Lexipedia

Entscheid

UV.2023.7

Integritätsentschädigung

31. Mai 2023Deutsch24 min

ausgefüllten Fragebogen [Akte K12]). Dabei zog sie sich multiple Kopfverletzungen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

C____

[...]

vertreten durch D____, Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.7

Einspracheentscheid vom 30.

Dezember 2022

Integritätsentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1962, arbeitete

seit dem 1. Februar 2002 als Geschäftsleiterin der E____ und war dadurch

bei der C____ (im Folgenden: C____) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen

versichert. Am 25. April 2017 wurde sie als Fussgängerin von einem Auto

angefahren (vgl. u.a. den Polizeirapport [Akte P1] sowie den von ihr

ausgefüllten Fragebogen [Akte K12]). Dabei zog sie sich multiple Kopfverletzungen

zu (vgl. u.a. die Schadenmeldung UVG; Akte K1). Das am Unfalltag angefertigte CT

des Schädels und der HWS vom 25. April 2017 zeigte u.a. eine offene

Laterobasisfraktur rechts mit einer in den Meatus acusticus externus, in das

Mittelohr und das Temporomandibulargelenk sowie nach dorsal in die Sutura

lambdoidea auslaufenden Felsenbein-Längsfraktur. Ebenfalls sichtbar waren

Zeichen eines geringen Hirnödems sowie multiple intracerebrale Blutungen (vgl.

Akte M70). Die Beschwerdeführerin war in der Folge bis zum 5. Mai 2017 im F____spital

[...], Abteilung Neurochirurgie, hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom

8. Mai 2017; Akte M2). Auf die vorgesehene Rehabilitation im G____ [...] wurde verzichtet

(vgl. u.a. Akte K10). Von Dr. H____, FMH Endokrinologie und Diabetologie,

wurde ihr (zunächst) – auf ihren Wunsch hin – nur bis zum 30. Juni 2017 eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. den Bericht vom 28. September 2017;

Akte M15). Ab dem 1. Juli 2017 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder (vgl.

u.a. Akten K40, K44 und K47). In der Folge löste die E____ das Arbeitsverhältnis

mit ihr auf (vgl. Akte K41).

b) Die Nachbehandlung der Unfallfolgen erfolgte im

Wesentlichen mit Physiotherapie, Logopädie, Lymphdrainage, Ohrspülungen und Analgetika

(vgl. u.a. den Fragebogen [Akte K12] sowie den ärztlichen Zwischenbericht von

Dr. I____ vom 8. Mai 2018 [Akte M30]). Auch fanden (namentlich wegen der

festgestellten Beeinträchtigung des Gehörs und der Anosmie sowie wegen geltend

gemachtem Schwindel) HNO-ärztliche und neurologische Kontrollen/Untersuchungen

statt (Berichte HNO-Klinik vom 12. Juni 2017 [Akte M91], vom 25. Juli 2017

[Akte M13], vom 27. November 2017 [Akte M29] und vom 21. Dezember 2017

[Akte M26]; Berichte Dr. J____, Neurologie FMH, vom 30. Juni 2017

[Akte M20] und vom 7. Dezember 2017 [Akte M21]).

c) Am 11. Juli 2018 erlitt die Beschwerdeführerin erneut einen

Unfall. Sie verspürte Schwindel, stürzte und zog sich eine Verletzung an der

rechten Schulter zu. Diagnostiziert wurde ein "knöcherner Ausriss

Tuberculum maius ohne Dislokation" (vgl. u.a. den Röntgenbericht vom 12.

Juli 2018; Akte M72). Es erfolgte eine konservative Behandlung (vgl. u.a. Akten

M40-M45 und M48). Im Zeitpunkt dieses Unfalles war die medizinische Behandlung

der Folgen des Unfalles vom 25. April 2017 noch im Gange (u.a. Bericht Dr. J____

vom 9. Mai 2018 [Akte M30]; Berichte HNO-Klinik vom 9. Juli 2018 [Akten

M32 und M33]) und es bestand weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin (vgl. u.a. Akte M56). Auch im weiteren Verlauf fanden immer

wieder Therapien sowie neurologische und HNO-ärztliche Kontrollen statt (vgl.

u.a. die Berichte der HNO-Klinik vom 22. August 2018 [Akte M34], 18.

Oktober 2018 [Akten M37.1 und M35] und vom 23. Oktober 2018 [Akte M36]

sowie den Bericht von Dr. J____ vom 30. Oktober 2018 [Akte M37]).

d) Die C____ anerkannte in Bezug auf beide Ereignisse

ihre Leistungspflicht. Sie kam infolgedessen für die Kosten der Heilbehandlungen

auf (vgl. betr. den Unfall vom 25. April 2017 u.a. Akten K8, K102; betr. Unfall

vom 11. Juli 2018 siehe u.a. Akten K131, K132 und K189). Ausserdem richtete sie

Taggelder aus (vgl. u.a. Akten K177.1 und K226). Im Hinblick auf die

Beurteilung des Fallabschlusses (betreffend beide Unfallereignisse) erteilte

die C____ schliesslich im Oktober 2018 der K____ (K____), Interdisziplinäre

Begutachtungen, einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der

Beschwerdeführerin (vgl. Akte K102). Diese erstattete das Gutachten am 24. Juli

2019 (Akte M56). Gestützt darauf bezahlte die C____ der Beschwerdeführerin im

Februar/März 2020 wegen der auf den Unfall vom 25. April 2017 zurückzuführenden

Beeinträchtigung der Integrität eine Entschädigung in der Höhe von Fr.

88'920.--, entsprechend einer 60%igen Integritätseinbusse, aus (vgl. Akte

K174). Im weiteren Verlauf holte die C____ bei Dr. L____, Facharzt Neurologie

FMH, die Beurteilung vom 10. Juli 2020 ein (vgl. Akte M77).

e) Mit Schreiben vom 3. November 2020 teilte die C____

der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, die Taggelder und Übernahme der

Heilbehandlungskosten per 30. November 2020 einzustellen und ihr ab dem 1.

Dezember 2020 eine (Komplementär-)Rente auf der Basis einer 100%igen

Erwerbsunfähigkeit auszurichten. Des Weiteren habe sie Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung auf der Basis einer 60%igen Integritätseinbusse (vgl.

Akte K238). Mit Schreiben vom 24. November 2020 monierte die

Beschwerdeführerin, sie habe ungeachtet des Rentenanspruches weiterhin Anspruch

auf Übernahme von Heilbehandlungskosten (vgl. Akte K240). Am 21. Dezember

2020 liess sie der C____ den Bericht von Dr. I____ vom 16. Dezember 2020 (Akte

M86) zukommen (vgl. Akte K241). Daraufhin wurde der Vertrauensarzt (nochmals) zur

Beurteilung der medizinischen Situation aufgefordert (Schreiben C____ vom 31.

März 2021 [Akte K246]; Stellungnahme Dr. M____, Allgemeine Innere Medizin

FMH, vom 7. April 2021 [Akte M90]).

f) Mit Verfügung vom 26. April 2021 (betreffend den

Unfall vom 25. April 2017) stellte die C____ die Taggeldleistungen und die

Übernahme der Kosten der Heilbehandlung per 30. November 2020 ein. Sie sprach

der Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Leistungen zu: ab dem 1. Dezember

2020 eine Rente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 %, eine

60%ige Integritätsentschädigung (Fr. 88'920.--) sowie vier

Gehörgangsreinigungen pro Jahr. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Lymphdrainage

und Physiotherapie wurde hingegen abgelehnt (vgl. Akte K248). In einer weiteren

Verfügung vom 27. April 2021 (betreffend den Unfall vom 11. Juli 2018) stellte

die C____ die vorübergehenden Leistungen per 30. April 2020 ein. Des Weiteren

verneinte sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Physiotherapie (vgl.

Akte K252).

g) Am 26. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen

beide Verfügungen Einsprache. Mit Einsprache gegen die Verfügung vom 26. April

2021 machte sie geltend, aufgrund des Unfalles vom 25. April 2017 sei ihr eine

Integritätsentschädigung von 75 % zuzusprechen. Ausserdem seien ihr die Kosten

für eine Gehörgangsreinigung pro Monat zu vergüten. Zudem habe sie Anspruch auf

Übernahme von Physiotherapiekosten und Lymphdrainage. In ihrer Einsprache gegen

die Verfügung vom 27. April 2021 monierte sie, es seien ihr monatlich zwei

Physiotherapieeinheiten zu bezahlen (vgl. Akte K259).

h) Die C____ holte im Nachgang an die Einsprache gegen

die Verfügung vom 26. April 2021 bei Dr. M____ die Stellungnahme vom 4.

September 2021 ein (Akte M94). Gestützt darauf wurde die Einsprache mit

Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022 teilweise gutgeheissen. Der

Beschwerdeführerin wurde die Übernahme von acht Gehörgangsreinigungen pro Jahr

und vier Serien Physiotherapie pro Jahr zugestanden. Im Übrigen wurde die

Einsprache abgewiesen (vgl. Akte K299A). Mit separatem Einspracheentscheid vom

30. Dezember 2022 wurde die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom

27. April 2021 erhobene Einsprache gutgeheissen und es wurde der

Beschwerdeführerin bis auf Weiteres die Kostenübernahme für zwei

Physiotherapieserien pro Jahr zugesichert (vgl. Akte K299).

Erwägungen

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022

(Akte K299A) hat die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2023 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende

Rechtsbegehren: (1.) Der Einspracheentscheid der C____ vom 30. Dezember 2022

sei betreffend Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung aufzuheben und

es sei ihr für die Folgen des Unfalls vom 25. April 2017 eine

Integritätsentschädigung von 75 % zuzusprechen, dies unter Anrechnung der

bereits ausgerichteten Entschädigung. (2.) Eventualiter sei zum Ausmass des

Integritätsschadens ein neurologisches Gerichtsgutachten einzuholen. Danach sei

über den Anspruch zu entscheiden. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die C____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. April

2023.

an ihrer Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt ihrerseits mit Duplik

vom 16. Mai 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 31. Mai 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der

zutreffenden Beurteilung der K____ habe man den Integritätsschaden

korrekterweise mit 60 % bewertet (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe

auch die Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur

Hauptsache ein, sie habe Anspruch auf eine 75%ige Integritätsentschädigung.

Allenfalls sei in Bezug auf die Bewertung des Integritätsschadens ein

Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die

Replik).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2021, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022, eine auf einer 60%igen

Integritätseinbusse basierende Integritätsentschädigung zugesprochen hat.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person

Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den

Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20.

Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein

Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen

Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn

die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der

Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

3.1.2

Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische

Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die

Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt

(Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). In BGE 116 V 156 hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht Ausführungen dazu

gemacht, wie der Integritätsschaden zu ermitteln ist, wenn ein versichertes

Ereignis zu einem Integritätsschaden (BGE 116 V 156, 157 E. 3a) oder zu verschiedenen

Integritätsschäden (BGE 116 V 156, 157 E. 3b) geführt hat. Von verschiedenen Integritätsschäden

ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig

feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar

unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind

grundsätzlich zu addieren (Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2.

Dezember 2020 E. 4.3., 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.4, 8C_826/2012 vom

28.

Mai 2013 E. 3.2 mit Hinweis).

3.2

3.2.1

Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in

Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des

Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.

Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,

geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36

Abs. 3 Satz 2 UVV).

3.2.2

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die

Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch

gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung

die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als

gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit

Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die

Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach

dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Die völlige

Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei

teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der

Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz

entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als fünf Prozent des

Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

3.2.3

Die medizinische Abteilung der SUVA hat in

Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung

herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht

nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV

bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des

versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen

nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten,

mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind

sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des

Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

4.

4.1

4.1.1

Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der

einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023; zur Aufgabe der Arztperson

siehe auch BGE 140 V 193 E. 3.2). Die Beurteilung des Integritätsschadens

basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der

medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und

gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern,

ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang

oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf

die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden

gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls,

welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1.).

4.1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

4.1.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und

den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4;

BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.1.4

Berichten versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen kommt zwar praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem

gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen aber

keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so kann darauf abgestellt

werden (e contrario BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine).

4.2

Im polydisziplinären Gutachten der K____ vom 24. Juli 2019 (Akte M56)

wurden folgende Diagnosen festgehalten: (1.) Status nach Schädelhirntrauma am

25.

April 2017, (a.) leichte bis mittelschwere traumatische Hirnverletzung, (aa.)

eher mittelschwere als leichte neuropsychiatrische Funktionsstörung

(organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma, ICD-10 F07.2), (bb.)

organische (hirntraumatisch bedingte) Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F07.2;

(b.) Felsenbeinlängsfraktur rechts, (aa.) traumatische periphere Facialisparese

rechts (aktuell praktisch vollständige Erholung), (bb.) Schallleitungsschwerhörigkeit

rechts (aktuell weitgehende Erholung), (cc.) residuelle Gehörgangsstenosierung

rechts, (dd.) leichtgradige sensorineurale Hochtonsenke rechts, (ee.) Tinnitus rechts,

aktuell dekompensiert, (c.) chronisch rezidivierender Schwindel unklarer,

am ehesten multifaktorieller Aetiologie, (aa.) formal leichte periphere

vestibuläre Unterfunktion rechts (grenzwertiger Befund,

differenzialdiagnostisch durch engeren Gehörgang rechts verursachter Messfehler),

(bb.) differenzialdiagnostisch posttraumatischer paroxysmaler

Lagerungsschwindel, aktuell nicht manifest/objektivierbar; (c.) traumatische

Anosmie; (2.) multifaktoriell bedingte Gesichts- und Nackenschmerzen

rechts; (3.) Status nach knöchernem Ausriss des Tuberculum majus Schulter

rechts am 11. Juli 2018 (vgl. S. 49 des Gutachtens).

4.3

4.3.1

In Bezug auf den vorliegend im Streite liegenden Integritätsschaden

wurde im Gutachten der K____ ausgeführt, die

dauernde erhebliche Schädigung bestehe vorliegend aus der eher mittelschweren

als leichten neuropsychologischen Funktionsstörung, dem Tinnitus, dem chronisch

rezidivierenden Schwindel und der Anosmie. Bezüglich Auswirkungen des Tinnitus

und des Schwindels seien prinzipiell noch gewisse, im genauen Umfang aber nicht

sicher bezifferbare, Verbesserungen möglich. Wie wahrscheinlich und weitgehend

eine solche Verbesserung sein werde, könne nicht aufgrund wissenschaftlicher

Evidenz beantwortet werden; entsprechende Untersuchungen existierten nicht.

Dies sei in Bezug auf die Schätzung des Integritätsschadens allerdings

unerheblich, wie noch aufgezeigt werde. Nicht dauernd erheblich geschädigt sei

die körperliche, geistige oder psychische Integrität durch die weitgehend zurückgebildete

oder nur sehr geringfügige periphere Facialisparese rechts, die Gehörgangsstenose,

die Schallleitungsschwerhörigkeit und die leichtgradige sensorineurale

Hochtonsenke rechts (vgl. S. 64 des Gutachtens).

4.3.2

Bezug nehmend auf die einzelnen relevanten Schädigungen

wurde im Gutachten der K____ zunächst dargetan, gemäss Suva-Tabelle 8 werde die

leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung durch Hirnverletzungen mit 35 %

eingeschätzt, die leichte mit 20 % und die mittelschwere mit 50 %. Die hier

vorliegende eher mittelschwere als leichte Störung müsse somit zwischen 35 % und

50.

% geschätzt werden (vgl. S. 64 des Gutachtens).

4.3.3

Des Weiteren wurde im Gutachten ausgeführt, einundzwanzig

Monate nach dem auslösenden Trauma handle es sich um einen sehr schweren,

dekompensierten Tinnitus, welcher gemäss Suva-Tabelle 13 mit einem Integritätsschaden

von 10 % zu bewerten sei. Grundsätzlich sei eine endgültige Beurteilung

erst nach Ablauf von zwei bis drei Jahren angezeigt, aber aufgrund der

bisherigen Entwicklung scheine die Bewertung in diesem Fall bereits nach

einundzwanzig Monaten statthaft (vgl. S. 64 des Gutachtens).

4.3.4

Ausserdem wurde in Bezug auf die Schwindelproblematik im

Gutachten der K____ klargestellt, gemäss Suva-Tabelle 14 könnten – auch unter

Berücksichtigung der neurologischen Befunde des Teilgutachters Neurologie – aus

otoneurologischer Sicht maximal ein bis zwei Punkte für eine fragliche

einseitige vestibuläre Funktionsstörung rechts (kalorische Prüfung) vergeben

werden, was als "keine objektivierbare pathodiagnostische

Systembefunde" zu werten sei. Diesen objektiven Erhebungen würden die

subjektiven Beschwerden gegenübergestellt, welche bei der Explorandin als

schwer bis sehr schwer zu werten seien, was insgesamt einem Integritätsschaden

von maximal 5-10 % entspreche (vgl. S. 64 des Gutachtens).

4.3.5

Überdies wurde im Gutachten festgehalten, gemäss UVV,

Anhang 3, ergebe sich für den "Verlust des Geruchs- oder

Geschmackssinnes" ein Integritätsschaden von 15 %. Hier sei nicht

klar, ob bei der Patientin "nur" ein Verlust des Geruchsinns oder

auch ein partieller, einseitiger Verlust des Geschmackssinns bestehe. Führend sei

hier eindeutig der Verlust des Geruchssinns, der ja auch zu einer erheblichen

Veränderung des Schmeckens führe. Ob der eigentliche Geschmacksinn

(Unterscheidung der Qualitäten wie süss, sauer etc.) einseitig zusätzlich gestört

sei, sei als Teil der körperlichen Integrität nicht von Gewicht. Das Erkennen

der Geschmacksrichtungen sei mit einseitig intakter Funktion noch möglich, weil

sich Speisen und Getränke ja immer im ganzen geschlossenen Mund ausbreiten würden.

Dass geschmackliche Missempfindungen auftreten würden, sei vor allem auf die

Anosmie zurückzuführen (vgl. S. 65 des Gutachtens).

4.3.6

Schliesslich wurde im Gutachten der K____ klargestellt,

die reine Addition der verschiedenen soeben aufgeführten Faktoren würde zu

folgendem Ergebnis führen: Integritätsschaden von 65 % bis 85 % (Hirnfunktionsstörung

35.

% bis 50 %; Tinnitus 10 %; Schwindel 5 % bis 10 %; Anosmie 15 %).

Allerdings seien die einzelnen Faktoren nicht voneinander unabhängig und dürften

deshalb nicht addiert werden. Beim Tinnitus und beim Schwindel sei vor allem

die fehlende Kompensation der an und für sich leichten Ausfälle verantwortlich

für die subjektiv schwere Ausprägung. Dass die Kompensation ungenügend erfolge,

sei Folge des organischen Psychosyndroms. Anders ausgedrückt: Ohne die

Hirnfunktionsstörung würden Schwindel und Tinnitus wahrscheinlich besser

kompensiert werden. Diese beiden Symptome seien deshalb eher Ausdruck der

Hirnfunktionsstörung. Sie würden daher bei der Bestimmung des Schweregrads der

Hirnfunktionsstörung berücksichtigt und nicht als eigenständige Schäden

betrachtet. Dadurch entfalle die Beantwortung der Frage, ob der Endzustand bezüglich

Tinnitus und Schwindel erreicht sei (vgl. S. 65 des Gutachtens).

4.3.7

Abschliessend gelangten die Gutachter daher zu

folgender Gesamtbeurteilung: Der Integritätsschaden durch die Hirnfunktionsstörung

liege zwischen "leicht bis mittelschwer" (35 %) und "schwer"

(50 %). Unter Berücksichtigung der Folgen der Hirnfunktionsstörung auch auf den

Tinnitus und den Schwindel sei die Hirnfunktionsstörung näher bei "schwer"

(recte: mittelschwer) einzustufen und der Integritätsschaden (zugegebenermassen

etwas arbiträr) auf 45 % zu schätzen. Dazu addiert werden müsse der Schaden der

Anosmie (15 %), so dass insgesamt ein Integritätsschaden von 60 % resultiere.

Der Vergleich mit anderen Schädigungen zeige, dass diese Einschätzung

realistisch sei: Der Schaden sei höher als bei einem Verlust eines Beines

oberhalb des Kniegelenks (50 % gemäss UVV Anhang 3), was korrekt sei, weil

Hirnfunktionsstörung und Anosmie in sämtlichen Aspekten des Lebens Auswirkungen

hätten und nicht "nur" bei der Motorik. Er sei aber trotz zusätzlicher

Anosmie weniger hoch als bei einer schweren Hirnfunktionsstörung (80 % gemäss

Suva-Tabelle 8), weil trotz Einschränkungen doch noch viele Funktionen erhalten

seien (vgl. S. 65 des Gutachtens).

4.4

4.4.1

Auf diese gutachterliche Schätzung des Integritätsschadens kann

abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen. Insbesondere erfolgte die Beurteilung unter Berücksichtigung der jeweils

massgebenden Suva-Tabelle und wurde einlässlich und nachvollziehbar begründet

(vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es bedürfe

weiterer Abklärungen zu ihrer Hörfähigkeit (vgl. S. 6 der Beschwerde), kann ihr

nicht gefolgt werden. Denn im Gutachten der K____ wurde – gestützt auf die

durchgeführten Abklärungen des HNO-ärztlichen Experten (vgl. S. 33 f. des

Gutachtens) – klargestellt, eine Schallleitungsstörung könne aktuell nicht oder

höchstens noch in angedeuteter Form im Tieftonbereich rechts festgestellt

werden. Formal sei die Hörstörung wenig ausgeprägt mit einem Hörverlust nach

CPT-AMA-Tabelle von 3 % auf der rechten Seite (vgl. S. 43 des Gutachtens). Unter

Berücksichtigung dieser Messwerte (vgl. auch S. 33 f. des Gutachtens) handelt

es sich nicht um eine erhebliche Hörschädigung gemäss Suva-Tabelle 12. Soweit

im Gutachten der K____ eine dauernde erhebliche Schädigung der Integrität durch

die Schallleitungsschwerhörigkeit und die leichtgradige sensorineurale

Hochtonsenke rechts verneint wird (vgl. S. 64 des Gutachtens), kann dem ohne

Weiteres gefolgt werden. Auch soweit im Gutachten die bleibende Gehörgangsstenose

als nicht erheblich qualifiziert wird (vgl. S. 64 des Gutachtens), erscheint

dies in Anbetracht der noch vorhandenen Hörfähigkeit der Beschwerdeführerin

nachvollziehbar. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nunmehr ihre

Leistungspflicht für acht Gehörgangsreinigungen pro Jahr übernimmt (vgl. den

Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022; Akte K229A), vermag daran

nichts zu ändern.

4.4.3

Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, die

einzelnen Beeinträchtigungen seien zu addieren, zumal diese unabhängig

voneinander seien (vgl. S. 6 der Beschwerde). Dieser Ansicht kann ebenfalls

nicht gefolgt werden. So erscheint die Annahme einer Beeinträchtigung von

insgesamt 45 % für die vorliegende Hirnfunktionsstörung sowie den Schwindel und

Tinnitus schlüssig. Denn es ist gestützt auf die umfassenden medizinischen

Abklärungen und die plausiblen gutachterlichen Ausführungen davon auszugehen,

dass Schwindel und Tinnitus vorliegend von der Hirnfunktionsstörung beeinflusst

werden. Die Beeinträchtigungen lassen sich mit anderen Worten in ihren

Auswirkungen nicht klar voneinander unterscheiden, was folglich rechtsprechungsgemäss

einer Addition entgegensteht (vgl. Erwägung 3.1.2. hiervor). In Bezug auf den

Schwindel ist denn auch festzuhalten, dass sich dieser medizinisch nicht

eindeutig feststellen lässt resp. kaum objektivierbar ist (vgl. dazu die

nachfolgenden Überlegungen).

4.4.4

Im Gutachten der K____ wurde klargestellt, der Schwindel-Problematik

liege eine multifaktorielle Ursache zugrunde. Rein aus otoneurologischer Sicht könne

aufgrund der Anamnese (initialer Dauerdrehschwindel mit Übelkeit) ein Status

nach Commotio labyrinthi postuliert werden. Aktuell finde sich aber nur (noch)

eine formal leichte periphere vestibuläre Unterfunktion rechts, wobei das

Untersuchungsergebnis mit Vorsicht zu interpretieren sei. Die um 30 % schwächere

kalorische Reaktion auf der rechten Seite (als signifikant würden Werte ab 25 %

Seitendifferenz gelten) könnte auch dadurch zustande gekommen sein, dass die

kalorische Reizung rechts wegen des eingeengten Gehörganges weniger stark

gewesen sei und somit auf dieser Seite zu einer zu schwachen Reaktion geführt

habe. Die Explorandin habe allgemein beidseitig nur schwach auf die kalorische

Prüfung reagiert, welche aufgrund der anatomischen Gegebenheiten (Gehörgangstenose)

und der erheblichen und wiederholt vorgetragenen Bedenken gegen diese

Untersuchung, nur einmalig und nur mit Luft durchgeführt worden sei. Um ein

aussagekräftigeres Ergebnis zu erhalten, müsste man die kalorische Prüfung mit

Wasser durchführen können oder zumindest eine Wiederholung resp. Bestätigungsmessung

mit Luft durchführen können. Die Explorandin habe sich anlässlich der aktuellen

Untersuchung aber kategorisch gegen weitere derartige Untersuchungen

ausgesprochen. Die übrigen durchgeführten Untersuchungen hätten alle keinen

Hinweis auf eine periphere Vestibulopathie ergeben, was das Ergebnis der

kalorischen Prüfung ebenfalls relativiere. Einen in den Akten wiederholt

postulierten benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (posttraumatisch bedingt)

habe man aktuell auch nicht objektivieren können, was die Diagnose aber nicht

grundsätzlich ausschliesse, da diese Form von Schwindel episodisch auftreten

würde und auch wieder verschwinden könne. Hervorgerufen werde sie durch eine

Dislokation von Otolithen im Innenohr, die vorübergehend sein könne, aber eben

auch immer wieder auftreten könne (vgl. S. 43 f. des Gutachtens). An späterer

Stelle des Gutachtens wurde nochmals darauf hingewiesen, der chronisch rezidivierende

Schwindel sei durch die Befunde formal nicht vollständig erklärt. Einschränkend

müsse hier aber festgehalten werden, dass es sich dabei um vorwiegend

subjektive Symptome handle, deren Objektivierung naturgemäss nicht oder nur

eingeschränkt möglich sei. Zumindest sei es aufgrund der konkreten

Konstellation plausibel, dass die objektivierbaren neuropsychiatrischen Folgen

der Hirnverletzung eine Rolle bei der Entstehung und dem weiteren Bestehen

dieser subjektiven Symptome hätten (vgl. S. 51 des Gutachtens).

4.4.5

Wie bereits unter Erwägung 4.3.4. dargetan wurde, ergab

denn auch die Prüfung gemäss Suva-Tabelle 14 maximal ein bis zwei Punkte für

eine fragliche einseitige vestibuläre Funktionsstörung rechts (kalorische Prüfung),

was von den Gutachtern korrekt – Tabelle 14.6 entsprechend – als "keine

objektivierbare pathodiagnostische Systembefunde" gewertet wurde. In Bezug

auf die Bewertung der subjektiven Beschwerden wird in Suva-Tabelle 14.3

explizit festgehalten, der nicht objektivierbare Anteil der

Schwindelbeschwerden als Ausdruck meistens einer zentralen vestibulären

Funktionsstörung könne häufig gleichzeitig im Rahmen einer Hirnfunktionsstörung

bestehen und der entsprechende Integritätsschaden sei jeweils in der dortigen

Beurteilung enthalten. Damit erscheint es in jedem Fall sachgerecht, den

Schwindel als mit der Hirnfunktionsstörung zusammenhängend einzustufen. Ergänzend kann hier auf die Stellungnahme von Dr. M____

vom 4. September 2021 (Akte M94) verwiesen werden.

4.4.6

Des Weiteren erscheint die gutachterliche Beurteilung

auch insoweit als plausibel, als darin davon ausgegangen wird, dass nebst dem

Schwindel (auch) der Tinnitus ohne die Hirnfunktionsstörung (wahrscheinlich)

besser kompensiert würde (vgl. Erwägung 4.3.6. hiervor). Tinnitus und Hirnfunktionsstörung lassen sich mit

anderen Worten in ihren Auswirkungen nicht klar voneinander unterscheiden, was

einer Addition der Beeinträchtigungen entgegensteht vgl. Erwägung 3.1.2.

hiervor). Auch hier kann ergänzend auf die schlüssige

Stellungnahme von Dr. M____ vom 4. September 2021 (Akte M94) verwiesen werden.

4.5

Schliesslich kann dem Gutachten auch insoweit gefolgt werden, als die

Hirnfunktionsstörung – inklusive Schwindel und Tinnitus – "näher bei

mittelschwer" (anstatt bei "eher mittelschwer als leicht ") angesiedelt

wird und daher insgesamt von einer 45%igen Beeinträchtigung ausgegangen wird. Die

Annahme eines Integritätsschadens von 15 % für die vorliegende Anosmie ist unbestritten,

sodass die Beeinträchtigung somit insgesamt 60 % beträgt.

4.6

Da die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen somit eine zuverlässige

Beurteilung erlauben, kann auf weitergehende Erhebungen, insbesondere die

beantragte Einholung eines neurologischen Gerichtsgutachtens, verzichtet werden

(sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229, 236 f. E. 5.3 mit Hinweis; Urteil

des Bundesgerichts 9C_44/2017 vom 9. Mai 2017 E. 5).

4.7

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2021, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022, zu Recht eine auf einer 60%igen

Integritätseinbusse basierende Integritätsentschädigung zugesprochen hat.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022 zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: