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Entscheid

UV.2024.23

UVG Zu Recht auf versicherungsmedizinische Beurteilung und weitere medizinische Berichte abgestellt; Beschwerde abgewiesen

30. Januar 2025Deutsch30 min

Versicherungsleistungen für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 17. August 2018

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

Januar 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.23

Einspracheentscheid vom 21. Juni

2024

Zu Recht auf

versicherungsmedizinische Beurteilung und weitere medizinische Berichte

abgestellt; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1978 geborene Beschwerdeführer war zuletzt vom 1.

März 2018 bis 20. Dezember 2018 in einem befristeten Anstellungsverhältnis

mit einem Pensum von 100 % bei der C____ als Hilfs-Schaler tätig und in dieser

Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Arbeitsvertrag vom 23. Februar 2018,

SUVA-Akte 105). Am 17. August 2018 fiel der Beschwerdeführer während den Ferien

in [...] bei der Ausführung von Dacharbeiten von einer Leiter und verletzte

sich dabei an der rechten Schulter (vgl. Schadenmeldung, SUVA-Akte 1; Bericht

Dr. med. D____, SUVA-Akte 8). Die Beschwerdegegnerin teilte dem

Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 22. August 2018 mit, dass dieser

Versicherungsleistungen für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 17. August 2018

erhalte und während der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Taggeld für jeden

Wochentag habe (SUVA-Akte 3).

b) In der MR-Arthrographie und Röntgenarthografie des

rechten Schultergelenks vom 11. September 2018 wurde eine Verletzung der

Gelenkkapsel des AC-Gelenks respektive des Ligamentum akromioklavikulare mit

ödematöser Signalalteration und Ganglion subkutan, eine chronische, verheilte

Fraktur der Extremitas acromialis claviculae, eine leichte Bursitis

subacromialis/subdeltoidea, ein linienförmiger Riss der langen Bizepssehne im

Rotatorenmanschettenintervall ohne abgrenzbaren superiorer Labrumriss und ein linienförmiger

inferiorer Labrumriss mit zwei kleinen paralabralen Ganglion festgestellt (vgl.

Bericht Dr. med. E____, SUVA-Akte 12). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge

mehrfach an der rechten Schulter operiert (vgl. Operationsberichte Dr. med. D____

vom 17. Dezember 2018 [SUVA-Akte 23] und vom 22. Juli 2019, [SUVA-Akte 64]; Operationsberichte

Dr. med. F____ vom 14. August 2020 [SUVA-Akte 145], 12. Februar 2021 [SUVA-Akte

177] und 31. August 2021 [SUVA-Akte 209]).

c) Am 29. und 30. November 2022 wurde in der Rehaklinik G____

eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des

Beschwerdeführers vorgenommen (vgl. Bericht vom 10. Februar 2023, SUVA-Akte

305). Am 15. August 2023 wurde der Beschwerdeführer abermals operiert (Bericht

Dr. med. F____, SUVA-Akte 334). Mit Bericht vom 29. November 2023 hielt Dr.

med. F____ fest, dass der Endzustand erreicht und nicht mit einer wesentlichen

Belastungsfähigkeit der rechten Schulter zu rechnen sei (SUVA-Akte 345). Dr.

med. H____ nahm mit Bericht vom 6. Dezember 2023 Stellung zu dem von Dr.

med. F____ festgestellten Fallabschluss und der EFL der Rehaklinik G____

(SUVA-Akte 351).

d) Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Heilkosten- und

Taggeldleistungen per 31. Januar 2024 einstellen werde (SUVA-Akte 356). Die

Beschwerdegegnerin lehnte, gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung von Dr.

med. vom 6. Dezember 2023 (SUVA-Akte 351), mit Verfügung vom 28. Dezember 2023

einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers infolge eines ermittelten

Invaliditätsgrads von 7 % ab und sprach diesem, basierend auf einer

Integritätseinbusse von 10 %, eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.00

zu (UV-Akte 368). Die hiergegen am 30. Januar 2024 erhobene Einsprache

(SUVA-Akte 384) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21.

Juni 2024 ab (SUVA-Akte 392).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 23. August

2024, vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwältin, beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1) Es sei der

Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 als auch die Verfügung vom 28. Dezember 2023

der SUVA aufzuheben (ausser Integritätsentschädigung).

2) Es sei eine erneute aktuelle

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Versicherten vorzunehmen

und es sei das Belastbarkeitsprofil des Versicherten neu zu definieren.

3) Es sei der Invaliditätsgrad

des Versicherten neu zu bestimmen (mindestens 11.8 %) und es seien die

entsprechenden Versicherungsleistungen (IV-Rente) zu erbringen.

4) Es sei dem Versicherten die

unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichenenden als dessen

Rechtsbeiständin zu gewähren.

Der Beschwerdeführer stellt überdies folgende

Verfahrensanträge:

1) Es seien sämtliche Vorakten

des Einspracheverfahrens bei der SUVA zum vorliegenden Beschwerdeverfahren

hinzuzuziehen.

2) Es sei betreffend die

funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein aktuelles

medizinisches Gutachten zu erstellen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort

vom 27. September 2024 die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hat innert der mit

Instruktionsverfügung vom 30. September 2024 gesetzten Frist keine Replik

eingereicht.

d) Mit Eingabe vom 15. April 2025 reicht die Rechtsanwältin

des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein.

III.

Da keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

beantragt hat, findet am 30. Januar 2025 vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer seinen

Wohnsitz in Basel hat.

1.2

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

1.3

Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe,

jedoch eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 14'820.00 zugesprochen

werde. Der Beschwerdeführer rügte mit Einsprache vom 30. Januar 2024 einzig die

Rechtsmässigkeit des festgestellten medizinischen Belastbarkeitsprofils einer

zumutbaren Verweistätigkeit sowie die Höhe des Invaliditätsgrads (vgl.

SUVA-Akte 384). Die mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 gewährte

Integritätsentschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, weshalb

der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 hinsichtlich dieser Frage in

(Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (BGE 144 V 354 E. 4.3). Streitgegenstand

bilden folglich einzig die Fragen zur Rechtmässigkeit des festgestellten

medizinischen Belastbarkeitsprofils einer zumutbaren Verweistätigkeit sowie zur

Höhe des Invaliditätsgrads.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

12.

Dezember 2023 an, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31.

Januar 2024 einstellen werde (SUVA-Akte 356). Mit Verfügung vom 28. Dezember

2023.

(SUVA-Akte 368) stellte sie fest, dass der Invaliditätsgrad des

Beschwerdeführers 7 % betrage und somit kein Anspruch auf eine

Invalidenrente bestehe. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Bericht

der Rehaklinik G____ vom 10. Februar 2023 zur EFL (SUVA-Akte 305, S. 1 ff.), den

Bericht von Dr. med. F____ vom 29. November 2023 (SUVA-Akte 345) sowie die

kreisärztliche Einschätzung von Dr. med. H____ vom 6. Dezember 2023

(SUVA-Akte 351).

2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet zur Hauptsache das von Dr. med. H____

(SUVA-Akte 351) festgestellte Belastungsprofil für eine leidensangepasste

Tätigkeit und stellt sich auf den Standpunkt, der Bericht der Rehaklinik G____ zur

EFL vom 10. Februar 2023 sei in sachlicher und zeitlicher Sicht als Grundlage

für die Bestimmung des Belastbarkeitsprofils ungeeignet (Beschwerde, Rz. 18-25).

Zudem sei die kreisärztliche Einschätzung von Dr. med. H____ vom 6. Dezember

2023.

(SUVA-Akte 351) betreffend das Belastbarkeitsprofil nicht auf eigene

Untersuchungen zurückzuführen (Beschwerde, Rz. 16 f.). Es sei daher eine neue

EFL des Beschwerdeführers durchzuführen (Beschwerde, Rz. 26). Die

Beschwerdegegnerin habe ferner bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu

Unrecht den Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022, Tabelle TA1,

Totalwert, Kompetenzniveau 1, Männer (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 3.3.4),

und nicht jenen der LSE 2022, Tabelle TA1, Sektor 3 Dienstleistungen,

Kompetenzniveau 1, Männer, eingesetzt. Auch habe sie keinen Abzug vom

Invalideneinkommen von insgesamt 20 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV

vorgenommen. Es sei richtigerweise von einem Invaliditätsgrad von gerundet

12.

% auszugehen (Beschwerde, Rz. 29-36).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet hinsichtlich des beanstandeten

Belastbarkeitsprofils im Wesentlichen ein, die Voraussetzungen, welche

rechtsprechungsgemäss erfüllt sein müssten, damit eine EFL erforderlich und

sinnvoll sei, seien nicht gegeben. Zudem dürfe in Anbetracht der Einhelligkeit

der angeführten Positionen in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren

Abklärungen abgesehen werden. Es bestehe daher keine Veranlassung, ein

Gutachten oder eine erneute EFL in die Wege zu leiten (Beschwerdeantwort [BA],

Rz. 4.3). Zum gerügten Invalideneinkommen führte die Beschwerdegegnerin aus, es

sei korrekterweise der Tabellenlohn der LSE 2022, Tabelle TA1, Sektor 3

Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, Männer, eingesetzt worden. Auch sei zu

Recht kein Abzug vom Invalideneinkommen gemäss Art. 26bis Abs.

3.

IVV vorgenommen worden, da die Bestimmung in der Unfallversicherung nicht

anwendbar sei (BA, Rz. 4.1 und 4.4).

3.

3.1

Zwischen den Parteien nicht umstritten aber und im Folgenden vorab zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Heilkosten- und

Taggeldleistungen per 31. Januar 2024 eingestellt hat (vgl. Schreiben vom 12.

Dezember 2023, SUVA-Akte 356, S. 1 und Verfügung vom 12. Dezember 2023,

SUVA-Akte 368, S. 2).

3.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte

Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf

ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem

Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit

dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2

UVG).

3.3

3.3.1

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur

Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen

Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel

– frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht

alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.3.2

Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).

3.4

3.4.1

Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen

Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz

und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch

eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass

noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides

nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der

vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige

Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1

UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; 134 V 109 E. 4.1). Die Besserung

des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu

erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit

unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu

erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen

genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u. a. die

Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und

8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1).

3.4.2

Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten ist,

naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist, werden im

Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

3.4.3

Dr. med. F____ hielt in seinem Bericht vom 29. November 2023

fest, es handle sich um einen Endzustand. Mit einer wesentlichen Verbesserung

der Belastungsfähigkeit der rechten Schulter sei nicht zu rechnen. Das

Narbengewebe sei ruhig und es bestehe kein Hinweis auf einen Infekt. Es sei ein

längeres Gespräch mit dem Patienten und seinem Dolmetscher über die aktuelle

Situation und die fehlenden medizinischen Möglichkeiten geführt worden. Er müsse

mit den leichten Restbeschwerden und der deutlichen Einschränkung der

Belastbarkeit der rechten Schulter leben (SUVA-Akte 345).

3.4.4

Dr. med. H____, Arzt für Allgemeinmedizin (A),

führte in seiner kreisärztlichen Einschätzung vom 6. Dezember 2023 an, es sei,

wie auch dem Bericht von Dr. med. F____ vom 29. November 2023 entnommen werden

könne, von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche Verbesserung des

Zustandes zu erwarten (SUVA-Akte 351).

3.5

Vorliegend halten sowohl der behandelnde Arzt Dr. med. F____ in

seinem Bericht vom 29. November 2023 (E. 3.4.3. hiervor) wie auch der Kreisarzt

Dr. med. H____ in seinem Bericht vom 6. Dezember 2023 (E. 3.4.4. hiervor)

fest, dass mit einer wesentlichen Verbesserung der Belastungsfähigkeit der

rechten Schulter nicht zu rechnen und der Endzustand erreicht sei. Vorliegend

sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Schlüssigkeit dieser

beiden ärztlichen Beurteilungen sprechen würden. Insbesondere liegen aus

medizinischer Sicht keine gegenteiligen Auffassungen zum Abschluss der

Behandlung des Beschwerdeführers vor. Als Zwischenfazit kann deshalb

festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistungen per

31.

Januar 2024 eingestellt hat.

4.

4.1

Vorliegend ist zur Hauptsache umstritten, ob die Beschwerdegegnerin

richtigerweise auf die Beurteilungen von Dr. med. I____ von der Rehaklinik G____

vom 10. Februar 2023 zur EFL (SUVA-Akte 305, S. 1 ff.) und den Bericht von

Dr. med. F____ vom 29. November 2023 (SUVA-Akte 345) sowie die

kreisärztliche Einschätzung von Dr. med. H____ vom 6. Dezember 2023

(SUVA-Akte 351) zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführer und das Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten

Tätigkeit abgestellt hat.

4.2

4.2.1

Dr. med. I____, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation,

von der Rehaklinik G____ hielt in seinem Bericht vom 10. Februar 2023 zu der am

29./30. November 2022 durchgeführten Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit (EFL) fest, es sei gesamthaft betrachtet objektiv trotz den

mehrfachen Eingriffen am AC-Gelenk von einem guten Heilverlauf auszugehen. Das

AC-Gelenk erscheine stabil, die Rotatorenmanschette intakt und die weiteren

Weichteile weitgehend unauffällig. Die seitens des Klienten beschriebenen

Einschränkungen und Beschwerden könnten aus objektiver,

medizinisch-theoretischer Sicht nicht mehr erklärt werden. Auf der

Verhaltensebene sei eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt worden. Der

Beschwerdeführer habe sich nahezu nicht in der Lage gesehen, auch nur geringe

Gewichte zu hantieren. Auch liess er sich bei Problemen ferner nicht an sein

funktionelles Limit belasten. Während der körperlichen Untersuchung sei ein deutliches

Gegenspannen bei der Bewegungsprüfung festgestellt worden. Daher sei davon

auszugehen, dass die Beweglichkeit der Schulter deutlich besser sei, als

präsentiert worden sei. Nichtsdestotrotz werde der Beschwerdeführer seine

angestammte Tätigkeit als Hilfs-Schaler nicht mehr durchführen können

(SUVA-Akte 305, S. 5). Zum Belastbarkeitsprofil einer zumutbaren leidensangepassten

Tätigkeit führte Dr. med. I____ aus, dieses umfasse eine leichte bis

mittelschwere Arbeit, welche ganztags ausgeführt werden könne. Hinsichtlich den

speziellen Einschränkungen hielt er fest, der Beschwerdeführer könne mit der

rechten Schulter keine repetitiven Tätigkeiten über Kopfhöhe mit Vibrations-

und Stossbelastungen ausführen (SUVA-Akte 305, S. 6).

4.2.2

Dr. med. F____ verwies in seinem Bericht vom 29. November 2023 auf

das von Dr. med. I____ erstellte Belastbarkeitsprofil (vgl. E. 4.2.1. hiervor)

und hielt fest, dass für entsprechende leichte Tätigkeiten bis auf Schulterhöhe

eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (SUVA-Akte 345, S. 3).

4.2.3

Auch der Kreisarzt Dr. med. H____ ging vom selben

Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit wie Dr. med. I____ aus

und führte an, dem Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit

ganztägig arbeitsfähig. Diese umfasse leichte bis mittelschwere Tätigkeiten

ohne repetitive Tätigkeiten über Kopfhöhe und ohne Vibrations- und

Stossbelastungen für das rechte Schultergelenk (SUVA-Akte 351, S. 2).

4.3

Der Beschwerdeführer rügt, der Bericht von Dr. med. I____ von der

Rehaklinik G____ vom 10. Februar 2023 sei aus sachlicher Hinsicht als Grundlage

für die Bestimmung des Belastbarkeitsprofils ungeeignet. Es sei dem

Beschwerdeführer vorgeworfen worden, dass nur aufgrund eines fehlenden Efforts

keine bessere Leistung in den Testungen habe erzielt werden können. Diese

Annahmen seien haltlos und falsch (Beschwerde, Rz. 18). Zudem gehe der Bericht

bei den Schlussfolgerungen fälschlicherweise davon aus, dass trotz der

mehrfachen Eingriffe am AC-Gelenk von einem guten Heilverlauf auszugehen sei.

Dabei werde die medizinische Komplexität der Angelegenheit übersehen. In

zahlreichen Berichten von Dr. med. F____ werde explizit festgehalten, dass

insgesamt eine komplexe Situation mit einem chronifizierten Schmerzsyndrom im

Bereich der Schulter bestehe (vgl. SUVA-Akte 136, 183, 194, 203, 256, 303, 310,

323.

und 338). Selbst Dr. med. J____ von der K____ Klinik, welcher für eine

Zweitmeinung herangezogen worden sei, habe feststellen müssen, dass nach

mehrmaligen Revisionseingriffen eine komplexe Situation bestehe (SUVA-Akte 265;

vgl. Beschwerde, Rz. 19). Auch sei der Bericht von Dr. med. I____ vom 10.

Februar 2023 aus zeitlicher Sicht nicht zur Bestimmung des

Belastbarkeitsprofils geeignet, da der Beschwerdeführer sich im Februar 2023

bei Dr. med. F____ mit neuen Beschwerden gemeldet habe, insbesondere wegen

Beschwerden im Bereich des rechten Arms mit einem Einschlafen der Finger und

der gesamten Hand (vgl. Bericht vom 24. Februar 2023, SUVA-Akte 303). Zudem sei

er am 15. August 2023 (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 334) nochmals

operiert worden (Beschwerde, Rz. 24).

4.4

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auf die Einschätzung

von Dr. med. I____ von der Rehaklinik G____ zur medizinisch-theoretischen

Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer Verweistätigkeit sowie zum

Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt werden. Sie

erging namentlich in Kenntnis der einschlägigen Vorakten (SUVA-Akte 305, S.

1-3), basiert auf eine ausführliche Anamnese (SUVA-Akte 305, S. 3 f.) und wurde

nach der Durchführung einer eingehenden Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit festgehalten. Sie deckt sich überdies im Wesentlichen mit

der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. F____ (SUVA-Akte 345, S. 3),

der den Beschwerdeführer ebenfalls eingehend persönlich untersucht hatte. Es

liegen keine Anhaltspunkte, namentlich keine abweichenden medizinischen

Beurteilungen des Belastbarkeitsprofils, vor, die darauf hindeuten würden, dass

die Beurteilung von Dr. med. I____ nicht richtig sein könnte. Nichts an diesem

Ergebnis ändert der Hinweis des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3. hiervor) auf

die Berichte von Dr. med. F____ und Dr. med. J____, wonach eine komplexe

Situation mit einem chronifizierten Schmerzsyndrom bestehe, was seiner Ansicht

nach gegen einen – wie dies von Dr. med. I____ festgehalten wird (SUVA-Akte

305, S. 5) – guten Heilungsverlauf sprechen würde. Dem Beschwerdeführer ist

entgegenzuhalten, dass den genannten Berichten keine Ausführungen zu entnehmen

sind, welche auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. I____ zur

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer

Verweistätigkeit sowie zum Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten

Tätigkeit erwecken würden. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich

nach den Leistungstests in der Rehaklinik G____ im November 2022 wegen neuen

Beschwerden bei Dr. med. F____ (vgl. Berichte vom 24. Februar 2023 [SUVA-Akte

303, S. 2 f.] und 20. April 2023 [SUVA-Akte 313]) in medizinische Behandlung respektive

bei Dr. med. L____ zur neurologischen Untersuchung begeben müssen (SUVA-Akte

318, S. 2 ff.) und sei am 15. August 2023 operiert worden (vgl. SUVA-Akte 334),

womit aus zeitlicher Hinsicht nicht auf die Beurteilung von Dr. med. I____

zum Belastbarkeitsprofil abgestellt werden könne (vgl. E. 4.3. hiervor),

vermag dessen Beweiskraft nicht zu schmälern. Dem ist zu erwidern, dass

Dr. med. F____ trotz Kenntnis der neu seit Februar 2023 geltend gemachten

Beschwerden festhielt, dass dem von der Rehaklinik G____ definierten

Belastbarkeitsprofil zuzustimmen ist (vgl. Bericht vom 29. November 2023,

SUVA-Akte 345, S. 3). Zudem hielt Dr. med. F____ fest, dass gemäss der

neurologischen Abklärung vom 30. März 2023 (vgl. SUVA-Akte 318, S. 2-4) keine

eindeutige Ursache für die Fühlstörungen im rechten Arm nachgewiesen werden

konnte (vgl. Bericht vom 20. April 2023, SUVA-Akte 313, S. 2 f.). Er merkte

auch an, dass nach der Durchführung einer intraartikulären Testinfiltration von

einem gewissen Verbesserungspotential gesprochen werden muss (vgl. Bericht vom

12.

Juni 2023, SUVA-Akte 323, S. 2 f.). Bei dieser medizinischen

Sachlage kann nicht von einer massgeblichen Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers die Rede sein, welche geeignet wäre,

die Einschätzung Dr. med. I____ von der Rehaklinik G____ vom 10. Februar

2023.

in Zweifel zu ziehen.

4.5

Als Zwischenfazit somit kann festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzung der Rehaklinik G____ vom 10.

Februar 2023 zur EFL (SUVA-Akte 305, S. 1 ff.), den Bericht von Dr. med. F____

vom 29. November 2023 (SUVA-Akte 345) sowie die kreisärztliche

Einschätzung von Dr. med. H____ vom 6. Dezember 2023 (SUVA-Akte 351) zur

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und das

Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt hat. Da

somit sowohl bezüglich der gesundheitlichen Entwicklung im Rahmen der Prüfung

des Fallabschlusses als auch für die Bemessung von Rente verlässliche

medizinische Unterlagen, insbesondere eine zuverlässige Einschätzung des für

den Beschwerdeführer leistungsmässig Machbaren vorliegt, konnte und kann in

antizipierender Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf

zusätzliche Abklärungen in medizinischer Hinsicht, d. h. auch wie vom

Beschwerdeführer beantragt in Form einer Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit, verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2022

vom 13. Dezember 2022 E. 4.2.2).

4.6

Aus diesem Grunde ist daher davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfs-Schaler zu 100 %

arbeitsunfähig ist und in einer angepassten Tätigkeit über eine 100 %-ige

Restarbeitsfähigkeit verfügt. Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen

Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

verhält.

5.

5.1

Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die

erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu

ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art.

16.

ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse

im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend.

Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben;

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum

Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022

vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).

5.2

5.2.1

Für die Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Verdienstes

ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die

versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte und

nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2011

vom 11. Juli 2012 E. 4.2; BGE 131 V 51 E. 5.1). Dabei wird in der Regel am

zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3. Februar 2020 E.

6.1; BGE 139 V 28 E. 3.3.2).

5.2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte ein Valideneinkommen von

Fr. 69'836.00 einem Invalideneinkommen von Fr. 60'501.00 gegenüber

und errechnete auf diese Weise einen Invaliditätsgrad von 7.64 %

(SUVA-Akte 392, S. 10). Das von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid eingesetzte

Valideneinkommen von Fr. 69'836.00 (monatlich Fr. 5'372.00) basiert

auf der Vereinbarung Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe

(LMV 2023-2025), Stand 1. Mai 2023, Anhang 9: Basislöhne ab 1. Mai 2023, B (Bauarbeiter

mit Fachkenntnissen), Zone Rot (Regio Basel, vgl. Art. 41 Abs. 2 LMV; inklusive

13.

Monatslohn [vgl. Art. 49 LMV]). vgl. Invaliditätsgradberechnung, SUVA-Akte 362).

5.2.3

Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist

nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht

bestritten. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das

Einkommen ungelernter Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss dem

Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspricht

oder dieses gar übersteigt, nicht als unterdurchschnittlich zu qualifizieren,

auch wenn es erheblich unter dem in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslohn im

Bauhauptgewerbe liegt. Dies wird im Wesentlichen mit der Aussage unterlegt,

dass der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV das branchenübliche Einkommen präziser

abbildet als der entsprechende LSE-Lohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2, 8C_141/2016 sowie 8C_142/2016 vom 17. Mai

2016.

E. 5.2.2.3 und 8C_462/2014 vom 18. November 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.3

5.3.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E.

5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen

(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.

Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung stellt dabei in der Regel auf die

Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») ab. In der

Regel wird der Totalwert angewendet (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese

Grundsätze gelten jedoch nicht absolut, sondern kennen auch Ausnahmen. So kann

bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im gleichen Bereich

tätig waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt,

ausnahmsweise statt auf den Totalwert auch auf die Löhne einzelner Branchen

abgestellt werden, wenn dies sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall

zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung

zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.2

und 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Wie das

Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im

heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der

Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens

anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE

darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und

8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 sowie E. 3.2.2.4.).

5.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist

der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter

einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter,

Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre

Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf

25.

% nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

5.3.3

Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden

gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische

Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum

hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)

eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und

Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage

kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in

Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit

einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen

für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen-

oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an

zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls

ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts

8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021

vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende

ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also

Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

5.3.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 60'501.00

stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2022, Tabelle TA1, Total,

Kompetenzniveau 1, Männer, ab (monatlich Fr. 5'305.00 [exklusive 13.

Monatslohn, umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden; vgl. Tabelle T

03.02.03.01.04.01], angepasst an die Teuerung bis 2024 [+1.7 % bis 2023, +0.6 %

bis 1. Quartal 2024; vgl. LSE 2020, Tabelle Nominallohnindex Männer, 2021-2023,

T1.1.20; vgl. Quartalsschätzungen der Nominallohnentwicklung 2024, 1. Quartal];

vgl. Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024, Rz. 3.3.4). Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin praxisgemäss zu Recht auf den Totalwert von Tabelle TA1

(Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

(vgl. E. 2.2. hiervor) sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises

Abstellen auf den Lohn einer einzelnen Branche (vgl. E. 5.3.1. hiervor) nicht

erfüllt, insbesondere da dem Beschwerdeführer bei seinen bestehenden

Einschränkungen (leichte bis mittelschwere Arbeit, hinsichtlich der rechten

Schulter ohne repetitiven Tätigkeiten über Kopfhöhe und ohne Vibrations- und

Stossbelastungen; vgl. E. 4 hiervor) aus medizinisch-theoretischer Sicht anderweitige

Arbeiten zumutbar sind.

5.3.5

Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bezogen auf die

rechte Schulter in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztägig leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Tätigkeiten über Kopfhöhe und ohne

Vibrations- und Stossbelastungen zumutbar sind (vgl. E. 4. hiervor). Mit Blick

auf diese leidensbedingten Einschränkungen erscheint der leidensbedingte Abzug

in Höhe von 5 % als angemessen (vgl. Verfügung, SUVA-Akte 369, S. 2 und

Einspracheentscheid, Rz. 3.3.6, SUVA-Akte 392, S. 9). Gründe, die einen

höheren leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere ist die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten

Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1

bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Im

Weiteren vermögen rechtsprechungsgemäss in der Regel weder beschränkte

Deutschkenntnisse noch eine fehlende berufliche Ausbildung einen

leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, wenn – wie hier – der statistische

Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1

angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024

E. 4.3 mit Hinweisen).

5.3.6

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei

ihm ein Pauschalabzug von 10 % im Sinne des per 1. Januar 2024 in Kraft

getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV zu gewähren (vgl. Beschwerde Rz. 33-35),

ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Unfallversicherungsrecht keine dem

Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Bestimmung existiert. In der

Lehre wird die direkte und grundsätzlich auch die analoge Anwendbarkeit von Art.

25.

bis 27bis IVV in der Unfallversicherung abgelehnt (vgl. Thomas Flückiger, Art. 18 N 13, in: Ghislaine

Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Unfallversicherungsgesetz, 1. Auflage, Basel 2019). Dieser Meinung ist

auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welches sich auf S. 19 des

Erläuternden Bericht zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV) Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377

«Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» gegen eine

analoge Anwendbarkeit von Art. 26bis Abs. 3 IVV im

Unfallversicherungsrecht ausspricht, dies mit der Begründung, es bestehe lediglich

in der Gesetzgebung der Invalidenversicherung eine Delegationsnorm für die Einführung

des neuen Pauschalabzugs. Somit könne ein solcher Pauschalabzug in der Unfall-

und Militärversicherung auf Verordnungsebene nicht eingeführt werden und dieser

sei somit grundsätzlich nicht anwendbar. Das BSV führt ferner aus, dass

Bestimmungen, die über die Invalidenversicherung hinaus eine

Rechtsverbindlichkeit entfalten sollten, grundsätzlich im ATSG, beziehungsweise

in den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen aufzunehmen wären. Weiter sei auch

fraglich, ob ein Pauschalabzug von 10 Prozent in der Unfall- und

Militärversicherung zielführend wäre. So sei in der Unfallversicherung bereits

ein Invaliditätsgrad von 10 % rentenbegründend, währenddessen in der

Invalidenversicherung erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente

ausgerichtet werde. Aufgrund des tiefen, rentenbegründenden Invaliditätsgrad in

der Unfallversicherung wäre bei einer Einführung des Pauschalabzugs mit einer

Zunahme von Rentenzusprachen und somit auch der Kosten im Bereich der

Unfallversicherung zu rechnen. Auch in der kantonalen Rechtsprechung wird die

analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im

Unfallversicherungsbereich verneint, insbesondere mit der Begründung, es

bestehe keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im

Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. Urteile des

Versicherungsgerichts Aargau VBE.2023.178 vom 9. November 2023 E. 3.3.1.-3.3.2.

und VBE.2024.88 vom 18. September 2024 E. 3.3, jeweils mit Hinweis auf Ueli

Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

4.

Auflage, Zürich 2020, Art. 16 N 133 ff.; vgl. auch Entscheid des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht 725 23 118 vom 12. Oktober 2023 E. 7.3.4; Frage

offengelassen im Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E.

9.5.3.6.2). Dieser Ansicht kann gefolgt werden. Der im Bereich des

Invalidenversicherungsrechts bei der Bestimmung des Invalideneinkommens

gestützt auf statistische Werte pauschal zu gewährende Abzug von 10 % gemäss der

seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis

Abs. 3 IVV ist damit im vorliegenden Fall nicht (analog) anzuwenden.

5.3.7

Damit beträgt der IV-Grad des Beschwerdeführers bei einem

Valideneinkommen von Fr. 69'836.00 und einem Invalideneinkommen von

Fr. 64'500.50 insgesamt gerundet 7.64 %, womit die Beschwerdegegnerin zu

Recht einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung

vom 28. Dezember 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024, den

Fall des Beschwerdeführers per 31. Januar 2024 abgeschlossen und einen Rentenanspruch

abgelehnt.

7.

7.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos.

7.3

7.3.1

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist zufolge

der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes

Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diese hat am 15. April 2025

ihre Honorarnote eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für

durchschnittliche (UV-)Verfahren im Sinne einer Faustregel bei zweifachem

Schriftenwechsel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 und bei einfachem

Schriftenwechsel von einem Honorar von Fr. 2'000.00, jeweils inklusive Auslagen

und zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %, aus. Diese Pauschale basiert auf einer

Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien

an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das

Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach

Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches

Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des

Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur)

dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner

Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen

Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen

(BGE 141 I 124 E. 4.3).

7.3.2

Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise

auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom Sozialversicherungsgericht

bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei

unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Da es sich vorliegend um einen

durchschnittlich komplizierten Fall handelt und die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers nur eine Rechtschrift (Beschwerde vom 23. August 2024) eingereicht

hat, rechtfertigt sich die Auszahlung eines reduzierten Honorars von Fr. 2'000.00

(inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 162.00.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic.

iur. B____, Rechtsanwältin, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) nebst

Fr. 162.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: