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Entscheid

UV.2024.25

UVG Keine Adäquanz der psychischen Unfallfolgen

19. Dezember 2024Deutsch27 min

als Elektroinstallateur bei der Firma C____ in einem Pensum von 100 % angestellt

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.25

Einspracheentscheid vom 6. August

2024

Keine Adäquanz der psychischen

Unfallfolgen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1962 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. September 2006

als Elektroinstallateur bei der Firma C____ in einem Pensum von 100 % angestellt

(vgl. Schadenmeldung UVG vom 14. Oktober 2020, SUVA-Akte 1). Im

Rahmen dessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert.

Am 13. Oktober 2020 zog er sich auf einer Baustelle beim Vorbeigehen an

einem spannungsführenden Kabel einer Drittfirma (bzw. nach eigenen Angaben

stolperte er über dieses) Verbrennungen zweiten Grades am rechten Unterschenkel

zu. Unmittelbar nach dem Unfall musste er eine Nacht im Krankenhaus verbringen

(vgl. Schadenmeldung UVG vom 14. Oktober 2020, SUVA-Akte 1, provisorischer

Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 14. Oktober 2020,

SUVA-Akte 6, und Polizeirapport, SUVA-Akte 65, S. 4 f.). Anschliessend

wurde er für längere Zeit krankgeschrieben (vgl. SUVA-Akten 13, 14, 16, 17,

30, 38, 39, 43, 80, 81, 198 und 200 ff.). Die Beschwerdegegnerin erbrachte

die gesetzlichen Leistungen als Unfallversicherung in Form von Heilungskosten

und Taggeldern (vgl. Schreiben vom 16. Oktober 2020, SUVA-Akte 4).

b)

Im März 2023 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der

Beschwerdegegnerin von der E____ (nachfolgend: E____ Begutachtung) begutachtet.

Die Gutachter aus den medizinischen Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin,

Neurologie, Psychiatrie und plastische Chirurgie kamen im Wesentlichen zum

Schluss, dass für die somatischen Einschränkungen ein Endzustand erreicht sei,

nicht hingegen bezüglich der psychiatrischen unfallbedingten

Gesundheitsstörung. In den nächsten ein bis zwei Jahren sei noch mit einer

Verbesserung zu rechnen. Ferner schlossen sie aus somatischer Sicht einen

Integritätsschaden aus. Aus psychiatrischer Sicht erklärten sie, diesen mangels

Endzustand noch nicht beziffern zu können (vgl. Gutachten der E____

Begutachtung vom 29. Juni 2023, SUVA-Akte 178, S. 4).

c)

Mit einer Verfügung vom 30. August 2023 (SUVA-Akte 190) teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sich die von ihm noch

beklagten Beschwerden organisch nicht ausreichend erklären liessen, da eine

psychische Störung im Vordergrund stehe. Die massgebenden Kriterien für die

Adäquanz seien nicht gegeben, weshalb sie ihre Leistungen per 30. August

2023 einstelle. Mangels adäquater Unfallfolgen bestehe auch kein Anspruch auf

weitere Geldleistungen wie eine Invalidenrente oder eine

Integritätsentschädigung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober

2023, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, Einsprache (SUVA-Akte 216).

Die Beschwerdegegnerin wies diese mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024

(SUVA-Akte 256) ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 16. September 2024 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid vom

6.

August 2024 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG

auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente und eine

Integritätsentschädigung. Unter o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

14.

Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 5. November 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen

in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und verzichtet explizit auf

die Durchführung einer Parteiverhandlung.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 19. Dezember 2024 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3 Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1

Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai

2001.

(SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus

Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten

Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons

zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem

ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Sitz hat. Nur wenn sich keiner dieser

Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons

zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Der Beschwerdeführer

hat Wohnsitz in Frankreich und arbeitete zuletzt bei der Firma C____ mit Sitz

in Basel (vgl. Unfallmeldung vom 14. Oktober 2020, SUVA-Akte 1, sowie

Handelsregistereintrag der erwähnten Firma). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ist somit gegeben.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint eine Leistungspflicht gegenüber dem

Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung, dass keine

behandlungsbedürftigen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden organischen

Unfallfolgen mehr bestünden und keine adäquate Kausalität zwischen dem

Unfallereignis vom 13. Oktober 2020 und den vom Beschwerdeführer beklagten

psychischen Beschwerden bestehe. Sie ist der Auffassung, dass der Unfall nach

der Rechtsprechung als mittelschwer mit Tendenz zu den leichten Unfällen zu

qualifizieren sei. Die für diesen Bereich von der Rechtsprechung für die

Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs verlangten Kriterien seien nicht

erfüllt. Sie habe demzufolge ihre Leistungen zu Recht per 30. August 2023

eingestellt.

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Unfall sei

im Sinne der Rechtsprechung als schwer zu bezeichnen. Selbst wenn er jedoch als

mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren wäre, seien

mindestens sechs der Kriterien gemäss der Psycho-Praxis erfüllt. Es bestehe

somit ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom

13.

Oktober 2020 und seinen fortbestehenden psychischen Beschwerden. Demzufolge

habe ihm die Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente sowie eine

Integritätsentschädigung auszurichten.

2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin

über den 30. August 2023 hinaus einen Anspruch auf eine Invalidenrente und

eine Integritätsentschädigung hat. Dabei ist in der Hauptsache umstritten, ob

zwischen dem Ereignis vom 13. Oktober 2020 und den von ihm weiterhin

beklagten Beschwerden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die

Beweistauglichkeit des Gutachtens der E____ Begutachtung vom 29. Juni 2023

(SUVA-Akte 178) und das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs

zwischen dem Unfallereignis vom 13. Oktober 2020 und den vom

Beschwerdeführer weiterhin beklagten psychischen Beschwerden sind vorliegend zu

Recht nicht umstritten.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für

zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von

Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom

20.

März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll

oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen

Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche

bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19

Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,

S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64

E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, ist der Fall

– unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen, (vgl. Art. 19

Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132

E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114

E. 4.1 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf eine Invalidenrente setzt eine

unfallbedingte Invalidität (vgl. Art. 8 ATSG) von mindestens 10% voraus

ist (Art. 18 UVG).

3.2

Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine

versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36

UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte

Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft

(Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und

wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der

Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 143 V 231, 238

E. 4.4.5 = Praxis 107 Nr. 90 [Übersetzung auch der nicht publizierten

Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts 8C_472/2016, 8C_621/2016 vom

6.

Juni 2017] und BGE 113 V 218, 221 E. 4b).

3.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein

natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 129 V 177,

181.

E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, er muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung

sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater

Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich

geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der

Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177,

181.

E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a).

3.4

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)

nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss wie folgt zu

differenzieren: zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall

ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine dem Schleudertrauma

äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht

der Fall, kommt die sogenannten "Psycho-Praxis" gemäss BGE 115 V 133,

140.

E. 6c/aa zur Anwendung (BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb und Urteil

des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1). Vorliegend

ist die sogenannte Psycho-Praxis anwendbar.

Bei natürlich kausalen aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen und je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien

beizuziehen (BGE 138 V 248, 251 E. 4., BGE 134 V 109 E. 2.1

S. 112 und BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate

Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten

Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist

eine Prüfung anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183

E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6). Als wichtigste Kriterien

gelten besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit

des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen)

Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen

Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die

Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und

erhebliche Komplikationen, sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177, 184 E. 4.1).

3.5

Bei Unfällen im eigentlich mittleren Bereich müssen mindestens drei

der Kriterien für die adäquate Kausalität erfüllt sein oder es muss eines in

besonders ausgeprägter Art vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_45/2019 vom 1. April 2019 E. 4.2., 8C_12/2016 vom 1. Juni

2016.

E. 7.3.2., 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1). Bei

mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die

Bejahung der adäquaten Kausalität entweder mindestens vier der

Adäquanzkriterien erfüllt sein oder es muss eines in besonders ausgeprägter Art

vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_828/2019 vom 17. April 2020

E. 4.3.1., 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018, 8C_899/2013 vom

15.

Mai 2014 E. 5.1).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellt in medizinischer Sicht auf das

polydisziplinäre Gutachten der E____ Begutachtung vom 29. Juni 2023

(SUVA-Akte 178) ab. Die Gutachter erachteten den Endzustand im Hinblick

auf die somatischen Einschränkungen als erreicht, nicht hingegen hinsichtlich

der psychiatrischen unfallbedingten Gesundheitsstörung. Dementsprechend liessen

sie die Frage nach einem Integritätsschaden aus psychiatrischer Sicht offen,

verneinten aber einen solchen auf somatischem Fachgebiet (SUVA-Akte 178,

S. 4). Aus somatischer Sicht hielten sie ferner fest, dass über die

Brandmarke hinaus kein organisches Substrat der von ihnen festgestellten

Gesundheitsschäden mehr bestehe. Aus neurologischer und plastisch-chirurgischer

Sicht bestünden keine Einschränkungen mehr (SUVA-Akte 178, S. 7). Aus

psychiatrischer Sicht hingegen diagnostizierten sie eine posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F51.1), Insomnie (ICD-10 F51.0) und eine dissoziative

Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6). Dazu hielten sie fest,

dass alle diese psychischen Störungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

den Unfall vom 13. Oktober 2020 zurückzuführen seien (SUVA-Akte 178,

S. 9) und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung und für

mindestens das nächste Jahr für den angestammten Arbeitsplatz noch zu

100.

% arbeitsunfähig sei (SUVA-Akte 178, S. 119).

4.2

Wie unter E. 2.3. festgehalten, ist der natürliche

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall des Beschwerdeführers vom

13.

Oktober 2020 und den von den Gutachtern der E____ Begutachtung

festgestellten psychiatrischen Diagnosen (vgl. E. 4.1.) zwischen den

Parteien nicht umstritten. Strittig ist hingegen das Vorliegen eines adäquaten

Kausalzusammenhangs. Zu dessen Prüfung ist zunächst die Unfallschwere

massgebend. Diesbezüglich sind sich die Parteien uneins. Während die

Beschwerdegegnerin von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den

leichten Unfällen ausgeht, erachtet der Beschwerdeführer das Unfallereignis vom

13.

Oktober 2020 als schwer bzw. zumindest als mittelschweren Unfall im

mittleren Bereich.

4.3

Zum Unfallhergang gab der Beschwerdeführer an, er sei auf einer

Baustelle über ein spannungsführendes Kabel mit einer Spannung von 400 Volt

gestolpert bzw. daran vorbeigelaufen (unterschiedliche Angaben in der Unfallmeldung

vom 14. Oktober 2020, SUVA-Akte 1, S. 1, einerseits und im

provisorischen Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 14. Oktober

2020, SUVA-Akte 6, S. 1, sowie im Polizeirapport vom 31. Oktober

2020, SUVA-Akte 65, S. 5, andererseits). Dabei sei es zu einem

Lichtbogen zwischen dem Kabel und seinem rechten Unterschenkel gekommen, was zu

einer Verbrennung Grad 2a des Unterschenkels geführt habe (vgl. Unfallmeldung

vom 14. Oktober 2020, SUVA-Akte 1, S. 1, und provisorischer

Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 14. Oktober 2020,

SUVA-Akte 6, S. 1; im Polizeirapport vom 31. Oktober 2020,

SUVA-Akte 65, S. 5 ist von einem Stromschlag die Rede).

4.4

Ein Vergleich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeigt

Folgendes:

In seinem Urteil 8C_362/2011 vom 30. Juni 2011 hielt das

Bundesgericht in E. 3.2., unter Verweis auf mehrere ältere Urteile, fest,

dass gemäss der Rechtsprechung für sich alleine ein Stromunfall mit

Bewusstlosigkeit oder zumindest Benommenheit und mit Muskelkrämpfen als

mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren sei. All dies war

beim Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht der Fall. Dies

weist darauf hin, dass das Unfallereignis vom 13. Oktober 2020 nicht als

mittelschwer im mittleren Bereich qualifiziert werden kann, sondern lediglich

als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen.

Im Wesentlichen dasselbe gilt im Vergleich mit dem

Unfallereignis, mit welchem sich das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_584/2010

vom 11. März 2011 befasste. In jenem Fall reinigte eine Person eine Dachrinne,

welche infolge eines Isolationsdefekts unter Strom stand. Deshalb erlitt die

Person eine Muskelverkrampfung der rechten Hand und konnte die Umklammerung

nicht mehr lösen. Als die Stromeinwirkung unterbrochen wurde, stürzte die

inzwischen bewusstlos gewordene Person mitsamt der Metallleiter aus rund drei

Metern auf den Betonboden. Diesen Unfall qualifizierte das Bundesgericht als

mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_584/2010 vom 11. März 2011 Sachverhalt, lit. A und E. 4.2.4,

vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2011 vom 30. Juni 2011

E. 3.2.). Der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall war nicht über längere

Zeit einem Stromfluss ausgesetzt, wurde nicht bewusstlos und fiel nicht aus

einer Höhe von mehreren Metern hinunter.

Auch mit dem Unfallereignis in dem vom Beschwerdeführer

zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2012 vom 8. November 2012 ist

der vorliegende Fall – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl.

Beschwerde, Ziff. 15) und wie schon von der Beschwerdegegnerin

festgehalten (vgl. Einspracheentscheid vom 6. August 2024, E. 3b,

SUVA-Akte 256, S. 5) – mit dem Unfall des Beschwerdeführers vom

13.

Oktober 2020 nicht vergleichbar. Zunächst erlitt die versicherte

Person im zitierten Bundesgerichtsurteil neben einer Verbrennung am Knie

zusätzliche Verbrennungen an den Händen. Der Beschwerdeführer hingegen zog sich

an einem Unterschenkel eine Verbrennung zu, nicht an mehreren Körperteilen. Zudem

ist das genaue Unfallgeschehen aus dem erwähnten Bundesgerichtsurteil nicht

klar ersichtlich. Insofern lässt sich erst recht nicht sagen, ob der

Unfallhergang, der darin als mittelschwer beurteilt wurde, ansonsten

Ähnlichkeiten mit dem vorliegenden Fall aufweist.

Für einen Vergleich in Bezug auf die Verbrennungsverletzung ist

auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_251/2024 hinzuweisen. In diesem Fall

geriet der Versicherte bei der Reinigung einer Sortieranlage in ein Förderband.

Dabei zog er sich eine Friktionsverbrennung dritten Grades an beiden Armen zu.

Das Bundesgericht bestätigte das kantonale Versicherungsgericht, welches den

Unfall als mittelschwer im engeren Sinne beurteilte (vgl. Sachverhalt, lit. A.a.

und E. 3.1. des erwähnten Urteils). Die Verbrennungen des Versicherten in

diesem Fall waren noch schwerwiegender als jene des Beschwerdeführers und

betrafen mehrere Körperteile. Auch aus diesem Entscheid lässt sich nichts ableiten,

was die Auffassung des Beschwerdeführers, das Unfallereignis vom 13. Oktober

2020.

sei mindestens mittelschwer im eigentlich mittleren Bereich, stützen

würde.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass selbst Blitzunfälle

bzw. Blitzeinschläge in Personen vom Bundesgericht nicht als schwere Unfälle,

sondern als Unfälle im mittleren Bereich an der Grenze zu den schweren Unfällen

qualifiziert wurden (vgl. BGE 148 V 301, 304 ff. E. 3.4. und Urteil

des Bundesgerichts 8C_437/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1.3 bis E.

5.1.5). Der Unfall des Beschwerdeführers ist damit nicht vergleichbar, da es

sich nicht um einen Blitzeinschlag handelte (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil

des Bundesgerichts 8C_437/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1.4, gemäss

welchen eine Blitzentladung nicht mit einem [Stark-]Stromunfall vergleichbar

ist).

4.5

Zusammenfassend ist, im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung,

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis des

Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2020 als mittelschweren Unfall im

Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert hat. Folglich ist die Adäquanz

anhand der unter E. 3.4. aufgeführten Kriterien zu prüfen. Von diesen

müssen mindestens vier erfüllt sein oder es muss eines in besonderes

ausgeprägter Art vorliegen (vgl. E. 3.5.).

5.

5.1

Für das erste bei der Adäquanzprüfung

relevante Kriterium, jenes der besonders dramatischen Begleitumstände oder

besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, ist die objektive Eignung der

Begleitumstände, bei der betroffenen Person psychische Abläufe in Bewegung zu

setzen, die an den nachfolgenden Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein könnten,

entscheidend. Nicht massgebend ist jedoch das subjektive Empfinden der im

Einzelfall betroffenen Person beim Unfall. Dabei ist zu beachten, dass jedem

mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist,

welche deshalb noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann

(Urteile des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.5

und 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das Kriterium als erfüllt gelten,

wenn objektiv eine unmittelbare Lebensbedrohung bestand (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_703/2022 vom 1. September 2023 E. 4.3. und 8C_500/2022

vom 4. Mai 2023 E. 5.2.3. je mit Hinweisen). Als erfüllt betrachtet

wurde das Kriterium beispielsweise bei direkten Blitzeinschlägen (vgl. BGE 148 V 301, 308 f. E. 4.4.5 und Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2021 vom

25.

November 2021 E. 5.2.), bei Motorradfahrern, die durch die Luft

geschleudert wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2015 vom

14.

September 2015 E. 5.3.2.), bei einer Massenkarambolage auf einer

Autobahn, bei einem Zusammenstoss bei welchem ein Sattelschlepper einen

Personenwagen nach dem Aufprall vor sich herschob und die Insassen verzweifelt

versuchten, den Fahrer des Sattelschleppers auf sich aufmerksam zu machen, bei

einem Unfall mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn, bei welchem das

Fahrzeug des Versicherten mehrmals über die Fahrbahn geschleudert wurde und

sich dabei wiederholt überschlug oder bei einem in der 29. Woche

schwangeren Unfallopfer (vgl. Zusammenfassung im Urteil des Bundesgerichts

8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.3 mit Hinweisen auf die

jeweiligen Urteile des Bundesgerichts).

Der Unfall des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2020

stellt sich – insbesondere im Vergleich zu den erwähnten Unfällen – nicht als

besonderes eindrücklich dar. Auch lagen keine besonders dramatischen

Begleitumstände vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl.

Beschwerde, Rz 16) ist dieses Adäquanzkriterium somit nicht erfüllt.

5.2

Der Beschwerdeführer erachtet das

Kriterium der Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen,

insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen

auszulösen, ebenfalls als erfüllt. Er weist darauf hin, dass er schwere

Verbrennungen am Bein erlitten habe und aufgrund der Brandmarke täglich an den

Unfall erinnert werde. Gemäss den Gutachtern der E____ Begutachtung sei es

nachvollziehbar und entspreche der Erfahrungstatsche, dass die psychiatrische

Symptomatik nach der elektrophysiologischen Untersuchung im April 2021 floride

geworden sei (Beschwerde, Rz 17). Die Aussage betreffend den Zeitpunkt, in

welchem die Symptomatik floride geworden sei, sei zutreffend (vgl. Gutachten

vom 29. Juni 2023, SUVA-Akte 178, S. 10). Überdies kamen die

Gutachter der E____ Begutachtung zum Schluss, dass die psychiatrischen

Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall

zurückzuführen seien (vgl. E. 4.1. sowie SUVA-Akte 178, S. 4 und

9). Zugleich hielten sie in somatischer Hinsicht fest, dass aus neurologisch

und plastisch-chirurgischer Sicht keine Einschränkungen hinsichtlich der noch

ausführbaren Funktionen bestünden (SUVA-Akte 178, S. 7). In diesem

Punkt ist der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit jenem, welchen das

Bundesgericht in seinem Urteil 8C_251/2024 vom 28. Oktober 2024 zu

beurteilen hatte. Dort hatte sich der Versicherte Friktionsverbrennungen

dritten Grades am rechten Handgelenk und am linken Unterarm zugezogen. Die

Gutachter waren in jenem Fall zum Schluss gekommen, dass der Versicherte die

angestammte Tätigkeit mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %

und eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben könne. Das Bundesgericht

bestätigte das kantonale Gericht in der Auffassung, dass das Kriterium der

Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen nicht erfüllt sei.

Es verwies zudem darauf, dass eine generelle Eignung, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen auch bei Verbrennungen nicht ohne Weiteres zu

bejahen sei (vgl. E. 3.2.4. des erwähnten Urteils mit Hinweis auf das

Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.2.).

Der Versicherte in jenem Fall hatte die schwerwiegenderen

Verbrennungen erlitten als der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall und war in

der angestammten Tätigkeit aus somatischer Sicht eingeschränkt. Dennoch wurde

das genannte Adäquanzkriterium nicht als erfüllt betrachtet. Nichts Anderes

kann im vorliegenden Fall gelten.

5.3

Was im Weiteren das Kriterium der

ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung betrifft,

ist dieses nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Auch Art

und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung

des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, sind von Bedeutung. Es muss,

gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit

auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung

von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_394/2022

vom 8. November 2022 E.9.1., 8C_473/2019 vom 11. November 2019

E. 5.4., 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1. und 8C_344/2013

vom 10. Oktober 2013 E. 10). Hierbei ist zu beachten, dass bei der

Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis einzig die physischen Komponenten zu

berücksichtigen sind (BGE 134 V 109, 116 E. 6.1 und Bundesgerichtsurteil

8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.3).

Der Beschwerdeführer ist auch bezüglich dieses Kriteriums der

Auffassung, dieses sei erfüllt. Er weist darauf hin, dass die psychische

Behandlung bis heute nicht abgeschlossen sei und noch mindestens zwei Jahre

andauern werde. Ferner sei auch aus somatischer Sicht von einer längeren

Behandlungsdauer mit den für den Beschwerdeführer stark belastenden elektrophysiologischen

Untersuchungen auszugehen. Dass der Beschwerdeführer nicht ganz einheitlich

nach den Regeln einer integralen Brandverletzten-Rehabilitation behandelt

worden sei, erkläre den noch nicht abgeschlossenen Heilverlauf und die entsprechenden

Komplikationen (Beschwerde, Ziff. 18). Da allein die physischen

Komponenten zu berücksichtigen sind (s.o.), ist bei der Prüfung dieses

Kriteriums irrelevant, ob die psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung

des Beschwerdeführers weiter andauert. Was die somatische Behandlung anbelangt,

so wiesen die Gutachter der E____ Begutachtung darauf hin, dass der Charakter

der Schmerzen in der Schilderung initial einem typischen Hyperpathiesyndrom im

thermisch verletzten Hautareal entspreche, dessen rechtzeitige Behandlung durch

Desensibilisierung verpasst worden sei. Der Beschwerdeführer sei lediglich

psychotherapeutisch und nicht ganzheitlich nach den Regeln einer integralen

Brandverletzten-Rehabilitation, also unter Einbezug einer lokalen Desensibilisierung,

behandelt worden. Eine nachträglich durchgeführte, intensive ergotherapeutische

Desensibilisierung könne möglicherweise dazu beitragen, die Hyperpathie zu

bekämpfen (Gutachten vom 29. Juni 2023, SUVA-Akte 178, S. 7). Zugleich

haben sie klar festgehalten, dass für die somatischen Einschränkungen ein

Endzustand erreicht sei und diesbezüglich kein Integritätsschaden bestehe

(SUVA-Akte 178, S. 4).

Wie oben erwähnt, ist für die Beurteilung des Kriteriums der

ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht allein der zeitliche

Massstab entscheidend. So verneinte das Bundesgericht das Vorliegen dieses

Kriteriums auch bei einer siebenjährigen Behandlungsdauer, nachdem nach

mehreren Operationen während mehr als fünf Jahren nur noch physio- bzw. manualtherapeutische

Behandlungen, Verlaufskontrollen und Abklärungen stattfanden und Medikamente

einnahm, bevor eine einzige erneute Operation durchgeführt wurde (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.3.). Ähnlich

argumentierte es in seinem Urteil 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019

E. 10.1 (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom

18.

September 2018 E. 5.2.3). Dort hielt es klar fest, dass die

medikamentösen und manualtherapeutischen Behandlungen sowie die ärztlichen Kontrolluntersuchungen

nicht berücksichtigt werden könnten. Im Wesentlichen dasselbe gilt im

vorliegenden Fall. Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner

verbleibenden Schmerzen ergotherapeutische Behandlungen in Anspruch nimmt, ist

dies kein Anlass, um das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen

Behandlung als erfüllt zu betrachten. Ergotherapeutische Behandlungen sind

vergleichbar mit physio- und manualtherapeutischen Behandlungen. Was die

zurückliegenden Behandlungen anbelangt, gibt es keine Hinweise darauf, dass

diese besonders intensiv gewesen wären. Nach der Erstbehandlung im D____spital [...]

zum andern, weil es keine Hinweise darauf gibt, dass es im Verlauf besonders

intensive Behandlungen, namentlich Operationen gegeben hätte. Dieses Kriterium ist

somit ebenfalls nicht erfüllt.

5.4

Hinsichtlich des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen –

welches der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus denselben Gründen als erfüllt

erachtet, wie das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch

bedingten ärztlichen Behandlung (Beschwerde, Rz 18) – ist massgebend, ob über

den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 E. 7.1., 8C_632/2018 vom

10.

Mai 2019 E. 10.2. mit Hinweisen und 8C_123/2018 vom

18.

September 2019 E. 5.2.2.1). Dabei haben körperliche Schmerzen – selbst

wenn sie imponieren – ausser Acht zu bleiben, wenn sie objektiv nicht

hinreichend nachweisbar sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom

10.

Mai 2019 E. 10.2. mit Hinweisen und 8C_123/2018 vom

18.

September 2019 E. 5.2.2.1).

Vorliegend hielten die Gutachter der E____ Begutachtung fest,

dass auf neurologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden festgestellt werden

könne, der auf einem organischen Korrelat beruhe. Die auf

plastisch-chirurgischem Fachgebiet gestellte Diagnose eines Hyperpathiesyndroms

in Verbindung mit der psychiatrischen Konstellation wirke sich dahingehend aus,

dass es zu einer Symptomausweitung mit Sensibilitätsstörung über das Verbrennungsareal

hinaus komme, welche aber nach vollständiger Abheilung der Weichteilverletzung

auf keinem organischen Korrelat mehr beruhe. Die festgestellte Brandmarke

aufgrund des Flammenbogens sei mit Sicherheit unfallbedingt organisch. Darüber

hinaus bestehe kein organisches Substrat mehr. Die beschriebene Allodynie sei

fixiert, durch ihr permanentes Vorhandensein eher atypisch und damit psychisch

stark überlagert. Im Weiteren weisen sie – wie unter E. 5.3. ausgeführt –

darauf hin, dass eine ergotherapeutische Desensibilisierung möglicherweise dazu

beitragen könne, die Hyperpathie zu dämpfen (vgl. Gutachten vom 29. Juni

2023, SUVA-Akte 178, S. 7).

Mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung ist die

Erfüllung des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen aufgrund der starken

psychischen Überlagerung und der Feststellung des Gutachters, es bestehe über

die Brandmarke hinaus kein organisches Substrat, eher zu verneinen. Selbst wenn

es im Übrigen als erfüllt zu betrachten wäre, wäre es keinesfalls besonders

ausgeprägt. Wie sich im Folgenden zeigen wird, hätte es damit auch dann keinen

Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens.

5.5

Auch das Kriterium einer

ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert,

erachtet der Beschwerdeführer aus den unter E. 5.3. und E. 5.4.

genannten Gründen als erfüllt (vgl. Beschwerde, Rz 18).

Wie unter E. 4.1. und E. 5.2. dargelegt, bestehen –

abstellend auf dem Gutachter der E____ Begutachtung vom 29. Juni 2023

(SUVA-Akte 178) – aus somatischer Sicht keine Einschränkungen mehr und der

Endzustand ist eingetreten. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der

Beschwerdeführer infolge eines ärztlichen Fehlers nicht ganzheitlich nach den

Regeln einer integralen Brandverletzten-Rehabilitation behandelt worden sei (was

offenbleiben kann), ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu

z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b) davon auszugehen, dass die Unfallfolgen

dadurch erheblich verschlimmert wurden. Insbesondere kam es im Verlauf nicht zu

Behandlungen, die aufgrund eines ärztlichen Fehlverhaltens notwendig geworden

wären. Andere Hinweise auf eine Verschlimmerung der Unfallfolgen durch eine

ärztliche Fehlbehandlung ergeben sich ebenfalls nicht aus den Akten.

5.6

Grundsätzlich dasselbe wie

unter E. 5.5. ausgeführt, gilt im Hinblick auf das Kriterium des

schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen. Der

Beschwerdeführer begründet auch die Erfüllung dieses Kriteriums mit den unter

E. 5.4. genannten Gründen (vgl. Beschwerde, Rz 18). Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für die Bejahung dieses Kriteriums

besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt

oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht

werden konnte, genügt allein nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom

10.

Dezember 2020 E. 4.1.4 und 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E.

10.3).

Aus den Akten ergeben sich in physischer Hinsicht keinen

Hinweis auf einen besonders schweren Heilungsverlauf oder erhebliche

Komplikationen (wie z.B. wiederholte Spitalaufenthalte, Rückfälle, eine nicht

abheilende Wunde, Infekte, Operationen etc.). Auch die bereits mit Blick auf

andere Adäquanzkriterien diskutierten Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl.

E. 5.3. bis 5.5.) bieten keine Grundlage um dieses Kriterium als erfüllt

zu betrachten.

5.7

Was schliesslich das Kriterium

des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft,

äussert sich der Beschwerdeführer dazu nicht. Bei der Prüfung dieses Kriteriums

sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, welche die versicherte Person aufgrund

einer rein physischen Betrachtungsweise arbeitsunfähig war

(Bundesgerichtsurteil 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.7). Aus

den Akten ergibt sich nichts, woraus zu schliessen wäre, dass dieses Kriterium

erfüllt ist.

5.8

Zusammenfassend ist – wenn überhaupt – maximal ein Adäquanzkriterium

erfüllt (vgl. dazu E. 5.4.). Kein Kriterium ist in besonders ausgeprägter

Weise erfüllt. Somit ist das Erfordernis, dass für ein Unfallereignis im Grenzbereich

zu den leichten Unfällen mindestens vier der Kriterien für die adäquate

Kausalität erfüllt sein oder eines in besonders ausgeprägter Art vorliegen muss,

somit nicht erfüllt. Dasselbe würde auch dann gelten, wenn man den Unfall vom

13.

Oktober 2020 als mittelschwer im mittleren Bereich qualifizieren würde

(vgl. E. 3.5.). Demzufolge ist auch die adäquate Kausalität zwischen dem

Unfall des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2020 und den von ihm

weiterhin beklagten psychischen Beschwerden zu verneinen.

5.9

Die Beschwerdegegnerin hat den Fall per 30. August 2023 abgeschlossen

und die Leistungen damit nach der Begutachtung durch die E____ Begutachtung

eingestellt. Der Fallabschluss an sich und das Datum per welchem dieser

erfolgte, werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht kritisiert. Auch wenn er

sich nicht explizit dazu äussert, so erklärt er in der Beschwerde, es seien ihm

eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten (Beschwerde,

Rz 19), was erst nach Fallabschluss möglich ist (vgl. E. 3.1.). Da

zwischen dem Unfallereignis vom 13. Oktober 2020 und den vom

Beschwerdeführer weiterhin beklagten und von den Gutachtern der E____

Begutachtung diagnostizierten psychischen Leiden des Beschwerdeführers (vgl.

dazu E. 4.1.) zwar ein natürlicher (vgl. E. 4.2.) aber kein adäquater

Kausalzusammenhang besteht (vgl. E. 5.8.), hat die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungen zu Recht per 30. August 2023 eingestellt.

6.

6.1

Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

6.3

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: