UV.2024.15
UVG Zu Unrecht auf versicherungsinterne Beurteilungen hinsichtlich der Frage des Wegfalls der natürlichen Kausalität der Unfallfolgen abgestellt; Rückweisung der Angelegenheit zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens
10. September 2024Deutsch25 min
Bericht [...]spital [...] vom 19. Januar 2024, SUVA-Akte 52; vgl. Bericht vom [...]spital
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 9. Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.15
Einspracheentscheid vom 6. Mai
2024
Zu Unrecht auf
versicherungsinterne Beurteilungen hinsichtlich der Frage des Wegfalls der
natürlichen Kausalität der Unfallfolgen abgestellt; Rückweisung der
Angelegenheit zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1981 geborene Beschwerdeführer war seit dem 26.
Juni 2023 als Maler bei der C____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei
der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert (Leih-Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2023, SUVA-Akte 3). Am 30. August
2023 rutschte er bei der Arbeit auf der Treppe eines Gerüsts aus und erlitt
beim Sturz Verletzungen im Gesicht sowie Prellungen am rechten Ellbogen sowie
an der rechten Schulter (vgl. Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 1; vgl.
Arbeitsunfähigkeitszeugnis, SUVA-Akte 5 f.; vgl. Austrittsbericht [...]spital
[...] vom 30. August 2023, SUVA-Akte 20; vgl. Bericht vom [...]spital [...],
Institut für Radiologie und Nuklearmedizin vom 30. August 2023, SUVA-Akte 22).
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom
8. September 2023 mit, dass dieser Versicherungsleistungen für die Folgen des
Berufsunfalls vom 30. August 2023 erhalte und während der Arbeitsunfähigkeit
Anspruch auf ein Taggeld für jeden Wochentag habe (SUVA-Akte 11). Der
Beschwerdeführer begab sich in der Folge in medizinische Behandlung (vgl.
Sprechstundenbericht des [...]spitals [...] vom 22. September 2023, SUVA-Akte
13). Der Beschwerdeführer unterzeichnete einen weiteren ab dem 18. September
2023 geltenden Arbeitsvertrag bei der C____ AG (vgl. Leih-Arbeitsvertrag vom 7.
September 2023, SUVA-Akte 17). Am 26. September 2023 musste der
Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen in der rechten Schulter die Arbeit
unterbrechen (vgl. Schadenmeldung UVG Rückfall, SUVA-Akte 14) und suchte
ärztliche Hilfe auf (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 28. September 2023,
SUVA-Akte 18; vgl. Sprechstundenbericht [...]spital [...] vom 5. Oktober
2023, SUVA-Akte 25; vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 12. Oktober 2023,
SUVA-Akte 26). Der Beschwerdeführer begab sich danach mehrfach in medizinische
Behandlung (vgl. Bericht vom [...]spital [...] vom 5. Oktober 2023,
SUVA-Akte 25; Bericht vom [...]spital [...], Institut für Radiologie und
Nuklearmedizin, vom 12. Oktober 2023, SUVA-Akte 35; vgl.
Sprechstundenbericht [...]spital [...] vom 19. Oktober 2023, SUVA-Akte 28; vgl.
Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 25. Oktober 2023, SUVA-Akte 31; vgl.
Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 24. November 2023, SUVA-Akte 44; vgl. Ambulanter
Bericht [...]spital [...] vom 5. Dezember 2023, SUVA-Akte 45; vgl. Ambulanter
Bericht [...]spital [...] vom 19. Januar 2024, SUVA-Akte 52; vgl. Bericht vom [...]spital
[...], Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 19. Dezember 2023,
SUVA-Akte 58; vgl. Bericht Dr. med. D____ vom 30. April 2024, SUVA-Akte 62).
b) Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer in
der Folge telefonisch mit, dass sie gedenke, die Leistungen einzustellen (vgl.
implizit die Telefonnotizen vom 7. November 2023 [SUVA-Akte 34] und 13.
November 2023 [SUVA-Akte 36]).
c) Mit Verfügung vom 13. November 2023 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Beurteilung
ihres versicherungsmedizinischen Dienstes die bestehenden Beschwerden an der
rechten Schulter nicht mehr als unfallbedingt betrachtet werden (vgl. Kurzbeurteilung
Dr. med. E____ vom 27. Oktober 2023, SUVA-Akte 30; vgl. auch Beurteilung
Dr. med. F____ vom 1. Mai 2024, SUVA-Akte 63). Der Zustand, wie er sich auch
ohne den Unfall vom 30. August 2023 eingestellt hätte, sei gemäss
medizinischer Beurteilung spätestens vier Wochen nach dem Sturz erreicht. Die
Sachlage würde die Beschwerdegegnerin verpflichten, den Fall per 30. November
2023 abzuschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen
abzulehnen. Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden auf
diesen Zeitpunkt eingestellt (SUVA-Akte 40). Die hiergegen erhobene Einsprache des
Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2023 (SUVA-Akte 46) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2023 (SUVA-Akte 64) ab.
Erwägungen
II.
a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 7. Juni
2023, vertreten durch B____, Advokat, beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:
1) Es sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2024 aufzuheben und diese
zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für den Unfall des
Beschwerdeführers vom 30. August 2023 über den 30. November 2023 hinaus zu
erbringen.
2) Eventualiter seien weitere
medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und der Unfallkausalität der
weiterführenden Beschwerden durchzuführen und es sei im Anschluss daran erneut
über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen der
Beschwerdegegnerin für die Zeit ab dem 1. Dezember 2023 zu entscheiden.
3) Es sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten Advokaten als
Rechtsvertreter zu bewilligen.
4) Unter o/e- Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Juni
2024.
an seiner Be-schwerde fest.
d) Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 4. Juli
2024.
den Bericht von Dr. med. G____ vom 21. Juni 2024 ein.
e) Mit Duplik vom 16. Juli 2024 (Postaufgabe 17. Juli
2024) beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen und es sei der Bericht von Dr. med. G____ vom 21. Juni 2024 aus
dem Recht zu weisen.
III.
a) Am 10. September 2024 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt, anlässlich
derer das Verfahren zwecks Einholung des Berichts über die geplante Operation des
Beschwerdeführers ausgestellt wird.
b) Mit Eingabe vom 16. September 2024 reicht der
Beschwerdeführer den Bericht der [...]-Klinik H____ vom 17. Juli 2024 ein. Der
Eingabe vom 16. September 2024 wird zudem die Bestätigung des Orthopädischen
Zentrums I____ vom 12. September 2024 beigelegt, der entnommen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am 13. November 2024 an der Schulter operiert werden
soll.
IV.
Die Beschwerdegegnerin teilt mit Eingabe vom 27. September 2024
mit, dass sie auf die Einreichung einer umfassenden Stellungnahme verzichte und
verweist auf ihre Begründung im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024, in der
Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2024 sowie im Schreiben vom 16. Juli 2024.
V.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2024 werden die
Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2024 dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme zugestellt und die Parteien darüber informiert, dass der Fall auf
dem Zirkularweg entschieden wird.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da die letzte schweizerische
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz in Basel hat (vgl. Leih-Arbeitsvertrag
vom 1. Juni 2023, SUVA-Akte 3; vgl. Handelsregisterauszug C____ AG, https://[...],
abgerufen am 28. Oktober 2024).
1.2
Auf
die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es sei gestützt auf den
Bericht von Dr. med. J____ vom 5. Dezember 2023 (SUVA-Akte 47, S. 1) erstellt,
dass die Unfallfolgen weiter persistieren würden und noch kein Status quo sine eingetreten
sei (Beschwerde, Rz. 10). Zudem zeige der Bericht von Dr. med. G____ vom
21.
Juni 2024, dass eine weiterführende Behandlungsbedürftigkeit bestehe
(vgl. Replik, S. 2 und Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli
2024).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, der Bericht
von Dr. med. J____ vom 5. Dezember 2023 (SUVA-Akte 47) vermöge keine auch nur
geringen Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. F____
vom 1. Mai 2024 (SUVA-Akte 63) zu wecken. Der medizinische Sachverhalt sei
insofern richtig und vollständig abgeklärt. Weiter Abklärungen würden sich
erübrigen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 4.2).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 13. November 2023 respektive Einspracheentscheid vom
6.
Mai 2024 von einem Wegfall der Kausalität zwischen den
Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 30. August
2023.
ausgegangen ist und daher die Übernahme der Heilkosten und Leistung von
Taggeldern per 30. November 2023 eingestellt hat (vgl. Verfügung vom 13.
November 2023, SUVA-Akte 40 und Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024, Rz. 3.8-5).
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine
versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder
teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG
Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach
dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit,
mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16
Abs. 2 UVG).
3.1.2
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die
Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn
die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
3.2
3.2.1
Der Leistungsanspruch setzt vor allem einen
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und der
Beeinträchtigung der Gesundheit voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn
anerkannt werden muss, dass ohne dieses Unfallereignis der Schaden überhaupt
nicht eingetreten wäre oder dass er sich nicht auf die gleiche Weise ereignet
hätte. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall die einzige oder unmittelbare
Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist: Es genügt, dass er,
möglicherweise verbunden mit anderen Faktoren, die Beeinträchtigung der
Gesundheit verursacht hat, das heisst, dass er als «conditio sine qua non»
dieser Beeinträchtigung erscheint. Ob zwischen dem versicherten Ereignis und
der betreffenden gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, welche die Verwaltung oder das Gericht im
Wesentlichen auf der Grundlage von Auskünften medizinischer Art prüft und die
im Lichte der Regel des Grads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welche
üblicherweise auf die Beweiswürdigung in der Sozialversicherung angewendet
Dispositiv
wird, entschieden werden muss (BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen).
3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist
(BGE 146 V 51 E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung
von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen
Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da
es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben
ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).
3.3.
3.3.1. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2021 vom 2. Juli
2021 E. 3.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.3.2. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225
E. 5.2; 135 V 465 E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten
Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein,
sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung
eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.
die Urteile des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 und 8C_448/2022
vom 23. November 2022 E. 4.3.3).
3.3.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.
4.5 mit Hinweisen).
3.3.4. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich
grund-sätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der
angefochtenen Verfü-gung bzw. Einspracheentscheid verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt
datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den
Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1).
3.4.
3.4.1. Da die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen
dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung vorliegt, naturgemäss
aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im Folgenden
die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.
3.4.2. Dr. med. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in
ihrem Austrittsbericht vom 30. August 2023 fest, es zeige sich klinisch eine
AC-Gelenks Zerrung Tossy 1 rechts. Im Röntgen der rechten Schulter sowie der
oberen Lendenwirbelsäule (LWS) zeige sich keine Fraktur. Es würden sich ebenso
im E-FAST keine Auffälligkeiten zeigen. Dem Beschwerdeführer sei eine
symptomatische analgetische Therapie verordnet worden. Er habe in gutem
Allgemeinzustand entlassen werden können (SUVA-Akte 20).
3.4.3. Dr. med. L____, FMH Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Sprechstundenbericht vom
22. September 2023 an, es bestehe eine rückgängige Symptomatik bereits ca. zwei
Wochen nach Zuzug einer Rockwood Grad I AC-Gelenksverletzung auf der rechten
Seite. Es sei keine Ruhigstellung oder spezifische Aktivitätenanpassung
notwendig. Belastungen dürften unterhalb der Schmerzgrenze durchgeführt werden.
Insgesamt sei mit einem spontanen Heilungsverlauf im Verlauf der nächsten drei
bis vier Wochen zu rechnen. Ein Rezept für Ibuprofen 400 mg werde bei Bedarf nochmals
ausgestellt. Eine Physiotherapie sei bei dieser Verletzung nicht prioritär. Der
Beschwerdeführer melde sich erneut in der Sprechstunde bei unzureichendem
Verlauf oder zunehmenden Beschwerden. Es werde keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt
(SUVA-Akte 13, S. 3).
3.4.4. Nach der erneuten Schadenmeldung vom 28. September 2023
(SUVA-Akte 14) hielt Dr. med. M____ in seinem Sprechstundenbericht vom 5. Oktober
2023 fest, es werde nach Absetzen der Analgetika ca. vier Wochen nach
AC-Gelenksverletzung eine Schmerzexazerbation durchgeführt. Es habe der Patient
über den spontanen Verlauf dieser Verletzung und das gute Ergebnis danach
beruhigt werden können. Die Fortsetzung der Analgesie werde empfohlen. Der
Patient würde sich erneut in der Sprechstunde vorstellen, falls die Beschwerden
zwei bis drei Monate nach dem Unfall anhalten sollten (SUVA-Akte 25, S. 2).
3.4.5. Mit Bericht vom 12. Oktober 2023 hielt Dr. med. N____,
FMH Radiologie, fest, es liege beim Beschwerdeführer beidseits eine etwas
betonte, noch normale Weite des akromioklavikularen Raumes (gut 6mm) vor. Es
bestehe kein Klavikulahochstand und eine normale korakoklavikulare Distanz
beidseits. Die obere Rippen, das obere Mediastinum und der superiore Thorax seien
unauffällig. Die Supraklavikularregion sei normal transparent (SUVA-Akte 35, S.
2).
3.4.6. Dr. med. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Sprechstundenbericht vom
19. Oktober 2023 fest, es sei aufgrund der trotz Analgetika persistierenden
Schmerzen mit dem Patienten die Möglichkeit einer Gelenkinfiltration besprochen
worden. Dieser sei damit einverstanden. Die AC-Gelenksinfiltration werde in
No-Touch-Technik unter sterilen Kautelen durchgeführt. Das Schmerztagebuch und
die erneute Verlaufskontrolle sei in der Sprechstunde ca. sechs Wochen
postinfiltrationem erläutert worden. Der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von
100 % werde bis einschliesslich 29. Oktober 2023 verlängert. Der Patient
melde sich, falls danach eine 50 %-ige Arbeitsaufnahme erforderlich sei
(SUVA-Akte 28, S. 2).
3.4.7. Dr. med. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner
versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 27. Oktober 2023 aus, es liege
eine leichte AC-Arthrose rechts vor. Eine Zerrung des Ligamentum
acromioclaviculare im Sinne einer AC-Gelenks-Luxation nach Rockwood I sei
anhand der vorliegenden konventionell-radiologischen Untersuchungen hingegen
nicht ausgewiesen. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt.
Eine frische traumatisch strukturelle Läsion sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Ein Status quo sine an der rechten Schulter sei
spätestens nach vier Wochen erreicht (SUVA-Akte 30, S. 1).
3.4.8. Dr. med. J____ hielt in seinem ambulanten Bericht vom 5.
Dezember 2023 fest, die Beschwerden seien offensichtlich noch nicht wieder
besser und der Zustand von vor dem Unfall sei nicht wieder erreicht.
Erfahrungsgemäss könnten auch AC-Gelenksdistorsionen niedrigen Grades über
mehrere Monate symptomatisch sein. Entsprechend sei zu empfehlen, auch die
weitere Behandlung zu übernehmen. Weiterführend wäre auch eine Diagnostik
sinnvoll. Hier wäre ein MRI und allenfalls eine weiterführende
Ultraschall-Diagnostik zur Beurteilung der Stabilität zu empfehlen (SUVA-Akte
47, S. 1).
3.4.9. Dr. med. O____, führte in seinem Bericht vom 21.
Dezember 2023 aus, es sei in der Magnetresonanztomographie (MRT) vom
19. Dezember 2023 eine aktivierte AC-Gelenksarthrose mit geringe Bursitis
subacromialis- subdeltoidea bei einem St.n. AC Distorsion Grad 1-2, aber auch
ein betonter AC-Gelenksspalt und signalreicher, lateraler Anteil der CC-Bänder
wie nach einer schweren Zerrung oder Partialruptur und eine Pulley-Läsion mit
Zerreissung des Ligamentum glenohumerale superius (SGHL) sowie eine KM-Eintritt
Bizepssehnenanker im Sinne einer SLAP Läsion, LBS intraartikulär leicht
tendinopathisch und verdickt aber intakt, festgestellt worden (vgl. SUVA-Akte
58, S. 2).
3.4.10. Dr. med. J____ hielt in seinem Bericht vom 4. Januar
2024 zum MRI vom 19. Dezember 2023 fest, es habe sich einerseits die
Traumatisierung des AC-Gelenkes gezeigt. Andererseits liege eine Zerrung der
CC-Bänder und eine SLAP-Läsion mit SGHL-Ruptur vor. Er führte aus, es bleibe
fraglich, ob bei einer erneuten Infiltration ein längerer Effekt eintrete. Die
definitive Lösung wäre eine Schulterarthroskopie mit arthroskopischer
AC-Gelenksresektion und dann auch Bicepssehnentenodese. In seinem Beruf als
Maler würde er postoperativ mindestens vier Monate ausfallen, bis er wieder
belasten könne. Der Beschwerdeführer würde sich das Ganze nochmals überlegen wollen
(SUVA-Akte 50, S. 2).
3.4.11. In seinem Bericht vom 19. Januar 2024 führte Dr. med. J____
an, es sei eine leichtgradige Verbesserung der Beschwerden nach Infiltration
von Triamcort und Lokalanästhetikum zu sehen. Der Patient sei aktuell nicht
arbeitstätig. Es erfolge eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit für vier
Wochen, dann eine nächste klinische Kontrolle und Besprechung des weiteren
Procederes. Zum Status der rechten Schulter führte er aus, es liege beidseits
eine deutliche Prominenz der AC-Gelenke vor. Es bestehe eine Abduktion und
Flexion 180° beidseits bei Schmerzhaftigkeit rechts über dem AC-Gelenk. Es
bestehe eine Innenrotation Th12 beidseits, einer Aussenrotation circa 70°
beidseits. Der O'Brien-Test sei positiv und der Jobe-Test leicht positiv
ausgefallen. Es bestehe eine geringe Druckdolenz über dem AC-Gelenk und
Empfindlichkeit über dem Sulcus bicipitalis. Es sei das Klaviertastenphänomen
festzustellen. Der Cross-Body-Test sei negativ ausgefallen und es bestehe keine
horizontale Instabilität (SUVA-Akte 52, S. 1).
3.4.12. Dr. med. D____, FMH Medizinische Radiologie und Röntgendiagnostik,
hielt in seiner konsiliarischen Beurteilung vom 30. April 2024 fest, es liege
eine SLAP-Läsion des Labrums im Bereich des Bizepssehnenanker nach posterior
ziehend vor. Die Sehnen der Rotatorenmanschetten seien kontinuierlich intakt
abgrenzbar. Die Bursa subacromialis/subdeltoidea über dem Supraspinatusansatz
sei fein geschwollen. Eine verdickte hypertrophe AC-Gelenkkapsel vor allem um
die laterale Klavikula mit einem Spongiosaödem, jedoch ebenfalls mit einer
Verdickung und Ödem des Ligamentum coracoclaviculare, sei ein Hinweis für eine St.
n. AC-Gelenk-Luxation. Allenfalls liege eine chronische Überlastung,
insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitverlaufes, vor, da nach vier Monaten
kein Ödem einer stattgehabten Verletzung mehr zu erwarten sei. Dr. med. D____
stellte zudem die Frage, ob nicht allenfalls ein Unfall neueren Datums vorliegen
würde (SUVA-Akte 61).
3.4.13. Dr. med. F____, Arzt für Allgemeinmedizin (A), hielt in
seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1. Mai 2024 im Wesentlichen
fest, dass die im MRI vorgefundenen Befunde und nach wie vor bestehenden
Beschwerden Folge unfallunabhängiger degenerativer Veränderungen und nicht
Folge des geltend gemachten Ereignisses vom 30. August 2023 seien. Es
seien anlässlich der Erstuntersuchung ausser einer Druckschmerzhaftigkeit über
dem AC-Gelenk vollkommen unauffällige Befunde des rechten Schultergelenkes
gefunden worden. Anlässlich der Untersuchung zwei Wochen später sei kein
Hämatom und insbesondere ein negativer Cross-Body-Adduction Test festgestellt
worden, welcher zwangsweise positiv gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer
eine frische AC-Gelenksverletzung erlitten hätte. Zudem bestehe eine
unauffällige, seitengleiche, ausgezeichnete freie Beweglichkeit der rechten
Schulter. Diese klinischen Erstuntersuchungsbefunde würden eine unfallbedingte
AC-Gelenksverletzung infolge Prellung mit Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Aufgrund der vorliegenden Dokumentation mit
negativem Cross-Body-Adduction Test vom 14. September 2023 könne davon
ausgegangen werden, dass mögliche Unfallfolgen bereits zu diesem Zeitpunkt
weitestgehend abgeklungen gewesen seien, spätesten jedoch nach vier Wochen, wie
dies bereits Dr. med. E____ in seiner Beurteilung 27. Oktober 2023
festgehalten habe (SUVA-Akte 63, S. 3 f.).
3.4.14. Dr. med. G____ führte in seinem Bericht vom 21. Juni
2024 an, welcher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde, es
bestehe ein hoher Leidensdruck. Der Beschwerdeführer könne seine Arbeit als
Maler nicht mehr richtig ausüben und er wünsche sich eine operative Versorgung
(Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2024).
3.4.15. Im Bericht der [...]-Klinik [...] vom 17. Juli 2024,
welcher nach der Beratung vom 10. September 2024 auf Aufforderung des Gerichts
eingereicht wurde, wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei steh- und
gehfähig und habe eine körperliche Schonhaltung nach vorne. Die Haut- und
Weichteile an der rechten Schulter seien intakt. Es bestehe ein prominentes
AC-Gelenk. Die Bewegung sei schmerzhaft massiv eingeschränkt. Es würden kein
Hämatom, keine Rötung und keine Infektionszeichen vorliegen. An der Thorax würden
vesikuläre Atemgeräusche ohne Rasselgeräusche bestehen. Beim Röntgen der Thorax
und Hemi rechts seien keine frischen ossären Verletzungen festgestellt worden
(Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. September 2024).
3.4.16. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte des Orthopädischen
Zentrums I____ teilten in ihrem Bericht vom 12. September 2024 mit, es sei eine
Operation am 13. November 2024 geplant (Beilage zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 16. September 2024).
3.5.
3.5.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei
als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung (30. November 2023) keine Folgen des Unfalles vom 30.
August 2023 mehr bestanden hätten. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf
die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. F____, Arzt für
Allgemeinmedizin (A), der davon ausgehe, die bestehenden Beschwerden seien
Folge unfallunabhängiger degenerativer Veränderungen und nicht Folge des
geltend gemachten Ereignisses vom 30. August 2023. Aufgrund der
vorliegenden Dokumentation mit negativem Cross-Body-Adduction Test vom 14.
September 2023 könne davon ausgegangen werden, dass mögliche Unfallfolgen
bereits zu diesem Zeitpunkt weitestgehend abgeklungen gewesen seien, spätesten
jedoch nach vier Wochen, wie dies bereits Dr. med. E____ in seiner Beurteilung
27. Oktober 2023 (E. 3.4.7. hiervor) festgehalten habe (E. 3.4.13.
hiervor).
3.5.2. In Anbetracht der medizinischen Aktenlage kann der Ansicht
der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Nicht abgestellt werden kann einerseits
auf die versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung von Dr. med. E____ vom 27.
Oktober 2023, der einen Status quo sine an der rechten Schulter spätestens vier
Wochen nach dem Unfall annimmt und offensichtlich gestützt auf die
radiologische Untersuchung von Dr. med. N____ vom 21. Oktober 2023 (E.
3.4.5. hiervor) davon ausgeht, es sei keine Zerrung des Ligamentum
acromioclaviculare wie auch kein Vorliegen einer AC-Gelenks-Luxation nach
Rockwood I ausgewiesen (E. 3.4.7. hiervor). Diese Ansicht ist mit Blick auf die
Magnetresonanztomographie (MRT) vom 19. Dezember 2023 als überholt zu
betrachten, welche das Bild einer aktivierten AC-Gelenksarthrose mit geringe
Bursitis subacromialis- subdeltoidea bei einem St. n. AC Distorsion Grad
1-2, aber auch eines betonten AC-Gelenksspaltes und signalreicher, lateraler
Anteile der CC-Bänder wie nach einer schweren Zerrung oder Partialruptur und
eine Pulley-Läsion mit Zerreissung des Ligamentum glenohumerale superius (SGHL)
sowie KM-Eintritt Bizepssehnenankerim Sinne einer SLAP Läsion, LBS
intraartikulär leicht tendinopathisch und verdickt aber intakt, ergab (vgl. E.
3.4.9. hiervor).
3.5.3. Zweifel bestehen überdies an der
versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. F____ vom 1. Mai 2024.
Dieser geht – anders als Dr. med. D____ (vgl. Bericht vom 30. April 2024, vgl.
E. 3.4.12. hiervor) und die Behandler (vgl. E. 3.4.2-3.4.6 und E.
3.4.10.-3.4.11. hiervor) – gestützt auf die in der Magnetresonanztomographie
(MRT) vom 19. Dezember 2023 (vgl. E. 3.4.9. hiervor) von einer aktivierten
AC-Gelenkarthrose aus und hält fest, dass in Anbetracht des unfallfremden
degenerativen Vorzustandes spätestens nach vier Wochen der Status quo sine
erreicht gewesen sei (vgl. E. 3.4.13. hiervor). Insgesamt kann anhand der
vorliegenden Argumentation von Dr. med. F____, der insbesondere auf den nach
seiner Ansicht bestehenden degenerativen Vorzustand in der rechten Schulter des
Beschwerdeführers hinweist, nicht nachvollzogen werden, inwiefern der Status
quo sine vier Wochen nach dem Unfallereignis vorgelegen haben soll. So geht Dr.
med. F____ nicht näher darauf ein, inwiefern die in der MRT vom 19. Dezember
2023 erhobene AC-Gelenkdistorsion Grad 1-2 (vgl. E. 3.4.9. hiervor) und der
relativ breite AC-Gelenkspalt mit einem grenzwertigen Abstand von 6 Millimetern
(vgl. Bericht Dr. med. N____, vgl. E. 3.4.5. hiervor; vgl. auch Bericht
Dr. med. D____, vgl. E. 3.4.12. hiervor) nicht auf den Unfall vom 30.
August 2023 zurückgeführt werden können. Entsprechend sind im Bericht von Dr.
med. F____ keine Ausführungen zu finden, welche der Frage nachgehen würden, ob
die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers auf den relativ breiten
AC-Gelenkspalt zurückzuführen seien. Mit Blick auf die erhobene
AC-Gelenkdistorsion Grad 1-2 und den relativ breiten AC-Gelenkspalt mit einem
grenzwertigen Abstand von 6 Millimetern ist daher unklar, inwieweit die
Beschwerden an der rechten Schulter sich trotz der diagnostizierten
Gelenkarthrose (vgl. E. 3.4.9. hiervor) auch ohne den Unfall früher oder später
eingestellt hätten (Status quo sine; vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die vorliegenden Zweifel
an der kreisärztlichen Einschätzung von Dr. med. F____ (vgl. E. 3.3.2. hiervor)
werden bestärkt durch die fachärztliche Beurteilung von Dr. med. J____, FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. Dezember 2024, der
festhält, dass erfahrungsgemäss auch AC-Gelenkdistorsionen niedrigen Grades
über mehrere Monate symptomatisch sein können (vgl. E. 3.4.8. hiervor) sowie bestätigt
durch die Ausführungen der [...]-Klinik H____ (Bericht vom 17. Juli 2024, E. 3.4.15
hiervor). Da vorliegend auch unabhängig von der nach Verfügungserlass
festgehaltenen medizinische Einschätzung von Dr. med. G____ (vgl. E. 3.3.4.
hiervor) hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen von Dr.
med. F____ bestehen, erübrigt sich der Antrag der Beschwerdegegnerin, der
Bericht Dr. med. G____ sei aus dem Recht zu weisen und vorliegend nicht zu
berücksichtigen (vgl. Duplik, S. 2).
3.6.
Aus dem Gesagten folgt, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen von Dr. med. E____ und Dr.
med. F____ zur Frage bestehen, ob der Status quo sine per 30. November 2023 erreicht
gewesen war respektive von einem Wegfall der Kausalität zwischen den
Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 30. August
ausgegangen werden kann (vgl. E. 3.3.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat
daher zu Unrecht auf die Einschätzungen ihrer Kreisärzte abgestellt. Da der
medizinisch relevante Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden ist, hat die
Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen, indem sie insbesondere
ein orthopädisches Gutachten anfertigen lässt. Dieses muss eine sorgfältige
Begründung der eingeschätzten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der
angestammten Tätigkeit als Maler wie auch einer angepassten Tätigkeit
enthalten. Danach muss die Beschwerdegegnerin nochmals über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheiden.
4.
4.1.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Verfügung vom 6. Mai 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Anordnung einer
orthopädischen Begutachtung sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen
Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat der obsiegende
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines
Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das
Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist,
rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %). Damit erübrigt sich der
Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung (vgl. Beschwerde, S. 2).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 6. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: