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Entscheid

UV.2024.38

Invalidenrente und Integritätsentschädigung

19. Juni 2025Deutsch19 min

war ab dem 15. Juni 2018 für die B____ GmbH (seit dem 14. Mai 2019 aufgelöst) als

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom

19. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg , S.

Schenker

und

Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. Alex Hediger,

Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4051 Basel

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.38

Einspracheentscheid vom 21. Oktober

2024

Invalidenrente und

Integritätsentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer, geboren 1965,

war ab dem 15. Juni 2018 für die B____ GmbH (seit dem 14. Mai 2019 aufgelöst) als

Eisenleger im Einsatz (vgl. SUVA-Akte 6) und in dieser Eigenschaft bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) unfallversichert. Der

Beschwerdeführer rutschte in Serbien auf nassem Boden aus und fiel auf den

rechten Arm und verletzte sich dabei an der rechten Schulter (vgl. Schadenmeldung

UVG vom 22. August 2018, SUVA-Akte 1; Arztzeugnis UVG vom 11. September 2018,

SUVA Akte 19). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und

erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. SUVA-Akte 5).

b) Nach diversen medizinischen Abklärungen

der rechten Schulter (zur Aktenlage vgl. SUVA-Akte 270, S. 3 ff. und SUVA-Akte 375,

S. 1 ff.), einer stationären Rehabilitation in der Rehaklinik C____ vom 25.

November 2019 bis 7. Januar 2020 (vgl. SUVA-Akte 117; vgl. SUVA-Akte 128, S.

1-11), einer Implantation einer inversen Schulterprothese am 14. Dezember 2020

(vgl. SUVA-Akte 152 und 153), einer stationären Rehabilitation in der

Rehaklinik D____ vom 21. Juni 2021 bis 9. Juli 2021, zweimaligen Infiltrationen

des Nervus suprascapularis rechts (vgl. SUVA-Akte 259, S. 2; vgl. SUVA-Akte

261, S. 2), anhaltenden Dauerschmerzen (vgl. Bericht Prof. Dr. med. E____ vom

21. März 2023, SUVA-Akte 303, S. 2 f.) und «ab und zu» Nackenschmerzen (vgl.

Bericht F____ Spital vom 17. Mai 2023, SUVA-Akte 313, S. 2 f.) sowie einer

weiteren Schulterinfiltration am 31. August 2023 (SUVA-Akte 336, S. 2 f.),

blieben die Beschwerden im weiteren Verlauf unverändert (vgl. Bericht Prof. Dr.

med. E____ vom 29. November 2023, SUVA Akte 354, S. 2 f.; vgl. Bericht Dr. med.

G____ vom 4. Januar 2024, SUVA-Akte 358, S. 2 ff.; vgl. Bericht Dr. med. H____ vom

25. Januar 2024, SUVA-Akte 363, S. 2 ff.). In der Sprechstunde vom 8. März 2024

entschied sich der Beschwerdeführer gegen einen Prothesenwechsel; Prof. Dr.

med. E____ hielt deshalb fest, dass die SUVA einen Fallabschluss anstreben

könne und äusserte sich über eine dem Beschwerdeführer verbleibende adaptierte

Tätigkeit (vgl. Bericht Prof. Dr. med. E____ vom 11. März 2024, SUVA-Akte 367).

c) Die Beschwerdegegnerin legte die

Akten für eine abschliessende Beurteilung ihrem Vertrauensarzt Dr. med. I____,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

vor, nachdem dieser bereits am 15. Juni 2023 in seiner

versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung festhielt, dass die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten HWS-Beschwerden nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereingnis vom 2. August 2018 zurückzuführen

seien (vgl. SUVA-Akte 318, S. 1). Dr. med. I____ äusserte sich am 13. Mai

2024 zum Zumutbarkeitsprofil (vgl. SUVA-Akte 375, S. 1-4) und zur

Integritätseinbusse (vgl. SUVA-Akte 376, S. 1-3) des Beschwerdeführers. Daraufhin

stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Mai 2024 dem

Beschwerdeführer den Fallabschluss per 30. Juni 2024 in Aussicht (vgl. SUVA-Akte

383, S. 2 f.).

d) Mit Verfügung vom 23. Juli 2024

verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Invalidenrente und sprach

dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einer

Integritätseinbusse von 20 % zu (vgl. SUVA-Akte 405, S. 2 ff.). Hiergegen liess

der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2024 vertreten durch ein Beratungsbüro

Einsprache erheben (vgl. SUVA-Akte 414, S. 1-7). Eine von der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung erhobene Einsprache wurde zwischenzeitlich wieder

zurückgezogen (vgl. SUVA-Akte 413, S. 1). Die Beschwerdegegnerin erliess am 21.

Oktober 2024 einen ablehnenden Einspracheentscheid (vgl. SUVA-Akte 418).

Erwägungen

II.

a) Mit Eingabe vom 21. November 2024

erhebt der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde gegen

den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024. Er beantragt im Wesentlichen die

Aufhebung des Einspracheentscheids, die Ausrichtung einer Invalidenrente

basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und die Bezahlung einer

Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % (vgl.

Beschwerde, S. 1-9).

b) Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024

beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 21. November

2024.

und verweist auf ihre Begründung im Einspracheentscheid vom 21. Oktober

2024.

(vgl. Beschwerdeantwort, S. 1-3).

c) Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 13. Januar 2025 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass

bewilligt.

d) Mit Replik vom 24. März 2025 hält

der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Replik, S. 1-3).

e) Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2025

hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest und verzichtet auf die

Einreichung einer umfassenden Duplik (vgl. Stellungnahme, S. 1).

III.

Nachdem keine der Parteien eine mündliche

Parteiverhandlung beantragt haben, findet am 19. Juni 2025 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§

82.

Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer moniert

im Wesentlichen, dass insbesondere aufgrund des vorgerückten Alters keinerlei

verwertbare «Resterwerbsfähigkeit» mehr bestünde (vgl. Beschwerde, S. 6 f.; vgl.

Replik, S. 2 f.) und es dem der Unfallversicherung zugrundeliegenden sozialen

Gedanken widersprechen würde, in einer solchen speziellen Konstellation ein

Invalideneinkommen von Fr. 61'109.-- anzurechnen (vgl. Replik, S. 3). Zudem sei

eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von

mindestens 25 % geschuldet (vgl. Beschwerde, S. 7 f.; vgl. Replik, S. 3).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet

hiergegen zur Hauptsache ein, dass die medizinisch-theoretische

Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters der versicherten Person

(SUVA-Akte 376) in der unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung nicht

gelten würde (Beschwerdeantwort, S. 2). Zudem sei die versicherungsmedizinische

Einschätzung der Integritätseinbusse von 20 % nicht zu beanstanden (vgl.

Beschwerdeantwort, S. 3).

2.3

2.3.1

Umstritten und vorliegend zu prüfen

ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 23. Juli 2024,

bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024, den Anspruch einer

Invalidenrente verneinte und die Integritätsentschädigung basierend auf einer

Integritätseinbusse von 20 % festsetzte.

2.3.2

Unbestritten ist zu Recht der Fallabschluss per 30. Juni 2024 unter

Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2;

vgl. SUVA-Akte 383, S. 2). Der

behandelnde Arzt, Prof. Dr. med. E____, hält doch bereits am 11. März 2024

fest, dass weitere medizinische Massnahmen den

Befund an der rechten Schulter nur noch stabilisieren und kaum mehr relevant

verbessern werden (vgl. SUVA-Akte 367, S. 2; vgl. SUVA-Akte 383). Weiter

unbestritten ist das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 64'616.-- (vgl.

Beschwerdeantwort, a.a.O.; vgl. Einspracheentscheid, S. 5; vgl. SUVA-Akte 401).

Dabei hat die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens den

Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2018 herangezogen (vgl.

SUVA-Akte 6) und die realen Einkommensentwicklungen bzw. die Lohnerhöhungen

gemäss dem Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe berücksichtigt, was

nicht zu beanstanden ist.

3.

3.1

Zu prüfen ist nachfolgend, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente

verneinte.

3.2

Der Beschwerdeführer wendet gegen

den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 ein, dass die Restarbeitsfähigkeit

aufgrund des vorgerückten Alters und der gesundheitlich massiven Einschränkung nicht

mehr verwertbar und das Invalideneinkommen somit nicht zu realisieren sei und die

Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 61'109.-- nicht habe anrechnen

dürfen (vgl. E. 2.1. hiervor).

3.3

3.3.1

Ist eine versicherte Person infolge

des Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1

UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades

wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.3.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen

(vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1). Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als

schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei

sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 125 V 351

E. 3b/ee mit Hinweisen).

3.4

In medizinischer Hinsicht ist

ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach mehrfachen

operativen Eingriffen (SUVA-Akte 152 f., 259, 261 und 336) weiterhin an

funktionellen Einschränkungen leidet (vgl. SUVA-Akte 375, S. 4). Die

unfallkausalen Beschwerden (vgl. SUVA-Akte 318) sind in die Beurteilung des

Rentenanspruchs bzw. des Invaliditätsgrades einbezogen worden, hat doch Dr.

med. I____ dazu Stellung genommen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

möglicher Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist. So sollten

schulterbedingt rechts das Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 5 kg mit

dem rechten Arm, Arbeiten in Armvorhalteposition, häufige Überkopfarbeiten und

Arbeiten über Schulterniveau mit dem rechten Arm, das Besteigen von Leitern und

Gerüsten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aufgrund der eingeschränkten

Haltefunktion mit dem rechten Arm vermieden werden (vgl. SUVA-Akte 375, S. 4).

Schliesslich sind Vibrationsbelastungen des rechten Armes zu vermeiden (vgl.

SUVA-Akte 375, S. 4). Das versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsprofil

leuchtet beim vorliegenden Beschwerdebild des Beschwerdeführers ein und es sind

den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aufgrund derer das

Zumutbarkeitsprofil in Zweifel zu ziehen wäre. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich sowohl in der Verfügung vom 23. Juli 2024 (SUVA-Akte 405) als auch im

angefochtenen Einspracheentscheid (SUVA-Akte 418) auf die

versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. I____, was nicht zu

beanstanden ist. Wenn der Beschwerdeführer über die Beweiswertigkeit der

versicherungsmedizinischen Beurteilung insinuiert (vgl. Beschwerde, S. 8), ist

darauf hinzuweisen, dass sich das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. I____ weitgehend

mit der Beurteilung von Prof. Dr. med. G____ vom 11. März 2024 deckt (vgl.

SUVA-Akte 367, S. 2 f.). Prof. Dr. med. G____, der den Beschwerdeführer über

Jahre hinweg begleitet hat (vgl. bereits SUVA-Akte 162), hält denn auch selbst

fest, dass sitzende beobachtende Tätigkeiten für den Beschwerdeführer denkbar

wären (vgl. SUVA-Akte 367, S. 3), was die versicherungsmedizinische

Einschätzung von Dr. med. I____ gerade unterstützt. Es liegen somit keine auch

nur geringen Zweifel vor, die gegen die Beweistauglichkeit der

versicherungsmedizinischen Einschätzungen von Dr. med. I____ sprechen würden.

3.5

3.5.1

Die Beschwerdegegnerin hat zunächst

ein Valideneinkommen von Fr. 64'616.-- ermittelt, was vom Beschwerdeführer zu

Recht nicht bestritten wird (vgl. E. 2.3.2. hiervor).

3.5.2

Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend

bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf einen statistischen Tabellenlohn

gemäss LSE 2022 des BFS abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden. Hat die

versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls

keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können rechtsprechungsgemäss

Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch

herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen

werden (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin hat den

Beschwerdeführer dabei in das tiefste Kompetenzniveau 1, Männer, eingeteilt und

trägt damit intellektuell wenig anspruchsvollen Arbeiten hinreichend Rechnung

(vgl. Beschwerde, S. 7). Sie gelangte bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von

40.

Stunden auf ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'305.--. Anschliessend

hat sie den Totalwert an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit angepasst und

auf das Jahr 2024 aufindexiert und gelangte auf ein Bruttojahreseinkommen von

Fr. 68'236.-- (vgl. SUVA-Akte 401, wobei sich die Abweichung gegenüber der

Verfügung vom 23. Juli 2024 mit der tiefer angesetzten Indexierung erklärt;

vgl. Einspracheentscheid, S. 8). Dem Beschwerdeführer ist zusätzlich ein

Leidensabzug von 10 % gewährt worden, um seinen Limitationen gemäss dem von Dr.

med. I____ aufgestellten Zumutbarkeitsprofil Rechnung zu tragen, womit ein

Invalideneinkommen von Fr. 61'412.-- resultierte. Sie begründet diese

nachvollziehbare und nicht zu beanstandende Einstufung im Wesentlichen mit der

von Dr. med. I____ versicherungsmedizinischen Einschätzung vom 13. Mai 2024 und

dem darin erstellten Zumutbarkeitsprofil (vgl. SUVA-Akte 375), wonach eine

ganztägige, vollzeitige und vollschichtige Arbeitsfähigkeit bei sehr leichten

körperlichen Tätigkeiten bis maximal 5 kg weiterhin zumutbar ist (vgl.

SUVA-Akte 375, S. 4).

3.5.3

Wendet der Beschwerdeführer wie vorliegend ein, dass die

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht zumutbar bzw. zu verneinen sei,

kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die

Beschwerdegegnerin anhand des Zumutbarkeitsprofils von Dr. med. I____

schlussfolgert, dass dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

Nischenarbeitsplätze verbleiben würden (vgl. Einspracheentscheid, S. 8). Dies

leuchtet ein, führt selbst Prof. Dr. med. G____ aus, dass sitzende,

beobachtende Arbeiten grundsätzlich noch möglich sind (vgl. E. 3.5.2. hiervor).

Wie die Beschwerdegegnerin richtig festhält (vgl. Einspracheentscheid, S. 3 f.)

ist die Zumutbarkeit der Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit unter

Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu bestimmen. Der Begriff des

ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und

abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt.

Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von

Stellen und der Nachfrage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen

Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger

Stellen offenhält. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte

Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte

mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von

einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die

zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem

Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden

einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint

(vgl. zum Ganzen BGE 148 V 174, 188 E. 9.1 mit Hinweisen). Entsprechend dürfte

es auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen sein,

dass der Beschwerdeführer, eine geeignete Stelle finden könnte. Jedenfalls

erscheint das Auffinden einer geeigneten Stelle somit nicht von vornherein als

ausgeschlossen.

3.5.4

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch aus

dem Umstand der vorgerückten bzw. der branchenüblichen frühzeitigen und kurz

bevorstehenden Pensionierung mit 60 Jahren nicht abgeleitet werden, dass auch

im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren die Verwertbarkeit der

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich zumutbar ist.

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2, Rz.

2.3), ist das vorgerückte Alter in der Unfallversicherung grundsätzlich kein

Argument gegen die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Die in der

Invalidenversicherung etablierte Rechtsprechung zum vorgerückten Alter gilt

nicht in der unfallversicherungsrechtlichen Ordnung (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2, 8C_472/2022 vom 18.

Oktober 2022 E. 6; je mit Hinweisen). Dies lässt sich auch mit Blick auf Art.

28.

der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR

832.202) rechtfertigen. Denn nimmt eine versicherte Person nach dem Unfall die

Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte

Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so

sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die

Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer

entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Gemäss Rechtsprechung

gelangt Art. 28 Abs. 4 UVV gerade auch dann zur Anwendung, wenn das vorgerückte

Alter das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich negativ beeinflusst, also keine

zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich

bringt, aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem

entgegensteht, weil sich kein Arbeitgeber mehr finden lässt, der die betroffene

Person einstellen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26.

September 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

3.5.5

Im Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist

der am [...] 1965 geborene Beschwerdeführer 60 Jahre alt geworden und hat sich damit

im vorgerückten Alter befunden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_205/2016 vom

20.

Juni 2016 E. 3.3, 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2). Anders als

in der Invalidenversicherung, bei der ein Rentenanspruch im Zeitpunkt des

Erreichens des Rentenalters wieder dahinfällt (vgl. Art. 30 IVG), ist im

Bereich der Unfallversicherung mit lebenslänglich auszuzahlenden

Invalidenrenten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012

E. 5.5) bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

aber eben gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV darauf abzustellen, was der

Beschwerdeführer im mittleren Alter noch für ein Erwerbspotential besessen

hätte (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt

(vgl. Beschwerdeantwort, S. 3, Rz. 2.3), würde sich das tiefere

Valideneinkommen im mittleren Alter zulasten des Beschwerdeführers auswirken

und am Ergebnis eines unzureichenden Invaliditätsgrads nicht ändern.

3.5.6

Die Beschwerdegegnerin hat somit das Invalideneinkommen

korrekt ermittelt und ist gestützt auf das versicherungsmedizinische

Zumutbarkeitsprofil zu Recht von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

ausgegangen (3.5.3. ff.).

3.6

Aus der nicht zu

beanstandenden Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Fr. 64'616.-- [vgl.

E. 3.5.1.] - Fr. 61'412.-- [vgl. E. 3.5.2.]) resultiert ein

rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 5 %. Die Beschwerdegegnerin

hat somit einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

4.

4.1

In einem nächsten Schritt gilt

es, die ermittelte Integritätsentschädigung basierend auf einer

Integritätseinbusse von 20 % zu prüfen (vgl. E. 2.1.).

4.2

4.2.1

Erleidet der Versicherte durch den

Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen

Integrität, so hat er gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung. Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet

sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Die

Schwere des Integritätsschadens wird nach dem medizinischen Befund beurteilt.

Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle

Versicherten gleich; er wird in der Unfallversicherung abstrakt und egalitär

bemessen, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Auch geht

es dabei nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die

medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder

geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1).

4.2.2

Nach Art. 36 Abs. 2 UVV wird die

Integritätsentschädigung gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV bemessen.

Dieser Anhang enthält eine als gesetzmässig erkannte, nicht abschliessende

Skala. Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der

bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form

(sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit

denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie

sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1.b f. mit Hinweisen).

4.3

Dr. med. I____ schätzte die

Integritätseinbusse des Beschwerdeführers mit versicherungsmedizinischer

Stellungnahme vom 13. Mai 2024 auf 20 % (vgl. SUVA-Akte 376, S. 1). Nach

Aufführung des unfallbedingten Befunds des rechten Schultergelenks, welche

wiederum massgebend auf den Einschätzungen von Prof. Dr. med. E____ beruhen

(vgl. SUVA-Akte 367, S. 1 f.), hält Dr. med. I____ (gemäss Suva-Tabelle 1.2 – Integritätsschaden

bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) hinsichtlich der Bandbreite

der Integritätseinbusse rekapitulierend fest, dass zum einen bei

Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenkes bis zur Horizontalen ein

Integritätsschaden von 15 % und zum anderen bei einer Periarthrosis

humeroscapularis ein Integritätsschaden von 25 % geschuldet sei und wiederholt

die bei der Periarthrosis humeroscapularis angefügte Anmerkung, wonach bei der

Beurteilung des Integritätsschadens der Periarthrosis von vergleichbarer

Schwere beim Integritätsschaden der Omarthrose ausgegangen werde (vgl.

SUVA-Akte 376, a.a.O.). Dr. med. I____ berücksichtigt in der Folge als Quervergleich für die Periarthrosis

humeroscapularis die Omarthrose und auch die Bewegungseinschränkung des rechten

Schultergelenks (vgl. SUVA-Akte 376, S.

2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 7 f.; vgl.

Replik, S. 3) geht Dr. med. I____ gerade nicht davon aus, dass der rechte Arm

nicht mehr einsetzbar wäre, sondern verortet in Anlehnung an den Quervergleich

der Omarthrose die Periarthritis humeroscapularis bei 20 %. Der

Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der Integritätsentschädigung, ohne näher

zu begründen, weshalb die Beurteilung von Dr. med. I____ nicht zutreffen sollte

bzw. namentlich ohne seine Ausführungen mit fachärztlichen Berichten zu

untermauern, welche Hinweise für die Zusprache einer höheren

Integritätsentschädigung enthalten würden. Zumal sich auch den übrigen Akten

keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, die im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes

wegen ein Abweichen von den beweiskräftigen Beurteilungen von Dr. med. I____

rechtfertigen würden, ist die Festsetzung des Integritätsschadens im Umfang von

20.

% nicht zu beanstanden.

4.4

Die Integritätsentschädigung

basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % erweist sich als korrekt.

5.

5.1

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für

durchschnittliche unfallversicherungsrechtliche Verfahren bei zweifachem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr.

3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Diese

Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine

Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (vgl. BGE 141 I 124, 127 f. E. 4.2 f.).

5.4

Die in Fällen der

unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise auszurichtende Pauschale

(inklusive Auslagen) wird vom Sozialversicherungsgericht bei

überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei

unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Da es sich vorliegend um einen

durchschnittlich komplizierten Fall handelt und der Rechtsvertreter sich in

seinen beiden Rechtsschriften in einem Umfang von insgesamt 12 Seiten mit den

sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen auseinandersetzte,

rechtfertigt sich die Auszahlung eines Honorars von Fr. 3'000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich eines Mehrwertsteuersatzes von 8.1 %. Dies ergibt eine

Mehrwertsteuer von Fr. 243.--.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic.

iur. Alex Hediger, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst

Fr. 243.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr. M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: