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Entscheid

UV.2023.8

Beschwerde abgewiesen. Zahlungen an juristische Person erfolgten in Umgehungsabsicht.

23. Mai 2023Deutsch15 min

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Barzahlungen an die C____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , Dr. T.

Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2023.8

Einspracheentscheid vom 22.

Dezember 2022

Beschwerde abgewiesen. Zahlungen an

juristische Person erfolgten in Umgehungsabsicht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr [...] gegründet. Ihr

Gesellschaftszweck besteht primär in der Ausführung sämtlicher Fassade -,

Gipser- und Malerarbeiten. (vgl. Betriebsbeschreibung vom 17. April 2018,

Suva-Akte 7). Per 1. März 2018 wurden die Mitarbeitenden bei der

Beschwerdegegnerin unfallversichert (Suva-Akte 10).

b)

Im Jahr 2022 fand eine Betriebsrevision durch die Beschwerdegegnerin

statt (vgl. Schreiben Besuchsanzeige der Betriebsrevision vom 14. Februar 2022,

Suva-Akte 77). Die Beschwerdegegnerin verlangte in diesem Zusammenhang von der

Beschwerdeführerin die Rechnungskopien der gekennzeichneten Barzahlungen der

Jahre 2018 bis und mit 2020, namentlich alle Rechnungen der C____ GmbH (vgl.

E-Mail vom 19. Mai 2022, Suva-Akte 99, S. 2). Die Beschwerdeführerin reichte

der Beschwerdegegnerin in der Folge die durch die C____ GmbH ausgestellten

Rechnungen für die fragliche Zeitperiode über eine Gesamthöhe von CHF

475'172.40 ein (Suva-Akte 99, S. 5 ff.; 101). Die Beschwerdeführerin führt

zudem an, dass die Barzahlungen im Rahmen von Aufträgen an die C____ GmbH

vergeben worden seien und keine entsprechenden schriftlichen Dokumentationen

bestünden (Suva-Akte 98, S. 5).

c)

Mit Schreiben vom 13. September 2022 (Suva-Akte 102) teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Barzahlungen an die C____

GmbH als Zahlungen aus Akkordvergabe anzusehen und daher als unselbständige

Erwerbstätigkeit zu qualifizieren seien. Die Zahlungen seien der

Beschwerdeführerin daher im Sinne von Zahlungen an Arbeitnehmer zu 100%

anzurechnen. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

die Rechnung nach Revision datiert vom 15. September 2022 (Suva-Akte 103) zu

und verlangte hierbei auf der Differenzlohnsumme von CHF 475'172.00 Prämien in

Höhe von CHF 32'317.35.

d)

Gegen die vorgenannte Rechnung erhob die Beschwerdeführerin am 13.

Oktober 2022 Einsprache (Suva-Akte 107) und reichte der Beschwerdegegnerin in

diesem Zusammenhang ein mit Werkvertrag betiteltes Dokument (Suva-Akte 109) vom

14. Dezember 2020 ein, welches die C____ GmbH als Unternehmerin und die

Beschwerdeführerin als Bestellerin auswies. Gestützt auf den Werkvertrag, bat

die Beschwerdeführerin, die Sozialversicherungsbeiträge bei der C____ GmbH zu

berechnen. Die Beschwerdegegnerin lehnte die Einsprache mit Einspracheentscheid

vom 22. Dezember 2022 (Suva-Akte 122) ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 20. Januar 2023 beantragt die Beschwerdeführerin

sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2022.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, findet am 23. Mai

2023.

die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die

Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie habe mit der C____ GmbH

einen Werkvertrag abgeschlossen. Hieraus resultiere, dass die Arbeitsentschädigungen

in Höhe von CHF 475'175.40 als prämienpflichtiger Lohn der C____ GmbH zu

qualifizieren seien. Die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge seien

daher nicht von ihr zu entrichten und der Einspracheentscheid daher aufzuheben.

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass es

sich bei den an die C____ GmbH entrichteten Zahlungen um Akkordarbeiten handle.

Die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge seien von der

Beschwerdeführerin zu entrichten.

2.3

Zu beurteilen ist, ob die Vergabe von Gipserarbeiten durch die

Beschwerdeführerin an die C____ GmbH als Beizug einer juristischen Person zur

Ausführung von Arbeiten zu betrachten ist, wobei die Entschädigung nicht als

beitragspflichtiges Einkommen zu betrachten wäre oder aber die an die C____

GmbH erfolgten Entschädigungen im Rahmen unselbstständiger Akkordarbeit

erfolgten und die auf die entrichteten Zahlungen entfallenden

Sozialversicherungsbeiträge von der Beschwerdeführerin zu tragen sind.

3.

3.1

Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz

beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmer im

Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der

Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt

(Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982. [UVV, SR 832.202] vgl. Art. 5 und 12 des

Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember

1986.

[AHVG, SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV, SR

831.101]).

3.2

Art.

10.

ATSG hält fest, dass als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen gelten,

die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn

nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Als Arbeitnehmer gemäss UVG ist rechtsprechungsgemäss zu betrachten, wer um

des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder

weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein

eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft

ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu

beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein

Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner

Form vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Frage der

Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform

wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden

internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_97/2013 vom

18.

Juni 2013 E. 2.2 mit

weiteren Hinweisen).

3.3

Akkordantinnen und Akkordanten sind im Allgemeinen

Unselbstständigerwerbende (Wegleitung über den massgebenden Lohn der AHV/IV und

EO [WML] gültig ab 1. Januar 2019, Stand 1. Januar 2023, Rz 4022, Urteil des Bundesgerichts

8C_645/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1). Als selbstständig Erwerbende können

Akkordantinnen und Akkordanten dann qualifiziert werden, wenn entweder der

Bestand einer Betriebsorganisation oder die regelmässige Direktübernahme von

Drittaufträgen nachgewiesen ist. Kann keines dieser Merkmale eindeutig bejaht

werden, können der Eintrag im Handelsregister, der Abschluss eines

Unfallversicherungsvertrages, der Abschluss eines Versicherungsvertrages

betreffend Betriebshaftpflicht, die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband von

Gewerbebetreibenden und die Verwendung von Geschäftspapieren mit aufgedruckten

Firmennamen, das Vorhandensein einer Firmentafel und dergleichen sowie der

Eintrag als Betrieb im Adressbuch, Telefonbuch und dergleichen berücksichtigt

(a.a.O. Rz 4023 ff.) werden.

3.4

Massgeblicher Lohn kann nur an Unselbständige ausgerichtet werden (BGE 133 V 498 E. 5.1) Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in

unselbständiger Stellung auf unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der

massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen,

Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und

ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen

Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundesgesetz

über die Alters- und Hinerlassenenversicherung [AHVG], SR 831.10). Nicht nur

unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit stellt beitragspflichtiges

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar, sondern grundsätzlich jede

Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen

wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der

Beitragspflicht ausgenommen ist. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur

Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 138 V 463,

469.

E. 6.1, BGE 131 V 444, 446 E. 1.1 und BGE 126 V 221, 222 f. E. 4a sowie

Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2021 vom 14. Juni 2021 E. 3.1.).

3.5

Ein

Arbeitgeber kann eine Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte

Arbeitnehmende ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten

oder eine juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene

Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete

Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen

aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer

juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1;

vgl. E. 3.4 hiervor). Mit einer juristischen

Person kann folglich kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, aus welchem

massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit generiert wird. Bei

Vergabe von Arbeiten an eine juristische Person ist grundsätzlich nicht die

Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den

die juristische Person an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausrichtet

(Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019

vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1).

3.6

Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV (und mit ihnen die

anderen Organe der Sozialversicherung) ebenso wenig wie die Steuerbehörden

verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter

allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein

Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 113 V 92 E. 4b S. 94 f. mit Hinweisen). Soll

ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet

werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor

(BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). In Analogie zu den in der

steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine

(rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn - erstens - die von den

Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder

absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen

erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und

lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei

sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn

das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde,

tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (Urteil des Bundesgerichts

8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.21; SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1 E. 4, H 20/00; AHI 1998 S. 103, H 116/97 E. 5a mit Hinweisen)

3.7

Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird, wie das

Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht hat von

Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Parteien trifft in der Regel dann

eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten

jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte

ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429

E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.

4.1

4.1.1

Bei der C____ GmbH handelte es sich gemäss den massgeblichen

Akten um eine GmbH, deren Zweck in der Ausführung von Malerarbeiten bestand (Suva-Akte

C____ GmbH 1). Anlässlich des Konkursverfahrens, welches wegen Mängel in der

Organisation eröffnet wurde, erfolgte eine Befragung von Herrn D____, einziger

Gesellschafter und Geschäftsführer der C____ GmbH mit Einzelunterschrift.

Gemäss Angaben von Herrn D____ habe die C____ GmbH nie Angestellte gehabt und

er sei immer alleine tätig gewesen. Die C____ GmbH habe keine Maschinen, Geräte

oder Werkzeuge besessen (Suva-Akte C____ GmbH 9). Die an die zuständige

Ausgleichskasse gemeldete Lohnsumme für das Jahr 2020 betrug CHF 18'000.00

(Suva-Akte C____ GmbH 10).

4.1.2

Die seitens der Beschwerdeführerin an die C____ GmbH geleisteten

Barzahlungen betrugen gemäss den vorliegenden Rechnungen im Jahr 2020 insgesamt

CHF 475'172.00. Auf den fraglichen Rechnungen ist jeweils das Objekt, an

welchem die Arbeiten erfolgten angegeben. Als Arbeitsleistungen sind stets diverse

Gipserarbeiten mit der Menge 1.00 vermerkt, wobei sich die Anzahl der

geleisteten Arbeitsstunden nicht aus den Rechnungen ergibt. Angaben bezüglich

Materialaufwand lassen sich den Rechnungen ebenfalls nicht entnehmen (Suva-Akte

99, S. 5 ff.). Schliesslich weisen alle Rechnungen den Vermerk «bar erhalten»

und die Unterschrift von D____ auf.

4.1.3

In den Akten befindet sich ein als «Werkvertrag» bezeichnetes Dokument,

welches als Parteien die C____ GmbH als Unternehmerin und die

Beschwerdeführerin als Bestellerin ausweist. Als Gegenstand des Werkes wurden

sämtliche in Rechnung gestellten Arbeiten in der Form aufgelistet, dass die

Adressen, an welchen die Gipersarbeiten ausgeführt wurden, und die jeweils

ausgerichteten Beträge angegeben wurden. Der Zeitpunkt der Fertigstellung des

Werkes wurde mit 14. Dezember 2020 angegeben. Weiter wurde der Werklohn (Summe

der aufgelisteten Rechnungen), ein Auskunftsrecht und eine Gerichtsstandsklausel

vereinbart.

4.2

4.2.1

Aus den dargestellten Akten ergibt sich, dass die

Beschwerdeführerin die auf den Rechnungen vermerkten Beträge alle direkt an D____

bezahlte. Dieser war als einziger Arbeitnehmer und Geschäftsführer bei der C____

GmbH angestellt. Zwar ist die allgemein übliche rechtliche Ausgestaltung der

eigenen Tätigkeit innerhalb einer juristischen Gesellschaft in grundsätzlicher

Weise weder als ungewöhnlich sachwidrig oder absonderlich zu bezeichnen, da es

einer Einzelperson ohne Weiteres erlaubt ist, sich der GmbH zu bedienen, um

eine Haftungsbeschränkung zu erreichen (vgl. BGE 113 V 92 E. 4c). Auch andere

Motive wie die künftige Regelung der Nachfolge oder explizite

sozialversicherungsrechtliche oder steuerrechtliche Überlegungen können sodann

als legitime Beweggründe hinzugezogen werden, die wirtschaftliche oder

unternehmerische Tätigkeit als einziger Gesellschafter einer GmbH auszuüben

(Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.2).

Allerdings wurden aber nachweislich der Akten die geflossenen Leistungen

beitragsrechtlich nicht anderweitig - als Lohn, den die C____ GmbH bezahlte -

abgerechnet, meldete Letztere doch im Jahr 2020 eine Lohnsumme von lediglich CHF

18'000.00.

4.3.2

Die im Recht liegenden Dokumente – Rechnungen der

Beschwerdeführerin an die C____ GmbH und der Werkvertrag vom 14. Dezember 2020

– lassen ferner einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin mit ihren

Barzahlungen die Arbeitsleistungen von D____ (und oder anderen) natürlichen

Personen beglichen hatte und nicht Forderungen einer GmbH. Die C____ GmbH war für

Kunden der Beschwerdeführerin tätig und nicht Empfängerin von Direktaufträgen.

Angesichts dessen, dass die C____ GmbH gemäss Angaben von Herrn D____ nie

Personal beschäftigte und unter Berücksichtigung des Umfangs der für die

Beschwerdeführerin gemäss den Rechnungen geleisteten Arbeiten, ist auch nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die C____ GmbH

neben den für die Beschwerdeführerin ausgeführten Arbeiten noch weitere

Arbeiten tätigte. Vielmehr ist anzunehmen, dass die C____ GmbH ausschliesslich

für die Beschwerdeführerin tätig war. Hinzu kommt, dass die Rechnungen der C____

GmbH einen Detailierungsgrad aufweisen, welcher weit unter dem im

Geschäftsverkehr üblichen Masse liegt. So ist den Rechnungen weder zeitlicher

Umfang noch Art der ausgeführten Arbeiten zu entnehmen und es wurden keine

Materialkosten abgerechnet. Was den im Einspracheverfahren eingereichten

Werkvertrag vom 14. Dezember 2020 anbelangt ist zunächst festzuhalten, dass es

sich hierbei um ein nachträglich erstelltes Dokument handelt. Einerseits ergibt

sich dies aus der Datierung des Dokumentes. Andererseits gab die

Beschwerdeführerin im Vorfeld des Einspracheverfahrens selbst an, es bestünden

keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen ihr und der C____ GmbH. Zunächst

ist festzuhalten, dass ein erst nach Abschluss der Arbeiten erstellter

Werkvertrag nicht sinnstiftend ist, ist es doch gerade Sinn und Zweck eines

entsprechenden Vertrages allfälligen künftigen Streitigkeiten vorzubeugen und

die Rechten und Pflichten der Parteien zu regeln. Sodann ist unter

Berücksichtigung der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde im Bereich des

Sozialversicherungsrechts praxisgemäss auf die erste Aussagen abzustellen, da

sie in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die

bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher

oder anderer Art beeinflusst sein können, sind (BGE 121 V 45, 47 E. 2a). Dies

verhält sich vorliegend nicht anders. Doch auch inhaltlich vermag der

«Werkvertrag» nicht zu überzeugen. Das fragliche Dokument weist kein klar

definiertes Werk aus, was aber für die werkvertraglichen Haftungsfragen

Voraussetzung wäre (vgl. Art. 367 ff. OR). Eine fehlende Werkdefinition steht

ferner einer Genehmigung des Werkes durch den Besteller im Wege (vgl. Art. 370

OR), so dass das als Werkvertrag bezeichnete Dokument entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin nicht zur Annahme führt, die Barzahlungen an die C____ GmbH

würden Zahlungen an eine juristische Person darstellen. Angesichts der gesamten

Umstände ist daher anzunehmen, dass die C____ GmbH im Verhältnis zur

Beschwerdeführerin keine unternehmerische Tätigkeit entfaltete. Vielmehr drängt

sich die Annahme auf, dass es sich um Akkordarbeit handelt, wobei die

Beschwerdeführerin die Akkordgeberin und die C____ GmbH, respektive die die

Arbeiten ausführenden natürlichen Personen, die Akkordanten darstellen.

Anhaltspunkte, welche für eine ausnahmsweise Annahme der Selbstständigkeit der

Akkordanten sprechen ergeben sich aus den Akten keine.

4.3

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass die

Rechtsform der GmbH vorliegend aus versicherungsrechtlichen Motiven nur dazu

diente, eine erhebliche Beitragsersparnis zu erreichen, weshalb die rechtliche

Selbstständigkeit der C____ GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht

zum Tragen kommt. Die im Streit stehenden Barzahlungen sind daher als Entlöhnungen

für Akkordarbeiten für unselbständigerwerbende natürliche Personen zu

qualifizieren, welche der unfallversicherungsrechtlichen Prämienpflicht

unterliegen. Die Beschwerdeführerin hat daher die Prämien in Höhe von CHF

32'317.35 zu bezahlen.

5.

5.1

Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2022 zu schützen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: