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Entscheid

UV.2023.52

Kausalität weiterhin gegeben, Leistungseinstellung verfrüht. Anerkennung der Beschwerde durch die Beschwerdegegnerin.

2. Mai 2024Deutsch11 min

Fachärztin FMH Radiologie, habe nach dem am 5. April 2023 durchgeführten MRT keinen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 2.

Mai 2024

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.52

Einspracheentscheid vom 3.

Oktober 2023

Kausalität weiterhin gegeben,

Leistungseinstellung verfrüht. Anerkennung der Beschwerde durch die

Beschwerdegegnerin.

Erwägungen

1.

1.1.

Die 1981 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. März 2022 beim C____

als Applikationsbetreuerin angestellt (vgl. Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 2) und

bei der Beschwerdegegnerin gemäss UVG (Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über

die Unfallversicherung, 832.20) unfallversichert. Mit Schadenmeldung UVG vom

14. März 2023 meldete die Beschwerdeführerin, sie sei am 12. Februar 2023

auf rutschigem Boden umgeknickt und habe sich die Bänder am linken Fussgelenk

angerissen (vgl. SUVA-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre

Leistungspflicht und erklärte sich bereit, die gesetzlich vorgesehenen

Leistungen zu erbringen (vgl. Schreiben vom 23. März 2023, SUVA-Akte 4). Sie

richtete vom 13. März 2023 bis zum 28. März 2023 Taggelder auf Basis einer

50%igen Arbeitsunfähigkeit und ab dem 29. März 2023 basierend auf einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. die Übersicht, SUVA-Akte 37).

1.2.

Am 5. April 2023 wurde eine MRT des OSG links angefertigt (vgl. Bericht

D____ vom 5. April 2023, SUVA-Akte 12). Der behandelnde Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. E____,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Mai 2023 eine Überdehnung des Aussenbandapparates

am linken Fuss (vgl. Bericht vom 8. Mai 2023, SUVA-Akte 19) und attestierte

weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Zeugnis vom 3. Mai 2023,

SUVA-Akte 22). Das Dossier wurde dem versicherungsinternen Facharzt für

Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. F____,

unterbreitet (vgl. dessen Stellungnahme vom 24. Mai 2023, SUVA-Akte 27). Darauffolgend

stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Verfügung vom 25. Mai 2023

(SUVA-Akte 31) mit der Begründung ein, es lägen keine unfallbedingten

Beschwerden am linken Fussgelenk mehr vor.

1.3.

Vertreten durch den Rechtsanwalt B____ erhob die Beschwerdeführerin

am 26. Juni 2023 Einsprache (SUVA-Akte 45) und brachte vor, infolge anhaltender

Beschwerden müsse sich die Beschwerdeführerin demnächst einem Eingriff

unterziehen, sodass der medizinische Sachverhalt noch nicht als erstellt

betrachtet werden könne. Am 6. Juli 2023 führte Dr. med. E____ eine

Arthroskopie OSG und Teilresektion der Peroneus brevis Sehne links durch (vgl.

Operationsbericht vom 6. Juli 2023, SUVA-Akte 47). Mit ergänzender

Einsprachebegründung vom 29. August 2023 (SUVA-Akte 51) betonte die

Beschwerdeführerin gestützt auf den Operationsbericht, die Einstellung der

Leistungen sei zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete

daraufhin das Dossier nochmals ihren versicherungsmedizinischen Dienst zur

Beurteilung der Kausalitätsfrage (vgl. Stellungnahme Dr. med. G____ vom 28.

September 2023, SUVA-Akte 54) und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid

vom 3. Oktober 2023 (SUVA-Akte 56) ab.

2.

2.1.

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsanwalt B____,

erhebt am 6. November 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3.

Oktober 2023 und ersucht um dessen Aufhebung sowie um Weiterausrichtung der

gesetzlichen Leistungen durch die Beschwerdegegnerin über den 25. Mai 2023

hinaus.

2.2.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13.

November 2023 auf Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung ihres

Antrages auf den angefochtenen Einspracheentscheid.

2.3.

Mit Replik vom 4. Dezember 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren

Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest und legt als Beilage einen Bericht ihres

behandelnden Orthopäden Dr. med. E____ vom 16. November 2023 (Gerichtsakte [GA]

7) vor. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt.

2.4.

Die Beschwerdegegnerin reicht am 8. Februar 2024 eine Duplik ein, in

welcher sie, gestützt auf die Stellungnahme des Versicherungsmediziners Dr.

med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, bzw. Dr. med. H____, Facharzt für Radiologie, beantragt,

die Beschwerde gutzuheissen. Weiter seien der Beschwerdeführerin für die Folgen

des Unfalls vom 12. Februar 2023 über den 25. Mai 2023 hinaus die gesetzlich

vorgesehenen Leistungen zu erbringen.

2.5.

Die Beschwerdeführerin nimmt am 18. März 2024 erneut Stellung und

beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und ihr eine Parteientschädigung

zuzusprechen.

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als

einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

3.2.

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

3.3.

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die

Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein

solch einfacher Fall liegt hier vor.

4.

4.1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der

Gesundheitsschaden nach dem 25. Mai 2023 weiterhin einen Zusammenhang zum

Unfall vom 12. Februar 2023 aufweist, oder ob die Kausalität entfallen ist und aufgrund

dessen die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zurecht von der Beschwerdegegnerin

eingestellt wurden.

4.2.

4.2.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme

für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von

Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf

Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Die Unfallversicherung erbringt

diese Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie

Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG) und den in Art. 6 Abs. 2 UVG

abschliessend aufgezählten Körperschädigungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 3.), sofern diese nicht

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

4.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der

Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens

darstellt, wenn also Letzterer nur noch ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn derjenige Zustand

erreicht ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo

sine) (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E.

3.2.2. mit Hinweisen).

4.2.3. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen

Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für

deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine

oder allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die

betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer.

Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl.

u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017

Sachverhalt

E. 3.2.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten

Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit

dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).

4.3.

4.3.1. Gemäss dem radiologischen

Bericht vom 1. Dezember 2017 (SUVA-Akte 25) bestand mindestens seit dem Jahr

2017 eine Dysästhesie im Verlauf des Nervus pernoneus superficialis, Ramus

literalis links. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom

3. Oktober 2023 zunächst aus (vgl. Einspracheentscheid, SUVA-Akte 56, E. 4 f.),

das Ereignis vom 12. Februar 2023 habe lediglich zu einer vorübergehenden

Verschlimmerung bei vorbestehenden degenerativen Befunden geführt. Aufgrund

dessen sei spätestens nach drei Monaten der Zustand erreicht gewesen, der sich

auch ohne das vorliegend in Frage stehende Ereignis eingestellt hätte (Status

quo sine). Die über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden am linken

Fuss seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das in Frage

stehende Ereignis vom 12. Februar 2023 zurückzuführen.

4.3.2. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Replik vom 4. Dezember 2023 auf

die beigelegte Stellungnahme von Dr. med. E____ vom 16. November 2023 hin. In

dieser führt Dr. med. E____ aus, die beurteilende Radiologin, Dr. med. I____,

Fachärztin FMH Radiologie, habe nach dem am 5. April 2023 durchgeführten MRT keinen

Sehnensplit beschrieben (vgl. Bericht D____ vom 5. April 2023, SUVA-Akte

12), ein solcher sei jedoch auf den Schnittbildern klar zu erkennen. Dieser könne,

Erwägungen

entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 12. Februar 2023 zurückgeführt werden. Begründet

wird dies von ihm unter anderem damit, dass diese Art von Verletzung am ehesten

durch ein Trauma verursacht werde, wie es beim Unfall vom 12. Februar 2023

stattgefunden habe. Im Rahmen der Konsultation vom 15. Februar 2023 (SUVA-Akte

1) habe dieser Sehnensplit aufgrund der schmerzgeplanten Beschwerdeführerin und

der noch durchzuführenden Untersuchungen nur bedingt festgestellt werden

können.

4.3.3

Der Bericht von Dr. med. E____ vom 16. November 2023 wurde durch die

Beschwerdegegnerin erneut der Abteilung Versicherungsmedizin vorgelegt, worauf

Dr. med. G____ am 5. Februar 2024 eine ärztliche Beurteilung erstellte (GA

10), die auf dem radiologischen Bericht von Dr. med. H____ vom 22. Dezember

2023.

basiert (vgl. GA 8 und 10). Nach der neuen Einschätzung sei nun doch zumindest

eine Teilkausalität zwischen den Beschwerden am linken Fussgelenk und dem

Unfall vom 12. Februar 2023 zu anerkennen. Die Beschwerdegegnerin beantragt gestützt

darauf in ihrer Duplik die Gutheissung der Beschwerde, in dem Sinne, als der

Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 hinsichtlich der Leistungseinstellung

der Beschwerden am linken Fussgelenk aufzuheben sei und sie über den 25. Mai

2023.

hinaus weiterhin für die Folgen des Unfalls vom 12. Februar 2023 die

gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu erbringen habe.

4.4

Aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. E____ vom 16. November 2023

(GA 7) und der ärztlichen Einschätzung von Dr. med. G____ vom 5. Februar 2024

(GA 10), welche sich auf den Bericht von Dr. med. H____ vom 22. Dezember 2023

stützt (GA 10), kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden,

dass der nach dem 25. Mai 2023 persistierenden Gesundheitsschaden nicht mehr

auf den Unfall vom 12. Februar 2023 zurückzuführen sei. Für die Bejahung des (natürlichen)

Kausalzusammenhangs reicht es praxisgemäss bekanntlich aus, wenn das

schädigende Ereignis eine Teilursache darstellt (vgl. BGE 117 V 359, 360 E. 4b).

Die Beschwerdegegnerin anerkennt folglich richtigerweise mindestens eine

Teilkausalität zwischen dem Unfall vom 12. Februar 2023 und dem

Dispositiv

Gesundheitsschaden. Nichts spricht demnach dagegen, dem übereinstimmenden

Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde zu folgen.

5.

5.1.

Zufolge obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat über

dem 25. Mai 2023 hinaus für die Folgen des Unfalls vom 12. Februar 2023 Leistungen

zu erbringen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr.

3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren

oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder

reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb

ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.00

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Bis auf die halbseitige Stellungnahme

vom 18. März 2024, wurden alle Rechtsschriften der Beschwerdeführerin im Jahr

2023 verfasst. Davon ausgehend scheint es gerechtfertigt anzunehmen, dass die wesentlichen

anwaltlichen Bemühungen im 2023 angefallen sind. Somit sind auf Fr. 3'750.00

eine Mehrwertsteuer von 7.7% zuzusprechen.

Rechtsanwalt B____ ist folglich ein Anwaltshonorar von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 288.75) auszurichten.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, der Beschwerdeführerin über den 25. Mai 2023 hinaus die

gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen für den Unfall vom 12.

Februar 2023 zu entrichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Wepfer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: