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Entscheid

UV.2024.11

Fallabschluss rechtmässig, da keine organischen Unfallfolgen mehr und Adäquanz zu verneinen ist. Beschwerde abgewiesen

7. November 2024Deutsch35 min

bei der C____ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

November 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

MLaw A. Zalad , S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.11

Einspracheentscheid vom 26. März

2024

Fallabschluss rechtmässig, da

keine organischen Unfallfolgen mehr und Adäquanz zu verneinen ist. Beschwerde

abgewiesen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1965 geborene Beschwerdeführer war als Betriebsmitarbeiter (Automechaniker)

bei der C____ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(SUVA, Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert.

b)

Am 5. März 2021 war der Beschwerdeführer auf einem Roller unterwegs und

war gemäss Unfallmeldung vom 11. März 2021 (Suva-Akten [...], Akte 1

[nachfolgend: Suva-Akten I; Unfalldokumentation vom 28. Mai 2021, Suva-Akte I

37]) beim Laufen gestützt und verletzte sich hierbei am Kopf (blutende

Platzwunde). Im Rahmen der Erstbehandlung im D____spital [...] wurden ein

Schädel und HWS CT vorgenommen, wobei kein Nachweis einer akuten

intrakraniellen Blutung und keine frische ossäre Läsion der Schädelkalotte oder

der HWS festgestellt werden konnte (Bericht vom 5. März 2021, Suva-Akte I 7). Der

Beschwerdeführer verblieb bis zum 9. März 2021 im Spital (vgl. Austrittsbericht

vom 9. März 2021, Suva-Akte I 11). Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Folge

die gesetzlichen Leistungen für die reinen Sturzfolgen, Taggeldleistungen

wurden keine erbracht (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2021 und

vom 7. April 2021, Suva-Akten I 4 und 5).

c)

Am 4. September 2021 wurde der Beschwerdeführer bei einem Spaziergang von

einer Person tätlich angegriffen und verletzt (vgl. Schadenmeldung vom

10. September 2021, Suva-[...] Akte [nachfolgend: Suva-Akten II]; Polizeirapport

vom 5. September 2021, Suva-Akte II 33). Das am 5. September 2021 veranlasste

CT des Schädels und der HWS ergab keine intrakranielle Blutung und keine

Fraktur des Orbitalbodens, eine fragliche Fraktur der Lamina papycracea rechts

(Suva-Akte II 13). Gemäss Röntgen der rechten Schulter vom 5. September

2021 war keine Fraktur ersichtlich (Suva-Akte II 14; vgl. auch Austrittsbericht

E____spital [...] vom 9. September 2021, Suva-Akte II 21). Die

Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht (vgl. Schreiben

Beschwerdegegnerin vom 15. September 2021, Suva-Akte II 6).

d)

Vom 17. September 2021 bis zum 11. November 2021 war der

Beschwerdeführer stationär in der Klinik F____.

e)

Die Beschwerdegegnerin legte die medizinischen Akten im Zusammenhang mit

dem Ereignis vom 5. März 2021 der Versicherungsmedizinerin Dr. med. G____,

Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, vor, welche mit

Beurteilung vom 24. September 2021 (Suva-Akte I 68) keine strukturell

objektivierbaren Unfallfolgen vorliegen sah und eine Besserung des

Gesundheitszustandes aus unfallkausaler Sicht nicht mehr erwartete.

f)

Vom 3. März 2022 bis zum 24. März 2022 verweilte der Beschwerdeführer in

der Rehaklinik H____ (Suva-Akte I 79).

g)

In Bezug auf das Unfallereignis vom 4. September 2021 schlug die

Versicherungsmedizinerin G____ vor, die ophtalmologischen Beschwerden durch

einen Ophtalmologen beurteilen zu lassen (vgl. Bericht vom 19. Mai 2022,

Suva-Akte II 89). In Bezug auf die übrigen Beschwerden führte Dr. med. G____

mit Beurteilung vom 23. Mai 2022 (Suva-Akte II 94) aus, würden mindestens mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr

vorliegen. Ab dem 11. April 2022 sollte aus orthopädisch-somatischer Sicht

eine 50%ige und ab dem 1. Juni 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit vorliegen. Der

Versicherungsmediziner Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, legte hinsichtlich der psychischen Beschwerden des

Beschwerdeführers dar, nach den Unfällen vom 5. März 2021 und vom 4. September

2021 zeige die psychische Problematik eine eigenständige Dominanz auf und es

liege eine eigenständige sekundäre psychische Störung vor (Suva-Akte II 103). Der

Ophtalmologe, Dr. med. J____, hielt im Rahmen seiner Beurteilung fest, dass aus

augenärztlicher Sicht keine Hinweise auf irgendwelche Unfallschädigungen –

abgesehen von der Oberlidnarbe rechts – bestehen würden. Aus augenärztlicher

Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt

(Bericht vom 26. Mai 2023; Suva-Akte II 140).

h)

Seit März 2023 wurde das Arbeitspensum des Beschwerdeführers mit der C____

AG auf ein 30%-Pensum reduziert (Beschwerdebeilage [BB] 3).

i)

Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (Suva-Akte II 105) stellte die

Beschwerdegegnerin die Einstellung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang

mit den Unfällen vom 5. März 2021 und vom 4. September 2021 per 31. Juli 2022

mangels Vorliegen organischer Unfallfolgen und Adäquanz in Aussicht. Die gegen die

vorliegende Verfügung erhobene Einsprache (Suva-Akte II 118) wurde mit Einspracheentscheid

vom 26. März 2024 abgewiesen (Suva-Akte II 151).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 6. Mai 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es sei

der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2024 vollumfänglich

aufzuheben und es sei die Angelegenheit gestützt auf Art. 43 ATSG i.V.m. mit

Art. 18 ff. UVG und Art. 24 ff. UVG zur Bestimmung einer UVG-Invalidenrente

sowie zur Bestimmung einer angemessenen Integritätsentschädigung im Sinne der

nachfolgenden Ausführungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 19. September 2024 und Duplik vom 5. November 2024 halten

die Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung beantragte, findet am 7.

November 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der

Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers

befindet sich in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

örtlich zuständig ist.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

1.3.1

In verwaltungsrechtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und

zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form

einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den

beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an

einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und

soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).

1.3.2

Anfechtungsobjekt

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid vom 26. März

2024, welcher sich mit der Kausalität der gesundheitlichen Beschwerden des

Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 5. März 2021

und vom 4. September 2021 befasst. Insoweit der Beschwerdeführer sich auf

andere Unfallereignisse bezieht, sind diese Einwände im Beschwerdeverfahren

nicht zu behandeln, da sie nicht Verfahrensgegenstand bilden.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Kausalität zwischen den

Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 4. September 2021 sei nicht

ausreichend abgeklärt. Es bedürfe daher einer externen fachärztlichen

Begutachtung. In Bezug auf die psychischen Beeinträchtigungen müsse

festgehalten werden, dass gleich mehrere Adäquanzkriterien zu bejahen seien,

weshalb der adäquate Kausalzusammenhang bestehe. Zudem stelle das Ereignis vom

4.

September 2021 ein Schreckereignis dar, welches zu einer umgehenden schweren

und adäquaten psychischen Beeinträchtigung geführt habe und im Rahmen der

gewöhnlichen Adäquanzprüfung als Unfallfolge anzuerkennen sei. Da der

Beschwerdeführer nur noch 30% arbeitsfähig sei, sei dem Beschwerdeführer eine

entsprechende Invalidenrente auszurichten. Schliesslich sei eine

Integritätsentschädigung in Höhe von CHF 74'000.00 geschuldet.

2.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Meinung, die

Schulterbeschwerden seien gemäss Bericht der Rehaklinik H____ und den Versicherungsmedizinern

unfallfremd. Bedarf für weitere Abklärungen bestehe daher nicht. Die adäquate

Kausalität sei zu verneinen, da keines der rechtsprechungsgemäss geforderten

Kriterien erfüllt sei. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung zu den

Schreckereignissen, sei die Adäquanz abzulehnen. Insgesamt sei die

Leistungseinstellung per 31. Juli 2022 zu Recht erfolgt und der

Einspracheentscheid vom 26. März 2023 zu schützen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungen im Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 5. März 2021 und vom

4.

September 2021 zu Recht per 31. Juli 2022 eingestellt hatte.

3.

3.1

Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.

3a).

3.2

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe

Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten

externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber

soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit

ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).

4.

4.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes

bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen

und Berufskrankheiten gewährt. Für die Leistungspflicht eines

Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4

ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG) voraus, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und

ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 142 V 435, 438 E. 1).

4.2

4.2.1

Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen

Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg

nicht, nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten

wäre. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs, dass das schädigende Ereignis zusammen mit

anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten

Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene Gesundheitsstörung entfiele (BGE 147 V 161, E. 3.2 mit Hinweisen; siehe auch BGE 119 V 335, E. 1). Für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn der Unfall

für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

4.2.2

Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer Gesundheitsstörung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die

Verwaltung und das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse

Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung der Leistungspflicht

nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

4.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(Urteil 8C_734/2021, E. 2.2.2. mit Hinweis auf SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, Urteil

8C_354/2007 E. 2.2).

4.4

Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die

Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine

Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität

deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2.1; 127 V 103 E. 5b/bb). Demgegenüber hat bei

organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgen eine besondere

Adäquanzprüfung zu erfolgen, bei welcher praxisgemäss wie folgt zu

differenzieren ist: Hat die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS,

eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma

erlitten und liegt in der Folge das für diese Verletzungen typische bunte

Beschwerdebild vor (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und

Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,

Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; vgl. BGE 119 V 338 E. 1), so ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 117 V 359 ff.

entwickelten und mit BGE 134 V 109 ff. modifizierten Grundsätze (sog.

„HWS-Praxis“) zu prüfen. Liegt kein Unfall mit einem Schleudertrauma der HWS

oder einer äquivalenten Verletzung vor oder bestehen nach einer solchen

Verletzung die zum hierfür typischen Beschwerdebild gehörenden

Beeinträchtigungen zwar teilweise, treten im Vergleich zur psychischen

Problematik aber ganz in den Hintergrund (BGE 123 V 99 E. 2a), beurteilt sich

die Adäquanz nach den in der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen

nach Unfall (BGE 115 V 133; sog. „Psycho-Praxis“) festgelegten Kriterien (zum

Ganzen BGE 134 V 111 f. E. 2.1; 127 V 103 E. 5b/bb). Ein

Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad eines Commotio cerebri

erreicht, genügt grundsätzlich nicht für die Anwendung der

Schleudertrauma-Praxis (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016

E. 4.2).

5.

5.1

5.1.1

Umstritten ist zunächst, ob im Zeitpunkt der

Leistungseinstellung noch natürlich kausale, organische Unfallfolgen vorgelegen

haben und ob diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Im

Folgenden sind die wesentlichen medizinischen Akten im Zusammenhang mit den

Ereignissen vom 5. März 2021 und vom 4. September 2021 zu beleuchten.

Insbesondere ist das Augenmerk auf Akten in Bezug auf die Schulterbeschwerden

und die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu legen.

5.2

5.2.1

Vom 8. Dezember 2020 bis zum 20. Januar 2021 war der

Beschwerdeführer stationär in der Klinik F____. Mit Austrittsbericht vom 20.

Januar 2021 (Suva-Akte II 47) wurde die Diagnose einer schweren depressiven

Episode ohne psychotische Symptome gestellt. Entlassen wurde der

Beschwerdeführer mit stabilem Allgemeinzustand und ohne Hinweise auf akute

Gefährdungsmomente ins häusliche Umfeld. Angaben in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht keine zu entnehmen.

5.2.2

Ein CT des Schädels und der HWS vom 5. März 2021 (Suva-Akte I 7) zeigte

keinen Nachweis einer akuten intrakraniellen Blutung und keinen frischen demarkierten

Infarkt. Ebenso wenig war eine frische ossäre Läsion der Schädelkalotte der HWS

erkennbar.

5.2.3

Nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 5. Bis zum 9. März 2021

wurden gemäss Austrittsbericht vom 9. März 2021 (Suva-Akte I 11) ein

Schädel-Hirn-Trauma Grad I am 5. März 2021 mit/bei Rissquetschwunde ca. 3 cm

links frontal am Haaransatz, rezidivierende Stürze mit Myklonien,

differentialdiagnostisch synkopal, epileptisch oder psychogen, sowie ein

ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit/bei ätiologisch wahrscheinlich posttraumatisch

bei Status nach multiplen Verkehrsunfällen, klinisch deutlich eingeschränkte HWS-Beweglichkeit,

myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des Nackens und

Schultergürtelmuskulatur, Verkalkung des vorderen Längsbandes zwischen HWK2 und

3, differentialdiagnostisch posttraumatisch HWS-Röntgen 05/2019, ventrale

Bandscheibenextrusion HWK 2/3 mit nach kaudal umgeschlagenem grossen Sequester

(MRI HWK 11/2018) und eine depressive Entwicklung diagnostiziert. Eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 13. März 2021 attestiert (vgl. auch

Fotodokumentation betreffend Besprechung am 5. Mai 2021, Suva-Akte I 37).

5.2.4

Mit Bericht vom 26. Mai 2021 (Suva-Akte I 44) führte Dr. med. K____,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, der Beschwerdeführer

befinde sich seit dem 1. Februar 2021 bei ihr in Behandlung. Sie

diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

und legte eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zum 15. Februar 2021 und danach

von 50% bis auf Weiteres fest. Als Einschränkungen nannte sie schnell

auftretende Überforderung, reduzierte Konzentration, schnell auftretende

psychische Dekompensierung in Stress-Situationen, eine reduzierte Belastbarkeit

und ein reduziertes Durchsetzungsvermögen.

5.2.5

Am 8. Juli 2021 erfolgte eine MR Arthrographie

der rechten Schulter (Suva-Akten I 59) aufgrund mehrerer Traumata zuletzt im

Jahr 2018, bei zunehmenden Schulterschmerzen. Festgestellt wurde eine gute

Qualität der gesamten Rotatorenmanschettenmuskulatur. Weiter eine pathologische

Signalerhöhung des superioren Labrums, differentialdiagnostisch eine kleine

nicht dislozierte SLAP-Läsion, ein intaktes anterior inferiores und posteriores

Labrum, ein normal breites hyalines Knorpel Angebot Glenohumeralgelenk, sowie

eine regelrechte glenohumerale Ligamente. Die proximale lange Bizepssehne wies

eine höhergradige Tendinose mit aufgelockertem Bizepssehnenanker aus, ohne Rotatoren

Intervall Läsion. Im Rahmen der ossären Strukturen bestand eine höhergradige

AC-Gelenksarthrose, ein etwas eingeengter Subakromialraum, bei kleinerer

subakronialer Spornbildung. Die Gelenkkapsel stellte sich intakt dar, der

Deltoideus war regelrecht. Anlässlich der Beurteilung wurde eine vollständig

retrahierte Ruptur, Patte I, der Supraspinatussehne, eine kleine SLAP-Läsionm,

aufgelockerte Bizepssehnen Anker sowie Tendinose der proximalen langen Bizepssehne,

eine höhergradige AC-Gelenksarthrose mit kleineren subakromialen Spornbildungen

und entsprechend eingeengtem Subakromialraum festgehalten.

5.2.6

Mit Bericht vom 2. August 2021 (Suva-Akte I 60) stellte Dr. med. L____,

Facharzt für Orthopädie FMH, die Diagnosen einer transmuralen Ruptur der

Supraspinatussehne, eine Verletzung des Bizepssehnenankers und eine

AC-Gelenkarthrose der Schulter rechts. Dr. med. L____ stellte weiter fest, die

Situation der rechten Schulter sei nicht ganz einfach. Zumindest ein Teil der

Schmerzen sei aber sicherlich auf die Schulterbinnenpathologie (vor allem

Supraspinatussehnenruptur) zurückzuführen. Da sämtliche konservativen Therapien

nicht zu einer Beschwerdebesserung geführt hätten, werde ein arthroskopischer

Eingriff an der Schulter mit Refixation der Supraspinatussehne und der

Biceps-Tenodese, eine Akromialplastik und eine AC-Gelenksteilresektion

durchgeführt. Hierdurch werde die Beschwerdesituation wahrscheinlich reduziert.

5.2.7

Am 5. September 2021 (Suva-Akte II 13) wurde ein CT des Schädels und der

Halswirbelsäule erstellt. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 5. Mai 2021

wurde im Rahmen der Beurteilung eine insgesamt eingeschränkte Beurteilbarkeit

bei Bewegungs- und Aufhärtungsartefakten, jedoch keine intrakranielle Blutung,

ein periorbitales Weichteilhämatom recht und kein Hinweis auf eine Fraktur des

Orbitalbodens rechts, eine fragliche Fraktur der Lamina papyracea rechts, bei

leichter Knickbildung und bei fraglich angrenzender leichter Imbibierung des

Fettgewebes, differentialdiagnostisch ein Aufhärtungsartefakt und keine Fraktur

der HWS festgestellt. Gegebenenfalls sei eine Wiederholung der Untersuchung zu

erwägen. Das Schultergelenk ap und outlet rechts vom 5. September 2021

(Suva-Akte II 14) ergab regelrechte Artikulationen. Der Sehnenanker war in Projektion

auf den Humeruskopf und es war keine Fraktur ersichtlich. Im Schädel-CT vom 27.

September 2021 (Suva-Akte II 58) konnten keine Frakturen der Orbitae

festgestellt werden.

5.2.8

Vom 17. September 2021 bis zum 11. November 2021 begab sich der

Beschwerdeführer erneut in stationäre Behandlung in der Klinik F____ (Suva-Akte

II 47). Wiederum wurde eine schwere Depression ohne psychotische Symptome

attestiert. Auch diesem Bericht sind keine Angaben hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit zu entnehmen.

5.2.9

Die Vertrauensärztin der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G____, Fachärztin

für Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, hielt mit Beurteilung vom 24.

September 2021 (Suva-Akte I 68) fest, die erneuten ausgedehnten radiologischen

und neurologischen Abklärungen nach dem erneuten Sturzgeschehen vom 5. März

2021.

würden nach wie vor keine frischen strukturellen Läsionen zeigen. Im MRI

vom 8. Juli 2021 zeige sich eine hochgradige AC-Gelenksarthrose mit

subacromialer Spornbildung, die zu einem eingeengten Subacromialraum geführt

habe. Es zeige sich eine höhergradige Tendinose der proximalen langen

Bizepssehne mit schon deutlicher Retrahierung. Diese Befunde seien

degenerativer Genese und stünden in keinem Zusammenhang mit dem jetzigen

Ereignis und den Vorschäden. Zusammengefasst würden keine strukturellen

objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 5. März 2021 vorliegen.

Dementsprechend könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes aus

unfallkausaler Sicht mehr erwartet werden. Aus unfallkausaler Sicht sei keine

Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen.

5.2.10

Dr. med. M____, Facharzt für Orthopädie FMH, führte in seinem Bericht

die Diagnosen eines schweren psycho-somatischen Schmerzsyndroms bei multiplen

Unfällen, zuletzt: tätlicher Angriff mit massiver Gewalteinwirkung im September

2021, im Vorfeld 1998 Velounfall mit schwerer Unterschenkelfraktur,

Schädel-Hirn-Trauma, rezidivierende Stürze und Faszikulationen unklarer Genese,

4.

Juli 2018 Verkehrsunfall mit Auffahrunfall als Rollerfahrer, 30. Oktober

2018.

Auffahrunfall als Motorradfahrer, unverschuldet mit Schleudertrauma HWS-Bereich,

nachfolgender Operation 2019, Status nach arthroskopischer

Supraspinatussehnennaht, Bizepsstenodese, partielle Synovektomie, Bursektomie,

Akromialplastik und ACG Gelenksplastik mittels Teilresektion Schulter rechts,

transmurale Ruptur Supraspinatussehne, Pulley-Läsion mit medialer Instabilität

der langen Bizepssehne, AC-Gelenksarthrose der rechten Schulter, weiterhin

persistierende Schmerzen im Bereich cerviconuchal, der BWS, Zervikobrachialgie,

myofasziale Dysfunktion im gesamten Wirbelsäulen- und Schultergürtelbereich,

Pustelbildung im gesamten Körperbereich bei Verdacht auf allergische Reaktion.

Unter der Beurteilung führte Dr. med. M____ auf, dass insgesamt bei der

multiplen psychosomatischen Belastungsstörung mit einem massiven Schmerzsyndrom

auch eine psychische Belastung bestehe. Als Therapieoptionen wurden eine

VNS-Messung zur Beurteilung einer vasovagalen Dysfunktion, Neuraltherapie

cerviconuchal und rechte Schulter und eine Infusionstherapie oder

Stosswellentherapie im Bereich der BWS evaluiert.

5.2.11

Der Beschwerdeführer war vom 3. März 2022 bis zum 24. März 2022 in der

Rehaklinik H____ stationär. Nach Massgabe des Austrittsberichts vom 9. Mai 2022

(Suva-Akte I 79), bestehen als Diagnosen nach dem Unfall (tätlicher Angriff) vom

4.

September 2022 eine Rissquetschwunde am rechten Oberlid und eine

Schulterkontusion rechts. Nach dem Unfall vom 5. März 2021 habe ein

Schädel-Hirn Trauma Grad I und eine Rissquetschwunde von ca. 3 cm, links am

Haaransatz bestanden. Probleme beim Austritt seien rezidivierende Stürze im

Rahmen intermittierender Bewusstlosigkeit, chronifizierte Nackenschmerzen

rechtsbetont, belastungsabhängige Schmerzen an der rechten Schulter,

eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter, chronifizierte Knieschmerzen

beidseitig, rechtsbetont, rezidivierende Angstzustände, episodische

Kribbelparästhesien im gesamten Körper. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist

dem Austrittsbericht zu entnehmen, dass sich das Ausmass der demonstrierten

physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden,

der klinischen Untersuchung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären liesse.

Die Beurteilung der Zumutbarkeit stützte sich auch auf medizinisch-theoretische

Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen im Behandlungsprogramm.

Aus psychiatrischer Sicht würde die festgestellte psychische Störung eine

mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen. Aus unfallkausaler

Sicht, sei dem Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Automechaniker

(Arbeitsvertrag vorhanden) ganztags zumutbar. Für andere leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten, welche (ad Knie rechts), wechselbelastend seien,

kein länger andauerndes Einhalten von Zwangshaltungen wie Knien, Hocken oder

Kauern, kein Gehen auf unebenem Gelände (ad Schulter rechts (unfallfremd)),

kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg (Belastungslimit durch Operateur

festgelegt) beinhalte, bestehe, unter zusätzlicher Berücksichtigung der

psychischen Problematik noch eine unfallfremde mittelschwere Einschränkung. Als

Empfehlung wurde festgehalten, dass der gleiche Arbeitsplatz beibehalten werden,

aber das Arbeitspensum reduziert werden sollte. Die Festlegung der

Arbeitsfähigkeit sei medizinisch-theoretisch aufgrund der objektivierbaren

unfallkausalen Befunde erfolgt.

5.2.12

Mit Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 2. September 2022 (Suva-Akte

I 87) erfolgte die Diagnose eines Verdachtes auf Fraktur der medialen Orbitwand

rechts, Rissquetschwunde Oberlid rechts nach tatsächlichem Angriff am 4.

September 2021; eine Kontusion der rechten Schulter mit Rissquetschwunde im

Bereich einer Narbe. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Mit

Austrittsbericht vom 27. September 2021 (Suva-Akte I 87) wurde ferner

festgehalten, dass im CT keine Traumafolgen nachgewiesen werden konnten. Der

weitere Bodycheck habe sich unauffällig präsentiert. Laborchemisch würden sich

keine Auffälligkeiten zeigen. Bei psychiatrisch überlagerten Patienten erfolge

eine Rückverlegung in seine zuweisende psychiatrische Klinik.

5.2.13

Am 23. Mai 2022 erfolgte eine erneute Beurteilung durch Dr. med. G____.

Betreffend Schadenfall vom 5. März 2021 wird auf die Beurteilung vom 23. September

2021.

verwiesen. Weiter führt die Vertrauensärztin aus, das weder betreffend den

Unfall vom 5. März 2021 und dem aktuellen Unfall vom 4. September 2021

mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektivierbare Unfallfolgen

vorliegen würden. Entsprechend, wie auch der Austrittsbericht der Rehaklinik H____

bestätigt, könne von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Aus rein unfallkausaler Sicht sei

die angestammte Tätigkeit als Automechaniker ohne Einschränkung wieder

zumutbar. Ab dem 11. April 2022 sollte aus orthopädischer-somatischer Sicht

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen, ab dem 1. Juni 2022 eine volle

Arbeitsfähigkeit.

5.2.14

Mit versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 26. Mai 2023 (Suva-Akte I

93) nahm der Ophtalmologe Dr. med. J____, Facharzt für Ophtalmologie und

Ophtalmochirurgie FMH, zu den medizinischen Akten Stellung. Und führte aus, die

geltend gemachten Beschwerden stünden nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. September 2021. Die

anfangs radiologisch vermutete Fraktur der Lamina papyracea habe in der Folgeuntersuchung

nicht verifiziert werden können. Zudem seien keine diesbezüglichen ophtalmologischen

Beschwerden dokumentiert. Aus augenärztlicher Sicht würden daher keine Hinweise

auf irgendwelche Unfallschädigungen – abgesehen von einer Oberlidnarbe rechts –

bestehen.

5.2.15

Am 20. Juni 2020 nahm Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, aus versicherungsmedizinischer Sicht zu den Akten Stellung.

Er führte aus, dass die psychische Problematik nach den Unfällen vom 5. März

2021.

und vom 4. September 2021 eine eindeutige Dominanz aufzeigen würden. Mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer eigentlichen sekundären

psychischen Störung auszugehen (Suva-Akte II 103).

5.3

Auf die vorab dargestellten versicherungsmedizinischen Beurteilungen

kann abgestellt werden. Sie wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt,

berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind schlüssig und

nachvollziehbar (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Was der Beschwerdeführer

dagegen vorbringt, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. In Bezug auf die

somatischen Beschwerden, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Schulterbeschwerden

in den Vordergrund rückt, ist zu bemerken, dass gemäss den echtzeitlichen

medizinischen Unterlagen die rechte Schulter des Beschwerdeführers im Rahmen

des Ereignisses vom 5. März 2021 nicht in Mitleidenschaft gezogen wurde,

weshalb dieses Geschehnis als Ursache für die Schulterbeschwerden des

Beschwerdeführers ausscheidet. Entsprechend zeigte auch das MRA der rechten

Schulter vom 8. Juli 2021 (Suva-Akten I 59) keine

frischen traumatischen Verletzungen, sondern - wie Dr. med. G____ mit Beurteilung

vom 24. September 2021 treffend festhielt - ein degeneratives Zustandsbild (E.

3.4.9

hiervor). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der

Beschwerdeführer aus dem Bericht von Dr. med. L____ vom 2. August 2021 (vgl. E.

3.4.6

hiervor). Zwar diagnostizierte der Orthopäde darin eine transmurale

Ruptur der Supraspinatussehne. Allerdings datiert der Bericht sechs Monate nach

dem Ereignis vom März 2021, wonach – wie dargelegt – keine echtzeitliche

Dokumentation einer Schulterverletzung aus den Akten ersichtlich ist. Der vom

Beschwerdeführer hergestellte Bezug zu den früheren Unfällen verfängt mit Blick

auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Juli 2022 (UV.2022.33),

in welchem die Adäquanz verneint wurde, nicht. In Bezug auf den Unfall

vom 4. September 2021 ist zu bemerken, dass das am Folgetag gefertigte

bildgebende Material der rechten Schulter keine frischen Läsionen zeigte (vgl.

E. 3.4.7. hiervor). Da sich auch sonst keine Hinweise auf traumatische

Schulterverletzungen aus den Akten ergeben, besteht daher kein (geringer)

Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen und es ist davon auszugehen,

dass keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen mehr bestehen. Der Sachverhalt

wurde rechtsgenüglich abgeklärt, die Leistungseinstellung in Bezug auf

organische Unfallfolgen erfolgte zu Recht.

6.

6.1

Weiter ist zu prüfen, ob die Adäquanz zwischen dem Unfallereignis

und den psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, welche

unbestrittenermassen vorliegen, besteht. Vorwegzunehmen ist, dass zwischen den

Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Adäquanzprüfung anhand der

Psycho-Praxis zu erfolgen hat (vgl. E. 4.4. hiervor).

6.2

6.2.1

Die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges setzt voraus,

dass dem Unfall für die Entstehung des psychischen Gesundheitsschadens eine

massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine

gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt.

6.2.2

Zur Beantwortung der Adäquanz nach der Psycho-Praxis sind die Unfälle in

drei Kategorien einzuteilen; in banale bzw. leichte Unfälle einerseits, in

schwere Unfälle andererseits und schliesslich in einen dazwischenliegenden

mittleren Bereich. Bei banalen Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfall und den psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne

weiteres verneint werden. Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate

Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischer Fehlentwicklung in der Regel

zu bejahen. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob

zwischen Unfall und psychischer Schädigung ein adäquater Kausalzusammenhang

besteht, nicht auf Grund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten. Es

wird daher verlangt, dass weitere objektiv erfassbare Umstände, welche

unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen und als direkte bzw.

indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als

wichtigste Kriterien gelten: besonders dramatische Begleitumstände oder

besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; die Schwere oder besondere Art der

erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der

ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilverlauf und

erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit. Der

Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch

nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die

Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und psychischer

Fehlentwicklung neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen.

Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu

den schweren Unfällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall

zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Andererseits kann im gesamten

mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter

Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium ein besonderes bzw.

ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien

herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt

es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem

Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu

berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein,

damit die Adäquanz bejaht werden kann (BGE 115 V 140). Zur Bejahung der

Adäquanz, sofern kein Kriterium in ausgeprägter Weise erfüllt ist, bedarf es

bei mittelschwereren Unfällen dreier und bei mittelschweren Unfällen im

Grenzbereich zu den leichten, vier Kriterien (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

6.3

6.3.1

Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit in Bezug auf die

Unfallschwere. Während der Beschwerdeführer mit Blick auf die Ereignisse vom 5.

März 2021 und vom 4. September 2021 von mittelschweren Ereignissen ausgeht, anerkennt

die Beschwerdegegnerin höchstens einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu

den leichten Unfällen. Es ist daher zunächst die Unfallschwere der fraglichen

Ereignisse festzulegen.

6.3.2

Am 5. März 2021 stützte der Beschwerdeführer beim Laufen mit dem Mofa

und zog sich eine Platzwunde am Kopf zu (vgl. Suva-Akte I 1). Am 4. September

2021.

wurde der Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport vom 5. September 2021 von

einer unbekannten Person verfolgt und als er sich umdrehte, schlug der

unbekannte mit der Faust gegen den Kopf und gegen die Schulter. Danach

flüchtete er in unbekannte Richtung (Suva-Akte II 33).

6.3.3

Der Vorfall vom 5. März 2021 erfüllt die

Kriterien für einen mittleren Unfall (im Grenzbereich zu den leichten) nicht.

Er ist daher als leichter Unfall einzustufen. Vorwegzunehmen ist, dass der

Beschwerdeführer beim Laufen stürzte. Eine Drittbeteiligung oder gar Kollision

mit niedriger Geschwindigkeit, welche im Grenzbereich zwischen leichten und

mittleren zu leichten Unfällen anzusiedeln sind (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_715/2010 vom 2. Oktober 2010 E. 5.2.1 f.), fällt somit von

vorneherein ausser Betracht. Der Sturz des Beschwerdeführers beim Laufen mit

dem Mofa ist vielmehr mit einem Fall zu vergleichen, bei welchem ein

Versicherter bei der Arbeit auf einem schneebedeckten Gerüst stürzte und sich

am Knie verletzte (Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014

E. 6.3) oder einem Sturz beim Aussteigen aus dem Auto, wo aufgrund des

Geschehensablaufs mit den sich entwickelnden Kräften von leichten Unfällen

auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2009 vom 21. Januar 2010

E. 5.2; vgl. auch C_545/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). Folglich erübrigt

sich eine Adäquanzprüfung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. März 2021 angesichts

der Unfallschwere.

6.3.4

Zu beurteilen bleibt, der Vorfall vom 4. September 2021. Der Blick auf

die ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt, dass tätliche

Auseinandersetzungen in der Regel dem eigentlichen mittleren Bereich zuzuordnen

sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2010 vom 28. September 2010 E.

4.1). Vereinzelt wurde ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den

leichten Unfällen angenommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2007 vom 12.

Juni 2008 E. 5.3) oder ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den

schweren Unfällen (Urteile des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom 28. Januar 2009

E. 52.1 ff.; U 382/06 vom 6. Mai 2008 E. 4.2). Aufgrund des unvermittelten

tätlichen Angriffs mit der Faust ist der vorliegende Sachverhalt mit dem, dem Urteil

8C_893/2012 vom 14. März 2013 zugrundeliegenden Sachverhalt zu vergleichen, bei

welchem ein Mann mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde und das Geschehnis

in den Bereich der eigentlichen mittleren Unfälle eingeordnet wurde. Voraussetzung

für die Bejahung der Adäquanz ist somit, dass die zu berücksichtigenden

Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind.

6.3.5

Wie bereits dargelegt (E. 6.2.2. hiervor), kann bei mittelschweren

Unfällen im engeren Sinne die adäquate Unfallkausalität der psychischen

Beschwerden nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben

Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 115 V 140 E. 6c/aa; SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009, E. 4.5). Der

Katalog dieser Kriterien lautet wie folgt: (1.) besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; (2.) Schwere oder

besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe

Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; (3.) ungewöhnlich lange Dauer

der ärztlichen Behandlung; (4.) körperliche Dauerschmerzen; (5.) ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6.)

schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; (7.) Grad und Dauer

der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

6.3.6

Während die Beschwerdegegnerin keines der vorab genannten Kriterien als

erfüllt betrachtet, ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass mindestens drei

der sieben Kriterien erfüllt seien. Das Unfallereignis habe sich unter

besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, die Schwere und besondere Art

der erlittenen Verletzungen seien geeignet, eine psychische Fehlentwicklung

auszulösen und es bestehe – insbesondere unter Berücksichtigung der vorgängigen

Unfälle – ein schwieriger Heilungsverlauf.

6.3.7

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere

Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht

aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person

(BGE 140 V 356 E. 5.6.1). An dessen Erfüllung sind deutliche höhere

Anforderungen gestellt, weisen doch sämtliche der als mittelschwer

qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit auf (Urteil des

Bundesgerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 5.3). Das Kriterium kann als

gegeben gelten, wenn objektiv eine unmittelbare Lebensbedrohung bestand (Vgl.

etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2022 vom 1. September 2023 E. 4.3), was

mit Blick auf die zu beurteilenden Geschehnisse vom 4. September 2021

abzulehnen und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Immerhin

wurde die Eindrücklichkeit eines tätlichen Angriffs in einem Fall bejaht, in

welchem die versicherte Person von einem Mitglied eines Motorradclubs mit einem

Schlaginstrument attackiert wurde und sich hierbei eine offene, nicht dislozierte

Kalottenfraktur zuzog (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2021 vom 6. Juli 2021 E.

6.2.2). Allerdings kann vorliegend offengelassen werden, ob die besonders

dramatischen Begleitumstände zu bejahen sind, da keine weiteren, der

erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Im Zusammenhang mit dem Kriterium der

besonderen Art und Schwere der erlittenen Verletzungen, welchen eine Eignung

zur Förderung psychischer Fehlentwicklungen zukommt, ist dem Beschwerdeführer

angesichts seiner Vorgeschichte mit den diversen Unfällen eine gewisse

Vulnerabilität zuzugestehen, eine erhebliche und dauerhafte Vorschädigung ist,

wie sie rechtsprechungsgemäss verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_593/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.4.3), angesichts des Umstandes, dass

gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Januar 2023 (UV.2022.33)

ab dem 28. Februar 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine natürlich

kausalen, organisch fassbaren Unfallfolgen mehr vorgelegen haben, zu verneinen.

Hinzu kommt, dass die beim Vorfall vom 4. September 2021 erlittenen

Verletzungen nicht besonders schwer wiegen. Gemäss Austrittsbericht des E____spital

[...] vom 9. September 2021 (Suva-Akte II 21) bestand der Verdacht auf eine

Fraktur der medialen Orbitawand rechts, eine Rissquetschwunde am rechten

Oberlid und eine Kontusion der rechten Schulter im Bereich einer Narbe. Mit

Blick auf die hierzu ergangene Rechtsprechung, wonach beispielsweise ein

leichtgradiges Schädelhirntrauma, eine Kalottenfraktur, eine

Mittelgesichtsfraktur und eine Radiusfraktur nicht als besonders geeignet zur

Auslösung einer psychischen Fehlreaktion eingestuft wurden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2022 E. 4.5.3), ist das Vorliegen dieses

Kriteriums hier ebenfalls abzulehnen. Das Kriterium der ungewöhnlich

langen Dauer der ärztlichen Behandlung setzt eine länger dauernde,

kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer

Beschwerden bis zum Fallabschluss voraus (BGE 140 V

356.

E. 5.6.2). Da die Beschwerdegegnerin den Fall in Bezug auf

die somatischen Beschwerden per 31. Juli 2022 und somit nur zehn Monate nach

dem Ereignis abschloss, ist dieses Kriterium klarerweise zu verneinen (vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.1). Aus der

blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Schmerzen darf im

Übrigen nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche

Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche

die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil

des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.2). Vorliegend

sind keine solchen besonderen Gründe ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass der

Beschwerdeführer insgesamt mehrere Eingriffe an der Schulter hatte über sich

ergehen lassen müssen. Allerdings genügen mehrerer chirurgische Eingriffe und

eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit noch nicht, um dieses

Kriterium zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E.

5.4). Die Erfüllung weiterer Kriterien wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht

geltend gemacht, so dass sich entsprechende Weiterungen erübrigen.

6.3.8

Nach dem Dargelegten liegt höchstens eins der massgebenden Kriterien in

nicht besonders ausgeprägter Weise vor. Der adäquate Kausalzusammenhang

zwischen den psychischen Beschwerden bzw. den organisch nicht hinreichend

nachweisbaren Beschwerden und dem Unfallereignis vom 4. September 2021 ist

Dispositiv

demnach zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin ist somit nicht mehr

leistungspflichtig. Sie hat ihre Leistungen zu Recht per 31. Juli 2022

eingestellt.

6.4.

6.4.1. Zu prüfen bleibt, ob es sich beim tätlichen Angriff vom 4.

September 2021 um ein Schreckereignis handelt. Bei Schreckereignissen ist die

schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht physischer,

sondern psychischer Natur (André Nabold, Bundesgerichtliche Rechtsprechung zum

Schreckereignis, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Novembertagung zum

Sozialversicherungsrecht 2018, Zürich/St. Gallen 2019, S. 60). Rechtsprechung

und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher

als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden

Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche

Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles

voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit

einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss

durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich

abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit

geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen

Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag

etc.) hervorzurufen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute

sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hat diese Grundsätze

wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei

Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen

als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf

eine «weite Bandbreite» von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei

relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff betont,

dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf

die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht. Es

könne deshalb nicht von Belang sein, wenn der äussere Faktor allenfalls

schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen habe (vgl. BGE 129 V 177

E. 2.1 mit Hinweisen). Infrage kommen Ereignisse wie etwa Brand- oder

Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere

Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle

oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben, bei denen, anders als im

Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund

steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung

beigemessen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November

2015 E. 2.1).

6.4.2.

In Bezug auf vorliegendes Ereignis vom 4. September 2021 ist der

Schadenmeldung vom 10. September 2021 (Suva-Akte II 1) zu entnehmen: «… wurde

beim Laufen im [...] von einer Person tätlich angegriffen und wurde verletzt.

Er musste notfallmässig per Ambulanz ärztlich versorgt und anschliessend ins E____spital

für weitere Untersuchungen gefahren werden. Passanten haben ihn auf dem Boden

vorgefunden und die Ambulanz/Polizei gerufen». Gemäss Polizeirapport vom 5.

September 2021 (Suva-Akte II 33) betreffend eine Körperverletzung zum Nachteil

des Beschwerdeführers durch unbekannte Täterschaft, wurde der Beschwerdeführer

am Kopf blutend aufgefunden, weshalb die Sanität gerufen worden sei. Als

Verletzungen wurden eine Platzwunde an der rechten Augenbraue und Rötungen und

geschwollene Stellen auf der rechten Seite des Gesichts festgestellt. Der

Beschwerdeführer sei vorgängig von einer unbekannten Person verfolgt worden.

Als er sich umgedreht habe, habe der Unbekannte ihn mit der Faust gegen den

Kopf und gegen die Schulter geschlagen. Danach sei er in unbekannte Richtung

geflüchtet.

6.4.3.

Die Rechtsprechung hatte bereits mit dem vorliegenden Vorfall

vergleichbare Sachverhalte zu beurteilen. So wurde das Schreckereignis in einem

Fall verneint, in welchem der Versicherte Opfer eines Überfalls wurde und

hierbei einen Faustschlag kassierte (Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2023 vom

14. September 2023). Ebenfalls verneint wurde es in Bezug auf ein Ereignis, bei

welchem die versicherte Person von unbewaffneten Personen mit Faustschlägen

angegriffen wurde und ohne schwere Verletzungen davonkam (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_146/2015 vom 22. Juli 2015). Im Fall eines Tankstellenwartes,

der mit einer Pistole bedroht wurde und mit der Faust, beziehungsweise mit der

Pistole Schläge gegen den Kopf erhielt, lehnte das Bundesgericht ein

Schreckereignis ebenso ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2015 vom 19. Mai

2015), wie in einem Fall, in welchem eine Versicherte auf offener Strasse von

Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden

war (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008). Der hier zu

beurteilende Vorfall vom 4. September 2021 ist mit den vorab dargestellten

Fällen vergleichbar. Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung ist daher dem

Unfall vom 4. September 2021 der Charakter eines Schreckereignisses

abzusprechen. Eine weitergehende Adäquanzprüfung erübrigt sich vor diesem

Hintergrund.

6.5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass per Fallabschluss am 31. Juli

2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine organisch nachweisbaren

Unfallfolgen mehr bestanden, da zudem im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 5.

März 2021 und vom 4. September 2021 die Adäquanz zu verneinen und überdies im

tätlichen Angriff vom 4. September 2021 kein Schreckereignis zu sehen ist,

stellte die Beschwerdegegnerin per 31. Juli 2022 ihre Versicherungsleistungen

zu Recht ein.

7.

7.1.

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: