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Entscheid

UV.2024.32

UVG (Bundesgerichtsurteil 8C_417/2025 vom 07.08.2025)

22. Mai 2025Deutsch17 min

Basel-Stadt hiess die gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2022 angehobene

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. Markus

Schmid, Advokat,

Lange Gasse 90, 4052 Basel

Beschwerdeführer

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.32

Zwischenverfügung vom 3.

September 2024

Einigungsversuch nach Art. 7j

Abs. 1 ATSV

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der am 10. März 1995 geborene Beschwerdeführer arbeitet

als [...] und war ab dem 14. Juni 2019 bei der C____ angestellt und in dieser

Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch nach UVG (Bundesgesetz vom

20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20) versichert. Am 26. Juni

2019 erlitt er während [...] eine Verletzung am rechten Fussgelenk, deren

Behandlungskosten die Beschwerdegegnerin übernahm. Am 10. April 2020 verletzte

sich der Beschwerdeführer während eines [...] wiederum am rechten Knöchel.

Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Leistungspflicht anerkannt und die

gesetzlich vorgesehenen Leistungen erbracht hatte, stellte sie mit Verfügung

vom 11. Mai 2021 ihre Leistungen per 10. Mai 2020 mit der Begründung ein, die

Beschwerden am rechten Knöchel stünden nicht mehr in einem kausalen

Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. April 2020, sondern seien auf eine ältere

Verletzung zurückzuführen. Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2022 bestätigte

die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung (vgl. zum Gesamten: Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV.2022.16 vom 12. September 2023,

Beschwerdebeilage [BB] 3).

b) Das daraufhin angerufenen Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt hiess die gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2022 angehobene

Beschwerde mit Urteil UV.2022.16 vom 12. September 2023 gut und wies die Sache

zur Durchführung einer externen Begutachtung und zur erneuten Entscheidung an

die Beschwerdegegnerin zurück (vgl. BB 3).

c) Mit Schreiben vom 8. März 2024 (Vorakte 172) schlug

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Erstellung des

einzuholenden Gutachtens (1.) die D____, (2.) die E____ und (3.) Herrn Dr. med.

F____ vor und räumte ihm Gelegenheit ein, innert zehn Tagen zu den Vorschlägen

Stellung zu nehmen und seinerseits Gegenvorschläge einzureichen. Mit Schreiben

vom 20. März 2024 (BB 5, s. auch Vorakte 175 [datierend vom 13. Oktober 2023]),

lehnte der Beschwerdeführer die Vorschläge ab und schlug stattdessen als

Begutachtende Herrn Prof. Dr. med. G____ oder Frau PD Dr. med. H____ vor.

Gleichzeitig reichte er der Beschwerdegegnerin seine Gutachtenfragen ein. Daraufhin

unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.

März 2024 (Vorakte 177) den Vorschlag, Herrn Dr. med. I____ als Gutachter

beizuziehen und stellte den Erlass einer Zwischenverfügung in Aussicht, sollte

er sich bis zum 30. April 2024 nicht zu den vorgeschlagenen Gutachtern

geäussert haben. Die von ihm vorgeschlagenen Sachverständigen lehnte sie ab. Der

Beschwerdeführer reagierte darauf mit Schreiben vom 29. April 2024 (Vorakte

178), in welchem er seinerseits Herrn Dr. med. I____ ablehnte und an seinen

Vorschlägen festhielt. Mit Email vom 30. April 2024 (Vorakte 180) räumte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich bis zum 6. Mai

2024 nochmals zu äussern und stellte den Erlass einer Zwischenverfügung in

Aussicht. Der Beschwerdeführer schlug daraufhin am 6. Mai 2024 telefonisch vor,

im Sinne eines Kompromisses einen Fuss-Spezialisten der J____ mit der

Begutachtung zu betrauen (vgl. Vorakte 181). Mit Schreiben vom 13. Juni 2024

(Vorakte 182) hielt die Beschwerdegegnerin am Gutachter Dr. med. F____ fest und

räumte dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist für die Einreichung von

Ergänzungsfragen ein. Mit Schreiben vom 14. August 2024 (Vorakte 188) hielt der

Beschwerdeführer an seinen gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen

Gutachter erhobenen Einwänden fest und ersuchte um Erlass einer

Zwischenverfügung.

Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2024 (Vorakte 191)

ordnete die Beschwerdegegnerin die Durchführung der Begutachtung durch Dr. med.

F____, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates an.

Erwägungen

II.

In seiner Beschwerde vom 4. Oktober 2024 beantragt der

Beschwerdeführer, es sei die Zwischenverfügung vom 3. September 2024 unter

o/e-Kostenfolge aufzuheben und festzustellen, dass Dr. med. F____ als Gutachter

ausscheide. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, Prof. Dr. G____ oder PD Dr. H____

als Begutachtende zu benennen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung

eines Einigungsversuchs nach Art. 7j ATSV (Verordnung vom 11. September 2002

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR. 830.11) an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten

zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einzuholen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12.

November 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 21. Januar 2025 hält der Beschwerdeführer an

seiner Beschwerde und den darin gestellten Begehren fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 25. März 2025.

III.

Keine der Parteien hat innert Frist die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 22. Mai 2025 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht

zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechtes vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] in

Verbindung mit § 82a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015

[GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9.

Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

1.2

Bei der strittigen Begutachtungsanordnung handelt es sich um eine

direkt mit Beschwerde anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1

zweiter Satzteil ATSG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8

in fine, 138 V 318 E. 6.1.4 für die Unfallversicherung). Die sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.3

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 3. September 2024 legt

die Beschwerdegegnerin für die Durchführung der Begutachtung Herr Dr. med. F____

als Gutachter fest. Sie führt aus, im Verfahren um die Benennung eines

Gutachters sei lediglich die Einwendung von Ausstandsgründen nach Art. 36 ATSG zulässig.

Was der Beschwerdeführer an formellen Einwänden gegen Dr. med. F____ vorbringe,

sei unbegründet, respektive es seien keine entsprechenden Gründe ersichtlich.

Der Gutachter arbeite schon seit rund zwei Jahren nicht mehr für die E____. Die

Einwände gegen seine fachlichen Kompetenzen seien unsubstantiiert, pauschal und

im Rahmen der materiellen Überprüfung des Sachentscheides vorzubringen. Sodann

wird ausgeführt, es bestehe kein Rechtsanspruch auf die konsensuale Bestimmung

der Gutachterstelle. Im Falle eines Scheiterns der Konsenssuche entscheide der

Versicherungsträger abschliessend (vgl. Vorakte 191).

2.2

Beschwerdeweise wird vorgebracht, Dr. med. F____ sei bei der E____

angesiedelt. Diese sei bekannterweise die Paradegutachterstelle der Assekuranz

und gehe in ihrer Tätigkeit bei der versicherungsmedizinischen Beurteilung

geschädigter Personen in keiner Weise objektiv vor (vgl. Beschwerde Ziff. 12).

Ferner sei die Qualität seiner Arbeit unzureichend (vgl. Beschwerde Ziff. 13,

31.

ff.). Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, der in Art. 7j Abs. 1 ATSV

vorgesehen Einigungsversuch sei nicht ansatzweise ernsthaft erfolgt. Die von

der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter(-stellen) hätten in keiner

Weise einem konsensorientierten Vorgehen entsprochen und die von ihm

seinerseits vorgeschlagenen Gutachtenspersonen seien mit fadenscheinigen

Gründen abgelehnt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 38).

2.3

Umstritten und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin einen ordnungsgemässen

Einigungsversuch durchgeführt und mit Zwischenverfügung vom 3. September 2024 zu

Recht an der vorgesehenen Begutachtung durch Dr. med. F____ festhält.

3.

3.1

3.1.1

Im Abklärungsverfahren der Unfallversicherung gelten

grundsätzlich die gleichen Verfahrensbestimmungen wie in der

Invalidenversicherung, so namentlich die Art. 43 ff. ATSG. Folglich finden in

diesen beiden Sozialversicherungszweigen auch die gleichen Verfahrens-, Gehörs-

und Partizipationsrechte Anwendung.

3.1.2

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein

Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so

gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den

Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge

machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG).

3.1.3

Art. 36 Abs. 1 ATSG (vgl. SK ATSG-Geertsen

Art. 36, Rz 6, 15, 5. Aufl., Zürich 2024) übernimmt die Ablehnungsgründe von

Art. 10 Abs. 1 VwVG (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20.

Dezember 1968, SR 172.021). Danach tritt in den Ausstand, wer in der Sache ein

persönliches Interesse hat (lit. a), wobei darunter alle rechtlichen und

tatsächlichen Interessen zu verstehen sind, welche die Person als solche leiten

können (vgl. Geertsen a.a.O., Rz

14). Ferner tritt in den Ausstand, wer mit einer Partei durch Ehe oder

eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische

Lebensgemeinschaft führt (lit. b), wer mit einer Partei in gerader Linie oder

bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist (lit. bbis),

wer Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig

war (lit. c) oder wer aus anderen Gründen in der Sache befangen sein

könnte (lit. d). Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die

geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Für die

Ablehnung wegen Befangenheit muss nicht nachgewiesen werden, dass die

sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn

Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände

kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden.

Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im

Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den ärztlichen Gutachten im

Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der Gutachterin

oder des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).

3.1.4

Die genannten gesetzlichen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs.1 ATSG

gehören zu den Einwendungen formeller Art. Sie sind geeignet, Misstrauen in die

Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108).

Nur sie können nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung des Art. 44

Abs. 2 ATSG im Rahmen der Vergabe von Gutachteraufträgen noch vorgebracht

werden (vgl. Thomas Flückiger,

Rechtsschutz im Sozialversicherungsrecht - Entwicklungen und Grenzen,

Sozialversicherungsrechtstagung 2021, IRP - Rechtswissenschaft und

Rechtspraxis, 2022, S. 70).

3.2

Einwendungen materieller Art können hingegen nicht vorgebracht

werden. Zwar können sie sich ebenfalls gegen die Person der Gutachterin oder des

Gutachters richten. Sie beschlagen jedoch nicht deren oder dessen

Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne

mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden

Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im

Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (vgl. BGE 132 V 93 S. 109).

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 7j Abs. 1 ATSV hat der Versicherungsträger

die Ausstandsgründe zu prüfen, wenn eine Partei eine Sachverständige oder einen

Sachverständigen nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ablehnt. Liegt kein Ausstandsgrund

vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Dieser

kann mündlich oder schriftlich erfolgen und ist in den Akten zu dokumentieren

(Art. 7j Abs. 2 ATSV).

3.3.2

Im Gegensatz zur Invalidenversicherung (vgl. Kreisschreiben über das

Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] gültig ab 1. Januar 2022, Rz.

3082.

ff.) bestehen in der Unfallversicherung keine konkreten Vorgaben darüber,

wie der Einigungsversuch auszusehen hat. Dennoch gilt es zu bedenken, dass

sowohl im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung wie auch in demjenigen

der Unfallversicherung grundsätzlich dieselben Verfahrensbestimmungen des ATSG

und der ATSV gelten und demzufolge die daraus abgeleiteten Verfahrens-, Gehörs-

und Partizipationsrechte im Wesentlichen übereinzustimmen haben (BGE 138 V 318

E. 6.1.2). Dementsprechend ist bei einem Einigungsversuch konsensorientiert

vorzugehen und im Sinne einer verbesserten Akzeptanz auf ein Einvernehmen mit

der versicherten Person abzuzielen. Damit das Ziel einer einvernehmlichen

Gutachtenseinholung erreicht werden kann, bedarf es diesbezüglich ernsthafter,

aktiver und ausreichender Bemühungen des Versicherungsträgers. Dieser hat sich

inhaltlich mit den Gutachtervorschlägen der versicherten Person

auseinanderzusetzen und gegebenenfalls nachvollziehbar zu erläutern, weshalb

sie diesen nicht stattgeben kann. Ansonsten stellt die Durchführung des Einigungsverfahrens

bloss einen formalistischen Leerlauf dar (Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft vom 11. Dezember 2024 720 24 134, E. 4.).

3.3.3

Wird keine Einigung gefunden und hält der Versicherer

trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er

dies der Partei durch eine anfechtbare Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4

ATSG).

4.

4.1

4.1.1

Nachdem sie ihm zunächst mit Schreiben vom 8. März 2024 drei

Gutachterstellen/Gutachter vorgeschlagen und ihre Vorschläge am 28. März 2024

nochmals um einen Gutachter ergänzt hatte, legte die Beschwerdegegnerin mit vorliegend

angefochtener Zwischenverfügung vom 3. September 2024 Herrn Dr. med. F____ als

Gutachter fest.

4.1.2

Der Beschwerdeführer lehnt den Gutachter Dr. med. F____ in Anwendung

Dispositiv

von Art. 44 Abs. 2 ATSG ab. Es stellt sich demnach die Frage, ob es sich bei

dem von ihm gegen den Gutachter Dr. med. F____ erhobenen Widerspruch um einen

formellen Einwand im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG handelt. Dabei steht die

Frage nach einer Befangenheit gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d. VwVG im Fokus. Mit

anderen Worten die Frage, ob etwaige Umstände vorliegen die geeignet sind,

Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken. In seiner

Stellungnahme vom 20. März 2024 (Vorakte 175, Ziff. 6) brachte der

Beschwerdeführer gegen den Gutachter im Wesentlichen vor, dieser sei bei der E____

angesiedelt, bei der es sich bekanntlich um die Paradebegutachtungsstelle der

Versicherungswirtschaft handle und die alles andere als objektiv vorgehe.

Sodann sei die Qualität seiner Arbeit jüngst in einem anderen

Sozialversicherungsprozess aufs Ärgste kritisiert worden. Zudem handle es sich

bei Herrn Dr. med. F____ nicht um einen ausgesprochenen Fussspezialisten, was

vorliegend aber gefragt sei.

4.1.3. Soweit der Beschwerdeführer die Qualität der Arbeit des

Sachverständigen und dessen mangelnde Qualifikation als Fussspezialisten rügt,

so handelt es sich dabei rechtsprechungsgemäss um einen materiellen Einwand,

der nicht vorab zu beurteilen ist, sondern erst mit dem Entscheid in der Sache

im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln wäre (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5). Was

die vorgebrachte Nähe des vorgeschlagenen Gutachters zur Begutachtungsstelle E____

anbelangt so ist festzuhalten, dass funktionelle oder organisatorische

Gegebenheiten geeignet sein können, um den Anschein der Befangenheit zu wecken.

So erwähnt die Rechtsprechung etwa bestehende oder frühere Beziehungen

wirtschaftlicher, beruflicher oder auch persönlicher Natur. Diese müssen jedoch

eine gewisse Intensität aufweisen (vgl. Urteil BGer 9C_257/2016 vom 29. Juni

2016 E. 4.2.1), was vorliegend nach objektiver Betrachtung wohl nicht der Fall

sein dürfte. Dr. med. F____ wird auf der Website der E____ [...] nicht (mehr) als

Teammitglied aufgeführt. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, er arbeite seit

rund zwei Jahren nicht mehr für diese Institution (vgl. Zwischenverfügung vom

3. September 2024). Rechtsprechungsgemäss liesse sodann selbst ein

Anstellungsverhältnis des Arztes zum Versicherungsträger allein noch nicht ohne

Weiteres auf dessen mangelnde Objektivität schliessen (vgl. Urteil BGer

8C_354/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5.3.). Wichtig ist, dass

fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit besteht, was zwischen dem

Sachverständigen und der Beschwerdegegnerin beziehungsweise der E____ der Fall

sein dürfte. Letztlich braucht – wie nachfolgend aufzuzeigen - die Frage nach

einer Befangenheit des Sachverständigen Dr. med. F____ nicht abschliessend

beantwortet zu werden. Denn selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin eine

Befangenheit des Gutachters verneint wird, wird sie nicht umhin kommen, sich

nochmals mit der Auswahl einer sachverständigen Person zu befassen.

4.2.

4.2.1. Im Hinblick auf eine anstehende Begutachtung hat das

Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung im Vordergrund zu stehen.

Bei der Auswahl ist daher auf ein Einvernehmen mit der versicherten Person

abzuzielen. Das bedeutet, es bedarf ernsthafter und ausreichender Bemühungen

des Versicherungsträgers. Dieser hat sich mit den Vorschlägen der versicherten

Person auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob die von ihr vorgeschlagenen

Gutachterstelle oder Gutachtenspersonen grundsätzlich in Frage kommen. Dies ist

etwa dann der Fall, wenn sie über freie Kapazitäten in der gewünschten

Fachdisziplin verfügt und in der Lage ist, das zu vergebende Gutachten in der

erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Entspricht ein Vorschlag nach der

Ansicht des Versicherers diesen Anforderungen nicht, hat er dies der

versicherten Person mitzuteilen, wobei er darzulegen hat, von welchen

Überlegungen er sich leiten liess. Offenlegen könnte der Versicherer auch, von

welchen Überlegungen er sich seinerseits bezüglich seines eigenen Vorschlags

hat leiten lassen (vgl. Urteil des Sozialversichersicherungsgerichts Basel-Stadt

UV.2022.7 vom 29. September 2022 E. 4.8.).

4.2.2. Von einem Bestreben zur einvernehmlichen Bestimmung eines

Sachverständigen im Sinne dieser Erläuterungen kann vorliegend keine Rede sein.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert (vgl. Beschwerde Ziff. 9.), wurden

ihm mit Schreiben vom 8. März 2024 (Vorakte 172) drei Vorschläge

unterbreitet, wobei es sich nebst Dr. med. F____ um zwei Institutionen und

nicht um zu beauftragende Einzelpersonen handelte. Art. 44 Abs. 2 schreibt

vor, dass der Name der sachverständigen Person bekannt zu geben ist, womit

klargestellt ist, dass ein Gutachten einer bestimmten natürlichen Person zu erteilen

ist (vgl. dazu SK ATSG-Wiederkehr,

Art. 44 Rz 48, 5. Aufl., Zürich 2024). Dementsprechend sieht Rz. 3076 KSVI für

die Invalidenversicherung vor, dass der versicherten Person Name und

Facharzttitel der mit dem Gutachten beauftragten Person bekannt zu geben sind. Mit

den vom Beschwerdeführer am 20. März 2024 (Vorakte 175) genannten

Gegenvorschlägen hat sich die Beschwerdegegnerin sodann nicht – zumindest nicht

in nachvollziehbarer und transparenter Weise – auseinandergesetzt. Vielmehr hat

sie sich darauf beschränkt, diese einzig mit der nicht stichhaltigen Begründung

einer fehlenden SIM-Zertifizierung, beziehungsweise mit dem Argument, man kenne

PD Dr. med. H____ nicht, abzulehnen (vgl. Vorakte 177). Gleichzeitig schlug sie

dem Beschwerdeführer Dr. med. I____ vor, von dem ihr sehr wohl bekannt gewesen

sein dürfte, dass er zuvor als Experte für die K____ tätig war und vom Beschwerdeführer

abgelehnt werden würde. Ohne weitere Begründung lehnte sie sodann den vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Kompromissvorschlag, einen Fussspezialisten der J____

zu beauftragen, ab (vgl. Vorakten 181, 182). Ein konsensorientiertes Vorgehen

ist in diesem Prozedere nicht zu erkennen. Den Vorschlägen des

Beschwerdeführers steht vielmehr ein Beharren der Beschwerdegegnerin auf ihrem

Vorschlag gegenüber. Eine nachvollziehbare und einlässliche Auseinandersetzung

mit seinen Gegenvorschlägen ist nicht dokumentiert. Wohl hat der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen Sachverständigen seiner Wahl und es

liegt letztlich in der Zuständigkeit des Versicherungsträgers, den Gutachter zu

bestimmen. Schliesslich gilt es auch, das Gebot einer beförderlichen Durchführung

der gerichtlich angeordneten externen Begutachtung nicht aus den Augen zu

verlieren. Dies entbindet die Beschwerdegegnerin trotzdem nicht von der

Pflicht, um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bestrebt zu sein. Mit

ihrem Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin die inhaltlichen Anforderungen an ein

rechtsgenügliches Einigungsverfahren nicht erfüllt, womit sie letztlich

wiederum eine vermeidbare Verfahrenserweiterung verursacht hat.

5.

5.1.

Aus dem Dargelegten folgt, dass die angefochtene Zwischenverfügung

vom 3. September 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Die Sache

ist im Sinne des Eventualantrags zur Durchführung eines Einigungsverfahrens an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist nach Art. 61lit. fbis ATSG kostenlos.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens eine angemessene

Parteientschädigung auszurichten. In Anbetracht des Umstands, dass das

Sozialversicherungsgericht in Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen

Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt. zuspricht, erscheint vorliegend – da es sich

um die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung handelt – eine reduzierte

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- als angemessen.

5.4.

Bezüglich einer allfälligen Beschwerde gegen das vorliegende Urteil

ans Bundesgericht ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 90 BGG (Bundesgesetz

über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, SR 173.110) die Beschwerde an das

Bundesgericht gegen Entscheide zulässig ist, die das Verfahren abschliessen.

Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme von

Zwischenentscheiden über Zuständigkeit und Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1

BGG) – nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar. Ob diese

vorliegend erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende

Rechtsmittelbelehrung erfolgt ausdrücklich unter diesem Vorbehalt.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Zwischenverfügung vom 3. September 2024 aufgehoben und die Sache zur

Durchführung eines Einigungsversuchs gemäss Art. 7j ATSV an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung vom Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 231-- (7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.

Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: