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Entscheid

UV.2024.19

UVG Rückforderung einer Rente

17. Oktober 2024Deutsch15 min

Interdisziplinären Notfallstation des C____spitals [...] wurde die Diagnose "Schulterkontusion

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. W. Rühl, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

SUVA, Rechtsabteilung

Fluhmattstrasse 1, Postfach,

6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.19

Einspracheentscheid vom 6. Juni

2024

Rückforderung einer Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1987, arbeitete seit

dem 12. Oktober 2012 als Sprinklermonteur für die B____ GmbH in [...] und war

in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch unfallversichert. Am 4. August

2017 unterzog sich der Beschwerdeführer wegen Schulterschmerzen beidseits einer

sonografischen Abklärung. Dabei zeigte sich eine Bursitis subdeltoidea rechts

mehr als links, rechts zusätzlich Kalk in der Supraspinatussehne (vgl.

SUVA-Akte 17).

b) Am 20. September 2017 verletzte sich der

Beschwerdeführer während der Arbeit an der rechten Schulter. Seiner Aussage

zufolge zog er ein Rohr mit einer Zange an und rutschte dabei mit der Zange ab

und fiel nach hinten. Dabei stürzte er auf die rechte Schulter und den unteren

Rücken (vgl. SUVA-Akte 16). Im Rahmen der ärztlichen Erstbehandlung auf der

Interdisziplinären Notfallstation des C____spitals [...] wurde die Diagnose "Schulterkontusion

rechts" gestellt (vgl. SUVA-Akte 19). Ein Arthro-MRI der rechten Schulter

vom November 2017 zeigte schliesslich eine Pulley-Läsion mit medialer

Subluxation der langen Bizepssehne am Übertritt ins Gelenk sowie eine

interstitielle Partialläsion der Subscapularissehne (vgl. SUVA-Akte 74). Daraufhin

wurde der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2017 an der rechten Schulter

operiert (vgl. SUVA-Akte 33). Ein weiterer operativer Eingriff fand am 3.

Dezember 2018 statt (vgl. SUVA-Akte 103). Am 5. Juli 2019 erfolgte eine

Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 134). Es

wurde auch eine Schätzung des Integritätsschadens vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 157).

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 sprach die B____ GmbH die Kündigung des

Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer per Ende Dezember 2019 aus (vgl.

SUVA-Akte 160).

c) Unter Berücksichtigung der Feststellungen des

Kreisarztes teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November

2019 mit, man werde die Taggeldleistungen und Übernahme der

Heilbehandlungskosten per Ende Dezember 2019 einstellen. Gleichzeitig

wurde die Prüfung weiterer Ansprüche in Aussicht gestellt (vgl. SUVA-Akte 164,

S. 2 f.). Daraufhin holte die SUVA die Akten der Eidgenössischen

Invalidenversicherung ein (vgl. SUVA-Akten 167, S. 2 und 168) und traf

Abklärungen erwerblicher Natur (vgl. insb. SUVA-Akten 172, 176, 179, 182, 188,

190, 192). Mit Verfügung vom 4. März 2020 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer schliesslich

eine Integritätsentschädigung von 10 % sowie ab dem 1. Januar 2020 eine Rente

auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % zu (vgl. SUVA-Akte 197).

d) Ende Dezember 2022 leitete die SUVA eine Überprüfung

des Rentenanspruches des Beschwerdeführers in die Wege (vgl. SUVA-Akte 220). Im

Fragebogen vom 25. Januar 2023 gab dieser an, er arbeite seit Juni 2020 als Bauleiter/Monteur

für die D____ AG (vgl. SUVA-Akte 222). Der Eingabe legte er die Lohnunterlagen

2022 bei (vgl. SUVA-Akte 223). Die SUVA verlangte in der Folge die Unterlagen

betreffend die Jahre 2020 und 2021 ein (vgl. SUVA-Akten 224 ff.). Daraufhin forderte

sie vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2023 die ab Juni 2020

ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 24'231.60 zurück (vgl.

SUVA-Akte 243). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Mai 2023

Einsprache. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe nicht gewusst, dass ihm

die Rente nicht zustehe, zumal er weiterhin gesundheitlich eingeschränkt sei.

Auch sehe er sich nicht in der Lage dazu, die Rückforderung zu begleichen (vgl.

SUVA-Akte 245). Der Beschwerdeführer liess der SUVA in der Folge unter

anderem ein Attest von med. pract. E____ zukommen, wonach er nicht mehr in der

Lage sei, körperlich stark belastende Tätigkeiten auszuführen (vgl. SUVA-Akte

249). Mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 wies die SUVA die Einsprache des

Beschwerdeführers ab. Des Weiteren wurde klargestellt, man werde nach Eintritt

der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung resp. des Einspracheentscheides

über das Erlassgesuch entscheiden (vgl. SUVA-Akte 257).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. Juni 2024 (Postaufgabe:

1.

Juli 2024) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik

ein.

III.

Am 17. Oktober 2024 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die

betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz

hatte. Da der Beschwerdeführer ausweislich des kantonalen Datenmarktes ab dem

10.

März 2023 bis zum 31. August 2024 im Kanton Basel-Stadt wohnhaft war, ist

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der Beschwerde vom

1.

Juli 2024 (Datum der Postaufgabe) örtlich zuständig. Die

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 3. Mai 2023 (SUVA-Akte 243), bestätigt mit Einspracheentscheid

vom 6. Juni 2024 (SUVA-Akte 257), zu Recht vom Beschwerdeführer die ab

Juni 2020 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 24'231.60 (vgl.

IV-Akte 241) zurückfordert.

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe die

SUVA-Rente versteuert. Auch sei die Ausrichtung der Rente von der

Arbeitslosenversicherung bei der Berechnung des Taggeldes berücksichtigt

worden. Zudem habe er im 2020 nur ein halbes Jahr gearbeitet und daher nicht

Fr. 80'000.-- verdient. Schliesslich gelte es zu beachten, dass er weiterhin

beeinträchtigt sei resp. die rechte Schulter nicht belasten könne (vgl. die

Beschwerde).

3.

3.1

Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles

mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf

eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art.

16.

ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre (sog. Valideneinkommen).

3.2

Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für

eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern,

ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.

3.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers

erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder

auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,

die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu

beeinflussen (BGE 134 V 131, 132 E. 3.). Die

Invalidenrente ist nicht nur bei wesentlichen Veränderungen des

Gesundheitszustands, sondern auch dann zu revidieren, wenn sich die

wirtschaftlichen Auswirkungen bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erheblich

verändert haben (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; vgl. auch das Urteil des

Bundesgerichts 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 3.2.). Dies kann etwa zutreffen, wenn ein hypothetisches Invalideneinkommen

durch ein tatsächlich erzieltes ersetzt werden muss (Urteile des Bundesgerichts

8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 3.2. und 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.1.;

siehe auch Rz 5101 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung). Das Bundesgericht bejaht die Erheblichkeit der

Sachverhaltsänderung, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 145 V 141, 148 E. 7.3.1; BGE 140 V 85, 87 E. 4.3; BGE 133 V 545, 547 E. 6.2).

3.4

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher

und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei

keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit

weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11.

Juli 2023 E. 4.3.).

3.5

Bei der Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, die

auf einem Umstand gründet, der in Missachtung der Meldepflicht nach Art. 31

Abs. 1 ATSG von der versicherten Person dem Sozialversicherer nicht mitgeteilt

wurde, ist im Unfallversicherungsrecht die Rentenanpassung rückwirkend auf den

Zeitpunkt des Eintritts der pflichtwidrig nicht gemeldeten Sachverhaltsänderung

vorzunehmen (BGE 145 V 141, 151 f. E. 7.3.8.; vgl. auch das Urteil des

Bundesgerichts 8C_87/2019 vom 13. Juni 2019 E. 5.2.). Eine Meldepflichtverletzung

setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits leichte

Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2019 vom 13. Juni 2019

E. 5.2.).

3.6

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene

Leistungen zurückzuerstatten. Dies gilt auch in Fällen des wegen einer

Meldepflichtverletzung erfolgten unrechtmässigen Leistungsbezugs (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2019 vom 13. Juni 2019 E. 2.2.).

4.

4.1

4.1.1

Der Verfügung vom 4. März 2020 (SUVA-Akte 197) hatten in

medizinischer Hinsicht im Wesentlichen der Bericht des Kreisarztes vom 10. Juli

2019.

(SUVA-Akte 134) sowie die Beurteilung des Kreisarztes vom 25. Oktober 2019

(SUVA-Akte 157) zugrunde gelegen. Im Bericht vom 10. Juli 2019 (SUVA-Akte 134) war

festgehalten worden, aktuell zumutbar seien dem Versicherten ganztags

mittelschwere Arbeiten körpernah bis zur Schulter mit dem rechten Arm, leichte

Tätigkeiten körpernah bis 20º über der Horizontalen mit dem rechten Arm. Mehr

als 20º über die Horizontale seien keine Tätigkeiten möglich, auch nicht

leichteste. Eine gewisse Verbesserung sei in den nächsten drei bis fünf Monaten

noch zu erwarten, nicht jedoch garantiert. In der Beurteilung vom 25. Oktober

2019.

(SUVA-Akte 157) war dargetan worden, gemäss den vorliegenden

Verlaufsberichten habe sich an der Funktion seit der Kreisarztuntersuchung

absolut nichts verändert, wenn auch die vom Versicherten angegebenen

Beschwerden leicht gebessert zu sein scheinen. Dies habe jedoch keine

Auswirkungen auf die Zumutbarkeit. Diese gelte weiterhin unverändert, so wie

sie bei der Kreisarztuntersuchung vom 5. Juli 2019 festgelegt worden sei.

4.1.2

Was die erwerbliche Seite angeht, so war der

Rentenbemessung (Verfügung vom 4. März 2020) per Januar 2020 – gestützt auf die

Angaben der B____ GmbH – ein hypothetisches Valideneinkommen mit

Fr. 81'900.-- (13 x Fr. 6'300.--; SUVA-Akten 176 und 192, S. 2) zugrunde

gelegt worden (vgl. SUVA-Akte 197). Das Invalideneinkommen war gestützt auf die

Tabellenlöhne (LSE BFS) mit Fr. 68'384.-- beziffert worden.

4.1.3

Auf S. 6 der Rentenverfügung (SUVA-Akte 197, S. 6) war

unter dem fett gedruckten Titel "Bitte aufbewahren" ein Hinweis auf

die Meldepflicht erfolgt. Es war explizit festgehalten worden, dass die SUVA unverzüglich

zu benachrichtigen ist, wenn […] die erwerblichen Verhältnisse ändern […] und

dass verspäteten Meldungen von Änderungen zu viel bezogene Leistungen

zurückerstattet werden müssen (Art. 25 und Art. 31 ATSG).

4.2

4.2.1. Der Beschwerdeführer hat, was unbestritten

ist, im Juni 2020 eine Erwerbstätigkeit bei der D____ AG aufgenommen. Dies

meldete er der SUVA jedoch nicht unverzüglich, sondern erst mit am 25. Januar 2023

unterzeichnetem Revisionsfragebogen (vgl. SUVA-Akte 222). Damit hat er die in

Art. 31 Abs. 1 ATSG statuierte Meldepflicht verletzt. Denn Änderungen der

Einkommensverhältnisse sind unverzüglich zu melden. Es ist dann allein Sache

der Beschwerdegegnerin darüber zu befinden, ob eine gemeldete Änderung

revisionsrelevante Auswirkungen zeitigt (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_87/2019 vom 13. Juni 2019 E. 6.2.1.). Wie dargetan

wurde, gilt es als Revisionsgrund, wenn ein hypothetisches Invalideneinkommen

durch ein tatsächlich erzieltes ersetzt werden muss (vgl. Erwägung 3.3.

hiervor). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Festlegung des

Invalideneinkommens hat ab Juni 2020 gestützt auf den tatsächlichen Verdienst

des Beschwerdeführers zu erfolgen. Dabei werden im Rahmen

der Invaliditätsbemessung die Einkommen berücksichtigt, welche der AHV-Beitragspflicht

unterliegen (ZAK 1986 S. 412; Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2008 vom 26.

Januar 2009 E. 3.1). Massgebend für die Invaliditätsbemessung sind somit sämtliche

Erwerbseinkünfte, für welche AHV-Beiträge bezahlt wurden (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.5). Auszugehen ist dabei

vom Bruttogehalt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März

2012.

E. 3.2).

4.2.2

Den vorliegenden Lohnabrechnungen zufolge erzielte der

Beschwerdeführer im Jahr 2020 (Zeitraum Juli bis Dezember) einen

AHV-pflichtigen Lohn von insgesamt Fr. 42'348.15 (Juli: Fr. 6'920.--; August:

Fr. 7'185.10; September: Fr. 6'654.90; Oktober: Fr. 6'920.--, November:

Fr. 10'380.--; Dezember: Fr. 4'288.15 (vgl. SUVA-Akte 225, S. 2-7), mithin

einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 7'058.--. Nicht in den Akten

befindet sich die Abrechnung für den Monat Juni 2020. Wird auch hier von

einem Bruttolohn von Fr. 6'920.-- ausgegangen, so ergibt sich daraus ein Lohn

von Fr. 49'268.15 resp. ein monatliches Gehalt von Fr. 7'038.30.

4.2.3

Im Jahr 2021 betrug der AHV-pflichtige Lohn des

Beschwerdeführers Fr. 85'707.50 (Januar: Fr. 1'171.70 [SUVA-Akte 225, S. 9];

Februar: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 225, S. 8]; März: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 234,

S. 2]; April: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 229, S. 2]; Mai: Fr. 6’920.-- [SUVA-Akte

238, S. 2]; Juni: Fr. 10'187.80 [SUVA-Akte 233, S. 2]; Juli: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte

239, S. 2]; August: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 237, S. 2]; September: Fr. 6'920.--

[SUVA-Akte 235, S. 2]; Oktober 2021: Fr. 6'920.-- [Annahme]; November

2021: Fr. 10'380.-- [SUVA-Akte 231, S. 2]; Dezember 2021: Fr. 8'608.-- [SUVA-Akte

236, S. 2]).

4.2.4

Der AHV-pflichtige Lohn im Jahr 2022 belief sich auf Fr. 92'101.65 (Januar: Fr. 6'920.--

[SUVA-Akte 223, S. 1]; Februar: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 223, S. 3]; März: Fr.

6'920.-- [SUVA-Akte 223, S. 5]; April: Fr. 9'061.65 [SUVA-Akte 223, S. 7]; Mai:

Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 223, S. 9]; Juni: Fr. 10'380.-- [SUVA-Akte 223, S. 11];

Juli: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 223, S. 13]; August: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 223,

S. 15]; September: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 223, S. 17]; Oktober: Fr. 6'920.--

[SUVA-Akte 223, S. 19]; November: Fr. 10'380.-- [SUVA-Akte 223, S. 21];

Dezember: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 223, S. 23]).

4.2.5

Gestützt auf den Lohnausweis für Februar 2023 resp. dem

darin angegebenen AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 7'200.-- (vgl. SUVA-Akte

232, S. 2) ist es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass der

Beschwerdeführer seit Januar 2023 einen noch höheren Lohn erzielt als in

den Jahren zuvor.

4.2

Folglich erzielte der Beschwerdeführer ab Juni 2020 an seiner neuen

Arbeitsstelle bei der D____ AG nicht nur einen Lohn, der das im Rahmen der

Rentenbemessung zugrunde gelegte Invalideneinkommen von Fr. 68'384.--

(Monatslohn Fr. 5'699.--) übersteigt. Vielmehr übertrifft der Bruttolohn auch

das von der SUVA – gestützt auf die Angaben der B____ GmbH – der

Rentenbemessung (Verfügung vom 4. März 2020; SUVA-Akte 197) zugrunde gelegte hypothetische

Valideneinkommen (Fr. 81'900.--; Monatslohn Fr. 6'825.--). Damit bestand jedoch

ab dem 1. Juni 2020 kein Rentenanspruch mehr.

4.3

An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag, dass sich die gesundheitliche

Situation des Beschwerdeführers nicht verändert hat. Denn als Revisionsgrund

genügt eine Veränderung der erwerblichen Situation (vgl. Erwägung 3.3.

hiervor). Auch in Bezug auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers (vgl.

Erwägung 2.2. hiervor) kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Beschwerdegegnerin (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.

4.4

Aufgrund der Meldepflichtverletzung ist die Anpassung resp. die Aufhebung

der Rente praxisgemäss per 1. Juni 2020 (Eintritt der nicht gemeldeten Sachverhaltsänderung)

vorzunehmen (vgl. Erwägungen 3.5. und 3.6. hiervor).

4.5

Die Berechnung der Rückforderungssumme von Fr.

24'231.60

(vgl. SUVA-Akte 243) ist als korrekt zu erachten. So betrug die monatliche

Rente in den Jahren 2020 bis 2022 Fr. 756.15. Seit 2023 betrug sie Fr. 790.95

(vgl. SUVA-Akte 219). Daraus ergibt sich folgende Rückforderung: für das Jahr

2020.

Fr. 5'293.05 (7 x Fr. 756.15), für das Jahr 2021 Fr. 9'073.80 (12 x

756.15; vgl. auch die Rentenbescheinigung [SUVA-Akte 218, S. 1]), für das Jahr

2022.

Fr. 9'073.80 (12 x 756.15; vgl. auch die Rentenbescheinigung [SUVA-Akte 221,

S. 2]) und für das Jahr 2023 (Januar) Fr. 790.95 (vgl. auch die

Rentenbescheinigung [SUVA-Akte 255]).

4.6

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3 Mai 2023

(SUVA-Akte 243), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 (SUVA-Akte

257), zu Recht vom Beschwerdeführer die ab Juni 2020 ausgerichteten

Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 24'231.60 (vgl. IV-Akte 241)

zurückfordert.

5.

5.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom

6.

Juni 2024 zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: