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Entscheid

UV.2024.20

Grundfall aus Voraussetzung für Leistungen für einen Rückfall (Bundesgerichtsurteil 8C_95/2025 vom 27.02.2025)

12. September 2024Deutsch17 min

Beschwerdeführerin gemeldete Ereignis vom 1. März 1987 (weshalb die Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

September 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.20

Verfügung vom 7. Juni 2024

Grundfall aus Voraussetzung für

Leistungen für einen Rückfall

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1961 geborene Beschwerdeführerin war vom 1. August 1986 bis

31. Mai 1987 bei der Wassermann AG als Mustermacherin angestellt (vgl.

Arbeitsvertrag vom 5. Juni 1986 und Zeugnis vom 31. Mai 1987,

SUVA-Akten 9 und 12) und war infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin

obligatorisch unfallversichert.

b)

In der vorliegenden Angelegenheit wandte sich die Opferhilfe [...] in

einem Schreiben vom 3. Januar 2024 an die B____ Versicherungsgesellschaft

AG und berichtete, die Beschwerdeführerin sei im November 2014 an ihrem

Arbeitsplatz im C____, von einem Gesuchsteller angegriffen und gewürgt worden.

Dieses Ereignis habe unter anderem auch zu einer Retraumatisierung einer im

Jahr 1987 erlittenen Straftat geführt, für welche die SUVA zuständig gewesen

sei. Die Opferhilfe [...] forderte die B____ Versicherungsgesellschaft AG auf,

der zuständigen Unfallversicherung das Ereignis nachträglich anzumelden

(SUVA-Akte 3). Mit E-Mails vom 20. Januar 2024 meldete sich die

Beschwerdeführerin erstmals selbst betreffend die vorliegende Angelegenheit bei

der Beschwerdegegnerin (vgl. SUVA-Akten 1 und 4). Die Beschwerdegegnerin

eröffnete daraufhin ein Schadenfalldossier und leitete Abklärungen ein.

Insbesondere forderte sie von verschiedenen Stellen und Personen weitere

Unterlagen ein.

c)

Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, dass sie keine Versicherungsleistungen für das von der

Beschwerdeführerin gemeldete Ereignis vom 1. März 1987 (weshalb die Beschwerdegegnerin

dieses Datum nannte, ist unklar, zumal die Beschwerdeführerin vom

25. April 1987 sprach; vgl. z.B. E-Mail vom 18. März 2024,

SUVA-Akte 32, S. 1, oder E-Mail vom 17. März 2024,

SUVA-Akte 33, S. 1) erbringen könne (SUVA-Akte 50). Dagegen

erhob die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2024 Einsprache (SUVA-Akte 52).

Ihre Einsprache ergänzte sie im Nachgang dazu mit mehreren Schreiben vom

12. Juni 2024, vom 13. Juni 2024, vom 14. Juni 2024, vom 15. Juni

2024, vom 16. Juni 2024, vom 17. Juni 2024, vom 19. Juni 2024, vom

20. Juni 2024 (zwei verschiedene Schreiben), vom 22. Juni 2024 und vom

25. Juni 2024 (SUVA-Akten 53, 57, 59, 60, 65, S. 2, 68,

S. 2, 69, S. 2, 72, S. 2, 76, S. 1, 77, S. 1 und 78).

Die Beschwerdegegnerin hielt mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2024 an

ihrer Verfügung fest. Das Schadensdatum korrigierte sie auf den 25. April

1987 (SUVA-Akte 80). Daraufhin kritisierte die Beschwerdeführerin das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin und verlangte sinngemäss die Ausrichtung von

Leistungen mit Schreiben vom 26. Juni 2024 und vom 29. Juni 2024

(SUVA-Akten 81, 83, S. 6). In einem weiteren Schreiben vom

3. Juli 2024 stellte sie einen «Antrag auf Revision Einspracheentscheid

29.06.2024» (SUVA-Akte 84, S. 4).

Erwägungen

II.

a)

Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 reicht die Beschwerdegegnerin beim

Gericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2024 mit dem

Titel «Nachtrag zu Einschreiben 26.06.2024; Betrifft: Beschwerde 22.06.2024 zu

Beschwerde 17.06.2024 zu Fehlleistungen Kompetenz Center Schaden 23.02.2024

(2011 und 2015): Einforderung Stellungnahme bis 5.07.2024» ein. Das Schreiben

der Beschwerdeführerin wird vom Gericht als Beschwerde entgegengenommen.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2024 verzichtet die

Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort und

verweist auf ihre Begründung des Einspracheentscheids.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. Mai 2024 die Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem von ihr geltend gemachten Ereignis

vom 25. April 1987. Dazu erklärt sie, dass ihr keinerlei Akten vorlägen, welche

auf ein Ereignis vom 25. April 1987 hinwiesen. Ohne Nachweis eines

Grundfalles entfalle entsprechend auch eine Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin unter dem Titel eines Rückfalles. Da im Falle der

Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei entschieden werde, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten, könne die von der

Beschwerdeführerin angefragte Versicherungsleistung nicht von der

Beschwerdegegnerin erbracht werden.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie am 25. April 1987

Opfer einer Vergewaltigung unter Ko-Tropfen mit «Unfall der HWS

[Halswirbelsäule]» geworden sei. Während dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin

bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert gewesen.

Es sei in den Jahren 2005, 2007 und 2014 bzw. 2015 zu verschiedenen Rückfällen

und Retraumatisierungen in Bezug auf das Ereignis von 1987 gekommen. Sinngemäss

beantragt sie die Ausrichtung von Leistungen der Beschwerdegegnerin für

Spätfolgen bzw. einen Rückfall in Bezug auf das von ihr erwähnte Ereignis vom

25.

April 1987.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der

Beschwerdegegnerin als obligatorische Unfallversicherung einen Anspruch auf Leistungen

für einen Rückfall in Bezug auf ein Ereignis vom 25. April 1987 hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung

bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit

das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

3.2

Praxisgemäss werden schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die

Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper im Sinne des

Unfallbegriffes (Art. 4 ATSG) anerkannt. Danach setzt die Annahme eines

Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden

mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung

muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten

sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden

Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des

seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen,

Herzschlag etc.) hervorzurufen. Das frühere Eidgenössische

Versicherungsgericht, heute Bundesgericht, hat diese Rechtsprechung wiederholt

bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht

nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse

dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite

Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei

relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont,

dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf

die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht,

weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls

schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 177 E. 2.1 mit

Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_231/2014 vom 27. August 2014,

E. 2.4 mit Hinweisen). An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis

ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den

entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteile

des Bundesgerichts 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3.1. und

8C_341/2008 vom 25. September 2008, E. 2.3).

3.3

Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR

832.202) werden – unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG

Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem

Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten

Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu

(weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein

scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische

Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen

können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein

bestehendes Unfallereignis an. Dementsprechend können sie eine Leistungspflicht

der (damaligen) Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut

geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall

erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater

Kausalzusammenhang besteht (BGE 144 V 245, 254 E. 6.1, BGE 118 V 293,

296.

f. E. 2.c mit Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts

8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.1.).

3.4

Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird – wie das

Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) – vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht

hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Parteien trifft in der Regel dann

eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten

jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte

ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429

E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.

E. 8a und b). Ferner hat das Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung

an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies

bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.5

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die

rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen

und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 f. E. 1b).

Für den Beweiswert eines medizinischen Berichts ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a mit

Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht einen Rückfall infolge eines

Ereignisses vom 25. April 1987 geltend. Damit ein Rückfall angenommen kann,

muss – wie unter E. 3.3. ausgeführt – ein Grundfall vorliegen. Vorliegend

bedeutet dies, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ereignis

vom 25. April 1987 ein bei der Beschwerdegegnerin versicherter Unfall

gewesen sein muss, damit ein Rückfall in Bezug auf dieses Ereignis zu einer

Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führen kann. Die Beschwerdegegnerin

bestreitet das Vorliegen von Akten, welche ein Unfallereignis von diesem Tag

beweisen würden.

4.2

In den vorliegenden Akten findet sich ein HIV-Test vom 17. Juni

1987.

(SUVA-Akte 33, S. 8). Die Beschwerdeführerin erklärte dazu, dass

sie diesen nach der Vergewaltigung vom 25. April 1987 habe durchführen

lassen, da der Täter ihr etwa zwei Wochen nach der Tat bei einem

Zusammentreffen im Treppenhaus eröffnet habe, dass er Aids habe (vgl. E-Mail

der Beschwerdeführerin vom 17. März 2024 (SUVA-Akte 33, S. 1). Aus

diesem Test lässt sich jedoch nicht auf eine zuvor stattgehabte Vergewaltigung

und somit auch nicht auf einen als Schreckereignis zu qualifizierenden Unfall

schliessen. Dabei kann offenbleiben, ob die Vergewaltigung in diesem Fall

tatsächlich als Schreckereignis zu qualifizieren wäre. Auch auf eine Verletzung

der Halswirbelsäule weist der Test nicht hin.

Dieser (negativ ausgefallene) HIV-Test ist das

einzige echtzeitliche Dokument von 1987, welches dem Gericht vorliegt. Weitere

medizinische Unterlagen aus diesem Jahr oder aus den Folgejahren finden sich in

den Akten keine. Das zweitälteste medizinische Dokument ist ein ärztliches

Attest von D____ in einem E-Mail vom 28. Juni 2007 (SUVA-Akte 19,

S. 5) – vermutlich an den damaligen Anwalt der Beschwerdeführerin –

betreffend die Wichtigkeit einer baldigen Scheidung aufgrund der psychischen

Situation der Beschwerdeführerin. Hinweise auf das von der Beschwerdeführerin

geltend gemachte Ereignis vom 25. April 1987 finden sich darin keine.

4.3

Das einzige weitere Dokument, welches explizit auf das erwähnte

Ereignis Bezug nimmt, ist ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E____ vom

28.

November 2011 (SUVA-Akte 11). In diesem erklärte der ehemalige Arzt,

die Beschwerdeführerin, sei bis Anfang 2008 über viele Jahre in seiner

hausärztlichen Betreuung gewesen. Er habe seine Praxistätigkeit per

15.

Februar 2008 beendet und die Praxis seinem Nachfolger übergeben. Seine

damaligen handschriftlichen Aufzeichnungen fänden sich nicht mehr in seinen

Unterlagen. Die Beschwerdeführerin habe er als Person in Erinnerung, welche

unter verschiedenen, teils stark beeinträchtigenden Symptomen körperlicher wie

seelischer Natur gelitten habe. Für diese müsse das ein paar Jahre zuvor

erlittene schwere psychische Trauma als Ursache angenommen werden. Die

Beschwerdeführerin benötige deswegen auch psychotherapeutische Behandlungen.

Aus diesen Ausführungen lässt sich schliessen, dass Dr.

med. E____ von einem Trauma ausging, welches die Beschwerdeführerin ein

paar Jahre vor 2008 erlitten hat. Er nennt jedoch weder ein bestimmtes Datum

noch (wenigstens) einen Zeitraum oder, von welcher Art «erlittenem Trauma» er

spricht. Sein Zeugnis vermag nicht zum Schluss zu führen, dass die

Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, am 25. April 1987 ein

Ereignis erleben musste, welches im Sinne eines Schreckereignisses als Unfall

qualifiziert werden müsste.

4.4

In den Akten finden sich ferner folgende medizinischen Unterlagen:

-

Eine Beurteilung eines Echokardiogramms (EKG) vom 4. September 2007

(SUVA-Akte 33, S. 9).

-

Ein Bericht der Dermatologie des F____spitals [...] vom

13.

Dezember 2010 (SUVA-Akte 20, S. 5 f.) in welchem im

Wesentlichen Unverträglichkeiten diskutiert wurden.

-

Sie erste Seite eines IV-Arztberichtes, dessen Absender unbekannt ist

(SUVA-Akte 16, S. 3).

-

Eine Beurteilung von Dr. med. G____, von [...], vom 23. Juli 2014

(SUVA-Akte 41, S. 85) bezogen auf Beschwerden am Handgelenk.

-

Ein Bericht des H____ Spitals vom 22. August 2014

(SUVA-Akte 41, S. 90), über eine Behandlung seit dem

24.

September 2012 bei den Diagnosen Status nach Distorsion/Kontusion

beider Handgelenke, STT-Arthrose sowie diskrete Rhizarthrose.

-

Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Handchirurgie I____ vom 16. April

2015.

(SUVA-Akte 41, S. 50) betreffend verschiedene vollständige und

teilweise Arbeitsunfähigkeiten im Zeitraum von Februar 2013 bis Februar 2015

(Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf Weiteres ab dem 6. Februar

2015).

-

Ein Befund eines Röntgenbilds der Halswirbelsäule vom 20. Mai 2016 (SUVA-Akte 40,

S. 8), welches aufgrund eines zervikalen Schmerzsyndroms angefertigt

wurde.

-

Ein Bericht von Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie, vom 18. Juni 2015 (SUVA-Akte 41,

S. 78) mit Hinweis auf eine «STT-Arthrose rechts mehr als links».

-

Eine Zusammenfassung der Akteneinträge von Dr. med. K____ vom

17.

Mai 2017 (SUVA-Akte 36, S. 8 f.) betreffend den

Zeitraum vom 28. April 2008 bis zum 28. Mai 2008 ohne Bezugnahme auf

das von der Beschwerdeführerin geschilderte Ereignis vom 25. April 1987.

-

Eine Spitexverordnung von Dr. med. L____ vom 10. August 2018

(SUVA-Akte 41, S. 59) für den Zeitraum vom 31. Juli 2018 bis zum

30.

Januar 2019 wegen einer Krankheit.

-

Zwei Berichte der Radiologie und Nuklearmedizin des F____spitals [...] vom

13.

August 2018 und vom 17. September 2018 (SUVA-Akte 41,

S. 64 f.) bezüglich der Erstellung von Röntgenbildern und eines MRIs

der Hand bzw. des Handgelenks, sowie die erste Seite eines darauf bezogenen

Berichts der Plastischen, Rekonstruktiven, Ästhetischen und Handchirurgie des F____spitals

[...] vom 25. Oktober 2018 (SUVA-Akte 41, S. 41).

-

Ein 2-Kanal-Bericht für Langzeit EKG der Kardiologie des F____spitals [...]

vom 1. Februar 2024 (SUVA-Akte 17, S. 4).

-

Ein Schreiben von M____ vom 8. März 2024 an die Beschwerdegegnerin

(SUVA-Akte 27, S. 2) mit dem Hinweis, dass die Praxis über keinerlei

Unterlagen zum Ereignis vom 1. März 1987 verfüge. Die gesamte

Aktendokumentation gehe bei ihnen lediglich bis Mitte 2012 zurück (vermutlich hat

die Beschwerdegegnerin versehentlich wegen des 1. März 1987 Datums, statt wegen

des 25. April 1987 angefragt – vgl. dazu Tatsachen, I.c. – was im Ergebnis

jedoch nichts ändert).

Diese medizinischen Berichte beziehen mehrheitlich auf

Beschwerden an den Handgelenken. In zwei Berichten wurde über die Durchführung

eines EKGs berichtet, jedoch lässt sich daraus nicht auf eine am 25. April

1987.

stattgehabte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin schliessen. Dies

bedeutet nicht, dass diese nicht stattgefunden hat. Jedoch lässt sich ohne

medizinische Belege nicht auf ein stattgehabtes Schreckereignis (vgl. E. 3.2.),

welches als Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. 3.1.) zu

qualifizieren wäre, schliessen. Auch für eine an diesem Datum erfolgte

Verletzung an der Halswirbelsäule, wie dies von der Beschwerdeführerin

angedeutet wird, finden sich in den Unterlagen keine Hinweise. Aus den

medizinischen Akten ergeben sich somit nicht einmal klare Hinweise darauf, dass

von einem Unfall am 25. April 1987 auszugehen wäre.

4.5

Da die Beschwerdeführerin den von ihr als Täter bezichtigten Mann

nach eigenen Angaben aus Angst, er könnte ihr beruflich schaden, nicht

angezeigt hat (vgl. SUVA-Akte 19, S. 6), liegen auch keine Polizeiakten

vor, die beigezogen werden könnten; dies hat bereits die Beschwerdegegnerin zu

Recht festgestellt. Auch die Beschwerdegegnerin hat nach eigenen Angaben keine

Akten der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 1987 mehr. Sie verweist darauf, dass

die Aktenaufbewahrungsfrist von Unfallakten gemäss der Empfehlung der ad-hoc-Kommission

Schaden UVG Nr. 9/1987 (Download unter: https://www.svv.ch/de/branche/regelwerke/empfehlungen-der-ad-hoc-kommission-schaden-uvg;

zuletzt eingesehen am 11. November 2024) in der Regel zehn Jahre ab

Fallabschluss dauere. Es bestehe daher ihrerseits keine

Aktenaufbewahrungspflicht mehr (vgl. Einspracheentscheid, E. 4.2.). Diese

Argumentation der Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden. Allein aus dem

Umstand, dass die ad-hoc-Kommission Schaden UVG per 5. November 1987 eine

Empfehlung zur Aktenaufbewahrung herausgegeben hat, lässt sich schliessen, dass

es zum damaligen Zeitpunkt keine gesetzliche Bestimmung für die

Aktenaufbewahrung bei der Unfallversicherung gab. Das ATSG – und damit dessen

Art. 46 betreffend die Aktenführung – trat erst am 1. Januar 2003 (also

mehr als zehn Jahre nach dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignis)

in Kraft (wobei sich auch heute weder Art. 46 ATSG, noch der per

1.

Oktober 2019 in Kraft gesetzte Art. 8a der Verordnung vom

11.

September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV; SR 830.11] zur Dauer der Aufbewahrungspflicht äussern). Eine mehr

als zehnjährige Aufbewahrungsfrist empfahl die ad-hoc-Kommission nur bei

schweren Verletzungen am Kopf und an der Wirbelsäule, Frakturen sowie

Luxationen grosser Gelenke, Meniskus- oder Bänderverletzungen,

Berufskrankheiten (namentlich bei Staublungen bzw. Erkrankungen der Atemorgane),

Nichteignungsverfügungen, Hörschädigungen, Zahnschäden und Prozessfällen.

Nichts davon trifft auf das von der Beschwerdeführerin geschilderte Ereignis

vom 25. April 1987 zu. Es kann der Beschwerdegegnerin kein Vorwurf gemacht

werden, dass sie – sollte sie überhaupt je Akten zu einem Unfallereignis der

Beschwerdeführerin vom 25. April 1987 besessen haben – zum heutigen

Zeitpunkt keine Akten zu diesem Ereignis besitzt. Die Beschwerdeführerin selbst

reicht ebenfalls keine Akten ein, aus denen sich auf ein Unfallereignis im

Jahre 1987 schliessen liesse.

4.6

Im Ergebnis ist ein Unfallereignis weder im Sinne eines

Schreckereignisses, noch im Sinne einer Halswirbelsäulenverletzung mit

(echtzeitlichen) Akten belegt. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen eines

Grundfalles, der für einen Rückfall Voraussetzung wäre (vgl. E. 3.3.), und

damit auch die Leistungspflicht für einen Rückfall zu Recht verneint.

5.

5.1

Aus den Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: