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Entscheid

UV.2024.42

UVG Die kreisärztlichen Feststellungen bilden eine taugliche Beurteilungsgrundlage; die Unfallkausalität wurde vorliegend zu Recht verneint

20. März 2025Deutsch22 min

2023 eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule durchgeführt (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

März 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann , S.

Schenker

und

Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.42

Einspracheentscheid vom 21.

November 2024

Die kreisärztlichen

Feststellungen bilden eine taugliche Beurteilungsgrundlage; die

Unfallkausalität wurde vorliegend zu Recht verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der [...] geborene Beschwerdeführer bezog seit dem 1. April

2021 Taggelder der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und war in dieser

Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert (Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom

14. März 2023, SUVA-Akte 1; vgl. Telefonnotiz vom 21. März 2023, SUVA-Akte 2;

vgl. SUVA-Akte 12, S. 2).

b) Gemäss Schadenmeldung UVG vom 14. März 2023 stürzte er am

15. September 2022 mit dem Fahrrad und verletzte sich dabei an der linken

Schulter und am Hals (vgl. SUVA-Akte 1). In der Folge begab er sich am 19.

September 2022 zu Dr. med. B____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, in

ärztliche Behandlung (vgl. SUVA-Akten 1 und 21, S. 2). Nach Durchführung einer

Röntgenuntersuchung des linken Schultergelenks am 26. September 2022 (vgl.

SUVA-Akte 23), erfolgte am 14. Dezember 2022 im Rahmen einer Arthroskopie an

der rechten Schulter eine Infiltration des linken Schultergelenks durch Dr.

med. C____, Facharzt für orthopädische Chirurgie (vgl. SUVA-Akte 11, S. 2). Dr.

med. B____ hielt im Arztzeugnis UVG vom 15. Mai 2023 eine Druckdolenz im

Bereich des ventralen Schultergelenks links als Befund fest und diagnostizierte

eine Kontusion an der linken Schulter, nachdem der Beschwerdeführer mit dem

Fahrrad tragend gestolpert und dabei mit der linken Schulter auf eine Treppe

gefallen sei (vgl. SUVA-Akte 21, S. 2).

c) Aufgrund weiterhin bestehender Schmerzen wurde am 6. Februar

2023 eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule durchgeführt (vgl.

SUVA-Akte 11, S. 5). Am 9. März 2023 hielt Dr. med. D____, Facharzt für

Neurochirurgie, anamnestisch fest, dass sich der Patient mit seit zwei Monaten bestehenden

ausstrahlenden Schmerzen in den linken Arm in seiner Sprechstunde vorstelle.

Die Schmerzausstrahlung entspreche dem Dermatom C6 links (SUVA-Akte 11, S. 8).

d) Die Beschwerdegegnerin reichte dem Beschwerdeführer am 5.

Juni 2023 ein Schreiben mit ergänzenden Fragen zur Schadenmeldung ein (vgl.

SUVA-Akte 22), woraufhin er neuerdings angab, am 15. September 2022 auf der

Heimfahrt gegen ein Trottoir gefahren und gestürzt zu sein (vgl. SUVA-Akte 26,

S. 1).

e) Nach einer versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung am 15.

Juni 2023 durch Dr. med. E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, in der er ausführte, dass die Beschwerden

an der Halswirbelsäule im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung auf das

Ereignis vom 15. September 2022 zurückzuführen seien, empfahl er eine Magnetresonanz-Arthrographie

(Arthro-MRI) Untersuchung der linken Schulter (SUVA-Akte 25, S. 1). Nach

Durchführung der Arthro-MRI-Untersuchung am 8. November 2023 (vgl. SUVA-Akte

40, S. 2), legte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten erneut Dr. med.

E____ zur versicherungsmedizinischen Beurteilung vor. Am 8. Dezember 2023

hielt Dr. med. E____ im Wesentlichen fest, dass weder die Befunde an der HWS

noch an der linken Schulter auf das Unfallereignis vom 15. September 2022

zurückzuführen seien. Die radiologischen Befunde liessen auf eine rein

degenerative Genese der verschiedenen Läsionen an HWS und der linken Schulter

schliessen (SUVA-Akte 41, S. 1 f.).

f) Die Beschwerdegegnerin stellte daraufhin mit Verfügung vom

12. Juli 2024 die Versicherungsleistungen per 14. Juli 2024 ein, da die über

diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Beschwerden an der linken Schulter und an

der Halswirbelsäule (HWS) nicht mehr unfallbedingt seien (SUVA-Akte 57, S. 1-3).

Hiergegen liess der zum damaligen Zeitpunkt noch anwaltlich vertretene Versicherte

mit Schreiben vom 13. August 2024 Einsprache erheben und beantragte die

Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2024, da sich die medizinische Lage nicht

gebessert habe (SUVA-Akte 56, S. 2).

g) Ein Schreiben vom 11. November 2024 durch Dr. med. B____

(vgl. SUVA-Akte 61, S. 1) wurde durch die Beschwerdegegnerin Dr. med. E____ zur

erneuten versicherungsmedizinischen Stellungnahme unterbreitet (vgl. SUVA-Akte

63, S. 3-4). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 21. November 2024

einen ablehnenden Einspracheentscheid (SUVA-Akte 65).

Erwägungen

II.

a) Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 erhebt der

Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2024

und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung bzw. Rückweisung zwecks

Neubeurteilung der Unfallkausalität (SUVA-Akte 67).

b) Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 verzichtet die

Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort und verweist

stattdessen auf die Begründung im Einspracheentscheid vom 21. November 2024.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

III.

Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung

verzichten, findet am 20. März 2025 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs.

1.

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt dieselben Rügen vor wie im ärztlichen

Bericht vom 11. November 2024, wonach weiterhin Schmerzen im Bereich der linken

Schulter bestünden, die seit dem Unfall vom 15. September 2022 vorhanden seien.

Die Schmerzen würden beim Anheben des linken Armes und bei der Rotation im

Schultergelenk auftreten. In Ruhe habe er kaum Schmerzen. Er verweist dabei auf

ein MRI vom August 2023, wonach eine Teilruptur der Supraspinatussehne und ein

Labrumriss beschrieben worden seien. Die beschriebenen Veränderungen im MRI

könnten die Beschwerden erklären. Nach Ansicht des Beschwerdeführers könne ein

Teil davon durchaus als Unfallfolge angesehen werden. Er beantragt eine «Reevaluation der Situation, ob ein Teil der

Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind» (vgl. Beschwerde).

2.2

Die Beschwerdegegnerin verweist

in ihrer Eingabe auf die Begründung im Einspracheentscheid vom 21. November

2024.

Sie macht im Wesentlichen geltend, dass auf die versicherungsmedizinische

Beurteilung von Dr. med. E____ abgestellt werden könne; entsprechend sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom

15.

September 2022 bei vorbestehenden degenerativen Befunden lediglich zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung geführt habe und spätestens nach drei Monaten

der Status quo sine erreicht gewesen sei, der sich – in Anbetracht des

unfallfremden degenerativen Vorzustandes – auch ohne das vorliegend in Frage

stehende Unfallereignis eingestellt hätte.

2.3

Umstritten und vorliegend zu prüfen

ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 12. Juli 2024,

bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. November 2024, die Übernahme der

Heilkosten und Ausrichtung von Taggeldern per 14. Juli 2024 aufgrund eines

seitdem fehlenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden an

der linken Schulter und an der Halswirbelsäule (HWS) und dem

Unfallereignis vom 15. September 2022 eingestellt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Versicherung – soweit das

Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

3.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist dann gegeben, wenn zwischen

dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ein

natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 142 V 435, 438

E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle

Umstände, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der eingetretene

Erfolg entfiele (vgl. BGE 142 V 435, 438 E. 1; vgl. BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

Aufgrund des vorliegenden Streitgegenstands erübrigen sich weitere Ausführungen

zum adäquaten Kausalzusammenhang; ohnehin würde die Adäquanz bei organisch

objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielen, da sich hier

die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (vgl. BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.2.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der

Unfall nicht mehr die natürliche Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,

wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1). Solange

jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der

Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den

Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter

auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_377/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

3.3

3.3.1

Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang

muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen

eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein

(vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1). Die

blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des

Unfalls genügt nicht (Hardy Landolt, in: Kommentar zum schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, UVG, Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Luzern/St. Gallen 2018, N. 7 zu Art. 36).

3.3.2

Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern

beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

4.

4.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche

Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (vgl.

Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196

E. 1.4). Es gilt der gesetzlich ausdrücklich verankerte Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG), wonach es das gesamte Beweismaterial zu würdigen gilt und bei sich

widersprechenden medizinischen Berichten die Gründe anzugeben sind, warum auf

die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (vgl. BGE 143 V 124,

127.

E. 2.2.2).

4.2

4.2.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember

2021.

E. 4.2.1 und 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E.

3). Begründen ärztliche Auskünfte die Unfallkausalität der geklagten

Beschwerden einzig mit dem Hinweis auf den vor dem Unfall beschwerdefreien

Zustand, so liegt darin ein beweisrechtlich unzulässiger

«Post-hoc-ergo-propter-hoc»-Schluss vor (vgl. BGE 142 V 325, 330 E. 2.3.2.2;

vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1). Ein

solcher Rückschluss im Sinne von «nach dem

Unfall, also wegen des Unfalls» ist beweisrechtlich unzulässig (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_273/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1).

4.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2011 vom 9.

August 2011 E. 2; vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 m.H.).

4.2.3

Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung

Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet

sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2024 vom

18.

Dezember 2024 E. 5.2; BGE 125 V 351 E. 3b/ee m.H.).

4.2.4

Aussagen von behandelnden Ärzten sind

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2.5

Schliesslich ist auf die Beweismaxime

der «Aussagen der ersten Stunde» hinzuweisen. Gemäss dieser Beweismaxime

erscheinen die spontanen Angaben der versicherten Person zuverlässiger als

spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen

versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, weshalb

ersteren höherer Beweiswert zuerkannt werden darf (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1 mit Hinweisen). Es

bleibt anzufügen, dass zu unterscheiden ist zwischen späteren Präzisierungen

einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits. Letztere bleiben

rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019

vom 20. August 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).

5.

5.1

5.1.1

Zu prüfen ist zunächst der Unfallhergang vom 15. September 2022,

wobei dieser etwas unklar bleibt. Anfänglich ist im Arztzeugnis UVG vom 15. Mai

2023.

von der behandelnden Ärztin festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer

mit dem Fahrrad tragend gestolpert und dabei mit der linken Schulter auf eine

Treppe gefallen sei (vgl. SUVA-Akte 21, S. 2). Abweichend davon erklärte der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2023 telefonisch, dass er

fahrradfahrend gegen ein Trottoir gefahren und dann gestürzt sei (SUVA-Akte 26,

S. 1). Aus den medizinischen Akten lässt sich jedenfalls entnehmen, dass die

erste ärztliche Behandlung nach dem Unfallereignis vom 15. September 2022 am

19.

September 2022 bei Dr. med. B____ erfolgte. In ihrem Arztbericht vom 15.

Mai 2023 hält sie eine Druckdolenz im Bereich des ventralen Schultergelenks

links fest und diagnostiziert eine Kontusion der linken Schulter (SUVA-Akte 21,

S. 2).

5.1.2

In einem am 26. September 2022 durchgeführten Röntgen des linken

Schultergelenks wird festgehalten, dass einerseits kein Hinweis auf eine

frische ossäre Läsion und andererseits eine leichte degenerative Veränderung

des Tuberculum majus im Footprint-Bereich der Supraspinatussehne bestehen würde

(SUVA-Akte 23).

5.1.3

Ein hinsichtlich der Halswirbelsäule am 6. Februar 2023

durchgeführtes MRI ergab eine «Osteochondrose HWK 5/6 mit grösserer

Bandscheibenextrusion posterolateral links am Eingang zum Neuroforamen mit

Eindellung der ventralen Kontur des Duralsackes und Verlagerung und Kompression

der Wurzel C6 links.» Eine Unkarthrose oder Spondylarthrose wurde nicht festgestellt

(SUVA-Akte 20). Gemäss Sprechstundenbericht hält Dr. med. D____, Facharzt für

Neurochirurgie am 9. März 2023 fest, dass die seit zwei Monaten bestehende

Schmerzausstrahlung in den linken Arm dem Dermatom C6 links entsprechen würde.

Es bestünden seit geraumer Zeit sensible Störungen C6 links, eine Schwäche sei

nicht aufgefallen. Die medikamentöse Therapie mit Tramal, Novalgin wie auch

einem NSAR – flankiert durch eine Physiotherapie – habe bisher zu keiner

wegweisenden Besserung geführt (SUVA-Akte 11, S. 8).

5.2

5.2.1

Der kreisärztliche Bericht vom 15. Juni 2023 von Dr. med. E____,

Facharzt Orthopädie und Facharzt Chirurgie, hält im Wesentlichen fest, dass die

Beschwerden an der Halswirbelsäule im Sinne einer vorübergehenden

Verschlimmerung auf das Unfallereignis vom 15. September 2022 zurückzuführen

seien. Bei der linken Schulter sei es wahrscheinlich ebenfalls zu einer nur

vorübergehenden Verschlimmerung gekommen, doch könne dies bei fehlender Arthro-MRI-Untersuchung

nicht abschliessend beurteilt werden. Es würde eine vorbestehende

Beeinträchtigung im Sinne einer Osteochondrose HWK 5/6 mit grösserer Bandscheibenextrusion

und Kompression der Wurzel C6 links vorliegen (SUVA-Akte 25, S. 1).

5.2.2

Die am 8. November 2023 durchgeführte Arthro-MRI-Untersuchung

der linken Schulter (SUVA-Akte 40, S. 2) wurde wie folgt beurteilt:

«AC-Gelenksdegeneration mit subchondralen Zysten und randständigen Osteophyten.

Am ehesten Akromion Typ 3 nach Bigliani; Reizung der Bursa subacromialis, ein

Impingement begünstigend. Transmurale Teilruptur der gering retrahierten,

leicht tendinopathisch veränderten Supraspinatussehne am Übergang zur

Infraspinatussehne. Keine Muskelatrophie. Labrumriss (von anterosuperior nach

posterosuperior). Ödematöses Weichteilplus am Rotatorenintervall, so dass bei

entsprechender Klinik eine adhäsive Kapsulitis möglich wäre».

5.2.3

Der Kreisarzt Dr. med. E____ hält in einer erneuten

Beurteilung am 8. Dezember 2023 im Wesentlichen fest, dass die HWS-Beschwerden

auf degenerative Befunde wie v.a. die Diskushernie C5/6 zurückzuführen seien.

Weiter liessen sich strukturelle Läsionen an der HWS, welche mit dem

Unfallereignis vom 15. September 2022 in Verbindung zu bringen wären, nicht

nachweisen. Entsprechend sei nach wie vor von einer vorübergehenden

Verschlimmerung auszugehen (SUVA-Akte 41, S. 1). Hinsichtlich der Schadenmeldung

betreffend die linke Schulter bemerkt Dr. med. E____ in seiner Beurteilung

weiter, dass diese durch Dr. med. B____ am 14. März 2023 und somit 6 Monate

nach dem Unfallereignis vom 15. September 2022 erfolgt sei (SUVA-Akte 41,

a.a.O.). Er hält zum Unfallhergang fest, dass es sich nicht um einen Sturz vom

Fahrrad gehandelt habe, sondern um einen Sturz aus Standhöhe (Suva-Akte 41,

a.a.O.). Weiter hält er hinsichtlich der radiologischen Einzel-Befunde fest,

dass diese ein Gesamtbild einer bereits fortgeschrittenen degenerativ

veränderten linken Schulter ergeben würden. Die Lokalisation der Sehnenruptur

am knöchernen und bekanntermassen schlecht vaskularisierten Ansatz in

unmittelbarer Nähe einer sehr grossen knöchernen Resorptionszyste zeige neben

dem krankhaften Texturstörungsprozess der Sehne selbst (Tendinopathie) die hier

vorliegende degenerativ bedingte Genese der Supraspinatus-Ruptur auf. Zudem sei

die vorliegende Einengung des subacromialen Raumes für eine sich über einen

längeren Zeitraum entwickelnde Rissbildung begünstigend. In der Zusammenschau

seien weder die Befunde an der HWS noch an der linken Schulter auf das

Unfallereignis vom 15. September 2022 zurückzuführen. Die radiologischen

Befunde würden auf eine rein degenerative Genese der verschiedenen Läsionen an

der HWS und der linken Schulter schliessen. Dr. med. E____ gelangt deshalb zum

Schluss, dass das Unfallereignis vom 15. September 2022 mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine neuen strukturellen Schäden an der HWS und an der

linken Schulter verursacht hätten. Es sei somit von einer vorübergehenden

Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes auszugehen (SUVA-Akte 41, S.

2).

5.3

Dagegen hält die behandelnde Ärztin, Dr. med. B____, in ihrer

Stellungnahme vom 11. November 2024 fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin

Schmerzen im linken Schulterbereich habe, die seit dem Unfallereignis vom 15.

September 2022 vorhanden seien. Diese Schmerzen würden bei Anheben des linken

Armes und bei Rotation im Schultergelenk auftreten. In Ruhe habe der Patient

kaum Schmerzen. Die behandelnde Ärztin hält weiter fest, dass im MRI «vom

August 2023 eine Teilruptur der Supraspinatussehne und ein Labrumriss

beschrieben» seien, «allenfalls auch Zeichen einer Kapsulitis». Die

beschriebenen Veränderungen im MRI könnten die Beschwerden erklären. Ein Teil

davon könne durchaus als Unfallfolge angesehen werden (vgl. bereits E. 2.1.

hiervor).

5.4

Der Kreisarzt Dr. med. E____ hält in seiner Beurteilung vom

19.

November 2024 (SUVA-Akte 63, S. 3 f.) im Wesentlichen fest, dass die

behandelnde Ärztin, Dr. med. B____, bei blandem Röntgenbefund auf eine erfolgte

Schulterkontusion geschlossen habe, wobei die Schadenmeldung für die linke

Schulter am 14. März 2023 – sechs Monate nach dem Unfallereignis – erfolgt sei.

Dr. med. E____ hält weiter fest, dass im Rahmen der Re-Operation der rechten

Schulter durch Orthopäde Dr. med. C____ in der gleichen Sitzung die linke

Schulter infiltriert worden sei aufgrund einer vorliegenden

«Impingement-Symptomatik». Der Kreisarzt hält weiter fest, dass die im Rahmen

der weiteren Abklärungen erhobenen Befunde eindeutig degenerativer Natur seien.

Allenfalls sei es im Rahmen des Unfallereignisses vom 15. September 2022 zu

einer vorübergehenden Verschlimmerung der dokumentierten Auffälligkeiten an der

HWS gekommen. Er fasst weiter zusammen, dass er am 15. Juni 2023 die

Durchführung einer Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter vorgeschlagen

habe, um die Befunddokumentation vervollständigen und um den Fall im Sinne

einer am 15. September 2022 gesamthaft erfolgten vorübergehenden Verschlimmerung

an HWS und an der linken Schulter abschliessen zu können. Bei den im Arthro-MRI

erhobenen Befunden (vgl. E. 5.2.2.) bzw. Auffälligkeiten handle es sich

ausschliesslich um degenerative Veränderungen. Auch die Teilruptur der

Supraspinatussehne sei im Kontext der schlechten Vaskularisation am knöchernen

Ansatz, dem gleichzeitigen Vorhandensein einer grossen subchondralen Zyste, der

gebogenen Acromionform und der tendinopathischen Strukturveränderung der Sehne

selbst als zweifelsfrei degenerativ zu identifizieren. Der Unfallmechanismus

(direkter Schulteranprall) sei nicht geeignet, die kernspintomographisch

dokumentierte Läsion der Supraspinatussehne hervorzurufen. Das unfallbedingte

Zerreissen einer Sehnenstruktur sei immer mit einer erheblichen klinischen Beeinträchtigung verbunden. Diese habe im

vorliegenden Fall nicht vorgelegen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei erst ab dem 16.

Oktober 2023 bescheinigt worden. Nach Auffassung von Dr. med. E____ würde die

Stellungnahme der behandelnden Ärztin Dr. med. B____ vom 11. November 2024

(vgl. E. 5.3.) keine neuen Informationen enthalten. Dr. med. E____ hält indes weiter fest, dass auf die in

der Stellungnahme vom 11. November 2024 verwiesene MRI-Untersuchung im August

2023.

die rechte und nicht die linke Schulter betreffe. Wenngleich die Befunde

an der Supraspinatussehne an beiden Schultern vergleichbar seien, fänden sich

auf der linken Seite vermehrte Hinweise auf einen degenerativen Kontext

(Tendinopathie, Zyste, Acromion Typ III). Gemäss Aussage der behandelnden Ärztin

können die kernspintomographischen Befunde die Beschwerden erklären. Davon sei

tatsächlich auszugehen. Doch seien die MRI-Befunde an der linken Schulter und

die damit einhergehenden Beschwerden entgegen der Annahme der behandelnden

Ärztin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom

15.

September 2022 zurückzuführen. Entsprechend hält Dr. med. E____ an seiner Einschätzung fest, dass

sowohl für die HWS als auch für die linke Schulter von einer am 15. September

2022.

erfolgten vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen sei. Deren

Ausheilungszeit sollte nach spätestens

drei Monaten als abgeschlossen angesehen werden können.

5.5

Vorliegend kann auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen

von Dr. med. E____ vom 8. Dezember 2023 (vgl. SUVA-Akte

41, S. 1 f.) und 19. November 2024 (SUVA-Akte 63,

S. 3 f.) abgestellt werden. Die sorgfältigen und differenzierten Einschätzungen

von Dr. med. E____ sind für die streitigen Belange umfassend, namentlich ist

auf Veranlassung von Dr. med. E____ eine Arthro-MRI-Untersuchung durchgeführt

worden; die Einschätzungen berücksichtigen ferner die geklagten Beschwerden an

der Halswirbelsäule und jene der linken Schulter und wurden in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die getroffene

Schlussfolgerung zur Kausalitätsfrage ist hinreichend begründet.

5.6

Hinsichtlich der Beschwerden der Halswirbelsäule stehen die

Beurteilungen von Dr. med. E____ im Einklang mit der am 6. Februar 2023

durchgeführten MRI-Untersuchung (SUVA-Akte 11, S. 5), in welcher die

HWS-Beschwerden auf eine degenerative Befundlage wie vor allem jene der

Diskushernie C5/6 zurückgeführt worden sind (SUVA-Akte 25, S. 1 und 41, S. 1). Selbst

die behandelnde Ärztin Dr. med. B____ stellt in ihrer Stellungnahme vom 19.

November 2024 nicht in Abrede, dass die HWS-Beschwerden auf eine degenerative

Befundlage zurückzuführen sind. Die behandelnde Ärztin macht denn auch keine Ausführungen

zu strukturellen Läsionen an der HWS, welche mit dem Unfallereignis vom 15.

September 2022 in Verbindung gebracht werden könnten. Im Übrigen finden sich in

der Beschwerde denn auch keine Ausführungen zur Halswirbelsäule mehr.

5.7

Hinsichtlich der Beschwerden

in der linken Schulter ist zunächst festzuhalten, dass dem Arztzeugnis vom 15.

Mai 2023 ein blander Röntgenbefund und eine Schulterkontusion zu entnehmen ist

(SUVA-Akte 21, S. 2). Ins Gewicht fällt

dabei auch die zeitliche Komponente, wonach die Schadenmeldung für die linke

Schulter erst am 14. März 2023 und somit ein halbes Jahr nach dem

Unfallereignis vom 15. September 2022 erfolgt ist (SUVA-Akte 1). Ebenso ist eine Arbeitsunfähigkeit erst über ein

Jahr später am 16. Oktober 2023 bescheinigt worden (SUVA-Akte 38). In einem weiteren Arztbericht hält Dr. med. B____

am 11. November 2024 fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin Schmerzen im

Bereich der linken Schulter habe, die seit dem Unfall vom 15. September 2022

vorhanden seien (SUVA-Akte 61, S. 1). Diese Argumentation beruht im Ergebnis auf der

Beweisformel «post hoc, ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine

gesundheitliche Schädigung bereits deshalb als durch den Unfall verursacht

gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. E. 4.2.1. hiervor). Eine

solche Beweiswürdigung erweist sich im unfallversicherungsrechtlichen Bereich aber nach

ständiger Rechtsprechung als unzulässig. Der

ärztliche Bericht vom 11. November 2024 hält zwar weiter fest, dass die

Schmerzen des Beschwerdeführers nach dem Unfallereignis vom 15. September 2022 beim Anheben des linken Armes und bei der Rotation im

Schultergelenk auftreten. Im Gegensatz

zur kreisärztlichen Einschätzung durch Dr. med. E____ ist aber festzustellen,

dass die behandelnde Ärztin überhaupt keine Begründung anführt, inwiefern die

erlittene Schulterkontusion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

Unfallereignis vom 15. September 2022 und nicht aufgrund eines degenerativen

Vorzustands im linken Schulterbereich zurückzuführen ist. Ihre Ausführungen

hinsichtlich der Teilruptur der Supraspinatussehne nimmt Dr. med. E____ in

seiner Einschätzung vom 19. November 2024 auf und erklärt einleuchtend, dass

diese im Kontext der schlechten Vaskularisation am knöchernen Ansatz, dem gleichzeitigen

Vorhandensein einer grossen subchondralen Zyste, der gebogenen Acromionform und

der tendinopathischen Strukturveränderung der Sehne als «zweifelsfrei»

degenerativ zu identifizieren ist. Das leuchtet ein, stellt doch bereits der

radiologische Befund vom 26. September 2022 eine degenerativ bedingte

Sklerosierung und kleine subchondrale

Zysten am Tuberculum majus im Footprint Bereich der Supraspinatussehne fest (SUVA-Akte 23).

Hinsichtlich der Beurteilung von Dr. med.

B____ ist ergänzend anzufügen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. E. 4.2.4. hiervor).

5.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der

behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers keine auch nur geringen Zweifel an

der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen von Dr.

med. E____ zu wecken vermögen, womit die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf dessen Beurteilung (vgl. insb. E. 5.2.3. und E.

5.4.) im Sinne einer tauglichen Beurteilungsgrundlage abgestellt hat. Somit ergeben die vorhandenen Unterlagen ein

hinreichend zuverlässiges Bild des zu beurteilenden Sachverhalts und es kann

auf neue Abklärungen verzichtet werden (vgl. E. 2.1. hiervor).

5.9

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 12. Juli 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. November

2024, zu Recht ihre Leistungen per 14. Juli 2024 eingestellt hat.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr. M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005.

über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: