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Entscheid

UV.2024.13

UVG Berufskrankheit Long-Covid; adäquater Kausalzusammenhang

6. November 2025Deutsch57 min

zunehmender Verschlechterung des Allgemeinzustandes wurde die Beschwerdeführerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

November 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. Caroline Franz

Waldner, Advokatin,

Behindertenforum Region Basel,

Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.13

Einspracheentscheid vom 11. April

2024

Berufskrankheit Long-Covid;

adäquater Kausalzusammenhang

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin, geboren 1967, arbeitete seit

dem 1. April 2018 70 % als Betreuerin/Pflegerin im Wohnheim B____ (B____),

einer Institution für Menschen mit schweren körperlichen und/oder geistigen

Beeinträchtigungen (vgl. SUVA-Akten 1 und 10; siehe auch SUVA-Akte 56) und war

in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

unter anderem obligatorisch gegen die Folgen von Berufskrankheiten versichert.

b) Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin gelangte sie am

29. November 2020 in Kontakt mit Erbrochenem eines Bewohners, der (später)

positiv auf Corona getestet wurde (vgl. SUVA-Akte 1). Am 2. Dezember 2020

verspürte sie Krankheitssymptome und wurde daraufhin am 3. Dezember 2020

positiv auf Corona getestet (vgl. das Testresultat; SUVA-Akte 24, S. 2). Wegen

zunehmender Verschlechterung des Allgemeinzustandes wurde die Beschwerdeführerin

am 10. Dezember 2020 mit der Sanität auf die Notfallstation des C____spitals

[...] gebracht (vgl. SUVA-Akte 97, S. 8). In der Folge war sie bis zum 12.

Dezember 2020 stationär im C____spital [...] hospitalisiert (vgl. den

Austrittsbericht; SUVA-Akte 14). Am 16. Dezember 2020 fand eine

Konsultation des Hausarztes statt, insb. wegen schneller Ermüdung, persistierender

Schwäche und Husten (vgl. SUVA-Akte 13). Diverse in der Folge veranlasste Untersuchungen

zeigten keine relevanten Pathologien (Organschäden). Nachdem die

Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch mit 50 % des normalen Arbeitspensums (70

%) ab dem 22. März 2021 (wegen Konzentrationsstörungen, Schwindel,

Kopfschmerzen) nicht prästiert hatte, wurde sie von ihrem Hausarzt zur weiteren

Abklärung an die Long-Covid-Sprechstunde der Klinik für D____ (D____)

überwiesen (vgl. u.a. SUVA-Akte 13, S. 2). Dort wurde am 31. März 2021 – bei

ausgeprägter Tagesmüdigkeit, Kopfschmerz, Gangunsicherheit und

(eigenanamnestisch) kognitiven Störungen – die Diagnose "Verdacht auf

Long-Covid-Syndrom" gestellt (vgl. SUVA-Akte 16, S. 1 resp. S. 3). Schliesslich

erfolgte am 6. April 2021 die Schadenmeldung zu Handen der SUVA. Darin wurden

als Beeinträchtigungen Schwindel und Kopfschmerzen angegeben (vgl. SUVA-Akte

1). Ab dem 20. April 2021 bis zum 29. Mai 2021 war die Beschwerdeführerin erstmals

stationär im D____ hospitalisiert. Dort wurde die Diagnose "Neuro-Covid

Stadium I" (aktuelle Klinik: Hyposmie [Screening 28. Mai 2021], starke

Müdigkeit mit erhöhtem Schlafbedürfnis, Frontalkopfschmerzen, ungerichteter

Schwindel, neurokognitive Testung unauffällig) gestellt (vgl. den Austrittsbericht

vom 4. Juni 2021; SUVA-Akte 28). In der Folge fanden ambulante Kontrollen im D____

statt (insb. am 4. Juni 2021 und am 23. Juni 2021 [vgl. SUVA-Akte 28, S. 1]).

c) Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 anerkannte die SUVA

das Vorliegen einer Berufskrankheit resp. gestand entsprechende Leistungen zu

(vgl. SUVA-Akte 37). Bei weiterhin attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit

erfolgte ab dem 19. Juli 2021 ein therapeutischer Arbeitsversuch der

Beschwerdeführerin in der Küche des angestammten Betriebes (vgl. SUVA-Akten 34,

S. 3 und SUVA-Akte 71). Dieser musste ebenfalls (wegen Erschöpfung der

Beschwerdeführerin) abgebrochen werden (vgl. u.a. SUVA-Akte 183, S. 3). Anlässlich

der ambulanten Kontrollen im D____ (insb. am 2. September 2021) klagte die

Beschwerdeführerin weiterhin über grosse Müdigkeit, verstärkt durch Konzentrationsstörungen

(vgl. SUVA-Akte 89). Einhergehend mit dem neuerlichen Arbeitsversuch verspürte

die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl.

u.a. SUVA-Akten 55 und 68, S. 2). Das D____ erwähnte insb. eine ausgeprägte

Fatigue und einen mentalen Erschöpfungszustand im Sinne einer leichten

kognitiven Funktionsstörung (vgl. insb. das Kostengutsprachegesuch vom 17.

August 2021 [SUVA-Akte 57, S. 2]) resp. einen Energieverlust (vermehrtes

Schlafbedürfnis) und kognitive Einschränkungen (vgl. das Kostengutsprachegesuch

vom 29. Oktober 2021 [SUVA-Akte 83]). Deswegen wurde die Beschwerdeführerin ab

dem 20. Oktober 2021 bis zum 9. November 2021 (teil-)stationär im D____

behandelt (vgl. den Austrittsbericht des D____ vom 12. November 2021; SUVA-Akte

87). Ab dem 18. November 2021 bis zum 11. Januar 2022 fand die Behandlung in

der Tagesklinik des D____ statt (vgl. SUVA-Akte 88, S. 2 und SUVA-Akte 183, S.

2). Am 13. Dezember 2021 wurde die Beschwerdeführerin schliesslich wegen

des protrahierten klinischen Verlaufes vom D____ an die Klinik E____, [...], überwiesen

(vgl. den entsprechenden Bericht des D____; SUVA-Akte 99). Dort weilte sie vom

14. März 2022 bis zum (überforderungsbedingten) vorzeitigen Austritt am

31. März 2022 (vgl. den Austrittsbericht; SUVA-Akte 143). Im

weiteren Verlauf fanden noch diverse Therapien im D____ statt, welche aber wegen

Erschöpfung der Beschwerdeführerin wieder abgebrochen werden mussten (vgl. u.a.

SUVA-Akten 161, 163 und 183, S. 2).

d) Nach einer Besprechung der Beschwerdeführerin mit der

SUVA am 12. Oktober 2022 (vgl. dazu SUVA-Akte 163) und einer Empfehlung von Dr.

F____, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, c/o SUVA, vom 19.

Oktober 2022 (vgl. SUVA-Akte 167) erteilte die SUVA schliesslich am 14.

Dezember 2022 der G____ den Auftrag zur polydisziplinären (infektiologischen,

neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen) Begutachtung der

Beschwerdeführerin (vgl. SUVA-Akte 180). Die Begutachtungen erfolgten im März 2023

(vgl. SUVA-Akte 190, S. 3 f.). Das Gutachten wurde am 5. Oktober 2023 erstattet

(vgl. SUVA-Akte 230). Am 24. Oktober 2023 äusserte sich Dr. F____ dazu

(vgl. SUVA-Akte 235). Am 23. November 2023 und am 6. Dezember 2023 nahm

die Beschwerdeführerin ihrerseits Stellung zum Gutachten (vgl. SUVA-Akten 242

und 244). Ihren Eingaben legte sie Berichte der sie behandelnden medizinischen

Fachpersonen bei (vgl. SUVA-Akten 243 und 245).

e) Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 stellte die SUVA

die bisher – in Anerkennung einer Berufskrankheit – erbrachten Leistungen (Taggelder

und Übernahme der Heilbehandlungskosten) per 31. Dezember 2023 ein und

verneinte weitere Ansprüche der Beschwerdeführerin, da der Kausalzusammenhang

nicht mehr gegeben sei (vgl. SUVA-Akte 250). Hiergegen erhob die

Beschwerdeführerin am 22. Januar 2024 Einsprache. Sie beantragte Folgendes:

(1.) Es sei die Verfügung vom 7. Dezember 2023 aufzuheben. (2.) Es sei die

aufschiebende Wirkung der Einsprache wiederherzustellen. Demgemäss seien für

die Dauer des Einspracheverfahrens die bisherigen Taggeldzahlungen und

Kostenentschädigungen für Heilbehandlungen weiter auszurichten. (3.) Es sei

festzustellen, dass die gutachterlich festgestellten Beschwerden und

Einschränkungen in einem kausalen Zusammenhang mit der anerkannten

Berufskrankheit Long Covid stehen. (4.) Gestützt auf die Feststellung gemäss

Ziff. 3. seien ihr die Versicherungsleistungen gemäss UVG zuzusprechen. So

seien ihr insbesondere eine Rente, ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von

100%, eventualiter einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit, zuzusprechen. (5.)

Aufgrund des Verlustes des Geruchs- und Geschmackssinnes sei ihr eine

Integritätsentschädigung von mindestens 15 % zuzusprechen (vgl. SUVA-Akte 271).

Die SUVA holte in der Folge die Ärztliche Beurteilung von Dr. F____ vom 9.

April 2024 (SUVA-Akte 282) ein und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid

vom 11. April 2024 ab (vgl. SUVA-Akte 284).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2024

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt

Folgendes: (1.) Der Einspracheentscheid vom 11. April 2024 sei aufzuheben und

es seien in Anerkennung des kausalen Zusammenhangs zwischen den persistierenden

gesundheitlichen Einschränkungen und der anerkannten Berufskrankheit Long Covid

die Versicherungsleistungen gemäss UVG zuzusprechen. (2.) Im Rahmen der

geschuldeten Versicherungsleistungen sei der Beschwerdeführerin eine Rente,

ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 %, eventualiter auf

der Basis einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zuzusprechen. (3.) Aufgrund

des Verlusts des Geruchs- und Geschmackssinns sei ihr eine

Integritätsentschädigung in der Höhe von mindesten 15 % des Höchstbetrags des

versicherten Verdienstes, mithin eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr.

22'230.--, zuzusprechen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. Juli

2024.

an ihrer Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom

4.

September 2024 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin werden die

IV-Akten beigezogen. Der Beschwerdeführerin wird in Aussicht gestellt, dass sie

sich zu diesen – sofern nötig – im Rahmen der Parteiverhandlung äussern kann.

III.

a) Am 23. Oktober 2024 findet eine öffentliche

Parteiverhandlung statt. An dieser nehmen die Beschwerdeführerin persönlich

sowie ihre Rechtsvertreterin teil. Für die SUVA erscheint Simon Rothenfluh,

Rechtsanwalt. Es erfolgt zunächst eine Befragung der Beschwerdeführerin.

Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Sie halten an

ihren bisher gestellten Anträgen und Begründungen fest.

b) Daraufhin wird die Sache vom Gericht beraten. Es wird

beschlossen, das Verfahren auszustellen und Rückfragen an die Gutachter zu

stellen.

c) Am 25. November 2024 nimmt die Beschwerdeführerin

Stellung zu den vorgesehenen Gutachterfragen und bittet um folgende Ergänzung: "Bitte

begründen Sie, inwiefern die psychische Reaktion der Beschwerdeführerin auf

schwierige Lebensumstände das Krankheitsbild einer Neurasthenie erfüllt, und

nehmen Sie eine Abgrenzung zu nicht-pathologischen ("normalen")

Reaktionen auf schwierige Lebensumstände vor."

d) Die Beschwerdegegnerin äussert sich ihrerseits mit

Schreiben vom 29. November 2024. Sie hat keine Ergänzungen zu den

Gutachterfragen, möchte aber den Sachverhalt dahingehend korrigiert haben, dass

die Beschwerdeführerin vor der Covid-19-Infektion nicht in einem Pflegeheim

tätig gewesen sei. Auch macht sie nochmals – ergänzend zu den bereits im Rahmen

der Parteiverhandlung gemachten Ausführungen – geltend, es liege keine

Berufskrankheit vor.

e) Die Beschwerdeführerin nimmt dazu mit Schreiben vom

27.

Dezember 2024 Stellung und macht geltend, es sei von einer Berufskrankheit

auszugehen. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme von H____ vom 19. Dezember

2024.

beigelegt (Beilage 1).

f) Der Gutachtensstelle werden schliesslich am 9. Januar

2025.

die vom Gericht formulierten Rückfragen gestellt. Zur Beantwortung

unterbreitet wird auch die Zusatzfrage der Beschwerdeführerin.

g) Am 4. Juli 2025 nimmt die Gutachterstelle ergänzend

Stellung.

h) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 14.

August 2025 auf eine Stellungnahme zum Schreiben der G____. Sie verweist auf

die bisher gemachten Ausführungen und beantragt weiterhin die Abweisung der

Beschwerde.

i) Am 9. September 2025 äussert sich die

Beschwerdeführerin. Sie beantragt die Zusprechung einer ganzen Rente und einer

Integritätsentschädigung von 15 %. Der Eingabe hat sie weitere medizinische

Unterlagen beigelegt.

IV.

Am 6. November 2025 wird die Sache erneut durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die

betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz

hatte. Da die Beschwerdeführer im Kanton Basel-Stadt wohnhaft ist, ist das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der Beschwerde örtlich

zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, unter

Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des

Bundesgerichts sei das Vorliegen einer Berufskrankheit zu verneinen (vgl. das

Verhandlungsprotokoll; vgl. auch das Schreiben vom 29. November 2024). Selbst

wenn diesbezüglich anders entschieden würde, gehe man – im Wesentlichen gestützt

auf das Gutachten der G____ vom 5. Oktober 2023 – zu Recht davon aus, dass die über den Einstellungszeitpunkt vom 31.

Dezember 2023 hinaus geklagten Beschwerden

nichts mehr mit der Berufskrankheit zu tun hätten, namentlich also der natürliche Kausalzusammenhang vollumfänglich

weggefallen sei. Im Übrigen müsse auch der adäquate Kausalzusammenhang

verneint werden; denn die Corona-Infektion sei nach

der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

grundsätzlich nicht geeignet, eine psychische Störung in Form des hier

diagnostizierten Zustandsbildes zu verursachen (vgl. die Stellungnahme

vom 14. August 2025 mit Verweis auf die Beschwerdeantwort [insb. S. 2 ff.]

und den Einspracheentscheid).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache geltend, es liege eine

Berufskrankheit vor. Des Weiteren seien gemäss der ergänzenden Stellungnahme

der G____ (Beantwortung der Rückfragen vom 4. Juli 2025) der natürliche Kausalzusammenhang

als gegeben zu erachten. Auch das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges könne

bejaht werden, womit die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die aus dem

persistierenden Beschwerdebild resultierenden Einschränkungen eine

Leistungspflicht treffe. Die gutachterlich angenommene 50%ige Arbeitsunfähigkeit

sei jedoch nicht korrekt. Vielmehr müsse – den behandelnden Ärzten folgend – von

einer mindestens 80%igen bis 90%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.

Folglich habe sie Anspruch auf eine ganze Rente der Unfallversicherung. Auch erscheine

wegen der Covid-bedingten Geschmacks- und Geruchsstörung eine

Integritätsentschädigung von 15 % angemessen (vgl. die Stellungnahme vom 9.

September 2025; siehe des Weiteren auch die Beschwerde und die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 7. Dezember 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. April 2024,

gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht die Leistungen per 31. Dezember

2023.

eingestellt resp. ab Januar 2024 eine weitere Leistungspflicht gegenüber

der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der

Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.2

3.2.1

Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG

namentlich Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], das hier

aufgrund von Art. 1 Abs. 1 UVG zur Anwendung kommt), die bei der beruflichen

Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder

bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Ausschliessliche Verursachung meint

praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten

Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200, 201 E. 2a). Eine vorwiegende

Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten

ist dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten

Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 150 V 460, 464 E. 4.2; BGE 133 V 421, 425 E. 4.1). Es bedarf eines relativen

Risikos von mehr als 2 (BGE 133 V 421, 426 E. 5.1 in fine; Urteil des

Bundesgerichts 8C_695/2018 vom 18. März 2019 E. 6.1).

3.2.2

Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie

der arbeitsbedingten Erkrankungen (Satz 2 von Art. 9 Abs. 1 UVG). Die

schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs.

1.

des Gesetzes sind im Anhang 1 Ziff. 1 und 2 der Verordnung vom 20. Dezember

1982.

über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) aufgeführt (vgl. Art.

14.

UVV). In Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV werden als arbeitsbedingte Erkrankungen

unter anderem qualifiziert: "Infektionskrankheiten bei Arbeiten in

Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen".

3.2.3

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind

Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie

gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher

Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).

3.3

3.3.1

In beweisrechtlicher Hinsicht besteht die natürliche

Vermutung, es liege eine Berufskrankheit vor, wenn eine der in Anhang 1 Ziff. 2

lit. b UVV aufgelisteten Krankheiten aufgetreten ist und die versicherte Person

die entsprechende, im UVV-Anhang umschriebene Tätigkeit verrichtete. Damit

diese Vermutung zum Tragen kommt, ist allerdings erforderlich, dass die

versicherte Person dem spezifischen Ansteckungsrisiko eines

gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes ausgesetzt war (BGE 150 V 460, 467

E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2

[publ. in: SVR-Rechtsprechung 4-5/2025 UV Nr. 17]; Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2024

vom 30. Oktober 2024 E. 5.2 [publ. in: SVR-Rechtsprechung 3/2025 UV Nr. 10] und

Urteil des Bundesgerichts 8C_524/2023 vom 7. August 2024 E. 5.1.).

3.3.2

Die Qualifikation einer Covid-Infektion als Berufskrankheit im

Sinne von Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV setzt deswegen gemäss der Rechtsprechung

des Bundesgerichts voraus, dass die versicherte Person mit der Pflege von akut

am Covid-19-Virus erkrankten Patienten beschäftigt war (vgl. BGE 150 V 460, 467

E. 4.7. sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024

E. 3.2., 8C_378/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2. und 8C_524/2023 vom 7. August 2024

E. 5.1.). Dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob es sich um eine speziell

für Covid-Patientinnen und Patienten eingerichtete Station (insb. eine

Intensivstation) gehandelt hat, auf der die versicherte Person tätig war, oder

ob sie Personen betreute, die im Rahmen ihres Aufenthaltes (insb. im Spital) an

Covid erkrankt waren. Erforderlich ist allerdings, dass die Patientinnen und

Patienten auf eine Pflege angewiesen waren, die engen körperlichen Kontakt

erforderte (vgl. diesbezüglich u.a. das bereits mehrfach zitierte Urteil des

Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 5 [betreffend eine

Fachangestellte Gesundheit, die auf der neurologischen Abteilung eines Spitals

tätig war]). Die Empfehlung Nr. 1/2003 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom

22.

Mai 2003 in der revidierten Fassung vom 23. Dezember 2020 greift

daher zu kurz. Sie ist denn auch für das Gericht nicht verbindlich (vgl. BGE 150 V 460, 465 E. 4.4; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts

8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.1., 8C_378/2024 vom

30.

Oktober 2024 E. 3. und 8C_524/2023 vom 7. August 2024

E. 3.).

3.3.2

Die natürliche Vermutung des Vorliegens einer Berufskrankheit hat

dem schlüssigen Gegenbeweis zu weichen, wenn konkrete Umstände des Einzelfalls

klar gegen eine berufliche Verursachung sprechen (vgl. insb. BGE 150 V 460, 464

E. 4.3).

3.4

Die Beschwerdegegnerin stellt neu – unter Berufung auf die

zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts – auch das

Vorliegen einer Berufskrankheit infrage. Sie argumentiert im Wesentlichen

damit, die Beschwerdeführerin sei nicht mit der Pflege von akut an

Covid-19-Virus erkrankten Patienten beschäftigt gewesen (vgl. das

Verhandlungsprotokoll; siehe auch das Schreiben vom 29. November 2024).

Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

3.5

3.5.1

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung

durch das Gericht in Bezug auf die Tätigkeit im Wohnheim B____ an, man habe die

Patienten am Morgen gepflegt. Dann habe man den Tag mit ihnen gestaltet, mit

ihnen gekocht und gegessen (vgl. das Verhandlungsprotokoll). In ihrer Stellungnahme

vom 27. Dezember 2024 wies sie darauf hin, sie sei im Rahmen ihrer

Tätigkeit grossmehrheitlich in der Grundpflege der Heimbewohnenden tätig

gewesen. Dies deckt sich mit den Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 21.

Juni 2021, wo angegeben wurde, der grösste Teil der Arbeitszeit bestehe in den Bereichen

Pflege und Betreuung (vgl. Beilage 2 zur

Stellungnahme vom 27. Dezember 2024). Es besteht kein Anlass, an diesen

plausiblen Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.

3.5.2

Mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin übereinstimmend

äusserte sich im Übrigen auch die Sozialpädagogin H____, welche zuständig ist

für die Arbeitsplanung im Wohnheim B____ an der [...]. Sie äusserte sich im

Schreiben vom 19. Dezember 2024 (Beilage 1 zur Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2024) ausführlich und nachvollziehbar zum gewöhnlichen

Tagesablauf im Wohnheim. Auch daraus wird deutlich, dass die Tätigkeit, welche

die Beschwerdeführerin im Wohnheim B____ verrichtete, auch sehr viel pflegerische

Arbeit beinhaltete und dass sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin enger

körperlicher Kontakt mit den zu Pflegenden/Betreuenden aufgrund der schweren Behinderungen

der Bewohner nicht hat vermeiden lassen. So ist den aufschlussreichen

Schilderungen von H____ in Bezug auf den Tagesablauf im Wohnheim B____ resp.

die Tätigkeit der Beschwerdeführerin Folgendes zu entnehmen: Zwischen 06:45 bis

09:00 Uhr wird die Grundpflege (Waschen oder Duschen, Anziehen, Transfer in den

Rollstuhl) verrichtet und es werden Medikamente verteilt. Danach werden die

Klienten bei der Nahrungsaufnahme begleitet. Dies bedeutet, dass man ihnen die

Nahrung eingibt oder die Hand führt, da sie nicht in der Lage sind, selbständig

zu essen. Danach erfolgt das Zähneputzen. Anschliessend findet die interne

Tagesstruktur statt. Zwischendurch werden Einlagen und Windeln gewechselt. Beim

Mittagessen (zwischen 12:00 und 14:00) werden die Bewohner wieder beim Essen

unterstützt. Danach erfolgt Zähneputzen und Medikamentenabgabe. Anschliessend werden

alle Bewohner zur Mittagsruhe gelegt. Dies bedeutet wiederum einen Transfer ins

Bett und ein Ausziehen von Korsett und Orthesen. Nach der Mittagsruhe wird die

Einlage/Windel wieder gewechselt. Korsett und Orthesen werden angezogen. Die Bewohner

werden aufgenommen und es erfolgt ein Transfer in den Rollstuhl. Nach der Mittagsruhe wird dann wieder Tagesstruktur

angeboten. Ab 17:00 - 21:00/22:00 (je nach Dienst) findet dann das

Abendessen statt. Die Situation ist gleich wie am Morgen und Mittag. Danach erfolgt

die Abendpflege. Ja nachdem, welche Schicht gearbeitet wird, entfällt entweder

die Abend- oder die Morgenpflege.

3.5.3

Gemäss einer E-Mail der HR-Bereichsverantwortliche des Wohnheims B____

vom 20. Mai 2021 wurde am 19. November 2020 die erste Mitarbeiterin des Heims positiv

auf Covid getestet und am 20. November 2020 die erste Bewohnerin. Bis Ende

November 2020 waren dann trotz Isolation und Quarantäne der positiv getesteten

Bewohner sämtliche Bewohner positiv. Bis Mitte Dezember 2020 stand dann das ganze

Haus unter Quarantäne. Die Mitarbeitenden mussten die Betreuung unter strengen

Schutzauflagen weiterführen (vgl. SUVA-Akte 23).

3.5.4

Am 3. Dezember 2020 wurde auch die Beschwerdeführerin positiv

auf Corona getestet (vgl. das Testresultat; SUVA-Akte 24, S. 2). Sie führte im

Rahmen der Befragung durch das Gericht aus, man habe eine Abteilung gehabt, auf

der sich die infizierten Personen befunden hätten und eine solche mit nicht infizierten

Personen. Sie habe auf der Abteilung mit den nicht Infizierten gearbeitet. Man

habe die Infizierten von den nicht Infizierten getrennt. Im Rahmen eines am 29.

November 2020 erfolgten Patiententransfers – sie habe dabei wie üblich im

T-Shirt gearbeitet – habe der zu transferierende Patient, der sich fiebrig

angefühlt habe, auf ihren Arm erbrochen. Der Patient sei dann positiv auf

Corona getestet worden (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Diese Aussage deckt

sich mit der Schadenmeldung (vgl. SUVA-Akte 1). Es besteht nunmehr kein

Anlass, diesen plausiblen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Damit

kann auch die Ansteckung der Beschwerdeführerin mit dem Covid-Virus in diesem

Zusammenhang als erstellt erachtet werden, wovon auch die Beschwerdegegnerin

ursprünglich ausgegangen war.

3.6

Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin als Betreuerin/Pflegerin in einer mit einem Spital

vergleichbaren Institution tätig war und im Rahmen der vor allem pflegerischen

Tätigkeit unausweichlich – ohne Möglichkeit zur Einhaltung eines

Sicherheitsabstandes resp. mit zwingend engem körperlichen Kontakt – mit der

Pflege von mitunter auch akut an Covid erkrankten Patienten befasst war und

sich in der Folge am 29. November 2020 mit dem Virus angesteckt hat, dies bei

damit zu vereinbarender positiver Testung am 3. Dezember 2020 (vgl. SUVA-Akte

24, S. 2). Im Übrigen wurde auch im infektiologischen Teilgutachten der G____ vom

13.

März 2023 (SUVA-Akte 230, S. 39 ff.) klargestellt, die Diagnose einer

SARS-CoV-2-Infektion im Dezember 2020 sei gesichert (vgl. S. 5 des Gutachtens).

Ein schlüssiger Gegenbeweis hat die Beschwerdegegnerin nicht erbracht. Es ist

daher vom Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne von Anhang 1 Ziff. 2

lit. b UVV auszugehen. Dies gilt nicht nur für den behandlungsbedürftigen

Infekt als solchen, sondern auch für die damit zusammenhängenden Folgen (vgl.

dazu die nachstehenden Überlegungen).

3.7

Umstritten und im Folgenden zu prüfen bleibt allerdings, ob die

Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin nach dem 31. Januar 2023 geltend

gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gestützt auf die vorliegenden

Akten zu Recht als nicht mehr mit der Berufskrankheit zusammenhängend erachtet

und damit eine weitere Leistungspflicht verneint.

4.

4.1

Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts einen natürlichen und einen adäquaten

Kausalzusammenhang voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Dies gilt auch im Bereich

der Berufskrankheiten (vgl. u.a. implizit das Urteil des Bundesgerichts U 296/01 vom 16. Februar 2002 E. 1).

4.2

4.2.1

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind

alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und

einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist

eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

4.2.2

Die (vorübergehende und dauerhafte) Verschlimmerung einer

Nichtberufskrankheit durch Listenstoffe oder Listenarbeiten resp. die

berufliche Tätigkeit wird gleich behandelt wie die Verursachung einer

Berufskrankheit (BGE 117 V 354, 356 ff. E. 4.c; Urteil des Bundesgerichts

8C_740/2008 vom 10. November 2009 E. 4.2.1). Dabei ist die berufsbedingte

Verschlimmerung einer nachträglich hinzugekommenen, selber keine

Berufskrankheit darstellenden Krankheit der berufsbedingten Verschlimmerung

einer vorbestandenen, d.h. vor der berufsbedingten Einwirkung entstandenen

Krankheit gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2008 vom 10.

November 2010 E. 4.2.1). Steht medizinischerseits fest, dass weder der Status

quo ante noch der Status quo sine (vgl. dazu BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1.) je

wieder erreicht werden können, so handelt es sich nach der Rechtsprechung um

eine "richtungsgebende Verschlimmerung" (vgl. u.a. Urteil des

Bundesgerichts 8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 3.).

4.2.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,

wenn der Gesundheitsschaden nicht mehr dem Unfall (resp. der Berufskrankheit)

zugeschrieben werden kann. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)

Gesundheitszustand, wie er vor dem Ereignis bestanden hat (Status quo ante)

oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf

eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall (Berufskrankheit) früher oder

später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 55

f. E. 5.1.). Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Es gilt der im Sozialversicherungsrecht allgemein übliche

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. betr. Unfall:

BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

4.3

4.3.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_704/2022 vom 27. September

2023.

E. 3.3., 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3. und 8C_287/2020 vom 27.

April 2021 E. 3.1.).

4.3.2

Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen medizinischen

Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr

gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechenden

medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere

medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124, 126 f. E. 2.2.2).

4.4

4.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.4.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244, 248 E. 3.5; BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4;

BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es

auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen

der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende,

auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen

Sachverhalts abgibt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6.

Februar 2025 E. 5.3.1.).

4.4.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.4.4

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.5

4.5.1

Im Gutachten der G____ vom 5. Oktober 2023 (SUVA-Akte 230,

S. 1 ff.) wurde ausgeführt, aus infektiologisch/internistischer Sicht handle es

sich um eine mild verlaufende Covid-19-Erkrankung, sowohl initial als auch im

Verlauf, ohne Hinweis auf eine spezifische Organbeteiligung (kardial, pulmonal,

neurologisch). Die aktuell beklagte und auch gezeigte Gang- und

Koordinationsstörung sei aus neurologischer Sicht als rein funktionelle Störung

mit dissoziativen Zügen ohne Hinweis auf eine unterliegende neurologische

Erkrankung zu interpretieren. Ein Zusammenhang mit der Covid-Erkrankung im

Sinne einer zerebralen Beteiligung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auszuschliessen. Die neuropsychologische Testung zeige nicht valide

Testbefunde, die im Rahmen der psychiatrischen Gesamtproblematik einzuordnen

seien. Insgesamt sei die psychiatrische Störung führend (vgl. S. 15 des

Gutachtens).

4.5.2

Es wurden im Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festgehalten: (1.) Neurasthenie (ICD-10

F48.0); (2.) Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit psychischen und

somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41), DD somatoforme Symptomatik im Rahmen der

Neurasthenie; (3.) rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert

(ICD-10 F33.4); (4.) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit im Vordergrund

stehenden ängstlich-vermeidenden und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1). In der

Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten

(vgl. S. 15 des Gutachtens): (1.) Status nach SARS-CoV-2 Infektion Dezember

2020; (2.) phobischer Schwankschwindel; (3.) funktionelle

Gang-/Bewegungsstörung; (4.) arterielle Hypertonie; (5.) Verdacht auf

mögliches OSAS bei Gewichtszunahme +21 kg, Abklärung empfohlen (vgl. S. 15 des

Gutachtens).

4.5.3

Erläuternd wurde im Gutachten der G____ ausgeführt, die

sich im Gefolge der Covid-Infektion bei der Explorandin rasch entwickelnden und

bis heute persistierenden Beschwerden seien schmerzpunktmässig syndromal einer Neurasthenie

(ICD-10 F48.0) zuzuordnen. Entsprechend den Kriterien nach ICD-10 stehe ein

anhaltendes und quälendes Erschöpfungsgefühl nach geringer körperlicher, zum

Teil aber auch psychischer Anstrengung im Vordergrund. Die Explorandin benötige

eigenen Angaben zufolge immer wieder auch tagsüber längere Schlaf- und

Erholungszeiten. Sie sehe sich nicht dazu in der Lage, sich innerhalb eines

normalen Zeitraumes der Ruhe zu erholen. In typischer Weise würden auch

Muskelschmerzen berichtet. Auch das subjektiv erlebte muskuläre Schwächegefühl

mit den zahlreich angegebenen Sturzereignissen und der allgemeinen

Gangunsicherheit seien diesem Krankheitsbild zuzuordnen. Dies beinhalte auch

die pseudoneurologischen Symptome mit den ausgesprochen funktionell anmutenden

Bewegungsauffälligkeiten (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.5.4

Des Weiteren wurde im Gutachten der G____ dargetan, in

einem engen Zusammenhang zur Neurasthenie (verwandte und häufig

vergesellschaftete Störung) bestehe zusätzlich eine somatoforme Überlagerung,

die bei der Explorandin krankheitswertig nach der vorliegenden Dokumentation

auch vorbekannt sei. Diese Überlagerungen würden sich im Wesentlichen auf eine

langjährig vorbestehende Rücken-/Beckenproblematik beziehen, die 1994 operativ

versorgt worden sei und zu einer vollen Berentung während knapp 20 Jahren geführt

habe. Gesamthaft könne nach der langjährigen ärztlichen Dokumentation

angenommen werden, dass die berichteten Schmerzen über die klinischen Befunde

und die morphologischen Korrelate hinausgehen und auch Teil der neurotischen

Reaktionsbildung in Zusammenhang mit Belastungssituationen seien. Aus diesem

Grunde halte man an der mehrfach vordiagnostizierten Diagnose einer somatoformen

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) fest,

wobei die Überlappung zu der Neurasthenie erheblich sei und

differenzialdiagnostisch auch in dieser Diagnose allein aufgehen könnte.

4.5.5

Des Weiteren gelangten die Gutachter zum Schluss, es

müsse darüber hinaus auch von einer langjährig bestehenden rezidivierenden

depressiven Störung ausgegangen werden. Die hierzu notwendigen Kriterien nach

ICD-10 seien aufgrund der vorliegenden Berichte im Einklang mit den Angaben der

Explorandin erfüllt. Ausgewiesen seien episodisch Schlafstörungen,

Antriebsminderungen, kreisende Gedanken bis hin zu geäusserten Suizidgedanken

bei einer depressiven Grundstimmung. Somit bestehe bei der Explorandin eine

Komorbidität aus neurotischen Störungen und einer affektiven Störung. Aktuell

ergäben sich jedoch klinisch im Einklang mit den Berichten des

psychiatrisch-stationären Aufenthaltes in der Klinik E____ im Jahr 2022 keine

Hinweise auf eine depressive Episode, sodass die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4), zu stellen sei.

4.5.6

Zudem bestünden – so die Gutachter – bei der

Explorandin aus der Kindheit/Jugend heraus ängstlich-vermeidende und

selbstunsichere Persönlichkeitszüge in einem engen Zusammenhang zu der

berichteten kindlich/jugendlichen Biografie, die sehr wahrscheinlich auch

beigetragen hätten zu der dann im Verlauf dokumentierten Symptombildung im

psychiatrischen Bereich (vgl. S. 13 f. des Gutachtens).

4.5.7

Es bestehe somit seit Jahren eine – sich

intermittierend bei Belastungen akzentuierende – psychische Störung mit einem

sich jeweils situativ etwas wechselnd darstellenden Symptomprofil (Fokus), mit

neurasthenen, dissoziativen resp. mehr somatoformen und depressiven Anteilen.

Die Krankheitsentwicklung sei in einem engen Zusammenhang mit der Biografie der

Explorandin zu sehen, mit den im psychiatrischen Fachgutachten dargestellten

Persönlichkeitsfaktoren (vgl. S. 14 des Gutachtens). Die aus heutiger Sicht anzunehmende

lange zurückreichende psychische Komorbidität habe durch die Entlastung der

vollen IV-Berentung unter dem Label "Rückenschmerz" verborgen bleiben

können und habe entsprechend v.a. situativ (bei Zunahme der jeweiligen

psychosozialen Belastungen, insb. der ehelichen Auseinandersetzung/Scheidung),

zu psychiatrischen Arztkontakten geführt, speziell dann aber nach Wegfall des

Rentenschutzes (vgl. S. 17 des Gutachtens). Die Covid-Infektion im Dezember

2020.

habe erneut eine Belastung dargestellt, auf welche die Explorandin mit

einer reaktiven, aktuell primär neurasthen-dissoziativ geprägten Symptomatik,

reagiert habe (vgl. S. 14 des Gutachtens). Die heute im Gefolge der

Covid-Infektion vom Dezember 2020 beklagten Beschwerden seien damit durchaus

vergleichbar mit den früher beklagten Beschwerden, sowohl bezüglich Art und

Ausmass, zumindest

in den Phasen, wo die Entlastung durch die Rente

aufgehoben gewesen sei (vgl. S. 17 des Gutachtens).

4.5.8

Die Gutachter gelangten dann zum Ergebnis, die Covid-19

Infektion sei die initiale Ursache der unmittelbar auf die Infektion folgenden

Arbeitsunfähigkeit. Die aktuellen Beschwerden könnten jedoch nicht mehr

überwiegend wahrscheinlich den Folgen der Covid-19-Infektion zugeschrieben

werden. Entsprechend gehe man hier von einer zunehmenden Verschiebung von mit

der Covid-19-Infektion in Zusammenhang stehenden initialen Beschwerden hin zu

einer vom Vorzustand kaum abgrenzbaren psychiatrischen Symptombildung aus, die

spätestens mit Zeitpunkt der aktuellen Beurteilung das Gesamtbild klar

dominiere. Gegen die Annahme einer weiter bestehenden Kausalität spreche

insbesondere der sehr ausgeprägte und über Jahrzehnte zurückreichende

Vorzustand und die mit den früheren Symptombildungen faktisch identischen

Beschwerden, ohne spezifischen Bezug zur Covid-19-Infektion, wie auch die

Tatsache, dass die Covid-19-Infektion milde verlaufen sei und zu keiner

erkennbaren Organbeteiligung geführt habe (vgl. S. 19 des Gutachtens). Aus rein

unfallkausaler Sicht könne eine Arbeitsunfähigkeit derzeit nicht begründet

werden. Aus gesamt-medizinischer Sicht (IV-Perspektive) sehe man aktuell aus

rein psychiatrischer (und damit massgebender) Sicht eine Arbeitsfähigkeit von

50.

% als möglich an. Die Umsetzung sollte psychotherapeutisch

reintegrationsorientiert begleitet werden (vgl. S. 20 des Gutachtens).

4.6

4.6.1

Die zentrale Aussage des Gutachtens der G____ vom 5. Oktober

2023.

war somit, dass ein psychiatrisches Leiden absolut im Vordergrund steht

resp., dass organisch keine Ursachen für die geltend gemachten Beschwerden eruierbar

sind (keine Organschäden). Gemäss Gutachten wurde ein langjähriger psychischer

Vorzustand durch die Covid-Infektion erneut "aktiviert", wobei dann

im Zeitpunkt der Begutachtung nur noch dem Vorzustand entsprechende Befunde/Diagnosen

vorgelegen haben.

4.6.2

Das Gericht erachtete jedoch anlässlich der ersten

Beratung vom 23. Oktober 2024 das Stellen von Rückfragen an die Gutachter als

unabdingbar. Namentlich bestand aus Sicht des Gerichts insofern Klärungsbedarf,

als im Gutachten bei erreichtem Status quo sine vel ante eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit angenommen wurde, die Beschwerdeführerin jedoch vor der

Covid-19-Infektion 70 % gearbeitet hatte. Fraglich erschien dem Gericht

ausserdem, ob die Ausführungen betr. "Triggerung" dahingehend

verstanden werden könnten, dass durch die Covid-19-Infektion eine

Verschlimmerung des Gesundheitszustands, eventuell Vorzustandes, erfolgt sei

und – wenn ja – ob es sich dabei um eine vorübergehende oder eine dauerhafte

Verschlimmerung handle (vgl. das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 9.

Januar 2025).

4.7

4.7.1

In der Folge führte die G____ in der vom Gericht

veranlassten Stellungnahme vom 4. Juli 2025 aus, es gelte zunächst zu

konstatieren, dass die Explorandin, wie im Gutachten im Detail dargelegt worden

sei, eine belastete Vorgeschichte aufweise mit einer Vulnerabilität, unter

entsprechenden äusseren Belastungen mit Symptomen zu reagieren, welche bereits

früher wiederholt dokumentiert worden seien. Es sei aber auch zweifelsfrei

gesichert, dass die Explorandin nach jahrzehntelanger Berentung (ab Mai 1994)

und Abwesenheit vom Arbeitsprozess nach dem Rentenentzug (2013) ab dem 25. Oktober

2013.

bei der I____ als Seniorenbetreuerin im Stundenlohn und ab 1. April 2018

als Krankenpflegerin FA/SRK (heutige FAGE) im Bereich betreutes Wohnen mit

einem Arbeitspensum von 70 % stabil berufstätig gewesen sei. Letztlich müsse

davon ausgegangen werden, dass es – trotz des beschriebenen Vorzustandes –

keine belastbaren Hinweise gebe, dass das aktuelle Beschwerdebild ohne die

Covid-19 Infektion von Dezember 2020 in gleicher Weise und zum gleichen

Zeitpunkt eingetreten wäre. Auch wenn sich – wie im Gutachten im Detail

beschrieben – viele der beklagten Beschwerden rein symptomatologisch ähnlich wie

die früher dokumentierten darstellen würden (was aber auch der Tatsache

geschuldet sei, dass diese Beschwerden per se weitgehend unspezifisch seien), könne

letztlich die Covid-19 Infektion als Conditio sine qua non der aktuellen

Symptomatik nicht weggedacht werden. Aufgrund der unspezifischen Beschwerden könne

naturgemäss auch eine persistierende Post-Covid-19-Erkrankung nicht

ausgeschlossen werden. Deren Anteil sei im Zeitverlauf im Rahmen der

psychischen Entwicklung nicht abgrenzbar und es sei von einem Mischbild

auszugehen. Entsprechend müsse, bei Persistenz der Beschwerden, von einer nicht

nur vorübergehenden, sondern bis heute andauernden Verschlechterung (DD:

Reaktivierung) eines – zum Zeitpunkt der SARS-CoV-2 Infektion im Dezember 2020

latenten, aber nicht manifesten (die Explorandin sei seit drei Jahren stabil

beruflich integriert gewesen) – Vorzustandes ausgegangen werden (vgl. S. 2 der

Stellungnahme). Es könne nicht von einem Status quo sine (vel ante) ausgegangen

werden. Die Kausalität bezüglich der Covid-19-Infektion könne, dies in

Korrektur der Aussage im Gutachten, nicht zeitlich terminiert werden

("vorübergehende Teilkausalität"), sondern sie bestehe als

Teilursache weiterhin (vgl. S. 4 der Stellungnahme).

4.7.2

Des Weiteren wurde in der Stellungnahme vom 4. Juli

2025.

ausgeführt, bezüglich der gestellten Diagnosen sei, bei nochmaliger

Überprüfung des Gutachtens, eine diagnostische Anpassung der Klassifikation

angezeigt, um den Sachverhalt besser zu präzisieren. Die wohl am besten

passende Diagnose sei die einer "Bodily Distress Disorder". Diese

diagnostische Kategorie beschreibe das Vorliegen körperlicher Beschwerden mit

subjektivem Leidensdruck ohne ausreichenden medizinischen oder organischen

Befund. Sie berücksichtige besser die Interaktion von körperlichen und

psychischen Faktoren und ersetze in der ICD-11 ältere Konzepte aus der ICD-10

wie somatoforme Störungen und Neurasthenie. Eine besser zusammenfassende, die

psychosomatische Symptombildung und zwangsläufige Wechselwirkung der gestellten

Diagnosen besser abbildende Kategorisierung würden unter Berücksichtigung auch

der ICD-11 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben

(vgl. S. 3 f. der Stellungnahme): (1.) Bodily Distress Disorder, moderate

(ICD-11: 6C20.1), (a.) neurasthene Symptome (erlebte körperliche und geistige

Erschöpfung, durch Belastung ausgelöst und verstärkt) (im Gutachten nach

ICD-10; F48.0), (b.) chronic primary pain (ICD-11: 6C20.6) / Psychological

factors affecting disorders or diseases classified elsewhere (ICD-11: 6C21) (im

Gutachten somatoforme Symptombildung inkl. Schmerzstörung nach ICD-10; F45.41),

(c.) phobischer Schwankschwindel; (2.) Functional Neurological Disorder (FND)

(ICD-11: 6B60), funktionelle Gang-/Bewegungsstörung, nicht durch eine

neurologische Ursache erklärbar, bei: (3.) Status nach SARS-CoV-2

Infektion 12/2020 mit (4.) DD Post Covid-19 Symptomatik nicht abgrenzbar /

postvirales Müdigkeitssyndrom (ICD-11: 8E49); vor dem Hintergrund einer

erhöhten Vulnerabilität bei: (5). akzentuierten Persönlichkeitszügen mit

ängstlich vermeidenden und selbstunsicheren Zügen (ICD-10: Z73.1); (6.)

rezidivierender depressiver Störung, aktuell remittiert (ICD-10: F33.4), DD

in Wechselwirkung / verstärkt durch (7.) V.a. mögliches OSAS bei

Gewichtszunahme +21 kg, Abklärung empfohlen. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien (vgl. S. 4 der Stellungnahme): (1.) Hyposmie (ICD-10

R43.0), a.e. postinfektiös nach SARS-CoV-2 Infektion Dezember 2020 und (2.)

arterielle Hypertonie (ICD-10 I10).

4.7.3

Was die gescheiterten Arbeitsversuche angehe, so habe

die Explorandin geltend gemacht, die Erschöpfung sei subjektiv vor allem im

Rahmen des Arbeitsversuches sechs Monate nach Erkrankung in den Vordergrund

getreten. Diese zeitliche Latenz begründe sie mit dem Umstand, dass sie vorher

nicht sehr aktiv gewesen sei und sich geschont habe, weshalb sie es nicht so

klar bemerkt habe. Eine derartige Äusserung wäre mit einer persistierenden

Post-Covid-19-Problematik zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich vereinbar, im Sinne

einer postviralen Fatigue und Post Exertional Malaise. Dieser Umstand könne als

Hinweis gewertet werden, dass zu diesem Zeitpunkt (Mitte 2021) eine

Post-Covid-19-Symptomatik vorgelegen habe. Das Scheitern der Arbeitsversuche

sei jedoch auch durch die gestellten Diagnosen (Spannungsverhältnis zwischen

subjektivem Erleben und objektiven Befunden) mitgeprägt (vgl. S. 4 f. der

Stellungnahme).

4.7.4

Unter Berücksichtigung der obigen diagnostischen

Einordnung müsse folglich die Aussage, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit

"rein psychiatrisch" bedingt sei, korrigiert werden. Es liege ein

komplexes Mischbild vor gemäss den erwähnten Diagnosen (vgl. S. 4 der

Stellungnahme).

4.7.5

Für die Einschätzung eines Anteils einer funktionellen Störung im

Rahmen der psychiatrischen Diagnosen spreche u.a. der dokumentierte

Frühverlauf. Bei fehlenden strukturellen Auffälligkeiten (MRI Neurocranium vom

April 2021, neurootologische Abklärung vom 19. Mai 2021 ohne eindeutige

Hinweise für ein peripher- oder zentral-vestibuläres Defizit) werde im ersten

Austrittsbericht des D____ (betr. Zeitraum 20. April bis 29. Mai 2021)

eine unauffällige ausführliche neurokognitive Testung beschrieben. Nur sechs

Monate später würden im zweiten Austrittsbericht des D____ (betr. Zeitraum 20.

Oktober bis 9. November 2021), bei gestellter Verdachtsdiagnose eines Long Covid-Syndroms,

in der neuropsychologischen Testung formal mittelschwere bis schwere

Beeinträchtigungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und

Exekutivfunktionen sowie eine ausgeprägte körperliche und kognitive Fatigue und

ein schwer verlangsamtes Arbeitstempo erwähnt. Dieser Befund werde so

kommentiert: "Für die massive Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit

bestehe medizinisch kein Korrelat. Das Ausmass der Minderleistungen in

einzelnen Testungen sei so ausgeprägt, dass eine Inkonsistenz bestehe, mit dem

weitgehend unauffälligen klinischen Eindruck und der vollkommenen

Selbständigkeit der Patientin im Klinikalltag. Zudem zeige die Patientin leicht

auffällige Werte in einem Verfahren zur Symptomvalidierung

(Gedächtnisvalidierung)." Es sei also schon zu diesem Zeitpunkt eine ausgeprägte

funktionelle Störung mit maximaler subjektiver Beeinträchtigung, aber dazu

letztlich stark diskrepanten objektivierbaren Befunden und Beobachtungen (im

stationären Klinikalltag) vorliegend. Entsprechend müssten für die

Schwergradeinschätzung sowohl der Verlauf als auch die weiterhin erheblichen

Diskrepanzen und funktionellen Überlagerungen (z.B. neurologische Untersuchung,

in der neuropsychologischen Testung) berücksichtigt werden (vgl. S. 2 f. der

Stellungnahme).

4.7.6

Die funktionelle Gang-/Bewegungsstörung sei zwar aus

isoliert neurologischer Sicht ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (da keine

strukturell fassbare neurologische Erkrankung vorliege). Dieses Störungsbild sei

jedoch gleichzeitig Ausdruck eines Schweregrades. Unter Abwägung des

subjektiven Erlebens gegen die geringen objektiven Befunde und aufgrund der

erheblichen funktionellen Überlagerung und Diskrepanzen schätze man den

begründbaren Schweregrad als moderat ein (vgl. S. 3 der Stellungnahme).

4.8

Aus dieser Stellungnahme der G____ vom 4. Juli 2025 ergibt sich

zweifelsohne, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (weiterhin)

natürlich kausal (im Sinne einer Teilkausalität) zum Covid-Infekt sind (vgl.

Erwägung 4.7.1.). Es handelt sich um eine durch die Covid-Infektion erfolgte richtungsweisende

Verschlimmerung eines Vorzustandes. Soweit die Beschwerdegegnerin weiterhin auf

das Gutachten der G____ abstellen und vom Erreichen des Status quo sine Ende

Dezember 2023 ausgehen möchte (vgl. die Eingabe vom 14. August 2025),

kann ihr nicht gefolgt werden. Die Gutachter haben in der Stellungnahme vom 4.

Juli 2025 in nachvollziehbarer Art und Weise erklärt, weshalb weiterhin, mithin

auch nach dem 31. Dezember 2023, eine (Teil-)Kausalität gegeben ist.

5.

5.1

Liegt eine Berufskrankheit vor, so wird für ihre weiteren Folgen nur

der gewöhnliche, adäquate Kausalzusammenhang gefordert. Für die grundsätzliche

Haftung der Unfallversicherung ist nicht erforderlich, dass der (Folge-)Schaden

vorwiegend durch die Berufskrankheit bedingt ist, sofern die Berufskrankheit

ihrerseits ausschliesslich oder vorwiegend auf die im Gesetz genannten Ursachen

zurückgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2010 vom 29. Juli 2010 E. 2.3;

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 71/02 vom 27. März

2003.

E. 6.1).

5.2

Bei Berufskrankheiten resp. darauf zurückzuführenden somatischen

Einschränkungen bedarf es (ebenfalls) – wie bei organisch nachweisbaren

Unfallfolgen – keiner gesonderten Adäquanzprüfung (vgl. u.a. implizit das

Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2020 vom 3. September 2020 E. 4.). Objektivierbar

sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des

Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv

ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die

erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und

die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind

(BGE 138 V 248, 251 E. 5.1; BGE 134 V 109, 118 ff. E. 7 ff.). Vorliegend lässt

sich unbestrittenermassen kein organisches Korrelat der geklagten Beschwerden ausmachen

(vgl. diesbezüglich das Gutachten der G____; insb. Erwägung 4.5.8. hiervor).

5.3

Würde von einem eigentlich psychischen Beschwerdebild ausgegangen, wäre

die Adäquanz gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts danach zu beurteilen,

ob die Berufskrankheit oder Geschehnisse in deren Zusammenhang nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet

sind, psychische Störungen der aufgetretenen Art zu verursachen (BGE 125 V 456,

464.

E. 5.d; Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2020 vom 3. September 2020 E. 4.;

Urteil des Bundesgerichts 8C_801/2008 vom 26. Januar 2009 E. 3.), wobei auf

eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen ist (BGE 125 V 456, 463 E.

5c).

5.4

Vorliegend ist jedoch gemäss der Stellungnahme der G____ vom 4. Juli

2025.

von einem Mischbild resp. nicht einem rein psychiatrischen Beschwerdebild

auszugehen (vgl. S. 4 der Stellungnahme; Erwägung 4.7.4. hiervor). Dabei ist –

ungeachtet der von den Gutachtern verwendeten neuen Bezeichnung des (nicht

organisch hinreichend fassbaren) Beschwerdekomplexes als Bodily Distress

Disorder – eine Abgrenzung zu "Long-Covid" nicht möglich. Dies lässt

sich gerade auch aus der Stellungnahme der G____ folgern. So wurde eingeräumt,

dass eine Abgrenzung zu einer Post Covid-19 Symptomatik im Grunde genommen

nicht möglich sei (vgl. u.a. die Diagnoseliste: "DD Post Covid-19

Symptomatik nicht abgrenzbar / postvirales Müdigkeitssyndrom").

Auch wurde bei der Diagnose Bodily Distress Disorder lediglich von der "am

besten passenden" Diagnose gesprochen (vgl. S. 3 der Stellungnahme) und –

wie dargetan – festgehalten, es handle sich um ein Mischbild, mithin nichts

rein Psychiatrisches (vgl. S. 4 der Stellungnahme). So wurde denn auch explizit

klargestellt, aufgrund der unspezifischen Beschwerden

könne naturgemäss auch eine

persistierende Post-Covid-19-Erkrankung nicht

ausgeschlossen werden, zumal deren Anteil im Zeitverlauf im Rahmen der

psychischen Entwicklung nicht abgrenzbar sei, weshalb man von einem Mischbild ausgehen müsse (vgl. S. 2 der

Stellungnahme). Nicht wirklich nachvollziehbar erscheint daher die Aussage der

Gutachter, es habe (nur) bis Mitte 2021 eine Post-Covid-19-Symptomatik

vorgelegen (vgl. S. 4 unten f. der Stellungnahme). Letztlich gibt es auch keine

stringenten Hinweise für eine nach Mitte Mai 2021 eingetretene Änderung. Es ist

daher vom Vorliegen einer Long-Covid-Symptomatik auszugehen. Die Symptome von

Long-Covid sind denn auch äusserst vielfältig, mit über 200 dokumentierten

Symptomen. Die häufigsten Symptomcluster sind Atemwegs- und

Herz-Kreislauf-Probleme, Fatigue und kognitive Beeinträchtigungen. Viele

Long-Covid-Betroffene mit chronischen Beschwerden zeigen Symptome ähnlich dem

myalgischen Enzephalomyelitis/chronischen Fatigue-Syndrom (vgl. Bundesamt für

Sozialversicherungen, Beiträge zur sozialen Sicherheit, Auswirkungen von Long

Covid auf die Invalidenversicherung, Forschungsbericht 02/25, einleitende

Zusammenfassung, II; siehe auch S. 3 unten f.). Entscheidend ist im Übrigen

nicht die Diagnose, sondern es sind die Auswirkungen des fachärztlich

festgestellten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit (mithin der Schweregrad; vgl.

dazu nachstehend) massgebend (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts

8C_527/2019 vom 4. März 2020 E. 5.2.1. und 9C_184/2019 vom 23. April 2019

E. 4.2.).

5.5

Der adäquate Kausalzusammenhang wäre – sofern es sich um ein

psychisches Leiden handeln würde – nach der gängigen Formel nur dann zu

bejahen, wenn der Covid-Infekt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach

der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Störung der vorliegend aufgetretenen

Art zu verursachen (vgl. Erwägung 5.3. hiervor). Das frühere Eidgenössische

Versicherungsgerichts (EVG) hat in Bezug auf die Beantwortung der Frage, ob ein

Tinnitus nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen

Lebenserfahrung geeignet sei, die in concreto vorliegende psychische

Dekompensation hervorzurufen, klargestellt, die rechtsanwendende Behörde sei

diesbezüglich auf die medizinische Empirie angewiesen (vgl. insb. die Urteile U 116/03 vom 6. Oktober 2003 E. 2.2). Im Zusammenhang mit einer durch

Zeckenbiss verursachten Lyme-Borreliose (mit u.a. damit einhergehender, gemäss

ärztlicher Beurteilung zum Krankheitsbild gehörender, depressiver Symptomatik) hat

das EVG sogar explizit klargestellt, der adäquate Kausalzusammenhang sei nicht

unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall, sondern

nach der normalen Adäquanzformel zu beurteilen. Die Adäquanz sei daher gegeben,

wenn die Infizierung mit dem Borreliose-Erreger nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung, wozu eben in erster Linie die

wissenschaftlichen Erkenntnisse gehörten, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen zu bewirken vermöge. Dies sei zu bejahen. Die Auswirkungen der

unfallbedingten Erkrankung seien somit vom Unfallversicherer zu übernehmen, und

zwar selbst dann, wenn die Beschwerden – gemäss medizinischen Erkenntnissen

abweichend von den vorliegenden – nicht häufige Erscheinungen wären (vgl.

Urteil U 245/99 vom 17. Mai 2001 E. 6b). Es erscheint sachgerecht, diese

höchstrichterlichen Überlegungen sinngemäss auch auf die vorliegende Thematik

zu übertragen. Da vorliegend gemäss der Beurteilung durch die Asim Begutachtung

der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Infekt und den anhaltenden

Beschwerden (im Sinne einer richtungsweisenden Verschlimmerung) zu bejahen ist,

ist somit gleichzeitig auch der adäquate Kausalzusammenhang als gegeben zu

erachten. In der Rechtslehre wird denn auch betont, dass es sich bei der

herrschenden Theorie (gemeint Adäquanz) um Rechtsprechung und nicht um Normen

mit Gesetzeskraft handle. Sofern es angezeigt sei, müsse deshalb von ihr auch

abgewichen werden können. Gerade dies mache die Adäquanz als

Argumentationsstruktur, die zu Rechtssicherheit, Transparenz und Praktikabilität

beiträgt, genügend flexibel, um als Rechtsanwender auch im Einzelfall eine

angemessene Entscheidung fällen zu können (vgl. Sarah Hack-Leoni, Adäquanz im Sozialversicherungsrecht – ein

Problem der juristischen Methodik, Diss. Zürich 2021, S. 204 Rz 623). Vorliegend

ist es daher insbesondere auch die Rechtssicherheit, die gebietet, sich zur

Beantwortung der Frage, ob der Covid-Infekt nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, die Störung der vorliegend

aufgetretenen Art zu verursachen, auf die medizinisch-wissenschaftliche

Beweisführung zu stützen. Mit anderen Worten erscheint es im Sinne der

Rechtssicherheit angezeigt, bei gemäss ärztlicher Beurteilung gegebener

(Teil-)Kausalität auch den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen (vgl. auch Jörg

Jeger, Die Prüfung des adäquaten

Kausalzusammenhanges im UVG aus medizinischer Sicht, in: SZS 5/2025, S. 234

ff., insb. S. 246 f. mit kritischem Blick auf den grossen Ermessensspielraum der

Rechtsanwendenden bei der Adäquanzprüfung).

6.

6.1

Sind nunmehr der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang zu

bejahen, dann lässt sich eine Verneinung weiterer Leistungen nach dem 31.

Dezember 2023 nicht mehr ohne Weiteres rechtfertigen.

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat die vorübergehenden Leistungen (Taggeld,

Heilbehandlung) per 31. Dezember 2023 eingestellt. Die Begründung hierfür

verfängt, wie dargetan wurde, nicht. Eine Einstellung der vorübergehenden

Leistungen per Ende Dezember 2023 erscheint aber aus den nachstehenden

Überlegungen gleichwohl als gerechtfertigt.

6.3

6.2.1

Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und

Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl.

dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3) –

nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der

unfallbedingten (berufskrankheitsbedingten) Beschwerden noch eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr

zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit

gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine

Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357

f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1). Ob noch eine Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann, bestimmt sich namentlich nach

Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende

Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht.

Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1.).

6.2.2

Die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung wurden soweit

ersichtlich im Dezember 2022 abgeschlossen (vgl. IV-Akten 254 und 255). Des

Weiteren ergibt sich aus den zahlreichen mehr oder weniger frustran verlaufenen

Therapien deutlich, dass im Dezember 2023 von weiteren Therapien keine namhafte

Verbesserung der gesundheitlichen Situation mehr zu erwarten war. Die Frage

nach einer namhaften Verbesserung (SUVA-Akte 180, S. 4) beantworteten die

Gutachter der G____ auch damit, dass die Beschwerdeführerin noch gewisse

Ressourcen habe, auf welche in einer reintegrationsorientierten

psychotherapeutischen Begleitung zurückgegriffen werden könne. Man sehe daher

Potenzial, dass die Explorandin bei gelingendem Wiedereinstieg eine weitere

Verbesserung der Beschwerden erfahren könnte (vgl. S. 20 des Gutachtens). Diese

vorsichtige Formulierung zeigt auch, dass die Gutachter bereits im März 2023

(Durchführung der Begutachtungen) im Grunde genommen nicht mehr von einer

relevanten, mithin ins Gewicht fallenden, Besserung der gesundheitlichen

Situation der Beschwerdeführerin ausgingen.

7.

7.1

Ist eine versicherte Person aufgrund des Unfalles

(vorliegend: der Berufskrankheit) mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss

Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.

7.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2). Es gehört zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, neben

der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein Zumutbarkeitsprofil zu

definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement, therapiebedingte Absenzen

oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und diese letzteren –

quantifizierbaren – Aspekte bei der Schätzung der Leistungsfähigkeit auch zu

veranschlagen (BGE 150 V 410, 427 E. 9.5.3.2; Urteil des Bundesgerichts

100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1). Es bedarf auch hier – wie generell zur

Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche – verlässlicher

medizinischer Entscheidgrundlagen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des

Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.4.; BGE 134 V 231, 232 E.

5.1).

7.3

7.3.1

Im Gutachten der G____ wurde von einer 50%igen

Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen (vgl. S. 20 des

Gutachtens; SUVA-Akte 230). In der Stellungnahme der G____ vom 4. Juli 2025 wurde

in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angeführt, für die

Schwergradeinschätzung müsse sowohl der Verlauf als auch die weiterhin

erheblichen Diskrepanzen und funktionellen Überlagerungen (z.B. neurologische

Untersuchung, in der neuropsychologischen Testung) berücksichtigt werden (vgl.

S. 3 der Stellungnahme). Unter Abwägung des subjektiven Erlebens versus die geringen

objektiven Befunde und in Anbetracht der erheblichen funktionellen Überlagerung

und Diskrepanzen schätze man den begründbaren Schweregrad als moderat ein (vgl.

S. 3 der Stellungnahme). Dem kann gefolgt werden, womit die angenommene

50%ige Restarbeitsfähigkeit berechtigt erscheint (vgl. die nachstehenden

Überlegungen).

7.3.2

Die Gutachter haben schlüssig begründet, weshalb vorliegend von

einer moderaten Ausprägung des Krankheitsbildes und damit einer noch

bestehenden 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist. Namentlich erscheint

es stimmig, dass die Gutachter gewisse Beschwerdepräsentationen aus neuropsychologischer

und auch neurologischer Sicht als nicht authentisch qualifizierten (vgl. S. 6 f.

der Stellungnahme). Die diesbezüglich in der

Stellungnahme vom 4. Juli 2025 gemachten

ergänzenden Ausführungen decken sich mit den im neuropsychologischen

Teilgutachten vom 6. März 2023 (SUVA-Akte 230, S. 101 ff.) gemachten Feststellungen.

In diesem Teilgutachten wurde unter anderem dargetan, die Leistung der

Explorandin liege insgesamt im weit unterdurchschnittlichen Bereich. Es lasse sich

eine hohe Variabilität der Reaktionszeiten über die Testreihen hinweg dokumentieren

mit einer paradoxen Aktiviertheitsreaktion (vgl. S. 12 des Teilgutachtens). Des

Weiteren wurde zwar festgehalten, die von der Explorandin im Aggravations- und

Simulationstest erzielten Kennwerte würden qualitativ keine Hinweise auf

testwertverfälschende Antworttendenzen zeigen. Es wurde dann aber ausgeführt, quantitativ

habe sich eine auffällige Reaktionszeitenvariabilität gezeigt. […] Bei der

Betrachtung der internen Validität (Testparameter) habe sich nicht nur bei den

Symptomvalidierungsverfahren eine intrapersonelle hohe Variabilität der

Reaktionszeiten gezeigt, sondern auch bei den Aufgaben zur

Aufmerksamkeitsprüfung, welche ebenfalls als inkonsistente bzw. nicht authentische

kognitive Leistungsdefizite gewertet würden. Die Konsistenzprüfung und die

Auffälligkeiten bei den verkehrsrelevanten Parametern (Alertness, Flexibilität

und geteilte Aufmerksamkeit) seien bezüglich der externen Validität nicht

vereinbar mit dem problemlosen Führen eines Motorrollers und den damit

einhergehenden Anforderungen im Strassenverkehr. Weiter habe sich ein

mittelgradiges bis schwergradiges mnestisches Störungsbild gezeigt, welches

jedoch in diesem Ausmass nicht vereinbar sei mit der Beschwerdeschilderung und

auch nicht als Folgen eines Long Covid in diesem Ausmass begründet werden könnten

(vgl. S. 24 des Teilgutachtens). Zusammenfassend gelte es daher festzuhalten,

dass sich im Rahmen einer orientierenden verhaltensneurologischen und

umfassenden neuropsychologischen Untersuchung mittels klinisch-wissenschaftlich

validierter und standardisiert durchgeführter Testverfahren formal eine

mittelschwere bis schwere neuropsychologische Leistungseinschränkung gezeigt

habe, welche unter Berücksichtigung verschiedener testkritischer

Konsistenz-Kennwerte nur bedingt plausibel erscheine (vgl. S. 24 f. des Teilgutachtens).

Des Weiteren wurde im neuropsychologischen Teilgutachten dargetan, die aktuellen

Befunde seien vereinbar mit den neuropsychologischen Vorberichten des D____, wo

zunächst eine unauffällige Leistung beschrieben worden sei mit leichtgradiger

Einschränkung der geteilten Aufmerksamkeit, mit einer dann im Verlauf formal

mittelgradigen bis schwergradigen neurokognitiven Leistungseinschränkung. Für

diese massive Verschlechterung bestehe medizinisch kein Korrelat und das

Ausmass der Minderleistungen in den einzelnen Tests sei so ausgeprägt, dass

eine Inkonsistenz bestehe, welche sowohl mit dem weitgehend unauffälligen

klinischen Eindruck als auch mit der vollkommenen Selbstständigkeit in

Klinikalltag nicht vereinbar sei. Zudem hätten sich seinerzeit leicht

auffällige Werte in einem Verfahren zur Symptomvalidierung gezeigt (vgl.

ebenfalls S. 24 f. des Teilgutachtens).

6.4.3

Diese im neuropsychologischen Teilgutachten gemachten (und

in der Stellungnahme nochmals näher erläuterten) Feststellungen (bemerkte Inkonsistenzen)

erscheinen korrekt. So wurde im Austrittsbericht des D____ vom 4. Juni 2021

(SUVA-Akte 28) u.a. festgehalten, die ausführliche neuropsychologische Testung

sei ohne Auffälligkeiten gewesen (vgl. S. 3 des Austrittsberichtes vom 4. Juni

2021; SUVA-Akte 28, S. 3). Aus dem Protokoll über das Reha-Koordinationsgespräch

vom 2. Dezember 2022 (SUVA-Akte 183, S. 2 ff.) ergibt sich ebenfalls, dass

das neuropsychologische Kurzverfahren vom 28. April 2021 nur eine leichte

Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit ergab (MoCa 30/30; vgl. S. 2 des

Protokolls). Später wurde dann von einer leichten kognitiven

neuropsychologischen Funktionsstörung gesprochen (vgl. u.a. den Bericht des D____

vom 17. August 2021; SUVA-Akte 57, S. 3). Im weiteren Verlauf ging das D____

von "formal insgesamt mittelschweren bis schweren Beeinträchtigungen in

den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen" aus (vgl.

den Bericht vom 12. November 2021 [SUVA-Akte 87, S. 1] sowie den Bericht vom

13.

Dezember 2021 [SUVA-Akte 99]). Allerdings wurde vom D____ selber (im Rahmen

des stationären Aufenthaltes) eine suboptimale Leistungsbereitschaft der

Beschwerdeführerin in Betracht gezogen resp. das Ausmass der neurokognitiven

Störungen als unglaubhaft bewertet. Dies ergibt sich insbesondere aus dem von

den Gutachtern beigezogenen Bericht des D____ vom 25. November 2021

betreffend die Untersuchung vom 29. Oktober, 1. November und 3. November 2021

(vgl. SUVA-Akte 230, S. 29 f.). Auch im Protokoll über das

REHA-Koordinationsgespräch vom 2. Dezember 2022 (SUVA-Akte 183, S. 2 f.) wurde

eine suboptimale Leistungsbereitschaft erwähnt. Namentlich wurde festgehalten, Dr. J____

(Neuropsychologin im D____) berichte über zwei neuropsychologischen

Untersuchungen, einer ersten vom 28. April 2021 im Rahmen eines Kurzverfahren (Ergebnis:

leichte Beeinträchtigungen der geteilten Aufmerksamkeit und Hinweise auf Fatigue

Symptomatik) und einer umfassenden Untersuchung vom 28. Oktober 2022

(recte: 2021) (Ergebnis: formal mittelschwere bis schwere neuropsychologische

Störungen). Diesbezüglich sei die Validität der Untersuchung angezweifelt worden

(V.a. suboptimale Leistungsbereitschaft auf dem Hintergrund von mehrfachen

Belastungsfaktoren). Soweit daher auch im neurologischen Teilgutachten vom 22.

März 2023 (IV-Akte 230, S. 46 ff.) – Bezug nehmend auf den bereits erwähnten Bericht

des D____ vom 24. November 2021 – klargestellt wurde, aus retrospektiv

neurologischer Sicht müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der

formal festgestellten insgesamt mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung um

nicht valide Befunde gehandelt habe (vgl. S. 10 des Teilgutachtens), erscheint

dies plausibel.

6.4.4

Als für eine moderate Einschränkung sprechend werten

die Gutachter auch, dass die präsentierte Gangstörung funktioneller Natur ist. Im

neurologischen Teilgutachten der G____ (SUVA-Akte 230, S. 46 ff.) wurde

diesbezüglich unter anderem ausgeführt, es hätten sich weder in der aktuellen

klinisch-neurologischen Untersuchung noch im Retrospekt in den vorangegangenen

neurologischen Untersuchungen im D____ belastbare Hinweise für eine

neurologische Grundproblematik als Ursache der präsentierten Gangstörung

gefunden. Das Gangbild wirke unphysiologisch, funktionell überlagert und ohne

Hinweis auf eine ataktische, spastische oder extrapyramidal-motorisch bedingte

Gangstörung. Die Breite der Gangspur habe gewechselt von stark breitbasig bis

gebunden. Intermittierend sei ein Schonhinken rechts aufgetreten, mit der

Angabe, den Fuss nicht abrollen zu können (vgl. S. 11 des Teilgutachtens).

7.4

7.4.1

Aus all dem ist zu folgern, dass gestützt auf die

Beurteilung der G____ von einer moderaten Einschränkung und deswegen von einer

verbliebenen 50%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen

ist.

7.4.2

Keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der

gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hervorzurufen vermag der

Bericht des Neuropsychologen lic. phil. K____ vom 23. November 2023 (SUVA-Akte

245), mit welchem sich die Gutachter in der Stellungnahme vom 4. Juli 2025 denn

auch ausführlich auseinandergesetzt haben. Gleiches gilt auch für die weitere Stellungnahmen

von lic. phil. K____ vom 1. September 2025 (Beilage 2 zur Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 9. September 2025). In Anbetracht der ausführlichen

und stimmigen gutachterlichen Begründung vermag schliesslich auch die

Stellungnahme des D____ vom 17. November 2023 (SUVA-Akte 243), mit welcher –

nach einer weiteren gesundheitlichen Stabilisierung – lediglich ein

20-30%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit als realistisch erachtet wurde,

keine Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung

hervorzurufen. Dies hat auch für die Stellungnahmen von Dr. L____ vom 23. November

2023.

(SUVA-Akte 245) und vom 5. September 2025 (Beilage 1 zur Stellungnahme vom

9.

September 2025) zu gelten.

7.4.3

In Bezug auf die erwähnten Einschätzungen der

behandelnden Ärzte gilt es insbesondere der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 4.4.4.

hiervor). Zu ergänzen ist, dass es die unterschiedliche

Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits

und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten

anderseits (BGE 124 I 170, 175 E. 4) rechtsprechungsgemäss nicht zulässt, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen

beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.

Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation

entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2025

vom 7. Oktober 2025 E. 3). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

7.5

Bei somit anzunehmender 50%iger Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erscheint ein Rentenanspruch folglich nicht

ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin ist daher gehalten, diesbezüglich

weitere zweckdienliche Abklärungen zu treffen (insb. erwerblicher Natur).

Möglicherweise ist auch noch erfolgten Lohnzahlungen (ab Januar 2024) Rechnung

zu tragen (vgl. dazu den Abklärungsbericht Haushalt der Invalidenversicherung

[IV-Akte 291, S. 3] und die Aussage der Beschwerdeführerin betr. Erwerbseinkommen

[IV-Akte 281, S. 5]). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den

allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

8.

8.1

8.1.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person

Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den

Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20.

Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein

Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen

Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn

die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der

Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

8.1.2

Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form

einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des

Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.

Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,

geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36

Abs. 3 Satz 2 UVV).

8.2

8.2.1

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung

der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.

Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der

Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29,

32.

E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual

gewichtet. Gemäss dieser Skala ist der Verlust des Geruchs- oder des

Geschmacksinnes mit 15 % zu entschädigen. Die Entschädigung für spezielle oder

nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom

Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 von Anhang 3 zur UVV).

8.2.2

Die medizinische Abteilung der SUVA hat in

Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung

herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das

Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV

bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des

versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen

nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten,

mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind

sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des

Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

8.2.3

Eine Anosmie bedeutet ein Verlust des Geruchs- oder

Geschmackssinnes. Hierfür gilt ein Wert von 15 % (vgl. Erwägung 8.2.1. hiervor).

Dieser Wert gilt hingegen nicht für eine Hyposmie (blosse Beeinträchtigung des

Riechvermögens oder des Geschmacksinnes (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_600/2022 vom 11. Juli 2023 E. 5.2).

8.2.4

Im Austrittsbericht des D____ vom 4. Juni 2021

(SUVA-Akte 28) wurde eine klinisch (inapparente) Hyposmie erwähnt (vgl.

SUVA-Akte 28). Im Gutachten der G____ wurde festgehalten, die Explorandin gebe

bezüglich Geschmacksstörung an, sie habe zu Beginn eine starke Geruchs- und

Geschmacksstörung gehabt. Nach ca. vier Monaten habe sie dann vor allem

Missempfindungen gehabt, eklige Gerüche. Das habe sich zum Glück gebessert.

Geblieben sei aber eine gewisse Riech- wie auch Geschmacksschwäche gegenüber

vorher. Beispielsweise detektiere sie Grüntee statt tatsächlich Pfefferminztee,

oder trinke Kaffee und merke gar nicht, ob da Milch drin sei oder nicht (vgl.

SUVA-Akte 230, S. 7). Diese Aussage wurde auch in die Stellungnahme der G____

aufgenommen (vgl. S. 5 der Stellungnahme). In der Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 9. September 2025 wird dargetan, es persistierten bis

jetzt starke Missempfindungen. Lebensmittel würden regelmässig eklig und

unangenehm schmecken, so z.B. nach faulem Kompost oder Ähnlichem. Dies sei sehr

belastend für sie (vgl. S. 3 der Stellungnahme). In der Stellungnahme der G____

vom 4. Juli 2025 wurde die Kausalität der Riech- und Geschmacksschwäche im

Rahmen der SARS-CoV-2 Infektion 12/2020 als überwiegend wahrscheinlich

erachtet, da Störungen des Geruchsempfindens eine typische Folge der Infektion

seien. Diese anamnestisch leichtgradige partielle Hyposmie habe man nicht

weiter abgeklärt, da sie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei. Eine

ergänzende HNO-Abklärung wäre allenfalls zur Einschätzung eines Integritätsschadens

erforderlich (vgl. ebenfalls S. 5 der Stellungnahme).

8.3

Die Beschwerdegegnerin hat sich bislang nicht zum Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung geäussert. Der

Stellungnahme der G____ vom 4. Juli 2025 folgend erscheint es nicht als

ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der möglicherweise

dauerhaft bestehenden (vgl. zu diesem Erfordernis Erwägung 8.1.1. hiervor) Hyposmie

einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat. Die Beschwerdegegnerin

hat deswegen entsprechende zweckdienliche Abklärungen vorzunehmen und

anschliessend auch noch über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung

zu entscheiden.

8.4

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7.

Dezember 2023 (SUVA-Akte 250), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11.

April 2024 (SUVA-Akte 284), zu Unrecht – mit der Begründung der fehlenden

Kausalität – für die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 eine Leistungspflicht

abgelehnt hat.

9.

9.1

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid

vom 11. April 2024 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen

tätigt und hernach – gemäss den obigen Prämissen – über den Rentenanspruch und

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung

entscheidet.

9.2

Das Verfahren ist kostenlos.

9.3

Die während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das

Behindertenforum vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG

Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen

ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das

Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von

Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.--

(inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die

Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung – wie namentlich das

Behindertenforum – erfolgt. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte

Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Im vorliegenden

Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen

im Zusammenhang mit der Parteiverhandlung und im Zusammenhang mit den

Rückfragen an das Gutachtensinstitut) von einem überdurchschnittlichen Fall

auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von

insgesamt Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1

%) rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde

wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 11. April 2024

aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit

diese weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen tätigt und hernach

über den Rentenanspruch und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Integritätsentschädigung entscheidet.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 364.50.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: