UV.2024.30
UVG Notwendigkeit weiterer Abklärungen zur Beurteilung des Wegfalls der Kausalität
15. Januar 2025Deutsch25 min
Beschwerdeführer nicht einverstanden (vgl. E-Mail vom 10. August 2023, Vorakte 021).
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.30
Einspracheentscheid vom 11.
September 2024
Notwendigkeit weiterer
Abklärungen zur Beurteilung des Wegfalls der Kausalität
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1964 geborene Beschwerdeführer war vom 1. August 2018 bis zum
30. April 2023 bei der D____ in einem Vollzeitpensum angestellt.
Infolgedessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert.
Am 25. Januar 2023 stürzte er auf der Treppe, welche von der Mittleren
Brücke zum Rhein hinunterführt. Infolge des Sturzes verspürte er Schmerzen im
linken Knie (Bagatell-Meldung UVG vom 9. Februar 2023, Vorakte 001,
und Unfallmeldung UVG vom 23. März 2023, Vorakte 005). Am
6. Februar 2023 wurde ein MRT des linken Kniegelenks erstellt (vgl.
Bericht von Dr. med. E____ vom 7. Februar 2023, Vorakte 008).
Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu (vgl. Vorakten 002 und
003). Am 21. Februar 2023 stellte Dr. med. F____, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine
Operationsindikation fest (vgl. dessen Bericht vom 23. Februar 2023,
Vorakte 010). Am 23. März 2023 meldete die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers
einen Rückfall in Bezug auf das Unfallereignis vom 25. Januar 2023 bei der
Beschwerdegegnerin an (Vorakte 005).
b)
Am 9. März 2023 wurde der Beschwerdeführer am Knie operiert (vgl.
Operationsbericht vom 9. März 2023, Vorakte 011) und war im Anschluss
bis zum 31. April 2023 zu 100 % krankgeschrieben (vgl.
Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 10. März 2023, Vorakte 004). Gestützt
auf eine medizinische Beurteilung von Dr. med. G____, FMH Chirurgie und
Traumatologie, vom 26. April 2023 (Vorakte 014) informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2023
darüber, dass sie davon ausgehe, dass die Unfallfolgen ab dem 9. März 2023
abgeklungen seien und keine unfallbedingten Ursachen mehr auf das
Beschwerdebild einwirkten (Vorakte 016). Damit zeigte sich der
Beschwerdeführer nicht einverstanden (vgl. E-Mail vom 10. August 2023, Vorakte 021).
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die
Versicherungsleistungen per 8. März 2023 ein (Vorakte 029). Zur Begründung
gab sie gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. H____,
FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 5. Oktober 2023
(Vorakte 027) an, nach einer vorübergehenden unfallbedingten
Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes sei der Status quo sine vel ante
innerhalb von vier bis sechs Wochen nach dem Unfall mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit wieder erreicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
13. November 2023, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, Einsprache (Vorakte 036).
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 liess der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin einen medizinischen Bericht von Dr.
med. F____ vom 11. Dezember 2023 zukommen (Vorakten 038 und
039). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge einen als «Aktengutachten»
bezeichneten Bericht (datiert auf den 10. Juli 2024) von Dr. med. H____
ein (Vorakte 047). Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024 bestätigte
die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung (Vorakte 050).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom
27.
September 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2024
aufzuheben und diese zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen
gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR
832.20) im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Januar 2023 über
den 8. März 2023 hinaus weiter zu erbringen. Dies unter o/e-Kostenfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
6.
November 2024 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
c)
Mit Replik vom 13. November 2024 und Duplik vom 10. Dezember
2024.
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 15. Januar 2025 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als
einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin anerkennt den Unfallcharakter des Ereignisses
vom 25. Januar 2023 (Einspracheentscheid vom 11. September 2024, Ziff.
10). Sie ist jedoch gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. G____ vom
26.
April 2023 (Vorakte 014) und von Dr. med. H____ vom 5. Oktober 2023
und 10. Juli 2024 der Ansicht, die über den 8. März 2023 vom Beschwerdeführer
beklagten Beschwerden im linken Kniegelenk seien mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit abnützungsbedingt. Nach vier bis spätestens sechs Wochen sei
der Status quo sine vel ante erreicht und ihre Leistungspflicht entfalle
infolge fehlender Kausalität per 8. März 2023.
2.2
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die über den 8. März
2023.
hinaus bestehenden Beschwerden an seinem linken Knie sowie die am
9.
März 2023 durchgeführte Operation seien mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 25. Januar 2023 zurückzuführen.
Ohne das Unfallereignis hätte es keine Indikation für die erwähnte Operation
gegeben. In medizinischer Hinsicht verweist er dazu hauptsächlich auf den Bericht
seines behandelnden Arztes Dr. med. F____ vom 11. Dezember 2023
(Vorakte 038). Dazu macht er geltend, es bestünden Zweifel an den
vertrauensärztlichen Beurteilungen, weshalb das Gericht entweder ein
Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen habe, damit diese ein Gutachten veranlasse. Ferner macht er
geltend, dass ihm die Beschwerdegegnerin über den 8. März 2023 hinaus die
gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
25.
Januar 2023 zu erbringen habe.
2.3
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin einen Kausalzusammenhang zwischen den über den 8. März
2023.
hinaus bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 25. Januar
2023.
zu Recht verneint und demzufolge ihre Leistungen ebenfalls zu Recht
eingestellt hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Versicherung – soweit das
Gesetz nichts Anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 129 V 177, 181
E. 3.1 f., zum natürlichen Kausalzusammenhang vgl. auch BGE 142 V 435, 438
E. 1 = Praxis 2017 Nr. 60). Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit
andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 148 V 356, 359 E. 3., BGE 142 V 435,
438.
E. 1 = Praxis 2017 Nr. 60 und BGE 129 V 177, 81 E. 3.1). Die
Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich
aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers
im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle,
da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.3
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2022
E. 3.3.; vgl. auch BGE 138 V 218, 221 E. 6).
3.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der
Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens
darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo
ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. BGE 146 V 51,
55.
f. E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März
2022.
E. 3.2 und 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen). Mit
Dispositiv
dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt demnach die
Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange jedoch dieser
Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf
Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu erbringen, worunter neben den
Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen und somit
Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts
8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3. mit Hinweisen und 8C_956/2011 vom
20. Juni 2012 E. 4.2). Die versicherte Person hat daher bis zum Erreichen
des Status quo sine vel ante Anspruch auf zweckmässige Behandlung, welche auch
operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom
20. Juni 2012 E. 4.2).
3.5.
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die
blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des
Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache
handelt, liegt die entsprechende Beweislast beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März
2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
3.6.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungs-grundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4; vgl. auch
BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016
vom 11. August 2016 E. 5.3.). Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels
Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).
3.7.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).
3.8.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte,
was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen
Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April
2021 E. 2.2. und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis).
Deren Berichte stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im Sinne von
Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe
Beweiskraft zu wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen
jedoch stets Beweiswert zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen
an einen Arztbericht entsprechen. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne
Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,
468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4 und BGE 135 V 254, 258 ff.
E. 3.4.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni
2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn
ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht
(Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2. und
8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Gemäss der Bagatell-Unfallmeldung vom 9. Februar 2023
(Vorakte 001) habe der Beschwerdeführer bei einem Spaziergang, als er die
Treppe von der […] zum […] runtergelaufen sei, einen Tritt verfehlt und sei
dabei zu Fall gekommen. Danach habe er Schmerzen am linken Kniegelenk verspürt,
die er zunächst ignoriert habe. Am 6. Februar 2023 wurde ein MRT des
linken Kniegelenkes durchgeführt. Die Radiologin stellte eine horizontale Rissbildung
im Hinterhorn des medialen Meniskus mit einer vertikalen Risskomponente im
Meniskuskorpus sowie ein assoziiertes polylobuliertes dorsales Meniskusganglion
und ödematöse capsuloligamentäre Imbibierung und einen Kniegelenkerguss fest
(vgl. Bericht vom 7. Februar 2023, Vorakte 008). Aufgrund seiner
Untersuchung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2023 und gestützt auf das
erwähnte MRT kam Dr. med. F____ zum Schluss, dass eine Operationsindikation
bestehe. Dazu erklärte er, es seien eine Kniegelenksarthroskopie, eine
arthroskopische Teilmeniskektomie medial und eine bedarfsgerechte
Knorpelglättung im femoropatellaren Kompartiment geplant. Die Operation könne
am 9. März 2023 stattfinden (vgl. Bericht vom 23. Februar 2023,
Vorakte 010). Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer am 9. März 2023 am
linken Knie operiert (vgl. Operationsbericht vom 9. März 2023, Vorakte
011). Anschliessend war er vom 9. März 2023 bis zum 21. April 2023
krankgeschrieben (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 10. März 2023, Vorakte 004).
Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst den Unfallcharakter des Ereignisses
und erbrachte auch Versicherungsleistungen nach dem UVG (vgl. Schreiben vom der
Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2023, Vorakte 003).
4.1.2. Im weiteren
Verlauf unterbreitete die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem beratenden Arzt
Dr. med. G____ zur Beurteilung. Dr. med. G____ nannte in seiner
Stellungnahme vom 26. April 2023 (Vorakte 014) folgende Diagnosen: mediale und
laterale Meniskusruptur, Plica parapatellar medial, Chondropathie
femoropatellares Kompartiment Knie links; arthroskopische Teilmeniskektomie
medial, Trimming lateral, Plicaresektion, Knorpelglättung Knie links am
9. März 2023. Er wies auf unfallfremde Faktoren als Ursache für die
Beschwerden des linken Kniegelenkes des Beschwerdeführers hin. Dazu erklärte
er, das Unfallereignis vom 25. Januar 2023 habe zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt und nicht zur einen
richtungsweisenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren. Ferner wies er
darauf hin, dass unfallfremde Faktoren im Sinne von degenerativen
Meniskusschäden medial und lateral mit Ganglionbildung, degenerativen
Knorpelschäden und Plika bestünden. Insgesamt kam er zum Schluss, die Operation
vom 9. März 2023 sei nicht unfallkausal, da zu 90 % rein degenerative
Schäden an beiden Menisken mit Ganglionbildung medial und Knorpelschäden Grad
II-III am medialen Femurkondyl vorhanden seien. Die parapatelläre Plika sei
ohnehin völlig unfallfremd. Der Status quo sine vel ante sei am Tag vor der
Operation, also am 8. März 2023 erreicht worden.
4.1.3. Des Weiteren legte die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem
Vertrauensarzt Dr. med. H____ vor. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober
2023 (Vorakte 027) beantwortete er die Frage, ob die «geltend gemachte
Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge des
Ereignisses vom 25. Januar 2023» sei, mit «möglich». Im Weiteren hielt er
fest, dass das Unfallereignis vom 25. Januar 2023 nur zur einer
vorübergehenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt habe. Der
Status quo ante bzw. sine sei vier Wochen nach dem Ereignis, also per
8. März 2023, wieder erreicht worden. Nach Erhalt dieser Beurteilung
erliess die Beschwerdegegnerin die leistungseinstellende Verfügung vom
10. Oktober 2023 (Vorakte 029).
4.2.
4.2.1. Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess der Beschwerdeführer
einen medizinischen Bericht durch seinen behandelnden Arzt Dr. med. F____
erstellen (vgl. Bericht vom 11. Dezember 2023, Vorakte 038). Darin führte dieser
aus, bei dem 59-jährigen Beschwerdeführer habe ein Vorzustand mit mässiger
Chondropatie des femoropatellaren Kompartimentes, bei altersentsprechendem
Knorpelbefund lateral bestanden. Es liege ein mit dem Meniskusriss
korrespondierender Knorpeldefekt des medialen Femurkondylus mit deutlicher
Auffaserung bei geschlossener Knorpeloberfläche tibial medial vor. Bei der
Innenmeniskusruptur handle es sich um eine komplexe Läsion, wobei ein
ausgerissenes Meniskusstück unter die mittlere Meniskusportion eingeschlagen
sei. Der Rissverlauf sei einerseits radiär, andererseits bestehe auch ein
Horizontalriss im Corpus und Hinterhorn. Bei dem durch den Beschwerdeführer
beschriebenen Unfallereignis sei von einer richtungsweisenden Verschlimmerung
des Vorzustandes auszugehen. Es sei jedoch mangels Diagnostik vor dem
erlittenen Trauma nicht sicher abgrenzbar, inwieweit und wie gravierend eine
Vorschädigung des Meniskus vorgängig bestanden habe. Dr. med. F____ nahm in
seinem Bericht Stellung zu den Berichten von Dr. med. G____ vom 26. April 2023
von Dr. med. H____ vom 5. Oktober 2023 (Vorakten 014 und 027). Er stellte
die Beurteilung der Unfallkausalität durch Dr. med. G____ in Frage. Dessen
Ausführungen betreffend die degenerativen Veränderungen des Gelenkknorpels als
auch der Veränderungen des Meniskus, ergänzend der Meniskusganglien, welche auf
einen Vorzustand schliessen liessen, erachtete er als korrekt. Er wies jedoch
darauf hin, dass sich aus der Krankengeschichte eine richtungsweisende
Verschlechterung erkennen lasse. Diese weise eine offensichtliche Vergröberung
des Meniskusbefundes als Hauptbefund aus, welche eine operative Intervention
notwendig gemacht habe. Es sei nicht anzunehmen, dass der vor dem Unfall
bestandene Zustand am 8. März 2023 wieder bestanden habe. Dr. med. H____s
Feststellung, der Status quo ante bzw. sine sei vier Wochen nach dem Ereignis
wieder eingetreten, erachtete er als nicht eindeutig und auch nicht ausreichend
begründet. Vielmehr hielt er fest, es sei anzunehmen, dass es im Rahmen des
Unfallereignisses vom 25. Januar 2023 zu einer nennenswerten
richtungsweisenden Veränderung des vorbestehenden Meniskusschadens, allenfalls
eines kleineren Meniskusrisses, gekommen sei. Bei fehlender biologischer
Heilung sei nicht von einer Wiederherstellung des vor dem Unfall bestandenen
Status auszugehen. Die Frage, in welchem Zeitraum es zu einer Verschlimmerung
des allfälligen Vorzustandes des Meniskus gekommen wäre, erachtete Dr.
med. F____ als eher spekulativ. Eine Verschlimmerung erwartete er jedoch
«nicht unbedingt» innerhalb von zwei bis drei Monaten. Aufgrund der Unterlagen
ging Dr. med. F____ davon aus, dass beim Beschwerdeführer vor dem Unfall vom
25. Januar 2023 eine normale Kniegelenkfunktion bei guter Belastbarkeit
bestanden habe. Er erklärte, ohne den Unfall vom 25. Januar 2023 ergäbe
sich kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer operativen Sanierung des
linken Kniegelenkes am 9. Marz 2023. Es sei nicht anzunehmen, dass der vor
dem Unfall bestandene Zustand am 8. März 2023 wiederhergestellt gewesen
sei. Inwieweit im Verlaufe der nächsten Wochen oder Jahre eine operative
Intervention notwendig geworden wäre, sei nicht klar abzugrenzen.
4.2.2. Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H____
bestätigte in seinem Bericht bzw. Aktengutachten vom 10. Juli 2024 (Vorakte
047) seine eigene Beurteilung vom 5. Oktober 2023 (Vorakte 027)
hinsichtlich der Unfallkausalität. Er führte aus, dass es auffallend sei, dass
in der klinischen Untersuchung der periphere mediale Bandapparat nicht betroffen,
sondern der Druckschmerz auf Höhe des medialen Gelenkspaltes zu lokalisieren
sei. Dies schwäche die These einer relevanten valgisch-rotationellen Auslenkung
des Gelenkes, welche für eine unfallkausale mensicale Schädigung vorausgesetzt
werden müsse. Weiter führte Dr. med. H____ aus, dass im MRT-Bericht
unzweideutig ein «intaktes mediales Kollateralband» festgehalten sei. Auch eine
(kollabierte) Bakercyste spreche für einen intraarticulär generierten, meist
degenerativ erzeugten Vorzustand, wozu erst recht ein posteriores lobuliertes
Menicusganglion passe. Mensicusganglien seien ein Zeichen einer seit längerer
Zeit vorbestehenden mensicalen Pathologie. Die Genese könne letztlich
traumatischer, meist aber degenerativer Art sein. Des Weiteren sei eine „ödematöse
capsuloligamentäre Imbibierung“ festzustellen. Diese könne, müsse jedoch nicht
durch ein unfallbedingtes traumatisch-rotationelles Ereignis verursacht worden
sein, sondern könne auch im Rahmen einer arthroskopisch diagnostizierten
„Komplexläsion des medialen Meniskuskorpus und Hinterhorns“ mit umgeschlagenem
Lappen auf das vorbestehende degenerative Schadensmuster zurückzuführen sein.
Dr. med. H____ führte aus, dass man den arthroskopischen Befund einer
vermeintlichen „femoralen Partialläsion des vorderen Kreuzbandes mit leichter
Elongation“ sowie die kleine radiäre Rissbildung im Meniskuskorpus als
Begründung einer traumatischen Genese ins Feld führen könnte. Dieser Rupturtyp gelte
in der Regel als traumatisch bedingt. Im MRT werde er «klar», arthroskopisch sei
er jedoch nicht eindeutig diagnostiziert oder von der restlichen Läsion
differenziert worden. Der beim Ereignis akut einsetzende Schmerz könne auf
einen durch das Ereignis verursachten Schaden hinweisen, dessen Ätiologie
jedoch noch unbekannt sei. Auch wenn der Beschwerdeführer vorgängig des
Ereignisses beschwerdefrei gewesen sein sollte, bedeute dies nicht, dass der zweifelsfrei
vorbestehende mediale Meniskusschaden zu einem nicht bekannten Zeitpunkt
symptomatisch geworden wäre. Ferner sei das Alter des Beschwerdeführers (58 ¾ Jahre
zum Zeitpunkt des Unfalls) zu berücksichtigen, da nach nahezu sechs
Jahrzehnten, stets in Abhängigkeit von den über die Jahre ausgeübten
Belastungen, ein degenerativer Kniestatus zu erwarten sei. Im Weiteren führte
Dr. med. H____ aus, ein am 25. Januar 2023 einwirkendes
Distorsionstrauma sei anamnestisch und bezüglich des Ereignismechanismus nicht gesichert,
sondern nur möglich. Es werde durch die Indikation zur MRT-Untersuchung durch
den konsultierten Notfall-Arzt erheblich geschwächt. Die behauptete
richtungsweisende Verschlimmerung eines zweifelsfrei vorliegenden, ausgeprägten
Vorzustandes des medialen Meniskus sei weder im MRT, noch in der Schilderung
der arthroskopischen Diagnostik hinreichend belegt. Der im MRT diagnostizierte
Radiärriss im Bereich des Meniskuskorpus, sei sehr klein und kaum geeignet, den
bereits bestehenden, ausgeprägten degenerativen Vorzustand richtungsweisend zu
verschlechtern. Die Summe der degenerativen MRT-Befunde vermöge eine unfallkausale
Verschlimmerung des Vorschadens durch einen zusätzlichen, die Vorpathologie
richtungsweisend verschlechternden Zusatzschaden nicht zu schützen. Die
Operationsindikation habe sich in Konsequenz von persistierenden Beschwerden
nach dem Ereignis vom 25. Januar 2023 ergeben. Damit könne jedoch nicht
bewiesen werden, dass eine mögliche, vorliegend ohnehin nur geringfügige
unfallkausale Schädigung dafür wegleitend gewesen sei. Zu einem am 30. Januar
2024 durchgeführten MRT des rechten Knies (vgl. Vorakte 040) erklärte er, dass
dieses infolge eines Sturzereignisses vom 12. Dezember 2023 in Auftrag
gegeben worden sei und sich daraus nichts hinsichtlich der Unfallkausalität der
Beschwerden am linken Knie ableiten lasse. Bei nur sehr geringfügigen Anzeichen
einer unfallkausalen Gelenkschädigung sei ein Status quo ante bzw. sine 4
spätestens 6 Wochen nach dem Unfallereignis anzunehmen.
4.3.
Es kann als unumstritten gelten, dass zum Zeitpunkt des
Unfallereignisses vom 25. Januar 2023 ein gewisser degenerativer
Vorzustand bestanden hatte. Die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. G____
(E. 4.1.2) und Dr. med. H____ (E. 4.1.3 und 4.2.2) einerseits und Dr.
med. F____ (E. 4.2.1) andererseits stehen sich jedoch in Bezug auf die
Frage, ob die Operation vom 9. März 2023 und die Beschwerden im linken
Kniegelenk des Beschwerdeführers über den 8. März 2023 hinaus allein auf die
Degeneration zurückzuführen oder im Gegensatz dazu traumatischer Natur sind,
diametral entgegen. Während Dr. med. F____ von einem Distorsionstrauma
ausging, welches zu den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden am vor dem
Ereignis vom 25. Januar 2023 symptomlosen Knie und schliesslich zur
Operationsindikation geführt habe (er sprach von einer Vergröberung des
vorbestehenden Meniskusbefundes; vgl. dessen Bericht vom 11. Dezember
2023, Vorakte 038, sowie E. 4.2.1), stellte Dr. med. H____ ein solches in
Frage. Dr. med. F____ ging – ähnlich wie dies im Urteil des Bundesgerichts
U 136/06 vom 2. Mai 2007 E. 3.2. dargestellt wurde – davon aus, dass
das Distorsionstrauma den asymptomatischen Vorzustand erst akut werden liess.
Dr. med. H____ erachtete ein Distorsionstrauma hingegen weder
anamnestisch, noch bezüglich des Ereignismechanismus als gesichert, und
erachtete den Radiärriss von der Grösse her als kaum geeignet für eine
richtungsgebende Verschlechterung (vgl. dessen Bericht bzw. Aktengutachten vom
10. Juli 2024, Vorakte 047, sowie E. 4.2.2). Wie erwähnt (vgl.
E. 2.1.) anerkannte die Beschwerdegegnerin zunächst eine Unfallkausalität,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Jedoch werfen diese Unklarheiten
erste Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. H____ auf. Uneinigkeit
besteht insbesondere in der Frage, wann der Status quo sine erreicht ist – die
Frage, welche vorliegend für die Beurteilung der Dauer der Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin entscheidend ist. Dr. med. F____ einerseits geht davon
aus, dass die Operation vom 9. März 2023 und die über den 8. März
2023 andauernden Beschwerden des Beschwerdeführers unfallkausal waren.
Demgegenüber nehmen Dr. med. G____ und Dr. med. H____ an, dass der
Status quo sine vel ante am 8. März 2023 eingetreten sei. Weder Dr.
med. G____, noch Dr. med. H____ erklärten jedoch in nachvollziehbarer
Weise, weshalb sie davon ausgingen, dass der Status quo sine genau am
8. März 2023 eingetreten sein soll. Dabei gehen sie beispielsweise nicht
auf den Umstand ein, dass Dr. med. F____ bereits in seinem Bericht vom
23. Februar 2023 (Vorakte 010) über die Konsultation vom
21. Februar 2023 eine Operationsindikation feststellte. Als mögliches
Operationsdatum nannte er bereits in diesem Bericht den 9. März 2023. Die
Konsultation fand nur knapp vier Wochen nach dem Unfallereignis statt. Auch
wenn Dr. med. H____ wiederholt angab, der Status quo sine vel ante sei
nach vier, spätestens nach sechs Wochen eingetreten (vgl. die Berichte vom
5. Oktober 2023 und vom 10. Juli 2024 Vorakten 027 und 047; vgl. auch
E. 4.1.3 und 4.2.2), so liegt die Feststellung der Operationsindikation
doch noch – wenn auch knapp – in diesem Zeitraum und deutlich vor dem
8. März 2023. Überdies stellte Dr. med. F____ seine Diagnose mitunter
gestützt auf das MRT vom 6. Februar 2023 (Bericht vom 7. Februar
2023, Vorakte 008; vgl. auch E. 4.1.1), welches nur etwas mehr als zwei
Wochen nach dem Unfallereignis angefertigt wurde. Dabei ist zu
berücksichtigten, dass Dr. med. G____ in seiner Stellungnahme vom
26. April 2023 eine vorübergehende Verschlechterung des Vorzustandes
annahm und davon ausging, dass zu 90 % rein degenerative Schäden (also zu
10 % unfallbedingte Schäden) vorlagen (vgl. Vorakte 014 sowie
E. 4.1.2). Auch Dr. med. H____ ging von einer vorübergehenden
Verschlimmerung aus (verneinte jedoch eine richtungsgebende Verschlimmerung;
vgl. seien beiden Berichte, Vorakten 027 und 047 sowie E. 4.1.3 und
4.2.2). Diesen Beurteilungen entsprechend anerkannte auch die
Beschwerdegegnerin zunächst eine Unfallkausalität der Beschwerden des
Beschwerdeführers infolge des Unfallereignisses vom 25. Januar 2023 (vgl.
Schreiben vom 13. Februar 2023, Vorakten 002 und 003, sowie Einspracheentscheid
vom 11. September 2024, Vorakte 050, Ziff. 10). Es liegt nun an
der Beschwerdegegnerin, einen Wegfall der Teilkausalität aufgrund des Eintritts
des Status quo sine vel ante mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu beweisen (vgl. E. 3.5.). Dieser Beweis gelingt ihr
vorliegend nicht, da die Berichte ihrer beratenden Ärzte nicht genügend
begründet sind und – auch mit Blick auf die ihrer Beurteilung widersprechenden
Ausführungen von Dr. med. F____ – zumindest geringe Zweifel daran
bestehen. Demzufolge kann nicht auf ihre Beurteilungen abgestellt werden (vgl.
E. 3.8.). Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten
gewesen, die Angelegenheit weiter abzuklären, was sie in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht getan hat.
Infolgedessen ist die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen, im Sinne der
Veranlassung einer externen orthopädischen Begutachtung im Verfahren nach
Art. 44 ATGS an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. dazu das
Urteil des Bundesgerichts U 136/06 vom 2. Mai 2007, in welchem der
Sachverhalt ähnlich gelagert war; s.o.). Die medizinische Fachperson muss die
einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte
diskutieren und würdigen und zur Frage Stellung nehmen, ob das Unfallereignis
vom 25. Januar 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest eine
Teilursache für die über das Datum der Leistungseinstellung per 8. März 2023
hinaus geklagten linksseitigen Knieschmerzen darstellt und insbesondere, ob mit
der Operation vom 9. März 2023 traumatische Befunde angegangen wurden.
5.
5.1.
Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 11. September 2024 an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie ein externes orthopädisches Gutachten über die hier
streitige Frage einhole und hernach über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers neu verfüge.
5.2.
Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei
Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz
vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind
für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (Fr. 303.75) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 11. September 2024 aufgehoben und die Sache zur
weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: