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Entscheid

UV.2024.31

UVG (Bundesgerichtsurteil 8C_332/2025 vom 11.06.2025) Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde; Nichteintreten.

25. Februar 2025Deutsch16 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Februar 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...] c/o B____,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.31

Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde;

Nichteintreten.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1965 geborene A____ meldete der SUVA am 9. August 2011

einen Unfall, den er am 5. August 2011 erlitten habe. Er sei auf einer

Bananenschale ausgerutscht und habe sich hierbei am Rücken verletzt. Seine

Arbeitgeberin weigere sich, eine entsprechende Unfallmeldung zu machen (vgl.

Sachverhalt im Urteil UV.2012.30). Die Suva trat darauf mit in Rechtskraft

erwachsener Verfügung vom 21. März 2012 nicht ein (SUVA-Akte 72). Eine dagegen

von A____ erhobene Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

vom 13. Juli 2012 wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

mit rechtskräftigem Urteil (UV.2012.30) vom 3. Oktober 2012 abgewiesen

(SUVA-Akte 90).

Auf ein Wiedererwägungsgesuch von A____ vom 5. August 2014 trat

die Suva mit Verfügung vom 10 September 2014 nicht ein (SUVA-Akten 104, 101).

In der Folge trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit

Entscheid vom 5. Juni 2020 auf die Eingaben von A____ vom 28. Mai 2020 und vom

16. Mai 2020 nicht ein, weil über die Folgen des Ereignisses vom 5. August 2011

bereits rechtskräftig entschieden worden war (Verfahren UV.2020.22; SUVA-Akte

131). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

8C_461/2020 vom 23. Juli 2020 ebenfalls nicht ein (SUVA-Akten 128, 129).

Nachdem A____ erneut an die SUVA gelangte und Leistungen der

SUVA aufgrund des Ereignisses vom 5. August 2011 verlangte, teilte diese dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2024 mit, dass hinsichtlich des

Ereignisses vom 5. August 2011 bereits rechtskräftig entschieden waren sei

(SUVA-Akte 136). Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli

2024 Einwände und machte erneut Leistungen der SUVA aufgrund des Ereignisses

vom 5. August 2011 geltend (SUVA-Akte 137). In der Folge teilte die SUVA dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2024 mit, dass auf sein

Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juli 2024 nicht eingetreten werden könne

(SUVA-Akte 138). Adressiert war die Verfügung an A____, [...] (vgl. a.a.O.).

Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk «Empfänger unter der angegebenen

Anschrift nicht zu ermitteln» retourniert (SUVA-Akte 139). Daraufhin sandte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Verfügung am 13. September 2024 per

E-Mail zu (SUVA-Akte 140). Über das Online-Kontaktformular meldete sich der

Beschwerdeführer am 14. September 2024 bei der Beschwerdegegnerin (SUVA-Akte

141). Er teilte der Beschwerdegegnerin mit, er habe am 13. September 2024 eine

verschlüsselte E-Mail erhalten, die Anleitung genau befolgt, jedoch keine

SMS-Nummer zum Einloggen erhalten. Er bitte darum, dass ihm ermöglicht werde

jene Nachricht durchzulesen, da diese mit seinem Einspruch vom 25. Juli 2024

zusammenhänge (a.a.O.).

Mit Schreiben vom 30. September 2024, adressiert an die SUVA,

gibt der Beschwerdeführer an, er erhebe einen Einspruch gegen die Verfügung der

SUVA, welche er erst am 24. September 2024 per E-Mail erhalten habe (vgl.

SUVA-Akte 148, S. 3).

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 überweist das Kantonsgericht

Luzern die Beschwerde vom 18. September 2024 (Postaufgabe: 27. September 2024)

zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 18. September 2024

(Postaufgabe: 27. September 2024) sinngemäss Rechtsverweigerungs-/ Rechtsverzögerungsbeschwerde

mit den Anträgen, die Beschwerdegegnerin habe über seine Einsprache vom 25.

Juli 2024, welche sich gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerin vom 24.

Juli 2024 richte, zu entscheiden. Falls die Beschwerdegegnerin mit ihrer Hin

Global Mail Nachricht vom 13. August 2024, welche nicht entschlüsselt werden

könne, jene Beschwerde vom 25. Juli 2024 abgelehnt haben sollte, erhebe er

gegen jene Ablehnung eine Klage (recte: Beschwerde), um die Ablehnung

aufzuheben und beantrage, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Unfallfolgen

des Arbeitsunfalles vom 5. August 2011 eine Integritätsentschädigung und

Invalidenrente an ihn zahle und das ab dem Arbeitsunfall vom 5. August 2011

nicht bezahlte Taggeld an ihn rückwirkend auszahle.

Mit Schreiben vom 30. September 2024 erhebt der

Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 6. August 2024 (SUVA-Akte

148).

Mit Meldung über das Online-Kontaktformular der SUVA teilt der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er die HIN-Mails vom 13.

September 2024 und 9. Oktober 2024 nicht habe öffnen können (SUVA-Akte 163). Er

bitte darum, dass ihm die Nachricht vom 9. Oktober 2024 und zukünftige

Schreiben bzw. Nachrichten per Post zu seinem Zustellungsbevollmächtigten B____,

[...], gesendet werden.

Mit Eingabe vom 13. Oktober 2024 (Postaufgabe 14. Oktober 2024)

bestätigt der Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren und wiederholt

sein Anliegen, dass die Unfallversicherung ihn nicht per Online-Mail

kontaktieren, sondern ihre Schreiben an seinen Zustellbevollmächtigten per Post

versenden solle.

Am 28. Oktober 2024 erlässt die Beschwerdegegnerin den

Einspracheentscheid.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8.

November 2024 auf Nichteintreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Mit Replik vom 23. November 2024 hält der Beschwerdeführer

sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht der

Beschwerdeführer den Bescheid des C____ vom 22. September 2008, welcher einen

Grad der Behinderung von 60% ausweist, sowie verschiedene Unterlagen aus den

Jahren 2011, 2016 und 2022 ein (Gerichtsakte 12).

In sämtlichen Eingaben nennt der Beschwerdeführer B____,

Berlinerstrasse 2, 78224 Singen, Deutschland, als Zustellbevollmächtigten.

III.

Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erscheint vor dem

Hintergrund der vom Beschwerdeführer genannten finanziellen Verhältnisse

(Wohnung und Garage in D____, Kontoauszug, Bescheinigung

Erwerbsminderungsrente) im Parallelverfahren UV.2024.39 als fraglich. Da der

Beschwerdeführer jedoch ohnehin keinen anwaltlichen Vertreter mandatiert hat,

erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 25. Februar 2025 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt (Replik, S. 3). Er bringt vor, er habe

im Zeitraum des Arbeitsunfalles in der Schweiz einen offiziellen Wohnsitz in

der Region E____ gehabt (a.a.O.). Als er bei der Firma F____ AG angefangen habe

zu arbeiten, habe er im Gasthaus G____, [...], gewohnt. Jedoch habe er kurz vor

seinem Arbeitsunfall am 5. August 2011 in einem anderen Gasthaus in der Schweiz

gewohnt, das heisst ab dem 5. August 2011 sei er nicht mehr an dieser Adresse

gemeldet gewesen (a.a.O.). Zu jenem Gasthaus seien auch Schreiben gesendet

worden. Diese Adressen seien der Firma F____ AG und der SUVA offiziell bekannt

gewesen. Von den schweizerischen Behörden habe er auch eine

Aufenthaltserlaubnis für jene Wohnadressen erhalten. Da er (aktuell) im Ausland

wohne und sich sein ehemaliger schweizerischer Wohnsitz in der Region E____

befunden habe, sei kein Gericht im Kanton Basel-Stadt für ihn zuständig. Er beantrage

daher, dass diese Klage an das zuständige Gericht weitergeleitet werde

(a.a.O.).

1.2

Belege für seinen letzten schweizerischen Wohnsitz

(Anmeldebestätigung der Gemeine o.ä.) reicht der Beschwerdeführer keine ein.

1.3

Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung

ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im

Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem

sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter

schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte

ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem

das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des

Beschwerdeführers befindet sich in [...]. Die örtliche Zuständigkeit des

Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo sein "letzter

schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hatte (vgl. BGE 145 V 247, 254 E.

5.6.2), zumal keine Anhaltspunkte zum letzten schweizerischen Wohnsitz des

Beschwerdeführers vorliegen und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine

Belege eingereicht hat. Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die F____ AG.

Diese hat gemäss Handelsregisterauszug ihren Sitz in Basel (vgl. [...]), womit

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.

1.4

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG an

keine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Sie ist

jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte

Handeln noch nicht vollzogen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom

28.

März 2017 E. 3.1.1. und 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1.). Das

verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten, der

an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1).

Daraus und aus der offenen Formulierung von Art. 56 Abs. 2 ATSG folgt, dass

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung der gerügten

Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sein kann. Materielle Rechte und

Pflichten, welche durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regeln sind,

können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom

11.

August 2016 E. 3., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

[EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 328/03 vom 23.

Oktober 2003 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.5

Die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer erhebt zum einen eine Rechtsverzögerungs-/ Rechtsverweigerungsbeschwerde,

da er die Verfügung vom 6. August 2024 trotz Anfrage über das Online-Kontaktformular

nicht erhalten habe (Replik, S. 2 f.). Zum anderen macht er eine Revision der

Verfügung der Suva vom 21. März 2012 geltend (Replik, S. 2). Das Gutachten

von Dr. H____ vom 12. Juli 2024 sowie die Einschätzung der Kliniken I____ hätten

der SUVA vor dem 21. März 2012 nicht bereitgestellt werden können (a.a.O.).

2.2

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob ein Fall von

Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorliegt.

2.3

Die beantragte Krankenversicherung (Beschwerde, S. 4; Eingabe vom

13.

Oktober 2024, S. 5) in der Schweiz ist demgegenüber mangels vorliegend

eines Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.

3.1

Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November

1950, für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November 1974 (Europäische

Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;

SR 101). Gemäss diesen Bestimmungen muss jede Gerichts- oder Verwaltungsbehörde

einen Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und

nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Dieser Grundsatz

wurde in Art. 52 Abs. 2 ATSG für das Einspracheverfahren aufgenommen (BGE 131 V 407, 409 E. 1.1 mit Hinweisen). In Abgrenzung zur Rechtsverweigerung, bei der

eine Behörde pflichtwidrig völlig untätig bleibt (BGE 133 V 188, 190 E. 3.2 mit

Hinweisen), gibt diese im Falle der Rechtsverzögerung zumindest zu erkennen,

dass sie die Bearbeitung der Sache vorantreiben will. Völlig unerheblich für

die rechtsuchende Person ist, auf welche Gründe – ob behördliches Fehlverhalten

oder andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend

ist einzig, dass die Behörde nicht bzw. nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013, E. 2.1).

3.2

Weder das ATSG noch das IVG nennen eine konkrete Frist, innert

welcher ein Versicherungsträger einen Einspracheentscheid bzw. eine Verfügung

zu erlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013

E. 2.2; Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.2). Sind die Umstände,

welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht

gerechtfertigt, liegt eine Rechtsverzögerung vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013

vom 10. Juli 2013 E. 2.2. sowie BGE 103 V 190, 195 E. 3c). Ob sich die gegebene

Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist

verträgt, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Kriterien hierfür sind namentlich

Umfang und Schwierigkeit der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die

Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der

Beteiligten (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 mit

Hinweisen sowie BGE 135 I 265, 277 E. 4.4, 130 I 312, 332 E. 5.2 = Praxis 2006

Nr. 37, S. 280, 119 Ib 311, 325 E. 5b, vgl. auch BGE 131 V 407, 409 E. 1.1).

Allfällige Verfahrensstillstände können einer Behörde zudem nicht ohne weiteres

vorgeworfen werden, da sie oft unumgänglich sind. Liegen wiederholte

Stillstände vor, so greift eine Gesamtbetrachtung (Urteil des Bundesgerichts

8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2, Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007

E. 5.2 sowie BGE 124 I 139). Im Weiteren gilt in sozialversicherungsrechtlichen

Verfahren der Grundsatz der Raschheit des Verfahrens (vgl. Art. 52 Abs. 2, Art.

61.

lit. a ATSG); dem steht jedoch insbesondere der Untersuchungsgrundsatz der

Verwaltung gemäss Art. 43 ATSG entgegen. Dabei hat das Interesse an einer

raschen Entscheidung keinen Vorrang vor dem Interesse an einer vollständigen

Untersuchung (Urteile des Bundesgerichts 9C_448/2014 vom 4. September 2014 E.

4.2

und 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1., SVR 2007 IV Nr. 44 S. 144,

sowie Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.4). Verzögert die Einholung

eines medizinischen Gutachtens das Abklärungsverfahren, so stellt dies in aller

Regel keine unzulässige Rechtsverzögerung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3. und 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1.).

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer führt aus, er habe am 20. Oktober 2023

bei der Unfallversicherung SUVA einen Antrag auf Verletztengeld/Taggeld

bezüglich seines Arbeitsunfalles vom 5. August 2011 gestellt. Da er neun Monate

lang keine Antwort erhalten habe, habe er am 20. Juli 2024 erneut auf jenen

Antrag hingewiesen. Im Anhang habe sich seine letzte Lebensbescheinigung aus

dem Jahr 2023 befunden, welche bestätige, dass er seit dem 1. Januar 2023 in [...]

lebe (Beschwerde, S. 2; Eingabe vom 13. Oktober 2024, S. 2). Am 24. Juli 2024

habe die SUVA seinen Antrag abgelehnt, da über diesen Unfall in der

Vergangenheit bereits entschieden worden sei. Diese Entscheidung sei ihm durch

Hin Global Mail übermittelt worden und sei verschlüsselt gewesen. Ihm sei für

das Login eine SMS übersendet worden, mit welcher er die Hin Global Mail habe

öffnen können. Am 25. Juli 2024 habe er gegen jene Entscheidung vom 20. Juli

2024.

eine Beschwerde eingelegt. Am 13. September 2024 habe er auf jene

Nachricht erneut eine Hin Global Mail erhalten, welche er jedoch auch nach

mehreren Versuchen nicht habe öffnen können (a.a.O.). Beim Login sei er darauf

aufmerksam gemacht worden, dass an seine Telefonnummer ein SMS versendet werde,

jedoch habe er keine SMS erhalten (a.a.O.). Am 14. September 2024 habe er der

SUVA mitgeteilt, dass er jenes Hin Global Mail nicht öffnen könne und darum

gebeten, dass ihm ermöglicht werde, jene Nachricht zu lesen. Er habe der SUVA

die neue Lebensbescheinigung aus dem Jahr 2024 mit der Nachricht vom 14. September

2024.

gesendet. Am 1. Oktober 2024 habe ihm das Kantonsgericht Luzern mitgeteilt,

dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die «Ungültigkeitsklage»

erhalten habe, weil es diesbezüglich zuständig sei. Bezüglich jener Klage vom

18.

September 2024 habe er noch kein Aktenzeichen und keine Rückmeldung

erhalten (Eingabe vom 13. Oktober 2024, S. 2). Am 9. Oktober 2024 habe ihm die

SUVA mittels Hin Mail erneut eine Nachricht gesendet und auch in diesem Fall

habe er die Nachricht nicht lesen können, da er beim Login keine SMS erhalten

habe, obwohl diese versendet worden sei (a.a.O.). Er habe die SUVA bereits

darauf hingewiesen, dass zukünftige Schreiben an seinen Zustellbevollmächtigten

Herrn B____ nach [...] gesendet werden sollen. Am 9. Oktober 2024 habe er der

SUVA mittels Online-Kontaktformular mitgeteilt, dass sie zukünftige Schreiben

an seinen Zustellbevollmächtigen senden solle und die SUVA jene Hin Mail vom 9.

Oktober 2024 erneut für ihn entschlüsslen solle, da jene Nachricht den

«Widerspruchsentscheid» enthalten könne (a.a.O.). Da dies der Fall sein könnte,

lege er diese Klage (recte Beschwerde) gegen die SUVA ein, damit er keine

Antragsfrist versäume und präventiv vorgehen könne (a.a.O.).

4.1.2

In seiner Einsprache vom 30. September 2024 führte der Beschwerdeführer

aus, er wohne nicht mehr in [...] und die elektronische Kommunikation führe zu

vielen Problemen und sei unzuverlässig (SUVA-Akte 148, S. 3). Deshalb bitte er

darum, dass zukünftige Schreiben von Ihnen zu meinem oben erwähnten

Zustellungsbevollmächtigten B____ übersendet werden. An ihn sei nichts mehr per

E-Mail zu senden (a.a.O.).

4.2

Bei einer Gesamtbetrachtung kann vorliegend offen gelassen werden, ob

der Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. August 2024 am 24. September 2024 per

E-Mail erhalten hat, wie er – etwas widersprüchlich zum vorliegenden Verfahren

– mit seinem Schreiben an die SUVA vom 30. September 2024 selber geltend

gemacht hat (vgl. SUVA-Akte 148, S. 3). Aus dem Parallelverfahren UV.2024.39

ergibt, dass der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024

erhalten und diesen angefochten hat. Seine im Verfahren UV.2024.39 geltend

gemachten Vorbringen wurden mit Urteil vom 25. Februar 2025 beurteilt. Wie der

Beschwerdeführer selber ausführt, wählte er dieses Vorgehen aus präventiven

Gründen um keiner Rechts verlustig zu gehen (vgl. Erwägung 4.1.1. vorstehend).

4.3

Das verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungs-

bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten,

der an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E.

1.1, vgl. Erwägung 1.3. vorstehend). Indem der Beschwerdeführer den

Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 erhalten und an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergezogen hat (Verfahren

UV.2024.39), hat er kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an einem

Rechtsverzögerung- resp. Rechtsverweigerungsverfahren betreffend die Verfügung

vom 6. August 2024.

4.4

Folglich ist auf die erhobene Rechtsverzögerungs-/ Rechtsverweigerungsbeschwerde

nicht einzutreten.

5.

5.1

Gemäss den obigen Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

5.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Auf die Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde

wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: