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Entscheid

UV.2024.35

Zu Unrecht einen Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs angenommen; Rückweisung an Vorinstanz zur Anordnung eines Gutachtens in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Orthopädische Chirurgie; Beschwerde gutgeheissen

9. April 2025Deutsch33 min

April 2022 in einem 100 %-Pensum als Elektroinstallateur bei der C____ tätig und

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

B. Fürbringer, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.35

Einspracheentscheid vom 24.

September 2024

Zu Unrecht einen Wegfall des

natürlichen Kausalzusammenhangs angenommen; Rückweisung an Vorinstanz zur

Anordnung eines Gutachtens in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Neurologie und Orthopädische Chirurgie; Beschwerde gutgeheissen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1990 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1.

April 2022 in einem 100 %-Pensum als Elektroinstallateur bei der C____ tätig und

in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs-

und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 23. August 2023,

SUVA-Akte 1).

b) Am 21. August 2023 stand der Beschwerdeführer bei der

Arbeit auf einer Baustelle auf einer Leiter und zog ein Kabel. Er fiel um und versuchte

sich an einem Gipserprofil zu halten und hat sich währenddessen eine

Schnittwunde am linken (dominanten) Unterarm zugezogen (Schadenmeldung UVG vom

23. August 2023, SUVA-Akte 1; Akteneintrag 7. November 2023, SUVA-Akte 90, S.

9-11). Er begab sich daraufhin notfallsmässig in ärztliche Behandlung und wurde

am linken Unterarm operiert (vgl. Berichte D____ vom 21. August 2023, SUVA-Akte

13 und 14; vgl. Bericht Dr. med. E____ vom 30. August 2023, SUVA-Akte 81). Die

Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 28. August 2023 ihre

Leistungspflicht (SUVA-Akte 3). Der Beschwerdeführer begab sich in der Folge

mehrfach in ärztliche Behandlung (vgl. u. a. Bericht Dr. med. F____ vom

20. September 2023 [SUVA-Akte 15]; Bericht Dr. med. G____ vom 21. September

2023 [SUVA-Akte 16, S. 9] und 24. November 2023 [SUVA-Akte 19]; Bericht

Dr. med. H____ vom 7. November 2023 [SUVA-Akte 16]; Bericht Dr. med. I____

vom 9. Oktober 2023 [SUVA-Akte 16, S. 8]).

c) Die Beschwerdegegnerin ersuchte ihre Kreisärztin Dr.

med. J____ um Stellungnahme zur Unfallkausalität der Leiden des

Beschwerdeführers an der linken Hand. Dr. med. J____ hielt in ihrer

Beurteilung vom 19. Dezember 2023 fest, es hätten seit dem 20. September 2023

keine Kontrollen mehr stattgefunden. Die Wundheilung sei als abgeschlossen

beurteilt worden, wobei Dr. med. J____ auf den Bericht von Dr. med. F____ vom

20. September 2023 (SUVA-Akte 15) verwies (SUVA-Akte 24).

d) Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 stellte die

Beschwerdegegnerin fest, dass gemäss dem Bericht des Spitals [...] seit dem 20.

September 2023 keine Kontrollen mehr stattgefunden hätten und die Wundheilung in

diesem Bericht als abgeschlossen beurteilt worden sei (vgl. SUVA-Akte 15),

weshalb keine weiteren Leistungen erbracht werden könnten. Die

Versicherungsleistungen würden daher per 5. Januar 2024 eingestellt

(SUVA-Akte 28). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2024

Einsprache (SUVA-Akte 37). In der Folge gingen weitere Berichte der behandelnden

Ärzte bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. u. a. Bericht Dr. med. K____

vom 5. März 2024, SUVA-Akte 75; Berichte Dr. med. L____ vom 8. März 2024

[SUVA-Akte 41] und vom 16. April 2024 [SUVA-Akte 46]; Bericht Dr. med. M____

vom 25. März 2024, SUVA-Akte 77; Bericht Dr. med. E____ vom 30. August 2023,

SUVA-Akte 81; Behandlungseinträge [...], SUVA-Akte 83 und 90; Bericht Dr. med. N____

vom 23. Mai 2024, SUVA-Akte 99). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin

die medizinischen Unterlagen ihrem Versicherungsmediziner und Neurologen Dr. med.

O____ zur Stellungnahme. Dieser führte in seiner Beurteilung vom 17. September

2024 an, aus neurologischer Sicht könne an der versicherungsmedizinischen

Beurteilung vom 19. Dezember 2023 festgehalten werden. Es würden weder

Hinweise auf eine strukturelle Nervenschädigung durch die Schnittverletzung am

dorsoradialen Unterarm 21. August 2023 bestehen, noch sei die erstmals am 23.

Mai 2024 formulierte Verdachtsdiagnose eines CRPS Typ I überwiegend

wahrscheinlich (SUVA-Akte 93, S. 5). Die Kreisärztin Dr. med. J____ hielt

in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. September 2024 mit

Verweis auf die neurologische Beurteilung von Dr. med. O____ fest, es könne die

Diagnose einer CRPS nicht bestätigt werden, da bereits die primären Kriterien

eines anhaltenden unerträglichen Schmerzes sowie das Entstehen der

Budapest-Kriterien innerhalb von sechs bis acht Wochen nach Trauma nicht

erfüllt seien. Circa fünf Wochen vor der Beurteilung der Schmerztherapie habe

die neurologische Beurteilung stattgefunden. Es seien keine entsprechenden

Kriterien erwähnt worden (IV-Akte 94, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer liess der

Beschwerdegegnerin mit Mail vom 24. September 2024 weitere Ausführungen zu

seiner Einsprache vom 2. Februar 2024 (SUVA-Akte 37) zukommen (SUVA-Akte 95). Die

Einsprache des Beschwerdeführers wurde von der Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 24. September 2024 abgewiesen (SUVA-Akte 103).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 23. Februar

2024, vertreten durch B____, Advokatin, beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1) Es sei die Verfügung der SUVA

vom 4. Januar 2024 sowie der Einspracheentscheid der SUVA vom 24. September

2024.

vollumfänglich aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab

5.

Januar 2024 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

2) Eventualiter sei die

Verfügung der Suva vom 4. Januar 2024 sowie der Einspracheentscheid der SUVA

vom 24. September 2024 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Angelegenheit

an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen insbesondere zur

Einholung eines externen Fachgutachtens und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3) Unter o/e Kostenfolge zzgl.

MWST und Auslagen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Beschwerdeführer stellt überdies folgende

Verfahrensanträge:

1) Es

seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (SUVA, Schaden-Nr. [...];

betrifft: [...]) von Amtes wegen beizuziehen.

2) Es sei dem Beschwerdeführer

das Recht auf Replik zu gewähren.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort

vom 9. Dezember 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und reicht

die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. O____ vom 2. Dezember

2024.

ein (Beilage Beschwerdeantwort [AB]).

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Februar

2025.

an seinen Anträgen fest und legt den Bericht von Dr. med. N____ vom 9.

Januar 2024 bei (Replikbeilage [RB]).

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 5. März

2025.

weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 9. April 2025 findet die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat.

1.2

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, es würden Zweifel an der

Zuverlässigkeit den kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. O____ vom 17.

September 2024 sowie von Dr. med. J____ vom 19. September 2024 bestehen.

Hierbei würde es sich um reine Aktenbeurteilungen handeln, welche nicht auf

einer persönlichen Untersuchung basieren würden (Beschwerde, Rz. 16-27). Er

habe innerhalb der ersten sechs bis acht Wochen erste Symptome eines CRPS gezeigt.

Es könne auf den Bericht von Dr. med. N____ sowie der anderen beiden

behandelnden Ärzte abgestellt werden, welche ein CRPS diagnostiziert hätten

(vgl. Beschwerde, Rz. 28; vgl. Replik, Rz. 19). Damit sei die natürliche

Kausalität zum Unfallereignis erstellt (Beschwerde, Rz. 28). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei nicht erforderlich, wie die

Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die Beurteilung von Dr. med. J____ vom 19.

September 2024 darstellt (vgl. Einspracheentsscheid, Rz. 4.12), dass die

Diagnose des CRPS innerhalb von sechs bis acht Monaten (recte: Wochen) nach dem

Unfall hätte gestellt werden müssen (Beschwerde, Rz. 26). Entgegen der Meinung

der Beschwerdegegnerin seien auch die Meinungen der behandelnden Ärzte zu berücksichtigen

und es sei daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner

Ärztinnen und Ärzte wecken würden. Die Berichte von Dr. med. O____ und Dr. med.

J____ seien versicherungsinterne Berichte. Insofern könne die Beschwerdegegnerin

aus BGE 125 V 351 E. 3bb nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieser von

versicherungsexternen Berichten handle (Replik, Rz. 12).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es

würden entsprechend der versicherungsmedizinischen Beurteilungen vom 17.

September 2024 sowie vom 19. September 2024 (SUVA-Akte 93 und 94) und der

erneuten, nachvollziehbar und schlüssig begründeten versicherungsmedizinischen

Beurteilung vom 2. Dezember 2024 (vgl. AB) entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers nicht, das heisst auch nicht teilweise, innerhalb der

Latenzzeit von sechs bis acht Wochen die für ein CRPS typischen Symptome vorliegen.

Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens

im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 5. Januar 2024 die Folgen des Unfalles

vom 21. August 2023 keine ursächliche Rolle im anhaltend beklagten

Beschwerdebild des Beschwerdeführers mehr gespielt hätten, womit die

Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 4.5;

vgl. Duplik, Rz. 3 ff.). Da zusätzliche Abklärungen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten, seien weitere Beweismassnahmen, wie

das geforderte Gutachten, im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung nicht

angezeigt (BA, Rz. 4.6).

2.3

Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Verfügung vom 4. Januar 2024 respektive Einspracheentscheid vom

24.

September 2024 die Übernahme der Heilkosten und Leistung von

Taggeldern per 5. Januar 2024 eingestellt hat aufgrund eines fehlenden

natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden am linken Unterarm und

dem Unfall vom 21. August 2023.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die

Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte

Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der

Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt

mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente

oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.1.3

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die Pflegeleistungen

und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die

Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

3.2

3.2.1

Der Leistungsanspruch setzt vor allem einen

natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und der

Beeinträchtigung der Gesundheit voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn

anerkannt werden muss, dass ohne dieses Unfallereignis der Schaden überhaupt

nicht eingetreten wäre oder dass er sich nicht auf die gleiche Weise ereignet

hätte. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall die einzige oder unmittelbare

Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist: Es genügt, dass er,

möglicherweise verbunden mit anderen Faktoren, die Beeinträchtigung der

Gesundheit verursacht hat, das heisst, dass er als «conditio sine qua non»

dieser Beeinträchtigung erscheint. Ob zwischen dem versicherten Ereignis und

der betreffenden gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, welche die Verwaltung oder das Gericht im

Wesentlichen auf der Grundlage von Auskünften medizinischer Art prüft und die

im Lichte der Regel des Grads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welche

üblicherweise auf die Beweiswürdigung in der Sozialversicherung angewendet

Dispositiv

wird, entschieden werden muss (BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen).

3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,

wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist

(BGE 146 V 51 E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung

von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen

Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da

es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang

gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).

3.3.

3.3.1. Hervorzuheben ist die im Rahmen der Beurteilung der

natürlichen Kausalität massgebliche Rechtsprechung zum komplexen beziehungsweise

chronischen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS). Das CRPS ist eine

Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es

entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu

anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der

Sensibilität und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder

sympathische Reflexdistrophie) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne

definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum

Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Eingeteilt wird es in drei Stadien: I:

Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie (irreversibel). Das CRPS II

(früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen

des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren

Nervenläsion. Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer

lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombiniert

mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und

Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut,

Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es

zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (zum

Ganzen: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl., Berlin 2017, S. 1623).

Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein

organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (zum ganzen Abschnitt: Urteil

des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 m. H.). In

einem späteren Entscheid umriss das Bundesgericht das CRPS als

posttraumatisches Krankheitsbild, das sich, von einem blanden Trauma ausgelöst,

schnell zu heftigen Schmerzen von brennendem und invalidisierendem Charakter

wandelt, dem sich motorische, trophische und sensomotorische Funktionseinschränkungen

zugesellen. Typisch ist, dass eine ganze Extremität oder eine grosse Körperregion

betroffen ist. Auslösende Ursachen können unter anderem Gelenksdistorsionen

aber auch beispielsweise ein Herzinfarkt sein. Die Diskrepanz zwischen dem eigentlichen,

als Bagatelle anzusehenden auslösenden Trauma und den sich daran anschliessenden

Folgen ist als dramatisch zu bezeichnen. Ätiologie und Pathogenese des CRPS

sind unklar (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2021 vom 4. November

2021 E. 3 m. H.).

3.3.2. Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische

Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 4.3).

3.3.3. Praxisgemäss ist erforderlich, dass anhand echtzeitlich

erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene

Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall

zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteil

des Bundesgerichts 8C_515/2021 vom 4. November 2021 E. 3). Für die Annahme

eines CRPS ist praxisgemäss nicht erforderlich, dass die Diagnose von den

Ärzten bereits innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt

worden sein muss, um sie als unfallbedingt anzusehen (zum Ganzen: Urteil des

Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 m. H.).

3.4.

3.4.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;

BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).

3.4.2. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen (vgl. u. a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6.

Dezember 2021 E. 4.2.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.4.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225

E. 5.2; 135 V 465 E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten

Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein,

sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung

eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte

fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.

die Urteile des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 und 8C_448/2022

vom 23. November 2022 E. 4.3.3).

3.4.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.

4.5 mit Hinweisen).

3.4.5. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich

grund-sätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der

angefochtenen Verfü-gung bzw. Einspracheentscheid verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt

datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den

Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1).

4.

4.1.

Da die vorliegend strittige Frage, ob ein natürlicher

Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung vorliegt, naturgemäss aufgrund der medizinischen

Erhebungen zu beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen

Unterlagen kurz dargestellt.

4.2.

4.2.1. Mit Bericht vom 20. September 2023 hielten Dr. med. L____ und

Dr. med. F____, FMH Chirurgie, Spital [...], fest, der Beschwerdeführer

leide unter einer Schnittwunde dorsoradialseitig mit eröffneter Faszie M.

Extensor digitorum Unterarm links, ED 21. August 2023. Es sei ein

wunschgemässer Wundheilungsverlauf gesehen worden. Am 14. postoperativen

Tag habe der komplikationslose Fadenzug erfolgen können. Bei

bewegungsabhängigen Schmerzen über dem ehemaligen Wundgebiet am ehesten bei

posttraumatischen Adhäsionen sei eine Physiotherapie verordnet worden. Darunter

habe eine Schmerzreduktion erreicht werden können, sodass der Patient nur noch

bedarfsweise Dafalgan benötige. Am 20. September 2023 seien die

Verlaufskontrollen abgeschlossen worden. Mit dem Patienten sei das Weiterführen

der Physiotherapie sowie ein weiterer Belastungsaufbau nach Massgabe der

Beschwerden bei erlaubter Vollbelastung mit Bedarfsanalgesie besprochen worden

(SUVA-Akte 15).

4.2.2. Im Behandlungseintrag vom 21. September 2023 wurde von

Dr. med. G____, FMH Allgemeine Innere Medizin, festgehalten, dass der

Beschwerdeführer ein Taubheitsgefühl distal der Narbe bis in die Finger

dorsalseitig und Druckschmerz im Bereich der Narbe angegeben habe. Die Beugung

im Ellenbogen endgradig sei schmerzhaft eingeschränkt. Es würden aktuell

anhaltende Schmerzen und sensomotorische Defizite bestehen. Der Versicherte

habe noch starke Schmerzen, vor allem nachts auch kälte Missempfindungen. Die

Hausärztin stellte zudem eine beginnende Dystrophie in den Raum (SUVA-Akte 90,

S. 13).

4.2.3. Dr. med. J____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt in

ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom 19. Dezember 2023 zur Frage, ob die

Schnittwunde am Unterarm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeheilt sei,

fest, dass seit dem 20. September 2023 keine Kontrollen mehr stattgefunden

hätten. Die Wundheilung sei in diesem Bericht als abgeschlossen beurteilt

worden (SUVA-Akte 24).

4.2.4. Mit Behandlungseintrag vom 9. Oktober 2024 führte Dr.

med. I____ an, es würden weiterhin starke Schmerzen am Unterarm links, vor

allem bei Bewegung bestehen (SUVA-Akte 90, S. 12). Dr. med. H____ hielt in

ihren Behandlungseinträgen vom 19., 20. und 25. Oktober 2023 fest, der

Versicherte beklage Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Handgelenk. Durch

die etwa wöchentliche Physiotherapie zeichne sich eine langsame und anamnetisch

geringgradige Besserung ab (SUVA-Akte 90, S. 11 f.). Am 7. November 2023

berichtete Dr. med. H____, dass der Versicherte gesagt habe, er habe nun

Probleme im Oberarm rechts und die Nerven seien mitbetroffen. Er berichte über

erschwerte Dorsiflexion der Hand links (SUVA-Akte 90, S. 10 f.). Am 24.

November 2023 hielt Dr. med. G____ fest, der Versicherte habe Schmerzen

angegeben, die von der Schulter links bis in die Hand reichen würden (SUVA-Akte

90, S. 9). Mit Behandlungseintrag dokumentierte Dr. med. G____, dass die

Physiotherapie gestoppt worden sei, da der Versicherte zu viele Schmerzen

gehabt habe (SUVA-Akte 90, S. 8). Am 23. Januar 2024 gab der Vesicherte

gegenüber Dr. med. G____ an, er habe immer noch Schmerzen und es würde die

gleiche Situation wie im Dezember 2023 bestehen. Er könne nach wie vor nicht

arbeiten und habe Schmerzen beim Heben von schweren Dingen. Nachts habe er ein

Kältegefühl im Arm und hole sich dann eine Wärmeflasche (SUVA-Akte 90,

S. 7). Mit Behandlungseintrag vom 23. Februar 2024 hielt Dr. med. G____

fest, der Versicherte habe in den letzten drei Tagen zunehmend Schmerzen

gehabt. Diese würden vom Ober- bis in den Unterarm bis in die Finger ziehen

(SUVA-Akte 90, S. 6 f.). Am 22. März 2024 hielt sie fest, die Schmerzen

seien wie bisher (SUVA-Akte 90, S. 6). Mit Eintrag vom 23. April 2024

berichtete sie, der Versicherte habe jetzt gerade, wo es so kalt sei, starke

Schmerzen im Arm. Er brauche täglich Schmerzmittel. Er werde an das [...]zentrum

am [...] überwiesen (SUVA-Akte 90, S. 4).

4.2.5. Mit Bericht vom 8. März 2024 führte Dr. med. L____,

Facharzt für Chirurgie (DE) und FMH Allgemeine Innere Medizin, an, die aktuelle

MRT-Diagnostik des linken Unterarms zeige intakte Verhältnisse im Bereich des

Muskels und der Strecksehnen. Im Vordergrund würden neuropathisch anmutende Schmerzen

wie eine mutmasslich algophobe Kraftminderung im linken Handgelenk und in der

linken Hand stehen. Differenzialdiagnostisch komme eine Narbenneurinombildung

als Ursache der Beschwerden infrage. Bei unauffälliger MRT-Diagnostik des

linken Unterarms sollte deshalb zunächst eine weiterführende neurologische

Mitbeurteilung inklusive Neurographie erfolgen (SUVA-Akte 41).

4.2.6. Mit Bericht vom 25. März 2024 hielt Dr. med. M____, FMH

Neurologie, fest, dass sich anamnestische Hinweise auf neurogene Läsion nicht

finden lassen würden. Im Status werde der gesamte linke Arm minderinnerviert mit

distaler Betonung. Die Sensibilitätsstörungen im Status würden das Versorgungsgebiet

von fünf Nerven umfassen. Elektroneurographisch sei die distalmotorische Latenz

des Nervus ulnaris links etwas verlängert. Dies sei bei körperlichen

arbeitenden Menschen nicht ungewöhnlich. Zudem sei die Amplitude des Summenaktionspotenzials

(SAP) des Nervus cutaneus antebrachii medialis links erniedrigt. Dies sei ein

möglicher Hinweis auf ein neurogenes Thoracic outlet-Syndrom und könnte die

ulnarseitigen Kribbelparästhesien der Hand erklären. Elektromyographisch gestalte

sich die Untersuchung des Musculi interosseus dorsalis I links als problematisch.

Der Patient habe praktisch nicht innerviert. Da sich keine Spontanaktivität hätten

nachweisen lassen und die ableitbaren Potentiale normal gewesen seien, liege

hier mit Sicherheit keine relevante Läsion vor, die das Giving-Way erklären

könnte. Bei der fehlenden Kooperation und der Angabe ausgeprägter Schmerzen sei

auf die Untersuchung weiterer Muskeln verzichtet worden. Insgesamt sei die

distal betonte Minderinnervation des linken Arms Ausdruck eines funktionellen

Ausbaus. Therapeutisch seien lokale Massnahmen (Massage, Ultraschall etc.) im Bereich

der Unterarmextensorengruppe links verbunden mit einer symmetrischen Krankengymnastik

der oberen Extremitäten zu empfehlen (SUVA-Akte 77).

4.2.7. Dr. med. L____ hielt in seinem Bericht vom 16. April

2024 fest, auf der Grundlage der unauffälligen MRT-Diagnostik der

Unterarmstrukturen vom 5. März 2024 sowie der aktuellen neurologischen

Mitbeurteilung, die abgesehen von einer muskulären Insuffizienz keine

eindeutigen pathologischen Befunde habe erheben können, bleibe die Ursache der

Beschwerdesymptomatik beim Patienten unklar. Dem Patienten sei, wie vom

Neurologen empfohlen, zunächst einmal Physiotherapie, insbesondere zur

Muskelkräftigung rezeptiert worden. Es sei die schmerztherapeutische

Vorstellung des Patienten als nächsten Schritt empfohlen worden, um dessen

Wiedereingliederung in die Berufstätigkeit zu beschleunigen. Seiner Ansicht

nach seien die aktuell persistierenden Beschwerden sowie die in diesem

Zusammenhang bestehenden diagnostischen Abklärungen als Unfallfolge zu

betrachten (SUVA-Akte 46).

4.2.8. Mit Bericht vom 23. April 2024 berichtete Dr. med. G____,

der Versicherte habe gerade jetzt, wo es so kalt sei, starke Schmerzen im Arm.

Er brauche täglich Schmerzmittel und werde an das [...]zentrum am [...]

überwiesen. Aus diagnostischer Sicht hielt sie persistierende Schmerzen und

Funktionseinschränkung bei Schnittwunde dorsoradialseitg mit eröffneter Faszie

M., Extensor digitorum Unterarm links, ED 21. August 2023 (dominant) sowie ein complexes

regionales Schmerzsyndrom bei Dg. 1 (CRPS) fest (SUVA-Akte 90, S. 4). Am 23.

Mai 2024 gab sie an, der Versicherte sei ca. am 14. Mai 2024 in dem [...]zentrum

gewesen und habe dort eine Injektion gemacht (SUVA-Akte 90, S. 4). Mit

Behandlungseinträgen vom 26. Juni 2024 und 9. August 2024 bestätigte sie die mit

Eintrag vom 23. April 2024 gestellten Diagnosen (SUVA-Akte 90, S. 2 f.).

4.2.9. Dr. med. N____, FMH Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte

mit Bericht vom 23. Mai 2024 bei dem Beschwerdeführer ein Komplexes Regionales

Schmerzsyndrom (CRPS) Typ I im Bereich des linken Unterarms und der linken Hand

nach dem Arbeitsunfall am 21. August 2024. Der Patient erfülle die

Budapest Kriterien für eine Diagnose von CRPS Typ I, da er an anhaltenden

Schmerzen mit sensorischen, vasomotorischen und motorischen Symptomen sowie einem

Ödem leide. Die klinische Untersuchung zeige eine deutliche eingeschränkte

Beweglichkeit, Muskelschwäche, thermoregulatorische Veränderungen, Hyperalgesie

und Allodynie. Es liege keine andere Erkrankung vor, welche die Symptome erklären

würden. Eine frühzeitige und multimodale Behandlung sei entscheidend für die

bestmögliche Funktionsverbesserung. Muskelatrophien seien nach acht Monaten

beim Beschwerdeführer schon nachweisbar, sodass interventionelle Verfahren und

eine baldmögliche Intensivierung der Therapie durch Ketamine-Infusionen und

Ergotherapie indiziert seien. Nach Ansicht von Dr. med. N____ seien die

aktuellen Beschwerden sowie die bisherigen diagnostischen Verfahren als

Unfallfolge zu betrachten (SUVA-Akte 97 und 99).

4.2.10. Dr. med. O____, FMH Neurologie, stellte sich in seiner kreisärztlichen

Beurteilung vom 17. September 2024 auf den Standpunkt, es sei gesamthaft

das Vorliegen einer unfallkausalen Schädigung nervaler Strukturen als Ursache

der geschilderten Symptomatik nicht als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten. Aus neurologischer Sicht könne an der versicherungsmedizinischen

Beurteilung vom 19. Dezember 2023 festgehalten werden. Es würden weder Hinweise

auf eine strukturelle Nervenschädigung durch die Schnittverletzung am

dorsoradialen Unterarm 21. August 2023 bestehen, noch sei die erstmals am 23.

Mai 2024 formulierte Verdachtsdiagnose eines CRPS Typ I überwiegend

wahrscheinlich (SUVA-Akte 93, S. 4 f.).

4.2.11. Die Kreisärztin Dr. med. J____ führte in ihrem Bericht vom

19. September 2024 an, am 20. September 2023 habe eine Verlaufskontrolle im

Spital [...] stattgefunden, wo die Wundheilung als abgeschlossen beurteilt

worden sei. Es seien keine weiteren Kontrollen vereinbart worden. Nachträglich

seien KG-Einträge des Hausarztes eingetroffen, wo sich der Beschwerdeführer

offenbar monatlich gemeldet und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aufgrund fortbestehender

Schmerzen verlangt habe. Weitere Abklärungen wie ein MRI des Unterarms sowie

eine neurologische Beurteilung hätten die Beschwerden nicht erklären können.

Der Neurologe Dr. med. M____, habe die Beschwerden als funktionell beurteilt. Neun

Monate nach der Schnittverletzung sei der Versicherte in die

Schmerzsprechstunde überwiesen worden, wo ein CRPS festgestellt worden sei. Diese

Diagnose könne nicht bestätigen werden, da bereits die primären Kriterien eines

anhaltenden unerträglichen Schmerzes sowie das Entstehen der Budapest-Kriterien

innerhalb von sechs bis acht Wochen nach Trauma nicht erfüllt seien. Circa fünf

Wochen vor der Beurteilung der Schmerztherapie habe die neurologische

Beurteilung stattgefunden, wo keine entsprechenden Kriterien erwähnt worden

seien. Dr. med. J____ hielt deshalb fest, dass sie an ihrer Beurteilung vom

19. Dezember 2023 festhalte (SUVA-Akte 94, S. 3 f.).

4.2.12. Dr. med. O____ führte in seiner

versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2. Dezember 2024 aus, die

klinischen Symptome eines CRPS würden sich in der Regel sehr zeitnah zum

Auslöser manifestieren und sollten daher bei Vorliegen eines CRPS spätestens sechs

bis acht Wochen nach dem schädigenden Ereignis, zumindest teilweise,

objektivierbar sein. Bei einer Verletzung am 21. August 2023 würden – abgesehen

von der akuten Wundversorgung am Ereignistag – für diesen Zeitraum im Dossier

der bereits in der Aktenlage der Vorbeurteilung zusammengefasste Befund von Dr.

med. L____ vom 20. September 2023 und die jetzt in der Aktenlage ergänzte

Verlaufsdokumentation der [...]praxis vorliegen. Der

chirurgisch-spezialärztliche Bericht von Dr. med. L____ vom 20. September 2023 habe

einen «wunschgemässen Wundheilungsverlauf» festgehalten. Die Verdachtsdiagnose

eines CRPS oder allfällige Symptome seien nicht dokumentiert worden. Der

hausärztliche Eintrag am Folgetag, dem 21. September 2023, dokumentiere ein

Taubheitsgefühl distal der Narbe, einen Druckschmerz im Bereich der Narbe und

endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkungen im Ellenbogen. Es werde, ein

Monat nach tiefer Schnittverletzung, weder der für das CRPS massgebliche, zum

Ereignis dysproportionale und anhaltende Schmerz festgestellt, noch eines der

nach Kriterium 3 der Budapest-Kriterien notwendigen klinischen Zeichen

objektiviert: Bei diesen handle es sich, wie in den Vorbeurteilungen ausgeführt

werde, um die vier Kategorien Sensorik (Hyperalgesie, Allodynie), Vasomotorik

(Temperaturunterschied, Farbunterschied), Sudomotorik/Ödem und Trophik/Motorik.

Die vom Patienten angegebene nächtliche Kältemissempfindung stelle ein

anamnestisches Symptom und kein klinisches Zeichen dar, bei dem es sich zudem

lediglich eine Missempfindung und keine vom Patienten berichtete tatsächlichen

Temperaturdifferenz handle. Worauf sich der hausärztlich als Frage formulierte

Eintrag einer beginnenden «Dystrophie» beziehe, könne lediglich vermutet

werden; Trophische Störungen im eigentlichen Sinne wie Haar- und Nagel

Wachstumsstörungen, Behaarungsunterschiede, seitendifferente Hautschuppung etc.

seien jedenfalls nicht dokumentiert. Im Gesamtkontext des Eintrages handle es

sich wahrscheinlicher um die Formulierung einer Verdachtsdiagnose.

«Algodystrophie» sei ein heute nicht mehr gebräuchliches Synonym für das CRPS. Wie

erläutert fehle in dem Eintrag aber eine medizinisch nachvollziehbare

Begründung für diesen Verdacht. Der folgende Eintrag am 9. Oktober 2023 spreche

von einem bewegungsabhängigen und nicht von einem anhaltenden Schmerz. Die

Angaben zur Beweglichkeit am 19. Oktober 2023 seien unklar. Neue Aspekte würden

sich aus diesen beiden Dokumentationen nicht ergeben (AB).

4.2.13. Dr. med. N____ hielt am 9. Januar 2025 fest, dass weder

der Neurologe noch der Orthopäde Hautbefunde oder Temperaturunterschiede

erwähnt hätten, aber das berichtete Kältegefühl in der Hand nachts und der

Zusammenhang mit Lageänderungen (Schlafen auf der linken Seite) sowie

disproportionale Schmerzen seien dokumentiert. Fraglich sei deshalb, so Dr.

med. N____, ob diese subtilen Hautanzeichen aktiv untersucht worden seien. Die

neurologische Untersuchung habe ihrer Ansicht nach ein CRPS Typ II ausgeschlossen,

aber nicht ein CRPS Typ I. Der MRI Befund habe kein Korrelat mit den

angegebenen Beschwerden gezeigt. Diese Studien würden nicht durchgehend

reproduzierbare CRPS-Befunde liefern und sollten daher nicht routinemäßig als

Werkzeuge zur Bestätigung der Diagnose herangezogen werden. Mit Verweis auf

diverse Publikationen hielt Dr. med. N____ fest, dass der Beschwerdeführer

konsequent über dieselben Symptome und denselben Krankheitsverlauf berichtet

habe. Er habe aktiv an der Physiotherapie und Ergotherapie teilgenommen, bis

der Fall gemäss UVG abgeschlossen worden sei, und habe sich aufgrund einer sehr

hohen Krankenkassen Franchise und seiner Arbeitsunfähigkeit die Physiotherapie

nicht mehr selbst leisten können. Er habe die verschriebenen Medikationen

konsequent eingenommen. Dennoch habe der Beschwerdeführer äusserst glaubwürdig

berichtet, dass er seine Physiotherapieübungen täglich zuhause durchgeführt

habe. Seine Verletzung und die daraus resultierende Behinderung hätten seinen

Alltag zuhause und seine Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt. Es werde ein

weiteres Gutachten empfohlen, diesmal einschliesslich einer unabhängigen

klinischen Untersuchung und nicht nur eines Aktenstudiums. Es werde Dr. med. P____

von der [...] Klinik empfohlen, der über viel Erfahrung mit CRPS verfüge und

ein Kapitel in den von der SUVA veröffentlichten CRPS-Leitlinien verfasst habe

(RB).

4.3.

Wie in den obigen Erwägungen aufgezeigt, liegen gegensätzliche

Einschätzungen der involvierten Ärztinnen und Ärzte vor. Diese widersprechen

sich namentlich in der Beurteilung, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von

einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den 5. Januar 2024

hinaus geklagten Beschwerden am linken, dominanten Unterarm und dem

Unfallereignis vom 21. August 2023 auszugehen sei. Unterschiedliche

Auffassungen bestehen sodann insbesondere bezüglich der Frage, ob die noch

geklagten Beschwerden am linken Unterarm auf ein CRPS Typ I zurückzuführen sind

und ob für deren Diagnose typischen Symptome innerhalb von einer Latenzzeit von

sechs bis acht Wochen nach dem Unfall vorgelegen hatten.

4.4.

4.4.1. Vorliegend bestehen verschiedentlich Zweifel an der

Richtigkeit der Einschätzungen der Kreisärzte Dr. med. O____ (vgl. E. 4.2.10.

und E. 4.2.12. hiervor) sowie Dr. med. J____ (vgl. E. 4.2.3. und E. 4.2.11.

hiervor), welche die Grundlage des Entscheids der Beschwerdegegnerin

darstellen, es liege ab dem 5. Januar 2025 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 21. August 2023

und den Befunden am linken Unterarm vor.

4.4.2. Entgegen der Meinung der Kreisärzte sind in den

medizinischen Akten Anhaltspunkte zu finden, welche dafürsprechen, dass der

Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 21. August 2023 unter anhaltenden

Schmerzen leidet, deren Relevanz nicht ohne vertiefte Abklärung ausgeschlossen

werden kann. So hielten die Allgemeinmediziner von [...], bei welchen sich der

Beschwerdeführer seit dem Unfall in regelmässigen Abständen in Behandlung begeben

hatte, fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt im September und Oktober 2023,

als auch danach bis zur letzten in den Akten dokumentierten Visite im August

2024 von persistierenden Schmerzen berichtet hatte (vgl. Eintrag Dr. med. G____

vom 21. September 2023 [E. 4.2.2. hiervor], Eintrag Dr. med. I____ vom 9. Oktober

2023 [E. 4.2.4. hiervor], Eintrag Dr. med. H____ vom 19. Oktober 2023 und 7.

November 2023 [E. 4.2.4. hiervor], Eintrag Dr. med. G____ vom 24. November 2023

[E. 4.2.4. hiervor], Eintrag Dr. med. G____ vom 22. Dezember 2023 [E. 4.2.4.

hiervor], Eintrag Dr. med. G____ vom 23. Januar 2024 [E. 4.2.4.

hiervor], Eintrag Dr. med. G____ vom 23. Februar 2024 [E. 4.2.4. hiervor],

Eintrag Dr. med. G____ vom 22. März 2024 [E. 4.2.4. hiervor], Eintrag Dr.

med. G____ vom 23. April 2024 [E. 4.2.8. hiervor], Eintrag Dr. med. G____

vom 24. Mai 2024, [E. 4.2.8. hiervor] Eintrag Dr. med. G____ vom 26. Juni

2024 [E. 4.2.8. hiervor], Eintrag Dr. med. G____ vom 9. August 2024 [E. 4.2.8.

hiervor]). Zwar

hält Dr. med. L____ in seinem Bericht vom 16. April 2024 Belastungsschmerzen

fest. Er führt dies aber nicht weiter aus (E. 4.2.7. hiervor). Bei der hausärztlichen

Untersuchung durch Dr. med. G____ wurde gleich wie tags zuvor von

Dr. med. L____ reizlose Wundverhältnisse festgestellt, jedoch Druckschmerz

im Bereich der Narbe sowie Beuge- und Streckschmerzen beschrieben (vgl. E.

4.2.2. hiervor). Die Schmerzen im Unterarm persistierten in der Folge. Die

Relevanz dieser Schmerzsituation wird von Dr. med. O____ (vgl. vgl. E. 4.2.10.

und E. 4.2.12. hiervor) und Dr. med. N____ (vgl. E. 4.2.9. und E.

4.2.13. hiervor) unterschiedlich bewertet. Dies wird letztlich auch von der in

Raum gestellten Diagnose Dystrophie gestützt. Sie ist doch ein Hinweis, dass

die Schmerzsituation auffällige Aspekte zeigte. Wie sich dazu die Einschätzung

von Dr. med. L____ tags zuvor verhält, kann aufgrund der vorliegenden

Akten nicht abschliessend beurteilt werden.

4.4.3. In Frage zu stellen ist im Übrigen die inkonsistente

Ausführung von Dr. med. O____ auf Seite 2 seines Berichts vom 2. Dezember 2024.

So bleibt unklar, weshalb der Kreisarzt mit Bezugnahme auf die in den

medizinischen Akten vorliegenden Berichten zum Schluss kam, es seien die

Verdachtdiagnose eines CRPS oder allfällige Symptome nicht dokumentiert, dann

aber am Ende derselbe Berichtsseite festhält, dass es sich bei der von Dr. med.

G____ angeführten, möglicherweise beginnenden Dystrophie (vgl. E. 4.2.2.

hiervor) wahrscheinlich um die Formulierung einer Verdachtsdiagnose handeln

würde, wobei «Algodystrophie» ein heute nicht mehr gebräuchliches Synonym für

das CRPS sei.

4.4.4. Gegen die Richtigkeit der Ausführungen von Dr. med. O____,

der mit Bericht vom 17. September 2024 festhält, in den medizinischen Berichten

fehle hinsichtlich der Verdachtsdiagnose «CRPS» vollständig eine Diskussion

anderer differenzialdiagnostisch für Symptome infrage kommender Erkrankungen

und es werde lediglich deren Abwesenheit behauptet (E. 4.2.10. hiervor), ist

ferner einzuwenden, dass Dr. med. N____ nach einer klinischen Untersuchung des

Beschwerdeführers am 23. Mai 2024 zum Schluss kam, es liege keine andere

Erkrankung vor, welche die Symptome erklären würden (vgl. E. 4.2.9.

hiervor).

4.4.5. Schliesslich lässt auch der Umstand, dass der

Beschwerdeführer weder von vom Kreisarzt Dr. med. O____ noch der Kreisärztin

Dr. med. J____ persönlich untersucht worden war, Zweifel an der Richtigkeit und

Schlüssigkeit von deren medizinischen Einschätzungen aufkommen. So kann

vorliegend nicht die Rede davon sein, es liege vor dem Hintergrund der

Ausführungen von Dr. med. N____ ein lückenloser Befund vor und es gehe im Wesentlichen

nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts

(vgl. E. 3.4.3. hiervor), womit das Abstellen auf die versicherungsinternen

Berichte der Kreisärzte zulässig wäre. So hat nach Ansicht von Dr. med. N____ weder

der Neurologe noch der Orthopäde Hautbefunde oder Temperaturunterschiede

erwähnt, aber das berichtete Kältegefühl in der Hand nachts und der

Zusammenhang mit Lageänderungen (Schlafen auf der linken Seite) sowie

disproportionale Schmerzen seien dokumentiert worden. Fraglich ist deshalb, wie

Dr. med. N____ mit Bericht vom 9. Januar 2025 in nachvollziehbarer Weise festhält,

ob diese subtilen Hautanzeichen aktiv untersucht wurden (vgl. E. 4.2.13.

hiervor).

4.5.

Aus dem Gesagten folgt, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen von Dr. med. O____ und Dr.

med. J____ zur Frage bestehen, ob der Status quo sine per 5. Januar 2024

erreicht gewesen war respektive von einem Wegfall der Kausalität zwischen den Beschwerden

am linken Arm des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 21. August 2023 ausgegangen

werden kann (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu

Unrecht auf die Einschätzungen ihrer Kreisärzte abgestellt. Da der medizinisch

relevante Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden ist, hat die

Beschwerdegegnerin ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, indem sie

insbesondere ein Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Neurologie und Orthopädische Chirurgie anfertigen lässt. Dieses muss sich zur

Kausalität zwischen den Unfallfolgen, insbesondere unter Berücksichtigung der im

Raum stehenden Diagnose eines CRPS, und dem Unfallereignis vom 21. August 2023

äussern und zur Frage des Fallabschlusses sowie den unfallbedingten

gesundheitlichen Einschränkungen Stellung nehmen. Zudem hat es eine sorgfältige

Begründung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der

angestammten Tätigkeit als Elektroinstallateur wie auch einer angepassten

Tätigkeit zu enthalten. Danach muss die Beschwerdegegnerin nochmals über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheiden.

5.

5.1.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der Einspracheentscheid vom 24. September 2024 wird aufgehoben und die Sache zur

Anordnung eines Gutachtens in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Neurologie und Orthopädische Chirurgie sowie zum anschliessenden Erlass einer

neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Verbindung

hat der obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach

Massgabe seines Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese

werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von

Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus.

Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von

Fr. 303.75 (8.1 %).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 24. September 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren

Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: