Lexipedia

Entscheid

UV.2024.18

UVG Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstanden, kurzer Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit mit Antritt neuer Stelle, Valideneinkommen strittig (Bundesgerichtsurteil 8C_361/2025)

26. März 2025Deutsch24 min

Ergotherapie/Handrehabilitation ausgestellt (SUVA-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

März 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen,

Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.18

Einsprachenentscheid vom 28. Mai

2024

Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstanden,

kurzer Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit mit Antritt neuer Stelle,

Valideneinkommen strittig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1967 geborene Beschwerdeführer war seit Juni 2021 bei der

Firma C____ als Bauarbeiter angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2021,

SUVA-Akte 14) und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss UVG

(Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20)

obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

Am 22. August 2022 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Berufsunfall eine

offene Fraktur des zweiten Mittelhandknochens links zu (vgl. Schadenmeldung vom

29. August 2022, SUVA-Akte 3). Die Verletzung wurde am 23. August 2022 im D____

operativ saniert (vgl. Austrittsbericht vom 24. August 2022, SUVA-Akte 5,

Operationsbericht vom 14. September 2022, SUVA-Akte 50) und eine Verordnung für

Ergotherapie/Handrehabilitation ausgestellt (SUVA-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin

anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen

Leistungen (vgl. Schreiben vom 14. September 2022, SUVA-Akte 15).

Im Anschluss an die Operation wurde dem Beschwerdeführer eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Arztzeugnisse SUVA-Akten 4,

21, Unfallschein SUVA-Akte 24, 27, 31, 45), sodass er seine Arbeit nicht wiederaufnahm.

Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Arbeitgeberin nach Ablauf der

Sperrfrist per 31. Januar 2023 gekündigt (vgl. Aktennotiz vom 31. Januar 2023,

SUVA-Akte 41). Am 22. Februar 2023 wurde im D____ die Osteosynthesematerialentfernung

durchgeführt und eine Tenolyse der Strecksehnen vorgenommen (vgl.

Operationsbericht vom 24. Februar 2023, SUVA-Akte 82).

Nachdem die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem

versicherungsinternen Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, Dr. med. E____,

unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahmen vom 17. und 23. August 2023,

SUVA-Akten 85, 87), stellte sie mit Schreiben vom 24. August 2023 (SUVA-Akte 90)

den Fallabschluss per 30. September 2023 in Aussicht. Mit Verfügung vom 25.

September 2023 (SUVA-Akte 95) lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung

sowohl einer Invalidenrente als auch einer Integritätsentschädigung ab. Eine

dagegen erhobene Einsprache vom 25. Oktober 2023 (SUVA-Akte 100) wurde mit

Einspracheentscheid vom 28. Mai 2024 (SUVA-Akte 106) abgewiesen.

Erwägungen

II.

Vertreten durch die Advokatin B____ erhebt der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28.

Mai 2024 und ersucht um dessen Aufhebung. Gleichzeitig reicht er Berichte der Ergotherapie

am D____ vom 5. April 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 4) und vom 11. Juli 2023 (BB

5) sowie Testergebnisse von FDT- und DASH-Testungen ein (BB 6-8).

Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und reicht eine weitere

Stellungnahme des Dr. med. E____, datierend vom 16. August 2024

(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1), ein. Dieser wird dem Beschwerdeführer zur

Stellungnahme ihm Rahmen der Replik zugestellt.

Der Beschwerdeführer repliziert am 12. November 2024 und reicht

einen Bericht des Orthopäden Dr. med. F____, datierend vom 13. August 2024

(Replikbeilage), ein. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme im

Rahmen der Duplik zugestellt.

Mit Duplik vom 17. Dezember 2024 reicht die Beschwerdegegnerin

eine weitere Stellungnahme des Dr. med. E____, datierend vom 12. Dezember 2024,

ein und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. März 2025 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§

82.

Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG, SG 154.100). Der Beschwerdeführer ist in [...]

wohnhaft, sein letzter Schweizerischer Arbeitgeber hat seinen Sitz in

Basel-Stadt, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ergibt.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf die Beurteilung ihres

versicherungsinternen Facharztes für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates davon aus, der Beschwerdeführer könne unter

Berücksichtigung der Unfallfolgen weiterhin grobmanuelle körperlich schwere

Tätigkeiten beidhändig ausüben. Feinmanuelle Arbeiten hingegen seien nur noch

mit der rechten Hand möglich. Sie legte dem Einkommensvergleich ein

statistisches LSE Invalideneinkommen zugrunde, wobei sie vom Zentralwert von

Arbeitnehmern im privaten Sektor, Kompetenzniveau 1 ausging (LSE 2020, TA1) und

einen leidensbedingten Abzug von 5% gewährte (vgl. Verfügung vom 25. September

2023, SUVA-Akte 95), den sie im Einspracheentscheid auf 10% anhob (vgl.

SUVA-Akte 106), ohne dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte.

Das Vorliegen eines Integritätsschadens verneinte die Beschwerdegegnerin.

2.2

Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens argumentiert der

Beschwerdeführer im Wesentlichen, der Fallabschluss basiere auf einer

mangelhaften Sachverhaltsabklärung. Er könne seine bisherige Arbeit nicht mehr

ausführen, da diese auch feinmanuelle Tätigkeiten mit der linken Hand umfasse,

was ihm jedoch nicht mehr möglich sei. Der Kreisarzt gehe von einem falschen

Tätigkeitsbereich in der angestammten Arbeit aus (vgl. Beschwerde Ziff. 10). Derselbe

habe es unterlassen, sich persönlich ein Bild von den Funktionseinschränkungen

zu machen und es bei einer reinen Aktenbeurteilung beruhen lassen. In

Anbetracht der eingereichten Unterlagen (BB 4 – 9 und Replikbeilage) bestünden

Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Aktenbeurteilungen,

weshalb weitere Abklärungen notwendig seien (vgl. Replik).

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin mit ihrem Entscheid den unfallbedingten

Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gerecht wird.

3.

3.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die

zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll

oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein

Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so

hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen

des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch

entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem

Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19

Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde

erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität,

so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs.

1.

UVG).

3.2

3.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem

eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).

3.2.2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1).

3.2.3

Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche

Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung

des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der

vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der

versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl.

Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In

diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu

prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit

Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E.

4.1).

3.4

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz.

Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im

Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige

und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art.

43.

Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz

wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien

beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen,

die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche

diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E.

2.2

mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

3.5

Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber

zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im

Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich

Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was

zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt

auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass

über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf:

SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil 9C_1037/2010 vom 10. Oktober

2011.

E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt

grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.

3.6

3.6.1

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die

rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab

von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b

mit zahlreichen Hinweisen). Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.6.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

3.6.3

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein

lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung

eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte

ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

3.6.4

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als

schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei

sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E.

5.1

mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen

Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen

oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten

Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

4.

4.1

Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die

zentralen Unterlagen aufzuführen und zu würdigen.

4.2

4.2.1

Am 22. August 2022 stürzte der Beschwerdeführer bei der

Arbeit und zog sich eine offene Fraktur des zweiten Mittelhandknochens links

zu. Am darauf folgenden Tag wurde die Verletzung im D____ operiert (vgl.

SUVA-Akte 50). Der postoperative Verlauf gestaltete sich zunächst problemlos,

sodass der Beschwerdeführer am 24. August 2022 in die ambulante Weiterbehandlung

entlassen werden konnte und vorerst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zur

nächsten klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle in sechs Wochen attestiert wurde

(vgl. SUVA-Akte 5). Anlässlich dieser ersten Verlaufskontrolle zeigte sich noch

keine vollständige ossäre Konsolidation, sodass die Ruhigstellung mittels

Schiene für weitere vier Wochen, die Fortführung der ergotherapeutischen

Behandlung mit Mobilisation und Narbentherapie und daran anschliessend eine

sukzessive, beschwerdeadaptierte Aufbelastung empfohlen wurde (vgl.

Verlaufsbericht D____ vom 16. Oktober 2022, SUVA-Akte 22). Anlässlich der

nächsten Verlaufskontrolle vom 8. November 2022 berichtete der

Beschwerdeführer, seine Finger würden langsam steif werden, wobei er angab, das

Heimprogramm nicht konsequent durchzuführen. Die Fraktur zeigte sich

radiologisch vollständig konsolidiert, jedoch konnte ein fehlender Faustschluss

festgestellt werden, der auf einen Rehabilitationsmangel zurückgeführt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde eindringlich auf die Wichtigkeit der

ergotherapeutischen Übungen hingewiesen und es wurde festgehalten, das Ziel sei

die Wiederaufnahme der Arbeit im Januar 2023 (vgl. Verlaufsbericht vom 23.

November 2022, SUVA-Akte 30). Die nächste Verlaufskontrolle vom 13. Dezember

2022.

zeigte nach wie vor eine erhebliche Flexionseinschränkung mit einem

Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von sicher 3 cm. Die Compliance des

Beschwerdeführers hinsichtlich der Ausübung des Heimprogramms wurde wiederum als

sehr fraglich beurteilt und die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Arbeit auf

dem Bau weiterhin als vollständig aufgehoben beurteilt (vgl. Verlaufsbericht

vom 30. Dezember 2022, SUVA-Akte 35). Am 31. Januar 2023 fand eine weitere

Verlaufskontrolle statt, anlässlich derer die bevorstehende

Osteosynthese-Materialentfernung und Tenolyse besprochen und erneut auf die

«…absolute Notwendigkeit und Wichtigkeit der Rehabilitation danach.»

hingewiesen wurde (vgl. Bericht vom 7. Februar 2023, SUVA-Akte 43). Am 22.

Februar 2023 wurde die Osteosynthese-Materialentfernung und die Tenolyse der

Strecksehnen EIP und EDC II durchgeführt. Die durchgeführte passive

Mobilisation gelang mit vollständigem Faustschluss und Langfingerextension

(vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 82). Sechs Wochen postoperativ berichtete

der Beschwerdeführer von vollständig regredienten Schmerzen (ausser bei der

Ergotherapie) und die Beweglichkeit zeigte sich deutlich besser als

präoperativ. Der vollständige Faustschluss war passiv möglich, aktiv bestand

nun noch ein Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von 1.5 cm. Die Streckung war

vollständig möglich. Die Ergotherapie wurde mit einer Quengelschiene ergänzt

und es wurden keine Einschränkungen mehr hinsichtlich Mobilisation und Kraft

angeordnet. Es wurde vorgesehen, zur nächsten Verlaufskontrolle die Arbeitstätigkeit

wieder mindestens teilweise aufzunehmen (vgl. Bericht vom 9. April 2023,

SUVA-Akte 54). Im Mai 2023 berichtet der Beschwerdeführer von einem

stagnierenden Verlauf bezüglich des Zeigefingers und zunehmenden Schmerzen in

allen kleinen Fingergelenken. Radiologisch zeigte sich generell eine leichte

Neigung zur Arthrose, jedoch schien keines der Gelenke ausgeprägt betroffen zu

sein. Die Behandelnden hielten fest, es bestehe kein vollständiger Faustschluss

mehr, nach wie vor betrage der Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand 1.5 cm. In seiner

angestammten Arbeit auf der Baustelle sei der Beschwerdeführer bisher nicht

arbeitsfähig gewesen, da er mit der linken Hand kleine Schrauben halten können

müsse, die er dann mit der rechten Hand verschraube. Man ersuche daher den

Kreisarzt darum, den Beschwerdeführer aufzubieten, um die Möglichkeit einer

angepassten Tätigkeit in einer supervidierenden oder weniger belastenden

Tätigkeit zu evaluieren (vgl. Bericht vom 19. Mai 2023, SUVA-Akte 62). Nach

einer weiteren Verlaufskontrolle im D____ wurde Mitte Juli 2023 berichtet, die

Ergotherapie sei bei ausbleibenden Fortschritten abgeschlossen worden, es

verbleibe ein unvollständiger Faustschluss mit einem Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand

von 1.5 cm. Der Pinzettengriff sei intakt und es bestehe eine vollständige

Extension des Zeigefingers. Subjektiv fehle dem Beschwerdeführer der

Pinzettengriff, weswegen er subjektiv die angestammte Arbeit nicht mehr

aufnehmen könne. Er sei der Ansicht, die kleinmotorischen Fähigkeiten seien

noch nicht wie prätraumatisch. Von Seiten des D____ werde die handchirurgische

Behandlung nun abgeschlossen und man bitte die SUVA den Beschwerdeführer für

eine Evaluation und Beurteilung der angepassten Leistungsfähigkeit aufzubieten

und ihn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit zu begleiten. Nach Ansicht der

Fachärzte des D____ wäre der Beschwerdeführer für eine angepasste Arbeit

prinzipiell einsatzfähig (vgl. Bericht vom 19. Juli 2023, SUVA-Akte 79).

4.2.2

Die Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin das

Dossier ihrem Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, Dr. med. E____ zur

Beurteilung des Verbesserungspotenzials, des Zumutbarkeitsprofils und des

Integritätsschadens, worauf dieser vorschlug, den Beschwerdeführer zur

Beurteilung der Belastbarkeit, eventuell für eine EFL und eine Handchirurgische

Zweitmeinung für einen stationären Aufenthalt nach [...] zu schicken, da ihm

die beschriebenen Defizite nach der erlittenen Verletzung aufgrund der Akten

aus rein somatischer Sicht nicht restlich nachvollziehbar erschienen (vgl.

Vorlage vom 17. August 2023, SUVA-Akte 85). Auf Wunsch der Administration

verfasste Dr. med. E____ kurz darauf eine Aktenbeurteilung. Darin kam er zum

Schluss, in der Ausübung grobmanueller Tätigkeiten, wie der angestammten auf

dem Bau, sei der Beschwerdeführer selbst dann nicht eingeschränkt, wenn der

Pinzettengriff nicht möglich wäre. Ebensowenig wirke sich das noch vorhandene

Beweglichkeitsproblem mit dem Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand bei der Ausübung

grobmanueller Tätigkeiten einschränkend aus. Zudem lasse sich das Defizit durch

tägliches intensives Dehnen verbessern. Der Beschwerdeführer könne folglich mit

der rechten Hand grob- und feinmanuelle Tätigkeiten und mit der linken Hand aktuell

nur grobmanuelle Tätigkeiten durchführen. Damit seien ihm grobmanuelle Arbeiten

mit einem Pensum von 100% ohne Leistungseinbusse möglich (vgl.

versicherungsärztliche Beurteilung vom 23. August 2023, SUVA-Akte 87 S. 5). Das

Vorliegen eines Integritätsschadens verneinte Dr. med. E____ (vgl. Beurteilung

des Integritätsschadens vom 23. August 2023, SUVA-Akte 88).

4.2.3

Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reicht

der Beschwerdeführer einen Bericht des Orthopäden Dr. med. F____

(Replikbeilage) ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer ihm

gegenüber eine Bewegungseinschränkung und Kraftminderung der linken Hand,

insbesondere des Zeigefingers beklagte, was zu bewegungsabhängigen Schmerzen

führen würde. Ruheschmerzen seien nicht vorhanden. Dr. med. F____ stellt

radiologisch eine adäquat verheilte Fraktur und sonographisch frei gleitende

Sehnen fest. Er argumentiert, die Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand-Schätzung durch

das D____ sei nicht genau, denn es würden die Winkelgrade der einzelnen Gelenke

fehlen. Im Vergleich dazu bemass er den Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand mit 3 cm,

führte allerdings auch aus, dieser sei arthrogen, also durch die Gelenkkapseln

des Zeigefingers bedingt. Es sei bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen

der Langfingermittelgelenke und Endgelenke an der linken Hand völlig

nachvollziehbar, dass nach einem halben Jahr Rehabilitationsdefizit eine

anhaltende Einschränkung vorhanden sei. Über ein halbes Jahr seien die

Strecksehnen im Narbengewebe verwachsen gewesen, somit der Zeigefinger nicht

gut beweglich und erst infolge der zweiten Operation habe theoretisch eine

Mobilisierung und Verbesserung der Beweglichkeit erreicht werden können. Es

müsse jedoch offen gelassen werden, inwiefern die Beweglichkeit und

Belastbarkeit des linken Zeigefingers durch passive Mobilisierung noch

verbessert werden könne. Dr. med. F____ bezeichnet es als realitätsfremd, den

Beschwerdeführer für die Arbeit auf der Baustelle als 100% arbeitsfähig zu

betrachten, denn dort würden für fast alle Tätigkeit immer beide Hände benötigt

(vgl. Replikbeilage S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

äussert sich Dr. med. F____ nicht.

4.2.4

Dr. med. E____ kann in den Vorbringen des Dr. med. F____

keine neuen Aspekte erkennen und widerspricht dessen zentraler Kritik, wonach

der Fingerkuppen-Hohlhandabstand im D____ falsch gemessen worden sei. Des Weiteren

halte dieser selber fest, die Fraktur sei vollständig verheilt und die Sehnen

Dispositiv

würden wieder frei gleiten. Auch dem Parteigutachter zufolge würden demnach

keine Unfallfolgen mehr vorliegen. Indem Dr. med. F____ die

Bewegungseinschränkung auf die versteifte Gelenkkapsel zurückführe, anerkenne

er zumindest implizit, dass diese nur indirekt Unfallfolge - im Sinne einer

Konsequenz des Rehabilitationsdefizit - sei. Ferner erwähne der Parteigutachter

den Umstand nicht, dass während der zweiten Operation passiv eine Mobilisation

mit vollständigem Faustschluss möglich gewesen sei. Der Versicherungsmediziner

argumentiert weiter, ein fehlender vollständiger Faustschluss stehe der

Durchführung des Pinzettengriffs nicht entgegen. Für die geltend gemachte

Kraftminderung gäbe es keinen medizinisch-objektivierbaren Grund. Eine

allenfalls vorliegende Kraft- und Schmerzproblematik sei gemäss aktuellen

medizinischem Wissenstand weder eine direkte noch indirekte Unfallfolge,

sondern vielmehr auf die nachweislich vorbestandenen degenerativen

Veränderungen der Kleinfingergelenke am Zeigefinger zurückzuführen.

Abschliessend hält er fest, aufgrund der objektivierbaren unfallbedingten

Befunde bestehe für die bisherige Tätigkeit mit vorwiegend grobmanueller Arbeit

keine relevante Einschränkung (vgl. Stellungnahme vom 11. Dezember 2024,

Replikbeilage).

4.3.

4.3.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es nach der

Fraktur des zweiten Mittelhandknochens links am 22. August 2022 mit

anschliessender operativer Versorgung infolge eines Rehabilitationsdefizits

aufgrund einer mangelhaften Compliance von Seiten des Beschwerdeführers zu

einer erheblichen Flexionseinschränkung an der linken Hand gekommen war. Mit

der operativen Freilegung der Sehnen im Februar 2023 konnte passiv ein vollständiger

Faustschluss und eine Langfingerextension erreicht werden. Zum Zeitpunkt des

Fallabschlusses im September 2023 besteht an der linken Hand noch ein

Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von 1.5 cm, der sich durch aktive Beübung

möglicherweise noch verringern liesse, wobei die Ergotherapie im Juli 2023 bei

ausbleibenden Fortschritten abgeschlossen worden war. Der Pinzettengriff ist

objektiv betrachtet intakt.

4.3.2. Gestützt auf diese medizinische Ausgangslage entstand ein

Zumutbarkeitsprofil, das die Grundlage für die beschwerdegegnerische

Invaliditätsbemessung bildet. Demgemäss kann der Beschwerdeführer mit der

dominanten rechten Hand grob- und feinmanuelle Tätigkeiten und mit der linken

Hand lediglich grobmanuelle Arbeiten ausführen (vgl. Verfügung, SUVA-Akte 95).

In Anbetracht der dargelegten medizinischen Akten ist dies nicht zu

beanstanden. Das Zumutbarkeitsprofil steht im Einklang mit sämtlichen

medizinischen Unterlagen. Selbst die Beurteilung des Dr. med. F____, wonach die

Funktionseinschränkungen an der linken Hand ausgeprägter seien, steht seiner

Verwendung nicht entgegen, da das Profil für die linke Hand feinmanuelle Tätigkeiten

ausklammert und die vom Parteigutachter postulierten Funktionseinschränkungen

auch unter Berücksichtigung seiner eigenen Einschätzung nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit als objektive Unfallfolgen beurteilt werden können. Dr. med.

E____ hat in Würdigung der umfassenden Dokumentation der D____-Akten eine

nachvollziehbare und überzeugende Aktenbeurteilung abgegeben, an der die

Vorbringen des Dr. med. F____ nach dem Gesagten keine Zweifel zu wecken

vermögen. Es ist sodann in Anbetracht der oben unter E. 3.6.3 dargelegten

Rechtslage aufgrund des lückenlosen Befundes nicht zu beanstanden, dass eine

reine Aktenbeurteilung vorgenommen wurde und vom stationären Aufenthalt in [...]

mit Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit abgesehen

wurde. Neue medizinische Erkenntnisse mit Auswirkung auf das

Zumutbarkeitsprofil waren davon nicht zu erwarten. Das formulierte Zumutbarkeitsprofil

trägt den Funktionseinschränkungen am linken Zeigefinger ausreichend Rechnung.

Diesen Schluss vermag auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden

Beschwerdeverfahren eingereichte Verlaufsdokumentation der Ergotherapie am D____

mit den von ihm ausgefüllten DASH (Disabilities of the arm, shoulder and

hand)-Fragebogen nicht zu beeinflussen, zumal darin eine beginnende PIP- und

DIP-Arthrose dokumentiert wird, die sich bereits auf den Unfallbildern vom 23.

August 2022 darstellte und die nach aktuellem medizinischen Wissenstand nicht

Folge der erlittenen Fraktur ist (vgl. dazu die Stellungnahme des Dr. med. E____

vom 16. August 2024, AB 1 S.4 f.). Sodann lässt sich dieser Dokumentation

wiederum entnehmen, dass intraoperativ ein vollständiger Faustschluss möglich

war (vgl. BB 4). Nichts spricht demnach dagegen, auf dieses Zumutbarkeitsprofil

abzustellen.

5.

5.1.

Auf der Basis des umschriebenen Zumutbarkeitsprofils sind die

erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu beurteilen. Dies hat

praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen. Im

Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kritisiert der Beschwerdeführer

den Einkommensvergleich, der im Einspracheentscheid in Bezug auf den

leidensbedingten Abzug modifiziert wurde, indem dieser von 5% auf 10% angehoben

wurde, nicht mehr. Ausführungen zum Valideneinkommen und zum leidensbedingten

Abzug erübrigen sich daher vorliegend und es kann diesbezüglich vollumfänglich

auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden.

5.2.

5.2.1. Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, er könne mit dem

fehlenden Faustschluss seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Tatsächlich

hat der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeit nach dem Unfall nicht wiederaufgenommen

und die Anstellung, die er per 1. Juni 2021 angetreten hatte, per Ende Januar

2023 verloren (vgl. SUVA-Akte 40). Die Beschwerdegegnerin hat beim

Einkommensvergleich daher zu Recht zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf

statistische Durchschnittswerte der LSE abgestellt.

5.2.2. Gemäss Art. 16 ATSG ist bei der Ermittlung des

Invaliditätsgrades von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auszugehen. Ein

solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht

zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften; er weist einen Fächer

verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten

beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des

körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden

Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die

unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten

des Einzelfalles zumutbar sind. Anderseits sind an die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen

zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1, SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2).

5.2.3. Dem

Beschwerdeführer sind mit seiner unfallbedingten Beeinträchtigung Tätigkeiten

nicht nur in derart eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine

Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem

Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden könnten. Es

stehen ihm mit seiner gesundheitsbedingten Einschränkung auf dem in Betracht zu

ziehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch eine Vielzahl von zumutbaren

Einsatzmöglichkeiten offen, um seine Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu

verwerten. Aus dem Einwand, er könne mit dem umschriebenen Zumutbarkeitsprofil

seine bisherige Arbeit nicht mehr ausüben, vermag der Beschwerdeführer ebenso

nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr war es in Anbetracht der gesamten

persönlichen Umstände sachgerecht, das Invalideneinkommen anhand des LSE, TA1

Männer Total, Kompetenzniveau 1 festzulegen.

5.2.4. Festzuhalten bleibt, dass auch unter Anwendung der

inzwischen publizierten aktuelleren Zahlen der LSE 2022 ein nicht

rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 3.81% resultiert (Fr. 63'660.--

umgerechnet auf 41.7 Wochenstunden = Fr. 66'365.55, zuzüglich 1.7% Teuerung bis

2023 = Fr. 67'493.75, abzüglich 10% leidensbedingtem Abzug = Fr. 60'744.40),

womit bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'154.-- und einem gar tieferen

Invaliditätsgrad vom 3.81% die Erheblichkeitsschwelle gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG

nicht erreicht wird. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch demnach zu

Recht verneint.

6.

6.1.

Abschliessend ist die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer

Anspruch auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung hat.

6.2.

6.2.1. Erleidet eine versicherte Person durch einen Unfall eine

dauernde erhebliche (dazu Art. 36 Abs. 1 UVV) Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

6.2.2. Die Beurteilung des Integritätsschadens obliegt in

erster Linie den Ärzten, welche einerseits die konkreten Befunde festzustellen

haben und andererseits deren Dauerhaftigkeit und Schwere beurteilen müssen (Thomas Frei, Die

Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung, Diss. Fribourg 1998, S. 68 f. mit Hinweisen).

6.2.3. Die Integritätsentschädigung wird in der Form einer

Kapitalleistung gewährt; sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des

versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der

Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Bemessung

ihrer Höhe wird, gemäss dem Verweis in Art. 25 Abs. 2 UVG, in der Verordnung

über die Unfallversicherung (vom 20. Dezember 1982 [UVV], SR 832.202) geregelt.

Die Richtlinien im Anhang 3 der UVV dienen dabei mit ihren Skalenwerten als

Orientierung. In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der

bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog.

Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen

stellen keine Rechtssätze dar, sondern sind blosse Verwaltungsweisungen an die

Organe der SUVA und deshalb für das Gericht nicht verbindlich. Soweit sie aber

Richtwerte enthalten, die dem Zwecke der Gleichbehandlung dienen, sind sie mit

Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 mit Hinweis).

6.3.

Dr. med. E____ hielt am 23. August 2023 fest, es sei bei dem

beschriebenen Funktionsdefizit gemäss SUVA-Tabelle 1 (Funktionsstörungen an den

oberen Extremitäten) keine Integritätsentschädigung geschuldet (vgl. SUVA-Akte

88). Es liegen keine Arztberichte vor, welche Zweifel an dieser Beurteilung

begründen und es werden vom Beschwerdeführer auch keine entsprechenden

Einwendungen erhoben, sodass darauf abgestellt werden kann. Es drängen sich

hierzu keine Weiterungen auf. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen eines

Integritätsschadens zu Recht verneint.

7.

7.1.

Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Mai

2024 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.2.

Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei

Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht

vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: