UV.2024.13
UVG Berufskrankheit Long-Covid; adäquater Kausalzusammenhang
6. November 2025Deutsch57 min
zunehmender Verschlechterung des Allgemeinzustandes wurde die Beschwerdeführerin
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6.
November 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Caroline Franz
Waldner, Advokatin,
Behindertenforum Region Basel,
Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.13
Einspracheentscheid vom 11. April
2024
Berufskrankheit Long-Covid;
adäquater Kausalzusammenhang
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin, geboren 1967, arbeitete seit
dem 1. April 2018 70 % als Betreuerin/Pflegerin im Wohnheim B____ (B____),
einer Institution für Menschen mit schweren körperlichen und/oder geistigen
Beeinträchtigungen (vgl. SUVA-Akten 1 und 10; siehe auch SUVA-Akte 56) und war
in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
unter anderem obligatorisch gegen die Folgen von Berufskrankheiten versichert.
b) Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin gelangte sie am
29. November 2020 in Kontakt mit Erbrochenem eines Bewohners, der (später)
positiv auf Corona getestet wurde (vgl. SUVA-Akte 1). Am 2. Dezember 2020
verspürte sie Krankheitssymptome und wurde daraufhin am 3. Dezember 2020
positiv auf Corona getestet (vgl. das Testresultat; SUVA-Akte 24, S. 2). Wegen
zunehmender Verschlechterung des Allgemeinzustandes wurde die Beschwerdeführerin
am 10. Dezember 2020 mit der Sanität auf die Notfallstation des C____spitals
[...] gebracht (vgl. SUVA-Akte 97, S. 8). In der Folge war sie bis zum 12.
Dezember 2020 stationär im C____spital [...] hospitalisiert (vgl. den
Austrittsbericht; SUVA-Akte 14). Am 16. Dezember 2020 fand eine
Konsultation des Hausarztes statt, insb. wegen schneller Ermüdung, persistierender
Schwäche und Husten (vgl. SUVA-Akte 13). Diverse in der Folge veranlasste Untersuchungen
zeigten keine relevanten Pathologien (Organschäden). Nachdem die
Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch mit 50 % des normalen Arbeitspensums (70
%) ab dem 22. März 2021 (wegen Konzentrationsstörungen, Schwindel,
Kopfschmerzen) nicht prästiert hatte, wurde sie von ihrem Hausarzt zur weiteren
Abklärung an die Long-Covid-Sprechstunde der Klinik für D____ (D____)
überwiesen (vgl. u.a. SUVA-Akte 13, S. 2). Dort wurde am 31. März 2021 – bei
ausgeprägter Tagesmüdigkeit, Kopfschmerz, Gangunsicherheit und
(eigenanamnestisch) kognitiven Störungen – die Diagnose "Verdacht auf
Long-Covid-Syndrom" gestellt (vgl. SUVA-Akte 16, S. 1 resp. S. 3). Schliesslich
erfolgte am 6. April 2021 die Schadenmeldung zu Handen der SUVA. Darin wurden
als Beeinträchtigungen Schwindel und Kopfschmerzen angegeben (vgl. SUVA-Akte
1). Ab dem 20. April 2021 bis zum 29. Mai 2021 war die Beschwerdeführerin erstmals
stationär im D____ hospitalisiert. Dort wurde die Diagnose "Neuro-Covid
Stadium I" (aktuelle Klinik: Hyposmie [Screening 28. Mai 2021], starke
Müdigkeit mit erhöhtem Schlafbedürfnis, Frontalkopfschmerzen, ungerichteter
Schwindel, neurokognitive Testung unauffällig) gestellt (vgl. den Austrittsbericht
vom 4. Juni 2021; SUVA-Akte 28). In der Folge fanden ambulante Kontrollen im D____
statt (insb. am 4. Juni 2021 und am 23. Juni 2021 [vgl. SUVA-Akte 28, S. 1]).
c) Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 anerkannte die SUVA
das Vorliegen einer Berufskrankheit resp. gestand entsprechende Leistungen zu
(vgl. SUVA-Akte 37). Bei weiterhin attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit
erfolgte ab dem 19. Juli 2021 ein therapeutischer Arbeitsversuch der
Beschwerdeführerin in der Küche des angestammten Betriebes (vgl. SUVA-Akten 34,
S. 3 und SUVA-Akte 71). Dieser musste ebenfalls (wegen Erschöpfung der
Beschwerdeführerin) abgebrochen werden (vgl. u.a. SUVA-Akte 183, S. 3). Anlässlich
der ambulanten Kontrollen im D____ (insb. am 2. September 2021) klagte die
Beschwerdeführerin weiterhin über grosse Müdigkeit, verstärkt durch Konzentrationsstörungen
(vgl. SUVA-Akte 89). Einhergehend mit dem neuerlichen Arbeitsversuch verspürte
die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl.
u.a. SUVA-Akten 55 und 68, S. 2). Das D____ erwähnte insb. eine ausgeprägte
Fatigue und einen mentalen Erschöpfungszustand im Sinne einer leichten
kognitiven Funktionsstörung (vgl. insb. das Kostengutsprachegesuch vom 17.
August 2021 [SUVA-Akte 57, S. 2]) resp. einen Energieverlust (vermehrtes
Schlafbedürfnis) und kognitive Einschränkungen (vgl. das Kostengutsprachegesuch
vom 29. Oktober 2021 [SUVA-Akte 83]). Deswegen wurde die Beschwerdeführerin ab
dem 20. Oktober 2021 bis zum 9. November 2021 (teil-)stationär im D____
behandelt (vgl. den Austrittsbericht des D____ vom 12. November 2021; SUVA-Akte
87). Ab dem 18. November 2021 bis zum 11. Januar 2022 fand die Behandlung in
der Tagesklinik des D____ statt (vgl. SUVA-Akte 88, S. 2 und SUVA-Akte 183, S.
2). Am 13. Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin schliesslich wegen
des protrahierten klinischen Verlaufes vom D____ an die Klinik E____, [...], überwiesen
(vgl. den entsprechenden Bericht des D____; SUVA-Akte 99). Dort weilte sie vom
14. März 2022 bis zum (überforderungsbedingten) vorzeitigen Austritt am
31. März 2022 (vgl. den Austrittsbericht; SUVA-Akte 143). Im
weiteren Verlauf fanden noch diverse Therapien im D____ statt, welche aber wegen
Erschöpfung der Beschwerdeführerin wieder abgebrochen werden mussten (vgl. u.a.
SUVA-Akten 161, 163 und 183, S. 2).
d) Nach einer Besprechung der Beschwerdeführerin mit der
SUVA am 12. Oktober 2022 (vgl. dazu SUVA-Akte 163) und einer Empfehlung von Dr.
F____, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, c/o SUVA, vom 19.
Oktober 2022 (vgl. SUVA-Akte 167) erteilte die SUVA schliesslich am 14.
Dezember 2022 der G____ den Auftrag zur polydisziplinären (infektiologischen,
neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen) Begutachtung der
Beschwerdeführerin (vgl. SUVA-Akte 180). Die Begutachtungen erfolgten im März 2023
(vgl. SUVA-Akte 190, S. 3 f.). Das Gutachten wurde am 5. Oktober 2023 erstattet
(vgl. SUVA-Akte 230). Am 24. Oktober 2023 äusserte sich Dr. F____ dazu
(vgl. SUVA-Akte 235). Am 23. November 2023 und am 6. Dezember 2023 nahm
die Beschwerdeführerin ihrerseits Stellung zum Gutachten (vgl. SUVA-Akten 242
und 244). Ihren Eingaben legte sie Berichte der sie behandelnden medizinischen
Fachpersonen bei (vgl. SUVA-Akten 243 und 245).
e) Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 stellte die SUVA
die bisher – in Anerkennung einer Berufskrankheit – erbrachten Leistungen (Taggelder
und Übernahme der Heilbehandlungskosten) per 31. Dezember 2023 ein und
verneinte weitere Ansprüche der Beschwerdeführerin, da der Kausalzusammenhang
nicht mehr gegeben sei (vgl. SUVA-Akte 250). Hiergegen erhob die
Beschwerdeführerin am 22. Januar 2024 Einsprache. Sie beantragte Folgendes:
(1.) Es sei die Verfügung vom 7. Dezember 2023 aufzuheben. (2.) Es sei die
aufschiebende Wirkung der Einsprache wiederherzustellen. Demgemäss seien für
die Dauer des Einspracheverfahrens die bisherigen Taggeldzahlungen und
Kostenentschädigungen für Heilbehandlungen weiter auszurichten. (3.) Es sei
festzustellen, dass die gutachterlich festgestellten Beschwerden und
Einschränkungen in einem kausalen Zusammenhang mit der anerkannten
Berufskrankheit Long Covid stehen. (4.) Gestützt auf die Feststellung gemäss
Ziff. 3. seien ihr die Versicherungsleistungen gemäss UVG zuzusprechen. So
seien ihr insbesondere eine Rente, ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von
100%, eventualiter einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit, zuzusprechen. (5.)
Aufgrund des Verlustes des Geruchs- und Geschmackssinnes sei ihr eine
Integritätsentschädigung von mindestens 15 % zuzusprechen (vgl. SUVA-Akte 271).
Die SUVA holte in der Folge die Ärztliche Beurteilung von Dr. F____ vom 9.
April 2024 (SUVA-Akte 282) ein und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid
vom 11. April 2024 ab (vgl. SUVA-Akte 284).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2024
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt
Folgendes: (1.) Der Einspracheentscheid vom 11. April 2024 sei aufzuheben und
es seien in Anerkennung des kausalen Zusammenhangs zwischen den persistierenden
gesundheitlichen Einschränkungen und der anerkannten Berufskrankheit Long Covid
die Versicherungsleistungen gemäss UVG zuzusprechen. (2.) Im Rahmen der
geschuldeten Versicherungsleistungen sei der Beschwerdeführerin eine Rente,
ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 %, eventualiter auf
der Basis einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zuzusprechen. (3.) Aufgrund
des Verlusts des Geruchs- und Geschmackssinns sei ihr eine
Integritätsentschädigung in der Höhe von mindesten 15 % des Höchstbetrags des
versicherten Verdienstes, mithin eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr.
22'230.--, zuzusprechen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. Juli
2024.
an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
4.
September 2024 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin werden die
IV-Akten beigezogen. Der Beschwerdeführerin wird in Aussicht gestellt, dass sie
sich zu diesen – sofern nötig – im Rahmen der Parteiverhandlung äussern kann.
III.
a) Am 23. Oktober 2024 findet eine öffentliche
Parteiverhandlung statt. An dieser nehmen die Beschwerdeführerin persönlich
sowie ihre Rechtsvertreterin teil. Für die SUVA erscheint Simon Rothenfluh,
Rechtsanwalt. Es erfolgt zunächst eine Befragung der Beschwerdeführerin.
Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Sie halten an
ihren bisher gestellten Anträgen und Begründungen fest.
b) Daraufhin wird die Sache vom Gericht beraten. Es wird
beschlossen, das Verfahren auszustellen und Rückfragen an die Gutachter zu
stellen.
c) Am 25. November 2024 nimmt die Beschwerdeführerin
Stellung zu den vorgesehenen Gutachterfragen und bittet um folgende Ergänzung: "Bitte
begründen Sie, inwiefern die psychische Reaktion der Beschwerdeführerin auf
schwierige Lebensumstände das Krankheitsbild einer Neurasthenie erfüllt, und
nehmen Sie eine Abgrenzung zu nicht-pathologischen ("normalen")
Reaktionen auf schwierige Lebensumstände vor."
d) Die Beschwerdegegnerin äussert sich ihrerseits mit
Schreiben vom 29. November 2024. Sie hat keine Ergänzungen zu den
Gutachterfragen, möchte aber den Sachverhalt dahingehend korrigiert haben, dass
die Beschwerdeführerin vor der Covid-19-Infektion nicht in einem Pflegeheim
tätig gewesen sei. Auch macht sie nochmals – ergänzend zu den bereits im Rahmen
der Parteiverhandlung gemachten Ausführungen – geltend, es liege keine
Berufskrankheit vor.
e) Die Beschwerdeführerin nimmt dazu mit Schreiben vom
27.
Dezember 2024 Stellung und macht geltend, es sei von einer Berufskrankheit
auszugehen. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme von H____ vom 19. Dezember
2024.
beigelegt (Beilage 1).
f) Der Gutachtensstelle werden schliesslich am 9. Januar
2025.
die vom Gericht formulierten Rückfragen gestellt. Zur Beantwortung
unterbreitet wird auch die Zusatzfrage der Beschwerdeführerin.
g) Am 4. Juli 2025 nimmt die Gutachterstelle ergänzend
Stellung.
h) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 14.
August 2025 auf eine Stellungnahme zum Schreiben der G____. Sie verweist auf
die bisher gemachten Ausführungen und beantragt weiterhin die Abweisung der
Beschwerde.
i) Am 9. September 2025 äussert sich die
Beschwerdeführerin. Sie beantragt die Zusprechung einer ganzen Rente und einer
Integritätsentschädigung von 15 %. Der Eingabe hat sie weitere medizinische
Unterlagen beigelegt.
IV.
Am 6. November 2025 wird die Sache erneut durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die
betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz
hatte. Da die Beschwerdeführer im Kanton Basel-Stadt wohnhaft ist, ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der Beschwerde örtlich
zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, unter
Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des
Bundesgerichts sei das Vorliegen einer Berufskrankheit zu verneinen (vgl. das
Verhandlungsprotokoll; vgl. auch das Schreiben vom 29. November 2024). Selbst
wenn diesbezüglich anders entschieden würde, gehe man – im Wesentlichen gestützt
auf das Gutachten der G____ vom 5. Oktober 2023 – zu Recht davon aus, dass die über den Einstellungszeitpunkt vom 31.
Dezember 2023 hinaus geklagten Beschwerden
nichts mehr mit der Berufskrankheit zu tun hätten, namentlich also der natürliche Kausalzusammenhang vollumfänglich
weggefallen sei. Im Übrigen müsse auch der adäquate Kausalzusammenhang
verneint werden; denn die Corona-Infektion sei nach
der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
grundsätzlich nicht geeignet, eine psychische Störung in Form des hier
diagnostizierten Zustandsbildes zu verursachen (vgl. die Stellungnahme
vom 14. August 2025 mit Verweis auf die Beschwerdeantwort [insb. S. 2 ff.]
und den Einspracheentscheid).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache geltend, es liege eine
Berufskrankheit vor. Des Weiteren seien gemäss der ergänzenden Stellungnahme
der G____ (Beantwortung der Rückfragen vom 4. Juli 2025) der natürliche Kausalzusammenhang
als gegeben zu erachten. Auch das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges könne
bejaht werden, womit die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die aus dem
persistierenden Beschwerdebild resultierenden Einschränkungen eine
Leistungspflicht treffe. Die gutachterlich angenommene 50%ige Arbeitsunfähigkeit
sei jedoch nicht korrekt. Vielmehr müsse – den behandelnden Ärzten folgend – von
einer mindestens 80%igen bis 90%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
Folglich habe sie Anspruch auf eine ganze Rente der Unfallversicherung. Auch erscheine
wegen der Covid-bedingten Geschmacks- und Geruchsstörung eine
Integritätsentschädigung von 15 % angemessen (vgl. die Stellungnahme vom 9.
September 2025; siehe des Weiteren auch die Beschwerde und die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 7. Dezember 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. April 2024,
gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht die Leistungen per 31. Dezember
2023.
eingestellt resp. ab Januar 2024 eine weitere Leistungspflicht gegenüber
der Beschwerdeführerin verneint hat.
3.
3.1
Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der
Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3.2
3.2.1
Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG
namentlich Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], das hier
aufgrund von Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt), die bei der beruflichen
Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder
bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Ausschliessliche Verursachung meint
praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten
Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200, 201 E. 2a). Eine vorwiegende
Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten
ist dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten
Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 150 V 460, 464 E. 4.2; BGE 133 V 421, 425 E. 4.1). Es bedarf eines relativen
Risikos von mehr als 2 (BGE 133 V 421, 426 E. 5.1 in fine; Urteil des
Bundesgerichts 8C_695/2018 vom 18. März 2019 E. 6.1).
3.2.2
Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie
der arbeitsbedingten Erkrankungen (Satz 2 von Art. 9 Abs. 1 UVG). Die
schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs.
1.
des Gesetzes sind im Anhang 1 Ziff. 1 und 2 der Verordnung vom 20. Dezember
1982.
über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) aufgeführt (vgl. Art.
14.
UVV). In Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV werden als arbeitsbedingte Erkrankungen
unter anderem qualifiziert: "Infektionskrankheiten bei Arbeiten in
Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen".
3.2.3
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind
Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie
gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher
Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).
3.3
3.3.1
In beweisrechtlicher Hinsicht besteht die natürliche
Vermutung, es liege eine Berufskrankheit vor, wenn eine der in Anhang 1 Ziff. 2
lit. b UVV aufgelisteten Krankheiten aufgetreten ist und die versicherte Person
die entsprechende, im UVV-Anhang umschriebene Tätigkeit verrichtete. Damit
diese Vermutung zum Tragen kommt, ist allerdings erforderlich, dass die
versicherte Person dem spezifischen Ansteckungsrisiko eines
gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes ausgesetzt war (BGE 150 V 460, 467
E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2
[publ. in: SVR-Rechtsprechung 4-5/2025 UV Nr. 17]; Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2024
vom 30. Oktober 2024 E. 5.2 [publ. in: SVR-Rechtsprechung 3/2025 UV Nr. 10] und
Urteil des Bundesgerichts 8C_524/2023 vom 7. August 2024 E. 5.1.).
3.3.2
Die Qualifikation einer Covid-Infektion als Berufskrankheit im
Sinne von Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV setzt deswegen gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts voraus, dass die versicherte Person mit der Pflege von akut
am Covid-19-Virus erkrankten Patienten beschäftigt war (vgl. BGE 150 V 460, 467
E. 4.7. sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024
E. 3.2., 8C_378/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2. und 8C_524/2023 vom 7. August 2024
E. 5.1.). Dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob es sich um eine speziell
für Covid-Patientinnen und Patienten eingerichtete Station (insb. eine
Intensivstation) gehandelt hat, auf der die versicherte Person tätig war, oder
ob sie Personen betreute, die im Rahmen ihres Aufenthaltes (insb. im Spital) an
Covid erkrankt waren. Erforderlich ist allerdings, dass die Patientinnen und
Patienten auf eine Pflege angewiesen waren, die engen körperlichen Kontakt
erforderte (vgl. diesbezüglich u.a. das bereits mehrfach zitierte Urteil des
Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 5 [betreffend eine
Fachangestellte Gesundheit, die auf der neurologischen Abteilung eines Spitals
tätig war]). Die Empfehlung Nr. 1/2003 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom
22.
Mai 2003 in der revidierten Fassung vom 23. Dezember 2020 greift
daher zu kurz. Sie ist denn auch für das Gericht nicht verbindlich (vgl. BGE 150 V 460, 465 E. 4.4; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts
8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.1., 8C_378/2024 vom
30.
Oktober 2024 E. 3. und 8C_524/2023 vom 7. August 2024
E. 3.).
3.3.2
Die natürliche Vermutung des Vorliegens einer Berufskrankheit hat
dem schlüssigen Gegenbeweis zu weichen, wenn konkrete Umstände des Einzelfalls
klar gegen eine berufliche Verursachung sprechen (vgl. insb. BGE 150 V 460, 464
E. 4.3).
3.4
Die Beschwerdegegnerin stellt neu – unter Berufung auf die
zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts – auch das
Vorliegen einer Berufskrankheit infrage. Sie argumentiert im Wesentlichen
damit, die Beschwerdeführerin sei nicht mit der Pflege von akut an
Covid-19-Virus erkrankten Patienten beschäftigt gewesen (vgl. das
Verhandlungsprotokoll; siehe auch das Schreiben vom 29. November 2024).
Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
3.5
3.5.1
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung
durch das Gericht in Bezug auf die Tätigkeit im Wohnheim B____ an, man habe die
Patienten am Morgen gepflegt. Dann habe man den Tag mit ihnen gestaltet, mit
ihnen gekocht und gegessen (vgl. das Verhandlungsprotokoll). In ihrer Stellungnahme
vom 27. Dezember 2024 wies sie darauf hin, sie sei im Rahmen ihrer
Tätigkeit grossmehrheitlich in der Grundpflege der Heimbewohnenden tätig
gewesen. Dies deckt sich mit den Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 21.
Juni 2021, wo angegeben wurde, der grösste Teil der Arbeitszeit bestehe in den Bereichen
Pflege und Betreuung (vgl. Beilage 2 zur
Stellungnahme vom 27. Dezember 2024). Es besteht kein Anlass, an diesen
plausiblen Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
3.5.2
Mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin übereinstimmend
äusserte sich im Übrigen auch die Sozialpädagogin H____, welche zuständig ist
für die Arbeitsplanung im Wohnheim B____ an der [...]. Sie äusserte sich im
Schreiben vom 19. Dezember 2024 (Beilage 1 zur Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2024) ausführlich und nachvollziehbar zum gewöhnlichen
Tagesablauf im Wohnheim. Auch daraus wird deutlich, dass die Tätigkeit, welche
die Beschwerdeführerin im Wohnheim B____ verrichtete, auch sehr viel pflegerische
Arbeit beinhaltete und dass sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin enger
körperlicher Kontakt mit den zu Pflegenden/Betreuenden aufgrund der schweren Behinderungen
der Bewohner nicht hat vermeiden lassen. So ist den aufschlussreichen
Schilderungen von H____ in Bezug auf den Tagesablauf im Wohnheim B____ resp.
die Tätigkeit der Beschwerdeführerin Folgendes zu entnehmen: Zwischen 06:45 bis
09:00 Uhr wird die Grundpflege (Waschen oder Duschen, Anziehen, Transfer in den
Rollstuhl) verrichtet und es werden Medikamente verteilt. Danach werden die
Klienten bei der Nahrungsaufnahme begleitet. Dies bedeutet, dass man ihnen die
Nahrung eingibt oder die Hand führt, da sie nicht in der Lage sind, selbständig
zu essen. Danach erfolgt das Zähneputzen. Anschliessend findet die interne
Tagesstruktur statt. Zwischendurch werden Einlagen und Windeln gewechselt. Beim
Mittagessen (zwischen 12:00 und 14:00) werden die Bewohner wieder beim Essen
unterstützt. Danach erfolgt Zähneputzen und Medikamentenabgabe. Anschliessend werden
alle Bewohner zur Mittagsruhe gelegt. Dies bedeutet wiederum einen Transfer ins
Bett und ein Ausziehen von Korsett und Orthesen. Nach der Mittagsruhe wird die
Einlage/Windel wieder gewechselt. Korsett und Orthesen werden angezogen. Die Bewohner
werden aufgenommen und es erfolgt ein Transfer in den Rollstuhl. Nach der Mittagsruhe wird dann wieder Tagesstruktur
angeboten. Ab 17:00 - 21:00/22:00 (je nach Dienst) findet dann das
Abendessen statt. Die Situation ist gleich wie am Morgen und Mittag. Danach erfolgt
die Abendpflege. Ja nachdem, welche Schicht gearbeitet wird, entfällt entweder
die Abend- oder die Morgenpflege.
3.5.3
Gemäss einer E-Mail der HR-Bereichsverantwortliche des Wohnheims B____
vom 20. Mai 2021 wurde am 19. November 2020 die erste Mitarbeiterin des Heims positiv
auf Covid getestet und am 20. November 2020 die erste Bewohnerin. Bis Ende
November 2020 waren dann trotz Isolation und Quarantäne der positiv getesteten
Bewohner sämtliche Bewohner positiv. Bis Mitte Dezember 2020 stand dann das ganze
Haus unter Quarantäne. Die Mitarbeitenden mussten die Betreuung unter strengen
Schutzauflagen weiterführen (vgl. SUVA-Akte 23).
3.5.4
Am 3. Dezember 2020 wurde auch die Beschwerdeführerin positiv
auf Corona getestet (vgl. das Testresultat; SUVA-Akte 24, S. 2). Sie führte im
Rahmen der Befragung durch das Gericht aus, man habe eine Abteilung gehabt, auf
der sich die infizierten Personen befunden hätten und eine solche mit nicht infizierten
Personen. Sie habe auf der Abteilung mit den nicht Infizierten gearbeitet. Man
habe die Infizierten von den nicht Infizierten getrennt. Im Rahmen eines am 29.
November 2020 erfolgten Patiententransfers – sie habe dabei wie üblich im
T-Shirt gearbeitet – habe der zu transferierende Patient, der sich fiebrig
angefühlt habe, auf ihren Arm erbrochen. Der Patient sei dann positiv auf
Corona getestet worden (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Diese Aussage deckt
sich mit der Schadenmeldung (vgl. SUVA-Akte 1). Es besteht nunmehr kein
Anlass, diesen plausiblen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Damit
kann auch die Ansteckung der Beschwerdeführerin mit dem Covid-Virus in diesem
Zusammenhang als erstellt erachtet werden, wovon auch die Beschwerdegegnerin
ursprünglich ausgegangen war.
3.6
Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin als Betreuerin/Pflegerin in einer mit einem Spital
vergleichbaren Institution tätig war und im Rahmen der vor allem pflegerischen
Tätigkeit unausweichlich – ohne Möglichkeit zur Einhaltung eines
Sicherheitsabstandes resp. mit zwingend engem körperlichen Kontakt – mit der
Pflege von mitunter auch akut an Covid erkrankten Patienten befasst war und
sich in der Folge am 29. November 2020 mit dem Virus angesteckt hat, dies bei
damit zu vereinbarender positiver Testung am 3. Dezember 2020 (vgl. SUVA-Akte
24, S. 2). Im Übrigen wurde auch im infektiologischen Teilgutachten der G____ vom
13.
März 2023 (SUVA-Akte 230, S. 39 ff.) klargestellt, die Diagnose einer
SARS-CoV-2-Infektion im Dezember 2020 sei gesichert (vgl. S. 5 des Gutachtens).
Ein schlüssiger Gegenbeweis hat die Beschwerdegegnerin nicht erbracht. Es ist
daher vom Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne von Anhang 1 Ziff. 2
lit. b UVV auszugehen. Dies gilt nicht nur für den behandlungsbedürftigen
Infekt als solchen, sondern auch für die damit zusammenhängenden Folgen (vgl.
dazu die nachstehenden Überlegungen).
3.7
Umstritten und im Folgenden zu prüfen bleibt allerdings, ob die
Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin nach dem 31. Januar 2023 geltend
gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gestützt auf die vorliegenden
Akten zu Recht als nicht mehr mit der Berufskrankheit zusammenhängend erachtet
und damit eine weitere Leistungspflicht verneint.
4.
4.1
Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts einen natürlichen und einen adäquaten
Kausalzusammenhang voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Dies gilt auch im Bereich
der Berufskrankheiten (vgl. u.a. implizit das Urteil des Bundesgerichts U 296/01 vom 16. Februar 2002 E. 1).
4.2
4.2.1
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und
einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist
eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
4.2.2
Die (vorübergehende und dauerhafte) Verschlimmerung einer
Nichtberufskrankheit durch Listenstoffe oder Listenarbeiten resp. die
berufliche Tätigkeit wird gleich behandelt wie die Verursachung einer
Berufskrankheit (BGE 117 V 354, 356 ff. E. 4.c; Urteil des Bundesgerichts
8C_740/2008 vom 10. November 2009 E. 4.2.1). Dabei ist die berufsbedingte
Verschlimmerung einer nachträglich hinzugekommenen, selber keine
Berufskrankheit darstellenden Krankheit der berufsbedingten Verschlimmerung
einer vorbestandenen, d.h. vor der berufsbedingten Einwirkung entstandenen
Krankheit gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2008 vom 10.
November 2010 E. 4.2.1). Steht medizinischerseits fest, dass weder der Status
quo ante noch der Status quo sine (vgl. dazu BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1.) je
wieder erreicht werden können, so handelt es sich nach der Rechtsprechung um
eine "richtungsgebende Verschlimmerung" (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 3.).
4.2.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,
wenn der Gesundheitsschaden nicht mehr dem Unfall (resp. der Berufskrankheit)
zugeschrieben werden kann. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er vor dem Ereignis bestanden hat (Status quo ante)
oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf
eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall (Berufskrankheit) früher oder
später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 55
f. E. 5.1.). Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Es gilt der im Sozialversicherungsrecht allgemein übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. betr. Unfall:
BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).
4.3
4.3.1
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_704/2022 vom 27. September
2023.
E. 3.3., 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3. und 8C_287/2020 vom 27.
April 2021 E. 3.1.).
4.3.2
Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen medizinischen
Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr
gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden
medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere
medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E. 2.2.2).
4.4
4.4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.4.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244, 248 E. 3.5; BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4;
BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es
auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen
der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende,
auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen
Sachverhalts abgibt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6.
Februar 2025 E. 5.3.1.).
4.4.3
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.4.4
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.5
4.5.1
Im Gutachten der G____ vom 5. Oktober 2023 (SUVA-Akte 230,
S. 1 ff.) wurde ausgeführt, aus infektiologisch/internistischer Sicht handle es
sich um eine mild verlaufende Covid-19-Erkrankung, sowohl initial als auch im
Verlauf, ohne Hinweis auf eine spezifische Organbeteiligung (kardial, pulmonal,
neurologisch). Die aktuell beklagte und auch gezeigte Gang- und
Koordinationsstörung sei aus neurologischer Sicht als rein funktionelle Störung
mit dissoziativen Zügen ohne Hinweis auf eine unterliegende neurologische
Erkrankung zu interpretieren. Ein Zusammenhang mit der Covid-Erkrankung im
Sinne einer zerebralen Beteiligung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auszuschliessen. Die neuropsychologische Testung zeige nicht valide
Testbefunde, die im Rahmen der psychiatrischen Gesamtproblematik einzuordnen
seien. Insgesamt sei die psychiatrische Störung führend (vgl. S. 15 des
Gutachtens).
4.5.2
Es wurden im Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten: (1.) Neurasthenie (ICD-10
F48.0); (2.) Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit psychischen und
somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41), DD somatoforme Symptomatik im Rahmen der
Neurasthenie; (3.) rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert
(ICD-10 F33.4); (4.) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit im Vordergrund
stehenden ängstlich-vermeidenden und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1). In der
Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten
(vgl. S. 15 des Gutachtens): (1.) Status nach SARS-CoV-2 Infektion Dezember
2020; (2.) phobischer Schwankschwindel; (3.) funktionelle
Gang-/Bewegungsstörung; (4.) arterielle Hypertonie; (5.) Verdacht auf
mögliches OSAS bei Gewichtszunahme +21 kg, Abklärung empfohlen (vgl. S. 15 des
Gutachtens).
4.5.3
Erläuternd wurde im Gutachten der G____ ausgeführt, die
sich im Gefolge der Covid-Infektion bei der Explorandin rasch entwickelnden und
bis heute persistierenden Beschwerden seien schmerzpunktmässig syndromal einer Neurasthenie
(ICD-10 F48.0) zuzuordnen. Entsprechend den Kriterien nach ICD-10 stehe ein
anhaltendes und quälendes Erschöpfungsgefühl nach geringer körperlicher, zum
Teil aber auch psychischer Anstrengung im Vordergrund. Die Explorandin benötige
eigenen Angaben zufolge immer wieder auch tagsüber längere Schlaf- und
Erholungszeiten. Sie sehe sich nicht dazu in der Lage, sich innerhalb eines
normalen Zeitraumes der Ruhe zu erholen. In typischer Weise würden auch
Muskelschmerzen berichtet. Auch das subjektiv erlebte muskuläre Schwächegefühl
mit den zahlreich angegebenen Sturzereignissen und der allgemeinen
Gangunsicherheit seien diesem Krankheitsbild zuzuordnen. Dies beinhalte auch
die pseudoneurologischen Symptome mit den ausgesprochen funktionell anmutenden
Bewegungsauffälligkeiten (vgl. S. 13 des Gutachtens).
4.5.4
Des Weiteren wurde im Gutachten der G____ dargetan, in
einem engen Zusammenhang zur Neurasthenie (verwandte und häufig
vergesellschaftete Störung) bestehe zusätzlich eine somatoforme Überlagerung,
die bei der Explorandin krankheitswertig nach der vorliegenden Dokumentation
auch vorbekannt sei. Diese Überlagerungen würden sich im Wesentlichen auf eine
langjährig vorbestehende Rücken-/Beckenproblematik beziehen, die 1994 operativ
versorgt worden sei und zu einer vollen Berentung während knapp 20 Jahren geführt
habe. Gesamthaft könne nach der langjährigen ärztlichen Dokumentation
angenommen werden, dass die berichteten Schmerzen über die klinischen Befunde
und die morphologischen Korrelate hinausgehen und auch Teil der neurotischen
Reaktionsbildung in Zusammenhang mit Belastungssituationen seien. Aus diesem
Grunde halte man an der mehrfach vordiagnostizierten Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) fest,
wobei die Überlappung zu der Neurasthenie erheblich sei und
differenzialdiagnostisch auch in dieser Diagnose allein aufgehen könnte.
4.5.5
Des Weiteren gelangten die Gutachter zum Schluss, es
müsse darüber hinaus auch von einer langjährig bestehenden rezidivierenden
depressiven Störung ausgegangen werden. Die hierzu notwendigen Kriterien nach
ICD-10 seien aufgrund der vorliegenden Berichte im Einklang mit den Angaben der
Explorandin erfüllt. Ausgewiesen seien episodisch Schlafstörungen,
Antriebsminderungen, kreisende Gedanken bis hin zu geäusserten Suizidgedanken
bei einer depressiven Grundstimmung. Somit bestehe bei der Explorandin eine
Komorbidität aus neurotischen Störungen und einer affektiven Störung. Aktuell
ergäben sich jedoch klinisch im Einklang mit den Berichten des
psychiatrisch-stationären Aufenthaltes in der Klinik E____ im Jahr 2022 keine
Hinweise auf eine depressive Episode, sodass die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4), zu stellen sei.
4.5.6
Zudem bestünden – so die Gutachter – bei der
Explorandin aus der Kindheit/Jugend heraus ängstlich-vermeidende und
selbstunsichere Persönlichkeitszüge in einem engen Zusammenhang zu der
berichteten kindlich/jugendlichen Biografie, die sehr wahrscheinlich auch
beigetragen hätten zu der dann im Verlauf dokumentierten Symptombildung im
psychiatrischen Bereich (vgl. S. 13 f. des Gutachtens).
4.5.7
Es bestehe somit seit Jahren eine – sich
intermittierend bei Belastungen akzentuierende – psychische Störung mit einem
sich jeweils situativ etwas wechselnd darstellenden Symptomprofil (Fokus), mit
neurasthenen, dissoziativen resp. mehr somatoformen und depressiven Anteilen.
Die Krankheitsentwicklung sei in einem engen Zusammenhang mit der Biografie der
Explorandin zu sehen, mit den im psychiatrischen Fachgutachten dargestellten
Persönlichkeitsfaktoren (vgl. S. 14 des Gutachtens). Die aus heutiger Sicht anzunehmende
lange zurückreichende psychische Komorbidität habe durch die Entlastung der
vollen IV-Berentung unter dem Label "Rückenschmerz" verborgen bleiben
können und habe entsprechend v.a. situativ (bei Zunahme der jeweiligen
psychosozialen Belastungen, insb. der ehelichen Auseinandersetzung/Scheidung),
zu psychiatrischen Arztkontakten geführt, speziell dann aber nach Wegfall des
Rentenschutzes (vgl. S. 17 des Gutachtens). Die Covid-Infektion im Dezember
2020.
habe erneut eine Belastung dargestellt, auf welche die Explorandin mit
einer reaktiven, aktuell primär neurasthen-dissoziativ geprägten Symptomatik,
reagiert habe (vgl. S. 14 des Gutachtens). Die heute im Gefolge der
Covid-Infektion vom Dezember 2020 beklagten Beschwerden seien damit durchaus
vergleichbar mit den früher beklagten Beschwerden, sowohl bezüglich Art und
Ausmass, zumindest
in den Phasen, wo die Entlastung durch die Rente
aufgehoben gewesen sei (vgl. S. 17 des Gutachtens).
4.5.8
Die Gutachter gelangten dann zum Ergebnis, die Covid-19
Infektion sei die initiale Ursache der unmittelbar auf die Infektion folgenden
Arbeitsunfähigkeit. Die aktuellen Beschwerden könnten jedoch nicht mehr
überwiegend wahrscheinlich den Folgen der Covid-19-Infektion zugeschrieben
werden. Entsprechend gehe man hier von einer zunehmenden Verschiebung von mit
der Covid-19-Infektion in Zusammenhang stehenden initialen Beschwerden hin zu
einer vom Vorzustand kaum abgrenzbaren psychiatrischen Symptombildung aus, die
spätestens mit Zeitpunkt der aktuellen Beurteilung das Gesamtbild klar
dominiere. Gegen die Annahme einer weiter bestehenden Kausalität spreche
insbesondere der sehr ausgeprägte und über Jahrzehnte zurückreichende
Vorzustand und die mit den früheren Symptombildungen faktisch identischen
Beschwerden, ohne spezifischen Bezug zur Covid-19-Infektion, wie auch die
Tatsache, dass die Covid-19-Infektion milde verlaufen sei und zu keiner
erkennbaren Organbeteiligung geführt habe (vgl. S. 19 des Gutachtens). Aus rein
unfallkausaler Sicht könne eine Arbeitsunfähigkeit derzeit nicht begründet
werden. Aus gesamt-medizinischer Sicht (IV-Perspektive) sehe man aktuell aus
rein psychiatrischer (und damit massgebender) Sicht eine Arbeitsfähigkeit von
50.
% als möglich an. Die Umsetzung sollte psychotherapeutisch
reintegrationsorientiert begleitet werden (vgl. S. 20 des Gutachtens).
4.6
4.6.1
Die zentrale Aussage des Gutachtens der G____ vom 5. Oktober
2023.
war somit, dass ein psychiatrisches Leiden absolut im Vordergrund steht
resp., dass organisch keine Ursachen für die geltend gemachten Beschwerden eruierbar
sind (keine Organschäden). Gemäss Gutachten wurde ein langjähriger psychischer
Vorzustand durch die Covid-Infektion erneut "aktiviert", wobei dann
im Zeitpunkt der Begutachtung nur noch dem Vorzustand entsprechende Befunde/Diagnosen
vorgelegen haben.
4.6.2
Das Gericht erachtete jedoch anlässlich der ersten
Beratung vom 23. Oktober 2024 das Stellen von Rückfragen an die Gutachter als
unabdingbar. Namentlich bestand aus Sicht des Gerichts insofern Klärungsbedarf,
als im Gutachten bei erreichtem Status quo sine vel ante eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit angenommen wurde, die Beschwerdeführerin jedoch vor der
Covid-19-Infektion 70 % gearbeitet hatte. Fraglich erschien dem Gericht
ausserdem, ob die Ausführungen betr. "Triggerung" dahingehend
verstanden werden könnten, dass durch die Covid-19-Infektion eine
Verschlimmerung des Gesundheitszustands, eventuell Vorzustandes, erfolgt sei
und – wenn ja – ob es sich dabei um eine vorübergehende oder eine dauerhafte
Verschlimmerung handle (vgl. das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 9.
Januar 2025).
4.7
4.7.1
In der Folge führte die G____ in der vom Gericht
veranlassten Stellungnahme vom 4. Juli 2025 aus, es gelte zunächst zu
konstatieren, dass die Explorandin, wie im Gutachten im Detail dargelegt worden
sei, eine belastete Vorgeschichte aufweise mit einer Vulnerabilität, unter
entsprechenden äusseren Belastungen mit Symptomen zu reagieren, welche bereits
früher wiederholt dokumentiert worden seien. Es sei aber auch zweifelsfrei
gesichert, dass die Explorandin nach jahrzehntelanger Berentung (ab Mai 1994)
und Abwesenheit vom Arbeitsprozess nach dem Rentenentzug (2013) ab dem 25. Oktober
2013.
bei der I____ als Seniorenbetreuerin im Stundenlohn und ab 1. April 2018
als Krankenpflegerin FA/SRK (heutige FAGE) im Bereich betreutes Wohnen mit
einem Arbeitspensum von 70 % stabil berufstätig gewesen sei. Letztlich müsse
davon ausgegangen werden, dass es – trotz des beschriebenen Vorzustandes –
keine belastbaren Hinweise gebe, dass das aktuelle Beschwerdebild ohne die
Covid-19 Infektion von Dezember 2020 in gleicher Weise und zum gleichen
Zeitpunkt eingetreten wäre. Auch wenn sich – wie im Gutachten im Detail
beschrieben – viele der beklagten Beschwerden rein symptomatologisch ähnlich wie
die früher dokumentierten darstellen würden (was aber auch der Tatsache
geschuldet sei, dass diese Beschwerden per se weitgehend unspezifisch seien), könne
letztlich die Covid-19 Infektion als Conditio sine qua non der aktuellen
Symptomatik nicht weggedacht werden. Aufgrund der unspezifischen Beschwerden könne
naturgemäss auch eine persistierende Post-Covid-19-Erkrankung nicht
ausgeschlossen werden. Deren Anteil sei im Zeitverlauf im Rahmen der
psychischen Entwicklung nicht abgrenzbar und es sei von einem Mischbild
auszugehen. Entsprechend müsse, bei Persistenz der Beschwerden, von einer nicht
nur vorübergehenden, sondern bis heute andauernden Verschlechterung (DD:
Reaktivierung) eines – zum Zeitpunkt der SARS-CoV-2 Infektion im Dezember 2020
latenten, aber nicht manifesten (die Explorandin sei seit drei Jahren stabil
beruflich integriert gewesen) – Vorzustandes ausgegangen werden (vgl. S. 2 der
Stellungnahme). Es könne nicht von einem Status quo sine (vel ante) ausgegangen
werden. Die Kausalität bezüglich der Covid-19-Infektion könne, dies in
Korrektur der Aussage im Gutachten, nicht zeitlich terminiert werden
("vorübergehende Teilkausalität"), sondern sie bestehe als
Teilursache weiterhin (vgl. S. 4 der Stellungnahme).
4.7.2
Des Weiteren wurde in der Stellungnahme vom 4. Juli
2025.
ausgeführt, bezüglich der gestellten Diagnosen sei, bei nochmaliger
Überprüfung des Gutachtens, eine diagnostische Anpassung der Klassifikation
angezeigt, um den Sachverhalt besser zu präzisieren. Die wohl am besten
passende Diagnose sei die einer "Bodily Distress Disorder". Diese
diagnostische Kategorie beschreibe das Vorliegen körperlicher Beschwerden mit
subjektivem Leidensdruck ohne ausreichenden medizinischen oder organischen
Befund. Sie berücksichtige besser die Interaktion von körperlichen und
psychischen Faktoren und ersetze in der ICD-11 ältere Konzepte aus der ICD-10
wie somatoforme Störungen und Neurasthenie. Eine besser zusammenfassende, die
psychosomatische Symptombildung und zwangsläufige Wechselwirkung der gestellten
Diagnosen besser abbildende Kategorisierung würden unter Berücksichtigung auch
der ICD-11 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben
(vgl. S. 3 f. der Stellungnahme): (1.) Bodily Distress Disorder, moderate
(ICD-11: 6C20.1), (a.) neurasthene Symptome (erlebte körperliche und geistige
Erschöpfung, durch Belastung ausgelöst und verstärkt) (im Gutachten nach
ICD-10; F48.0), (b.) chronic primary pain (ICD-11: 6C20.6) / Psychological
factors affecting disorders or diseases classified elsewhere (ICD-11: 6C21) (im
Gutachten somatoforme Symptombildung inkl. Schmerzstörung nach ICD-10; F45.41),
(c.) phobischer Schwankschwindel; (2.) Functional Neurological Disorder (FND)
(ICD-11: 6B60), funktionelle Gang-/Bewegungsstörung, nicht durch eine
neurologische Ursache erklärbar, bei: (3.) Status nach SARS-CoV-2
Infektion 12/2020 mit (4.) DD Post Covid-19 Symptomatik nicht abgrenzbar /
postvirales Müdigkeitssyndrom (ICD-11: 8E49); vor dem Hintergrund einer
erhöhten Vulnerabilität bei: (5). akzentuierten Persönlichkeitszügen mit
ängstlich vermeidenden und selbstunsicheren Zügen (ICD-10: Z73.1); (6.)
rezidivierender depressiver Störung, aktuell remittiert (ICD-10: F33.4), DD
in Wechselwirkung / verstärkt durch (7.) V.a. mögliches OSAS bei
Gewichtszunahme +21 kg, Abklärung empfohlen. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien (vgl. S. 4 der Stellungnahme): (1.) Hyposmie (ICD-10
R43.0), a.e. postinfektiös nach SARS-CoV-2 Infektion Dezember 2020 und (2.)
arterielle Hypertonie (ICD-10 I10).
4.7.3
Was die gescheiterten Arbeitsversuche angehe, so habe
die Explorandin geltend gemacht, die Erschöpfung sei subjektiv vor allem im
Rahmen des Arbeitsversuches sechs Monate nach Erkrankung in den Vordergrund
getreten. Diese zeitliche Latenz begründe sie mit dem Umstand, dass sie vorher
nicht sehr aktiv gewesen sei und sich geschont habe, weshalb sie es nicht so
klar bemerkt habe. Eine derartige Äusserung wäre mit einer persistierenden
Post-Covid-19-Problematik zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich vereinbar, im Sinne
einer postviralen Fatigue und Post Exertional Malaise. Dieser Umstand könne als
Hinweis gewertet werden, dass zu diesem Zeitpunkt (Mitte 2021) eine
Post-Covid-19-Symptomatik vorgelegen habe. Das Scheitern der Arbeitsversuche
sei jedoch auch durch die gestellten Diagnosen (Spannungsverhältnis zwischen
subjektivem Erleben und objektiven Befunden) mitgeprägt (vgl. S. 4 f. der
Stellungnahme).
4.7.4
Unter Berücksichtigung der obigen diagnostischen
Einordnung müsse folglich die Aussage, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit
"rein psychiatrisch" bedingt sei, korrigiert werden. Es liege ein
komplexes Mischbild vor gemäss den erwähnten Diagnosen (vgl. S. 4 der
Stellungnahme).
4.7.5
Für die Einschätzung eines Anteils einer funktionellen Störung im
Rahmen der psychiatrischen Diagnosen spreche u.a. der dokumentierte
Frühverlauf. Bei fehlenden strukturellen Auffälligkeiten (MRI Neurocranium vom
April 2021, neurootologische Abklärung vom 19. Mai 2021 ohne eindeutige
Hinweise für ein peripher- oder zentral-vestibuläres Defizit) werde im ersten
Austrittsbericht des D____ (betr. Zeitraum 20. April bis 29. Mai 2021)
eine unauffällige ausführliche neurokognitive Testung beschrieben. Nur sechs
Monate später würden im zweiten Austrittsbericht des D____ (betr. Zeitraum 20.
Oktober bis 9. November 2021), bei gestellter Verdachtsdiagnose eines Long Covid-Syndroms,
in der neuropsychologischen Testung formal mittelschwere bis schwere
Beeinträchtigungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und
Exekutivfunktionen sowie eine ausgeprägte körperliche und kognitive Fatigue und
ein schwer verlangsamtes Arbeitstempo erwähnt. Dieser Befund werde so
kommentiert: "Für die massive Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit
bestehe medizinisch kein Korrelat. Das Ausmass der Minderleistungen in
einzelnen Testungen sei so ausgeprägt, dass eine Inkonsistenz bestehe, mit dem
weitgehend unauffälligen klinischen Eindruck und der vollkommenen
Selbständigkeit der Patientin im Klinikalltag. Zudem zeige die Patientin leicht
auffällige Werte in einem Verfahren zur Symptomvalidierung
(Gedächtnisvalidierung)." Es sei also schon zu diesem Zeitpunkt eine ausgeprägte
funktionelle Störung mit maximaler subjektiver Beeinträchtigung, aber dazu
letztlich stark diskrepanten objektivierbaren Befunden und Beobachtungen (im
stationären Klinikalltag) vorliegend. Entsprechend müssten für die
Schwergradeinschätzung sowohl der Verlauf als auch die weiterhin erheblichen
Diskrepanzen und funktionellen Überlagerungen (z.B. neurologische Untersuchung,
in der neuropsychologischen Testung) berücksichtigt werden (vgl. S. 2 f. der
Stellungnahme).
4.7.6
Die funktionelle Gang-/Bewegungsstörung sei zwar aus
isoliert neurologischer Sicht ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (da keine
strukturell fassbare neurologische Erkrankung vorliege). Dieses Störungsbild sei
jedoch gleichzeitig Ausdruck eines Schweregrades. Unter Abwägung des
subjektiven Erlebens gegen die geringen objektiven Befunde und aufgrund der
erheblichen funktionellen Überlagerung und Diskrepanzen schätze man den
begründbaren Schweregrad als moderat ein (vgl. S. 3 der Stellungnahme).
4.8
Aus dieser Stellungnahme der G____ vom 4. Juli 2025 ergibt sich
zweifelsohne, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (weiterhin)
natürlich kausal (im Sinne einer Teilkausalität) zum Covid-Infekt sind (vgl.
Erwägung 4.7.1.). Es handelt sich um eine durch die Covid-Infektion erfolgte richtungsweisende
Verschlimmerung eines Vorzustandes. Soweit die Beschwerdegegnerin weiterhin auf
das Gutachten der G____ abstellen und vom Erreichen des Status quo sine Ende
Dezember 2023 ausgehen möchte (vgl. die Eingabe vom 14. August 2025),
kann ihr nicht gefolgt werden. Die Gutachter haben in der Stellungnahme vom 4.
Juli 2025 in nachvollziehbarer Art und Weise erklärt, weshalb weiterhin, mithin
auch nach dem 31. Dezember 2023, eine (Teil-)Kausalität gegeben ist.
5.
5.1
Liegt eine Berufskrankheit vor, so wird für ihre weiteren Folgen nur
der gewöhnliche, adäquate Kausalzusammenhang gefordert. Für die grundsätzliche
Haftung der Unfallversicherung ist nicht erforderlich, dass der (Folge-)Schaden
vorwiegend durch die Berufskrankheit bedingt ist, sofern die Berufskrankheit
ihrerseits ausschliesslich oder vorwiegend auf die im Gesetz genannten Ursachen
zurückgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2010 vom 29. Juli 2010 E. 2.3;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 71/02 vom 27. März
2003.
E. 6.1).
5.2
Bei Berufskrankheiten resp. darauf zurückzuführenden somatischen
Einschränkungen bedarf es (ebenfalls) – wie bei organisch nachweisbaren
Unfallfolgen – keiner gesonderten Adäquanzprüfung (vgl. u.a. implizit das
Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2020 vom 3. September 2020 E. 4.). Objektivierbar
sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv
ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die
erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und
die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind
(BGE 138 V 248, 251 E. 5.1; BGE 134 V 109, 118 ff. E. 7 ff.). Vorliegend lässt
sich unbestrittenermassen kein organisches Korrelat der geklagten Beschwerden ausmachen
(vgl. diesbezüglich das Gutachten der G____; insb. Erwägung 4.5.8. hiervor).
5.3
Würde von einem eigentlich psychischen Beschwerdebild ausgegangen, wäre
die Adäquanz gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts danach zu beurteilen,
ob die Berufskrankheit oder Geschehnisse in deren Zusammenhang nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet
sind, psychische Störungen der aufgetretenen Art zu verursachen (BGE 125 V 456,
464.
E. 5.d; Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2020 vom 3. September 2020 E. 4.;
Urteil des Bundesgerichts 8C_801/2008 vom 26. Januar 2009 E. 3.), wobei auf
eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen ist (BGE 125 V 456, 463 E.
5c).
5.4
Vorliegend ist jedoch gemäss der Stellungnahme der G____ vom 4. Juli
2025.
von einem Mischbild resp. nicht einem rein psychiatrischen Beschwerdebild
auszugehen (vgl. S. 4 der Stellungnahme; Erwägung 4.7.4. hiervor). Dabei ist –
ungeachtet der von den Gutachtern verwendeten neuen Bezeichnung des (nicht
organisch hinreichend fassbaren) Beschwerdekomplexes als Bodily Distress
Disorder – eine Abgrenzung zu "Long-Covid" nicht möglich. Dies lässt
sich gerade auch aus der Stellungnahme der G____ folgern. So wurde eingeräumt,
dass eine Abgrenzung zu einer Post Covid-19 Symptomatik im Grunde genommen
nicht möglich sei (vgl. u.a. die Diagnoseliste: "DD Post Covid-19
Symptomatik nicht abgrenzbar / postvirales Müdigkeitssyndrom").
Auch wurde bei der Diagnose Bodily Distress Disorder lediglich von der "am
besten passenden" Diagnose gesprochen (vgl. S. 3 der Stellungnahme) und –
wie dargetan – festgehalten, es handle sich um ein Mischbild, mithin nichts
rein Psychiatrisches (vgl. S. 4 der Stellungnahme). So wurde denn auch explizit
klargestellt, aufgrund der unspezifischen Beschwerden
könne naturgemäss auch eine
persistierende Post-Covid-19-Erkrankung nicht
ausgeschlossen werden, zumal deren Anteil im Zeitverlauf im Rahmen der
psychischen Entwicklung nicht abgrenzbar sei, weshalb man von einem Mischbild ausgehen müsse (vgl. S. 2 der
Stellungnahme). Nicht wirklich nachvollziehbar erscheint daher die Aussage der
Gutachter, es habe (nur) bis Mitte 2021 eine Post-Covid-19-Symptomatik
vorgelegen (vgl. S. 4 unten f. der Stellungnahme). Letztlich gibt es auch keine
stringenten Hinweise für eine nach Mitte Mai 2021 eingetretene Änderung. Es ist
daher vom Vorliegen einer Long-Covid-Symptomatik auszugehen. Die Symptome von
Long-Covid sind denn auch äusserst vielfältig, mit über 200 dokumentierten
Symptomen. Die häufigsten Symptomcluster sind Atemwegs- und
Herz-Kreislauf-Probleme, Fatigue und kognitive Beeinträchtigungen. Viele
Long-Covid-Betroffene mit chronischen Beschwerden zeigen Symptome ähnlich dem
myalgischen Enzephalomyelitis/chronischen Fatigue-Syndrom (vgl. Bundesamt für
Sozialversicherungen, Beiträge zur sozialen Sicherheit, Auswirkungen von Long
Covid auf die Invalidenversicherung, Forschungsbericht 02/25, einleitende
Zusammenfassung, II; siehe auch S. 3 unten f.). Entscheidend ist im Übrigen
nicht die Diagnose, sondern es sind die Auswirkungen des fachärztlich
festgestellten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit (mithin der Schweregrad; vgl.
dazu nachstehend) massgebend (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts
8C_527/2019 vom 4. März 2020 E. 5.2.1. und 9C_184/2019 vom 23. April 2019
E. 4.2.).
5.5
Der adäquate Kausalzusammenhang wäre – sofern es sich um ein
psychisches Leiden handeln würde – nach der gängigen Formel nur dann zu
bejahen, wenn der Covid-Infekt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach
der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Störung der vorliegend aufgetretenen
Art zu verursachen (vgl. Erwägung 5.3. hiervor). Das frühere Eidgenössische
Versicherungsgerichts (EVG) hat in Bezug auf die Beantwortung der Frage, ob ein
Tinnitus nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet sei, die in concreto vorliegende psychische
Dekompensation hervorzurufen, klargestellt, die rechtsanwendende Behörde sei
diesbezüglich auf die medizinische Empirie angewiesen (vgl. insb. die Urteile U 116/03 vom 6. Oktober 2003 E. 2.2). Im Zusammenhang mit einer durch
Zeckenbiss verursachten Lyme-Borreliose (mit u.a. damit einhergehender, gemäss
ärztlicher Beurteilung zum Krankheitsbild gehörender, depressiver Symptomatik) hat
das EVG sogar explizit klargestellt, der adäquate Kausalzusammenhang sei nicht
unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall, sondern
nach der normalen Adäquanzformel zu beurteilen. Die Adäquanz sei daher gegeben,
wenn die Infizierung mit dem Borreliose-Erreger nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung, wozu eben in erster Linie die
wissenschaftlichen Erkenntnisse gehörten, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen zu bewirken vermöge. Dies sei zu bejahen. Die Auswirkungen der
unfallbedingten Erkrankung seien somit vom Unfallversicherer zu übernehmen, und
zwar selbst dann, wenn die Beschwerden – gemäss medizinischen Erkenntnissen
abweichend von den vorliegenden – nicht häufige Erscheinungen wären (vgl.
Urteil U 245/99 vom 17. Mai 2001 E. 6b). Es erscheint sachgerecht, diese
höchstrichterlichen Überlegungen sinngemäss auch auf die vorliegende Thematik
zu übertragen. Da vorliegend gemäss der Beurteilung durch die Asim Begutachtung
der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Infekt und den anhaltenden
Beschwerden (im Sinne einer richtungsweisenden Verschlimmerung) zu bejahen ist,
ist somit gleichzeitig auch der adäquate Kausalzusammenhang als gegeben zu
erachten. In der Rechtslehre wird denn auch betont, dass es sich bei der
herrschenden Theorie (gemeint Adäquanz) um Rechtsprechung und nicht um Normen
mit Gesetzeskraft handle. Sofern es angezeigt sei, müsse deshalb von ihr auch
abgewichen werden können. Gerade dies mache die Adäquanz als
Argumentationsstruktur, die zu Rechtssicherheit, Transparenz und Praktikabilität
beiträgt, genügend flexibel, um als Rechtsanwender auch im Einzelfall eine
angemessene Entscheidung fällen zu können (vgl. Sarah Hack-Leoni, Adäquanz im Sozialversicherungsrecht – ein
Problem der juristischen Methodik, Diss. Zürich 2021, S. 204 Rz 623). Vorliegend
ist es daher insbesondere auch die Rechtssicherheit, die gebietet, sich zur
Beantwortung der Frage, ob der Covid-Infekt nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, die Störung der vorliegend
aufgetretenen Art zu verursachen, auf die medizinisch-wissenschaftliche
Beweisführung zu stützen. Mit anderen Worten erscheint es im Sinne der
Rechtssicherheit angezeigt, bei gemäss ärztlicher Beurteilung gegebener
(Teil-)Kausalität auch den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen (vgl. auch Jörg
Jeger, Die Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhanges im UVG aus medizinischer Sicht, in: SZS 5/2025, S. 234
ff., insb. S. 246 f. mit kritischem Blick auf den grossen Ermessensspielraum der
Rechtsanwendenden bei der Adäquanzprüfung).
6.
6.1
Sind nunmehr der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zu
bejahen, dann lässt sich eine Verneinung weiterer Leistungen nach dem 31.
Dezember 2023 nicht mehr ohne Weiteres rechtfertigen.
6.2
Die Beschwerdegegnerin hat die vorübergehenden Leistungen (Taggeld,
Heilbehandlung) per 31. Dezember 2023 eingestellt. Die Begründung hierfür
verfängt, wie dargetan wurde, nicht. Eine Einstellung der vorübergehenden
Leistungen per Ende Dezember 2023 erscheint aber aus den nachstehenden
Überlegungen gleichwohl als gerechtfertigt.
6.3
6.2.1
Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und
Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl.
dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3) –
nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der
unfallbedingten (berufskrankheitsbedingten) Beschwerden noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr
zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit
gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357
f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1). Ob noch eine Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann, bestimmt sich namentlich nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende
Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht.
Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1.).
6.2.2
Die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung wurden soweit
ersichtlich im Dezember 2022 abgeschlossen (vgl. IV-Akten 254 und 255). Des
Weiteren ergibt sich aus den zahlreichen mehr oder weniger frustran verlaufenen
Therapien deutlich, dass im Dezember 2023 von weiteren Therapien keine namhafte
Verbesserung der gesundheitlichen Situation mehr zu erwarten war. Die Frage
nach einer namhaften Verbesserung (SUVA-Akte 180, S. 4) beantworteten die
Gutachter der G____ auch damit, dass die Beschwerdeführerin noch gewisse
Ressourcen habe, auf welche in einer reintegrationsorientierten
psychotherapeutischen Begleitung zurückgegriffen werden könne. Man sehe daher
Potenzial, dass die Explorandin bei gelingendem Wiedereinstieg eine weitere
Verbesserung der Beschwerden erfahren könnte (vgl. S. 20 des Gutachtens). Diese
vorsichtige Formulierung zeigt auch, dass die Gutachter bereits im März 2023
(Durchführung der Begutachtungen) im Grunde genommen nicht mehr von einer
relevanten, mithin ins Gewicht fallenden, Besserung der gesundheitlichen
Situation der Beschwerdeführerin ausgingen.
7.
7.1
Ist eine versicherte Person aufgrund des Unfalles
(vorliegend: der Berufskrankheit) mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss
Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
7.2
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2). Es gehört zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, neben
der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein Zumutbarkeitsprofil zu
definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement, therapiebedingte Absenzen
oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und diese letzteren –
quantifizierbaren – Aspekte bei der Schätzung der Leistungsfähigkeit auch zu
veranschlagen (BGE 150 V 410, 427 E. 9.5.3.2; Urteil des Bundesgerichts
100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1). Es bedarf auch hier – wie generell zur
Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche – verlässlicher
medizinischer Entscheidgrundlagen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des
Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.4.; BGE 134 V 231, 232 E.
5.1).
7.3
7.3.1
Im Gutachten der G____ wurde von einer 50%igen
Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen (vgl. S. 20 des
Gutachtens; SUVA-Akte 230). In der Stellungnahme der G____ vom 4. Juli 2025 wurde
in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angeführt, für die
Schwergradeinschätzung müsse sowohl der Verlauf als auch die weiterhin
erheblichen Diskrepanzen und funktionellen Überlagerungen (z.B. neurologische
Untersuchung, in der neuropsychologischen Testung) berücksichtigt werden (vgl.
S. 3 der Stellungnahme). Unter Abwägung des subjektiven Erlebens versus die geringen
objektiven Befunde und in Anbetracht der erheblichen funktionellen Überlagerung
und Diskrepanzen schätze man den begründbaren Schweregrad als moderat ein (vgl.
S. 3 der Stellungnahme). Dem kann gefolgt werden, womit die angenommene
50%ige Restarbeitsfähigkeit berechtigt erscheint (vgl. die nachstehenden
Überlegungen).
7.3.2
Die Gutachter haben schlüssig begründet, weshalb vorliegend von
einer moderaten Ausprägung des Krankheitsbildes und damit einer noch
bestehenden 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist. Namentlich erscheint
es stimmig, dass die Gutachter gewisse Beschwerdepräsentationen aus neuropsychologischer
und auch neurologischer Sicht als nicht authentisch qualifizierten (vgl. S. 6 f.
der Stellungnahme). Die diesbezüglich in der
Stellungnahme vom 4. Juli 2025 gemachten
ergänzenden Ausführungen decken sich mit den im neuropsychologischen
Teilgutachten vom 6. März 2023 (SUVA-Akte 230, S. 101 ff.) gemachten Feststellungen.
In diesem Teilgutachten wurde unter anderem dargetan, die Leistung der
Explorandin liege insgesamt im weit unterdurchschnittlichen Bereich. Es lasse sich
eine hohe Variabilität der Reaktionszeiten über die Testreihen hinweg dokumentieren
mit einer paradoxen Aktiviertheitsreaktion (vgl. S. 12 des Teilgutachtens). Des
Weiteren wurde zwar festgehalten, die von der Explorandin im Aggravations- und
Simulationstest erzielten Kennwerte würden qualitativ keine Hinweise auf
testwertverfälschende Antworttendenzen zeigen. Es wurde dann aber ausgeführt, quantitativ
habe sich eine auffällige Reaktionszeitenvariabilität gezeigt. […] Bei der
Betrachtung der internen Validität (Testparameter) habe sich nicht nur bei den
Symptomvalidierungsverfahren eine intrapersonelle hohe Variabilität der
Reaktionszeiten gezeigt, sondern auch bei den Aufgaben zur
Aufmerksamkeitsprüfung, welche ebenfalls als inkonsistente bzw. nicht authentische
kognitive Leistungsdefizite gewertet würden. Die Konsistenzprüfung und die
Auffälligkeiten bei den verkehrsrelevanten Parametern (Alertness, Flexibilität
und geteilte Aufmerksamkeit) seien bezüglich der externen Validität nicht
vereinbar mit dem problemlosen Führen eines Motorrollers und den damit
einhergehenden Anforderungen im Strassenverkehr. Weiter habe sich ein
mittelgradiges bis schwergradiges mnestisches Störungsbild gezeigt, welches
jedoch in diesem Ausmass nicht vereinbar sei mit der Beschwerdeschilderung und
auch nicht als Folgen eines Long Covid in diesem Ausmass begründet werden könnten
(vgl. S. 24 des Teilgutachtens). Zusammenfassend gelte es daher festzuhalten,
dass sich im Rahmen einer orientierenden verhaltensneurologischen und
umfassenden neuropsychologischen Untersuchung mittels klinisch-wissenschaftlich
validierter und standardisiert durchgeführter Testverfahren formal eine
mittelschwere bis schwere neuropsychologische Leistungseinschränkung gezeigt
habe, welche unter Berücksichtigung verschiedener testkritischer
Konsistenz-Kennwerte nur bedingt plausibel erscheine (vgl. S. 24 f. des Teilgutachtens).
Des Weiteren wurde im neuropsychologischen Teilgutachten dargetan, die aktuellen
Befunde seien vereinbar mit den neuropsychologischen Vorberichten des D____, wo
zunächst eine unauffällige Leistung beschrieben worden sei mit leichtgradiger
Einschränkung der geteilten Aufmerksamkeit, mit einer dann im Verlauf formal
mittelgradigen bis schwergradigen neurokognitiven Leistungseinschränkung. Für
diese massive Verschlechterung bestehe medizinisch kein Korrelat und das
Ausmass der Minderleistungen in den einzelnen Tests sei so ausgeprägt, dass
eine Inkonsistenz bestehe, welche sowohl mit dem weitgehend unauffälligen
klinischen Eindruck als auch mit der vollkommenen Selbstständigkeit in
Klinikalltag nicht vereinbar sei. Zudem hätten sich seinerzeit leicht
auffällige Werte in einem Verfahren zur Symptomvalidierung gezeigt (vgl.
ebenfalls S. 24 f. des Teilgutachtens).
6.4.3
Diese im neuropsychologischen Teilgutachten gemachten (und
in der Stellungnahme nochmals näher erläuterten) Feststellungen (bemerkte Inkonsistenzen)
erscheinen korrekt. So wurde im Austrittsbericht des D____ vom 4. Juni 2021
(SUVA-Akte 28) u.a. festgehalten, die ausführliche neuropsychologische Testung
sei ohne Auffälligkeiten gewesen (vgl. S. 3 des Austrittsberichtes vom 4. Juni
2021; SUVA-Akte 28, S. 3). Aus dem Protokoll über das Reha-Koordinationsgespräch
vom 2. Dezember 2022 (SUVA-Akte 183, S. 2 ff.) ergibt sich ebenfalls, dass
das neuropsychologische Kurzverfahren vom 28. April 2021 nur eine leichte
Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit ergab (MoCa 30/30; vgl. S. 2 des
Protokolls). Später wurde dann von einer leichten kognitiven
neuropsychologischen Funktionsstörung gesprochen (vgl. u.a. den Bericht des D____
vom 17. August 2021; SUVA-Akte 57, S. 3). Im weiteren Verlauf ging das D____
von "formal insgesamt mittelschweren bis schweren Beeinträchtigungen in
den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen" aus (vgl.
den Bericht vom 12. November 2021 [SUVA-Akte 87, S. 1] sowie den Bericht vom
13.
Dezember 2021 [SUVA-Akte 99]). Allerdings wurde vom D____ selber (im Rahmen
des stationären Aufenthaltes) eine suboptimale Leistungsbereitschaft der
Beschwerdeführerin in Betracht gezogen resp. das Ausmass der neurokognitiven
Störungen als unglaubhaft bewertet. Dies ergibt sich insbesondere aus dem von
den Gutachtern beigezogenen Bericht des D____ vom 25. November 2021
betreffend die Untersuchung vom 29. Oktober, 1. November und 3. November 2021
(vgl. SUVA-Akte 230, S. 29 f.). Auch im Protokoll über das
REHA-Koordinationsgespräch vom 2. Dezember 2022 (SUVA-Akte 183, S. 2 f.) wurde
eine suboptimale Leistungsbereitschaft erwähnt. Namentlich wurde festgehalten, Dr. J____
(Neuropsychologin im D____) berichte über zwei neuropsychologischen
Untersuchungen, einer ersten vom 28. April 2021 im Rahmen eines Kurzverfahren (Ergebnis:
leichte Beeinträchtigungen der geteilten Aufmerksamkeit und Hinweise auf Fatigue
Symptomatik) und einer umfassenden Untersuchung vom 28. Oktober 2022
(recte: 2021) (Ergebnis: formal mittelschwere bis schwere neuropsychologische
Störungen). Diesbezüglich sei die Validität der Untersuchung angezweifelt worden
(V.a. suboptimale Leistungsbereitschaft auf dem Hintergrund von mehrfachen
Belastungsfaktoren). Soweit daher auch im neurologischen Teilgutachten vom 22.
März 2023 (IV-Akte 230, S. 46 ff.) – Bezug nehmend auf den bereits erwähnten Bericht
des D____ vom 24. November 2021 – klargestellt wurde, aus retrospektiv
neurologischer Sicht müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der
formal festgestellten insgesamt mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung um
nicht valide Befunde gehandelt habe (vgl. S. 10 des Teilgutachtens), erscheint
dies plausibel.
6.4.4
Als für eine moderate Einschränkung sprechend werten
die Gutachter auch, dass die präsentierte Gangstörung funktioneller Natur ist. Im
neurologischen Teilgutachten der G____ (SUVA-Akte 230, S. 46 ff.) wurde
diesbezüglich unter anderem ausgeführt, es hätten sich weder in der aktuellen
klinisch-neurologischen Untersuchung noch im Retrospekt in den vorangegangenen
neurologischen Untersuchungen im D____ belastbare Hinweise für eine
neurologische Grundproblematik als Ursache der präsentierten Gangstörung
gefunden. Das Gangbild wirke unphysiologisch, funktionell überlagert und ohne
Hinweis auf eine ataktische, spastische oder extrapyramidal-motorisch bedingte
Gangstörung. Die Breite der Gangspur habe gewechselt von stark breitbasig bis
gebunden. Intermittierend sei ein Schonhinken rechts aufgetreten, mit der
Angabe, den Fuss nicht abrollen zu können (vgl. S. 11 des Teilgutachtens).
7.4
7.4.1
Aus all dem ist zu folgern, dass gestützt auf die
Beurteilung der G____ von einer moderaten Einschränkung und deswegen von einer
verbliebenen 50%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen
ist.
7.4.2
Keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der
gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hervorzurufen vermag der
Bericht des Neuropsychologen lic. phil. K____ vom 23. November 2023 (SUVA-Akte
245), mit welchem sich die Gutachter in der Stellungnahme vom 4. Juli 2025 denn
auch ausführlich auseinandergesetzt haben. Gleiches gilt auch für die weitere Stellungnahmen
von lic. phil. K____ vom 1. September 2025 (Beilage 2 zur Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 9. September 2025). In Anbetracht der ausführlichen
und stimmigen gutachterlichen Begründung vermag schliesslich auch die
Stellungnahme des D____ vom 17. November 2023 (SUVA-Akte 243), mit welcher –
nach einer weiteren gesundheitlichen Stabilisierung – lediglich ein
20-30%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit als realistisch erachtet wurde,
keine Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung
hervorzurufen. Dies hat auch für die Stellungnahmen von Dr. L____ vom 23. November
2023.
(SUVA-Akte 245) und vom 5. September 2025 (Beilage 1 zur Stellungnahme vom
9.
September 2025) zu gelten.
7.4.3
In Bezug auf die erwähnten Einschätzungen der
behandelnden Ärzte gilt es insbesondere der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 4.4.4.
hiervor). Zu ergänzen ist, dass es die unterschiedliche
Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits
und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
anderseits (BGE 124 I 170, 175 E. 4) rechtsprechungsgemäss nicht zulässt, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen
beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.
Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation
entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2025
vom 7. Oktober 2025 E. 3). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
7.5
Bei somit anzunehmender 50%iger Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erscheint ein Rentenanspruch folglich nicht
ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin ist daher gehalten, diesbezüglich
weitere zweckdienliche Abklärungen zu treffen (insb. erwerblicher Natur).
Möglicherweise ist auch noch erfolgten Lohnzahlungen (ab Januar 2024) Rechnung
zu tragen (vgl. dazu den Abklärungsbericht Haushalt der Invalidenversicherung
[IV-Akte 291, S. 3] und die Aussage der Beschwerdeführerin betr. Erwerbseinkommen
[IV-Akte 281, S. 5]). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den
allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
8.
8.1
8.1.1
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den
Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20.
Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein
Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn
die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).
8.1.2
Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form
einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.
Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,
geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36
Abs. 3 Satz 2 UVV).
8.2
8.2.1
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung
der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.
Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29,
32.
E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual
gewichtet. Gemäss dieser Skala ist der Verlust des Geruchs- oder des
Geschmacksinnes mit 15 % zu entschädigen. Die Entschädigung für spezielle oder
nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom
Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 von Anhang 3 zur UVV).
8.2.2
Die medizinische Abteilung der SUVA hat in
Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung
herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das
Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV
bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des
versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen
nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten,
mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind
sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des
Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).
8.2.3
Eine Anosmie bedeutet ein Verlust des Geruchs- oder
Geschmackssinnes. Hierfür gilt ein Wert von 15 % (vgl. Erwägung 8.2.1. hiervor).
Dieser Wert gilt hingegen nicht für eine Hyposmie (blosse Beeinträchtigung des
Riechvermögens oder des Geschmacksinnes (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_600/2022 vom 11. Juli 2023 E. 5.2).
8.2.4
Im Austrittsbericht des D____ vom 4. Juni 2021
(SUVA-Akte 28) wurde eine klinisch (inapparente) Hyposmie erwähnt (vgl.
SUVA-Akte 28). Im Gutachten der G____ wurde festgehalten, die Explorandin gebe
bezüglich Geschmacksstörung an, sie habe zu Beginn eine starke Geruchs- und
Geschmacksstörung gehabt. Nach ca. vier Monaten habe sie dann vor allem
Missempfindungen gehabt, eklige Gerüche. Das habe sich zum Glück gebessert.
Geblieben sei aber eine gewisse Riech- wie auch Geschmacksschwäche gegenüber
vorher. Beispielsweise detektiere sie Grüntee statt tatsächlich Pfefferminztee,
oder trinke Kaffee und merke gar nicht, ob da Milch drin sei oder nicht (vgl.
SUVA-Akte 230, S. 7). Diese Aussage wurde auch in die Stellungnahme der G____
aufgenommen (vgl. S. 5 der Stellungnahme). In der Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 9. September 2025 wird dargetan, es persistierten bis
jetzt starke Missempfindungen. Lebensmittel würden regelmässig eklig und
unangenehm schmecken, so z.B. nach faulem Kompost oder Ähnlichem. Dies sei sehr
belastend für sie (vgl. S. 3 der Stellungnahme). In der Stellungnahme der G____
vom 4. Juli 2025 wurde die Kausalität der Riech- und Geschmacksschwäche im
Rahmen der SARS-CoV-2 Infektion 12/2020 als überwiegend wahrscheinlich
erachtet, da Störungen des Geruchsempfindens eine typische Folge der Infektion
seien. Diese anamnestisch leichtgradige partielle Hyposmie habe man nicht
weiter abgeklärt, da sie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei. Eine
ergänzende HNO-Abklärung wäre allenfalls zur Einschätzung eines Integritätsschadens
erforderlich (vgl. ebenfalls S. 5 der Stellungnahme).
8.3
Die Beschwerdegegnerin hat sich bislang nicht zum Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung geäussert. Der
Stellungnahme der G____ vom 4. Juli 2025 folgend erscheint es nicht als
ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der möglicherweise
dauerhaft bestehenden (vgl. zu diesem Erfordernis Erwägung 8.1.1. hiervor) Hyposmie
einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat. Die Beschwerdegegnerin
hat deswegen entsprechende zweckdienliche Abklärungen vorzunehmen und
anschliessend auch noch über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung
zu entscheiden.
8.4
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7.
Dezember 2023 (SUVA-Akte 250), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11.
April 2024 (SUVA-Akte 284), zu Unrecht – mit der Begründung der fehlenden
Kausalität – für die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 eine Leistungspflicht
abgelehnt hat.
9.
9.1
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid
vom 11. April 2024 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen
tätigt und hernach – gemäss den obigen Prämissen – über den Rentenanspruch und
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung
entscheidet.
9.2
Das Verfahren ist kostenlos.
9.3
Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das
Behindertenforum vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG
Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen
ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das
Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von
Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die
Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung – wie namentlich das
Behindertenforum – erfolgt. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte
Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Im vorliegenden
Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen
im Zusammenhang mit der Parteiverhandlung und im Zusammenhang mit den
Rückfragen an das Gutachtensinstitut) von einem überdurchschnittlichen Fall
auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von
insgesamt Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1
%) rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde
wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 11. April 2024
aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit
diese weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen tätigt und hernach
über den Rentenanspruch und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Integritätsentschädigung entscheidet.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 364.50.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: