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Entscheid

UV.2024.39

UVG (Bundesgerichtsurteil 8C_333/2025 vom 11.06.2025) Nichteintreten auf Widererwägungsgesuch; Beschwerdeabweisung.

25. Februar 2025Deutsch14 min

Sachverhalt im Verfahren UV.2012.30). Die SUVA trat darauf mit in Rechtskraft erwachsener

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Februar 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...] c/o B____,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.39

Einspracheentscheid vom 28.

Oktober 2024

Nichteintreten auf

Widererwägungsgesuch; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1965 geborene A____ meldete der SUVA am 9. August 2011

einen Unfall, den er am 5. August 2011 erlitten habe. Er sei auf einer

Bananenschale ausgerutscht und habe sich hierbei am Rücken verletzt. Seine

Arbeitgeberin weigere sich, eine entsprechende Unfallmeldung zu machen (vgl.

Sachverhalt im Verfahren UV.2012.30). Die SUVA trat darauf mit in Rechtskraft erwachsener

Verfügung vom 21. März 2012 nicht ein (SUVA-Akte 72). Eine dagegen von A____

erhobene Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung vom 13.

Juli 2012 wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit

rechtskräftigem Urteil (UV.2012.30) vom 3. Oktober 2012 abgewiesen (SUVA-Akte

90).

Auf ein Wiedererwägungsgesuch von A____ vom 5. August 2014 trat

die SUVA mit Verfügung vom 10. September 2014 nicht ein (SUVA-Akten 104, 101).

In der Folge trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit

Entscheid vom 5. Juni 2020 auf die Eingaben von A____ vom 28. Mai 2020 und vom

16. Mai 2020 nicht ein, weil über die Folgen des Ereignisses vom 5. August 2011

bereits rechtskräftig entschieden worden war (Verfahren UV.2020.22; SUVA-Akte

131). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

8C_461/2020 vom 23. Juli 2020 ebenfalls nicht ein (SUVA-Akten 128, 129).

Nachdem A____ erneut an die SUVA gelangte und Leistungen aufgrund

des Ereignisses vom 5. August 2011 verlangte, teilte diese dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 6. August 2024 mit, dass auf sein Wiedererwägungsgesuch vom

25. Juli 2024 nicht eingetreten werden könne. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer fristgerecht Einsprache (SUVA-Akte 147). Diese wurde mit

Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 abgewiesen (SUVA-Akte 168).

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 21. November 2024 überweist das Kantonsgericht

Luzern die Beschwerde vom 12. November 2024 zuständigkeitshalber an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 12. November

2024, dass ihm die Beklagte (recte: Beschwerdegegnerin) aufgrund der

Unfallfolgen des Arbeitsunfalles vom 5. August 2011 eine

Integritätsentschädigung und Invalidenrente bezahle sowie rückwirkend ab dem

Arbeitsunfall vom 5. August 2011 Taggelder ausrichte. Zudem stellt er die

Rechtsbegehren, dass der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 für nichtig

erklärt und aufgehoben werde, dass seine Anträge auf finanzielle und ärztliche

Leistungen seitens der Beklagten (recte: Beschwerdegegnerin) in Bezug auf

seinen Arbeitsunfall vom 5. August 2011 wiedererwogen werden und dass das

Gericht ihm unentgeltliche Rechtspflege gewähre.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer den

Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 sowie diverse Unterlagen aus den

Jahren 2011 und 2012 ein.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.

Dezember 2024 auf Nichteintreten.

Mit Replik vom 27. Januar 2025 hält der Beschwerdeführer an den

gestellten Rechtsbegehren fest. Insbesondere erneuert er sein Rechtsbegehren um

unentgeltliche Rechtspflege und reicht in der Beilage den undatierten Beschluss

des Bezirksgerichts C____ ein, wonach ihm in einem Verfahren der Kostenerlass

für Gerichtsgebühren, einen Rechtsanwalt und die Reisekosten gewährt worden

ist.

In sämtlichen Eingaben benennt der Beschwerdeführer B____, [...],

als Zustellbevollmächtigten.

III.

Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erscheint vor dem Hintergrund

der vom Beschwerdeführer genannten finanziellen Verhältnisse (Wohnung und

Garage in D____, Kontoauszug, Bescheinigung Erwerbsminderungsrente) als

fraglich. Da der Beschwerdeführer jedoch ohnehin keinen anwaltlichen Vertreter

mandatiert hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

verlangt hat, findet am 25. Februar 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt (Beschwerde, S. 1; Replik, S. 3). Er

bringt vor, er habe im Zeitraum des Arbeitsunfalles in der Schweiz einen

offiziellen Wohnsitz in der Region E____ gehabt (a.a.O.). Als er bei der Firma F____

AG angefangen habe zu arbeiten, habe er im Gasthaus G____, [...], gewohnt.

Jedoch habe er kurz vor seinem Arbeitsunfall am 5. August 2011 in einem anderen

Gasthaus in der Schweiz gewohnt, das heisst ab dem 5. August 2011 sei er nicht

mehr an dieser Adresse gemeldet gewesen (a.a.O.). Zu jenem Gasthaus seien auch

Schreiben gesendet worden. Diese Adressen seien der Firma F____ AG und SUVA

offiziell bekannt gewesen. Von den schweizerischen Behörden habe er auch eine

Aufenthaltserlaubnis für jene Wohnadressen erhalten. Da er (aktuell) im Ausland

wohne und sich sein ehemaliger schweizerischer Wohnsitz in der Region E____ befunden

habe, sei kein Gericht im Kanton Basel-Stadt für die Behandlung seiner

Streitsache zuständig. Er beantrage daher, dass diese Klage an das zuständige

Gericht weitergeleitet werde (a.a.O.).

1.2

Belege für seinen letzten schweizerischen Wohnsitz

(Anmeldebestätigung der Gemeine o.ä.) reicht der Beschwerdeführer keine ein.

1.3

Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der

Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der

versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder

in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner

dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons

zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).

Der aktuelle Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...], D____. Die

örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG

danach, wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hatte

(vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2), zumal keine Anhaltspunkte zum letzten

schweizerischen Wohnsitz des Beschwerdeführers vorliegen und der

Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Belege eingereicht hat. Der letzte

Schweizerische Arbeitgeber war die F____ AG. Diese hat gemäss Handelsregisterauszug

ihren Sitz in Basel (vgl. [...]), womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

örtlich zuständig ist.

1.4

Die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

2.

2.1

2.1.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Widerwägungsantrag bezüglich

seines Antrages auf finanzielle und ärztliche Leistungen in Bezug auf seinem

Arbeitsunfall vom 5. August 2011 könne nicht von der Unfallversicherung SUVA

abgelehnt werden. Es bestünden nämlich hinreichende Gründe zur Annahme, dass

die Wiedererwägungsgründe und ein Interesse an der Abänderung der Verfügung

gegeben seien (Beschwerde, S. 2). Zu den hinreichenden Gründen macht er

geltend, er habe von der Firma F____ AG nie einen schriftlichen Arbeitsvertrag

erhalten, obwohl er diesen mehrfach verlangt habe (a.a.O.). Der Unfall, bei dem

er sich einen Bandscheibenvorfall zugezogen habe, habe sich am Freitag, den 5.

August 2011 um 15.25 Uhr innerhalb der regulären Arbeitszeit ereignet. Nach dem

Arbeitsunfall vom 5. August 2011 habe ihm die Firma F____ AG mitgeteilt, dass er

nicht durch die F____ AG versichert (gewesen) sei. Zudem habe ihm die F____ AG

gekündigt, ohne dass er je eine schriftliche Kündigung erhalten hätte (a.a.O.).

Die Firma F____ AG habe sich geweigert, das Arbeitsverhältnis zu bestätigen und

dieses bei der Versicherung (SUVA) anzumelden. Am Tag des Arbeitsunfalles habe

er sich im Spital [...] untersuchen lassen.

2.2.2

Weiter verweist der Beschwerdeführer auf verschiedene Gutachten, dass

aufgrund der Verletzung der Hals- und Lendenwirbelsäule eine dauernde

Bewegungs- und Funktionseinschränkung des gesamten Rückens, beider Schultern,

des Kopfes und des Nackens vorliege und eine Kraftschwäche der rechten Hand

verblieben sei (Beschwerde, S. 3). Jene Gutachten und Unterlagen habe er am 28.

Juni 2012 der SUVA per Fax übermittelt. SUVA behaupte jedoch, dieses Fax nicht

erhalten zu haben. Er besitze diese Faxbestätigung jedoch noch (a.a.O.). Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, er habe das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt nie erhalten, da er zu diesem Zeitpunkt

[...] und die Schweiz bereits verlassen habe (a.a.O.). Darüber hinaus bringt

der Beschwerdeführer vor, er befinde sich in einem äusserst schlechten

gesundheitlichen Zustand (psychisch und körperlich) sowie in einer äusserst

schlechten finanziellen Lage (a.a.O.). Er habe seit dem Unfall weder von [...]

noch von der SUVA finanzielle oder ärztliche Unterstützung erhalten

(Beschwerde, S. 3 f.). Es fehle ihm an Einkommen um sich bezüglich der

Unfallfolgen behandeln zu lassen und Wohn- sowie Lebensmittelkosten allein zu

stemmen (Beschwerde, S. 4). Er habe grosse Schulden bei seiner Familie und

belaste diese (a.a.O.). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er

habe keinen Anspruch auf eine gesetzliche Pensionsrente in der Schweiz. Er habe

wegen fehlender finanzieller Mittel seit 13 Jahren keine Beiträge bezahlt

(a.a.O.). Er beantrage sofortige Mitteilung, ob er eine Krankenversicherung

erhalte, bevor er in die [...] reise, um einen Asylantrag zu stellen

(Beschwerde, S. 4 f.).

2.2

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2024. Die Beschwerdegegnerin

ist in diesem Einspracheentscheid sowie in ihrer diesem Einspracheentscheid

vorangehenden Verfügung vom 6. August 2024 auf ein Wiedererwägungsgesuch des

Beschwerdeführers nicht eingetreten.

2.3

Dispositiv

Mögliches Prozessthema im vorliegenden Verfahren kann demnach einzig

die Frage bilden, ob die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch hätte

eintreten müssen (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.2). Allfällige

versicherungsrechtliche Leistungen bilden in Ermangelung eines entsprechenden

Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die

mehrheitlich auf Leistungsansprüche abzielenden Rechtsbegehren kann daher nicht

eingetreten werden.

2.4.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend lediglich, ob die SUVA auf das

Wiedererwägungsgesuch bzw. die Einsprache hätte eintreten müssen. Die

beantragte Mitteilung zur Krankenversicherung in der Schweiz ist demgegenüber

mangels vorliegend eines Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens.

3.

3.1.

Ein Konflikt zwischen der aktuellen Rechtslage und einer früher

erlassenen, in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung über eine

Dauerleistung kann in vier Konstellationen entstehen: Eine fehlerhafte

Sachverhaltsfeststellung, (anfängliche, tatsächliche Unrichtigkeit) lässt sich

unter bestimmten Voraussetzungen durch eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs.

1 ATSG) korrigieren. Tritt nach dem Erlass einer ursprünglich fehlerfreien

Verfügung eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhaltes ein (nachträgliche

tatsächliche Unrichtigkeit), hat gegebenenfalls eine Anpassung im Rahmen einer

Rentenrevision nach Art. 17 ATSG stattzufinden. Falls die Verfügung auf einer

fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (anfängliche rechtliche Unrichtigkeit), ist

ein Rückkommen unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu

prüfen. Nicht allgemein gesetzlich geregelt ist der Tatbestand der

nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit infolge einer nach dem

Verfügungserlass eintretenden Änderung der massgeblichen Rechtsgrundlagen (BGE 140 V 514 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 201 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2.

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf formell

rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese

zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung

ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG

von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit

Hinweisen) erlassen. Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen

oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe wird damit

in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262).

3.3.

Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung

besteht nicht (vgl. BGE 117 V 8 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E.

1b/cc, 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1). Die Verwaltung kann demnach weder von den

Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden.

Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt

wird, sind deshalb auch nicht anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts I

896/06vom 19. März 2007 E. 3.2).

3.4.

Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein

Wiedererwägungsgesuch kann das Gericht nicht eintreten (Urteil des

Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Wenn

die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die

Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden

Sachentscheid trifft, ist dieser Wiedererwägungsentscheid wiederum mit einem

Rechtsmittel anfechtbar (vgl. Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 Rz. 86).

3.5.

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen

Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung bei der Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere bei klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.

Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der

(von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig

dieser Schluss denkbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2022 vom 23.

August 2022 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 148 V 195 E. 5.3; 138 V 324 E. 3.3). Das

Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine

Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener

Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig

angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1). Anders verhält es sich, wenn der

Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt,

deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die

Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher

Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,

Arbeitsunfähigkeitseinschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem

Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der

rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme

der zweifellosen Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom

30. August 2017 E. 7.1).

3.6.

Die Voraussetzungen der Wiedererwägung sind nach der Aktenlage zu

beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen

Verfügungen vom 7. November 2007 und vom 4. April 2008 darstellte (Urteil des

Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1). Insbesondere ist auch

die seinerzeitige Rechtspraxis zu beachten; eine Praxisänderung vermag kaum je

die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 140 V 77

E. 3.1 mit Hinweis auf 138 V 147 E. 2.1 und 138 V 324 E. 3.3).

4.

4.1.

Aktenkundig und unbestritten erkennt das Dispositiv der Verfügung

vom 6. August 2024 (SUVA-Akte 138), welche mit Einspracheentscheid vom 28.

Oktober 2024 (SUVA-Akte 168) geschützt worden ist, seinem Wortlaut folgend auf

Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch. Die Beschwerdegegnerin hat das

Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht materiell behandelt und

keinen erneuten Sachentscheid gefällt. Alsdann hat die Beschwerdegegnerin auch

keine Aspekte angeführt, die über die Begründung der ursprünglichen Verfügung

hinausgehen würden. Das Vorgehen ist lediglich als prozessual zu qualifizieren.

An der fehlenden materiellen Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass die

Beantwortung des Gesuchs in Verfügungsform ergangen und mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist. Das Nichteintreten auf ein

Wiedererwägungsgesuch stellt keine Leistung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 oder

Art. 51 Abs. 1 ATSG dar.

4.2.

Das Bundesgericht hat die Frage, ob dem Nichteintreten auf ein

Wiedererwägungsgesuch Verfügungscharakter zukommt und der Versicherungsträger

folglich nach Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG eine

Verfügung zu erlassen hat, bisher offengelassen (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1.3;

vgl. ferner Kieser, a.a.O., Art.

53 Rz. 85). Die Verwaltung hat der versicherten Person das Nichteintreten

grundsätzlich nach summarischer Prüfung in einfacher Briefform ohne

Rechtsmittelbelehrung und in der Regel ohne eingehende Begründung mitzuteilen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.1 mit

Hinweisen). Ungeachtet dessen entsteht aus dem Erlass einer anfechtbaren

Verfügung aber kein Anspruch auf Wiedererwägung, weil der Entscheid über die

Vornahme der Wiedererwägung auf jeden Fall im Ermessen der Verwaltung bleibt

(vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.2).

4.3.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch

des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. August 2024 nicht materiell

behandelt, weshalb sie zu Recht auch nicht auf die dagegen erhobene Einsprache

eingetreten ist. Damit fehlt es an einem beschwerdeweise weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten

werden kann.

5.

5.1.

Gemäss den obigen Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: