UV.2024.22
UVG Rente; Integritätsentschädigung
18. Dezember 2024Deutsch26 min
zu. Der Beschwerdeführer wurde von der Ambulanz in das Kantonsspital E____ gebracht.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.22
Einspracheentscheid vom 24. Juli
2024
Rente; Integritätsentschädigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1962, war seit dem
27. Juli 2020 als Zimmermann für die C____ AG bei der D____ AG im Einsatz und
in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft
(SUVA) obligatorisch unfallversichert (vgl. SUVA-Akten 1 und 6). Am 26. August
2020 touchierte ein TCS-Patrouillenfahrzeug mit der vorderen rechten
Stossstange das Hinterrad des von ihm gelenkten Motorfahrzeuges. Der
Beschwerdeführer beschleunigte in der Folge, so dass es das Motorrad hochhob
und er seitlich nach links zu Boden fiel (vgl. insb. die Unterlagen der
Polizei; SUVA-Akte 54, S. 4 ff., S. 4). Dabei zog er sich diverse Verletzungen
zu. Der Beschwerdeführer wurde von der Ambulanz in das Kantonsspital E____ gebracht.
Im Rahmen der medizinischen Erstversorgung wurden die Diagnosen "Nierenkontusion
links", "Thoraxkontusion" und "undislozierte
Tibiakopf-Impressionsfraktur" gestellt. Es wurde zunächst eine
konservative Behandlung der Verletzungen, namentlich der Knieverletzung links
(vgl. dazu insb. den MRI-Bericht vom 28. August 2020; SUVA-Akte 41), in die
Wege geleitet (vgl. SUVA-Akte 3). Die SUVA anerkannte ihre
Leistungspflicht und richtete dem Beschwerdeführer Taggelder aus (vgl.
SUVA-Akte 12, S. 2; siehe auch SUVA-Akte 57 und SUVA-Akte 163).
b) Im Röntgenbericht vom 12. Oktober 2020 (SUVA-Akte 39) zeigte
sich eine Konsolidierung des erlittenen Bruches. Der Beschwerdeführer verspürte
jedoch weiterhin Beschwerden im linken Knie, die sich mit konservativer
Therapie nicht besserten. Nach einem weiteren MRI vom 5. Januar 2021 (vgl.
implizit den Bericht des Kantonsspitals E____ vom 20. Januar 2021; SUVA-Akte
36) wurde der Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 ein erstes Mal am linken Knie
operiert (arthroskopische Teilresektion Innenmeniskus Hinterhorn,
Knorpelglättung femoral medial und retropatellär; vgl. SUVA-Akte 52). Bei
persistierenden Beschwerden und im Nachgang an ein MRT vom 19. April 2021 (vgl.
SUVA-Akte 90, S. 2) und einer Ganzbeinaufnahme stehend beidseits (vgl. SUVA-Akte
91, S. 2) wurde der Beschwerdeführer am 4. Mai 2021 erneut operiert (Kniegelenksarthroskopie
mit Knorpeldébridement, Knorpelcürettage am medialen Femurkondylus mit
konsekutiver Mikrofrakturierung sowie Innenmeniskusnaht (1 x TrueSpan 24°) zur
Refixation und Meniskusdébridement; vgl. SUVA-Akte 72). Ein dritter Eingriff
erfolgte nach einem MRT vom 27. September 2021 (vgl. SUVA-Akte 92, S. 2),
einer Weichteilsonografie vom 12. Oktober 2021 (vgl. SUVA-Akte 107) sowie einem
MRT vom 6. Mai 2022 (vgl. implizit SUVA-Akte 216, S. 2) am 2. Juni 2022 (diagnostische
Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie, offener Mikrofrakturierung und
Implantation Novocart Basic Membran 2 x 3 cm retropatellar mediale Facette; vgl.
SUVA-Akte 133).
c) In der Zeit vom 19. September 2022 bis zum 25. Oktober
2022 hielt sich der Beschwerdeführer ambulant in der Rehaklinik F____ auf (vgl.
den Austrittsbericht vom 27. Dezember 2022; SUVA-Akte 170, S. 2 ff.). Dort
wurde namentlich auch eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)
vorgenommen (vgl. den Bericht vom 9. November 2022; SUVA-Akte 168).
d) In der Folge nahm Dr. G____ (Kreisarzt) am 19. Januar
2023 Stellung zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. SUVA-Akte
175) und schätzte den Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akte 176). Mit Schreiben
vom 6. Februar 2023 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man stelle die
Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2023 ein, da durch weitere
Behandlungen keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht werden könne. Des Weiteren
wurde die Prüfung weiterer Leistungen in Aussicht gestellt (vgl. SUVA-Akte
185). In der Folge traf die SUVA erwerbliche Abklärungen (vgl. die Lohnauskunft
vom 13. Februar 2023 [SUVA-Akte 186]; siehe auch die Zusammenfassung der
Entscheidungsgrundlagen [SUVA-Akte 188]). Mit Verfügung vom 15. Februar 2023
verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 4 % und
sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (vgl.
SUVA-Akte 195).
e) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. März 2023 Einsprache,
in welcher er auf neue bildgebende Untersuchungen verwies (vgl. SUVA-Akte 208).
Im weiteren Verlauf liess er der SUVA die Beurteilung des Kantonsspitals E____
vom 21. April 2023 (SUVA-Akte 215) zukommen. Dieses sandte der SUVA überdies den
Sprechstundenbericht vom 7. März 2023 (SUVA-Akte 212, S. 2 f.) und den MRT-Bericht
vom 24. Februar 2023 (SUVA-Akte 216, S. 2 ff.) sowie den Bericht vom 24. Februar
2023 betreffend 3-Phasen-Skelettszintigrafie mit SPECT CT Knie (SUVA-Akte 217,
S. 2 f.). Am 22. März 2023 nahm Dr. G____ Stellung zu den neuen medizinischen
Unterlagen und erachtete seine frühere Beurteilung als weiterhin korrekt (vgl.
SUVA-Akte 219). Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 wies die SUVA die
Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 229).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 6. August 2024
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt
folgende Anträge (1.) Der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 sei aufzuheben
und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. (2.) Eventualiter
sei ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung des rechtserheblichen medizinischen
Sachverhaltes einzuholen. (3.) Subeventualiter sei die Sache zur Abklärung des
rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes an die SUVA zurückzuweisen. (4.)
Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 2. September
2024.
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom
17.
September 2024 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.
III.
Am 18. Dezember 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte
Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der
Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz
befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt
sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs.
2.
ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Frankreich. Der
Sitz der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers befindet sich in Basel. Die
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben.
1.2
Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).
1.3
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Einschätzung von Dr. G____ vom 18.
Januar 2023 und vom 22. März 2023, habe man die Taggeldleistungen und
Übernahme der Heilbehandlungskosten zu Recht per 31. März 2023 eingestellt. Des
Weiteren habe man dem Beschwerdeführer korrekterweise eine 5%ige
Integritätsentschädigung zugesprochen und einen Rentenanspruch verneint (vgl.
insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2
Hiergegen wendet der Beschwerdeführer zur Hauptsache ein, der
medizinische Endzustand könne noch nicht als erreicht erachtet werden. Selbst
wenn dem so sein sollte, dann habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen
Rentenanspruch verneint. Auch sei die Integritätsentschädigung von 5 % zu tief.
Allenfalls bedürfe es weiterer zweckdienlicher medizinischer Abklärungen (vgl.
insb. die Beschwerde, siehe auch die Replik).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Februar 2023, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024, zu Recht gestützt auf die
vorliegenden Unterlagen die vorübergehenden Leistungen per Ende März 2023
eingestellt und dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 5 %
zugesprochen sowie einen Rentenanspruch verneint hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die
Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.3
Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll
oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch
auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach
Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid
ist.
3.4
Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung,
hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. dazu das Urteil des
Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3) – nur so lange zu
gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten
Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet
werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine
Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19
Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1).
3.5
Rechtsprechungsgemäss kann sich der in Art. 19
Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche
Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, die geeignet
sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde
zu legenden Invaliditätsgrad
zu beeinflussen (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 8C_590/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 2.2. und 8C_760/2023 vom 24.
Juni 2024 E. 6.2.). Berufsberatung (Art. 15 IVG)
und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) haben keine Auswirkungen auf die
(unfallbedingte) Arbeitsfähigkeit. Diese Massnahmen sind somit in Bezug auf den
Fallabschluss in der Unfallversicherung grundsätzlich irrelevant (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 4.1.). Eine Umschulung stand vorliegend weder im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch beim
Erlass des – die zeitliche Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Einspracheentscheids (BGE 143 V 409, 411 E. 2.1.) – unmittelbar in
Aussicht (vgl. im Übrigen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den
fehlenden Eingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung [S. 5 oben der
Beschwerde]). Der Abschluss der
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung musste daher –
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 4 f. der Beschwerde) – nicht abgewartet werden, da sie nicht geeignet sind,
den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden
Invaliditätsgrad rentenrelevant zu beeinflussen (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_590/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 4.2.4.).
4.
4.1
Ob noch eine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden
kann, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,
wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht
fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist
prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2023
vom 21. Februar 2024 E. 5.1.).
4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.3
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe
Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind aber
soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65
E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten
sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4
4.4.1
Im Bericht der Rehaklinik F____ vom 9. November 2022 über
die durchgeführte EFL (SUVA-Akte 168) wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen,
dass der Zustand am linken Knie innert absehbarer Zeit durch keinerlei weiteren
medizinischen Massnahmen in namhafter Weise verbessert werden könne. Zur
Erhaltung des aktuellen Zustandes sowie Vermeidung Rückfällen sei aus heutiger
Sicht die Durchführung von 2-3 Serien medizinischer Trainingstherapie (MTT) zu empfehlen
(vgl. S. 5 des Berichtes).
4.4.2
Dr. G____ hielt in seiner Beurteilung vom 19. Januar
2023.
(SUVA-Akte 175) fest, gesamthaft sei bezüglich des linken Kniegelenkes von
einem medizinischen Endzustand auszugehen, insbesondere unter Berücksichtigung
der vorhandenen medizinischen/klinischen Dokumentation und des radiologischen
Verlaufes. Es könne überwiegend wahrscheinlich nicht mehr mit einer Besserung
des unfallbedingten Gesundheitszustandes gerechnet werden. Für den weiteren
Verlauf seien keine speziellen Behandlungen zur Besserung des
Gesundheitszustandes des linken Kniegelenkes vorzuschlagen (vgl. S. 4 der Beurteilung).
4.4.3
Im Sprechstundenbericht des Kantonsspitals E____ vom 7.
März 2023 (SUVA-Akte 212, S. 2 f.) wurde festgehalten, es zeige sich ein
Nichtansprechen der knorpelrekonstruktiven Therapie retropatellar sowie der medialen
Femurkondyle. Ein erneutes Adressieren mittels rekonstruktivem Ansatz sei nicht
empfehlenswert. Grundsätzlich sei, abhängig von den Beschwerden, die Indikation
zur endoprothetischen Versorgung zu stellen. Dies möchte der Patient noch
hinauszögern. Man empfehle hierfür physiotherapeutische Übungen mit Stärkung
der kniegelenksumgreifenden Muskulatur, Stärkung der Beckenbeinachse sowie auch
Aufdehnen der Quadrizepsmuskulatur zur Entlastung des patellofemoralen
Kompartimentes. Der Patient sei als Zimmermann tätig. Diese Tätigkeit könne er
aufgrund der kniegelenksassoziierten Beschwerden nicht sicher durchführen, so
dass hier eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Man empfehle eine Umschulung in einen
knieentlastenden Beruf mit wechselbelastender Tätigkeit (Wechsel Sitzen/Laufen).
Der Patient berichte, diesbezüglich bereits Kontakt mit der SUVA aufgenommen zu
haben. Eine Wiedervorstellung in der Sprechstunde werde bedarfsweise vereinbart.
4.4.4
Im Bericht des Kantonsspitals E____ vom 21. April 2023
(SUVA-Akte 215) wurde dargetan, aufgrund des gesamten Beschwerdebildes sei
eine Tätigkeit des Patienten als Zimmermann aufgrund des Arbeitsprofils nicht mehr
möglich. Man habe daher eine Umschulung in eine Tätigkeit mit wechselnd sitzender
und laufender Aktivität empfohlen. Insofern bestätige man die Einschätzung von
Dr. G____, dass grundsätzlich ein medizinischer Endzustand erreicht sei und
auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine weiterführende Besserung des
unfallbedingten Gesundheitszustands zu erwarten sei. Eine Besserung der
Beschwerden könne lediglich durch eine zukünftige endoprothetische Versorgung
erzielt werden.
4.4.5
Dr. G____ nahm am 22. Mai 2023 nochmals Stellung (SUVA-Akte
219). Er machte – insbesondere Bezug nehmend auf den Sprechstundenbericht des
Kantonsspitals E____ vom 7. März 2023 – geltend, es sei eine Wiedervorstellung
in der Sprechstunde bedarfsweise vereinbart worden. Insofern sei von einem
medizinischen Endzustand auszugehen. Unter Berücksichtigung der eingegangenen
Berichte und Bildgebungen bleibe die ärztliche Beurteilung vom 19. Januar 2023
bestehen.
4.5
Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen ist zusammen mit der
Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der
vorübergehenden Leistungen (31. März 2023) von einer weiteren Heilbehandlung keine
namhafte Verbesserung mehr zu erwarten war. Insbesondere stand die vom Kantonsspital
E____ angesprochene prothetische Versorgung zu keiner Zeit ernsthaft zur Diskussion.
Diese Behandlungsoption war nicht aktuell und es gibt auch keine Anhalte dafür,
dass sich daran bis zum Erlass des Einspracheentscheides (24. Juli 2024)
etwas geändert haben könnte.
5.
5.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Zur Beweiskraft der medizinischen Erhebungen kann
auf das sub Erwägung 4.2. hiervor Gesagte verwiesen werden.
5.2
5.2.1
Im Bericht der Rehaklinik F____ vom 9. November 2022 über
die EFL (SUVA-Akte 168) wurde festgehalten, die Beweglichkeit des linken
Kniegelenkes sei eingeschränkt. Es bestünden belastungsabhängige Knieschmerzen
links und eine belastungsverstärkte Schwellungstendenz (vgl. S. 5 des
Berichtes). Arbeitsrelevante Probleme seien die belastungs- und bewegungsabhängigen
Knieschmerzen links und die stark verminderte Belastbarkeit des linken Knies. Die
Tätigkeit als Zimmermann sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Die
Anforderungen (ganztägiges Stehen/Gehen; Gehen/Stehen auf Leitern, Gerüsten
oder unebenen und schrägen Unterlagen; Hantieren mit schweren Lasten; Knien und
Kauern) seien zu hoch (vgl. S. 5 des Berichtes). Zumutbar sei dem Versicherten eine
leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags. Diese sollte wechselbelastend
sein. Ausgeschlossen seien wiederholtes Treppensteigen oder Leitersteigen sowie
Gehen auf unebenen Böden, Kauern/Knien und wiederholtes Kniebeugen (vgl. S. 6
des Berichtes).
5.2.2
Dr. G____ hielt in seiner Beurteilung vom 18. Januar
2023.
(SUVA-Akte 175) fest, der Versicherte sei umfangreich im Rahmen der
EFL-Beurteilung in der Rehaklinik F____ getestet worden. Er könne die
Beurteilung nachvollziehen und sei mit dieser vollumfänglich einverstanden
(vgl. S. 4 der Beurteilung).
5.2.3
Im Bericht des Kantonsspitals E____ vom 21. April 2023
(SUVA-Akte 215) wurde dargetan, aufgrund des gesamten Beschwerdebildes sei
eine Rückkehr zur Tätigkeit als Zimmermann aufgrund des Arbeitsprofils nach
nicht möglich. Man habe daher eine Umschulung für eine Tätigkeit mit wechselnd
sitzend und laufender Aktivität empfohlen. Entsprechend dem Bericht vom 7. März
2023.
(SUVA-Akte 212, S. 2 f.) empfehle man daher eine Umschulung auf eine das
Knie entlastende Tätigkeit mit wechselnd sitzend laufender Tätigkeit, mit
adäquater Entlastung der linken unteren Extremität. Sollte dies gewährleistet
sein, so spreche derzeit nichts gegen eine vollständige Rückkehr in den
Arbeitsmarkt.
5.3
Gestützt auf diese im Ergebnis übereinstimmenden ärztlichen
Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer
angepassten Tätigkeit (vgl. dazu den Bericht der Rehaklinik F____ vom 9.
November 2022 über die EFL; SUVA-Akte 168) über eine 100%ige
Restarbeitsfähigkeit verfügt. Zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der
erwerblichen Umsetzung der festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers verhält.
6.
6.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
6.2
Die Beschwerdegegnerin verglich mit Verfügung vom 15. Februar 2023 ein
Valideneinkommen von Fr. 69'759.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 66'800.--
und errechnete auf diese Weise einen IV-Grad von 4 % (vgl. SUVA-Akte 195).
6.3
6.3.1
Beim Valideneinkommen wird in der Regel am zuletzt
erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103, 110
E. 5.3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische
Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung
im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren
mitberücksichtigt werden (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2023
vom 25. September 2024 E. 4.1.1).
6.3.2
Das Valideneinkommen von Fr. 69'759.-- (vgl. S. 2 der Verfügung vom
15.
Februar 2023; SUVA-Akte 195, S. 2) errechnete die Beschwerdegegnerin
gestützt auf den Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe.
Sie ging von einem Stundenlohn von Fr. 30.50 aus, den sie um Fr. 2.53 erhöhte
(entspr. 8.30 % Anteil 13. Monatslohn) und mit 2'112 Jahresstunden multiplizierte
(vgl. die Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung
[SUVA-Akte 188, S. 2]; siehe auch SUVA-Akte 187).
6.4
6.4.1
Das Invalideneinkommen wurde korrekterweise gestützt auf die
LSE BFS ermittelt. Da der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 datiert (vgl.
SUVA-Akte 229) und die LSE 2022 am 29. Mai 2024 publiziert wurde, ist für
die Berechnung des Invalideneinkommens – entgegen der Verfügung vom 15. Februar
2023.
– nicht auf die LSE 2020, sondern auf die LSE 2022 abzustellen. Gemäss der
unbestrittenermassen anwendbaren Tabelle TA1_tirage_skill_level (Total Privater
Sektor, Männer, Kompetenzniveau 1) beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 5'305.--.
Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS,
Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total) und die Lohnentwicklung bis 2023 (+ 1.7
%; vgl. BFS Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung) ergibt sich bei einem
zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 67'493.--
(vgl. zutreffend S. 4 unten des Einspracheentscheides). Der Beschwerdeführer
moniert, es sei zu Unrecht kein Leidensabzug vorgenommen worden. Angezeigt sei
eine 10%ige Reduktion des Tabellenlohnes (vgl. S. 5 der Beschwerde).
6.4.2
Wird das
Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE
ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll
der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche
Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf
die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen
die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur
mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll
aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 %
nicht übersteigen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.3; vgl. auch das Urteil des
Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1.). Das medizinische
Anforderungs- und Belastungsprofil stellt praxisgemäss eine zum zeitlich
zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar, wodurch in erster Linie das Spektrum
der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter
Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der
versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu
unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden
Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine
Anstellung bestehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder
arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren
Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein
(zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2024
vom 11. November 2024 E. 5.3).
6.4.3
Es ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von
Arbeitsplätzen, die in der LSE berücksichtigt werden, mit den infrage stehenden
Einschränkungen des Beschwerdeführers vereinbar sind. Die gesundheitlichen
Einschränkungen reichen im vorliegenden Fall nicht aus, um einen Abzug zu
rechtfertigen (vgl. auch das Urteil 8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E.
4.2.2.). Soweit der Beschwerdeführer daher einen
10%igen leidensbedingten Abzug als angezeigt erachtet, kann ihm nicht gefolgt
werden. Damit bleibt es beim Invalideneinkommen von Fr. 67'493.--.
6.5
Aufgrund der Gegenüberstellung des
Valideneinkommens von Fr. 69'759.-- mit
dem Invalideneinkommen von Fr. 67'493.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von 3 %. Damit hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.
7.
7.1
7.1.1
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den
Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20.
Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein
Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn
die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).
7.1.2
Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die
Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird
entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am
Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht
übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere
körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung
gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).
7.1.3
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die
Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch
gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29,
32.
E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual
gewichtet. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden
wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Die
völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei
teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der
Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz
entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als fünf Prozent des
Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
7.1.4
Die medizinische Abteilung der SUVA hat in
Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung
herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das
Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV
bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des
versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen
nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten,
mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind
sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29, 32 E. 1c; Urteil des
Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).
7.1.5
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der
einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023; zur Aufgabe der Arztperson
siehe auch BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2). Die Beurteilung des Integritätsschadens
basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der
medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und
gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern,
ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang
oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf
die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden
gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls,
welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.3.1.).
7.2
7.2.1
Der Kreisarzt führte in der Beurteilung vom 18./19. Januar
2023.
(SUVA-Akte 176, S. 1) an, der Versicherte zeige einen Status nach nicht
dislozierter posterolateraler Tibiaplateaufraktur des linken Kniegelenkes nach
Motorradunfall. Des Weiteren führte er eine komplexe Innenmeniskusruptur mit
chrondralem Defekt an der medialen Patellafacette des linken Knies an. Im
Verlauf sei zunächst am 4. Februar 2021 eine Arthroskopie mit Teilmeniskektomie
des medialen Hinterhorns und Knorpelglättung femoromedial und retropatellar des
linken Knies erfolgt. Schliesslich habe man am 4. Mai 2021 nochmals eine
Arthroskopie mit Knorpeldébridement und Mikrofrakturierung medialer
Femurkondylus und Innenmeniskusnaht vorgenommen. Abschliessend habe am 2. Juni 2022
eine diagnostische Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie, partieller
Synovektomie, offener Mikrofrakturierung und Implantation Novocart Basic
Membran stattgefunden.
7.2.2
Des Weiteren stellte der Kreisarzt klar, die Beschwerden seien
unfallbedingt, dauernd und erheblich. Der Integritätsschaden werde auf 5 %
geschätzt. Schätzungsgrundlage sei Tabelle 5.2. Hier gelte für eine
Femoropatellararthrose mässigen Ausmasses ein Wert von 5 % bis 10 % und für
eine Femorotibialarthrose mässigen Ausmasses ein Wert von 5 % bis 15 %.
Zusammenfassend könne für die Gesamtsituation am linken Kniegelenk ein
Integritätsschaden von 5 % gesprochen werden. Mit diesen 5 % seien arthrotische
Veränderungen in der näheren Zukunft bereits abgehandelt.
7.3
Auf diese Beurteilung des Kreisarztes kann abgestellt werden. Sie
lässt sich mit dem am linken Knie erhobenen Befund vereinbaren und wurde
darüber hinaus plausibel begründet. Die von Dr. G____ als schadensbegründend
erachtete Arthrose im linken Kniegelenk ist aufgrund der übrigen medizinischen
Akten, insbesondere mit Blick auf die späteren röntgendiagnostischen
Abklärungen, nachvollziehbar. So wurde im Sprechstundenbericht des Kantonsspitals
E____ vom 7. März 2023 (SUVA-Akte 212, S. 2 ff.) eine
Retropatellararthrose erwähnt (vgl. S. 1 des Berichtes), dies gestützt auf die
stattgehabten Untersuchungen des linken Knies mit MRI und SPECT-CT vom 24.
Februar 2023 (vgl. S. 2 des Berichtes). Der Einschätzung von Dr. G____ ist auch
insoweit zu folgen, als er die Arthrose als mässigen Grades einstuft; denn es
gibt keinerlei Hinweise auf eine diesbezügliche Fehlinterpretation durch den
Kreisarzt. Der angenommene Wert von 5 % für die mässiggradige Retropatellararthrose
(Synonym für Femoropatellararthrose) befindet sich innerhalb der Bandbreite (5 %
bis 10 %) gemäss Tabelle 5.2 und lässt sich daher nicht beanstanden. Der
Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass auch keine Entschädigung für
eine Gelenkinstabilität geschuldet ist, zumal sich keine Hinweise auf eine mehr
als leichte Instabilität aus den Akten ergeben, was jedoch gemäss SUVA-Tabelle
6.
vorausgesetzt wird. Im Sprechstundenbericht des Kantonsspitals E____ vom 21. Februar
2023.
(SUVA-Akte 207, S. 2 ff.) wurde als Aussage des Beschwerdeführers festgehalten,
es besteht eine situative Instabilität
(vgl. S. 3 oben des Berichtes). Im Bericht vom 21. April 2023 (SUVA-Akte 215)
wurde schliesslich dargetan, bei Mobilisation auf unebenem Boden würde ein
Instabilitätsgefühl bestehen (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Übrigen ist auch
keine Integritätsentschädigung wegen einer Einschränkung der Beweglichkeit
(vgl. dazu SUVA-Tabelle 2) geschuldet. Denn die Beweglichkeit des linken
Kniegelenkes (Extension/Flexion) wurde mit 0/0/100° bewertet (vgl. den
Sprechstundenbericht des Kantonsspitals E____ vom 20. Februar 2023;
SUVA-Akte 209).
7.4
Da die aktenkundigen ärztlichen
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des abzugeltenden Integritätsschadens erlauben, erübrigt sich die in der Beschwerde beantragte Einholung einer
medizinischen Expertise (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90, 94
E. 4b).
7.5
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15.
Februar 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024, zu
Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen die vorübergehenden Leistungen
per 31. März 2023 eingestellt, dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen sowie einen Rentenanspruch
verneint hat.
8.
8.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 24. Juli
2024.
zu bestätigen.
8.2
Das Verfahren ist kostenlos.
8.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: