UV.2024.35
Zu Unrecht einen Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs angenommen; Rückweisung an Vorinstanz zur Anordnung eines Gutachtens in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Orthopädische Chirurgie; Beschwerde gutgeheissen
9. April 2025Deutsch33 min
April 2022 in einem 100 %-Pensum als Elektroinstallateur bei der C____ tätig und
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 9.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.35
Einspracheentscheid vom 24.
September 2024
Zu Unrecht einen Wegfall des
natürlichen Kausalzusammenhangs angenommen; Rückweisung an Vorinstanz zur
Anordnung eines Gutachtens in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie und Orthopädische Chirurgie; Beschwerde gutgeheissen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1990 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1.
April 2022 in einem 100 %-Pensum als Elektroinstallateur bei der C____ tätig und
in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 23. August 2023,
SUVA-Akte 1).
b) Am 21. August 2023 stand der Beschwerdeführer bei der
Arbeit auf einer Baustelle auf einer Leiter und zog ein Kabel. Er fiel um und versuchte
sich an einem Gipserprofil zu halten und hat sich währenddessen eine
Schnittwunde am linken (dominanten) Unterarm zugezogen (Schadenmeldung UVG vom
23. August 2023, SUVA-Akte 1; Akteneintrag 7. November 2023, SUVA-Akte 90, S.
9-11). Er begab sich daraufhin notfallsmässig in ärztliche Behandlung und wurde
am linken Unterarm operiert (vgl. Berichte D____ vom 21. August 2023, SUVA-Akte
13 und 14; vgl. Bericht Dr. med. E____ vom 30. August 2023, SUVA-Akte 81). Die
Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 28. August 2023 ihre
Leistungspflicht (SUVA-Akte 3). Der Beschwerdeführer begab sich in der Folge
mehrfach in ärztliche Behandlung (vgl. u. a. Bericht Dr. med. F____ vom
20. September 2023 [SUVA-Akte 15]; Bericht Dr. med. G____ vom 21. September
2023 [SUVA-Akte 16, S. 9] und 24. November 2023 [SUVA-Akte 19]; Bericht
Dr. med. H____ vom 7. November 2023 [SUVA-Akte 16]; Bericht Dr. med. I____
vom 9. Oktober 2023 [SUVA-Akte 16, S. 8]).
c) Die Beschwerdegegnerin ersuchte ihre Kreisärztin Dr.
med. J____ um Stellungnahme zur Unfallkausalität der Leiden des
Beschwerdeführers an der linken Hand. Dr. med. J____ hielt in ihrer
Beurteilung vom 19. Dezember 2023 fest, es hätten seit dem 20. September 2023
keine Kontrollen mehr stattgefunden. Die Wundheilung sei als abgeschlossen
beurteilt worden, wobei Dr. med. J____ auf den Bericht von Dr. med. F____ vom
20. September 2023 (SUVA-Akte 15) verwies (SUVA-Akte 24).
d) Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 stellte die
Beschwerdegegnerin fest, dass gemäss dem Bericht des Spitals [...] seit dem 20.
September 2023 keine Kontrollen mehr stattgefunden hätten und die Wundheilung in
diesem Bericht als abgeschlossen beurteilt worden sei (vgl. SUVA-Akte 15),
weshalb keine weiteren Leistungen erbracht werden könnten. Die
Versicherungsleistungen würden daher per 5. Januar 2024 eingestellt
(SUVA-Akte 28). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2024
Einsprache (SUVA-Akte 37). In der Folge gingen weitere Berichte der behandelnden
Ärzte bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. u. a. Bericht Dr. med. K____
vom 5. März 2024, SUVA-Akte 75; Berichte Dr. med. L____ vom 8. März 2024
[SUVA-Akte 41] und vom 16. April 2024 [SUVA-Akte 46]; Bericht Dr. med. M____
vom 25. März 2024, SUVA-Akte 77; Bericht Dr. med. E____ vom 30. August 2023,
SUVA-Akte 81; Behandlungseinträge [...], SUVA-Akte 83 und 90; Bericht Dr. med. N____
vom 23. Mai 2024, SUVA-Akte 99). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin
die medizinischen Unterlagen ihrem Versicherungsmediziner und Neurologen Dr. med.
O____ zur Stellungnahme. Dieser führte in seiner Beurteilung vom 17. September
2024 an, aus neurologischer Sicht könne an der versicherungsmedizinischen
Beurteilung vom 19. Dezember 2023 festgehalten werden. Es würden weder
Hinweise auf eine strukturelle Nervenschädigung durch die Schnittverletzung am
dorsoradialen Unterarm 21. August 2023 bestehen, noch sei die erstmals am 23.
Mai 2024 formulierte Verdachtsdiagnose eines CRPS Typ I überwiegend
wahrscheinlich (SUVA-Akte 93, S. 5). Die Kreisärztin Dr. med. J____ hielt
in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. September 2024 mit
Verweis auf die neurologische Beurteilung von Dr. med. O____ fest, es könne die
Diagnose einer CRPS nicht bestätigt werden, da bereits die primären Kriterien
eines anhaltenden unerträglichen Schmerzes sowie das Entstehen der
Budapest-Kriterien innerhalb von sechs bis acht Wochen nach Trauma nicht
erfüllt seien. Circa fünf Wochen vor der Beurteilung der Schmerztherapie habe
die neurologische Beurteilung stattgefunden. Es seien keine entsprechenden
Kriterien erwähnt worden (IV-Akte 94, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer liess der
Beschwerdegegnerin mit Mail vom 24. September 2024 weitere Ausführungen zu
seiner Einsprache vom 2. Februar 2024 (SUVA-Akte 37) zukommen (SUVA-Akte 95). Die
Einsprache des Beschwerdeführers wurde von der Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 24. September 2024 abgewiesen (SUVA-Akte 103).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 23. Februar
2024, vertreten durch B____, Advokatin, beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:
1) Es sei die Verfügung der SUVA
vom 4. Januar 2024 sowie der Einspracheentscheid der SUVA vom 24. September
2024.
vollumfänglich aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
5.
Januar 2024 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
2) Eventualiter sei die
Verfügung der Suva vom 4. Januar 2024 sowie der Einspracheentscheid der SUVA
vom 24. September 2024 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Angelegenheit
an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen insbesondere zur
Einholung eines externen Fachgutachtens und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3) Unter o/e Kostenfolge zzgl.
MWST und Auslagen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Der Beschwerdeführer stellt überdies folgende
Verfahrensanträge:
1) Es
seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (SUVA, Schaden-Nr. [...];
betrifft: [...]) von Amtes wegen beizuziehen.
2) Es sei dem Beschwerdeführer
das Recht auf Replik zu gewähren.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 9. Dezember 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und reicht
die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. O____ vom 2. Dezember
2024.
ein (Beilage Beschwerdeantwort [AB]).
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Februar
2025.
an seinen Anträgen fest und legt den Bericht von Dr. med. N____ vom 9.
Januar 2024 bei (Replikbeilage [RB]).
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 5. März
2025.
weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 9. April 2025 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat.
1.2
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es würden Zweifel an der
Zuverlässigkeit den kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. O____ vom 17.
September 2024 sowie von Dr. med. J____ vom 19. September 2024 bestehen.
Hierbei würde es sich um reine Aktenbeurteilungen handeln, welche nicht auf
einer persönlichen Untersuchung basieren würden (Beschwerde, Rz. 16-27). Er
habe innerhalb der ersten sechs bis acht Wochen erste Symptome eines CRPS gezeigt.
Es könne auf den Bericht von Dr. med. N____ sowie der anderen beiden
behandelnden Ärzte abgestellt werden, welche ein CRPS diagnostiziert hätten
(vgl. Beschwerde, Rz. 28; vgl. Replik, Rz. 19). Damit sei die natürliche
Kausalität zum Unfallereignis erstellt (Beschwerde, Rz. 28). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei nicht erforderlich, wie die
Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die Beurteilung von Dr. med. J____ vom 19.
September 2024 darstellt (vgl. Einspracheentsscheid, Rz. 4.12), dass die
Diagnose des CRPS innerhalb von sechs bis acht Monaten (recte: Wochen) nach dem
Unfall hätte gestellt werden müssen (Beschwerde, Rz. 26). Entgegen der Meinung
der Beschwerdegegnerin seien auch die Meinungen der behandelnden Ärzte zu berücksichtigen
und es sei daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner
Ärztinnen und Ärzte wecken würden. Die Berichte von Dr. med. O____ und Dr. med.
J____ seien versicherungsinterne Berichte. Insofern könne die Beschwerdegegnerin
aus BGE 125 V 351 E. 3bb nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieser von
versicherungsexternen Berichten handle (Replik, Rz. 12).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es
würden entsprechend der versicherungsmedizinischen Beurteilungen vom 17.
September 2024 sowie vom 19. September 2024 (SUVA-Akte 93 und 94) und der
erneuten, nachvollziehbar und schlüssig begründeten versicherungsmedizinischen
Beurteilung vom 2. Dezember 2024 (vgl. AB) entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht, das heisst auch nicht teilweise, innerhalb der
Latenzzeit von sechs bis acht Wochen die für ein CRPS typischen Symptome vorliegen.
Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens
im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 5. Januar 2024 die Folgen des Unfalles
vom 21. August 2023 keine ursächliche Rolle im anhaltend beklagten
Beschwerdebild des Beschwerdeführers mehr gespielt hätten, womit die
Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 4.5;
vgl. Duplik, Rz. 3 ff.). Da zusätzliche Abklärungen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten, seien weitere Beweismassnahmen, wie
das geforderte Gutachten, im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung nicht
angezeigt (BA, Rz. 4.6).
2.3
Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 4. Januar 2024 respektive Einspracheentscheid vom
24.
September 2024 die Übernahme der Heilkosten und Leistung von
Taggeldern per 5. Januar 2024 eingestellt hat aufgrund eines fehlenden
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden am linken Unterarm und
dem Unfall vom 21. August 2023.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die
Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der
Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt
mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente
oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
3.1.3
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die Pflegeleistungen
und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die
Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
3.2
3.2.1
Der Leistungsanspruch setzt vor allem einen
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und der
Beeinträchtigung der Gesundheit voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn
anerkannt werden muss, dass ohne dieses Unfallereignis der Schaden überhaupt
nicht eingetreten wäre oder dass er sich nicht auf die gleiche Weise ereignet
hätte. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall die einzige oder unmittelbare
Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist: Es genügt, dass er,
möglicherweise verbunden mit anderen Faktoren, die Beeinträchtigung der
Gesundheit verursacht hat, das heisst, dass er als «conditio sine qua non»
dieser Beeinträchtigung erscheint. Ob zwischen dem versicherten Ereignis und
der betreffenden gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, welche die Verwaltung oder das Gericht im
Wesentlichen auf der Grundlage von Auskünften medizinischer Art prüft und die
im Lichte der Regel des Grads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welche
üblicherweise auf die Beweiswürdigung in der Sozialversicherung angewendet
Dispositiv
wird, entschieden werden muss (BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen).
3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist
(BGE 146 V 51 E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung
von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen
Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da
es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang
gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).
3.3.
3.3.1. Hervorzuheben ist die im Rahmen der Beurteilung der
natürlichen Kausalität massgebliche Rechtsprechung zum komplexen beziehungsweise
chronischen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS). Das CRPS ist eine
Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es
entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu
anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der
Sensibilität und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder
sympathische Reflexdistrophie) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne
definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum
Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Eingeteilt wird es in drei Stadien: I:
Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie (irreversibel). Das CRPS II
(früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen
des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren
Nervenläsion. Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer
lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombiniert
mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und
Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut,
Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es
zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (zum
Ganzen: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl., Berlin 2017, S. 1623).
Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein
organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (zum ganzen Abschnitt: Urteil
des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 m. H.). In
einem späteren Entscheid umriss das Bundesgericht das CRPS als
posttraumatisches Krankheitsbild, das sich, von einem blanden Trauma ausgelöst,
schnell zu heftigen Schmerzen von brennendem und invalidisierendem Charakter
wandelt, dem sich motorische, trophische und sensomotorische Funktionseinschränkungen
zugesellen. Typisch ist, dass eine ganze Extremität oder eine grosse Körperregion
betroffen ist. Auslösende Ursachen können unter anderem Gelenksdistorsionen
aber auch beispielsweise ein Herzinfarkt sein. Die Diskrepanz zwischen dem eigentlichen,
als Bagatelle anzusehenden auslösenden Trauma und den sich daran anschliessenden
Folgen ist als dramatisch zu bezeichnen. Ätiologie und Pathogenese des CRPS
sind unklar (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2021 vom 4. November
2021 E. 3 m. H.).
3.3.2. Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische
Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 4.3).
3.3.3. Praxisgemäss ist erforderlich, dass anhand echtzeitlich
erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene
Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall
zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteil
des Bundesgerichts 8C_515/2021 vom 4. November 2021 E. 3). Für die Annahme
eines CRPS ist praxisgemäss nicht erforderlich, dass die Diagnose von den
Ärzten bereits innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt
worden sein muss, um sie als unfallbedingt anzusehen (zum Ganzen: Urteil des
Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 m. H.).
3.4.
3.4.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;
BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).
3.4.2. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6.
Dezember 2021 E. 4.2.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.4.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225
E. 5.2; 135 V 465 E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten
Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein,
sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung
eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.
die Urteile des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 und 8C_448/2022
vom 23. November 2022 E. 4.3.3).
3.4.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.
4.5 mit Hinweisen).
3.4.5. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich
grund-sätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der
angefochtenen Verfü-gung bzw. Einspracheentscheid verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt
datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den
Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1).
4.
4.1.
Da die vorliegend strittige Frage, ob ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung vorliegt, naturgemäss aufgrund der medizinischen
Erhebungen zu beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen
Unterlagen kurz dargestellt.
4.2.
4.2.1. Mit Bericht vom 20. September 2023 hielten Dr. med. L____ und
Dr. med. F____, FMH Chirurgie, Spital [...], fest, der Beschwerdeführer
leide unter einer Schnittwunde dorsoradialseitig mit eröffneter Faszie M.
Extensor digitorum Unterarm links, ED 21. August 2023. Es sei ein
wunschgemässer Wundheilungsverlauf gesehen worden. Am 14. postoperativen
Tag habe der komplikationslose Fadenzug erfolgen können. Bei
bewegungsabhängigen Schmerzen über dem ehemaligen Wundgebiet am ehesten bei
posttraumatischen Adhäsionen sei eine Physiotherapie verordnet worden. Darunter
habe eine Schmerzreduktion erreicht werden können, sodass der Patient nur noch
bedarfsweise Dafalgan benötige. Am 20. September 2023 seien die
Verlaufskontrollen abgeschlossen worden. Mit dem Patienten sei das Weiterführen
der Physiotherapie sowie ein weiterer Belastungsaufbau nach Massgabe der
Beschwerden bei erlaubter Vollbelastung mit Bedarfsanalgesie besprochen worden
(SUVA-Akte 15).
4.2.2. Im Behandlungseintrag vom 21. September 2023 wurde von
Dr. med. G____, FMH Allgemeine Innere Medizin, festgehalten, dass der
Beschwerdeführer ein Taubheitsgefühl distal der Narbe bis in die Finger
dorsalseitig und Druckschmerz im Bereich der Narbe angegeben habe. Die Beugung
im Ellenbogen endgradig sei schmerzhaft eingeschränkt. Es würden aktuell
anhaltende Schmerzen und sensomotorische Defizite bestehen. Der Versicherte
habe noch starke Schmerzen, vor allem nachts auch kälte Missempfindungen. Die
Hausärztin stellte zudem eine beginnende Dystrophie in den Raum (SUVA-Akte 90,
S. 13).
4.2.3. Dr. med. J____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in
ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom 19. Dezember 2023 zur Frage, ob die
Schnittwunde am Unterarm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeheilt sei,
fest, dass seit dem 20. September 2023 keine Kontrollen mehr stattgefunden
hätten. Die Wundheilung sei in diesem Bericht als abgeschlossen beurteilt
worden (SUVA-Akte 24).
4.2.4. Mit Behandlungseintrag vom 9. Oktober 2024 führte Dr.
med. I____ an, es würden weiterhin starke Schmerzen am Unterarm links, vor
allem bei Bewegung bestehen (SUVA-Akte 90, S. 12). Dr. med. H____ hielt in
ihren Behandlungseinträgen vom 19., 20. und 25. Oktober 2023 fest, der
Versicherte beklage Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Handgelenk. Durch
die etwa wöchentliche Physiotherapie zeichne sich eine langsame und anamnetisch
geringgradige Besserung ab (SUVA-Akte 90, S. 11 f.). Am 7. November 2023
berichtete Dr. med. H____, dass der Versicherte gesagt habe, er habe nun
Probleme im Oberarm rechts und die Nerven seien mitbetroffen. Er berichte über
erschwerte Dorsiflexion der Hand links (SUVA-Akte 90, S. 10 f.). Am 24.
November 2023 hielt Dr. med. G____ fest, der Versicherte habe Schmerzen
angegeben, die von der Schulter links bis in die Hand reichen würden (SUVA-Akte
90, S. 9). Mit Behandlungseintrag dokumentierte Dr. med. G____, dass die
Physiotherapie gestoppt worden sei, da der Versicherte zu viele Schmerzen
gehabt habe (SUVA-Akte 90, S. 8). Am 23. Januar 2024 gab der Vesicherte
gegenüber Dr. med. G____ an, er habe immer noch Schmerzen und es würde die
gleiche Situation wie im Dezember 2023 bestehen. Er könne nach wie vor nicht
arbeiten und habe Schmerzen beim Heben von schweren Dingen. Nachts habe er ein
Kältegefühl im Arm und hole sich dann eine Wärmeflasche (SUVA-Akte 90,
S. 7). Mit Behandlungseintrag vom 23. Februar 2024 hielt Dr. med. G____
fest, der Versicherte habe in den letzten drei Tagen zunehmend Schmerzen
gehabt. Diese würden vom Ober- bis in den Unterarm bis in die Finger ziehen
(SUVA-Akte 90, S. 6 f.). Am 22. März 2024 hielt sie fest, die Schmerzen
seien wie bisher (SUVA-Akte 90, S. 6). Mit Eintrag vom 23. April 2024
berichtete sie, der Versicherte habe jetzt gerade, wo es so kalt sei, starke
Schmerzen im Arm. Er brauche täglich Schmerzmittel. Er werde an das [...]zentrum
am [...] überwiesen (SUVA-Akte 90, S. 4).
4.2.5. Mit Bericht vom 8. März 2024 führte Dr. med. L____,
Facharzt für Chirurgie (DE) und FMH Allgemeine Innere Medizin, an, die aktuelle
MRT-Diagnostik des linken Unterarms zeige intakte Verhältnisse im Bereich des
Muskels und der Strecksehnen. Im Vordergrund würden neuropathisch anmutende Schmerzen
wie eine mutmasslich algophobe Kraftminderung im linken Handgelenk und in der
linken Hand stehen. Differenzialdiagnostisch komme eine Narbenneurinombildung
als Ursache der Beschwerden infrage. Bei unauffälliger MRT-Diagnostik des
linken Unterarms sollte deshalb zunächst eine weiterführende neurologische
Mitbeurteilung inklusive Neurographie erfolgen (SUVA-Akte 41).
4.2.6. Mit Bericht vom 25. März 2024 hielt Dr. med. M____, FMH
Neurologie, fest, dass sich anamnestische Hinweise auf neurogene Läsion nicht
finden lassen würden. Im Status werde der gesamte linke Arm minderinnerviert mit
distaler Betonung. Die Sensibilitätsstörungen im Status würden das Versorgungsgebiet
von fünf Nerven umfassen. Elektroneurographisch sei die distalmotorische Latenz
des Nervus ulnaris links etwas verlängert. Dies sei bei körperlichen
arbeitenden Menschen nicht ungewöhnlich. Zudem sei die Amplitude des Summenaktionspotenzials
(SAP) des Nervus cutaneus antebrachii medialis links erniedrigt. Dies sei ein
möglicher Hinweis auf ein neurogenes Thoracic outlet-Syndrom und könnte die
ulnarseitigen Kribbelparästhesien der Hand erklären. Elektromyographisch gestalte
sich die Untersuchung des Musculi interosseus dorsalis I links als problematisch.
Der Patient habe praktisch nicht innerviert. Da sich keine Spontanaktivität hätten
nachweisen lassen und die ableitbaren Potentiale normal gewesen seien, liege
hier mit Sicherheit keine relevante Läsion vor, die das Giving-Way erklären
könnte. Bei der fehlenden Kooperation und der Angabe ausgeprägter Schmerzen sei
auf die Untersuchung weiterer Muskeln verzichtet worden. Insgesamt sei die
distal betonte Minderinnervation des linken Arms Ausdruck eines funktionellen
Ausbaus. Therapeutisch seien lokale Massnahmen (Massage, Ultraschall etc.) im Bereich
der Unterarmextensorengruppe links verbunden mit einer symmetrischen Krankengymnastik
der oberen Extremitäten zu empfehlen (SUVA-Akte 77).
4.2.7. Dr. med. L____ hielt in seinem Bericht vom 16. April
2024 fest, auf der Grundlage der unauffälligen MRT-Diagnostik der
Unterarmstrukturen vom 5. März 2024 sowie der aktuellen neurologischen
Mitbeurteilung, die abgesehen von einer muskulären Insuffizienz keine
eindeutigen pathologischen Befunde habe erheben können, bleibe die Ursache der
Beschwerdesymptomatik beim Patienten unklar. Dem Patienten sei, wie vom
Neurologen empfohlen, zunächst einmal Physiotherapie, insbesondere zur
Muskelkräftigung rezeptiert worden. Es sei die schmerztherapeutische
Vorstellung des Patienten als nächsten Schritt empfohlen worden, um dessen
Wiedereingliederung in die Berufstätigkeit zu beschleunigen. Seiner Ansicht
nach seien die aktuell persistierenden Beschwerden sowie die in diesem
Zusammenhang bestehenden diagnostischen Abklärungen als Unfallfolge zu
betrachten (SUVA-Akte 46).
4.2.8. Mit Bericht vom 23. April 2024 berichtete Dr. med. G____,
der Versicherte habe gerade jetzt, wo es so kalt sei, starke Schmerzen im Arm.
Er brauche täglich Schmerzmittel und werde an das [...]zentrum am [...]
überwiesen. Aus diagnostischer Sicht hielt sie persistierende Schmerzen und
Funktionseinschränkung bei Schnittwunde dorsoradialseitg mit eröffneter Faszie
M., Extensor digitorum Unterarm links, ED 21. August 2023 (dominant) sowie ein complexes
regionales Schmerzsyndrom bei Dg. 1 (CRPS) fest (SUVA-Akte 90, S. 4). Am 23.
Mai 2024 gab sie an, der Versicherte sei ca. am 14. Mai 2024 in dem [...]zentrum
gewesen und habe dort eine Injektion gemacht (SUVA-Akte 90, S. 4). Mit
Behandlungseinträgen vom 26. Juni 2024 und 9. August 2024 bestätigte sie die mit
Eintrag vom 23. April 2024 gestellten Diagnosen (SUVA-Akte 90, S. 2 f.).
4.2.9. Dr. med. N____, FMH Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte
mit Bericht vom 23. Mai 2024 bei dem Beschwerdeführer ein Komplexes Regionales
Schmerzsyndrom (CRPS) Typ I im Bereich des linken Unterarms und der linken Hand
nach dem Arbeitsunfall am 21. August 2024. Der Patient erfülle die
Budapest Kriterien für eine Diagnose von CRPS Typ I, da er an anhaltenden
Schmerzen mit sensorischen, vasomotorischen und motorischen Symptomen sowie einem
Ödem leide. Die klinische Untersuchung zeige eine deutliche eingeschränkte
Beweglichkeit, Muskelschwäche, thermoregulatorische Veränderungen, Hyperalgesie
und Allodynie. Es liege keine andere Erkrankung vor, welche die Symptome erklären
würden. Eine frühzeitige und multimodale Behandlung sei entscheidend für die
bestmögliche Funktionsverbesserung. Muskelatrophien seien nach acht Monaten
beim Beschwerdeführer schon nachweisbar, sodass interventionelle Verfahren und
eine baldmögliche Intensivierung der Therapie durch Ketamine-Infusionen und
Ergotherapie indiziert seien. Nach Ansicht von Dr. med. N____ seien die
aktuellen Beschwerden sowie die bisherigen diagnostischen Verfahren als
Unfallfolge zu betrachten (SUVA-Akte 97 und 99).
4.2.10. Dr. med. O____, FMH Neurologie, stellte sich in seiner kreisärztlichen
Beurteilung vom 17. September 2024 auf den Standpunkt, es sei gesamthaft
das Vorliegen einer unfallkausalen Schädigung nervaler Strukturen als Ursache
der geschilderten Symptomatik nicht als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten. Aus neurologischer Sicht könne an der versicherungsmedizinischen
Beurteilung vom 19. Dezember 2023 festgehalten werden. Es würden weder Hinweise
auf eine strukturelle Nervenschädigung durch die Schnittverletzung am
dorsoradialen Unterarm 21. August 2023 bestehen, noch sei die erstmals am 23.
Mai 2024 formulierte Verdachtsdiagnose eines CRPS Typ I überwiegend
wahrscheinlich (SUVA-Akte 93, S. 4 f.).
4.2.11. Die Kreisärztin Dr. med. J____ führte in ihrem Bericht vom
19. September 2024 an, am 20. September 2023 habe eine Verlaufskontrolle im
Spital [...] stattgefunden, wo die Wundheilung als abgeschlossen beurteilt
worden sei. Es seien keine weiteren Kontrollen vereinbart worden. Nachträglich
seien KG-Einträge des Hausarztes eingetroffen, wo sich der Beschwerdeführer
offenbar monatlich gemeldet und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aufgrund fortbestehender
Schmerzen verlangt habe. Weitere Abklärungen wie ein MRI des Unterarms sowie
eine neurologische Beurteilung hätten die Beschwerden nicht erklären können.
Der Neurologe Dr. med. M____, habe die Beschwerden als funktionell beurteilt. Neun
Monate nach der Schnittverletzung sei der Versicherte in die
Schmerzsprechstunde überwiesen worden, wo ein CRPS festgestellt worden sei. Diese
Diagnose könne nicht bestätigen werden, da bereits die primären Kriterien eines
anhaltenden unerträglichen Schmerzes sowie das Entstehen der Budapest-Kriterien
innerhalb von sechs bis acht Wochen nach Trauma nicht erfüllt seien. Circa fünf
Wochen vor der Beurteilung der Schmerztherapie habe die neurologische
Beurteilung stattgefunden, wo keine entsprechenden Kriterien erwähnt worden
seien. Dr. med. J____ hielt deshalb fest, dass sie an ihrer Beurteilung vom
19. Dezember 2023 festhalte (SUVA-Akte 94, S. 3 f.).
4.2.12. Dr. med. O____ führte in seiner
versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2. Dezember 2024 aus, die
klinischen Symptome eines CRPS würden sich in der Regel sehr zeitnah zum
Auslöser manifestieren und sollten daher bei Vorliegen eines CRPS spätestens sechs
bis acht Wochen nach dem schädigenden Ereignis, zumindest teilweise,
objektivierbar sein. Bei einer Verletzung am 21. August 2023 würden – abgesehen
von der akuten Wundversorgung am Ereignistag – für diesen Zeitraum im Dossier
der bereits in der Aktenlage der Vorbeurteilung zusammengefasste Befund von Dr.
med. L____ vom 20. September 2023 und die jetzt in der Aktenlage ergänzte
Verlaufsdokumentation der [...]praxis vorliegen. Der
chirurgisch-spezialärztliche Bericht von Dr. med. L____ vom 20. September 2023 habe
einen «wunschgemässen Wundheilungsverlauf» festgehalten. Die Verdachtsdiagnose
eines CRPS oder allfällige Symptome seien nicht dokumentiert worden. Der
hausärztliche Eintrag am Folgetag, dem 21. September 2023, dokumentiere ein
Taubheitsgefühl distal der Narbe, einen Druckschmerz im Bereich der Narbe und
endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkungen im Ellenbogen. Es werde, ein
Monat nach tiefer Schnittverletzung, weder der für das CRPS massgebliche, zum
Ereignis dysproportionale und anhaltende Schmerz festgestellt, noch eines der
nach Kriterium 3 der Budapest-Kriterien notwendigen klinischen Zeichen
objektiviert: Bei diesen handle es sich, wie in den Vorbeurteilungen ausgeführt
werde, um die vier Kategorien Sensorik (Hyperalgesie, Allodynie), Vasomotorik
(Temperaturunterschied, Farbunterschied), Sudomotorik/Ödem und Trophik/Motorik.
Die vom Patienten angegebene nächtliche Kältemissempfindung stelle ein
anamnestisches Symptom und kein klinisches Zeichen dar, bei dem es sich zudem
lediglich eine Missempfindung und keine vom Patienten berichtete tatsächlichen
Temperaturdifferenz handle. Worauf sich der hausärztlich als Frage formulierte
Eintrag einer beginnenden «Dystrophie» beziehe, könne lediglich vermutet
werden; Trophische Störungen im eigentlichen Sinne wie Haar- und Nagel
Wachstumsstörungen, Behaarungsunterschiede, seitendifferente Hautschuppung etc.
seien jedenfalls nicht dokumentiert. Im Gesamtkontext des Eintrages handle es
sich wahrscheinlicher um die Formulierung einer Verdachtsdiagnose.
«Algodystrophie» sei ein heute nicht mehr gebräuchliches Synonym für das CRPS. Wie
erläutert fehle in dem Eintrag aber eine medizinisch nachvollziehbare
Begründung für diesen Verdacht. Der folgende Eintrag am 9. Oktober 2023 spreche
von einem bewegungsabhängigen und nicht von einem anhaltenden Schmerz. Die
Angaben zur Beweglichkeit am 19. Oktober 2023 seien unklar. Neue Aspekte würden
sich aus diesen beiden Dokumentationen nicht ergeben (AB).
4.2.13. Dr. med. N____ hielt am 9. Januar 2025 fest, dass weder
der Neurologe noch der Orthopäde Hautbefunde oder Temperaturunterschiede
erwähnt hätten, aber das berichtete Kältegefühl in der Hand nachts und der
Zusammenhang mit Lageänderungen (Schlafen auf der linken Seite) sowie
disproportionale Schmerzen seien dokumentiert. Fraglich sei deshalb, so Dr.
med. N____, ob diese subtilen Hautanzeichen aktiv untersucht worden seien. Die
neurologische Untersuchung habe ihrer Ansicht nach ein CRPS Typ II ausgeschlossen,
aber nicht ein CRPS Typ I. Der MRI Befund habe kein Korrelat mit den
angegebenen Beschwerden gezeigt. Diese Studien würden nicht durchgehend
reproduzierbare CRPS-Befunde liefern und sollten daher nicht routinemäßig als
Werkzeuge zur Bestätigung der Diagnose herangezogen werden. Mit Verweis auf
diverse Publikationen hielt Dr. med. N____ fest, dass der Beschwerdeführer
konsequent über dieselben Symptome und denselben Krankheitsverlauf berichtet
habe. Er habe aktiv an der Physiotherapie und Ergotherapie teilgenommen, bis
der Fall gemäss UVG abgeschlossen worden sei, und habe sich aufgrund einer sehr
hohen Krankenkassen Franchise und seiner Arbeitsunfähigkeit die Physiotherapie
nicht mehr selbst leisten können. Er habe die verschriebenen Medikationen
konsequent eingenommen. Dennoch habe der Beschwerdeführer äusserst glaubwürdig
berichtet, dass er seine Physiotherapieübungen täglich zuhause durchgeführt
habe. Seine Verletzung und die daraus resultierende Behinderung hätten seinen
Alltag zuhause und seine Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt. Es werde ein
weiteres Gutachten empfohlen, diesmal einschliesslich einer unabhängigen
klinischen Untersuchung und nicht nur eines Aktenstudiums. Es werde Dr. med. P____
von der [...] Klinik empfohlen, der über viel Erfahrung mit CRPS verfüge und
ein Kapitel in den von der SUVA veröffentlichten CRPS-Leitlinien verfasst habe
(RB).
4.3.
Wie in den obigen Erwägungen aufgezeigt, liegen gegensätzliche
Einschätzungen der involvierten Ärztinnen und Ärzte vor. Diese widersprechen
sich namentlich in der Beurteilung, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den 5. Januar 2024
hinaus geklagten Beschwerden am linken, dominanten Unterarm und dem
Unfallereignis vom 21. August 2023 auszugehen sei. Unterschiedliche
Auffassungen bestehen sodann insbesondere bezüglich der Frage, ob die noch
geklagten Beschwerden am linken Unterarm auf ein CRPS Typ I zurückzuführen sind
und ob für deren Diagnose typischen Symptome innerhalb von einer Latenzzeit von
sechs bis acht Wochen nach dem Unfall vorgelegen hatten.
4.4.
4.4.1. Vorliegend bestehen verschiedentlich Zweifel an der
Richtigkeit der Einschätzungen der Kreisärzte Dr. med. O____ (vgl. E. 4.2.10.
und E. 4.2.12. hiervor) sowie Dr. med. J____ (vgl. E. 4.2.3. und E. 4.2.11.
hiervor), welche die Grundlage des Entscheids der Beschwerdegegnerin
darstellen, es liege ab dem 5. Januar 2025 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 21. August 2023
und den Befunden am linken Unterarm vor.
4.4.2. Entgegen der Meinung der Kreisärzte sind in den
medizinischen Akten Anhaltspunkte zu finden, welche dafürsprechen, dass der
Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 21. August 2023 unter anhaltenden
Schmerzen leidet, deren Relevanz nicht ohne vertiefte Abklärung ausgeschlossen
werden kann. So hielten die Allgemeinmediziner von [...], bei welchen sich der
Beschwerdeführer seit dem Unfall in regelmässigen Abständen in Behandlung begeben
hatte, fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt im September und Oktober 2023,
als auch danach bis zur letzten in den Akten dokumentierten Visite im August
2024 von persistierenden Schmerzen berichtet hatte (vgl. Eintrag Dr. med. G____
vom 21. September 2023 [E. 4.2.2. hiervor], Eintrag Dr. med. I____ vom 9. Oktober
2023 [E. 4.2.4. hiervor], Eintrag Dr. med. H____ vom 19. Oktober 2023 und 7.
November 2023 [E. 4.2.4. hiervor], Eintrag Dr. med. G____ vom 24. November 2023
[E. 4.2.4. hiervor], Eintrag Dr. med. G____ vom 22. Dezember 2023 [E. 4.2.4.
hiervor], Eintrag Dr. med. G____ vom 23. Januar 2024 [E. 4.2.4.
hiervor], Eintrag Dr. med. G____ vom 23. Februar 2024 [E. 4.2.4. hiervor],
Eintrag Dr. med. G____ vom 22. März 2024 [E. 4.2.4. hiervor], Eintrag Dr.
med. G____ vom 23. April 2024 [E. 4.2.8. hiervor], Eintrag Dr. med. G____
vom 24. Mai 2024, [E. 4.2.8. hiervor] Eintrag Dr. med. G____ vom 26. Juni
2024 [E. 4.2.8. hiervor], Eintrag Dr. med. G____ vom 9. August 2024 [E. 4.2.8.
hiervor]). Zwar
hält Dr. med. L____ in seinem Bericht vom 16. April 2024 Belastungsschmerzen
fest. Er führt dies aber nicht weiter aus (E. 4.2.7. hiervor). Bei der hausärztlichen
Untersuchung durch Dr. med. G____ wurde gleich wie tags zuvor von
Dr. med. L____ reizlose Wundverhältnisse festgestellt, jedoch Druckschmerz
im Bereich der Narbe sowie Beuge- und Streckschmerzen beschrieben (vgl. E.
4.2.2. hiervor). Die Schmerzen im Unterarm persistierten in der Folge. Die
Relevanz dieser Schmerzsituation wird von Dr. med. O____ (vgl. vgl. E. 4.2.10.
und E. 4.2.12. hiervor) und Dr. med. N____ (vgl. E. 4.2.9. und E.
4.2.13. hiervor) unterschiedlich bewertet. Dies wird letztlich auch von der in
Raum gestellten Diagnose Dystrophie gestützt. Sie ist doch ein Hinweis, dass
die Schmerzsituation auffällige Aspekte zeigte. Wie sich dazu die Einschätzung
von Dr. med. L____ tags zuvor verhält, kann aufgrund der vorliegenden
Akten nicht abschliessend beurteilt werden.
4.4.3. In Frage zu stellen ist im Übrigen die inkonsistente
Ausführung von Dr. med. O____ auf Seite 2 seines Berichts vom 2. Dezember 2024.
So bleibt unklar, weshalb der Kreisarzt mit Bezugnahme auf die in den
medizinischen Akten vorliegenden Berichten zum Schluss kam, es seien die
Verdachtdiagnose eines CRPS oder allfällige Symptome nicht dokumentiert, dann
aber am Ende derselbe Berichtsseite festhält, dass es sich bei der von Dr. med.
G____ angeführten, möglicherweise beginnenden Dystrophie (vgl. E. 4.2.2.
hiervor) wahrscheinlich um die Formulierung einer Verdachtsdiagnose handeln
würde, wobei «Algodystrophie» ein heute nicht mehr gebräuchliches Synonym für
das CRPS sei.
4.4.4. Gegen die Richtigkeit der Ausführungen von Dr. med. O____,
der mit Bericht vom 17. September 2024 festhält, in den medizinischen Berichten
fehle hinsichtlich der Verdachtsdiagnose «CRPS» vollständig eine Diskussion
anderer differenzialdiagnostisch für Symptome infrage kommender Erkrankungen
und es werde lediglich deren Abwesenheit behauptet (E. 4.2.10. hiervor), ist
ferner einzuwenden, dass Dr. med. N____ nach einer klinischen Untersuchung des
Beschwerdeführers am 23. Mai 2024 zum Schluss kam, es liege keine andere
Erkrankung vor, welche die Symptome erklären würden (vgl. E. 4.2.9.
hiervor).
4.4.5. Schliesslich lässt auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer weder von vom Kreisarzt Dr. med. O____ noch der Kreisärztin
Dr. med. J____ persönlich untersucht worden war, Zweifel an der Richtigkeit und
Schlüssigkeit von deren medizinischen Einschätzungen aufkommen. So kann
vorliegend nicht die Rede davon sein, es liege vor dem Hintergrund der
Ausführungen von Dr. med. N____ ein lückenloser Befund vor und es gehe im Wesentlichen
nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts
(vgl. E. 3.4.3. hiervor), womit das Abstellen auf die versicherungsinternen
Berichte der Kreisärzte zulässig wäre. So hat nach Ansicht von Dr. med. N____ weder
der Neurologe noch der Orthopäde Hautbefunde oder Temperaturunterschiede
erwähnt, aber das berichtete Kältegefühl in der Hand nachts und der
Zusammenhang mit Lageänderungen (Schlafen auf der linken Seite) sowie
disproportionale Schmerzen seien dokumentiert worden. Fraglich ist deshalb, wie
Dr. med. N____ mit Bericht vom 9. Januar 2025 in nachvollziehbarer Weise festhält,
ob diese subtilen Hautanzeichen aktiv untersucht wurden (vgl. E. 4.2.13.
hiervor).
4.5.
Aus dem Gesagten folgt, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen von Dr. med. O____ und Dr.
med. J____ zur Frage bestehen, ob der Status quo sine per 5. Januar 2024
erreicht gewesen war respektive von einem Wegfall der Kausalität zwischen den Beschwerden
am linken Arm des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 21. August 2023 ausgegangen
werden kann (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu
Unrecht auf die Einschätzungen ihrer Kreisärzte abgestellt. Da der medizinisch
relevante Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden ist, hat die
Beschwerdegegnerin ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, indem sie
insbesondere ein Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie und Orthopädische Chirurgie anfertigen lässt. Dieses muss sich zur
Kausalität zwischen den Unfallfolgen, insbesondere unter Berücksichtigung der im
Raum stehenden Diagnose eines CRPS, und dem Unfallereignis vom 21. August 2023
äussern und zur Frage des Fallabschlusses sowie den unfallbedingten
gesundheitlichen Einschränkungen Stellung nehmen. Zudem hat es eine sorgfältige
Begründung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der
angestammten Tätigkeit als Elektroinstallateur wie auch einer angepassten
Tätigkeit zu enthalten. Danach muss die Beschwerdegegnerin nochmals über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheiden.
5.
5.1.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der Einspracheentscheid vom 24. September 2024 wird aufgehoben und die Sache zur
Anordnung eines Gutachtens in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie und Orthopädische Chirurgie sowie zum anschliessenden Erlass einer
neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung
hat der obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach
Massgabe seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese
werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von
Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von
Fr. 303.75 (8.1 %).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 24. September 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: