UV.2024.2
Adäquanzprüfung anhand der Psychopraxis; Fallabschluss
21. März 2024Deutsch25 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21.
März 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. F.
W. Eymann, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.2
Einspracheentscheid vom
22. Dezember 2023
Adäquanzprüfung anhand der
Psychopraxis; Fallabschluss
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1971 geborene Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. Februar
2005 beim C____ und ist infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch
unfallversichert. Am 4. Juli 2015 erlitt der Beschwerdeführer einen
Auffahrunfall mit dem Auto, als ein anderer Personenwagen mit seinem Heck
kollidierte (Schadenmeldung vom 20. Juli 2015, SUVA-Akte 1 des
Schadenfalls Nr. [...]). Dabei zog sich der Beschwerdeführer ein
Halswirbelsäulen-Beschleunigungstrauma zu (vgl. ärztlicher Zwischenbericht von
Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, E____, vom
23. Mai 2017, SUVA-Akte 14 des Schadenfalls Nr. [...]). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld
und Heilungskosten (vgl. z.B. das Schreiben vom 14. September 2017,
SUVA-Akte 30 des Schadenfalls Nr. [...]). Mit Verfügung vom
27. Oktober 2017 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer,
dass sie die Geldleistungen mangels adäquater Unfallfolgen per Datum der
Verfügung einstelle. Auch einen Rentenanspruch verneinte sie (SUVA-Akte 39
des Schadenfalls Nr. [...]). Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
b)
Am 20. August 2022 (gemäss Angabe des Beschwerdeführers in der
Einsprache vom 3. Juli 2023 am 19. August 2022; vgl. SUVA-Akte 68
des Schadenfalls Nr. [...], S. 1; im Folgenden wird die Schadensnr. der
SUVA-Akten dieses Schadenfalls jeweils nicht mehr vermerkt, alle SUVA-Akten
ohne Schadensnr. beziehen sich auf diese Fallnummer) stürzte der
Beschwerdeführer auf einem nassen See-Steg, nachdem eine andere Person
ausgerutscht war und ihn ebenfalls ausrutschen liess (vgl. Schadenmeldung UVG
vom 29. September 2022, SUVA-Akte 1). Gemäss seinen eigenen
Schilderungen schlug der Beschwerdeführer dabei mit der Oberlippe auf einer
Kante auf und schürfte sich die Hände und Knie leicht auf (vgl. Schadenmeldung
UVG vom 29. September 2022, SUVA-Akte 1, sowie Schilderung des
Unfalls vom 13. März 2023, SUVA-Akte 38, S. 1). Der
Beschwerdeführer klagte in der Folge über Kopfschmerzen, Druck in den Augen und
Konzentrationsprobleme (vgl. Arztzeugnis UVG von Dr. med. D____ vom
1. Dezember 2022, SUVA-Akte 20). Ab dem 14. September 2022 wurde
er zunächst zu 50% krankgeschrieben, ab dem 28. September 2022 erfolgte
eine vollständige Krankschreibung (vgl. div. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse,
SUVA-Akten 2, 3, 4, 8, 9, 14, 23, 29, 35, 39, 43 und 52). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld
und Heilungskosten (vgl. Schreiben vom 3. Oktober 2022, SUVA-Akte 5).
c)
Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin einen
neurologischen Bericht von Prof. Dr. med. F____, Facharzt FMH für
Neurologie, vom 9. Januar 2023 (SUVA-Akte 40) sowie einen
neuropsychologischen Bericht von Dipl.-Psych. G____, Neuropsychologin FSP,
vom 21. März 2023 (SUVA-Akte 44, S. 2 ff.) und eine
Kurzbeurteilung der SUVA Versicherungsmedizin vom 16. Mai 2023
(SUVA-Akte 48) ein. Im Wesentlichen gestützt darauf teilte sie dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2023 mit, dass sie ihre
Leistungen mangels adäquater Unfallfolgen per 8. Juni 2023 einstelle. Aus
demselben Grund bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen der
Beschwerdegegnerin in Form einer Invalidenrente und/oder einer
Integritätsentschädigung (SUVA-Akte 61). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, am 3. Juli 2023
Einsprache (SUVA-Akte 68). Ab dem 4. September 2023 reduzierte sich
die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers schrittweise (vgl.
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, SUVA-Akten 78 und 79 sowie in
Beschwerdebeilage [BB] 3). Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember
2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest (SUVA-Akte 82).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 22. Januar 2024 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom
22.
Dezember 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
Taggeld und Heilungskosten gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
die Unfallversicherung (UVG; SR 832.29) über den 8. Juni 2023 hinaus
zu erbringen. Unter o/e-Kostenfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst – unter Verzicht auf eine ausführliche
Beschwerdeantwort und Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom
22.
Dezember 2023 – auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Eingabe vom 11. März 2024 reicht der Beschwerdeführer ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 7. März 2024 ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 21. März 2024 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen an den
Beschwerdeführer per 8. Juni 2023 ein. Zur Begründung führte sie im
Wesentlich aus, die Adäquanz der von ihm weiterhin beklagten Beschwerden sei
nach der Psycho-Praxis zu prüfen. Dabei stelle sich sein Unfall – wie andere
gewöhnliche Stürze oder geringfügiges Anschlagen des Kopfes – als leicht dar. Die
Adäquanz sei daher zu verneinen und es erübrige sich, auf die einzelnen
Adäquanzkriterien einzugehen.
2.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdegegnerin habe ihm die ihm gemäss Gesetz und Rechtsprechung
zustehenden Taggelder und Heilungskosten zu erbringen, bis er seine 100%ige
Arbeitsfähigkeit wieder erreicht habe. Der Fallabschluss dürfe nicht erfolgen,
solange eine weitere ärztliche Behandlung noch eine Besserung verspreche. Dies
sei beim Beschwerdeführer der Fall gewesen, weshalb die Voraussetzungen für den
Fallabschluss nicht gegeben gewesen seien. An der versicherungsmedizinischen
Beurteilung bestünden dabei zumindest geringe Zweifel. Die Beschwerdegegnerin
habe die Frage des Zeitpunktes für den Fallabschluss nicht geprüft und damit
das rechtliche Gehör verletzt. Die Heilung der Gehörsverletzung finde nun im
vorliegenden Beschwerdeverfahren statt.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per
8.
Juni 2023 eingestellt hat.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für
zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder
teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen
Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche
bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19
Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,
S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64
E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
abzuschliessen, (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132
E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114
E. 4.1 mit Hinweisen).
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet
werden und sind zugleich die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG
(Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente)
nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu
übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2 und BGE 134 V 109, 115 E. 4.2).
3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein
natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 129 V 177,
181.
E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, er muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung
sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater
Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177, 181
E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a).
3.3
Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss wie folgt zu
differenzieren: zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall
ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine dem Schleudertrauma
äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht
der Fall, kommt die sogenannten "Psycho-Praxis" gemäss BGE 115 V 133,
140.
E. 6c/aa zur Anwendung. Hat die versicherte Person jedoch eine der
erwähnten Verletzungen erlitten, muss beurteilt werden, ob die zum typischen
Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar
teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den
Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls
die in BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa aufgestellten Grundsätze massgebend.
Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz nach der sogenannten "HWS-Praxis"
in BGE 117 V 359, 366 E. 6a und BGE 117 V 369, 382 E. 4b festgelegten
und in BGE 134 V 109, 127 ff. E. 10.2 f. modifizierten Kriterien.
Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretende psychischen
Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS- oder Schädelhirntraumas
gehören. (BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb und Urteil des Bundesgerichts
8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1). Gemäss der bundesgerichtlichen
Praxis findet bei einem Schädelhirntrauma, welches höchstens den Schweregrad
einer Commotio cerebri (leichtes Schädelhirntrauma; vgl. dazu Pschyrembel
online:
https://www.pschyrembel.de/commotio%20cerebri/K055H/doc/; zuletzt eingesehen am
5.
Juli 2024) – nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri –
erreicht, die «Psycho-Praxis» gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa Anwendung
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1
und 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 7.2.2).
Sowohl bei der Anwendung der "Psycho-Praxis" als auch der
"HWS-Praxis" ist bei der Beurteilung der adäquaten Kausalität vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und je nachdem weitere unfallbezogene
Kriterien beizuziehen (BGE 138 V 248, 251 E. 4., BGE 134 V 109 E. 2.1
S. 112 und BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate Kausalzusammenhang bei
schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint
werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist eine Prüfung
anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183 E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6).
4.
4.1
Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs im vorliegenden
Fall sind die medizinischen Akten. Aus diesen ergibt sich Folgendes:
4.1.1
Die erste medizinische Untersuchung des
Beschwerdeführers nach seinem Sturz am 20. August 2022 fand am
15.
September 2022 bei Dr. med. D____, statt (vgl. Arztzeugnis UVG
vom 1. Dezember 2022, SUVA-Akte 20). Zum Unfallhergang hielt Dr.
med. D____ fest, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er am
20.
August 2022 einen Stolpersturz erlitten. Initial sei es zu einer
Gesichtskontusion gekommen, anamnestisch habe er keine neurologische Schädigung
erlitten und es sei initial keine Bewusstlosigkeit eingetreten. Dazu hielt er
fest, der Erstkontakt habe mehrere Wochen nach dem Ereignis stattgefunden.
Sichtbare Folgen habe es keine mehr gegeben. Der Beschwerdeführer habe über
Kopfschmerzen, Druck in den Augen und Konzentrationsprobleme geklagt. Diese
Beschwerden seien eher als Folge einer erneuten Verletzung der Halswirbelsäule
(HWS) und weniger als neurologische Ursache zu beurteilen. Im MRI hätten sich
keine strukturellen Traumafolgen gezeigt. Der Umstand, dass ein Status nach HWS-Distorsion
nach Auffahrunfall im Juli 2015 vorliege, könnte den Heilungsverlauf ungünstig
beeinflussen. Als Diagnose nannte Dr. med. D____ einen Sturz am
20.
August 2022 mit Schädelkontusion und Verdacht auf HWS-Distorsion bei
Status nach HWS-Distorsion im Juli 2015. Er attestierte dem Beschwerdeführer vom
14.
September 2022 bis zum 27. September 2022 eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % und vom 28. September 2022 bis zum 25. Dezember 2022
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Beim erwähnten MRI handelte es sich um das MRT des
Neurocraniums vom 21. Oktober 2022 (vgl. Bericht von Dr. med. H____,
FMH diagnostische Neuroradiologie, I____, vom 21. Oktober 2022,
SUVA-Akte 21). Der zuständige Neurologe schloss in seiner Beurteilung auf
ein altersentsprechend normales MRI des Schädels ohne Nachweis einer
Traumafolge sowie eine moderate Schleimhautschwellung im vorderen und hinteren
Ethmoid und Recessus frontalis links sowie im Recessus alveolaris maxillae
beidseits als mögliches Korrelat der Beschwerden.
4.1.2
Am 9. Januar 2023 fand ein neurologisches
Konsilium bei Prof. Dr. med. F____, statt (vgl. Bericht vom
10.
Januar 2023, SUVA-Akte 40). Prof. Dr. med. F____ hielt fest,
der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er am Tag nach dem Stolpersturz
leichtgradig holozephale Kopfschmerzen sowie vermehrte Lichtempfindlichkeit,
ausgeprägte Fatigue und einen «Benommenheitsschwindel» mit Phonophobie verspürt
habe. Im weiteren Verlauf sei es bei Fortbewegung zu akzentuierten
Kopfschmerzen holozephal ringförmig drückend, nahezu täglich zu einer
Exazerbation mit Schmerzspitzen für die Dauer von ca. 20 bis 30 Minuten sowie
einem «flauen Gefühl im Magen» gekommen. Darüber hinaus habe er nach dem Sturz
in den ersten Wochen wiederholt Episoden mit stärksten Kopfschmerzen von
stechender Qualität, mit ausgeprägter Rückzugstendenz ohne sonstige
trigemino-autonome Beschwerden. Die Schmerzspitzen hätten meist nur für wenige
Minuten angedauert, ohne sonstige Begleitsymptome, wobei vergleichbare stärkste
Kopfschmerzepisoden in den letzten zwei bis drei Wochen nicht mehr aufgetreten
seien. Aktuell würde es unter anderem bei kognitiver «Mehrarbeit» oder Arbeiten
an grossen Bildschirmen zu einer Verstärkung seiner Kopfschmerzen kommen. Mit
der körperlichen Schmerzsymptomatik einhergehend bestehe eine starke kognitive
«Minderbelastbarkeit». So habe der Beschwerdeführer anfangs nur ca. zwei Seiten
pro tagen lesen können, was sich in den letzten Wochen diskret verbessert habe.
Prof. Dr. med. F____ kam in seiner Gesamtbeurteilung zum
Schluss, die Ursache der vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptome sei ein
postkommotionelles Syndrom, aktuell mit ausgeprägter physischer, aber auch
kognitiver Fatigue-Symptomatik.
Darüber hinaus bestünden noch
leichtgradige Kopfschmerzen, im Verlauf regredient. Hinweise für ein
fokal-neurologisches Defizit hätten sich nicht ergeben. Es bestehe auch kein
Hinweis für eine periphere zentral-vestibuläre Störung. Aus der vorgängigen
Bildgebung im Oktober 2022 (vgl. E. 4.1.1) habe sich kein Hinweis für eine
Traumafolge, insbesondere in den SWI-Sequenzen kein Nachweis von
Blutabbauprodukten ergeben. Als Diagnose nannte Prof. Dr. med. F____ ein postkommotionelles
Syndrom mit/bei anamnestisch St. n. Stolpersturz am 19.08.2022 mit
Gesichtsschädelverletzung, im Anschluss daran ausgeprägte kognitive und
physische Fatigue, chronische Kopfschmerzen, klinisch-neurologisch:
unauffälliger Neurostatus, MRI Schädel vom 22. Oktober 2022:
Altersentsprechend normales MRI des Schädels ohne Nachweis einer Traumafolge
(SWI-Sequenz ohne Nachweis von Blutabbauprodukten). Prof. Dr. med. F____
wies in seinem Bericht auf eine geplante neuropsychologische Testung hin.
4.1.3
Dipl.-Psych. G____, berichtete in der Folge im Rahmen eines
neuropsychologischen Konsiliums vom 21. März 2023 (Bericht vom 2. Mai
2023, SUVA-Akte 44, S. 2 ff.) über die von ihr durchgeführte
Beurteilung. Als Diagnose nannte sie eine leichte neuropsychologische Störung
mit/bei postkommotionellem Syndrom bei St. n. Stolpersturz vom 19.08.2022. Dazu
führte sie unter anderem aus, der
Befund einer leichten
neuropsychologischen Störung sei im Rahmen einer ruhigen und strukturierten
Umgebung gewonnen worden. Mit diesen Strukturen sei es dem Beschwerdeführer
möglich, die vorliegenden objektivierten Leistungen zu erbringen. Es sei jedoch
nicht davon auszugehen, dass er sein Leistungspotential in der angestammten
Arbeitstätigkeit aktuell gleichermassen optimal nutzen könne. Zur Verbesserung
der Leistungsfähigkeit habe sie mit ihm die Wichtigkeit des Findens der
richtigen Balance zwischen Aktivität und Erholung besprochen. Dazu nannte sie
weitere mögliche Massnahmen zur Realisierung eines schrittweisen
Wiedereinstiegs in den Arbeitsalltag.
4.1.4
Die Beschwerdegegnerin legte den Fall im Mai 2024 ihrer
Versicherungsmedizin vor. Im Rahmen dessen nahm Dr. med. J____, Facharzt
für Neurologie, in einer Kurzbeurteilung vom 16. Mai 2023 Stellung
(SUVA-Akte 48). Er führte aus, neurologisch-versicherungsärztlich sei das
postkommotionelle Syndrom bei initial geschilderter fehlenden Bewusstlosigkeit
und hausärztlich als HWS Beschleunigungstrauma gewerteten Unfallereignis nicht
nachvollziehbar und werde nicht neurologisch versicherungsärztlich bestätigt –
insbesondere unter Berücksichtigung einer erst 25 Tage nach dem Unfallgeschehen
erfolgten Erstkonsultation. Bei fehlenden strukturellen Verletzungsfolgen
bestehe keine organische Grundlage für den protrahierten Heilverlauf.
Üblicherweise bestünden Beschwerden im Zusammenhang mit einem Kopfanprall für
Tage maximal zwei bis vier Wochen und selbst unter Annahme eines
postkommotionellen Syndroms ohne strukturelle Verletzungsfolgen klängen die Beschwerden
langsam über Wochen und Monate bis maximal drei Monate ab und seien im
Anschluss nicht mehr durch das Unfallgeschehen zu erklären. Als unfallfremde
Ursachen für den protrahierten Heilverlauf und die Beschwerden wären
gegebenenfalls der psychiatrische Vorzustand zu nennen bzw. entzündliche
Veränderung mit Schleimhautschwellung ethmoidal und dem Recessus frontalis.
Im Weiteren wies Dr. med. J____ darauf hin, dass in der
zur Verfügung stehenden Bilddiagnostik vom 22. Oktober 2022 keine
strukturell objektivierbaren Unfallfolgen vorlägen. Von weiteren Behandlungen
sei keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Er kam zum Schluss,
dass aus neurologisch-versicherungsärztlicher Sicht bei nicht mehr
unfallkausalen Beschwerden eine ganztägige-vollzeitige uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sektionsleiter beim Bundesamt
für Kultur bestehe.
4.1.5
Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. Juli 2023 einen weiteren
Bericht von Dr. med. D____ vom 11. Juli 2023 ein (SUVA-Akten 75
und 76). In seinem Bericht fasste Dr. med. D____ den medizinischen
Sachverhalt zusammen. Er erklärte, der weitere Verlauf nach dem MRI habe sich
in den Kontrollen durch eine zuerst eher persistierende, später sich langsam
verbessernde Symptomatik ausgezeichnet. Dabei hätten weiterhin belastungsabhängige
Kopfschmerzen, Muskelverspannungen, reduzierte Konzentrationsfähigkeit, sowie
Ausdauermangel mit rascher Ermüdbarkeit und hohem Schlafbedarf bestanden. Eine
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit hohen intellektuellen und
organisatorischen Anforderungen habe so nicht erreicht werden können. Es seien
vorsichtige Belastungsversuche zuhause durchgeführt worden (z.B. die Korrektur
von Arbeiten), wobei sich gezeigt habe, dass diese aufgrund der beschriebenen
kognitiven und physischen Fatigue mit Konzentrations- und Ausdauerdefiziten nur
in sehr geringem Rahmen (maximal zwei Stunden, tagesformabhängig) hätten
umgesetzt werden können. Somit sei auch ein Wiedereinstieg am Arbeitsplatz
bisher nicht sinnvoll gewesen. Dr. med. D____ stützte die Diagnose eines
postkommotionellen Syndroms infolge des Sturzes vom 20. August 2022. Zur
Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Beschwerdeführer sei seit dem
28.
September 2022 bis aktuell zu 100 % arbeitsunfähig
(SUVA-Akte 76, S. 2). Prognostisch befand Dr. med. D____, eine
Rückkehr an den bestehenden Arbeitsplatz sei anzustreben und realistisch. Bei
neurologischen Symptomen müsse allerdings von einer eher langwierigen
Genesungsdauer ausgegangen werden. Aufgrund dieses Aspektes empfahl er ein
schrittweiser und begleiteter Wiedereinstieg mit zunehmender quantitativer und
inhaltlicher Belastung, z.B. im Rahmen eines Case Managements. Dr. med. D____
wies darauf hin, dass ein solcher, vorsichtiger Start im August 2023 vorgesehen
sei (SUVA-Akte 76, S. 3).
4.1.6
Aus den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von
Dr. med. D____ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis zum 3. September
2023.
zu 100 % krankgeschrieben war (Zeugnis vom 9. August 2023, Beschwerdebeilage
[BB] 3). Ab dem 4. September 2023 betrug die Arbeitsunfähigkeit 90 %,
ab dem 11. September 2023 80 % (Zeugnis vom 9. August 2023,
BB 3), ab dem 23. Oktober 2023 70 % (Zeugnis vom 22. September
2023, SUVA-Akte 78, S. 1), ab dem 4. Dezember 2023 60 % (Zeugnis
vom 3. November 2023, SUVA-Akte 79, S. 3), [ab dem] 15. Januar
2023.
50 % (Zeugnis vom 8. Dezember 2023, BB 3), ab dem
4.
März 2024 40 % (Zeugnis vom 18. Januar 2024, BB 3) und
ab dem 29. April 2024 bis zum 5. Mai 2024 (darüber hinaus ist das
Gericht nicht dokumentiert) 30 % (Zeugnis vom 7. März 2024, Beilage
zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. März 2024).
4.2
Zusammenfassend ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass nach rund
einem Monat nach dem Sturz des Beschwerdeführers – d.h. bei der ersten
Konsultation des Hausarztes Dr. med. D____ – somatisch keine Verletzungen
(mehr) objektiviert werden konnte. Insbesondere zeigte ein im Oktober 2022
durchgeführtes MRI des Schädels keine Traumafolge (vgl. E. 4.1.1 sowie
Bericht von Dr. med. H____ vom 21. Oktober 2022, SUVA-Akte 21). Während
die behandelnden Ärzte Prof. Dr. med. F____ und Dr. med. D____ sowie
die Neuropsychologin Dipl.-Psych. G____ von einem postkommotionellen Syndrom ausgingen
(vgl. E. 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.5), verneinte Dr. med. J____ die
Nachvollziehbarkei dieser Diagnose. Mit der Steigerung der Arbeitsfähigkeit
wurde etwa ein Jahr nach dem Unfallereignis begonnen.
Zwischen den Parteien besteht bezüglich der Frage, ob die beklagten
Beschwerden des Beschwerdeführers über den 8. Juni 2023 hinaus zu einem
Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin führen, Uneinigkeit. In der
Hauptsache hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, ob der adäquate
Kausalzusammenhang zu bejahen ist. Dies wird von der Beschwerdegegnerin
verneint.
4.3
Wie unter E. 3.3. dargelegt, genügt ein Schädelhirntrauma, welches
maximal den Schweregrad einer Commotio cerebri erreicht, nicht, um die
«HWS-Praxis» anzuwenden und es kommt die «Psycho-Praxis» zur Anwendung. Dies
bewirkt, dass vorliegend in jedem Fall die «Psycho-Praxis» gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa anwendbar ist – unabhängig davon, ob man mit Dr.
med. D____, Prof. Dr. med. F____ und Dipl.-Psych. G____ davon
ausgeht, dass ein postkommotionelles Syndrom vorliegt, oder ob man auf den
Versicherungsarzt Dr. med. J____ abstellt, welcher ein solches verneint.
Weitere Ausführungen zur Frage, ob die Diagnose eines postkommotionellen
Syndroms nachvollziehbar ist, erübrigen sich daher.
4.4
Sind bei der Psycho-Praxis die unter E. 3.3. erwähnten weiteren
Kriterien zu prüfen, weil ein mittelschweres Unfallereignis vorliegt, gelten als
wichtigste Kriterien besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen
(somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen, sowie der Grad und die Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177, 184 E. 4.1).
4.5
Die Beschwerdegegnerin stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, es
liege ein leichter Unfall vor. Sie erklärte im Einspracheentscheid E. 3b,
dass gewöhnliche Stürze oder ein geringfügiges Anschlagen des Kopfes in diese
Kategorie fielen. Dies gelte vorliegend umso mehr, als – abgesehen von einer
vom Beschwerdeführer erwähnten Platzwunde im Bereich der Nase und der Oberlippe
sowie leichten Schürfwunden im Bereich der Hände und Knie, die anlässlich der
ärztlichen Erstkonsultation am 23. September 2022 nicht mehr sichtbar
gewesen seien – nie Unfallfolgen hätten objektiviert werden können (vgl.
SUVA-Akte 82, S. 6).
4.6
Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nichts gegen diese Einordnung
des Unfallereignisses vom 20. August 2022 als leichten Unfall vor. In der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden sich diverse Urteile zu Stürzen.
Relativ allgemein erklärte das Bundesgericht in BGE 115 V 133, 139 E. 6a,
bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes (vgl. als
konkreter Fall dazu z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_1016/2010 vom
31.
Mai 2011 E. 3.) oder Übertreten des Fusses und bei leichten
Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen könne der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der
Regel ohne weiteres verneint werden. Ohne aufwendige Abklärungen im psychischen
Bereich dürfe aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter
Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass ein
banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet sei, einen invalidisierenden
psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Hier mangle es dem
Unfallereignis offensichtlich an der erforderlichen Schwere, welche allgemein
geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung beispielsweise in Form
einer reaktiven Depression zu führen. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass bei
dieser Gruppe von Unfällen wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch
der psychische Bereich nur marginal tangiert werde. Träten entgegen jeder
Voraussicht dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, so seien diese mit
Sicherheit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen, wie z.B. die ungünstige
konstitutionelle Prädisposition.
Konkret qualifizierte das Bundesgericht einen Sturz bei
Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des Bundesgerichts U 145/02 vom
2.
Dezember 2002 E. 3.2), einen Sturz infolge Ausrutschens beim
Aussteigen aus dem Auto auf dem Eis mit einer Fraktur am linken Handgelenk als
Folge (Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2009 vom 21. Januar 2010 E. 5.2),
einen Sturz infolge Ausrutschens auf einem schneebedeckten Gerüst, der zu einer
Knieverletzung führte (Urteil des Bundesgerichts 454/2014 vom 2. September
2014.
E. 6.3) sowie einen Sturz beim Langlaufen (Urteil des Bundesgerichts
8C_26/2020 vom 4. März 2020 E. 8.) jeweils als leichte Unfälle. Der
vorliegend geschilderte Geschehensablauf ist vergleichbar mit diesen
Ausrutschunfällen.
Selbst wenn man den Unfall des Beschwerdeführers vom
20.
August 2022 im Übrigen als leichten Unfall im Grenzbereich zu den
mittelschweren Ereignissen einstufen würde (wie dies z.B. bei einem
Ausrutschunfall auf Glatteis mit Sturz auf den Hinterkopf mit einer
Hinterkopfprellung und einer HWS-Distorsion als Folge im Urteil des
Bundesgerichts 8C_436/2015 vom 02.09.2015 E. 3.2.3 geschah), wären nicht
genügend der unter E. 4.4. erwähnten Kriterien erfüllt, um die Adäquanz zu
bejahen. Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
müssen für die Bejahung der adäquaten Kausalität entweder mindestens vier der unter
E. 4.4. aufgeführten Kriterien erfüllt sein oder es muss eines in
besonders ausgeprägter Art vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_828/2019 vom 17. April 2020 E. 4.3.1., 8C_414/2017 vom
26.
Februar 2018, 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1, 8C_246/2009
vom 6. April 2010 E. 5.1 und 8C_451/2011 vom 18. August 2011
E. 2.4, 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). Dies ist
vorliegend klar nicht der Fall. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts
dergleichen vor.
4.7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Prüfung der Adäquanz
vorliegend die sogenannte «Psycho-Praxis» zur Anwendung kommt. Dabei ist von
einem leichten Unfallereignis auszugehen, was dazu führt, dass die Adäquanz zu
verneinen ist. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn von einem leichten Unfall
im Grenzbereich zu den mittelschweren Unfällen auszugehen und eine Prüfung der
unter E. 4.4. aufgeführten Kriterien durchzuführen wäre. Die
Beschwerdegegnerin hat daher eine adäquate Kausalität der vom Beschwerdeführer
über den 8. Juni 2023 hinaus beklagten Beschwerden zu Recht verneint.
4.8
Es bleibt auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin
hätte ihre Leistungen deshalb nicht einstellen dürfen, weil zum Zeitpunkt ihrer
Leistungseinstellung noch eine Besserung bzw. eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit
zu erwarten gewesen sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 10 bis 12).
Grundsätzlich weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin,
dass Art. 19 Abs. 1 UVG den Zeitpunkt bestimmt, in welchem der
Rentenanspruch entstehen kann. Wie von ihm ausgeführt, steht der Rentenbeginn
gleichsam als Synonym für den Fallabschluss (BGE 143 V 148, 156 E. 5.3.1).
Der Rentenanspruch kann entstehen und zugleich der Fall abgeschlossen werden,
wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (medizinischer Endzustand; vgl. E. 3.1. sowie Urteile des
Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2012 E. 5.2 und 8C_46/2008
vom 3. September 2008 E. 3.1.2). Ob eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach
der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die durch eine
weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen.
Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3
S. 115 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 22. April
2020.
E. 2.3. und 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1., vgl.
auch André Nabold, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 10, S. 103).
Die Möglichkeit der namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch, nicht
aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts
8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3., 8C_183/2020 vom
22.
April 2020 E. 2.3., 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1
mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). Für die
Beurteilung der namhaften Besserung ist gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung einzig auf die unfallbedingten, nicht aber auf die
krankheitsbedingten Einschränkungen abzustellen. Kommt – wie vorliegend – die
sogenannte «Psycho-Praxis» zur Anwendung, bleiben psychische Beeinträchtigungen
für die Beurteilung der Adäquanz unberücksichtigt, weshalb behandlungsbedürftige
psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses darstellen.
Anders verhält es sich bei der HWS-Praxis (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_388/2019
vom 20. Dezember 2019 E. 3.2. und 8C_892/2015 vom 29. April 2015
E. 4.1. mit Hinweisen). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Die adäquate
Kausalität aller vom Beschwerdeführer über den 8. Juni 2023 hinaus
beklagten Beschwerden ist aufgrund der oben aufgeführten Gründe im Lichte der
Rechtsprechung nach der «Psycho-Praxis» zu prüfen. Da die Adäquanz in Folge
dieser Prüfung zu verneinen ist, hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht
abgeschlossen, auch wenn die als psychische Beschwerden zu behandelnden Leiden
noch behandlungsbedürftig waren und prognostisch von einer namhaften Besserung
ausgegangen werden konnte (inwiefern bzw. wie lange noch eine
Behandlungsbedürftigkeit bestand und ob prognostisch von einer namhaften
Besserung ausgegangen werden konnte, wird vorliegend nicht geprüft, da dies
keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätte). Der Beschwerdeführer hat
demzufolge keinen Anspruch auf Taggelder und Heilungskosten über den
8.
Juni 2023 hinaus.
4.9
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Case Management und der
Eröffnung eines sogenannten «Focus-Falls» ändern an diesem Umstand nichts. Es
erübrigt sich daher, weiter darauf einzugehen.
5.
5.1
In Folge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis
ATSG und § 16 SVGG).
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: