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Entscheid

UV.2024.22

UVG Rente; Integritätsentschädigung

18. Dezember 2024Deutsch26 min

zu. Der Beschwerdeführer wurde von der Ambulanz in das Kantonsspital E____ gebracht.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.22

Einspracheentscheid vom 24. Juli

2024

Rente; Integritätsentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1962, war seit dem

27. Juli 2020 als Zimmermann für die C____ AG bei der D____ AG im Einsatz und

in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft

(SUVA) obligatorisch unfallversichert (vgl. SUVA-Akten 1 und 6). Am 26. August

2020 touchierte ein TCS-Patrouillenfahrzeug mit der vorderen rechten

Stossstange das Hinterrad des von ihm gelenkten Motorfahrzeuges. Der

Beschwerdeführer beschleunigte in der Folge, so dass es das Motorrad hochhob

und er seitlich nach links zu Boden fiel (vgl. insb. die Unterlagen der

Polizei; SUVA-Akte 54, S. 4 ff., S. 4). Dabei zog er sich diverse Verletzungen

zu. Der Beschwerdeführer wurde von der Ambulanz in das Kantonsspital E____ gebracht.

Im Rahmen der medizinischen Erstversorgung wurden die Diagnosen "Nierenkontusion

links", "Thoraxkontusion" und "undislozierte

Tibiakopf-Impressionsfraktur" gestellt. Es wurde zunächst eine

konservative Behandlung der Verletzungen, namentlich der Knieverletzung links

(vgl. dazu insb. den MRI-Bericht vom 28. August 2020; SUVA-Akte 41), in die

Wege geleitet (vgl. SUVA-Akte 3). Die SUVA anerkannte ihre

Leistungspflicht und richtete dem Beschwerdeführer Taggelder aus (vgl.

SUVA-Akte 12, S. 2; siehe auch SUVA-Akte 57 und SUVA-Akte 163).

b) Im Röntgenbericht vom 12. Oktober 2020 (SUVA-Akte 39) zeigte

sich eine Konsolidierung des erlittenen Bruches. Der Beschwerdeführer verspürte

jedoch weiterhin Beschwerden im linken Knie, die sich mit konservativer

Therapie nicht besserten. Nach einem weiteren MRI vom 5. Januar 2021 (vgl.

implizit den Bericht des Kantonsspitals E____ vom 20. Januar 2021; SUVA-Akte

36) wurde der Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 ein erstes Mal am linken Knie

operiert (arthroskopische Teilresektion Innenmeniskus Hinterhorn,

Knorpelglättung femoral medial und retropatellär; vgl. SUVA-Akte 52). Bei

persistierenden Beschwerden und im Nachgang an ein MRT vom 19. April 2021 (vgl.

SUVA-Akte 90, S. 2) und einer Ganzbeinaufnahme stehend beidseits (vgl. SUVA-Akte

91, S. 2) wurde der Beschwerdeführer am 4. Mai 2021 erneut operiert (Kniegelenksarthroskopie

mit Knorpeldébridement, Knorpelcürettage am medialen Femurkondylus mit

konsekutiver Mikrofrakturierung sowie Innenmeniskusnaht (1 x TrueSpan 24°) zur

Refixation und Meniskusdébridement; vgl. SUVA-Akte 72). Ein dritter Eingriff

erfolgte nach einem MRT vom 27. September 2021 (vgl. SUVA-Akte 92, S. 2),

einer Weichteilsonografie vom 12. Oktober 2021 (vgl. SUVA-Akte 107) sowie einem

MRT vom 6. Mai 2022 (vgl. implizit SUVA-Akte 216, S. 2) am 2. Juni 2022 (diagnostische

Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie, offener Mikrofrakturierung und

Implantation Novocart Basic Membran 2 x 3 cm retropatellar mediale Facette; vgl.

SUVA-Akte 133).

c) In der Zeit vom 19. September 2022 bis zum 25. Oktober

2022 hielt sich der Beschwerdeführer ambulant in der Rehaklinik F____ auf (vgl.

den Austrittsbericht vom 27. Dezember 2022; SUVA-Akte 170, S. 2 ff.). Dort

wurde namentlich auch eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)

vorgenommen (vgl. den Bericht vom 9. November 2022; SUVA-Akte 168).

d) In der Folge nahm Dr. G____ (Kreisarzt) am 19. Januar

2023 Stellung zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. SUVA-Akte

175) und schätzte den Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akte 176). Mit Schreiben

vom 6. Februar 2023 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man stelle die

Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2023 ein, da durch weitere

Behandlungen keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden könne. Des Weiteren

wurde die Prüfung weiterer Leistungen in Aussicht gestellt (vgl. SUVA-Akte

185). In der Folge traf die SUVA erwerbliche Abklärungen (vgl. die Lohnauskunft

vom 13. Februar 2023 [SUVA-Akte 186]; siehe auch die Zusammenfassung der

Entscheidungsgrundlagen [SUVA-Akte 188]). Mit Verfügung vom 15. Februar 2023

verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 4 % und

sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (vgl.

SUVA-Akte 195).

e) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2023 Einsprache,

in welcher er auf neue bildgebende Untersuchungen verwies (vgl. SUVA-Akte 208).

Im weiteren Verlauf liess er der SUVA die Beurteilung des Kantonsspitals E____

vom 21. April 2023 (SUVA-Akte 215) zukommen. Dieses sandte der SUVA überdies den

Sprechstundenbericht vom 7. März 2023 (SUVA-Akte 212, S. 2 f.) und den MRT-Bericht

vom 24. Februar 2023 (SUVA-Akte 216, S. 2 ff.) sowie den Bericht vom 24. Februar

2023 betreffend 3-Phasen-Skelettszintigrafie mit SPECT CT Knie (SUVA-Akte 217,

S. 2 f.). Am 22. März 2023 nahm Dr. G____ Stellung zu den neuen medizinischen

Unterlagen und erachtete seine frühere Beurteilung als weiterhin korrekt (vgl.

SUVA-Akte 219). Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 wies die SUVA die

Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 229).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 6. August 2024

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt

folgende Anträge (1.) Der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 sei aufzuheben

und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. (2.) Eventualiter

sei ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung des rechtserheblichen medizinischen

Sachverhaltes einzuholen. (3.) Subeventualiter sei die Sache zur Abklärung des

rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes an die SUVA zurückzuweisen. (4.)

Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 2. September

2024.

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom

17.

September 2024 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.

III.

Am 18. Dezember 2024 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte

Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der

Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz

befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt

sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs.

2.

ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Frankreich. Der

Sitz der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers befindet sich in Basel. Die

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben.

1.2

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

die vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Einschätzung von Dr. G____ vom 18.

Januar 2023 und vom 22. März 2023, habe man die Taggeldleistungen und

Übernahme der Heilbehandlungskosten zu Recht per 31. März 2023 eingestellt. Des

Weiteren habe man dem Beschwerdeführer korrekterweise eine 5%ige

Integritätsentschädigung zugesprochen und einen Rentenanspruch verneint (vgl.

insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2

Hiergegen wendet der Beschwerdeführer zur Hauptsache ein, der

medizinische Endzustand könne noch nicht als erreicht erachtet werden. Selbst

wenn dem so sein sollte, dann habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen

Rentenanspruch verneint. Auch sei die Integritätsentschädigung von 5 % zu tief.

Allenfalls bedürfe es weiterer zweckdienlicher medizinischer Abklärungen (vgl.

insb. die Beschwerde, siehe auch die Replik).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Februar 2023, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024, zu Recht gestützt auf die

vorliegenden Unterlagen die vorübergehenden Leistungen per Ende März 2023

eingestellt und dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 5 %

zugesprochen sowie einen Rentenanspruch verneint hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.

März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die

Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen

Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3

Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll

oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch

auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach

Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid

ist.

3.4

Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung,

hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. dazu das Urteil des

Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3) – nur so lange zu

gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten

Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet

werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der

vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine

Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19

Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1).

3.5

Rechtsprechungsgemäss kann sich der in Art. 19

Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche

Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, die geeignet

sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde

zu legenden Invaliditätsgrad

zu beeinflussen (vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 8C_590/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 2.2. und 8C_760/2023 vom 24.

Juni 2024 E. 6.2.). Berufsberatung (Art. 15 IVG)

und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) haben keine Auswirkungen auf die

(unfallbedingte) Arbeitsfähigkeit. Diese Massnahmen sind somit in Bezug auf den

Fallabschluss in der Unfallversicherung grundsätzlich irrelevant (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 4.1.). Eine Umschulung stand vorliegend weder im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch beim

Erlass des – die zeitliche Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Einspracheentscheids (BGE 143 V 409, 411 E. 2.1.) – unmittelbar in

Aussicht (vgl. im Übrigen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den

fehlenden Eingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung [S. 5 oben der

Beschwerde]). Der Abschluss der

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung musste daher –

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 4 f. der Beschwerde) – nicht abgewartet werden, da sie nicht geeignet sind,

den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden

Invaliditätsgrad rentenrelevant zu beeinflussen (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_590/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 4.2.4.).

4.

4.1

Ob noch eine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden

kann, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,

wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht

fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist

prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2023

vom 21. Februar 2024 E. 5.1.).

4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe

Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten

externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber

soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit

ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65

E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten

sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4

4.4.1

Im Bericht der Rehaklinik F____ vom 9. November 2022 über

die durchgeführte EFL (SUVA-Akte 168) wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen,

dass der Zustand am linken Knie innert absehbarer Zeit durch keinerlei weiteren

medizinischen Massnahmen in namhafter Weise verbessert werden könne. Zur

Erhaltung des aktuellen Zustandes sowie Vermeidung Rückfällen sei aus heutiger

Sicht die Durchführung von 2-3 Serien medizinischer Trainingstherapie (MTT) zu empfehlen

(vgl. S. 5 des Berichtes).

4.4.2

Dr. G____ hielt in seiner Beurteilung vom 19. Januar

2023.

(SUVA-Akte 175) fest, gesamthaft sei bezüglich des linken Kniegelenkes von

einem medizinischen Endzustand auszugehen, insbesondere unter Berücksichtigung

der vorhandenen medizinischen/klinischen Dokumentation und des radiologischen

Verlaufes. Es könne überwiegend wahrscheinlich nicht mehr mit einer Besserung

des unfallbedingten Gesundheitszustandes gerechnet werden. Für den weiteren

Verlauf seien keine speziellen Behandlungen zur Besserung des

Gesundheitszustandes des linken Kniegelenkes vorzuschlagen (vgl. S. 4 der Beurteilung).

4.4.3

Im Sprechstundenbericht des Kantonsspitals E____ vom 7.

März 2023 (SUVA-Akte 212, S. 2 f.) wurde festgehalten, es zeige sich ein

Nichtansprechen der knorpelrekonstruktiven Therapie retropatellar sowie der medialen

Femurkondyle. Ein erneutes Adressieren mittels rekonstruktivem Ansatz sei nicht

empfehlenswert. Grundsätzlich sei, abhängig von den Beschwerden, die Indikation

zur endoprothetischen Versorgung zu stellen. Dies möchte der Patient noch

hinauszögern. Man empfehle hierfür physiotherapeutische Übungen mit Stärkung

der kniegelenksumgreifenden Muskulatur, Stärkung der Beckenbeinachse sowie auch

Aufdehnen der Quadrizepsmuskulatur zur Entlastung des patellofemoralen

Kompartimentes. Der Patient sei als Zimmermann tätig. Diese Tätigkeit könne er

aufgrund der kniegelenksassoziierten Beschwerden nicht sicher durchführen, so

dass hier eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Man empfehle eine Umschulung in einen

knieentlastenden Beruf mit wechselbelastender Tätigkeit (Wechsel Sitzen/Laufen).

Der Patient berichte, diesbezüglich bereits Kontakt mit der SUVA aufgenommen zu

haben. Eine Wiedervorstellung in der Sprechstunde werde bedarfsweise vereinbart.

4.4.4

Im Bericht des Kantonsspitals E____ vom 21. April 2023

(SUVA-Akte 215) wurde dargetan, aufgrund des gesamten Beschwerdebildes sei

eine Tätigkeit des Patienten als Zimmermann aufgrund des Arbeitsprofils nicht mehr

möglich. Man habe daher eine Umschulung in eine Tätigkeit mit wechselnd sitzender

und laufender Aktivität empfohlen. Insofern bestätige man die Einschätzung von

Dr. G____, dass grundsätzlich ein medizinischer Endzustand erreicht sei und

auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine weiterführende Besserung des

unfallbedingten Gesundheitszustands zu erwarten sei. Eine Besserung der

Beschwerden könne lediglich durch eine zukünftige endoprothetische Versorgung

erzielt werden.

4.4.5

Dr. G____ nahm am 22. Mai 2023 nochmals Stellung (SUVA-Akte

219). Er machte – insbesondere Bezug nehmend auf den Sprechstundenbericht des

Kantonsspitals E____ vom 7. März 2023 – geltend, es sei eine Wiedervorstellung

in der Sprechstunde bedarfsweise vereinbart worden. Insofern sei von einem

medizinischen Endzustand auszugehen. Unter Berücksichtigung der eingegangenen

Berichte und Bildgebungen bleibe die ärztliche Beurteilung vom 19. Januar 2023

bestehen.

4.5

Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen ist zusammen mit der

Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der

vorübergehenden Leistungen (31. März 2023) von einer weiteren Heilbehandlung keine

namhafte Verbesserung mehr zu erwarten war. Insbesondere stand die vom Kantonsspital

E____ angesprochene prothetische Versorgung zu keiner Zeit ernsthaft zur Diskussion.

Diese Behandlungsoption war nicht aktuell und es gibt auch keine Anhalte dafür,

dass sich daran bis zum Erlass des Einspracheentscheides (24. Juli 2024)

etwas geändert haben könnte.

5.

5.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Zur Beweiskraft der medizinischen Erhebungen kann

auf das sub Erwägung 4.2. hiervor Gesagte verwiesen werden.

5.2

5.2.1

Im Bericht der Rehaklinik F____ vom 9. November 2022 über

die EFL (SUVA-Akte 168) wurde festgehalten, die Beweglichkeit des linken

Kniegelenkes sei eingeschränkt. Es bestünden belastungsabhängige Knieschmerzen

links und eine belastungsverstärkte Schwellungstendenz (vgl. S. 5 des

Berichtes). Arbeitsrelevante Probleme seien die belastungs- und bewegungsabhängigen

Knieschmerzen links und die stark verminderte Belastbarkeit des linken Knies. Die

Tätigkeit als Zimmermann sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Die

Anforderungen (ganztägiges Stehen/Gehen; Gehen/Stehen auf Leitern, Gerüsten

oder unebenen und schrägen Unterlagen; Hantieren mit schweren Lasten; Knien und

Kauern) seien zu hoch (vgl. S. 5 des Berichtes). Zumutbar sei dem Versicherten eine

leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags. Diese sollte wechselbelastend

sein. Ausgeschlossen seien wiederholtes Treppensteigen oder Leitersteigen sowie

Gehen auf unebenen Böden, Kauern/Knien und wiederholtes Kniebeugen (vgl. S. 6

des Berichtes).

5.2.2

Dr. G____ hielt in seiner Beurteilung vom 18. Januar

2023.

(SUVA-Akte 175) fest, der Versicherte sei umfangreich im Rahmen der

EFL-Beurteilung in der Rehaklinik F____ getestet worden. Er könne die

Beurteilung nachvollziehen und sei mit dieser vollumfänglich einverstanden

(vgl. S. 4 der Beurteilung).

5.2.3

Im Bericht des Kantonsspitals E____ vom 21. April 2023

(SUVA-Akte 215) wurde dargetan, aufgrund des gesamten Beschwerdebildes sei

eine Rückkehr zur Tätigkeit als Zimmermann aufgrund des Arbeitsprofils nach

nicht möglich. Man habe daher eine Umschulung für eine Tätigkeit mit wechselnd

sitzend und laufender Aktivität empfohlen. Entsprechend dem Bericht vom 7. März

2023.

(SUVA-Akte 212, S. 2 f.) empfehle man daher eine Umschulung auf eine das

Knie entlastende Tätigkeit mit wechselnd sitzend laufender Tätigkeit, mit

adäquater Entlastung der linken unteren Extremität. Sollte dies gewährleistet

sein, so spreche derzeit nichts gegen eine vollständige Rückkehr in den

Arbeitsmarkt.

5.3

Gestützt auf diese im Ergebnis übereinstimmenden ärztlichen

Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer

angepassten Tätigkeit (vgl. dazu den Bericht der Rehaklinik F____ vom 9.

November 2022 über die EFL; SUVA-Akte 168) über eine 100%ige

Restarbeitsfähigkeit verfügt. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der

erwerblichen Umsetzung der festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers verhält.

6.

6.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

6.2

Die Beschwerdegegnerin verglich mit Verfügung vom 15. Februar 2023 ein

Valideneinkommen von Fr. 69'759.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 66'800.--

und errechnete auf diese Weise einen IV-Grad von 4 % (vgl. SUVA-Akte 195).

6.3

6.3.1

Beim Valideneinkommen wird in der Regel am zuletzt

erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103, 110

E. 5.3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen

Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische

Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung

im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren

mitberücksichtigt werden (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2023

vom 25. September 2024 E. 4.1.1).

6.3.2

Das Valideneinkommen von Fr. 69'759.-- (vgl. S. 2 der Verfügung vom

15.

Februar 2023; SUVA-Akte 195, S. 2) errechnete die Beschwerdegegnerin

gestützt auf den Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe.

Sie ging von einem Stundenlohn von Fr. 30.50 aus, den sie um Fr. 2.53 erhöhte

(entspr. 8.30 % Anteil 13. Monatslohn) und mit 2'112 Jahresstunden multiplizierte

(vgl. die Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung

[SUVA-Akte 188, S. 2]; siehe auch SUVA-Akte 187).

6.4

6.4.1

Das Invalideneinkommen wurde korrekterweise gestützt auf die

LSE BFS ermittelt. Da der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 datiert (vgl.

SUVA-Akte 229) und die LSE 2022 am 29. Mai 2024 publiziert wurde, ist für

die Berechnung des Invalideneinkommens – entgegen der Verfügung vom 15. Februar

2023.

– nicht auf die LSE 2020, sondern auf die LSE 2022 abzustellen. Gemäss der

unbestrittenermassen anwendbaren Tabelle TA1_tirage_skill_level (Total Privater

Sektor, Männer, Kompetenzniveau 1) beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 5'305.--.

Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS,

Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total) und die Lohnentwicklung bis 2023 (+ 1.7

%; vgl. BFS Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung) ergibt sich bei einem

zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 67'493.--

(vgl. zutreffend S. 4 unten des Einspracheentscheides). Der Beschwerdeführer

moniert, es sei zu Unrecht kein Leidensabzug vorgenommen worden. Angezeigt sei

eine 10%ige Reduktion des Tabellenlohnes (vgl. S. 5 der Beschwerde).

6.4.2

Wird das

Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE

ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll

der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche

Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf

die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen

die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur

mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll

aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 %

nicht übersteigen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.3; vgl. auch das Urteil des

Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1.). Das medizinische

Anforderungs- und Belastungsprofil stellt praxisgemäss eine zum zeitlich

zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar, wodurch in erster Linie das Spektrum

der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter

Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der

versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu

unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden

Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine

Anstellung bestehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder

arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren

Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein

(zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2024

vom 11. November 2024 E. 5.3).

6.4.3

Es ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von

Arbeitsplätzen, die in der LSE berücksichtigt werden, mit den infrage stehenden

Einschränkungen des Beschwerdeführers vereinbar sind. Die gesundheitlichen

Einschränkungen reichen im vorliegenden Fall nicht aus, um einen Abzug zu

rechtfertigen (vgl. auch das Urteil 8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E.

4.2.2.). Soweit der Beschwerdeführer daher einen

10%igen leidensbedingten Abzug als angezeigt erachtet, kann ihm nicht gefolgt

werden. Damit bleibt es beim Invalideneinkommen von Fr. 67'493.--.

6.5

Aufgrund der Gegenüberstellung des

Valideneinkommens von Fr. 69'759.-- mit

dem Invalideneinkommen von Fr. 67'493.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von 3 %. Damit hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.

7.

7.1

7.1.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person

Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den

Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20.

Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein

Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen

Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn

die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der

Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

7.1.2

Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die

Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird

entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am

Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht

übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere

körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung

gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

7.1.3

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die

Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch

gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der

Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29,

32.

E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual

gewichtet. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden

wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Die

völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei

teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der

Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz

entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als fünf Prozent des

Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

7.1.4

Die medizinische Abteilung der SUVA hat in

Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung

herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das

Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV

bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des

versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen

nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten,

mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind

sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des

Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

7.1.5

Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der

einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023; zur Aufgabe der Arztperson

siehe auch BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2). Die Beurteilung des Integritätsschadens

basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der

medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und

gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern,

ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang

oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf

die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden

gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls,

welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1.).

7.2

7.2.1

Der Kreisarzt führte in der Beurteilung vom 18./19. Januar

2023.

(SUVA-Akte 176, S. 1) an, der Versicherte zeige einen Status nach nicht

dislozierter posterolateraler Tibiaplateaufraktur des linken Kniegelenkes nach

Motorradunfall. Des Weiteren führte er eine komplexe Innenmeniskusruptur mit

chrondralem Defekt an der medialen Patellafacette des linken Knies an. Im

Verlauf sei zunächst am 4. Februar 2021 eine Arthroskopie mit Teilmeniskektomie

des medialen Hinterhorns und Knorpelglättung femoromedial und retropatellar des

linken Knies erfolgt. Schliesslich habe man am 4. Mai 2021 nochmals eine

Arthroskopie mit Knorpeldébridement und Mikrofrakturierung medialer

Femurkondylus und Innenmeniskusnaht vorgenommen. Abschliessend habe am 2. Juni 2022

eine diagnostische Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie, partieller

Synovektomie, offener Mikrofrakturierung und Implantation Novocart Basic

Membran stattgefunden.

7.2.2

Des Weiteren stellte der Kreisarzt klar, die Beschwerden seien

unfallbedingt, dauernd und erheblich. Der Integritätsschaden werde auf 5 %

geschätzt. Schätzungsgrundlage sei Tabelle 5.2. Hier gelte für eine

Femoropatellararthrose mässigen Ausmasses ein Wert von 5 % bis 10 % und für

eine Femorotibialarthrose mässigen Ausmasses ein Wert von 5 % bis 15 %.

Zusammenfassend könne für die Gesamtsituation am linken Kniegelenk ein

Integritätsschaden von 5 % gesprochen werden. Mit diesen 5 % seien arthrotische

Veränderungen in der näheren Zukunft bereits abgehandelt.

7.3

Auf diese Beurteilung des Kreisarztes kann abgestellt werden. Sie

lässt sich mit dem am linken Knie erhobenen Befund vereinbaren und wurde

darüber hinaus plausibel begründet. Die von Dr. G____ als schadensbegründend

erachtete Arthrose im linken Kniegelenk ist aufgrund der übrigen medizinischen

Akten, insbesondere mit Blick auf die späteren röntgendiagnostischen

Abklärungen, nachvollziehbar. So wurde im Sprechstundenbericht des Kantonsspitals

E____ vom 7. März 2023 (SUVA-Akte 212, S. 2 ff.) eine

Retropatellararthrose erwähnt (vgl. S. 1 des Berichtes), dies gestützt auf die

stattgehabten Untersuchungen des linken Knies mit MRI und SPECT-CT vom 24.

Februar 2023 (vgl. S. 2 des Berichtes). Der Einschätzung von Dr. G____ ist auch

insoweit zu folgen, als er die Arthrose als mässigen Grades einstuft; denn es

gibt keinerlei Hinweise auf eine diesbezügliche Fehlinterpretation durch den

Kreisarzt. Der angenommene Wert von 5 % für die mässiggradige Retropatellararthrose

(Synonym für Femoropatellararthrose) befindet sich innerhalb der Bandbreite (5 %

bis 10 %) gemäss Tabelle 5.2 und lässt sich daher nicht beanstanden. Der

Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass auch keine Entschädigung für

eine Gelenkinstabilität geschuldet ist, zumal sich keine Hinweise auf eine mehr

als leichte Instabilität aus den Akten ergeben, was jedoch gemäss SUVA-Tabelle

6.

vorausgesetzt wird. Im Sprechstundenbericht des Kantonsspitals E____ vom 21. Februar

2023.

(SUVA-Akte 207, S. 2 ff.) wurde als Aussage des Beschwerdeführers festgehalten,

es besteht eine situative Instabilität

(vgl. S. 3 oben des Berichtes). Im Bericht vom 21. April 2023 (SUVA-Akte 215)

wurde schliesslich dargetan, bei Mobilisation auf unebenem Boden würde ein

Instabilitätsgefühl bestehen (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Übrigen ist auch

keine Integritätsentschädigung wegen einer Einschränkung der Beweglichkeit

(vgl. dazu SUVA-Tabelle 2) geschuldet. Denn die Beweglichkeit des linken

Kniegelenkes (Extension/Flexion) wurde mit 0/0/100° bewertet (vgl. den

Sprechstundenbericht des Kantonsspitals E____ vom 20. Februar 2023;

SUVA-Akte 209).

7.4

Da die aktenkundigen ärztlichen

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des abzugeltenden Integritätsschadens erlauben, erübrigt sich die in der Beschwerde beantragte Einholung einer

medizinischen Expertise (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90, 94

E. 4b).

7.5

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15.

Februar 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024, zu

Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen die vorübergehenden Leistungen

per 31. März 2023 eingestellt, dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen sowie einen Rentenanspruch

verneint hat.

8.

8.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 24. Juli

2024.

zu bestätigen.

8.2

Das Verfahren ist kostenlos.

8.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: