UV.2023.7
Integritätsentschädigung
31. Mai 2023Deutsch24 min
ausgefüllten Fragebogen [Akte K12]). Dabei zog sie sich multiple Kopfverletzungen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 31.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
C____
[...]
vertreten durch D____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.7
Einspracheentscheid vom 30.
Dezember 2022
Integritätsentschädigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1962, arbeitete
seit dem 1. Februar 2002 als Geschäftsleiterin der E____ und war dadurch
bei der C____ (im Folgenden: C____) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 25. April 2017 wurde sie als Fussgängerin von einem Auto
angefahren (vgl. u.a. den Polizeirapport [Akte P1] sowie den von ihr
ausgefüllten Fragebogen [Akte K12]). Dabei zog sie sich multiple Kopfverletzungen
zu (vgl. u.a. die Schadenmeldung UVG; Akte K1). Das am Unfalltag angefertigte CT
des Schädels und der HWS vom 25. April 2017 zeigte u.a. eine offene
Laterobasisfraktur rechts mit einer in den Meatus acusticus externus, in das
Mittelohr und das Temporomandibulargelenk sowie nach dorsal in die Sutura
lambdoidea auslaufenden Felsenbein-Längsfraktur. Ebenfalls sichtbar waren
Zeichen eines geringen Hirnödems sowie multiple intracerebrale Blutungen (vgl.
Akte M70). Die Beschwerdeführerin war in der Folge bis zum 5. Mai 2017 im F____spital
[...], Abteilung Neurochirurgie, hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom
8. Mai 2017; Akte M2). Auf die vorgesehene Rehabilitation im G____ [...] wurde verzichtet
(vgl. u.a. Akte K10). Von Dr. H____, FMH Endokrinologie und Diabetologie,
wurde ihr (zunächst) – auf ihren Wunsch hin – nur bis zum 30. Juni 2017 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. den Bericht vom 28. September 2017;
Akte M15). Ab dem 1. Juli 2017 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder (vgl.
u.a. Akten K40, K44 und K47). In der Folge löste die E____ das Arbeitsverhältnis
mit ihr auf (vgl. Akte K41).
b) Die Nachbehandlung der Unfallfolgen erfolgte im
Wesentlichen mit Physiotherapie, Logopädie, Lymphdrainage, Ohrspülungen und Analgetika
(vgl. u.a. den Fragebogen [Akte K12] sowie den ärztlichen Zwischenbericht von
Dr. I____ vom 8. Mai 2018 [Akte M30]). Auch fanden (namentlich wegen der
festgestellten Beeinträchtigung des Gehörs und der Anosmie sowie wegen geltend
gemachtem Schwindel) HNO-ärztliche und neurologische Kontrollen/Untersuchungen
statt (Berichte HNO-Klinik vom 12. Juni 2017 [Akte M91], vom 25. Juli 2017
[Akte M13], vom 27. November 2017 [Akte M29] und vom 21. Dezember 2017
[Akte M26]; Berichte Dr. J____, Neurologie FMH, vom 30. Juni 2017
[Akte M20] und vom 7. Dezember 2017 [Akte M21]).
c) Am 11. Juli 2018 erlitt die Beschwerdeführerin erneut einen
Unfall. Sie verspürte Schwindel, stürzte und zog sich eine Verletzung an der
rechten Schulter zu. Diagnostiziert wurde ein "knöcherner Ausriss
Tuberculum maius ohne Dislokation" (vgl. u.a. den Röntgenbericht vom 12.
Juli 2018; Akte M72). Es erfolgte eine konservative Behandlung (vgl. u.a. Akten
M40-M45 und M48). Im Zeitpunkt dieses Unfalles war die medizinische Behandlung
der Folgen des Unfalles vom 25. April 2017 noch im Gange (u.a. Bericht Dr. J____
vom 9. Mai 2018 [Akte M30]; Berichte HNO-Klinik vom 9. Juli 2018 [Akten
M32 und M33]) und es bestand weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin (vgl. u.a. Akte M56). Auch im weiteren Verlauf fanden immer
wieder Therapien sowie neurologische und HNO-ärztliche Kontrollen statt (vgl.
u.a. die Berichte der HNO-Klinik vom 22. August 2018 [Akte M34], 18.
Oktober 2018 [Akten M37.1 und M35] und vom 23. Oktober 2018 [Akte M36]
sowie den Bericht von Dr. J____ vom 30. Oktober 2018 [Akte M37]).
d) Die C____ anerkannte in Bezug auf beide Ereignisse
ihre Leistungspflicht. Sie kam infolgedessen für die Kosten der Heilbehandlungen
auf (vgl. betr. den Unfall vom 25. April 2017 u.a. Akten K8, K102; betr. Unfall
vom 11. Juli 2018 siehe u.a. Akten K131, K132 und K189). Ausserdem richtete sie
Taggelder aus (vgl. u.a. Akten K177.1 und K226). Im Hinblick auf die
Beurteilung des Fallabschlusses (betreffend beide Unfallereignisse) erteilte
die C____ schliesslich im Oktober 2018 der K____ (K____), Interdisziplinäre
Begutachtungen, einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der
Beschwerdeführerin (vgl. Akte K102). Diese erstattete das Gutachten am 24. Juli
2019 (Akte M56). Gestützt darauf bezahlte die C____ der Beschwerdeführerin im
Februar/März 2020 wegen der auf den Unfall vom 25. April 2017 zurückzuführenden
Beeinträchtigung der Integrität eine Entschädigung in der Höhe von Fr.
88'920.--, entsprechend einer 60%igen Integritätseinbusse, aus (vgl. Akte
K174). Im weiteren Verlauf holte die C____ bei Dr. L____, Facharzt Neurologie
FMH, die Beurteilung vom 10. Juli 2020 ein (vgl. Akte M77).
e) Mit Schreiben vom 3. November 2020 teilte die C____
der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, die Taggelder und Übernahme der
Heilbehandlungskosten per 30. November 2020 einzustellen und ihr ab dem 1.
Dezember 2020 eine (Komplementär-)Rente auf der Basis einer 100%igen
Erwerbsunfähigkeit auszurichten. Des Weiteren habe sie Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung auf der Basis einer 60%igen Integritätseinbusse (vgl.
Akte K238). Mit Schreiben vom 24. November 2020 monierte die
Beschwerdeführerin, sie habe ungeachtet des Rentenanspruches weiterhin Anspruch
auf Übernahme von Heilbehandlungskosten (vgl. Akte K240). Am 21. Dezember
2020 liess sie der C____ den Bericht von Dr. I____ vom 16. Dezember 2020 (Akte
M86) zukommen (vgl. Akte K241). Daraufhin wurde der Vertrauensarzt (nochmals) zur
Beurteilung der medizinischen Situation aufgefordert (Schreiben C____ vom 31.
März 2021 [Akte K246]; Stellungnahme Dr. M____, Allgemeine Innere Medizin
FMH, vom 7. April 2021 [Akte M90]).
f) Mit Verfügung vom 26. April 2021 (betreffend den
Unfall vom 25. April 2017) stellte die C____ die Taggeldleistungen und die
Übernahme der Kosten der Heilbehandlung per 30. November 2020 ein. Sie sprach
der Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Leistungen zu: ab dem 1. Dezember
2020 eine Rente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 %, eine
60%ige Integritätsentschädigung (Fr. 88'920.--) sowie vier
Gehörgangsreinigungen pro Jahr. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Lymphdrainage
und Physiotherapie wurde hingegen abgelehnt (vgl. Akte K248). In einer weiteren
Verfügung vom 27. April 2021 (betreffend den Unfall vom 11. Juli 2018) stellte
die C____ die vorübergehenden Leistungen per 30. April 2020 ein. Des Weiteren
verneinte sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Physiotherapie (vgl.
Akte K252).
g) Am 26. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen
beide Verfügungen Einsprache. Mit Einsprache gegen die Verfügung vom 26. April
2021 machte sie geltend, aufgrund des Unfalles vom 25. April 2017 sei ihr eine
Integritätsentschädigung von 75 % zuzusprechen. Ausserdem seien ihr die Kosten
für eine Gehörgangsreinigung pro Monat zu vergüten. Zudem habe sie Anspruch auf
Übernahme von Physiotherapiekosten und Lymphdrainage. In ihrer Einsprache gegen
die Verfügung vom 27. April 2021 monierte sie, es seien ihr monatlich zwei
Physiotherapieeinheiten zu bezahlen (vgl. Akte K259).
h) Die C____ holte im Nachgang an die Einsprache gegen
die Verfügung vom 26. April 2021 bei Dr. M____ die Stellungnahme vom 4.
September 2021 ein (Akte M94). Gestützt darauf wurde die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022 teilweise gutgeheissen. Der
Beschwerdeführerin wurde die Übernahme von acht Gehörgangsreinigungen pro Jahr
und vier Serien Physiotherapie pro Jahr zugestanden. Im Übrigen wurde die
Einsprache abgewiesen (vgl. Akte K299A). Mit separatem Einspracheentscheid vom
30. Dezember 2022 wurde die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom
27. April 2021 erhobene Einsprache gutgeheissen und es wurde der
Beschwerdeführerin bis auf Weiteres die Kostenübernahme für zwei
Physiotherapieserien pro Jahr zugesichert (vgl. Akte K299).
Erwägungen
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022
(Akte K299A) hat die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2023 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende
Rechtsbegehren: (1.) Der Einspracheentscheid der C____ vom 30. Dezember 2022
sei betreffend Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung aufzuheben und
es sei ihr für die Folgen des Unfalls vom 25. April 2017 eine
Integritätsentschädigung von 75 % zuzusprechen, dies unter Anrechnung der
bereits ausgerichteten Entschädigung. (2.) Eventualiter sei zum Ausmass des
Integritätsschadens ein neurologisches Gerichtsgutachten einzuholen. Danach sei
über den Anspruch zu entscheiden. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die C____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. April
2023.
an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt ihrerseits mit Duplik
vom 16. Mai 2023 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 31. Mai 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der
zutreffenden Beurteilung der K____ habe man den Integritätsschaden
korrekterweise mit 60 % bewertet (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe
auch die Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur
Hauptsache ein, sie habe Anspruch auf eine 75%ige Integritätsentschädigung.
Allenfalls sei in Bezug auf die Bewertung des Integritätsschadens ein
Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die
Replik).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2021, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022, eine auf einer 60%igen
Integritätseinbusse basierende Integritätsentschädigung zugesprochen hat.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den
Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20.
Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein
Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn
die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).
3.1.2
Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische
Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die
Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt
(Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). In BGE 116 V 156 hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht Ausführungen dazu
gemacht, wie der Integritätsschaden zu ermitteln ist, wenn ein versichertes
Ereignis zu einem Integritätsschaden (BGE 116 V 156, 157 E. 3a) oder zu verschiedenen
Integritätsschäden (BGE 116 V 156, 157 E. 3b) geführt hat. Von verschiedenen Integritätsschäden
ist auszugehen, wenn die Beeinträchtigungen sich medizinisch eindeutig
feststellen und in ihren Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar
unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind
grundsätzlich zu addieren (Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2.
Dezember 2020 E. 4.3., 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.4, 8C_826/2012 vom
28.
Mai 2013 E. 3.2 mit Hinweis).
3.2
3.2.1
Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in
Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.
Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,
geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36
Abs. 3 Satz 2 UVV).
3.2.2
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die
Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch
gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung
die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als
gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit
Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die
Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach
dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Die völlige
Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei
teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der
Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz
entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als fünf Prozent des
Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
3.2.3
Die medizinische Abteilung der SUVA hat in
Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung
herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht
nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV
bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des
versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen
nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten,
mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind
sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des
Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).
4.
4.1
4.1.1
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der
einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023; zur Aufgabe der Arztperson
siehe auch BGE 140 V 193 E. 3.2). Die Beurteilung des Integritätsschadens
basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der
medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und
gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern,
ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang
oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf
die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden
gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls,
welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1.).
4.1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).
4.1.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und
den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4;
BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.1.4
Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen kommt zwar praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem
gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen aber
keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so kann darauf abgestellt
werden (e contrario BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine).
4.2
Im polydisziplinären Gutachten der K____ vom 24. Juli 2019 (Akte M56)
wurden folgende Diagnosen festgehalten: (1.) Status nach Schädelhirntrauma am
25.
April 2017, (a.) leichte bis mittelschwere traumatische Hirnverletzung, (aa.)
eher mittelschwere als leichte neuropsychiatrische Funktionsstörung
(organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma, ICD-10 F07.2), (bb.)
organische (hirntraumatisch bedingte) Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F07.2;
(b.) Felsenbeinlängsfraktur rechts, (aa.) traumatische periphere Facialisparese
rechts (aktuell praktisch vollständige Erholung), (bb.) Schallleitungsschwerhörigkeit
rechts (aktuell weitgehende Erholung), (cc.) residuelle Gehörgangsstenosierung
rechts, (dd.) leichtgradige sensorineurale Hochtonsenke rechts, (ee.) Tinnitus rechts,
aktuell dekompensiert, (c.) chronisch rezidivierender Schwindel unklarer,
am ehesten multifaktorieller Aetiologie, (aa.) formal leichte periphere
vestibuläre Unterfunktion rechts (grenzwertiger Befund,
differenzialdiagnostisch durch engeren Gehörgang rechts verursachter Messfehler),
(bb.) differenzialdiagnostisch posttraumatischer paroxysmaler
Lagerungsschwindel, aktuell nicht manifest/objektivierbar; (c.) traumatische
Anosmie; (2.) multifaktoriell bedingte Gesichts- und Nackenschmerzen
rechts; (3.) Status nach knöchernem Ausriss des Tuberculum majus Schulter
rechts am 11. Juli 2018 (vgl. S. 49 des Gutachtens).
4.3
4.3.1
In Bezug auf den vorliegend im Streite liegenden Integritätsschaden
wurde im Gutachten der K____ ausgeführt, die
dauernde erhebliche Schädigung bestehe vorliegend aus der eher mittelschweren
als leichten neuropsychologischen Funktionsstörung, dem Tinnitus, dem chronisch
rezidivierenden Schwindel und der Anosmie. Bezüglich Auswirkungen des Tinnitus
und des Schwindels seien prinzipiell noch gewisse, im genauen Umfang aber nicht
sicher bezifferbare, Verbesserungen möglich. Wie wahrscheinlich und weitgehend
eine solche Verbesserung sein werde, könne nicht aufgrund wissenschaftlicher
Evidenz beantwortet werden; entsprechende Untersuchungen existierten nicht.
Dies sei in Bezug auf die Schätzung des Integritätsschadens allerdings
unerheblich, wie noch aufgezeigt werde. Nicht dauernd erheblich geschädigt sei
die körperliche, geistige oder psychische Integrität durch die weitgehend zurückgebildete
oder nur sehr geringfügige periphere Facialisparese rechts, die Gehörgangsstenose,
die Schallleitungsschwerhörigkeit und die leichtgradige sensorineurale
Hochtonsenke rechts (vgl. S. 64 des Gutachtens).
4.3.2
Bezug nehmend auf die einzelnen relevanten Schädigungen
wurde im Gutachten der K____ zunächst dargetan, gemäss Suva-Tabelle 8 werde die
leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung durch Hirnverletzungen mit 35 %
eingeschätzt, die leichte mit 20 % und die mittelschwere mit 50 %. Die hier
vorliegende eher mittelschwere als leichte Störung müsse somit zwischen 35 % und
50.
% geschätzt werden (vgl. S. 64 des Gutachtens).
4.3.3
Des Weiteren wurde im Gutachten ausgeführt, einundzwanzig
Monate nach dem auslösenden Trauma handle es sich um einen sehr schweren,
dekompensierten Tinnitus, welcher gemäss Suva-Tabelle 13 mit einem Integritätsschaden
von 10 % zu bewerten sei. Grundsätzlich sei eine endgültige Beurteilung
erst nach Ablauf von zwei bis drei Jahren angezeigt, aber aufgrund der
bisherigen Entwicklung scheine die Bewertung in diesem Fall bereits nach
einundzwanzig Monaten statthaft (vgl. S. 64 des Gutachtens).
4.3.4
Ausserdem wurde in Bezug auf die Schwindelproblematik im
Gutachten der K____ klargestellt, gemäss Suva-Tabelle 14 könnten – auch unter
Berücksichtigung der neurologischen Befunde des Teilgutachters Neurologie – aus
otoneurologischer Sicht maximal ein bis zwei Punkte für eine fragliche
einseitige vestibuläre Funktionsstörung rechts (kalorische Prüfung) vergeben
werden, was als "keine objektivierbare pathodiagnostische
Systembefunde" zu werten sei. Diesen objektiven Erhebungen würden die
subjektiven Beschwerden gegenübergestellt, welche bei der Explorandin als
schwer bis sehr schwer zu werten seien, was insgesamt einem Integritätsschaden
von maximal 5-10 % entspreche (vgl. S. 64 des Gutachtens).
4.3.5
Überdies wurde im Gutachten festgehalten, gemäss UVV,
Anhang 3, ergebe sich für den "Verlust des Geruchs- oder
Geschmackssinnes" ein Integritätsschaden von 15 %. Hier sei nicht
klar, ob bei der Patientin "nur" ein Verlust des Geruchsinns oder
auch ein partieller, einseitiger Verlust des Geschmackssinns bestehe. Führend sei
hier eindeutig der Verlust des Geruchssinns, der ja auch zu einer erheblichen
Veränderung des Schmeckens führe. Ob der eigentliche Geschmacksinn
(Unterscheidung der Qualitäten wie süss, sauer etc.) einseitig zusätzlich gestört
sei, sei als Teil der körperlichen Integrität nicht von Gewicht. Das Erkennen
der Geschmacksrichtungen sei mit einseitig intakter Funktion noch möglich, weil
sich Speisen und Getränke ja immer im ganzen geschlossenen Mund ausbreiten würden.
Dass geschmackliche Missempfindungen auftreten würden, sei vor allem auf die
Anosmie zurückzuführen (vgl. S. 65 des Gutachtens).
4.3.6
Schliesslich wurde im Gutachten der K____ klargestellt,
die reine Addition der verschiedenen soeben aufgeführten Faktoren würde zu
folgendem Ergebnis führen: Integritätsschaden von 65 % bis 85 % (Hirnfunktionsstörung
35.
% bis 50 %; Tinnitus 10 %; Schwindel 5 % bis 10 %; Anosmie 15 %).
Allerdings seien die einzelnen Faktoren nicht voneinander unabhängig und dürften
deshalb nicht addiert werden. Beim Tinnitus und beim Schwindel sei vor allem
die fehlende Kompensation der an und für sich leichten Ausfälle verantwortlich
für die subjektiv schwere Ausprägung. Dass die Kompensation ungenügend erfolge,
sei Folge des organischen Psychosyndroms. Anders ausgedrückt: Ohne die
Hirnfunktionsstörung würden Schwindel und Tinnitus wahrscheinlich besser
kompensiert werden. Diese beiden Symptome seien deshalb eher Ausdruck der
Hirnfunktionsstörung. Sie würden daher bei der Bestimmung des Schweregrads der
Hirnfunktionsstörung berücksichtigt und nicht als eigenständige Schäden
betrachtet. Dadurch entfalle die Beantwortung der Frage, ob der Endzustand bezüglich
Tinnitus und Schwindel erreicht sei (vgl. S. 65 des Gutachtens).
4.3.7
Abschliessend gelangten die Gutachter daher zu
folgender Gesamtbeurteilung: Der Integritätsschaden durch die Hirnfunktionsstörung
liege zwischen "leicht bis mittelschwer" (35 %) und "schwer"
(50 %). Unter Berücksichtigung der Folgen der Hirnfunktionsstörung auch auf den
Tinnitus und den Schwindel sei die Hirnfunktionsstörung näher bei "schwer"
(recte: mittelschwer) einzustufen und der Integritätsschaden (zugegebenermassen
etwas arbiträr) auf 45 % zu schätzen. Dazu addiert werden müsse der Schaden der
Anosmie (15 %), so dass insgesamt ein Integritätsschaden von 60 % resultiere.
Der Vergleich mit anderen Schädigungen zeige, dass diese Einschätzung
realistisch sei: Der Schaden sei höher als bei einem Verlust eines Beines
oberhalb des Kniegelenks (50 % gemäss UVV Anhang 3), was korrekt sei, weil
Hirnfunktionsstörung und Anosmie in sämtlichen Aspekten des Lebens Auswirkungen
hätten und nicht "nur" bei der Motorik. Er sei aber trotz zusätzlicher
Anosmie weniger hoch als bei einer schweren Hirnfunktionsstörung (80 % gemäss
Suva-Tabelle 8), weil trotz Einschränkungen doch noch viele Funktionen erhalten
seien (vgl. S. 65 des Gutachtens).
4.4
4.4.1
Auf diese gutachterliche Schätzung des Integritätsschadens kann
abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen. Insbesondere erfolgte die Beurteilung unter Berücksichtigung der jeweils
massgebenden Suva-Tabelle und wurde einlässlich und nachvollziehbar begründet
(vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.4.2
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es bedürfe
weiterer Abklärungen zu ihrer Hörfähigkeit (vgl. S. 6 der Beschwerde), kann ihr
nicht gefolgt werden. Denn im Gutachten der K____ wurde – gestützt auf die
durchgeführten Abklärungen des HNO-ärztlichen Experten (vgl. S. 33 f. des
Gutachtens) – klargestellt, eine Schallleitungsstörung könne aktuell nicht oder
höchstens noch in angedeuteter Form im Tieftonbereich rechts festgestellt
werden. Formal sei die Hörstörung wenig ausgeprägt mit einem Hörverlust nach
CPT-AMA-Tabelle von 3 % auf der rechten Seite (vgl. S. 43 des Gutachtens). Unter
Berücksichtigung dieser Messwerte (vgl. auch S. 33 f. des Gutachtens) handelt
es sich nicht um eine erhebliche Hörschädigung gemäss Suva-Tabelle 12. Soweit
im Gutachten der K____ eine dauernde erhebliche Schädigung der Integrität durch
die Schallleitungsschwerhörigkeit und die leichtgradige sensorineurale
Hochtonsenke rechts verneint wird (vgl. S. 64 des Gutachtens), kann dem ohne
Weiteres gefolgt werden. Auch soweit im Gutachten die bleibende Gehörgangsstenose
als nicht erheblich qualifiziert wird (vgl. S. 64 des Gutachtens), erscheint
dies in Anbetracht der noch vorhandenen Hörfähigkeit der Beschwerdeführerin
nachvollziehbar. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nunmehr ihre
Leistungspflicht für acht Gehörgangsreinigungen pro Jahr übernimmt (vgl. den
Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022; Akte K229A), vermag daran
nichts zu ändern.
4.4.3
Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, die
einzelnen Beeinträchtigungen seien zu addieren, zumal diese unabhängig
voneinander seien (vgl. S. 6 der Beschwerde). Dieser Ansicht kann ebenfalls
nicht gefolgt werden. So erscheint die Annahme einer Beeinträchtigung von
insgesamt 45 % für die vorliegende Hirnfunktionsstörung sowie den Schwindel und
Tinnitus schlüssig. Denn es ist gestützt auf die umfassenden medizinischen
Abklärungen und die plausiblen gutachterlichen Ausführungen davon auszugehen,
dass Schwindel und Tinnitus vorliegend von der Hirnfunktionsstörung beeinflusst
werden. Die Beeinträchtigungen lassen sich mit anderen Worten in ihren
Auswirkungen nicht klar voneinander unterscheiden, was folglich rechtsprechungsgemäss
einer Addition entgegensteht (vgl. Erwägung 3.1.2. hiervor). In Bezug auf den
Schwindel ist denn auch festzuhalten, dass sich dieser medizinisch nicht
eindeutig feststellen lässt resp. kaum objektivierbar ist (vgl. dazu die
nachfolgenden Überlegungen).
4.4.4
Im Gutachten der K____ wurde klargestellt, der Schwindel-Problematik
liege eine multifaktorielle Ursache zugrunde. Rein aus otoneurologischer Sicht könne
aufgrund der Anamnese (initialer Dauerdrehschwindel mit Übelkeit) ein Status
nach Commotio labyrinthi postuliert werden. Aktuell finde sich aber nur (noch)
eine formal leichte periphere vestibuläre Unterfunktion rechts, wobei das
Untersuchungsergebnis mit Vorsicht zu interpretieren sei. Die um 30 % schwächere
kalorische Reaktion auf der rechten Seite (als signifikant würden Werte ab 25 %
Seitendifferenz gelten) könnte auch dadurch zustande gekommen sein, dass die
kalorische Reizung rechts wegen des eingeengten Gehörganges weniger stark
gewesen sei und somit auf dieser Seite zu einer zu schwachen Reaktion geführt
habe. Die Explorandin habe allgemein beidseitig nur schwach auf die kalorische
Prüfung reagiert, welche aufgrund der anatomischen Gegebenheiten (Gehörgangstenose)
und der erheblichen und wiederholt vorgetragenen Bedenken gegen diese
Untersuchung, nur einmalig und nur mit Luft durchgeführt worden sei. Um ein
aussagekräftigeres Ergebnis zu erhalten, müsste man die kalorische Prüfung mit
Wasser durchführen können oder zumindest eine Wiederholung resp. Bestätigungsmessung
mit Luft durchführen können. Die Explorandin habe sich anlässlich der aktuellen
Untersuchung aber kategorisch gegen weitere derartige Untersuchungen
ausgesprochen. Die übrigen durchgeführten Untersuchungen hätten alle keinen
Hinweis auf eine periphere Vestibulopathie ergeben, was das Ergebnis der
kalorischen Prüfung ebenfalls relativiere. Einen in den Akten wiederholt
postulierten benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (posttraumatisch bedingt)
habe man aktuell auch nicht objektivieren können, was die Diagnose aber nicht
grundsätzlich ausschliesse, da diese Form von Schwindel episodisch auftreten
würde und auch wieder verschwinden könne. Hervorgerufen werde sie durch eine
Dislokation von Otolithen im Innenohr, die vorübergehend sein könne, aber eben
auch immer wieder auftreten könne (vgl. S. 43 f. des Gutachtens). An späterer
Stelle des Gutachtens wurde nochmals darauf hingewiesen, der chronisch rezidivierende
Schwindel sei durch die Befunde formal nicht vollständig erklärt. Einschränkend
müsse hier aber festgehalten werden, dass es sich dabei um vorwiegend
subjektive Symptome handle, deren Objektivierung naturgemäss nicht oder nur
eingeschränkt möglich sei. Zumindest sei es aufgrund der konkreten
Konstellation plausibel, dass die objektivierbaren neuropsychiatrischen Folgen
der Hirnverletzung eine Rolle bei der Entstehung und dem weiteren Bestehen
dieser subjektiven Symptome hätten (vgl. S. 51 des Gutachtens).
4.4.5
Wie bereits unter Erwägung 4.3.4. dargetan wurde, ergab
denn auch die Prüfung gemäss Suva-Tabelle 14 maximal ein bis zwei Punkte für
eine fragliche einseitige vestibuläre Funktionsstörung rechts (kalorische Prüfung),
was von den Gutachtern korrekt – Tabelle 14.6 entsprechend – als "keine
objektivierbare pathodiagnostische Systembefunde" gewertet wurde. In Bezug
auf die Bewertung der subjektiven Beschwerden wird in Suva-Tabelle 14.3
explizit festgehalten, der nicht objektivierbare Anteil der
Schwindelbeschwerden als Ausdruck meistens einer zentralen vestibulären
Funktionsstörung könne häufig gleichzeitig im Rahmen einer Hirnfunktionsstörung
bestehen und der entsprechende Integritätsschaden sei jeweils in der dortigen
Beurteilung enthalten. Damit erscheint es in jedem Fall sachgerecht, den
Schwindel als mit der Hirnfunktionsstörung zusammenhängend einzustufen. Ergänzend kann hier auf die Stellungnahme von Dr. M____
vom 4. September 2021 (Akte M94) verwiesen werden.
4.4.6
Des Weiteren erscheint die gutachterliche Beurteilung
auch insoweit als plausibel, als darin davon ausgegangen wird, dass nebst dem
Schwindel (auch) der Tinnitus ohne die Hirnfunktionsstörung (wahrscheinlich)
besser kompensiert würde (vgl. Erwägung 4.3.6. hiervor). Tinnitus und Hirnfunktionsstörung lassen sich mit
anderen Worten in ihren Auswirkungen nicht klar voneinander unterscheiden, was
einer Addition der Beeinträchtigungen entgegensteht vgl. Erwägung 3.1.2.
hiervor). Auch hier kann ergänzend auf die schlüssige
Stellungnahme von Dr. M____ vom 4. September 2021 (Akte M94) verwiesen werden.
4.5
Schliesslich kann dem Gutachten auch insoweit gefolgt werden, als die
Hirnfunktionsstörung – inklusive Schwindel und Tinnitus – "näher bei
mittelschwer" (anstatt bei "eher mittelschwer als leicht ") angesiedelt
wird und daher insgesamt von einer 45%igen Beeinträchtigung ausgegangen wird. Die
Annahme eines Integritätsschadens von 15 % für die vorliegende Anosmie ist unbestritten,
sodass die Beeinträchtigung somit insgesamt 60 % beträgt.
4.6
Da die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen somit eine zuverlässige
Beurteilung erlauben, kann auf weitergehende Erhebungen, insbesondere die
beantragte Einholung eines neurologischen Gerichtsgutachtens, verzichtet werden
(sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229, 236 f. E. 5.3 mit Hinweis; Urteil
des Bundesgerichts 9C_44/2017 vom 9. Mai 2017 E. 5).
4.7
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2021, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022, zu Recht eine auf einer 60%igen
Integritätseinbusse basierende Integritätsentschädigung zugesprochen hat.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022 zu bestätigen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: