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Entscheid

UV.2024.4

UVG Beschwerde abgewiesen. Zeitpunkt des Fallabschlusses korrekt festgelegt.

11. Juli 2024Deutsch19 min

Ossikel. Der postoperative Verlauf zeigte sich komplikationslos (vgl. Bericht F____spital

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

Juli 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

MLaw A. Zalad , S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführerin

C____

[...]

vertreten durch lic. iur.D____, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.4

Einspracheentscheid vom 4. Januar

2024

Beschwerde abgewiesen. Zeitpunkt

des Fallabschlusses korrekt festgelegt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1962 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. August 2019

bei der E____ AG als Banksachbearbeiterin angestellt und in dieser Eigenschaft

bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen versichert (vgl. Arztzeugnis UVG

vom 19. März 2019, Antwortbeilage [AB] 3.040). Die Beschwerdegegnerin

anerkannte ihre Leistungspflicht, richtete Taggelder aus und übernahm Kosten

für Behandlungen (vgl. Schreiben Beschwerdegegnerin vom 15. April 2020, AB

3.044; AB Sammelakte 6).

b)

Am 26. Februar 2020 erlitt die Beschwerdeführerin einen Skiunfall. Hierbei

zog sie sich eine mehrfragmentäre bikondyläre Tibiakopfluxationsfraktur links

mit komplettem randständigem Abriss des lateralen Meniskus, Segond-Fragment und

wenig disloziertem Ausriss der Eminetia (VKB) zu. Gleichentags erfolgte

operativ eine Anlage gelenksüberbrückender Fixateur externe, Knie links und

Logendruckmessung Unterschenkel links (Operationsbericht Kantonsspital [...]

vom 26. Februar 2020, Antwortbeilage [AB] 3.028). Eine weitere Operation,

namentlich eine Osteosynthese des Tibiakopfes links mit LCP medialer und

anterolateraler Tibiaplatte 3.5 sowie separaten Zugschrauben 3.5 und Refixation

des lateralen Meniskus und Entfernung Fixateure externe, fand am 1. März 2020

statt (Operationsbericht vom 1. März 2020, AB 3.032). Der postoperative Verlauf

zeigte sich erfreulich, das Ski fahren sei wieder erlaubt (Bericht

Kantonsspital [...] vom 8. Juni 2020, AB 3.048; Bericht F____spital [...] vom

3. August 2020, AB 3.054, Bericht Kantonsspital [...] vom 7. September 2020, AB

3.058). Die Metallentfernung am Tibiakopf links erfolgte am 5. Mai 2021

(Bericht Kantonsspital [...] vom 7. Mai 2021, BB 4).

c)

In der Folge litt die Beschwerdeführerin immer wieder unter Schmerzen

(vgl. Bericht G____ -Spital vom 24. September 2021, AB 1.042) und meldete der

Beschwerdegegnerin am 11. November 2021 einen Rückfall (AB 2.051). Hierauf

erfolgte im Dezember 2021 eine arthroskopische Abtragung interkondylarer

Ossikel. Der postoperative Verlauf zeigte sich komplikationslos (vgl. Bericht F____spital

[...] vom 14. Dezember 2021, BB 7). Während der postoperativen Zeit erhielt die

Beschwerdeführerin wiederum physiotherapeutische Behandlung (AB 3.018 ff.).

d)

Mit Vorlageformular vom 5. Januar 2023 wandte sich die

Beschwerdegegnerin an ihre beratende Ärztin, Dr. med. H____, Fachärztin für

Orthopädie FMH, mit der Frage, ob von der Weiterbehandlung eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Dr. med. H____ hielt fest,

dass eine solche zwei Jahre nach dem Unfallereignis nicht zu erwarten sei (AB 3.097).

e)

Im Februar 2023 kam es zu einer erneuten Schmerzexazerbation. Woher die

akute Verschlechterung herkomme, könne nicht klar festgestellt werden. Es wurde

daher ein MRI veranlasst (vgl. Sprechstundenbericht F____spital [...] vom 28.

Februar 2023, BB 9), wobei sich keine definitive Diagnose einer akuten

Verletzung zeigte (vgl. Sprechstundenbericht vom 3. März 2023, BB 10;

Befundbericht vom 1. März 2023, AB 3.106).

f)

Im März 2023 nahm Dr. med. H____ erneut Stellung und führte abermals

aus, eine namhafte Verbesserung sei nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl.

Vorlage vom 20. März 2023, AB 3.111).

g)

Es erfolgte eine Überweisung zwecks Einholung einer Zweitmeinung bei der

Uniklinik [...]. Mit Bericht vom 10. Mai 2023 (BB 12) führte die Uniklinik [...]

aus, trotz insgesamt schöner Rekonstruktion des Gelenks nach komplexer

Verletzung könne die Ursache für die akute Schwellung nicht ausgemacht werden.

Ob ein operativer Eingriff mittels Adressierung des lateralen Meniskushornes zu

einer Beschwerdebesserung führe, sei unsicher. Die Operation – Arthroskopie mit

Zyklopsresektion, Pilaresektion und Bridenstrangresektion links - erfolgte

allerdings am 18. Dezember 2023 (Operationsbericht vom 18. Dezember 2023, AB

3.130).

h)

Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 (AB 5.014) stellte die

Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2022 in Aussicht

und berechnete eine Integritätsentschädigung von CHF 44'460.00 (30% des

versicherten Jahresverdienstes). Die gegen diese Verfügung am 14. September

2023 erhobene Einsprache (AB 5.028) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024 (AB 5.036) ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 5. Februar 2024 beantragt die

Beschwerdeführerin, es sei der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen

Leistungen auch über den 1. Januar 2023 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen im

Sinne einer unabhängigen Begutachtung nach Art. 44 ATSG durchzuführen. Alles

unter o-/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Parteikosten seien

wettzuschlagen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die im Februar 2023

aufgetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei als Rückfall zum

Ereignis vom 26. Februar 2020 zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin habe

daher über den 31. Dezember 2022 hinaus die Kosten für die gesetzlichen

Leistungen zu übernehmen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zwar

zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr eingeschränkt. Allerdings sei durch Physiotherapie

und allfällige andere therapeutische Massnahmen eine weitere Verbesserung zu

erwarten. Hinzu komme, dass mangels Einholung eines externen Gutachtens der

Sachverhalt ohnehin nicht ordentlich abgeklärt worden sei. Eventualiter sei

daher ein gerichtliches Gutachten einzuholen und danach über die Sache zu

entscheiden. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung vertritt die

Beschwerdeführerin den Standpunkt, mangels externer Begutachtung könne zum

jetzigen Zeitpunkt nicht über deren Rechtmässigkeit entschieden werden.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, gestützt auf

die beweiskräftige, versicherungsinterne Beurteilung sei der Endzustand am 31.

Dezember 2022 erreicht. Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte würden an

dieser Betrachtungsweise nichts ändern. Eine externe Beurteilung sei nicht

angezeigt gewesen. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten. Die

Intergritätsentschädigung stütze sich auf die Suva Tabelle UVV-Anhang 3 Ziff.

5.2

und sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid sei daher

zu schützen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist demgemäss, ob die Beschwerdegegnerin die

Leistungen zu Recht per 31. Dezember 2022 einstellte.

3.

3.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte

Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG),

so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf

Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der

Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder

mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.2

3.2.1

Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des

Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen

der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, was vorliegend mit Mitteilung vom

25.

Januar 2022 der Fall war (vgl. Suva-Akte 181). Mit dem Rentenbeginn fallen

die Heilbehandlungen und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

3.2.2

Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes anzunehmen

ist, bestimmt sich namentlich – aber nicht ausschliesslich – nach Massgabe der

zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit

diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht

Dispositiv

demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art

10 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3).

Unbedeutende Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit

einer Besserung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der

versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver

Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser

Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den

therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel

unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts

8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2). Besteht eine (vollumfängliche)

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und steht dabei fest, dass die

angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, ist der Zeitpunkt für den

Fallabschluss ebenfalls erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2017

vom 7. September 2017 E. 5.2.1).

3.3.

3.3.1. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob in Bezug auf die

Kniebeschwerden ein stabiler Gesundheitszustand, welcher keine namhafte

Besserung erwarten liess, eingetreten ist und die Beschwerdegegnerin den Fall

per 31. Dezember 2022 abschliessen durfte. Dazu sind die entscheidwesentlichen

ärztlichen Unterlagen kurz darzustellen. Umstritten ist in diesem Zusammenhang

zu Recht lediglich, ob die Beschwerdegegnerin über das vorgenannte Datum hinaus

für die Kosten der konservativen Therapiemassnahmen (Physiotherapie,

Wassertherapie) aufzukommen hat, weshalb sich der Fokus der nachstehenden

Erwägungen auf diese Frage richtet.

3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a)

3.3.3.

Mit provisorischem Austrittsbericht des Kantonsspitals [...] vom

11. März 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 3) wurde der Beschwerdeführerin nach

dem Skisturz mit Kniedistorsion vom 26. Februar 2020 eine mehrfragmentäre

bikondyläre Tibiakopffluxatonsfraktur links bei komplettem randständigen Abriss

des lateralen Meniskus, Segond-Fragment und wenig disloziertem Ausriss der

Eminentia diagnostiziert. Es erfolgte eine komplikationslose Fixateur

externe-Anlage. Nach ausreichender Weichteilabschwellung konnte die definitive

osteosynthetische Versorgung ebenfalls komplikationslos erfolgen. Die

postoperative Mobilisation mit der Physiotherapie sei ebenfalls gut gelungen

und eine postoperative Röntgenkontrolle habe regelrechte Stellungsverhältnisse

und Implatanlage gezeigt. Am 5. Mai 2021 erfolgte die Metallentfernung am

Tibiakopf links (LCP 3.5 medial und lateral) bei postoperativ

komplikationslosem Verlauf (vgl. Bericht Kantonsspital [...] vom 7. Mai 2021,

BB 4). Bei einer Verlaufskontrolle am 11. November 2020 wurde zum damaligen

Zeitpunkt keine neue Kontrolle vorgesehen (vgl. Bericht F____spital vom 13.

November 2020, AB 3.060).

3.3.4.

Erst im September 2021 wurde die Beschwerdeführerin erneut vorstellig.

Sie begab sich ins G____ - Spital, wo am 28. September 2021 ein MRI des linken

Knies nativ erfolgte. Festgestellt wurden unter anderem regelrechte

Artikulationsverhältnisse, ein Atatus nach osteosynthetischer Versorgung einer

mehrfragmentären intraartikulären proximalen Tibiafraktur und Metallentfernung

im Verlauf (vgl. Bericht vom 28. September 2021, AB 3.062). Anlässlich der im

Oktober 2021 erfolgten Verlaufskontrolle wurde eine CT-Untersuchung des

Kniegelenks veranlasst (vgl. Bericht vom 29. Oktober 2021, AB 3.065). Mit

Bericht vom 11. November 2021 (AB 3.067) wurde als CT-Befund eine partielle

Konsolidation des Tibiaplateus insbesondere des medialen Fragmentes und eine Weichteil-

und Knochenimpingement anterolateral in vollständiger Extension festgestellt.

Empfohlen wurde eine arthroskopische Entfernung der störenden Knochenfragmente

anterolateral.

3.3.5.

Am 14. Dezember 2021 erfolgte die arthroskopische Abtragung

intercondylarer Ossikel am linken Knie. Es bestand ein komplikationsloser

postoperativer Verlauf bei stets reizfreien Wundverhältnissen. Die Mobilisation

erfolge mit Hilfe der Physiotherapie problemlos (vgl. Bericht F____spital [...]

vom 14. Dezember 2021, BB 7). Die Nachkontrolle am 30. Dezember 2021 zeigte

einen regelrechten Verlauf. Gleiches gilt für die weitere Kontrolle im Januar

2022, anlässlich welcher sich ein problemloser Verlauf nach Arthroskopie und

Teilmeniskektomie sowie Entfernung des Ossikels intrakondylär präsentierte.

Eine erneute Sprechstunde werde bei Bedarf erfolgen (vgl. Bericht vom 27.

Januar 2022, AB 3.083).

3.3.6.

Am 16. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin in der Sprechstunde des

F____spitals [...] bei PD Dr. med. I____ zur Verlaufskontrolle vorstellig. Im

Rahmen der Zwischenanamnese stellte er fest, dass noch ein störendes Engegefühl

vorhanden und die Flexion noch nicht vollständig möglich sei. Insgesamt bestehe

aber ein sehr guter Verlauf des linken Knies. Die Ansprüche seien sicher sehr

hoch und somit die störende Flexion zu relativieren. Für die Ansprüche der

Beschwerdeführerin bestehe sicher noch ein kleines Defizit (Bericht vom 21.

November 2022, BB 6).

3.3.7.

Am 14. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund akuter

Schmerzen im linken Kniegelenk im F____spital [...] vorstellig. Im Rahmen einer

veranlassten MRI-Untersuchung zeigte sich eine Flüssigkeitskollektion im

Oberschenkel und zusätzlich im Bereich der Patella. Weiter müsse die

Verschieblichkeit der Patella eruiert werden. Die Kniebeweglichkeit sei

praktisch seitengleich (Bericht F____spital [...] vom 14. Februar 2023, BB 8). Am

28. Februar 2023 (Bericht F____spital [...] vom 28. Februar 2023, BB 9)

erschien die Beschwerdeführer erneut wegen akuter Schmerzen in der

Sprechstunde. Als Befund wurde eine Überwärmung mit dezenter Schwellung

festgehalten. Der Befund sei nicht klar erklärbar. Ein erneutes

Distorsionstrauma habe es nicht gegeben. Es wurden ca. 10 ml blutiger Erguss

abpunktiert. Das am 1. März 2023 veranlasste MRI konnte die Diagnose einer

akuten Verletzung nicht definitiv bestätigen. Allerdings wurde eine

Arthrose-Entstehung festgestellt.

3.3.8.

Die für eine Zweitmeinung angefragte Universitätsklinik [...] stellte im

Rahmen der Befunderhebung eine deutliche Quadrizeps- und Unterschenkelatrophie

links im Seitenvergleich fest. Ferner lagen blande Narbenverhältnisse bei

ansonsten vollständig intaktem Integuement vor. Keine Rötungen oder

Überwärmungen, kein Gelenkserguss palabel. Eine akute Fraktur konnte mit

Röntgen vom 4. Mai 2023 nicht festgestellt werden. Bei der Beurteilung hielt

die Klinik [...] fest, eine genaue Ursache für die Schwellung könne nicht

zuverlässig ausgemacht werden. Ob ein operativer Eingriff mit Adressierung des

lateralen Meniskushornes zu einer Beschwerdebesserung führe, sei unsicher. Der

Leidensdruck rechtfertige jedoch durchaus eine erneute Operation. Problematisch

sei sicherlich, dass die Beschwerdeführerin bis zum Unfall sportlich sehr aktiv

gewesen sei, sich jedoch eine schwere Verletzung zugezogen habe (Bericht vom

10. Mai 2023, BB 12).

3.3.9.

Die erneute Vorsprache im F____spital [...] (Bericht vom 13. Juni 2023,

BB 13) ergab eine ordentliche Funktion des Kniegelenks. Von einer Implantation

einer Knieprothese werde abgeraten. Das Kniegelenk zeige nicht annährend die

Problematik für eine Knieprothese. Vereinbart wurden weitere Termine für

PRP-Infiltrationen.

3.3.10.

Mit Bericht vom 31. Mai 2023 (BB 14) hielt die Universitätsklinik [...]

fest, es sei von einer weiteren relevanten Besserung der Situation durch

physiotherapeutische Massnahmen auszugehen. Die Weiterführung der konservativen

Massnahmen sei indiziert. Die F____klinik [...] hält die Weiterführung der

Wassertherapie ebenfalls für angezeigt, da sich dadurch eine stetige

Verbesserung der Schmerzproblematik zeige. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe

keine Indikation für eine Knieprothese. Dies könne aber langfristig durchaus

der Fall sein. Aktuell seien keine weiteren Konsultationen geplant (vgl.

Bericht vom 10. August 2023, BB 16).

3.3.11.

Die J____klinik hielt mit Bericht vom 31. August 2023 ein erfreuliches

Ergebnis nach der schweren Kniegelenksluxationsfraktur fest. Das

Extensionsdefizit sowie die Schmerzen im Bereich des Hoffa seien sicherlich

durch Vernarbungen zu erklären. Die im MRT dargestellte Zyklops-Formation sowie

die verdichtete Plica wären durch einen kleinen operativen arthroskopischen

Eingriff anzugehen. Eine endoprothethische Versorgung sei aktuell nicht

indiziert. Der weitere Verlauf bezüglich der Arthrose-Entstehung bleibe

abzuwarten. Prinzipiell bestehe jedoch aufgrund des Unfallbefundes die

Wahrscheinlichkeit einer posttraumatischen Arthrose-Entstehung.

3.3.12.

Im Januar 2023 legte die Beschwerdegegnerin die Akten erstmals ihrer

beratenden Ärztin, Dr. med. H____, vor. Sie hielt fest, dass zwei Jahre nach

dem Ereignis eine namhafte Verbesserung kaum mehr zu erwarten sei (AB 3.097). Die

Orthopädin hielt in ihrer erneuten Beurteilung vom 22. März 2023 nach Sichtung

des am 1. März 2023 veranlassten MRI fest, dass sich aufgrund der Befunde mit

keiner namhaften Besserung zu rechnen sei. Zudem bestehe eine Knorpelglatze im

femoropatellarem Komportiment medial. Zukünftig werde mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit mit einer prothetischen Versorgung zu rechnen sein.

3.4.

3.4.1. Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2022

bestand bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine relevante

Arbeitsunfähigkeit mehr. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine

Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht bereits aufgrund der durchwegs

gegebenen vollständigen Arbeitsfähigkeit und der dadurch fehlenden Möglichkeit

einer Steigerung derselben ausscheidet. Wie das Bundesgericht jüngst bestätigt

hat, erfolgt die Beurteilung der namhaften Besserung nicht ausschliesslich nach

Massgabe der Arbeitsfähigkeit, zumal dies mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 19

Abs. 1 UVG kaum in Einklang zu bringen wäre (vgl. Urteil des Bundegerichts

8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_614/2019 vom

29. Januar 2020 E. 5.3 mit Hinweisen).

3.4.2.

Im Nachgang der Operation im Dezember 2021 wurde bei der

Beschwerdeführerin seitens der behandelnden Ärzte ein problemloser Verlauf

beschrieben. Weitere medizinische Massnahmen – mit Ausnahme von Gangschulung und

Physiotherapie – oder weitere Kontrolltermine waren nicht vorgesehen (vgl. E.

3.3.5. hiervor). Die in der Folge im Februar 2022 aufgetretene

Schmerzexazerbation liess sich gemäss den Behandlern nicht eindeutig erklären.

Eine akute Verletzung wurde ausgeschlossen (vgl. E. 3.3.7. f. hiervor).

Medizinische Massnahmen wurden von den Behandlern – wiederum mit Ausnahme von

Physiotherapie und Infiltrationen, welche rein auf die Schmerzlinderung zielen

über den 31. Dezember 2022 keine vorgesehen. Im Gegenteil: Aus den Berichten lässt

sich im Jahr 2022 ein guter Verlauf ablesen, welcher sich weiterhin fortsetzt.

Es ist zwar nachvollziehbar, dass die zuvor sportliche Beschwerdeführerin sich

einen Status quo ante wünscht. Allerdings stellt dieser Wunsch nicht

Anknüpfungspunkt für die geforderte gesundheitliche Verbesserung dar, welche

massgeblich für den Zeitpunkt des Fallabschlusses ist. Insgesamt wird im Jahr

2023 einhellig festgehalten, dass weitere operative oder sonstige Massnahmen

aktuell nicht angezeigt seien.

3.4.3.

Angesichts dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. H____

eine über den 31. Dezember 2022 hinausgehende Leistungspflicht ablehnte, da mit

einer namhaften Verbesserung der gesundheitlichen Situation nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Daran vermag auch der Umstand

nichts zu ändern, dass es sich bei der vorgenannten Beurteilung um eine reine

Aktenbeurteilung handelt. Vorliegend liegt namentlich angesichts der

umfangreichen und unstrittigen Dokumentation ein lückenloser Befund vor, wobei

es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung des feststehenden

medizinischen Sachverhaltes ging und daher die ärztliche Befassung mit der

versicherten Person in den Hintergrund rückte (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3). Eine persönliche Untersuchung der

Beschwerdeführerin durch Dr. med. H____ war daher nicht angezeigt, weshalb die

Beurteilung durch die beratende Ärztin vor diesem Hintergrund nicht ihren

Beweiswert verliert.

3.4.4.

Da somit zusammenfassend ab dem Jahr 2023 seitens der Behandler

lediglich noch Physiotherapie vorgesehen war und weitere medizinische

Massnahmen keine Verbesserung mehr versprachen, ist der Fallabschluss per 31.

Dezember 2022 nicht zu beanstanden. Denn der Umstand, dass die Beschwerdeführerin

von weiterer Physiotherapie hätte profitieren können, genügt praxisgemäss

nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteile 8C_640/2022 vom

9. August 2023 E. 4.3.1 und 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9.2, je mit

Hinweisen). Ein Rückfall im Sinne des Gesetzes scheidet vor diesem Hintergrund

ebenso aus wie eine allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

4.

4.1.

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf

eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den

Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV vom 20. Dezember 1982

gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des

ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich,

wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der

Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Für

die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhang 3

(Abs. 2). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden

angemessen berücksichtigt (Abs. 4).

4.2.

4.2.1. Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die

Intgegritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird

entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am

Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht

übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für

mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur

Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

4.2.2.

Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der

Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.

Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der

Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29

E. 1b) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.

4.3.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den

Integritätsschaden der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Arthrose

anhand der Tabelle 2 (USG-Arthrose) auf 30% (CHF 44'460.00) des versicherten

Jahreslohnes (CHF 148'200.00) festsetzte. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu

Recht nicht die Höhe des versicherten Lohnes, macht aber in ihrer Beschwerde

sinngemäss geltend, die Integritätsentschädigung sei zu tief angesetzt. Mit

Blick auf die vorgenannte Tabelle 2, welche die Entschädigung bei

entsprechenden Arthrosen zwischen 5 bis 30% vorsieht und die Beschwerdegegnerin

somit die Entschädigung am obersten Rand ihres Ermessens ausübte, ist bereits aus

diesem Grund seitens des Gerichts nicht in die Ermessensausübung einzugreifen.

Selbst wenn zur Bemessung der Integritätsentschädigung statt auf Tabelle 2 auf

Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) abzustellen wäre, beläuft sich die

höchstmögliche Entschädigung auf 40%. Da in den Akten keine Anhaltspunkte für

eine höhere Entschädigung ersichtlich sind und seitens der Beschwerdeführerin

im Übrigen auch nicht geltend gemacht werden, rechtfertig es sich auch unter

diesem Gesichtspunkt nicht in das vorinstanzliche Ermessen einzugreifen.

Insgesamt ist somit die Integritätsentschädigung von 30% nicht zu beanstanden.

5.

5.1.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und

der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2024 zu schützen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: