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Entscheid

UV.2024.30

UVG Notwendigkeit weiterer Abklärungen zur Beurteilung des Wegfalls der Kausalität

15. Januar 2025Deutsch25 min

Beschwerdeführer nicht einverstanden (vgl. E-Mail vom 10. August 2023, Vorakte 021).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.30

Einspracheentscheid vom 11.

September 2024

Notwendigkeit weiterer

Abklärungen zur Beurteilung des Wegfalls der Kausalität

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1964 geborene Beschwerdeführer war vom 1. August 2018 bis zum

30. April 2023 bei der D____ in einem Vollzeitpensum angestellt.

Infolgedessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert.

Am 25. Januar 2023 stürzte er auf der Treppe, welche von der Mittleren

Brücke zum Rhein hinunterführt. Infolge des Sturzes verspürte er Schmerzen im

linken Knie (Bagatell-Meldung UVG vom 9. Februar 2023, Vorakte 001,

und Unfallmeldung UVG vom 23. März 2023, Vorakte 005). Am

6. Februar 2023 wurde ein MRT des linken Kniegelenks erstellt (vgl.

Bericht von Dr. med. E____ vom 7. Februar 2023, Vorakte 008).

Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu (vgl. Vorakten 002 und

003). Am 21. Februar 2023 stellte Dr. med. F____, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine

Operationsindikation fest (vgl. dessen Bericht vom 23. Februar 2023,

Vorakte 010). Am 23. März 2023 meldete die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers

einen Rückfall in Bezug auf das Unfallereignis vom 25. Januar 2023 bei der

Beschwerdegegnerin an (Vorakte 005).

b)

Am 9. März 2023 wurde der Beschwerdeführer am Knie operiert (vgl.

Operationsbericht vom 9. März 2023, Vorakte 011) und war im Anschluss

bis zum 31. April 2023 zu 100 % krankgeschrieben (vgl.

Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 10. März 2023, Vorakte 004). Gestützt

auf eine medizinische Beurteilung von Dr. med. G____, FMH Chirurgie und

Traumatologie, vom 26. April 2023 (Vorakte 014) informierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2023

darüber, dass sie davon ausgehe, dass die Unfallfolgen ab dem 9. März 2023

abgeklungen seien und keine unfallbedingten Ursachen mehr auf das

Beschwerdebild einwirkten (Vorakte 016). Damit zeigte sich der

Beschwerdeführer nicht einverstanden (vgl. E-Mail vom 10. August 2023, Vorakte 021).

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die

Versicherungsleistungen per 8. März 2023 ein (Vorakte 029). Zur Begründung

gab sie gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. H____,

FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 5. Oktober 2023

(Vorakte 027) an, nach einer vorübergehenden unfallbedingten

Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes sei der Status quo sine vel ante

innerhalb von vier bis sechs Wochen nach dem Unfall mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit wieder erreicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

13. November 2023, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, Einsprache (Vorakte 036).

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 liess der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin einen medizinischen Bericht von Dr.

med. F____ vom 11. Dezember 2023 zukommen (Vorakten 038 und

039). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge einen als «Aktengutachten»

bezeichneten Bericht (datiert auf den 10. Juli 2024) von Dr. med. H____

ein (Vorakte 047). Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024 bestätigte

die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung (Vorakte 050).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom

27.

September 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2024

aufzuheben und diese zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen

gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR

832.20) im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Januar 2023 über

den 8. März 2023 hinaus weiter zu erbringen. Dies unter o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

6.

November 2024 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

c)

Mit Replik vom 13. November 2024 und Duplik vom 10. Dezember

2024.

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 15. Januar 2025 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als

einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin anerkennt den Unfallcharakter des Ereignisses

vom 25. Januar 2023 (Einspracheentscheid vom 11. September 2024, Ziff.

10). Sie ist jedoch gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. G____ vom

26.

April 2023 (Vorakte 014) und von Dr. med. H____ vom 5. Oktober 2023

und 10. Juli 2024 der Ansicht, die über den 8. März 2023 vom Beschwerdeführer

beklagten Beschwerden im linken Kniegelenk seien mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit abnützungsbedingt. Nach vier bis spätestens sechs Wochen sei

der Status quo sine vel ante erreicht und ihre Leistungspflicht entfalle

infolge fehlender Kausalität per 8. März 2023.

2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die über den 8. März

2023.

hinaus bestehenden Beschwerden an seinem linken Knie sowie die am

9.

März 2023 durchgeführte Operation seien mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 25. Januar 2023 zurückzuführen.

Ohne das Unfallereignis hätte es keine Indikation für die erwähnte Operation

gegeben. In medizinischer Hinsicht verweist er dazu hauptsächlich auf den Bericht

seines behandelnden Arztes Dr. med. F____ vom 11. Dezember 2023

(Vorakte 038). Dazu macht er geltend, es bestünden Zweifel an den

vertrauensärztlichen Beurteilungen, weshalb das Gericht entweder ein

Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen habe, damit diese ein Gutachten veranlasse. Ferner macht er

geltend, dass ihm die Beschwerdegegnerin über den 8. März 2023 hinaus die

gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom

25.

Januar 2023 zu erbringen habe.

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin einen Kausalzusammenhang zwischen den über den 8. März

2023.

hinaus bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 25. Januar

2023.

zu Recht verneint und demzufolge ihre Leistungen ebenfalls zu Recht

eingestellt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Versicherung – soweit das

Gesetz nichts Anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen

Schaden voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 129 V 177, 181

E. 3.1 f., zum natürlichen Kausalzusammenhang vgl. auch BGE 142 V 435, 438

E. 1 = Praxis 2017 Nr. 60). Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit

andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 148 V 356, 359 E. 3., BGE 142 V 435,

438.

E. 1 = Praxis 2017 Nr. 60 und BGE 129 V 177, 81 E. 3.1). Die

Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich

aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers

im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle,

da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber

das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2022

E. 3.3.; vgl. auch BGE 138 V 218, 221 E. 6).

3.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der

Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens

darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)

Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo

ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen

Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später

eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. BGE 146 V 51,

55.

f. E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März

2022.

E. 3.2 und 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen). Mit

Dispositiv

dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt demnach die

Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange jedoch dieser

Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf

Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu erbringen, worunter neben den

Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen und somit

Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts

8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3. mit Hinweisen und 8C_956/2011 vom

20. Juni 2012 E. 4.2). Die versicherte Person hat daher bis zum Erreichen

des Status quo sine vel ante Anspruch auf zweckmässige Behandlung, welche auch

operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom

20. Juni 2012 E. 4.2).

3.5.

Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang

muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen

eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die

blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des

Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache

handelt, liegt die entsprechende Beweislast beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März

2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.6.

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungs-grundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4; vgl. auch

BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016

vom 11. August 2016 E. 5.3.). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels

Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).

3.7.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

3.8.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte,

was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen

Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April

2021 E. 2.2. und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis).

Deren Berichte stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im Sinne von

Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe

Beweiskraft zu wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen

jedoch stets Beweiswert zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen

an einen Arztbericht entsprechen. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne

Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die

Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende

Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,

468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4 und BGE 135 V 254, 258 ff.

E. 3.4.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni

2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn

ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht

(Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2. und

8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1.

4.1.1. Gemäss der Bagatell-Unfallmeldung vom 9. Februar 2023

(Vorakte 001) habe der Beschwerdeführer bei einem Spaziergang, als er die

Treppe von der […] zum […] runtergelaufen sei, einen Tritt verfehlt und sei

dabei zu Fall gekommen. Danach habe er Schmerzen am linken Kniegelenk verspürt,

die er zunächst ignoriert habe. Am 6. Februar 2023 wurde ein MRT des

linken Kniegelenkes durchgeführt. Die Radiologin stellte eine horizontale Rissbildung

im Hinterhorn des medialen Meniskus mit einer vertikalen Risskomponente im

Meniskuskorpus sowie ein assoziiertes polylobuliertes dorsales Meniskusganglion

und ödematöse capsuloligamentäre Imbibierung und einen Kniegelenkerguss fest

(vgl. Bericht vom 7. Februar 2023, Vorakte 008). Aufgrund seiner

Untersuchung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2023 und gestützt auf das

erwähnte MRT kam Dr. med. F____ zum Schluss, dass eine Operationsindikation

bestehe. Dazu erklärte er, es seien eine Kniegelenksarthroskopie, eine

arthroskopische Teilmeniskektomie medial und eine bedarfsgerechte

Knorpelglättung im femoropatellaren Kompartiment geplant. Die Operation könne

am 9. März 2023 stattfinden (vgl. Bericht vom 23. Februar 2023,

Vorakte 010). Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer am 9. März 2023 am

linken Knie operiert (vgl. Operationsbericht vom 9. März 2023, Vorakte

011). Anschliessend war er vom 9. März 2023 bis zum 21. April 2023

krankgeschrieben (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 10. März 2023, Vorakte 004).

Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst den Unfallcharakter des Ereignisses

und erbrachte auch Versicherungsleistungen nach dem UVG (vgl. Schreiben vom der

Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2023, Vorakte 003).

4.1.2. Im weiteren

Verlauf unterbreitete die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem beratenden Arzt

Dr. med. G____ zur Beurteilung. Dr. med. G____ nannte in seiner

Stellungnahme vom 26. April 2023 (Vorakte 014) folgende Diagnosen: mediale und

laterale Meniskusruptur, Plica parapatellar medial, Chondropathie

femoropatellares Kompartiment Knie links; arthroskopische Teilmeniskektomie

medial, Trimming lateral, Plicaresektion, Knorpelglättung Knie links am

9. März 2023. Er wies auf unfallfremde Faktoren als Ursache für die

Beschwerden des linken Kniegelenkes des Beschwerdeführers hin. Dazu erklärte

er, das Unfallereignis vom 25. Januar 2023 habe zu einer vorübergehenden

Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt und nicht zur einen

richtungsweisenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren. Ferner wies er

darauf hin, dass unfallfremde Faktoren im Sinne von degenerativen

Meniskusschäden medial und lateral mit Ganglionbildung, degenerativen

Knorpelschäden und Plika bestünden. Insgesamt kam er zum Schluss, die Operation

vom 9. März 2023 sei nicht unfallkausal, da zu 90 % rein degenerative

Schäden an beiden Menisken mit Ganglionbildung medial und Knorpelschäden Grad

II-III am medialen Femurkondyl vorhanden seien. Die parapatelläre Plika sei

ohnehin völlig unfallfremd. Der Status quo sine vel ante sei am Tag vor der

Operation, also am 8. März 2023 erreicht worden.

4.1.3. Des Weiteren legte die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem

Vertrauensarzt Dr. med. H____ vor. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober

2023 (Vorakte 027) beantwortete er die Frage, ob die «geltend gemachte

Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge des

Ereignisses vom 25. Januar 2023» sei, mit «möglich». Im Weiteren hielt er

fest, dass das Unfallereignis vom 25. Januar 2023 nur zur einer

vorübergehenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt habe. Der

Status quo ante bzw. sine sei vier Wochen nach dem Ereignis, also per

8. März 2023, wieder erreicht worden. Nach Erhalt dieser Beurteilung

erliess die Beschwerdegegnerin die leistungseinstellende Verfügung vom

10. Oktober 2023 (Vorakte 029).

4.2.

4.2.1. Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess der Beschwerdeführer

einen medizinischen Bericht durch seinen behandelnden Arzt Dr. med. F____

erstellen (vgl. Bericht vom 11. Dezember 2023, Vorakte 038). Darin führte dieser

aus, bei dem 59-jährigen Beschwerdeführer habe ein Vorzustand mit mässiger

Chondropatie des femoropatellaren Kompartimentes, bei altersentsprechendem

Knorpelbefund lateral bestanden. Es liege ein mit dem Meniskusriss

korrespondierender Knorpeldefekt des medialen Femurkondylus mit deutlicher

Auffaserung bei geschlossener Knorpeloberfläche tibial medial vor. Bei der

Innenmeniskusruptur handle es sich um eine komplexe Läsion, wobei ein

ausgerissenes Meniskusstück unter die mittlere Meniskusportion eingeschlagen

sei. Der Rissverlauf sei einerseits radiär, andererseits bestehe auch ein

Horizontalriss im Corpus und Hinterhorn. Bei dem durch den Beschwerdeführer

beschriebenen Unfallereignis sei von einer richtungsweisenden Verschlimmerung

des Vorzustandes auszugehen. Es sei jedoch mangels Diagnostik vor dem

erlittenen Trauma nicht sicher abgrenzbar, inwieweit und wie gravierend eine

Vorschädigung des Meniskus vorgängig bestanden habe. Dr. med. F____ nahm in

seinem Bericht Stellung zu den Berichten von Dr. med. G____ vom 26. April 2023

von Dr. med. H____ vom 5. Oktober 2023 (Vorakten 014 und 027). Er stellte

die Beurteilung der Unfallkausalität durch Dr. med. G____ in Frage. Dessen

Ausführungen betreffend die degenerativen Veränderungen des Gelenkknorpels als

auch der Veränderungen des Meniskus, ergänzend der Meniskusganglien, welche auf

einen Vorzustand schliessen liessen, erachtete er als korrekt. Er wies jedoch

darauf hin, dass sich aus der Krankengeschichte eine richtungsweisende

Verschlechterung erkennen lasse. Diese weise eine offensichtliche Vergröberung

des Meniskusbefundes als Hauptbefund aus, welche eine operative Intervention

notwendig gemacht habe. Es sei nicht anzunehmen, dass der vor dem Unfall

bestandene Zustand am 8. März 2023 wieder bestanden habe. Dr. med. H____s

Feststellung, der Status quo ante bzw. sine sei vier Wochen nach dem Ereignis

wieder eingetreten, erachtete er als nicht eindeutig und auch nicht ausreichend

begründet. Vielmehr hielt er fest, es sei anzunehmen, dass es im Rahmen des

Unfallereignisses vom 25. Januar 2023 zu einer nennenswerten

richtungsweisenden Veränderung des vorbestehenden Meniskusschadens, allenfalls

eines kleineren Meniskusrisses, gekommen sei. Bei fehlender biologischer

Heilung sei nicht von einer Wiederherstellung des vor dem Unfall bestandenen

Status auszugehen. Die Frage, in welchem Zeitraum es zu einer Verschlimmerung

des allfälligen Vorzustandes des Meniskus gekommen wäre, erachtete Dr.

med. F____ als eher spekulativ. Eine Verschlimmerung erwartete er jedoch

«nicht unbedingt» innerhalb von zwei bis drei Monaten. Aufgrund der Unterlagen

ging Dr. med. F____ davon aus, dass beim Beschwerdeführer vor dem Unfall vom

25. Januar 2023 eine normale Kniegelenkfunktion bei guter Belastbarkeit

bestanden habe. Er erklärte, ohne den Unfall vom 25. Januar 2023 ergäbe

sich kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer operativen Sanierung des

linken Kniegelenkes am 9. Marz 2023. Es sei nicht anzunehmen, dass der vor

dem Unfall bestandene Zustand am 8. März 2023 wiederhergestellt gewesen

sei. Inwieweit im Verlaufe der nächsten Wochen oder Jahre eine operative

Intervention notwendig geworden wäre, sei nicht klar abzugrenzen.

4.2.2. Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H____

bestätigte in seinem Bericht bzw. Aktengutachten vom 10. Juli 2024 (Vorakte

047) seine eigene Beurteilung vom 5. Oktober 2023 (Vorakte 027)

hinsichtlich der Unfallkausalität. Er führte aus, dass es auffallend sei, dass

in der klinischen Untersuchung der periphere mediale Bandapparat nicht betroffen,

sondern der Druckschmerz auf Höhe des medialen Gelenkspaltes zu lokalisieren

sei. Dies schwäche die These einer relevanten valgisch-rotationellen Auslenkung

des Gelenkes, welche für eine unfallkausale mensicale Schädigung vorausgesetzt

werden müsse. Weiter führte Dr. med. H____ aus, dass im MRT-Bericht

unzweideutig ein «intaktes mediales Kollateralband» festgehalten sei. Auch eine

(kollabierte) Bakercyste spreche für einen intraarticulär generierten, meist

degenerativ erzeugten Vorzustand, wozu erst recht ein posteriores lobuliertes

Menicusganglion passe. Mensicusganglien seien ein Zeichen einer seit längerer

Zeit vorbestehenden mensicalen Pathologie. Die Genese könne letztlich

traumatischer, meist aber degenerativer Art sein. Des Weiteren sei eine „ödematöse

capsuloligamentäre Imbibierung“ festzustellen. Diese könne, müsse jedoch nicht

durch ein unfallbedingtes traumatisch-rotationelles Ereignis verursacht worden

sein, sondern könne auch im Rahmen einer arthroskopisch diagnostizierten

„Komplexläsion des medialen Meniskuskorpus und Hinterhorns“ mit umgeschlagenem

Lappen auf das vorbestehende degenerative Schadensmuster zurückzuführen sein.

Dr. med. H____ führte aus, dass man den arthroskopischen Befund einer

vermeintlichen „femoralen Partialläsion des vorderen Kreuzbandes mit leichter

Elongation“ sowie die kleine radiäre Rissbildung im Meniskuskorpus als

Begründung einer traumatischen Genese ins Feld führen könnte. Dieser Rupturtyp gelte

in der Regel als traumatisch bedingt. Im MRT werde er «klar», arthroskopisch sei

er jedoch nicht eindeutig diagnostiziert oder von der restlichen Läsion

differenziert worden. Der beim Ereignis akut einsetzende Schmerz könne auf

einen durch das Ereignis verursachten Schaden hinweisen, dessen Ätiologie

jedoch noch unbekannt sei. Auch wenn der Beschwerdeführer vorgängig des

Ereignisses beschwerdefrei gewesen sein sollte, bedeute dies nicht, dass der zweifelsfrei

vorbestehende mediale Meniskusschaden zu einem nicht bekannten Zeitpunkt

symptomatisch geworden wäre. Ferner sei das Alter des Beschwerdeführers (58 ¾ Jahre

zum Zeitpunkt des Unfalls) zu berücksichtigen, da nach nahezu sechs

Jahrzehnten, stets in Abhängigkeit von den über die Jahre ausgeübten

Belastungen, ein degenerativer Kniestatus zu erwarten sei. Im Weiteren führte

Dr. med. H____ aus, ein am 25. Januar 2023 einwirkendes

Distorsionstrauma sei anamnestisch und bezüglich des Ereignismechanismus nicht gesichert,

sondern nur möglich. Es werde durch die Indikation zur MRT-Untersuchung durch

den konsultierten Notfall-Arzt erheblich geschwächt. Die behauptete

richtungsweisende Verschlimmerung eines zweifelsfrei vorliegenden, ausgeprägten

Vorzustandes des medialen Meniskus sei weder im MRT, noch in der Schilderung

der arthroskopischen Diagnostik hinreichend belegt. Der im MRT diagnostizierte

Radiärriss im Bereich des Meniskuskorpus, sei sehr klein und kaum geeignet, den

bereits bestehenden, ausgeprägten degenerativen Vorzustand richtungsweisend zu

verschlechtern. Die Summe der degenerativen MRT-Befunde vermöge eine unfallkausale

Verschlimmerung des Vorschadens durch einen zusätzlichen, die Vorpathologie

richtungsweisend verschlechternden Zusatzschaden nicht zu schützen. Die

Operationsindikation habe sich in Konsequenz von persistierenden Beschwerden

nach dem Ereignis vom 25. Januar 2023 ergeben. Damit könne jedoch nicht

bewiesen werden, dass eine mögliche, vorliegend ohnehin nur geringfügige

unfallkausale Schädigung dafür wegleitend gewesen sei. Zu einem am 30. Januar

2024 durchgeführten MRT des rechten Knies (vgl. Vorakte 040) erklärte er, dass

dieses infolge eines Sturzereignisses vom 12. Dezember 2023 in Auftrag

gegeben worden sei und sich daraus nichts hinsichtlich der Unfallkausalität der

Beschwerden am linken Knie ableiten lasse. Bei nur sehr geringfügigen Anzeichen

einer unfallkausalen Gelenkschädigung sei ein Status quo ante bzw. sine 4

spätestens 6 Wochen nach dem Unfallereignis anzunehmen.

4.3.

Es kann als unumstritten gelten, dass zum Zeitpunkt des

Unfallereignisses vom 25. Januar 2023 ein gewisser degenerativer

Vorzustand bestanden hatte. Die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. G____

(E. 4.1.2) und Dr. med. H____ (E. 4.1.3 und 4.2.2) einerseits und Dr.

med. F____ (E. 4.2.1) andererseits stehen sich jedoch in Bezug auf die

Frage, ob die Operation vom 9. März 2023 und die Beschwerden im linken

Kniegelenk des Beschwerdeführers über den 8. März 2023 hinaus allein auf die

Degeneration zurückzuführen oder im Gegensatz dazu traumatischer Natur sind,

diametral entgegen. Während Dr. med. F____ von einem Distorsionstrauma

ausging, welches zu den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden am vor dem

Ereignis vom 25. Januar 2023 symptomlosen Knie und schliesslich zur

Operationsindikation geführt habe (er sprach von einer Vergröberung des

vorbestehenden Meniskusbefundes; vgl. dessen Bericht vom 11. Dezember

2023, Vorakte 038, sowie E. 4.2.1), stellte Dr. med. H____ ein solches in

Frage. Dr. med. F____ ging – ähnlich wie dies im Urteil des Bundesgerichts

U 136/06 vom 2. Mai 2007 E. 3.2. dargestellt wurde – davon aus, dass

das Distorsionstrauma den asymptomatischen Vorzustand erst akut werden liess.

Dr. med. H____ erachtete ein Distorsionstrauma hingegen weder

anamnestisch, noch bezüglich des Ereignismechanismus als gesichert, und

erachtete den Radiärriss von der Grösse her als kaum geeignet für eine

richtungsgebende Verschlechterung (vgl. dessen Bericht bzw. Aktengutachten vom

10. Juli 2024, Vorakte 047, sowie E. 4.2.2). Wie erwähnt (vgl.

E. 2.1.) anerkannte die Beschwerdegegnerin zunächst eine Unfallkausalität,

weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Jedoch werfen diese Unklarheiten

erste Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. H____ auf. Uneinigkeit

besteht insbesondere in der Frage, wann der Status quo sine erreicht ist – die

Frage, welche vorliegend für die Beurteilung der Dauer der Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin entscheidend ist. Dr. med. F____ einerseits geht davon

aus, dass die Operation vom 9. März 2023 und die über den 8. März

2023 andauernden Beschwerden des Beschwerdeführers unfallkausal waren.

Demgegenüber nehmen Dr. med. G____ und Dr. med. H____ an, dass der

Status quo sine vel ante am 8. März 2023 eingetreten sei. Weder Dr.

med. G____, noch Dr. med. H____ erklärten jedoch in nachvollziehbarer

Weise, weshalb sie davon ausgingen, dass der Status quo sine genau am

8. März 2023 eingetreten sein soll. Dabei gehen sie beispielsweise nicht

auf den Umstand ein, dass Dr. med. F____ bereits in seinem Bericht vom

23. Februar 2023 (Vorakte 010) über die Konsultation vom

21. Februar 2023 eine Operationsindikation feststellte. Als mögliches

Operationsdatum nannte er bereits in diesem Bericht den 9. März 2023. Die

Konsultation fand nur knapp vier Wochen nach dem Unfallereignis statt. Auch

wenn Dr. med. H____ wiederholt angab, der Status quo sine vel ante sei

nach vier, spätestens nach sechs Wochen eingetreten (vgl. die Berichte vom

5. Oktober 2023 und vom 10. Juli 2024 Vorakten 027 und 047; vgl. auch

E. 4.1.3 und 4.2.2), so liegt die Feststellung der Operationsindikation

doch noch – wenn auch knapp – in diesem Zeitraum und deutlich vor dem

8. März 2023. Überdies stellte Dr. med. F____ seine Diagnose mitunter

gestützt auf das MRT vom 6. Februar 2023 (Bericht vom 7. Februar

2023, Vorakte 008; vgl. auch E. 4.1.1), welches nur etwas mehr als zwei

Wochen nach dem Unfallereignis angefertigt wurde. Dabei ist zu

berücksichtigten, dass Dr. med. G____ in seiner Stellungnahme vom

26. April 2023 eine vorübergehende Verschlechterung des Vorzustandes

annahm und davon ausging, dass zu 90 % rein degenerative Schäden (also zu

10 % unfallbedingte Schäden) vorlagen (vgl. Vorakte 014 sowie

E. 4.1.2). Auch Dr. med. H____ ging von einer vorübergehenden

Verschlimmerung aus (verneinte jedoch eine richtungsgebende Verschlimmerung;

vgl. seien beiden Berichte, Vorakten 027 und 047 sowie E. 4.1.3 und

4.2.2). Diesen Beurteilungen entsprechend anerkannte auch die

Beschwerdegegnerin zunächst eine Unfallkausalität der Beschwerden des

Beschwerdeführers infolge des Unfallereignisses vom 25. Januar 2023 (vgl.

Schreiben vom 13. Februar 2023, Vorakten 002 und 003, sowie Einspracheentscheid

vom 11. September 2024, Vorakte 050, Ziff. 10). Es liegt nun an

der Beschwerdegegnerin, einen Wegfall der Teilkausalität aufgrund des Eintritts

des Status quo sine vel ante mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu beweisen (vgl. E. 3.5.). Dieser Beweis gelingt ihr

vorliegend nicht, da die Berichte ihrer beratenden Ärzte nicht genügend

begründet sind und – auch mit Blick auf die ihrer Beurteilung widersprechenden

Ausführungen von Dr. med. F____ – zumindest geringe Zweifel daran

bestehen. Demzufolge kann nicht auf ihre Beurteilungen abgestellt werden (vgl.

E. 3.8.). Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten

gewesen, die Angelegenheit weiter abzuklären, was sie in Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht getan hat.

Infolgedessen ist die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen, im Sinne der

Veranlassung einer externen orthopädischen Begutachtung im Verfahren nach

Art. 44 ATGS an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. dazu das

Urteil des Bundesgerichts U 136/06 vom 2. Mai 2007, in welchem der

Sachverhalt ähnlich gelagert war; s.o.). Die medizinische Fachperson muss die

einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte

diskutieren und würdigen und zur Frage Stellung nehmen, ob das Unfallereignis

vom 25. Januar 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest eine

Teilursache für die über das Datum der Leistungseinstellung per 8. März 2023

hinaus geklagten linksseitigen Knieschmerzen darstellt und insbesondere, ob mit

der Operation vom 9. März 2023 traumatische Befunde angegangen wurden.

5.

5.1.

Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 11. September 2024 an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie ein externes orthopädisches Gutachten über die hier

streitige Frage einhole und hernach über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers neu verfüge.

5.2.

Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei

Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz

vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind

für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

5.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende

in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne

einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (Fr. 303.75) aus. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert

werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als

angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 11. September 2024 aufgehoben und die Sache zur

weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: