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Entscheid

UV.2024.1

UVG Integritätsentschädigung korrekt bemessen; Beschwerdeabweisung.

2. Juli 2024Deutsch26 min

SUVA-Akten I, Nr. 6). Ein zweiter Unfall ereignete sich am 17. Juni 2018 als der

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durchB____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.1

Einspracheentscheid vom 29.

November 2023

Integritätsentschädigung korrekt

bemessen; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1988 geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin

bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er

sich am 24. Januar 2015 beim Skifahren eine vordere Kreuzbandruptur am rechten

Knie zuzog (SUVA-Akten Schadennummer [...] [nachfolgend: I], Nr. 1 und Nr. 7;

SUVA-Akten I, Nr. 6). Ein zweiter Unfall ereignete sich am 17. Juni 2018 als der

Beschwerdeführer beim Fussballspielen am gleichen Knie eine Kreuzband- und

Meniskusläsion erlitt (SUVA-Akten I, Nr. 12). Nachdem eine Abklärung der

Beschwerdegegnerin bei ihrer Kreisärztin ergeben hatte, dass es sich dabei um

einen Rückfall zum Unfallereignis vom 24. Januar 2015 handelte (SUVA-Akten I, Nr.

17), anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht (SUVA-Akten I, Nr.

26). Eine geplante Operation wurde vom Beschwerdeführer jedoch abgesagt

(SUVA-Akten I, Nr. 29) und vorerst nicht weiterverfolgt.

Bei einem dritten Unfall verletzte sich der Beschwerdeführer am

6. Dezember 2020 auf dem Spielplatz beim Spielen mit seinem Sohn am rechten

Knie (SUVA-Akten Schadennummer [...] [nachfolgend II], Nr. 2). Gegen die Folgen

dieses Unfalls war er ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin versichert (vgl.

SUVA-Akten II, Nr. 3).

Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst mit Schreiben vom 15.

Dezember 2020 den Nichtberufsunfall anerkannt und ihre Leistungen erbracht

hatte, widerrief sie mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 die Leistungsübernahme

(SUVA-Akten II, Nr. 8). Nach weiteren Abklärungen gewährte sie mit Schreiben

vom 3. Februar 2021 erneut Leistungen (SUVA-Akten II, Nr. 22). Nach einem MRI vom

28. Januar 2021 (SUVA-Akten II, Nr. 26) veranlasste der behandelnde Arzt Prof. Dr.

C____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH, eine Ganzbeinaufnahme (vgl. SUVA-Akten II, Nr. 24 und 33). Daraufhin wurde

am 7. April 2021 am rechten Knie eine arthroskopische VKB-Plastik mit Innenmeniskussubtotalresektion

vorgenommen, wobei eine Rekonstruktion und eine Meniskusnaht nicht möglich

waren (vgl. SUVA-Akten II, Nr. 42, siehe auch SUVA-Akten II, Nr. 99). In der

Folge empfahl der Kreisarzt die Weiterführung der ambulanten Therapie

(SUVA-Akten II, Nr. 51).

Der Versicherungsmediziner Dr. D____, Facharzt für Orthopädie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 1. Juli 2021 (SUVA-Akten II,

Nr. 58) und am 13. April 2022 zum Fall Stellung (SUVA-Akten II, Nr. 102 und 107).

Vom 4. Mai 2022 bis 8. Juni 2022 befand sich der Beschwerdeführer in der

Rehaklinik E____ (SUVA-Akten II, Nr. 131). Während dieses Aufenthalts wurde am

10. Mai 2022 zur Verlaufskontrolle ein MRI Knie rechts durchgeführt. Es zeigte

sich ein Status nach VKB-Plastik und subtotaler Resektion des Innenmeniskus

rechts mit entsprechenden postoperativen Veränderungen und ein residual

abgrenzbarer schräger Riss in der Pars intermedia des Innenmeniskus ohne Nachweis

wesentlicher degenerativer Veränderungen (SUVA-Akten II, Nr. 131 S. 4). Eine Evaluation

der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erfolgte am 24 und

25. Mai 2022 (SUVA-Akten II, Nr. 140). Der Beschwerdeführer absolvierte vom 15.

August 2022 bis 9. September 2022 eine berufliche Massnahme in der Rehaklinik E____

(SUVA-Akten II, Nr. 161). Dort wurde neben den Unfalldiagnosen eine Anpassungsstörung

mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) festgestellt (SUVA-Akten II,

Nr. 140).

Am 9. November 2022 (SUVA-Akte II, Nr. 176 S. 2) nahm Dr. D____

zum Dossier Stellung. Er führte aus, von weiteren Behandlungen seien derzeit

keine Verbesserungen des unfallbedingten Gesundheitszustands zu erwarten. Das

Belastbarkeitsprofil bleibe unverändert. Andere Behandlungen könnten nicht

vorgeschlagen werden. Weiter vermerkte er, auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der

EFL-Abklärung vom 12. Juli 2022 könne abgestellt werden (a.a.O.). Die

Beurteilung des Integritätsschadens vom 7. April 2022 habe weiterhin

Gültigkeit. Der Integritätsschaden erreiche kein entschädigungspflichtiges

Ausmass. Eine voraussehbare Verschlimmerung (z.B. Notwendigkeit einer

Knieprothese) sei hier jedoch zu berücksichtigen (a.a.O.).

Am 15. Dezember 2022 stürzte der Beschwerdeführer auf dem Eis

und fiel auf sein operiertes rechtes Knie (SUVA-Akten II, Nr. 190). Am 9.

Januar 2023 wurde ein MRI des rechten Knies durchgeführt (SUVA-Akten II, Nr.

209). In der Folge führte der behandelnde Arzt Prof. Dr. C____ am 26. Januar

2023 eine Innenmeniskussanierung, eine sparsame Chondroplastik sowie eine

Synovialektomie am Knie rechts durch (vgl. SUVA-Akten I, Nr. 42; SUVA-Akten II,

Nr. 215).

Dr. F____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, nahm am 2. März

2023 (SUVA-Akten II, Nr. 216) und am 4. Juli 2023 (SUVA-Akten II, Nr. 228) eine

versicherungsinterne Beurteilung vor. In der Folge sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2023 für die

verbleibenden Folgen am rechten Knie aus den beiden Unfällen vom 6. Dezember

2020 und vom 24. Januar 2015 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer

Integritätseinbusse von je 5% (insgesamt 10%) zu (SUVA-Akten I, Nr. 41; SUVA-Akten

II, Nr. 232). Nachdem sich der Beschwerdeführer telefonisch nach einem

allfälligen Rentenanspruch erkundigt hatte (SUVA-Akten II, Nr. 234), klärte die

Beschwerdegegnerin diese Frage beim Kreisarzt Dr. med. univ. G____, Arzt für

Allgemeinmedizin (A), ab. Dieser nahm am 2. August 2023 Stellung (SUVA-Akten

II, Nr. 238). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15.

August 2023 die Kurzfristleistungen per 30. April 2023 ein und verneinte einen

Rentenanspruch (SUVA-Akten II, Nr. 239).

Am 21. August 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm

eine höhere Integritätsentschädigung von 15% zustehe und erhob am 8. September

2023 Einsprache (SUVA-Akten I, Nr. 43; SUVA-Akten II, Nr. 241). Mit Einspracheentscheid

vom 29. November 2023 trat die Beschwerdegegnerin auf die Rügen betreffend den

Rentenanspruch nicht ein, da der Anspruch in der Verfügung vom 11. Juli 2023

nicht beurteilt worden sei (SUVA-Akten I, Nr. 49). Im Übrigen bestätigte sie

die Bemessung der Integritätsentschädigung (a.a.O.).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 16. Januar 2024 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei der

Einsprache-Entscheid vom 29. November 2023 aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Leistungen zu erbringen.

2.

Unter

o/e-Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5.

März 2024 auf Abweisung der Beschwerde. In der Beilage reicht sie die ärztliche

Beurteilung von Dr. F____ vom 15. Februar 2024 ein (Beschwerdeantwortbeilage/AB

1).

Die Parteien halten mit Replik vom 3. Mai 2024 resp. Duplik vom

22.

Mai 2024 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 2. Juli 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit der durch Einspracheentscheid vom 29. November 2023 geschützten

Verfügung vom 11. Juli 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt

auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. F____ für die verbleibenden

Folgen aus den beiden Unfällen vom 6. Dezember 2020 und vom 24. Januar 2015 am

rechten Knie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse

von je 5% (insgesamt 10%) zu (SUVA-Akten I, Nr. 49).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die

versicherungsinternen Einschätzung des Integritätsschadens sei zweifelhaft, da

eine Verschlimmerung voraussehbar sei, welche berücksichtigt werden müsse

(Beschwerde, Rz. 15 f.). Zudem seien die verschiedenen versicherungsinternen

Beurteilungen untereinander widersprüchlich (Beschwerde, Rz. 17). Unter Hinweis

auf seinen behandelnden Arzt Prof. Dr. C____ ist der Beschwerdeführer der

Ansicht, er habe Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung (Beschwerde,

Rz. 18) und es seien ergänzende medizinische Abklärungen notwendig.

2.3

Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführer

Anspruch auf eine höhere als die bereits zugesprochene 10%ige Integritätsentschädigung

hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der

obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt,

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2

Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche

Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er

Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie

darf am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes

nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens

abgestuft.

3.3

Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form

einer Kapitalleistung gewährt. Für die Bemessung der Integritätsentschädigung

gelten die Richtlinien gemäss Anhang 3 zum UVG (Art. 36 Abs. 2 Verordnung über

die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV], SR 832.202). Fallen mehrere

körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder

mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der

gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtschädigung darf den

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen (Art. 36 Abs.

3.

Satz 1 UVV). Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere

körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung

gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV). Bereits nach dem Gesetz bezogene

Entschädigungen werden prozentual angerechnet.

3.4

Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden

angemessen berücksichtigt. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn

im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung

als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die

blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt

hingegen nicht. Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen

Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der

Gesundheitsbeeinträchtigung ist, genauso wie die Beurteilung der einzelnen

Integritätsschäden an sich eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat

(Urteil des Bundesgerichts 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.6.2; Urteil

8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2019

vom 23. Dezember 2019 E. 4.1.2 mit Hinweis auf 8C_121/2018 vom 14. Juni 2018 E.

4.1

und 8C_885/2014 vom 17. März 2015 E. 2.2.2).

3.5

In BGE 116 V 156 hat das damalige Eidgenössische

Versicherungsgericht Ausführungen dazu gemacht, wie der Integritätsschaden zu

ermitteln ist, wenn ein versichertes Ereignis zu einem Integritätsschaden (BGE 116 V 156, 157 E. 3a) oder zu verschiedenen Integritätsschäden (BGE 116 V 156,

157.

E. 3b) geführt hat. Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen,

wenn sich die Beeinträchtigungen medizinisch eindeutig feststellen und in ihren

Auswirkungen voneinander klar unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und

sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu

addieren (Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4.3.,

8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.4, 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2 mit

Hinweis).

3.6

Im Anhang 3 UVV hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig

erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweisen)

häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die Entschädigung

für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der

Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Die völlige

Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei

teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der

Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz

entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als fünf Prozent des

Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

3.7

Die medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der

bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog.

Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen

stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich,

umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala

angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im

Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben

ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die

Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem

Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts

8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

3.8

Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung des

Integritätsschadens auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung

des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten

Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in

Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten

Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,

welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung

und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die

rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob

die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass

die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil

des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Auch die

Beurteilung einer voraussichtlichen künftigen Entwicklung der

Gesundheitsbeeinträchtigung ist von der medizinischen Fachperson zu beurteilen

(BGE 132 V 393, 398 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4.

Februar 2009 E. 2.3).

3.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt

zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem

Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht

geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.

4.1

Den eingereichten Akten sind folgende wesentliche medizinische

Stellungnahmen zu entnehmen:

4.2

Im MRI vom 28. Januar 2021 des rechten Knies wurde folgende

Beurteilung festgehalten:

-

Ausgedehnte

komplexe Ruptur des Hinterhorns und Corpus des Innenmeniskus mit Beteiligung

des Vorderhorns, hierbei kommt es zu einem umgeschlagenen Fragment im

Vorderhorn

-

Chronische,

vollständige VKB-Ruptur.

-

Tiefer fissurais

Knorpeldefekt des medialen Tibiaplateaus angrenzend an den Corpus und

posteromedial Hinterhorns des Innenmeniskus, Grad II

-

Leichter Erguss

(SUVA-Akten II, Nr. 26).

4.3

4.3.1

Die am 10. Februar 2021 mittels Röntgen (SUVA-Akten II, Nr.

26.

S. 4) durchgeführte Ganzbeinaufnahme ergab laut Prof. Dr. C____ folgenden

Befund: "Rotationsfehlstellung,

radiologische Hypovarusstellung, arthrotische Veränderungen, Kreuzbandruptur" (vgl. SUVA-Akten II, Nr. 26

S. 4 und 33).

4.3.2

Dem Operationsbericht von Prof. Dr. C____ vom

7.

April 2021 können folgende Diagnosen entnommen werden: "VKB-Ruptur, rupturierter, in

sich mehrfach zerrissener Innenmeniskuskorbhenkelriss von ventral bis in die

Wurzel posterior reichend, entgegen der MRT Untersuchung noch recht ordentliche

Knorpelverhältnisse Knie rechts"

(SUVA-Akten II, Nr. 42).

4.4

Am 22. März 2022 wurden anlässlich der Konsultation vom gleichen Tag

bei Prof. Dr. C____ Röntgenbilder angefertigt (SUVA-Akten II, Nr. 97 f.),

welche später von der Beschwerdegegnerin ins PACS aufgenommen und dem

Versicherungsmediziner Dr. D____ vorgelegt wurden (vgl. SUVA-Akten II, Nr. 102,

S. 3 und SUVA-Akten II, Nr. 105). Als Befund lässt sich dem Bericht von Prof. Dr.

C____ vom 29. März 2022 folgendes entnehmen: "Kniegelenk rechts, Hüfte

rechts, Beckenübersicht: Die Hüfte zeigt sich reizlos, das Kniegelenk bei Stn.

VKB mit In situ liegenden Schrauben, unauffälliger Bohrkanallage"

(SUVA-Akten II, Nr. 99). Diesbezüglich hielt Dr. D____, Facharzt für Orthopädie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, in der versicherungsinternen

Beurteilung vom 13. April 2022 fest, der Integritätsschaden erreiche zum

aktuellen Zeitpunkt kein entschädigungspflichtiges Ausmass (SUVA-Akten II, Nr.

102). Zudem vermerkte er folgendes: "Eine

voraussehbare Verschlechterung im Sinne einer zunehmenden arthrotischen

Veränderung des rechten Knies ist zu berücksichtigen" (a.a.O.). Dies bestätigte Dr. D____ in seiner Beurteilung

vom 9. November 2022, dass der Integritätsschaden kein

entschädigungspflichtiges Ausmass erreiche, jedoch eine voraussehbare

Verschlimmerung (z.B. Notwendigkeit einer Knieprothese) zu berücksichtigen sei

(IV-Akten II, Nr. 176).

4.5

Am 10. Mai 2022 erfolgte ein MRI Knie rechts mit folgendem Befund: "Zwischenzeitlich Status nach

VKB-Plastik und subtotaler Resektion des Innenmeniskus rechts mit

entsprechenden postoperativen Veränderungen und ein residual abgrenzbarer

schräger Riss in der Pars intermedia des Innenmeniskus. Kein Nachweis

wesentlicher degenerativer Veränderungen"

(vgl. SUVA-Akten II, Nr. 131, S. 1).

4.6

Am 9. Januar 2023 erfolgte ein MRI Knie rechts (SUVA-Akten II, Nr.

209, S. 1). In der Beurteilung wurde eine deutliche Volumenminderung des

medialen Meniskus der gesamten Zirkumferenz, passend zu Status nach

Teilmeniskektomie nach komplexem Riss festgehalten (SUVA-Akten II, Nr. 209, S.

1). Zusätzlich bestehe ein Verdacht auf umgeschlagenes Fragment im Bereich des

Hinterhornes und hinteren Corpus. Die VKB-Plastik erscheine intakt und reizlos.

Es fanden sich ein Knochenmarksödem im posteromedialen und auch

posterolateralen Tibiaplateau (posterolateral betont) mit allenfalls kleineren

oberflächlichen Infraktionen, jedoch ohne Nachweis einer Fraktur sowie

deutliche narbige Veränderungen der Patellarsehne bei erhaltener Kontinuität

und ein leichter Erguss und eine sehr schmale Baker-Zyste (a.a.O.). Anlässlich

der Konsultation vom 9. Januar 2023 stellte Prof. Dr. C____, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, die

Indikation zur Arthroskopie und Innenmeniskussanierung (SUVA-Akten II, Nr. 199

S. 1). Zur Begründung führte er aus, das kürzlich stattgehabte Ereignis habe zu

einer Lappenrissbildung geführt und ein Knochenmarksödem posteromedial und

posterolateral hinterlassen. Die Baker-Zyste sei sicherlich auf dem Boden der

Vorgeschichte bei Suva-Unfall zu verstehen. Auch die komplexe Rissbildung sei

in diesem Zusammenhang zu sehen und nicht degenerativ, sondern VKB-bedingt. Die

Lappenrissbildung sei bestimmt akut (a.a.O.).

4.7

Im Operationsbericht vom 26. Januar 2023 attestierte Prof. Dr. C____

dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen "Innenmeniskus

Lappenriss bei St. n. VKB-Ruptur, VKB-Plastik, Chondromalazie Grad II alle

Kompartimente Knie rechts"

(SUVA-Akten II, Nr. 215).

4.8

Die Versicherungsmedizinerin Dr. F____, FMH für Allgemeine Innere

Medizin, beantwortete in der Stellungnahme vom 2. März 2023 die Frage, ob der

Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen

Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe, mit "Nein" und führte aus, die Ruptur im Restmeniskus sei

bereits im MRI vom 10. Mai 2022 sichtbar gewesen. Die OP vom 26. Januar 2023 stehe

im Zusammenhang mit dem Vorschaden aus dem Jahr 2015 (SUVA-Akten II, Nr. 216).

4.9

Prof. Dr. C____ hielt im Konsultationsbericht vom 17. April 2023

folgende Diagnosen fest:

St. n. Innenmeniskussanierung, sparsame Chondroplastik,

Synovialektomie Knie rechts am 26.01.2023 mit/bei:

Sturz auf das operierte Knie rechts, Hämatom/Schwellung

St. n. AS VKB-Plastik, Innenmeniskussubtotalresektion Knie

rechts, nicht mögliche Rekonstruktion, nicht mögliche Meniskusnaht, 07.04.2021

Valgische Beinachse, Rotationsfehlstellung Vordere Kreuzbandruptur rechts

(24.01.2015; SUVA-Akten II, Nr. 224).

Weiter vermerkte er, das Knie habe sich sehr schön entwickelt, das Kniegelenk sei

soweit gut, es sollte einer Belastungsfähigkeit zugänglich sein. Durch die

lange Geschichte sei die Muskulatur noch etwas verschmächtigt, aber das nur

noch minim im Vergleich zur Gegenseite (a.a.O.). Die Physiotherapie könne fertiggemacht

und noch intensiv die nächsten 2 Wochen trainiert werden. Dann sei das Kniegelenk

ab 1. Mai 2023 einer vollen Arbeitsfähigkeit wieder zugänglich wie vor dem

letzten erneuten Ereignis (a.a.O.).

4.10

Dr. F____ gab in der versicherungsinternen Beurteilung vom 4. Juli

2023.

folgenden Befund an:

leichte

bis mittelschwere Pangonarthrose bei

-

Status nach

vorderer Kreuzbandruptur rechts am 24.01.2015,

-

Status nach

VKB-Rekonstruktion und medialer Teilmeniskektomie am 27.06.2018,

-

Status nach

VKB-Reruptur am 06.12.2020 mit VKB-Plastik am 07.04.2021

-

Status nach

Innenmeniskussanierung bei Lappenriss medial rechts am 26.01.2023 (SUVA-Akte

II, Nr. 228).

Den Integritätsschaden schätzte sie auf 10% (a.a.O.).

Er sei je hälftig auf beide Fälle [...] und [...] aufzuteilen (a.a.O.). Zur

Begründung führte sie aus, gemäss den Röntgenbildern bestehe eine leichte bis

mittelschwere Gonarthrose rechts, was nach der UVG-Tabelle 5 einem

Integritätsschaden von 10% entspreche (a.a.O.).

4.11

In der Stellungnahme vom 15. Februar 2024, welche die

Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort einreichte, hielt Dr. F____

folgende Diagnosen fest:

Leichte bis

mässiggradige Pangonarthrose bei

- Status nach vorderer Kreuzbandruptur

rechts 24.01.2015

- Status nach VKB-Rekonstruktion und

medialer Teilmeniskektomie 27.06.2018

- Status nach VKB-Reruptur 06.12.2020

mit VKB-Plastik am 07.04.2021

- Status nach Innenmeniskussanierung

bei Lappenriss medial rechts 26.01.2023 (AB 1, S. 1).

Zudem führte sie aus, gemäss Operationsbericht vom 26. Januar

2023, wo eine Kniearthroskopie mit Innenmeniskussanierung durchgeführt wurde, habe

sich eine Chondromalazie Grad II in allen Kompartimenten gezeigt (a.a.O.). Im

MRI ein paar Tage präoperativ (vom 9. Januar 2023) seien oberflächliche

Fibrillationen des Knorpelüberzuges im medialen und lateralen Kniekompartiment

ohne Nachweis tiefer Knorpelläsionen beschrieben worden. Den Integritätsschaden

schätze sie auf 10%. Dieser sei je hälftig auf die Fälle [...] und [...]

aufzuteilen (a.a.O.). Zur Begründung führte sie aus, gemäss den Röntgenbildern

(MRI vom 9. Januar 2023) und dem intraoperativen Befund vom 26. Januar 2023

bestehe eine leichte bis maximal mittelschwere Gonarthrose rechts. Gemäss

Integritätsentschädigung UVG, Tabelle 5, bestehe bei mässiger Arthrose ein

Integritätsschaden von 10-30%. Die aktuelle Einschätzung einer leichten bis

mässiggradigen Arthrose würde streng genommen das Ausmass einer

entschädigungspflichtigen Arthrose gemäss Tabelle 5 nicht erreichen. Trotzdem

habe sie bei der Schätzung vom 4. Juli 2023 grosszügigerweise den Schaden an

der unteren angegebenen Limite, also auf 10%, geschätzt. Die Zukunft

voraussagen, im Sinne von Voraussagen, inwieweit und in welcher Zeit die

Arthrose fortschreiten wird, sei ihr aufgrund zu vieler Unbekannten nicht

möglich. Wie Prof. Dr. C____ in seiner mündlichen Stellungnahme die

Verschlechterung trotz der definitiv vielen Unbekannten, welche die Zukunft

unweigerlich mit sich bringe, voraussagen könne, sei nicht nachvollziehbar (a.a.O.).

5.

5.1

5.1.1

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, Dr. F____ beurteile

ausschliesslich den Ist-Zustand und nicht die Frage nach einer möglichen

zukünftigen Verschlimmerung. Die Beschwerdegegnerin verletze damit den

Untersuchungsgrundsatz (Beschwerde, Rz. 16). Weiter macht der Beschwerdeführer

geltend, die versicherungsinterne Beurteilung vom 4. Juli 2023 von Dr. F____,

FMH für Allgemeine Innere Medizin, stehe im Widerspruch zur

versicherungsinternen Beurteilung vom 13. April 2022 durch Dr. D____, Facharzt

für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Beschwerde, Rz. 17). Dieser

gehe nämlich davon aus, dass sich die Arthrose fortlaufend verschlimmere. Es sei

nicht nachvollziehbar, weshalb die offenbar voraussehbare Verschlimmerung durch

die Arthrose nicht weiter berücksichtigt werde. Aufgrund der Einschätzung von

Dr. D____ sei mit einer weiteren Verschlechterung in den nächsten Jahren zu

rechnen. Es seien deshalb weitere Abklärungen in Bezug auf die voraussehbare

Verschlechterung zu treffen (a.a.O.). Insbesondere wecke der Widerspruch

zwischen Dr. F____ und Dr. D____ zumindest geringe Zweifel, welche die

Versicherung verpflichten würden, weitere Abklärungen im Sinne eines Gutachtens

nach Art. 44 ATSG vorzunehmen (Replik, s. 2).

5.1.2

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer telefonisch

eine mündliche Einschätzung des behandelnden Facharztes Prof. Dr. C____

eingeholt (Beschwerde, Rz. 18). Dieser beurteile die Integritätsentschädigung

ebenfalls nach der SUVA-Tabelle 5 und berücksichtige nicht nur die bereits

radiologisch vorliegende Arthrose, sondern auch ihre zukünftige Verschlechterung

von weiteren 5-10%. Ausserdem müssten nach Ansicht von Prof. Dr. C____ auch die

Erfolgsaussichten einer Endoprothese mitberücksichtigt werden (a.a.O.). Diesfalls

müsse die Integritätsentschädigung bei gutem Erfolg mit 20% und bei schlechtem

Erfolg mit 40% bewertet werden. Insgesamt komme er zum Schluss, dass unter

Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung eine Integritätsentschädigung von

30% geschuldet sei (a.a.O.).

5.2

Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die von Dr. D____ in

Aussicht gestellte Verschlimmerung sei ein Jahr später durch Dr. F____ in ihrer

Beurteilung des Integritätsschadens vom 4. Juli 2023 berücksichtigt worden

(Beschwerdeantwort, Rz. 2.2). Im Vergleich zur mehr als ein Jahr zuvor

erfolgten Beurteilung durch Dr. D____ habe nun also der arthrotische Schaden

ein entschädigungspflichtiges Ausmass erreicht. Insofern sei die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Widersprüchlichkeit zwischen diesen beiden

zeitlich mehr als ein Jahr auseinanderliegenden versicherungsmedizinischen

Beurteilungen in keiner Weise nachvollziehbar (a.a.O.). Vielmehr sei die von

Dr. F____ erfolgte Beurteilung vom 4. Juli 2023 eine nachvollziehbare und

einleuchtende Folgerung und Umsetzung der Beurteilung von Dr. D____ vom 13.

April 2022, indem darin der Verlauf und die nunmehr bestehende

anspruchsrelevante Gonarthrose berücksichtigt worden seien. Aktenkundige Hinweise

auf eine weitere voraussehbare Verschlimmerung des Integritätsschadens im

Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. F____ vom 4. Juli 2023 hätten keine bestanden

(a.a.O.).

5.3

Dem entgegnet der Beschwerdeführer, dass Dr. F____ die zunehmende

Verschlimmerung nicht berücksichtigt habe (Replik, S. 1). Zudem könne sie als Fachärztin

für Allgemeine Innere Medizin mit Schwerpunkt Manuelle Medizin die zukünftige

Verschlechterung aufgrund von vielen Unbekannten nicht beurteilen (Replik, S. 1

f.). Auch in der neusten Beurteilung werde von der Kreisärztin nicht dargelegt,

welche Unbekannten bestünden. Diese würden lediglich pauschal vorgebracht. Es sei

daher nicht nachvollziehbar, weshalb eine weitere Verschlechterung nicht (mehr)

prognostiziert werden könne (Replik, S. 2). Die Einschätzung der Kreisärztin sei

fachfremd, weil die Allgemeininternistin mit breitgefächerten klinischen und

wissenschaftlichen Kompetenzen nicht dieselbe Erfahrung und Kenntnisse

vorweisen könne, wie ein Facharzt für Orthopädie und Traumatologie (Replik, S.

2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien deshalb orthopädische

Fragestellungen von einem Facharzt für Orthopädie und nicht von einem Facharzt für

Allgemeine Medizin einzuschätzen. Die versicherungsinterne fachfremde medizinische

Beurteilung erlaube es daher nicht, die Integritätsentschädigung in zuverlässiger

Weise einzuschätzen (Replik, S. 2).

5.4

Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, es sei

nicht einzusehen inwiefern Dr. F____ anhand der umfassenden orthopädischen

Aktenlage und der bildgebend erhobenen Befunde nicht befähigt sei, die

Integritätseinbusse zu schätzen (Duplik, S. 1). Die Akten würden ein

vollständiges Bild vermitteln und seien unbestritten. Der Untersuchungsbefund

liege lückenlos vor. Damit sei die Versicherungsmedizinerin im Stande, sich

aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu

verschaffen (Duplik, S. 1 f.). Ferner verweist die Beschwerdegegnerin auf die

bundesgerichtliche Definition der Versicherungsmediziner der SUVA, wonach diese

nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der

Unfallmedizin darstellen, welche, da sie ausschliesslich Unfallpatienten,

unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen

und therapeutisch begleiten, über besonders ausgeprägte traumatologische

Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (Urteil des BGer 8C_510/2007 vom 3.10.2008

E. 7.5.4). Somit sei Dr. F____ vorliegend durchaus in der Lage gewesen, die

Integritätseinbusse fachkundig einzuschätzen (Duplik, S. 2).

5.5

Ausgangspunkt der vorliegenden Auseinandersetzung bildet die

zwischen den Parteien umstrittene Aussage von Dr. D____ in der Beurteilung vom

13.

April 2022, welche wie folgt lautet "Eine

voraussehbare Verschlechterung im Sinne einer zunehmenden arthrotischen

Veränderung des rechten Knies ist zu berücksichtigen" (E. 4.4 vorstehend). Dr. D____ tätigte diese

Aussage unmittelbar, nach seinen Ausführungen, wonach der Integritätsschaden "zum aktuellen Zeitpunkt" kein

entschädigungspflichtiges Ausmass erreiche (a.a.O.). Im gleichen Sinne äusserte

sich Dr. D____ am 9. November 2022. So hielt er fest: "Derzeit erreicht der Integritätsschaden kein

entschädigungspflichtiges Ausmass. Eine voraussehbare Verschlimmerung (z.B.

Notwendigkeit einer Knieprothese) ist hier jedoch zu berücksichtigen" (SUVA-Akte II, Nr. 176 S. 2).

5.6

Vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Abfolge lassen sich die genannten

Aussagen von Dr. D____ nur so verstehen, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung

durch Dr. D____ keine entschädigungspflichtige arthrotische Veränderung des

rechten Knies vorlag, welche durch eine Integritätsentschädigung hätte

abgegolten werden müssen. Eine solche sei jedoch bei einer Verschlechterung

inskünftig zu berücksichtigen. Insbesondere bestätigte Dr. D____ am 9. November

2022.

seine bereits am 13. April 2022 getätigte Einschätzung, wonach aktuell

keine Entschädigung geschuldet sei, ausdrücklich. Einzig die Klammerbemerkung "(z.B. Notwendigkeit einer

Knieprothese)" lässt

darauf schliessen, dass eine später notwendige Knieprothese bei der

Integritätsentschädigung berücksichtigt werden sollte, wobei diese Aussage

durch das verwendete "z.B." gerade wieder relativiert

wurde. Eine prognostische Aussage zu einer möglicherweise inskünftig

notwendigen Knieprothese erweist sich vorliegend als sehr pauschal, zumal Dr. D____

keine konkreten medizinischen Indikationen nannte. Unter diesem Gesichtspunkt

kann die später von Dr. F____ in der Beurteilung vom 4. Juli 2023 (E. 4.10

vorstehend) zugesprochene 10%ige Entschädigung als ebendiese Verschlimmerung

betrachtet werden. Darüber hinaus erscheint die Aussage von Dr. F____, wonach

ihr Voraussagen, inwieweit und in welcher Zeit die Arthrose fortschreiten

werde, aufgrund zu vieler Unbekannten nicht möglich seien als vollumfänglich

nachvollziehbar (E. 4.11 vorstehend). Des Weiteren ist die von Prof. Dr. C____

thematisierte Endoprothese aktuell kein Thema und es ist nicht absehbar, wann

dies der Fall sein wird. Angesichts der Situation, dass im April 2021

anlässlich der Operation noch keine Arthrose vorhanden war, da sich dem Operationsbericht

von Prof. Dr. C____ vom 7. April 2021 "entgegen

der MRT Untersuchung noch recht ordentliche Knorpelverhältnisse Knie

rechts" entnehmen lassen (E. 4.3.2 oben), zwei Jahre später jedoch eine

leichte bis mittlere Gonarthrose vorlag (E. 4.10 vorstehend), ist die relevante

Verschlimmerung derzeit nicht absehbar.

5.7

Eine andere Interpretation dieser Aussage im Sinne der Leseart des

Beschwerdeführers, wonach Dr. D____ eine Verschlechterung effektiv bereits im

Zeitpunkt der Beurteilung vom 13. April 2022 hätte voraussehen können, hätte

zur Folge, dass Dr. D____ den Integritätsschaden bereits zu diesem Zeitpunkt

hätte schätzen können und müssen, was er jedoch nicht getan hat und was in

einem Widerspruch stehen würde zur Aussage, wonach aktuell kein

entschädigungspflichtiges Ausmass erreicht sei. Darüber hinaus wird aus den

übrigen medizinischen Akten eine weitere Verschlimmerung des

Integritätsschadens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostiziert

(dazu oben E. 3.4.), weshalb eine solche im Zeitpunkt der Beurteilung vom 4. Juli

2023.

durch Dr. F____ (noch) nicht berücksichtigt werden konnte.

5.8

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ist ausserdem

festzuhalten, dass der Integritätsschaden von der Versicherungsmedizinerin Dr. F____

unter Berücksichtigung der einschlägigen Suva-Tabelle grosszügig, wenn auch

nachvollziehbar, eingeschätzt wurde. Die Suva-Tabelle sieht für eine

mittelschwere Gonarthrose einen Wert von 10%-30% vor. Vor dem Hintergrund, dass

vorliegend im Dossier an keiner Stelle einer Arthrose diagnostiziert wird und

im Operationsbericht von Prof. Dr. C____ vom 26. Januar 2023 lediglich eine Chondromalazie

Grad II festgehalten wurde (E. 4.7 vorstehend), ist es korrekt, dass die

aktuelle Einschätzung einer leichten bis mässiggradigen Arthrose streng

genommen das Ausmass einer entschädigungspflichtigen Arthrose gemäss Tabelle 5

nicht erreichen würde, wie Dr. F____ in der Stellungnahme vom 15. Februar 2024

festhält (E. 4.11 vorstehend). Dennoch hat Dr. F____ grosszügigerweise den

Schaden für die beiden Unfälle vom 6. Dezember 2020 und vom 24. Januar 2015 gemeinsam

auf den unteren Rand der Limite, d.h. insgesamt auf 10%, geschätzt. Indem sie

dabei zur Begründung auf die Röntgenbilder (MRI vom 9. Januar 2023) und den

intraoperativen Befund vom 26. Januar 2023 verwies, erscheint ihre Beurteilung

als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die von der Versicherungsmedizinerin

festgesetzte Integritätsentschädigung in der Höhe von 10% wegen des rechten

Knies entgegen der Ansicht in der Beschwerde nicht zu beanstanden ist. Eine

weitere Verschlimmerung ist im jetzigen Zeitpunkt nicht voraussehbar bzw. kann

nicht zuverlässig als überwiegend wahrscheinlich prognostiziert werden. Vor

diesem Hintergrund erübrigt sich das vom Beschwerdeführer beantragte

Gerichtsgutachten (Beschwerde, Rz. 20), ebenso eine schriftliche Stellungnahme

oder Zeugenvorladung von Prof. Dr. C____ (Beschwerde, Rz. 18). Lediglich der

Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine ergänzende

Entschädigung gewährt werden kann, wenn sich der Integritätsschaden in Zukunft

unfallbedingt, erheblich und dauerhaft verschlimmert.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 29. November 2023 ist zu bestätigen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: