UV.2024.31
UVG (Bundesgerichtsurteil 8C_332/2025 vom 11.06.2025) Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde; Nichteintreten.
25. Februar 2025Deutsch16 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Februar 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...] c/o B____,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.31
Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde;
Nichteintreten.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1965 geborene A____ meldete der SUVA am 9. August 2011
einen Unfall, den er am 5. August 2011 erlitten habe. Er sei auf einer
Bananenschale ausgerutscht und habe sich hierbei am Rücken verletzt. Seine
Arbeitgeberin weigere sich, eine entsprechende Unfallmeldung zu machen (vgl.
Sachverhalt im Urteil UV.2012.30). Die Suva trat darauf mit in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 21. März 2012 nicht ein (SUVA-Akte 72). Eine dagegen
von A____ erhobene Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
vom 13. Juli 2012 wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
mit rechtskräftigem Urteil (UV.2012.30) vom 3. Oktober 2012 abgewiesen
(SUVA-Akte 90).
Auf ein Wiedererwägungsgesuch von A____ vom 5. August 2014 trat
die Suva mit Verfügung vom 10 September 2014 nicht ein (SUVA-Akten 104, 101).
In der Folge trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit
Entscheid vom 5. Juni 2020 auf die Eingaben von A____ vom 28. Mai 2020 und vom
16. Mai 2020 nicht ein, weil über die Folgen des Ereignisses vom 5. August 2011
bereits rechtskräftig entschieden worden war (Verfahren UV.2020.22; SUVA-Akte
131). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
8C_461/2020 vom 23. Juli 2020 ebenfalls nicht ein (SUVA-Akten 128, 129).
Nachdem A____ erneut an die SUVA gelangte und Leistungen der
SUVA aufgrund des Ereignisses vom 5. August 2011 verlangte, teilte diese dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2024 mit, dass hinsichtlich des
Ereignisses vom 5. August 2011 bereits rechtskräftig entschieden waren sei
(SUVA-Akte 136). Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli
2024 Einwände und machte erneut Leistungen der SUVA aufgrund des Ereignisses
vom 5. August 2011 geltend (SUVA-Akte 137). In der Folge teilte die SUVA dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2024 mit, dass auf sein
Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juli 2024 nicht eingetreten werden könne
(SUVA-Akte 138). Adressiert war die Verfügung an A____, [...] (vgl. a.a.O.).
Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk «Empfänger unter der angegebenen
Anschrift nicht zu ermitteln» retourniert (SUVA-Akte 139). Daraufhin sandte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Verfügung am 13. September 2024 per
E-Mail zu (SUVA-Akte 140). Über das Online-Kontaktformular meldete sich der
Beschwerdeführer am 14. September 2024 bei der Beschwerdegegnerin (SUVA-Akte
141). Er teilte der Beschwerdegegnerin mit, er habe am 13. September 2024 eine
verschlüsselte E-Mail erhalten, die Anleitung genau befolgt, jedoch keine
SMS-Nummer zum Einloggen erhalten. Er bitte darum, dass ihm ermöglicht werde
jene Nachricht durchzulesen, da diese mit seinem Einspruch vom 25. Juli 2024
zusammenhänge (a.a.O.).
Mit Schreiben vom 30. September 2024, adressiert an die SUVA,
gibt der Beschwerdeführer an, er erhebe einen Einspruch gegen die Verfügung der
SUVA, welche er erst am 24. September 2024 per E-Mail erhalten habe (vgl.
SUVA-Akte 148, S. 3).
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 überweist das Kantonsgericht
Luzern die Beschwerde vom 18. September 2024 (Postaufgabe: 27. September 2024)
zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 18. September 2024
(Postaufgabe: 27. September 2024) sinngemäss Rechtsverweigerungs-/ Rechtsverzögerungsbeschwerde
mit den Anträgen, die Beschwerdegegnerin habe über seine Einsprache vom 25.
Juli 2024, welche sich gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerin vom 24.
Juli 2024 richte, zu entscheiden. Falls die Beschwerdegegnerin mit ihrer Hin
Global Mail Nachricht vom 13. August 2024, welche nicht entschlüsselt werden
könne, jene Beschwerde vom 25. Juli 2024 abgelehnt haben sollte, erhebe er
gegen jene Ablehnung eine Klage (recte: Beschwerde), um die Ablehnung
aufzuheben und beantrage, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Unfallfolgen
des Arbeitsunfalles vom 5. August 2011 eine Integritätsentschädigung und
Invalidenrente an ihn zahle und das ab dem Arbeitsunfall vom 5. August 2011
nicht bezahlte Taggeld an ihn rückwirkend auszahle.
Mit Schreiben vom 30. September 2024 erhebt der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 6. August 2024 (SUVA-Akte
148).
Mit Meldung über das Online-Kontaktformular der SUVA teilt der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er die HIN-Mails vom 13.
September 2024 und 9. Oktober 2024 nicht habe öffnen können (SUVA-Akte 163). Er
bitte darum, dass ihm die Nachricht vom 9. Oktober 2024 und zukünftige
Schreiben bzw. Nachrichten per Post zu seinem Zustellungsbevollmächtigten B____,
[...], gesendet werden.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2024 (Postaufgabe 14. Oktober 2024)
bestätigt der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren und wiederholt
sein Anliegen, dass die Unfallversicherung ihn nicht per Online-Mail
kontaktieren, sondern ihre Schreiben an seinen Zustellbevollmächtigten per Post
versenden solle.
Am 28. Oktober 2024 erlässt die Beschwerdegegnerin den
Einspracheentscheid.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8.
November 2024 auf Nichteintreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
Mit Replik vom 23. November 2024 hält der Beschwerdeführer
sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht der
Beschwerdeführer den Bescheid des C____ vom 22. September 2008, welcher einen
Grad der Behinderung von 60% ausweist, sowie verschiedene Unterlagen aus den
Jahren 2011, 2016 und 2022 ein (Gerichtsakte 12).
In sämtlichen Eingaben nennt der Beschwerdeführer B____,
Berlinerstrasse 2, 78224 Singen, Deutschland, als Zustellbevollmächtigten.
III.
Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erscheint vor dem
Hintergrund der vom Beschwerdeführer genannten finanziellen Verhältnisse
(Wohnung und Garage in D____, Kontoauszug, Bescheinigung
Erwerbsminderungsrente) im Parallelverfahren UV.2024.39 als fraglich. Da der
Beschwerdeführer jedoch ohnehin keinen anwaltlichen Vertreter mandatiert hat,
erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 25. Februar 2025 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt (Replik, S. 3). Er bringt vor, er habe
im Zeitraum des Arbeitsunfalles in der Schweiz einen offiziellen Wohnsitz in
der Region E____ gehabt (a.a.O.). Als er bei der Firma F____ AG angefangen habe
zu arbeiten, habe er im Gasthaus G____, [...], gewohnt. Jedoch habe er kurz vor
seinem Arbeitsunfall am 5. August 2011 in einem anderen Gasthaus in der Schweiz
gewohnt, das heisst ab dem 5. August 2011 sei er nicht mehr an dieser Adresse
gemeldet gewesen (a.a.O.). Zu jenem Gasthaus seien auch Schreiben gesendet
worden. Diese Adressen seien der Firma F____ AG und der SUVA offiziell bekannt
gewesen. Von den schweizerischen Behörden habe er auch eine
Aufenthaltserlaubnis für jene Wohnadressen erhalten. Da er (aktuell) im Ausland
wohne und sich sein ehemaliger schweizerischer Wohnsitz in der Region E____
befunden habe, sei kein Gericht im Kanton Basel-Stadt für ihn zuständig. Er beantrage
daher, dass diese Klage an das zuständige Gericht weitergeleitet werde
(a.a.O.).
1.2
Belege für seinen letzten schweizerischen Wohnsitz
(Anmeldebestätigung der Gemeine o.ä.) reicht der Beschwerdeführer keine ein.
1.3
Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung
ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im
Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem
sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter
schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte
ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem
das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des
Beschwerdeführers befindet sich in [...]. Die örtliche Zuständigkeit des
Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo sein "letzter
schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hatte (vgl. BGE 145 V 247, 254 E.
5.6.2), zumal keine Anhaltspunkte zum letzten schweizerischen Wohnsitz des
Beschwerdeführers vorliegen und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine
Belege eingereicht hat. Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die F____ AG.
Diese hat gemäss Handelsregisterauszug ihren Sitz in Basel (vgl. [...]), womit
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.
1.4
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG an
keine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Sie ist
jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte
Handeln noch nicht vollzogen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom
28.
März 2017 E. 3.1.1. und 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1.). Das
verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten, der
an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1).
Daraus und aus der offenen Formulierung von Art. 56 Abs. 2 ATSG folgt, dass
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung der gerügten
Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sein kann. Materielle Rechte und
Pflichten, welche durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regeln sind,
können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom
11.
August 2016 E. 3., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 328/03 vom 23.
Oktober 2003 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.5
Die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer erhebt zum einen eine Rechtsverzögerungs-/ Rechtsverweigerungsbeschwerde,
da er die Verfügung vom 6. August 2024 trotz Anfrage über das Online-Kontaktformular
nicht erhalten habe (Replik, S. 2 f.). Zum anderen macht er eine Revision der
Verfügung der Suva vom 21. März 2012 geltend (Replik, S. 2). Das Gutachten
von Dr. H____ vom 12. Juli 2024 sowie die Einschätzung der Kliniken I____ hätten
der SUVA vor dem 21. März 2012 nicht bereitgestellt werden können (a.a.O.).
2.2
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob ein Fall von
Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorliegt.
2.3
Die beantragte Krankenversicherung (Beschwerde, S. 4; Eingabe vom
13.
Oktober 2024, S. 5) in der Schweiz ist demgegenüber mangels vorliegend
eines Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.
3.1
Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950, für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November 1974 (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101). Gemäss diesen Bestimmungen muss jede Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
einen Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und
nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Dieser Grundsatz
wurde in Art. 52 Abs. 2 ATSG für das Einspracheverfahren aufgenommen (BGE 131 V 407, 409 E. 1.1 mit Hinweisen). In Abgrenzung zur Rechtsverweigerung, bei der
eine Behörde pflichtwidrig völlig untätig bleibt (BGE 133 V 188, 190 E. 3.2 mit
Hinweisen), gibt diese im Falle der Rechtsverzögerung zumindest zu erkennen,
dass sie die Bearbeitung der Sache vorantreiben will. Völlig unerheblich für
die rechtsuchende Person ist, auf welche Gründe – ob behördliches Fehlverhalten
oder andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend
ist einzig, dass die Behörde nicht bzw. nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013, E. 2.1).
3.2
Weder das ATSG noch das IVG nennen eine konkrete Frist, innert
welcher ein Versicherungsträger einen Einspracheentscheid bzw. eine Verfügung
zu erlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013
E. 2.2; Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.2). Sind die Umstände,
welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht
gerechtfertigt, liegt eine Rechtsverzögerung vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013
vom 10. Juli 2013 E. 2.2. sowie BGE 103 V 190, 195 E. 3c). Ob sich die gegebene
Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist
verträgt, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Kriterien hierfür sind namentlich
Umfang und Schwierigkeit der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die
Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der
Beteiligten (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 mit
Hinweisen sowie BGE 135 I 265, 277 E. 4.4, 130 I 312, 332 E. 5.2 = Praxis 2006
Nr. 37, S. 280, 119 Ib 311, 325 E. 5b, vgl. auch BGE 131 V 407, 409 E. 1.1).
Allfällige Verfahrensstillstände können einer Behörde zudem nicht ohne weiteres
vorgeworfen werden, da sie oft unumgänglich sind. Liegen wiederholte
Stillstände vor, so greift eine Gesamtbetrachtung (Urteil des Bundesgerichts
8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2, Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007
E. 5.2 sowie BGE 124 I 139). Im Weiteren gilt in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren der Grundsatz der Raschheit des Verfahrens (vgl. Art. 52 Abs. 2, Art.
61.
lit. a ATSG); dem steht jedoch insbesondere der Untersuchungsgrundsatz der
Verwaltung gemäss Art. 43 ATSG entgegen. Dabei hat das Interesse an einer
raschen Entscheidung keinen Vorrang vor dem Interesse an einer vollständigen
Untersuchung (Urteile des Bundesgerichts 9C_448/2014 vom 4. September 2014 E.
4.2
und 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1., SVR 2007 IV Nr. 44 S. 144,
sowie Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.4). Verzögert die Einholung
eines medizinischen Gutachtens das Abklärungsverfahren, so stellt dies in aller
Regel keine unzulässige Rechtsverzögerung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3. und 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1.).
4.
4.1
4.1.1
Der Beschwerdeführer führt aus, er habe am 20. Oktober 2023
bei der Unfallversicherung SUVA einen Antrag auf Verletztengeld/Taggeld
bezüglich seines Arbeitsunfalles vom 5. August 2011 gestellt. Da er neun Monate
lang keine Antwort erhalten habe, habe er am 20. Juli 2024 erneut auf jenen
Antrag hingewiesen. Im Anhang habe sich seine letzte Lebensbescheinigung aus
dem Jahr 2023 befunden, welche bestätige, dass er seit dem 1. Januar 2023 in [...]
lebe (Beschwerde, S. 2; Eingabe vom 13. Oktober 2024, S. 2). Am 24. Juli 2024
habe die SUVA seinen Antrag abgelehnt, da über diesen Unfall in der
Vergangenheit bereits entschieden worden sei. Diese Entscheidung sei ihm durch
Hin Global Mail übermittelt worden und sei verschlüsselt gewesen. Ihm sei für
das Login eine SMS übersendet worden, mit welcher er die Hin Global Mail habe
öffnen können. Am 25. Juli 2024 habe er gegen jene Entscheidung vom 20. Juli
2024.
eine Beschwerde eingelegt. Am 13. September 2024 habe er auf jene
Nachricht erneut eine Hin Global Mail erhalten, welche er jedoch auch nach
mehreren Versuchen nicht habe öffnen können (a.a.O.). Beim Login sei er darauf
aufmerksam gemacht worden, dass an seine Telefonnummer ein SMS versendet werde,
jedoch habe er keine SMS erhalten (a.a.O.). Am 14. September 2024 habe er der
SUVA mitgeteilt, dass er jenes Hin Global Mail nicht öffnen könne und darum
gebeten, dass ihm ermöglicht werde, jene Nachricht zu lesen. Er habe der SUVA
die neue Lebensbescheinigung aus dem Jahr 2024 mit der Nachricht vom 14. September
2024.
gesendet. Am 1. Oktober 2024 habe ihm das Kantonsgericht Luzern mitgeteilt,
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die «Ungültigkeitsklage»
erhalten habe, weil es diesbezüglich zuständig sei. Bezüglich jener Klage vom
18.
September 2024 habe er noch kein Aktenzeichen und keine Rückmeldung
erhalten (Eingabe vom 13. Oktober 2024, S. 2). Am 9. Oktober 2024 habe ihm die
SUVA mittels Hin Mail erneut eine Nachricht gesendet und auch in diesem Fall
habe er die Nachricht nicht lesen können, da er beim Login keine SMS erhalten
habe, obwohl diese versendet worden sei (a.a.O.). Er habe die SUVA bereits
darauf hingewiesen, dass zukünftige Schreiben an seinen Zustellbevollmächtigten
Herrn B____ nach [...] gesendet werden sollen. Am 9. Oktober 2024 habe er der
SUVA mittels Online-Kontaktformular mitgeteilt, dass sie zukünftige Schreiben
an seinen Zustellbevollmächtigen senden solle und die SUVA jene Hin Mail vom 9.
Oktober 2024 erneut für ihn entschlüsslen solle, da jene Nachricht den
«Widerspruchsentscheid» enthalten könne (a.a.O.). Da dies der Fall sein könnte,
lege er diese Klage (recte Beschwerde) gegen die SUVA ein, damit er keine
Antragsfrist versäume und präventiv vorgehen könne (a.a.O.).
4.1.2
In seiner Einsprache vom 30. September 2024 führte der Beschwerdeführer
aus, er wohne nicht mehr in [...] und die elektronische Kommunikation führe zu
vielen Problemen und sei unzuverlässig (SUVA-Akte 148, S. 3). Deshalb bitte er
darum, dass zukünftige Schreiben von Ihnen zu meinem oben erwähnten
Zustellungsbevollmächtigten B____ übersendet werden. An ihn sei nichts mehr per
E-Mail zu senden (a.a.O.).
4.2
Bei einer Gesamtbetrachtung kann vorliegend offen gelassen werden, ob
der Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. August 2024 am 24. September 2024 per
E-Mail erhalten hat, wie er – etwas widersprüchlich zum vorliegenden Verfahren
– mit seinem Schreiben an die SUVA vom 30. September 2024 selber geltend
gemacht hat (vgl. SUVA-Akte 148, S. 3). Aus dem Parallelverfahren UV.2024.39
ergibt, dass der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024
erhalten und diesen angefochten hat. Seine im Verfahren UV.2024.39 geltend
gemachten Vorbringen wurden mit Urteil vom 25. Februar 2025 beurteilt. Wie der
Beschwerdeführer selber ausführt, wählte er dieses Vorgehen aus präventiven
Gründen um keiner Rechts verlustig zu gehen (vgl. Erwägung 4.1.1. vorstehend).
4.3
Das verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungs-
bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten,
der an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E.
1.1, vgl. Erwägung 1.3. vorstehend). Indem der Beschwerdeführer den
Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 erhalten und an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergezogen hat (Verfahren
UV.2024.39), hat er kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an einem
Rechtsverzögerung- resp. Rechtsverweigerungsverfahren betreffend die Verfügung
vom 6. August 2024.
4.4
Folglich ist auf die erhobene Rechtsverzögerungs-/ Rechtsverweigerungsbeschwerde
nicht einzutreten.
5.
5.1
Gemäss den obigen Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
5.2
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde
wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: