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Entscheid

UV.2024.12

UVG Keine rechtsgenügliche Abklärung des Gesundheitszustands; Beschwerdegutheissung.

10. Dezember 2024Deutsch35 min

versichert. Am 2. Februar 2021 erlitt er einen Unfall, bei dem er sich u.a. Verbrennungen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur.B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch MLaw C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.12

Einspracheentscheid vom 2. April 2024

Keine rechtsgenügliche Abklärung

des Gesundheitszustands; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1962 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. Februar 2021

als [...] bei der D____ AG angestellt (Arbeitsvertrag, Suva-Akte 30, S. 3) und

im Rahmen seiner Anstellung bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)

versichert. Am 2. Februar 2021 erlitt er einen Unfall, bei dem er sich u.a. Verbrennungen

von rund 1% der Körperoberfläche, insbesondere im Gesicht und an beiden Händen,

zuzog (Schadenmeldung UVG vom 3. Februar 2021, Suva-Akte 1; Austrittsbericht E____,

Suva-Akte 9, S. 1). Noch am Unfalltag trat er notfallmässig in das [...]spital [...]

(E____) ein und war dort bis am 5. Februar 2021 hospitalisiert (a.a.O.).

Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 bestätigte die

Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Versicherungsleistungen aufgrund des

Unfallereignisses vom 2. Februar 2021 inklusive Taggeld (Suva-Akte 4).

Am 25. Februar 2021 fand ein Débridement Handrücken links sowie

eine Defektdeckung mit Vollhaut aus der Leiste links statt (Operationsbericht,

Suva-Akte 22). Ab April 2021 begab sich der Beschwerdeführer in Behandlung bei

Dr. F____, Facharzt FMH für Neurologie (Bericht, Suva-Akte 26) und absolvierte

Ergo- und Physiotherapie (vgl. Suva-Akte 42, S. 2). Per 11. Mai 2021 wurde das

Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit von der Arbeitgeberin gekündet

(Kündigung, Suva-Akte 30, S. 5).

Nach dem Aufkommen psychischer Beschwerden begab sich der

Beschwerdeführer in delegierte Psychotherapie (vgl. Suva-Akte 42). Die

Beschwerdegegnerin erteilte Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt

in der psychiatrischen Klinik «G____» (Suva-Akte 85). Daraufhin hielt sich der

Beschwerdeführer vom 18. Januar 2022 bis zum 14. April 2022 dort auf (Suva-Akte

184).

Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die medizinischen Unterlagen

keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis

vom 2. Februar 2021 und den Lungen- und Augenbeschwerden zeigen würden

(Suva-Akte 168). Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 informierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass den medizinischen Akten zufolge

von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei, weshalb die Versicherungsleistungen

per 30. September 2022 eingestellt würden (Suva-Akte 199).

Am 27. September 2022 verfügte die Suva über die

Unfallrestfolgen und stellte fest, die medizinischen und erwerblichen

Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als

Elektroinstallateur unfallbedingt nicht mehr zumutbar sei (Suva-Akte 228). Aus

medizinischer Sicht seien unter Berücksichtigung der verbleibenden Unfallfolgen

an den Handgelenken ganztags leichte bis maximal mittelschwere wechselnd

belastende Tätigkeiten zumutbar. Bei einem IV-Grad von 8% bestehe kein

Rentenanspruch (a.a.O.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche

von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. April 2024 abgewiesen

wurde (Suva-Akte 256).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 7. Mai 2024 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2024, sei aufzuheben

und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Leistungen über das Datum des 30. November 2022 hinaus zu

erbringen.

2.

Eventuell sei dem

Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2022 eine Invalidenrente

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100%, eventuell von 50%, subeventuell

von 31% sowie eine Integritätsentschädigung im Ausmass von mindestens 50%,

eventuell von 20% auszurichten.

3.

Subeventualiter

sei ein Gutachten gem. Art. 44 ATSG betreffend die Fragen der Arbeitsfähigkeit

in einer Verweistätigkeit sowie der Höhe des Integritätsschadens einzuholen um

anschliessend neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die IV-Verfügung vom

23.

Februar 2024 ein, wonach die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer ab

1.

März 2024 eine ganze Rente zuspricht (Beschwedebeilage/BB 3).

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24.

Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 25. September 2024 resp.

Duplik vom 28. Oktober 2024 an den Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

III.

Am 10. Dezember 2024 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten

2.

2.1

Mit der durch Einspracheentscheid von 2. April 2024 bestätigten

Verfügung vom 27. September 2022 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen

per 30. September 2022 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss der

Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. H____ der medizinische Endzustand

in Bezug auf die linke Hand erreicht sei und der Beschwerdeführer in einer

angepassten Tätigkeit keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufweise. In

Bezug auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers verneinte die

Beschwerdegegnerin die Adäquanz zum Unfallereignis vom 2. Februar 2021. Einen

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie, da beim

Beschwerdeführer keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität

vorliegen würde. Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen geltend, gestützt auf die zutreffende Einschätzung des Kreisarztes

habe man korrekterweise die Leistungen per 30. September 2022 eingestellt (vgl.

insb. die Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die

Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. H____ könne nicht abgestellt

werden. Insbesondere liege beim Beschwerdeführer ein CRPS vor, das nicht

berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin das

Unfallereignis als mittelschwer qualifiziert, obwohl von einem mittelschweren

Unfall im Grenzbereich zu einem schweren Unfall auszugehen sei. Im Weiteren

habe die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu Unrecht

verneint und es liege kein Endzustand vor. Schliesslich rügt der

Beschwerdeführer die Bemessung und Ablehnung der Integritätsentschädigung.

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden die Leistungseinstellung per 30.

September 2022 und die Verneinung einer Integritätsentschädigung.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der

obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten zu gewähren.

3.1.2

Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll

oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch

auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente

nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10%

invalid ist.

3.2

3.2.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist

(BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352) und ob der Arzt über die notwendigen

fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010

E. 2.1). Versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen kommt praxisgemäss nicht

dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach

Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu

(BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

3.2.3

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das

Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Einspracheentscheide

grundsätzlich nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Erlasses des

Einspracheentscheides gegeben war (BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis). Nach

Erlass des Einspracheentscheides verfasste Arztberichte sind jedoch in die

Beurteilung einzubeziehen, wenn diese Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des

Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. u.a.

Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2 und

8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5).

3.3

3.3.1

Hervorzuheben ist die im Rahmen der Beurteilung der

natürlichen Kausalität massgebliche Rechtsprechung zum komplexen

beziehungsweise chronischen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS). Das CRPS ist eine

Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es

entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu

anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der

Sensibilität und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder

sympathische Reflexdistrophie) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne

definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum

Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Eingeteilt wird es in drei Stadien: I:

Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie (irreversibel). Das CRPS II

(früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen

des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren

Nervenläsion. Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer

lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombiniert

mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und

Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut,

Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es

zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (zum

Ganzen: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl., Berlin 2017, S. 1623).

Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein

organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (zum ganzen Abschnitt: Urteil

des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 m.H.). In einem späteren

Entscheid umriss das Bundesgericht das CRPS als posttraumatisches

Krankheitsbild, das sich, von einem blanden Trauma ausgelöst, schnell zu

heftigen Schmerzen von brennendem und invalidisierendem Charakter wandelt, dem

sich motorische, trophische und sensomotorische Funktionseinschränkungen

zugesellen. Typisch ist, dass eine ganze Extremität oder eine grosse Körperregion

betroffen ist. Auslösende Ursachen können unter anderem Gelenksdistorsionen

aber auch beispielsweise ein Herzinfarkt sein. Die Diskrepanz zwischen dem eigentlichen,

als Bagatelle anzusehenden auslösenden Trauma und den sich daran anschliessenden

Folgen ist als dramatisch zu bezeichnen. Ätiologie und Pathogenese des CRPS

sind unklar (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2021 vom 4. November

2021.

E. 3 m.H.).

3.3.2

Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische

Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 4.3).

3.3.3

Praxisgemäss ist erforderlich, dass anhand echtzeitlich

erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene

Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall

zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteil

des Bundesgerichts 8C_515/2021 vom 4. November 2021 E. 3). Für die Annahme

eines CRPS ist praxisgemäss nicht erforderlich, dass die Diagnose von den

Ärzten bereits innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt

worden sein muss, um sie als unfallbedingt anzusehen (zum Ganzen: Urteil des

Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 m.H.).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht für die Lungen- und

Augenbeschwerden des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. Februar 2022 wegen

eines fehlenden Kausalzusammenhangs verneint (Suva-Akte 168), was vom

Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird. Entsprechend der Tragweite der

medizinischen Erhebungen werden die zentralen ärztlichen Aussagen im Folgenden

kurz zusammengefasst.

4.2

4.2.1

Im Austrittsbericht des E____ vom 4. Februar 2021 wurden

folgende Diagnosen gestellt (Suva-Akte 9):

1.

Stromexplosionstrauma

mit Verbrennung von ca. 1% der Körperfläche Grad IIb am 02.02.2021

-

Verbrennung Grad

2.

a-b am linken Handrücken, russbedeckte Handrücken beidseits und Grad 2a,

Wange links, restliches Gesicht Grad I

-

Passagere

laryngeale Rötung bei fiberoptische Intubation im [...]spital

-

Laryngoskopisch

im Schockraum E____: kein Hinweis auf Schwellung/Inhalationstrauma

-

angedeuteter

Epithelstippung bei St.n. Stromexplosion und Cataracta incipiens

2.

Anamnestisch

Bactrim-Allergie mit unklarer Reaktion

4.2.2

Aufgrund des Verdachts eines drohenden Inhalationstraumas wurde der

Beschwerdeführer im Schockraum des [...]spitals fiberoptisch intubiert und von

dort auf die Intensivstation des E____ überwiesen. Am darauffolgenden Tag

konnte er auf die Normalstation verlegt werden, wo er augenärztlich mitbetreut

wurde. Hinweise auf eine Atemwegsobstruktion bestanden nicht und im Polytrauma-CT

wurden keine zusätzlichen Traumafolgen gesehen. Am 5. Februar 2021 konnte der

Beschwerdeführer nach Hause entlassen werden (a.a.O.).

4.2.3

Im Rahmen der Verlaufskontrolle am E____ vom 19. März 2021 äusserte

der Beschwerdeführer zunehmende Schmerzen und dass er die Hand schlecht bewegen

könne. Zudem habe er neu aufgetretene starke Schlafstörungen, Flashbacks und

eine depressive Verstimmung. Der Grauschleier am rechten Auge sei seit dem

Unfall nach wie vor vorhanden (Suva-Akte 21, S. 2).

4.3

4.3.1

Der behandelnde Dr. F____, Facharzt FMH für Neurologie,

stellte anlässlich der Konsultation am 15. April 2021 folgende Diagnosen

(Suva-Akte 26, S. 1):

o St. n. Stromunfall am 02.02.2021 mit

Verbrennungen 2. Grades von Gesicht und dorsalen Händen sowie 3. Grades im Bereich

der linken dorsalen Hand

- St. n. Hauttransplantation linke

dorsale Hand

- Persistierende Schmerzen im Bereich

des linken mehr als rechten Armes

- Bewegungseinschränkungen der linken

Hand

- Läsion des Ramus superficialis des N.

radialis und des R. dorsalis des N. ulnaris links

- Akuter Kopfschmerz nach

HWS-Distorsion (ICHD-35.3)

- Posttraumatische Belastungsstörung

- Visusminderung rechts.

4.3.2

In der Anamnese hielt Dr. F____ fest, der

Beschwerdeführer könne sich an einen hellen Blitz erinnern, dann sei er wohl für

1.

bis 2 Minuten bewusstlos gewesen. Er sei mit verbrannten Händen und

verbranntem Gesicht wieder zu sich gekommen. Seine Arbeitskleidung sei im

Brustbereich ebenfalls verbrannt gewesen. Er sei dann via [...]spital ins E____

gebracht worden. An den Transport könne er sich nicht erinnern. An der linken

Hand sei nach 10 Tagen noch eine Hauttransplantation durchgeführt worden. Er

habe initial an Gesichts- und Hinterkopfschmerzen sowie Schmerzen im Bereich

beider Arme gelitten, sowie an Sehstörungen, vor allem im Bereich des rechten

Auges (Suva-Akte 26, S. 2). Aktuell schmerze der linke Arm stark als Gesamtes

von den Fingern bis zur Schulter. Rechts habe er Schmerzen auf dem Handrücken

und im Inneren der Finger und des Unterarms. Der Schmerzcharakter sei drückend.

Die Intensität mit Medikamenten fluktuiere auf der numerischen Analogskala von

6.

bis 8, wobei die Schmerzintensität abends und nachts am stärksten sei. Es

bestehe eine Hypästhesie der Fingerkuppen links, betont in den Fingern I bis

III. Rechts sei die Kraft mittlerweile wieder recht gut und betrage sicher 80%

seiner Kraft vor dem Unfall. Links könne er die Finger nicht komplett beugen

(a.a.O.). Die Bewegungsfähigkeit der Hand werde unter zweimal wöchentlicher

Ergotherapie besser. Permanent bestünden Kopfschmerzen links occipito-parietal

von drückendem Charakter mit aufgesetzten Stichen. Die Intensität sei

erträglich. Es gebe keine Begleiterscheinungen. Der Schlaf sei eine Katastrophe

und das Einschlafen mühsam. Nach einer Stunde Schlaf wache er wegen Albträumen

auf. Diese hätten zwei Wochen nach dem Unfall begonnen. Wenn seine Frau das

Licht anmache oder die Storen aufziehe erschrecke er jedes Mal (a.a.O.).

4.3.3

In der Beurteilung hielt Dr. F____ fest, dass der

Beschwerdeführer aufgrund des Stromunfalls im Bereich beider Arme an Schmerzen

leide, wobei der linke Arm deutlich mehr betroffen sei. Weiter leide der

Beschwerdeführer an einer Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Hand, an

Kopfschmerzen, einer Visusminderung des rechten Auges sowie an einer

posttraumatischen Belastungsstörung. Klinisch sei der linke Arm als Gesamtes

etwas gefühlsgemindert, was bei der Schmerzsymptomatik einem zentralen

Quadrantensyndrom entspräche. Deutliche Gefühlsstörungen bestünden im

Versorgungsgebiet des Ramus superficialis des N. radialis und im Bereich des

Ramus dorsalis des N. ulnaris links. Der Ramus superficialis dürfte durch die

drittgradige Verbrennung irreversibel geschädigt sein. Im Bereich des Ramus

dorsalis des N. ulnaris sei noch mit einer Erholung zu rechnen. Hinweise auf

CRPS fänden sich nicht (a.a.O.).

4.4

4.4.1

Im Bericht des E____, Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische

und Handchirurgie, vom 11. Mai 2021 hielten Prof. Dr. I____, Chefarzt, Dr. J____,

Oberarzt und Dr. K____, Assistenzärztin, fest, der Patient leide weiterhin an

einer Hypersensibilität entlang des Ramus superficialis N. radialis links. An

zwei Stellen würde sich ein positives Hoffmann-Tinel-Zeichen zeigen. Aktiv

seien der Bewegungsumfang sowie die Bewegungsschnelligkeit stark eingeschränkt

(Suva-Akte 42, S. 2). Anlässlich dieser Konsultation erfolgte eine Infiltration

von 5 ml Bupivacain im Bereich der Schmerzpunkte (a.a.O.). Als Procedere wurde

vermerkt, aktuell stehe die psychologische Situation mit der PTBS und den

häufigen Alpträumen das führende Problem dar. Je nach Verlauf in den nächsten

Wochen könne ggf. eine Neurolyse des Ramus superficialis N. radialis in

Erwägung gezogen werden, ggf. sogar eine Neurotomie (Suva-Akte 42, S. 3).

4.4.2

Dr. L____, Innere Medizin FMH Psychosomatik UP/SAPPM, informierte

mit Bericht vom 20. Juli 2021 der Beschwerdeführer habe als direkte Folge des

Unfalls das Vollbild einer PTBS entwickelt (Suva-Akte 56, S. 1). Als weitere

Symptome nannte sie u.a. Verbrennungen beider Hände mit persistierenden

Schmerzen sowie eine depressive Reaktion mit Lebensüberdruss und latenter

Suizidalität (a.a.O.). Entsprechend stellte sie die Diagnosen einer

posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) und einer erstmaligen depressiven

Episode, schwergradig (F 32.2). Sie verwies darauf, dass sie frühzeitig den

Kollegen Dr. M____ mit fachlichem Schwerpunkt Psychotraumatologie einbezogen

habe. Die bestehenden psychiatrischen Folgen des lebensbedrohlichen Ereignisses

seien sehr schwer ausgeprägt und glaubhaft so unaushaltbar, dass Suizidgefahr

bestanden habe (a.a.O.).

4.4.3

Mit Bericht vom 2. August 2021 zu Handen der Beschwerdegegnerin

stellte Dr. med. Dipl. Psych. M____, ebenfalls eine posttraumatische

Belastungsstörung (ICD 10 F43.1), eine depressive Episode, schwer (ICD 10 F32.2)

sowie ein Schmerzsyndrom mit organischen und evtl. psychischen Ursachen (ICD

F45.41) fest (Suva-Akte 65, S. 1). Er empfahl dringend eine stationäre

Behandlung in der G____ (Suva-Akte 65, S. 2). In der Folge erteilte der von der

Beschwerdegegnerin zugezogene Versicherungsmediziner med. pract. N____ Kostengutsprache

für einen achtwöchigen stationären Aufenthalt (Suva-Akte 69).

4.5

4.5.1

Am 18. August 2021 wurde ein MRI des Neurokraniums (vgl.

Suva-Akte 83) durchgeführt. Dieses ergab kein strukturelles Korrelat für die

Symptomatik. Insbesondere waren die Orbitae und der Nervi optici/Tractus

opticus/das Chiasma opticum unauffällig.

4.5.2

Die Augenklinik teilte mit Bericht vom 18. August 2021 folgende

Diagnosen mit (Suva-Akten 71, S. 1):

OD

• Visusminderung

• Status nach Elektronenstrahlungsexposition bei Explosion am

02.02.21

OS

• Partielle Optikusatrophie temporal superior aktuell noch

unklarer Genese (DD: Status nach [nicht arthritische] AION).

4.5.3

Aufgrund eines unauffälligen MRI des Neurokraniums (vgl.

Suva-Akte 83) könne kein direkter Zusammenhang mit dem Ereignis von Februar

2021.

attestiert werden, aber ein indirekter Effekt (z.B. eine Trauma-bedingte

Perfusionsstörung im Sehnerv) auch nicht ausgeschlossen werden. Vermutlich

werde eine Aussage erst im weiterem Verlauf möglich sein (Suva-Akte 71, S. 2).

4.5.4

Im Schreiben vom 22. August 2021 informierten Prof. Dr. I____,

Chefarzt und Dr. K____, Assistenzärztin, E____, Plastische, Rekonstruktive,

Ästhetische und Handchirurgie, die Beschwerdegegnerin über die bisherige

Behandlung des Beschwerdeführers. Dieser führe weiterhin regelmässig

Ergotherapie und Physiotherapie durch. Die Physiotherapie konzentriere sich

insgesamt auf die oberen Extremitäten und auf den Rücken, welche durch die

Immobilisation und Schonhaltung verspannt und schmerzhaft sowie geschwächt

imponieren würden. Der Patient zeige sich erneut weinerlich und psychisch

angeschlagen. Es zeige sich auf Berührung eine Schmerzverbesserung und es

bestehe ein verbesserter Bewegungsumfang. Der Beschwerdeführer habe anlässlich

der Konsultation im Mai 2021 neuropathische Schmerzen im Bereich des Ramus

dorsalis Nervus radialis angegeben, welche auf Probeinfiltrationen eine

wesentliche Besserung gezeigt hätten. Hierbei könne von einer narbigen

Verwachsung oder einem Neuron ausgegangen werden (Suva-Akte 81, S. 2).

4.5.5

Prof. I____ und Dr. K____ berichteten mit Bericht vom

22.

August 2021 über die Konsultation vom 11. Juni 2021 (Suva-Akte 81). Der

Beschwerdeführer habe im Bereich seiner linken Hand, welche einen protrahierten

Heilungsverlauf gezeigt habe, wesentliche Fortschritte gemacht. Er absolviere

weiterhin regelmässig Physiotherapie. Klinisch zeige sich auf Berührung eine

Schmerzverbesserung sowie ein verbesserter Bewegungsumfang, wobei dieser noch

wesentlich von der rechten Seite abweiche. Aufgrund der Verbesserung im

Vergleich zur Konsultation im Mai sei mit dem Patienten vorerst keine

Revisionsoperation geplant. Diese war beim letzten Mal angesprochen worden, da

der Patient neuropathische Schmerzen im Bereich des Ramus dorsalis Nervus

radialis angegeben hatte, welche auf Probeinfiltration eine wesentliche

Besserung gezeigt hätten. Hierbei könne von einer narbigen Verwachsung oder

einem Neurom ausgegangen werden.

4.5.6

Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2. September 2021 im E____

hielten Prof. Dr. I____ und Dr. K____ einen stationären Zustand bzgl.

posttraumatischer Belastungsstörung fest (Suva-Akte 82, S. 1). Das

Hoffmann-Tinel-Zeichen über dem Ramus superficialis Nervi radialis sei

schwächer als bei der letzten Konsultation. Insgesamt sei die Sensibilität über

Dig. II und III dorsal reduziert im Vergleich zu Dig. IV und V. Ein

vollständiger Bewegungsumfang sämtlicher Finger in Streckung und Biegung, der

Faustschluss und das Fingerstrecken seien problemlos möglich. Die Kraft sei

reduziert M3-4 und der Bereich des Unterarms auf Druck schmerzhaft, jedoch sei

die Muskelaktivierung der Unterarmmuskulatur normal. Es seien keine Hinweise

für einen Infekt oder für eine sonstige Pathologie vorhanden. Vorerst sei keine

operative Indikation gegeben (Suva-Akte 82, S. 2).

4.5.7

Dr. O____, Leitender Arzt Rheumatologie und Allgemeine Innere

Medizin der P____, Rheinfelden, stellte im Bericht vom 22. September 2021

betreffend die Konsultation am 17. September 2021 folgende Diagnosen (Suva-Akte

92, S. 3):

1.

St. n.

Arbeitsunfall mit Starkstrom (400 V) am 02.02.2021 mit Verbrennungen 2° von

Gesicht und Händen dorsovolar sowie 3° dorsovolar im Bereich der linken Hand

- St. n. Hauttransplantation (ca. 4x8

cm) auf dem linken Handrücken mit hier persistierender Allodynie

- V. a. CRPS des linken Unterarmes und

der linken Hand, DD Läsion des Ramus superficialis des N. radialis und des

Ramus dorsalis des N. ulnaris links

- sensibles oberes Quadrantensyndrom

links

- chronisch rezidivierende Kopfschmerzen

parieto-occipital links

- subakutes Zervikothorakalsyndrom

links bei muskulärer Dysbalance, Fehlhaltung und St. n. HWS-Distorsion am

02.02.2021

- Visusminderung rechts

- subakutes lumbospondylogenes Syndrom

links bei Hohlrundrücken, lumbalrechtskonvexer Skoliose und ISG-Blockade links

- schwere posttraumatische

Belastungsstörung (PTBS) mit weiterhin persistierenden Flashbacks und tgl.

Albträumen, Existenzängsten, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen

2.

St. n.

Stirnhöhlen-OP supranasal 2006

3.

St. n. Patellaluxation

links beim Fussball spielen vor 2000

4.

Vitamin D3

Mangel.

4.5.8

Der Versicherte sei von psychischer Seite besonders

belastet. Sein Nachtschlaf sei eine Katastrophe. Er würde mehrmals pro Nacht

mit Albträumen erwachen und habe Flashbacks an das Unfallereignis. Im Bereich

des linken Armes bestehe ein sensibles oberes Quadrantensyndrom, insbesondere

sei die sensible Innervation des N. radialis und N. ulnaris deutlich vermindert

(Suva-Akte 92, S. 4). Die Handkraft links sei massiv vermindert (Kraftgrad M2).

Es fände sich ein vermehrtes Schwitzen an den Armen sowie ein verminderter

Haarwuchs an der linken Hand dorsovolar, was inzwischen mit einem CRPS (hier

jedoch keine wesentliche Schwellung) vereinbar sei (a.a.O.). Im Bereich der

Hauttransplantation am Handrücken dorsovolar links fände sich eine deutliche

Allodynie. Auffallend sei die rasche Schmerzverstärkung im gesamten linken Arm,

sobald dieser während ca. 1 Min. nach unten hänge. Die HWS sei in sämtlichen

Richtungen zu 1/3 eingeschränkt mit deutlicher muskulär bedingter

Endphasendolenz. Von psychischer Seite her sei der Beschwerdeführer deutlich

angespannt. Er habe Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Die körperliche

Untersuchung habe zu einem verstärkten stressbedingten Schwitzen geführt

(a.a.O.).

4.5.9

In seiner Beurteilung hielt Dr. O____ fest, dass

einerseits die schwere posttraumatische Belastungsstörung, andererseits die

Symptomatik im Bereich des linken Armes, insbesondere der Hand im Vordergrund

stünden, wobei hier nun am ehesten von einem CRPS auszugehen sei (Suva-Akte 92,

S. 5). Die Handkraft links sei dermassen reduziert (M2), dass der

Beschwerdeführer noch immer nicht in der Lage sei, z.B. eine 1,5 kg schwere

Hantel halten zu können. Des Weiteren fänden sich ein deutliches Panvertebralsyndrom

linksbetont, eine ISG-Blockade links und deutliche Verkrampfungen im Bereich

der Hüftbeuger (insbesondere des M. iliopsoas links, welcher häufig nach

traumatisierenden Ereignissen in einer erhöhten Anspannung persistiere). Der

Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100% arbeitsunfähig, wobei die Prognose

hinsichtlich einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als äusserst ungünstig

eingestuft werden müsse. Es sei von einer wahrscheinlich anhaltenden

Arbeitsunfähigkeit auszugehen (a.a.O.).

4.6

4.6.1

Anlässlich des psychiatrischen Konsils vom 7. Oktober 2021

notierte Dr. Q____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein schweres

depressives Zustandsbild mit PTBS (Suva-Akte 131, S. 10).

4.6.2

Am 26. Oktober 2021 fand ein EEG am E____ statt. Dieses ergab eine

normale Grundaktivität ohne abgrenzbaren Herd und ohne Zeichen einer zerebralen

Übererregbarkeit (Suva-Akte 144).

4.6.3

Am 17. November 2021 füllte Dr. O____ den

Dokumentationsbogen der Beschwerdegegnerin aus und bestätigte darin die PTBS, den

V.a. CRPS und die Depression (Suva-Akte 130).

4.6.4

Am 22. November 2021 fand ein CT Thorax statt, welches

unauffällige Verhältnisse zeigte (Suva-Akte 141).

4.7

4.7.1

Im Bericht vom 11. Januar 2022 wiederholte Dr. O____,

Leitender Arzt P____, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, die

bereits gestellten Diagnosen, insbesondere das CRPS als Verdachtsdiagnose.

Zudem hielt er fest, klinisch zeige sich weiterhin eine deutliche Parese des

linken Armes mit einer deutlich eingeschränkten Beweglichkeit (Anteversion 90°,

Abduktion 70°, jeweils endphasendolent), bei einer deutlich verminderten

Sensomotorik des gesamten linken Armes. Des Weiteren habe ein subakutes

Zervikalsyndrom bestanden, wobei die HWS-Beweglichkeit in sämtliche Richtungen

zu 1/3 schmerzhaft eingeschränkt gewesen sei. Auch fand sich eine positive

Konvergenztestung der unteren HWS linksbetont (Suva-Akte 148, S. 2).

4.7.2

Am 14. Januar 2022 wurde ein MRI der HWS nativ durchgeführt (Suva-Akte

152).

4.8

4.8.1

Der Versicherungsmediziner Dr. H____, Facharzt für Orthopädie

und Traumatologie des Bewegungsapparates (CH), bejahte am 27. Januar 2022, dass

durch den Unfall strukturelle Läsionen hervorgerufen worden seien (Suva-Akte 155,

S. 3). Bezüglich der HWS habe die MRI-Abklärung vom 14. Januar 2022 keine mit

dem Ereignis vom 2. Februar 2021 in Verbindung zu bringende, strukturelle

Läsionen nachweisen können. Weiter gab er an, als bleibender Nachteil sei die

Sensibilitätsstörung der linken Hand zu erwarten. Unter Hinweis auf den letzten

Bericht von Dr. O____ vom 11. Januar 2022 ging Dr. H____ davon aus, dass der

Gesamtzustand auch somatisch noch verbessert werden könne (a.a.O.).

4.8.2

Mit Verlaufsbericht vom 2. März 2022 berichteten Prof. Dr. I____ und

Dr. K____, E____ Plastische Chirurgie, klinisch zeige sich eine vollständige

ROM der linken und rechten Hand. Für die vom Patienten beschriebenen

Beschwerden lasse sich kein klinisches Korrelat am linken Unterarm finden

(Suva-Akte 169, S. 1). Auf Druck oder durch unterschiedliche Bewegungen könnten

die Schmerzen nicht ausgelöst werden. Die Pigmentierung der transplantierten

Haut sowie der hypo- und hyperpigmentiert abgeheilten Verbrennung habe sich

bereits verbessert und mehr der Umgebung angepasst. Auch die hypertrophen

Anteile der Narben seien flacher geworden. Die Schmerzpunkte entlang des 2.

Strahls seien reduziert. Ein Hoffmann-Tinel-Zeichen könne entlang der Nerven,

insbesondere dem Ramus superficialis nervus radialis, nicht ausgelöst werden.

Die Beweglichkeit der Hand sei bereits schneller als bei der letzten Konsultation.

Die Kraftintensität betrage M4-M5 (Suva-Akte 169, S. 2). Zum Procedere hielten

sie fest, ein Korrelat zu den vom Patienten verspürten Beschwerden könne nicht

hergestellt werden. Der Fokus sei klar auf die posttraumatische

Belastungsstörung zu legen (a.a.O.). Jetzt wo die klinischen Befunde eine

erfreuliche Entwicklung genommen hätten, seien keine weiteren Kontrollen

festzulegen, um die somatische Komponente und die psychiatrische Komponente

voneinander möglichst zu trennen, womit der Patient einverstanden sei (a.a.O).

4.8.3

Mit Stellungnahme vom 30. März 2022 gab Dr. H____, Facharzt für

Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates (CH), an, dass von

somatischer Seite von der weiteren Behandlung der Unfallfolgen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden könne (Suva-Akte 171, S. 3). Die

Arbeitsfähigkeit als Elektriker sei nicht mehr gegeben. Unfallbedingt könne von

somatischer Seite die Zumutbarkeit wie folgt definiert werden: Zumutbar seien

leichte bis maximal mittelschwere wechselnd belastende Tätigkeiten, das heisst

teils gehende, stehende oder sitzende Tätigkeiten ohne Arbeiten in irgendeinem

Gefahrenbereich (z.B. Gerüst). Das Hantieren mit Strom sei nicht zumutbar. Zu

vermeiden seien ebenfalls dauerhafte Vibrations- und Schlagbelastungen. Im

Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz

zumutbar. Der Integritätsschaden erreiche bezüglich der somatischen

Unfallfolgen kein entschädigungspflichtiges Ausmass (a.a.O.).

4.8.4

Lic. phil. R____, therapeutische Leiterin und lic. phil.

S____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, hielten im Austrittsbericht der «G____»

vom 27. April 2022 betreffend den stationären Aufenthalt vom 18. Januar 2022

bis zum 14. April 2022 folgende Diagnosen fest (Suva-Akte 184, S. 1):

-

Posttraumatische

Belastungsstörung

-

Vitamin-D-Mangel

o

Supplementierung

-

Morbus Sudeck.

4.8.5

In der Beurteilung führten sie aus, der Beschwerdeführer

sei durch einen schweren Stromunfall an seinem Arbeitsplatz in einem objektiven

und subjektiven Sinn traumatisiert worden und habe wenige Wochen darauf das

Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt (Suva-Akte 184,

S. 4). Trotz intensiver therapeutischer Bemühungen sei es bisher nicht gelungen,

die Symptomatik insgesamt zu reduzieren. Die Frage nach den

störungsaufrechterhaltenden Faktoren führe zur Hypothese, dass es der

Beschwerdeführer vermieden habe, in Kontakt mit seinen Gefühlen zu gehen. So

scheine er in einer Endlosschlaufe zu hängen mit dem wiederholt geäusserten

Wunsch, wieder der Alte wie vor dem Unfall zu werden (a.a.O.).

4.9

4.9.1

Am 25. Mai 2022 nahm Dr. H____, Facharzt für Orthopädie und

Traumatologie des Bewegungsapparates (CH), eine versicherungsmedizinische

Beurteilung vor (Suva-Akte 197). Er führte aus, bezüglich der somatischen

Unfallfolgen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren

Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet

werden. Hingegen sei zu erhoffen, dass für die psychosomatischen Unfallfolgen

noch eine Besserung erzielt werden könne (Suva-Akte 197, S. 3). Die

Arbeitsfähigkeit als Elektriker beurteilte Dr. H____ als nicht mehr gegeben.

Aus medizinischer Sicht seien unter Berücksichtigung der verbleibenden

Unfallfolgen an den Handgelenken ganztags leichte bis maximal mittelschwere

wechselnd belastende Tätigkeiten zumutbar, das heisst teils gehende, stehende

oder sitzende Tätigkeiten ohne Arbeiten in irgendeinem Gefahrenbereich (z.B.

Gerüst, vgl. Suva-Akte 197, S. 4). Das Hantieren mit Strom sei nicht zumutbar.

Zu vermeiden seien ebenfalls dauerhafte Vibrations- und Schlagbelastungen sowie

grobmanuelle Rotationsbewegungen in den Handgelenken. Nicht zumutbar sei das

Besteigen von Leitern und Gerüsten. Das regelmässige Heben und Tragen von

Gewichten sei linksseitig nicht zumutbar. Im Rahmen dieser Kriterien sei eine

ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar, wobei die psychosomatischen

Beschwerden (posttraumatische Belastungsstörung) hier ausser Acht gelassen

worden seien (a.a.O.).

4.9.2

Bezüglich eines allfälligen Integritätsschadens führte

Dr. H____ aus, dieser erreiche kein entschädigungspflichtiges Ausmass (a.a.O.).

Diese Einschätzung basiere auf dem Verlaufsbericht vom 2. März 2022 von

Professor Dr. I____, Chefarzt der Plastischen Chirurgie im E____. Hier werde

eine uneingeschränkte Beweglichkeit und damit komplette Funktionalität der

rechten und linken Hand beschrieben. Die Kraft der linken Hand sei nur noch

geringgradig eingeschränkt (M4-5). Für die noch bestehenden Schmerzen würde

sich kein klinisches Korrelat finden. Ein in vorhergehenden Berichten

geäusserter Verdacht auf das Vorliegen eines CRPS am linken Unterarm werde von

Prof. I____ nicht bestätigt. Die Verbrennungswunden würden alle als "vollständig und erfreulich

abgeheilt" beschrieben.

Falls hier Veränderungen der Haut im Sinne auffälligen Depigmentierungen

vorliegen oder diese in der Folge entstehen würden, müsste das Bestehen eines

Integritätsschadens im Sinne einer Spätfolge beurteilt werden.

4.9.3

Mit E-Mail vom 5. Juli 2022 teilte der behandelnde Psychiater Dr. med.

Dipl.-Psych. M____ mit, die behauptete fehlende Kausalität bzgl. Unfall und

psychischen Beschwerden sei durch zahlreiche ambulante und stationäre

Behandlungsberichte leicht zu widerlegen. Vor dem Unfall vom 2. Februar 2021

sei der Beschwerdeführer psychisch völlig unauffällig und voll arbeitsfähig

gewesen (Suva-Akte 212).

4.9.4

Dr. O____ bestätigte in seinem Bericht vom 15. November

2022.

betreffend die Konsultation vom 15. September 2022 die bereits gestellten

Diagnosen (Suva-Akte 247, S. 2). Dem Verlauf lässt sich entnehmen, dass

anlässlich der Konsultation vom 20. Mai 2022 der Beschwerdeführer berichtet

habe, die Schmerzen hätten eher zugenommen mit bohrenden Schmerzen v. a. im

Bereich des Unterarmes, welche teilweise bis zur linken Schulter mit einer

Schmerzintensität von VAS 7 und gelegentlichen Schmerzspitzen bis VAS 10

ausstrahlen würden (Suva-Akten 247, S. 4). Aufgrund der Schmerzen würde er

häufig nachts wach im Bett liegen, er bekäme dann auch häufig Panikattacken und

eine Atemnot. Tagsüber sei er besser in der Lage zu kämpfen, wohingegen nachts

häufig Flashbacks zum Unfallereignis auftreten würden. Sein Hauptproblem sei

weiterhin der innere Schmerz im Bereich des linken Unterarmes (a.a.O.). Bei der

letzten Konsultation am 15. September 2022 berichtete der Patient, dass es ihm

während dem ganzen Sommer nicht so gut gegangen sei, auch seien seine

Unterarmschmerzen links seit dem 13. September 2022 wieder verstärkt

ulnarseitig aufgetreten (Suva-Akten 247, S. 5). Es sei ferner mit dem Patienten

besprochen worden, dass mit einem neurologischen Konsil mit Elektrophysiologie

zunächst noch zugewartet werden solle, bis sich sein Gesamtzustand weiter

stabilisiert habe, um eine Verstärkung seiner PTBS zu vermeiden (a.a.O.).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen

Einspracheentscheid das Vorliegen eines CRPS mit der Begründung, dass für das

Vorliegen eines CRPS am linken Arm keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte

bestünden. Praxisgemäss sei es erforderlich, dass anhand echtzeitlich erhobener

medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden könne, die betroffene Person

habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall

zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten

(Einspracheentscheid, Ziff. 3.1.3.). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf

die Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. H____ vom 25. Mai 2022

(Suva-Akte 197). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden.

5.2

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage kann

vorweggenommen werden, dass nicht ausreichend medizinische Unterlagen

vorliegen, um den Fallabschluss vorzunehmen.

5.3

Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische

Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (vgl.

eingehend Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2

mit Hinweis auf Urteile 8C_232/2012 vom 27. September 2012 E. 5.3.1;

8C_1021/2010 vom 19. Februar 2011 E. 7). Eine vollständige Beurteilung eines CRPS

hat daher sowohl aus orthopädisch/chirurgischer Sicht als auch aus

neurologischer Sicht zu erfolgen.

5.4

Beim von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Versicherungsmediziner

Dr. H____ handelt es sich um einen Orthopäden. Dieser hat nur die Akten

beurteilt und den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht. Dr. H____

berief sich auf Dr. I____, Chefarzt der Abteilung des E____ für plastische,

rekonstruktive, ästhetische und Handchirurgie, welcher als plastischer Chirurg nicht

über die erforderliche Expertise verfügt, die (langfristigen) Folgen des

Stromunfalls umfassend und im Verlauf zu beurteilen. Der Neurologe Dr. F____

hat zeitnah substantielle Diagnosen – u.a. auch eine HWS-Distorsion –

festgestellt (vgl. Bericht vom 15.04.2021, Suva-Akte 26), wobei er zum

damaligen Zeitpunkt ein CRPS ausschloss, obschon Beschwerden in dieser Richtung

vorlagen, die gar eine Infiltration notwendig machten (Bericht E____ vom

11.05.21, Suva-Akte 42, S. 2 und Schreiben vom 22.08.2021, Suva-Akte 81, S. 2).

Den weiteren Abklärungsbedarf zeigen die Berichte des Rheumatologen Dr. O____

(Suva-Akten 92, 148, 239). So diagnostizierte Dr. O____ in der Sprechstunde vom

17.

September 2021 im Sinne einer Verdachtsdiagnose ein CRPS des linken

Unterarmes und der linken Hand (Suva-Akte 92). Weiter hat Dr. O____

festgehalten, dass der Beschwerdeführer ebengerade typische Symptome eines CRPS

aufweise, indem sich im Bereich des linken Armes ein sensibles oberes

Quadrantensyndrom zeige, wobei insbesondere die sensible Innervation des

Nervusradialis und Nervus ulnaris deutlich vermindert sei und die Handkraft

links massiv vermindert imponiere. Es stellte ein vermehrtes Schwitzen an den

Armen sowie einen verminderten Haarwuchs an der linken Hand dorsovolar fest,

was vereinbar sei mit einem CRPS. Auffallend sei weiter die rasche

Schmerzverstärkung im gesamten linken Arm, sobald dieser während ca. 1 Minute

nach unten hänge. Mit Sprechstundenbericht vom 11. Januar 2022 bestätigt Dr. O____

die Verdachtsdiagnose eines CRPS (Suva-Akte 148).

5.5

5.5.1

Entscheidend ist gemäss der Rechtsprechung, dass anhand

echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann,

die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen

nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen

gelitten. Der Beschwerdeführer gab am 19. Februar 2021 und damit bereits zwei

Wochen nach dem Unfallereignis im Rahmen der Verlaufskontrolle im E____

Schmerzen an und teilte mit, dass er die Hand schlecht bewegen könne (Suva-Akte

21, S. 2 unten). Ebenso vermerkte er in der Verlaufskontrolle des E____

betreffend die Verbrennung an der linken Hand vom 19. März 2021 (Suva-Akte 21,

S. 2 oben), dass es ihm sehr schlecht gehe, er zunehmende Schmerzen habe sowie

die Hand schlecht bewegen könne.

5.5.2

Auch Dr. F____ stellte anlässlich der Konsultation am 15. April

2021, mithin rund 10 Wochen nach dem Unfall, persistierende Schmerzen im

Bereich des linken und rechten Armes von drückendem Charakter und

Bewegungseinschränkungen der linken Hand fest (Suva-Akte 26).

5.5.3

Im Übrigen wurde seitens der «G____» im Austrittsbericht vom 27.

April 2022, zwar ohne entsprechende Beurteilung, ebenfalls ein CRPS resp. ein

Morbus Sudeck diagnostiziert (Suva-Akte 184 S. 3 und 6), was sich mit der Verdachtsdiagnose

von Dr. O____ deckt. Daraufhin wurde eine Verordnung zur Physiotherapie

aufgrund eines "CRPS n.

Unfall mit operativer Versorgung (Hauttransplantation)" ausgestellt (Suva-Akte 215).

5.6

Es fällt auf, dass in der Beurteilung von Dr. H____ die Ausführungen

in den Berichten von Dr. O____ vom 22. September 2021 (Suva-Akte 92) und vom

11.

Januar 2022 (Suva-Akte 148) keinen Niederschlag finden. Dr. H____ stützt

sich in seinen Ausführungen in Bezug auf das angepasste Tätigkeitsprofil und

die Integritätsentschädigung des Beschwerdeführers lediglich auf den

anderslautenden Bericht von Prof. Dr. I____ vom 2. März 2022 betreffend die

Konsultation vom 26. November 2021 (Suva-Akte 197, S. 3). Dabei ist nicht

ersichtlich, weshalb die von Prof. Dr. I____ abweichenden Ausführungen von Dr. O____,

welcher am ehesten einen Verdacht auf ein CRPS des linken Unterarmes und der

linken Hand des Beschwerdeführers festgestellt hat (Suva-Akte 148), in der

Beurteilung des Dr. H____ nicht näher ausgeführt werden. Weiter stellte Dr. H____

auf die von Prof. Dr. I____ festgestellte uneingeschränkte Beweglichkeit und

damit komplette Funktionalität der rechten und linken Hand gemäss Bericht vom

2.

März 2022 ab (Suva-Akte 169). Auch wenn Dr. F____ im Rahmen der Konsultation

vom 15. April 2021 trotz der angegebenen Schmerzen keine Hinweise auf ein CRPS

erblickte (Suva-Akte 26), weichen mehrere Berichte von Dr. O____ (Suva-Akten

92,148 und 239) deutlich von dieser Auffassung ab, was von Dr. H____ in seiner

Stellungnahme vom 25. Mai 2022 nicht thematisiert wurde. Entsprechend erweisen

sich die Ausführungen von Dr. H____ als nicht nachvollziehbar und es kann

darauf nicht abgestellt werden.

5.7

Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin zwar vorliegend den

Ursachenbaum (vgl. Suva-Akte 106) und den Unfallhergang abgeklärt hat (vgl.

Rapport, Suva-Akte 105, S. 1 ff.), es sich in casu jedoch um einen erheblichen

Unfall mit Starkstrom (und entsprechender Verletzung der Starkstromverordnung) handelte,

welche nicht nur Bewusstlosigkeit, Verbrennungen und eine HWS-Distorsion,

sondern auch Sehstörungen und Schädigung von Nerven beide Arme zur Folge hatte.

Vor dem Hintergrund, dass Unfälle in Zusammenhang mit (Stark-)Strom

langfristige Folgen haben können und auch vom Bundesgericht eine besondere

Anerkennung geniessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 8C_584/2010 vom

11.03.2011

E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2022 vom 23.05.2022 E.

4.3.1

ff.) fehlt es an einer vertieften Auseinandersetzung resp. Einordnung im

vorliegenden Fall. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der

Beschwerdeführer eine Verbrennung durch einen Lichtbogen erlitt, jedoch nicht

einen Stromeintritt in den Körper wie in der erwähnten Rechtsprechung des

Bundesgerichts. Durch einen Lichtbogen kann es aufgrund sehr hoher Temperaturen

zu einer direkten thermischen Schädigung des Körpers kommen, wobei keine Ein-

und Austrittsstellen am Körper vorhanden sind und kein Strom durch den Körper

fliesst. Demgegenüber tritt bei einem Stromunfall Strom durch einen

Eintrittspunkt in den Körper ein und über einen Austrittspunkt wieder aus,

wobei mehr Organe geschädigt werden können, je länger der Weg des Stroms durch

den Körper ist (vgl. https://bit.ly/43AbqSL).

5.8

Aus dem Gesagten folgt, dass keine rechtsgenügliche Abklärung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorliegt und deshalb der verfügte

Fallabschluss nicht nachvollzogen werden kann. Zudem fehlt es im Kontext der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung an einer Einordnung des Stromunfalls (vgl.

Erwägung 5.7 vorstehend).

5.9

Bei dieser Ausgangslage kann die Adäquanz der psychischen

Unfallfolgen und die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen

leidensbedingten Abzug vorgenommen und den Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung abgelehnt hat (Beschwerde, Rz. 55 ff.), offengelassen

werden.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 2. April 2024 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet den Sachverhalt abzuklären und über den

30.

September 2022 hinaus Unfalltaggelder zu bezahlen und die

Heilbehandlungskosten zu übernehmen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 2. April 2024 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,

den Sachverhalt abzuklären und über den 30. September 2022 hinaus

Unfalltaggelder zu bezahlen und die Heilbehandlungskosten zu übernehmen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: