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Entscheid

UV.2024.2

Adäquanzprüfung anhand der Psychopraxis; Fallabschluss

21. März 2024Deutsch25 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

März 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F.

W. Eymann, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.2

Einspracheentscheid vom

22. Dezember 2023

Adäquanzprüfung anhand der

Psychopraxis; Fallabschluss

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1971 geborene Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. Februar

2005 beim C____ und ist infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch

unfallversichert. Am 4. Juli 2015 erlitt der Beschwerdeführer einen

Auffahrunfall mit dem Auto, als ein anderer Personenwagen mit seinem Heck

kollidierte (Schadenmeldung vom 20. Juli 2015, SUVA-Akte 1 des

Schadenfalls Nr. [...]). Dabei zog sich der Beschwerdeführer ein

Halswirbelsäulen-Beschleunigungstrauma zu (vgl. ärztlicher Zwischenbericht von

Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, E____, vom

23. Mai 2017, SUVA-Akte 14 des Schadenfalls Nr. [...]). Die

Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld

und Heilungskosten (vgl. z.B. das Schreiben vom 14. September 2017,

SUVA-Akte 30 des Schadenfalls Nr. [...]). Mit Verfügung vom

27. Oktober 2017 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer,

dass sie die Geldleistungen mangels adäquater Unfallfolgen per Datum der

Verfügung einstelle. Auch einen Rentenanspruch verneinte sie (SUVA-Akte 39

des Schadenfalls Nr. [...]). Die Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

b)

Am 20. August 2022 (gemäss Angabe des Beschwerdeführers in der

Einsprache vom 3. Juli 2023 am 19. August 2022; vgl. SUVA-Akte 68

des Schadenfalls Nr. [...], S. 1; im Folgenden wird die Schadensnr. der

SUVA-Akten dieses Schadenfalls jeweils nicht mehr vermerkt, alle SUVA-Akten

ohne Schadensnr. beziehen sich auf diese Fallnummer) stürzte der

Beschwerdeführer auf einem nassen See-Steg, nachdem eine andere Person

ausgerutscht war und ihn ebenfalls ausrutschen liess (vgl. Schadenmeldung UVG

vom 29. September 2022, SUVA-Akte 1). Gemäss seinen eigenen

Schilderungen schlug der Beschwerdeführer dabei mit der Oberlippe auf einer

Kante auf und schürfte sich die Hände und Knie leicht auf (vgl. Schadenmeldung

UVG vom 29. September 2022, SUVA-Akte 1, sowie Schilderung des

Unfalls vom 13. März 2023, SUVA-Akte 38, S. 1). Der

Beschwerdeführer klagte in der Folge über Kopfschmerzen, Druck in den Augen und

Konzentrationsprobleme (vgl. Arztzeugnis UVG von Dr. med. D____ vom

1. Dezember 2022, SUVA-Akte 20). Ab dem 14. September 2022 wurde

er zunächst zu 50% krankgeschrieben, ab dem 28. September 2022 erfolgte

eine vollständige Krankschreibung (vgl. div. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse,

SUVA-Akten 2, 3, 4, 8, 9, 14, 23, 29, 35, 39, 43 und 52). Die

Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld

und Heilungskosten (vgl. Schreiben vom 3. Oktober 2022, SUVA-Akte 5).

c)

Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin einen

neurologischen Bericht von Prof. Dr. med. F____, Facharzt FMH für

Neurologie, vom 9. Januar 2023 (SUVA-Akte 40) sowie einen

neuropsychologischen Bericht von Dipl.-Psych. G____, Neuropsychologin FSP,

vom 21. März 2023 (SUVA-Akte 44, S. 2 ff.) und eine

Kurzbeurteilung der SUVA Versicherungsmedizin vom 16. Mai 2023

(SUVA-Akte 48) ein. Im Wesentlichen gestützt darauf teilte sie dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2023 mit, dass sie ihre

Leistungen mangels adäquater Unfallfolgen per 8. Juni 2023 einstelle. Aus

demselben Grund bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen der

Beschwerdegegnerin in Form einer Invalidenrente und/oder einer

Integritätsentschädigung (SUVA-Akte 61). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, am 3. Juli 2023

Einsprache (SUVA-Akte 68). Ab dem 4. September 2023 reduzierte sich

die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers schrittweise (vgl.

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, SUVA-Akten 78 und 79 sowie in

Beschwerdebeilage [BB] 3). Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember

2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest (SUVA-Akte 82).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 22. Januar 2024 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom

22.

Dezember 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

Taggeld und Heilungskosten gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über

die Unfallversicherung (UVG; SR 832.29) über den 8. Juni 2023 hinaus

zu erbringen. Unter o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst – unter Verzicht auf eine ausführliche

Beschwerdeantwort und Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom

22.

Dezember 2023 – auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Eingabe vom 11. März 2024 reicht der Beschwerdeführer ein

Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 7. März 2024 ein.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 21. März 2024 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen an den

Beschwerdeführer per 8. Juni 2023 ein. Zur Begründung führte sie im

Wesentlich aus, die Adäquanz der von ihm weiterhin beklagten Beschwerden sei

nach der Psycho-Praxis zu prüfen. Dabei stelle sich sein Unfall – wie andere

gewöhnliche Stürze oder geringfügiges Anschlagen des Kopfes – als leicht dar. Die

Adäquanz sei daher zu verneinen und es erübrige sich, auf die einzelnen

Adäquanzkriterien einzugehen.

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdegegnerin habe ihm die ihm gemäss Gesetz und Rechtsprechung

zustehenden Taggelder und Heilungskosten zu erbringen, bis er seine 100%ige

Arbeitsfähigkeit wieder erreicht habe. Der Fallabschluss dürfe nicht erfolgen,

solange eine weitere ärztliche Behandlung noch eine Besserung verspreche. Dies

sei beim Beschwerdeführer der Fall gewesen, weshalb die Voraussetzungen für den

Fallabschluss nicht gegeben gewesen seien. An der versicherungsmedizinischen

Beurteilung bestünden dabei zumindest geringe Zweifel. Die Beschwerdegegnerin

habe die Frage des Zeitpunktes für den Fallabschluss nicht geprüft und damit

das rechtliche Gehör verletzt. Die Heilung der Gehörsverletzung finde nun im

vorliegenden Beschwerdeverfahren statt.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per

8.

Juni 2023 eingestellt hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für

zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von

Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder

teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen

Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche

bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19

Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,

S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64

E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

abzuschliessen, (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132

E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114

E. 4.1 mit Hinweisen).

Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet

werden und sind zugleich die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG

(Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente)

nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu

übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2 und BGE 134 V 109, 115 E. 4.2).

3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein

natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 129 V 177,

181.

E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, er muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung

sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater

Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich

geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der

Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177, 181

E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a).

3.3

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)

nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss wie folgt zu

differenzieren: zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall

ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine dem Schleudertrauma

äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht

der Fall, kommt die sogenannten "Psycho-Praxis" gemäss BGE 115 V 133,

140.

E. 6c/aa zur Anwendung. Hat die versicherte Person jedoch eine der

erwähnten Verletzungen erlitten, muss beurteilt werden, ob die zum typischen

Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar

teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den

Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls

die in BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa aufgestellten Grundsätze massgebend.

Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz nach der sogenannten "HWS-Praxis"

in BGE 117 V 359, 366 E. 6a und BGE 117 V 369, 382 E. 4b festgelegten

und in BGE 134 V 109, 127 ff. E. 10.2 f. modifizierten Kriterien.

Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretende psychischen

Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS- oder Schädelhirntraumas

gehören. (BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb und Urteil des Bundesgerichts

8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1). Gemäss der bundesgerichtlichen

Praxis findet bei einem Schädelhirntrauma, welches höchstens den Schweregrad

einer Commotio cerebri (leichtes Schädelhirntrauma; vgl. dazu Pschyrembel

online:

https://www.pschyrembel.de/commotio%20cerebri/K055H/doc/; zuletzt eingesehen am

5.

Juli 2024) – nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri –

erreicht, die «Psycho-Praxis» gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa Anwendung

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1

und 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 7.2.2).

Sowohl bei der Anwendung der "Psycho-Praxis" als auch der

"HWS-Praxis" ist bei der Beurteilung der adäquaten Kausalität vom

augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und je nachdem weitere unfallbezogene

Kriterien beizuziehen (BGE 138 V 248, 251 E. 4., BGE 134 V 109 E. 2.1

S. 112 und BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate Kausalzusammenhang bei

schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint

werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist eine Prüfung

anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183 E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6).

4.

4.1

Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs im vorliegenden

Fall sind die medizinischen Akten. Aus diesen ergibt sich Folgendes:

4.1.1

Die erste medizinische Untersuchung des

Beschwerdeführers nach seinem Sturz am 20. August 2022 fand am

15.

September 2022 bei Dr. med. D____, statt (vgl. Arztzeugnis UVG

vom 1. Dezember 2022, SUVA-Akte 20). Zum Unfallhergang hielt Dr.

med. D____ fest, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er am

20.

August 2022 einen Stolpersturz erlitten. Initial sei es zu einer

Gesichtskontusion gekommen, anamnestisch habe er keine neurologische Schädigung

erlitten und es sei initial keine Bewusstlosigkeit eingetreten. Dazu hielt er

fest, der Erstkontakt habe mehrere Wochen nach dem Ereignis stattgefunden.

Sichtbare Folgen habe es keine mehr gegeben. Der Beschwerdeführer habe über

Kopfschmerzen, Druck in den Augen und Konzentrationsprobleme geklagt. Diese

Beschwerden seien eher als Folge einer erneuten Verletzung der Halswirbelsäule

(HWS) und weniger als neurologische Ursache zu beurteilen. Im MRI hätten sich

keine strukturellen Traumafolgen gezeigt. Der Umstand, dass ein Status nach HWS-Distorsion

nach Auffahrunfall im Juli 2015 vorliege, könnte den Heilungsverlauf ungünstig

beeinflussen. Als Diagnose nannte Dr. med. D____ einen Sturz am

20.

August 2022 mit Schädelkontusion und Verdacht auf HWS-Distorsion bei

Status nach HWS-Distorsion im Juli 2015. Er attestierte dem Beschwerdeführer vom

14.

September 2022 bis zum 27. September 2022 eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 % und vom 28. September 2022 bis zum 25. Dezember 2022

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

Beim erwähnten MRI handelte es sich um das MRT des

Neurocraniums vom 21. Oktober 2022 (vgl. Bericht von Dr. med. H____,

FMH diagnostische Neuroradiologie, I____, vom 21. Oktober 2022,

SUVA-Akte 21). Der zuständige Neurologe schloss in seiner Beurteilung auf

ein altersentsprechend normales MRI des Schädels ohne Nachweis einer

Traumafolge sowie eine moderate Schleimhautschwellung im vorderen und hinteren

Ethmoid und Recessus frontalis links sowie im Recessus alveolaris maxillae

beidseits als mögliches Korrelat der Beschwerden.

4.1.2

Am 9. Januar 2023 fand ein neurologisches

Konsilium bei Prof. Dr. med. F____, statt (vgl. Bericht vom

10.

Januar 2023, SUVA-Akte 40). Prof. Dr. med. F____ hielt fest,

der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er am Tag nach dem Stolpersturz

leichtgradig holozephale Kopfschmerzen sowie vermehrte Lichtempfindlichkeit,

ausgeprägte Fatigue und einen «Benommenheitsschwindel» mit Phonophobie verspürt

habe. Im weiteren Verlauf sei es bei Fortbewegung zu akzentuierten

Kopfschmerzen holozephal ringförmig drückend, nahezu täglich zu einer

Exazerbation mit Schmerzspitzen für die Dauer von ca. 20 bis 30 Minuten sowie

einem «flauen Gefühl im Magen» gekommen. Darüber hinaus habe er nach dem Sturz

in den ersten Wochen wiederholt Episoden mit stärksten Kopfschmerzen von

stechender Qualität, mit ausgeprägter Rückzugstendenz ohne sonstige

trigemino-autonome Beschwerden. Die Schmerzspitzen hätten meist nur für wenige

Minuten angedauert, ohne sonstige Begleitsymptome, wobei vergleichbare stärkste

Kopfschmerzepisoden in den letzten zwei bis drei Wochen nicht mehr aufgetreten

seien. Aktuell würde es unter anderem bei kognitiver «Mehrarbeit» oder Arbeiten

an grossen Bildschirmen zu einer Verstärkung seiner Kopfschmerzen kommen. Mit

der körperlichen Schmerzsymptomatik einhergehend bestehe eine starke kognitive

«Minderbelastbarkeit». So habe der Beschwerdeführer anfangs nur ca. zwei Seiten

pro tagen lesen können, was sich in den letzten Wochen diskret verbessert habe.

Prof. Dr. med. F____ kam in seiner Gesamtbeurteilung zum

Schluss, die Ursache der vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptome sei ein

postkommotionelles Syndrom, aktuell mit ausgeprägter physischer, aber auch

kognitiver Fatigue-Symptomatik.

Darüber hinaus bestünden noch

leichtgradige Kopfschmerzen, im Verlauf regredient. Hinweise für ein

fokal-neurologisches Defizit hätten sich nicht ergeben. Es bestehe auch kein

Hinweis für eine periphere zentral-vestibuläre Störung. Aus der vorgängigen

Bildgebung im Oktober 2022 (vgl. E. 4.1.1) habe sich kein Hinweis für eine

Traumafolge, insbesondere in den SWI-Sequenzen kein Nachweis von

Blutabbauprodukten ergeben. Als Diagnose nannte Prof. Dr. med. F____ ein postkommotionelles

Syndrom mit/bei anamnestisch St. n. Stolpersturz am 19.08.2022 mit

Gesichtsschädelverletzung, im Anschluss daran ausgeprägte kognitive und

physische Fatigue, chronische Kopfschmerzen, klinisch-neurologisch:

unauffälliger Neurostatus, MRI Schädel vom 22. Oktober 2022:

Altersentsprechend normales MRI des Schädels ohne Nachweis einer Traumafolge

(SWI-Sequenz ohne Nachweis von Blutabbauprodukten). Prof. Dr. med. F____

wies in seinem Bericht auf eine geplante neuropsychologische Testung hin.

4.1.3

Dipl.-Psych. G____, berichtete in der Folge im Rahmen eines

neuropsychologischen Konsiliums vom 21. März 2023 (Bericht vom 2. Mai

2023, SUVA-Akte 44, S. 2 ff.) über die von ihr durchgeführte

Beurteilung. Als Diagnose nannte sie eine leichte neuropsychologische Störung

mit/bei postkommotionellem Syndrom bei St. n. Stolpersturz vom 19.08.2022. Dazu

führte sie unter anderem aus, der

Befund einer leichten

neuropsychologischen Störung sei im Rahmen einer ruhigen und strukturierten

Umgebung gewonnen worden. Mit diesen Strukturen sei es dem Beschwerdeführer

möglich, die vorliegenden objektivierten Leistungen zu erbringen. Es sei jedoch

nicht davon auszugehen, dass er sein Leistungspotential in der angestammten

Arbeitstätigkeit aktuell gleichermassen optimal nutzen könne. Zur Verbesserung

der Leistungsfähigkeit habe sie mit ihm die Wichtigkeit des Findens der

richtigen Balance zwischen Aktivität und Erholung besprochen. Dazu nannte sie

weitere mögliche Massnahmen zur Realisierung eines schrittweisen

Wiedereinstiegs in den Arbeitsalltag.

4.1.4

Die Beschwerdegegnerin legte den Fall im Mai 2024 ihrer

Versicherungsmedizin vor. Im Rahmen dessen nahm Dr. med. J____, Facharzt

für Neurologie, in einer Kurzbeurteilung vom 16. Mai 2023 Stellung

(SUVA-Akte 48). Er führte aus, neurologisch-versicherungsärztlich sei das

postkommotionelle Syndrom bei initial geschilderter fehlenden Bewusstlosigkeit

und hausärztlich als HWS Beschleunigungstrauma gewerteten Unfallereignis nicht

nachvollziehbar und werde nicht neurologisch versicherungsärztlich bestätigt –

insbesondere unter Berücksichtigung einer erst 25 Tage nach dem Unfallgeschehen

erfolgten Erstkonsultation. Bei fehlenden strukturellen Verletzungsfolgen

bestehe keine organische Grundlage für den protrahierten Heilverlauf.

Üblicherweise bestünden Beschwerden im Zusammenhang mit einem Kopfanprall für

Tage maximal zwei bis vier Wochen und selbst unter Annahme eines

postkommotionellen Syndroms ohne strukturelle Verletzungsfolgen klängen die Beschwerden

langsam über Wochen und Monate bis maximal drei Monate ab und seien im

Anschluss nicht mehr durch das Unfallgeschehen zu erklären. Als unfallfremde

Ursachen für den protrahierten Heilverlauf und die Beschwerden wären

gegebenenfalls der psychiatrische Vorzustand zu nennen bzw. entzündliche

Veränderung mit Schleimhautschwellung ethmoidal und dem Recessus frontalis.

Im Weiteren wies Dr. med. J____ darauf hin, dass in der

zur Verfügung stehenden Bilddiagnostik vom 22. Oktober 2022 keine

strukturell objektivierbaren Unfallfolgen vorlägen. Von weiteren Behandlungen

sei keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Er kam zum Schluss,

dass aus neurologisch-versicherungsärztlicher Sicht bei nicht mehr

unfallkausalen Beschwerden eine ganztägige-vollzeitige uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sektionsleiter beim Bundesamt

für Kultur bestehe.

4.1.5

Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. Juli 2023 einen weiteren

Bericht von Dr. med. D____ vom 11. Juli 2023 ein (SUVA-Akten 75

und 76). In seinem Bericht fasste Dr. med. D____ den medizinischen

Sachverhalt zusammen. Er erklärte, der weitere Verlauf nach dem MRI habe sich

in den Kontrollen durch eine zuerst eher persistierende, später sich langsam

verbessernde Symptomatik ausgezeichnet. Dabei hätten weiterhin belastungsabhängige

Kopfschmerzen, Muskelverspannungen, reduzierte Konzentrationsfähigkeit, sowie

Ausdauermangel mit rascher Ermüdbarkeit und hohem Schlafbedarf bestanden. Eine

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit hohen intellektuellen und

organisatorischen Anforderungen habe so nicht erreicht werden können. Es seien

vorsichtige Belastungsversuche zuhause durchgeführt worden (z.B. die Korrektur

von Arbeiten), wobei sich gezeigt habe, dass diese aufgrund der beschriebenen

kognitiven und physischen Fatigue mit Konzentrations- und Ausdauerdefiziten nur

in sehr geringem Rahmen (maximal zwei Stunden, tagesformabhängig) hätten

umgesetzt werden können. Somit sei auch ein Wiedereinstieg am Arbeitsplatz

bisher nicht sinnvoll gewesen. Dr. med. D____ stützte die Diagnose eines

postkommotionellen Syndroms infolge des Sturzes vom 20. August 2022. Zur

Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Beschwerdeführer sei seit dem

28.

September 2022 bis aktuell zu 100 % arbeitsunfähig

(SUVA-Akte 76, S. 2). Prognostisch befand Dr. med. D____, eine

Rückkehr an den bestehenden Arbeitsplatz sei anzustreben und realistisch. Bei

neurologischen Symptomen müsse allerdings von einer eher langwierigen

Genesungsdauer ausgegangen werden. Aufgrund dieses Aspektes empfahl er ein

schrittweiser und begleiteter Wiedereinstieg mit zunehmender quantitativer und

inhaltlicher Belastung, z.B. im Rahmen eines Case Managements. Dr. med. D____

wies darauf hin, dass ein solcher, vorsichtiger Start im August 2023 vorgesehen

sei (SUVA-Akte 76, S. 3).

4.1.6

Aus den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von

Dr. med. D____ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis zum 3. September

2023.

zu 100 % krankgeschrieben war (Zeugnis vom 9. August 2023, Beschwerdebeilage

[BB] 3). Ab dem 4. September 2023 betrug die Arbeitsunfähigkeit 90 %,

ab dem 11. September 2023 80 % (Zeugnis vom 9. August 2023,

BB 3), ab dem 23. Oktober 2023 70 % (Zeugnis vom 22. September

2023, SUVA-Akte 78, S. 1), ab dem 4. Dezember 2023 60 % (Zeugnis

vom 3. November 2023, SUVA-Akte 79, S. 3), [ab dem] 15. Januar

2023.

50 % (Zeugnis vom 8. Dezember 2023, BB 3), ab dem

4.

März 2024 40 % (Zeugnis vom 18. Januar 2024, BB 3) und

ab dem 29. April 2024 bis zum 5. Mai 2024 (darüber hinaus ist das

Gericht nicht dokumentiert) 30 % (Zeugnis vom 7. März 2024, Beilage

zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. März 2024).

4.2

Zusammenfassend ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass nach rund

einem Monat nach dem Sturz des Beschwerdeführers – d.h. bei der ersten

Konsultation des Hausarztes Dr. med. D____ – somatisch keine Verletzungen

(mehr) objektiviert werden konnte. Insbesondere zeigte ein im Oktober 2022

durchgeführtes MRI des Schädels keine Traumafolge (vgl. E. 4.1.1 sowie

Bericht von Dr. med. H____ vom 21. Oktober 2022, SUVA-Akte 21). Während

die behandelnden Ärzte Prof. Dr. med. F____ und Dr. med. D____ sowie

die Neuropsychologin Dipl.-Psych. G____ von einem postkommotionellen Syndrom ausgingen

(vgl. E. 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.5), verneinte Dr. med. J____ die

Nachvollziehbarkei dieser Diagnose. Mit der Steigerung der Arbeitsfähigkeit

wurde etwa ein Jahr nach dem Unfallereignis begonnen.

Zwischen den Parteien besteht bezüglich der Frage, ob die beklagten

Beschwerden des Beschwerdeführers über den 8. Juni 2023 hinaus zu einem

Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin führen, Uneinigkeit. In der

Hauptsache hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, ob der adäquate

Kausalzusammenhang zu bejahen ist. Dies wird von der Beschwerdegegnerin

verneint.

4.3

Wie unter E. 3.3. dargelegt, genügt ein Schädelhirntrauma, welches

maximal den Schweregrad einer Commotio cerebri erreicht, nicht, um die

«HWS-Praxis» anzuwenden und es kommt die «Psycho-Praxis» zur Anwendung. Dies

bewirkt, dass vorliegend in jedem Fall die «Psycho-Praxis» gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa anwendbar ist – unabhängig davon, ob man mit Dr.

med. D____, Prof. Dr. med. F____ und Dipl.-Psych. G____ davon

ausgeht, dass ein postkommotionelles Syndrom vorliegt, oder ob man auf den

Versicherungsarzt Dr. med. J____ abstellt, welcher ein solches verneint.

Weitere Ausführungen zur Frage, ob die Diagnose eines postkommotionellen

Syndroms nachvollziehbar ist, erübrigen sich daher.

4.4

Sind bei der Psycho-Praxis die unter E. 3.3. erwähnten weiteren

Kriterien zu prüfen, weil ein mittelschweres Unfallereignis vorliegt, gelten als

wichtigste Kriterien besonders dramatische Begleitumstände oder besondere

Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen

(somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der

ärztlichen Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen, sowie der Grad und die Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177, 184 E. 4.1).

4.5

Die Beschwerdegegnerin stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, es

liege ein leichter Unfall vor. Sie erklärte im Einspracheentscheid E. 3b,

dass gewöhnliche Stürze oder ein geringfügiges Anschlagen des Kopfes in diese

Kategorie fielen. Dies gelte vorliegend umso mehr, als – abgesehen von einer

vom Beschwerdeführer erwähnten Platzwunde im Bereich der Nase und der Oberlippe

sowie leichten Schürfwunden im Bereich der Hände und Knie, die anlässlich der

ärztlichen Erstkonsultation am 23. September 2022 nicht mehr sichtbar

gewesen seien – nie Unfallfolgen hätten objektiviert werden können (vgl.

SUVA-Akte 82, S. 6).

4.6

Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nichts gegen diese Einordnung

des Unfallereignisses vom 20. August 2022 als leichten Unfall vor. In der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden sich diverse Urteile zu Stürzen.

Relativ allgemein erklärte das Bundesgericht in BGE 115 V 133, 139 E. 6a,

bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes (vgl. als

konkreter Fall dazu z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_1016/2010 vom

31.

Mai 2011 E. 3.) oder Übertreten des Fusses und bei leichten

Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen könne der adäquate

Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der

Regel ohne weiteres verneint werden. Ohne aufwendige Abklärungen im psychischen

Bereich dürfe aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter

Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass ein

banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet sei, einen invalidisierenden

psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Hier mangle es dem

Unfallereignis offensichtlich an der erforderlichen Schwere, welche allgemein

geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung beispielsweise in Form

einer reaktiven Depression zu führen. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass bei

dieser Gruppe von Unfällen wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch

der psychische Bereich nur marginal tangiert werde. Träten entgegen jeder

Voraussicht dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, so seien diese mit

Sicherheit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen, wie z.B. die ungünstige

konstitutionelle Prädisposition.

Konkret qualifizierte das Bundesgericht einen Sturz bei

Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des Bundesgerichts U 145/02 vom

2.

Dezember 2002 E. 3.2), einen Sturz infolge Ausrutschens beim

Aussteigen aus dem Auto auf dem Eis mit einer Fraktur am linken Handgelenk als

Folge (Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2009 vom 21. Januar 2010 E. 5.2),

einen Sturz infolge Ausrutschens auf einem schneebedeckten Gerüst, der zu einer

Knieverletzung führte (Urteil des Bundesgerichts 454/2014 vom 2. September

2014.

E. 6.3) sowie einen Sturz beim Langlaufen (Urteil des Bundesgerichts

8C_26/2020 vom 4. März 2020 E. 8.) jeweils als leichte Unfälle. Der

vorliegend geschilderte Geschehensablauf ist vergleichbar mit diesen

Ausrutschunfällen.

Selbst wenn man den Unfall des Beschwerdeführers vom

20.

August 2022 im Übrigen als leichten Unfall im Grenzbereich zu den

mittelschweren Ereignissen einstufen würde (wie dies z.B. bei einem

Ausrutschunfall auf Glatteis mit Sturz auf den Hinterkopf mit einer

Hinterkopfprellung und einer HWS-Distorsion als Folge im Urteil des

Bundesgerichts 8C_436/2015 vom 02.09.2015 E. 3.2.3 geschah), wären nicht

genügend der unter E. 4.4. erwähnten Kriterien erfüllt, um die Adäquanz zu

bejahen. Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen

müssen für die Bejahung der adäquaten Kausalität entweder mindestens vier der unter

E. 4.4. aufgeführten Kriterien erfüllt sein oder es muss eines in

besonders ausgeprägter Art vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_828/2019 vom 17. April 2020 E. 4.3.1., 8C_414/2017 vom

26.

Februar 2018, 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1, 8C_246/2009

vom 6. April 2010 E. 5.1 und 8C_451/2011 vom 18. August 2011

E. 2.4, 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). Dies ist

vorliegend klar nicht der Fall. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts

dergleichen vor.

4.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Prüfung der Adäquanz

vorliegend die sogenannte «Psycho-Praxis» zur Anwendung kommt. Dabei ist von

einem leichten Unfallereignis auszugehen, was dazu führt, dass die Adäquanz zu

verneinen ist. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn von einem leichten Unfall

im Grenzbereich zu den mittelschweren Unfällen auszugehen und eine Prüfung der

unter E. 4.4. aufgeführten Kriterien durchzuführen wäre. Die

Beschwerdegegnerin hat daher eine adäquate Kausalität der vom Beschwerdeführer

über den 8. Juni 2023 hinaus beklagten Beschwerden zu Recht verneint.

4.8

Es bleibt auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin

hätte ihre Leistungen deshalb nicht einstellen dürfen, weil zum Zeitpunkt ihrer

Leistungseinstellung noch eine Besserung bzw. eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit

zu erwarten gewesen sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 10 bis 12).

Grundsätzlich weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin,

dass Art. 19 Abs. 1 UVG den Zeitpunkt bestimmt, in welchem der

Rentenanspruch entstehen kann. Wie von ihm ausgeführt, steht der Rentenbeginn

gleichsam als Synonym für den Fallabschluss (BGE 143 V 148, 156 E. 5.3.1).

Der Rentenanspruch kann entstehen und zugleich der Fall abgeschlossen werden,

wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen

sind (medizinischer Endzustand; vgl. E. 3.1. sowie Urteile des

Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2012 E. 5.2 und 8C_46/2008

vom 3. September 2008 E. 3.1.2). Ob eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach

der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die durch eine

weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen.

Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3

S. 115 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 22. April

2020.

E. 2.3. und 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1., vgl.

auch André Nabold, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 10, S. 103).

Die Möglichkeit der namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch, nicht

aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts

8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3., 8C_183/2020 vom

22.

April 2020 E. 2.3., 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1

mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). Für die

Beurteilung der namhaften Besserung ist gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung einzig auf die unfallbedingten, nicht aber auf die

krankheitsbedingten Einschränkungen abzustellen. Kommt – wie vorliegend – die

sogenannte «Psycho-Praxis» zur Anwendung, bleiben psychische Beeinträchtigungen

für die Beurteilung der Adäquanz unberücksichtigt, weshalb behandlungsbedürftige

psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses darstellen.

Anders verhält es sich bei der HWS-Praxis (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_388/2019

vom 20. Dezember 2019 E. 3.2. und 8C_892/2015 vom 29. April 2015

E. 4.1. mit Hinweisen). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Die adäquate

Kausalität aller vom Beschwerdeführer über den 8. Juni 2023 hinaus

beklagten Beschwerden ist aufgrund der oben aufgeführten Gründe im Lichte der

Rechtsprechung nach der «Psycho-Praxis» zu prüfen. Da die Adäquanz in Folge

dieser Prüfung zu verneinen ist, hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht

abgeschlossen, auch wenn die als psychische Beschwerden zu behandelnden Leiden

noch behandlungsbedürftig waren und prognostisch von einer namhaften Besserung

ausgegangen werden konnte (inwiefern bzw. wie lange noch eine

Behandlungsbedürftigkeit bestand und ob prognostisch von einer namhaften

Besserung ausgegangen werden konnte, wird vorliegend nicht geprüft, da dies

keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätte). Der Beschwerdeführer hat

demzufolge keinen Anspruch auf Taggelder und Heilungskosten über den

8.

Juni 2023 hinaus.

4.9

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Case Management und der

Eröffnung eines sogenannten «Focus-Falls» ändern an diesem Umstand nichts. Es

erübrigt sich daher, weiter darauf einzugehen.

5.

5.1

In Folge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis

ATSG und § 16 SVGG).

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: