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Entscheid

UV.2024.16

Fallabschluss zu Recht erfolgt und richtigerweise Invalidenrente bei einem IV-Grad von 13 % zugesprochen; Anspruch auf Integritätsentschädigung korrekterweise abgelehnt; Beschwerde abgewiesen

7. November 2024Deutsch52 min

Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung vom 17. Mai 2021,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

November 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

MLaw A. Zalad, S. Schenker

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.16

Einspracheentscheid vom 17. Mai

2024

Fallabschluss zu Recht erfolgt

und richtigerweise Invalidenrente bei einem IV-Grad von 13 % zugesprochen;

Anspruch auf Integritätsentschädigung korrekterweise abgelehnt; Beschwerde

abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1993 geborene Beschwerdeführer ist seit dem 1. Februar

2021 in einem 100 %-Pensum als Mitarbeiter Armierung bei der D____ GmbH tätig

und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung vom 17. Mai 2021,

SUVA-Akte 1).

b) Am 28. April 2021 war der Beschwerdeführer mit einem

Arbeitskollegen auf einer Baustelle in [...] (AG) damit beschäftigt, Stahlketten

von Eisenstangen zu lösen, als sich dessen rechte Hand in den Ketten verfing und

er vom Kran in die Höhe gezogen wurde. Der Beschwerdeführer hielt sich dabei mit

der linken Hand fest (vgl. Schadenmeldung vom 17. Mai 2021, SUVA-Akte 1;

Notfallbericht Spital [...] vom 28. April 2024, SUVA-Akte 18). Der

Beschwerdeführer zog sich eine dislozierte Spiralschaftfraktur Phalanx

intermedius Dig. IV Hand rechts zu und klagte über Schmerzen in beiden Händen (vgl.

Notfallbericht Spital [...] vom 28. April 2024, SUVA-Akte 18; vgl.

Radiologischer Befund Dr. med. E____ vom 3. Mai 2021, SUVA-Akte 30; Bericht

Dr. med. F____ vom 3. Mai 2021, SUVA-Akte 103; Befundbericht Dr. med.

G____ vom 21. Mai 2021, SUVA-Akte 34; Bericht Dr. med. H____ vom 14. Juli 2021,

SUVA-Akte 36). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt aus

erwerblicher Sicht ab (vgl. Arbeitsvertrag, SUVA-Akte 19; IK-Auszug vom 31. Mai

2021, SUVA-Akte 12; Lohnabrechnungen Februar 2021-April 2021, SUVA-Akte 19). Am

12. August 2021 wurden ein weiteres Röntgen und am 16. August 2021 eine Computertomographie

von der rechten Hand des Beschwerdeführers erhoben, wobei eine leicht eingestauchte

Spiralfraktur P2 Digitus IV rechts mit vorhandener Teilkonsolidation (vgl.

Bericht Dr. med. I____ vom 23. August 2021, SUVA-Akte 62) respektive eine leicht

verkürzte vollständig konsolidierte Spiral-Schaftfraktur des P 2 Digitus V ohne

Achsenabweichung (Bericht Dr. med. J____, SUVA-Akte 61) festgestellt wurde. Der

Beschwerdeführer war ab dem Unfalltag zu 100 % arbeitsunfähig (Unfallschein,

SUVA-Akte 223; Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 15. September 2021, SUVA-Akte

74).

c) Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie für die Folgen des

Berufsunfalls vom 28. April 2021 die Versicherungsleistungen (Übernahme der

Heilkosten und Auszahlung von Taggeldern) übernehme (SUVA-Akte 41). Die

Beschwerdegegnerin ersuchte ihren Kreisarzt Dr. med. K____ um eine Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser hielt am 7. Oktober 2021 fest,

die Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter Armierung sei eingeschränkt und die

Prognose der Wiederaufnahme seiner angestammten Tätigkeit sei eher schlecht

(SUVA-Akte 76). Der Beschwerdeführer klagte in der Folge weiterhin über anhaltende

Schmerzen an beiden Händen (vgl. Berichte Dr. med. L____ vom 12. November 2021

[SUVA-Akte 82] und vom 4. Februar 2022 [SUVA-Akte 97]). Dr. med. M____ nahm mit

Bericht vom 10. Februar 2022 ebenfalls Stellung zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers und führte an, es fehle eine neurologische Fachmeinung

bezüglich der am 14. Juli 2021 von der Hausärztin erstmals erwähnten

«Neurapraxis des N. ulnaris der linken Hand» sowie der mit Bericht vom 4. Februar

2022 genannten «Posttraumatischen Störung». Die Chancen betreffend die

Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter Armierung würden schlecht stehen (SUVA-Akte 98).

Dr. med. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und lic. phil. O____,

Fachpsychologin für Psychotherapie FSP berichteten am 26. April 2022 über die

psychischen Leiden des Beschwerdeführers und diagnostizierten eine

posttraumatische Belastungsstörung und eine psychosoziale Belastungsstörung

(SUVA-Akte 113). Am 29. Juni 2022 folgte eine fachärztliche Untersuchung bei

Dr. med. P____, FMH Chirurgie (SUVA-Akte 132). Der Beschwerdeführer liess sich

danach vom 26. Juli 2022 bis 29. September 2022 stationär in den [...] behandeln

(SUVA-Akte 140; SUVA-Akte 151; vgl. Austrittsbericht vom 13. Oktober 2022,

SUVA-Akte 213). Am 17. August 2022 folgte aufgrund von Knieschmerzen eine

Untersuchung in der Orthopädie Klinik am [...] Spital (Bericht Dr. med. Q____ vom

22. August 2022, SUVA-Akte 146). Dr. med. M____ nahm in seiner

versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 26. Oktober 2022 erneut

Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und hielt fest, die

Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei nicht mehr gegeben. Dr. med. M____

erstellte zudem ein Belastbarkeitsprofil für eine Verweistätigkeit (SUVA-Akte

164).

d) Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 informierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass den medizinischen Akten,

insbesondere dem versicherungsmedizinischen Bericht zufolge, von weiteren

Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu

erwarten sei und daher die Übernahme der Taggeld- und Heilkosten per 30.

November 2022 eingestellt werden (SUVA-Akte 170). Mit Verfügung vom 3. Januar

2023 informierte die Beschwerdegegnerin ferner, es sei am 27. Dezember

2022 irrtümlich zu viel Taggeld in Höhe von Fr. 4'240.80 für den gesamten

Dezember 2022 ausgerichtet worden, obwohl mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 informiert

worden sei, dass die Taggeld- und Heilkosten per 30. November 2022 eingestellt

werden. Die Taggelder werden deshalb zurückgefordert (SUVA-Akte 189). Mit

Eingabe vom 7. Dezember 2022 teilt der Beschwerdeführer mit, dass der Entscheid

der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung noch ausstehend sei

und die Beschwerdegegnerin daher ersucht werde, zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Übergangsrente gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG in

Verbindung mit Art. 30 UVV habe (SUVA-Akte 180).

e) Am 13. Januar 2023 fand eine versicherungsmedizinische

Untersuchung des Beschwerdeführers bei Dr. med. M____ statt. Dieser hielt fest,

dass er sich nach der Durchführung einer neurologischen Untersuchung durch Dr.

med. R____ zur Belastbarkeitsprofilsituation auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,

dem medizinischen Endzustand und dem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung

äussern werde (vgl. Aktennotiz, SUVA-Akte 190; Bericht Dr. med. S____ vom 13.

Januar 2023, SUVA-Akte 191). Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der neuen

medizinischen Tatsachen die Einstellung der Taggelder zu früh angesetzt worden

sei. Die Rückforderungsverfügung vom 3. Januar 2023 (SUVA-Akte 189) werde

zurückgenommen und die Versicherungsleistungen wieder erbracht (SUVA-Akte 195).

Dr. med. R____ untersuchte den Beschwerdeführer am 20. Januar 2023 und

diagnostizierte persistierende Beschwerden im Bereich der rechten Hand bei St.

n. Arbeitsunfall am 28. April 2021, derzeit ohne Hinweise auf eine periphere

neurogene Läsion im Bereich der oberen Extremitäten und ohne Hinweise auf ein

komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS; SUVA-Akte 207). Dr. med. M____ nahm

daraufhin mit Bericht vom 9. März 2023 Stellung zum Belastbarkeitsprofil des

Beschwerdeführers, dem medizinischen Endzustand und dem Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung (SUVA-Akte 221).

f) Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 5. Mai 2023 mit, dass den medizinischen Akten, insbesondere

dem versicherungsmedizinischen Bericht zufolge, von weiteren

Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu

erwarten sei und daher die Taggeld- und Heilkosten per 31. Mai 2023 eingestellt

werden (SUVA-Akte 232). Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 14 % zu, lehnte jedoch einen Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung ab (SUVA-Akte 250). Der Beschwerdeführer erhob

hiergegen am 19. Juni 2023 Einsprache (SUVA-Akte 262; vgl. auch die ergänzende

Einsprachebegründungen vom 7. Juli 2023 [SUVA-Akte 266]), worauf die Beschwerdegegnerin

eine mögliche reformatio in peius infolge eines zu tief bemessenen

Invalideneinkommens androhte (vgl. Schreiben vom 28. März 2024, SUVA-Akte

272). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2024 mitteilte,

dass er an seiner Einsprache festhalte und weitere Ergänzungen zu seiner

Einsprachebegründung anfügte, wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom

19. Juni 2023 mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 ab und hielt fest, dass

der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2023 nur noch Anspruch auf eine

Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 % habe (SUVA-Akte

277). Während der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 22. Mai 2024

einen Bericht von Dr. med. T____ vom 21. Mai 2024 einreichte (SUVA-Akte 280),

verfügte die Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2024 eine Rückforderung eines

Teils des Rentenanspruchs für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 in

Höhe von total Fr. 515.40 aufgrund des neuberechneten Invaliditätsgrads von 13

% (SUVA-Akte 282). Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin

mit E-Mail vom 29. Mai 2024 mit, dass Widerspruch gegen die Rückforderung des

Rentenanspruchs respektive eine solche Verrechnung erhoben werde, da diese ins

Existenzminimum eingreife und somit gegen Art. 94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG) verstosse. Zudem kündigte er die Einreichung eines

Erlassgesuchs an (SUVA-Akte 286; vgl. ergänzende Begründung, SUVA-Akte 287). Mit

E-Mail vom 31. Mai 2024 stellte der Beschwerdeführer, unter Beilage einer

Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt betreffend Unterstützungsleistungen, ein

Gesuch um Erlass der Rückforderung von Fr. 515.40 (SUVA-Akte 287), welche mit

Auszahlung vom 4. Juni 2024 (SUVA-Akte 289) respektive E-Mail vom 4. Juni

2024 (SUVA-Akte 290) und Verfügung vom 17. Juni 2024 (SUVA-Akte 295)

gutgeheissen wurde.

Erwägungen

II.

a) Der Beschwerdeführer erhebt, vertreten durch lic. iur.

B____, am 19. Juni 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen

den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 und stellt folgende Rechtsbegehren:

1) Es sei der

Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 aufzuheben und es seien dem

Beschwerdeführer weiterhin Taggelder ab dem 1. Juni 2023 sowie die übrigen

gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.

2) Eventualiter ist dem

Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf Basis eines IV-Grades von 22 % mit

Wirkung ab 1. Juni 2023 auszurichten.

3) Subeventualiter sei die Angelegenheit

zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4) Unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Beschwerdeführer stellt überdies folgenden

Verfahrensantrag:

5) Es sei ein medizinisches

Gutachten, Fachbereich Handchirurgie, zur Frage einzuholen, inwieweit die

anhaltenden Dauerschmerzen organisch bedingt sind und zur Frage, ob der

Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall falsch behandelt worden ist und

diese ärztliche Fehlbehandlung, die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte hat.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt, vertreten durch lic.

iur. C____, Rechtsanwalt, mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2024 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. September

2024.

an seinen Anträgen fest.

III.

Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung

verzichten, findet am 7. November 2024 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR

832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz in Basel hat.

1.2

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin

habe zu Unrecht das Unfallereignis als mittelschwer im mittleren Bereich

qualifiziert. Da die Gefahrensituation auch in objektiver Hinsicht tatsächlich

lebensbedrohlich gewesen sei, erscheine es gerechtfertigt, das vorliegende

Unfallereignis als mittelschwer an der Grenze zu den schweren Unfällen zu

qualifizieren, womit für die Bejahung der Adäquanz nur eines der Adäquanzkriterien

erfüllt sein müsste (Beschwerde, Rz. 25-28; Replik, Rz. 1-5). Die

Adäquanzkriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen

Eindrücklichkeit des Unfalls sei in ausgeprägter Weise gegeben (Beschwerde, Rz.

29; Replik, Rz. 6). Zudem seien die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der

ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmerzen und des Grades und der

Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt (Beschwerde,

Rz. 30-32; Replik, Rz. 7-9). Überdies sei fraglich, ob eine ärztliche

Fehlbehandlung vorliege, was im Rahmen der beantragten Begutachtung zu klären

sei (Beschwerde, Rz. 33; Replik, Rz. 10). Die Beschwerdegegnerin habe daher für

die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit aufzukommen. Schliesslich habe die

Beschwerdegegnerin für die Festlegung des Valideneinkommens zu Unrecht auf den

Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) abgestellt. Da

es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass der in jungen Jahren verunfallte

Versicherte im Verlauf seiner Erwerbskarriere mehr als die Mindestlöhne eines

LMV verdienen würden, sei es sachgerechter, auf die Tabellenlöhne der

Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (Beschwerde, Rz. 35 f.; Replik, Rz. 12).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es sei

für die Frage der Schwere des Unfallereignisses von einer objektivierten

Betrachtungsweise auszugehen. Ein potentieller Sturz aus fünf Metern (bzw.

selbst bei sechs bis acht Metern) könne unter einer objektivierten

Betrachtungsweise nicht als per se lebensbedrohlich angesehen werden. Zusätzlich

sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit den Beinen nach unten

gehängt sei, womit er bei einem (Ab-)

Sturz aller Voraussicht nach auf den Beinen gelandet wäre. Es möge zwar

zutreffen, dass man bei einem tatsächlichen Absturz aus sechs bis acht Metern

von einem mittleren Unfallereignis an der Grenze zu den schweren ausgehen

könnte. Entscheidend sei aber vorliegend, dass kein (Ab-)Sturz erfolgt sei und

der Beschwerdeführer – abgesehen von der Finger-Fraktur an der rechten Hand –

nach eigenen Angaben nach rund fünfzehn Sekunden wieder heil unten angekommen

sei und wieder Boden unter den Füssen gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin habe

somit zu Recht auf ein Unfallereignis im mittleren Bereich im engeren Sinne

geschlossen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 14.3). Da bei einer objektivierten

Betrachtung keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe, sei das Kriterium

der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit

des Unfalles nicht per se zu bejahen und insbesondere nicht in besonders

ausgeprägter Weise als gegeben zu erachten (BA, Rz. 14.4). Zu verneinen seien

ferner die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung

(BA, Rz. 14.5), der körperlichen Dauerschmerzen (BA, Rz. 14.6) sowie des

Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BA, Rz. 14.7).

Überdies seien keine Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung ersichtlich

(BA, Rz. 14.8). Insgesamt sei deshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen

dem Unfall und den geklagten psychischen Problemen zu verneinen (BA, Rz. 14.9).

Schliesslich sei das Abstellen auf den LMV zur Bestimmung des Valideneinkommens

nicht zu beanstanden (BA, Rz. 14.10-14.11).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Verfügung vom 17. Mai 2023 respektive Einspracheentscheid vom 17. Mai

2024.

die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 31. Mai 2023

eingestellt hat (vgl. Schreiben vom 5. Mai 2023, SUVA-Akte 232). Zu prüfen ist

zudem, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer richtigerweise mit

Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 eine Invalidenrente gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 13 % ab dem 1. Juni 2023 zugesprochen und einen Anspruch

auf eine Integritätsentschädigung verneint hat (SUVA-Akte 279).

3.

3.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte

Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf

ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem

Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit

dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2

UVG).

3.2

3.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem

eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435 E. 1). Der Unfallversicherer haftet

für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und

adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E.

3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar

sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten

unabhängig sind. Von organisch ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann

gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden

Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden

wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 12.

März 2018 E. 3.2; BGE 138 V 248 E. 5.1).

3.2.2

Sind die Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem

Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom

augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere,

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Es ist im

Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die

Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das

trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten

Dispositiv

ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu ermitteln, ob der Unfall als leicht

oder schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Bei

leichten Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und

gesundheitlicher Beeinträchtigung in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und

bei schweren zu bejahen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6).

3.2.3. Die Schwere eines Unfalles bestimmt sich nach dem

augenfälligen Geschehensablauf und nicht nach den Kriterien, welche bei der

Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen

ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als

leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich

gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder

schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf

mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder

Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können.

Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren, ist

gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für

die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die

versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der

besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des

Unfalls zu prüfende äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im

Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für

andere Personen nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2014 vom

21. November 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

3.2.4. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich

lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig

beantworten. Es sind daher

weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im

Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon

erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien

sind zu nennen: (1.) besonders dramatische Begleitumstände oder besondere

Eindrücklichkeit des Unfalls; (2.) die Schwere oder besondere Art der

erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen; (3.) ungewöhnlich lange Dauer der

ärztlichen Behandlung; (4.) körperliche Dauerschmerzen; (5.) ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6.)

schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen und (7.) der Grad und

die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E.

6c/aa; sog. Psycho-Praxis).

3.2.5. Der Einbezug sämtlicher objektiver

Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach

den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann

zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im

mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall

zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein

einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt

ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes

Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden (BGE 115 V 133 E. 6c/bb). Bei einem Unfall im engeren mittleren

Bereich sind mindestens drei der Zusatzkriterien in der einfachen Form

erforderlich, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann (Urteil

des Bundesgerichts 8C_135/2013 vom 4. April 2013 E. 4.2). Dies gilt umso mehr,

je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im

mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen

zuzuordnen ist, müssen vier Kriterien erfüllt sein, damit die

Adäquanz bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29.

Januar 2010 E. 4.5).

3.3.

3.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur

Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen

Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen

Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.3.2. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend

für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines

Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten

(BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).

4.

4.1.

4.1.1. Vorliegend ist zur Hauptsache umstritten, ob die

diagnostizierten psychischen Leiden des Beschwerdeführers (insbesondere

posttraumatische Belastungsstörung rezidivierenden mittelgradigen depressiven

Episode; siehe E. 4.2.1. hiernach) in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum

Unfall vom 28. April 2021 stehen.

4.1.2. Anders als bei Gesundheitsschäden mit einem klaren organischen

Substrat, bei welchem der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem

natürlichen bejaht werden kann, sind nicht objektivierbare, psychisch

begründete Beschwerden nur dann einem Unfallereignis zurechenbar, wenn dieses

objektiv eine gewisse Schwere aufgewiesen hat (vgl. E. 3.2.1.-3.2.5. hiervor).

4.1.3. Die Beschwerdegegnerin hat die Frage, ob die diagnostizierten

psychischen Leiden des Beschwerdeführers in einem adäquaten Kausalzusammenhang

zum Unfall vom 16. Dezember 2021 stehen, anhand der Kriterien der sog.

Psycho-Praxis geprüft (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa; siehe E. 3.2.1.-3.2.5.

hiervor). Da es sich bei den psychischen Beschwerden unbestrittenermassen um

eine sekundäre, zur organischen Beeinträchtigung hinzutretende Auswirkung des

Unfallereignisses handelt (vgl. Irene

Hofer, Art. 4 N 77 und N 87, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne

Leuzinger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage, Basel 2019), ist die Prüfung der

Adäquanz anhand der Kriterien der sog. Psycho-Praxis nicht zu beanstanden.

Vorliegend umstritten ist jedoch die Qualifikation der Schwere des Unfalls vom

28. April 2021, welche im Rahmen der Adäquanzprüfung vorzunehmen ist. Die

Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 16. Dezember 2021 der Kategorie der

mittelschweren Unfälle im mittleren Bereich respektive im engeren Sinne

zugewiesen (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 4.6; BA, Rz. 14.3).

4.2.

4.2.1. Dr. med. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und lic.

phil. O____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP berichteten am 26. April

2022 über die psychischen Leiden des Beschwerdeführers und diagnostizierten

eine posttraumatische Belastungsstörung und eine psychosoziale

Belastungsstörung (SUVA-Akte 113). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge

vom 26. Juli 2022 bis 29. September 2022 stationär in den [...] behandeln

(SUVA-Akte 140; SUVA-Akte 151). Gemäss dem Austrittsbericht vom 13. Oktober

2022 wurde beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine psychische und

Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom; F10.2), eine

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; fremdanamnestisch

diagnostiziert im U____-Spital nach Arbeitsunfall im April 2021) sowie eine psychische

Störung und Verhaltensstörungen durch Kokain (ICD-10 F14.1) und Cannabinoide (ICD-10

F12.1) diagnostiziert. Zudem wurde festgehalten, dass klinisch eine depressive

Symptomatik mit gedrückter Stimmung, reduziertem Antrieb und Schlafstörungen

imponiert habe. Der Beschwerdeführer habe über Flashbacks vom Arbeitsunfall

2021, eine ständige Anspannung, Gedankenkreisen, Albträume bezüglich des Arbeitsunfalls

2021, Konzentrationsschwierigkeiten, weniger Geduld, eine gesteigerte

Impulsivität und Interesselosigkeit berichtet. Diagnostisch seien die Kriterien

einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer Symptombelastung erfüllt

(SUVA-Akte 213). Mit Bericht vom 30. April 2024 hielt dipl. psych. V____ fest,

der Beschwerdeführer leide unter einer komplexen posttraumatischen

Belastungsstörung (ICD-11 6B41), dazugehörend peritraumatische Dissoziation,

einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem

Syndrom (ICD-10 F32.11), einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.10)

sowie einer psychosozialen Belastungssituation. Der Beschwerdeführer leide nach

wie vor an Albträumen mit Unfallinhalten und erwache mit der wiedererlebten

Todesangst schweissgebadet auf. Die Schlafstörung stehe damit im Zusammenhang.

Die konstanten Schmerzen in der Hand und die durch Hyperarousal bedingte

Reizbarkeit mache es ihm schwer, seine Emotionen zu kontrollieren und führe

wiederholt zu Konflikten mit der Ehefrau und Überreaktionen im sozialen Umfeld.

Er ziehe sich immer mehr zurück und entwickle depressive Symptome. Er leide an

Schuldgefühlen und Scham bezüglich der prekären finanziellen Situation, in der

sich die Familie seit dem Unfall befinde (SUVA-Akte 276, S. 2 f.). Dr. med. T____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine

posttraumatische Belastungsstörung nach schwerem Arbeitsunfall (ICD-10 F43.1),

eine rezidivierende depressive Störung, sekundär (ICD-10 F33) sowie einen

Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol, aktenanamnestisch auch von Kokain

und Cannabis, sekundär (ICD-10 F10.1, 14.1, 12.1; Bericht vom 21. Mai 2024,

SUVA-Akte 280).

4.2.2. Zum Unfallhergang lassen sich in den Akten folgende

Angaben finden: In der Schadensmeldung vom 17. Mai 2021 hat die Arbeitgeberin

des Beschwerdeführers angegeben, dieser habe sich die Finger eingeklemmt und

sei mit dem Kran etwa fünf Meter hochgezogen worden (SUVA-Akte 3). Gemäss dem Bericht

von Dr. med. N____ und lic. phil. O____ hat der Beschwerdeführer darüber

berichtet, dass beim Unfallereignis der Kranführer fälschlicherweise zu früh

begonnen habe, die Eisenstangen, mit welchen er beschäftigt gewesen sei,

anzuheben. Dadurch habe sich seine rechte Hand in einer Kette verfangen und er

sei ca. acht bis zehn Meter in die Höhe gezerrt worden. Er habe sich mit

der linken Hand mit letzter Kraft festgehalten (SUVA-Akte 113, S. 2). Dipl.

psych. V____ hielt in ihrem Bericht vom 30. April 2024 zum Unfallhergang fest,

der Beschwerdeführer sei mit seiner in der Kette verhängten rechten Hand ca. zehn

Meter hochgezogen worden und sei mit seinem ganzen Körpergewicht an einer Hand

gehangen. Der Beschwerdeführer habe geschätzt, dass er ca. fünfzehn

Sekunden in der Luft gewesen sei (SUVA-Akte 276). Mit Bericht vom 21. Juni

2023 führte Dr. med. P____ an, die rechte Hand des Beschwerdeführers habe sich

aufgrund des plötzlichen Heraufziehens der Eisenstangen durch den Kran an den

Eisenstangen respektive der Kette verfangen und dieser habe sich mit der linken

Hand festhalten müssen. Er sei dann mit dem Kran fast acht Meter in die Höhe

gezogen, dann schnell nach unten, dann wieder nach oben gezogen worden

(SUVA-Akte 267). Mit schriftlicher Zeugenaussage gibt W____ an, er habe beim

Unfallereignis beobachtet, wie der Beschwerdeführer ca. sechs bis acht Meter in

die Höhe gezogen worden sei (BB 3).

4.3.

4.3.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, es sei von einem

mittelschweren Unfall an der Grenze zu den schweren Unfällen auszugehen (Beschwerde,

Rz. 25-28; Replik, Rz. 1-5). Für die Bejahung der Adäquanz von organisch nicht

nachweisbaren Beschwerden genügt bei mittelschweren Unfällen an der Grenze zu

den schweren Unfällen das Vorliegen eines Zusatzkriteriums, wobei dieses nicht

in besonders ausgeprägter Weise vorliegen muss. Bei mittelschweren Unfällen im

engeren Sinne wird entweder die Erfüllung von mindestens drei der massgeblichen

Zusatzkriterien oder das Vorliegen eines einzigen Kriteriums in

besonders ausgeprägter Weise verlangt (vgl. E. 3.2.4.-3.2.5. hiervor).

4.3.2. Die rechte Hand des Beschwerdeführers hat sich beim

Unfallereignis unbestrittenermassen in einer Kette verfangen, wobei dieser mit

den Füssen nach unten von einem Kran in die Höhe gezogen wurde, sich dabei mit

der linken Hand festhielt und sich ca. fünfzehn Sekunden in der Luft befand (vgl.

E. 4.2.2. hiervor). Vorliegend kann in Anbetracht des vom Beschwerdeführer und

des Zeugen (vgl. BB 3) geschilderten augenfälligen Geschehensablaufs und den

sich dabei entwickelnden Kräften nicht von einem mittelschweren Unfall an der

Grenze zu den schweren Unfällen ausgegangen werden. Einerseits bliebt ungeklärt,

ob der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet (vgl. Beschwerde, Rz. 26;

Replik, Rz. 4), tatsächlich acht bis zehn Meter über den Boden hochgezogen

wurde, wurde doch in der Schadensmeldung (vgl. SUVA-Akte 1) eine Höhe von fünf

Meter, in der Zeugenaussage von W____ eine Höhe von sechs bis acht Meter (vgl. BB

3) und in der ärztlichen Dokumentation von Dr. med. N____ und lic. phil. O____ (SUVA-Akte

113, S. 2) sowie dipl. psych. V____ (SUVA-Akte 276, S. 1) eine Höhe von acht

bis zehn Meter angegeben. Andererseits ist im Gegensatz zu ähnlichen Fällen mit

einer vergleichbaren Höhe, in welchen das Bundesgericht von einem

mittelschweren Unfall an der Grenze zu den schweren Unfällen ausgegangen war

(vgl. die zitierten Fälle im Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2014 vom 9. Juli

2014 E. 4.1; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG;

heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] U 167/99 vom 8. Februar

2000 E. 3 sowie U 168/04 vom 8. Oktober 2004 E. 5.2), vorliegend bei der

Beurteilung der Unfallschwere entscheidend, dass es zu keinem (Ab-)Sturz des

Beschwerdeführers gekommen war (vgl. anders die Urteile des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen]

U 167/99 vom 8. Februar 2000 E. 3 sowie U 168/04 vom 8. Oktober 2004 E.

5.2). Hinsichtlich des Geschehnisablaufs ist überdies insbesondere hervorzuheben,

dass der Beschwerdeführer mit den Füssen nach unten vom Kran hochgezogen wurde (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2014 vom 21. November 2014 E. 4.2.3

und Urteil des EVG U 11/07 E. 4.2.2). Bei dieser Sachlage ist es daher

nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis vom 28. April

2021 bei objektiver Betrachtungsweise nicht per se als eine lebensbedrohliche

Situation qualifiziert hat (vgl. BA, Rz. 14.3) und insgesamt von einem

mittelschweren Unfall im engeren Sinne ausgegangen ist.

4.3.3. Da das Unfallereignis vom 28. April 2021 nach Gesagtem

als mittelschweres Unfallereignis im engeren Sinne zu qualifizieren ist, kann

die adäquate Unfallkausalität der weiterhin geklagten psychischen Beschwerden

praxisgemäss nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben

Adäquanzkriterien erfüllt wären oder eines besonders ausgeprägt vorläge (vgl. E.

3.2.5. hiervor). Dies ist nachfolgend zu prüfen.

4.4.

4.4.1. Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere

Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht

aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person

(Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 4.2.2; BGE 140 V 356 E. 5.6.1). Demnach soll nicht entscheidend sein, was im einzelnen

Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht – sofern sich dies überhaupt

zuverlässig feststellen liesse. Massgeblich ist vielmehr die objektive Eignung

solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art

auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2015 E.

3.5). Vorliegend ist fraglich, ob dem Geschehensablauf (vgl. E. 4.2.2. und

E. 4.3.2. hiervor) eine nachhaltige Eindrücklichkeit aufgrund besonderer

Intensität oder eines dramatischen Hergangs zugemessen werden kann,

insbesondere da es zu keinem Sturz des Beschwerdeführers gekommen war, dieser

mit den Füssen nach unten hochgezogen wurde und beim Unfallhergang objektiv

keine unmittelbare lebensbedrohliche Situation bestanden hatte (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_384/2023 vom 4. April 2024 E. 3.3.2; vgl. E. 4.3.2. hiervor).

Die Beschwerdegegnerin hat das Kriterium der besonders dramatischen

Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls als gegeben

erachtet, jedoch eine besondere Ausgeprägtheit des Kriteriums verneint, da der

Beschwerdeführer nur ca. fünfzehn Sekunden in der Luft war und imstande war,

sich festzuhalten und somit die Situation zu kontrollieren (Einspracheentscheid,

Rz. 4.8; vgl. BA, Rz. 14.4). Dem kann gefolgt werden.

4.4.2. Auch die Dauer der ärztlichen Behandlung kann nicht als

ungewöhnlich lang beurteilt werden. Der Beschwerdeführer suchte zwar in Folge des

Unfalls ärztliche Hilfe auf (vgl. Notfallbericht Spital [...] vom 28. April

2024, SUVA-Akte 18; Radiologischer Befund Dr. med. E____ vom 3. Mai 2021,

SUVA-Akte 30; Befundbericht Dr. med. G____ vom 21. Mai 2021, SUVA-Akte 34;

Bericht Dr. med. L____ vom 14. Juli 2021, SUVA-Akte 36; Bericht Dr. med. J____,

SUVA-Akte 61; Berichte Dr. med. I____ vom 12. August 2021, 26. August 2021

und 15. September 2021, SUVA-Akte 71; Berichte Dr. med. L____ vom 12. November

2021 [SUVA-Akte 82] und vom 4. Februar 2022 [SUVA-Akte 97]; Bericht Dr. med. F____

vom 3. Mai 2021, SUVA-Akte 103; Bericht Dr. med. P____ vom 29. Juni 2022, SUVA-Akte

132; Bericht Dr. med. R____ vom 20. Januar 2023, SUVA-Akte 207; Bericht Dr.

med. P____ vom 21. Juni 2023, SUVA-Akte 267). Zu bemerken ist jedoch, dass nach

dem Unfall keine operative Versorgung der rechten Hand indiziert war und eine

konservative Behandlung genügte (vgl. SUVA-Akte 18). Zwar wurde von Kreisarzt

Dr. med. mit Bericht vom 9. März 2023 (SUVA-Akte 221, S.

1) festgehalten, aus medizinischer Sicht sei von einem Fallabschluss per 31.

Mai 2023, d. h. etwa zwei Jahre nach dem Unfall vom 28. April 2021,

auszugehen (vgl. E. 5.4.-5.5. hiernach). Dem ist jedoch beizufügen, dass rechtsprechungsgemäss

die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit der Dauer der ärztlichen Behandlung nicht

allein nach einem zeitlichen Massstab zu erfolgen hat. Von Bedeutung sind

vielmehr auch die Art und Intensität der Behandlungen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.1), welche vorliegend

keinen Anlass geben, das Adäquanzkriterium der «Dauer der ärztlichen

Behandlung» zu bejahen. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Tatsache

hinzuweisen, dass aufgrund der mehrfachen ergotherapeutischen Behandlungen des

Beschwerdeführers (vgl. Telefonnotiz, SUVA-Akte 64; Bericht Dr. med. I____ vom

26. August 2021, SUVA-Akte 71; Ergotherapeuten-Bericht vom 7. Juni 2022,

SUVA-Akte 127) nicht auf eine ungewöhnlich lange Dauer der physisch bedingten

ärztlichen Behandlung geschlossen werden kann. Vielmehr ist eine

kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete Behandlung des somatischen Leidens

erforderlich. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen, welche der

Beschwerdeführer ebenfalls mehrfach in Anspruch nahm (vgl. etwa Berichte

Dr. med. I____ vom 12. August 2021, 26. August 2021 und 15. September

2021, SUVA-Akte 71; Bericht Dr. med. F____ vom 3. Mai 2021, SUVA-Akte 103;

Bericht Dr. med. P____ vom 21. Juni 2023, SUVA-Akte 267), kommen nicht die

Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zu (Urteil des

Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3; Urteil des

Bundesgerichts 8C_855/2009 vom 21. April 2010 E. 8.3.1; Urteil des

Bundesgerichts 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 11.3).

4.4.3. Hinsichtlich der erlittenen Fingerfraktur des

Beschwerdeführers ebenfalls zu verneinen ist ferner das Kriterium der «Schwere

oder besondere Art der Verletzungen», insbesondere ihre erfahrungsgemässe

Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zumal es zu keinen (Finger-)Amputationen

an der Hand gekommen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2011 vom 10.

August 2011 E. 5.2.2). Zudem ist dem Beschwerdeführer gemäss der vorliegend

beweiskräftigen Beurteilung von Dr. med. S____ (vgl. E. 6.2. hiernach)

bezogen auf den Ringfinger rechts eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis

mittelschwer, zumutbar (vgl. Bericht vom 9. März 2023, SUVA-Akte 221, S. 2),

womit diesem aus medizinischer Sicht trotz den physischen Einschränkungen die

Erzielung eines finanziellen Auskommens möglich ist (vgl. Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2018.00185 vom 17. Februar

2020 E. 6.5.6 mit Verweis auf das Urteil des EVG U 25/99 vom 22. November 2001

E. 4b).

4.4.4. Ebenfalls nicht zu bejahen ist das Kriterium «schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen». Diesbezüglich gilt es zu

bemerken, dass aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der

geklagten Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und

erhebliche Komplikationen geschlossen werden darf. Es bedarf hierzu besonderer

Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert

haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E.

5.2.2.2). Der Umstand, dass es – wie vorliegend – trotz der Durchführung von Ergotherapien

(vgl. Telefonnotiz, SUVA-Akte 64; Bericht Dr. med. I____ vom 26. August 2021,

SUVA-Akte 71) zu keiner Besserung der Leiden respektive zu keiner

Beschwerdefreiheit kam (vgl. Ergotherapeuten-Bericht vom 7. Juni 2022,

SUVA-Akte 127; Bericht Dr. med. X____ vom 12. November 2021, SUVA-Akte 82),

genügt hierfür alleine nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom

9. Februar 2015 E. 11.6 und 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.3).

Es liegen keine Umstände vor, die vorliegend – unter Ausklammerung der

psychischen Fehlentwicklung – zur Bejahung dieses Kriteriums führen könnten.

4.4.5. Nicht gegeben ist ferner das Kriterium der «körperliche

Dauerschmerzen». Das Kriterium der «körperlichen Dauerschmerzen» bedingt

organische Beschwerden, welche über den gesamten Zeitraum bis zum Fallabschluss

andauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 6.8).

Beschwerden, die zwar körperlich imponieren, organisch jedoch nicht hinreichend

objektiv nachweisbar sind, dürfen nicht berücksichtigt werden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.2). Diesbezüglich ist

anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge nach dem Unfall und der

im Spital [...] erfolgten Erstbehandlung vom 28. April 2021 (SUVA-Akte 18) bis

zum Fallabschluss am 31. Mai 2023 während etwa zwei Jahren nur einige Male

in ärztliche Behandlung begeben musste respektive sich an der rechten Hand hat

untersuchen lassen müssen und ab April 2022 mehrheitlich aus psychiatrischen

Gründen in ärztlicher Behandlung war (vgl. SUVA-Akte 113; SUVA-Akte 140;

SUVA-Akte 151; SUVA-Akte 213; SUVA-Akte 276, S. 2 f.; SUVA-Akte 280). Überdies

ist festzuhalten, dass Dr. med. F____ nach seiner Untersuchung vom

3. Mai 2021 festgehalten hatte, es seien zwischenzeitlich keine

wesentlichen Probleme aufgetreten und der Patient störe sich vor allem an der

Hyposensibilität der dorsalen Aspekte des Klein- und Ringfingers an der der

linken Hand, ohne dabei jedoch von Schmerzen des Beschwerdeführers zu berichten

(vgl. SUVA-Akte 103). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der

Beschwerdeführer aus seinem Hinweis auf den Bericht von Dr. med. P____ vom

21. Juni 2023 (vgl. Beschwerde, Rz. 31). Dr. med. P____ berichtet nicht davon,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Sprechstunde vom 10. Mai 2023

über Schmerzen geklagt habe, sondern hält einzig medizinisch-theoretisch fest,

es bestehe ein Status nach P2 Fraktur des D4 rechts, der auch bei vollständiger

Konsolidation aufgrund eines Weichteilschadens dauerhafte Schmerzen sowie eine

fehlende vollständige Streckung nach sich ziehen könne. Zudem seien, auch wenn

man äusserlich keine Narben siehe, sicherlich innerliche Vernarbungen und

Verklebungen wahrscheinlich, da es bei einem Bruch zu einer Einblutung in das

umgehende Gewebe komme und dies dann auch zu einer «inneren» Narbenbildung

führen könne (vgl. SUVA-Akte 267). Weitere ärztliche Berichte, insbesondere im

Zeitraum nach der Untersuchung durch Dr. med. P____ im Juni 2022 (vgl.

SUVA-Akte 132), die Schmerzen des Beschwerdeführers an der rechten Hand

dokumentieren würden, sind in den Akten nicht zu finden und werden vom

Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Bei dieser medizinischen Aktenlage ist

die Einholung eines Gutachtens zur Abklärung des Kriteriums der «körperliche

Dauerschmerzen» nicht angezeigt (vgl. Beschwerde, Rz. 31) und es ist

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Standpunkt vertreten hat,

es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von körperlichen

Dauerschmerzen ausgegangen werde. Sie hat daher dieses Kriterium korrekterweise

verneint.

4.4.6. Zu verneinen ist weiter das Kriterium der «ärztlichen

Fehlbehandlung». Der Vorwurf einer ärztlichen Fehlbehandlung basiert vorliegend

lediglich auf einer Aussage des Beschwerdeführers, welche dieser gegenüber Dr.

med. N____ gemacht hatte. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er in der [...]klinik

die Information bekommen habe, er sei nicht richtig behandelt worden. Vielmehr

hätte gemäss den Ärztinnen und Ärzte der [...]klinik die Hand von Beginn weg

ruhiggestellt werden müssen (vgl. Bericht vom 26. April 2022, IV-Akte 113, S. 2).

Dem ist zu entgegnen, dass weder in den Berichten der [...]klinik (vgl. Berichte

Dr. med. I____ vom 12. August 2021, 26. August 2021 und 15. September

2021, SUVA-Akte 71) noch sonst in den medizinischen Akten Hinweise auf eine

mögliche Fehlbehandlung zu finden sind und der Beschwerdeführer – abgesehen von

der Äusserung anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. N____ – gegenüber keiner

anderen Medizinalperson von einer ärztlichen Fehlbehandlung berichtet hatte.

Bei diesem Ergebnis erscheint eine weitergehende Abklärung betreffend eine

mögliche ärztliche Fehlbehandlung durch Einholung eines Gutachtens nicht

angezeigt (vgl. Beschwerde, Rz. 33, zum Antrag des Beschwerdeführers).

4.4.7. Da somit klarerweise kein Zusatzkriterium in besonders ausgeprägter Weise und nur ein Zusatzkriterium in

nicht ausgeprägter Weise erfüllt ist, kann vorliegend die Beurteilung des Kriteriums

des «Grads und der Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit» offengelassen

werden.

4.4.8. Sind – wie vorliegend – die Zusatzkriterien nicht erfüllt, ist die

Adäquanz zwischen dem Ereignis vom 28. April 2021 und den organisch nicht

hinreichend nachweisbaren Beschwerden (insbesondere posttraumatische

Belastungsstörung und rezidivierende mittelgradige depressive Episode; siehe E.

4.2.1. hiervor) zu verneinen. Für die Ermittlung der Leistungsansprüche sind

somit nur die objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen an der rechten Hand zu

berücksichtigen. Weitere Abklärungen bezüglich allfälliger psychisch

begründeter Gesundheitsbeeinträchtigungen erübrigen sich damit. Zusammenfassend

ist demnach festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre

Leistungspflicht hinsichtlich der Folgen der organisch nicht hinreichend

nachweisbaren Beschwerden verneint hat.

5.

5.1.

Zu prüfen ist als Nächstes, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Schreiben vom 5. Mai 2023 den

Fall des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Sachlage

per 31. Mai 2023 abschloss und die Ausrichtung von Heilkosten- und

Taggeldleistungen einstellte (vgl. SUVA-Akte 232).

5.2.

Bei Anwendung der Praxis zu den psychischen

Unfallfolgen (BGE 115 V 133) ist die Adäquanzprüfung in jenem

Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen

Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 6.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29. September

2015 E. 5.2). Allfällige noch behandlungsbedürftige psychische Leiden (vgl. E.

4.2.1. hiervor) stellen keinen Grund für einen Aufschub

des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die

Beurteilung der Adäquanz bei der sog. Psychopraxis unberücksichtigt bleiben

(vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12. September

2018 E. 3.2 und 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1).

5.3.

Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung

(Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis

voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht

(mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden

Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente

und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; BGE 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung des

Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden

Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt

beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung

ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage

ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts

8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E.

4.1.1).

5.4.

5.4.1. Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten

ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist,

werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

5.4.2. Der Kreisarzt Dr. med. S____, FMH Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte nach einer

Untersuchung des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom 9. März 2023 an, dass

die am 28. April 2021 erlittene dislozierte Spiralfraktur Phalanx D4 rechts

zwischenzeitlich gemäss der CT-Diagnostik vom 16. August 2021 (Bericht Dr. med.

J____, SUVA-Akte 61) vollständig knöchern geheilt sei. In der Untersuchung am

13. Januar 2023 hätten die Budapest-Kriterien hinsichtlich eines komplexen

regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) im Bereich der rechten oberen Extremität

nicht erkannt werden können. Ein CRPS sei nicht zu bestätigen. Aufgrund angegebener

Taubheitsgefühle im Bereich des Unterarms rechts und der Finger D3 sowie D4

rechts und aufgrund von Beugekontrakturen im PIP-Gelenk 20º und DIP-Gelenk 10º

des Ringfingers rechts habe sich der Versicherte bei Dr. med. R____ am 20.

Januar 2023 vorgestellt. Dieser komme in seiner Untersuchung zum Ergebnis, dass

aktuell keine Hinweise auf eine periphere Läsion im Bereich der oberen

Extremität und keine Hinweise auf ein komplexes, regionales Schmerzsyndrom

bestehen würden. Rein aufgrund der knöchernen und neurologischen Situation seien

die Beugekontrakturen des Versicherten im Bereich des Ringfingers rechts nicht

erklärbar. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde und des

Aktenverlaufes kommt Dr. med. S____ zum Schluss, es seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes

erwarten (SUVA-Akte 221, S. 1).

5.4.3. Dr. med. P____, FMH Chirurgie, hält in ihrem Bericht

vom 29. Juni 2022 fest, eine neurologische Kontrolluntersuchung sei nicht

nötig, da keine Gefühlsstörungen bestehen würden (SUVA-Akte 132). In ihrem Sprechstundenbericht

vom 21. Juni 2023 gibt Dr. med. P____, FMH Chirurgie, an, es habe sich bei

anhaltenden Schmerzen beim erneuten Vorstellungstermin am 9. Februar 2023 ein

anhaltend guter jedoch nicht ganz kompletter Faustschluss bei anhaltendem

Streckdefizit gezeigt. Der Patient habe eine Ergotherapie mit Schmerzmodulation

durchgeführt, er sei jedoch anhaltend eingeschränkt. Die jetzt noch bestehenden

Beschwerden mit Streckdefizit, nicht ganz vollständigem kleinen Faustschluss

sowie reduzierte Belastbarkeit der rechten Hand seien unfallbedingt erklärbar.

Es bestehe ein Status nach P2 Fraktur des D4 rechts, der auch bei vollständiger

Konsolidation aufgrund eines Weichteilschadens dauerhafte Schmerzen sowie eine

fehlende vollständige Streckung nach sich ziehen könne. Auch wenn man

äusserlich keine Narben sehe, so seien doch sicherlich innerliche Vernarbungen

und Verklebungen wahrscheinlich, da es bei einem Bruch zu einer Einblutung in

das umgehende Gewebe komme und dies dann auch zu einer «inneren» Narbenbildung

führen könne. Dr. med. P____ äusserte sich bei ihren Ausführungen nicht

explizit zum Zeitpunkt des Fallabschlusses (SUVA-Akte 267).

5.5.

Vorliegend hält Dr. med. S____ in seinem

Bericht vom 9. März 2023 (SUVA-Akte 221, S. 1) fest, dass mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren Behandlungen keine namhafte

Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Vorliegend

sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Schlüssigkeit dieser ärztlichen

Beurteilung sprechen würden. Insbesondere liegen aus medizinischer Sicht keine

gegenteiligen Auffassungen zum Abschluss der Behandlung des Beschwerdeführers

vor. Als Zwischenfazit kann deshalb festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistungen per 31. Mai 2023

eingestellt hat (vgl. SUVA-Akte 232). Hinsichtlich

der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (insbesondere

posttraumatische Belastungsstörung rezidivierenden mittelgradigen depressiven

Episode; vgl. E. 4.2.1. hiervor) ist zu bemerken, dass diese – mit Blick

auf den fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall

vom 28. April 2021 (vgl. E. 4 hiervor) – keinen Grund für einen Aufschub des

Fallabschlusses darstellen, wenn – wie vorliegend – von einer Fortsetzung der

auf die somatisch nachweisbaren Unfallfolgen gerichteten Behandlung keine

namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_493/2018 vom 12.

September 2018 E. 3.2 und 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1;

vgl. auch E. 5.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist daher im Ergebnis

zu Recht von einem Fallabschluss per 31. Mai 2023 ausgegangen.

6.

6.1.

Zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin auf das von Dr. med.

S____ erstellte Belastungsprofil (vgl. SUVA-Akte 221, S. 2), welches vom

Beschwerdeführer nicht bestritten wird, abstellen durfte (vgl.

Einspracheentscheid, Rz. 6.3.2).

6.2.

Dr. med. S____ führte in seinem Bericht vom 9. März 2023 an, das

Belastbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf den

Ringfinger rechts umfasse eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer.

Die leichte bis mittelschweren Tätigkeiten würden sich auf beidhändige

Tätigkeiten beziehen. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei zumutbar, wenn

es sich um Leitern und Gerüste mit bis zehn bis fünfzehn Stufen handle. Das

Besteigen von höheren Leitern und Gerüsten sei wie die Arbeit an

absturzgefährdeten Positionen nicht zumutbar. Nicht möglich seien Vibrationsbelastungen

für die rechte obere Extremität. Feinmotorische Tätigkeiten seien zumutbar. Die

Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des formulierten Belastbarkeitsprofiles auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt (SUVA-Akte 221, S. 2).

6.3.

Diesen Einschätzungen von Dr. med. S____ zum Belastbarkeitsprofil

betreffend die somatischen Leiden des Beschwerdeführers kann gefolgt werden.

Sie erfüllen die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Arztbericht (siehe E.

3.3.2. hiervor) und basieren auf eine umfassende persönliche Untersuchung des

Beschwerdeführers. Die Einschätzungen von Dr. med. S____ decken sich im Übrigen

weitgehend mit dem von Dr. med. M____ definierten Belastbarkeitsprofil, der mit

versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 26. Oktober 2022 davon ausgeht, von

rein somatischer Seite könne die Zumutbarkeit wie folgt definiert werden:

Zumutbar seien leichte, wechselnd belastende Tätigkeiten, das heisst teils

gehende, stehende oder sitzende Tätigkeiten mit beidhändigem Tragen von Lasten

von maximal zwei Kilogramm. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei nicht

zumutbar. Nicht zumutbar seien auch Tätigkeiten mit Einwirkung von starken

Vibrationen oder Schlägen auf beide Hände. Im Rahmen dieser Kriterien sei eine

ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar (SUVA-Akte 164, S. 3). Abweichende

medizinische Einschätzungen zum Belastungsprofil sind nicht ersichtlich. Aus

diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer

angepassten Tätigkeit über eine 100 %-ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

6.4.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das von

Dr. med. S____ festgehaltene Belastungsprofil (vgl. SUVA-Akte 221, S. 2)

abgestellt. Weitere medizinische Abklärungen sind demnach nicht angezeigt. Zu

prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der

festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

7.

7.1.

Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die

erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu

ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art.

16 ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse

im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend.

Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben;

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid

zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022

E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).

7.2.

7.2.1. Für die Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Verdienstes

ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die

versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte und

nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts

8C_748/2011 vom 11. Juli 2012 E. 4.2; BGE 131 V 51 E. 5.1). Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3. Februar 2020 E.

6.1; BGE 139 V 28 E. 3.3.2).

7.2.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung

primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die

versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine

Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist – wie im

vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen

gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E.

6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss

LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier nicht näher

interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1

des Urteils des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das

Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im

heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der

Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens

anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE

darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und

8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.). Vorliegend

hat die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert von Tabelle TA1

(Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. Verfügung vom 17. Mai 2023, SUVA-Akte

250, S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 7.4.3. hiernach).

7.3.

7.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im

Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen,

Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad)

ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

7.3.2. Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden gesundheitlichen

Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und

Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende

qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das

heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt

wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und

Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage

kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in

Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit

einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen

für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-

oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an

zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls

ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts

8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021

vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende

ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also

Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

7.4.

7.4.1. Die Beschwerdegegnerin stellte, nachdem sie das

Invalideneinkommen unter Androhung einer möglichen reformatio in peius im

Vergleich zu Verfügung vom 17. Mai 2023 anpasste (vgl. Schreiben vom 28. März

2024, SUVA-Akte 272), in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 infolge der

Einschränkungen an beiden Händen ein Valideneinkommen von Fr. 69'836.00

einem Invalideneinkommen von Fr. 60'477.00 gegenüber und errechnete auf

diese Weise einen Invaliditätsgrad von 13 % (SUVA-Akte 277, S. 12 ff.).

Die Beschwerdegegnerin setzte in ihrer Verfügung ein Valideneinkommen von Fr. 69'836.00

ein (monatlich Fr. 5'372.00 gemäss der Vereinbarung Landesmantelvertrag für das

schweizerische Bauhauptgewerbe [LMV], Stand 1. Mai 2023, Anhang 9: Basislöhne

ab 1. Januar 2023, B [Bauarbeiter mit Fachkenntnissen], Zone Rot [Regio

Basel], vgl. Art. 41 Abs. 2 LMV; vgl. SUVA-Akte 245).

7.4.2. Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist

nicht zu beanstanden. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das

Einkommen ungelernter Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss dem

Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspricht

oder dieses gar übersteigt, nicht als unterdurchschnittlich zu qualifizieren,

auch wenn es erheblich unter dem in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslohn im

Bauhauptgewerbe liegt. Dies wird im Wesentlichen mit der Aussage unterlegt, dass

der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV das branchenübliche Einkommen präziser abbildet

als der entsprechende LSE-Lohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2017 vom

8. Mai 2018 E. 3.2.2, 8C_141/2016 sowie 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2.3

und 8C_462/2014 vom 18. November 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Nicht gefolgt

werden kann der Argumentation des Beschwerdeführers, die Orientierung an den

Mindestlöhnen des LMV zur Bestimmung der (lebenslänglichen) Invalidenrente

bedeutet, dass davon ausgegangen werde, die versicherte Person wäre ohne den

Unfall lohnmässig nie über diese Mindestlöhne hinausgekommen. Nach Ansicht des

Beschwerdeführers erscheine dies realitätsfremd, weshalb ein Abstellen auf den

LMV für noch junge Versicherte wie der Beschwerdeführer (Jahrgang 1993) eine

diskriminierende Benachteiligung darstellt. Es erscheine überwiegend

wahrscheinlich, dass er im Verlauf seiner Erwerbskarriere mehr als die

Mindestlöhne eines LMV verdienen würde (Beschwerde, Rz. 35). Der

Beschwerdeführer übersieht, dass es für die Bemessung des Valideneinkommens

entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne

Gesundheitsschaden tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls

verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1; vgl. auch E. 7.2.1. hiervor). Da die

Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längeren Zeit

dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist

auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte

Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass

konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres

Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen

genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits

durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan

worden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.1).

Solche konkreten Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg und somit ein

entsprechend höheres Einkommen sind vorliegend nicht ersichtlich und werden vom

Beschwerdeführer, der als Hilfsarbeiter Eisenleger tätig war (vgl.

Arbeitsvertrag, SUVA-Akte 19) und über keine Berufsausbildung verfügt (vgl.

implizit Bericht [...], SUVA-Akte 213, S. 7), auch nicht vorgebracht (vgl.

Beschwerde, Rz. 35). Das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte

Valideneinkommen ist daher nicht zu beanstanden.

7.4.3. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 60'001.00

stellte die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung (LSE 2020), Tabelle

TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr. 5'261.00 [exkl. 13.

Monatslohn, umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden, angepasst an die

Teuerung bis 2023 [-0.7 % bis 2021; +1.1. % bis 2022; +1.7 % bis 2023; vgl. LSE

2020, Tabelle Nominallohnindex Männer, 2021-2023, T1.1.20]). Die

Beschwerdegegnerin hat dabei infolge der körperlichen Einschränkungen an der rechten Hand bzw. dem Zeigefinger den

leidensbedingten Abzug auf 10 % festgesetzt (vgl. Verfügung, SUVA-Akte 250, S.

3 und Einspracheentscheid, Rz. 6.3.4, SUVA-Akte 279, S. 12 f.). Aus den Akten

ergibt sich, dass bezogen auf den Ringfinger rechts ganztägig leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, welche sich auf beidhändige

Tätigkeiten beziehen. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten ist zumutbar, wenn

es sich um Leitern und Gerüste mit bis zehn bis fünfzehn Stufen handelt. Das

Besteigen von höheren Leitern und Gerüsten ist wie die Arbeit an

absturzgefährdeten Positionen nicht zumutbar. Nicht möglich sind

Vibrationsbelastungen für die rechte obere Extremität. Feinmotorische

Tätigkeiten sind zumutbar (SUVA-Akte 221, S. 2). Mit Blick auf die

leidensbedingten Einschränkungen erscheint der leidensbedingte Abzug in Höhe

von 10 % als angemessen. Gründe, die einen höheren leidensbedingten Abzug rechtfertigen

würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Tatsache, dass der

Beschwerdegegnerin nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für

einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten

Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren

Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober

2019 E. 4.3.2). Im Weiteren vermögen rechtsprechungsgemäss in der Regel weder

beschränkte Deutschkenntnisse noch eine fehlende berufliche Ausbildung einen

leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, wenn – wie hier – der statistische

Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1

angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E.

4.3 mit Hinweisen).

7.5.

Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024, den Fall

des Beschwerdeführers per 31. Mai 2023 abgeschlossen und einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Zu prüfen bleibt damit

noch, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf eine (zusätzliche) Integritätsentschädigung abgelehnt hat.

8.

8.1.

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf

eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine

dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV vom 20. Dezember 1982 gilt ein

Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen

Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn

die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der

Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

8.2.

Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form

einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des

Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf.

Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche,

geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36

Abs. 3 Satz 2 UVV).

8.3.

Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung

der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.

Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der

Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29

E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die

medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen

Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster)

erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese, von der

Verwaltung herausgegebenen Tabellen, stellen zwar keine Rechtssätze dar und

sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang

3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages

des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen

Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich

Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten

gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil

des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1; BGE 124 V 29

E. 1c).

8.4.

Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen

Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung

des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten

Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in

Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten

Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,

welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung

und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die

rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob

die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass

die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil

des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Zur Beweiswert

von ärztlichen Berichten ist auf die hiervor in den Erwägungen 3.3.1.-3.3.3.

gemachten Ausführungen zu verweisen.

8.5.

Festzuhalten ist vorliegend, dass die Verletzung des

Beschwerdeführers an der rechten Hand (dislozierte Spiralfraktur Phalanx D4

rechts; vgl. E. 5.4.2.-5.4.3. hiervor) unter keinen der in Anhang 3 UVV

aufgeführten Tatbestände (vgl. auch Integritätsentschädigung gemäss UVG,

Tabelle 1 [Revision 2000], Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den

oberen Extremitäten, herausgegeben von den Ärzten der SUVA) zu subsumieren ist.

Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung abgelehnt.

9.

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 von einem Fallabschluss per 31. Mai 2023 ausgegangen

und hat dem Beschwerdeführer korrekterweise einen auf einem Invaliditätsgrad

von 13 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 62'400.00 basierende

Rentenanspruch ab dem 1. Juni 2023 zugesprochen. Darüber hinaus hat sie zur

Recht einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung abgelehnt.

10.

10.1.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

10.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich

die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in

Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: