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Entscheid

UV.2024.10

UVG Übernahme von Versicherungsleistungen zu Recht wegen Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs eingestellt; auf die versicherungsinterne Einschätzung kann abgestellt werden; Beschwerde abgewiesen

24. Oktober 2024Deutsch29 min

einem 100 %-Pensum als Spezialmonteur bei der B____ AG tätig und in dieser Eigenschaft

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.10

Einspracheentscheid vom 26. Mär

2024

Übernahme von

Versicherungsleistungen zu Recht wegen Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs

eingestellt; auf die versicherungsinterne Einschätzung kann abgestellt werden;

Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1973 geborene ist seit dem 21. August 1989 in

einem 100 %-Pensum als Spezialmonteur bei der B____ AG tätig und in dieser Eigenschaft

bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. Februar 2023, SUVA-Akte 1;

Schadenmeldung UVG vom 20. März 2023, SUVA-Akte 2).

b) Der Beschwerdeführer besuchte am 4. November 2022 die

Basler Herbstmesse, wo er auf der «Überschlagsschaukel (Affenschaukel)» sein

rechtes Knie am Metallrand der Schaukel anschlug, welches in der Folge einen

blauen Fleck aufwies und in den folgenden Tagen geschwollen war (vgl. Bagatellunfall-Meldung

UVG vom 28. Februar 2023, SUVA-Akte 1; Schadenmeldung UVG vom 20. März

2023, SUVA-Akte 2; Fragebogen Listendiagnose vom 5. April 2023, SUVA-Akte 8).

Er begab sich erstmals am 24. Februar 2023 bei Dr. med. C____ in ärztliche

Behandlung (vgl. SUVA-Akte 14) und liess ein MRI von seinem rechten Knie machen

(vgl. Bericht Dr. med. D____, SUVA-Akte 9). Am 15. März 2023 folgte eine

Untersuchung in der Orthopädie Klinik am [...] Spital, wo eine mediale

Meniskusläsion nach Distorsionstrauma diagnostiziert wurde (Bericht Dr. med. E____

vom 17. März 2023, SUVA-Akte 3). Am 28. März 2023 wurde der Beschwerdeführer am

rechten Knie operiert (Bericht Dr. med. E____ vom 28. März 2023, SUVA-Akte 4;

Operationsbericht vom 28. März 2023, SUVA-Akte 10). Der Beschwerdeführer war

nach der Operation ab dem 28. März 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl.

Unfallschein, SUVA-Akte 11; Arbeitsunfähigkeitszeugnis, SUVA-Akte 12;

Arztzeugnis UVG, Dr. med. C____ vom 11. Mai 2023, SUVA-Akte 14; Unfallschein,

SUVA-Akte 24). Nachdem die Beschwerdegegnerin ihren Kreisarzt Dr. med. F____ darum

ersuchte, zur Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 4. November 2022 und

der Meniskusläsion des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (Kurzbeurteilung

vom 17. Mai 2023, SUVA-Akte 16), teilte sie dem Beschwerdeführer nach Gewährung

des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 24. Mai 2023 mit, dass die Leistungen

rückwirkend per 27. März 2023 eingestellt und damit die Kosten für die

Operation vom 28. März 2023 nicht übernommen werden (SUVA-Akte 19).

c) Die Orthopädie Klinik am [...] Spital liess der

Beschwerdegegnerin daraufhin weitere Arztberichte zukommen (Bericht Dr. med. G____

und pract. med. H____ vom 22. Mai 2023, SUVA-Akte 23; Bericht Dr. med. E____

und pract. med. H____ vom 15. Juni 2023, SUVA-Akte 27).

d) Der Beschwerdeführer erhob am 19. Juni 2023 Einsprache

gegen die Verfügung vom 24. Mai 2023 (SUVA-Akte 33), woraufhin die

Beschwerdegegnerin ihren Kreisarzt Dr. med. F____ erneut um eine

versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung betreffend die Frage der Kausalität

zwischen dem Unfallereignis vom 4. November 2022 und der Meniskusläsion des

Beschwerdeführers ersuchte (Beurteilung vom 18. Juli 2023, SUVA-Akte 39). Die

Beschwerdegegnerin wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid

vom 26. März 2024 ab (SUVA-Akte 42).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 26. April

2024.

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragt

sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 26. März 2024 sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den

27.

März 2023 hinaus auszurichten. Eventualiter seien weitere medizinische

Abklärungen bezüglich der Frage der Unfallkausalität einzuholen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort

vom 5. Juni 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält am 27. Juni 2024

(Postaufgabe: 29. Juni 2024) an seinen Anträgen fest und legt seiner

Replikschrift den Bericht von Dr. med. I____ und Dr. med. J____ vom 23. Mai

2024.

bei.

d) Mit Duplik vom 15. Juli 2024 hält auch die

Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und reicht die Beurteilung von Dr.

med. F____ vom 9. Juli 2024 ein.

III.

Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung

verzichten, findet am 24. Oktober 2024 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer seinen

Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat (vgl. Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28.

Februar 2023, SUVA-Akte 1).

1.2

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, er habe im Nachgang des

Unfalls nach jedem Schmerzschub vorerst mit dem Besuch eines Arztes zugewartet,

u. a. da es nach der Coronazeit noch immer schwierig gewesen sei, einen

zeitnahen Arzttermin zu bekommen und weil er eher der schmerzaushaltende Typ

Mensch sei, welcher solche Verletzungen im Anfangsstadium nicht allzu ernst

nehme. Gemäss Ansicht von Dr. med. E____ und pract. med. H____ würde aus

den mit Schreiben vom 15. Juni 2023 eingereichten Sprechstundenberichten

(u. a. Bericht vom 17. März 2023, SUVA-Akte 28) hervorgehen, dass die

Beschwerden aus dem Unfallereignis der Kniedistorsion von November 2022

hervorgehen würden. Der Versicherungsarzt Dr. med. F____ würde hingegen

seine Ansicht, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen

strukturellen Läsionen am rechten Knie geführt habe, weder schlüssig noch

nachvollziehbar begründen (Beschwerde, S. 1 f.). Zudem gehe aus dem

Bericht von Dr. med. I____ und Dr. med. J____ (Replikbeilage) hervor, dass die

Verletzung durch den Unfall verursacht worden sei (Replik, S. 1).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sowohl

der Beschwerdeführer wie auch die behandelnden Ärzte hätten wiederholt eine

Kontusion bzw. ein Anpralltrauma und nicht etwa eine Distorsion des Knies

geltend gemacht respektive festgehalten (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 7 und Rz.

8). Zudem würden die unbegründeten Stellungnahmen von Dr. med. E____, der in

seinem Bericht vom 15. Juni 2023 ohne jegliche Begründung ausgeführt habe, die

Beschwerden des Patienten würden «aus dem Unfallereignis der Kniedistorsion vom

11/2022 hervorgehen» und er sei in seinen weiteren Berichten von einem Zustand

«nach Distorsionstrauma» ausgegangen, keine auch nur geringen Zweifel an den

Beurteilungen von Dr. med. F____ zu erwecken vermögen (BA, Rz. 9). Schliesslich

habe sich die Beschwerdegegnerin indessen nicht genauer auf die körperlichen

Schädigungen festgelegt, die allenfalls durch diesen Unfall bewirkt worden

seien. Insbesondere habe sie die Innenmeniskusläsion nie als Folge des

Anpralltraumas vom 4. November 2022 anerkannt, sondern diese bloss als

degenerativen Vorzustand betrachtet, welcher unfallbedingt vorübergehend

verschlimmert worden sei. Soweit der Versicherte behaupte, dieser Schaden sei durch

das Anschlagen des rechten Knies an der Gondel einer «Überschlagsschaukel»

verursacht worden, trage er als Leistungsansprecher die Beweislast bzw. die Folgen

der Beweislosigkeit (BA, Rz. 11). Das Unfallereignis vom 4. November 2022 habe

somit überwiegend wahrscheinlich zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen

im Bereich des rechten Knies geführt, welche objektivierbar seien. Die durch

das Anpralltrauma eingetretene vorübergehende Verschlimmerung des unbestritten

vorliegenden degenerativen Vorzustandes würde gemäss Dr. med. F____ spätestens

drei Monate nach dem Ereignis überwiegend wahrscheinlich keine Rolle mehr

spielen. Die am 28. März 2023 von Dr. med. E____ durchgeführte Operation sei

nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 4. November 2022

zurückzuführen (BA, Rz. 14; Duplik, Rz. 3-5).

2.3

Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Verfügung vom 24. Mai 2023 respektive Einspracheentscheid vom 26. März

2024.

die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 27. März

2023.

aufgrund eines fehlenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den

Beschwerden am rechten Kniegelenk und dem Unfall vom 4. November 2022 eingestellt

hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.

März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die

Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte

Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf

ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag.

Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn

einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen

Schaden voraus (BGE 142 V 435 E. 1). Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich

hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E. 3.2).

3.4

3.4.1

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind

alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435

E. 1; 129 V 177 E. 3.1).

3.4.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1;

siehe auch BGE 138 V 218 E. 6). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers

entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist

(BGE 146 V 51 E. 5.1). Solange aber der Status quo ante oder

sine nicht erreicht ist, muss der Unfallversicherer die Behandlung des

krankhaften Vorzustandes übernehmen, soweit die Beschwerden durch den Unfall

verursacht oder verschlimmert worden sind (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts [EVG; heute; Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen]

U 239/05 vom 31. Mai 2006 E. 2.3).

3.5

3.5.1

Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten

Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit

dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende

Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der

versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).

3.5.2

Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über

den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten

spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und

zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von

nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art

beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der

Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat,

meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung

des Versicherers (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2022 vom 29. März 2022 E.

6.2.1; BGE 143 V 168 E. 5.2.2; 121 V 45 E. 2.a).

3.5.3

Bezüglich der Praxis zu den «Aussagen der ersten

Stunde» bleibt anzufügen, dass zu unterscheiden ist zwischen späteren

Präzisierungen einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits.

Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich. Insbesondere überzeugt es

nicht, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach der

abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung darlegt, wenn der

Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern

detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und

vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt hat. Er

ist nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden

Erhebungen zur weiteren Substanziierung des gemeldeten Geschehnisses

aufzufordern (Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3

mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem

schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als

spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu

berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen,

wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2

mit Hinweisen).

3.6

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und

Kostenvergütungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise

Folge eines Unfalles ist.

4.

4.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).

4.2

4.2.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1). Begründen

ärztliche Auskünfte die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden einzig mit

dem Hinweis auf den vor dem Unfall beschwerdefreien Zustand, so liegt darin ein

beweisrechtlich unzulässiger «Post-hoc-ergo-propter-hoc»-Schluss vor (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1; BGE 119 V 335

E. 2b/bb). Solches reicht für den rechtsgenüglichen Nachweis eines

Kausalzusammenhangs nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19.

Oktober 2023 E. 5.1 und 8C_125/2013 vom 8. August 2023 E. 5.6).

4.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.3

Berichten versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem

gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Nicht

auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende (kreisärztliche)

Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund

vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich

feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche

Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u. a.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2).

Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht,

versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_281/2019 E. 3.2.2 und 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3).

4.2.4

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3

Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich

grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6). Unterlagen,

die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn

und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive

Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August

2023.

E. 6.1).

5.

5.1

Nachfolgend präsentiert sich die medizinische Aktenlage im

Wesentlichen wie folgt:

5.2

Dr. med. D____, FMH Radiologie, führte nach Erstellung einer MRT am

rechten Kniegelenk in ihrem Bericht vom 24. Februar 2023 an, der Beschwerdeführer

habe im November 2022 ein Anpralltrauma erlitten. Es liege ein Lappenriss des

Innenmeniskus im Hinterhorn mit eingeschlagenen Fragment und mukoider

Degeneration sowie teils in den tibialen Recessus dislozierten Meniskus vor. Es

würden Zeichen der mechanischen Überlastung medial femorotibial mit

oberflächlichen Knorpeldefekten deutlichen Knochenmarködem bestehen. Zudem

liege eine fortgeschrittene und aktivierte patellofemorale Arthrose vor. Der

Beschwerdeführer leide ferner an einem mässigen Erguss, einer Synovialitis,

einzelnen freien Gelenkkörper im poplitealen Recessus sowie einer deutlich

distendierte Baker-Zyste (SUVA-Akte 9).

5.3

Dr. med. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates und FMH Chirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 17. März

2023.

eine mediale Meniskusläsion nach Distorsionstrauma (SUVA-Akte 3).

5.4

Am 28. März 2023 wurde der Beschwerdeführer am rechten Knie operiert,

wobei eine Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie rechts und eine offene

Inzision Ganglion Pes anserinus rechts vorgenommen wurde (Operationsbericht

Dr. med. E____ und Dr. med. K____ vom 28. März 2023, SUVA-Akte 10; vgl.

auch Bericht Dr. med. E____ vom 28. März 2023, SUVA-Akte 4).

5.5

Der Beschwerdeführer hielt im von der Beschwerdegegnerin

zugestellten Fragenbogen zur Schilderung des Vorfalls fest, dass er am 4.

November 2022 an der Herbstmesse auf der Überschlagschaukel beim Schaukeln sein

rechtes Knie stark am Metallrand der Schaukel gestossen habe. Durch diesen

Schlag habe er am Folgetag ein stark geschwollenes Knie gehabt (SUVA-Akte 8).

5.6

Dr. med. C____ notierte in ihrem Bericht vom 11. Mai 2023, dass sie

den Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 behandelt habe. Dr. med. C____ führte unter

den «Angaben des Patienten» an, der Beschwerdeführer habe sich das rechte Knie

an der Herbstmesse angeschlagen und dieses sei einige Tage später gerötet und

geschwollen gewesen. Danach habe er ca. drei Wochen an intermittierenden

Schmerzen gelitten. Als Diagnose hielt sie eine Innenmeniskusläsion rechts fest

(SUVA-Akte 14).

5.7

Der Kreisarzt Dr. med. F____, FMH Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates und FMH Chirurgie, führte in seiner

versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 17. Mai 2023 an, der Unfall habe

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen

Läsionen am rechten Knie des Versicherten geführt. Das direkte Anpralltrauma

sei nicht dazu geeignet gewesen, die komplexe Läsion des Innenmeniskus zu

bewirken. Hierfür sei die mukoide Degeneration des Meniskusgewebes

verantwortlich zu zeichnen. Dementsprechend sei der Schaden, welcher operiert

worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall

zurückzuführen. Die Ausheilungszeit der stattgehabten vorübergehenden

Verschlimmerung eines degenerativen Vorschadens sollte nach drei Monaten als

abgeschlossen angesehen werden (SUVA-Akte 16)

5.8

Dr. med. G____ und pract. med. H____ hielten in ihrem Bericht vom

22.

Mai 2023 als Diagnose einen St. n. Knie-Arthroskopie und eine mediale

Teilmeniskektomie am 28. März 2023 mit/bei St. n. Kniedistorsion vom

November 2022 fest. Der Patient sei beschwerdefrei und es liege ein sehr guter

Verlauf sechs Wochen postoperativ vor (SUVA-Akte 23).

5.9

Mit Bericht vom 15. Juni 2023 hielten Dr. med. E____ und pract. med.

H____ fest, es würde aus den beigelegten Sprechstundenberichten (vgl. Bericht

vom 17. März 2023, SUVA-Akte 28; Operationsbericht vom 28. März 2023, SUVA-Akte

29; Bericht vom 28. März 2023, SUVA-Akte 30; Bericht vom 22. Mai 2023,

SUVA-Akte 31; Bericht vom 24. Februar 2023, SUVA-Akte 32) hervorgehen, dass die

Beschwerden des Patienten aus dem Unfallereignis der Kniedistorsion vom

November 2022 resultieren würden (SUVA-Akte 27).

5.10

Dr. med. F____ nahm mit versicherungsmedizinischer Kurzbeurteilung vom

18.

Juli 2023 erneut Stellung zur Frage betreffend die Kausalität zwischen

dem Unfallereignis vom 4. November 2022 und der Meniskusläsion des

Beschwerdeführers und hielt im Wesentlichen fest, dass das Unfallereignis vom

4.

November 2022 in einem direkten Anpralltrauma des rechten Knies bestanden

habe. Eine erste Konsultation bei der Hausärztin habe am 24. Februar 2023

stattgefunden, also fast vier Monate nach der Kniekontusion. Allein schon diese

zeitliche Distanz zwischen Unfallereignis und Einholen ärztlichen Rates lege

die Vermutung nahe, dass es bei dem Anpralltrauma zu keiner unfallbedingten,

strukturellen Läsion im rechten Knie des Versicherten gekommen sein könne, da

bei Auftreten einer frischen Kniebinnenläsion die damit einhergehenden

Beschwerden normalerweise eine rasche Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nach

sich ziehen würde. Ferner sei ein direktes Anpralltrauma nicht geeignet, eine

komplexe Meniskusläsion zu verursachen. Der Beschreibung des Versicherten sowie

der Hausärztin sei zu entnehmen, dass es bei dem Ereignis zu einer Kontusion,

jedoch nicht zu einer zusätzlichen Distorsion des rechten Knies gekommen sei. Der

MRI-Befund zeige eine strukturelle Veränderung des Innenmeniskus im Sinne einer

mukoiden Degeneration. Diese degenerative Veränderung des Meniskusgewebes sei

hier für die komplexe Rissbildung verantwortlich und gehe einher mit einer

insgesamt fortschreitenden, degenerativen Entwicklung des rechten Knies. Diese

zeige sich in der mechanischen Überbelastung des medialen Kompartiments

(Knorpeldefekte und deutliches Knochenmarködem), einer fortgeschrittenen

patellofemoralen Arthrose (vollständig abgeschliffener Knorpel), freien

Gelenkkörpern im poplitealen Recessus und einer voluminösen Baker-Zyste. Das

intraoperative Bildmaterial unterstreiche den Eindruck eines ausgewalzten

chronischen Meniskusschadens im medialen Kompartiment, welches Zeichen einer

gesamthaft degenerativen Veränderung im Sinne einer medialen Gonarthrose

aufweise. Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, dass das

Unfallereignis vom 4. November 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen

zusätzlichen strukturellen Läsionen am rechten Knie des Versicherten geführt habe

und der Schaden, welcher operiert worden sei, nicht auf den Unfall

zurückzuführen sei. Die Ausheilungszeit der hier stattgehabten vorübergehenden

Verschlimmerung eines degenerativen Vorschadens solle nach spätestens drei

Monaten als abgeschlossen angesehen werden (SUVA-Akte 39).

5.11

Dr. med. I____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, und Dr. med. J____ hielten in ihrem Bericht vom 23. Mai

2024.

im Wesentlichen fest, der Patient berichte, dass er am 4. November 2022

sein Knie an einem Metallgehäuse angeschlagen und dabei auch verdreht habe. Im

Anschluss daran habe er unter stark einschiessende Schmerzen und einer

Schwellung des Kniegelenkes, zusätzlich ein Blockadegefühl stets bei Streckung

des Beines gelitten. MRT-graphisch zeige sich eine Flüssigkeitskollektion im

Bereich des Pes anserinus, welcher lediglich posttraumatisch durch Anschlagen

des Knies zu erklären sei, welcher dann auch operativ entlastet worden sei.

Zusätzlich zeige sich intraartikulär der Meniskusriss bei ansonst schön dunklem

Meniskus in der T2-Wichtung, welche eine klar mechanische Blockade gemacht habe

und postoperativ dann komplett aufgehoben gewesen sei. Insgesamt verfüge das

Gelenk aber auch über eine degenerative Komponente mit deutlicher

Retropatellararthrose und auch im Bereich des medialen Tibiaplateaus

Knorpeldegeneration. Bezüglich der degenerativen Komponenten des Knies sei und

ist der Patient komplett symptomlos gewesen. Aufgrund der tibialen subkutanen

Flüssigkeitskollektion im Bereich des Pes anserinus, könne jedoch nur eine

traumatische Ursache hierzu geführt haben. Der Meniskusriss mit seiner mechanischen

Komponente sei ebenfalls klar traumatisch zu erklären. Dr. med. I____ und Dr.

med. J____ merkten schliesslich an, dass das ganze Team der Knieorthopädie

gewechselt habe und der initial behandelnde Arzt nicht mehr in der

Orthopädie-Klinik des [...] Spitals arbeite (SUVA-Akte 48).

5.12

Dr. med. F____ nimmt in seiner versicherungsmedizinischen

Beurteilung vom 9. Juli 2024 Stellung zu den Ausführungen von Dr. med. I____

und Dr. med. J____ vom 23. Mai 2024 und hält im Wesentlichen fest, dass es sich

bei der Flüssigkeitskollektion, wie dem Operationsbericht vom 28. März 2023

entnommen werden könne, um die gallertige Flüssigkeit eines Ganglions handele.

Dieses multilobuläre, sicher seit langer Zeit sich entwickelnde Ganglion sei nicht

auf das Anpralltrauma vom 4. November 2022 zurückzuführen, sondern habe eine

eindeutig degenerative Genese. Ausser diesem Ganglion und einer (bei Abnutzung

von Kniebinnenstrukturen häufig anzutreffenden) Baker-Zyste seien keine

anderweitigen Flüssigkeitsansammlungen – weder im MRI noch im Rahmen der

Ganglion-Exzision – festgestellt worden. Zudem zeige das MRI vom 24. Februar 2023

konträr zur Aussage von Dr. med. I____ vielmehr einen sehr moderaten

Kniegelenkerguss, welcher auf die bestehende Synovialitis mit freien

Gelenkkörpern sowie die partiell fortgeschrittene Arthrose in diesem Knie und

nicht auf einen posttraumatischen Einfluss zurückzuführen sei. Das MRI vom 24.

Februar 2023 zeige deutliche Zeichen einer mechanischen Überlastung des

medialen femorotibialen Kompartimentes mit oberflächlichen Knorpeldefekten und

einem deutlichen Knochenmarködem, vor allem im medialen Femurkondylus. Zudem

seien im Operationsbericht degenerative Knorpelveränderungen ICSR II bis III im

medialen Kompartiment dokumentiert, was der Beschreibung von Dr. med. I____

einer «sehr gut erhaltenen Knorpelschicht» eindeutig widerspreche und vielmehr

auf eine den Innenmeniskus miteinschliessende Degeneration des medialen

Knie-Kompartimentes hinweise. Der Innenmeniskus werde im MRI vom 24. Februar 2023

als im Corpus und Hinterhorn komplett destruiert und mukoid degeneriert

beschrieben. Der Operationsbericht spreche seinerseits von einem komplexen Riss

des Innenmeniskus. Allein diese verwendeten Umschreibungen («komplett

destruiert», «mukoid degeneriert» und «komplex») würden auf eine abnutzungsbedingte

Genese dieser Meniskusläsion hinweisen. Das arthroskopische Bild, welches am

28.

März 2023 im [...] Spital aufgenommen worden sei, zeige einen ausgewalzten

und ausgefransten Innenmeniskus, typisch für einen sich langsam hinziehenden

Verschleissprozess. Mehrere Fragmente dieses ausgewalzten, fragilen und daher

in seinem Volumen deutlich reduzierten Innenmeniskus würden sich im tibialen

Rezessus (MRI vom 24. Februar 2023) finden. Auch die Tatsache, dass dieser

komplexe Meniskusriss mit einer Lappenbildung einhergehe, sei nicht als

Argument eines erfolgten traumatischen Gewalteinflusses auf dieses Knie

misszuverstehen, sondern reflektiere vielmehr den hier fortgeschrittenen

mukoiden sowie degenerativen (und daher komplexen) Strukturwandelprozess des

betroffenen Meniskusgewebes (Beilage zur Duplik vom 15. Juli 2024).

6.

6.1

In Anbetracht der obgenannten medizinischen Aktenlage kann der Meinung

des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.1. hiervor) nicht gefolgt werden. Entgegen seiner

Ansicht kann vorliegend auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen

des Versicherungsmediziners Dr. med. F____ vom 17. Mai 2023 (SUVA-Akte 16) und 18.

Juli 2023 (SUVA-Akte 39), wonach das Unfallereignis vom 4. November 2022 mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen am rechten

Knie des Versicherten geführt hat, abgestellt werden. Die sorgfältigen und

differenzierten Beurteilungen von Dr. med. F____ sind für die streitigen

Belange umfassend, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden, wurden in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchten in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

ein und die getroffenen Schlussfolgerungen sind gut begründet. Sie stehen

überdies im Einklang mit der am 24. Februar 2023 durchgeführten

MRI-Untersuchung von Dr. med. Hirschmann (SUVA-Akte 9), in welcher eine

strukturelle Veränderung des Innenmeniskus im Sinne einer mukoiden Degeneration

festgestellt worden war. Der Umstand, dass Dr. med. F____ keine eigenen

Untersuchungen durchführte, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu

schmälern, zumal ein lückenloser und von den behandelnden Ärzte erstellter

Befund vorliegt und es einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu

erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären

(vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar

2022.

E. 8.2; vgl. E. 4.2.3. hiervor).

6.2

Keine auch nur geringen Zweifel an der Richtigkeit der versicherungsmedizinischen

Beurteilungen von Dr. med. F____ zu erwecken vermögen die Ausführungen der

behandelnden Ärztinnen und Ärzte Dr. med. E____ vom 17. März 2023 (SUVA-Akte 3)

und 28. März 2023 (SUVA-Akte 4), von Dr. med. E____ und Dr. med. K____ vom

28.

März 2023 (SUVA-Akte 10) sowie von Dr. med. C____ vom 11. Mai 2023

(SUVA-Akte 14). Diese halten zwar allesamt fest, dass der Beschwerdeführer nach

dem Unfallereignis vom 4. November 2023 an Schmerzen am rechten Knie gelitten habe,

und diagnostizierten eine Innenmeniskusläsion. Festzustellen ist jedoch, dass

die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in ihren Bericht – im Gegensatz zum

Kreisarzt Dr. med. F____ – keine Begründung anführen, inwiefern die erlittene

Innenmeniskusläsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom

4.

November 2023 und nicht aufgrund eines degenerativen Vorzustands im rechten

Kniegelenk zurückzuführen sei. Hinsichtlich der Beurteilungen von Dr. med. E____,

Dr. med. K____ und Dr. med. C____ ist ergänzend anzufügen, dass Aussagen von

behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen; vgl. E.

4.2.4

hiervor).

6.3

Ebenfalls keine Zweifel an den versicherungsmedizinischen

Beurteilungen von Dr. med. F____ begründet der nach Verfügungserlass vom 24.

Mai 2023 (SUVA-Akte 33) respektive Einspracheentscheid vom 26. März 2024

(SUVA-Akte 42) erstellte Bericht von Dr. med. I____ und Dr. med. J____ vom 23.

Mai 2024 (SUVA-Akte 48). Dr. med. I____ und Dr. med. J____ halten trotz der

Schilderung eines degenerativen Vorzustands des rechten Knies («[…]

degenerative Komponente mit deutlicher Retropatellararthrose und auch im

Bereich des medialen Tibiaplateaus Knorpeldegeneration.») fest, dass aufgrund

der tibialen subkutanen Flüssigkeitskollektion im Bereich des Pes anserinus nur

eine traumatische Ursache hierzu geführt haben könne (vgl. E. 5.11. hiervor).

Dr. med. F____ hält der abweichenden medizinischen Ansicht von Dr. med. I____

und Dr. med. J____ in nachvollziehbarer Weise und unter Bezugnahme auf das MRI

vom 24. Februar 2023 entgegen, dass – wie dem Operationsbericht vom 28. März

2023.

entnommen werden kann – es sich bei der Flüssigkeitskollektion um die

gallertige Flüssigkeit eines Ganglions handelt. Dieses multilobuläre, sicher

seit langer Zeit sich entwickelnde Ganglion ist demgemäss nicht auf das

Anpralltrauma vom 4. November 2022 zurückzuführen, sondern hat eine eindeutig

degenerative Genese. Zudem sind ausser diesem Ganglion und einer (bei Abnutzung

von Kniebinnenstrukturen häufig anzutreffenden) Baker-Zyste keine anderweitigen

Flüssigkeitsansammlungen – weder im MRI noch im Rahmen der Ganglion-Exzision –

festgestellt worden (vgl. E. 5.12. hiervor). Ohnehin ist fraglich, ob der

Bericht, welcher erst nach der Verfügung vom 24. Mai 2023 respektive nach

dem Einspracheentscheid vom 26. März 2024 erstellt wurde, vorliegend

berücksichtigen werden kann. Hinsichtlich des fraglichen Berichts von Dr. med. I____

und Dr. med. J____ vom 23. Mai 2024, welcher nach Verfügungserlass vom 24. Mai

2023.

respektive Einspracheentscheid vom 26. März 2024 erstellt wurde, ist ohnehin

zu bemerken, dass fraglich ist, ob dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt

zu berücksichtigen ist. So kann, da die beiden Berichtsautoren gemäss eigener

Angabe zum Zeitpunkt der Untersuchung des Beschwerdeführers im März 2023 nicht

in der Orthopädie-Klinik des [...] Spitals angestellt waren (vgl. E. 5.11.

hiervor), in Zweifel gezogen werden, ob ihre Ausführungen Rückschlüsse auf den

Zeitraum bis zur Verfügung zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4.

August 2023 E. 6.1; vgl. E. 4.3. hiervor).

6.4

Die Ansicht von Dr. med. F____, der entgegen der Darstellung des

Beschwerdeführers (vgl. Bericht Dr. med. I____ und Dr. med. J____ vom 23. Mai

2023, Replikbeilage) davon ausgeht, es sei beim Unfallereignis vom 4. November

2022.

zu einer Kontusion und keiner Distorsion des Kniegelenks gekommen, welche

ungeeignet sei, eine komplexe Meniskusläsion zu verursachen (vgl. Kurzbeurteilung

vom 17. Mai 2023, SUVA-Akte 16, S. 1; Beurteilung vom 18. Juli 2023,

SUVA-Akte 39, S. 3; Beurteilung vom 9. Juli 2024, S. 2), deckt sich im

Übrigen mit den Aussagen, welcher der Beschwerdeführer anlässlich der ersten

Untersuchungen bei seinen behandelnden Ärztinnen und Ärzte gemacht hatte. Dass

der Beschwerdeführer am 4. November 2022 lediglich eine Kontusion erlitten

hatte, wird sowohl von den erstbehandelnden Ärztinnen Dr. med. C____

(«An der Herbstmesse angeschlagen mit rechtem Knie […]»; vgl. SUVA-Akte 14),

Dr. med. D____ («Anpralltrauma 2022 November»; SUVA-Akte 9) sowie auch vom

Beschwerdeführer selbst («Durch den Schwung beim Schaukeln habe ich mir das

Knie am Metallrand angeschlagen»; vgl. Fragebogen, SUVA-Akte 8) festgehalten.

Einzig Dr. med. E____ (Berichte vom 17. März 2023 [SUVA-Akte 3] und 28.

März 2023 [SUVA-Akte 4]) und Dr. med. K____ (Bericht vom 28. März 2023

[SUVA-Akte 10]) führen bei der Diagnosestellung aus, der Beschwerdeführer habe

ein Distorsionstrauma im November 2022 erlitten, ohne jedoch genauere Angaben

zum Unfallhergang und den Schilderungen ihres Patienten zu machen. Auffallend

ist, dass erst im Bericht von Dr. med. I____ und Dr. med. J____ vom 23.

Mai 2024 festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, er hätte am

4.

November 2022 sein Knie an einem Metallgehäuse angeschlagen und sich dieses dabei

auch verdreht (Replikbeilage, S. 1). Hinsichtlich der Schilderungen zum Unfallereignis

vom 4. November 2022 ist auf die bei sich widersprechenden Angaben der

versicherten Person über den Unfallhergang geltende Beweismaxime hinzuweisen,

wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener

und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst

von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art

beeinflusst sein können (vgl. E. 3.5.2.-3.5.3. hiervor).

6.5

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die

Beschwerdegegnerin vorliegend zur Frage, ob mit dem Meniskusriss eine

unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG vorliegt, keine

Ausführungen gemacht hat. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und

ist korrekt. Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich so, dass die Beschwerdegegnerin

das Ereignis vom 4. November 2022 zwar als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG

anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht hat. Die

medizinischen Abklärungen ergaben in der Folge aber, dass der diagnostizierte Innenmeniskusriss

nicht auf das Unfallereignis vom 4. November 2022 zurückzuführen ist. Beim

Unfall kam es lediglich zu einer Knieprellung mit einer vorübergehenden

Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes (vgl. E. 6.1.-6.3. hiervor).

Mit anderen Worten hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis dafür erbracht, dass

das Ereignis vom 4. November 2022 keine auch nur geringe Teilursache des

Meniskusrisses bildet. Damit ist gleichzeitig erstellt, dass diese Listenverletzung

(Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG) vorwiegend, d. h. zu mehr als 50 %, auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Insofern erübrigt sich bei

fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis im Sinne

von Art. 4 ATSG und der Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach

Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales

Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt, wofür vorliegend Hinweise

fehlen (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2).

6.6

Zusammenfassend vermögen die Ausführungen der behandelnden Ärztinnen

und Ärzte des Beschwerdeführers keine auch nur geringen Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen des versicherungsinternen

Arztes Dr. med. F____ zu wecken, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf

diese abgestellt hat. Folglich kann auf dessen Einschätzung vorliegend

abgestellt werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der eventualiter gestellte

Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Einholen eines Gerichtsgutachtens

(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Weitere medizinische Abklärungen sind

nicht angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit Verfügung vom

24.

Januar 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. März 2024, ihre

Leistungen per 27. März 2023 eingestellt.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: