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Entscheid

UV.2024.34

Anordnung eines orthopädischen Gutachtens

27. Mai 2025Deutsch16 min

Subscapularissehne und eine ossäre Bankart-Läsion und Hill Sachs Läsion (Suva-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. W. Rühl , lic. iur. S.

Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.34

Einspracheentscheid vom 11.

September 2024

Anordnung eines orthopädischen Gutachtens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführer war seit dem 12. Juli 2016

bei der [...] GmbH angestellt und in dieser Eigenschaft bei der

Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. September

2016 rutschte der Beschwerdeführer bei der Arbeit auf einer Baustelle im

Treppenhaus aus und verletzte sich hierbei die rechte Schulter und das linke

Handgelenk (Schadenmeldung vom 12. September 2016, Suva-Akte 1). Das MR

Schultergelenk rechts vom 12. September 2016 ergab eine Partialruptur der

Supraspinatus- und Infraspinatussehne, ansatznah sowie eine Zerrung der

Subscapularissehne und eine ossäre Bankart-Läsion und Hill Sachs Läsion (Suva-Akte

6). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht und

richtete Taggelder aus (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. September

2016, Suva-Akte 2).

b)

Am 20. Oktober 2023 erfolgte eine Transarthroskopische LB-Tendose,

Tenotomie, Subscalpularis- wie Supraspinatus-Refixation,

Gelenkskörperentfernung, subcromiale Bursektomie und Acromialplastik rechts

(vgl. Operationsbericht vom 20. Oktober 2016, Suva-Akte 13).

c)

Vom 11. Juli 2017 bis zum 15. August 2018 verweilte der Beschwerdeführer

in der C____ (vgl. Austrittsbericht vom 11. August 2018, Suva-Akte 77), wobei

ihm in der angestammten Tätigkeit als Gipser eine volle Arbeitsunfähigkeit

attestiert wurde. In einer alternativen Tätigkeit bei leichter bis

mittelschwerer Arbeit unter Berücksichtigung, dass mit der rechten Schulter

keine längerdauernden Tätigkeiten über Kopf möglich seien, bestehe eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit.

d)

Am 2. Oktober 2017 wurde eine Re-Arthroskopie mit Synoviaresektion,

Re-Bursektomie und Re-Code 1701174 Acromialplastik rechts (Operationsbericht

vom 2. Oktober 2017, Suva-Akte 92; Austrittsbericht vom 5. Oktober 2017,

Suva-Akte 94). Eine weitere Operation wurde am 25. Januar 2019 durchgeführt. Es

wurde eine Schulterarthroskopie rechts, Verschluss der RM, Bursektomie,

Acromialplastik, Coplaning der lateralen Clavicula vorgenommen

(Operationsbericht vom 25. Januar 209, Suva-Akte 146). Am 27. September 2019

erfolgte abermals eine Operation. Namentlich wurde eine offene Rekonstruktion

der Rekonstruktion der rechten Schulter, Bursektomie und Biopsien für

Bakteriologie durchgeführt (Operationsbericht vom 27. September 2019, Suva-Akte

175).

e)

Am 19. und 20. April 2021 wurde eine Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers durchgeführt (Suva-Akte 254).

Hierbei wurde als arbeitsrelevante Problematik die reduzierte Beweglichkeit der

rechten Schulter, die konstanten und belastungsverstärkten Schmerzen der

rechten Schulter und die reduzierte Kraft der oberen Extremität rechts

festgehalten. Die angestammte Tätigkeit wurde als unzumutbar erachtet. Zumutbar

hingegen sei ganztags eine leichte Arbeit ohne Tätigkeit über Schulterhöhe,

ohne körperferne Tätigkeiten, ohne Arbeit an exponierten Stellen, wie auf hohen

Leitern oder ungesichertem Boden oder Dach.

f)

Am 12. Oktober 2021 erhielt der Beschwerdeführer eine inverse

Schulterprothese rechts (Operationsbericht vom 12. Oktober 2021, Suva-Akte 279;

Austrittsbericht vom 17. Oktober 2021, Suva-Akte 280). Am 6. Dezember 2021

wurde eine AS-Schulter rechts durchgeführt und Biopsien auf Bakteriologie und

Histologie entnommen (Operationsbericht vom 6. Dezember 2022, Suva-Akte 334).

g)

Am 9. Februar 2023 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung. Dr. med. D____,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

stellte fest, dass die Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Belastungsprofils gegeben

sei (Beurteilung vom 10. Februar 2023, Suva-Akte 351). Den Integritätsschaden

legte er auf 15% fest (Suva-Akte 352).

h)

In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 24. Februar 2023 (Suva-Akte 370) eine Rente basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 20%, sowie eine Integritätsentschädigung von 30% zu. Die

hiergegen erhobene Einsprache vom 2. September 2024 (Suva-Akte 419) wurde mit

Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (Suva-Akte 420) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei der Einspracheentscheid vom 11. September 2024 aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mit Wirkung ab dem 1. März 2022 eine

Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 35%

auszurichten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die

Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme

weiterer medizinischer und erwerblicher Abklärungen erneut über die Ansprüche des

Beschwerdeführers entscheide. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der

Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung.

Überdies beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Unter

o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 20. Februar 2025 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich

an seinen eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 20. November 2024 stellt der

Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Blick auf dessen Vermögensstand

von deutlich über CHF 25'000.00 die Abweisung des Kostenerlassgesuchs in

Aussicht. Er setzt dem Beschwerdeführer Frist zur fakultativen Stellungnahme,

wobei innert Frist keine Stellungnahme eingeht.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 27.

Mai 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR

832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da

der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz im

Kanton Basel-Stadt hat.

1.2

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass gestützt

auf die beweiswertige versicherungsmedizinische Beurteilung vom 9. Februar 2023

der Fallabschluss per 31. März 2023 zu Recht erfolgt und auch die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers korrekt ermittelt worden sei. Da im

Übrigen auch der Einkommensvergleich einwandfrei erfolgt sei und mangels

faktischer Einarmigkeit kein höherer leidensbedingter Abzug als 5% vorzunehmen

sei, sei die Rentenberechnung nicht zu beanstanden. Gleiches gelte im Übrigen

für die Integritätsentschädigung. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde

abzuweisen.

2.2

Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, auf die kreisärztliche

Untersuchung vom 9. Februar 2023 könne mit Blick auf die Berichte der

behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden, da diese Zweifel an der

versicherungsinternen Beurteilung schüren würden. Es sei daher eine

orthopädische Begutachtung anzuordnen und danach neu über den Leistungsanspruch

zu entscheiden. In Bezug auf die Invaliditätsbemessung geht der

Beschwerdeführer von einem höheren als der Beschwerdegegnerin angenommenen

Valideneinkommen aus, so dass – selbst wenn auf die kreisärztliche Beurteilung

abzustellen wäre - von einem Invaliditätsgrad von 42% auszugehen wäre. Dies

unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20%.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu

Recht per 31. März 2023 abschloss und dem Beschwerdeführer in der Folge eine

Rente basierend auf einem invaliditätsgrad von 20% sowie eine

Integritätsentschädigung von 30% zusprach.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit

das Gesetz nichts Anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte

Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der

Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt

mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente

oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist dann gegeben, wenn

zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 142 V 435, 438 E.

1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände,

die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der eingetretene Erfolg

entfiele (vgl. BGE 142 V 435, 438 E. 1; vgl. BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

Aufgrund des vorliegenden Streitgegenstands erübrigen sich weitere Ausführungen

zum adäquaten Kausalzusammenhang; ohnehin würde die Adäquanz bei organisch

objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielen, da sich hier

die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität

deckt (vgl. BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3

3.3.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_199/2011 vom 9. August 2011 E. 2; vgl. BGE 134 V 231 E.

5.1

m.H.).

3.3.3

Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt

nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5.2; BGE 125 V 351 E. 3b/ee

m.H.).

3.3.4

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.5 mit

Hinweisen).

4.

4.1

Zur Beantwortung der massgeblichen Fragen sind zunächst die

relevanten medizinischen Unterlagen darzustellen.

4.2

Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Einspracheentscheid im

Wesentlichen auf die versicherungsinterne Untersuchung vom 9. Februar 2023

(Suva-Akte 351). Der Versicherungsmediziner Dr. med. D____ diagnostizierte dem

Beschwerdeführer eine traumatische Schulterluxation mit spontaner Reposition

rechts; eine Hill-Sachs-Delle an der rechten Schulter; eine Partialruptur an

der Supraspinatus- und Infraspinatussehne sowie eine ossäre Bankart Läsion,

eine arthroskopische lange Bicepssehnentenodese, Tenotomie, Subscalpularis-

sowie Supraspinatusrefixation, Gelenkkörperentfernung, subacromiale Bursektomie

und Acromialplastik rechte Schulter (20. Oktober 2016); eine Re-Arthroskopie

mit Synoviaresektion, Re-Bursektomie und Re-Acromialplastik der rechten

Schulter (2. Oktober 2017); eine Schulterarthroskopie rechts, Verschluss der

Rottatorenmanschette, ventrale Infraspinatussehne, Augmentierung mit einem

Patch, Bursektomie, Biopsie für Bakteriologie (27. September 2019); eine

Implantation einen inverse Schulterprothese rechts (12. Januar 2021); eine

Arthroskopie Schulter rechts, sowie eine Biopsie mit Bakteriologie und

Histologie (6. Dezember 2022). Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. med. D____

fest, dass objektiv eine deutliche Bewegungseinschränkung aktiv und passiv der

rechten Schulter bestehe. Zudem subjektiv eine deutliche Krafteinschränkung,

vor allem bei Belastung. Der medizinische Endzustand sei erreicht. Das

Belastbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf die rechte

Schulter sehe eine ganztägige leichte Tätigkeit vor. Es seien aufgrund der

chronifizierten Beschwerden dreimal 15 Minuten zusätzliche Pausen notwendig. Es

müssten Tätigkeiten sein ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne

absturzgefährdende Positionen. Der Beschwerdeführer könne Tätigkeiten in

Gürtelhöhe mit dem rechten Arm ausführen, ansonsten nur Tätigkeiten etwas

oberhalb der Gürtelhöhe. Die Horizontale werde nicht erreicht mit dem rechten

Arm. Es dürfe keine Vibrationsbelastung für die rechte obere Extremität

bestehen. Feinmotorische Tätigkeiten seien mit dem rechten Arm in begrenztem

Umfang zumutbar. Hier seien die entsprechenden Pausen zu beachten. Die

Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des festgelegten Belastungsprofils.

4.3

4.3.1

Mit Blick auf die sich in den Akten befindlichen

medizinischen Beurteilungen, welche nachfolgend dargestellt werden, bestehen

allerdings jedenfalls leichte Zweifel an der versicherungsinternen

Begutachtung.

4.3.2

Mit Bericht vom 17. April 2023 hielt Dr. med. E____, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, fest, es bestünden unverändert massive

Schmerzen im Bereich des rechten Armes und eine Einschränkung der

Schulterfunktion rechts. Die Befunderhebung der Mobilität sei durch Dr. med. D____

erfolgt und könne bestätigt werden. Auch die Belastungsfähigkeit der rechten

Schulter werde eingestuft und sei herabgesetzt. Der Beschwerdeführer sei anhand

der Ergebnisse als funktionell einarmig anzusehen, da auch eine gewisse

Vermeidungsstrategie bestehe. Es handle sich um ein chronifiziertes

Schmerzsyndrom, welches einen massiven Analgetikabedarf ausweise. Durch die

Schonhaltung habe der Beschwerdeführer immer wieder Rückenbeschwerden und

Ausstrahlung in das linke Hüftgelenk und ins Bein. Diese zusätzliche

Problematik sei vom Versicherungsmediziner nicht berücksichtigt worden.

Möglicherweise benötige der Beschwerdeführer eine polydiszipinäre Begutachtung

oder eine ausgedehnte Beurteilung durch die IV-Stelle, damit die zusätzliche Problematik

berücksichtigt werden könne.

4.3.3

Der behandelnde Arzt führte mit Bericht vom 18. Januar 2023 (Suva-Akte

387) aus es handle sich um einen komplexen Verlauf mit mehreren Operationen.

Für die Unfallversicherung müsse festgehalten werden, dass ein Jahr nach der

inversen Schulterprothese nur noch mit minimalen Verbesserungen der Funktion

und der Schmerzsituation zu rechnen sei. Es handle sich um ein chronifiziertes

Schmerzsyndrom. Es bestehe ein Endzustand und weitere chirurgische Massnahmen

seien nicht indiziert. Eine Rückführung in den Arbeitsprozess sei

unrealistisch. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

4.3.4

Dr. med. E____ diagnostizierte dem Beschwerdeführer in Bezug auf die

Schulter ein chronifiziertes Schmerzsyndrom der rechten Schulter mit sekundärer

Ausweitung, eine AS-Schulter rechts (6. Dezember 2022); inverse

Schulterproblematik rechts am 12. Oktober 2021 bei zunehmender Cuff Tear

Arthropathy Schulter rechts; erneute Re-Ruptur/fehlende Einheilung der Supraspinatussehne

rechts; Sehnenretraktion bis zum Glenoid, muskuläre Atrophie G 2-3; beginnende

Chondropathie; traumatische RM-Ruptur rechts 9. September 2016; AS-Schulter

rechts um Arthrolyse am 2. Oktober 2017; AS-Schulter rechts, erneute Refixation

der RM am 25. Januar 2019; sekundäre Überbelastungsproblematik links

(unfallfremd). Radiologisch zeige sich eine fest verankerte Schulterprothese in

einer korrekten Stellung, welche die eingeschränkte Funktion nicht erklären

könne. Im Vordergrund stehe die chronifizierte Schmerzproblematik mit einer

sekundären Auswirkung und einer depressiven Entwicklung. Chirurgische

Massnahmen seien an der rechten Schulter nicht möglich und würden die

Beschwerden nicht verändern können. Eine Reintegration in den allgemeinen

Arbeitsmarkt erscheine unrealistisch (Suva-Akte 404).

4.4

4.4.1

Zwischen dem Versicherungsmediziner und dem Behandler besteht

Einigkeit in Bezug auf das Erreichen des medizinischen Endzustandes. Ferner

gehen beide Mediziner von der gleichen Diagnostik und der identischen

Befunderhebung in Bezug auf die Mobilität aus. Eine Abweichung besteht

allerdings hinsichtlich des massgeblichen Belastungsprofils und der unter

dessen Berücksichtigung verbleibenden Restarbeitsfähigkeit. Während Dr. med. E____

von einer faktischen Einarmigkeit ausgeht und den Beschwerdeführer zu 100%

arbeitsunfähig einschätzt, attestiert ihm Dr. med. D____ eine vollumfängliche

Arbeitsunfähigkeit ohne diese eingehend zu begründen oder sich vertieft mit der

fachärztlich abweichenden Ansicht auseinanderzusetzen. Da in Fällen, in welchen

ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden soll, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind und

auch nur bei Bestand geringer Zweifel an die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen

vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E.

2.3

mit Hinweis auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil 8C_348/2016

vom 9. Dezember 2016 E. 2.4) hat die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der

höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechende ergänzende

Sachverhaltsabklärungen in Form eines externen orthopädischen Gutachtens

vorzunehmen. Dies muss in vorliegendem Fall umso mehr gelten, als dass die

Eidgenössische Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

21.

Mai 2025 (bei den Gerichtsakten) unter Berücksichtigung des massgeblichen

Belastungsprofils aus rein somatischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit

bescheinigte.

4.4.2

Die Beschwerdegegnerin hat daher zunächst eine externe orthopädische

Begutachtung zur Sachverhaltsabklärung in Auftrag zu geben. In der Folge wird

sie den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu ermitteln haben. Dabei

wird sie mit Blick auf das Valideneinkommen zu berücksichtigen haben, dass der

Beschwerdeführer im Gesundheitsfall per Januar 2017 eine Lohnerhöhung (CHF

6'500.00) erhalten hätte, wie dies von [...], dem ehemaligen Arbeitgeber des

Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll

vom 27. Mai 2025). Die Berücksichtigung der hypothetischen Weiterentwicklung

hat im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erfolgen, wonach eine

berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen ist, wenn – wie vorliegend –

konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres

Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre (Urteil des Bundesgerichts

8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.1).

5.

5.1

Aufgrund der obigen Ausführungen

ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 11. September 2024

wird aufgehoben und die Sache zur Anordnung eines orthopädischen Gutachtens an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat der

obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe

seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch

das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht

geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene

Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel

im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert

werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung

von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 11. September 2024 aufgehoben und die Sache zur

weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 303.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: