UV.2024.14
UVG Richtunggebende Verschlimmerung; abschliessende Beurteilung nicht möglich
18. Dezember 2024Deutsch22 min
Erstbehandlung – eine Gesichtsschädelkontusion mit RQW supraorbital rechts, Kontusionen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.14
Einspracheentscheid vom 30. April
2024
Richtunggebende Verschlimmerung;
abschliessende Beurteilung nicht möglich
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1975, arbeitete
seit dem 1. Juli 2013 90 % als diplomierte Pflegefachkraft im C____ Spital
und war in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
10. Juli 2013 stürzte sie mit dem Fahrrad und erlitt dabei – gemäss ärztlicher
Erstbehandlung – eine Gesichtsschädelkontusion mit RQW supraorbital rechts, Kontusionen
der Hände mit Décollement Hohlhand links und eine Kniekontusion rechts (vgl. die
Unfallmeldung [SUVA-Akte 1]; siehe auch das Arztzeugnis UVG [SUVA-Akte 34, S.
1] sowie den Bericht der Interdisziplinären Notfallstation, D____spital [...],
vom 10. Juli 2013 [SUVA-Akte 34, S. 2 f.]). Es wurde der Beschwerdeführerin von
den Erstbehandlern eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für vier Tage attestiert
(vgl. SUVA-Akte 7). Wegen persistierender Beschwerden bescheinigte Dr. E____,
Allgemeine Medizin FMH, ihr eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. SUVA-Akten
8-10; siehe auch SUVA-Akte 14). Am 25. Juli 2013 wurde ein MRT des linken Handgelenkes
vorgenommen. Der erhobene Befund wurde als traumatisierte Arthrose bewertet (vgl.
SUVA-Akte 11; siehe auch den Zwischenbericht von Dr. E____ vom 21. August
2013 [SUVA-Akte 16]). Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht
Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung (insb. der
Ergotherapie) auf (vgl. SUVA-Akten 15, 28, 32, 33).
b) Am 16. September 2013 nahm die Beschwerdeführerin ihre
angestammte Arbeit im Rahmen einer Temporäranstellung zu 100 % wieder auf (vgl.
SUVA-Akte 30, S. 1; siehe auch SUVA-Akte 37, S. 1). Die SUVA stellte in der
Folge die Taggelder ein (vgl. SUVA-Akte 271). Der Heilverlauf war jedoch
prolongiert (vgl. u.a. die Zwischenberichte von Dr. E____ vom 18. September
2013, vom 19. November 2013 und vom 12. Februar 2014; SUVA-Akten 25, 30 und 37).
Die SUVA kam deswegen weiterhin für Ergotherapie (für die Beeinträchtigung an
der linken Hand) auf (vgl. u.a. SUVA-Akte 39). Da die Beschwerdeführerin über
eine Beeinträchtigung an beiden Händen klagte, erfolgte schliesslich am 13. März 2014
eine röntgendiagnostische Abklärung beider Handgelenke (vgl. SUVA-Akte 45) und am
21. März 2014 eine radiologische Abklärung des rechten Handgelenkes
(vgl. SUVA-Akte 41). Am 31. März 2014 konsultierte die
Beschwerdeführerin schliesslich noch die Handchirurgin Dr. F____ (vgl.
SUVA-Akte 44). Am 30. Mai 2014 orientierte sie die SUVA dahingehend, dass
die Behandlung abgeschlossen sei (vgl. SUVA-Akte 49).
c) Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 wandte sich die
Beschwerdeführerin an die SUVA und machte einen Rückfall geltend (vgl.
SUVA-Akte 50). Die SUVA leistete in der Folge Kostengutsprache für erneute
Ergotherapie (vgl. SUVA-Akten 57, 62, 75). Nach einer weiteren Verordnung von
Ergotherapie durch Dr. G____, H____ Klinik [...], vom 15. August 2016
(SUVA-Akte 79, S. 2) und dem Erhalt eines Berichtes von Dr. G____ vom 26.
August 2016 (SUVA-Akte 78) traf die SUVA zusätzliche Abklärungen. Namentlich
erfolgte am 25. Oktober 2016 eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den
Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 84). Daraufhin übernahm die SUVA weiterhin die Kosten
der Ergotherapie wegen der traumatisierten Arthrose (vgl. SUVA-Akte 83). Auch
im 2017 wurde die Fortführung der Ergotherapie bewilligt (vgl. SUVA-Akte 100).
d) Ab Januar 2018 wurde Ergotherapie – gemäss Kreisarzt –
nur noch bei Exazerbationen bewilligt (vgl. SUVA-Akten 108 und 109; siehe auch
SUVA-Akten 140 und 154). Am 8. März 2018 wurden Röntgenaufnahmen
(dorso-volar und lateral) beider Handgelenke gemacht (vgl. SUVA-Akte 167, S. 2).
Anfang Dezember 2020 wechselte die Beschwerdeführerin zur Behandlung der
Handbeschwerden von Dr. G____ an das I____spital [...]. Dort wurde eine
exazerbierte traumatisch entstandene STT-Arthrose links und eine beginnende
Rhizarthrose rechts diagnostiziert (vgl. den Sprechstundenbericht vom 3.
Dezember 2020; SUVA-Akte 191, S. 2). Die Kreisärztin erachtete wieder eine
Akutphase und nicht mehr den Endzustand (Arthrose) als gegeben (vgl. die
Stellungnahme vom 7. Dezember 2020; SUVA-Akte 192, S. 3). Es wurde in der Folge
erneut Kostengutsprache für Ergotherapie erteilt (vgl. SUVA-Akte 193). Am 22.
Dezember 2020 erfolgten im I____spital [...] Röntgenaufnahmen beider
Handgelenke und Daumen (SUVA-Akte 198, S. 2 f.; vgl. auch den
Sprechstundenbericht vom 28. Dezember 2020 [SUVA-Akte 197, S. 2 ff.]). Es
fanden auch weitere Kontrollen im I____spital [...] statt (vgl. insb. den
korrigierten Sprechstundenbericht vom 26. August 2021; SUVA-Akte 205, S. 2 f.).
Am 17. Dezember 2021 fand eine Untersuchung der Beschwerdeführerin in der J____
Clinic statt (vgl. den Bericht vom 17. Dezember 2021 [SUVA-Akte 207, S. 2 f.]
sowie den Auszug aus Krankengeschichte [SUVA-Akte 213]). Es folgten zahlreiche
Kontrollen im I____spital [...] (vgl. die Sprechstundenberichte vom 4. März 2022
[SUVA-Akte 215, S. 2 f.], vom 22. März 2022 [SUVA-Akte 218, S. 2 f.], vom
12. April 2022 [SUVA-Akte 221, S. 2 f.], vom 21. April 2022 [SUVA-Akte 222, S. 2
f.]). Am 17. Mai 2022 wurde nochmals eine Röntgenaufnahme der Hand beidseits
gemacht (vgl. den Bericht vom 17. Mai 2022; SUVA-Akte 240, S. 2), gefolgt
von regelmässigen Kontrollen (vgl. die Berichte vom 19. Mai 2022 [SUVA-Akte
223, S. 2 f.], vom 4. Oktober 2022 [SUVA-Akte 231, S. 2 f.], vom 29. November
2022 [SUVA-Akte 235, S. 2 f.], vom 18. Januar 2023 [SUVA-Akte 238, S. 2 f.] und
vom 8. März 2023 [SUVA-Akte 243, S. 2 f.]).
e) Im weiteren Verlauf wechselte die Beschwerdeführerin
zur Praxis für Ergotherapie K____ in [...] (vgl. SUVA-Akte 245). Die SUVA
erteilte am 25. April 2023 nochmals Kostengutsprache für die vom I____spital
[...] verordnete Ergotherapie (vgl. SUVA-Akte 246). Nach Erhalt eines weiteren
Berichtes des I____spitals [...] vom 12. Juni 2023 (SUVA-Akte 248, S. 2 ff.)
und eines Röntgenberichtes vom 5. Juli 2023 (SUVA-Akte 257, S. 2 f.) äusserte
sich am 15. August 2023 Dr. L____, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA
(vgl. SUVA-Akte 260). Daraufhin verneinte die SUVA mit Verfügung vom 28. August
2023 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 267).
Mit Schreiben vom 29. August 2023 teilte die SUVA der Beschwerdeführerin mit, es
sei nicht mehr mit einer namhaften Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes
im Bereich des linken Handgelenkes zu rechnen. Der medizinische Endzustand sei
erreicht. Man stelle daher die Versicherungsleistungen per 24. August 2023
ein (vgl. SUVA-Akte 269).
f) Damit zeigte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden.
Sie beantragte am 17. September 2023 den Erlass einer einsprachefähigen
Verfügung (vgl. SUVA-Akte 274, S. 1) und erhob gleichzeitig Einsprache gegen
die Verfügung der SUVA vom 28. August 2023, mit welcher ein Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung verneint worden war (vgl. SUVA-Akte 275). In der Folge
lässt sie der SUVA den Bericht von Dr. M____, Leiterin handchirurgischer
Dienst, [...], vom 3. Dezember 2023 (SUVA-Akte 286, S. 2 f.) zukommen.
g) Am 1. Februar 2024 erliess die SUVA die verlangte
Verfügung und stellte klar, dass mit keiner namhaften Besserung des
unfallbedingten Gesundheitszustandes im Bereich des linken Handgelenkes zu
rechnen sei. Da der medizinische Endzustand erreicht sei, stelle man die
Versicherungsleistungen per 24. August 2023 ein (vgl. SUVA-Akte 289). Die
Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs infolgedessen in Rechtskraft.
h) Mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024 wies die
SUVA die gegen die Verfügung vom 28. August 2024 (Ablehnung eines Anspruches
auf eine Integritätsentschädigung) erhobene Einsprache ab (vgl. SUVA-Akte 294).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2024 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei der
Einspracheentscheid vom 30. April 2024 aufzuheben und es sei die Sache zur
neuen Abklärung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung an die SUVA
zurückzuweisen. Es sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung mit B____, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu gewähren. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der SUVA.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Eingabe hat sie eine ärztliche Beurteilung von Dr. L____ vom 25. Juni 2024 sowie
eine Anfrage an Dr. N____ vom 14. Juni 2024 betreffend eine radiologische
Zweitmeinung beigelegt.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Juli
2024.
wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____,
Rechtsanwalt, bewilligt.
d) Am 31. Juli 2024 stellt die Beschwerdeführerin ein Ausstandsbegehren
gegen den am Sozialversicherungsgericht tätigen Richter Dr. O____. Auf dieses
wird mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. August 2024 nicht
eingetreten, da Richter O____ im 2024 nicht der Kammer von Präsidentin Dr.
Pfleiderer zugeteilt ist.
e) Mit Replik vom 14. Oktober 2024 hält die
Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
6.
November 2024 ebenfalls weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
g) Am 25. November 2024 reicht die Beschwerdegegnerin die
radiologische Beurteilung von Dr. N____ vom 19. Juni 2024 nach.
III.
Am 18. Dezember 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die vorliegenden medizinischen Erhebungen, insbesondere die Beurteilung von Dr.
L____ vom 15. August 2023, die radiologische Zweitmeinung von Dr. N____ vom 19. Juni
2024.
und die ärztliche Beurteilung von Dr. L____ vom 25. Juni 2024, habe man zu
Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung
verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die
Beschwerdegegnerin verneine gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten
zu Unrecht einen Anspruch auf Integritätsentschädigung; denn Dr. L____ habe
nicht alle Röntgenbilder beachtet (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die
Replik).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. August 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid
vom 30. April 2024, zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung abgelehnt
hat.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 (UVG;
SR 832.20) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und
erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität
erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die
Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein Integritätsschaden als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche,
geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).
3.1.2
Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form
einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des
Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.
Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,
geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36
Abs. 3 Satz 2 UVV).
3.2
3.2.1
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung
der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.
Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29,
32.
E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual
gewichtet. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden
wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).
3.2.2
Die medizinische Abteilung der SUVA hat in
Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung
herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das
Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV
bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des
versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen
nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten,
mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind
sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des
Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).
4.
4.1
Art. 43 Abs. 1 ATSG (siehe auch Art. 43 Abs. 1bis ATSG in
der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung) statuiert die Sachverhaltsabklärung
von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers –
und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen
Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der
jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist
der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
4.2
4.2.1
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der
Integritätseinbusse auf ärztliche Sachverständige angewiesen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023; zur Aufgabe der Arztperson
siehe auch BGE 140 V 193 E. 3.2). Die Beurteilung des Integritätsschadens
basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der
medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und
gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern,
ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang
oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf
die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden
gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls,
welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1.).
4.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.2.3
Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im gerichtlichen
oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten
Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne
Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E.
4.4). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
4.3
4.3.1
Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf die Beurteilungen
des Kreisarztes Dr. L____ vom 15. August 2023 und vom 25. Juni 2024 resp. die
röntgenologische Beurteilung von Dr. N____ vom 19. Juni 2024.
4.3.2
Dr. L____ legte mit Stellungnahme vom 15. August 2023 (SUVA-Akte
260) dar, die Versicherte habe am 10. Juli 2013 eine Handgelenksdistorsion
beidseits erlitten. Eine unfallfremd vorbestehende STT-Arthrose des linken
Handgelenks sei durch den Sturz vom 10. Juli 2013 richtungsgebend verschlimmert
worden. Vorliegend sei die Röntgendiagnostik der linken Hand vom 10. Juli 2013
und die Röntgendiagnostik der linken Hand vom 5. Juli 2023. Im direkten
Vergleich dieser Röntgenaufnahmen habe sich die STT-Arthrose im Bereich der
Handwurzelknochen der linken Hand nicht wesentlich verschlimmert. Der Radiologe
des I____spitals [...] habe am 5. Juli 2023 ebenfalls festgestellt, dass
eine unveränderte Darstellung einer bekannten fortgeschrittenen STT-Arthrose
links vorliege. Gemäss der radiologischen Situation sei kein Integritätsschaden
geschuldet. Bereits in der Aufnahme vom 10. Juli 2013 sei das heute bestehende
Ausmass der STT-Arthrose festzustellen.
4.3.3
Dr. N____ setzte sich in seiner Beurteilung vom 19. Juni
2024.
mit den vorliegenden Röntgenbildern auseinander und hielt fest, es liege eine
erste konventionelle Untersuchung vom 10. Juli 2013 vor. Auf der Handaufnahme
der linken Seite zeige sich eine unregelmässige Konturierung des
scaphotrapezoidalen Gelenkspaltes mit unregelmässiger Kontur des distalen
Scaphoids mit wulstartiger Vorwölbung sowie diskreter subchondral vermehrter
Sklerose und einer ebenfalls unregelmässigen Kontur des proximalen Pols des
Trapeziums, so wie es im Rahmen einer fibrösen scaphotrapezoidalen Coalitio
gesehen werde. Ein Hinweis für eine frische ossäre Läsion finde sich nicht. In
der Computertomographie vom 13. März 2014 seien die vorbeschriebenen Befunde
bestätigt worden, mit einer unregelmässigen Konturierung des distalen Pols des
Scaphoids sowie der Basis des Trapezium vor allem nach palmarseits mit
unregelmässiger Kontaktfläche in sagittalen Schichten und nur geringer Sklerose
und kleinen Usuren, durchaus im Rahmen der Coalitio. Die übrigen
Handwurzelknochen und der distale Vorderarm stellten sich regelrecht dar ohne
Hinweise für degenerative Veränderungen. Im weiteren Verlauf zeige das
konventionelle Seitbild vom 17. Mai 2022 identische Befundverhältnisse der
unregelmässigen Konturierungen der karpalen Coalitio mit konstanter Form des
distalen Pols des Scaphoids respektiv der proximalen Kontur des Trapeziums.
Entsprechend sei auch in der letzten Untersuchung am 5. Juli 2023 diesbezüglich
keine Befundänderung zu fassen, wenngleich die Röntgenaufnahme technisch etwas
verdreht erscheine. Es handle sich seines Erachtens um eine angeborene – in
diesem Fall symptomatische – scaphotrapeziale fibröse Coalitio mit entsprechend
dekonfiguriertem distalen Pol des Scaphoids sowie proximalen Kontur des Os
trapezium, vor allem nach palmar mit unregelmässiger Gelenkfläche. Entsprechend
finde sich im langfristigen Zeitverlauf auch keine Befundänderung.
4.3.4
Dr. L____ wies daraufhin in seiner Beurteilung vom 25.
Juni 2024 (Beschwerdeantwortbeilage) zunächst auf seine Einschätzung vom 15.
August 2023 hin, wonach eine Integritätsentschädigung bezüglich des linken
Handgelenkes und der Handwurzelknochen links – angesichts des Vergleiches der
Röntgendiagnostik der linken Hand vom 10. Juli 2013 mit der Röntgendiagnostik
der linken Hand vom 5. Juli 2023 – nicht geschuldet sei. Anschliessend
führte der Kreisarzt – Bezug nehmend auf weitere, in seiner Beurteilung vom 15.
August 2023 nicht angesprochene, aktenkundige Röntgenberichte – aus, im Bericht
vom 25. Juli 2013 werde von einer traumatisierten Arthrose im Gelenk zwischen
Scaphoid und Trapezium gesprochen. Allerdings gebe es in diesem Befund
keinerlei Hinweise auf eine richtunggebende Verschlimmerung oder strukturelle
Läsion. Eine Arthrose stelle grundsätzlich eine Verschleisssituation dar. Ein
Zusammenhang aufgrund struktureller Unfallfolgen zum Ereignis vom 10. Juli 2013
ergebe sich nicht. Die CT-Diagnostik des linken Handgelenkes vom 13. März 2014
zeige definitiv keine knöchernen Verletzungen. Erwähnt werde eine
Radiokarpalarthrose leichten Ausmasses mit vermehrter Sklerose der Radiusgelenkfläche
zentral sowie der palmarseitig betonten STT-Arthrose. Im Bericht vom 17. Mai
2022.
werde von stationären Ausprägungen einer bekannten STT-Arthrose mit
irregulär verschmälertem Gelenkspalt und kräftigen osteophytären Ausziehungen ausgegangen.
Im Bericht vom 17. Mai 2022 werde von einer unveränderten Darstellung der
bekannten fortgeschrittenen STT-Arthrose links mit unregelmässig sklerosierten
Gelenkflächen, verschmälertem Gelenkspalt und kräftigen Osteophyten ausgegangen.
Dr. N____ komme in seiner Zweitbeurteilung als Radiologe zum Ergebnis, dass die
Versicherte im Bereich des STT-Gelenkes links unter einer scaphotrapezialen
fibrösen Coalitio leide. Eine solche Coalitio stelle eine angeborene
Veränderung dar. Ausserdem komme Dr. N____ zum Ergebnis, dass sich im
langfristigen Zeitverlauf keine Befundänderung ergeben habe. Unter Würdigung
sämtlicher radiologischer Befunde komme Dr. N____ somit ebenfalls zum Schluss,
dass sich die radiologischen Veränderungen im Bereich des STT-Gelenkes links im
Laufe der Zeit nicht verändert hätten. Somit halte er an seiner Beurteilung vom
15.
August 2023 fest.
4.4
4.4.1
Der Beurteilung von Dr. L____ kann jedoch nicht ohne
Weiteres gefolgt werden. Zunächst spricht der Kreisarzt in seiner Beurteilung vom
15.
August 2023 (SUVA-Akte 260) selber davon, eine unfallfremd vorbestehende
STT-Arthrose des linken Handgelenkes sei durch den Sturz vom 10. Juli 2013 richtunggebend
verschlimmert worden (vgl. S. 1 der Beurteilung). Im Bericht über die Untersuchung
vom 25. Oktober 2016 (SUVA-Akte 84) hatte auch Kreisarzt Dr. P____ als
Diagnose angeführt: "Status nach Handgelenksdistorsion beidseits
anlässlich eines Velosturzes vom 10. Juli 2013 mit MR-tomographisch
nachweisbar traumatisierter STT-Arthrose links". Des Weiteren hatte Dr. P____
dargetan, die Kausalität sei gegeben im Sinne einer richtunggebenden
Verschlimmerung eines pathologischen Vorzustandes (vgl. S. 4 des Berichtes). Soweit
Dr. L____ dann im Bericht vom 15. August 2023 (SUVA-Akte 260) geltend macht,
gemäss den Röntgenbildern sei die Arthrose stets dieselbe geblieben, erscheint
dies widersprüchlich. Denn eine richtunggebende Verschlimmerung bedeutet, dass
ein Status quo sine – mithin ein krankhafter Gesundheitszustand, wie er sich
nach dem schicksalsmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne Unfall früher
oder später eingestellt hätte – nie mehr erreicht werden kann. Es liegt eine
dauerhafte Verschlimmerung vor (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgericht
8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1 und 8C_240/2016 vom 13. Juli
2016.
E. 3). Der Bericht von Dr. L____ beinhaltet daher einen Widerspruch in
sich. Darüber hinaus besteht auch ein Widerspruch zur früheren Beurteilung von
Dr. P____ vom 25. Oktober 2016 (SUVA-Akte 84); denn der Kreisarzt war –
gestützt auf den MRT-Bericht vom 25. Juli 2013 (SUVA-Akte 11) – von einer
richtunggebenden Verschlimmerung ausgegangen. Soweit Dr. L____ mit
Stellungnahme vom 25. Juni 2024 (Beschwerdeantwortbeilage) – Bezug nehmend
auf das MRT vom 25. Juli 2013 (SUVA-Akte 11) – ausführt, der Befund beinhalte
keinerlei Hinweise auf eine richtunggebende Verschlimmerung oder strukturelle
Läsion, so lässt sich dies nicht ohne Weiteres mit den Feststellungen von Dr. P____
und den im Bericht über das MRT vom 25. Juli 2013 (SUVA-Akte 11) gemachten
Aussagen vereinbaren. Denn es war darin festgehalten worden, die erhobenen
Befunde würden für eine traumatisierte Arthrose im Gelenk zwischen dem Scaphoid
und dem Trapezium sprechen. Es liege ein Knorpelschaden im radialen Abschnitt
vor, mit angrenzendem Knochenödem beidseits. Zudem bestehe der Verdacht auf
eine kleine minimale Impression der Knochenkontur des distalen Scaphoids auf
dieser Höhe.
4.4.2
Dr. L____ verweist in seiner Stellungnahme vom 15.
August 2023 (SUVA-Akte 260) auf eine vorliegende Röntgendiagnostik der
linken Hand vom 10. Juli 2013 und macht – ohne dies näher zu erläutern – geltend,
das heute bestehende Ausmass der STT-Arthrose sei bereits damals festzustellen
gewesen (vgl. S. 1). Dr. N____ führt in seiner Beurteilung vom 19. Juni 2024
ebenfalls aus, es liege eine erste konventionelle Untersuchung vom 10. Juli 2013
(Unfalltag) vor. Abschliessend hält er fest, ein Hinweis für eine frische
ossäre Läsion finde sich nicht. Dies deckt sich mit dem Austrittsbericht des I____spitals
[...] vom 10. Juli 2013 (SUVA-Akte 34, S. 2 f.), in dem vermerkt worden
war, das CT der Hände beidseits habe keine ossäre Läsion gezeigt (vgl. S. 2
oben des Berichtes). Auch Dr. P____ hatte im Bericht vom 25. Oktober 2016
(SUVA-Akte 84) vermutlich auf diese Aussage abgestellt (vgl. S. 1 des
Berichtes). Ihm hatten vermutlich kein Röntgenbericht und keine
Röntgenaufnahmen vorgelegen. Denn er erwähnte unter dem Titel "bildgebende
Befunde" das MRI vom 25. Juli 2013 (vgl. S. 3 des Berichtes vom 25.
Oktober 2016). Wie sich bereits aus den sub Erwägung 4.4.1. gemachten
Ausführungen ergibt, lassen sich die Interpretationen der Röntgenaufnahmen vom
Unfalltag jedoch nicht ohne Weiteres mit dem MRI-Bericht vom 25. Juli 2023
(SUVA-Akte 11) vereinbaren. Das Untersuchungsergebnis hatte auf
"traumatisierte Arthrose" gelautet. Im Übrigen war auch der Verdacht
auf eine kleine minimale Impression der Knochenkontur des distalen Scaphoids
auf dieser Höhe geäussert worden. Dieses MRI war ebenfalls gemacht worden mit
der Fragestellung, ob eine Fraktur ausgeschlossen werden könne. (vgl. SUVA-Akte
11). Ergänzend kann auf die sub Erwägung 4.4.1. hiervor gemachten Ausführungen
verwiesen werden.
4.5
Aus all dem folgt, dass sich gestützt auf die vorliegenden
Unterlagen nicht zweifelsfrei beurteilen lässt, ob der Unfall vom 10. Juli 2023
eine richtunggebende Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes am linken
Handgelenk der Beschwerdeführerin nach sich gezogen hat oder nicht. Es bestehen
zumindest leichte Zweifel an der Beurteilung von Dr. L____. Daran vermag auch
die röntgenologische Beurteilung von Dr. N____ nichts zu ändern. Bei diesem
Ergebnis lässt sich naturgemäss auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Integritätsentschädigung nicht zuverlässig beurteilen.
4.6
Es erscheint daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin die noch
offenen röntgendiagnostischen Fragen gutachterlich klärt und anschliessend
erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Integritätsentschädigung entscheidet. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass
die Gutachtensperson sich mit sämtlichen Röntgenbildern und allen
Röntgenberichten auseinanderzusetzen hat, was gebietet, dass diese im Besitze
sämtlicher Unterlagen ist, namentlich auch des allenfalls vorliegenden
Röntgenberichtes vom 10. Juli 2013.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 30. April 2024 aufzuheben. Die
Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere
Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen vornimmt und hernach erneut über den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung entscheidet.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zu.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 30. April 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der
Erwägungen vornimmt und hernach erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Integritätsentschädigung entscheidet.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: