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Entscheid

UV.2023.53

UVG Zu Recht auf verwaltungsexternes Gutachten abgestellt; Ablehnung des Rentenanspruchs und Höhe der Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden; Beschwerde abgewiesen

3. Juli 2024Deutsch31 min

Vollzeitpensum in der Logistik bei der D____ in [...] arbeitete (vgl. Unfallmeldung,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27.

November 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

C____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.53

Einspracheentscheid vom 10.

Oktober 2023

Zu Recht auf verwaltungsexternes

Gutachten abgestellt; Ablehnung des Rentenanspruchs und Höhe der

Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der im Jahr 1976 geborene Beschwerdeführer reiste 2009

in die Schweiz ein wo er zunächst temporär und ab 2012 festangestellt in einem

Vollzeitpensum in der Logistik bei der D____ in [...] arbeitete (vgl. Unfallmeldung,

Beilage Beschwerdeantwort Unfallakte [UV-Akte] 4; Unfallfragebogen, UV-Akte 5; E____-Gutachten,

UV-Akte 151, S. 5). Am 4. Januar 2017 zog sich der Beschwerdeführer zu Hause mit

einem Messer eine Schnittverletzung an der rechten dominanten Hand zu. Der

Beschwerdeführer erlitt dabei eine Ruptur der FDP-Sehne Zone I Dig IV an der

rechten Hand und wurde am 9. Februar 2017 (vgl. Operationsbericht [...]spital [...]

vom 9. Februar 2017, UV-Akte 7), am 27. Juli 2017 (vgl. Austrittsbericht [...]spital

[...], UV-Akte 13) und am 10. Dezember 2018 (Operationsbericht [...]spital [...],

UV-Akte 58) operiert. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 28. April 2017 mit, dass sie die gesetzlichen Leistungen für die

Folgen des Ereignisses vom 4. Januar 2017 übernehme (UV-Akte 10).

b) Die IV-Stelle Basel-Stadt gab ein psychiatrisches

Gutachten bei Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag.

Dieser kam in seinem Gutachten vom 10. Mai 2019 zum Schluss, dass aus

psychiatrischer Sicht keinerlei qualitative Funktionseinbussen bestehen würden

und auch nie bestanden hätten. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten

Tätigkeit 100 % arbeitsfähig, wobei spezifische Arbeitsrahmenbedingungen aus

psychiatrischer Sicht nicht zu definieren seien (UV-Akte 74, S. 22 f.). Die

IV-Stelle Basel-Stadt veranlasste ferner eine rheumatologische Begutachtung bei

Dr. med. G____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin. Dieser stellte in seinem

Gutachten vom 21. Mai 2019 fest, dass der Beschwerdeführer wegen seinem Leiden

an der rechten Hand in seiner Tätigkeit als Kommissionierer zu 100 %

arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer könne seine dominante rechte Hand nur

im leichten Bereich einsetzen, d. h. bis 3 kg heben, stossen oder ziehen,

wobei es günstig sei, wenn er nicht repetitiv an diese Belastungsgrenze

herangehen müsse. Er könne keine feinmotorische Tätigkeit mit der rechten Hand

ausführen. Es bestehe nach einer postoperativen Arbeitsfähigkeit von 0 %

(letzte Handoperation am 10. Dezember 2018) ab dem 19. März 2019 wieder eine

Teilarbeitsfähigkeit von 20 %, wobei diese Arbeitsfähigkeit durch den

Handchirurgen festgelegt werde. Wie lange diese Arbeitsunfähigkeit noch

bestehen werde, sei unklar. Diese müsse vom behandelnden Handchirurgen

festgelegt werden. Prospektiv würde für eine Tätigkeit, welche handschonend

sei, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum bestehen

(UV-Akte 75, S. 55 ff.; vgl. auch Konsensbeurteilung Dr. med. F____ und

Dr. med. G____ vom 21. Mai 2019, UV-Akte 76 f.).

c) Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge mehrfach

im [...]spital [...] handchirurgisch untersuchen respektive behandeln (vgl. u. a.

UV-Akte 140).

d) Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass laut ihren Unterlagen per 31.

August 2019 mit keiner namhaften Besserung mehr zu rechnen sei. Die

Voraussetzungen für den Anspruch auf weitere Heilbehandlungen und Taggelder

seien somit nicht mehr erfüllt. Ab 1. September 2019 bestehe deshalb kein

Anspruch mehr auf Heilbehandlungen, Kostenvergütungen und Taggelder (UV-Akte

99, S. 2).

e) Mit Verfügung vom 14. März 2022 hielt die

Beschwerdegegnerin in der Erwägung mit dem Zwischentitel „Heilbehandlung und

Taggeld“ (Rz. 1) zwar fest, dass der Fallabschluss sei per 1. September 2019

erfolgt, führte jedoch in der Erwägung mit dem Zwischentitel „Entscheid“ an,

die Taggeldleistungen und Heilungskosten würden per 1. Dezember 2019

eingestellt (UV-Akte 113, S. 2 und S. 4). Mit Verfügung vom 14. März

2022 wurde überdies festgehalten, dass kein Rentenanspruch bestehe (UV-Akte

113, S. 3 f.).

f) Mit Urteil IV.2021.196 vom 1. Mai 2022 hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine Beschwerde gegen die Verfügung der

IV-Stelle Basel-Stadt vom 1. November 2021 gut und verpflichtete diese, dem

Beschwerdeführer vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2019 eine ganze

Invalidenrente auszurichten. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 wurde die

Beschwerdegegnerin verpflichtet, ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen

zu tätigen, womit die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur erneuten

Verfügung über den Leistungsanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 an

die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (UV-Akte 127).

g) Die Beschwerdegegnerin gab ein

handchirurgisches Gutachten bei der Gutachterstelle E____ in Auftrag

(nachfolgend: E____-Gutachten). Im E____-Gutachten vom 13. März 2023 wurde

festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als

Kommissionierer zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer anpassten Tätigkeit,

welche Aufgaben mit leichter Belastung der Hände ohne erhöhte Anforderungen an

die Feinmotorik, vorzugsweise im Gebäudeinnern, z. B. Computerarbeit oder

Etikettierarbeit, umfasse, sei der Beschwerdeführer zu 90 % arbeitsfähig

(UV-Akte 9 ff.).

h) Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache des

Beschwerdeführers (UV-Akte 114) gegen die Verfügung vom 14. März 2022 (UV-Akte

113) teilweise gut und stellte im Einspracheentscheid vom 10. Oktober

2023 fest, dass der Fallabschluss per 30. September 2019 erfolgt sei. Sie erklärte

dabei einen Verzicht auf die Rückforderung der Taggeldleistungen

und Heilungskosten zwischen dem 30. September 2019 und 1. Dezember 2019.

Überdies hielt sie fest, dass infolge eines ermittelten Invaliditätsgrads von 2

% kein Rentenanspruch bestehe. Der Integritätsschaden betrage 6 % (UV-Akte 166,

S. 5 f.).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 2. November

2023, vertreten durch B____, Advokat, beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

Beschwerde und beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023

insoweit aufzuheben, als dass die Taggeldleistungen bzw. Kostenvergütungen per 1. September

2020.

eingestellt werden und dass ab 1. September 2020 eine Rente ausgerichtet

werde.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort

vom 19. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. März

2024.

an seinen Anträgen fest.

d) Die Beschwerdegegnerin teilt mit Eingabe vom 30. April

2024.

mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte.

III.

Mit Verfügung vom 27. November 2024 wird dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit lic. iur. B____,

Advokat, bewilligt.

IV.

Am 27. November 2024 findet die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 GOG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz in Basel hat.

1.2

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es werde im E____-Gutachten

zur Frage, ab wann handchirurgisch mit keiner Besserung mehr gerechnet werde

könne, keine Stellung genommen. Es sei davon auszugehen, dass der Zeitpunkt, in

welchem handchirurgisch mit keiner Besserung mehr zu rechnen war, frühestens

der 31. August 2020 gewesen sei. Ferner sei es aufgrund der Erwägungen im

Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2021.196 vom 11. Mai 2022

eindeutig, dass nicht auf die damalige Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. H____

abgestellt werden könne. Schliesslich sei weder in der Verfügung vom 14. März

2022.

noch im angefochtenen Einspracheentscheid ein rechtsgenüglicher

Einkommensvergleich vorgenommen worden. Der Einkommensvergleich berücksichtige

keine der aktenkundigen (bzw. noch abzuklärenden) Einschränkungen des

Beschwerdeführers. Es sei weder das Validen- noch das Invalideneinkommen

nachvollziehbar (Beschwerde, Rz. 3 f.; Replik, Rz. 1 ff.).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, im

besagten Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Mai 2022 findet sich

keine Erwähnung zum Bericht des RAD-Arztes Dr. med. H____. Es sei daher nicht

ersichtlich, weshalb nicht auf dessen Beurteilung abgestellt werden könnte.

Aufgrund der Einschätzung von Dr. med. H____ sei von einem Erreichen des

Endzustands per 30. September 2019 auszugehen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 4).

Zudem werde im Einkommensvergleich, welcher im Einspracheentscheid vom 10.

Oktober 2023 vorgenommen worden sei, die im E____-Gutachten in einer

angepassten Tätigkeit festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 90 % berücksichtigt

(BA, Rz. 6)

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023 per 30. September 2019

die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern eingestellt hat (UV-Akte

166, S. 5). Zu prüfen ist zudem, ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise mit

Verfügung vom 14. März 2022 (UV-Akte 113), bestätigt mit Einspracheentscheid vom

10.

Oktober 2023, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat

(SUVA-Akte 179).

3.

3.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte

Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf

ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem

Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit

dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2

UVG).

3.2

3.2.1

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur

Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen

Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen

Beweismittel – frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.2.2

Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.

3a).

3.2.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).

4.

4.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023

festhielt, dass der Fall des Beschwerdeführers unter dem

Gesichtspunkt der medizinischen Sachlage per 30. September 2019 abgeschlossen

sei und ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Ausrichtung von Heilkosten- und

Taggeldleistungen gegeben bestehe (vgl. UV-Akte 166, S. 5).

Anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2022

festgehalten hatte, dass zwar in der Erwägung mit dem Zwischentitel „Heilbehandlung

und Taggeld“ (Rz. 1) festgehalten hatte, der Fallabschluss sei per 1. September

2019.

erfolgt, jedoch in der Erwägung mit dem Zwischentitel „Entscheid“

anführte, die Taggeldleistungen und Heilungskosten würden per 1. Dezember 2019

eingestellt (UV-Akte 113, S. 2 und S. 4). Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid

vom 10. Oktober 2023 einen Verzicht auf die Rückforderung der Taggeldleistungen

und Heilungskosten zwischen dem 30. September 2019 und 1. Dezember 2019 erklärt

(UV-Akte 166, S. 6).

4.2

Bei Anwendung der Praxis zu den psychischen

Unfallfolgen (BGE 115 V 133) ist die Adäquanzprüfung in jenem

Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen

Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 6.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2022 vom 27. Juni

2022.

E. 3). Allfällige noch behandlungsbedürftige psychische Leiden (vgl.

Bericht Dr. med. I____ vom 24. Oktober 2022, BB 3) stellen

keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen

Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der sog. Psychopraxis

unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018

vom 12. September 2018 E. 3.2 und 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1).

4.3

Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung

(Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis

voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht

(mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen

abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente und auf eine

Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; 134 V 109

E. 4.1). Die Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe

der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit,

soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu

erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen

genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. die Urteile

des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_548/2020 vom

18.

Dezember 2020 E. 4.1.1).

4.4

4.4.1

Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten

ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist,

werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

4.4.2

Dr. med. J____, FMH Plastische, Rekonstruktive und

Ästhetische Chirurgie sowie FMH Handchirurgie, und Dr. med. K____, FMH

Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie FMH Handchirurgie,

vom [...]spital [...] hielten in ihrem Bericht vom 18. Juli 2019 fest, dass

beim Beschwerdeführer in den nächsten 3-6 Monaten ein weiteres Potential der

Verbesserung bestehe, wobei dieser in der Ergotherapie und Physiotherapie an

Unterstützung bedürfe (UV-Akte 76, S. 2).

4.4.3

Mit Bericht vom 6. Oktober 2019 hielten Dr. med. J____

und Dr. med. K____ fest, der Beschwerdeführer sei chirurgisch vollständig

ausbehandelt. Eine nächste Kontrolle würde im Dezember 2019 stattfinden. Dann

wäre über ein Jahr postoperativ vergangen und es sei davon auszugehen, dass die

Restnarben dann auch einigermassen austherapiert sein würden. Vermutlich werde

die handchirurgische Therapie dann sistiert werden (UV-Akte 81, S. 2). Dr. med.

J____ und Dr. med. K____ führten in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2019 aus, es

lohne sich beim Beschwerdeführer noch einmal drei Monate lang intensive

Narbentherapie und Dehntherapie durchzuführen. Die Narben hätten sich noch

einmal objektivierbar etwas verbessert und seien weicher geworden. Ausserdem

solle in drei Monaten das Semmes-Weinstein-Monofilament, welches zuletzt jetzt

noch einmal eine Verbesserung der Sensibilität gezeigt hätte, wiederholt werden

(UV-Akte 82, S. 2).

4.4.4

Dr. med. J____, Dr. med. K____ und Dr. med. L____ führten

mit Bericht vom 29. Mai 2020 an, es soll für das PIP-Gelenk eine nächtliche

Quengelschiene angepasst werden. Eine relevante Veränderung der Situation an

der Hand sei aber unwahrscheinlich (UV-Akte 85, S. 2). Mit Bericht vom 4.

September 2020 fügte Dr. med. K____ an, für den Beschwerdeführer sei das

Fortführen der Ergotherapie, insbesondere auch bezüglich der Neuroregeneration

sicherlich sinnvoll (UV-Akte 141, S. 13).

4.4.5

Dr. med. H____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst beider Basel (RAD)

hielt in seinem Bericht zuhanden der IV-Stelle Basel-Stadt vom 21. Januar 2021

fest, es werde inzwischen von den Handchirurgen rein formell seit 1. September 2020

eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in entsprechend angepasster Tätigkeit

attestiert. Neue medizinische Befunde, welche eine abweichende Beurteilung

punkto Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

nahelegen oder gar belegen könnten, seien dem Dossier nicht zu entnehmen. Die

zuletzt ermittelte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit

könne unter versicherungsmedizinischen Kriterien seit 29. September 2019

weiterhin vertreten werden. Die zwischenzeitlichen handchirurgischen

Konsultationen würden sich nachvollziehbar um die subjektive

Beschwerdepräsentation des Beschwerdeführers kreisen. Die objektiven Befunde würden

jedoch keine wegweisenden Veränderungen erkennen lassen, die eine abweichende

Zumutbarkeit nahelegen könnten. Dafür spreche nicht zuletzt, dass von handchirurgischer

Seite letztlich ab 1. September 2020 gleichwohl eine unlimitierte

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert worden sei, obwohl sich

die subjektiven Beschwerdeangaben und die objektiven Befunde im

Behandlungszeitraum 2019/2020 quasi unverändert dargestellt hätten (UV-Akte 91,

S. 6).

4.4.6

Im E____-Gutachten vom 13. März 2023 wurde

ferner angeführt, dass der Endzustand erreicht sei, wobei es zur Erhaltung des

vorliegenden Endzustands weiterhin medizinische Massnahmen bedürfe. Ein

konkretes Datum, ab wann der Endzustand erreicht sei, wurde im E____-Gutachten

nicht genannt (UV-Akte 151, S. 14).

4.5

Vorliegend halten die behandelnden Ärzte Dr. med. J____

und Dr. med. K____ in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2019 (UV-Akte

81, S. 2) fest, dass der Beschwerdeführer chirurgisch vollständig

ausbehandelt sei. Zudem führten Dr. med. J____, Dr. med. K____ und Dr. med. L____

in ihrem Bericht vom 29. Mai 2020 an, es soll für das PIP-Gelenk eine

nächtliche Quengelschiene angepasst werden. Eine relevante Veränderung der

Situation an der Hand sei aber unwahrscheinlich (UV-Akte 85, S. 2). Auch der RAD-Arzt

Dr. med. H____ vertrat dieselbe Meinung und teilte den IV-Stellen in seinem

Bericht vom 22. Januar 2021 mit, dass die zuletzt ermittelte Arbeitsfähigkeit

von 100 % in einer angepassten Tätigkeit unter versicherungsmedizinischen

Kriterien seit 29. September 2019 weiterhin vertreten werden könne und die

zwischenzeitlichen handchirurgischen Konsultationen sich nachvollziehbar um die

subjektive Beschwerdepräsentation des Beschwerdeführers kreisen würden. Die

objektiven Befunde würden jedoch keine wegweisenden Veränderungen erkennen

lassen, die eine abweichende Zumutbarkeit nahelegen könnten. Dafür spreche

nicht zuletzt, dass von handchirurgischer Seite letztlich ab 1. September 2020

gleichwohl eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

attestiert worden sei, obwohl sich die subjektiven Beschwerdeangaben und die

objektiven Befunde im Behandlungszeitraum 2019/2020 quasi unverändert dargestellt

hätten (UV-Akte 91, S. 6). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich,

welche gegen die Schlüssigkeit der ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. J____,

Dr. med. K____, Dr. med. L____ und Dr. med. H____ sprechen würden. Insbesondere

liegen keine gegenteiligen Auffassungen zum Abschluss der Behandlung des

Beschwerdeführers vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl.

Beschwerde, Rz. 3; Replik, Rz. 1) ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern

das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2021.196 vom 11. Mai

2022, in welchem aufgrund der fehlenden Berücksichtigung der ophtalmologischen

Diagnosen bei der Beurteilung der Leistungseinschränkung die Sache an die

IV-Stelle zurückgewiesen wurde, dafür sprechen solle, dass nicht auf die

damalige Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. H____ abgestellt werden könne.

Als Zwischenfazit kann deshalb festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin

die Leistungen zu Recht per 30. September 2019 eingestellt

hat (vgl. Einspracheentscheid, UV-Akte 166, S. 5 f.). Da die

Beschwerdegegnerin am 14. März 2022 (UV-Akte 113) die Einstellung der Übernahme

der Taggeldleistungen und Heilungskosten hat Beschwerdegegnerin per 1. Dezember

2019.

verfügt und auf eine Rückforderung verzichtet hat (vgl. Einspracheentscheid,

UV-Akte 166, S. 6), ist der Fallabschluss per 1. Dezember 2019 erfolgt.

5.

5.1

Zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin auf das im E____-Gutachten

erstellte Belastungsprofil, welches vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird,

abstellen durfte.

5.2

Im E____-Gutachten vom 13. März 2023 wurde

festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als

Kommissionierer zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit,

welche Aufgaben mit leichter Belastung der Hände ohne erhöhte Anforderungen an

die Feinmotofik, vorzugsweise im Gebäudeinnern, z. B. Computerarbeit oder

Etikettier-Ärbeit, umfasse, sei der Beschwerdeführer zu 90 % arbeitsfähig. Starke körperliche Belastungen in kalter

Umgebung, oder die im Freien bei Kälte durchgeführt werden müssen (wie seine

bisherige Arbeit als Logistiker), könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner

Kraftminderung in der rechten Hand und der kältesensiblen Schmerzen nicht mehr

wahrnehmen (UV-Akte 151, S. 9 und S. 11 f.).

5.3

Diesen Einschätzungen von Dr. med. K____ (UV-Akte 140, S. 8) sowie von

Dr. med. M____ und Dr. med. N____ im E____-Gutachten (UV-Akte

151, S. 9, 11, 15) kann gefolgt werden. Sie erfüllen die Voraussetzungen

an einen beweiskräftigen Arztbericht bzw. an ein beweiskräftiges Gutachten

(siehe E. 3.2.2. hiervor) und basieren auf umfassende persönlichen

Untersuchungen des Beschwerdeführers. Abweichende medizinische Einschätzungen

zum Belastungsprofil sind nicht ersichtlich. So deckt sich die im E____-Gutachten

eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit der Beurteilung von Dr.

med. K____, der in seinem Bericht vom 8. Dezember 2020 festhielt, der

Beschwerdeführer könne von Seiten der Handchirurgie für eine angepasste

Tätigkeit als Logistiker ohne grosse Hebetätigkeit zu 100 % arbeitsfähig

geschrieben werden. Es sei anzunehmen, dass für den Beschwerdeführer eine

wechselnde sitzende und stehende, respektive gehende Tätigkeit, ohne viel

Dispositiv

Kraftarbeit, möglich sein sollte (UV-Akte 140, S. 8). Aus diesen Gründen ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über

eine 90 %-ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

5.4.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das im E____-Gutachten

festgehaltene Belastungsprofil und die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer

in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei, abgestellt. Weitere

medizinische Abklärungen sind demnach nicht angezeigt. Zu prüfen bleibt damit,

wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten

Restarbeitsfähigkeit verhält.

6.

6.1.

Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die

erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu

ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art.

16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse

im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend.

Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben;

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum

Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022

vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).

6.2.

6.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die

Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die

versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,

da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3.

Februar 2020 E. 6.1; BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Weicht der tatsächlich

erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn

ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann

– bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen

rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in

welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 %

übersteigt (BGE 141 V 1 E. 5; 135 V 297 E. 6.1.2 und E. 6.1.3).

6.2.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E.

5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen

(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.

Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die

Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier

nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht

publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das

Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im

heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der

Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens

anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE

darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und

8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat

die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1 (LSE

2018, Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. UV-Akte 113, S. 3). Dies ist

nicht zu beanstanden (vgl. E. 6.4.2. hiernach).

6.3.

6.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,

Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)

ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

6.3.2. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden gesundheitlichen

Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und

Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende

qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das

heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt

wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und

Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage

kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in

Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit

einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen

für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-

oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an

zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls

ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts

8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021

vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende

ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also

Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

6.4.

6.4.1. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 14. März

2022 infolge der Einschränkungen in der rechten Hand ein Valideneinkommen von

Fr. 62'920.00 einem Invalideneinkommen von Fr. 68'376.55 gegenüber

und errechnete auf diese Weise einen Invaliditätsgrad von 0 % (UV-Akte

113, S. 3). Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 62'920.00

entspricht dem Lohn, welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2019 hätte erzielen

können. Dabei wurde das im Jahr 2016 erzielte Einkommen von Fr. 62'920.00

eingesetzt, inkl. 13. Monatslohn (vgl. Mail vom 24. Mai 2021, UV-Akte 98).

6.4.2. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 68'376.55 stellte

die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung (LSE 2018), Tabelle TA1,

Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr. 5'417.00 [exkl. 13.

Monatslohn, umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden, angepasst an die

Teuerung bis 2019 [+0.9 %; vgl. Tabelle T1.1.10]). Da im E____-Gutachten vom 13. März 2023 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in

einer angepassten Tätigkeit nur zu 90 % arbeitsfähig sei (UV-Akte

151, S. 11 f.), setzte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 61'539.90 ein (vgl. Einspracheentscheid, UV-Akte 166, S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat infolge der körperlichen

Einschränkungen an der rechten Hand keinen

leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen (vgl. Verfügung, UV-Akte

113, S. 3 und Einspracheentscheid, UV-Akte 166, S. 5 f.).

Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer Aufgaben mit

leichter Belastung der Hände ohne erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik, vorzugsweise

im Gebäudeinnern, z. B. Computerarbeit oder Etikettier-Arbeit

zumutbar seien. Starke körperliche Belastungen in kalter

Umgebung, oder die im Freien bei Kälte durchgeführt werden müssen (wie seine

bisherige Arbeit als Logistiker), könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner

Kraftminderung in der rechten Hand und der kältesensiblen Schmerzen nicht mehr

wahrnehmen (E____-Gutachten, UV-Akte 151, S. 9 und S. 11). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allein der Umstand, dass einer

versicherten Person nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind,

selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen

leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine

Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3. und

8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2). Die Beschwerdegegnerin hat

daher mit Blick auf die leidensbedingten Einschränkungen keinen leidensbedingten

Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen. Andere Gründe, die einen

leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. So

begründet insbesondere das Alter des Beschwerdeführers (im Verfügungszeitpunkt 45 Jahre

alt) gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Abzug, da

Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1, welche der Beschwerdeführer ausübt (vgl.

Arbeitsplatzbeschreibung, SUVA-Akte 29, S. 2) auf dem massgebenden

hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig

nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022

E. 4.3.3; BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Des Weiteren vermögen rechtsprechungsgemäss

in der Regel weder beschränkte Deutschkenntnisse noch eine fehlende berufliche

Ausbildung einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, wenn – wie hier – der

statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im

Kompetenzniveau 1 angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023

vom 4. Juni 2024 E. 4.3).

7.

7.1.

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf

eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine

dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV vom 20. Dezember 1982 gilt ein

Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen

Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn

die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

7.2.

Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form

einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des

Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.

Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,

geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36

Abs. 3 Satz 2 UVV).

7.3.

Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung

der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.

Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der

Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29

E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die

medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen

Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster)

erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese von der

Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind

für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3

zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages

des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen

Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich

Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten

gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil

des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1; BGE 124 V 29

E. 1c).

7.4.

Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen

Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung

des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten

Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in

Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten

Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,

welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung

und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die

rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob

die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass

die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil

des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Zur Beweiswert

von ärztlichen Berichten ist auf die hiervor in den Erwägungen 3.3.1.-3.3.3.

gemachten Ausführungen zu verweisen.

7.5.

7.5.1. Zu prüfen bleibt schliesslich die Höhe der

Integritätsentschädigung.

7.5.2. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

14. März 2022 eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.00 (basierend auf

einer Integritätseinbusse von 5 % von Fr. 148'200.00; vgl. UV-Akte 113, S. 3)

zu. Aufgrund der Beurteilung im E____-Gutachten vom 13. März 2023

[vgl. UV-Akte 151, S. 16] zur Integritätseinbusse erhöhte sie mit Einspracheentscheid

vom 10. Oktober 2023 die Integritätsentschädigung auf Fr. 8'892.00 (basierend

auf festgestellten Integritätseinbusse von 6 %; vgl. Einspracheentscheid UV-Akte

166, S. 6). Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache vom 29. April

2022 geltend, es sei von einer Integritätsentschädigung vom 25-30 % auszugehen

(UV-Akte 114, S. 2). In seiner Beschwerdeschrift äussert sich der

Beschwerdeführer nicht mehr zur Höhe der Integritätsentschädigung.

7.5.3. In Bezug auf die Beeinträchtigung an der rechten Hand stützte sich

die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. med. M____

und Dr. med. N____, die im E____-Gutachten vom 13. März 2023 festhielten, der erlittene

Integritätsschaden entspreche dem Verlust des Mittelfingers (der dominanten)

Hand gemäss SUVA Tabelle 03 (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten

Finger-, Hand- und Armverlusten). Der Integritätsschaden betrage deshalb

6 % (vgl. UV-Akte 151, S. 16). Auf diese ärztlichen Beurteilung von Dr.

med. M____ und Dr. med. N____ kann auch hinsichtlich der Frage der

Integritätseinbusse abgestellt werden. Der Beschwerdeführer erlitt eine komplizierte

Schnittwunde Ringfinger Hand rechts (dominant) mit 100 % Durchtrennung der

Beugesehnen (vgl. E____-Gutachten, UV-Akte 151, S. 8). Die erlittene

Einschränkung kann – wie Dr. med. M____k und Dr. med. N____ zutreffend

bemerken – gleich wie der Verlust des Mittelfingers (der dominanten) Hand

gemäss SUVA Tabelle 03 (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten

Finger-, Hand- und Armverlusten), Rz. 3.3, bewertet werden. Die von der Beschwerdegegnerin

festgesetzte Integritätsentschädigung von Fr. 8'892.00, basierend auf einer

Integritätseinbusse von 6 %, ist daher nicht zu beanstanden.

8.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung

vom 14. März 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023, den

Fall des Beschwerdeführers per 1. Dezember 2019 abgeschlossen, einen

Rentenanspruch abgelehnt sowie eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr.

8'892.00 (basierend auf einer Integritätseinbusse von 6 %) zugesprochen.

9.

9.1.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

9.3.

9.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die

ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des

Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche

(UV-)Verfahren bei zweifachem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von

einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 %

Mehrwertsteuer (8.1 % für Aufwände ab 1. Januar 2024) aus. Diese Pauschale

basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine

Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer

Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen

zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand

lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach

Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die

konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall

ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten

Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).

9.3.2. Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise

auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom

Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig

erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Da es sich vorliegend

um einen eher unterdurchschnittlich komplizierten Fall handelt und der

Rechtsvertreter sich in seinen beiden Rechtsschriften lediglich in einem

beschränkten Umfang von insgesamt rund drei A4-Seiten mit den sich stellenden

tatsächlichen und rechtlichen Fragen auseinandersetzte, rechtfertigt sich die

Auszahlung eines reduzierten Honorars von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat

keine Honorarnote eingereicht, aus der sich ablesen liesse, welche

Stundenaufwände einerseits im Jahr 2023 und andererseits im Jahr 2024

entstanden. Da die zeitlichen Aufwände im Zusammenhang mit der

Beschwerdeschrift vom 10. November 2023 im Jahr 2023 und jene im Zusammenhang

mit der Replik vom 28. März 2024 im Jahr 2024 anfielen, rechtfertigt es sich,

die Mehrwertsteuer für die Pauschale von Fr. 2'000.00 jeweils hälftig

anhand des Mehrwertsteuersatzes des Jahres 2023 (7.7. %) und 2024 (8.1 %) zu

berechnen. Dies ergibt eine Mehrwertsteuer von Fr. 77.00 für das Jahr 2023 und Fr. 81.00

für das Jahr 2024, d. h. total Fr. 158.00.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic. iur.

B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 158.00

Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: