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Entscheid

UV.2024.24

Fallabschluss rechtmässig; kein Anspruch auf eine Invalidenrente

18. Juni 2025Deutsch33 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. Silvan

Ulrich, Advokat, Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch BL

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch Mathias Birrer,

Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG, Rechtsanwalt, Alpenquai 28a,

6005 Luzern zusätzlich vertreten durch Luca Eigensatz, Kaufmann Rüedi

Rechtsanwälte AG, Alpenquai 28a, 6005 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.24

Einspracheentscheid vom 8. August

2024

Fallabschluss rechtmässig; kein

Anspruch auf eine Invalidenrente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1968 geborene Beschwerdeführer war seit dem 10. August 2018 als

Chauffeur Kategorie B bei der B____ tätig und war infolgedessen bei der

Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 1. Oktober 2019 rutschte

er am [...] aus und verletzte sich am linken Fuss (vgl. Unfallmeldung vom

21. Oktober 2019 (SUVA-Akte 1). Infolgedessen wurde er zu 100 %

krankgeschrieben (vgl. z.B. Unfallschein, SUVA-Akte 60). Die

Beschwerdegegnerin erbrachte Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld

(vgl. Schreiben vom 23. Oktober 2019, SUVA-Akte 2).

b)

Nach einer gescheiterten Wiederaufnahme der Arbeit im Jahr 2019 (vgl. Bericht

von Dr. med. C____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates, vom 19. November 2019, SUVA-Akte 13) wurde

der Beschwerdeführer wiederholt (versuchsweise) teilweise bis voll arbeitsfähig

geschrieben (vgl. z.B. ärztliches Zeugnis des D____spitals [...] vom

14. Februar 2020, SUVA-Akte 55, sowie Sprechstundenbericht von E____,

leitende Ärztin, [...], vom 17. September 2021, SUVA-Akte 135).

Zwischenzeitlich fand am 6. November 2020 erstmals eine Operation des

Fusses des Beschwerdeführers statt (vgl. Bericht vom 9. November 2020,

SUVA-Akte 78). Bei fehlender Beschwerdebesserung (vgl. z.B.

Sprechstundenbericht von E____ vom 7. Februar 2022, SUVA-Akte 163)

unterzog sich der Beschwerdeführer am 30. März 2022 erneut einer

Fussoperation (vgl. Operationsbericht vom 30. März 2022,

SUVA-Akte 173, S. 2 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin

über Beschwerden klagte und wiederum krankgeschrieben war (vgl. div.

Arztzeugnisse, SUVA-Akten 175 bis 177 und 185), liess er sich am

8. Februar 2023 ein drittes Mal operieren (vgl. Operationsbericht vom

8. Februar 2023, SUVA-Akte 235, S. 2 f.). Die

Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin bestätigte im Verlauf wiederholt

die fortbestehende Unfallkausalität der Beschwerden und erachtete die

vorgeschlagenen Behandlungen als angezeigt (vgl. die Stellungnahmen und

Berichte des Kreisarztes Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA-Akten 17, 43, 74,

82, 108, 113, 139, 146, 439, 233 und 626).

c)

Im Rahmen ihrer Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer am 25. Januar 2024 von Dr. med. F____ kreisärztlich

untersuchen (vgl. Bericht vom 26. Januar 2024, SUVA-Akte 297). Dieser

kam im Wesentlichen zum Schluss, der medizinische Endzustand bezüglich des

linken Vorfusses sei erreicht (SUVA-Akte 297, S.5). Er definierte ein

Belastbarkeitsprofil (vgl. SUVA-Akte 297, S.6) und stellte eine

Integritätseinbusse von 5 % fest (vgl. Beurteilung des Integritätsschadens vom

26. Januar 2024, SUVA-Akte 298). Mit einem Schreiben vom 1. Februar

2024 (SUVA-Akte 303) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer,

dass sie ihre Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2024

einstelle, da eine weitere Behandlung keine wesentliche Verbesserung am linken

Fuss mehr bewirken könne. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 verneinte sie

einen Anspruch auf eine Invalidenrente, sprach ihm jedoch eine

Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu

(SUVA-Akte 313). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. April 2024,

vertreten durch lic. iur. Silvan Ulrich, Einsprache (SUVA-Akte 326). Die

Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. August

2024 ab und bestätigte die erwähnte Verfügung (SUVA-Akte 350).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 13. September 2024 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, es seien

der Einspracheentscheid vom 8. August 2024 und die Verfügung vom

21.

Februar 2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen,

insbesondere Taggelder auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente sowie eine

Integritätsentschädigung von 20 % auszurichten. Subeventualiter sei die

Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid nach Einholung eines neutralen

Gutachtens zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege mit lic. iur. Silvan Ulrich als Rechtsvertreter.

b)

Die Instruktionsrichterin bittet den Beschwerdeführer mit Verfügung vom

16.

September 2024 um Einreichung verschiedener weitere Unterlagen in

Bezug auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom

9.

Oktober 2024 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend

dieses Gesuch ein.

c)

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 stellt die Instruktionsrichterin

dem Beschwerdeführer in Aussicht, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung

abzuweisen. Dazu erklärt sie, dass sich die Bedürftigkeit mangels Kontoauszügen

nicht nachvollziehen lasse, zumal in der letzten Steuerausscheidung vom

4.

Dezember 2023 ein Vermögen von Fr. 60'024.00 ausgewiesen worden

war.

d)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

30.

Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

e)

Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 (Postaufgabe 31. Oktober 2024)

reicht der Beschwerdeführer wiederum neue Unterlagen betreffend sein

Kostenerlassgesuch ein.

f)

Trotz der nachgereichten Unterlagen stellt die Instruktionsrichterin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2024 erneut die Abweisung

des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung in Aussicht. Sie stellt ihm

letztmalig eine Frist zur Einreichung seiner Kontoauszüge für die Monate Juli

und August 2024 der G____ und der H____bank, und zur Angabe der Personen, mit

welchen er zusammenwohnt.

g)

Mit Eingabe vom 15. November 2024 reicht der Beschwerdeführer einen

Mietvertrag seines Sohnes sowie Kontoauszüge der G____ und der H____bank für

die Monate Juli und August 2024 beim Gericht ein.

h)

Der Beschwerdeführer reicht mit Replik vom 2. Dezember 2024, unter

Hinweis auf eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit, ein ärztliches Zeugnis vom

11.

November 2024 ein. Im Übrigen verzichtet er darauf, ausführlich zu

replizieren.

i)

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 stellt die Instruktionsrichterin

dem Beschwerdeführer wiederum die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege in Aussicht. Sie verweist darauf, dass die eingereichten

Kontounterlagen, welche hohe Einnahmen aufweisen, eine Bedürftigkeit als

äusserst fraglich erscheinen lassen.

j)

Mit einem Schreiben vom 16. Dezember 2024 (Postaufgabe

18.

Dezember 2024) reicht der Beschwerdeführer erneut Unterlagen beim

Gericht ein. Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin samt Beilagen zugestellt

(vgl. Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2024).

k)

Die Beschwerdegegnerin ersucht mit einer Eingabe vom 10. Januar

2025.

um Akteneinsicht und Fristerstreckung. Beides gewährt ihr die

Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. Januar 2025.

III.

Mit einzelrichterlichem Urteil vom 16. Januar 2025 weist

die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsvertretung ab. Sie erklärte, dass angesichts der

vorliegenden Sachlage nicht von einer Bedürftigkeit ausgegangen werden könne.

IV.

a)

Der Beschwerdeführer reicht mit Eingaben vom 17. Januar 2025

(Postaufgabe 21. Januar 2025) und vom 23. Januar 2025 zwei medizinische

Berichte vom 13. Januar 2025 und vom 21. Januar 2025 beim Gericht ein.

b)

Mit Duplik vom 6. Februar 2025 hält die Beschwerdegegnerin an ihren

in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich macht sie

geltend, für die rechtsmissbräuchliche Verfahrensführung sei der

Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene

Parteientschädigung zu entrichten.

c)

Der Beschwerdeführer hält mit Triplik vom 6. März 2025 sinngemäss

an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die

Durchführung einer Parteiverhandlung. Ferner reicht er einen weiteren

Arztbericht vom 18. Februar 2025 ein. Die Instruktionsrichterin lässt der

Beschwerdegegnerin die Eingabe samt Beilage zustellen (vgl.

Instruktionsverfügung vom 15. April 2025).

d)

Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 reicht der Beschwerdeführer vier weitere

medizinische Berichte beim Gericht ein. Die Instruktionsrichterin lässt diese

der Beschwerdegegnerin gleichentags per IncaMail zukommen.

V.

Am 18. Juni 2025 findet die Hauptverhandlung der Kammer

des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines

Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Die

Beschwerdegegnerin reicht mehrere Handelsregisterbelege sowie einen

Handelsregisterauszug betreffend die B____ und die Statuten der B____ beim

Gericht ein. Der Beschwerdeführer reicht zwei Lohnmeldungen vom 18. Januar

2024.

und vom 14. Februar 2025 sowie eine Honorarnote seines

Rechtsvertreters ein.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Heilungskosten- und

Taggeldleistungen per 31. März 2024 eingestellt. Sie anerkennt einen

Integritätsschaden von 5 %. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente

verneint sie mit dem Hinweis, dass sich beim Einkommensvergleich keine unfallbedingte

Erwerbseinbusse ergebe. In medizinischer Hinsicht stellte sie auf die die

Berichte ihres Versicherungsmediziners Dr. med. F____ ab.

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die

Heilungskosten- und Taggeldleistung zu Unrecht eingestellt, da der Endzustand

noch nicht eingetreten sei. Für den Fall, dass das Gericht zum gegenteiligen

Schluss kommen sollte, bringt er vor, die Integritätsentschädigung sei auf

20.

% festzusetzen und es sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen,

da er aufgrund seiner Schmerzen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

2.3

Streitig ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu

Recht per 31. März 2024 eingestellt hat. Ferner ist strittig, ob im Falle, dass

das Gericht den Fallabschluss bestätigt, die Beschwerdegegnerin einen Anspruch

des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint und die

Integritätsentschädigung auf 5 % festgelegt hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die

Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von

Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für

zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von

Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder

teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen

Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche

bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19

Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu André

Nabold, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 10, S. 103; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht

mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen,

(vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann,

bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu

erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende

Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl. auch André Nabold, Art. 10, S. 103).

So verleihen eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung oder ein von weiteren Massnahmen zu

erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt keinen Anspruch auf deren

Durchführung (Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021

E. 3.2. und 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Die

Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und

nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts

8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2., 8C_739/2020 vom

17.

Februar 2021 E. 3. und 8C_183/2020 vom 22. April 2020). Kann

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne

von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden und sind zugleich die

Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG (Pflegeleistungen und

Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente) nicht erfüllt, hat der

Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. Der obligatorische

Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2 und

BGE 134 V 109, 115 E. 4.2).

3.3

Der Sozialversicherungsprozess beim

Gericht wird wie das Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 43

Abs. 1 ATSG) vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61

lit. c ATSG). Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Parteien trifft

in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der

Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise

in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.

z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2 und BGE 138 V 218, 221 f. E. 6).

3.4

Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche,

namentlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, bedarf verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Daher

ist auch im Folgenden darauf einzugehen.

3.5

Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass

das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den

Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft

noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet

sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne

medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das

Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren

Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen

und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern

in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne

Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die

Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende

Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,

468.

E. 4.2 und 469 f. E. 4. und BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um

Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher

Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465,

467.

ff. E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie z.B. Urteil des

Bundesgerichts 8C_285/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4.).

4.

4.1

In Bezug auf den Fallabschluss und die Invalidenrente stellte die

Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Dr. med. F____ vom 26. Januar

2024.

ab, welche auf der kreisärztlichen Untersuchung vom 25. Januar 2024

basierte (SUVA-Akte 297). Dr. med. F____ hielt fest, dass sich der

Beschwerdeführer seit der letzten Untersuchung durch ihn am 22. November

2021.

zwei operativen Eingriffen bei Prof. Dr. med. I____, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, J____, unterzogen

habe: zunächst einer Arthrosdese im Bereich des MTP I-Gelenkes und

anschliessend einer Re-Arthrosdese nach Osteosynthesematerialentfernung im

Bereich des MTP I-Gelenkes. Nach Angaben des Beschwerdeführers hätten die

durchgeführten Eingriffe am linken Vorfuss die Beschwerden nicht mehr

wesentlich gebessert. Auch die Versorgung mit Einlagen und eine Schuhversorgung

habe die Situation nicht positiv beeinflussen können. Der Beschwerdeführer habe

auch weder von der Injektion mit Kortison noch von der oralen Kortisongabe

profitiert. Derzeit seien keine weiteren Kontrolltermine bei Prof. Dr.

med. I____ und Herrn M.Sc. K____ der Schmerztherapie des L____spitals

geplant. Objektiv bestünden reizlose Narbenverhältnisse am linken Vorfuss.

Subjektiv leide der Beschwerdeführer vor allem unter Belastungsproblemen des

linken Fusses. (SUVA-Akte 297, S. 4 f.). Unter dem Titel

«Diagnosen» führte Dr. med. F____ an, dass der Beschwerdeführer am

1.

Oktober 2019 ausgerutscht sei und sich seine Fusssohle links verletzt

habe. Er wies dazu auf ein Knochenmarködem Basis P1 der Grossezehe links mit

Demarkierung einer Nekrose, auf (die teilweise bereits erwähnten) Operationen

vom 6. November 2020, vom 30. März 2022 und vom 8. Februar 2023 hin.

Ferner hielt er fest, es gebe keinen Anhaltspunkt für ein CRPS am linken Fuss

und an der linken unteren Extremität (SUVA-Akte 297, S. 4).

Er erklärte, überwiegend wahrscheinlich sei es durch den Unfall

vom 1. Oktober 2019 zu einer Sesamoidnekrose im Bereich des MTP I-Gelenkes

des linken Fusses gekommen. Anschliessend seien drei operative Eingriffe

durchgeführt worden, zunächst «Abtragung Pseudoexostose und Resektion mediales

Sesamoid sowie Zystenausräumung, Anbohren und Spongioplastik». Anschliessend seien

die erwähnten Operationen durchgeführt worden. Die ursprünglich aufgetretene

Sesamoidnekrose mediales MTP I-Gelenk links stelle eine strukturell

objektivierbare Unfallfolge dar. Unter Berücksichtigung des klinischen

Verlaufes und der Erfolglosigkeit der Schmerztherapie sowie fehlender Besserung

der Beschwerden durch Einlagen und Schuhversorgung sei nun der medizinische

Endzustand bezüglich des linken Vorfusses erreicht. Vorschläge hinsichtlich

einer weiteren Behandlung machte Dr. med. F____ explizit keine

(SUVA-Akte 297, S. 5).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. F____ aus, das

Belastbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf den linken

Vorfuss sehe eine ganztägige, wechselbelastende, leichte bis mittelschwere

Tätigkeit vor. Der sitzende Anteil der Tätigkeit überwiege. Es handle sich um

eine sitzende Tätigkeit mit mindestens zwei Drittel der Gesamttätigkeit. Kein

Gehen in unebenem Gelände. Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten. Keine

Vibrationsbelastungen bezogen auf die linke untere Extremität. Keine kauernden

Tätigkeiten oder Tätigkeiten in Zwangshaltungen mit der linken unteren

Extremität. Die Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des formulierten

Belastbarkeitsprofiles (SUVA-Akte 297, S. 6).

4.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide nicht nur an einem

Schmerzsyndrom, sondern sein linker Fuss sei nach wie vor geschwollen. Dabei

handle es sich um eine physisch feststellbare Unfallfolge. Die Ursache der

Schwellung sowie die Möglichkeiten und Aussichten auf eine Besserung müssten

abgeklärt werden, was vorliegend nicht geschehen sei. Die bisherigen

Behandlungen hätten keinen Erfolg gehabt. Vielmehr hätten die Folgen eines

Bagatellunfalls zu einem jahrelangen Leidensweg ohne Verbesserung oder gar

Genesung geführt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Anspruch auf eine

Abklärung im Rahmen einer Begutachtung. Erst basierend auf einem Gutachten

könne objektiv beurteilt werden, ob ein medizinischer Endzustand vorliege.

4.3

4.3.1

Es ist zutreffend, dass verschiedene Ärzte bzw. Ärztinnen

von einem Schmerzsyndrom sprachen. So findet sich im Bericht der Anästhesie des

M____spitals [...] vom 29. Januar 2021 die Diagnose «chronisches

neuropathisches Schmerzsyndrom» (SUVA-Akte 94, S. 1). Während das N____spital

[...] mit Bericht vom 27. April 2023 ein CRPS mit teilweiser geringer

Ausprägung diagnostizierte (SUVA-Akte 245 S. 7), bezeichnete die Leitende

Ärztin E____, J____, wo der Beschwerdeführer seit 2021 in Behandlung stand (vgl.

Bericht vom 17. September 2021, SUVA-Akte 135), ein CRPS als fraglich

latent, und sprach vielmehr davon, dass die vom Beschwerdeführer beklagten

Beschwerden einem chronischen Schmerzsyndrom und nicht einer orthopädischen

Ursache zuzuordnen seien (Berichte vom 26. Juni 2023, SUVA-Akte 252,

S. 3, und vom 27. November 2023, SUVA-Akte 276, S. 3). Prof.

Dr. med. O____ der P____klinik [...] stellte die primäre Diagnose eines

nozizeptiven Schmerzsyndroms des linken Fusses und fand keine Anhaltspunkte für

ein CRPS (Sprechstundenbericht vom 29. November 2023, SUVA-Akte 277,

S. 2 f.). Dies tat auch Dr. med. Q____, Facharzt FMH Anästhesie,

Interventionelle Schmerztherapie SSIPM (Berichte vom 26. April 2024, SUVA-Akte 336,

S. 2 und vom 22. Mai 2024, SUVA-Akte 338, S. 2). Anhaltspunkte

für das Vorliegen eines CRPS (Complex Regional Pain Syndrome; vgl. dazu https://bit.ly/48vJku0,

zuletzt besucht am 19. September 2025) verneinten zudem Dr. med. R____

vom S____ ([...]; vgl. Bericht vom 13. Januar 2025, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers

vom 17. Januar 2025) sowie Dr. med. T____, Fachärztin FMH für

Anästhesiologie, vom 21. Januar 2025, Beilage zur Eingabe des

Beschwerdeführers vom 23. Januar 2025).

4.3.2

Die genannten Berichte stützen die Diagnosestellung des

Kreisarztes Dr. med. F____, welcher aus seiner

orthopädisch-traumatologischen Sicht kein CRPS diagnostizierte. Was die vom

Beschwerdeführer weiterhin beklagten Beschwerden betrifft, so wurden diese vom

Kreisarzt Dr. med. F____ in seiner Beurteilung vom 26. Januar 2024 im

Sinne von Belastungsproblemen aufgenommen (vgl. SUVA-Akte 297, S. 4

sowie E. 4.1.).

4.3.3

Ferner war Dr. med. F____ nicht der einzige, der keine

weiteren Behandlungsvorschläge mehr machte. Auch die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte zeigten sich teilweise bereits mehrere Monate vor der kreisärztlichen

Untersuchung im Januar 2024 wenig zuversichtlich bezüglich weiterer

erfolgsversprechender Behandlungsmöglichkeiten. So erklärte die Leitende Ärztin

E____ in ihrem Bericht vom 26. Juni 2023 (SUVA-Akte 252, S. 3),

aus orthopädischer Sicht könnte einzig eine Plattenentfernung die

Schwellneigung gegebenenfalls leicht verbessern, die Schmerzsymptomatik aber

wahrscheinlich nicht positiv beeinflussen. Im November 2023 hielt sie fest, aus

orthopädischer Sicht könnten sie ihm von Seiten [...] aus keine

Behandlungsoptionen mehr bieten. Eine Metallentfernung würde für die beklagten

Beschwerden keine Besserung erbringen (vgl. Sprechstundenbericht von E____ vom

27.

November 2023, SUVA-Akte 276, S. 3). Wenig später erklärte

auch Prof. Dr. med. O____ bei anamnestisch ausgeschöpften ambulanten

physiotherapeutischen und schmerztherapeutischen Massnahmen könne er dem

Patienten zurzeit keine erfolgsversprechenden Massnahmen anbieten. Er gehe

nicht davon aus, dass ein stationärer Aufenthalt erfolgsversprechend wäre (vgl.

Sprechstundenbericht vom 29. November 2023, SUVA-Akte 277, S. 3).

Dr. med. Q____ hielt sodann in seinem Bericht vom 26. April 2024

(SUVA-Akte 336, S. 2 f.) fest, Paracetamol und NSAR hätten nur eine

mässige Wirksamkeit gezeigt. Novalgin, Pregabalin und Opiate seien als

unwirksam beurteilt worden. Zum Prozedere führte er aus, die bisher in grosser

Breite durchgeführten schmerztherapeutischen Massnahmen seien leider erfolglos

gewesen, sodass es hier praktisch keine noch nicht erprobten Optionen mehr

gebe. Bislang nicht diskutiert worden sei die Implantation eines spinal chord

stimulators (SCS). Diese sei noch in Erwägung zu ziehen. Der Patient überlege

es sich. In seinem Verlaufsbericht vom 22. Mai 2024 (SUVA-Akte 338)

hielt Dr. med. Q____ dann fest, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich an

einem SCS interessiert. Die Implantationen seien jedoch bisher in der

Schmerzklinik des N____spitals [...] erfolgt, welche geschlossen worden sei. Ab

September sollte eine Implantation möglich sein. Nach Erlass des

Einspracheentscheides vom 8. August 2024 erachtete Dr. med. R____ in

seinem Bericht vom 13. Januar 2025 aus schmerzmedizinischer Sicht eine

Serie mit Grenzsttrangblockaden als weiteren möglichen Versuch. Dies einerseits

in therapeutischer Absicht, andererseits auch mit einer gewissen diagnostischen

Absicht, im Hinblick auf einen allfälligen therapeutischen Approach mit SCS. Er

hielt ferner fest, dass der Beschwerdeführer zur Vermeidung von

Doppelspurigkeiten nicht mehr von ihm bzw. beim S____ behandelt werde (vgl.

Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2025, S. 3).

Dr. med. T____ berichtete am 21. Januar 2025 (Beilage zur Eingabe des

Beschwerdeführers vom 23. Januar 2025) die Implantation eines SCS werde

nun geplant. Zunächst werde eine schmerzdistanzierende Therapie versucht,

sollten sich die Beschwerden nicht bessern, werde eine Infusionstherapie

geplant. Am 18. Februar 2025 berichtete Dr. med. T____, da die

Duloxetin-Einnahme keinen positiven Effekt gebracht hätten, werde nun eine

Infusionstherapie begonnen (Triplikbeilage). Dr. med. U____ der

Anästhesiologie des M____spitals [...] hielt in seinem Bericht vom 21. Mai

2025.

(Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2025)

fest, dass er den Beschwerdeführer aufgrund der konservativen und operativen

Therapieresistenz über die Möglichkeiten zur Evaluation einer Neurostimulation

informiert habe. Der Beschwerdeführer werde sich dazu Gedanken machen. In ihren

weiteren Berichten vom 18. Februar 2025, 15. Mai 2025 und vom 12. Juni

2025.

(Beilage zur Eingabe vom 6. März 2025; Beilagen 1 und 4 zur Eingabe des

Beschwerdeführers vom 13. Juni 2025) berichtete Dr. med. T____ über

den Therapieverlauf sowie die Evaluation und Planung der SCS-Implantation. Anlässlich

der Hauptverhandlung beim Gericht erklärte der Beschwerdeführer, die

SCS-Implantation sei aufgrund der Kosten von Fr. 100'000.00 keine

beschlossene Sache (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2).

4.4

Aus den erwähnten medizinischen Akten ergibt sich somit, dass die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte bereits vor der kreisärztlichen Untersuchung

im Januar 2024 keine Behandlungsoptionen mehr anbieten konnten. Die

Implantation eines SCS stellte sich im relevanten Beurteilungszeitraum im

Gesamtbild der medizinischen Unterlagen lediglich als weiteren möglichen Versuch

dar, die Schmerzen des Beschwerdeführers irgendwie zu lindern. Ob sich sein

Gesundheitszustand dadurch noch verbessern könnte, war damals (vgl. die Berichte

von Dr. med. Q____ vom 26. April 2024, SUVA-Akte 336,

S. 2 f., und vom 22. Mai 2024, SUVA-Akte 338) sowie E.

4.3.3.) und ist auch aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingegangen Berichte offen.

Fraglich erscheinen lässt diese jedenfalls ein Review zur wissenschaftlichen

Evidenz bezüglich der Behandlung von Rückenschmerzen mit einem SCS (vgl. dazu

ein Evidenzbericht der Suva Versicherungsmedizin vom 15. Dezember 2023, bit.ly/4gMVAbW,

zuletzt eingesehen am 19. September 2025, sowie Adrian C. Traeger/Stephen E. Gilbert/Ian A. Harris/Christopher G.

Maher, Spinal cord stimulation for low back pain, März 2023; https://bit.ly/4mxpoui,

zuletzt eingesehen am 19. September 2025). Die Berichte von Dr. med. R____

und Dr. med. Q____ der S____ (s.o.) und von Dr. med. T____ (s.o.) zeigen zudem,

dass nach Erlass des Einspracheentscheids prioritär herkömmliche schmerztherapeutische

Massnahmen ergriffen wurden, bevor die SCS evaluiert wurde. Auch unter diesem

Blickwinkel ist behandlungstechnisch die Schlussfolgerung von Dr. med. F____,

der Endzustand sei eingetreten somit nachvollziehbar, wurden die herkömmlichen

schmerztherapeutischen Massnahmen vor Fallabschluss doch erfolglos erprobt und

ausgeschöpft. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch Beschwerden beklagt,

ist kein Grund um einen Endzustand zu verneinen. Denn ein Endzustand kann dann

angenommen werden, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet

werden kann (vgl. E. 3.2.). Eine vollständige Genesung oder die

Beschwerdefreiheit der versicherten Person sind somit nicht Voraussetzungen des

Fallabschlusses. Daran ändern auch die übrigen medizinischen Akten, auch jene,

welche der Beschwerdeführerin im Verlauf des Gerichtsverfahrens eingereicht hat

(vgl. u.a., Bericht der […]klinik vom 5. Dezember 2024, Beilage zur Eingabe vom

16.

Dezember 2024, zumal gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der

Hauptverhandlung die Operation nicht durchgeführt wurde), nichts.

4.5

Was die Arbeitsfähigkeit betrifft, so schloss der Kreisarzt Dr.

med. F____ darauf, dass der Beschwerdeführer einer angepassten Tätigkeit

in einem Pensum von 100 % nachgehen könnte (vgl. E. 4.1.). Es gibt in

den Akten keine Angaben, welche dieser Annahme widersprechen. Die vom

Beschwerdeführer im Rahmen des Gerichtsverfahrens eingereichten ärztlichen

Zeugnisse von Dr. med. V____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom

13.

August 2024 (Beschwerdebeilage 4), vom 11. November 2024

(Replikbeilage) und vom 3. Dezember 2024 (Beilage zur Eingabe vom 16.

Dezember 2024 für den Zeitraum ab August 2024 vermögen die Beurteilung des

Kreisarztes nicht in Zweifel zu ziehen. Mangels weiterer Ausführungen zur

attestierten Arbeitsunfähigkeit ist davon auszugehen, dass sich die Atteste –

wie bei Zeugnissen behandelnder Ärztinnen und Ärzte üblich – auf die bisherige,

tatsächlich ausgeübte Tätigkeit beziehen. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen

als Gesellschafter und Geschäftsführer und als einziger mit

Einzelunterschriftsberechtigung der Firma B____ im Handelsregister eingetragen

ist (vgl. den unter www.zefix.ch abrufbare Handelsregistereintrag), wird von

der Beschwerdegegnerin zu Recht vorgebracht (vgl. Verhandlungsprotokoll,

S. 10). Da auf die Beurteilung von Dr. med. F____ abgestellt werden

kann, erübrigt es sich, vertieft auf die Frage einzugehen, in welchem Umfang der

Beschwerdeführer für die Firma arbeitet.

4.6

In der Hauptverhandlung weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass

er Medikamente gegen Depressionen einnehme (vgl. Verhandlungsprotokoll,

S. 3). Sein Rechtsvertreter erachtet daraufhin ein polydisziplinäres

Gutachten für notwendig (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Das

Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles rechtsprechungsgemäss

auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügungen zugetragen hat (vgl. z.B. BGE 142 V 337, 341

E. 3.2.2 und BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis). Zum Zeitpunkt des

angefochtenen Einspracheentscheids lagen noch keine Hinweise auf eine

psychische Erkrankung vor. Auch heute gibt es keine Arztberichte, welche Rückschlüsse

auf eine bereits damals vorliegende psychische Erkrankung zuliessen. Deshalb

ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob

allenfalls ein (natürlich und adäquat) unfallkausales psychisches Leiden

vorliegt.

4.7

Zusammenfassend ist die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. F____

nicht zu beanstanden. Die Kritik des Beschwerdeführers führt nicht zu zumindest

leichten Zweifeln an seiner Beurteilung (vgl. dazu E. 3.5.). Entgegen

seiner Darstellung hat der Beschwerdeführerin, wie unter E. 3.5.

dargelegt, auch keinen per se bestehenden Anspruch auf eine

versicherungsexterne Begutachtung. Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 1.

Oktober 2019 daher zu Recht per 31. März 2024 abgeschlossen. Dieser Zeitraum

liegt mehrere Monaten nach den ersten Berichten in welchen behandelnden Ärztinnen

und Ärzte von fehlenden weiteren Behandlungsoptionen sprachen (vgl.

E. 4.3.3).

5.

5.1

Ist eine versicherte Person nach Eintritt des Endzustandes (und in

Folge eines Unfalles) zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), hat sie

Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung Art. 18 UVG. Der

Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, welches die Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung

sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit

auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen),

wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015

E. 2.4.1, André Nabold, Art. 18, S. 127 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322

E. 4.1 S. 325 f.).

5.2

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist dem Umstand, dass eine Person aus invaliditätsfremden

Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde

Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen

erzielte, im Rahmen der Bestimmung des Invaliditätsgrads nach Art. 16 ATSG

Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich

aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte

(vgl. BGE 141 V 1, 3 E. 5.4, BGE 134 V 322, 326 E. 4.1 und BGE 125 V 146. 157 f. E. 5c/bb mit Hinweisen). Dies geschieht

praxisgemäss mittels Parallelisierung der Einkommen, in dem entweder auf Seiten

des Valideneinkommens eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten

Einkommens vorgenommen wird oder durch Abstellen auf statistische Werte oder auf

Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des

statistischen Wertes (BGE 134 V 322, 326 E. 4.1 mit Hinweisen).

Voraussetzung dafür, dass eine Parallelisierung vorgenommen werden kann, ist,

dass die Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen

Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) den Erheblichkeitsgrenzwert

von 5 % überschreitet. Die Einkommen sind nur in dem Umfang zu

parallelisieren, in welchem sie diesen Grenzwert überschreiten (BGE 135 V 297,

303.

f. E. 6.1.2 und 6.1.3).

5.3

Die Beschwerdegegnerin stellte für die Festlegung des

Valideneinkommens auf die Angabe der B____ vom 12. Februar 2024

(SUVA-Akte 305) ab. Gemäss dieser Lohnauskunft hatte der Beschwerdeführer

im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 3'250.00 pro Monat und von 2020 bis

2023.

ein monatliches Einkommen von Fr. 3'300.00. Für die Festlegung des

Valideneinkommens im Jahr 2024 (Fallabschluss und möglicher Rentenbeginn; vgl.

E. 4.7.) berücksichtige sie eine Teuerungszulage entsprechend der

Quartalsschätzung im vierten Quartal 2024 (was der Nominallohnentwicklung

insgesamt im Jahr 2024 entspricht; vgl. Tabelle T1.20 des Bundesamtes für

Statistik [BFS]). Unter Hochrechnung auf zwölf Monate schloss sie auf ein

Valideneinkommen im Jahr 2024 von Fr. 40'313.00 (vgl. Verfügung vom

21.

Februar 2024, SUVA-Akte 313, S. 2 f.). Dies wird vom

Beschwerdeführer zu recht nicht beanstandet.

5.4

Die Beschwerdegegnerin verglich dieses Einkommen mit einem

branchenüblichen, jährlichen Durchschnittslohn. Für diesen stellte sie auf die

Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Tabelle TA1, Rubrik 49-53,

Verkehr und Lagerei, Männer, Kompetenzniveau 1 ab. Unter Umrechnung von 40

auf 42.4 Wochenstunden (dies entspricht der durchschnittlichen wöchentlichen

Arbeitszeit dieser Rubrik im Jahr 2023; vgl. dazu Tabelle 03.02.03.01.04.01 des

BFS) und hochgerechnet auf zwölf Monate, sowie unter Berücksichtigung eine

Nominallohnentwicklung (Nominallohnindexierung) für die Jahre 2021 bis 2024 von

0.1

%, 0.5 %, 1.8 % und nochmals 1.8 %, schloss sie auf

einen branchenüblichen Durchschnittslohn von Fr. 64'635.00. Im Vergleich

mit dem Valideneinkommen des Beschwerdeführers erkannte die Beschwerdegegnerin

eine Differenz von 37.63 % und schloss darauf, dass – unter

Berücksichtigung der Erheblichkeitsgrenze von 5 % – eine Parallelisierung

des Invalideneinkommens um 32.63 % zu erfolgen habe. Im Ergebnis beanstandet

dies der Beschwerdeführer ebenfalls zu Recht nicht.

5.5

Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die

LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'261.00)

ab. Unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. dazu Tabelle

03.02.03.01.04.01

des BFS) und Hochrechnung auf zwölf Monate sowie unter

Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von -0.7 % für das Jahr

2021, von 1.1 % für das Jahr 2022, von 1.8 % für das Jahr 2023 und

1.8

% (vgl. dazu die Tabelle des BFS 1.1.20) für das Jahr 2024 sowie unter

Abzug von 32.63 % zum Zwecke der Parallelisierung (vgl. E. 5.2.)

schloss sie auf ein Invalideneinkommen von Fr. 46'131.00. Rechnerisch

gesehen beanstandet der Beschwerdeführer auch diesen Betrag nicht – er

kritisiert lediglich, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu E. 4.).

5.6

Ein Vergleich des (hypothetischen) Valideneinkommens von

Fr. 40'313.00 und des (ebenfalls hypothetischen) Invalideneinkommens von

Fr. 46'131.00 zeigt, dass das Invalideneinkommen um mehrere tausend

Franken über dem Valideneinkommen liegt. Die Beschwerdegegnerin hat

folgerichtig auf einen Invaliditätsgrad von 0 % geschlossen. Im Ergebnis

ist die Berechnung nicht zu beanstanden, zumal die Grundlagen der

Vergleichseinkommen (mit Ausnahme der Höhe der verbleibenden Arbeitsfähigkeit; vgl.

E. 4.) auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet werden. Die

Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers folglich zu

Recht verneint. Separat zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung.

6.

6.1

Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine

versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 der

Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV;

SR 832.202) erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung

gewährte Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens

abgestuft (Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen

Befund und wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund

ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 143 V 231, 238

E. 4.4.5 = Praxis 107 Nr. 90 [Übersetzung auch der nicht publizierten

Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts 8C_472/2016, 8C_621/2016 vom

6.

Juni 2017] und BGE 113 V 218, 221 E. 4b). Eine als gesetzmässig

anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis

auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet sich in Anhang 3 zur UVV. In deren

Weiterentwicklung hat die SUVA Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet

(http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am

22.

September 2025). Diese sollen als Richtwerte die

Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden vom Bundesgericht

als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den jeweiligen

Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den „Regelfall“, was

bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32

E. 1c und BGE 116 V 156, 157 E. 3a, vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni 2019 E. 4.3.2.).

6.2

Anlässlich seiner versicherungsmedizinischen Untersuchung vom

25.

Januar 2024 (vgl. E. 4.1.) beurteilte Dr. med. F____ auch

den Integritätsschaden des Beschwerdeführers (vgl. Beurteilung vom 25. bzw.

26.

Januar 2024, SUVA-Akte 298). Er hielt fest, der Versicherte habe

unfallbedingt eine Nekrose im Bereich des Köpfchens des MTP I-Gelenkes

erlitten. Im Verlauf seien zunächst eine Zystenausräumung, eine Abtragung einer

Pseudoexostose und eine partielle Resektion eines medialen Sesamoids erfolgt.

Ausserdem sei es zu einem Anbohren und einer Spogioplastik mit autologem Kopf

und im Verlauf zu einer MTP I-Arthrodese, einer Sesamoidentfernung und schliesslich

zur Osteosynthesematerialentfernung und Re-Arthrodese MTP I-Gelenk des linken

Fusses gekommen. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Dr.

med. F____ schätzte den Integritätsschaden auf 5 %. Zur Begründung

gab er an, die Schätzungsgrundlage sei Tabelle 2.2. Gemäss dieser gelte für

einen Hallux rigidus ein Wert von 5 %. Aufgrund der operativen

Versteifungssituation des Grosszehengrundgelenkes links sei der Wert von 5 %

geschuldet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer gestützt auf diese

Beurteilung eine Integritätsentschädigung basierend auf einer

Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen (vgl. Verfügung vom

21.

Februar 2024, SUVA-Akte 313, S. 4). Daran hält sie weiterhin

fest (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12).

6.3

Der Beschwerdeführer ist mit der Höhe des von der Beschwerdegegnerin

veranschlagten Integritätsschadens von 5 % nicht einverstanden. Er bringt vor,

der linke Fuss bereite ihm weitaus mehr Beschwerden als ein Hallux rigidus. Die

Gebrauchsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt, weshalb eine

Integritätsentschädigung von 20 % angemessen sei (vgl. Beschwerde,

S. 5). Eine weitergehende Begründung nennt er nicht.

6.4

Wie vom Kreisarzt Dr. med. F____ konstatiert, besagt die

Tabelle 2.2, dass ein Hallux rigidus einem Integritätsschaden von 5 %

entspricht. Die Versteifung nur einer Zehe entspricht einem Integritätsschaden

von 0 % und die Versteifung aller Zehen einem solchen von 10 %. Die

von Dr. med. F____ erwähnte Versteifung der Grosszehe hat dementsprechend

keine Erhöhung des für einen Hallux rigidus festgelegten Integritätsschadens

von 5 % zur Folge. Vielmehr ist die Aussage von Dr. med. F____ so zu

verstehen, dass der Zustand, wie er ihn beim Beschwerdeführer angetroffen hat, eben

genau jenem entspricht, welcher als Integritätsschaden von 5 % zu

verstehen ist. Dies ist aufgrund des Gesagten nachvollziehbar. Die Begründung

des Beschwerdeführers für eine Erhöhung des Integritätsschadens und damit einer

Integritätsentschädigung auf 20 %, ist eher pauschal gehalten (vgl.

E. 6.3.). Warum er von einem Integritätsschaden in vierfacher Höhe dessen

ausgeht, was die Tabelle 2.2 bei einem Hallux rigidus angibt, erklärt er nicht.

Demgegenüber ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, welche zur

Annahme führen müssten, der Kreisarzt habe den Integritätsschaden nicht korrekt

eingeschätzt. In Anbetracht der Nachvollziehbarkeit der Begründung von Dr.

med. F____ hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt und dem

Beschwerdeführer basierend darauf eine Integritätsentschädigung in Höhe von

5.

% zugesprochen.

7.

7.1

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Auf das anlässlich der Hauptverhandlung gestellte Revisionsgesuch

betreffend das einzelrichterliche Urteil vom 16. Januar 2025 (vgl.

Verhandlungsprotokoll, S. 6 und 8), mit welchem die Instruktionsrichterin

das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgelehnt hat, ist nicht

einzutreten. Der Beschwerdeführer macht weder die Entdeckung neuer Tatsachen

oder Beweismittel geltend. Er verweist hingegen auf die in Beschwerde und

Replik gemachten Aussagen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6) und erklärt,

die Geschäftskonten hätten nichts mit seinem Einkommen zu tun (vgl.

Verhandlungsprotokoll, S. 8). Dies widerspricht jedoch der Aussage, dass

er vom Kontokorrentkonto der Firma lebe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4).

Ferner gibt es keine Hinweise auf die Einwirkung eines Verbrechens oder

Vergehens, welches Anlass zur Revision gäbe (vgl. dazu Art. 61 lit. i

ATSG).

7.3

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

7.4

Die Beschwerdegegnerin wirft dem

Beschwerdeführer rechtsmissbräuchliche Verfahrensführung vor und beantragt, er

sei dazu zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu

entrichten (vgl. Duplik, Rz. 15). Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht

dem Versicherungsträger im Regelfall kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

zu. Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei kann ihm

jedoch eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Im vorliegenden Fall kann

nicht von einer leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessführung ausgegangen

werden. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer

den angefochtenen Einspracheentscheid durch das Gericht überprüft haben möchte,

wenn er subjektiv der Auffassung ist, dass er aufgrund seiner Beschwerden auch

in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeiten kann. Der

Beschwerdegegnerin steht demzufolge keine Parteientschädigung zu. Die

ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf das Revisionsgesuch betreffend das Urteil

der Instruktionsrichterin vom 16. Januar 2025 wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: