UV.2024.40
Fallabschluss rechtmässig; weitere Abklärungen bezüglich Rente und Integritätsentschädigung nötig
21. Mai 2025Deutsch40 min
9. November 2023 Einsprache (SUVA-Akte 376; vgl. auch die ergänzende Einsprachebegründung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21.
Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, Dr. med. R. von Aarburg und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Rechtsdienst, Römerstrasse 38,
8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
1
B____
[...]
vertreten durch Marina V'Kovski, Koziol
Bütikofer, Karl-Neuhaus-Strasse 21, Postfach 800, 2501 Biel/Bienne
Beschwerdeführer
2
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.40, UV.2024.41
Einspracheentscheid vom
31. Oktober 2024
Fallabschluss rechtmässig;
weitere Abklärungen bezüglich Rente und Integritätsentschädigung nötig
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1987 geborene Beschwerdeführer 2 arbeitete seit dem
1. August 2020 als Sozialarbeiter für die C____ in einem Pensum von
30 %. Infolgedessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch
unfallversichert. Neben der Arbeit absolvierte er ein Studium (vgl.
Telefonnotiz vom 17. August 2020, SUVA-Akte 3). Am 7. August
2020 stürzte er bei einer Gratwanderung auf dem [...] ab und zog sich eine
Tetraplegie zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 12. August 2020,
SUVA-Akte 1). Der Beschwerdeführer 2 wurde hospitalisiert und
operiert (vgl. Austrittsbericht des D____spitals [...] vom 12. August
2020, SUVA-Akte17). Nach wenigen Tagen wurde er ins E____ verlegt wo er bis zum
8. Mai 2021 stationär therapiert wurde (vgl. Austrittsbericht vom
7. Mai 2021, SUVA-Akte 117). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die
gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilungskosten (vgl. Schreiben
vom 3. September 2020, SUVA-Akte 28). Noch während seines Aufenthalts
im E____, kündigte die C____ das Arbeitsverhältnis mit dem
Beschwerdeführer 2 per 31. Oktober 2020 (vgl. Kündigungsschreiben vom
20. Oktober 2020, SUVA-Akte 41, S. 2). Auch nach dem Austritt
aus dem E____ blieb der Beschwerdeführer 2 weiterhin in Behandlung (vgl.
die diversen medizinischen Berichte in den SUVA-Akten).
b)
Am 20. Juli 2021 teilte der Beschwerdeführer 2 der
Beschwerdegegnerin mit, dass er für das [...]-Studium an der Universität [...]
zugelassen worden sei (vgl. Telefonnotiz vom 20. Juli 2021,
SUVA-Akte 151). Im Herbst 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer 2 rückwirkend ab dem 1. Mai 2021 eine
Hilflosenentschädigung zu (vgl. Verfügung vom 13. Oktober 2021,
SUVA-Akte 180). Wenig später schätzte PD Dr. med. F____, Facharzt FMH
für Neurologie, des Kompetenzzentrums der SUVA-Versicherungsmedizin, den
Gesamtintegritätsschaden auf 70 % (vgl. Beurteilung vom 15. November 2021,
SUVA-Akte 185). Auf Empfehlung von Dr. med. G____, Facharzt für Neurologie,
der SUVA-Versicherungsmedizin (vgl. Ärztliche Beurteilung vom 24. Februar
2023, SUVA-Akte 296), fand im Juni 2023 eine zweiwöchige Abklärung in der
Rehaklinik H____ statt (vgl. Austrittsbericht vom 26. Juni 2023,
SUVA-Akte 335).
c)
Mit einem Schreiben vom 29. September 2023 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 2 mit, dass sie ihre
Heilungskosten- und Taggeldleistungen aufgrund des Eintritts eines
medizinischen Endzustands per 31. Oktober 2023 einstelle (SUVA-Akte 355).
Daraufhin sprach sie ihm mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 eine
Invalidenrente ab dem 1. November 2023, basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 25 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer
Integritätseinbusse von 70 % zu (SUVA-Akte 362). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer 2, vertreten durch seine Rechtsvertreterin, am
9. November 2023 Einsprache (SUVA-Akte 376; vgl. auch die ergänzende Einsprachebegründung
vom 15. Dezember 2023, SUVA-Akte 398). Die Beschwerdegegnerin wies
diese mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 (SUVA-Akte 499)
ab.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 27. November 2024 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin 1,
der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
sei zu verpflichten, weiterhin für die Heilbehandlungen aufzukommen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Der Beschwerdeführer 2 stellt mit Beschwerde vom 29. November
2024.
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:
1.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2024
sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem
Beschwerdeführer 2 rückwirkend ab dem 1. November 2023 bis zum
Erreichen des medizinischen Endzustands und Beginn des Rentenanspruchs die
Heilungskosten- und Taggeldleistungen zu vergüten bzw. auszurichten.
2.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
31.
Oktober 2024 insoweit aufzuheben, als damit die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer 2 ab dem 1. November 2023 kein 25 %
übersteigender IV-Grad attestierte bzw. keine Fr. 484.70 übersteigende
monatliche Invalidenrente zuspricht und keine 70 % übersteigende
Integritätseinbusse attestiert bzw. keine den Betrag von Fr. 103'740.00
übersteigende Integritätsentschädigung zuspricht. Zudem sei die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, (a) dem Beschwerdeführer 2 bei einem
Invaliditätsgrad von 70 % eine entsprechende Invaliden- bzw.
Komplementärrente rückwirkend ab dem 1. November 2023 (b) sowie bei einer
Integritätseinbusse von 75 % eine Integritätsentschädigung von
Fr. 111'150.00 auszurichten.
3.
Sub-eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
31.
Oktober 2024 aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer
Abklärungen (Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens), insbesondere
betreffend die Resterwerbsfähigkeit sowie den Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers, im Sinne der Beschwerderügen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, einen neuen Einspracheentscheid zu
erlassen.
c)
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 vereinigte die Instruktionsrichterin
die Verfahren UV.2024.40 (Beschwerde der Beschwerdeführerin 1) und
UV.2024.41 (Beschwerde des Beschwerdeführers 2) unter der Verfahrensnummer
UV.2024.40.
d)
Mit zwei Beschwerdeantworten vom 6. Januar 2025 beantragt die
Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sei nicht
einzutreten. Hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 beantragt
sie, diese sei in dem Sinn teilweise gutzuheissen, als die Sache betreffend
Bemessung von Invaliditätsgrad und Invaliditätsschaden zwecks weiterer
Abklärungen an sie zurückzuweisen sei, während sie im Übrigen, also bezüglich
Fallabschluss, abzuweisen sei.
e)
Der Beschwerdeführer 2 hält mit Replik vom 11. Februar 2025 an
seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
f)
Die Beschwerdeführerin 1 verzichtet mit Eingabe vom
12.
Februar 2025 auf eine Replik.
g)
Mit Duplik vom 13. März 2025 nimmt die Beschwerdegegnerin zur
Replik des Beschwerdeführers 2 Stellung und hält an ihrem in der
Beschwerdeantwort zur Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 21. Mai 2025 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als
einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Beide beschwerdenführenden Parteien sind durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und haben grundsätzlich ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Was die
Legitimation der […] [Beschwerdeführerin] 1 betrifft, so wird diese gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres bejaht, wenn der einen
Anspruch verneinende Entscheid des verfügenden Versicherers unmittelbar die
prinzipielle Leistungspflicht des anfechtungswilligen Trägers begründet. Diese
Konstellation ist insbesondere im Verhältnis zwischen obligatorischer Unfall-
und obligatorischer Krankenpflegeversicherung bezüglich Heilbehandlungskosten
gegeben (vgl. BGE 144 V 29, 31 E. 3. und BGE 134 V 153, 157 E. 5.3.1).
Die Beschwerdeführerin 1 bezieht sich inhaltlich sowohl darauf, dass der
Beschwerdeführer 2 gemäss Art. 10 Abs. 1 und Art. 19
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) einen Anspruch Kostenübernahme der
Heilbehandlung habe, solange noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands
erwartet werden könne, als auch darauf, dass der Unfallversicherer gemäss Art. 21
Abs. 1 UVG auch nach der Festsetzung der Rente bei Vorliegen besonderer
Voraussetzungen weiterhin Heilbehandlungskosten zu übernehmen habe. Der
angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 bezieht sich nicht
auf einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf die Übernahme
von Heilbehandlungen nach der Festsetzung der Rente im Sinne von Art. 21
Abs. 1 UVG. Dies bestätigt die Beschwerdegegnerin in Ihrer
Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2025 mit Bezug auf die Beschwerde der
Beschwerdegegnerin 1 (Beschwerde vom 29. November 2024, Rz. 3).
Es liegt diesbezüglich somit kein Anfechtungsobjekt vor. Soweit die Beschwerde
folglich die Übernahme von Heilungskosten nach Fallabschluss betrifft, kann
nicht darauf eingetreten werden.
1.3
Die Beschwerden wurden beide rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 einzutreten, soweit sie
den Fallabschluss betrifft und sie die Fortführung der gesamten Heilungskosten
bis zum Fallabschluss betrifft. Im Übrigen ist nicht darauf einzutreten. Auf
die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist vollumfänglich einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass beim
Beschwerdeführer 2 per 31. Oktober 2023 ein Endzustand eingetreten
sei und sie den Fall daher zu Recht abgeschlossen habe. Daran hält sie auch im
vorliegenden Gerichtsverfahren fest. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid
sprach sie dem Beschwerdeführer 2 eine Invalidenrente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 25 %, bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % mit
einem Rendement von 25 % – sowie eine Integritätsentschädigung in Höhe von
70.
% zu. In medizinischer Hinsicht stellte sie in erster Linie auf die
Beurteilungen ihrer versicherungsinternen Ärzte, Dr. med. F____ und Dr.
med. G____ vom 15. November 2021 (SUVA-Akte 185), vom
25.
September 2023 (SUVA-Akte 350) und vom 19. Februar 2024
(SUVA-Akte 419). In der Beschwerdeantwort erklärt sie nunmehr, betreffend
Belastbarkeitsprofil und Integritätsentschädigung erachte sie aufgrund der
medizinischen Berichte, insbesondere dem von der Beschwerdeführerin 1
eingereichten Bericht von Dr. med. I____ vom 9. November 2024,
weitere Abklärungen als angezeigt. Die Sache sei deshalb diesbezüglich an sie
zurückzuweisen.
2.2
2.2.1
Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, die
Beschwerdegegnerin habe über den 31. Oktober 2023 hinaus für
Heilbehandlungen des Beschwerdeführers 2 aufzukommen. Sie verweist in
ihrer Begründung auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes, Dr. med. I____,
FMH Orthopädie und Traumatologie, vom 19. November 2024 (Beilage der
Beschwerdeführerin 1 [BB 1] 3).
2.2.2
Der Beschwerdeführer 2 bestreitet den Eintritt des
Endzustandes per 31. Oktober 2023. Er macht geltend, es könne insbesondere
bezüglich der Spastik noch eine Besserung erwartet werden. Er verweist auf die
Möglichkeit der Implantation einer Baclofenpumpe sowie die Durchführung
physiotherapeutischer Behandlungen. Ferner habe die Beschwerdegegnerin die
Arbeitsfähigkeit zu hoch eingeschätzt. Er sei nicht in der Lage einer
Erwerbstätigkeit von mehr als 30 % nachzugehen. Dementsprechend sei
vielmehr von einem Invaliditätsgrad von 70 % auszugehen und ihm – sollte
das Gericht die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses bestätigen – eine
entsprechende Rente auszurichten. Auch die Integritätsentschädigung sei zu tief
angesetzt und müsse mindestens 75 % betragen. Sollten weitere Abklärungen
notwendig sein, sei die Sache dafür an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin bezogen auf den Unfall des
Beschwerdeführers vom 7. August 2020 den Eintritt des Endzustands zu Recht
per 31. Oktober 2023 angenommen und den Fall per dieses Datum
abgeschlossen hat. Des Weiteren ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin die
Invalidenrente mit 25 % und die Integritätsentschädigung mit 70 %
korrekt festgelegt hat.
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung
einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3.2
3.2.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme
für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder
teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen
Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche
bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19
Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu André Nabold, in: Hans-Ulrich
Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Auflage,
Zürich 2024, Art. 10, S. 103; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57,
64.
E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG
sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1
und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2.2
Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands
erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw.
der Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine
weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen.
Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3,
vgl. auch André Nabold, Art. 10, S. 103). So verleihen eine weit
entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung oder ein von weiteren Massnahmen zu erwartender
geringfügiger therapeutischer Fortschritt keinen Anspruch auf deren
Durchführung (Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021
E. 3.2. und 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in der Lage, in ihrer
angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wird der Fall in der
Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die Fortsetzung einer medizinischen
Behandlung die Befindlichkeit noch weiter verbessern könnte (Urteile des
Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009
vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften
Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer
retrospektiven Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom
14.
April 2021 E. 3.2., 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021
E. 3., 8C_183/2020 vom 22. April 2020, 8C_888/2013 vom 2. Mai
2015.
E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009
E. 3.2).
3.3
Wenn infolge der Erreichung des Endzustands der Fall abgeschlossen
wird, muss eine Prüfung des Rentenanspruchs erfolgen (vgl. Art. 19
Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199,
201.
f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine versicherte Person hat Anspruch
auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles
zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Der
Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG.
3.4
3.4.1
Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der
notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Es liegt
im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu
befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).
3.4.2
Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der
Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429
E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.
E. 8a und b).
3.4.3
Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, 125 V 351, 352
E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf
versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der
SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert
zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von
Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe
Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim
Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens
bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie
Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3.).
4.
4.1
4.1.1
Wie erwähnt (E. 2.2.) stützt sich die
Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. der
Rentenhöhe in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen von Dr. med. G____
vom 25. September 2023 und vom 19. Februar 2024 (SUVA-Akten 350
und 419) ab.
4.1.2
In seiner Beurteilung vom 25. September 2023
(SUVA-Akte 350) erklärte Dr. med. G____, nach Ablehnung einer
intrathekalen Baclofenpumpe und ausgeschöpften medikamentösen als auch
Botox-Therapien bestehe hinsichtlich der vorliegenden Spastik nach spinaler
Verletzung ein medizinischer Endzustand (SUVA-Akte 350, S. 2). In
Bezug auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit führte er aus, er stimme der
Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der Rehaklinik H____ zu. Es
seien dem Beschwerdeführer 2 nur noch leichte Arbeiten, mit einem
ausreichenden Pausenmanagement von 1.5 Stunden zumutbar. Die Notwendigkeit
dieses Pausenmanagements bestehe jedoch nicht aufgrund des Blasenmanagements,
da gemäss der Beurteilung des E____ vom 5. September 2023 (vgl.
SUVA-Akte 347) eine Spontanmiktion vorliege, sondern aufgrund der
vorliegenden beinbetonten Tetraspastik. Ferner wies Dr. med. G____ darauf
hin, dass das E____ am 5. September 2023 aus paraplegiologischer Sicht bei
nahezu unauffälligem Muskelstatus eine gemäss dem Beschwerdeführer 2 im
Rahmen des [...]studiums vorliegenden 12 ECTS, entsprechend 25 bis 30
Wochenstunden, festgestellt habe (SUVA-Akte 350, S. 2). Abschliessend
hielt er fest, dass abgestützt auf das Tätigkeitsprofil der Rehaklinik H____
vom 26. Juni 2023 (vgl. SUVA-Akte 335) eine Arbeitsfähigkeit für
leichte Arbeiten in der angestammten Tätigkeit als Sozialarbeiter sowie auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt und versicherungsmedizinisch ergänzt, vorwiegend
sitzend und nur in geringem Umfang stehend/gehend bestehe. Eine leichte Arbeit
sei mit einem Pensum von 100 % ganztägig auszuüben, jedoch bei einem um
25.
% reduzierten Rendement und somit einem effektiven Pensum von
75.
%. Letzteres begründe sich durch die eingeschränkte Gehfähigkeit bei
bestehender Spastik (SUVA-Akte 350, S. 2 und 3).
4.1.3
In einer weiteren ärztlichen Beurteilung vom
19.
Februar 2024 (SUVA-Akte 419) nahm Dr. med. G____ zum Bericht
des E____ 29. November 2023 (SUVA-Akte 399) Stellung und hielt
schliesslich an seiner Beurteilung vom 25. September 2023 fest. Zusätzlich
hielt er zusammenfassend fest, es sei aus neurologisch-versicherungsärztlicher
Sicht festzustellen, dass die von paraplegiologischer Seite genannten
Einschränkungen aufgrund der Diskrepanzen zu den Vorbefunden (hinsichtlich
Darminkontinenz, Abklärung bezüglich einer Baclofenpumpe, unfallfremder
Krallenzehen und bullöser Erkrankung sowie hinsichtlich der festgestellten Arbeitsfähigkeit)
nicht «überzeugend nachvollziehbar» gewesen seien (SUVA-Akte 419,
S. 5).
4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin 1 bringt insbesondere vor,
gestützt auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes, Dr. med. I____ vom
19.
November 2024 (BB1 3) sei davon auszugehen, dass beim
Beschwerdeführer 2 weiterhin Heilbehandlungen indiziert seien, welche
zumindest den aktuellen Gesundheitszustand erhalten und verbessern könnten.
4.2.2
In seiner Stellungnahme vom 9./10. November 2024 (BB 1
3) konstatierte Dr. med. I____, aus paraplegiologischer Sicht (welche die
Alltagsbelastung des Versicherten praxisnäher zu beurteilen in der Lage sei)
sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2023 nicht
nachvollziehbar. Die Behinderung des Patienten sei im Alltag und am
Arbeitsplatz wesentlich höher, als von Dr. med. G____ beurteilt. Die
Invaliditätsschätzungen seien in Anbetracht der Gesamtsituation nicht
nachvollziehbar. Dr. med. I____ verwies auf die ambulante Verlaufskontrolle
im E____ am 21. August 2024 (vgl.
SUVA-Akte 470) und erklärte, in dieser sei der Versicherte anlässlich der
ambulanten Jahreskontrolle erneut in einem reduzierten Rehabilitationszustand
beschrieben worden. Zu Fuss sei mit einzelnen Unterarmgehstöcken eine Distanz
von 500 Meter in spastischem Muster und einem verlangsamten tempo möglich. Das
neurologische Zustandsbild sei passend zu einer sensomotorisch inkompletten
Tetraplegie sub C2/3 mit ausgesprochener Spastik im Rahmen der Tetraplegie. Das
neurologische Bild im Sinne von Muskelkraft verschlechternd im Vergleich mit
dem Vorbefund vom 20. August 2023 (vermutlich bezog sich Dr. med. I____
auf den Bericht des E____ vom 5. September 2023 über eine Verlaufskontrolle vom
25.
August 2023; SUVA-Akte 347, insbesondere S. 3), die Ansteuerung
der Muskeln sei jedoch deutlich schlechter als zuvor. Aus paraplegiologischer
Sicht sei die ganztägige Anwesenheit am Arbeitsplatz weder zumutbar noch
medizinisch vertretbar. Im Gegenteil sei ihm höchstens eine Leistungsfähigkeit
von 30 % im ersten Arbeitsmarkt zumutbar, mithin eine unfallkausale
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %.
An der Beurteilung von Dr. med. G____ kritisierte er
konkret, Dr. med. G____ habe sich in paraplegiologischer Hinsicht weder
mit dem erhöhten Zeitbedarf in allen Alltagsaktivitäten auseinandergesetzt,
noch mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 ein tägliches
körperliches Kraft- und Dehnungstraining absolvieren müsse. Ferner behaupte Dr.
med. G____, das Blasenmanagement sei aufgrund von Spontanmiktion mit keinem
zusätzlichen Zeitaufwand verbunden. Sodann habe er in seiner Beurteilung vom
25.
September 2023 die Depressivität nicht berücksichtigt. Auch aus
neuropsychologischer Sicht liege eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor,
welche im Zusammenspiel mit den körperlichen Beeinträchtigungen weiter
akzentuiert werde. Dr. med. I____ hielt fest, es sei gegebenenfalls eine
Begutachtung aus paraplegiologischer Sicht zu veranlassen.
Zur Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher
Beeinträchtigung bewahrt werden könne, hielt Dr. med. I____ in seiner
Stellungnahme vom 19. November 2024 (BB1 3) fest, im Sinne der
Kontrolle der Spastizität als Hauptproblem könne dies der Fall sein. Eine
weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes könne bei erreichtem
medizinischen Endzustand nicht mehr erwartet werden. Im weiteren ging er auf
die möglichen Massnahmen zur Verfolgung des erwähnten Ziels ein. Dazu führte er
aus, die Behandlung sei sehr schwierig. Die in der Vergangenheit durchgeführte
Elektrostimulation habe nur zu einer leichtgradigen Besserung der Spastik
geführt, sie habe dann aufgrund einer fehlenden Kostengutsprache gestoppt
werden müssen. Eine medikamentöse Therapie mit Lioresal und Sirdalud sei
aufgrund der Nebenwirkungen (ausgesprochene Müdigkeit und kognitive Defizite)
nicht möglich gewesen. Die Implantation einer Baclofenpumpe sei bei deutlicher
Schwäche der Glutealmuskulatur als nicht induziert beurteilt worden, da
ansonsten das Risiko bestanden hätte, die Gehfähigkeit (temporär) zu verlieren.
Zur Erhaltung der Körperfunktionen verwies Dr. med. I____ darauf, dass die
Eigentherapie allein, gemäss dem Sprechstundenbericht des E____ nicht
ausreichend sei. Es benötige zusätzlich einer Weiterführung der Therapie mit
der aktuellen Frequenz von zweimal 45 Minuten pro Woche. Auch erachtete er die
Wiederaufnahme der Rückenmarkstimulation als indiziert, weil keine andere
medikamentöse und nicht-medikamentöse Therapie anwendbar sei. Er wies jedoch
darauf hin, dass dazu die Kostengutsprache fehle.
4.3
Der Beschwerdeführer 2 bringt – wie die
Beschwerdeführerin 1 – ebenfalls vor, der Endzustand sei noch nicht
eingetreten, und bestreitet das Vorhandensein einer Arbeitsfähigkeit von
75.
%. Bezüglich des Eintritts des Endzustands bringt er vor, entgegen den
Ausführungen im Einspracheentscheid treffe es nicht zu, dass der
Beschwerdeführer 2 die Implantation einer Baclofenpumpe abgelehnt hätte.
Er habe diese vorerst nicht gewünscht und am 5. September 2023 mit der
behandelnden Ärztin des E____, KD Dr. med. PhD J____, vereinbart,
abzuwarten um daraufhin den Gesundheitszustand und die Implantation der
Baclofenpumpe erneut zu beurteilen. Ferner sei von der FES-Therapie mit einem
Elektrostimulationsgerät sowie von den physiotherapeutischen Behandlungen eine
weitere namhafte Verbesserung zu erwarten (Beschwerde vom 29. November
2024, Rz. 11 ff.). Die Ärzte der Rehaklinik H____ hätten des Weiteren
in ihrem Austrittsbericht vom 19. Juli 2023 (der Beschwerdeführer 2
verweist auf SUVA-Akte 335, dabei handelt es sich jedoch um einen
Austrittsbericht der Rehaklink H____ vom 26. Juni 2023; es ist davon
auszugehen, dass er dieses Dokument meinte, jedoch versehentlich das falsche
Datum nannte) darauf hingewiesen, dass weiterhin eine Behandlung der
Unfallfolgen notwendig sei. Zudem hätten sie eine Psychotherapie als indiziert
erachtet. Im Weiteren zeigt sich der Beschwerdeführer 2 mit der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. G____ nicht einverstanden.
Er verweist namentlich auf Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund
seiner Spastiken (mitunter einen gestörten Nachtschlaf), einen erhöhten
Zeitbedarf in allen Alltagsaktivitäten, inklusive Haushalt, aufgrund der
tetraplegie-assoziierten Einschränkungen sowie einen hohen Zeitbedarf für die
Wahrnehmung der aus medizinisch-paraplegiologischer und therapeutischer Sicht
indizierten Therapien (Beschwerde vom 29. November 2024, Rz. 20 ff.).
4.4
4.4.1
Was zunächst die Frage der Implantation einer
Baclofenpumpe angeht, so erklärte Dr. med. G____ am 17. Oktober 2022
(SUVA-Akte 260), die Evaluation einer möglichen Implantation einer
intrathekalen Baclofenpumpe im Rahmen einer vierwöchigen Rehabilitation zur
intensiven Durchführung notwendiger Therapien erscheine mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zweckmässig. Er empfahl daher einem entsprechenden
Reha-Aufenthalt zuzusagen.
Während des darauffolgenden Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 15.
Januar 2023 bis zum 11. Februar 2023 im E____, nahm das dortige Team eine
Evaluation bezüglich der Implantation einer intrathekalen Baclofen-Therapie
vor. Unter anderem hielten sie fest, dass medikamentöse Therapien mit
Pregabalin, Gabapentin wegen Müdigkeit wieder abgesetzt worden seien. Eine
Therapie mit Sirdalud sei wegen der Müdigkeit nicht probiert worden. Unter
Baclofen habe sich beim zweiten Versuch die Spastik verschlechtert. Botox habe
keinen wesentlichen Effekt gezeigt. Weitere Medikamente (Dantamarcin, Mydocalm
und Sativex) seien nicht versucht worden. Der Beschwerdeführer 2 sei
aktuell zurückhaltend gegenüber medikamentösen Therapien, da er die
Physiotherapie abwarten wolle. Gemeinsam mit einer Psychotherapeutin kamen die
Ärzte zum Schluss, dass bei Gehfähigkeit des Beschwerdeführers primär keine
Indikation für eine intrathekale Baclofenpumpe bestehe, da meist mit einer
Beeinträchtigung des Gehens bzw. eines Gehverlustes zu rechnen sei und diese
Therapie erst als ultima ratio in Betracht kommen sollte. Ferner hielten sie
fest, der Beschwerdeführer 2 habe nach der Aufklärung über die
Möglichkeiten der intrathekalen Baclofen-Therapie auch keine Testphase
gewünscht (vgl. den Bericht vom 25. Januar 2023, SUVA-Akte 291). Die
vom Beschwerdeführer 2 erwähnte Vereinbarung von ihm mit KD Dr. med.
PhD J____ vom 5. September 2023 (vgl. Beschwerde vom
29.
November 2024, Rz. 12) lässt sich den Akten nicht entnehmen. Im
Bericht vom erwähnten Datum über eine Verlaufskontrolle vom 25. August
2023.
ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer 2 mitgeteilt habe,
dass ein Abschluss der FES-Therapie geplant sei (vgl. SUVA-Akte 348,
S. 3). Nachdem Dr. med. G____ bereits zum Schluss gekommen war, dass
nach Ablehnung einer intrathekalen Baclofenpumpe und bei ausgeschöpften
medikamentösen als auch Botox-Therapien hinsichtlich der vorliegenden Spastik
nach spinaler Verletzung ein medizinischer Endzustand bestehe (vgl. seine
ärztliche Beurteilung vom 25. September 2023, SUVA-Akte 350,
S 2), berichtete KD Dr. med. PhD J____ vom E____ am 29. November
2023.
(SUVA-Akte 399) von einer leichtgradigen Besserung der Spastik
aufgrund der Elektrostimulation. Sie hielt jedoch fest, dass die Spastik für
die Funktionsweise weiterhin sehr limitierend sei. Deshalb habe sie, anlässlich
der Verlaufskontrolle vom 20. November 2023, die Möglichkeit einer
intrathekalen Baclofenpumpe mit dem Beschwerdeführer 2 besprochen. Er sei
über die Indikation, Kontraindikation und Wirkung einer Balofenpumpe informiert
und sei dem hauseigenen Schmerzzentrum für eine entsprechende Evaluation
überwiesen worden. Ferner sei die Weiterführung der Therapie mit aktueller
Frequenz von zweimal pro Woche 45 Minuten sowie des Eigentrainings zur Aufrechterhaltung
der aktuellen Muskelkraft, Gelenksbeweglichkeit, Ausdauer und Tonusregulation
weiterhin indiziert (SUVA-Akte 399, S. 2 f.). Im weiteren
Verlauf tätigte auch Dr. med. K____, FMH Neurologie, Leitender Arzt des L____,
eigene Abklärungen im Hinblick auf die Implantation einer intrathekalen
Baclofenpumpe (er sprach in seinem Bericht von einer ITB). Er hielt in seinem
Bericht vom 21. Februar 2024 fest, dass er dem Beschwerdeführer 2 «in
der Synopsis aller Resultate» grundsätzlich von einer intrathekalen
Baclofenpumpe abgeraten habe. Als Hauptargument gegen eine sinnvoll nutzbare
ITB-Behandlung nannte er die bilateral relevante zentrale Gluteal-Parese. Dabei
verwies er auf andere Behandlungsmöglichkeiten, die versucht werden könnten
(SUVA-Akte 426). KD Dr. med. PhD J____ teilte der Beschwerdegegnerin
mit E-Mail vom 13. August 2024 (SUVA-Akte 469, S. 1 f.) mit,
dass in der Zwischenzeit eine Evaluation der Indikation für eine intrathekale
Baclofen-Therapie stattgefunden habe. Sie wies darauf hin, dass bei deutlicher
Schwäche der Glutealmuskulatur das Risiko bestünde, die Gehfähigkeit (temporär)
zu verlieren. Aktuell würden sie es bevorzugen, die bestehende Muskelkraft
sowie die Ansteuerung der Muskulatur mit FES und Physiotherapie weiterzuführen.
Diese Aussagen wiederholte sie in ihrem Bericht vom 21. August 2024 und
erklärte, dass die Implantation einer Baclofenpumpe aus den erwähnten Gründen
«aktuell als nicht indiziert beurteilt» worden sei (SUVA-Akte 470,
S. 3).
4.4.2
Bezüglich der Elektrostimulationstherapie (FES
Therapie) verwiesen die Behandelnden auf eine etwa zwei bis drei Wochen später
geplanten Evaluation dieser Therapie im E____ (SUVA-Akte 335, S. 3). Einen
Bericht aus dem genannten Zeitraum findet sich in den Akten nicht. Aus dem
Bericht des E____ vom 5. September 2023 über die Verlaufskontrolle vom
25.
August 2023 ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer 2
berichtet habe, dass deren Abschluss geplant sei (SUVA-Akte 347,
S. 3). Wann dies sein sollte und ob danach eine erneute Überprüfung der
Baclofenpumpen-Implantation geprüft werden sollte – wie vom Beschwerdeführer 2
angegeben (Beschwerde vom 29. November 2024, Rz. 12) […] [–] ergibt
sich nicht aus dem Bericht. Aus dem Bericht von KD Dr. med. PhD J____ des E____
vom 29. November 2023 (SUVA-Akte 399) geht, wie erwähnt, hervor,
aufgrund der Elektrostimulation sei es zu einer leichtgradigen Besserung der
Spastik gekommen, die Spastik sei für die Funktionsweise jedoch weiterhin sehr
limitierend. KD Dr. med. PhD J____ bestätigte am 24. April 2024
(SUVA-Akte 441) die Beendigung der Elektrostimulationstherapie per
1.
Dezember 2023 mangels Kostengutsprache. Sie wiesen darauf hin, dass der
Beschwerdeführer 2 aktuell ein deutlich durch Spastik dominiertes Gangbild
mit extremer Asymmetrie und der Notwendigkeit der Nutzung von Gehstöcken zeige.
Bezogen auf das Gangbild sei er in der Verrichtung der Aktivitäten seines
täglichen Lebens stark eingeschränkt und zusätzlich auch sturzgefährdet.
Deshalb empfahlen sie «zwingend die Wiederaufnahme der Elektrostimulation zur
Verbesserung der Körperwahrnehmung», zur Tonusreduktion, vor allem in den
unteren Extremitäten und zur Verbesserung der Ansteuerbarkeit seiner
Willkürmotorik bei stark gestörtem Vibrationsempfinden. In ihrem Bericht vom
21.
August 2024 berichtete KD Dr. med. PhD J____ von einer
Verschlechterung des neurologischen Bildes in Bezug auf die Muskelkraft im
Vergleich zum Vorbefund vom 20. August 2023. Die Ansteuerung der Muskeln
sei deutlich schlechter als zuvor. Trotz Durchführung eines eigenständigen
Trainingsprogramms sowie zweimal pro Woche Physiotherapie, seien motorische
Defizite, sensible Defizite und vor allem auch die Spastik eine Einschränkung
in den Aktivitäten des täglichen Lebens. Die in der Vergangenheit durchgeführte
Elektrostimulation habe nur zu einer leichtgradigen Besserung der Spastik
geführt und sei aufgrund fehlender Kostengutsprache gestoppt worden. Eine
medikamentöse Therapie mit Lioresal und Sirdalud sei nebenwirkungsbedingt nicht
möglich. Die Implantation einer Baclofenpumpe bärge das Risiko eines
(temporären) Verlusts der Gehfähigkeit und sei deshalb ebenfalls nicht
indiziert (vgl. dazu E. 4.4.1). Eine Ansteuerung der Muskulatur mittels
FES und Physiotherapie sei deshalb zu bevorzugen (SUVA-Akte 470,
S. 3).
4.4.3
Im Weiteren ist es zutreffend, dass die Rehaklinik H____
in ihrem Austrittsbericht vom 26. Juni 2023 (SUVA-Akte 335)
festhielt, der Beschwerdeführer 2 befinde sich noch in der medizinischen
Phase und es seien weitere medizinische Massnahmen notwendig. Dabei
attestierten die behandelnde Ärztin und der behandelnde Arzt dem
Beschwerdeführer 2 einerseits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit,
andererseits erklärten sie, der Beschwerdeführer 2 könne eine Tätigkeit
als Sozialarbeiter grundsätzlich ausüben, sofern der Arbeitsplatz der
Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten entspreche. D.h. die Arbeit
müsse sehr leicht und im Sitzen ausführbar sein und der Beschwerdeführer 2
benötige flexible Arbeitszeiten sowie zusätzliche Pausen von insgesamt
eineinhalb Stunden pro Tag für sein Blase- und Darm-Management (vgl.
SUVA-Akte 335, insbesondere S. 4 und S. 6).
4.4.4
Die unter E. 4.4.2 und E. 4.4.3
wiedergegebenen Aussagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zeigen, dass beim
Beschwerdeführer 2 verschiedene medikamentöse und nicht-medikamentöse
Behandlungen zur Besserung der Spastik, insbesondere an den Beinen, versucht
wurden. Zuletzt empfahlen die Behandelnden eine Wiederaufnahme der
Elektrostimulation (vgl. E. 4.4.2). Der Implantation einer intrathekalen
Baclofenpumpe standen die Ärztinnen und Ärzte kritisch entgegen, wenngleich sie
immer wieder thematisiert wurde. Aus den oben erwähnten Berichten ergibt sich
diesbezüglich kein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Baclofenpumpe eine
Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers herbeiführen bzw.
einen entscheidenden Einfluss auf seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit haben
könnte. Im Gegenteil: die Nachteile (mögliche Einschränkung oder sogar
Aufhebung der Gehfähigkeit) scheinen schwer zu wiegen. Es ist deshalb nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer 2 (jedenfalls bislang) auf die Implantation
einer intrathekalen Baclofenpumpe verzichtet hat. Der Umstand, dass keine
Baclofenpumpe eingesetzt wurde, spricht aus den genannten Gründen nicht gegen
den Fallabschluss. Ebenfalls nicht gegen den Fallabschluss spricht der Umstand,
dass seitens KD Dr. med. PhD J____ eine Wiederaufnahme der
Elektrostimulation empfohlen wurde. Aus den oben erwähnten Berichten und dem
daraus ersichtlichen Verlauf wird deutlich, dass diese Therapie zu einer
leichtgradigen Verbesserung geführt hatte (vgl. E. 4.4.2). Aufgrund der
Äusserungen von KD Dr. med. PhD J____ ist zudem anzunehmen, dass die
Elektrostimulation vorwiegend dem Erhalt des aktuellen Zustands bzw. dem
Verhindern einer Verschlechterung, mit allenfalls leichten Verbesserungen,
dient und nicht erwartet werden kann, dass diese eine entscheidende Verbesserung
des Gesundheitszustandes bewirken wird. In somatischer Hinsicht sind die
Schlussfolgerung des Versicherungsmediziners Dr. med. G____ in seiner
Beurteilung vom 25. September 2023 (SUVA-Akte 350) und die
Bestätigung derselben in der Beurteilung vom 19. Februar 2024
(SUVA-Akte 419), beim Beschwerdeführer 2 sei der Endzustand
eingetreten, nachvollziehbar. Dies bestätigt letztlich auch der Vertrauensarzt
der Beschwerdeführerin 1, Dr. med. I____. Auch er konstatierte, dass
der medizinische Endzustand erreicht sei (vgl. seine Stellungnahme vom
19.
November 2024, BB 1 3, sowie E. 4.2.2). Was allfällige
Behandlungen und Therapien zur Aufrechterhaltung des erreichten
Gesundheitszustandes angeht, so haben diese keinen Einfluss auf den Eintritt
des Endzustandes, da von ihnen eben gerade keine erhebliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. zum Eintritt des
Endzustands als einzige Voraussetzung für den Fallabschluss vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_29/2012 vom 30. November 2011 E. 6.6.2 und 8C_729/2012
vom 4. April 2012 E. 5.2, sowie oben E. 3.2.). Auch in
zeitlicher Hinsicht ist der Fallabschluss nicht zu beanstanden. Dr. med. G____
stellte den Endzustand erstmals in seinem Bericht vom 25. September 2023
statt (vgl. E. 4.1.2). Die Einstellung per 31. Oktober 2023 erfolgte somit
rund einen Monat später. An diesem Zeitpunkt erwecken auch die Berichte der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte, namentlich die in E. 4.3. aufgeführten,
keine Zweifel.
4.4.5
Das Vorbringen des Beschwerdeführers 2, das
Ärzteteam der Rehaklinik H____ habe eine Psychotherapie als indiziert erachtet
(vgl. Beschwerde vom 29. November 2024, Rz. 17), ändert am Eintritt
des Endzustandes nichts. Es trifft zu, dass die Ärztin und der Arzt der
Rehaklinik H____ eine psychotherapeutische Anschlusslösung zum Aufbau von
adaptiven Copingstrategien im Umgang mit den Unfallfolgen und damit
einhergehender depressiver Verstimmung als indiziert erachteten. Sie hielten
zugleich fest, der Beschwerdeführer 2 sei diesbezüglich aufgrund des
Faktors Zeit ambivalent. Aus rein psychologischer Sicht bestünden im Hinblick
auf die Arbeitsfähigkeit keine Hinderungsgründe (vgl. Austrittsbericht vom
26.
Juni 2023, SUVA-Akte 335, S. 3). Der Beschwerdeführer 2
reicht im Gerichtsverfahren eine undatierte Bestätigung von Dr. phil. MSc.
Economics M____, Psychoanalytische Psychotherapeutin EFPP; FSP, ein
(Beschwerdebeilage des Beschwerdeführers 2 [BB2], 4), in welcher diese
bestätigte, dass der Beschwerdeführer 2 auf Anordnung von KD Dr.
med. PhD J____, E____, seit dem 25. Juli 2024 bei ihr in psychotherapeutischer
Behandlung stehe. Die Therapie finde in einer Frequenz von einer Stunde/Einheit
pro Woche statt. Diagnosen oder eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus
psychologischer Sicht, lassen sich dem Bericht nicht entnehmen. Es ist aufgrund
der Äusserungen des Ärzteteams der Rehaklinik H____ davon auszugehen, dass die
Psychotherapie keinen namhaften Einfluss auf den Gesundheitszustand bzw.
insbesondere nicht auf die Erwerbsfähigkeit hat. Wie unter E. 1.2.
festgehalten, kann das Gericht in diesem Verfahren nicht auf einen allfälligen
Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf Leistungen nach Art. 21
Abs. 1 UVG (Heilbehandlungen nach Festsetzung der Rente) befinden. Es sei
jedoch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin bereits eine
Kostengutsprache für 90 x Physiotherapie und 90 x MTT im 2025 (Kostengutsprache
vom 22. November 2024, SUVA-Akte 512) sowie für die Fortführung der
Elektrostimulationstherapie erteilt hat (vgl. Schreiben vom 15. Oktober
2024, SUVA-Akte 494).
4.5
Zusammenfassend sind die Feststellung des Endzustandes durch Dr.
med. G____ nachvollziehbar und der Fallabschluss durch die
Beschwerdegegnerin per 31. Oktober 2023 anicht zu beanstanden. Zu klären
bleibt indessen, ob die Beschwerdegegnerin die Arbeitsunfähigkeit und damit die
Rente sowie die Integritätsentschädigung zutreffend festgelegt hat.
4.6
4.6.1
Bei seinen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit stellte Dr.
med. G____ im Wesentlichen auf die Beurteilung der Rehaklinik H____ im
Austrittsbericht vom 26. Juni 2023 (SUVA-Akte 335) ab (vgl. ärztliche
Beurteilung vom 25. September 2023, SUVA-Akte 350, sowie
E. 4.1.2). Weitere Hinweise bezüglich der Arbeitsfähigkeit finden sich
kaum in den Akten. Allerdings widersprach Dr. med. I____, der
Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin 1, der Einschätzung von Dr.
med. G____, der Beschwerdeführer 2 könne bei einer leichten
beruflichen Tätigkeit zu 100 % anwesend sein, es bestehe jedoch ein
Rendement von 25 % und somit resultiere ein zumutbares Pensum von
75.
%. Dr. med. I____ ging demgegenüber von einer unfallkausalen
Arbeitsunfähigkeit von 70 % bzw. einer maximalen Leistungsfähigkeit von
30.
% im ersten Arbeitsmarkt aus (vgl. seine Stellungnahme vom 9./10.
November 2024, BB1 3, sowie E. 4.2.2.). Überzeugend ist insbesondere
die Kritik von Dr. med. I____, dass sich Dr. med. G____ weder mit dem
erhöhten Zeitbedarf in allen Alltagssituationen, noch mit dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer 2 ein tägliches körperliches Kraft- und Dehnungstraining
absolvieren müsse, auseinandergesetzt habe.
4.6.2
Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, er
unterziehe sich viermal pro Woche physiotherapeutischer Behandlungen (zweimal
ambulante Physiotherapie, zweimal MTT), zweimal wöchentlich Wassertherapiesitzungen
und einmal in der Woche einer Elektrostimulationstherapie von etwa einer
Stunde. Zudem befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung und absolviere
während zwei Stunden am Tag ein selbständiges Kraft- und Dehnungstraining zu Hause
(vgl. Beschwerde vom 29. November 2024, Rz. 16 und 26).
4.6.3
Die vom Beschwerdeführer 2 für den Erhalt seines
Gesundheitszustands notwendigen Aktivitäten werden im entsprechenden Umfang von
den Akten bestätigt. So ergibt sich aus den Kostengutsprachengesuchen vom
13.
November 2023 und vom 31. Oktober 2024 (SUVA-Akten 380 und
500) sowie den entsprechenden Kostengutsprachen vom 4. Dezember 2023 und
vom 22. November 2024 (SUVA-Akten 392 und 512) sowie der
Kurzbeurteilung von Dr. med. G____ vom 14. November 2024 (SUVA-Akte 511)
dass die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit von 90 Physiotherapiesitzungen
und 90 Sitzungen MTT zur Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit des
Beschwerdeführers 2 anerkannt hat. Über das Jahr verteilt ergibt dies
knapp zwei Physiotherapie- und zwei MTT-Sitzungen pro Woche. Dies wird auch durch
die Telefonnotiz vom 3. Oktober 2024 (SUVA-Akte 484) bestätigt. Dass
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 2 zumindest neun Sitzungen
Wassertherapie zugesprochen hat, ergibt sich aus der Kostengutspracheantwort
vom 10. September 2024 (SUVA-Akte 477), welche auf einem Bericht des E____
vom 5. November 2024 über eine ambulante Verlaufskontrolle vom
25.
August 2024 (SUVA-Akte 348) und einer Verordnung zur
Wassertherapie, neun Behandlungen, vom 22. August 2024
(SUVA-Akten 476) basiert. Über eine Fortsetzung der Wassertherapie nach
den neun Sitzungen ergibt sich aus den Akten nichts. Was die Elektrostimulationstherapie
anbelangt, so hiess die Beschwerdegegnerin das Kostengutsprachegesuch von KD
Dr. med. PhD J____ des SPZ vom
24.
April 2024 (SUVA-Akte 441) zweimaliger Ablehnung (vgl. Schreiben
vom 8. Juli 2024, SUVA-Akte 453, und vom 7. August 2024,
SUVA-Akte 466) mit einem Schreiben vom 15. Oktober 2024 doch gut
(vgl. SUVA-Akte 494). Insofern erscheint auch die Angabe des Beschwerdeführers 2,
dass er die Elektrostimulation einmal wöchentlich für ca. eine Stunde
durchführe, plausibel. Dass ferner auch ein Eigentraining notwendig ist, ergibt
sich aus dem Bericht von KD Dr. med. PhD J____ vom 21. August 2024
(SUVA-Akte 470, S. 4). Dass der Beschwerdeführer 2 seit dem
25.
Juli 2024 einmal pro Woche eine psychotherapeutische Behandlung in
Anspruch nimmt, bestätigte Dr. phil. MSc. Economics M____ (vgl. E. 4.4.5).
Alleine Physiotherapie und MTT nehmen wöchentlich vier Stunden in Anspruch,
zusammen mit der Psychotherapie und der Elektrostimulation ergibt dies sechs
Stunden pro Woche, welche der Beschwerdeführer 2 für den Erhalt seiner
Arbeitsfähigkeit aufwenden muss. Die Fortsetzung der Wassertherapie über die
neun Sitzungen hinaus ist nicht belegt. Auch der von ihm angegebene
Stundenaufwand für die Eigentherapie nicht. Wie hoch der effektive
Stundenbedarf ist, lässt sich aus den Akten nicht eruieren, und inwieweit
dieser bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen ist, lässt
sich vorliegend nicht beantworten. Allein der Umstand, dass es deutliche
Hinweise darauf gibt, dass der Stundenaufwand für die Therapien erheblich ist,
lässt an der Zumutbarkeit eines 100% Zeitpensums zweifeln (vgl. E. 4.1.2.).
Auch die Schlussfolgerung von Dr. med. G____, dass der Beschwerdeführer 2
ein effektives Pensum von 75 % ausüben könne, ist zumindest mit geringen
Zweifeln behaftet, trägt er doch nur der eingeschränkten Gehfähigkeit Rechnung.
Demzufolge kann hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Beurteilung von
Dr. med. G____ vom 25. September 2023 (SUVA-Akte 350) abgestellt
werden. Auf die weiteren Ausführungen von Dr. med. I____, weshalb nicht
auf die Beurteilung von Dr. med. G____ abgestellt werden kann, ist deshalb
vorliegend nicht weiter einzugehen. Festzuhalten ist allerdings, dass auch
nicht ohne Weiteres auf die Beurteilung von Dr. med. I____ als beratenden
Arzt der Beschwerdeführerin 1 abgestellt werden kann. Vielmehr hat die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen und die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 neu festzulegen.
4.7
Da Zweifel an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers 2 bestehen, bestehen ebenfalls Zweifel an der von der
Beschwerdegegnerin berechneten Rente. Dem Begehren der Beschwerdegegnerin, die
Sache sei zur weiteren Abklärung im Hinblick auf die Invalidenrente an sie
zurückzuweisen, kann in diesem Punkt entsprochen werden. Da es als
unzweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer 2 in seiner
Erwerbsfähigkeit zu mindestens 25 % eingeschränkt ist, kann die Rente,
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % als ausgewiesen gelten.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer 2 beanstandet auch die Höhe der von der
Beschwerdegegnerin festgelegten Integritätsentschädigung. Die
Beschwerdegegnerin beantragt auch in diesem Punkt die Rückweisung zur weiteren
Abklärung.
5.2
Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine
versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36
UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte
Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft
(Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und
wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der
Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 143 V 231, 238
E. 4.4.5 = Praxis 107 Nr. 90 [Übersetzung auch der nicht publizierten
Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts 8C_472/2016, 8C_621/2016 vom
6.
Juni 2017] und BGE 113 V 218, 221 E. 4b). Eine als gesetzmässig
anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis
auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet sich in Anhang 3 zur Verordnung über
die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV). In deren
Weiterentwicklung hat die SUVA Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form
erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm;
zuletzt besucht am 25. Juli 2025). Diese sollen als
Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden vom
Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den
jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den
„Regelfall“, was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219
E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni
2019.
E. 4.3.2. und 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).
5.3
Der Integritätsschaden wurde vorliegend von PD Dr. med. F____
am 15. November 2021 (SUVA-Akte 185) auf insgesamt 70 % geschätzt. Zur
Begründung gab er an, der Integritätsschaden nach Rückenmarksverletzung werde
gemäss UVG nach der SUVA-Tabelle 21 eingeschätzt. Bei den dort hinterlegten
hohen Werten seien gemäss Tabelle 21.5 sowohl die Tetraparese als auch die
urogenitale und Darmlähmung, die Wirbelsäulendeformität als auch neurogene und
vertebrogene Schmerzen und die Spastizität im Regelfall inkludiert. Beim
Versicherten liege mit gewissen Ausnahmen (querschnittsuntypisch sei, dass die
neurogene Blasenstörung bei Spontanmiktion nicht auf die Notwendigkeit einer
Selbstkatheterisierung angewiesen sein, dass bislang keine Harnwegsinfekte
aufgetreten seien und, dass keine at Level oder Below Level neuropathischen
Schmerzen vorlägen) ein querschnittstypisches Schadensbild vor, weswegen von
dem vorgesehenen Integritätsschaden von 80 % nach Asia D für die fehlende
Notwendigkeit eines Selbstkatheterismus ein Abzug von 5 % im Quervergleich zu
tätigen sei sowie weitere 5 % für in der Dokumentation völlig fehlende
querschnittstypische neuropathische oder Wirbelsäulenschmerzen.
Dr. med. G____ bestätigte diese Einschätzung des
Integritätsschadens in seiner Beurteilung vom 25. September 2023
(SUVA-Akte 350). Diese Beurteilung bestätigte er in seiner Beurteilung vom
19.
Februar 2024 (SUVA-Akte 419).
5.4
Der Beschwerdeführer 2 beanstandet die Anwendbarkeit der
SUVA-Tabelle 21.5 nicht. Dass Dr. med. F____ (und durch seine Bestätigung
indirekt auch Dr. med. G____) diese Tabelle für anwendbar erklärt habe, erachtet
er als nachvollziehbar. Er macht hingegen geltend, Dr. med. F____ und Dr.
med. G____ würden verkennen, dass der Beschwerdeführer 2 an einer
besonders ausgeprägten und störenden Spastik leide, welche zusätzlich zur
Integritätsentschädigung für eine Tetraplegie ASIA D von 80 % zu
berücksichtigen sei. Die Spastizität sei gemäss der SUVA-Tabelle 21
zusätzlich zu berücksichtigen, wenn diese an der motorischen Lähmung gemessen
aussergewöhnlich ausgeprägt sei. Dies sei beim Beschwerdeführer 2 der
Fall, was mit mindestens 5 %-Punkten zusätzlich zu berücksichtigen sei.
Die Integritätseinbusse des Beschwerdeführers 2 sei somit auf mindestens
75.
% festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer
Beschwerdeantwort auch für die Durchführung weiterer Abklärungen im Hinblick
auf die Integritätsentschädigung.
5.5
Es kann als unumstritten gelten, dass der Integritätsschaden beim
Beschwerdeführer 2 nicht tiefer liegt als die von den
Versicherungsmedizinern der Beschwerdegegnerin festgestellten 70 %. Ausgehend
von SUVA-Tabelle 21.5, Tetraplegie und ASIA D ist dies nicht zu beanstanden. Daher
kann als ausgewiesen gelten, dass der Beschwerdeführer 2 einen Anspruch
auf eine Integritätsentschädigung von mindestens 70 % hat. Im Übrigen kann
dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung zur weiteren Abklärung der
Integritätsentschädigung gefolgt werden.
6.
6.1
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist gutzuheissen, der
Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 ist aufzuheben und die Sache basierend
auf dem Fallabschluss per 31. Oktober 2023 ist zur weiteren Abklärung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat anschliessend
eine neue Verfügung betreffend die Höhe der Invalidenrente und der
Integritätsentschädigung zu erlassen. Die bisher zugesprochene Invalidenrente
ab 1. November 2023, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % und die
bisher zugesprochene Integritätsentschädigung in Höhe von 70 % gelten als
ausgewiesen.
6.3
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
6.4
Der obsiegende Beschwerdeführer 2 hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch
auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt
(Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen Verfahren betreffend die Eidgenössische
Invalidenversicherung mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel
von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
8.1
% Mehrwertsteuer (Fr. 303.75) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher
Natur. Deshalb erscheint ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
In Gutheissung der Beschwerde des
Beschwerdeführer 2 wird der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024
aufgehoben und die Sache basierend auf dem Fallabschluss per 31. Oktober 2023 zur
Durchführung weiterer Abklärungen im Hinblick auf die Höhe der Invalidenrente
und der Integritätsentschädigung und zum anschliessenden Erlass einer neuen
Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die bisher zugesprochene
Invalidenrente ab 1. November 2023, basierend auf einem Invaliditätsgrad von
25.
% und die bisher zugesprochene Integritätsentschädigung in Höhe von 70 %
gelten als ausgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer 2 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin 1
– Beschwerdeführer 2
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: