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Entscheid

UV.2024.27

UVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

26. März 2025Deutsch35 min

Rehaklinik F____ (vgl. Suva-Akten 239-241). Am 15. Januar 2021 fand ein Neurologisches

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

März 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin Dr. K.

Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

zusätzlich vertreten durch C____,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch Dr. D____, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.27

Einspracheentscheid vom 8. August

2024

Neurologische Abklärungen

ausreichend; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1973 geborene Beschwerdeführer war als [...] bei der E____

AG arbeitstätig und dadurch bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch

unfallversichert. Am 28. Januar 2018 erlitt er einen Unfall, als er zu Hause

beim Treppensteigen das rechte Knie verdrehte (Schadenmeldung, Suva-Akte 1). In

der Folge wurde eine Ruptur des vorderen Kreuzbands festgestellt (Suva-Akte

20). Er musste sich deswegen am 16. Februar 2018 einer Operation unterziehen

(Suva-Akte 13). Anschliessend absolvierte er Physiotherapie (vgl. u.a.

Suva-Akte 29).

Aufgrund von persistierenden Beschwerden begab sich der

Beschwerdeführer in die Rehaklinik F____, wo er sich vom 9. April 2019 bis 14.

Mai 2019 aufhielt (Suva-Akte 153). Anschliessend wurde versucht, die

Beschwerden mittels Infiltrationen zu lindern (Suva-Akten 171 und 175). Vom 22.

Juli 2020 bis 12. August 2020 befand sich der Beschwerdeführer erneut in der

Rehaklinik F____ (vgl. Suva-Akten 239-241). Am 15. Januar 2021 fand ein Neurologisches

Konsilium statt (Suva-Akte 262).

Mit Verfügung vom 7. April 2021 stellte die Beschwerdegegnerin ihre

Versicherungsleistungen ein und sprach dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente

bei einem IV-Grad von 14% zu (Suva-Akte 287). Einen Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung lehnte sie ab (a.a.O.). Eine dagegen erhobene

Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Juni

2021 teilweise gut, indem sie die Invalidenrente auf 15% erhöhte und die

Einsprache im Übrigen abwies (Suva-Akte 303). Die dagegen erhobene Beschwerde

wurde vom Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 25. Mai 2022

gutgeheissen und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zum neuen

Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Suva-Akte 330).

In der Folge holte die Suva bei Dr. med. G____, Leitender Arzt [...],

das neurologische Gutachten vom 17. Mai 2023 ein (Suva-Akte 383). Dazu nahm der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2023 Stellung (Suva-Akte 397).

Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 19% zu (Suva-Akte 414). Im Übrigen

verneinte sie einen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen (a.a.O.). Eine

dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 8. August 2024 ab (Suva-Akte 433).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 16. September 2024 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt neben verfahrensrechtlichen Anträgen

folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei

a.

der

Einspracheentscheid vom 8. August 2024 vollumfänglich aufzuheben

b.

dem

Beschwerdeführer weiterhin und rückwirkend ab 1. Mai 2021 die gesetzlichen

Leistungen nach UVG zu erbringen

c.

ein

bidisziplinäres Gutachten (orthopädisch/chirurgisch und neurologisch im Sinne

eines Obergutachtens) mit Konsensbeurteilung einzuholen, eventualiter ein

neurologisches Obergutachten einzuholen; und

d.

die Vorinstanz

anzuweisen, nach Vorliegen des Gutachtens gestützt darauf neu zu verfügen,

sofern und sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann.

2.

Eventualiter sei

der Einspracheentscheid vom 8. August 2024 aufzuheben und es sei dem

Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 eine Invalidenrente von 80% des versicherten

Verdienstes gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% sowie eine

Integritätsentschädigung von Fr. 74‘100.00 zuzusprechen.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und MwSt.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer u.a. einen USB-Stick

mit der Tonbandaufnahme der Begutachtung (Beschwerdebeilage/BB 4) sowie die Medienmitteilung

des Bundesrats vom 18. Oktober 2023 (BB 5) ein.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3.

Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien halten mit Replik vom 14. Januar 2025 resp. Duplik

vom 20. Februar 2025 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reicht seine

Honorarnote vom 14. Januar 2025 über Fr. 4’560.65 ein.

Mit Eingabe vom 13. März 2025 äussert sich der Beschwerdeführer

mit einem beigelegten Foto erneut, reicht eine ergänzte Honorarnote ein, und

hält sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 26. März 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der

Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der

versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder

in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner

dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons

zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).

Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Basel. Die Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts ist damit gegeben.

1.2

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG

154.100).

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 8. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid

vom 8. August 2024, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine

Invalidenrente von 19% zu (Suva-Akte 414). Einen Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung verneinte sie (a.a.O.). Sie stützte sich dabei auf das

neurologische Gutachten von Dr. med. G____ vom 17. Mai 2023 (Suva-Akte 383).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das eingeholte

neurologische Gutachten sei mangelhaft, weshalb zur Beurteilung des

Leistungsanspruches ein neurologisches Obergutachten einzuholen sei (Beschwerde,

Rz. 34). Zudem macht er geltend, dass gemäss der jüngsten Gerichtspraxis,

welche nach dem im vorliegenden Verfahren erlassenen Entscheid des

Sozialversicherungsgerichtes vom 25. Mai 2022 ergangen sei, ein

monodisziplinäres Gutachten zur Beurteilung des Leistungsanspruches bei infrage

stehendem CRPS nicht genüge (a.a.O.). Darüber hinaus beanstandet er die Höhe

des Invalideneinkommens und macht geltend, es sei ihm eine

Integritätsentschädigung zu zusprechen (Beschwerde, Rz. 62 und 65 f.).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Januar 2024, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 8. August 2024, zu Recht dem Beschwerdeführer unter

Verneinung von übrigen Leistungen eine Invalidenrente von 19% zugesprochen hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das

Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt

sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von

ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen

sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3

3.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.3.4

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

3.4

Das chronische regionale Schmerzsyndrom (CRPS) ist eine

Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es

entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu

anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität

und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder sympathische

Reflexdistrophie) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne definierte

Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet

eines Nervs auftritt. Eingeteilt wird es in drei Stadien: I:

Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie (irreversibel). Das CRPS II

(früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen

des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren

Nervenläsion. Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer

lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombiniert

mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und

Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut,

Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es

zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (zum

ganzen Abschnitt: Pschyrembel Online, abrufbar unter https://www.pschyrembel.de/CRPS/K0KGP/doc/;

zuletzt abgerufen am 19.06.2025).

3.5

Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische

Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 m.H.). Das

Bundesgericht umriss das CRPS als posttraumatisches Krankheitsbild, das sich,

von einem blanden Trauma ausgelöst, schnell zu heftigen Schmerzen von

brennendem und invalidisierendem Charakter wandelt, dem sich motorische,

trophische und sensomotorische Funktionseinschränkungen zugesellen. Typisch

ist, dass eine ganze Extremität oder eine grosse Körperregion betroffen ist.

Auslösende Ursachen können unter anderem Gelenksdistorsionen aber auch

beispielsweise ein Herzinfarkt sein. Die Diskrepanz zwischen dem eigentlichen,

als Bagatelle anzusehenden auslösenden Trauma und den sich daran

anschliessenden Folgen ist als dramatisch zu bezeichnen. Ätiologie und

Pathogenese des CRPS sind unklar (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

8C_515/2021 vom 4. November 2021 E. 3 m.H.).

3.6

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Annahme

eines unfallbedingten CRPS notwendig, dass anhand echtzeitlich erhobener

medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, dass der Betroffene

innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen seit dem Unfall oder einer

unfallbedingt-notwendigen Operation zumindest teilweise an den für ein CRPS

typischen Symptomen gelitten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018

vom 18. September 2018 E. 4.1.2 m.H.).

3.7

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

4.

4.1

Zunächst macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs geltend, insbesondere der Begründungspflicht (Beschwerde, Rz. 51). Im

Einzelnen bringt er vor, er habe seine Einwände gegen das Gutachten bereits

innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist mit Eingabe vom 14.

August 2023 erhoben (Beschwerde, Rz. 48). In der Folge habe sich die

Beschwerdegegnerin über mehrere Monate hinweg nicht vernehmen lassen, ehe sie

nach mehrmaligem Nachhaken des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers direkt

die Verfügung vom 8. Januar 2024 erlassen habe, in welcher sie sich allerdings

nicht ansatzweise zu den Einwänden des Beschwerdeführers geäussert habe. Ferner

könne den Suva-Akten entnommen werden, dass die Stellungnahme des

Beschwerdeführers vom 14. August 2023 bis zum Anruf des Rechtsvertreters vom 1.

November 2023 in Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht behandelt worden

sei (Beschwerde, a.a.O.). Daraufhin habe der Beschwerdeführer in der Einsprache

erneut auf seine längst erhobenen Einwände hingewiesen. Darauf sei die

Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid indessen erneut nicht eingegangen

(a.a.O.).

4.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;

SR 101) gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 184, 188 E. 2.2.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid

zu begründen (Art. 61 lit. h ATSG; BGE 139 V 496, 503 E. 5.1). Es wird von der

Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört,

ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 142 II 49, 65 E. 9.2). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.

In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von

denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt

(BGE 136 I 229, 236 E. 5.2).

4.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine

Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur

Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11, 17 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 137 I 195, 197 E. 2.2). Nach der

Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat-

als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218, 226 f. E.

2.8.1; BGE 137 I 195, 197 f. E. 2.3.2; BGE 135 I 279, 285 E. 2.6.1). Unter

dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn

die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(BGE 142 II 218, 226 f. E. 2.8.1; BGE 137 I 195, 197 f. E. 2.3.2).

4.4

Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin

ausgeführt, dass im Rückweisungsurteil vom 25. Mai 2022 vom Gericht lediglich

eine neurologische (monodisziplinäre) Abklärung für notwendig erachtet worden

war. Zudem habe sich der Beschwerdeführer mit einer solchen ausdrücklich

einverstanden erklärt (vgl. Einspracheentscheid Erwägung 2.3, Suva-Akte 433, S.

5.

mit Verweis auf das Schreiben des Versicherten vom 4. November 2022). Bereits

im Rahmen der Gutachtensvergabe an Dr. med. G____ habe der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers eine polydisziplinäre Begutachtung gefordert. Eine solche sei

von der Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, dass das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt in E. 4.8 seines Urteils vom

25.

Mai 2022 ausdrücklich erklärt habe, es sei (nur) eine neurologische

Abklärung notwendig, abgelehnt worden (vgl. Suva-Akte 370).

4.5

Das Einholen eines monodisziplinären neurologischen Gutachtens durch

die Beschwerdegegnerin entspricht dem Urteil vom 25. Mai 2022 und ist nicht zu

bestanden (dazu nachstehend E. 5). Zudem hat die Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Einspracheentscheid ausdrücklich vermerkt, dass auf das

eingeholte neurologische Gutachten abgestellt werden kann (Einspracheentscheid

Erwägung 3.1, Suva-Akte 433, S. 6). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

kann daher nicht die Rede sein. Ebensowenig kann eine Gehörsverletzung bei der

gerügten Bearbeitungsdauer gesehen werden. Indes wäre selbst bei einer Gehörsverletzung

von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin abzusehen, da

das angerufene Sozialversicherungsgericht volle Kognition hat und die

Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf führen würde.

5.

5.1

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es bedürfe eines

bidisziplinären Gutachtens (einerseits orthopädisch/chirurgisch und

andererseits neurologisch im Sinne eines Obergutachtens) mit anschliessender

Konsensbeurteilung, ist folgendes auszuführen:

5.2

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat bereits mit seinem

Rückweisungsurteil vom 25. Mai 2022 eine polydisziplinäre Begutachtung als

entbehrlich eingestuft und den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf

eine solche abgewiesen. Im Einzelnen führte die Kammer aus, dass der Kreisarzt

Dr. med. H____ zwar eine Wiedervorlage des Dossiers verlangt habe, nach Eingang

der Stellungnahme von Prof. Dr. med. I____ jedoch keine solche erfolgt sei,

weshalb es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den neusten

Erkenntnissen von Prof. Dr. med. I____ fehle (vgl. Urteil vom 25. Mai 2022,

Erwägung 4.5). Vor diesem Hintergrund erschien es dem Gericht als unklar, ob

eine neurologische (Mit-)Ursache der weiterhin bestehenden Beschwerden

vorliegen könnte. Jedenfalls wurde dies von der Beschwerdegegnerin nicht

ausdrücklich verneint, weshalb der verfügte Fallabschluss nicht nachvollzogen

werden konnte (a.a.O.). Im Ergebnis hielt die Kammer fest, es erscheine eine

erneute neurologische Abklärung bei einem externen Spezialisten als notwendig,

um diesbezüglich Klarheit zu schaffen (vgl. Urteil vom 25. Mai 2022, Erwägung

4.6).

5.3

An diesen Erwägungen ist weiterhin festzuhalten, zumal auch der Beschwerdeführer

einräumt, dass er mit einer neurologischen Begutachtung einverstanden war

(Beschwerde, Rz. 49; vgl. auch das Schreiben vom 29. März 2023, worin der

Beschwerdeführer mitteilte, dass gegen die Zwischenverfügung keine Beschwerde

erhoben werde und das Verfahren folglich weitergeführt werden könne, Suva-Akte

371).

5.4

Zwar ist es korrekt, dass die Beurteilung eines CRPS sowohl aus

orthopädisch/chirurgischer Sicht als auch aus neurologischer Sicht zu erfolgen

hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 35) ist im

vorliegenden Fall eine monodisziplinäre Abklärung jedoch nicht als

unvollständig anzusehen, zumal bereits umfangreiche Abklärungen mithin während

zwei stationären Aufenthalten in der Rehaklinik F____ im Frühjahr 2019 und

Sommer 2020 (Suva-Akten 153 sowie 230, S. 10) stattgefunden haben, welche das

Gericht im Unterschied zu dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil UV.2022.8

vom 22. Juni 2022 nicht beanstandet hatte (E. 4.5 ff.), und lediglich diese

Thematik anlässlich der Urteilsberatung vom 25. Mai 2022 noch offen war.

Ausserdem bestehen vorliegend keine Hinweise, dass auf die Beurteilung von Dr.

med. G____ nicht abgestellt werden könnte, worauf nachfolgend einzugehen ist

(vgl. Erwägung 6 nachstehend).

6.

6.1

6.1.1

Dr. med. G____ erstattete sein neurologisches Gutachten am

17.

Mai 2023 (Suva-Akte 283). Unter dem Titel «Anlass der Begutachtung» führte

er aus, bei diesem Gutachten mit Rückweisung durch das Gericht zur Durchführung

weiterer medizinischer Abklärungen gehe es vor allem um das Feststellen einer

neurologischen Ursache der rechtsseitigen Knieschmerzen mit u.a. Abgrenzung

eines Nervenschadens zu einem CRPS (Complex regional pain syndrome) inkl.

daraus abzuleitenden Therapiemöglichkeiten, Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

und Bestimmung eines allfälligen Integritätsschadens. Eine formale

Vorbegutachtung liege nicht vor (Suva-Akte 283, S. 1).

6.1.2

Der Gutachter kam zum Schluss, die Diagnose eines CRPS nach

lASP-Kriterien (sog. Budapest-Kriterien) könne zu keinem Zeitpunkt gestellt

werden und sei formal auch nicht gestellt worden, im Besonderen auch nicht

zeitnahe (bis zu 2 Monate) zum Unfall und den beiden Interventionen (Gutachten,

Suva-Akte 383, S. 42). Die anamnestischen Kriterien ("symptoms")

seien weder aktuell noch zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt. Mit den Angaben

von "heiss" oder "dick" werde nicht wie gefordert zumindest

ein Symptom aus 3 von 4 Kategorien (unter Punkt 2. der Kriterien) berichtet.

Zudem seien die spezifischeren und in der klinischen Erfahrung bei

CRPS-Patienten oft und typischerweise genannten neuropathischen Positivsymptome

nicht genannt worden. Somit sei das 2. Kriterium nicht erfüllt und die diversen

Untersuchungsbefunde ("signs") würden ebenfalls kein CRPS nahelegen

(a.a.O.). Auch die Befunde des Neurologen Prof. Dr. med. I____ (nota bene fast

3.

Jahre nach dem Unfall und nicht ganz zwei Jahre nach dem letzten Eingriff) würden

klinisch kein CRPS ausweisen und wären formal viel besser mit einer Affektion

des R. infrapatellaris des N. saphenus vereinbar, womit gemäss lASP-Kriterien

auch der 4. Punkt nicht erfüllt sei (Suva-Akte 383, S. 43). Zudem würden in

diesem Bericht die klinischen Befunde bzw. fehlt eine Abhandlung des 3.

Punktes) fehlen. Auf Grundlage seiner erhobenen Untersuchungsbefunde verneinte

er sodann eine solche Neuropathie. Ebenfalls kam er zum Schluss, dass bei

relativ geringen Befunden 3a) Schmerz bei Druck auf Muskeln, b) diskret

rötliches Knie, d) Bewegungseinschränkung, die gemäss neurologischem Experten

spezifischeren CRPS-Befunde wie trophische Störungen der Haut und der

Hautanhangsgebilde, neuropathische Phänomene und eine Temperaturdifferenz nicht

vorgelegen hätten (Gutachten, Suva-Akte 383, S. 44). Es habe aufgrund der

klinischen Befunde deshalb auch keinen Anlass bestanden, ergänzende

elektrophysiologische Untersuchungen durchzuführen. Zudem seien die Befunde bei

Prof. Dr. med. I____ unauffällig gewesen (a.a.O.).

6.2

6.2.1

In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass das Gutachten die

formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische

Erhebungen erfüllt, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf

einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der vollständigen

Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. So hat

sich der Gutachter mit der abweichenden Beurteilung von Prof. Dr. med. I____

mit Untersuchung am 01/2021 inkl. ausführlicher elektrophysiologischer

Untersuchung auseinandergesetzt (Suva-Akte 383, S. 34, 43 ff.). Darüber hinaus

stützte sich der Gutachter auf die vom Patienten mitgebrachten Unterlagen sowie

die ambulante neurologische Untersuchung vom 18. April 2023 (Suva-Akte 383, S.

2). Vor diesem Hintergrund ist das Gutachten in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Konsensbesprechung schlüssig und einleuchtend, weshalb

darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.

6.2.2

Darüber hinaus erscheint die Einschätzung von Dr. med. G____,

wonach keine neurologische Ursache der Schmerzsymptomatik im rechten Knie

vorliege, auch inhaltlich überzeugend. Während zum Zeitpunkt des Urteils vom

25.

Mai 2025 weder eine gesicherte Diagnose noch ein gesicherter Ausschluss

vorlag (Erwägung 4.7 des Urteils), hielt der Gutachter ausdrücklich und

nachvollziehbar fest, dass die Budapestkriterien zu keinem Zeitpunkt erfüllt

gewesen seien. Der Gutachter würdigte die umfangreichen Akten sehr sorgfältig

und ausführlich unter umfassender Wiedergabe des Verlaufs (vgl. die

Zusammenfassung des Verlaufs der Akten, S. 34 – 42, sowie die umfangreiche

Darstellung der Aktenlage, Suva-Akte 383, S. 3 – 28). Aktuell stützte er seine

Schlussfolgerung auf die erhobenen klinischen Befunde und die von ihm

beschriebene Inkonsistenz (der Beschwerdeführer konnte beim Sitzen das Knie

relativ problemlos bis 80% flektieren, bzw. den Unterschenkel hängen lassen und

gab bei der Untersuchung auf der Liege bei bereits einigen Graden über 10°

Flexion sehr starke Schmerzen an, vgl. Suva-Akte 383, S. 32). Im Einzelnen

vermerkte er ein auffälliges Schmerzverhalten. So hielt er bezüglich des linken

Knies fest, die Sensorik sei in diesem Areal auf Berührung und Spitzreiz unauffällig,

eine Allodynie oder Hyperpathie finde sich wiederholt nicht, sondern einzig

eine relativ ausgedehnte Palpationsdolenz. Behaarung und Sudomotorik seien

symmetrisch unauffällig. Die Narbe sei reizlos und etwas verfärbt. Das Kolorit

im Bereich des rechten Knies sei im Seitenvergleich diskret röter, bei allerdings

vorangehender Untersuchung (Palpation, Beugungsversuch, Gutachten, Suva-Akte

383, S. 33).

6.3

Entgegen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik (Beschwerde,

Rz. 34 und 36 ff.) kann auf das Gutachten vom 17. Mai 2023 abgestellt werden.

6.4

6.4.1

Der Beschwerdeführer lässt ausführen, der Gutachter

kritisiere, die Diagnose eines CRPS nach den Budapest-Kriterien sei i.B.

(mutmasslich «im Besonderen») nicht zeitnah bis zu 2 Monate zum Unfall und den

beiden Interventionen gestellt worden. Dies schliesse die Annahme eines CRPS

sowie der Unfallkausalität jedoch keineswegs aus (Beschwerde, Rz. 44). Entscheidend

sei gemäss Rechtsprechung, dass innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht

Wochen seit dem Unfall oder einer unfallbedingt-notwendigen Operation zumindest

teilweise für ein CRPS typische Symptome aufgetreten seien (vgl. Beschwerde Rz.

44.

mit Hinweis auf BGer 8C_27/2019 vom 20.08.2019 E. 6.4.2 und BGer 8C_515/2021

vom 04.11.2021 E. 3). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er sei am 20. März

2018.

- somit rund fünf Wochen nach der Operation - von Dr. med. J____

untersucht worden (Beschwerde, Rz. 44). Dieser habe in seinem Bericht

einerseits die Beobachtungen der Physiotherapie festgehalten, die als

CRPS-Symptome zu qualifizieren seien (deutliches Hämatom entwickelt:

Beübbarkeit des Kniegelenks deutlich limitiert; persistierender Reizzustand des

Kniegelenks; weiterhin die Gehstöcke verwenden, damit es nicht zu einer so

starken Schwellungsneigung kommt). Andererseits habe er in seinem Bericht unter

dem Befund ausgeführt, dass er einen intraartikulären Erguss, eine

eingeschränkte Beweglichkeit sowie eine periartikuläre Weichteilschwellung festgestellt

habe (a.a.O.). Dies seien ebenfalls typische Symptome eines CRPS. Damit sei

anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde erstellt, dass der

Beschwerdeführer in der üblichen Latenzzeit, wie von der Rechtsprechung

gefordert, zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten

habe (a.a.O.). Weiter macht er geltend, der Gutachter erachte die klinischen

Kriterien (signs) formal als erfüllt, spiele diese aber herunter, da diese sehr

schnell erfüllt seien. Es bestehe ein medizinischer Konsens, dass

CRPS-Kriterien wissenschaftlich belegt seien. Auch sei die Hypothese des

Gutachters unbelegt, dass 1/3 kein CRPS hätten (Beschwerde, Rz. 42).

6.4.2

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die Diagnose eines CRPS im

gesamten Verlauf nie formal gestellt, sondern ein CRPS lediglich vermutet wurde

und sie damit wiederholt Untersuchungsgegenstand war (Bericht Dr. med. J____

vom 15. August 2018, Suva-Akte 58, Bericht Dr. med. K____ vom 19. August 2019,

Suva-Akte 162 S. 2; Bericht Dr. med. L____ vom 17. Oktober 2019, Suva-Akte 178);

Bericht Dr. med. I____ vom 15. Januar 2021, Suva-Akte 262). Insoweit entkräftet

dies auch den mit Eingabe vom 13. März 2025 (bei den Gerichtsakten) geäusserten

Einwand der Variabilität der CRPS-Symptomatik. Ebenso ist festzustellen, dass

die Beschwerdesymptomatik zu umfassenden fachärztlichen Untersuchungen geführt

hat, die diese diagnostisch nicht oder nur teilweise zuordnen konnten

(vorerwähnte Berichte und u.a. Zweitmeinung M____ vom 4. Januar 2019, Suva-Akte

98, Dr. med. J____ vom 6. Januar 2022 [vom Beschwerdeführer anlässlich der

Begutachtung mitgebracht, Gutachten, S. 27] sowie zuletzt Bericht vom 21.

Dezember 2023, Suva-Akte 403, dann Rehaklinik F____ Bericht 12. August 2020,

Suva-Akte 245). Entscheidend ist vorliegend, dass der Gutachter während der

Begutachtung kein CRPS festgestellt hat und seine Begründung nachvollziehbar

ist (vgl. Gutachten, Suva-Akte 383, S. 31 ff.). Insbesondere verneinte der

Gutachter das Vorliegen der Diagnose eines CRPS gemäss den Budapest-Kriterien

explizit auf Grundlage der relativ geringen Befunde wie oben in Erwägung 6.1.2.

dargelegt (vgl. Antwort zu Frage 1, S. 46 des Gutachtens). Dass er deren

Ausprägung als nicht ausreichend einstuft, ist nicht zu beanstanden, zumal sich

dies auch bei den eingangs und nachstehend (E. 6.4.3.) erwähnten Berichten in

vergleichbarer Weise präsentierte. Zudem gab er an, ein neuropathischer Schmerz

infolge einer Läsion des Ramus infrapatellaris und/oder des Nervus saphenus

oder infolge einer anderen Nervenschädigung sei nicht überwiegend

wahrscheinlich. Ausser der allgemein gehaltenen Kritik von Dr. med. J____,

Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Bericht vom 6. Januar

2022, Suva-Akte 423) legt der Beschwerdeführer keinen medizinischen Bericht

vor, der gegen die Beurteilung von Dr. med. G____ spricht. Auch der Bericht von

Dr. med. J____ vom 21. November 2023, welcher nach der Begutachtung erging

(Suva-Akte 403), spricht nicht gegen Dr. med. G____. In beiden Berichten hält

Dr. med. J____ in Bezug auf das rechte Knie kein CRPS fest, sondern die

Diagnosen Chronifiziertes Schmerzsyndrom mit ausgeprägter Quadricepsatrophie

sowie chronischen Schmerzen im Bereich der Quadricepssehne und der

Quadricepssehneninsertion sowie dem Ligamentum patellae Knie und St. n. Zerrung

des vorderen Kreuzbandes Knie links nach Distorsion am 05.10.2019 (Suva-Akten

403, S. 2 und 423, S. 1). Damit liegt auch von Seiten der Orthopädie die

Diagnose des CRPS nicht vor.

6.4.3

Daran ändert auch die mit Eingabe vom 13. März 2025 bekräftigte

Kritik im Zusammenhang mit der Hautfarbe am Knie nichts. Der Beschwerdeführer

vertritt dabei die Auffassung, der Gutachter habe nicht berücksichtigt, dass

die «Veränderung der Hautfarbe ("rötliche Verfärbung") zu den

Budapester-Kriterien gehöre (Eingabe vom 13.03.2025, Rz. 2), unabhängig davon,

ob diese sich auf die Narbe oder das ganze Knie beziehe. Allerdings hat der

Gutachter in der Aktenaufzählung mehrere Berichte erwähnt, in welchen eine

generelle Rötung mehrfach explizit verneint worden war (Gutachten, S. 7, 13 und

S. 20 bzw. Suva-Akte 68, Suva-Akte 153, S. 12, und Suva-Akte 237, S. 2 ff.)

oder keine trophischen Auffälligkeiten festgehalten wurden, ausgenommen der

Keloidbildung oder leichte, teilweise deutliche, Umfangsdifferenzen

Kniemuskulatur (Gutachten, S. 6, 8 – 11, 14, 17 bzw. Suva-Akten u.a. 43, 58,

72, 77, 95, 113, 162, 191, 238). Ohnehin ist der klinische Eindruck

entscheidend, den der Gutachter Dr. med. G____ hatte. So stellte der Gutachter

fest, dass die Narbe etwas verfärbt sei und das Kolorit im Bereich des rechten

Knies im Seitenvergleich diskret röter sei bei allerdings vorangehender

Untersuchung (Gutachten, S. 33). Dass er die Rötung als diskret beurteilt,

lässt sich anhand des beigelegten Fotos gut nachvollziehen, ebenso seine

Beurteilung, dass diese zusammen mit den weiteren Befunden insgesamt relativ

geringe Befunde darstellen (siehe oben E. 6.1.2.). Daher muss vorliegend auf

die Abgrenzung zwischen «Verfärbung der Narbe» und «Verfärbungen genereller

Art» nicht eingegangen werden, weil diese ohnehin nur der Gutachter selbst

beurteilen konnte.

6.5

6.5.1

Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, das erstellte

Gutachten weiche erheblich von der tatsächlichen und auf Tonband aufgenommenen

Befragung des Beschwerdeführers ab, was bereits für sich allein genommen

massive Zweifel an den gutachterlichen Ausführungen begründe (Beschwerde, Rz.

47). So rügt der Beschwerdeführer, er habe angegeben, sein Knie fühle sich so

an, als ob er im Knie 50kg Gewicht habe, was vom Gutachter in seinem

schriftlichen Gutachten (S. 28) nur unvollständig wiedergegeben worden sei

(vgl. Beschwerde Rz. 40). Zudem habe der Beschwerdeführer sodann auch über die

rötliche Verfärbung seines Knies berichtet, indem er dem Gutachter ein Bild vom

Vortag präsentierte, auf welchem die rötliche Verfärbung und die Schwellung zu

sehen war, und auf die Nachfrage des Gutachters («ist ein bisschen geschwollen

und rot?») die Schwellung und die rötliche Verfärbung bestätigte (Beschwerde,

Rz. 40). Diesbezüglich erwähne der Gutachter zwar das Foto und die Rötung,

verschweige jedoch seine Nachfrage und die Bestätigung des Versicherten und

berücksichtigt die mittels Fotos nachgewiesene und vom Beschwerdeführer

mündlich bestätigte Rötung auch nicht in seiner Beurteilung. Zudem bringt der

Beschwerdeführer vor, er habe darüber berichtet, dass er aufgrund der Schmerzen

häufig aus dem Schlaf aufwache und dass sich das Bein teilweise von allein

bewege. Auch diese Ausführungen des Versicherten gebe der Gutachter in seinem

Bericht nur ungenau wieder und berücksichtige diese nicht in seiner

Beurteilung. Damit habe der Beschwerdeführer entgegen den unzutreffenden

Ausführungen des Gutachters jeweils mindestens ein Symptom, teilweise sogar

mehrere, aus drei der vier Kategorien angegeben (Beschwerde, Rz. 40).

6.5.2

Hierzu ist auszuführen, dass es korrekt ist, dass der

Beschwerdeführer die Aussage mit dem 50kg Gewicht im Knie gemacht hat. Im

Gutachten ist dazu zu lesen, «als ob ein Gewicht darauf liegen würde», was

keine erhebliche Abweichung darstellt. Zudem hat der Beschwerdeführer die

rötliche Verfärbung thematisiert indem er ein Bild vom Vortag präsentierte.

Zwar erwähnte der Gutachter das Foto nicht, aber er sagt auf der Tonaufnahme

«bisschen geschwollen und rot». Zudem werden die Rötung und Schwellung als Beschwerden

festgehalten wurde und waren Gegenstand der klinischen Untersuchung. Insoweit

setzt auch dieser Einwand nicht den Beweiswert herab.

6.6

Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, der Gutachter

schreibe, dass auf Nachfrage mitgeteilt worden sei, es sei alles gesagt, dies

aber nicht auf Tonaufnahme enthalten sei. Das ist korrekt. Allerdings macht der

Beschwerdeführer keine weiteren Beschwerden geltend, die er dem Gutachter noch

hätte mitteilen wollen, sodass sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen. Schliesslich

hat der Beschwerdeführer in der Tonaufnahme erwähnt, dass er nachts wegen des

Beines aufwache, was im Gutachten in der Tat nicht vermerkt wird. Die geringen formalen

Mängel des Gutachtens (Nachfrage, ob alles gesagt, Aufwachen in der Nacht) und

die Erwähnung der Bilder sind jedoch nicht derart gravierend, dass sie den

Inhalt des Gutachtens in Frage stellen könnten.

6.7

In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass während der

Begutachtung kein CRPS vorlag. Auch Dr. med. J____ stellt in seinem neusten,

zeitlich nach dem Gutachten ergangenen Bericht vom 21. November 2023 (Suva-Akte

403) keine solche Diagnose, sondern geht von einer Schmerzproblematik aus. Konkrete

Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, liegen entgegen

den Einwänden des Beschwerdeführers nicht vor. Im Ergebnis kann auf das

Gutachten abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Einholung eines

neurologischen Obergutachtens, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wird,

nicht erforderlich.

6.8

Darüber hinaus kann dem Einwand des Beschwerdeführers, der

Fallabschluss sei verfrüht erfolgt (Beschwerde, Rz. 52), nicht gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. J____ habe in seinem Bericht vom

21.

November 2023 weitere Behandlungen vorgeschlagen (Anmeldung bei der

Schmerzmedizin für Infiltrationen der Nervi geniculares). Diesbezüglich ist

darauf hinzuweisen, dass der Gutachter eine Nervenschädigung verneint hat. Entsprechend

verneinte er die Frage, ob die von Prof. Dr. med. I____ mit Bericht vom 21.

Januar 2021 empfohlene Infiltration zu einer Besserung bzw. Linderung führen

können, unter Hinweis darauf, dass keine Affektion dieses Nervs konstatiert

werden könne (vgl. Antwort zu Zusatzfrage 3 des Rechtsvertreters, S. 48 des

Gutachtens). Somit ist nachvollziehbar, dass der von der Beschwerdegegnerin

herangezogene Kreisarzt Dr. med. H____ den Nutzen einer solchen Behandlung

ebenfalls verneinte (Suva-Akte 419). Ausserdem hat Dr. med. J____ keine

Prognose im Sinne einer namhaften Besserung festgehalten, sondern dies als

weitere Versuch vor dem Hintergrund seiner guten Erfahrung gewertet, was

ebenfalls nicht gegen den Fallabschluss spricht.

7.

7.1

7.1.1

In einem nächsten Schritt ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers

einzugehen, die Beschwerdegegnerin sei bei der Rentenprüfung von einem falschen

resp. zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen (Beschwerde, Rz. 62).

7.1.2

Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht als

Grundlage den Bericht von F____ (Suva-Akte 245) herangezogen. Korrekt wäre es

gewesen, auf die Beurteilung von Dr. med. J____ (Suva-Akte 247) abzustellen.

Ausserdem bringt er vor, dass der Austrittsbericht der Rehaklinik F____ vom 12.

August 2020 (Suva-Akte 245) dem ersten Bericht der nämlichen Klinik

widersprechen würde (Beschwerde, Rz. 56). Nach Ansicht des Psychiaters, Dr. N____,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, seien Eingliederungsmassnahmen

nicht möglich (Suva-Akte 297). Deshalb seien dem Beschwerdeführer nur noch

sitzende Tätigkeiten zumutbar, wofür ihm aber die mentalen Voraussetzungen

fehlen würden (Beschwerde, Rz. 57). Weiter bringt er vor, die

Beschwerdegegnerin verwechsle Symptom- und Schmerzausweitung. Diese seien in der

Judikatur synonym, aber dennoch nicht gleich. Dabei verweist er auf das Urteil

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 19 78 / 243 vom 2. Oktober 2019.

Letztere stelle keinen Krankheitsgewinn dar (Beschwerde, Rz. 60). Weiter führt

er aus, das Gehen mit Gehstützen sei medizinisch indiziert (Dr. med. J____ vom

26.

März 2019). Das Gegenteil werde einzig von der Rehaklinik F____ behauptet

(Beschwerde, Rz. 60).

7.1.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann indes auf das von

der Rehaklinik F____ angefertigte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden. Dieses

wurde, wie oben dargelegt (vgl. E. 4.5), auch im früheren Urteil vom 25. Mai

2022.

nicht kritisiert. Nur weil diese im Verlauf von einer Symptomausweitung

spricht besteht aktuell keine Veranlassung an der Einschätzung der Rehaklinik F____

zu zweifeln, zumal auch Dr. med. G____ Inkonsistenzen festgestellt hat (vgl.

Suva-Akte 383, S. 32). Der Bericht von Dr. med. J____ vom 26. März 2019, auf

welchen der Beschwerdeführer verweist, liegt schon lange zurück. Und bei Dr. med.

N____ handelt es sich um einen Psychiater, weshalb auf seine fachfremde

Einschätzung zu den somatischen Einschränkungen am Knie nicht abgestellt werden

kann.

7.1.4

Folglich hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen korrekt

ermittelt.

7.2

7.2.1

Sodann ist der Beschwerdeführer der Ansicht, aufgrund der Art

und des Ausmasses der Behinderung sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25% zu

gewähren (Beschwerde, Rz. 63).

7.2.2

Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens

bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter,

Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um

maximal 25% zu kür-zen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des

Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom

16.07.2014

E. 2.1.). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter)

Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage.

Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl.

a.a.O.).

7.2.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die genannten

einkommensbeeinflussenden Merkmale bei ihm nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer

ist Schweizer (vgl. Suva-Akte 245, S. 10) und war im Zeitpunkt des Erlasses der

angefochtenen Verfügung 50 Jahre alt. Seine gesundheitlichen Einschränkungen

wurden im Verweisprofil bereits berücksichtigt. Ausserdem erscheint ein

leidensbedingter Abzug bei einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht angezeigt. Das

Kriterium der Anzahl Dienstjahre kann bei der Verwendung von Kompetenzniveau 1,

wie vorliegend, rechtsprechungsgemäss keinen Abzug begründen. Das Kriterium der

Teilzeitarbeit ist auch nicht erfüllt. Aus dem Gesagten folgt, dass kein Anlass

besteht, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

7.3

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm ein

Pauschalabzug von 10% resp. 20% im Sinne des per 1. Januar 2024 in Kraft

getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV zu gewähren (vgl. Beschwerde Rz.

65), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Frage offengelassen hat

(Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024, E. 9.5.3.6.2 und E.

10.3). Im Unfallversicherungsrecht existiert keine dem Art. 26bis

Abs. 3 IVV entsprechende Bestimmung. In der Lehre wird die direkte und

grundsätzlich auch die analoge Anwendbarkeit von Art. 25 bis 27bis

IVV in der Unfallversicherung abgelehnt (vgl. Thomas Flückiger, Art. 18 N 13,

in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler

Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 1. Auflage, Basel 2019). Dieser

Meinung ist auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welches sich auf

S. 19 des Erläuternden Berichts zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961

über die Invalidenversicherung (IVV) Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377

«Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» gegen eine

analoge Anwendbarkeit von Art. 26bis Abs. 3 IVV im

Unfallversicherungsrecht ausspricht. Dies mit der Begründung, es bestehe

lediglich in der Gesetzgebung der Invalidenversicherung eine Delegationsnorm

für die Einführung des neuen Pauschalabzugs. Somit könne ein solcher

Pauschalabzug in der Unfall- und Militärversicherung auf Verordnungsebene nicht

eingeführt werden und dieser sei somit grundsätzlich nicht anwendbar. Das BSV

führt ferner aus, dass Bestimmungen, die über die Invalidenversicherung hinaus

eine Rechtsverbindlichkeit entfalten sollten, grundsätzlich im ATSG, beziehungsweise

in den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen aufzunehmen wären. Weiter sei auch

fraglich, ob ein Pauschalabzug von 10 Prozent in der Unfall- und

Militärversicherung zielführend wäre. So sei in der Unfallversicherung bereits

ein Invaliditätsgrad von 10% rentenbegründend, währenddessen in der

Invalidenversicherung erst ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente

ausgerichtet werde. Aufgrund des tiefen, rentenbegründenden Invaliditätsgrads

in der Unfallversicherung wäre bei einer Einführung des Pauschalabzugs mit

einer Zunahme von Rentenzusprachen und somit auch der Kosten im Bereich der

Unfallversicherung zu rechnen. Auch in der kantonalen Rechtsprechung wird die

analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im

Unfallversicherungsbereich verneint, insbesondere mit der Begründung, es

bestehe keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im

Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. Urteile des

Versicherungsgerichts Aargau VBE.2023.178 vom 9. November 2023 E. 3.3.1.-3.3.2.

und VBE.2024.88 vom 18. September 2024 E. 3.3, jeweils mit Hinweis auf Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Zürich

2020, Art. 16 N 133 ff.; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht 725 23 118 vom 12. Oktober

2023.

E. 7.3.4; Frage offengelassen im Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom

8.

Juli 2024 E. 9.5.3.6.2).

7.4

Dieser Ansicht kann gefolgt werden. Der im Bereich des

Invalidenversicherungsrechts bei der Bestimmung des Invalideneinkommens

gestützt auf statistische Werte pauschal zu gewährende Abzug von 10% gemäss der

seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis

Abs. 3 IVV ist damit im vorliegenden Fall nicht (analog) anzuwenden (siehe zum

Ganzen: Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 30. Januar 2025,

Verfahren UV.2024.23).

8.

8.1

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Zusprache einer

Integritätsentschädigung (Beschwerde, Rz. 67 ff.). Es sei davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer nicht mehr selbständig gehen könne. Er könne, wenn

überhaupt, nur für eine geringe Zeit am selben Ort stehen bleiben. Seine Beine seien

(ohne Hilfsmittel) mindestens als zu 50% gebrauchsunfähig zu qualifizieren. Die

völlige Gebrauchsunfähigkeit werde gemäss Anhang 3 mit dem Verlust

gleichgestellt. Entsprechend sei beim Beschwerdeführer bei der Beurteilung der

Integritätsentschädigung vom Verlust beider Beine auszugehen und vom

korrelierenden Prozentsatz die Hälfte abzuziehen. Dies ergebe eine

Integritätsentschädigung von 25% pro Bein und damit insgesamt 50% des

Höchstbetrages des versicherten Verdienstes. Da der Höchstbetrag des

versicherten Verdienstes aktuell Fr. 148‘200.00 betrage (Art. 22 Abs. 1 UVV), sei

dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von Fr. 74‘100.00

zuzusprechen.

8.2

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf

eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine

dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982

über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) gilt ein Integritätsschaden als

dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche,

geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

8.3

Vor dem Hintergrund, dass sich vorliegend aufgrund des

beweiskräftigen Gutachtens von Dr. med. G____ keine neuen Erkenntnisse ergeben,

erweist sich die bereits mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 erfolgte

Verneinung eines Integritätsschadens (vgl. Suva-Akte 303, E. 5) als korrekt.

9.

9.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 8.

August 2024 zu bestätigen.

9.2

Das Verfahren ist kostenlos.

9.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 8. August 2024 wird bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: