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Entscheid

UV.2024.3

UVG Unfallähnliche Körperschädigung; Befreiung von der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG

30. Oktober 2024Deutsch18 min

M12). Am 5. September 2022 wurde der Beschwerdegegnerin dies als Unfall gemeldet

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw B.

Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

C____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.3

Einspracheentscheid vom 20.

Dezember 2023

Unfallähnliche Körperschädigung;

Befreiung von der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1967 geborene Beschwerdeführerin war seit 2009 in einem

80%-Pensum im [...] Basel als Pflegemitarbeiterin angestellt und ist in dieser

Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert (UV-Akte A1). Am 2.

September 2022 machte die Beschwerdeführerin beim Lagern einer Patientin eine

Fehlbewegung, worauf sie einen einschiessenden Schmerz in ihrer rechten

Schulter verspürte (Schadenmeldung vom 5. September 2022, UV-Akte A1). Bei der

ärztlichen Erstkonsultation am 3. September 2022 stellte Dr. med. D____,

Fachärztin für allgemeine innere Medizin FMH, die Diagnose einer Zerrung der

langen Bizepssehne rechts mit Differentialdiagnose einer SLAP-Läsion (UV-Akte

M12). Am 5. September 2022 wurde der Beschwerdegegnerin dies als Unfall gemeldet

(Akte A1).

Die von Dr. med. D____ veranlasste (vgl. UV-Akte M7) MR-Arthographie

des rechten Schultergelenks vom 26. September 2022 zeigte eine artikularseitige

Partialruptur der posterioren Supraspinatussehne mit Beteiligung des Vorderrandes

der Infraspinatussehne über ca. 12x15 mm mit partieller gelenkseitiger

Abscherung nach medial (PASTA-Läsion), eine eutrophe

Rotatorenmanschettenmuskulatur, einen Labrumriss anterosuperior bis

posterosuperior mit Beteiligung des Bicespssehnenankers, sowie eine aktivierte

ACG-Arthrose mit Reizung der Bursa subacromialis/subdeltoidea (UV-Akte M1).

Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin

einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nach UVG mit der Begründung ab,

dass es beim gemeldeten Ereignis an der Voraussetzung des ungewöhnlichen

äusseren Faktors mangle und somit nicht alle Unfallkriterien vorlägen und die

festgestellte unfallähnliche Körperschädigung überwiegend auf Degeneration

zurückzuführen sei (UV-Akte A43). Dieser Ansicht der Beschwerdegegnerin

widersprach die Beschwerdeführerin am 22. März 2023 (vgl. UV-Akte A54).

Am 25. August 2023 führte der von der Beschwerdegegnerin

beauftragte Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates FMH, aus, dass die Alterationen an der

Supraspinatussehne in der rechten Schulter der Beschwerdeführerin rein formal

die Bedingungen einer Körperschädigung erfüllen würden. Betrachte man die

erwähnte Sehne im Detail, erkenne man aber umgehend deren tendinopathisch

veränderte Binnenstruktur mit Verdacht auf ein Kalkdepot. Die objektivierte

Listenschädigung sei folglich vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen. Ausserdem sei der von der Beschwerdeführerin geschilderte

Unfallvorgang nicht geeignet gewesen, eine gelenkseitige Läsion der

Supraspinatussehne herbeizuführen (UV-Akte M14).

Am 19. September 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin, dass die

Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen

Unfallversicherung habe (UV-Akte A63). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin

am 13. Oktober 2023 Einsprache (UV-Akte A68), welche die Beschwerdegegnerin am

20. Dezember 2023 (UV-Akte A72) abwies.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 29. Januar 2024 beantragt die

Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 sei aufzuheben

und die Beschwerdeführerin zu den gesetzlichen Leistungen zu verpflichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2024 beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 29. Januar 2024 abzuweisen.

Mit Replik und Duplik vom 17. Mai 2024 und 21. August 2024 halten

die Parteien jeweils an ihren Rechtsbegehren fest.

III.

Am 30. Oktober 2024 wird die Sache von der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben

worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der

obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,

die Versicherungsleistungen (Art. 10 ff. UVG) bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Als Unfall gilt die

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat

(Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven

Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen

Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1).

2.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen

auch bei den folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. Aus

dem zweiten Teilsatz ergibt sich, dass dem Unfallversicherer die Möglichkeit

offensteht, sich von seiner Leistungspflicht zu befreien. Dafür muss er

nachweisen, dass die Körperschädigung «vorwiegend» auf «Abnützung oder

Erkrankung» zurückzuführen ist (BGE 146 51 E. 8.2.2). Damit das Vorliegen einer

unfallähnlichen Körperschädigung bejaht werden kann, bedarf es keines

unfallähnlichen sinnfälligen Ereignisses oder einer allgemein gesteigerten

Gefahrenlage. Vielmehr führt bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2

lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich

hierbei um eine leistungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung (BGE 146 V 51 E. 8.6; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2020, 8C_507/2020, E.

3.2). Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen

Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der

vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der

abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit

letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage

nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt

auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes - auch nach der

UVG-Revision relevant (BGE 146 V 51 E. 8.6, Urteil des Bundesgerichts vom 15.

Dezember 2020, 8C_507/2020, E. 3.2). Zu betonen ist aber, dass der

Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der

Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine

vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt

voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG)

nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der

Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder

lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht

dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers.

Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden

Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden

Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die

Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die

verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen,

müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis

gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche

Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit -

nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum

zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.

Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder

Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis

des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6).

2.3

Der Unfallversicherer hat nach Meldung einer Listenverletzung die

genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein

Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der

Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die

natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch

und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht

sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer

für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich

leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die

Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1).

2.4

Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im

Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten

unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen,

sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4).

2.5

Gemäss den Ausführungen von Dr. med. E____, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FHM, liegen bei

der Beschwerdeführerin Alterationen an der Supraspinatussehne vor, weshalb er

das Vorliegen einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG

bejahte (UV-Akte M14). Es ist unbestritten, dass die erlittenen Körperschädigungen

unter die Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG fallen. Damit ist die

Beschwerdeführerin grundsätzlich leistungspflichtig, solange sie nicht den

Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h.

im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1). Ob der geschilderte

Ereignishergang Unfallcharakter aufweist, kann damit offenbleiben.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Sehnenverletzung sei gemäss Dr.

med. E____ (UV-Akte M14) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer

Natur. Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Ansicht, Dr. med. E____ stelle

eine reine Verdachtsdiagnose auf, indem er behaupte, die Listenverletzung sei

überwiegend auf eine degenerative Ursache zurückzuführen. Ausserdem würde er

sich nicht auf den vollständigen, rechtserheblichen Sachverhalt stützen und sei

als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin nicht als neutral anzusehen. Auch

seien bei der Beschwerdeführerin noch nie zuvor Beschwerden an der Schulter

aufgetreten, wie ihre Hausärztin Dr. med. D____ ausgeführt habe (UV-Akte M6).

3.2

Dr. med. E____ ist beratender Arzt der Beschwerdegegnerin und ihm

kommt eine einem Kreisarzt der SUVA vergleichbare Funktion zu. Zu betonen ist,

dass beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht,

versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen sind (vgl. Urteil 8C_608/2015 vom

17.

Dezember 2015 E. 3.3.3 mit Hinweis). Deren Berichten kommt nach der

Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit

Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten

versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe

Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom

Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll

ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (siehe

dazu auch oben Erw. 2.4; siehe auch BGE 139 V 225 E. 5.2).

3.3

In casu legt Dr. med. E____ nicht mit der rechtsprechungsgemäss

erforderlichen Schlüssigkeit dar, dass die Verletzung der Beschwerdeführerin

auf Degeneration zurückzuführen ist. Die beiden Aussagen «…wo zudem der

Verdacht auf einen intratendinöse Kalkherd bestand» sowie «…ergibt sich

zumindest der Verdacht auf ein eingelagertes Kalkdepot», welche er in seinem

versicherungsmedizinischen Bericht vom 25. August 2023 macht (UV-Akte M14), zeigen

auf, dass Dr. med. E____ nicht genügend erforscht hat, welche Auswirkungen das

in der MR-Arthrographie sichtbare Kalkdepot hat und ob dieser degenerative

Befund ausreichend schwerwiegend ist, um einen Sehnenriss herbeizuführen. Bezüglich

Ursache der PASTA-Läsion verweist er lediglich auf medizinische Literatur. Hinzu

kommt, dass der behandelnde Prof. Dr. med. F____ eine zu Dr. med. E____

divergierende Einschätzung abgegeben hat. Prof. Dr. med. F____ ist in seinem

Bericht vom 4. Oktober 2022 der Ansicht, dass «aufgrund des beschriebenen

Traumamechanismus sowie den vorliegenden Befunden, insbesondere im Bizepsanker,

von traumatisch bedingten Veränderungen» auszugehen sei (UV-Akte M3). Dr. med. E____

fasst die Erläuterungen von Prof. Dr. med. F____ in seinem Bericht zwar

zusammen. Um diese zu entkräften verweist er jedoch bloss darauf, dass sich der

von Prof. Dr. med. F____ beschriebene Traumamechanismus nicht mit den «zeitnah

erhobenen Angaben» decken würde und es für ihn nicht nachvollziehbar sei, «wie

es beim Heben einer betagten Patientin zu einem axialen Stauchungstrauma»

kommen könne, und gibt an, dass am ehesten eine forcierte Traktion des Armes stattgefunden

habe (vgl. UV-Akte M14). Zusammenfassend geht Dr. med. E____ in seiner Aktenbeurteilung

nicht ausreichend auf den Bericht von Prof. Dr. med. F____ ein und legt nicht nachvollziehbar

dar, weshalb die Läsionen vorwiegend degenerativ bedingt sein sollen. Auch

stellt er lediglich Mutmassungen über den Unfallhergang an, ohne die

Beschwerdeführerin hierzu befragt zu haben. Damit bestehen geringe Zweifel an

der Zuverlässigkeit seines Berichts, weswegen auf seinen Bericht nicht abgestellt

werden kann.

3.4

Sodann ist auf den im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

von der Beschwerdegegnerin veranlassten Bericht von Dr. med. G____, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 17. April 2024 einzugehen.

Gemäss Dr. med. G____ sei der Befund bei der Beschwerdeführerin mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen. Es sei

widersprüchlich, dass vier Wochen nach dem Ereignis, nachdem zwei

übereinstimmenden Primärdokumentationen durch die Beschwerdeführerin sowie die

Hausärztin erfolgt waren, eine abweichende Schilderung vorliege. Ferner sei es

ohnehin nicht entscheidend, welche Version der Wahrheit entspreche. Sowohl die

Variante der Zerrung aus der Primärdokumentation als auch die Variante der

Stauchung der späteren Berichterstattung seien beide nicht geeignet, die

entstandene Listenverletzung hervorzurufen. Unter der Annahme einer Zerrung sei

von einer konzentrischen Kraftanwendung des Bicepssystems auszugehen, die Supraspinatussehne

komme dabei nicht in eine supraphysiologische oder exzentrische Belastung. Es

sei auch nicht nachvollziehbar, dass bei einer heftigen Zugbelastung auf eine

gesunde Sehne nur das tiefe Blatt reissen solle (PASTA-Läsion). Unter der

Annahme einer axialen Stauchung sei ebenso wenig eine traumatische Schädigung

der Supraspinatussehne denkbar, solange keine luxationsartigen

Begleitverletzungen nachweisbar seien. Grundsätzlich belasten axiale

Stauchungen die Supraspinatussehne nicht, wenn die Kraft einerseits

glenohumeral, anderseits auch skapulothorakal aufgefangen werde. Sowohl der

Schadensmechanismus als auch das Schadensbild gäben nicht einen einzigen

nachvollziehbaren Hinweis auf eine traumatische Entstehung einer strukturell

relevanten Schulterschädigung, sondern würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

das Bild einer chronischen degenerativen Abnützung der Rotatorenmanschettensehnen,

des BIC-Ankers und des AC-Gelenkes in einem moderaten Ausmass vermitteln,

sodass die zeitnah erfolgte Symptomberuhigung plausibel erscheine. Auch in der

Diskussion um den Stellenwert der sich widersprechenden Varianten des

Schadensmechanismus ändere sich die Interpretation des Schadensbildes nicht.

Dass die Frage des Schadensmechanismus strittig geworden sei, hänge stark mit

der nicht überzeugenden anamnestischen Befragung von Prof. Dr. med. F____

zusammen (UV-Akte M15).

3.5

Auch beim Bericht von Dr. med. G____ sind als beratender Arzt der

Beschwerdegegnerin besonders strenge Anforderungen bezüglich der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. oben Erw.

3.3).

3.6

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich auch beim Bericht von Dr.

med. G____ um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Selbst nicht auf eigenen

Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen können beweiskräftig sein,

sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin

die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den

Hintergrund rückt (Urteil 9C_309/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1). Da Dr. med. G____

die anamnestische Befragung durch Dr. med. F____ als nicht überzeugend

bezeichnet, und auch bemängelt, dass die

fachärztlichen Befunde vom 30. September 2022 für die differenzierte

Beurteilung auch noch nicht ausreichend und teilweise auch fehlend seien,

kann hier nicht von einem feststehenden Sachverhalt ausgegangen werden. Aber

auch die Schlussfolgerung von Dr. med. G____, es gebe keine Hinweise auf eine

traumatische Schulterverletzung, insbesondere auch nicht auf eine traumatische

Schädigung oder Teilschädigung der Supraspinatussehne, vermag nicht hinreichend

zu überzeugen. Die Autoren, worunter

Mitglieder der Expertengruppe Schulter- und Ellbogenchirurgie von Swiss

Orthopaedics, weisen in der im Internet zugänglichen Publikation Lädermann et al., Revidierte

Untersuchungskriterien «Degenerative oder traumatische Läsionen der

Rotatorenmanschette» in: Swiss Medical Forum 2019, S. 260 ff., darauf hin, dass

es «normal» sei, dass mit zunehmenden Alter eine Degeneration auftrete – diese

begründe jedoch noch keine krankhafte Genese (a.a.O., S. 262; Günthart, Kausalitätsftragen der

Rotationsmanschettenläsion als Listendiagnose aus medico-legaler Sicht, Rn. 49).

Dr. med. G____ lässt in seinen Ausführungen vermissen, inwiefern eine

allfällige Degeneration bei der Beschwerdeführerin über das «normale» Mass

hinausgeht. Auch weist Dr. med. G____ nicht genügend nach, weshalb beim Heben

bzw. Lagern einer Patientin oder Abrutschen des Armes, keine traumatische

Ursache möglich ist, wie dies Lädermann et

al. als geeignete Traumahergänge bezeichnen (S. 264; Günthart, Rn. 53).

Ferner geht Dr. med. G____ auch nicht darauf ein, ob eine «fettige Infiltration

der Rotatorenmanschettenkettenmuskulatur» vorliegt. Gemäss Lädermann et al. gilt das Vorliegen

einer derartigen fettigen Infiltration, sofern das MRI innerhalb der ersten

sechs Monate nach dem Ereignis angefertigt wurde, als Hinweis auf eine

chronische Läsion der Rotatorenmanschette (S.

264; Günthart, Rn. 59).

Zusammenfassend ist Dr. med. G____ auf diverse Punkte, welche zur Klärung der

Frage, ob eine rein degenerative oder teils auch traumabedingte Ursache

vorliegt, wichtig gewesen wären, gar nicht oder nicht detailliert genug

eingegangen.

3.7

Des Weiteren stützen sich die Erwägungen von Dr. med. G____ auf das

Buch Elmar et al., Kursbuch der

ärztlichen Begutachtung, 2018 (siehe UV-Akte M15 Seite 3). Solche überwiegend

abstrakt-theoretischen Überlegungen, ohne die Patientin gesehen noch untersucht

zu haben, lassen ebenfalls Zweifel an der Schlüssigkeit des Berichts aufkommen.

Zusätzlich ist Dr. med. G____ seit 2014 als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin

tätig ([...], abgefragt am 18. Dezember 2024). Aufgrund der Tätigkeit als

beratender Arzt der Beschwerdegegnerin sind strenge Anforderungen an die

Beweiswürdigung zu stellen.

3.8

Ferner ist zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin unmittelbar

im Anschluss an das geschilderte Ereignis vom 2. September 2022 in ärztliche

Behandlung begeben hat. Ihre Hausärztin Dr. med. D____ hat eine Bildgebung

veranlasst und sie einem Facharzt überwiesen. In der Krankengeschichte der

Beschwerdeführerin bis zurück ins Jahr 2012 findet sich kein Hinweis auf

Beschwerden der Schulter (siehe Schreiben von Dr. med. D____ vom 22. November

2022, UV-Akte M6). Zwar besteht die Möglichkeit, dass eine potentielle

Degeneration asymptomatisch, also ohne Schmerzen und Beschwerden zu

verursachen, vorbestanden hatte, und erst im Herbst 2022 symptomatisch geworden

ist. So zeigte sich in der MR-Arthrographie vom 26. September 2022 (UV-Akte M1)

ein intratendinöses Kalkdepot von 4 x 2 mm und eine geringe ACG-Arthrose mit

subkortikaler Zystenbildung, kleinen osteophytären Anbauten und periartikularem

Knochenmarködem und ein geringer Erguss in der Bursa

subacromialis/subdeltoidea. Eine Tendinosis calcarea, also Kalkeinlagerungen in

den Sehnen der Rotatorenmanschette, machen sich durch Schulterschmerzen

bemerkbar, eine operative Versorgung ist nur bei grossen Kalkdepots notwendig

(siehe dazu Pschyrembel Online, pschyrembel.de, abgefragt am 18. Dezember

2024). Der MR-Arthrographie ist des Weiteren eine articularseitige

Partialruptur der posterioren Supraspinatussehne und ein Labrumriss

anterosuperior bis posterosuperior mit Beteiligung des Bicepssehnenankers zu

entnehmen, die Rotatorenmanschettenmuskulatur ist eutroph, die Muskeln sind

also normal kräftig. Gemäss Pschyrembel äussert sich die Klinik einer

Tendinosis calcarea auch nicht in Sehnen- oder Labrumrissen. Ein überwiegend

degeneratives Geschehen kann daher aus dem Befund zur Bildgebung nicht

abgeleitet werden.

3.9

Gesamthaft ist festzuhalten, dass beiden versicherungsinternen

ärztlichen Berichten zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit zugrunde liegen, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann.

Damit ist der Beschwerdegegnerin der Gegenbeweis mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gelungen. Die Beschwerdegegnerin hat es

zudem unterlassen, nach Meldung einer Listenverletzung die genauen

Begleitumstände abzuklären, auch sind die Umstände des erstmaligen Auftretens

der Beschwerden näher zu beleuchten (siehe oben Erw. 2.2).

3.10

Fällt wie hier ein erinnerliches Ereignis als Ursache für die

Listenverletzung in Betracht, bedarf es einer sorgfältigen Abgrenzung gegenüber

ebenfalls in Frage kommenden degenerativen Veränderungen (Urteil des

Bundesgerichts vom 15. Dezember 2020, 8C_507/2020, E. 7.1). Es ist daher eine

versicherungsexterne Begutachtung (Art. 44 ATSG) zur Frage des natürlichen

Kausalzusammenhangs zwischen den Läsionen an der rechten Schulter und dem

Vorfall vom 2. September 2022 für die Leistungsbeurteilung notwendig. Hierfür

sind weitere sachverhaltliche Abklärungen zum fraglichen Ereignis vom 2.

September 2022 erforderlich. Mit Blick darauf ist die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und

es ist der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 aufzuheben. Die Sache ist

zur Vornahme weiterer Abklärungen und Einholung eines versicherungsexternen

Gutachtens im Sinne der obigen Erwägungen und zum anschliessenden erneuten

Entscheid über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 aufgehoben. Die Sache wird zu

weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten

Entscheid über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: