Lexipedia

Entscheid

UV.2024.26

Gutheissung der Beschwerde; bidisziplinäre Begutachtung erforderlich

10. April 2025Deutsch24 min

haben und er sich entfernen wollte, stolperte er über einen Antriebsmotor und verletzte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

April 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , Dr.

phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.26

Einspracheentscheid vom 23.

August 2024

Gutheissung der Beschwerde;

bidisziplinäre Begutachtung erforderlich

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer war bei der C____ AG als

Baufacharbeiter (vgl. Arbeitsplatzbeschreibung vom 9. Januar 2018, Suva-Akte

66) angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdebeklagten gegen die

Folgen von Unfällen versichert.

b)

Am 18. Juli 2017 arbeitete der Beschwerdeführer auf einer Baustelle und

wollte Elemente einer Mauer entfernen. Da sich hierbei alle Elemente gelöst

haben und er sich entfernen wollte, stolperte er über einen Antriebsmotor und verletzte

sich (Schadenmeldung UVG vom 2. August 2017, Suva-Akte 2). Die Erstbehandlung

erfolgte im D____. Festgestellt wurde eine 3° offene intraartikuläre

metaphysäre Trümmerfraktur Tibia links, welche operativ behandelt wurde

(Operationsbericht vom 21. Juli 2017, Suva-Akte 12; Operationsbericht vom 24.

Juli 2017, Suva-Akte 39, S. 7; Operationsbericht vom 28. Juli 2017, Suva-Akte

39, S. 2; Suva-Akte 27; Operationsbericht vom 27. August 2017, Suva-Akte 39;

Operationsbericht vom 11. August 2017, Suva-Akte 39, S. 1). Der

Beschwerdeführer befand sich insgesamt bis zum 25. August 2017 im D____ in

stationärer Behandlung (Austrittsbericht vom 24. August 2017, Suva-Akte 40). Die

Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht und erbrachte

Versicherungsleistungen (vgl. Schreiben vom 7. August 2017, Suva-Akte 16). Vom

25. August 2017 bis zum 30. September 2017 war der Beschwerdeführer in der E____

(vgl. definitiver Austrittsbericht vom 10. Oktober 2017, Suva-Akte 50).

c)

Dir Beschwerdegegnerin veranlasste am 15. Februar 2018 eine

kreisärztliche Untersuchung, anlässlich welcher eine vollumfängliche

Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde (vgl. Beurteilung vom 15. Februar 2018,

Suva-Akte 77). Eine Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung

folgte im Anschluss (Suva-Akte 83). Anlässlich einer erneuten kreisärztlichen

Untersuchung am 13. August 2019 (Suva-Akte 172) wurde eine stationäre

Behandlung in der F____ empfohlen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100%.

d)

Der Beschwerdeführer war daraufhin vom 24. September 2019 bis zum 15.

Oktober 2019 in der Reha. Gemäss Austrittsbericht vom 29. Oktober 2019

(Suva-Akte 187) bestehe in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit

mehr, in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit hingegen eine

vollumfängliche. Eine neben der somatischen Problematik diagnostizierte

psychiatrische Komponente bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Gemäss

Beurteilung vom 11. Dezember 2019 durch die Kreisärztin, Dr. med. G____,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH (Suva-Akte 194), könne von einer

weiteren Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte

Besserung mehr erwartet werden. Die Integritätsentschädigung wurde durch die

Kreisärztin auf 25% geschätzt (Beurteilung vom 12. Dezember 2019, Suva-Akte

195). Hierauf verfügte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. April 2020

(Suva-Akte 219) eine Rentenablehnung (IV-Grad von 6%) und eine

Integritätsentschädigung von 25%. Die hierauf erhobene Einsprache vom 9. April

2020 (Suva-Akte 222) wurde mit Einsprache vom 15. Juni 2020 (Suva-Akte 233)

abgewiesen. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

e)

Am 17. Dezember 2020 stürzte der Beschwerdeführer im Rahmen eines

Spitalaufenthaltes erneut (vgl. Telefonnotiz vom 18. Dezember 2020, Suva-Akte

304) und zog sich eine Femurfraktur zu (Bericht Praxisgemeinschaft H____ vom 4.

Januar 2021, Suva-Akte 305). Es erfolgte ein erneuter Aufenthalt in der F____

vom 5. September 2022 bis zum 23. September 2022. Mit Austrittsbericht vom 8.

November 2022 (Suva-Akte 411) wurde wiederum eine ganze Arbeitsunfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten

bis mittelschweren Verweistätigkeit festgehalten. Mit

Versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 5. Dezember 2022 (Suva-Akte 414)

verwies Dr. med. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates FMH, auf die Beurteilung der F____ und schätzt den

Integritätsschaden auf 5% (Suva-Akte 415).

f)

Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von

10% ab dem 1. Februar 2023 und eine Integritätsentschädigung von 5% zu

(Suva-Akte 436). Die gegen diese Verfügung am 2. März 2023 (Suva-Akte 436)

erhobene Einsprache wurde nach erneuter Vorlage an die Versicherungsmedizin

(vgl. u.a. Beurteilung vom 18. Januar 2024, Suva-Akte 515; vom 19. Januar 2024)

mit Einspracheentscheid vom 23. August 2024 abgewiesen (Suva-Akte 523).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 16. September 2024 beantragt der Beschwerdeführer es

seien die Verfügung vom 10. Februar 2023 und der Einspracheentscheid vom

23.

August 2024 aufzuheben. Die Angelegenheit sie an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Einholung eines polydisziplinären

Gutachtens (chirurgische Orthopädie, bzw. Traumatologie, Angiologie,

Psychiatrie) und zum späteren Neuentscheid. Eventualiter sei dem

Beschwerdeführer eine Rente mit einem IV-Grad von mindestens 40% und eine

Integrationsentschädigung von 30% zuzusprechen. Bei Obsiegen sei dem

Beschwerdeführer eine Parteienschädigung nach Ermessen des Gerichts

zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtsprechung

[recte: Rechtspflege] zuzuerkennen.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 16. Dezember 2024 und Duplik vom 17. Februar 2025 halten

die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung durch

Dr. iur. B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 10.

April 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 GOG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;

SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1),

da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz in

Basel hat.

1.2

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die versicherungsinternen

Beurteilungen und die Berichte der F____ nicht schlüssig seien und insgesamt

der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei. Er beantragt vor

diesem Hintergrund eine unabhängige polydisziplinäre Begutachtung. Eventualiter

sei ein leidensbedingter Abzug von 20% vom Invalideneinkommen vorzunehmen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, der

massgebliche Sachverhalt sei gestützt auf die nachvollziehbaren

versicherungsmedizinischen Beurteilungen genügend abgeklärt. Eine Veranlassung

für eine externe polydisziplinäre Begutachtung bestehe daher nicht. Da auch die

Gewährung eines leidensbedingten Abzuges nicht angezeigt sei, sei der

Einspracheentscheid vollumfänglich zu schützen.

2.3

Zwischen den Parteien zu Recht unumstritten ist das Erreichen des

medizinischen Endzustandes. Umstritten und zu prüfen sind dagegen die

Rentenhöhe und der Umfang der Integritätsentschädigung.

3.

3.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte

Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der

Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt

mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente

oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Die

versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1

UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid

ist.

3.2

3.2.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen

und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist

(BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2

Den

Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie

einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer

Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu

berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).

3.2.3

Für

den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351

E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3

3.3.1

Zur Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin in

(somatisch-) medizinischer Hinsicht den massgeblichen Sachverhalt genügend

abklärte, sind die wesentlichen medizinischen Unterlagen kurz darzustellen.

3.3.2

Der

Beschwerdeführer zog sich am 18. Juli 2017 eine 3° offene, mehrfragmentäre

intraartikuläre proximale Tibiafraktur links zu, welche im D____ behandelt

wurde, namentlich mittels einer VAC-Anlage des linken Unterschenkels (vgl.

Operationsbericht vom 18. Juli 2017, Suva-Akte 39, S. 13). Am 21. Juli 2017 musste

sich der Beschwerdeführer einem Débridement unterziehen (Operationsbericht vom

21.

Juli 2017, Suva-Akte 39). Am 24. Juli 2017 erfolgte operativ ein

VAC-Wechsel (Operationsbericht vom 24. Juli 2017, Suva-Akte 27). Am 28. Juli

2017.

wurde der Beschwerdeführer nochmals operiert, namentlich erfolgte ein OSME

Fixateur extreme, LISS-Platte am linken Unterschenkel, Zugschrauben von

lateral; 1/3 Rohr Plattenosteosynthese (Operationsbericht vom 28. Juli 2017,

Suva-Akte 39, S. 3). Leider bildete sich postoperativ eine Nekrose am

Unterschenkel des Beschwerdeführers, weshalb eine weitere Operation notwendig

war. Es erfolgte ein Débridement und Bakteriologie, eine Defektkonstruktion mit

einem lateral gestielten Gastrocnemius-Lappen, eine Spalthautentnahme lateraler

Oberschenkel links und eine Spalthaustransplantation in den Defekt (Operationsbericht vom 11. August 2017, Suva-Akte 39). Nach

Austritt aus dem D____ (Austrittsbericht vom 24. August 2017, Suva-Akte 40)

trat der Beschwerdeführer ab dem 25. August 2017 die Reha in der E____ an (vgl.

Bericht vom 18. September 2017, Suva-Akte 34), wo er bis am 30. September 2017

blieb (vgl. Austrittsbericht vom 10. Oktober 2017, Suva-Akte 50).

3.3.3

Am 6. Dezember wurde der Beschwerdeführer in der

Sprechstunde des D____ vorstellig. Anamnestisch wurden weiterhin Schmerzen

geschildert, welche den Beschwerdeführer auch nachts heimsuchen würden. Die

maximale Gehstrecke mit Stöcken betrug ca. 500 Meter (Bericht vom 12. Dezember

2017, Suva-Akte 59). Am 16. Dezember 2020 erfolgte eine Arthofibrose Knie-TP

links bei Status nach offener Unterschenkelfraktur und Lappenplastik als weitere

Folgeoperation (vgl. Operationsbericht vom 16. Dezember 2020, Suva-Akte 308). Am 17. Januar 2018 zeigte

sich bei der Nachkontrolle ein erfreulicher Verlauf. Die Fraktur scheine sich

klinisch und radiologische langsam zu konsolidieren. Die Schmerzsituation habe

sich gebessert, es gebe aber dennoch einen Termin in der Schmerzsprechstunde

(Bericht vom 24. Januar 2018, Suva-Akte 74). Der Beschwerdeführer schilderte an

der Schmerzsprechstunde persistierende Schmerzen im gesamten linken Kniegelenk

sowie an der ventralen Tibiakante und am lateralen Unterschenkel. Die Schmerzen

bestünden seit der unfallbedingten Hospitalisation im Spätsommer 2017. Auch der

Schlaf sei durch die Schmerzen wesentlich beeinträchtigt. Die Beschwerden

wurden als nozizeptive Schmerzen mit deutlicher psychischer Komponente

beurteilt.

3.3.4

Am

15.

Februar 2018 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. J____,

Fachärztin für Chirurgie FMH, wobei die Kreisärztin festhielt, es sei

unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in seine angestammte Tätigkeit als

Kranführer vollumfänglich zurückkehren könne (Beurteilung vom 15. Dezember

2018, Suva-Akte 76).

3.3.5

Eine

weitere Operation wurde am 18. Juli 2018 aufgrund des Verdachts auf Fremdkörper

assoziierte Ostemyelitis Tibia links bei Status nach 3° offener

intraartikulärer proximaler Tibiafraktur durchgeführt (Operationsbericht vom

18.

Juli 2018, Suva-Akte 103). Anlässlich einer Verlaufskontrolle am 15. August

2018.

wobei die elektrisierenden Schmerzen als weiterhin vorhanden geschildert

wurden. Die Schmerzen wurden als möglich im Zusammenhang mit dem Unfall stehend

taxiert. Zum Ausschluss weiterer Pathologien wurde eine Umfelddiagnostik

eingeleitet (Angiologie und spinale Chirurgie). Das MRI der Lendenwirbelsäule

ergab hierbei keine hochgradige oder neuroforaminale Enge und keine

Nervenwurzelkompression (Suva-Akte 108, vgl. auch ambulanter Bericht vom 1.

Oktober 2018, Suva-Akte 127)). Auch das MRI des linken Knies brachte keine

Auffälligkeiten hervor (Bericht vom 10. August 2018, Suva-Akte 109). Allerdings

bestand weiterhin ein Instabilitätsgefühl des linken Knies, welches sich weder

orthopädisch noch neurologisch erklären liess, weshalb eine Überweisung an die

Neurioorthopädie erfolgte (vgl. Bericht D____ vom 8. Februar 2019, Suva-Akte

144; Bericht D____ vom 14. März 2019, Suva-Akte 151) um eine Ganganalyse

durchzuführen. Die durchgeführte Ganganalyse zeigte vor allem ein

Schonmechanismus, die Gelenksreaktionen würden nicht auf eine Instabilität des

Gelenks hinweisen. Hieraus resultiere vor allem eine Schwäche der Triceps surae

sowie Quadricepsmuskulatur. Die Hamstrings hingegen seien überaktiv, scheinen

das Kniegelenk zu stabilisieren. Somit sei vor allem weiterhin Kräftigung der

Muskulatur und Gangtraining angesagt (Bericht vom 24. Juni 2019, Suva-Akte

171). Im Nachgang erfolgte eine erneute kreisärztliche Untersuchung (Beurteilung

vom 19. August 2019, Suva-Akte 172). Subjektiv werde eine eingeschränkte

Beweglichkeit beklagt, das Gehen sei nur mit zwei Gehstöcken möglich. Es werde

aufgrund der Untersuchung eine stationäre Behandlung in der F____ empfohlen.

3.3.6

Die

stationäre Behandlung erfolgte vom 24. September 2019 bis zum 15. Oktober 2019

(Austrittsbericht vom 29. Oktober 2019, Suva-Akte 157). In Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit ist dem Austrittsbericht zu entnehmen, dass eine erhebliche

Symptomausweitung beobachtet werden konnte, die teilweise auf eine psychische

Störung zurückgeführt werden könne. Die Resultate der physischen Leistungstests

seien daher für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht verwertbar. Die

Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher primär auf medizinisch-theoretische

Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtung bei Leistungstests und im

Behandlungsprogramm. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell

keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die berufliche Tätigkeit als Kranführer

sei nicht mehr zumutbar. Für andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten

bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Spezielle Einschränkungen

bestünden allerdings für das linke Knie. Es müsse sich um eine

wechselbelastende Tätigkeit (Stehen/Gehen am Stück bis max. eineinhalb Stunden)

handeln ohne Tätigkeiten, bei welchen der Beschwerdeführer länger dauernd in

der Hocke sowie auf den Knien arbeiten müsse. Kein häufiges Treppen- oder

Leiternsteigen.

3.3.7

Ein

in der Folge angefertigtes MRT des linken Knies zeigte eine komplexe

Rissbildung im Vorderhorn des medialen und des lateralen Meniskus. Kein

Nachweis von umgeschlagenen Meniskusfragementen. Intakte Kollateralbänder und

Kreuzbänder. Zudem tiefgreifende Knorpelveränderungen tivial und lateral und

patellotrochleär, einen Knieerguss und eine Baker-Zyste (Bericht vom 10. Juli

2020, Suva-Akte 248). Gemäss kreisärztlicher Beurteilung sind diese

Verletzungen auf das Unfallereignis zurückzuführen (Beurteilung vom 5. August

2020, Suva-Akte 250). Es erfolgte eine Operation, bei welcher dem

Beschwerdeführer eine Knietotalprothese links am 25. August 2020

(Operationsbericht vom 25. August 2020, Suva-Akte 262). Eine weitere Operation

– Arthroskopische Arthrolyse Kniegelenk links mit Pilcaentfernung und

Synevektomie - wurde am 16. Dezember 2020 durchgeführt (Operationsbericht vom

16.

Dezember 2020, Suva-Akte 303). Anlässlich einer Verlaufskontrolle am 16.

März 2021 (Suva-Akte 317) zeigte sich von Seiten der Knochenheilung nun ein

erfreulicher Verlauf. Leider sei das Gelenk wieder so steif wie vor der

Operation. Bei einer allfälligen Metallentfernung könne eine Mobilisierung der

Knieprothese nochmals in Erwägung gezogen werden. Eine solche Metallentfernung

könne aber erst frühestens nach neun Monaten erfolgen. Eine Rückführung in den

Beruf als Bauarbeiter mit ganztags schwerer körperlicher Belastung sei

sicherlich nicht mehr möglich.

3.3.8

Am

30.

März 2022 erfolgte eine arthrotylose Knietotalprothese links durch

Mobilisation in Narkose und Metallentfernung der LISS-Platte Knie und Femur

links (Operationsbericht vom 30. März 2022, Suva-Akte 365). Der Kreisarzt Dr.

med. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates FMH, empfahl aufgrund der komplexen Situation einen

Aufenthalt in der F____ (Beurteilung vom 9. Juni 2022, Suva-Akte 376).

3.3.9

Der

Beschwerdeführer verweilte vom 5. September 2022 bis zum 23. September 2022 in

der F____. Mit Austrittsbericht vom 8. November 2022 (Suva-Akte 411) wurde eine

III Grad offene mehrfragmentäre intraartikuläre Tibiafraktur links, eine

periprotetische Femurfraktur links (Sturz im [...] Spital), ein Diabetes Mellitus

und eine Hypercholesterinämie diagnostiziert. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

wurde festgehalten, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden

könnte. Infolge Selbstlimitierung könne die zu erwartende Verbesserung

bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden. Die Resultate der

physischen Leistungstests seien für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen

Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Die angestammte Tätigkeit als

Bauarbeiter/Kranführer sei nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere

Verweistätigkeit sei ganztags zumutbar, wobei spezielle Einschränkungen zu

beachten seien. Das linke Bein müsse wechselbelastet werden. Keine repetitive

Einnahme von Zwangshaltungen, wie Knien, Kauern oder Hocken, keine Arbeiten auf

unebenem Gelände, keine Vibrationen oder Stossbelastungen.

3.3.10

Am 5. Dezember

2022.

äusserte sich der Versicherungsmediziner Dr. med. I____ (Suva-Akte 414). Er

hielt fest, dass unfallbedingt von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen

sei. Der Einschätzung in Bezug auf das allgemeine Belastbarkeitsprofil gemäss

der F____ könne gefolgt werden. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des

formulierten Belastbarkeitsprofils gemäss dem Austrittsbericht vom 8. November

2022.

3.3.11

Am 20. Dezember

2022.

wurde der Beschwerdeführer bei Prof. Dr. med. K____, Spezialarzt für

orthopädische Chirurgie/Traumatologie und Sportmedizin SGSM, Medizinischer

Gutachter SIM. Der Orthopäde diagnostizierte den Verdacht auf eine

neurovaskuläre Versorgungsstörung im linken Unterschenkel bei Status nach

offener Unterschenkelfraktur links am 8. Juli 2017 und Plattenostenosynthese

sowie Lappenplastik Ober- und unterschenkel links, Status nach Lappenrevision

bei Nekrose, Knietotalprothese links am 25. August 2020, ORIF periprothetische

Femurfraktur links am 17. Dezember 2020, Mobilisation in Narkose und Metallentfernung

LISS-Platte Knie und Femur links vom 30. März 2020. Anlässlich der Beurteilung

hielt PD Dr. med. K____ fest, dass von Seiten Kniegelenk und Knochenbruch der

Fall vorläufig abgeschlossen werden könne. Von der Belastbarkeit der

Knieprothese sei trotzdem nicht darauf zu schliessen, dass jemand wieder auf

der Baustelle arbeiten könnte. Dies werde langzeitmässig nicht mehr möglich

sein. Die Arbeitsfähigkeit sei bereits durch den Arzt der Unfallversicherung

definiert. Für die beklagten Dysästhesien und Kälteempfindungen am linken

Unterschenkel wären entsprechende Spezialisten die Neurologen und

Gefässspezialisten zuständig. Weitere Kontrollen seien nicht geplant.

3.3.12

Dr. med. L____,

Facharzt für Neuromedizin FMH stellte mit Bericht vom 17. Januar 2023

(Suva-Akte 431) eine reduzierte arterielle Durchblutung im Knöchel- und

Fussbereich links sowie eine Störung der oberflächlichen Sensibilität im ganzen

linken Unterschenkel fest. Diese Veränderungen seien mit dem durchgemachten

Unfall und den Folgeoperationen zusammenhängend. Die Gehdynamik bleibe gestört.

Beim Gehen müsse der Beschwerdeführer hinken. Bei der neurovaskulären Störung

im Unterschenkelbereich links handle es sich um irreversible posttraumatische

Veränderungen.

3.3.13

Mit Bericht vom

17.

Januar 2023 (Suva-Akte 433) berichtete Dr. med. L____, der Beschwerdeführer

habe auch heute noch, nach dem Unfall vom 18. Juli 2017, viele Probleme. Er

könne noch etwa einen Kilometer weit gehen, allerdings nur beschwerlich und

langsam. Dann bekomme er «Ameisenlaufen» und es schliefen ihm die Zehen ein und

er bekomme Schmerzen im linken Fuss. Er habe permanent Schmerzen im

Oberschenkel auf der Aussenseite wie von Messerstichen. Die Kraft im linken

Bein sei generell vermindert. Im Befund führte der Neurologe auf, dass vor

allem im linken Oberschenkel lateral diffus die Sensibilität für sämtliche

Qualitäten herabgesetzt sei, etwas weniger im lateralen Unterschenkel und im

Bereich der lateralen Fusskante sowie im Bereich des Fussrückens. Medial werde

überall bessere aber nicht ganz normale Sensibilität angegeben. Die

Tiefensensibilität sei links an den Zehen und Knöcheln deutlich verringert.

Lasuègue sei beidseits negativ, keine Vallex Punkte. Im Rahmen der Beurteilung

führte Dr. med. L____ aus, eine neurologische Ursache, welche die Beschwerden

des Beschwerdeführers erklären könnten, könne nicht gefunden werden. Die

Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Beines, vorwiegend im Bereich der

multiplen, an sich reizlosen Operationsnarben seien lokal durch Läsionen an den

Hautnerven erklärbar. Hinweise auf eine radikuläre Ursache könnten keine

gefunden werden, ebenso nicht auf eine spezielle Läsion im Bereich eines

spezifischen peripheren Nervens. Hinwiese auf eine CRPS würden sich keine

finden. Die schmerzhaften Einschränkungen seien sicher durch die diversen

Verletzungen erklärbar. Aus neurologischer Sicht sei es am sinnvollsten eine

angiologische Untersuchung durchzuführen.

3.3.14

Der behandelnde

Arzt, Dr. med. M____, Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Angiologie

FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 17. Januar 2023 (Suva-Akte 460) eine

PAVK I links mit reduzierter arterieller Durchblutung im Knöchel- und

Fussbereich links posttraumatisch und postoperativ bedingt, eine Störung der

oberflächlichen Sensibilität im Unterschenkelbereich links, posttraumatisch und

nach mehreren Korrekturoperationen, einen Status nach offener

Unterschenkelfraktur links am 8. Juli 2017, eine Diabetes Mellitus Typ II, Hypercholesterinämie

und Nikotinabusus. Anamnestisch klage der Beschwerdeführer Kribbeln und

Einschlafen der Zehen, ein Kältegefühl im Fuss- und Knöchelbereich links sowie

über Störung der oberflächlichen Sensibilität im ganzen linken Unterschenkel.

Die angiologische Untersuchung zeige eine reduzierte arterielle Durchblutung im

Knöchel- und Fussbereich links sowie eine Störung der oberflächlichen

Sensibilität im ganzen linken Unterschenkel. Diese Veränderungen würden mit dem

durchgemachten Unfall und Folgeoperationen zusammenhängen. Die Gehdynamik

bleibe gestört. Beim Gehen müsse der Patient hinken. Bei der neurovaskulären

Störung im Unterschenkelbereich links handle es sich um irreversible posttraumatische

Veränderungen. Aus angiologischer Sicht werde dem Beschwerdeführer weiterhin

eine regemässige Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren sowie eine

Reduktion des Nikotinabusus empfohlen.

3.3.15

Am 3. Juli 2023

erfolgte ein MRT der ganzen Wirbelsäule und ISG nativ (Bechterew-Protokoll).

Gemäss Bericht vom 3. Juli 2023 der N____ Nordwest (Suva-Akte 478) konnte kein

Nachweis einer seronegativen Spondylartritis respektive einer ISG-Arthritis

gefunden werden. Es wurden multisegmentale degenerative Veränderungen der HWS

mit höhergradigen Foraminalstenosen HWK 4/5 links, HWK 5/6 und HWK 6/7

beidseits mit Kompression der Wurzel C5 links sowie C6 und C7 beidseits. Keine

Nervenwurzelkompressionen lumbal und keine Spinalkanalstenose oder Myelopathie.

3.3.16

Am 28. Dezember

2023.

erfolgte ein MRI des Beckens des Beschwerdeführers. Gemäss Bericht des D____

vom 2. Januar 2023 (Suva-Akte 508) zeigte sich rechts eine multiple leichte bis

mittelgradige (bis 50%) Stenose der A. femoralis superficialis rechts, zwei

Gefässversorgungen des rechten Unterschenkels bei komplettem Verschluss der A.

tibialis posterior rechts. Links zeigte sich eine multiple leichte bis

mittelgradige (bis 50%) Stenose der A. femoralis.

3.3.17

Mit ärztlicher

Beurteilung vom 18. Januar 2024 (Suva-Akte 515) führte Dr. med. I____ aus, im

Zusammenhang mit dem rechten Unterschenkel handle es sich um eine unfallfremde

Seite. Gefässverschlüsse im Bereich des rechten Unterschenkels stünden

definitiv nicht im Zusammenhang mit einem bei der Beschwerdegegnerin

dokumentierten Unfallereignis. Diese deutlichen Gefässverschlüsse im

arteriellen Gefässsystem rechts seien überwiegend wahrscheinlich auf

krankheitsbedingte Veränderungen, insbesondere Nikotinabusus zurückzuführen.

Die arteriellen Verschlüsse im Bereich des linken Unterschenkels würden

überwiegend wahrscheinlich ebenfalls nicht mit einem bei der Beschwerdegegnerin

dokumentierten Unfallereignis im Zusammenhang stehen. Hierbei handle es sich

ebenfalls um Veränderungen im Gefässsystem im Sinne einer peripheren

arteriellen Verschlusskrankheit aufgrund eines Nikotinabusus. Es müsse betont

werden, dass weder im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. Juli 2017 noch mit

dem Ereignis vom 17. Dezember 2020 arterielle Verletzungen dokumentiert worden

seien. Insbesondere der Gastrocnemius-Lappen sei sehr gut geheilt. Dies spreche

gegen eine unfallbedingte Verletzung des arteriellen Gefässsystems. Mit Blick

auf die von Dr. med. M____ mit Bericht vom 17. Januar 2023 festgestellten

neurovaskulären mutmasslich unfallbedingten Störungen, werde eine

versicherungsmedizinische Beurteilung durch einen Neurologen empfohlen. Rein im

orthopädischen Fachbereich, ebenfalls im angiologischen Fachgebiet, sei keine

unfallbedingte Läsion erkennbar. Die ärztliche Beurteilung vom 5. Dezember 2020

bleibe unter Berücksichtigung der Berichte von Dr. med. M____ und Dr. med. K____

unverändert bestehen.

3.3.18

Mit

versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 19. Januar 2024 (Suva-Akte 518)

hielt Dr. med. O____ fest, bezogen auf die zu überprüfende Symptomatik sei eine

neurologische spezialärztliche Vorstellung am 17. Januar 2023 bei Dr. med. L____

erfolgt. Anamnestisch sei eine permanente Schmerbelastung im linken

Oberschenkel berichtet worden, wobei im Rahmen der Untersuchung keine neurologische

Ursache gefunden werden konnte. Die Sensibilitätsstörung im linken Bein werde

durch die multiplen Operationsnarben als erklärbar betrachtet und eine

angiologische Untersuchung empfohlen. Der Versicherungsmediziner gab an, mit

der Beurteilung von Dr. med. L____ hinsichtlich einer fehlenden neurologischen

Ursache einverstanden zu sein. Ergänzend werde versicherungsmedizinisch

festgestellt, dass die Kribbelparesen nicht neurogen erklärbar seien. Bei

fehlender neurologischer Erklärbarkeit der Symptomatik ergebe sich keine

Ergänzung beziehungsweise Änderung der bisherigen versicherungsmedizinischen

Beurteilungen.

3.4

3.4.1

Zwischen den Parteien besteht im Wesentlichen Uneinigkeit

darüber, inwieweit der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit

arbeitsunfähig ist. Dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Kranführer nicht

mehr möglich ist, ist zu recht unbestritten. Zur Beantwortung der Frage nach

dem Umfang der unfallversicherungsrechtlichen Arbeitsunfähigkeit ist vorliegend

unter anderem die Frage zentral, welche Ursache der Nervenschädigung des

Beschwerdeführers zugrunde zu legen ist. Während Dr. med. L____ die Meinung

vertritt bei der neurovaskulären Störung im Unterschenkelbereich links handle

es sich um irreversible posttraumatische Veränderungen (E. 3.3.12. f. hiervor)

und auch Dr. med. M____ die Ansicht vertritt, die die Veränderungen der

Sensibilität und das Kribbeln würden mit dem durchgemachten Unfall und

Folgeoperationen zusammenhängen (E. 3.3.14 hiervor), lehnen die

Versicherungsmediziner einen Zusammenhang zwischen dieser Problematik und dem

Unfallereignis ab. Sowohl Dr. med. I____ als auch Dr. med. O____ betrachten die

Beschwerden als krankheitsbedingt und durch den Nikotinabusus des

Beschwerdeführers ausgelöst (E. 3.3.17). In beweisrechtlicher Hinsicht sind die

Beurteilungen der behandelnden Fachärzte und der Versicherungsmedizinischer als

hierarchisch auf der gleichen Stufe stehend zu betrachten (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3), so dass aus formell

beweisrechtlicher Hinsicht nichts abzuleiten ist. Allerdings sind Einwände der

behandelnden Fachärzte geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit

versicherungsinterner Beurteilungen zu schüren (vgl. e. 3.2.2. hiervor).

3.4.2

Vorliegend

führte Dr. med. I____ aus, die von Dr. med. M____ diagnostizierte periphere

arterielle Verschlusskrankheit müsse krankheitsbedingt sein, da diese durch

Verengungen und Ablagerungen hervorgerufen werde, wobei hierfür der

Nikotinabusus überwiegend wahrscheinlich sei (Suva-Akte 515, S. 8). Hinzu

komme, dass sich auch bildgebend im rechten Unterschenkel deutliche

Gefässverschlüsse zeigen würden (vgl. E. 3.3.16. hiervor), was wiederum für den

Nikotinabusus spreche. Diese Ausführungen mögen auf den ersten Blick plausibel

erscheinen. Es kann dennoch nicht ausgeblendet werden, dass insgesamt drei

Fachärzte von einer traumatischen Genese der neurovaskulären Störung ausgehen.

So führt Dr. med. M____ mit Bericht vom 17. Januar 2023 klar auf den vom

Beschwerdeführer durchgemachten Unfall und die Folgeoperationen zurück. Mit

Blick auf die dargelegten Akten und die insgesamt acht Operationen, welche

teilweise postoperativ nicht reibungslos verlaufen sind. Gestärkt wird die

Einschätzung von Dr. med. M____ zudem durch die Ausführungen von Dr. med. L____

und PD Dr. med. K____, welche ihrerseits ebenfalls von einer traumatischen

Ursache der Störung ausgehen. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel an der

Einschätzung des Versicherungsmediziners, wobei für die Bejahung der geringen

Zweifel nicht erforderlich ist, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ein anderer Sachverhalt nachgewiesen ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 e. 5.3). Insgesamt rechtfertigt

es sich angesichts der vorstehenden Ausführungen eine externe Begutachtung in

den medizinischen Fachrichtungen Orthopädie und Angiologie zu veranlassen und

danach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden. In

Bezug auf eine psychiatrische Begutachtung ist zu bemerken, dass sich in den

Akten nicht genügend Anhaltspunkte finden lassen, welche eine solche

rechtfertigen würden.

4.

4.1

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der

Einspracheentscheid vom 23. August 2024 ist aufzuheben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen damit diese eine bidisziplinäre

Begutachtungen in den Fachrichtungen Angiologie und Orthopädie in Auftrag gibt

und danach neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (UV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zzgl.

Mehrwertsteuer (8.1%) zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall

ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.00 zuzüglich Fr. 300.00

Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid

vom 23. August 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung,

namentlich zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen

Orthopädie und Angiologie an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich CHF 300.00 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: