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Entscheid

UV.2024.28

Kanton Basel - FindInfoWeb

19. Dezember 2024Deutsch35 min

abgestellt und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat (UV-Akte

Source bs.ch

Sachverhalt

3.4). Aufgrund der vorliegenden Akten sei der Sachverhalt genügend abklärt.

Daran vermöge eine Parteibefragung der Beschwerdeführerin zur Arbeitsfähigkeit

in einer ihren Leiden angepassten Tätigkeit nichts ändern und diese sei daher

nicht entscheidrelevant, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon

abzusehen sei, zumal es sich dabei um eine medizinische Tatsache handle, welche

von Ärzten zu beurteilen sei (Duplik, Rz. 4.1). Es sei daher der Antrag

auf Parteibefragung abzuweisen (Duplik, Rz. 4.4).

2.4.

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Verfügung vom 5. Dezember 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid

vom 23. August 2024, die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern

per 31. Mai 2022 einstellte. Zu prüfen ist zudem, ob die Beschwerdegegnerin

richtigerweise auf das im Gutachten der F____ erstellte Belastbarkeitsprofil

abgestellt und einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat (UV-Akte

728).

3.

3.1.

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März

1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat eine versicherte

Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf

ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem

Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit

dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2

UVG).

3.2.

Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung

(Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis

voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht

(mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden

Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente und

auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG und Art. 24

Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1; BGE 134 V 109 E.

4.1). Die Besserung des Gesundheitszustandes bestimmt sich namentlich nach

Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere

Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende

Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u. a.

die Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und

8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1).

3.3.

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig. Massnahmen zur Klärung des

rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn

dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender

Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle

Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so

oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes

sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt

unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage

bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V

240 E. 8.1 mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur

Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen

Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen

Beweismittel – frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.4.2. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.4.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 352 E.

3b/bb).

3.4.4. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7).

4.

4.1.

4.1.1. Da die Frage, ob ein stabiler Gesundheitszustand eingetreten

ist, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu beantworten ist,

werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz dargestellt.

4.1.2. In der interdisziplinären Begutachtung des D____ (Fachdisziplinen

Orthopädie/Unfallchirurgie und Neurologie) vom 28. Februar 2017 hielten die

Gutachterin und der Gutachter fest, es könne noch zu einer weiteren Besserung

der nur leichten residuellen Sensibilitätsstörung kommen. Prinzipiell sei eine

vollständige Ausheilung innerhalb der nächsten sechs bis zwölf Monate möglich.

Die genaue Prognose sei jedoch unsicher (Neurologische Kurzbeurteilung, UV-Akte

99, S. 9). Eine weitere Besserung sei möglich, wobei eine ambulante

Physiotherapie weiterhin sinnvoll sei (Orthopädisch-unfallchirurgische

Kurzbeurteilung, UV-Akte 100, S. 9).

4.1.3. Im polydisziplinären Gutachten (Fachdisziplinen Orthopädie,

Handchirurgie und Neurologie) des E____ vom 28. August 2018 wurde in der

Konsensbeurteilung festgehalten, dass die Prognose einer möglichen namhaften Besserung

der Gesundheitsschädigung mit den allfälligen zu erhebenden Befunden im Bereich

des Handgelenkes stehe und falle. Die therapeutischen Möglichkeiten seien

allerdings beschränkt. Es sei zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich, eine

verlässliche Prognose zu stellen. Eine Neubeurteilung sei frühestens nach

Ablauf eines Jahres und nach der Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen

sinnvoll (UV-Akte 218, S. 10 f.).

4.1.4. Die Gutachterinnen und Gutachter der F____ führten in der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung ihrer polydisziplinären Begutachtung (Fachdisziplinen

Allgemeine Innere Medizin [UV-Akte 596], Handchirurgie [UV-Akte 597],

Orthopädie [UV-Akte 598] und Neurologie [UV-Akte 599]) vom 3. Februar 2022 an, dass

mit einer Verbesserung der sensiblen Defizite, welche durch die Schädigung der sensiblen

Anteile des Nervus radialis links bedingt seien, bei dem nun fünfjährigen

Verlauf nicht mehr gerechnet werden könne. Diese rein sensiblen Defizite hätten

jedoch funktionell keine relevanten Konsequenzen und könnten das aktuelle

Beschwerdebild nicht erklären. Anhand des bisherigen Verlaufs werde im Konsens

eher nicht mit einer weiteren Verbesserung der Beeinträchtigung gerechnet. Zum

bestmöglichen Erhalt der Funktion und Beweglichkeit der linken oberen Extremität

sei eine regelmässige Ergotherapie, gegen die auftretende Schwellung bei bisher

gutem Ansprechen auch weiterhin Lymphdrainage zu empfehlen. Dadurch könne

jedoch eher der aktuelle Status aufrechterhalten werden. Eine relevante

Besserung sei nicht wahrscheinlich (UV-Akte 601, S. 9).

4.1.5. In ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung des

polydisziplinären Gutachtens der G____ (Orthopädie/Traumatologie,

Handchirurgie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie) kamen die

Gutachterinnen und Gutachter am 3. Mai 2023 zum Schluss, dass die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr durch medizinische

Massnahmen relevant verbessert werden könne (UV-Akte 675, S. 11).

4.2.

In Erwägung der Aktenlage ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Endzustandes vorliegend zu Recht auf die

Einschätzungen der Gutachterinnen und Gutachter der F____ (vgl. E. 4.1.4.

hiervor) abgestellt hat, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet

wird (vgl. Beschwerde, Rz. 15). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche

gegen die Schlüssigkeit dieser ärztlichen Beurteilung sprechen würden.

Insbesondere liegen aus medizinischer Sicht keine gegenteiligen Auffassungen

zum Abschluss der Behandlung der Beschwerdeführerin vor, welche geeignet wären,

Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen im Gutachten der F____ zu

erwecken. Als Zwischenfazit kann deshalb festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per

31. Mai 2022 eingestellt hat (vgl. Verfügung, UV-Akte 686,

S. 2;

Einspracheentscheid, Rz. 3.12, UV-Akte 728, S. 14 f.).

5.

5.1.

Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Konsensbeurteilung

der Gutachterinnen und Gutachtern der F____ (vgl. Einspracheentscheid, Rz.

3.5.3, UV-Akte 728, S. 11 f.; Verfügung, UV-Akte 686, S. 2) sowie insbesondere auf

die in der handchirurgischen Begutachtung von Dr. med. H____, FMH Handchirurgie

und periphere Nervenchirurgie (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 3.9; UV-Akte 728,

S. 13) abgegebene Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in

der angestammten Tätigkeit als Betreuerin in einer Wohngruppe für Menschen mit

einem besonderen Unterstützungsbedarf und die Restarbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit abgestellt hat.

5.2.

5.2.1. Die Gutachterinnen und Gutachter der F____ hielten in der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung in ihrer polydisziplinären Begutachtung

vom 3. Februar 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen

Tätigkeit mit körperlicher Arbeit und Haushaltführung in einer Wohngruppe für Menschen

mit besonderem Unterstützungsbedarf eine volle und dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, geltend seit dem Unfall. Dieser

Einschätzung, auf welche die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid

(UV-Akte 728) respektive ihrer Verfügung (UV-Akte 686) für die Fragen des

Fallabschlusses (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 3.11-3.12.), des Rentenanspruchs

(Einspracheentscheid, Rz. 3.13.-3.14.) und der Integritätsentschädigung (Verfügung,

S. 4) auf das F____ abgestellt hat, kann gefolgt werden (UV-Akte 601, S. 9 f.).

Zwar stellte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Frage der

medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in der Rz. 3.7. ihres Einspracheentscheids

noch auf dem Standpunkt, dass gemäss sämtlichen Gutachten, d. h. auch

jenem der F____, in der bisherigen Tätigkeit keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bestehe (UV-Akte 728, S. 12), obwohl sie noch in Rz. 3.5.3. korrekterweise

wiedergab, es bestehe eine von den Gutachterinnen und Gutachtern festgestellte volle

und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (UV-Akte 728,

S. 11). Im Beschwerdeverfahren wiederholte die Beschwerdegegnerin diese Ansicht

zur Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit weder in ihrer

Beschwerdeantwort (Rz. 4.3.3.-4.7.) noch ihrer Duplik (Rz. 3.3.), sondern hielt

in beiden Rechtsschriften jeweils fest, dass in den Tätigkeiten als systemische

Therapeutin und/oder Traumatherapeutin, welche sowohl als angestammte als auch

leidensangepasste Tätigkeiten zu qualifizieren seien, eine volle

Arbeitsfähigkeit bestehe.

5.2.2. Zur Tätigkeit als Kunsttherapeutin, für deren Ausübung die

Beschwerdeführerin über eine Ausbildung verfügt (vgl. Diplomurkunde Diplomierte

Kunsttherapie [FH], BB 7; Lebenslauf, BB 8, S. 2), hielten die Gutachterinnen

und Gutachter der F____ schliesslich fest, dass diesbezüglich aufgrund der

vorhandenen Einschränkungen mit der aktuellen Beweglichkeit und Funktion nur

Arbeiten durchführbar seien, die mit der rechten Hand ausgeführt werden

könnten. Dadurch seien Überwachungsaufgaben, Instruktionen und Beratungen

möglich, auch leichtere manuelle Tätigkeiten, wo die linke Hand nur zum

Gegenhalten verwendet werden muss. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine

volle Arbeitsfähigkeit, geltend seit spätestens Anfang 2021 (UV-Akte 601, S.

9).

5.2.3. Zum Belastbarkeitsprofil und der Arbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit hielten die Gutachterinnen und Gutachter der F____

fest, die Beschwerdeführerin könne mit der linken oberen Extremität keine

Tätigkeiten durchführen. Ebenso seien Arbeiten, die beidhändig ausgeführt

werden müssten, und Arbeiten über der Horizontalen nicht möglich. Die linke

obere Extremität könne lediglich zur Fixation und als Gegenpol zur rechten Hand

eingesetzt werden ohne hohe Anforderungen an die Feinmotorik. In einer so

angepassten Tätigkeit werde keine zusätzliche Einschränkung der

Leistungsfähigkeit erwartet (UV-Akte 601, S. 10). Dr. med. H____ kam in seinem handchirurgischen

Teilgutachten zum Schluss, es seien der Beschwerdeführerin nur leichte

körperliche Tätigkeiten ohne Einschränkung zumutbar, bei welcher die linke

Extremität als Hilfshand eingesetzt werden könne (UV-Akte 597, S. 8).

5.3.

Diesen Einschätzungen der Gutachterinnen und Gutachter der F____,

welche von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet werden (vgl. Beschwerde,

Rz. 15, Duplik, Rz. 7), kann gefolgt werden. Sie erfüllen die Voraussetzungen

an einen beweiskräftigen Arztbericht (siehe E. 3.4.2. hiervor) und basieren auf

eine umfassende persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin. Anzumerken

ist, dass hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit respektive des

Belastbarkeitsprofils in der angestammten Tätigkeit – entgegen den Ausführungen

im Gutachten der F____ (vgl. E. 5.2.2. hiervor; UV-Akte 601, S. 9) – nicht die

Tätigkeit als Kunsttherapeutin massgeblich ist, da die Beschwerdeführerin

zuletzt nicht im Bereich der Kunsttherapie, sondern als Betreuerin einer Wohngruppe

für Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf tätig war. Festzuhalten

ist daher, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit über eine

100 %-ige Restarbeitsfähigkeit verfügt und in der angestammten Tätigkeit

Erwägungen

als Betreuerin in einer Wohngruppe für Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf

zu 0 % arbeitsfähig ist.

5.4

Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung

der festgestellten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer

leidensangepassten Tätigkeit verhält.

6.

6.1

Auf der Basis der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind die

erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen zu

ermitteln. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art.

16.

ATSG zu geschehen. Demzufolge wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse

im Zeitpunkt des frühestmöglichen (potenziellen) Rentenbeginns massgebend. Validen-

und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben;

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum

Einspracheentscheid zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022

vom 9. November 2022 E. 6; BGE 129 V 222 E. 4.2).

6.2

6.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die

Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die

versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,

da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3.

Februar 2020 E. 6.1; BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Wenn die versicherte

Person vor dem Unfall in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war und dieses

Pensum beibehalten hätte, ist sowohl das Validen- als auch das

Invalideneinkommen in Bezug auf eine hypothetische Vollzeittätigkeit zu

ermitteln (BGE 119 V 474 E. 2b).

6.2.2

Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 98'670.70

entspricht dem Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 hätte erzielen

können. Dabei wurde das vor dem Unfall im Jahr 2016 erzielte Einkommen (vgl.

Anfrage Anspruch Umschulung, UV-Akte 237, S. 2; vgl. Schadenmeldung,

UV-Akte 1; vgl. Leistungsabrechnungen SWICA September 2019-März 2021, UV-Akte

478-500) auf ein 100 %-Pensum aufgerechnet (vgl. E. 6.2.1. hiervor), was ein

Jahreseinkommen von Fr. 95'480.00 ergab. Dieses wurde an die Teuerung bis

2022.

angepasst (+0.2 % bis 2017; +0.3 % bis 2018; +0.7 % bis 2019; +1.2 % bis

2020; +0.2 % bis 2021; + 0.7 bis 2022; vgl. LSE 2022, Nominallohnindex, Frauen

2011-2021, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, T1.2.10; BFS 2024, Nominallohnindex,

Frauen 2021-2023, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, T1.2.10). Damit

wurde ein Valideneinkommen von Fr. 98'670.70 errechnet. Das Vorgehen bezüglich

der Festsetzung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden und wird von der

Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht bestritten.

6.3

6.3.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297, 301 E.

5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen

(vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2.

Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die

Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level (Zeile «Total Privater

Sektor») an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE

133.

V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24.

August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9

entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher

Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die

Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die

Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022

vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und

E. 3.2.2.4).

6.3.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens von Fr. 96'708.05 stellte

die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2018, Tabelle T17, Assistenzberufe im

Gesundheitswesen, Frauen, >= 50 Jahre, ab (monatlich Fr. 7'536.00 [exkl. 13.

Monatslohn, umgerechnet von 40 auf 41.6 Wochenstunden, vgl. BFS 2024,

Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01,

Gesundheitswesen, 2018] und angepasst an die Teuerung bis 2022 [+0.7 % bis

2019; +1.2 % bis 2020; +0.2 % bis 2021; + 0.7 bis 2022; vgl. LSE 2022, Nominallohnindex,

Frauen 2011-2021, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, T1.2.10; BFS 2024, Nominallohnindex,

Frauen 2021-2023, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, T1.2.10]). Vom

Invalideneinkommen nahm sie keinen leidensbedingten Abzug vor (vgl. Verfügung,

UV-Akte 686, S. 3; Einspracheentscheid, Rz. 3.9, UV-Akte 728, S. 13).

6.3.3

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 5. Dezember

2023.

nach einer Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 98'670.70 und

des Invalideneinkommens von Fr. 96'708.05 fest, dass die Erwerbseinbusse

Fr. 1'962.65 betrage, was einem Invaliditätsgrad von 2 % entspreche

(UV-Akte 686, S. 3). In ihrem Einspracheentscheid vom 23. August 2024 kam sie

zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der psychotherapeutischen

Ausbildung der Beschwerdeführerin in systemischer Therapie und Traumatherapie

und der entsprechenden Berufserfahrung ihre angestammte Tätigkeit so an ihre

Bedürfnisse anpassen könne, dass sie weiterhin voll arbeitsfähig sei (zumindest

in einem 60%-Pensum wie vor dem Unfall). Angesichts dessen spreche nach Ansicht

der Beschwerdegegnerin nichts dagegen, dass sie trotz allfälliger

gesundheitlicher Einschränkungen denselben (wenn nicht höheren) Lohn erzielen

könnte wie im Gesundheitsfall, respektive es sei ihr die angestammte oder eine

lohnmässig vergleichbare Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. In Fällen, in

welchen der versicherten Person die zuletzt ausgeübte oder eine lohnmässig

vergleichbare Tätigkeit zumutbar sei, erübrige sich die Durchführung eines

Einkommensvergleichs, da keine Erwerbseinbusse vorliege. Selbst wenn ein

solcher vorgenommen werde, ergebe sich nichts anderes. Bei einer 100%-igen

Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in jeder anderen aufgrund ihrer

Ausbildungen und Erfahrungen angepassten Tätigkeit resultiere keine

Invalidität. Des Weiteren entfalle die Möglichkeit eines leidensbedingten

Abzugs, da dieser rechtsprechungsgemäss und nur unter bestimmten Umständen bei

den Tabellenlöhnen vorgenommen werde.

6.4

6.4.1

Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden.

Vorliegend bestehen – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt (vgl.

Beschwerde, Rz. 27; Replik, Rz. 1 und 11) – aus verschiedener Hinsicht Zweifel

daran, ob zur Ermittlung des Invalideneinkommens in einer leidensangepassten

Erwerbstätigkeit auf die Tätigkeit im Bereich der systemischen Therapie und

Traumatherapie abgestellt werden kann.

6.4.2

So ist allen voran fraglich, ob es sich bei der von der

Beschwerdegegnerin eingesetzten leidensangepassten Tätigkeiten «systemische

Therapeutin» und «Traumatherapeutin» überhaupt um einen eigenständigen Beruf respektive

Erwerbstätigkeit handelt, welche wirtschaftlich auf dem ersten Arbeitsmarkt

verwertbar wäre, handelt es sich doch hierbei gemäss einer allgemeinen

Begriffsbestimmung aus der Psychologie respektive Psychiatrie um ein

Psychotherapieverfahren, das auf den sozialen Kontext psychischer Störungen

fokussiert (vgl. Kirsten von Sydow,

Systematische Therapie, München 2015, S. 24 f.; Kirsten

Sydow/Stefan Beher/Rüdiger Retzlaff, Systemische Psychotherapie, Eine

Einführung in die theoretischen Grundlagen und die klinische Praxis, in:

Deutsches Ärzteblatt, 23/2024, S. 783-792). Selbst wenn es sich bei den

Tätigkeiten «systemische Therapeutin» und «Traumatherapeutin» um ein

eigenständiges Berufsbild handeln würde, wäre des Weiteren unklar, ob die

Beschwerdeführerin überhaupt über eine hinreichende Ausbildung verfügt, welche sie

zur Ausübung dieses Berufs befähigen würde. Diese hatte zwar angegeben, dass

sie im Zeitraum von 2007-2015 u. a. nebenberuflich in ihrer eigenen Praxis

in Lörrach (DE) als systemische Familientherapeutin gearbeitet (vgl.

Lebenslauf, BB, S. 1) und in den Jahren 2003-2006 im Nebenfach einige

Seminare als Weiterbildung in systemischer Therapie und Traumatherapie (3x6

Blockseminare) besucht habe (vgl. Beschwerde, Rz. 27 und Rz. 30;

Exmatrikulationsbescheinigung [...] vom 16. April 2008, BB 7). Fraglich ist

jedoch, ob der Besuch der entsprechenden psychologischen

Weiterbildungsveranstaltungen die Beschwerdeführerin zur Tätigkeit als systemischen

Therapeutin und/oder Traumatherapie in der Schweiz befugen würde. Da – wie

soeben ausgeführt – es sich bei der systemischen Therapie gemäss einer

allgemeinen Begriffsbestimmung um ein Psychotherapieverfahren handelt, das auf

den sozialen Kontext psychischer Störungen fokussiert (vgl. Kirsten von Sydow, a.a.O., S. 24 f.; Kirsten Sydow/Stefan Beher/Rüdiger Retzlaff,

a.a.O., S. 783-792), ist fraglich, ob die belegte Weiterbildung zur

systemischen Therapie ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in

Psychotherapie im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die

Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG; SR 935.81) darstellt, welche

die Erteilung einer kantonalen Bewilligung zur Ausübung des

Psychotherapieberufs in der Schweiz an die Beschwerdeführerin ermöglichen würde

(vgl. Art. 22 in Verbindung mit Art. 24 PsyG). Gleiches gilt hinsichtlich der

Weiterbildung im Bereich der Traumatherapie. Vorliegend ist deshalb im Ergebnis

festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des

Invalideneinkommens hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit auf die

Tätigkeiten «systemische Therapeutin» und «Traumatherapeutin» abgestellt hat,

ohne dabei die soeben genannten, entscheidrelevanten Angaben abzuklären, ob es

sich hierbei um eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit handelt, und ob die

Beschwerdeführerin für deren Ausübung in der Schweiz überhaupt eine hinreichende

Ausbildung verfügen würde. Die Beschwerdeführerin hat somit unter Verletzung

des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 3.3. hiervor) den

rechtserheblichen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf

eine Invalidenrente nicht hinreichend abgeklärt. Ob die Tätigkeiten als

«systemische Therapeutin» und «Traumatherapeutin» im Zeitpunkt des

Einspracheentscheids am 23. August 2024 als leidensangepasste Tätigkeit

angesehen werden können, lässt sich daher nicht ohne weitere Abklärungen

beantworten.

6.5

Bei der vorhandenen Aktenlage kann bezüglich der Feststellung der

leidensangepassten Tätigkeit im Übrigen vorliegend auch nicht auf die Tätigkeit

als Kunsttherapeutin abgestellt werden, welche der Beschwerdeführerin gemäss

der Einschätzung der Gutachterinnen und Gutachter des F____ möglich sein soll

(vgl. E. 5.2.2. und E. 5.3. hiervor). So ist im Gutachten der F____ keine Umschreibung

des Belastbarkeitsprofils für die Tätigkeit als Kunsttherapeutin aufgeführt,

auf welche sich die volle Arbeitsfähigkeit beziehen würde. Auch in den übrigen

Akten sind – im Gegensatz zur Tätigkeit «Betreuerin in einer Wohngruppe für Menschen

mit einem besonderen Unterstützungsbedarf» (vgl. Gesprächsnotiz Arbeitgeber,

UV-Akte 30; vgl. Gutachten des E____ vom 28. August 2018, UV-Akte 11 f. und 30

f.; vgl. Gutachter der G____ vom 3. Mai 2023, UV-Akte 675, S. 4 und S. 42)

– keine Ausführungen zum Belastbarkeitsprofils für die Tätigkeit als

Kunsttherapeutin zu finden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzufügen,

dass die Gutachterinnen und Gutachter des E____ in ihrem Bericht vom 28. August

2018.

festgehalten hatten, ein Einsatz als Kunsttherapeutin sei zurzeit nicht

möglich, da auch für diese Tätigkeit eine bimanuelle Belastbarkeit nötig sei

(UV-Akte 218, S. 41).

6.6

Nach dem Gesagten ist die Sache zu weiteren Abklärungen an die

Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Im Rahmen der erneuten Sachverhaltsabklärung

hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Ermittlung des Invalideneinkommens abzuklären,

welche leidensangepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre

Ausbildungen und gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar und rechtlich möglich

ist. Danach wird sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen zu haben.

7.

Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem Argument der

Beschwerdegegnerin, die ausführt, dass wenn bereits die Invalidenversicherung,

welche die Gesundheitsbeeinträchtigungen gesamthaft berücksichtige

(unfallfremde bzw. krankheitsbedingte und unfallbedingte Beschwerden), einen

Anspruch auf Rentenleistungen mangels Invaliditätsgrad verneint habe, in der

Unfallversicherung, wo nur die unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen zu

berücksichtigen sind, kein Invaliditätsgrad resultieren könne (BA, Rz. 6.5 und

Duplik, Rz. 3.2). Dem ist entgegenzuhalten, dass vorliegend für die

Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung keine (auch nur) relativen

Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung besteht

(Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2023,8C_467/2023 vom 16. September 2024 E.

7.1; BGE 133 V 549 E. 6). Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin

sich gemäss eigenen Angaben entschieden hatte, nach einer Abwägung zwischen den

Prozesschancen und –risiken, die auf dem verwaltungsexternen Gutachten der G____

gestützte, rentenabweisende Verfügung der IVSTA vom 23. Mai 2024 (UV-Akte

722) nicht anzufechten, insbesondere auch da aufgrund der geringen Anzahl

erfüllter Beitragsjahre im Fall eines Obsiegens vor Gericht nur eine geringe

Invalidenrente ausbezahlt worden wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.).

8.

8.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen

und der Einspracheentscheid vom 23. August 2024 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin

ist zu verpflichten bei der Ermittlung des Invalideneinkommens abzuklären,

welche leidensangepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre

gesundheitlichen Einschränkungen und Ausbildungen zumutbar sowie rechtlich möglich

ist und hat anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin

zu entscheiden.

8.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

8.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

eines Zuschlags für die Hauptverhandlung von praxisgemäss Fr. 750.00,

d. h. von total Fr. 4'500.00 und der Mehrwertsteuer von

Fr. 364.50 (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und

der Einspracheentscheid vom 23. August 2024 aufgehoben. Die Sache wird an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne

der Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche

der Beschwerdeführerin entscheidet.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 364.50 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am:

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