UV.2024.19
UVG Rückforderung einer Rente
17. Oktober 2024Deutsch15 min
Interdisziplinären Notfallstation des C____spitals [...] wurde die Diagnose "Schulterkontusion
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. W. Rühl, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA, Rechtsabteilung
Fluhmattstrasse 1, Postfach,
6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.19
Einspracheentscheid vom 6. Juni
2024
Rückforderung einer Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1987, arbeitete seit
dem 12. Oktober 2012 als Sprinklermonteur für die B____ GmbH in [...] und war
in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch unfallversichert. Am 4. August
2017 unterzog sich der Beschwerdeführer wegen Schulterschmerzen beidseits einer
sonografischen Abklärung. Dabei zeigte sich eine Bursitis subdeltoidea rechts
mehr als links, rechts zusätzlich Kalk in der Supraspinatussehne (vgl.
SUVA-Akte 17).
b) Am 20. September 2017 verletzte sich der
Beschwerdeführer während der Arbeit an der rechten Schulter. Seiner Aussage
zufolge zog er ein Rohr mit einer Zange an und rutschte dabei mit der Zange ab
und fiel nach hinten. Dabei stürzte er auf die rechte Schulter und den unteren
Rücken (vgl. SUVA-Akte 16). Im Rahmen der ärztlichen Erstbehandlung auf der
Interdisziplinären Notfallstation des C____spitals [...] wurde die Diagnose "Schulterkontusion
rechts" gestellt (vgl. SUVA-Akte 19). Ein Arthro-MRI der rechten Schulter
vom November 2017 zeigte schliesslich eine Pulley-Läsion mit medialer
Subluxation der langen Bizepssehne am Übertritt ins Gelenk sowie eine
interstitielle Partialläsion der Subscapularissehne (vgl. SUVA-Akte 74). Daraufhin
wurde der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2017 an der rechten Schulter
operiert (vgl. SUVA-Akte 33). Ein weiterer operativer Eingriff fand am 3.
Dezember 2018 statt (vgl. SUVA-Akte 103). Am 5. Juli 2019 erfolgte eine
Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 134). Es
wurde auch eine Schätzung des Integritätsschadens vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 157).
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 sprach die B____ GmbH die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer per Ende Dezember 2019 aus (vgl.
SUVA-Akte 160).
c) Unter Berücksichtigung der Feststellungen des
Kreisarztes teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November
2019 mit, man werde die Taggeldleistungen und Übernahme der
Heilbehandlungskosten per Ende Dezember 2019 einstellen. Gleichzeitig
wurde die Prüfung weiterer Ansprüche in Aussicht gestellt (vgl. SUVA-Akte 164,
S. 2 f.). Daraufhin holte die SUVA die Akten der Eidgenössischen
Invalidenversicherung ein (vgl. SUVA-Akten 167, S. 2 und 168) und traf
Abklärungen erwerblicher Natur (vgl. insb. SUVA-Akten 172, 176, 179, 182, 188,
190, 192). Mit Verfügung vom 4. März 2020 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer schliesslich
eine Integritätsentschädigung von 10 % sowie ab dem 1. Januar 2020 eine Rente
auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % zu (vgl. SUVA-Akte 197).
d) Ende Dezember 2022 leitete die SUVA eine Überprüfung
des Rentenanspruches des Beschwerdeführers in die Wege (vgl. SUVA-Akte 220). Im
Fragebogen vom 25. Januar 2023 gab dieser an, er arbeite seit Juni 2020 als Bauleiter/Monteur
für die D____ AG (vgl. SUVA-Akte 222). Der Eingabe legte er die Lohnunterlagen
2022 bei (vgl. SUVA-Akte 223). Die SUVA verlangte in der Folge die Unterlagen
betreffend die Jahre 2020 und 2021 ein (vgl. SUVA-Akten 224 ff.). Daraufhin forderte
sie vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2023 die ab Juni 2020
ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 24'231.60 zurück (vgl.
SUVA-Akte 243). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Mai 2023
Einsprache. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe nicht gewusst, dass ihm
die Rente nicht zustehe, zumal er weiterhin gesundheitlich eingeschränkt sei.
Auch sehe er sich nicht in der Lage dazu, die Rückforderung zu begleichen (vgl.
SUVA-Akte 245). Der Beschwerdeführer liess der SUVA in der Folge unter
anderem ein Attest von med. pract. E____ zukommen, wonach er nicht mehr in der
Lage sei, körperlich stark belastende Tätigkeiten auszuführen (vgl. SUVA-Akte
249). Mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 wies die SUVA die Einsprache des
Beschwerdeführers ab. Des Weiteren wurde klargestellt, man werde nach Eintritt
der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung resp. des Einspracheentscheides
über das Erlassgesuch entscheiden (vgl. SUVA-Akte 257).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. Juni 2024 (Postaufgabe:
1.
Juli 2024) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik
ein.
III.
Am 17. Oktober 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die
betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz
hatte. Da der Beschwerdeführer ausweislich des kantonalen Datenmarktes ab dem
10.
März 2023 bis zum 31. August 2024 im Kanton Basel-Stadt wohnhaft war, ist
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der Beschwerde vom
1.
Juli 2024 (Datum der Postaufgabe) örtlich zuständig. Die
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 3. Mai 2023 (SUVA-Akte 243), bestätigt mit Einspracheentscheid
vom 6. Juni 2024 (SUVA-Akte 257), zu Recht vom Beschwerdeführer die ab
Juni 2020 ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 24'231.60 (vgl.
IV-Akte 241) zurückfordert.
2.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe die
SUVA-Rente versteuert. Auch sei die Ausrichtung der Rente von der
Arbeitslosenversicherung bei der Berechnung des Taggeldes berücksichtigt
worden. Zudem habe er im 2020 nur ein halbes Jahr gearbeitet und daher nicht
Fr. 80'000.-- verdient. Schliesslich gelte es zu beachten, dass er weiterhin
beeinträchtigt sei resp. die rechte Schulter nicht belasten könne (vgl. die
Beschwerde).
3.
3.1
Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles
mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf
eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art.
16.
ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (sog. Valideneinkommen).
3.2
Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für
eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern,
ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
3.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers
erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen (BGE 134 V 131, 132 E. 3.). Die
Invalidenrente ist nicht nur bei wesentlichen Veränderungen des
Gesundheitszustands, sondern auch dann zu revidieren, wenn sich die
wirtschaftlichen Auswirkungen bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erheblich
verändert haben (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; vgl. auch das Urteil des
Bundesgerichts 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 3.2.). Dies kann etwa zutreffen, wenn ein hypothetisches Invalideneinkommen
durch ein tatsächlich erzieltes ersetzt werden muss (Urteile des Bundesgerichts
8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 3.2. und 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.1.;
siehe auch Rz 5101 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung). Das Bundesgericht bejaht die Erheblichkeit der
Sachverhaltsänderung, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 145 V 141, 148 E. 7.3.1; BGE 140 V 85, 87 E. 4.3; BGE 133 V 545, 547 E. 6.2).
3.4
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei
keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit
weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11.
Juli 2023 E. 4.3.).
3.5
Bei der Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, die
auf einem Umstand gründet, der in Missachtung der Meldepflicht nach Art. 31
Abs. 1 ATSG von der versicherten Person dem Sozialversicherer nicht mitgeteilt
wurde, ist im Unfallversicherungsrecht die Rentenanpassung rückwirkend auf den
Zeitpunkt des Eintritts der pflichtwidrig nicht gemeldeten Sachverhaltsänderung
vorzunehmen (BGE 145 V 141, 151 f. E. 7.3.8.; vgl. auch das Urteil des
Bundesgerichts 8C_87/2019 vom 13. Juni 2019 E. 5.2.). Eine Meldepflichtverletzung
setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits leichte
Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2019 vom 13. Juni 2019
E. 5.2.).
3.6
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten. Dies gilt auch in Fällen des wegen einer
Meldepflichtverletzung erfolgten unrechtmässigen Leistungsbezugs (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2019 vom 13. Juni 2019 E. 2.2.).
4.
4.1
4.1.1
Der Verfügung vom 4. März 2020 (SUVA-Akte 197) hatten in
medizinischer Hinsicht im Wesentlichen der Bericht des Kreisarztes vom 10. Juli
2019.
(SUVA-Akte 134) sowie die Beurteilung des Kreisarztes vom 25. Oktober 2019
(SUVA-Akte 157) zugrunde gelegen. Im Bericht vom 10. Juli 2019 (SUVA-Akte 134) war
festgehalten worden, aktuell zumutbar seien dem Versicherten ganztags
mittelschwere Arbeiten körpernah bis zur Schulter mit dem rechten Arm, leichte
Tätigkeiten körpernah bis 20º über der Horizontalen mit dem rechten Arm. Mehr
als 20º über die Horizontale seien keine Tätigkeiten möglich, auch nicht
leichteste. Eine gewisse Verbesserung sei in den nächsten drei bis fünf Monaten
noch zu erwarten, nicht jedoch garantiert. In der Beurteilung vom 25. Oktober
2019.
(SUVA-Akte 157) war dargetan worden, gemäss den vorliegenden
Verlaufsberichten habe sich an der Funktion seit der Kreisarztuntersuchung
absolut nichts verändert, wenn auch die vom Versicherten angegebenen
Beschwerden leicht gebessert zu sein scheinen. Dies habe jedoch keine
Auswirkungen auf die Zumutbarkeit. Diese gelte weiterhin unverändert, so wie
sie bei der Kreisarztuntersuchung vom 5. Juli 2019 festgelegt worden sei.
4.1.2
Was die erwerbliche Seite angeht, so war der
Rentenbemessung (Verfügung vom 4. März 2020) per Januar 2020 – gestützt auf die
Angaben der B____ GmbH – ein hypothetisches Valideneinkommen mit
Fr. 81'900.-- (13 x Fr. 6'300.--; SUVA-Akten 176 und 192, S. 2) zugrunde
gelegt worden (vgl. SUVA-Akte 197). Das Invalideneinkommen war gestützt auf die
Tabellenlöhne (LSE BFS) mit Fr. 68'384.-- beziffert worden.
4.1.3
Auf S. 6 der Rentenverfügung (SUVA-Akte 197, S. 6) war
unter dem fett gedruckten Titel "Bitte aufbewahren" ein Hinweis auf
die Meldepflicht erfolgt. Es war explizit festgehalten worden, dass die SUVA unverzüglich
zu benachrichtigen ist, wenn […] die erwerblichen Verhältnisse ändern […] und
dass verspäteten Meldungen von Änderungen zu viel bezogene Leistungen
zurückerstattet werden müssen (Art. 25 und Art. 31 ATSG).
4.2
4.2.1. Der Beschwerdeführer hat, was unbestritten
ist, im Juni 2020 eine Erwerbstätigkeit bei der D____ AG aufgenommen. Dies
meldete er der SUVA jedoch nicht unverzüglich, sondern erst mit am 25. Januar 2023
unterzeichnetem Revisionsfragebogen (vgl. SUVA-Akte 222). Damit hat er die in
Art. 31 Abs. 1 ATSG statuierte Meldepflicht verletzt. Denn Änderungen der
Einkommensverhältnisse sind unverzüglich zu melden. Es ist dann allein Sache
der Beschwerdegegnerin darüber zu befinden, ob eine gemeldete Änderung
revisionsrelevante Auswirkungen zeitigt (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_87/2019 vom 13. Juni 2019 E. 6.2.1.). Wie dargetan
wurde, gilt es als Revisionsgrund, wenn ein hypothetisches Invalideneinkommen
durch ein tatsächlich erzieltes ersetzt werden muss (vgl. Erwägung 3.3.
hiervor). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Festlegung des
Invalideneinkommens hat ab Juni 2020 gestützt auf den tatsächlichen Verdienst
des Beschwerdeführers zu erfolgen. Dabei werden im Rahmen
der Invaliditätsbemessung die Einkommen berücksichtigt, welche der AHV-Beitragspflicht
unterliegen (ZAK 1986 S. 412; Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2008 vom 26.
Januar 2009 E. 3.1). Massgebend für die Invaliditätsbemessung sind somit sämtliche
Erwerbseinkünfte, für welche AHV-Beiträge bezahlt wurden (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.5). Auszugehen ist dabei
vom Bruttogehalt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März
2012.
E. 3.2).
4.2.2
Den vorliegenden Lohnabrechnungen zufolge erzielte der
Beschwerdeführer im Jahr 2020 (Zeitraum Juli bis Dezember) einen
AHV-pflichtigen Lohn von insgesamt Fr. 42'348.15 (Juli: Fr. 6'920.--; August:
Fr. 7'185.10; September: Fr. 6'654.90; Oktober: Fr. 6'920.--, November:
Fr. 10'380.--; Dezember: Fr. 4'288.15 (vgl. SUVA-Akte 225, S. 2-7), mithin
einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 7'058.--. Nicht in den Akten
befindet sich die Abrechnung für den Monat Juni 2020. Wird auch hier von
einem Bruttolohn von Fr. 6'920.-- ausgegangen, so ergibt sich daraus ein Lohn
von Fr. 49'268.15 resp. ein monatliches Gehalt von Fr. 7'038.30.
4.2.3
Im Jahr 2021 betrug der AHV-pflichtige Lohn des
Beschwerdeführers Fr. 85'707.50 (Januar: Fr. 1'171.70 [SUVA-Akte 225, S. 9];
Februar: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 225, S. 8]; März: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 234,
S. 2]; April: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 229, S. 2]; Mai: Fr. 6’920.-- [SUVA-Akte
238, S. 2]; Juni: Fr. 10'187.80 [SUVA-Akte 233, S. 2]; Juli: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte
239, S. 2]; August: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 237, S. 2]; September: Fr. 6'920.--
[SUVA-Akte 235, S. 2]; Oktober 2021: Fr. 6'920.-- [Annahme]; November
2021: Fr. 10'380.-- [SUVA-Akte 231, S. 2]; Dezember 2021: Fr. 8'608.-- [SUVA-Akte
236, S. 2]).
4.2.4
Der AHV-pflichtige Lohn im Jahr 2022 belief sich auf Fr. 92'101.65 (Januar: Fr. 6'920.--
[SUVA-Akte 223, S. 1]; Februar: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 223, S. 3]; März: Fr.
6'920.-- [SUVA-Akte 223, S. 5]; April: Fr. 9'061.65 [SUVA-Akte 223, S. 7]; Mai:
Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 223, S. 9]; Juni: Fr. 10'380.-- [SUVA-Akte 223, S. 11];
Juli: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 223, S. 13]; August: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 223,
S. 15]; September: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 223, S. 17]; Oktober: Fr. 6'920.--
[SUVA-Akte 223, S. 19]; November: Fr. 10'380.-- [SUVA-Akte 223, S. 21];
Dezember: Fr. 6'920.-- [SUVA-Akte 223, S. 23]).
4.2.5
Gestützt auf den Lohnausweis für Februar 2023 resp. dem
darin angegebenen AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 7'200.-- (vgl. SUVA-Akte
232, S. 2) ist es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass der
Beschwerdeführer seit Januar 2023 einen noch höheren Lohn erzielt als in
den Jahren zuvor.
4.2
Folglich erzielte der Beschwerdeführer ab Juni 2020 an seiner neuen
Arbeitsstelle bei der D____ AG nicht nur einen Lohn, der das im Rahmen der
Rentenbemessung zugrunde gelegte Invalideneinkommen von Fr. 68'384.--
(Monatslohn Fr. 5'699.--) übersteigt. Vielmehr übertrifft der Bruttolohn auch
das von der SUVA – gestützt auf die Angaben der B____ GmbH – der
Rentenbemessung (Verfügung vom 4. März 2020; SUVA-Akte 197) zugrunde gelegte hypothetische
Valideneinkommen (Fr. 81'900.--; Monatslohn Fr. 6'825.--). Damit bestand jedoch
ab dem 1. Juni 2020 kein Rentenanspruch mehr.
4.3
An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag, dass sich die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers nicht verändert hat. Denn als Revisionsgrund
genügt eine Veränderung der erwerblichen Situation (vgl. Erwägung 3.3.
hiervor). Auch in Bezug auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers (vgl.
Erwägung 2.2. hiervor) kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Beschwerdegegnerin (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.
4.4
Aufgrund der Meldepflichtverletzung ist die Anpassung resp. die Aufhebung
der Rente praxisgemäss per 1. Juni 2020 (Eintritt der nicht gemeldeten Sachverhaltsänderung)
vorzunehmen (vgl. Erwägungen 3.5. und 3.6. hiervor).
4.5
Die Berechnung der Rückforderungssumme von Fr.
24'231.60
(vgl. SUVA-Akte 243) ist als korrekt zu erachten. So betrug die monatliche
Rente in den Jahren 2020 bis 2022 Fr. 756.15. Seit 2023 betrug sie Fr. 790.95
(vgl. SUVA-Akte 219). Daraus ergibt sich folgende Rückforderung: für das Jahr
2020.
Fr. 5'293.05 (7 x Fr. 756.15), für das Jahr 2021 Fr. 9'073.80 (12 x
756.15; vgl. auch die Rentenbescheinigung [SUVA-Akte 218, S. 1]), für das Jahr
2022.
Fr. 9'073.80 (12 x 756.15; vgl. auch die Rentenbescheinigung [SUVA-Akte 221,
S. 2]) und für das Jahr 2023 (Januar) Fr. 790.95 (vgl. auch die
Rentenbescheinigung [SUVA-Akte 255]).
4.6
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3 Mai 2023
(SUVA-Akte 243), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 (SUVA-Akte
257), zu Recht vom Beschwerdeführer die ab Juni 2020 ausgerichteten
Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 24'231.60 (vgl. IV-Akte 241)
zurückfordert.
5.
5.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom
6.
Juni 2024 zu bestätigen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: