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Entscheid

UV.2024.36

Fallabschluss und Rente

26. März 2025Deutsch35 min

sich F____ in [...] auf (Austrittsbericht vom 3. Februar 2021, Suva-Akte 289). Die

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

März 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.36

Einspracheentscheid vom 24.

September 2024

Fallabschluss und Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1990 geborene Beschwerdeführer war bei der D____ AG als Schreiner

angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin

unfallversichert. Am 26. Januar 2021 fiel der Beschwerdeführer auf einer

Baustelle von der Leiter und schlug mit dem Kopf gegen eine Wand

(Schadenmeldung UVG vom 26. Januar 2021, Suva-Akte 1).

b)

Die medizinische Erstbehandlung erfolgte im E____, wo der

Beschwerdeführer eine Nacht verweilte. Festgestellt wurden drei

Subduralblutungen parfalcin, retroclivär und frontal links nach Sturz

(Austrittsbericht E____ vom 27. Januar 2021, Suva-Akte 16; vgl. auch CT vom 26.

Januar 2021, Suva-Akte 19). Vom 29. Januar 2021 bis 3. Februar 2021 hielt er

sich F____ in [...] auf (Austrittsbericht vom 3. Februar 2021, Suva-Akte 289). Die

Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge mit Schreiben vom 25. Februar

2021 (Suva-Akte 13) ihre Leistungspflicht und richtete unter anderem

Unfalltaggelder aus. Ab dem 15. März 2021 nahm der Beschwerdeführer seine

Arbeit zu 100% wieder auf (vgl. Telefonnotiz vom 18. März 2021, Suva-Akte 21).

Ab August 2021 reduzierte er sein Pensum auf 50% (Telefonnotiz vom 9. August

2021, Suva-Akte 64).

c)

Mit Bericht vom 14. Juli 2021 von Dr. med. G____, Facharzt für

Neurologie FMF (Suva-Akte 50) wurden bei mittelschwerem Schädel-Hirn-Trauma

persistierende Kopfschmerzen, eine Zervikalgie, Schwindel, eine Anosmie,

kognitive Störungen und eine Fatigue festgestellt. PD Dr. med. H____,

Fachärztin für Neurologie FMH, stellte mit Bericht vom 9. August 2021

(Suva-Akte 72) ein posttraumatisches Syndrom nach

schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit ähnlichen Symptomen fest. Sie

attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und hielt eine Erhöhung des Pensums

auf 100% vor dem Winter als nicht zu erwarten. Vom 3. August 2021 bis zum 5.

August 2021 erfolgte eine Hospitalisation im E____ (Bericht vom 6. August 2021,

Suva-Akte 77), wo chronische posttraumatische Kopfschmerzen festgestellt

wurden. Im Rahmen einer Untersuchung in der I____ wurde eine mittelschwere

kognitive Störung und schwere Fatigue mit chronischen Kopf- und

Nackenschmerzen, chronischem Schwindel und eine schwere Depression attestiert

(Suva-Akte 78). Ebenfalls ein posttraumatisches Syndrom stellten das J____ (Bericht

vom 2. November 2021, Suva-Akte 119) und PD Dr. med. H____ (Bericht vom 11.

November 2021, Suva-Akte 120) fest.

d)

Vom 31. Januar 2022 bis 20. Oktober 2022 befand sich der

Beschwerdeführer in der Tagesklinik des J____ zur ambulanten Reha (Austrittsbericht

vom 15. November 2022, Suva-Akte 209).

e)

Eine am 26. Januar 2023 erfolgte Untersuchung in der Hals-Nasen-Ohren-Klinik

des E____ ergab eine formell psychologische Hypsomie an der Grenze zur Anosmie

rechts und links bei Status nach Schädelhirntrauma im Januar 2021 (Suva-Akte

215). An zwei Tagen im Februar 2023 führte das J____ eine neuropsychologische

Verlaufsuntersuchung durch (Bericht vom 13. März 2023, SUVA-Akte 224). Am 4.

und 8. Mai 2023 fand eine Abklärung in der Augenklinik des E____. Die

Augenklinik diagnostizierte einen Verdacht auf eine zentrale Sehstörung

(Bericht vom 18. Juli 2023, SUVA-Akte 231).

f)

Nach Vorlage der Akten empfahl der Versicherungsmediziner (Bericht vom

2. August 2023, Suva-Akte 250) eine arbeitsorientierte Rehabilitation mit Evaluation

der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] in der K____. Der Aufenthalt

erfolgte vom 5. September bis 22. September 2023 (vgl. Austrittsbericht vom 26.

Januar 2023, Suva-Akte 277). Für die bisherige Tätigkeit als Schreiner wurde

festgehalten, dass diese nicht zumutbar sei aufgrund der kognitiv anspruchsvollen

Tätigkeit. Für die abschliessende Festlegung der Arbeitsfähigkeit, auch in

anderen beruflichen Tätigkeiten, verwies die Rehaklinik auf den Bericht über

die Evaluation der funktionellen Leistungsfäihgkeit (EFL). Die ambulante

EFL-Untersuchung vom 3. und 4. Oktober 2023 (Suva-Akte 272) ergab, dass die

bisherige Tätigkeit als Schreiner dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar sei.

Aufgrund des beklagten Schwindels seien Arbeiten mit Absturzgefahr nicht

empfehlenswert (Bericht EFL K____ vom 2. November 2023, Suva-Akte 284).

g)

Erneut legte die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. L____ vor. Dieser

legte mit Beurteilung vom 22. Dezember 2023 den Integritätsschaden auf 35%

fest, wobei er von einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen

Störung ausging. Ferner hielt der Versicherungsmediziner fest, dass von einer

weiteren Behandlung der Unfallfolgen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

eine Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. In Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass infolge der neuropsychologischen Störung

in der angestammten Tätigkeit eine vollzeitliche Beschäftigung mit einer um 20%

reduzierten Leistungsfähigkeit auszugehen sei (vgl. Suva-Akte 297). In Bezug

auf die HNO-Beschwerden des Beschwerdeführers legte die Beschwerdegegnerin die

Akten Dr. med. M____, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, vor

(Beurteilung vom 13. Februar 2024, Suva-Akte 305). Die Versicherungsmedizinerin

führte aus, dass in der angestammten Tätigkeit als Schreiner für Absturz gefährdete

Tätigkeiten bei subjektivem Schwindel eine Einschränkung bestehe. Des Weiteren

seien Arbeiten an rotierenden Maschinenteilen, von welchen der Beschwerdeführer

im Schwindelanfall erfasst werden könnte, problematisch. Per 30. April 2024 kündigte

die D____ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer (vgl. Telefonnotiz

vom 29. Februar 2024, Suva-Akte 315).

h)

Die Beschwerdegegnerin sprach mit Verfügung vom 27. März 2024 (Suva-Akte

337) eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 26% zu und

eine Integritätsentschädigung in Höhe von 50%. Dagegen wehrte sich der

Beschwerdeführer mit Einsprache vom 7. Mai 2024 (Suva-Akte 345). Die

Beschwerdegegnerin bestätigte mit Einspracheentscheid vom 24. September 2024

(Suva-Akte 354) ihre Verfügung, soweit sie darauf eintrat.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es

sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024

aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach

UVG auszurichten. In prozessrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer

die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichnenden

Advokaten als Rechtsvertreter. Unter o/e-Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2025 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024

vollumfänglich zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich

MWST) zulasten des Beschwerdeführers.

c)

Mit Replik vom 8. Januar 2025 und Duplik vom 14. Februar 2025 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 stellt die

Instruktionsrichterin in Aussicht, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

abzuweisen, da die Bedürftigkeit nicht gegeben sei. Sie setzt dem

Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme bis zum 23. Dezember 2024. Mit

Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 reicht der Beschwerdeführer weitere

Unterlagen ein und bittet um nochmalige Prüfung des Anspruchs auf

unentgeltliche Rechtspflege. Hierauf bewilligt die Instruktionsrichterin dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung durch B____, Advokat, als

unentgeltlichen Rechtsvertreter.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 27.

März 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3 Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten

Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons

zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem

ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber seinen Sitz hat. Nur wenn sich keiner

dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons

zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Der Beschwerdeführer

hat Wohnsitz in Frankreich und arbeitete zuletzt bei der Firma D____ AG mit

Sitz in Basel (vgl. Handelsregistereintrag der erwähnten Firma, BB 2). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist somit gegeben.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass gestützt auf die nicht

beweiskräftigen versicherungsinternen Berichte und die Berichte der K____ nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Erreichung des medizinischen

Endzustandes auszugehen sei. Die Taggelder und Heilkosten seien daher über den

30.

April 2024 hinaus von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Zudem sei eine

externe Begutachtung zu veranlassen und hiernach erneut über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden, da die

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers höher sei. In Bezug auf die

Integritätsentschädigung ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass eine solche

von mindestens 65%, wenn nicht gar von 85% geschuldet sei.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass gestützt

auf die fachärztlichen Beurteilungen der Vertrauensärzte mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass von weiteren Behandlungen keine

namhafte Besserung mehr zu erwarten sei. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses und

der Rentenprüfung sei daher nicht zu beanstanden. Eine höhere

Integritätsentschädigung als die zugesprochenen 50% sei ebenfalls nicht

geschuldet, so dass der Einspracheentscheid vom 24. September 2024 zu schützen

sei.

2.3

Streitig und zu prüfen ist im

Wesentlichen, ob die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Fallabschlusses zu

Recht auf den 30. April 2024 festlegte und in die Rentenprüfung ging oder ob

dies – zufolge ungenügender Sachverhaltsabklärungen - zu Unrecht erfolgte.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für

zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10

Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig

(vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen

(Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung

der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu

Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage,

Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E.

6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung

des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abzuschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132

E. 2.2; BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit

Hinweisen).

3.2

Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte

Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden und sind

zugleich die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG (Pflegeleistungen und

Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente) nicht erfüllt, hat der

Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. Der obligatorische

Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2 und BGE 134 V 109, 115 E. 4.2).

3.3

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der

Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann,

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen

sind (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981

[UVG; SR 832.20]) und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid

(Art. 8 ATSG) ist

(Art. 18 UVG). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des

versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird entsprechend gekürzt (Art.

20.

Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung

über die AHV massgebende Lohn mit Abweichungen (vgl. Art. 22 Abs. 2 der

Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).

3.4

3.4.1

Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob noch eine

namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, bilden in

erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und

der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst

werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember

2016.

E. 4.1.).

3.4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.

4.2-4.7).

3.5

3.5.1

Zur Beantwortung der Frage, ob vorliegend noch eine namhafte

Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erwarten und in

welchem Masse er arbeitsunfähig ist, sind die relevanten medizinischen Akten zu

beleuchten.

3.5.2

Nach dem Unfall war der Beschwerdeführer vom 26. bis zum 27. Januar 2021

im E____ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 27. Januar 2021 (Suva-Akte

16) erlitt der Beschwerdeführer aufgrund des Sturzes drei Subduralblutungen

parafalcin, retroclivär und frontal links. Mittels MRI der HWS konnte eine

diskoligamentäre Verletzung im Bereich der HWS ausgeschlossen werden (vgl. MRI

HWS vom 27. Januar 2021, Suva-Akte 17; CT Schädel vom 26. Januar 2021,

Suva-Akte 18; CT Arteriografie Schädel Halswirbelsäule vom 26. Januar 2021,

Suva-Akte 19). Vom 29. Januar 2021 bis zum 3. Februar 2021 war der

Beschwerdeführer im Spital in [...] hospitalisiert (vgl. Bericht vom 3. Februar

2021, Suva-Akte 289). Nachdem der Beschwerdeführer bis zum 14. März 2021 zu

100% krankgeschrieben war, nahm er am 15. März 2021 seine Arbeit wieder auf

(vgl. Telefonnotiz vom 17. März 2021, Suva-Akte 20, vgl. auch Telefonnotiz vom

18.

März 2021, Suva-Akte 21). Der Beschwerdeführer führte in diesem

Zusammenhang aus, er habe seit dem Unfall grosse Probleme mit dem

Kurzzeitgedächtnis und habe weder Geruchs- noch Geschmackssinn. Die

kardiologische Untersuchung habe keine Probleme ergeben und der Augenarzt habe

ihm gesagt, dass er die Brille sicher weiterhin tragen sollte, wobei die

Augenproblematik nach Ansicht des Beschwerdeführers keinen Zusammenhang mit dem

Unfall habe (vgl. Telefonnotiz vom 20. Mai 2021, Suva-Akte 33).

3.5.3

Zwischen dem 17. Juni 2021 und dem 13. Juli 2021 erfolgte eine

neurologische Abklärung in der Neurologie am Schaulager durch Dr. med. G____,

Facharzt für Neurologie FMH. Mit Bericht vom 14. Juli 2021 (Suva-Akte 50)

diagnostizierte Dr. med. G____ dem Beschwerdeführer einen Status nach

Leitersturz mit mittelschwerem Schädel-Hirn-Trauma und HWS-Distorsion am 26. Januar

2021.

mit persistierenden Kopfschmerzen, persistierender Zervikalgie,

persistierendem Schwindel, Anosmie, kognitiven Störungen und Fatigue. Gemäss

MRI des Schädels vom 23. April 2021 lasse sich ein posttraumatischer

Substanzverlust kortikal und sublortikal frontobasal beidseits feststellen. Dr.

med. G____ empfahl eine Reduktion der Arbeitsbelastung auf 75%.

3.5.4

Am 29. Juni 2021 erfolgte eine Untersuchung in der

Hals-Nasen-Ohren-Klinik des E____. Diagnostiziert wurde dem Beschwerdeführer

intermittierende, paroxysmale Drehschwindelattacken ohne Hinweis auf eine

peripher- oder zentralvestibuläre Funktionsstörung, sowie drei

Subduralblutungen parafacin, retroclivär und frontal links nach dem Sturz am

26.

Januar 2021. Die durchgeführte Videokulographie vom 7. Juli 2021 zeigte bis

auf Blinzelartefakte einen unauffälligen Befund. Die klinische Untersuchung sei

unauffällig.

3.5.5

Im Rahmen einer neurologischen Konsultation am 9. August 2021 (Suva-Akte

72) in der Neurologie am [...], stellte PD Dr. med. H____, Fachärztin für

Neurologie FMH, ein posttraumatisches Syndrom nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma

und HWS Distorsion im Januar 2021 mit persistierenden Kopfschmerzen, Schwindel,

kognitiven Störungen und Fatigue fest. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte

die Neurologin aus, aus neurologische Sicht, sei in Anbetracht der Schwere des

Traumas beim motivierten Patienten die Wiedereingliederung in den

Arbeitsprozess zu früh begonnen worden, so dass es zu einer sekundären

Dekompensation und schädlichem Konsum von Analgetika gekommen sei, was die

Symptome zusätzlich verstärkt habe. Aus neurologischer Sicht bestehe ab

nächster Woche (Mitte August 2021) für mindestens zwei Wochen eine

Arbeitsfähigkeit von 50%, wobei dieses Arbeitspensum auf Halbtage aufgeteilt

werden sollte. Tendenziell sei von einer weiteren Besserung im Verlauf

auszugehen. Mit einer 100%igen Wiederaufnahme der Arbeit sei jedoch nicht vor

dem Winter zu rechnen. Ab dem 16. August 2021 arbeitete der Beschwerdeführer

daher noch in einem 50%-Pensum, wobei ein Arbeitseinstieg zwischen 07:30 Uhr

und 08:00 Uhr geplant sei. Bei grosser Müdigkeit könne es auch einmal 10:00 Uhr

werden (vgl. Erstgespräch vom 24. September 2021, Suva-Akte 88).

3.5.6

Vom 3. August 2021 bis zum 5. August 2021 erfolgte ein stationärer

Aufenthalt im E____ aufgrund Selbstvorstellung des Beschwerdeführers wegen Kopfschmerzen,

Schwindel, Anosmie, Fatigue und ausgeprägten Konzentrationsstörungen. Neben dem

bereits bekannten Schädel-Hirn-Trauma wurde eine Hepatopathie unklarer

Ätiologie diagnostiziert. Es erfolgte ein schriftliches Aufgebot von PD Dr.

med. H____ zur weiteren ambulanten Betreuung (vgl. Austrittsbericht vom

6.

August 2021, Suva-Akte 77).

3.5.7

Eine am 18. August 2021 erfolgte Untersuchung in der I____ ergab eine

mittelschwere kognitive Störung und schwere Fatigue, ein Status nach

Schädel-hirn-Trauma mit Subduralhämatomen mit chronischen Kopf- und Nackenschmerzen,

chronischem Schwindel und Anosmie, sowie eine schwere Depression. Anlässlich

der neuropsychologischen Untersuchung, bei welcher der Beschwerdeführer

kooperativ und motiviert mitarbeitete, so dass die Ergebnisse als valide

betrachtet werden können, wurden insgesamt schwere Defizite im Bereich des

verbal-episodischen Gedächtnis, eine mittelgradige Beeinträchtigung im

Arbeitstempo und in den Exekutivfunktionen und leichte Minderleistungen im

Bereich der Aufmerksamkeit festgestellt. Im klinischen Eindruck sei die

Arbeitsplanung und die Fehlerkontrolle vermindert. Während der Testuntersuchung

zeigte sich eine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit bzw. eine reduzierte

Belastbarkeit. Insgesamt seien die Beschwerden als mittelschwere kognitive

Störung und schwere Fatigue zu beurteilen, möglicherweise verstärkt durch die

anhaltenden Schmerzen und die schwere depressive Episode. Eigenanamnestische

würden ausserdem Schwindel und Kopfschmerzen als deutliche Einschränkungen im

Alltag beschreiben (vgl. Bericht vom 7. September 2021, Suva-Akte 78).

3.5.8

Am 26. August 2021 und am 9. September 2021 wurde der Beschwerdeführer

bei PD Dr. med. H____ zur Verlaufskontrolle vorstellig. Im Rahmen der

Beurteilung hielt PD Dr. med. H____ fest, der Beschwerdeführer leide weiter

unter einem schweren postkontusionellen Syndrom nach Schädel-Hirn-Trauma und

HWS-Distorsion. Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht sei eine ambulante

multimodale Rehabilitation inklusive neuropsychologischer und

ergotherapeutischer Behandlung indiziert. Zudem sollte eine psychiatrische

Therapie bei Depression erfolgen. In der Zeit während der ambulanten

Rehabilitation sei aus neurologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben,

so dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Bis zur Rehabilitation bestehe

weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.5.9

Eine neurologische Untersuchung am 18. August 2021 in der I____ (Bericht

vom 7. September 2021, Suva-Akte 78) ergab eine mittelschwere kognitive Störung

und schwere Fatigue, einen Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit Subduralhämatom

und eine schwere depressive Episode. Es werde empfohlen den Beschwerdeführer

während der ambulanten Rehab zu 100% arbeitsunfähig zu schreiben.

3.5.10

Am 15. Oktober 2021 wurde eine Riechtestung in der

Hals-Nasen-Ohren-Klinik des E____ durchgeführt. Hierbei wurde eine Anosmie

rechts und eine Hyposomie links, bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma am 26.

Januar 2021 festgestellt (Bericht vom 19. Oktober 2021, Suva-Akte 107).

3.5.11

Am 22. Oktober 2021 erfolgte eine Verlaufsuntersuchung im J____. Unter

Berücksichtigung der neuropsychologischen Testung vom 18. August 2021, dem nach

wie vor bestehenden Schwindel und den zeitweiligen Kopfschmerzen wurde dem

Beschwerdeführer bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Zudem wurde eine tagesklinische Rehabilitation empfohlen (Bericht vom 2.

November 2021, Suva-Akte 119, vgl. auch Bericht von PD Dr. med. H____ vom 11.

November 2021, Suva-Akte 120). Vom 31. Januar 2022 bis zum 31. Oktober 2022 war

der Beschwerdeführer sodann ambulant in der Tagesklinik des J____ (Suva-Akte

209).

3.5.12

Die Beschwerdegegnerin legte die vorliegenden medizinischen Akten ihrem

Versicherungsmediziner, Dr. med. L____, Facharzt für Neurologie FMH, vor.

Dieser prüfte die Notwendigkeit für eine ambulante Reha in der Tagesklinik des J____

und hielt eine solche für acht Wochen (à drei Tag) als angezeigt (vgl. Bericht

vom 18. März 2022, Suva-Akte 159).

3.5.13

Das J____ meldete den Beschwerdeführer während der ambulanten Behandlung

(vgl. E. 3.4.8. hiervor) bei der Sehbehindertenhilfe zu einer Low

Vision-Abklärung an (vgl. E-Mail vom 6. Oktober 2022, Suva-Akte 190). Die

Sehbehindertenhilfe führte Filterabklärungen durch (vgl. E-Mail vom 18. Oktober

2022, Suva-Akte 197). Die Einstufung der Sehbehindertenhilfe ergab unter

Berücksichtigung einer Blend-Problematik und der Bildunruhe mit den gemessenen

Daten und deren Auswirkungen eine mittlere Sehbehinderung. Sie unterbreitete

der Beschwerdegegnerin eine Offerte für eine medizinische Kantenfilterbrille,

da die Abklärungen gezeigt hätten, dass mit zwei Filtern die Blendung deutlich

reduziert werden konnte und die Kopfschmerzen gemildert werden konnten (vgl.

Offerte vom 4. November 2022; Low Vision Bericht vom 25. Oktober 2022,

Suva-Akte 205). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre

Leistungspflicht für die Brille (Suva-Akte 208).

3.5.14

Nach insgesamt fast neunmonatiger ambulanter Rehabilitation im J____

übermittelte es am 15. November 2022 (Suva-Akte 209) der Beschwerdegegnerin

diverse Abschlussberichte. Mit Abschlussbericht Physiotherapie vom 7. November

2022.

(Suva-Akte 209, S. 4) wurden die Diagnosen eines posttraumatischen

Syndroms bei Status nach mittelschwerem Schädelhirntrauma und HWS-Distorsion

bei drei Subduralblutungen parafalcin, retroclivär und frontal links nach

Leitersturz am 26. Januar 2021, sowie eine schwere depressive Episode gelistet.

Bei Austritt sei der Beschwerdeführer weiterhin reduziert gewesen, allerdings

habe er Strategien in Form von Eigenübungen und führe ein angepasstes

Pausenmanagement für seinen Alltag eigenständig durch. Der Abschlussbericht der

Neuropsychologie vom 7. November 2022 (Suva-Akte 209, S. 6) führt die Diagnosen

eines Schädelhirntraumas mit Subduralblutungen und Contusio orbito-frontal

rechts sowie HWS-Distorsion bei Status nach Leitersturz am 26. Januar 2021. Im

MRI vom 4. August 2021 habe sich eine zwischenzeitliche Resorption der

Subduralhämatome gezeigt und keine intrakranielle Blutung, sowie ein

posttraumatischer Substanzeffekt postkontusionell frontalbasal. Ebenfalls

würden sich chronische Kopf-/Nackenschmerzen, chronischer Schwindel und eine

Amnosie zeigen. Die neuropsychologische Untersuchung in der I____ am 18. August

2021.

habe eine mittelschwere kognitive Störung und eine schwere Fatigue

ergeben. Es bestünden Hinweise auf eine schwere depressive Episode. Die

kognitive und körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei zu gering für

berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen in die angestammte Tätigkeit als

Schreiner sowie in eine Verweistätigkeit. Gemäss Abschlussbericht Ergotherapie

vom 13. Oktober 2022 (Suva-Akte 209, S. 4) bestünden beim Beschwerdeführer

ausgeprägte Schmerzen in der HWS, LWS und im ISG-Bereich. Zudem eine Schwindelproblematik,

welche stark einschränkend sei. Der Beschwerdeführer zeige sensomotorische

Defizite sowie Einschränkungen im vestibulären Bereich. Es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

im angestammten Beruf vor, eine Berentung sei empfohlen worden (vgl. auch

Abschlussbericht Physiotherapie vom 7. November 2022, Suva-Akte 209, S. 2).

3.5.15

Eine weitere Untersuchung in der Hals-Nasen-Ohren-Klinik ergab, dass nun

zwei Jahre nach dem Unfallereignis von dem Vorliegen einer bleibenden Anosmie

auszugehen sei (Bericht vom 27. Januar 2023, Suva-Akte 215).

3.5.16

Die neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom 3. und vom 9. Februar

2023.

im J____ (vgl. Bericht vom 13. März 2023, Suva-Akte 224) ergab bei

bekannter Diagnose einer mittelschweren bis schweren neuropsychologischen

Störung. Das Arbeitstempo sei klinisch unauffällig, die Ablenkbarkeit erhöht.

Die Ausdauer und Belastbarkeit seien stark reduziert. Obwohl mehrere Pausen

gemacht wurden, musste die restliche Untersuchung nach zwei Stunden aufgrund

starker Kopfschmerzen und Erschöpfung an einem zweiten Tag erfolgen. Die

restliche Untersuchung dauerte eineinhalb Stunden, wobei der Beschwerdeführer

auch hierfür zwei Pausen benötigt habe. Das Arbeitsverhalten sei teilweise leicht

überschiessend, eine Fehlerkontrolle sei vorhanden. Insgesamt sei die durchgeführte

Performanzvalidierung auffällig. Es gebe Hinweise darauf, dass die Befunde

nicht dem optimalen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers entsprechen würden

und eine Verdeutlichungstendenz vorliegen würde. Eine valide Einschätzung der

Leistungsfähigkeit sei nicht möglich. Insgesamt interpretierte das J____ die

neuropsychologischen Störungen formal als mittelschwer bis schwer und

ätiologisch als Folge des Schädelhirntraumas vom 26. Januar 2021. Im Vergleich

zur Voruntersuchung der I____ vom 18. August 2021 sei eine Verschlechterung des

Gesamtschweregrades der neuropsychologischen Störungen festzustellen, welche

vorwiegend auf eine Verschlechterung der basalen und komplexen

Aufmerksamkeitsleitungen zurückzuführen sei. Die Leistungen in den übrigen

Hirnfunktionen seien abgesehen von kleinen Schwankungen insgesamt vergleichbar.

Die Arbeitsfähigkeit bei mittelschweren bis schweren neuropsychologischen

Störungen liege gemäss Literatur bei zehn bis maximal dreissig Prozent.

Aufgrund der fraglichen Validität der Ergebnisse in der aktuellen Untersuchung

könne die Arbeitsfähigkeit nicht datenbasiert eingeschätzt werden. Anhand der

Eigen- und Fremdangaben sowie der als valid beurteilten Vorbefunde sei jedoch

davon auszugehen, dass relevante neuropsychologische Störungen bestünden,

welche sich bereits in der Bewältigung des häuslichen Alltags des Beschwerdeführers

limitierend auswirkten. Dafür spräche auch der pathologische Befund des letzten

cMRI Neurokranium (4. August 2021) mit posttraumatischen Substanzdefekten

postkontusionell frontobasal beidseits. Mit Austritt aus der Tagesklinik am 20.

Oktober 2022 sei die neuropsychologische Therapie abgeschlossen worden. Anlässlich

der am 6. Februar 2023 durchgeführten ambulanten Jahreskontrolle wurde dem

Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zum 28. Februar 2023

attestiert (Bericht vom 14. Februar 2023, Suva-Akte 227).

3.5.17

Die Vorlage an den Versicherungsmediziner Dr. med. L____ ergab, dass

eine ärztliche Abschlussbeurteilung von neurologisch rehabilitatorischer Seite

zu erfolgen habe (vgl. Beurteilung vom 24. März 2023, Suva-Akte 229).

3.4.18

Am 4. April 2023 erfolgte eine erneute Verlaufskontrolle

im J____ (vgl. Bericht vom 18. April 2024, Suva-Akte 244). Nach wie vor wurde

dem Beschwerdeführer der Status nach mittelschwerem Schädelhirmtrauma mit

Subduralhämatomen, eine schwere depressive Episode und eine Hepatopathie

unklarer Ätiologie diagnostiziert. Der Beschwerdeführer berichtete weiterhin von

Kopfschmerzen, der Reizfilterstörung, welche besonders für visuelle und

akustische Reize bestehe. Es liege immer noch ein erhöhtes Schlafbedürfnis vor,

besonders nach kognitiver und auch nach physischer Anstrengung. Der Geruchssinn

sei weiterhin stark eingeschränkt bis komplett erloschen, der Geschmack sei

deutlich reduziert. Es werde ausserdem eine Schwindelsymptomatik mit

Drehschwindel berichtet. Die neuropsychologische Verlaufsuntersuchung vom 13.

März 2023 sei im Kontext der weiterhin bestehenden Symptomatik zu werten.

Hierbei sei besonders aufgrund der Entwicklung von Kopfschmerzen, Schwindel und

Müdigkeit bei nach kognitiver Forderung, welche den Beschwerdeführer zum

Unterbruch und Partitionierung der neuropsychologischen Testung gezwungen habe.

Obgleich die Aussagekraft der Testung nun aufgrund dessen reduziert sei,

bestehe eine Kohärenz zwischen den Testergebnissen und der beschriebenen

Symptomatik.

3.5.18

Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die medizinischen Akten dem

Vertrauensarzt Dr. med. L____ zur Beurteilung. Dieser hielt fest, dass neurologisch-versicherungsmedizinisch

die Beurteilung hinsichtlich der vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei nicht

valider neuropsychologischen Untersuchung vom 13. März 2023 nicht

nachvollziehbar sei und nicht bestätigt werden. Dies, da das Läsionsmuster mit

geringsten frontalen Läsionen und vollständig resorbierten Subduralhämatomen

nicht mittelschwere bis schwere kognitive Einschränkungen erklären würden, die

die neuropsychologische Untersuchung vom 13. März 2023 bei auffälliger

Perfomanzvalidierung nicht valide sei. Die Ergebnisse könnten nicht einfach

aufgrund anamnestischer Angaben für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit herangezogen

werden. Eine Verschlechterung der kognitiven Einschränkungen liesse sich von

neuropsychologscher Seite nicht erklären, da sie dem üblichen Heilungsverlauf

mit üblicherweise eintretender Besserungstendenz entgegenstünden und der Beschwerdeführer

bereits 20% in der angestammten Tätigkeit gearbeitet habe (vgl. Beurteilung vom

2.

August 2023, Suva-Akte 250).

3.5.19

Am 4. und am 8. August 2023 erfolgte eine Untersuchung in der Augenklinik

des E____. Diagnostiziert wurde der Verdacht auf eine zentrale Sehstörung mit

starker Visusminderung OU, morphologischem Status ohne pathologischen Befund,

herabgesetztem Kontrastsehen, konzentrischer Einschränkung des Gesichtsfeldes. Im

Rahmen der Beurteilung wird von einer zentralen Sehstörung ausgegangen. In der

ophtalmologischen Untersuchung hätten sich keine pathologischen Befunde, ausser

einem verminderten Stereosehen, was am ehesten auf die Visusminderung

zurückzuführen sei (vgl. Bericht vom 18. Juli 2023, Suva-Akte 251).

3.5.20

Eine weitere Verlaufsuntersuchung im J____ am 20. Juli 2023 (Suva-Akte

267) ergab differentialdiagnostisch die Möglichkeit eines

Liquorendrucksyndroms. Es sei vor allem den Neurochirurgen bekannt, dass es in

seltenen Fällen zu kleinen traumatisch bedingten Liquorlecks kommen könne,

welche dann das Liquorvolumen und den Liquordruck beeinflüssen würden.

Diesbezüglich wäre wahrscheinlich eine spezielle Untersuchung notwendig. Sollte

sich dies bestätigen, könne das Liquorleck aufgesucht werden und durch

Neurochirurgen auch behandelt werden.

3.5.21

Vom 5. September 2023 bis zum 23. September 2023 hielt sich der

Beschwerdeführer in der K____ auf. Diagnostiziert wurden eine traumatische Hirnverletzung

mit Subduralhämatom und Contusio orbito-frontal rechts, eine HWS-Distorsion,

intermittierend, paroxysmale Drehschwindelattacken ohne Hinweis für eine

peripher- oder zentral-vestibuläre Funktionsstörung, eine formell

psychophysische Hyposmie an der Grenze zur Anosmie rechts und Anosmie links,

der Verdacht auf eine zentrale Sehstörung, Kribbelparästhesien beider Hände und

Füsse, reduzierte Oberflächensensibilität beider Hände und Füsse,

Kraftminderung beider Beine, Pallhypästhesie beider Beine, Reflexe symmetrisch

schwach, Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode, DD rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Hepatopathie unklarer

Ätiologie ED 3. August 2021, DD i.R. Täglicher Einnahme von Dafalgan 3g. Beim

Austritt bestanden Nacken- und holcephale Kopfschmerzen, welche durch Lärm,

Lichtreize und psychischen Stress exazerbierten und bei Ruhe und

Reizabschirmung besserten, eine Reizfilterstörung, besonders für akustische und

visuelle Reize, intermittierende Kribbelparästhesien beider Hände und Füsse,

intermittierende reduzierte Oberflächensensibilität beider Hände und Füsse,

reduzierte Kraft der unteren Extremitäten, Drehschwindel, besonders bei raschen

Kopfbewegungen und Reklination des Kopfes, rezidivierende Übelkeit, starke

Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten, Geschmacksverminderung, Anosmie

bds. mit formell linksseitiger Anosmie sowie rechtsseitiger Hyposmie an der

Grenze zur Anosmie. In somatischer Hinsicht wurde festgehalten, dass im Rahmen

des multimodalen Therapieprogramms der Beschwerdeführer ein dysfunktionales

Schmerz/Vermeidungsverhalten sowie verhaftet auf körperliche wie psychische

Einschränkungen gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe sich im tief dosierten

Therapieprogramm nicht zu einer Belastungssteigerung in der Lage gesehen. Die

Erarbeitung von Coping-Strategien bzw. einer gewissen Selbstwirksamkeit seien

nicht gelungen und es sei eine passive Erwartungshaltung geblieben. Insgesamt

hätten keine Fortschritte erzielt werden können. Im Verlauf habe der

Beschwerdeführer eine zunehmende Verschlechterung beklagt, so dass die

Rehabilitation habe abgebrochen werden müssen. Die Tätigkeit als Schreiner sei

dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch. Die

ärztliche attestierte Arbeitsunfähigkeit liege bei 100% vorläufig gültig bis

zum 20. Oktober 2023 bzw. bis zum Eintreffen des EFL-Berichts. In einer anderen

beruflichen Tätigkeit könne die Arbeitsunfähigkeit noch nicht festgelegt

werden. Es wird auf den EFL-Bericht vom 3. und 4. April 2023 verwiesen, welcher

separat verschickt werde (vgl. Bericht vom 5. Oktober 2023, Suva-Akte 277).

3.5.22

Am 3. und 4. Oktober 2023 erfolgte die Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers (vgl. Bericht vom 2. November 2023,

Suva-Akte 284). Aus der diesbezüglichen Beurteilung geht hervor, dass eine

erhebliche Symptomausweitung beobachtet werden konnte. Daher sei das

Zumutbarkeitsprofil aufgrund von rein medizinisch-theoretischen Kriterien

erstellt worden. Es bestehe aus rein muskuloskelettaler Sicht keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit zumindest für

Tätigkeiten mit leichten kognitiven Anforderung. Eine neurologische Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit könne durch die EFL nicht geleistet werden und sei

zusätzlich erforderlich. Aus rein somatisch-muskuloskelettaler Sicht bestehe

ein Endzustand. Von weiteren Therapien sei keine namhafte Verbesserung mehr zu

erwarten. Zumutbar sei eine vollschichtige Arbeit. Bei beklagtem Schwindel

werde eine Arbeit ohne Absturzgefahr empfohlen. Aus muskuloskelettaler Sicht

bestünden keine Einschränkungen. Empfohlen werde die gleiche Arbeit wie vor dem

Unfall am gleichen Arbeitsplatz (a.a.O. S, 15).

3.5.23

Mit Beurteilung des Integritätsschadens vom 22. Dezember 2023 (Suva-Akte

296) befand Dr. med. L____, dass bei nicht valider neuropsychologischer

Untersuchung vom 10. März 2023 letztlich auf die neuropsychologische

Untersuchung vom 10. Mai 2021 abzustellen sei, mit erhaltener kognitiver

Leistungsfähigkeit und die Untersuchung vom 7. September 2021 (I____) mit

mittelschwerer Einschränkung. Bei initial erhaltener Leistungsfähigkeit und im

Anschluss bestandener mittelschwerer Einschränkung, die jedoch durch die affektive

Störung beeinträchtigt werde, sei medizinischtheoretisch (notwendig bei

mangelnder Kooperation in versuchten Untersuchung vom 13. März 2023 mit

fehlenden validen Ergebnissen) und bei üblichem Heilungsverlauf von

Hirnverletzungen bestehender Besserungstendenz und nur geringfügig

strukturellen Verletzungsfolgen aus neurologisch-vertrauensärztlicher Sicht von

einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung auszugehen. Der

Integritätsschaden werde auf 35% geschätzt, da dies gemäss Tabelle 8 einer

Entschädigung bei leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörungen geschuldet

sei. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Versicherungsmediziner in

seiner Beurteilung vom 22. Dezember 2023 (Suva-Akte 297) aus, er stimme mit der

Beurteilung der K____ überein, dass ein dysfunktionales Schmerzverhalten bei

schlechter Leistungsbereitbestanden habe, bei der sich der Beschwerdeführer

selber limitiert habe, mit Zeitüberschreitung und subjektiv erforderlichen

Pausen. Die Symptomausweitung sei mit demonstrierten physischen Einschränkungen

einhergegangen, habe sich nicht mit objektivierbaren pathologischen Befunden

muskuloskelettal erklären lassen. Versicherungsmedizinisch neurologisch bestehe

ebenfalls unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit aufgrund des präsentierten dysfunktionalen

Schmerzverhaltens bei Symptomausweitung. Die Beurteilung des J____ vom 12.

September 2023 sei nicht nachvollziehbar bei fehlender Berücksichtigung nicht

valider neuropsychologischer Befunde der Untersuchung vom 10. März 2023 mit

auffälliger Perfomanzvalidierung. Auch die ophtalmologisch festgestellte

zentrale Störung in der Berichterstattung vom 4. Mai 2023 und vom 18. Juli 2023

werde von versicherungsmedizinisch neurologischer Seite nicht bestätigt, bei

fehlendem passendem pathologisch-anatomischem strukturellem Korrelat in der zur

Verfügung stehenden Bilddiagnostik vom 4. August 2021 und vom 26. Januar 2023.

Versicherungsmedizinisch neurologisch bei im Rahmen des Sturzgeschehens

erlittenem Dezelerationstrauma der HWS und fehlenden strukturellen Unfallfolgen

seien nach drei Monaten abgeheilt. Bei initial bestandener erhaltender

Leistungsfähigkeit und im Anschluss bestandener mittelschwerer Einschränkung,

jedoch durch die affektive Störung beeinträchtigt wird medizinisch-theoretisch

und bei üblichem Heilungsverlauf von Hirnverletzung bestehender

Besserungstendenz nur geringfügigen strukturellen Verletzungsfolgen von neurologisch-versicherungsärztlichen

von einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung ausgegangen

(Suva-Akte 297). Die Ausübung des früheren Berufs als Schreiner sei hierbei

möglich. Infolge der leichten bis mittelschweren kognitiven Einbussen bestehe

für eine mittelschwere Tätigkeit als Schreiner bzw. auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt bei ganztägiger Arbeit an fünf Tagen die Woche bei einem Pensum

von 100% eine um 20% reduzierte Leistungsfähigkeit (Rendement) bei

Verlangsamung und erhöhter Fehlerrate. Arbeiten mit Absturzgefahr seien nicht

möglich. Es sei vom medizinischen Endzustand auszugehen.

3.5.24

Mit Beurteilung vom 13. Februar 2024 (Suva-Akte 305) hielt Dr. med. M____,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, fest,

dass bei fehlenden objektivierbaren traumabedingten Einbussen der

peripher-vestibulären Funktion in der apparativen neuro-otologischen

Untersuchung, sowie fehlenden pathologischen Veränderungen des peripheren

vestibulo-cochleären Systems im MRI zeigen sich keine objektivierbaren

strukturellen Folgen des Unfalls, welche den beklagten Schwindel von

ORL-ärztlicher Seite erklären könnten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der

Riechstörung beidseits rechtfertige sich eine Integritätsentschädigung von 15%

hinsichtlich der Anosmie beidseits. Für die angestammte Tätigkeit als Schreiner

bestehe eine Einschränkung für den Einsatz in von Absturz gefährdeten

Tätigkeiten bei subjektivem Schwindel.

3.5.25

Am 14. März 2024 erfolgte eine ambulante Konsultation im J____ (vgl.

Bericht vom 5. April 2024, Suva-Akte 344). Bei bekannter Diagnostik zeigte sich

ein stabiler Verlauf mit bekannten residuellen Beschwerden (Kopfschmerzen,

Fatigue, diffuser Schwindel). In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe

sich eine Anosmie und Dysgeusie, sowie ein protektives Gangbild gezeigt.

Psychopathologisch habe der Beschwerdeführer im Affekt leicht niedergestimmt

gewirkt, jedoch keinen Anhalt für Suizidalität gezeigt. Aufgrund der im

Vordergrund stehenden neurokognitiven Defizite (Defizite im verbal-episodischen

Gedächtnis, Einschränkungen bei den Exekutivfunktionen und schwere Fatigue)

werde eine erneute ambulante Rehabilitation in der Tagesklinik zur weiteren

neurokognitiven Förderung mit dem Ziel einer möglichen beruflichen

Wiedereingliederung empfohlen.

3.6

3.6.1

Umstritten und vorliegend zu beurteilen ist, ob die

Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 30. April 2024 abgeschlossen und die Rente

gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 26 % berechnete. Die

Beschwerdegegnerin stützt sich in Bezug auf eingangs aufgeworfene Streitpunkte

im Wesentlichen auf die Berichte der K____ und die dort durchgeführte EFL sowie

die vertrauensärztlichen Beurteilungen vom 13. Februar 2024 und vom 22.

Dezember 2024.

3.6.2

Zunächst erscheint bereits aus formellen Gründen fraglich, ob auf die

Beurteilung von Dr. med. L____ vom 22. Dezember 2023 abgestellt werden kann. Der

Versicherungsmediziner begründet seine Einschätzung, der medizinische

Endzustand sei erreicht und der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten

Tätigkeit voll arbeitsfähig unter anderem damit, dass aus neurologischer Sicht

unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aufgrund der präsentierten dysfunktionalen Schmerzverhaltens

bei Symptomausweitung vorliege. Zudem verwies der Versicherungsmediziner auf

den üblichen Heilungsverlauf bei entsprechenden Verletzungen und hielt fest,

dass auch angesichts dessen von einer intakten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.

Dr. med. L____ stützt seine Einschätzung auf die ihm vorliegende Aktenlage,

ohne den Beschwerdeführer persönlich untersucht zu haben. Reine Aktengutachten

sind per se nicht beweiskräftig. Es kann auf sie jedoch abgestellt werden, wenn

ein lückenloser Befund vorliegt, es im Wesentlichen nur um die fachärztliche

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Befundes geht, mithin die

direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund

rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025). Vorliegend sind

diese Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt. Angesichts des Umstandes, dass

Dr. med. L____ für das Ergebnis seiner Beurteilung auf den allgemeinen

Heilungsverlauf und der Symptomausweitung des Beschwerdeführers verweist und

daher dessen anamnestische Angaben in Bezug auf die Beschwerdesymptomatik nicht

berücksichtigen möchte, hätte er sich zur Beurteilung der Situation ein eigenes

Bild des Beschwerdeführers machen und diesen zur Untersuchung einladen müssen. Vor

diesem Hintergrund sind die Beurteilungen des Versicherungsmediziners aus

formeller Sicht nicht beweiskräftig. Doch auch aus materiellen Gründen kann

nicht auf die von der Beschwerdegegnerin zur Entscheidgrundlage herangezogenen

Berichte der Versicherungsmediziner und der K____ abgestellt werden.

3.6.3

Wie bereits ausgeführt kommt Beurteilungen von beratenden oder

versicherungsinternen Ärzten nicht die gleiche Beweiskraft zu, wie Gutachten,

welche gemäss Art. 44 ATSG erfolgt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 2.3). Konkrete und differenzierte Einwände

der behandelnden Fachärzte sind geeignet, zumindest geringe Zweifel an der

Schlüssigkeit der Beurteilung des versicherungsinternen Arztes zu wecken (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3). Solche

geringen Zweifel liegen hier, wie aus nachstehenden Erwägungen ersichtlich wird,

vor.

3.6.4

Mit Blick auf die im Recht liegenden ärztlichen Unterlagen ist zunächst

zu bemerken, dass die behandelnden Ärzte allesamt von einem mittelschweren bis

schweren Schädelhirntrauma ausgehen. Dr. med. L____ stützt sich in Bezug auf

den Zeitpunkt des Fallabschlusses auf den Bericht EFL vom 2. November 2023,

welcher sich aber diesbezüglich lediglich auf die muskuloskelettalen

Beschwerden des Beschwerdeführers bezieht. In neurologischer Hinsicht finden

sich im Bericht der K____ keine Ausführungen in Bezug auf den Zeitpunkt des

Fallabschlusses. Dies erstaunt insofern, als dass die neurologischen

Beschwerden und nicht die muskuloskelettalen im Zentrum der Beeinträchtigungen

des Beschwerdeführers stehen. Hinzu kommt, dass Dr. med. L____ in seiner

Beurteilung der seitens K____ beim Beschwerdeführer beobachteten erheblichen Symptomausweitung

erheblich Gewicht beimisst, ohne Ursachen zu diskutieren, welcher der

gesundheitlichen Beeinträchtigung immanent sein könnten. In Bezug auf die abweichenden

Beurteilungen des REHAB führt er ins Feld, dass der Bericht vom 12. September

2023.

nicht nachvollziehbar sei, da die nicht validen neuropsychologischen

Befunde unberücksichtigt geblieben seien. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf

den Bericht der Klinikneurologin Dr. med. N____ vom 18. April 2023 (Suva-Akte

244) hinzuweisen, gemäss welchem die neuropsychologische Verlaufsuntersuchung

vom 13. März 2023 im Kontext der bestehenden Symptomatik zu werten sei. Hierbei

sei besonders aufgrund der Entwicklung von Kopfschmerzen, Schwindel und

Müdigkeit bei und nach kognitiver Forderung hinzuweisen, welche den Patienten

zum Unterbruch und Partionierung der neuropsychologischen Testung gezwungen

habe. Obgleich die Aussagekraft dieser Testung nun aufgrund dessen reduziert

sei, bestehe eine Kohärenz zwischen Testergebnis und beschriebener Symptomatik

(Suva-Akte 244, S. 4). Ergänzend zu bemerken ist, dass obschon nicht in der

Diagnoseliste aufgeführt, den Klinikakten auch das MRI vom 26. Januar 2023

zugrunde lag, welches im Bericht vom 6. Februar 2023 (Suva-Akte 227 S. 2) gewürdigt

wurde. Auch kann der Auffassung von Dr. med. L____ nicht ohne weiteres gefolgt

werden, dass bei den bildgebenden geringsten frontalen Läsionen und vollständig

resorbierten Subduralhämatom nicht von einer mittelschweren bis schweren

kognitiven Einschränkung ausgegangen werden kann. Im neuropsychologischen

Bericht vom 13. März 2022 wurde auf Grundlage der Befunde des ersten MRI

Neurokranium vom 4. August 2021 (Suva-Akte 74) mit posttraumatischen

Substanzdefekten postkontusionell frontobasel bds. von relevanten

neuropsychologischen Störungen ausgegangen - bereits damals war eine

zwischenzeitliche Resorption der Subduralhämatome bekannt. Hinzukommt, dass Dr.

med. L____ mit der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 20% unter den

neuropsychologisch empfohlenen Rahmen der Arbeitsunfähigkeit von 30% bis 50%

geht bei leichten bis mittelschweren kognitiven Störungen (Adrian Frei et al., Kriterien zur

Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie

Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit, HAVE 2/2016, S. 164 ff,

Tabelle 1), ohne dies zu begründen. Schliesslich fehlt auch eine

Auseinandersetzung mit der Differenzialdiagnose des J____ eines

Liquorunterdruckssyndroms (Bericht J____ 12. September 2023, Suva-Akte 267). Vor

diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen von Dr. med. L____ zweifelhaft,

so dass dessen Beurteilungen (Suva-Akte 296 f.) keinen Beweiswert zugemessen

werden kann.

3.6.5

Hinzu kommt, dass beim Beschwerdeführer gemäss den massgeblichen

medizinischen Akten Beeinträchtigungen in den Bereichen Neurologie,

Psychiatrie, Ophthalmologie und Otorhynolaryngologie. Angesichts der

massgebenden involvierten medizinischen Disziplinen ist die im Rahmen der EFL

erfolgte Feststellung, dass aus muskuloskelettaler Sicht der Fallabschluss eingetreten

sei, in Bezug auf die Frage der namhaften Besserung des Gesundheitszustandes ebenfalls

nicht hilfreich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin insgesamt weder

psychiatrische noch ophthalmologische Sachverhaltsabklärungen tätigte was ihrer

in Art. 43 ATSG verankerten Verpflichtung zuwider läuft, angesichts dessen,

dass die Verdachtsdiagnose auf eine zentrale Sehstörung der Augenklinik

vorliegt (E. 3.4.17. hiervor). Da zur Beurteilung des Versicherungsanspruchs

des Beschwerdeführers insgesamt weder auf die behandelnden Ärzte, noch auf die

versicherungsinternen Beurteilungen abgestellt werden kann, hat die Beschwerdegegnerin

in den vorgenannten Disziplinen eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag

zu geben und danach erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu

entscheiden. Abschliessend, allerdings nicht von

Relevanz, ist zu bemerken, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Umstand,

die noch notwendige Physiotherapie würde der Annahme des Fallabschlusses

entgegenstehen (vgl. Beschwerde Rz 16) ins Leere führt. Rechtsprechungsgemäss

reicht eine physiotherapeutische Behandlung nicht aus, um eine den

Fallabschluss verhindernde namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu

begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2023 vom 6. Dezember 2023 E.

3). Angesichts dessen, dass nicht auf die im Recht liegenden medizinischen

Beurteilungen der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann, ist dem Antrag des

Beschwerdeführers stattzugeben und eine polydisziplinäre Begutachtung in den

Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie, Ophthalmologie,

Psychiatrie, Otorhinolaryngologie vorzunehmen.

4.

4.1

Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde

gutzuheissen ist. Der Einspracheentscheid vom 24. September 2024 wird

aufgehoben. Die Sache wird zur polydisziplinären Begutachtung (Neurologie, Neuropsychologie,

Ophthalmologie, Psychiatrie, Otorhinolaryngologie) an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen. Danach hat die Beschwerdegegnerin neu über die Sache zu

entscheiden.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zzgl.

Mehrwertsteuer (8.1%) zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall

ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.00 zuzüglich Fr. 303.75

Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird

zur polydisziplinären Begutachtung (Neurologie/Neuropsychologie, Ophthalmologie,

Psychiatrie, Otorhinolaryngologie) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Danach ist neu über die Sache zu entscheiden.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich CHF 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich

die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in

Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: