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Entscheid

UV.2024.17

Rückerstattung nach Art. 25 ATSG; Meldepflichtverletzung; Beginn der relativen Verwirkungsfrist

2. Juni 2025Deutsch33 min

Abklärungen nun gezeigt hätten, dass im Vergleich zur Rentenzusprache keine Veränderung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl , MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.17

Einspracheentscheid vom 29. Mai

2024

Rückerstattung nach Art. 25 ATSG;

Meldepflichtverletzung; Beginn der relativen Verwirkungsfrist

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Maurer und

war zuletzt im Reinigungsdienst sowie auf dem Bau tätig und in dieser

Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gemäss UVG versichert. Am 26. März 1997

erlitt er einen Unfall. Er verletzte sich dabei an der linken Hand.

Diagnostiziert wurden eine Distorsion des linken Handgelenks und eine Läsion

des ulnaren Seitenbandes am Daumengrundgelenk (Bericht des C____ vom 17. April

1997, Suva-Akte 95 S. 6). Aufgrund einer Instabilität im Bereich des Ligamentum

collaterale wurde im Mai 1997 eine Revision mit Bandplastik mit Palmaris

longus-Sehne und temporärer Arthrodese durchgeführt (Suva-Akte 95 S. 11). Die

Suva stellte in der Verfügung vom 30. April 1999 (Suva-Akte 98) gestützt auf

zwei Abklärungen in der D____ (Suva-Akte 96 S. 41 und 97 S. 1) fest, die

Ausübung der angestammten Tätigkeit als angelernter Maurer sei dem

Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, aus medizinischer Sicht sei ihm aber eine

leichtere wechselbelastende und abwechslungsreiche Tätigkeit in Industrie und

Gewerbe grundsätzlich ganztags zumutbar. Sie sprach ihm daher nach Vornahme

erwerblicher Abklärungen (Suva-Akte 97 S. 18 ff. und 99 S. 1 ff.)

aufgrund der Unfallfolgen am linken Arm ab Mai 1999 eine Invalidenrente

aufgrund einer Erwerbseinbusse von 25 % und eine Integritätseinbusse von

5 % zu. Dies bestätigte die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. August 1999

(Suva-Akte 100).

Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 27. April 2000 (Suva-Akte 101 S. 1) eine befristete ganze

Invalidenrente vom 1. März 1998 bis 30. April 1999 zu und verneinte einen über

diesen Zeitpunkt hinausgehenden Rentenanspruch bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 25 %. Mit Verfügung vom 13. Januar 2002 (Suva-Akte

101 S. 13) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer aufgrund langdauernder

Krankheit und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente ab

dem 1. November 2000 zu. Die IV-Stelle bestätigte die Rente jeweils im Zuge

revisionsweiser Überprüfungen in den Jahren 2003 (Suva-Akte 101 S. 11), 2006

(Suva-Akte 103 S. 12) und 2010 (Suva-Akte 19).

Am 4. August 2011 teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit,

dass seine Rente nicht geändert werde (Suva-Akte 26).

b) Am 22. Mai 2015 (Suva-Akte 49) informierte die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Suva, dass sie gegen den Beschwerdeführer

ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Betrug führe. Die Staatsanwaltschaft

warf diesem vor, die ihn behandelnden Ärzte sowie den zuständigen

Sachbearbeiter bei der Invalidenversicherung wiederholt hinsichtlich seiner

Arbeits- und Erwerbsfähigkeit getäuscht und damit unrechtmässige Geldleistungen

erwirkt zu haben. In diesem Schreiben bat sie die Suva im Rahmen der Amtshilfe

um Zusendung der Unterlagen der Suva und um die Beantwortung mehrerer Fragen

die Leistungsausrichtung betreffend. Die Suva beantwortete die Fragen am 1.

Juli 2015 (Suva-Akte 52).

Die IV-Stelle verfügte am 20. Juli 2016 (Suva-Akte 31) die

Sistierung der Invalidenrente und begründete dies damit, dass der

Beschwerdeführer bei Abklärungen immer wieder mit Arbeitskleidern und unterwegs

mit Firmenfahrzeugen gesehen worden sei, weswegen die IV-Stelle eine

Strafanzeige eingereicht habe. Es bestehe der Verdacht eines unrechtmässigen

Leistungsbezuges sowie einer Meldepflichtverletzung. Die IV-Stelle liess diese

Verfügung gleichentags auch der Suva zukommen (Suva-Akte 31).

Die Suva informierte den Beschwerdeführer am 22. Juli 2016

(Suva-Akte 32), dass die IV-Stelle Basel-Stadt informiert worden sei, dass sich

seine beruflichen Verhältnisse verändert hätten und darum unter Umständen der

Rentenanspruch nicht mehr ausgewiesen sei. Zur Vermeidung einer Rückforderung

würden sie deshalb die Rentenzahlungen ab 1. August 2016 bis auf weiteres

einstellen. Die weiteren Abklärungen würden zeigen, ob der Rentenanspruch noch

gegeben sei. Sie würden ihn schnellstmöglich darüber informieren.

Ebenfalls am 22. Juli 2016 (Suva-Akte 33) bat die Suva die

IV-Stelle um Akteneinsicht. Am 9. August 2016 (Suva-Akte 35) liess die

IV-Stelle der Suva die Akten sowie am 30. August 2016 eine CD mit

Observationsmaterial (Ermittlungsbericht vom 17. April 2015 mit

Observationsjournalen, Suva-Akte 39) zukommen.

In der Aktennotiz vom 25. Oktober 2016 (IV-Akte 42) hielt die

Suva fest, wie aus den IV-Akten hervorgehe, habe die IV-Stelle ihre

Rentenzahlungen allein aufgrund der Observation sistiert. Diese habe gezeigt,

dass der Versicherte offensichtlich arbeite, einen Verdienst erziele er aber

nicht. Aus wirtschaftlichen Gründen können die Suva somit an ihrer Rente nichts

ändern. Wie das von der IV eingeholte Gutachten der E____ AG zeige, habe sich

auch aus medizinischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes des

Versicherten gezeigt. Sie können also auch von der medizinischen Seite her

nichts an ihrer Rente verändern. Die Suva kam zum Schluss, dass keine

rechtsgenüglichen Faktoren vorlägen, die eine Veränderung des

Invaliditätsgrades rechtfertigen würden, die eingestellten Rentenleistungen

können wieder aufgenommen werden. Entsprechend teilte die Suva dem

Beschwerdeführer im Schreiben vom 26. Oktober 2016 (IV-Akte 43) mit, dass ihre

Abklärungen nun gezeigt hätten, dass im Vergleich zur Rentenzusprache keine Veränderung

der wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse eingetreten sei, sodass sie

revisionsweise nichts an der Rente ändern können. Es bestehe weiterhin Anspruch

auf eine Rente von 25 %, die seit August 2016 zurückbehaltenen

Monatsrenten würden sie in den nächsten Tagen auszahlen.

Im Schreiben vom 3. November 2016 (IV-Akte 48) teilte die

Staatsanwaltschaft der Suva mit, dass die bislang durchgeführten

Untersuchungshandlungen den Verdacht bestätigen würden, dass der Beschuldigte

seit geraumer Zeit einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei beziehungsweise

hätte nachgehen können.

Am 30. November 2016 (Aktennotiz der Suva vom 1. Dezember 2016,

Suva-Akte 55) hat die Suva bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht genommen.

Dabei erfuhr sie davon, dass am 8. Juni 2016 am Wohnort des Beschwerdeführers

und in den Geschäftsräumlichkeiten der F____ GmbH eine Hausdurchsuchung

durchgeführt wurde. Aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten

Unterlagen bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mindestens seit 2006

in verschiedenen Funktionen, oftmals als Geschäftsleiter für die F____ GmbH

tätig gewesen sei. Die Suva beantwortete am 5. Dezember 2016 (Suva-Akte 57)

eine Anfrage der Staatsanwaltschaft.

Aus dem von der Suva eingeholten Auszug aus dem individuellen

Konto (IK-Auszug) vom 13. Dezember 2016 (Suva-Akte 58) ist ersichtlich, dass

der Beschwerdeführer bei der F____ GmbH im Jahr 2006 einen Lohn von Fr.

8’500.-- und im Jahr 2007 von Fr. 10’440.-- erzielt hat. In den Jahren 2008 bis

2016 ist er als nichterwerbstätig eingetragen.

c) In der Folge erkundigte sich die Suva im Zeitraum April 2018

bis März 2023 mehrmals bei der Staatsanwaltschaft Basel nach dem Stand des

Verfahrens (Suva-Akte 61, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 71, 73, 74 [die

Staatsanwaltschaft wartet den IV-Entscheid ab], 77 [Verfahren ist sistiert],

80, 85 und 91).

d) Die IV-Stelle liess der Suva am 25. August 2021 ihren

gleichentags erstellten Vorbescheid zukommen (Suva-Akte 75), mit welchem sie

dem Beschwerdeführer ankündigte, die per 1. August 2016 sistierte Rente

aufzuheben. Retrospektiv sei ihm bis Februar 2018 eine angepasste

Verweistätigkeit mit 100%-iger Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar. Dazu

gehöre auch die effektiv ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer/Objektleiter

oder Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-,

Reinigungs- oder Montagearbeiten. Ab März 2018 sei von einer leicht veränderten

gesundheitlichen Situation auszugehen. Eine angepasste Verweistätigkeit sei ihm

ab diesem Zeitpunkt zu 90 % zumutbar.

Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 (Suva-Akte

78) die Invalidenrente dem Vorbescheid entsprechend wiedererwägungsweise

aufgehoben.

e) Die Staatsanwaltschaft informierte die Suva mit Schreiben

vom 12. Juni 2023 (Suva-Akte 92) mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts

vom 24. Februar 2023, dass die wiedererwägungsweise Aufhebung der

Invalidenrente per 1. August 2016 rechtskräftig entschieden worden sei und

ersuchte die Suva, eine Schadensberechnung für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis

zur Einstellung der Versicherungsleistungen vorzunehmen.

Die Suva ersuchte am 15. Juni 2023 (Suva-Akte 93) um

Akteneinsicht bei der IV-Stelle. Infolgedessen nahm sie unter anderem Kenntnis

vom MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021 (Suva-Akte 108). Die gegen die Verfügung

der IV-Stelle erhobene Beschwerde hatte das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt mit Urteil vom 7. April 2022 abgewiesen (IV.2021.180, Suva-Akte

109). Mit Urteil vom 24. Februar 2023 (8C_624/2022, Suva-Akte 110) hatte das

Bundesgericht die Beschwerde gegen dieses Urteil abgewiesen.

e) Am 7. Juli 2023 (Suva-Akte 112) holte die Suva einen

weiteren IK-Auszug ein (Suva-Akte 113). Anschliessend berechnete sie den

Invaliditätsgrad neu (Suva-Akte 114) und hielt in der Aktennotiz der Suva vom

13. September 2023 (Suva-Akte 115) fest, dass gestützt auf das IV-Verfahren

inzwischen feststehe, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 2006 für die

Firma F____ GmbH in verschiedenen Funktionen tätig (u.a. als Geschäftsführer)

gewesen sei. Diese erwerbliche Veränderung stelle einen Revisionsgrund im Sinne

von Art. 17 ATSG dar. In Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG (Meldepflichtverletzung)

erfolge eine rückwirkende Rentenbeurteilung. Mit Blick auf die Ende März 2015

abgeschlossene Observation und gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021

sei der Rentenanspruch spätestens ab 1. April 2015 zu überprüfen. Ebenso wie

die IV-Stelle stellte die Suva bei der Berechnung des Invaliditätsgrades auf

die LSE, T17, Führungskräfte in sonst. Dienstleistungen, Alter>50, ab.

Am 4. Oktober 2023 (Suva-Akte 125) verfügte die SUVA gestützt

auf den Ermittlungsbericht über die per 31. März 2015 abgeschlossene

Observation die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per April 2015 und

forderte für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2023 (5 Jahre) Fr.

89’440.80 zurück. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seit

mindestens 2006 in verschiedenen Funktionen für die Firma F____ GmbH tätig

gewesen sei. Demzufolge hätten sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit

der Rentenzusprechung verändert und das allein unfallbedingt zumutbare

Erwerbseinkommen sei im Rahmen einer Rentenrevision neu zu ermitteln. Die seit

mindestens 2006 effektiv ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer/Objektleiter

oder Kontroll-, Sortier- oder einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten

usw. seien gemäss der medizinischen Beurteilung mit einer vollen Arbeits- und

Leistungsfähigkeit zumutbar. Zusätzliche Einschränkungen allein von Seiten der

Unfallfolgen am rechten Arm bestünden gemäss den medizinischen Beurteilungen

nicht. Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer gemeldet, dass er seine Kinder

beim Aufbau der Firma F____ GmbH, unterstütze, dafür jedoch lediglich ein Honorar

von monatlich maximal Fr. 100.-- erhalte. 2011 habe der Beschwerdeführer auf

Anfrage angegeben, dass er keine Arbeitsstelle habe. Inzwischen stehe fest,

dass er von 2002 bis mindestens 2016 in leitender Stellung und in relevantem

Umfang für die genannte Firma tätig gewesen sei. Da er die Suva nicht darüber

informiert habe, liege eine Meldepflichtverletzung vor (Artikel 31 Abs. 1 ATSG)

und die zu viel bezahlten Rentenleistungen im Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 30.

September 2023 würden zurückgefordert. Der definitive Rückforderungsbetrag

hänge vom Ausgang des laufenden Strafverfahrens ab. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 9. Oktober 2023 (Suva-Akte 128) Einsprache. Die Suva teilte

der Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2023 (Suva-Akte 130) die Höhe des

Schadens bzw. der zu viel ausbezahlten Leistungen mit.

Am 18. April 2024 (Suva-Akte 138) teilte die Staatsanwaltschaft

Basel der Suva mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Untersuchungsverfahren

wegen Betrugs eingeleitet worden sei und gab der Suva die Gelegenheit, als

Privatklägerin am Verfahren teilzunehmen. Die Suva erklärte am 25. April 2024

(Suva-Akte 139) die Teilnahme als Strafklägerin wegen Betrugs.

Mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 (Suva-Akte 141) wies

die Suva die Beschwerde ab.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 22. Juni 2024 beantragt der

Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. B____, Advokat, die Aufhebung des

Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2023 und die Zusprache

der gesetzlichen Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %.

Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die

Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt

er die unentgeltliche Prozessführung, alles unter o/e-Kostenfolge.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2024 beantragte die Suva die

Abweisung der Beschwerde.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Juli 2024 wurde

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat,

bewilligt.

IV.

Am 20. Oktober 2024 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

statt. Im Nachgang zur Beratung wird auf dem Zirkulationsweg gemäss § 11 Abs. 5

des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200] entschieden.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Suva stützte sich in ihrem Einspracheentscheid auf eine

Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers und passte die Rente rückwirkend

auf den Zeitpunkt der pflichtwidrig nicht gemeldeten Sachverhaltsänderung an. Im

MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021 (Suva-Akte 108) seien die Gutachter unter

Berücksichtigung des Observationsmaterials zum Schluss gelangt, dass anhand der

orthopädischen Begutachtung und Beurteilung anzunehmen sei, dass der

Beschwerdeführer vor allem in der Tätigkeit als Geschäftsführer und Aufsichtsführender

oder leitende Person nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen sei. Analog zur

Kenntnis einer neuen erheblichen Tatsache im Rahmen der Fristwahrung für die

Geltendmachung eines prozessualen Revisionsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG könne

bei einem Umstand, der Gegenstand eines laufenden formellen Verwaltungs- oder

Gerichtsverfahrens bildet, aufgrund der bis dahin gegebenen grossen rechtlichen

Unsicherheit eine massgebliche sichere Kenntnis der Verwaltung erst vorliegen,

wenn der betreffende Umstand rechtskräftig entschieden worden sei.

2.2

Der Beschwerdeführer rügt die Aufhebung der Invalidenrente und eine

verspätete Rückforderung. Spätestens seit Mai 2015 wisse die Suva, dass ein

Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit bezogenen

Versicherungsleistungen laufe und seit Juli 2016 wisse sie, dass die IV die

Rentenleistungen sistiert habe. Sie habe Kenntnis vom Observationsmaterial

gehabt und habe dieses sowie die Akten der IV und des Amtes für Wirtschaft und

Arbeit Basel-Stadt eingehend studiert. Daraufhin sei sie zum Schluss gekommen,

dass sich die Anspruchsgrundlage des Beschwerdeführers, der die Invalidenrente

nach UVG aufgrund rein somatischer Einschränkungen bezogen habe, nicht

verändert habe und der Anspruch auf eine Invalidenrente weiterbestehe. Die

damals geltende einjährige Frist zur Rückforderung von Leistungen sei damit längst

abgelaufen und auch die dreijährige Frist sei verstrichen. Die Suva verhalte

sich entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn Sie dem Beschwerdeführer

in Kenntnis sämtlicher Umstände und nach eingehender Prüfung die Rente

weiterhin ausrichte und im Nachhinein doch wieder zurückfordere. Das

Strafverfahren sei weiterhin hängig und es gelte die Unschuldsvermutung,

weshalb auch keine längere strafrechtliche Verjährungsfrist zum Zuge kommen könne.

Zu beurteilen sei, ob sich der unfallbedingt eingeschränkte Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers wesentlich verbessert habe, was die Suva bereits am 26.

Oktober 2016 verneint habe. Eine seither eingetretene Verbesserung mache sie

nicht geltend bzw. lege sie aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht dar. Hinzu

komme, dass Dr. med. G____ in seinem Gutachten vom 12. Juni 2018 immer wieder

Schwellungen lokal am linken Daumen und wiederkehrende Beschwerden beim Greifen

und bei Belastung festgestellt habe. Die E____ AG habe in ihrem Gutachten in

der linken Hand eine ulnare Taubheit bestätigt. Es sei festgehalten worden,

dass die Schmerzen in den Ellbogengelenken, links mehr als rechts, seit 2007

zunehmen würden und dass seit dem Unfallereignis eine Ulnaris-Reizsymptomatik bestehe.

Am 24. April 2024 habe eine Überwärmung des Ellbogengelenks bestanden. Die MEDAS

habe chronische Ellbogenschmerzen beidseits bestätigt. Insgesamt seien nur noch

leichte bis teilweise mittelschwere Tätigkeiten als zumutbar erachtet worden

und selbst die MEDAS gehe aus orthopädischer Sicht von einer 30%igen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit aus.

2.3

Die Suva macht eine Meldepflichtverletzung geltend und fordert die

zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 30. September 2023 erbrachten Leistungen

zurück.

2.4

Zu prüfen ist, ob die Vorgehensweise der Suva mit Blick auf die

Vorbringen des Beschwerdeführers zu schützen ist.

3.

3.1

Ist eine versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 %

invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf eine Invalidenrente.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (BGE 134 V 131 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom

21.

November 2018, 9C_496/2018, E. 4.1).

3.2

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditäts-grad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Liegt ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere

Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch

Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_749/2019, E. 3.5). Unter anderem

sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte

Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich bzw. veränderte berufliche

Umstände von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts vom 9.

Juli 2020, 9C_156/2020, E. 2.2).

3.3

Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die

erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu

ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art.

16.

ATSG zu geschehen. Demzufolge wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der

Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

3.4

Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden

Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder

Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils

zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).

3.5

Ein Revisionsgrund in Form einer Änderung des Invalideneinkommens

liegt vor, wenn das Leistungsvermögen der versicherten Person unverändert

bleibt, sich aber ihre erwerblichen Möglichkeiten oder ihre berufliche

Situation geändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts vom

29.

August 2013, 8C_270/2013, E. 4). Dies kann etwa zutreffen, wenn ein

hypothetisches Invalideneinkommen durch ein tatsächlich erzieltes ersetzt

werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2021, 8C_728/2020, E. 3.2

mit Hinweisen).

4.

4.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25

Abs. 1 erster Satz ATSG). Nach Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG in der bis Ende

2020.

in Kraft stehenden Version erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf

eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,

spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der

einzelnen Leistung. Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG in der ab 1. Januar

2021.

geltenden Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem

die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf

Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.

4.2

Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_253/2018 vom 19. Februar 2019 E.

7.3

betreffend die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG entschieden, dass bei einer Meldepflichtverletzung (Art. 31

Abs. 1 ATSG) die rückwirkende Leistungsanpassung resp. die

Rückerstattungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig

nicht gemeldeten Revisionstatbestandes zu erfolgen hat. Der massgebende

Zeitpunkt entspricht jenem von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Nach

weiterer konstanter Rechtsprechung ist bei einer Verletzung der Meldepflicht

(Art. 31 Abs. 1 ATSG) eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente möglich

(BGE 145 V 141 E. 7.3.3 mit weiteren Hinweisen). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung

ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger

Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a;

Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2018, 9C_294/2018, E. 5.2 mit

Hinweisen).

4.3

Unter der in Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG enthaltenen Wendung «nachdem

die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist praxisgemäss der

Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und

zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für

eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger

über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte

Rechenschaft geben müssen (BGE 148 V 217 E. 5.1.1; 146 V 217 E. 2.1, je mit

Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2024, 8C_184/2023, E. 6.2).

5.

5.1

Der Beschwerdeführer bezog seit Mai 1999 aufgrund von Unfallfolgen

eines Unfalles im März 1997 eine Rente der Suva auf der Basis einer

Erwerbsunfähigkeit von 25 %. Zusätzlich bezog er eine ganze Rente der

eidgenössischen Invalidenversicherung vom 1. März 1998 bis zum 30. April 1999

und ab dem 1. November 2000. Grundlage für die Rentenzusprache der IV-Stelle ab

November 2000 war das Gutachten vom 7. Dezember 2001 von Dr. med. H____, der

eine paranoide Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störungen und

eine psychogene Schmerzfehlverarbeitung diagnostiziert hatte. Ausschlaggebend

für die ganze Rente waren sodann die psychischen Probleme, welche sich in einer

paranoiden Persönlichkeitsstörung und in einer rezidivierenden depressiven

Störung geäussert hatten. Vom begutachtenden Psychiater wurde der Beschwerdeführer

im Jahr 2001 aus psychischen Gründen sowohl in jeder Hilfsarbeitertätigkeit wie

auch für eine Tätigkeit im geschützten Rahmen zu 100 % arbeitsunfähig

beurteilt (siehe Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juli 2016, Suva-Akte 31 S. 2).

5.2

Die von der IV-Stelle vorgenommene Rentenaufhebung und die

Rückforderung von Rentenleistungen geht auf eine Meldung des kantonalen Amtes

für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 13. Dezember 2012 an die IV-Stelle über

eine vom Migrationsamt durchgeführte Kontrolle, eine weitere Kontrolle des

Migrationsamtes am 28. Januar 2013, einer Kontrolle des AWA am 30. März 2015,

und einer von der IV-Stelle veranlassten Observation, die im Zeitraum Dezember

2014.

bis März 2015 durchgeführt wurde, zurück. In medizinischer Hinsicht wurde

der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2015 drei Mal für die IV-Stelle begutachtet: Zunächst

hatte die E____ AG, St. Gallen, am 2. Juli 2015 (Suva-Akte 107) ihr

polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen der Orthopädie, Neurologie,

Neurologie, Psychiatrie und allgemeine innere Medizin erstattet. Gemäss

Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) veranlasste die IV-Stelle

sodann eine bidisziplinäre psychiatrische und rheumatologische Begutachtung bei

PD Dr. med. I____ und Dr. med. G____, die ihr Gutachten jeweils im Juni 2018 vornahmen.

Mangels Diskussion des Observationsmaterials bei der Beurteilung durch die

Sachverständigen sprach sich der RAD für die Durchführung eines

polydisziplinären Gutachtens aus, welches die IV- Stelle bei der Medizinischen

Abklärungsstelle J____ GmbH (MEDAS) einholte (psychiatrische,

allgemein-internistische, neuropsychologische und orthopädische Expertise vom

3.

Mai 2021; nachfolgend: MEDAS-Gutachten, Suva-Akte 108).

5.3

Bei den im Rahmen der Observation dokumentierten Aktivitäten konnten

«keinerlei offensichtliche körperliche Einschränkungen oder Behinderungen

festgestellt werden». Die Observation ergab, dass der Beschwerdeführer in der

Firma F____ GmbH eine leitende Funktion innehabe und hauptsächlich für die

Einteilung der Angestellten und die Kontrolle der durchgeführten Arbeiten

zuständig gewesen sein dürfte. Das Verhalten und die festgestellten Tätigkeiten

seien nicht mit den deklarierten Beschwerden zu vereinbaren (Ermittlungsbericht

S. 35, Suva-Akte 39).

5.4

Dispositiv

Dem Beschwerdeführer hätte es demnach bewusst sein müssen, dass er auf

der Grundlage seiner Aktivitäten eine Rente basierend auf einer Invalidität von

25 %, die aufgrund eines Invalideneinkommens gestützt auf eine Hilfsarbeitertätigkeit

errechnet wurde, nicht mehr beziehen könne. Auch hat der Beschwerdeführer bei

ärztlichen Untersuchungen Beschwerden vorgetäuscht. So gab er im Rahmen der

rheumatologischen Begutachtung im Juni 2018 an, trotz intensiver Behandlungen

seit Beginn der Behandlungssequenzen 1997 keinerlei Besserung der Schmerzen zu

verspüren. Es würde ein dauerhafter Schmerzpegel bestehen zwischen 8 - 10 auf

der Schmerzskala. Die Infiltrationen hätten zum Teil sogar zur

Schmerzverstärkung geführt. Die physiotherapeutischen sowie ergotherapeutischen

Behandlungen hätten zu keiner Linderung geführt. Er könne sich kaum bewegen und

habe überall Schmerzen. Er sei nicht mehr belastbar. Sein Bewegungsspielraum

sei komplett eingeschränkt. Er hätte sich auch sozial zurückgezogen. Die

Schmerzen seien so stark, dass fast der Kopf zerspringen würde. Er könne nichts

mehr unternehmen, habe seinen Lebensmut verloren und denke sogar daran, sein

Leben zu beenden (vgl. MEDAS-Gutachten, Suva-Akte 108 S. 5).

Auch anlässlich der orthopädischen Begutachtung im Rahmen des

MEDAS-Gutachtens vom 3. Mai 2021 habe sich ein schmerzgeplagt auftretender

Beschwerdeführer gezeigt, in einer ausgeprägten Fehlhaltung mit nach vorne

geneigtem Oberkörper und auch nach vorne geneigtem Kopf. Die orthopädische

Untersuchung habe sich erheblich problematisch gestaltet, da er eine

weitgehende ausgeprägte Schmerzempfindlichkeit demonstriert habe, mit

teilweiser kompletter Blockadehaltung bei der körperlichen Untersuchung.

Teilweise habe er auch die Befragung über seinen Tagesablauf und frühere

Erlebnisse abgelehnt. Er habe darauf verwiesen, dass dies alles schon in den

Akten festgehalten sei. Er habe beklagt, dass seine Beschwerden von Seiten der

IV nicht anerkannt würden und dass er sogar besucht und überprüft worden sei,

er habe dafür kein Verständnis, da doch jeder sehen könne, wie schwer krank er

sei (MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021, Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung,

Suva-Akte 108 S. 5). Zu den genannten vorgetragenen Beschwerden hielt der

orthopädische Gutachter im Rahmen der orthopädischen Untersuchung fest, es

hätten sich erhebliche Diskrepanzen zwischen dem demonstrierten Verhalten

ergeben, der Beschwerdeführer habe zwei «Beinahe-Stürze» vollführt, wobei er

sich aber immer wieder gut festhalten und über eine Minute in dieser

Fehlhaltung stabil stehen habe können. Danach habe er sich wieder weitgehend

normal bewegen können. Auch die Röntgenaufnahmen hätten Hinweise auf

degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule gezeigt,

die aber nicht in dem Masse ausgeprägt gewesen seien, dass die

Funktionseinschränkungen, die der Beschwerdeführer gezeigt habe, dadurch hätten

begründet werden können. Auch die Aufnahmen der Gelenke hätten relativ gute

postoperative Befunde bei beginnenden degenerativen Veränderungen ergeben, wie

Strukturveränderungen vor allem im Bereich des Talus ohne

Verschlechterungstendenz, die schon seit längerer Zeit in diesem gleichen Masse

hätten nachgewiesen werden können. Funktional sei der Beschwerdeführer auf

orthopädischem Gebiet in der Lage gewesen, durchaus gute Funktionen im Bereich

der Wirbelsäule, aber auch im Bereich der Gelenke aufzuweisen, welche die

deutlichen demonstrierten Funktionseinschränkungen keinesfalls begründen könnten.

Anhand der multiplen Erkrankungen und Verletzungsfolgen, die die Hände, die

Sprunggelenke, die Kniegelenke sowie die Ellenbogengelenke betreffen,

einschliesslich der zusätzlichen degenerativen Veränderungen im Bereich der

Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, sei objektiv anzunehmen, dass belastungsabhängige

Beschwerden und eine verminderte Belastbarkeit im Bereich der Extremitäten und

der Wirbelsäule bestehen könnten. Die von ihm aber gezeigten deutlichen

Funktionseinschränkungen und die Blockadehaltung könnten jedoch anhand der

radiologischen Untersuchungsergebnisse keinesfalls nachvollzogen werden. Die nachgewiesenen

Veränderungen seien relativ gut behandelbar und damit auch kompensierbar. Es

sei auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wesentlich belastbarer sei und

eine wesentlich bessere Funktion erreichen könne und dass damit auch sein

Bewegungsspielraum grösser sei, als von ihm beschrieben. Auch in Hinblick auf

die subjektiv angegebene Schmerzausprägung von 9-10/10 widerspreche dieses den

in der Medikamentenspiegelbestimmung nicht oder nur in Spuren detektierbaren

Wirkstoffspiegeln der genannten Analgetika. Die orthopädischen Befunde ergäben

keine Hinweise für die teilweise Hilflosigkeit oder Hilfsbedürftigkeit, die der

Beschwerdeführer bei der orthopädischen Begutachtung gezeigt habe (MEDAS-Gutachten

vom 3. Mai 2021, Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Suva-Akte 108 S.

6 f.).

5.5.

Bezüglich der verletzten Hand, deren Unfallfolgen zur

Rentenzusprache der Suva geführt hatten, diagnostizierten die MEDAS-Gutachter

einen Zustand nach Revision und Bandplastik mit Hilfe der Palmaris longus-Sehne

bei chronischer Instabilität des Ligamentum collaterale ulnare Dig. I links am

13. Mai 2007 und Zustand nach Distorsion 1996/1997 bei Vorschaden als ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021,

Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Suva-Akte 108 S. 10). Die Gutachter kamen

zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, leichte bis teilweise

mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten mit

Belastungsspitzen bis zu 15 kg mit rückenschulgerechter Haltung im Wechsel

zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. Anhand der orthopädischen

Befunde könne ihm seine frühere Tätigkeit als angelernter Bauarbeiter nicht

mehr zugemutet werden. Es zeigten sich, soweit dies beurteilbar gewesen sei,

auf orthopädischem Gebiet genügend Ressourcen in einer den Körper nicht schwer

belastenden Tätigkeit. Seine Tätigkeit als Vorgesetzter in der eigenen

Reinigungs- und Baufirma, die keine die Wirbelsäule schwer belastende Tätigkeit

erfordere, wobei er sich auch bewegen und Pausen einlegen könne, ergebe eine Arbeitsfähigkeit,

wie bereits im Gutachten von Dr. med. G____ festgehalten, von 70 % mit

einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz

(MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021, Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung,

Suva-Akte 108 S. 13). Es sei von einer bewussten Aggravationstendenz anhand des

orthopädischen Befundes auszugehen. Die operativen Konsequenzen hätten zu einem

guten Erfolg und zu einer Stabilität der Gelenke geführt, sodass eine Belastung

in der eben beschriebenen Form zugemutet werden könne (MEDAS-Gutachten vom 3.

Mai 2021, Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Suva-Akte 108 S. 14). Die

Konsistenzprüfung der orthopädischen Begutachtung habe bezogen auf die

(verletzte) linke Hand ergeben, dass er die Arme einsetzen habe können und in

der Lage gewesen sei, sich abzustützen und vor allem auch abzufangen bei

zweimaligen demonstrierten «Beinahe-Stürzen», wobei er sich hinterher gut am

Regal und der Liege mit der linken Hand habe abfangen können. Er habe

angegeben, dass er keine Kraft habe und ihm Gegenstände aus der Hand fallen

würden. Er habe aber beim Festhalten kräftig mit der linken Hand zugreifen können

(MEDAS-Gutachten vom 3. Mai 2021, Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung,

Suva-Akte 108 S. 17). Auf orthopädischem Gebiet sei der Beschwerdeführer in der

angestammten Tätigkeit als angelernter Bauarbeiter 0 % arbeits- und

leistungsfähig, retrospektiv sei dies ab August 2008 bis auf Weiteres

anzunehmen. Retrospektiv sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und

Leistungsfähigkeit anzunehmen anhand des rein orthopädischen Befundes bis

Februar 2018, da die bereits angenommene Tätigkeit als Objektleiter sowie in

leitender sowie aufsichtsführender Funktion einer gut angepassten Verweistätigkeit

entspreche. Ab März 2018 sei wie bereits im Gutachten vom 22. Juni 2018

festgehalten eine (zumindest) 70%ige Arbeitsfähigkeit mit einer um (höchstens)

30 % verminderten Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz anzunehmen.

Angesichts der erheblichen Inkonsistenzen, der kaum umgesetzten oder benötigten

Therapiemassnahmen und durch Anwendung konsequenter Therapiemassnahmen wäre

wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von 90 % erzielbar (MEDAS-Gutachten

vom 3. Mai 2021, Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, Suva-Akte 108 S.

18 f.).

5.6.

Auch Dr. med. K____ führte im psychiatrischen Teilgutachten aus,

dass sich beim Beschwerdeführer zahlreiche nicht authentische Ergebnisse und

nicht plausible Aussagen zur Konsistenz der Funktionseinbussen ergeben hätten.

Es zeigten sich mehrfach Hinweise auf Inkonsistenzen, die mindestens die

Kriterien einer Aggravation erfüllten, ferner seien die therapeutischen

Aktivitäten unzureichend (Teilgutachten Psychiatrie vom 8. Juli 2021, Suva-Akte

108 S. 93).

5.7.

Bezogen auf die unfallbedingten Beschwerden und Einschränkungen an

der linken Hand war es für die Suva erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom

24. Februar 2023 erstellt, dass auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden kann

und somit eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Hiergegen

wendet der Beschwerdeführer jedoch berechtigt ein, seit Mai 2015 wisse die

Suva, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit

bezogenen Versicherungsleistungen laufe und seit Juli 2016 wisse sie, dass die

IV die Rentenleistungen sistiert habe.

5.8.

Zu erinnern ist daran, dass praxisgemäss jener Zeitpunkt massgebend

ist, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren

Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine

Rückerstattung bestehen. Die Suva informierte den Beschwerdeführer am 22. Juli

2016 (Suva-Akte 32), dass die IV-Stelle Basel-Stadt informiert worden sei, dass

sich seine beruflichen Verhältnisse verändert hätten und darum unter Umständen

der Rentenanspruch nicht mehr ausgewiesen sei. Zur Vermeidung einer

Rückforderung würden sie deshalb die Rentenzahlungen ab 1. August 2016 bis auf

weiteres einstellen. Die weiteren Abklärungen würden zeigen, ob der

Rentenanspruch noch gegeben sei. Sie würden ihn schnellstmöglich darüber

informieren. Die Suva kam sodann aber zum Schluss, dass keine rechtsgenüglichen

Faktoren vorlägen, die eine Veränderung des Invaliditätsgrades rechtfertigen

würden, die eingestellten Rentenleistungen könnten wiederaufgenommen werden.

Entsprechend teilte die Suva dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 26. Oktober

2016 (IV-Akte 43) mit, dass ihre Abklärungen nun gezeigt hätten, dass im

Vergleich zur Rentenzusprache keine Veränderung der wirtschaftlichen und

medizinischen Verhältnisse eingetreten sei, sodass sie revisionsweise nichts an

der Rente ändern können. Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Rente von

25 %, die seit August 2016 zurückbehaltenen Monatsrenten würden sie in den

nächsten Tagen auszahlen.

Die Suva hat sich somit im Oktober 2016 dazu entschlossen, die

von ihr sistierte Rente wiederaufzunehmen und für den sistierten Zeitraum

nachzuzahlen und änderte diesen Entschluss auch nicht, als sie mit dem

Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2016 davon erfuhr, dass die

bislang durchgeführten Untersuchungshandlungen den Verdacht bestätigen würden,

dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit einer Arbeitstätigkeit

nachgegangen sei bzw. hätte nachgehen können. Wenn die Suva in diesem

Zeitpunkt, also im Oktober 2016, die Sistierung der Rente nach einer internen

Prüfung wieder aufgehoben hat und dem Beschwerdeführer in Kenntnis der Sachlage

und in Kenntnis der erhobenen Vorwürfe die Rente nach einer internen Prüfung

weiter ausgerichtet hat, so muss sie sich diesen Zeitpunkt entgegenhalten

lassen. Auch hätte die Suva, insbesondere da ihre Rentenzusprache aus anderen

Gründen erfolgte als jene der IV-Stelle (siehe dazu oben im Sachverhalt unter I.a),

bereits im Jahr 2016 eigene medizinische Abklärungen zu den Unfallfolgen

vornehmen und den Beschwerdeführer zu einer kreisärztlichen Untersuchung

aufbieten können. Zusätzlich hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der

Verwirkungsfrist bezüglich der Rückforderung (Art. 25 Abs. 2 ATSG) die

bisherige Praxis, wonach bei einer Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter

Rentenleistungen in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als

fristauslösendes Moment für den Lauf der relativen Verwirkungsfrist von Art. 25

Abs. 2 ATSG gilt, aufgegeben (vgl. BGE 150 V 305 E. 6.3.4, Urteil des

Bundesgerichts vom 9. Dezember 2024, 8C_72/2023, E. 5.2.2). Der Beginn der

relativen Verwirkungsfrist muss daher künftig auch in diesen Fällen stets

anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, nach Massgabe der Kenntnisnahme

bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit, ermittelt werden (BGE 150 V 305 E.

6.3.4).

5.9.

Mit der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als

Geschäftsführer ist offensichtlich, dass er hierfür seine linke Hand nicht

belasten muss. Damit hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Observation

(Dezember 2014 bis März 2015) keine jener Tätigkeiten ausgeübt, welche der

Verfügung der Suva vom 30. April 1999 (Suva-Akte 98) respektive dem

Einspracheentscheid vom 18. August 1999 (Suva-Akte 100) über die

Rentenzusprache zugrunde gelegen hatte. Beides - die Besserung seines

Gesundheitszustandes an der linken Hand und die Tätigkeit als Geschäftsführer -

hat der Beschwerdeführer der Suva nicht gemeldet. Für den Tatbestand der

Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei

nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. oben

Erw. 4.1.). Eine solche liegt hier vor.

5.10.

Somit ist erstellt, dass sich die Suva auf eine Meldepflichtverletzung

berufen kann. Die relative Verwirkungsfrist beginnt jedoch bereits mit dem Schreiben

vom 26. Oktober 2016 zu laufen, da die Suva in diesem Zeitpunkt die ihr

zumutbare Sorgfalt missachtet hat.

5.11.

Rechtsprechungsgemäss kann die Frist für die Rückforderung von

Leistungen jedoch nicht laufen, solange diese nicht konkret erbracht wurden,

oder - mit anderen Worten - das Recht auf Rückforderung von zu Unrecht

bezahlten wiederkehrenden Leistungen kann nicht ablaufen, bevor die Verwaltung

oder die Versicherungseinrichtung diese Leistungen überhaupt auszahlt (BGE 146 V 217 E. 3.4 in fine mit Hinweisen). Dies bedeutet, die relative Frist für

Leistungen, die im Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis noch nicht ausbezahlt

waren, läuft erst ab der Ausrichtung (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai

2024, 9C_115/2023, E. 5.3.1 in fine).

5.12.

Es kommt daher eine Rückforderung der zwischen dem 1. Oktober 2020

und dem 30. September 2023 erbrachten Rentenleistungen in Betracht, die zuvor

ausgerichteten Rentenleistungen sind verwirkt. Nach Rechtsprechung und Lehre

sind nämlich die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf

altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen

Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt

oder verwirkt sind. Die unter altem Recht abgelaufene Zeit ist dabei an die

neue Frist anzurechnen (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).

6.

6.1.

Die Suva hat mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 für die Bezugsperiode

vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2023 zu viel ausbezahlte Leistungen

in der Höhe von Fr. 89’440.80 zurückgefordert.

6.2.

Nach konstanter Rechtsprechung ist bei einer Meldepflichtverletzung

eine rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente möglich (BGE 145 V 141 E. 7.3.3

mit zahlreichen Hinweisen).

6.3.

Die Meldepflicht ist eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu

und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; BGE 140 IV 11 E. 2.4.4), sodass die

Rückerstattung der durch eine Pflichtwidrigkeit erwirkten Weiterausrichtung von

unrechtmässigen Leistungen eine Folge des treuwidrigen Verhaltens der

versicherten Person ist. Bei Meldepflichtverletzungen nach Art. 31 Abs. 1 ATSG

ist der Begriff «für die Zukunft» so zu verstehen, dass die Rentenanpassung auf

den Zeitpunkt der Sachverhaltsänderung zu erfolgen hat (BGE 145 V 141 E. 7.3.4).

6.4.

Bei einer Meldepflichtverletzung ergibt sich aus

gesetzessystematischer Betrachtung die rückwirkende Leistungsanpassung resp.

die Rückerstattungspflicht ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des

pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestandes. Der massgebende Zeitpunkt

entspricht somit jenem von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Da

sich dies bereits aus Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG

ergibt, bedarf es im Rahmen der Unfallversicherung keiner analogen Anwendung

von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (BGE 145 V 141 E. 7.3.8).

6.5.

Der pflichtwidrig nicht gemeldete Revisionstatbestand bezieht sich

auf den Zeitraum der Observation im Dezember 2014 bis März 2015. Aufgrund der

Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Geltendmachung von

Rückforderungsansprüchen (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG) wird dieser erst ab Oktober

2018 geltend gemacht. Aufgrund der Verwirkung können nur die ab dem 1. Oktober

2020 ausgerichteten Renten zurückgefordert werden. Die Rückforderung erweist

sich damit nur ab diesem Zeitpunkt als rechtens.

6.6.

Der Standpunkt der Suva, es wäre dem Versicherten zuzumuten gewesen,

schon ab dem Zeitraum der Observationen im Dezember 2014 bis März 2015 eine

gesundheitliche Besserung und eine erwerbliche Änderung zu melden, erweist sich

vor diesem Hintergrund als begründet. Der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024

ist darum aufzuheben, soweit er die Rückforderung vor dem 1. Oktober 2020

betrifft und die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.

6.7.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.8.

Die Suva hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem

Schriftenwechsel - eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Der Beschwerdeführer ist bezüglich des

Zeitraumes vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2023 unterlegen. Es

rechtfertigt sich daher, das Honorar des Beschwerdeführers um die Hälfte zu

kürzen. Dem Beschwerdeführer ist daher ein Honorar von Fr. 1’875.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Da dem Beschwerdeführer der

Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter für die andere Hälfte

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit

doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Es ist daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 1’500.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2024 aufgehoben, soweit er die

Rückforderung von Rentenleistungen vor dem 1. Oktober 2020 betrifft.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin zahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 1’875.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 151.90

Mehrwertsteuer (8.1 %). Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1’500.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 121.50 aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: