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Entscheid

UV.2024.15

UVG Zu Unrecht auf versicherungsinterne Beurteilungen hinsichtlich der Frage des Wegfalls der natürlichen Kausalität der Unfallfolgen abgestellt; Rückweisung der Angelegenheit zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens

10. September 2024Deutsch25 min

Bericht [...]spital [...] vom 19. Januar 2024, SUVA-Akte 52; vgl. Bericht vom [...]spital

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.15

Einspracheentscheid vom 6. Mai

2024

Zu Unrecht auf

versicherungsinterne Beurteilungen hinsichtlich der Frage des Wegfalls der

natürlichen Kausalität der Unfallfolgen abgestellt; Rückweisung der

Angelegenheit zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1981 geborene Beschwerdeführer war seit dem 26.

Juni 2023 als Maler bei der C____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei

der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert (Leih-Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2023, SUVA-Akte 3). Am 30. August

2023 rutschte er bei der Arbeit auf der Treppe eines Gerüsts aus und erlitt

beim Sturz Verletzungen im Gesicht sowie Prellungen am rechten Ellbogen sowie

an der rechten Schulter (vgl. Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 1; vgl.

Arbeitsunfähigkeitszeugnis, SUVA-Akte 5 f.; vgl. Austrittsbericht [...]spital

[...] vom 30. August 2023, SUVA-Akte 20; vgl. Bericht vom [...]spital [...],

Institut für Radiologie und Nuklearmedizin vom 30. August 2023, SUVA-Akte 22).

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom

8. September 2023 mit, dass dieser Versicherungsleistungen für die Folgen des

Berufsunfalls vom 30. August 2023 erhalte und während der Arbeitsunfähigkeit

Anspruch auf ein Taggeld für jeden Wochentag habe (SUVA-Akte 11). Der

Beschwerdeführer begab sich in der Folge in medizinische Behandlung (vgl.

Sprechstundenbericht des [...]spitals [...] vom 22. September 2023, SUVA-Akte

13). Der Beschwerdeführer unterzeichnete einen weiteren ab dem 18. September

2023 geltenden Arbeitsvertrag bei der C____ AG (vgl. Leih-Arbeitsvertrag vom 7.

September 2023, SUVA-Akte 17). Am 26. September 2023 musste der

Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen in der rechten Schulter die Arbeit

unterbrechen (vgl. Schadenmeldung UVG Rückfall, SUVA-Akte 14) und suchte

ärztliche Hilfe auf (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 28. September 2023,

SUVA-Akte 18; vgl. Sprechstundenbericht [...]spital [...] vom 5. Oktober

2023, SUVA-Akte 25; vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 12. Oktober 2023,

SUVA-Akte 26). Der Beschwerdeführer begab sich danach mehrfach in medizinische

Behandlung (vgl. Bericht vom [...]spital [...] vom 5. Oktober 2023,

SUVA-Akte 25; Bericht vom [...]spital [...], Institut für Radiologie und

Nuklearmedizin, vom 12. Oktober 2023, SUVA-Akte 35; vgl.

Sprechstundenbericht [...]spital [...] vom 19. Oktober 2023, SUVA-Akte 28; vgl.

Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 25. Oktober 2023, SUVA-Akte 31; vgl.

Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 24. November 2023, SUVA-Akte 44; vgl. Ambulanter

Bericht [...]spital [...] vom 5. Dezember 2023, SUVA-Akte 45; vgl. Ambulanter

Bericht [...]spital [...] vom 19. Januar 2024, SUVA-Akte 52; vgl. Bericht vom [...]spital

[...], Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, vom 19. Dezember 2023,

SUVA-Akte 58; vgl. Bericht Dr. med. D____ vom 30. April 2024, SUVA-Akte 62).

b) Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer in

der Folge telefonisch mit, dass sie gedenke, die Leistungen einzustellen (vgl.

implizit die Telefonnotizen vom 7. November 2023 [SUVA-Akte 34] und 13.

November 2023 [SUVA-Akte 36]).

c) Mit Verfügung vom 13. November 2023 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Beurteilung

ihres versicherungsmedizinischen Dienstes die bestehenden Beschwerden an der

rechten Schulter nicht mehr als unfallbedingt betrachtet werden (vgl. Kurzbeurteilung

Dr. med. E____ vom 27. Oktober 2023, SUVA-Akte 30; vgl. auch Beurteilung

Dr. med. F____ vom 1. Mai 2024, SUVA-Akte 63). Der Zustand, wie er sich auch

ohne den Unfall vom 30. August 2023 eingestellt hätte, sei gemäss

medizinischer Beurteilung spätestens vier Wochen nach dem Sturz erreicht. Die

Sachlage würde die Beschwerdegegnerin verpflichten, den Fall per 30. November

2023 abzuschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen

abzulehnen. Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) würden auf

diesen Zeitpunkt eingestellt (SUVA-Akte 40). Die hiergegen erhobene Einsprache des

Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2023 (SUVA-Akte 46) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2023 (SUVA-Akte 64) ab.

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 7. Juni

2023, vertreten durch B____, Advokat, beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1) Es sei der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2024 aufzuheben und diese

zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für den Unfall des

Beschwerdeführers vom 30. August 2023 über den 30. November 2023 hinaus zu

erbringen.

2) Eventualiter seien weitere

medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und der Unfallkausalität der

weiterführenden Beschwerden durchzuführen und es sei im Anschluss daran erneut

über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen der

Beschwerdegegnerin für die Zeit ab dem 1. Dezember 2023 zu entscheiden.

3) Es sei dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten Advokaten als

Rechtsvertreter zu bewilligen.

4) Unter o/e- Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Juni

2024.

an seiner Be-schwerde fest.

d) Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 4. Juli

2024.

den Bericht von Dr. med. G____ vom 21. Juni 2024 ein.

e) Mit Duplik vom 16. Juli 2024 (Postaufgabe 17. Juli

2024) beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen und es sei der Bericht von Dr. med. G____ vom 21. Juni 2024 aus

dem Recht zu weisen.

III.

a) Am 10. September 2024 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt, anlässlich

derer das Verfahren zwecks Einholung des Berichts über die geplante Operation des

Beschwerdeführers ausgestellt wird.

b) Mit Eingabe vom 16. September 2024 reicht der

Beschwerdeführer den Bericht der [...]-Klinik H____ vom 17. Juli 2024 ein. Der

Eingabe vom 16. September 2024 wird zudem die Bestätigung des Orthopädischen

Zentrums I____ vom 12. September 2024 beigelegt, der entnommen werden kann,

dass der Beschwerdeführer am 13. November 2024 an der Schulter operiert werden

soll.

IV.

Die Beschwerdegegnerin teilt mit Eingabe vom 27. September 2024

mit, dass sie auf die Einreichung einer umfassenden Stellungnahme verzichte und

verweist auf ihre Begründung im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024, in der

Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2024 sowie im Schreiben vom 16. Juli 2024.

V.

Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2024 werden die

Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2024 dem Beschwerdeführer zur

Kenntnisnahme zugestellt und die Parteien darüber informiert, dass der Fall auf

dem Zirkularweg entschieden wird.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da die letzte schweizerische

Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz in Basel hat (vgl. Leih-Arbeitsvertrag

vom 1. Juni 2023, SUVA-Akte 3; vgl. Handelsregisterauszug C____ AG, https://[...],

abgerufen am 28. Oktober 2024).

1.2

Auf

die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es sei gestützt auf den

Bericht von Dr. med. J____ vom 5. Dezember 2023 (SUVA-Akte 47, S. 1) erstellt,

dass die Unfallfolgen weiter persistieren würden und noch kein Status quo sine eingetreten

sei (Beschwerde, Rz. 10). Zudem zeige der Bericht von Dr. med. G____ vom

21.

Juni 2024, dass eine weiterführende Behandlungsbedürftigkeit bestehe

(vgl. Replik, S. 2 und Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli

2024).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, der Bericht

von Dr. med. J____ vom 5. Dezember 2023 (SUVA-Akte 47) vermöge keine auch nur

geringen Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. F____

vom 1. Mai 2024 (SUVA-Akte 63) zu wecken. Der medizinische Sachverhalt sei

insofern richtig und vollständig abgeklärt. Weiter Abklärungen würden sich

erübrigen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 4.2).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Verfügung vom 13. November 2023 respektive Einspracheentscheid vom

6.

Mai 2024 von einem Wegfall der Kausalität zwischen den

Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 30. August

2023.

ausgegangen ist und daher die Übernahme der Heilkosten und Leistung von

Taggeldern per 30. November 2023 eingestellt hat (vgl. Verfügung vom 13.

November 2023, SUVA-Akte 40 und Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024, Rz. 3.8-5).

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine

versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder

teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG

Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach

dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit,

mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16

Abs. 2 UVG).

3.1.2

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die

Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn

die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

3.2

3.2.1

Der Leistungsanspruch setzt vor allem einen

natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und der

Beeinträchtigung der Gesundheit voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn

anerkannt werden muss, dass ohne dieses Unfallereignis der Schaden überhaupt

nicht eingetreten wäre oder dass er sich nicht auf die gleiche Weise ereignet

hätte. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall die einzige oder unmittelbare

Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist: Es genügt, dass er,

möglicherweise verbunden mit anderen Faktoren, die Beeinträchtigung der

Gesundheit verursacht hat, das heisst, dass er als «conditio sine qua non»

dieser Beeinträchtigung erscheint. Ob zwischen dem versicherten Ereignis und

der betreffenden gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, welche die Verwaltung oder das Gericht im

Wesentlichen auf der Grundlage von Auskünften medizinischer Art prüft und die

im Lichte der Regel des Grads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welche

üblicherweise auf die Beweiswürdigung in der Sozialversicherung angewendet

Dispositiv

wird, entschieden werden muss (BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen).

3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,

wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist

(BGE 146 V 51 E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung

von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen

Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da

es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben

ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).

3.3.

3.3.1. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_253/2021 vom 2. Juli

2021 E. 3.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind

(BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.3.2. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225

E. 5.2; 135 V 465 E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten

Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein,

sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung

eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte

fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.

die Urteile des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 und 8C_448/2022

vom 23. November 2022 E. 4.3.3).

3.3.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.

4.5 mit Hinweisen).

3.3.4. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich

grund-sätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der

angefochtenen Verfü-gung bzw. Einspracheentscheid verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt

datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den

Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1).

3.4.

3.4.1. Da die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen

dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung vorliegt, naturgemäss

aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im Folgenden

die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

3.4.2. Dr. med. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in

ihrem Austrittsbericht vom 30. August 2023 fest, es zeige sich klinisch eine

AC-Gelenks Zerrung Tossy 1 rechts. Im Röntgen der rechten Schulter sowie der

oberen Lendenwirbelsäule (LWS) zeige sich keine Fraktur. Es würden sich ebenso

im E-FAST keine Auffälligkeiten zeigen. Dem Beschwerdeführer sei eine

symptomatische analgetische Therapie verordnet worden. Er habe in gutem

Allgemeinzustand entlassen werden können (SUVA-Akte 20).

3.4.3. Dr. med. L____, FMH Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Sprechstundenbericht vom

22. September 2023 an, es bestehe eine rückgängige Symptomatik bereits ca. zwei

Wochen nach Zuzug einer Rockwood Grad I AC-Gelenksverletzung auf der rechten

Seite. Es sei keine Ruhigstellung oder spezifische Aktivitätenanpassung

notwendig. Belastungen dürften unterhalb der Schmerzgrenze durchgeführt werden.

Insgesamt sei mit einem spontanen Heilungsverlauf im Verlauf der nächsten drei

bis vier Wochen zu rechnen. Ein Rezept für Ibuprofen 400 mg werde bei Bedarf nochmals

ausgestellt. Eine Physiotherapie sei bei dieser Verletzung nicht prioritär. Der

Beschwerdeführer melde sich erneut in der Sprechstunde bei unzureichendem

Verlauf oder zunehmenden Beschwerden. Es werde keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt

(SUVA-Akte 13, S. 3).

3.4.4. Nach der erneuten Schadenmeldung vom 28. September 2023

(SUVA-Akte 14) hielt Dr. med. M____ in seinem Sprechstundenbericht vom 5. Oktober

2023 fest, es werde nach Absetzen der Analgetika ca. vier Wochen nach

AC-Gelenksverletzung eine Schmerzexazerbation durchgeführt. Es habe der Patient

über den spontanen Verlauf dieser Verletzung und das gute Ergebnis danach

beruhigt werden können. Die Fortsetzung der Analgesie werde empfohlen. Der

Patient würde sich erneut in der Sprechstunde vorstellen, falls die Beschwerden

zwei bis drei Monate nach dem Unfall anhalten sollten (SUVA-Akte 25, S. 2).

3.4.5. Mit Bericht vom 12. Oktober 2023 hielt Dr. med. N____,

FMH Radiologie, fest, es liege beim Beschwerdeführer beidseits eine etwas

betonte, noch normale Weite des akromioklavikularen Raumes (gut 6mm) vor. Es

bestehe kein Klavikulahochstand und eine normale korakoklavikulare Distanz

beidseits. Die obere Rippen, das obere Mediastinum und der superiore Thorax seien

unauffällig. Die Supraklavikularregion sei normal transparent (SUVA-Akte 35, S.

2).

3.4.6. Dr. med. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Sprechstundenbericht vom

19. Oktober 2023 fest, es sei aufgrund der trotz Analgetika persistierenden

Schmerzen mit dem Patienten die Möglichkeit einer Gelenkinfiltration besprochen

worden. Dieser sei damit einverstanden. Die AC-Gelenksinfiltration werde in

No-Touch-Technik unter sterilen Kautelen durchgeführt. Das Schmerztagebuch und

die erneute Verlaufskontrolle sei in der Sprechstunde ca. sechs Wochen

postinfiltrationem erläutert worden. Der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von

100 % werde bis einschliesslich 29. Oktober 2023 verlängert. Der Patient

melde sich, falls danach eine 50 %-ige Arbeitsaufnahme erforderlich sei

(SUVA-Akte 28, S. 2).

3.4.7. Dr. med. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner

versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 27. Oktober 2023 aus, es liege

eine leichte AC-Arthrose rechts vor. Eine Zerrung des Ligamentum

acromioclaviculare im Sinne einer AC-Gelenks-Luxation nach Rockwood I sei

anhand der vorliegenden konventionell-radiologischen Untersuchungen hingegen

nicht ausgewiesen. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht

zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt.

Eine frische traumatisch strukturelle Läsion sei nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Ein Status quo sine an der rechten Schulter sei

spätestens nach vier Wochen erreicht (SUVA-Akte 30, S. 1).

3.4.8. Dr. med. J____ hielt in seinem ambulanten Bericht vom 5.

Dezember 2023 fest, die Beschwerden seien offensichtlich noch nicht wieder

besser und der Zustand von vor dem Unfall sei nicht wieder erreicht.

Erfahrungsgemäss könnten auch AC-Gelenksdistorsionen niedrigen Grades über

mehrere Monate symptomatisch sein. Entsprechend sei zu empfehlen, auch die

weitere Behandlung zu übernehmen. Weiterführend wäre auch eine Diagnostik

sinnvoll. Hier wäre ein MRI und allenfalls eine weiterführende

Ultraschall-Diagnostik zur Beurteilung der Stabilität zu empfehlen (SUVA-Akte

47, S. 1).

3.4.9. Dr. med. O____, führte in seinem Bericht vom 21.

Dezember 2023 aus, es sei in der Magnetresonanztomographie (MRT) vom

19. Dezember 2023 eine aktivierte AC-Gelenksarthrose mit geringe Bursitis

subacromialis- subdeltoidea bei einem St.n. AC Distorsion Grad 1-2, aber auch

ein betonter AC-Gelenksspalt und signalreicher, lateraler Anteil der CC-Bänder

wie nach einer schweren Zerrung oder Partialruptur und eine Pulley-Läsion mit

Zerreissung des Ligamentum glenohumerale superius (SGHL) sowie eine KM-Eintritt

Bizepssehnenanker im Sinne einer SLAP Läsion, LBS intraartikulär leicht

tendinopathisch und verdickt aber intakt, festgestellt worden (vgl. SUVA-Akte

58, S. 2).

3.4.10. Dr. med. J____ hielt in seinem Bericht vom 4. Januar

2024 zum MRI vom 19. Dezember 2023 fest, es habe sich einerseits die

Traumatisierung des AC-Gelenkes gezeigt. Andererseits liege eine Zerrung der

CC-Bänder und eine SLAP-Läsion mit SGHL-Ruptur vor. Er führte aus, es bleibe

fraglich, ob bei einer erneuten Infiltration ein längerer Effekt eintrete. Die

definitive Lösung wäre eine Schulterarthroskopie mit arthroskopischer

AC-Gelenksresektion und dann auch Bicepssehnentenodese. In seinem Beruf als

Maler würde er postoperativ mindestens vier Monate ausfallen, bis er wieder

belasten könne. Der Beschwerdeführer würde sich das Ganze nochmals überlegen wollen

(SUVA-Akte 50, S. 2).

3.4.11. In seinem Bericht vom 19. Januar 2024 führte Dr. med. J____

an, es sei eine leichtgradige Verbesserung der Beschwerden nach Infiltration

von Triamcort und Lokalanästhetikum zu sehen. Der Patient sei aktuell nicht

arbeitstätig. Es erfolge eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit für vier

Wochen, dann eine nächste klinische Kontrolle und Besprechung des weiteren

Procederes. Zum Status der rechten Schulter führte er aus, es liege beidseits

eine deutliche Prominenz der AC-Gelenke vor. Es bestehe eine Abduktion und

Flexion 180° beidseits bei Schmerzhaftigkeit rechts über dem AC-Gelenk. Es

bestehe eine Innenrotation Th12 beidseits, einer Aussenrotation circa 70°

beidseits. Der O'Brien-Test sei positiv und der Jobe-Test leicht positiv

ausgefallen. Es bestehe eine geringe Druckdolenz über dem AC-Gelenk und

Empfindlichkeit über dem Sulcus bicipitalis. Es sei das Klaviertastenphänomen

festzustellen. Der Cross-Body-Test sei negativ ausgefallen und es bestehe keine

horizontale Instabilität (SUVA-Akte 52, S. 1).

3.4.12. Dr. med. D____, FMH Medizinische Radiologie und Röntgendiagnostik,

hielt in seiner konsiliarischen Beurteilung vom 30. April 2024 fest, es liege

eine SLAP-Läsion des Labrums im Bereich des Bizepssehnenanker nach posterior

ziehend vor. Die Sehnen der Rotatorenmanschetten seien kontinuierlich intakt

abgrenzbar. Die Bursa subacromialis/subdeltoidea über dem Supraspinatusansatz

sei fein geschwollen. Eine verdickte hypertrophe AC-Gelenkkapsel vor allem um

die laterale Klavikula mit einem Spongiosaödem, jedoch ebenfalls mit einer

Verdickung und Ödem des Ligamentum coracoclaviculare, sei ein Hinweis für eine St.

n. AC-Gelenk-Luxation. Allenfalls liege eine chronische Überlastung,

insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitverlaufes, vor, da nach vier Monaten

kein Ödem einer stattgehabten Verletzung mehr zu erwarten sei. Dr. med. D____

stellte zudem die Frage, ob nicht allenfalls ein Unfall neueren Datums vorliegen

würde (SUVA-Akte 61).

3.4.13. Dr. med. F____, Arzt für Allgemeinmedizin (A), hielt in

seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 1. Mai 2024 im Wesentlichen

fest, dass die im MRI vorgefundenen Befunde und nach wie vor bestehenden

Beschwerden Folge unfallunabhängiger degenerativer Veränderungen und nicht

Folge des geltend gemachten Ereignisses vom 30. August 2023 seien. Es

seien anlässlich der Erstuntersuchung ausser einer Druckschmerzhaftigkeit über

dem AC-Gelenk vollkommen unauffällige Befunde des rechten Schultergelenkes

gefunden worden. Anlässlich der Untersuchung zwei Wochen später sei kein

Hämatom und insbesondere ein negativer Cross-Body-Adduction Test festgestellt

worden, welcher zwangsweise positiv gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer

eine frische AC-Gelenksverletzung erlitten hätte. Zudem bestehe eine

unauffällige, seitengleiche, ausgezeichnete freie Beweglichkeit der rechten

Schulter. Diese klinischen Erstuntersuchungsbefunde würden eine unfallbedingte

AC-Gelenksverletzung infolge Prellung mit Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Aufgrund der vorliegenden Dokumentation mit

negativem Cross-Body-Adduction Test vom 14. September 2023 könne davon

ausgegangen werden, dass mögliche Unfallfolgen bereits zu diesem Zeitpunkt

weitestgehend abgeklungen gewesen seien, spätesten jedoch nach vier Wochen, wie

dies bereits Dr. med. E____ in seiner Beurteilung 27. Oktober 2023

festgehalten habe (SUVA-Akte 63, S. 3 f.).

3.4.14. Dr. med. G____ führte in seinem Bericht vom 21. Juni

2024 an, welcher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde, es

bestehe ein hoher Leidensdruck. Der Beschwerdeführer könne seine Arbeit als

Maler nicht mehr richtig ausüben und er wünsche sich eine operative Versorgung

(Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2024).

3.4.15. Im Bericht der [...]-Klinik [...] vom 17. Juli 2024,

welcher nach der Beratung vom 10. September 2024 auf Aufforderung des Gerichts

eingereicht wurde, wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei steh- und

gehfähig und habe eine körperliche Schonhaltung nach vorne. Die Haut- und

Weichteile an der rechten Schulter seien intakt. Es bestehe ein prominentes

AC-Gelenk. Die Bewegung sei schmerzhaft massiv eingeschränkt. Es würden kein

Hämatom, keine Rötung und keine Infektionszeichen vorliegen. An der Thorax würden

vesikuläre Atemgeräusche ohne Rasselgeräusche bestehen. Beim Röntgen der Thorax

und Hemi rechts seien keine frischen ossären Verletzungen festgestellt worden

(Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. September 2024).

3.4.16. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte des Orthopädischen

Zentrums I____ teilten in ihrem Bericht vom 12. September 2024 mit, es sei eine

Operation am 13. November 2024 geplant (Beilage zur Eingabe des

Beschwerdeführers vom 16. September 2024).

3.5.

3.5.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei

als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass im Zeitpunkt der

Leistungseinstellung (30. November 2023) keine Folgen des Unfalles vom 30.

August 2023 mehr bestanden hätten. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf

die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. F____, Arzt für

Allgemeinmedizin (A), der davon ausgehe, die bestehenden Beschwerden seien

Folge unfallunabhängiger degenerativer Veränderungen und nicht Folge des

geltend gemachten Ereignisses vom 30. August 2023. Aufgrund der

vorliegenden Dokumentation mit negativem Cross-Body-Adduction Test vom 14.

September 2023 könne davon ausgegangen werden, dass mögliche Unfallfolgen

bereits zu diesem Zeitpunkt weitestgehend abgeklungen gewesen seien, spätesten

jedoch nach vier Wochen, wie dies bereits Dr. med. E____ in seiner Beurteilung

27. Oktober 2023 (E. 3.4.7. hiervor) festgehalten habe (E. 3.4.13.

hiervor).

3.5.2. In Anbetracht der medizinischen Aktenlage kann der Ansicht

der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Nicht abgestellt werden kann einerseits

auf die versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung von Dr. med. E____ vom 27.

Oktober 2023, der einen Status quo sine an der rechten Schulter spätestens vier

Wochen nach dem Unfall annimmt und offensichtlich gestützt auf die

radiologische Untersuchung von Dr. med. N____ vom 21. Oktober 2023 (E.

3.4.5. hiervor) davon ausgeht, es sei keine Zerrung des Ligamentum

acromioclaviculare wie auch kein Vorliegen einer AC-Gelenks-Luxation nach

Rockwood I ausgewiesen (E. 3.4.7. hiervor). Diese Ansicht ist mit Blick auf die

Magnetresonanztomographie (MRT) vom 19. Dezember 2023 als überholt zu

betrachten, welche das Bild einer aktivierten AC-Gelenksarthrose mit geringe

Bursitis subacromialis- subdeltoidea bei einem St. n. AC Distorsion Grad

1-2, aber auch eines betonten AC-Gelenksspaltes und signalreicher, lateraler

Anteile der CC-Bänder wie nach einer schweren Zerrung oder Partialruptur und

eine Pulley-Läsion mit Zerreissung des Ligamentum glenohumerale superius (SGHL)

sowie KM-Eintritt Bizepssehnenankerim Sinne einer SLAP Läsion, LBS

intraartikulär leicht tendinopathisch und verdickt aber intakt, ergab (vgl. E.

3.4.9. hiervor).

3.5.3. Zweifel bestehen überdies an der

versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. F____ vom 1. Mai 2024.

Dieser geht – anders als Dr. med. D____ (vgl. Bericht vom 30. April 2024, vgl.

E. 3.4.12. hiervor) und die Behandler (vgl. E. 3.4.2-3.4.6 und E.

3.4.10.-3.4.11. hiervor) – gestützt auf die in der Magnetresonanztomographie

(MRT) vom 19. Dezember 2023 (vgl. E. 3.4.9. hiervor) von einer aktivierten

AC-Gelenkarthrose aus und hält fest, dass in Anbetracht des unfallfremden

degenerativen Vorzustandes spätestens nach vier Wochen der Status quo sine

erreicht gewesen sei (vgl. E. 3.4.13. hiervor). Insgesamt kann anhand der

vorliegenden Argumentation von Dr. med. F____, der insbesondere auf den nach

seiner Ansicht bestehenden degenerativen Vorzustand in der rechten Schulter des

Beschwerdeführers hinweist, nicht nachvollzogen werden, inwiefern der Status

quo sine vier Wochen nach dem Unfallereignis vorgelegen haben soll. So geht Dr.

med. F____ nicht näher darauf ein, inwiefern die in der MRT vom 19. Dezember

2023 erhobene AC-Gelenkdistorsion Grad 1-2 (vgl. E. 3.4.9. hiervor) und der

relativ breite AC-Gelenkspalt mit einem grenzwertigen Abstand von 6 Millimetern

(vgl. Bericht Dr. med. N____, vgl. E. 3.4.5. hiervor; vgl. auch Bericht

Dr. med. D____, vgl. E. 3.4.12. hiervor) nicht auf den Unfall vom 30.

August 2023 zurückgeführt werden können. Entsprechend sind im Bericht von Dr.

med. F____ keine Ausführungen zu finden, welche der Frage nachgehen würden, ob

die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers auf den relativ breiten

AC-Gelenkspalt zurückzuführen seien. Mit Blick auf die erhobene

AC-Gelenkdistorsion Grad 1-2 und den relativ breiten AC-Gelenkspalt mit einem

grenzwertigen Abstand von 6 Millimetern ist daher unklar, inwieweit die

Beschwerden an der rechten Schulter sich trotz der diagnostizierten

Gelenkarthrose (vgl. E. 3.4.9. hiervor) auch ohne den Unfall früher oder später

eingestellt hätten (Status quo sine; vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die vorliegenden Zweifel

an der kreisärztlichen Einschätzung von Dr. med. F____ (vgl. E. 3.3.2. hiervor)

werden bestärkt durch die fachärztliche Beurteilung von Dr. med. J____, FMH Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. Dezember 2024, der

festhält, dass erfahrungsgemäss auch AC-Gelenkdistorsionen niedrigen Grades

über mehrere Monate symptomatisch sein können (vgl. E. 3.4.8. hiervor) sowie bestätigt

durch die Ausführungen der [...]-Klinik H____ (Bericht vom 17. Juli 2024, E. 3.4.15

hiervor). Da vorliegend auch unabhängig von der nach Verfügungserlass

festgehaltenen medizinische Einschätzung von Dr. med. G____ (vgl. E. 3.3.4.

hiervor) hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen von Dr.

med. F____ bestehen, erübrigt sich der Antrag der Beschwerdegegnerin, der

Bericht Dr. med. G____ sei aus dem Recht zu weisen und vorliegend nicht zu

berücksichtigen (vgl. Duplik, S. 2).

3.6.

Aus dem Gesagten folgt, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen von Dr. med. E____ und Dr.

med. F____ zur Frage bestehen, ob der Status quo sine per 30. November 2023 erreicht

gewesen war respektive von einem Wegfall der Kausalität zwischen den

Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 30. August

ausgegangen werden kann (vgl. E. 3.3.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat

daher zu Unrecht auf die Einschätzungen ihrer Kreisärzte abgestellt. Da der

medizinisch relevante Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden ist, hat die

Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen, indem sie insbesondere

ein orthopädisches Gutachten anfertigen lässt. Dieses muss eine sorgfältige

Begründung der eingeschätzten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der

angestammten Tätigkeit als Maler wie auch einer angepassten Tätigkeit

enthalten. Danach muss die Beschwerdegegnerin nochmals über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheiden.

4.

4.1.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.

Die Verfügung vom 6. Mai 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Anordnung einer

orthopädischen Begutachtung sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen

Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.

Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung

mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem

Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE) hat der obsiegende

Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines

Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das

Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer

aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist,

rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %). Damit erübrigt sich der

Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen

Verbeiständung (vgl. Beschwerde, S. 2).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 6. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zu weiteren

Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: