UV.2024.34
Anordnung eines orthopädischen Gutachtens
27. Mai 2025Deutsch16 min
Subscapularissehne und eine ossäre Bankart-Läsion und Hill Sachs Läsion (Suva-Akte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. W. Rühl , lic. iur. S.
Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.34
Einspracheentscheid vom 11.
September 2024
Anordnung eines orthopädischen Gutachtens
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführer war seit dem 12. Juli 2016
bei der [...] GmbH angestellt und in dieser Eigenschaft bei der
Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. September
2016 rutschte der Beschwerdeführer bei der Arbeit auf einer Baustelle im
Treppenhaus aus und verletzte sich hierbei die rechte Schulter und das linke
Handgelenk (Schadenmeldung vom 12. September 2016, Suva-Akte 1). Das MR
Schultergelenk rechts vom 12. September 2016 ergab eine Partialruptur der
Supraspinatus- und Infraspinatussehne, ansatznah sowie eine Zerrung der
Subscapularissehne und eine ossäre Bankart-Läsion und Hill Sachs Läsion (Suva-Akte
6). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht und
richtete Taggelder aus (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. September
2016, Suva-Akte 2).
b)
Am 20. Oktober 2023 erfolgte eine Transarthroskopische LB-Tendose,
Tenotomie, Subscalpularis- wie Supraspinatus-Refixation,
Gelenkskörperentfernung, subcromiale Bursektomie und Acromialplastik rechts
(vgl. Operationsbericht vom 20. Oktober 2016, Suva-Akte 13).
c)
Vom 11. Juli 2017 bis zum 15. August 2018 verweilte der Beschwerdeführer
in der C____ (vgl. Austrittsbericht vom 11. August 2018, Suva-Akte 77), wobei
ihm in der angestammten Tätigkeit als Gipser eine volle Arbeitsunfähigkeit
attestiert wurde. In einer alternativen Tätigkeit bei leichter bis
mittelschwerer Arbeit unter Berücksichtigung, dass mit der rechten Schulter
keine längerdauernden Tätigkeiten über Kopf möglich seien, bestehe eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit.
d)
Am 2. Oktober 2017 wurde eine Re-Arthroskopie mit Synoviaresektion,
Re-Bursektomie und Re-Code 1701174 Acromialplastik rechts (Operationsbericht
vom 2. Oktober 2017, Suva-Akte 92; Austrittsbericht vom 5. Oktober 2017,
Suva-Akte 94). Eine weitere Operation wurde am 25. Januar 2019 durchgeführt. Es
wurde eine Schulterarthroskopie rechts, Verschluss der RM, Bursektomie,
Acromialplastik, Coplaning der lateralen Clavicula vorgenommen
(Operationsbericht vom 25. Januar 209, Suva-Akte 146). Am 27. September 2019
erfolgte abermals eine Operation. Namentlich wurde eine offene Rekonstruktion
der Rekonstruktion der rechten Schulter, Bursektomie und Biopsien für
Bakteriologie durchgeführt (Operationsbericht vom 27. September 2019, Suva-Akte
175).
e)
Am 19. und 20. April 2021 wurde eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers durchgeführt (Suva-Akte 254).
Hierbei wurde als arbeitsrelevante Problematik die reduzierte Beweglichkeit der
rechten Schulter, die konstanten und belastungsverstärkten Schmerzen der
rechten Schulter und die reduzierte Kraft der oberen Extremität rechts
festgehalten. Die angestammte Tätigkeit wurde als unzumutbar erachtet. Zumutbar
hingegen sei ganztags eine leichte Arbeit ohne Tätigkeit über Schulterhöhe,
ohne körperferne Tätigkeiten, ohne Arbeit an exponierten Stellen, wie auf hohen
Leitern oder ungesichertem Boden oder Dach.
f)
Am 12. Oktober 2021 erhielt der Beschwerdeführer eine inverse
Schulterprothese rechts (Operationsbericht vom 12. Oktober 2021, Suva-Akte 279;
Austrittsbericht vom 17. Oktober 2021, Suva-Akte 280). Am 6. Dezember 2021
wurde eine AS-Schulter rechts durchgeführt und Biopsien auf Bakteriologie und
Histologie entnommen (Operationsbericht vom 6. Dezember 2022, Suva-Akte 334).
g)
Am 9. Februar 2023 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung. Dr. med. D____,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
stellte fest, dass die Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Belastungsprofils gegeben
sei (Beurteilung vom 10. Februar 2023, Suva-Akte 351). Den Integritätsschaden
legte er auf 15% fest (Suva-Akte 352).
h)
In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 24. Februar 2023 (Suva-Akte 370) eine Rente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 20%, sowie eine Integritätsentschädigung von 30% zu. Die
hiergegen erhobene Einsprache vom 2. September 2024 (Suva-Akte 419) wurde mit
Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (Suva-Akte 420) abgewiesen.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es
sei der Einspracheentscheid vom 11. September 2024 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, mit Wirkung ab dem 1. März 2022 eine
Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 35%
auszurichten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die
Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme
weiterer medizinischer und erwerblicher Abklärungen erneut über die Ansprüche des
Beschwerdeführers entscheide. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der
Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung.
Überdies beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Unter
o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2024 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 20. Februar 2025 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich
an seinen eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 20. November 2024 stellt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Blick auf dessen Vermögensstand
von deutlich über CHF 25'000.00 die Abweisung des Kostenerlassgesuchs in
Aussicht. Er setzt dem Beschwerdeführer Frist zur fakultativen Stellungnahme,
wobei innert Frist keine Stellungnahme eingeht.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 27.
Mai 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR
832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da
der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz im
Kanton Basel-Stadt hat.
1.2
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass gestützt
auf die beweiswertige versicherungsmedizinische Beurteilung vom 9. Februar 2023
der Fallabschluss per 31. März 2023 zu Recht erfolgt und auch die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers korrekt ermittelt worden sei. Da im
Übrigen auch der Einkommensvergleich einwandfrei erfolgt sei und mangels
faktischer Einarmigkeit kein höherer leidensbedingter Abzug als 5% vorzunehmen
sei, sei die Rentenberechnung nicht zu beanstanden. Gleiches gelte im Übrigen
für die Integritätsentschädigung. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerde
abzuweisen.
2.2
Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, auf die kreisärztliche
Untersuchung vom 9. Februar 2023 könne mit Blick auf die Berichte der
behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden, da diese Zweifel an der
versicherungsinternen Beurteilung schüren würden. Es sei daher eine
orthopädische Begutachtung anzuordnen und danach neu über den Leistungsanspruch
zu entscheiden. In Bezug auf die Invaliditätsbemessung geht der
Beschwerdeführer von einem höheren als der Beschwerdegegnerin angenommenen
Valideneinkommen aus, so dass – selbst wenn auf die kreisärztliche Beurteilung
abzustellen wäre - von einem Invaliditätsgrad von 42% auszugehen wäre. Dies
unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20%.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu
Recht per 31. März 2023 abschloss und dem Beschwerdeführer in der Folge eine
Rente basierend auf einem invaliditätsgrad von 20% sowie eine
Integritätsentschädigung von 30% zusprach.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit
das Gesetz nichts Anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte
Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der
Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt
mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente
oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist dann gegeben, wenn
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 142 V 435, 438 E.
1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände,
die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der eingetretene Erfolg
entfiele (vgl. BGE 142 V 435, 438 E. 1; vgl. BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
Aufgrund des vorliegenden Streitgegenstands erübrigen sich weitere Ausführungen
zum adäquaten Kausalzusammenhang; ohnehin würde die Adäquanz bei organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielen, da sich hier
die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität
deckt (vgl. BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.3
3.3.1
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_199/2011 vom 9. August 2011 E. 2; vgl. BGE 134 V 231 E.
5.1
m.H.).
3.3.3
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt
nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5.2; BGE 125 V 351 E. 3b/ee
m.H.).
3.3.4
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.5 mit
Hinweisen).
4.
4.1
Zur Beantwortung der massgeblichen Fragen sind zunächst die
relevanten medizinischen Unterlagen darzustellen.
4.2
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Einspracheentscheid im
Wesentlichen auf die versicherungsinterne Untersuchung vom 9. Februar 2023
(Suva-Akte 351). Der Versicherungsmediziner Dr. med. D____ diagnostizierte dem
Beschwerdeführer eine traumatische Schulterluxation mit spontaner Reposition
rechts; eine Hill-Sachs-Delle an der rechten Schulter; eine Partialruptur an
der Supraspinatus- und Infraspinatussehne sowie eine ossäre Bankart Läsion,
eine arthroskopische lange Bicepssehnentenodese, Tenotomie, Subscalpularis-
sowie Supraspinatusrefixation, Gelenkkörperentfernung, subacromiale Bursektomie
und Acromialplastik rechte Schulter (20. Oktober 2016); eine Re-Arthroskopie
mit Synoviaresektion, Re-Bursektomie und Re-Acromialplastik der rechten
Schulter (2. Oktober 2017); eine Schulterarthroskopie rechts, Verschluss der
Rottatorenmanschette, ventrale Infraspinatussehne, Augmentierung mit einem
Patch, Bursektomie, Biopsie für Bakteriologie (27. September 2019); eine
Implantation einen inverse Schulterprothese rechts (12. Januar 2021); eine
Arthroskopie Schulter rechts, sowie eine Biopsie mit Bakteriologie und
Histologie (6. Dezember 2022). Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. med. D____
fest, dass objektiv eine deutliche Bewegungseinschränkung aktiv und passiv der
rechten Schulter bestehe. Zudem subjektiv eine deutliche Krafteinschränkung,
vor allem bei Belastung. Der medizinische Endzustand sei erreicht. Das
Belastbarkeitsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf die rechte
Schulter sehe eine ganztägige leichte Tätigkeit vor. Es seien aufgrund der
chronifizierten Beschwerden dreimal 15 Minuten zusätzliche Pausen notwendig. Es
müssten Tätigkeiten sein ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne
absturzgefährdende Positionen. Der Beschwerdeführer könne Tätigkeiten in
Gürtelhöhe mit dem rechten Arm ausführen, ansonsten nur Tätigkeiten etwas
oberhalb der Gürtelhöhe. Die Horizontale werde nicht erreicht mit dem rechten
Arm. Es dürfe keine Vibrationsbelastung für die rechte obere Extremität
bestehen. Feinmotorische Tätigkeiten seien mit dem rechten Arm in begrenztem
Umfang zumutbar. Hier seien die entsprechenden Pausen zu beachten. Die
Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des festgelegten Belastungsprofils.
4.3
4.3.1
Mit Blick auf die sich in den Akten befindlichen
medizinischen Beurteilungen, welche nachfolgend dargestellt werden, bestehen
allerdings jedenfalls leichte Zweifel an der versicherungsinternen
Begutachtung.
4.3.2
Mit Bericht vom 17. April 2023 hielt Dr. med. E____, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, fest, es bestünden unverändert massive
Schmerzen im Bereich des rechten Armes und eine Einschränkung der
Schulterfunktion rechts. Die Befunderhebung der Mobilität sei durch Dr. med. D____
erfolgt und könne bestätigt werden. Auch die Belastungsfähigkeit der rechten
Schulter werde eingestuft und sei herabgesetzt. Der Beschwerdeführer sei anhand
der Ergebnisse als funktionell einarmig anzusehen, da auch eine gewisse
Vermeidungsstrategie bestehe. Es handle sich um ein chronifiziertes
Schmerzsyndrom, welches einen massiven Analgetikabedarf ausweise. Durch die
Schonhaltung habe der Beschwerdeführer immer wieder Rückenbeschwerden und
Ausstrahlung in das linke Hüftgelenk und ins Bein. Diese zusätzliche
Problematik sei vom Versicherungsmediziner nicht berücksichtigt worden.
Möglicherweise benötige der Beschwerdeführer eine polydiszipinäre Begutachtung
oder eine ausgedehnte Beurteilung durch die IV-Stelle, damit die zusätzliche Problematik
berücksichtigt werden könne.
4.3.3
Der behandelnde Arzt führte mit Bericht vom 18. Januar 2023 (Suva-Akte
387) aus es handle sich um einen komplexen Verlauf mit mehreren Operationen.
Für die Unfallversicherung müsse festgehalten werden, dass ein Jahr nach der
inversen Schulterprothese nur noch mit minimalen Verbesserungen der Funktion
und der Schmerzsituation zu rechnen sei. Es handle sich um ein chronifiziertes
Schmerzsyndrom. Es bestehe ein Endzustand und weitere chirurgische Massnahmen
seien nicht indiziert. Eine Rückführung in den Arbeitsprozess sei
unrealistisch. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.3.4
Dr. med. E____ diagnostizierte dem Beschwerdeführer in Bezug auf die
Schulter ein chronifiziertes Schmerzsyndrom der rechten Schulter mit sekundärer
Ausweitung, eine AS-Schulter rechts (6. Dezember 2022); inverse
Schulterproblematik rechts am 12. Oktober 2021 bei zunehmender Cuff Tear
Arthropathy Schulter rechts; erneute Re-Ruptur/fehlende Einheilung der Supraspinatussehne
rechts; Sehnenretraktion bis zum Glenoid, muskuläre Atrophie G 2-3; beginnende
Chondropathie; traumatische RM-Ruptur rechts 9. September 2016; AS-Schulter
rechts um Arthrolyse am 2. Oktober 2017; AS-Schulter rechts, erneute Refixation
der RM am 25. Januar 2019; sekundäre Überbelastungsproblematik links
(unfallfremd). Radiologisch zeige sich eine fest verankerte Schulterprothese in
einer korrekten Stellung, welche die eingeschränkte Funktion nicht erklären
könne. Im Vordergrund stehe die chronifizierte Schmerzproblematik mit einer
sekundären Auswirkung und einer depressiven Entwicklung. Chirurgische
Massnahmen seien an der rechten Schulter nicht möglich und würden die
Beschwerden nicht verändern können. Eine Reintegration in den allgemeinen
Arbeitsmarkt erscheine unrealistisch (Suva-Akte 404).
4.4
4.4.1
Zwischen dem Versicherungsmediziner und dem Behandler besteht
Einigkeit in Bezug auf das Erreichen des medizinischen Endzustandes. Ferner
gehen beide Mediziner von der gleichen Diagnostik und der identischen
Befunderhebung in Bezug auf die Mobilität aus. Eine Abweichung besteht
allerdings hinsichtlich des massgeblichen Belastungsprofils und der unter
dessen Berücksichtigung verbleibenden Restarbeitsfähigkeit. Während Dr. med. E____
von einer faktischen Einarmigkeit ausgeht und den Beschwerdeführer zu 100%
arbeitsunfähig einschätzt, attestiert ihm Dr. med. D____ eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit ohne diese eingehend zu begründen oder sich vertieft mit der
fachärztlich abweichenden Ansicht auseinanderzusetzen. Da in Fällen, in welchen
ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden soll, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind und
auch nur bei Bestand geringer Zweifel an die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen
vorzunehmen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E.
2.3
mit Hinweis auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil 8C_348/2016
vom 9. Dezember 2016 E. 2.4) hat die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechende ergänzende
Sachverhaltsabklärungen in Form eines externen orthopädischen Gutachtens
vorzunehmen. Dies muss in vorliegendem Fall umso mehr gelten, als dass die
Eidgenössische Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
21.
Mai 2025 (bei den Gerichtsakten) unter Berücksichtigung des massgeblichen
Belastungsprofils aus rein somatischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigte.
4.4.2
Die Beschwerdegegnerin hat daher zunächst eine externe orthopädische
Begutachtung zur Sachverhaltsabklärung in Auftrag zu geben. In der Folge wird
sie den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu ermitteln haben. Dabei
wird sie mit Blick auf das Valideneinkommen zu berücksichtigen haben, dass der
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall per Januar 2017 eine Lohnerhöhung (CHF
6'500.00) erhalten hätte, wie dies von [...], dem ehemaligen Arbeitgeber des
Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll
vom 27. Mai 2025). Die Berücksichtigung der hypothetischen Weiterentwicklung
hat im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erfolgen, wonach eine
berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen ist, wenn – wie vorliegend –
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres
Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre (Urteil des Bundesgerichts
8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.1).
5.
5.1
Aufgrund der obigen Ausführungen
ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 11. September 2024
wird aufgehoben und die Sache zur Anordnung eines orthopädischen Gutachtens an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat der
obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe
seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch
das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel
im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung
von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 11. September 2024 aufgehoben und die Sache zur
weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: