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Entscheid

UV.2023.51

Fallabschluss zu Recht erfolgt; adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Leiden korrekterweise verneint; kein Rentenanspruch; Beschwerde abgewiesen

21. Mai 2024Deutsch37 min

Dezember 2021, SUVA-Akte 1; Polizeirapport vom 17. Dezember 2021, SUVA-Akte 43).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____, Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.51

Einspracheentscheid vom 3.

Oktober 2023

Fallabschluss zu Recht erfolgt;

adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Leiden

korrekterweise verneint; kein Rentenanspruch; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1965 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1.

Januar 2021 bei der D____ AG als Produktionsmitarbeiter tätig und in dieser

Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 17. Dezember 2021,

SUVA-Akte 1; Kündigungsschreiben vom 4. Juli 2022, SUVA-Akte 99; Schreiben vom

21. Dezember 2021, SUVA-Akte 4).

b) Der Beschwerdeführer erlitt am 16. Dezember 2021 bei

der Bedienung eines Fleischwolfes eine Amputationsverletzung am Zeigefinger der

rechten Hand auf der Höhe des Mittelglieds (vgl. Schadenmeldung UVG vom 17.

Dezember 2021, SUVA-Akte 1; Polizeirapport vom 17. Dezember 2021, SUVA-Akte 43).

Dieser liess sich in der Folge mehrfach ärztlich behandeln (vgl. u. a. Austrittsberichte

[...]spital [...] [[...]] vom 17. Dezember 2021 [SUVA-Akte 11] und vom 25.

Dezember 2021 [SUVA-Akte 6; Operationsberichte vom 27. Dezember 2021, SUVA-Akte

17 und 30. Dezember 2021, SUVA-Akte 18; Austrittsbericht [...]spital [...]

vom 2. Januar 2022, SUVA-Akte 16; Berichte [...]spital [...] vom 14. Februar

2022, SUVA-Akte 19, 5. April 2022, SUVA-Akte 41 und 23. Mai 2022,

SUVA-Akte 54, 7. Juli 2022, SUVA-Akte 73, 7. September 2022, SUVA-Akte 96, 21.

Oktober 2022, SUVA-Akte 102, 24. Oktober 2022, SUVA-Akte 105, 10. Februar 2023,

SUVA-Akte 138, 15. März 2023, SUVA-Akte 150). Die behandelnde Ärzte hielten

hinsichtlich der physischen Unfallfolgen aus diagnostischer Sicht im

Wesentlichen Stumpfbeschwerden, ein DD Stumpfneurom N4-Digitalnerv mit/bei St.

n. sekundärer Stumpfbildung Zeigefinger rechts Höhe Grundglied am

30. Dezember 2021, ein St. n. Débridement Zeigefinger rechts am 27.

Dezember 2021 bei postoperativem Wundinfekt nach längenerhaltender

Weichteilrekonstruktion mittels Kuttler-Lappenplastik und eine St. n.

Amputationsverletzung Zeigefinger rechts Höhe Mittelglied am 16. Dezember 2021

fest (vgl. Bericht [...]spital [...] vom 7. September 2022, SUVA-Akte 96). Mit

Blick auf die nicht organisch nachweisbaren Beschwerden stellte Dr. med. E____,

[...] Schmerzmedizin, mit Bericht vom 24. Oktober 2022 fest, es bestehe beim

Beschwerdeführer der Verdacht einer Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher

bezeichnet (F43.9V) und er sehe die Indikation zu einer intensiven ambulanten

Psychotherapie, mit gegebenenfalls co-analgetischen wirksamer Pharmakotherapie

als gegeben an (SUVA-Akte 105). Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, [...] Psychosomatik, hielt diesbezüglich in ihrem Bericht vom

24. Oktober 2022 fest, der Beschwerdeführer leide an einer schweren bis

mittelgradig depressiven Störung reaktiv auf Fingeramputation (F32.1) sowie

einem Teilbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD; F43.1;

Beschwerdebeilage [BB] 3). Am 2. August 2022 wurde der Beschwerdeführer

zudem durch Dr. med. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates, untersucht (Bericht Dr. med. G____ vom 2. August 2022,

SUVA-Akte 81). Zu einem weiteren Verlaufsbericht des [...]sspitals [...] vom

16. Januar 2023 (SUVA-Akte 111) nahm Dr. med. G____ mit Bericht vom 19. Januar

2023 Stellung und hielt dabei fest, dass nach der Amputationsverletzung am

Zeigefinger rechts das aktuelle Belastbarkeitsprofil für den allgemeinen

Arbeitsmarkt ganztägige, leichte Tätigkeiten umfassen. Die leidensangepasste Tätigkeit

dürfe nicht das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie absturzgefährdeten

Positionen und Vibrationsbelastungen für die rechte obere Extremität umfassen.

Feinmotorische Tätigkeiten seien mit der rechten Hand nur eingeschränkt

zumutbar (SUVA-Akte 114, S. 1). Die Beschwerdegegnerin nahm eine mitgeteilte

Einstellung der Taggeldleistungen (vgl. Schreiben vom 26. Januar 2023,

SUVA-Akte 121) zurück, nachdem der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer

Arztzeugnisse mit Schreiben vom 2. Februar 2023 (SUVA-Akte 129) respektive Mail

vom 3. Februar 2023 (SUVA-Akte 131) intervenierte.

c) Nach weiteren Verlaufsberichten seitens des [...]spitals

[...] (vgl. SUVA-Akte 138 und 150) hielt Dr. med. G____ in seiner Beurteilung

vom 21. März 2023 fest, dass aufgrund des Gesamtverlaufes und der zuletzt getroffenen

Stellungnahme durch Dr. med. H____, FMH Plastische, Rekonstruktive und

Ästhetische Chirurgie, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keiner

wesentlichen Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu rechnen sei.

Der medizinische Endzustand, bezogen auf den Zeigefingerstumpfrechts, sei

erreicht. Aufgrund der unfallbedingten Situation im Bereich des

Zeigefingerstumpfes rechts gelte folgendes Belastbarkeitsprofil auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt: Ganztags, leichte Tätigkeiten mit beiden Händen

zumutbar. Mit der rechten Hand isoliert seien keine feinmotorischen

Tätigkeiten, keine Vibrations- oder Stossbelastungen möglich. Mit der rechten

Hand seien kurzzeitig Haltetätigkeiten möglich. Der Beschwerdeführer könne keine

Leitern oder Gerüste beziehungsweise absturzgefährdete Positionen verwenden. Die

Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des formulierten Belastbarkeitsprofiles

(SUVA-Akte 153). In seiner Beurteilung vom 21. März 2023 schätzte Dr. med.

G____ den Integritätsschaden des Beschwerdeführers infolge der Amputation des

Zeigefingers mit vollständiger Amputation des Mittel- und Endgliedes bei

erhaltendem Grundglied den Integritätsschaden auf 5 % ein (SUVA-Akte 154). Die

Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom

20. April 2023 mit, die ärztlichen Berichte und die Untersuchung vom 19.

Januar 2023 hätten ergeben, dass keine weitere Behandlung mehr nötig sei,

weshalb keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht und aus diesem Grund die

Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Mai 2023 eingestellt werden

(SUVA-Akte 160).

d) Mit vom Verfügung vom 16. Mai 2023 stellte die

Beschwerdegegnerin fest, dass der Invaliditätsgrad mit 0 % weniger als 10 %

betrage und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die ärztliche

Beurteilung ergebe jedoch eine Integritätseinbusse von 5 %, womit ein Anspruch

auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 7'410.00 bestehe (SUVA-Akte 183).

Die gegen diese Verfügung am 2. Juni 2023 erhobene Einsprache (SUVA-Akte 189)

wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023

abgewiesen (SUVA-Akte 206).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 2. November

2023, vertreten durch B____, Rechtsanwalt, beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1) Es sei der Einsprache-Entscheid

der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2023 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Leistungen zurückgehend auf das Unfallereignis vom 16. Dezember 2021

zuzusprechen und auszurichten.

2) Es sei die Beschwerdegegnerin

insbesondere zu verpflichten,

- dem Beschwerdeführer die

kurzfristigen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilungskostenerstattung

über das Einstellungsdatum vom 31. Mai 2023 hinaus bis heute und bis auf

weiteres zuzusprechen und auszurichten und

- dem Beschwerdeführer zu gegebener

Zeit eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 10%

zuzusprechen und auszurichten.

3) Eventualiter sei der

Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2023 aufzuheben und

es seien zur Klärung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ergänzende

Abklärungen zu den Unfallumständen zu veranlassen und ein gerichtliches

medizinisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Streitsache hierfür

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4) Es sei dem Beschwerdeführer

der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung durch den

Unterzeichneten zu bewilligen.

5) Unter o/e-Kostenfolge zzgl.

Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 21. Januar

2024.

an seiner Beschwerde fest.

c) Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2024 wird

dem Beschwerdeführer wird ab dem zweiten Schriftenwechsel die unentgeltliche Rechtsvertretung

durch B____, Rechtsanwalt, Basel, bewilligt.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 22.

März 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 21. Mai 2024 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR

832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da die letzte schweizerische

Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz in Basel hat.

1.2

Auf

die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

1.3

Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe,

jedoch eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 7'410.00 ausbezahlt werde

(SUVA-Akte 183). Der Beschwerdeführer rügte mit Einsprache vom 2. Juni 2023

einzig die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses sowie die Höhe des

Invaliditätsgrads (vgl. SUVA-Akte 189). Die mit Verfügung vom 16. Mai 2023

gewährte Integritätsentschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet,

weshalb der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 hinsichtlich dieser Frage

in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (BGE 144 V 354 E. 4.3). Streitgegenstand bilden

folglich einzig die Fragen zur Rechtmässigkeit des Fallabschlusses, zur

adäquaten Kausalität zwischen der nicht objektivierbaren, psychisch begründeten

zum Unfallereignis sowie zur Höhe des Invaliditätsgrads.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe

den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG verletzt, indem sie keinerlei

Abklärungen zu den genauen Unfallumständen und zur psychischen Beeinträchtigung

des Beschwerdeführers getätigt habe (Beschwerde, Rz. 6). Die Adäquanzbeurteilung

der Beschwerdegegnerin sei folglich auf einer unvollständigen Aktenbasis

erfolgt und diese Adäquanzbeurteilung sei zudem im Lichte der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung unrichtig (Beschwerde, Rz. 7 ff.; Replik,

Rz. 4 und Rz. 6). Bei korrekter Betrachtung sei zu Unrecht von einem

Fallabschluss per 31. Mai 2023 ausgegangen worden. Dem Beschwerdeführer seien über

dieses Datum hinaus die kurzfristigen Leistungen zu erbringen und diesem sei zu

gegebener Zeit auch eine Invalidenrente zuzusprechen (Beschwerde, Rz. 6 und Rz.

17).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, der

Vorfall vom 16. Dezember 2021 sei korrekterweise als mittelschwerer Unfall im

Grenzbereich der leichten Unfälle qualifiziert worden (Beschwerdeantwort [BA],

Rz. 12 und Rz. 19; Duplik, Rz. 4-9 und Rz. 12 f.). Von den Adäquanzkriterien

könne vorliegend keine bejaht werden, was dazu führe, dass der adäquate

Kausalzusammenhang der zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden des

Beschwerdeführers verneint werden müsse (BA, Rz. 17-21 und Rz. 28-31). Der

Versicherungsmediziner Dr. med. G____ habe in seiner Beurteilung vom 21. März

2023.

(SUVA-Akte 153) explizit auf den Bericht von Dr. med. E____ vom 24.

Oktober 2022 Bezug genommen, wonach dem Beschwerdeführer eine ambulante

Psychotherapie empfohlen werde (SUVA-Akte 105). Die Beschwerdegegnerin habe

auch den Polizeibericht vom 17. Dezember 2021 eingeholt (SUVA-Akte 43). Eine Verletzung

des Untersuchungsgrundsatzes liege somit nicht vor (BA, Rz. 13-15 und Rz.

22-24; Duplik, Rz. 9-11).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Verfügung vom 16. Mai 2023 respektive Einspracheenscheid vom 3.

Oktober 2023 die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 31.

Mai 2023 eingestellt hat (vgl. Schreiben vom 20. April 2023, SUVA-Akte 158). Zu

prüfen ist zudem, ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise mit Verfügung vom 16.

Mai 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023, einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat (SUVA-Akte 179).

3.

3.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte

Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf

ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem

Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit

dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2

UVG).

3.2

3.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem

eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435 E. 1). Der Unfallversicherer haftet

für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und

adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E.

3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar

sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten

unabhängig sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann

gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen / bildgebenden

Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden

wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 12.

März 2018 E. 3.2; BGE 138 V 248 E. 5.1).

3.2.2

Sind die Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem

Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom

augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere,

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Es ist im

Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die

Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das

trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten

Dispositiv

ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu ermitteln, ob der Unfall als leicht

oder schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Bei

leichten Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und

gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und

bei schweren zu bejahen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6).

3.2.3. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich

lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig

beantworten. Es sind daher

weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im

Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon

erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien

sind zu nennen: (1.) besonders dramatische Begleitumstände oder besondere

Eindrücklichkeit des Unfalls; (2.) die Schwere oder besondere Art der

erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen; (3.) ungewöhnlich lange Dauer der

ärztlichen Behandlung; (4.) körperliche Dauerschmerzen; (5.) ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6.)

schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen und (7.) der Grad und

die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E.

6c/aa; sog. Psycho-Praxis).

3.2.4. Der Einbezug sämtlicher objektiver

Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach

den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann

zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im

mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall

zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein

einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt

ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes

Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden (BGE 115 V 133 E. 6c/bb). Bei einem Unfall im engeren mittleren

Bereich sind mindestens drei der Zusatzkriterien in der einfachen Form

erforderlich, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann (Urteil

des Bundesgerichts 8C_135/2013 vom 4. April 2013 E. 4.2). Dies gilt umso mehr,

je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im

mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen

zuzuordnen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein, damit die

Adäquanz bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29.

Januar 2010 E. 4.5).

3.3.

3.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur

Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen

angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen

sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach

dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel

– frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht

alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.3.2. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).

4.

4.1.

Vorliegend ist zur Hauptsache umstritten, ob die diagnostizierten psychischen

Beschwerden des Beschwerdeführers (depressive Störung und posttraumatische

Belastungsstörung; siehe E. 4.3.1. hiernach) in einem adäquaten

Kausalzusammenhang zum Unfall vom 16. Dezember 2021 stehen.

4.2.

Anders als bei Gesundheitsschäden mit einem klaren organischen

Substrat, bei welchem der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem

natürlichen bejaht werden kann, sind nicht objektivierbare, psychisch

begründete Beschwerden nur dann einem Unfallereignis zurechenbar, wenn dieses

objektiv eine gewisse Schwere aufgewiesen hat (vgl. E. 3.2.1-3.2.4 hiervor).

4.3.

4.3.1. Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in

ihrem Bericht vom 24. Oktober 2022 fest, der Beschwerdeführer leide an einer schweren

bis mittelgradig depressiven Störung reaktiv auf Fingeramputation (F32.1) sowie

einem Teilbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD; F43.1; BB 3).

4.3.2. Dem Polizeirapport vom 17. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass in

einem Fleischwolf, welche der Darmschleimentfernung diene, kein Durchfluss mehr

bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Abdeckung geöffnet, wobei

trotz der Sicherheitsmassnahme (automatische Abstellung der Maschine nach dem

Öffnen der Abdeckung) die Maschine weitergelaufen sei. Der Beschwerdeführer

habe mit der rechten Hand in die Maschine gegriffen. In der Folge sei sein

rechter Zeigefinger in den Fleischwolf (Schnecke) geraten und sei dabei beim

Mittelglied amputiert worden (SUVA-Akte 43, S. 3). Die Frage, ob der

Beschwerdeführer beim Griff in den Fleischwolf seine Hand im Blick und somit

den Unfallhergang visuell wahrgenommen hatte oder nicht, bleibt aufgrund der

Aktenlage nicht restlos geklärt (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 3.3; Beschwerde,

Rz. 13; BA, Rz. 9 und Rz. 15; Replik, Rz. 5; Duplik, Rz. 9-11).

4.4.

4.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat die Frage, ob die diagnostizierten

psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (depressive Störung und

posttraumatische Belastungsstörung; siehe E. 4.3.1. hiervor) in einem adäquaten

Kausalzusammenhang zum Unfall vom 16. Dezember 2021 stehen, anhand der

Kriterien der sog. Psycho-Praxis geprüft (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa; siehe E.

3.2.2.-3.2.4. hiervor).

4.4.2. Betreffend die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen

dem Unfall und den diagnostizierten psychischen Beschwerden (depressive Störung

und posttraumatische Belastungsstörung; siehe E. 4.3.1. hiervor) verweist der

Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Adäquanzprüfung

zwischen einem Schreckereignis und nicht objektivierbaren, psychisch begründete

Beschwerden (Beschwerde, Rz. 11 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts

8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2). Fraglich ist diesbezüglich, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht die Adäquanzprüfung anhand der Kriterien der sog.

Psycho-Praxis vorgenommen hat.

4.4.3. Bei Schreckereignissen ist die schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht physischer, sondern psychischer Natur (André Nabold, Bundesgerichtliche

Rechtsprechung zum Schreckereignis, in: Ueli Kieser (Hrsg.), Novembertagung zum

Sozialversicherungsrecht 2018, Zürich/St. Gallen 2019, S. 60). Rechtsprechung

und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher

als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden

Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche

Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles

voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit

einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss

durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich

abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit

geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen

Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag

etc.) hervorzurufen Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute

sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hat diese Grundsätze

wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei

Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen

als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf

eine «weite Bandbreite» von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei

relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff betont,

dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf

die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht. Es

könne deshalb nicht von Belang sein, wenn der äussere Faktor allenfalls

schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen habe (vgl. BGE 129 V 177

E. 2.1 mit Hinweisen). Infrage kommen Ereignisse wie etwa Brand- oder

Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere

Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle

oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben, bei denen, anders als im

Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund

steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung

beigemessen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November

2015 E. 2.1). Vorliegend stand initial zweifelsohne die Hand- bzw.

Fingerverletzung im Vordergrund, welcher der Beschwerdeführer erlitten hatte.

Beim Unfall vom 16. Dezember 2021 handelt es sich demnach nicht um ein

Schreckereignis im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die

Beschwerdegegnerin hat demzufolge die Frage, ob die diagnostizierten psychischen

Beschwerden des Beschwerdeführers (depressive Störung und posttraumatische

Belastungsstörung; siehe E. 4.3.1. hiervor) in einem adäquaten

Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 16. Dezember 2021 stehen,

korrekterweise anhand der Kriterien der sog. Psycho-Praxis geprüft (vgl.

Einspracheentscheid, Rz. 3.1-3.4; BGE 115 V 133 E. 6c/aa; siehe E.

3.2.2.-3.2.4. hiervor).

4.5.

4.5.1. Umstritten ist des Weiteren die Qualifikation der Schwere des

Unfalls vom 16. Dezember 2021, welche im Rahmen der Adäquanzprüfung vorzunehmen

ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 16. Dezember 2021 der

Kategorie der mittelschweren Unfälle an der Grenze zu den leichten Ereignissen

zugewiesen (vgl. Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023, Rz. 3.3). Der

Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, es sei von einem mittelschweren Unfall im

engeren Sinne auszugehen (Beschwerde, Rz. 12 ff.; Replik, Rz. 3 ff.). Für die

Bejahung der Adäquanz von organisch nicht nachweisbaren Beschwerden wird bei mittelschweren

Unfall im engeren Sinne die Erfüllung von mindestens drei der massgeblichen

Zusatzkriterien verlangt. Bei mittelschweren Unfälle an der Grenze zu den

leichten Ereignissen müssen mindestens vier Zusatzkriterien erfüllt sein. Sowohl

bei mittelschweren Unfällen im engeren Sinne wie auch bei mittelschweren

Unfälle an der Grenze zu den leichten Ereignissen kann die Adäquanz von

organisch nicht nachweisbaren Beschwerden bejaht werden, wenn ein einziges

Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (vgl. E.

3.2.4. hiervor). Da – wie sogleich in E. 4.5.2. auszuführen sein wird –vorliegend

betreffend den Unfall vom 16. Dezember 2021 weniger als drei der massgeblichen

Zusatzkriterien erfüllt sind und auch kein Kriterium in besonders ausgeprägter

Weise erfüllt ist, kann offengelassen werden, ob der Unfall vom 16. Dezember

2021 den mittelschweren Unfällen im engeren Sinne oder mittelschweren Unfälle an

der Grenze zu den leichten Ereignissen zuzuweisen ist.

4.5.2. Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine

besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich objektiv

und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der

versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2022 vom 1. Dezember 2022

E. 4.2.2; BGE 140 V 356 E. 5.6.1). Demnach soll nicht entscheidend sein, was im

einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht – sofern sich dies

überhaupt zuverlässig feststellen liesse. Massgeblich ist vielmehr die

objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge

der genannten Art auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom

15. Januar 2015 E. 3.5). Dem vorliegenden Geschehensablauf kann unerheblich

davon, ob der Beschwerdeführer beim Griff in den Fleischwolf seine Hand im

Blick und somit den Unfallhergang visuell wahrgenommen hatte (vgl. E. 4.3.2.

hiervor), keine nachhaltige Eindrücklichkeit aufgrund besonderer Intensität

oder eines dramatischen Hergangs zugemessen werden. Auch die Dauer der

ärztlichen Behandlung kann nicht als ungewöhnlich lang beurteilt werden. Dieser

liess sich in der Folge zwar mehrfach ärztlich behandeln (vgl. u.a.

Austrittsbericht [...]spital [...] vom 25. Dezember 2021, SUVA-Akte 6;

Operationsberichte vom 27. Dezember 2021, SUVA-Akte 17 und 30. Dezember 2021,

SUVA-Akte 18) und war vom 27. Dezember 2021 bis 5. Januar 2022

hospitalisiert, insbesondere aufgrund einer postoperativen Wundinfektion. Diese

resultierte gemäss den Berichten des [...]spitals [...] vom 25. Dezember 2021

(SUVA-Akte 15) und 2. Januar 2022 (SUVA-Akte 16) aus dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer die verordnete Antibiotika-Therapie nur lückenhaft eingenommen

und die klinischen Kontrolluntersuchungen nicht wahrgenommen hatte. Aus der

Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach in ergotherapeutische

Behandlung begab (vgl. Berichte Dr. med. H____ vom 7. September 2022 [SUVA-Akte

96] und vom 15. August 2023 [SUVA-Akte 150]) kann nicht auf eine ungewöhnlich

lange Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung geschlossen werden.

Vielmehr ist eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die

Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete Behandlung des somatischen

Leidens erforderlich. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen,

welche der Beschwerdeführer ebenfalls mehrfach in Anspruch nahm (vgl. u.a. Berichte

Dr. med. H____ vom 7. März 2022 [SUVA-Akte 24], vom 5. April 2022 [SUVA-Akte

41], vom 23. Mai 2022 [SUVA-Akte 54], vom 7. September 2022 [SUVA-Akte

96], vom 21. Oktober 2022 [SUVA-Akte 102], vom 16. Januar 2023 [SUVA-Akte 111],

vom 10. Februar 2023 [SUVA-Akte 138] und vom 15. März 2023 [SUVA-Akte 150]),

kommen nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zu

(Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3; Urteil des

Bundesgerichts 8C_855/2009 vom 21. April 2010 E. 8.3.1; Urteil des

Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.3). Hinsichtlich der Dauer

der ärztlichen Behandlung ist anzumerken, dass Dr. med. H____ mit Bericht vom 15.

August 2023 (SUVA-Akte 150) festhielt, der Beschwerdeführer sei handchirurgisch

austherapiert. Hinsichtlich der erlittenen Handverletzung des Beschwerdeführers

ebenfalls zu verneinen ist ferner das Kriterium der «Schwere oder besondere Art

der Verletzungen», insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen. Ebenfalls nicht zu bejahen ist das Kriterium «schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen». Diesbezüglich gilt es zu

bemerken, dass aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der

geklagten Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und

erhebliche Komplikationen geschlossen werden darf. Es bedarf hierzu besonderer

Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert

haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.2).

Der Umstand, dass – wie vorliegend – trotz der Durchführung von Ergotherapien (vgl.

Berichte Dr. med. H____ vom 7. September 2022 [SUVA-Akte 96] und vom 15.

August 2023 [SUVA-Akte 150]) und Schmerztherapien (vgl. Bericht Dr. med. E____

vom 24. Oktober 2022, SUVA-Akte 105) keine Beschwerdefreiheit erreicht werden

konnte, genügt hierfür alleine nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom

9. Februar 2015 E. 11.6). Es liegen keine Umstände vor, die vorliegend –

unter Ausklammerung der psychischen Fehlentwicklung – zur Bejahung dieses

Kriteriums führen könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom

10. Mai 2019 E. 10.3.). Nicht erfüllt ist schliesslich auch das Kriterium

bzw. den Vorwurf einer ärztlichen Fehlbehandlung, welcher vorliegend seitens

des Beschwerdeführers auch nicht erhoben wurde. Da somit klarerweise weder ein

Zusatzkriterium in besonders ausgeprägter Weise noch drei

bzw. vier Zusatzkriterien erfüllt sind, kann vorliegend offengelassen werden,

ob das Kriterium der «körperliche Dauerschmerzen» in nicht ausgeprägter Weise

gegeben ist.

4.5.3. Sind – wie vorliegend – die Zusatzkriterien nicht erfüllt, ist die

Adäquanz zwischen dem Ereignis vom 16. August 2021 und den organisch nicht

hinreichend nachweisbaren Beschwerden (depressive Störung und posttraumatische

Belastungsstörung; siehe E. 4.3.1. hiervor) zu verneinen. Für die Ermittlung

der Leistungsansprüche sind somit nur die objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen

an der rechten Hand bzw. am rechten Zeigefinger zu berücksichtigen. Weitere

Abklärungen bezüglich allfälliger psychisch begründeter

Gesundheitsbeeinträchtigungen erübrigen sich damit. Zusammenfassend ist demnach

festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht

hinsichtlich der Folgen der organisch nicht hinreichend nachweisbaren

Beschwerden (depressive Störung und posttraumatische Belastungsstörung)

verneint hat.

5.

5.1.

Zu prüfen ist als Nächstes, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Schreiben vom 20. April 2023 den Fall des

Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Sachlage per 31. Mai

2023 abschloss und die Ausrichtung von Heilkosten- und Taggeldleistungen einstellte

(vgl. SUVA-Akte 158).

5.2.

Bei Anwendung der Praxis zu den psychischen

Unfallfolgen (BGE 115 V 133) ist die Adäquanzprüfung in jenem

Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen

Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 6.1; vgl. auch

das Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3). Allfällige

noch behandlungsbedürftige psychische Leiden (vgl. Bericht Dr. med. F____

vom 24. Oktober 2022, BB 3) stellen keinen Grund für einen

Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die

Beurteilung der Adäquanz bei der sog. Psychopraxis unberücksichtigt bleiben

(vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September

2018 E. 3.2 und 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1).

5.3.

Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung

(Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis

voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht

(mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden

Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente

und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; BGE 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung des

Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden

Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt

beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung

ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage

ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021

vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1).

5.4.

5.4.1. Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten

ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist,

werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

5.4.2. Dr. med. E____ hielt mit Bericht vom 25. Oktober 2022

fest, es sei aufgrund der niedrigen somatischen Beschwerdelast aktuell vor

invasiven schmerzmedizinischen Massnahmen dringend abzuraten. Dies gelte auch

für eine Bedarfs-oder Dauertherapie mit Opioiden, welche in der aktuellen

Situation als nicht indiziert anzusehen sei (SUVA-Akte 105).

5.4.3. Dr. med. H____, FMH Plastische, Rekonstruktive und

Ästhetische Chirurgie sowie FMH Handchirurgie, führte in seinem Bericht vom 10.

Februar 2023 an, es zeige sich ein Stumpf in der Hälfte der proximalen Phalanx

am Zeigefinger. Dieser sei soweit gut verheilt. Es bestehe hier keine

Weichteiladhäsionen und eine Berührung des Stumpfes sei problemlos möglich,

während des Ablenkens des Patienten würden keine Schmerzen bei der Stumpfberührung

bestehen. Ein voller Faustschluss und eine volle Abduktion sowie Extension im MCP-Gelenk

sei möglich. Beim Beschwerdeführer bestehe eine posttraumatische

Verarbeitungsstörung nach Amputationstrauma des Zeigefingers rechts. Es sei

eine Prothese für den Zeigefinger ausgemessen worden, die jedoch noch in der

Anfertigungsphase sei (SUVA-Akte 142).

5.4.4. Mit Bericht vom 15. August 2023 hielt Dr. med. H____

fest, der Zustand des Beschwerdeführers sei unverändert. Er habe seine Prothese

erhalten. Diese führe etwas zur Verbesserung der psychosomatischen Situation. Der

Beschwerdeführer sei jedoch weiterhin vor allem sehr damit beschäftigt, den

Arbeitsunfall zu verarbeiten. Seine rechte Hand könne er nur beschränkt

einsetzen. Der Beschwerdeführer berichte über Schmerzen am ulnaren

Fingerstumpf. Es zeige sich eine normale MCP-Beweglichkeit und es würden etwas

Dysästhesien und Allodynie am ulnaren Zeigefingerstumpf bestehen. Die Prothese

könne trotzdem getragen werden, was jedoch etwas zu Schmerzen führe. Mit dem

Beschwerdeführer seien handchirurgisch sämtliche Optionen diskutiert worden.

Theoretisch sei ein Zehentransfer oder eine Strahlresektion denkbar als weitere

Therapie. Dies würde wahrscheinlich die Situation für den Beschwerdeführer,

welcher handwerklich tätig sei, nicht verbessern, weswegen davon abgesehen

werde. Selbiges gelte für eine Stumpfkürzung oder eine Rückverlagerung des N4,

was im schlimmsten Fall sogar zu einer Verschlechterung der Situation bei

Schmerzen dann in der Hohlhand führen könnte. Aktuell sei der Beschwerdeführer deshalb

als handchirurgisch austherapierter Patient anzusehen. In der Ergotherapie habe

es nun seit über einem Jahr auch keine Veränderung mehr gegeben, deshalb erfolge

ebenfalls ein Abschluss der Behandlung (SUVA-Akte 150).

5.4.5. Dr. med. G____ hielt in seinem Bericht vom 21. März

2023 fest, dass aufgrund des Gesamtverlaufes und der zuletzt getroffenen

Stellungnahme durch Dr. med. H____, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit

keiner wesentlichen Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu

rechnen. Der medizinische Endzustand, bezogen auf den Zeigefingerstumpfrechts,

sei erreicht (SUVA-Akte 153).

5.5.

Vorliegend halten sowohl der Kreisarzt Dr. med. G____

in seinem Bericht vom 21. März 2023 (SUVA-Akte 153) wie auch Dr. med. H____ in

seinem Bericht vom 15. August 2023 (SUVA-Akte 150) fest, dass weder von

einem weiteren handchirurgischen Eingriff noch sonstigen medizinischen

Behandlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung

des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Vorliegend sind

keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Schlüssigkeit dieser beiden

ärztlichen Beurteilungen sprechen würden. Insbesondere liegen aus medizinischer

Sicht keine gegenteiligen Auffassungen zum Abschluss der Behandlung des

Beschwerdeführers vor. Als Zwischenfazit kann deshalb festgehalten werden, dass

die Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistungen per 31. Mai 2023

eingestellt hat (vgl. SUVA-Akte 158). Hinsichtlich der psychischen Beschwerden

des Beschwerdeführers (Depressionen und posttraumatische Belastungsstörung) ist

zu bemerken, dass diese keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses

darstellen, wenn – wie vorliegend – von einer Fortsetzung der auf die somatisch

nachweisbaren Unfallfolgen gerichteten Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (vgl. u. a.

die Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 3.2. und 8C_892/2015

vom 29. April 2016 E. 4.1.; vgl. auch E. 5.2. hiervor).

6.

6.1.

Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die

erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu

ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art.

16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse

im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend.

Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben;

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum

Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022

vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).

6.2.

6.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die

Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die

versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,

da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3.

Februar 2020 E. 6.1; BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Weicht der tatsächlich

erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn

ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann

– bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der

Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren,

in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 %

übersteigt (BGE 141 V 1 E. 5; 135 V 297 E. 6.1.2 und E. 6.1.3).

6.2.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E.

5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen

(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.

Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die

Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier

nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht

publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das

Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im

heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der

Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens

anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE

darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und

8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat

die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1

(Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. SUVA-Akte 179, S. 3). Dies ist

nicht zu beanstanden (vgl. E. 6.4.2. hiernach).

6.3.

6.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,

Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)

ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

6.3.2. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden

gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische

Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum

hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)

eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und

Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage

kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in

Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit

einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen

für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder

arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren

Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein

(zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022

vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai

2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene

Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen

seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

6.4.

6.4.1. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 16. Mai

2023 infolge der Einschränkungen in der rechten Hand ein Valideneinkommen von

Fr. 58'760.00 einem Invalideneinkommen von Fr. 60'001.00 gegenüber

und errechnete auf diese Weise einen Invaliditätsgrad von 0 % (SUVA-Akte

179, S. 3). Die Beschwerdegegnerin setzte in ihrer Verfügung ein

Valideneinkommen von Fr. 58'760.00 ein. Dies entspricht dem Lohn, welchen

der Beschwerdeführer im Jahr 2023 hätte erzielen können. Dabei wurde das

Einkommen im Jahr 2021 gemäss Schadenmeldung von Fr. 54'366.00 (monatlich

netto Fr. 4'182.00, inkl. 13. Monatslohn) eingesetzt (vgl. Schadenmeldung,

SUVA-Akte 1 und Lohnabrechnungen Januar 2021 bis Dezember 2021, SUVA-Akte 170).

Dazugerechnet wurde die dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Lohnerhöhungen

von +0.8 % für das Jahr 2022 und +1.75 % für das Jahr 2023 (vgl. Mail

Betrieb vom 11. Mai 2023, SUVA-Akte 169) sowie eine durchschnittliche Schmutzzulage

von Fr. 3'000.00 pro Jahr (vgl. Mail Betrieb vom 15. Mai 2023, SUVA-Akte

172, vgl. Berechnung Invaliditätsgrad, SUVA-Akte 176). Nicht hinzugerechnet

wurde die Kinderzulage von monatlich Fr. 550.00 (vgl. Rz. 3203

Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR),

Stand 1. Juli 2022], vgl. Lohnabrechnungen Januar 2021-Dezember 2021, SUVA-Akte

170). Der monatliche Bruttolohn, welchen der Beschwerdeführer ohne den

erlittenen Unfall im Verfügungszeitpunkt hätte erzielen können, liegt somit

monatlich jährlich bei gerundet Fr. 58'760.00. Dieser ist aufgerundet nur

ca. 1.5 % tiefer als das branchenübliche, auf das Jahr 2023 hochgerechnete

Einkommen von Fr. 59'557.20 (monatlich Fr. 4'672.00, angepasst an die

Teuerung bis 2023 [0.0% bis 2022; +1.9 % bis 2023; LSE, Tabelle T1.20],

umgerechnet von 40 auf 42.2 Wochenstunden [LSE, Tabelle 03.02.03.01.04.01]

gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Tabelle TA1, für Männer in der Branche

«Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränkeherstellung» (Ziff. 10-11),

Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art;

vgl. Arbeitsplatzbeschreibung, SUVA-Akte 29, S. 2, zur Tätigkeit des

Beschwerdeführers). Eine Parallelisierung des Valideneinkommens ist daher nicht

notwendig (vgl. E. 6.2.1. hiervor). Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des

Valideneinkommens ist somit nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer

zu Recht auch nicht bestritten.

6.4.2. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 60'001.00

stellte die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung (LSE 2020), Tabelle

TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr. 5'261.00 [exkl. 13.

Monatslohn, umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden, angepasst an die

Teuerung bis 2023 [-0.7 % bis 2021; +1.1. % bis 2022; +0.9 % bis 2023; vgl. LSE

2020, Tabelle T1.1.10]). Die Beschwerdegegnerin hat dabei infolge der

körperlichen Einschränkungen an der rechten Hand

bzw. dem Zeigefinger den leidensbedingten Abzug auf 10 % festgesetzt

(vgl. Verfügung, SUVA-Akte 179, S. 3 und Einspracheentscheid, Rz. 5.2). Aus den

Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ganztags leichte Tätigkeiten mit

beiden Händen zumutbar seien. Mit der rechten Hand isoliert seien keine

feinmotorischen Tätigkeiten und keine Vibrations- oder Stossbelastungen

möglich. Dem Beschwerdeführer seien mit der rechten Hand kurzzeitig

Haltetätigkeiten möglich. Nicht möglich seien Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten

beziehungsweise absturzgefährdete Positionen (Bericht Dr. med. G____ vom 21.

März 2023, SUVA-Akte 153, S. 2). Mit Blick auf die leidensbedingten

Einschränkungen erscheint der leidensbedingte Abzug in Höhe von 10 % als

angemessen. Gründe, die einen höheren leidensbedingten Abzug rechtfertigen

würden, sind nicht ersichtlich. So begründet insbesondere das Alter des

Beschwerdeführers (aktuell knapp 59 Jahre) gemäss ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Abzug, da Hilfsarbeiten mit

Kompetenzniveau 1, welche der Beschwerdeführer ausübt (vgl.

Arbeitsplatzbeschreibung, SUVA-Akte 29, S. 2) auf dem massgebenden

hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig

nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022

E. 4.3.3; BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Des Weiteren erfordern derartige

Hilfsarbeitertätigkeiten grundsätzlich keine guten Kenntnisse der deutschen

Sprache, womit auch die mangelnden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers

keinen (zusätzlichen) Abzug rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4 mit Hinweisen).

6.5.

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 16. Mai 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober

2023, den Fall des Beschwerdeführers per 31. Mai 2023

abgeschlossen und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt

hat.

7.

7.1.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.

7.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die

ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars

eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (UV-)Verfahren im

Sinne einer Faustregel bei einem einfachen Schriftenwechsel von einem Honorar

in Höhe von Fr. 2'000.00 und bei einem doppelten Schriftenwechsel von einem

Honorar von Fr. 3'750.00 (jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7 %

Mehrwertsteuer) aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen

Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar

Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden

alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und

der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt.

Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig,

wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im

Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt

geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).

7.3.2. Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise

auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom

Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig

erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt

es sich um einen durchschnittlich komplizierten Fall. Da dem Beschwerdeführer

erst ab dem zweiten Schriftenwechsel die unentgeltliche Rechtsvertretung durch B____,

Advokat bewilligt wurde (vgl. Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2024) ist

diesem ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 162.00) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist B____,

Advokat, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 162.00

Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr.

R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: