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Entscheid

UV.2024.37

UVG

28. Oktober 2025Deutsch27 min

Mai 2020 infolge Krankheit zu 100% arbeitsunfähig und die Arbeitsunfähigkeit werde

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. Kathrin

Bichsel, Advokatin,

Blumenrain 3, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdeführerin

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.37

Einspracheentscheid vom 18.

Oktober 2024

Long-Covid als Berufskrankheit,

insbes. Nachweis einer stattgehabten Infektion bei fehlendem positivem

Covid-19-Test während der Akuterkrankung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die [...] geborene Beschwerdeführerin war vom 1. Oktober 2019

bis zum 30. November 2022 im C____ als [...] angestellt und in dieser

Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz über die

Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20) obligatorisch gegen die

Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten sowie für Krankentaggeld versichert.

Eingesetzt wurde die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2020 während der vom

Bundesrat erklärten «ausserordentlichen Lage» als [...], wo sie während der

ersten Covid-Welle am 29. April 2020 einem schwerkranken, Covid-19-positiven

Patienten exponiert war.

Die Beschwerdeführerin verspürte anfangs Mai 2020 Symptome wie

Geschmack- und Geruchsverlust, Fieber, Husten, Gliederschmerzen. Ein

durchgeführte PCR-Test auf Covid-19 fiel negativ aus. In der Folge entwickelte

sich eine Belastungsintoleranz mit Herzbeschwerden, die von den behandelnden

medizinischen Fachpersonen im weiteren Verlauf als am ehesten Post-

beziehungsweise Long-Covid-Diagnose eingeordnet wurde (vgl. Arztbrief Dr. D____

vom 13. Februar 2024, Beschwerdebeilage [BB] 9). Am 30. Juni 2020 meldete die

Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei seit dem 15.

Mai 2020 infolge Krankheit zu 100% arbeitsunfähig und die Arbeitsunfähigkeit werde

voraussichtlich über 30 Tage anhalten (vgl. Krankmeldung, Vorakte 6). Die Beschwerdeführerin

erreichte in weiteren Verlauf zeitweise wieder Phasen von Teilarbeitsfähigkeit.

Ab August 2022 bestand anhaltend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. die

Aufstellung in Vorakte 49 S. 2 sowie im RAD-Bericht vom 11. März 2025, IV-Akte

175 S. 5).

Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 (BB 8) wandte sich die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Advokatin Bichsel, an die

Beschwerdegegnerin und ersuchte diese darum, den Fall als Berufskrankheit

anzuerkennen. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 (Vorakte 84) lehnte die

Beschwerdegegnerin die Übernahme des Ereignisses als Berufskrankheit mit der

Begründung ab, anhand der vorhandenen Unterlagen lasse sich keine Covid-19-Infektion

bestätigen. Es handle sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose, weshalb der

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine Infektion durch die

berufliche Tätigkeit nicht gegeben sei. Eine dagegen erhobene Einsprache

(Vorakte 96) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18.

Oktober 2024 (Vorakte 104) ab.

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch Frau Advokatin Bichsel erhebt die

Beschwerdeführerin am 18. November 2024 Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 und ersucht um dessen Aufhebung sowie

um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, das Ereignis als Berufskrankheit

anzuerkennen und ihr die gesetzlich vorgesehenen Leistungen auszurichten. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung sowie um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.

Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Replicando hält die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2025 an

ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

III.

Die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) werden

beigezogen und es wird den Parteien die Möglichkeit zur Einsichtnahme und

Stellungnahme eingeräumt. Innert Frist hat sich die Beschwerdegegnerin nicht

vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin lässt sich mit Eingabe vom 20. Juni

2025.

vernehmen und reicht einen mikrobiologischen Befundbericht der E____ vom

13.

März 2025 ein. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur fakultativen

Stellungnahme zugestellt.

IV.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 gutgeheissen.

V.

Am 28. Oktober 2025 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt. Die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau Advokatin Bichsel, wird befragt. Für

die Beschwerdegegnerin ist Frau lic. iur. F____ anwesend. Beide Parteien kommen

zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und

die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§

82.

Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, am 29. April 2020 bei der Arbeit […]

im C____ einen Patienten betreut zu haben, der nachweislich mit Covid-19

infiziert gewesen sei. Wenige Tage später habe sie die typischen Symptome einer

Covid-19-Infektion verspürt, im Verlauf seien weitere Beschwerden wie thorakale

Druckgefühle, Dyspnoe und Herzprobleme aufgetreten. Ihr Zustand habe sich

dergestalt verschlechtert, dass sie kaum noch in der Lage sei, sich

fortzubewegen und sich selbst zu versorgen, sie sei vollständig arbeitsunfähig.

In der fraglichen Zeit habe sie keine Kontakte ausserhalb ihrer beruflichen

Tätigkeit gehabt, sodass ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als [...] auf

der […] und ihrer kurz darauf erfolgten Erkrankung an Covid-19 evident sei,

selbst wenn kein positives Testergebnis vorliege. Aus dem mit Eingabe vom 20.

Juni 2025 eingereichten mikrobiologischen Befundbericht gehe nunmehr hervor,

dass ein SARS-CoV-2 spezifisches Spike-Protein habe nachgewiesen werden können,

was ein sicherer Nachweis für eine stattgehabte Infektion sei (vgl.

Beschwerde). Aus verschiedenen Arztberichten ergebe sich, dass ihr Krankheitsbild

mittlerweile einer Long-Covid-Erkrankung mit Herzbeteiligung entspreche, die in

Anwendung von Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV (Verordnung

vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung, SR 832.202) als

Berufskrankheit anzuerkennen sei.

2.2

Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, sämtliche

Testergebnisse betreffend eine Covid-19-Infektion seien negativ ausgefallen und

es habe lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt werden können. Der Kontakt

mit einem nachweislich infizierten Patienten reiche für den Nachweis einer

Covid-19-Infektion der Beschwerdeführerin nicht aus. Da es bereits an dem für

die Anerkennung einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG erforderlichen

medizinischen Tatsachenbeweis des Vorliegens einer Infektionskrankheit gemäss

der Doppelliste von Ziff. 2 lit b des Anhangs 1 zur UVV fehle, erübrige sich

die Prüfung des qualifizierten Kausalzusammenhangs (vgl. Ziff. 10 des

anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2025 eingereichten Plädoyers

und das Verhandlungsprotokoll).

2.3

Dispositiv

Zentrale Frage des vorliegenden Verfahrens ist demnach zunächst, ob

die Beschwerdeführerin eine Covid-19-Infektion erlitten hat und ob sie

infolgedessen an Long-Covid erkrankt ist. Gegebenenfalls ist in einem zweiten

Schritt zu prüfen, ob ihre Erkrankung eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9

Abs. 1 UVG darstellt.

3.

3.1.

3.1.1. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und

der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1

ATSG und Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht. Danach haben Verwaltung und Gericht

für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen

unter Mitwirkung der Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377; 133 V 196 E. 1.4 S. 200). Sie dürfen eine Tatsache nur

dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. In

diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es

abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist

(Urteil 9C_264/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Gelangt das

erstinstanzliche Gericht in willkürfreier (antizipierender) Beweiswürdigung zur

Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts oder eine behauptete Tatsache sei für die

Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann es, ohne insoweit

Bundesrecht zu verletzen (Urteil 2C_647/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.4), auf die

Erhebung weiterer Beweise verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit

Hinweisen; Urteil I 106/07 vom 24. Juli 2007 E. 4.1).

3.1.2. Im Sozialversicherungsrecht hat das Sozialversicherungsgericht

seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des

Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für

die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Dieser Grundsatz gilt

indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den

Mitwirkungspflichten der Parteien. Im Sozialversicherungsprozess tragen die

Parteien in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.

4.1.

4.1.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der

obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,

die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten zu gewähren.

4.1.2. Dem anspruchsbegründenden Risiko der Berufskrankheit liegen zunächst

medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Frage nach einer

Berufskrankheit sind Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf

ärztliche Unterlagen angewiesen. Es bedarf zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche demnach verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Nachfolgend sind daher zunächst die im

Recht liegenden zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten.

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin schilderte anlässlich der mündlichen

Hauptverhandlung (HV), sie sei ab Februar 2020 auf der […] des C____ eingesetzt

gewesen. Dort habe sie am 29. April 2020 mit einem Patienten Kontakt gehabt,

der nachweislich mit Covid-19 infiziert gewesen sei. Ab dem 30. April 2020 habe

sie für vier Tage frei gehabt und am 3. Mai 2020 erste Symptome wie Fieber,

trockenen Husten (ohne Auswurf), Luftnot, Gliederschmerzen, Kopfschmerzen,

Abgeschlagenheit und Schwäche verspürt. Schnupfen habe sie keinen gehabt, sonst

habe sie bei einem Infekt immer Schnupfen. Am 6. Mai 2020 sei sie dann zum

Covid-Test gegangen, der negativ ausgefallen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S.

2 und SARS-CoV-2 Krankengeschichte Nr. 5667, anlässlich der HV von der

Beschwerdeführerin eingereicht, Gerichtsakte 43 S. 2). Infolge Wochenendes und

Kompensationstagen sei sie am 11. Mai 2020 erstmals wieder zur Arbeit gegangen.

Dabei habe sie realisiert, dass es ihr gar nicht gut gehe. Ihr Vorgesetzter

habe sie nach Hause geschickt, wo sich ihr Zustand in Quarantäne drastisch

verschlechtert habe. Zusätzlich zu den bestehenden, nun verstärkten Symptomen

habe sie auch thorakale Schmerzen verspürt und sehr hohen Puls gehabt. Solange

sie sich nicht bewegt habe, sei es besser gegangen. Aber nachdem sie versuch

habe, aus dem Haus zu gehen, habe sich der Zustand wieder verschlechtert. Am 2.

Juni 2020 sei sie ins Spital eingetreten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3).

4.2.2. Dem entsprechenden Austrittsbericht des G____ vom 9. Juni 2020 (Vorakte

35) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Ruhe hämodynamisch und

respiratorisch unauffällig blieb, unter Belastung (wie 15m Gehstrecke oder

Lagewechsel im Bett) jedoch Sinustachykardien und Herzrhythmusstörungen (VES

und SVES) zeigte. Die kardiale und pulmonale Diagnostik blieb im Wesentlichen

unauffällig. In der Zusammenschau der Befunde gingen die Ärztinnen und Ärzte am

ehesten von einer autonomen Funktionsstörung im Sinne einer inadäquaten

Sinustachykardie in Folge eines viralen Infekts aus und führten ferner aus,

klinisch zeige sich auch eine posturale Komponente, sodass

differenzialdiagnostisch ein posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (POTS)

diskutiert worden sei. Ein am 18. Juni 2020 im G____ durchgeführtes MRI des

Herzens ergab keinen pathologischen Befund (vgl. Vorakte 48).

4.2.3. Die H____, wo die Beschwerdeführerin im späteren Verlauf

die ambulante Long-Covid-Sprechstunde besuchte, berichtete im August 2022 vom

Verdacht auf ein Post-Covid-Syndrom beim V.a. Covid-19-Infektion 05/2020, im

Verlauf Fatigue, posturales Tachykardiesyndrom, post exercise Malaise, DD

chronisches Fatigue-Syndrom, DD post-virales Fatigue-Syndrom sowie von einer

rezidivierenden ektopen atrialen Tachy-/ Bradykardie a.e. postinfektiös. Angesichts

der Anamnese und der bereits durchgeführten Untersuchungen, welche alternative

Diagnosen ausgeschlossen hätten, handle es sich mit sehr hoher

Wahrscheinlichkeit um ein postvirales Fatigue-Syndrom (DD Post-Covid-Syndrom,

angesichts der Klinik und der passenden Anamnese). Eine serologische

Untersuchung wird zur Abgrenzung empfohlen (vgl. Bericht vom 22. August 2022,

Vorakte 27). Einen Monat später berichtete die H____ von zwischenzeitlich

durchgeführten neuropsychologischen Screenings mit auffälligen Werten bezüglich

sowohl körperlicher als auch kognitiver Fatigue, es sei zu einer

Verschlechterung des Allgemeinbefindens gekommen, selbst kürzere Arzttermine

würden zu Crash-Symptomatik führen. Eine Rehabilitation im stationären Setting

sei indiziert. Der klinische Verlauf mit einem viralen, fieberhaften Infekt im

ersten Lockdown mit typischen Covid-19-Symptomen wie Ageusie und Anosmie und mit

sich daraufhin entwickelnder schwerster Fatigue-Symptomatik mit post exercise

Malaise sowie posturalem Tachykardie-Syndrom würden auf eine stattgehabte

Covid-19-Infektion hindeuten. Die Beschwerdeführerin sei zum damaligen

Zeitpunkt einzig bei der Arbeit mit potenziell infizierten Patienten in Kontakt

gewesen, weshalb mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Berufskrankheit

vorliege (vgl. Bericht H____ vom 28. September 2022, Vorakte 28).

4.2.4. Die Kardiologin PD Dr. I____ führte nach durchgeführter

KardioMRT-Untersuchung aus, die klinische Vorstellung entspreche einem PASC-CVS

Syndrom laut «2022 ACC PostCOVID»-Stellungnahme. Die Befunde seien auf die

Folge der Cytokine-Auslosung durch die autoimmune entzündliche Ausprägung

aufgrund Covid-19 Infektion zu beziehen. Die Symptome seien z.m. teilweise

durch den erhöhten Druck infolge der kardiovaskulären Steifigkeit zu erklären.

Sie empfahl weitere Diagnostik und Behandlung in Anlehnung an den «ACC Expert

Consensus Management Pathway für PostCOVID Myokarditis und Long COVID Syndrom».

Eine vorbestehende Herzkrankheit liess sich nicht nachweisen (vgl. Bericht vom

19. Oktober 2022, Vorakte 29).

4.2.5. Vom 4. Januar 2023 bis zum 14. März 2023 hielt sich die

Beschwerdeführerin für eine stationäre Erstrehabilitation nach subakuter

Corona-Myokarditis in der H____ auf. Sie konnte sich dort soweit stabilisieren,

dass eine Weiterführung der Therapien im ambulanten Setting vorgesehen werden

konnten (vgl. Austrittsbericht vom 27. März 2023, Vorakte 33). Im Juli 2023

berichtet die H____ von einer doppelblind randomisierten Studie für Post-Covid-Patienten,

an der die Beschwerdeführerin gemäss Rücksprache mit dem Sponsor nicht

teilnehmen könne, da bei ihr kein serologischer Nachweis vorliege. Dies im

Gegensatz zur Diagnose Post-Covid-Syndrom, die gemäss WHO auch bei V.a. Covid-Infektionen

gestellt werden könne (vgl. Bericht vom 18. Juli 2023 über die ambulante Long-Covid-Sprechstunde

vom 27. April 2023, Vorakte 81).

4.2.6. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin berichtete der

Beschwerdegegnerin auf Anfrage im November 2023 anamnestisch von einem akuten

Infektionsgeschehen im Frühling 2020 mit anschliessender Belastungsintoleranz

und dem Auftreten ektoper atrialer Tachy-/Bradykardien. Die Beschwerdeführerin

habe sich bei PD Dr. D____ vorgestellt, die nunmehr typische Veränderungen

einer subakuten Post-Covid-Myokarditis festgestellt habe. Diagnostisch hielt

die Hausärztin in ihrem Bericht eine Post-Covid-Myokarditis mit nicht

ischämisch, entzündlicher Herzkrankheit bei erhaltener LVEF (55%),

Kleingefässstörung, diffuser myokardialer Fibrose und nicht ischämischer,

postmyokarditischer Narbe fest. Im Vordergrund stehe die Belastungsintoleranz.

Die Beschwerdeführer könne sich in Ruhe (liegend) gut erholen. Bei geringster

körperlicher Belastung komme es aber zu Erschöpfungserscheinungen (vgl. Bericht

Dr. med. J____ vom 10. November 2023, Vorakte 58).

4.2.6. PD Dr. I____ bestätigte im Dezember 2023, die

KardioMRT-Befunde seien vereinbar mit dem PASC-Kardiovaskulären Syndrom (Post-Covid

entzündliche Herzbeteiligung ohne vorbestehende strukturelle Herzkrankheit).

Die Symptome seien z.m. teilweise durch den Mangel der genügenden myokardialen

Durchblutung (Mikrovaskuläre Angina) und diastolischen ventrikulären Füllung

unter Belastung (Preload Failure, Belastung Dyspnoe) zu erklären (vgl. Vorakte

66).

4.2.7. Anfangs 2024 berichtete das H____ von einer weiterhin

bestehenden chronischen Fatigue-Symptomatik mit eher zähem Verlauf. Die grösste

Problematik stelle die fortbestehende POTS dar, insgesamt sei der Zustand

diesbezüglich nahezu unverändert. Die Herzparameter seien erfreulicherweise

unauffällig, aufgrund der Gesamtsituation bestehe weiterhin eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit und eine berufliche Weidereingliederung erscheine unrealistisch

(vgl. Bericht vom 12. Februar 2024 über die ambulante Long-Covid-Sprechstunde

vom 21. Dezember 2023, Vorakte 83).

4.2.8. In ihrem Bericht vom 13. Februar 2024 (Vorakte 96 S. 15)

hält PD Dr.

D____ folgende aktuelle Diagnosen fest: 1. Post-Covid entzündliche

Herzbeteiligung (I51.4) KardioMRT 10/22 und 09/23, erste Anzeichen schon im MRI

Extern 6/2020 mit/bei subakuter Post-Covid Myoperikarditis (I51.4, U09.9),

linksventrikularer Dysfunktion (beginnende diastolische Herzinsuffizienz, LVE

53%) (I50.13) und mikrovaskulärer Angina Pectoris (I120.8) ferner 2. Long-Covid

(Erschöpfung, POTS, Belastungsintoleranz, NYHA III, Angina Pectoris,

Gedächtnis-Störungen; U09.9), 3. Post-Covid Immunodysregulation: CD4/CD8

3.2>2.7 zu sehen aufgrund des CD8 Verbrauchs, ACE2-Autoantikörper erhöht

(die restlichen waren negativ) bei 4. fehlender vorbestehender Herz- oder

systemischer Krankheit (PASC-kardiovaskulares Syndrom). Seit der letzten

Kontrolle gehe es der Beschwerdeführerin leicht besser, jedoch weiterhin sehr

schwankend. Die Belastungstoleranz sei noch nicht wesentlich besser, die

Beschwerdeführerin fühle sich jedoch stabiler und erhole sich schneller von

Crashen oder nach Infektionen. Es gebe eine Besserung sowohl bezüglich Geruchs -und

Geschmackssinn als auch in Bezug auf die Gedächtnisprobleme.

4.2.9. Im Juni 2024 berichtete die H____ von einem weiteren

ambulanten Long-Covid-Sprechstundentermin. Bei Diagnose einer subakuten

Corona-Myokarditis bei St.n. Covid-19-Infektion 05/2020 mit typischer Klinik,

im Verlauf Fatigue, posturales Tachykardie-Syndrom und post exercise Malaise

bestehe weiterhin eine schwere und relevante körperliche und kognitive Fatigue,

begleitend mit Symptomen der Herzinsuffizienz, aber auch mit kognitiven

Einschränkungen (vgl. den Bericht vom 20. Juni 2024, BB 11).

4.2.10. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 reicht die

Beschwerdeführerin einen mikrobiologischen Befund der K____ vom 13. März 2025 ein, aus dem hervorgeht, dass

sich SARS-CoV-2 Spike-Proteine in Exosomen und in Immunzellen (PBMC) nachweisen

liessen. SARS-CoV-2 Nukleokapsid-Proteine wurden nicht nachgewiesen (vgl.

Gerichtsakte 35).

4.2.11. PD Dr. I____ nimmt im vorliegenden Beschwerdeverfahren

zur Diagnose einer Post-Covid-Erkrankung erneut Stellung. Darin legt sie

nochmals dar, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2020 während ihrer

Tätigkeit auf der Intensivstation an einer klinisch eindeutigen Covid-19-Infektion

mit Fieber, Geruchs- und Geschmacksverlust, Husten und Myalgien erkrankt sei.

Im Anschluss habe sie ein multisystemisches Post-Covid-Syndrom mit extremer

Fatigue, orthostatischer und Belastungsintoleranz, sowie Herzbeschwerden

(Angina Pectoris und Luftnot unter Belastung) entwickelt. Bereits im KardioMRT

06/2020 seien Anzeichen der entzündlichen Herzbeteiligung erkennbar gewesen,

damals sei dies nicht als Covid-bezogene Herzbeteiligung erkannt worden. Im

Verlauf habe sich jedoch ein typisches Krankheitsbild der chronischen

autoimmunen Post-Covid-Myoperikarditis (I51.4) mit diastolischer

Herzinsuffizienz (I50.13) und microvaskulärer Angina Pectoris entwickelt. In

den KardioMRTs hätten sich diffuse Myokardfibrose, Myokardödem und

Kleingefässstörung gezeigt, was die Diagnose einer persistierenden

immunvermittelten Herzentzündung stütze. Mittlerweile sei der Viruskontakt

durch den mikrobiologischen Befund, der einen positiven Nachweis des SARS-CoV-2

Spike-Proteins in Exosomen und Immunzellen (PBMC) zeige, eindeutig bestätigt.

Dieses Muster entspreche einer persistierenden viralen Proteinexpression nach

natürlicher Infektion. Das Krankheitsbild erfülle die Kriterien eines

berufsbedingten Post-Covid/Autoimmun-Entzündungssydroms mit kardiovaskulärer

Manifestation, entstanden im Rahmen der Tätigkeit im Gesundheitswesen während

der ersten Pandemiewelle (vgl. Stellungnahme vom 17. Oktober 2025, anlässlich

der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2025 eingereicht, Gerichtsakte 45).

4.3.

4.3.1. Die WHO definiert die Post-Covid-19-Erkrankung wie folgt:

«Eine Post-Covid-19-Erkrankung kann bei Personen mit einer wahrscheinlichen (vgl.

dazu E. 4.3.2. unten) oder bestätigten SARS-CoV-2-Infektion auftreten, in der

Regel drei Monate nach Auftreten von Covid-19 mit Symptomen, die mindestens

zwei Monate andauern und nicht durch eine andere Diagnose zu erklären sind. Zu

den allgemeinen Symptomen gehören Erschöpfung, Kurzatmigkeit, kognitive

Fehlleistungen sowie weitere, die sich im Allgemeinen auf den Tagesablauf

auswirken. Die Symptome können neu auftreten nach einer anfänglichen Genesung

von einer akuten Covid-19-Erkrankung oder die anfängliche Krankheit überdauern.

Die Symptome können fluktuieren oder mit der Zeit wiederkehren (Bericht des

Bundesrates vom 20. Juni 2025 zu den Auswirkungen von Long-Covid in Erfüllung

des Postulates 21.3454, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des

Nationalrates, vom 26. März 2021, S. 8).

4.3.2. Die Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM), Arbeitsgruppe

Post-Covid-19 für die versicherungsmedizinische Abklärung in der Schweiz bei

Post-Covid-19-Erkrankungen (Version 2.0) Stand 31. Juli 2023, orientieren sich

an der Definition der WHO und präzisieren in Bezug auf eine «wahrscheinlich

durchgemachte Covid-19-Infektion», in der Schweiz gelte im

versicherungsmedizinischen Zusammenhang ein Plausibilisierungsvorgehen im Sinne

des Nachweises einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. S. 3 Fussnote 2 der

Empfehlungen). Die Diagnose einer Post-Covid-19-Erkankung setze die Diagnose

einer durchgemachten Covid-19 Infektion voraus. Diese sei im Zusammenhang mit

Versicherungsleistungsansprüchen mit dem Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Nicht in jeder Situation liege für die

Akuterkrankung eine positive Testbestätigung vor. Für die Diagnosesicherung empfiehlt

die SIM daher, als Kombination von Klinik und Testabklärung, bei über drei

Monate nach Krankheitsbeginn persistierenden Beschwerden zur

differenzialdiagnostischen Abklärung der Verdachtsdiagnose einer

Post-Covid-19-Erkrankung eine SARS-CoV-2 Spike-Antikörper und SARS-CoV-2

Nukleokapsid-Antikörper umfassende Serologie durchzuführen. Eine solche

Untersuchung, die entsprechend diesen Richtlinien Gegenstand der

Sachverhaltsabklärungen durch den Versicherungsträger nach Art. 43 ATSG gewesen

wäre, hat die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb vorgenommen (vgl. mikrobiologischen

Befund der K____ vom13. März 2025).

Entsprechend den Empfehlungen sind die Testergebnisse

folgendermassen zu bewerten: SARS-CoV-2 Spike-Antikörper entstehen nicht nur

bei einer Infektion, sondern auch bei einer Impfung. Die alleinige Positivität

von SARS-CoV-2 Spike-Antikörpern ist häufig nach Impfung ohne Infektion oder

längere Zeit nach einer Infektion. Daher ist sie bei geimpften Personen nicht

geeignet, eine durchgemachte SARS-CoV-2 Infektion zu beweisen. Eine positive

Serologie «nur» SARS-CoV-2 Spike-Antikörper betreffend bedingt, wegen der

Positivität alleine nach Impfungen, die passende klinische Anamnese (akute

Erkrankung mit passenden Symptomen während der Pandemiezeit).

SARS-CoV-2 Nukleokapsid-Antikörper hingegen beweisen mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit eine durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion, da diese

nicht nach einer Impfung, sondern ausschliesslich nach einer Infektion gebildet

werden. Diese Testung ist innerhalb des ersten Jahres nach Krankheitsbeginn

sehr zuverlässig, der Nachweis dieser Antikörper gelingt bei 80-90%. Danach

zeigt sich ein langsamer Abfall der SARS-CoV-2 Nukleokapsid-Antikörper, sodass

zwei Jahre nach Infektion nur noch zirka 50% der Patienten und Patientinnen

positive SARS-CoV-2 Nukleokapsid-Antikörper aufweisen (vgl. Empfehlungen Ziff.

4.2. S. 6 f.).

4.3.3. Bei den Empfehlungen der SIM handelt es sich weder um eine

Verwaltungsverordnung noch stellen sie Weisungen der Aufsichtsbehörde an die

Durchführungsorgane dar. Sie sind nicht einmal, wie sich schon aus ihrem Titel

«Empfehlungen» ergibt, für die einzelnen Versicherer, die an der Durchführung

des UVG mitwirken, verbindlich, geschweige denn für das Gericht. Sie sind

jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (vgl. Entscheidung

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 22 114 / 93 vom 13. April 2023, E.

5.5. mit weiteren Hinweisen). Die Empfehlungen verstehen sich ausdrücklich als

Beitrag zur Harmonisierung eines gemeinsamen Vorgehens, um Leistungsansprüche

einer möglichst objektiven Entscheidungsgrundlage zuzuführen, indem basierend

auf der vorhandenen Datenlage Evidenzen zusammengetragen wurden und darauf

Empfehlungen für die versicherungsmedizinische Praxis abgeleitet wurden (vgl.

Zielsetzung der Empfehlungen). Nichts spricht demnach dagegen, sich vorliegend

an diesen Empfehlungen zu orientieren.

4.4.

In Bezug auf die Beschwerdeführerin ergibt sich in Würdigung ihrer

Schilderungen, der medizinischen Unterlagen und der Empfehlungen der SIM folgendes

Ergebnis: Es wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die

Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf der […] des C____

am 29. April 2020 engen Kontakt zu einem schwerkranken und (erst nach ihrem

Dienstschluss) nachgewiesenermassen Covid-19-infizierten Patienten hatte. Sie

schilderte anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung, dass sie damals keine

FFP2-Maske trug, sondern während der ganzen Schicht lediglich eine durchnässte

normale chirurgische Maske, was den damaligen Strategien und den Vorgaben des

Arbeitgebers entsprach (vgl. Information «Corona» vom 16. April 2020 des C____,

von der Beschwerdeführerin anlässlich der HV eingereicht, Gerichtsakte 46 S. 4

und Verhandlungsprotokoll S. 1 f.). Weiter schilderte die Beschwerdeführerin

eindrücklich, dass sie am 3. Mai 2020 die für eine Covid-19-Infektion typische

Symptome verspürte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2) und wie sich ihr

Gesundheitszustand im weiteren Verlauf dahingehend verschlimmerte, dass sie die

– mittlerweile evidenzbasiert anerkannten – Symptome einer

Long-Covid-Erkrankung wie Fatigue, Belastungsintoleranz und POTS entwickelte. Die

Aussagen der involvierten medizinischen Fachpersonen sind diesbezüglich eindeutig

und lassen keine Zweifel offen. Sowohl der Kontakt mit einer infizierten Person

innerhalb von 14 Tagen vor Krankheitsbeginn (vgl. Empfehlungen SIM S. 7 Ziff.

3.), als auch die klinische Anamnese für eine Long Covid-Erkrankung sind demnach

mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

Trotzdem lehnt die Beschwerdegegnerin die Anerkennung einer

Post-Covid-19-Erkrankung mit dem Argument ab, alle Covid-19-Tests seien negativ

ausgefallen.

Dieser Einwand ist mit dem von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20.

Juni 2025 eingereichten Laborbefund der K____, wonach bei der

Beschwerdeführerin SARS-CoV-2 Spike-Antikörper nachgewiesen sind, aus dem Weg

geräumt. Der fehlende Nachweis der SARS-CoV-2 Nukleokapsid-Antikörper steht

dieser Schlussfolgerung nicht entgegen, da diese sich mit der Zeit abbauen und

lediglich für eine sechs bis zwölf Monate vor der Testung stattgehabte

Infektion einen zuverlässigen Nachweis erbringen können. Demgegenüber lassen

sich die SARS-CoV-2 Spike-Antikörper, die bei der Beschwerdeführerin erhoben

wurden, auch nach einem längeren Zeitraum noch nachweisen. Die Tatsache, dass

solche nicht nur nach einer Infektion, sondern auch nach einer Impfung gebildet

werden, vermag im vorliegenden Fall die Beweiskraft des Ergebnisses nicht zu

schmälern, da die Beschwerdeführerin nicht geimpft wurde. Als sie sich zu

Beginn der Pandemie infizierte, stand noch kein Impfstoff zur Verfügung. Später

wurde das Risiko einer Impfung aufgrund ihrer Herzbeschwerden als zu hoch

eingestuft (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4 und Bericht aus der ambulanten

Long-Covid Sprechstunde des H____ vom 22. August 2022, Vorakte 27 S. 2). Die

detektierten SARS-CoV-2 Spike-Antikörper können demnach einzig im Zusammenhang

mit einer länger zurückliegenden Covid-19-Infektion stehen. Damit ist bewiesen,

dass die Beschwerdeführerin eine Covid-19-Infektion durchgemacht hat. Ebenfalls

mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt ist das Vorliegen einer

Long-Covid-Erkrankung.

5.

5.1.

Nachdem erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin eine

Covid-19-Infektion durchgemacht hat und die Diagnose einer

Long-Covid-Erkrankung nicht ernsthaft angezweifelt werden kann bleibt zu

prüfen, ob diese als Berufskrankheit anzuerkennen ist und die Beschwerdegegnerin

deshalb Leistungen als UVG-Versicherer zu erbringen hat.

5.2.

5.2.1. Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG namentlich

Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich

oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht

worden sind. Ausschliessliche Verursachung meint praktisch 100% des

ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmter Arbeiten an der

Berufskrankheit (BGE 119 V 200, 201 E. 2a). Eine vorwiegende Verursachung von

Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten ist dann gegeben,

wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im

gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 150 V 460, 464 E. 4.2;

BGE 133 V 421, 425 E. 4.1). Es bedarf eines relativen Risikos von mehr als 2

(BGE 133 V 421, 426 E. 5.1 in fine; Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2018 vom

18. März 2019 E. 6.1).

5.2.2. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie

der arbeitsbedingten Erkrankungen (Satz 2 von Art. 9 Abs. 1 UVG). Die

schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs.

1 des Gesetzes sind im Anhang 1 Ziff. 1 und 2 UVV. In Anhang 1 Ziff. 2 lit. b

UVV werden als arbeitsbedingte Erkrankungen unter anderem qualifiziert:

"Infektionskrankheiten bei Arbeiten in Spitälern, Laboratorien,

Versuchsanstalten und dergleichen".

5.2.3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind

Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie

gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher

Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).

5.3.

5.3.1. In beweisrechtlicher Hinsicht besteht die natürliche

Vermutung, es liege eine Berufskrankheit vor, wenn eine der in Anhang 1 Ziff. 2

lit. b UVV aufgelisteten Krankheiten aufgetreten ist und die versicherte Person

die entsprechende, im UVV-Anhang umschriebene Tätigkeit verrichtete. Damit

diese Vermutung zum Tragen kommt, ist allerdings erforderlich, dass die

versicherte Person dem spezifischen Ansteckungsrisiko eines

gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes ausgesetzt war (BGE 150 V 460, 467

E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2

[publ. in: SVR-Rechtsprechung 4-5/2025 UV Nr. 17]; Urteil des Bundesgerichts

8C_378/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2 [publ. in: SVR-Rechtsprechung 3/2025 UV

Nr. 10] und Urteil des Bundesgerichts 8C_524/2023 vom 7. August 2024 E. 5.1.).

5.3.2. Die natürliche Vermutung des Vorliegens einer Berufskrankheit hat

dem schlüssigen Gegenbeweis zu weichen, wenn konkrete Umstände des Einzelfalls

klar gegen eine berufliche Verursachung sprechen (vgl. insb. BGE 150 V 460, 464

E. 4.3).

5.3.3. Die Qualifikation einer Covid-Infektion als Berufskrankheit im Sinne

von Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV setzt gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts voraus, dass die versicherte Person mit der Pflege von akut am

Covid-19-Virus erkrankten Patienten beschäftigt war (vgl. BGE 150 V 460, 467 E.

4.7. sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember 2024 E.

3.2., 8C_378/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2. und 8C_524/2023 vom 7. August 2024

E. 5.1.). Dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob es sich um eine speziell

für Covid-Patientinnen und Patienten eingerichtete Station (insb. eine

Intensivstation) gehandelt hat, auf der die versicherte Person tätig war, oder

ob sie Personen betreute, die im Rahmen ihres Aufenthaltes (insb. im Spital) an

Covid-19 erkrankt waren. Erforderlich ist allerdings, dass die Patientinnen und

Patienten auf eine Pflege angewiesen waren, die engen körperlichen Kontakt

erforderte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2024 vom 4. Dezember

2024 E. 5).

5.3.4. Es ist unbestritten, dass es sich bei der vorliegend nachgewiesenen Covid-19-Erkrankung

um eine Infektionskrankheit gemäss Ziff. 2 lit. b des Anhangs 1 zur UVV

handelt. Des weiteren wird verlangt, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit

um «Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen»

handelt. Auch diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin, die während

der Pandemiephase im Frühjahr 2020 als […] auf der […] des C____ eingesetzt war.

Sie war damit einem hohen spezifischen Berufsrisiko sich mit Covid-19 zu

infizieren, ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin schilderte anlässlich der

Hauptverhandlung einleuchtend, wie sie sich am 29. April 2020 um einen

schwerkranken Patienten gekümmert hatte. Dieser war zunächst Covid-19 negativ

getestet worden und zeigte noch keinen offensichtlichen Atemwegsinfekt. Erst zwei

Stunden später, nach ihrem Dienstschluss, kam eine Lungenentzündung hinzu und

die Testung fiel positiv aus. Entsprechend den damaligen Schutzvorgaben trug der

Patient während des Kontaktes mit der Beschwerdeführerin keine Maske und sie

trug vorschriftsgemäss lediglich eine normale Maske, die zudem durchnässt war. Die

Möglichkeit zur Einhaltung eines Sicherheitsabstandes gab es nicht. Die

Beschwerdeführerin musste sich mit anderen Worten, um ihre Arbeit

ordnungsgemäss auszuführen, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einem

erhöhten Ansteckungsrisiko exponieren. Das Auftreten der ersten Symptome am 3.

Mai 2020 und den weiteren Krankheitsverlauf hat die Beschwerdeführerin

einlässlich geschildert. Es besteht angesichts einer Inkubationszeit von

durchschnittlich drei bis vier Tagen keine Veranlassung, an ihren Aussagen zu

zweifeln. Zu berücksichtigen gilt es bei der Deckungsprüfung ferner, dass die

Beschwerdeführerin zu jener Zeit ausserberufliche Kontakte glaubhaft vermied

(vgl. Verhandlungsprotokoll und Abklärungsbericht Arbeitsplatz, Vorakte 59). Im

Ergebnis ist damit unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten im

vorliegenden Fall überwiegend wahrscheinlich von einer Covid-19-Infektion durch

die berufliche Tätigkeit als […] auf der Intensivstation des C____ Ende April

2020 auszugehen. Einen schlüssigen Gegenbeweis hat die Beschwerdegegnerin nicht

erbracht und sie stellt einen qualifizierten Kausalzusammenhang zwischen der

beruflichen Tätigkeit und dem Eintritt der Erkrankung auch zu Recht nicht in

Frage (vgl. die Ausführungen in der Beschwerdeantwort Ziff. 4.2. f.). Die

Voraussetzungen zur Anerkennung als Berufskrankheit sind folglich vorliegend

erfüllt. Dies gilt nicht nur für den Infekt, sondern auch für die damit

zusammenhängenden gesundheitlichen Folgen im Sinne einer Long-Covid-Erkrankung.

Die Beschwerdegegnerin als zuständiger UVG-Versicherer hat für die Folgen

dieser Berufskrankheit aufzukommen.

6.

6.1.

Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen zur Anerkennung einer

Berufskrankheit erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Oktober

2024 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Ausrichtung

der gesetzlichen Leistungen – gemäss den obigen Prämissen - an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das

Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht

bei der Bemessung der Parteientschädigung bei einer anwaltlichen Vertretung in

durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer sowie einem Zuschlag für die Hauptverhandlung in

Höhe von Fr. 750.-- aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Vorliegend erscheint

ein Honorar in Höhe von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zum Erlass

einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 364.50 (8.1%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: