UV.2024.43
UVG Keine Zweifel an den Stellungnahmen der Versicherungsmediziner; Beschwerdeabweisung.
15. April 2025Deutsch23 min
S. 1 f.). Insbesondere würden die Stellungnahmen der Versicherungsmediziner die Berichte seiner behandelnden Ärzte nicht
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
April 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.43
Einspracheentscheid vom 13.
November 2024
Keine Zweifel an den Stellungnahmen
der Versicherungsmediziner; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
Der 1984 geborene A____ (Beschwerdeführer) erlitt gemäss eigenen
Angaben am 17. Juli 2023 einen Unfall, als er mit seinem Velo in eine
Tramschiene geriet, auf die linke Körperseite stürzte und sich im Bereich der
Rippen, der linken Schulter sowie an Kopf und Nacken verletzte (Bagatellunfallmeldung
vom 18. Juli 2023, SUVA-Akten 1-81, Nr. 1). Zu diesem Zeitpunkt arbeitete der
Beschwerdeführer als Lead Operational Technology für die B____ und war in
dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten bei der
SUVA (Beschwerdegegnerin) versichert (a.a.O.). Als Erstbehandlung dokumentiert
ist, dass sich der Beschwerdeführer am 21. Juli 2023 auf die Notfallstation des
[...]spitals [...] begab (Bericht vom 21.07.2023, SUVA-Akten 1-81, Nr. 11).
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete
die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungen und Taggeld) aus. Im weiteren Verlauf
wurde der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten untersucht und behandelt ([...]klinik,
vgl. SUVA-Akten 1-81, Nr. 10; C____-Spital, SUVA-Akten 1-81, Nr. 19, S. 1 f.;D____,
SUVA-Akten 1-81, Nr. 19, S. 4). Unter Anderem erfolgte am 26. Oktober 2023 ein
MRI der HWS (SUVA-Akten 1-81, Nr. 19, S. 5). Ab 1. Januar 2024 arbeitete der
Beschwerdeführer bei der E____ AG (vgl. SUVA-Akten 1-81, Nr. 23).
Am 17. Mai 2024 holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. F____,
Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, eine
versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung ein (SUVA-Akten 1-81, Nr. 45).
Gestützt hierauf informierte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer mit formlosem Schreiben vom 21. Mai 2024, dass die aktuell
bestehenden Schmerzen nicht mehr unfallbedingt seien (SUVA-Akten 1-81, Nr. 47).
Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 17. Juli 2023 eingestellt
hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens sechs Monate nach dem
Unfall erreicht, weshalb sie den Fall per 21. Mai 2024 abschliesse und den
Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ablehne (a.a.O.).
Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 wandte sich der behandelnde Arzt
Dr. med. G____, FA Gebirgs-/Höhenmedizin, Labormedizin, FA Manuelle Medizin,
Interventionelle Schmerztherapie, an die Beschwerdegegnerin und bat diese, eine
Kostenübernahme erneut zu prüfen (SUVA-Akten 1-81, Nr. 53). Mit Schreiben vom
3. Juni 2024 zeigte sich der Beschwerdeführer mit der Leistungseinstellung
nicht einverstanden (SUVA-Akten 1-81, Nr. 54). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin bei den Versicherungsmedizinern Dr. med. F____, Fachärztin für
Allgemeinchirurgie und Traumatologie, und Dr. med. H____, Facharzt für
Neurologie, die Stellungnahme vom 19. Juni 2024 ein (SUVA-Akten 1-81, Nr. 56)
und bestätigte mit Verfügung vom 21. Juni 2024 die Leistungseinstellung per 21.
Mai 2024 (SUVA-Akten 1-81, Nr. 57). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 18. Juli 2024 Einsprache (SUVA-Akten 1-81, Nr. 62). Diese wies
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. November 2024 ab
(SUVA-Akten 1-81, Nr. 76).
II.
Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Der Einspracheentscheid
der SUVA vom 13. November 2024 sei aufzuheben.
2.
Es sei die SUVA
anzuweisen, die Taggeldleistungen sowie die Übernahme der Heilbehandlungskosten
wieder aufzunehmen.
3.
Es sei eine
unabhängige medizinische Begutachtung durchzuführen.
4.
Es sei dem
Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Nachreichung ergänzender ärztlicher
Berichte zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15.
Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des
Einspracheentscheids vom 13. November 2024.
Innert Frist geht keine Replik ein.
III.
Am 15. April 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Örtlich zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG;
SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene
versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Der
Beschwerdeführer hatte am 12. Dezember 2024 seinen Wohnsitz in Basel-Stadt. Die
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist somit gegeben.
1.2. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz;
GOG; 154.100).
1.3. Da
auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der mit Einspracheentscheid
vom 13. November 2024 geschützten Verfügung vom 21. Juni 2024 ihre
Leistungspflicht per 21. Mai 2024 eingestellt (SUVA-Akten 1-81, Nr. 57). Sie
stützte sich dabei auf die Stellungnahmen ihrer Versicherungsmediziner vom 17.
Mai 2024 (SUVA-Akten 1-81, Nr. 45) und vom 19. Juni 2024 (SUVA-Akten 1-81, Nr. 56).
2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die
Leistungseinstellung bezüglich Taggeldern und Heilbehandlungskosten zu Unrecht
erfolgt sei (vgl. Beschwerde,
Sachverhalt
S. 1 f.). Insbesondere würden die Stellungnahmen der Versicherungsmediziner die Berichte seiner behandelnden Ärzte nicht
berücksichtigen. Sinngemäss macht er geltend, dass seine behandelnden Ärzte den
Kausalzusammenhang zwischen
seinen aktuellen Beschwerden und dem Unfallgeschehen vom 17. Juli 2023 klar
bestätigen würden, während die Versicherungsmediziner andere mögliche Ursachen erwähnen
würden, ohne diese zu belegen. Die Leistungsablehnung beruhe auf Spekulationen
und nicht auf medizinischen Fakten (a.a.O.). Im Präzedenzfall BGE 135 V 279
habe das Bundesgericht entschieden, dass ein Versicherter Anspruch auf eine
umfassende Abklärung habe, wenn Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung
bestünden (Beschwerde, S. 2).
2.3. Umstritten und daher zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungen per 21. Mai 2024 zu Recht eingestellt hat.
3.
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) erbringt die
Versicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2. Die versicherte Person hat gemäss
Art. 10 Abs. 1 UVG
Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines
Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG
Anspruch auf Taggeld. Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung,
hat der Unfallversicherer nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr
zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit
gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf Invalidenrente und/oder eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357
f., E 4.1; BGE 134 V 109, 113 f., E. 4.1).
3.3. Die
Leistungspflicht
des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und eingetretenem Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438, E.1).
Hierbei spielt die Adäquanz im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung
der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358, E. 3.2).
3.4. 3.4.1. Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und
adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur
noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann
zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor
dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er
sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch
ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht
ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E.
3.2.2. mit Hinweisen).
3.4.2. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der
Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen
Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten
Wegfall aufgrund des Erreichens des status quo sine oder allenfalls des status
quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und
Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies,
weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.
3.5. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232, E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.6. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen. (BGE 145 V 97, 105, E. 8.5; BGE 142 V 58, 65, E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff., E. 4.2-4.7).
3.7. Aussagen von behandelnden Ärzten sind
grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass diese in Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 139 V 225, 229, E. 5.2; BGE 135 V 465, 470, E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1. Zunächst gilt es, auf die wesentlichen
Eckpunkte der medizinischen Sachlage einzugehen.
4.2. 4.2.1. Am 1. Mai 2019 wurde ein CT von Schädel
und HWS nach Mountainbikesturz durchgeführt ([...]spital [...], SUVA-Akten 1-74,
Nr. 26). Hier zeigten sich mit Spondylosen und Osteochondrosen geringe
degenerative Veränderungen (a.a.O.).
4.2.2.
Nach einer HWS- und Schulterkontusion nach Snowboardsturz
am 27. Januar 2021 wurden bildgebende Untersuchungen durchgeführt. Im
HWS-Röntgen vom 27. Januar 2021 zeigten sich eine Osteochondrose HWK 5/6 und
Facettengelenksarthrosen der kaudalen HWS (SUVA-Akten 1-74, Nr. 15). Eine am 8.
Februar 2021 erfolgte Arthrografie Schulter rechts und ein MRI Arthrografie
Schulter rechts ergaben insgesamt unauffällige Verhältnisse, insbesondere ohne Nachweis
einer Läsion des Musculus supraspinatus (SUVA-Akten 1-74, Nr. 24).
4.2.3. Am
20. März 2021 meldete der Beschwerdeführer
einen Unfall (Fehltritt beim Treppensteigen, vgl. SUVA-Akten 1-11, Nr. 1).
4.2.4. Die bestehenden Restbeschwerden interpretierte Dr. med. I____,
[...]spital [...], Orthopädie und Traumatologie, im Mai 2021 im Rahmen der
funktionellen Komponente i.S. einer Scapuladyskinesie. Er empfahl
Physiotherapie und hielt fest, eine Arbeitsunfähigkeit werde nicht attestiert
(SUVA-Akten 1-74, Nr. 6). Dipl. Arzt J____, [...]spital [...], Orthopädie und
Traumatologie, hielt anlässlich der Konsultation am 2. Dezember 2021 fest, in
der nochmaligen Durchsicht der MRI-Bilder und der bisher durchgeführten
konventionellen Diagnostik finde sich nach wie vor kein Anhalt für ein
Schulterinstabilitätsereignis. Es werde mit dem Patienten daher zunächst die
Fortsetzung der Physiotherapie besprochen. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe
aktuell nicht (SUVA-Akten 1-74, Nr. 10).
4.2.5. Prof. Dr. med. Dr. phil. Dr. K____, Leitender Arzt,
Neurologische Klinik und Poliklinik, [...]spital [...], attestierte am 23. März
2022 einen günstigen Verlauf (SUVA-Akten 1-74, Nr. 32).
4.3. 4.3.1. Das 7. April 2022 durchgeführte MRI der
HWS ergab eine degenerative mittelgradige Neuroforamenstenose HWK 6/7 rechts (vgl.
SUVA-Akten 1-74, Nr. 32).
4.3.2. Am 13. November 2022 meldete der Beschwerdeführer einen
weiteren Unfall (beim Velofahren vom Pedal gerutscht und mit dem Kinn am Lenker
angeschlagen) mit Zahnschaden (SUVA-Akten 1-19, Nr. 1).
4.3.3. Am 17. Juli 2023 meldete der Beschwerdeführer nochmals einen
Unfall (mit Velo in Tramschienen gekommen und sich im Rahmen des Sturzes auf
die linke Seite an linker Schulter, Rippen, Kopf und Nacken verletzt, vgl. Schaden-Nr.
25.81032.23.7, SUVA-Akten 1-81, Nr. 1).
4.4. 4.4.1. Am 21. Juli 2023 stellte sich der
Versicherte auf der Notfallstation des [...]spitals [...] vor (SUVA-Akten 1-81,
Nr. 11). Im entsprechenden Bericht wurde festgehalten, der Versicherte habe
sich gemäss seinen Angaben am Tag nach dem Unfall beim Betriebsarzt
vorgestellt, wo Röntgenbilder der HWS und der Rippen durchgeführt worden seien.
Entsprechend wurde auf eine erneute Bildgebung verzichtet und der Versicherte mit
analgetischer Medikation entlassen (a.a.O.).
4.4.2. Am 27. Juli 2023 erfolgte eine Vorstellung bei Dr. med.
L____, Facharzt für Chirurgie, in der [...]klinik (SUVA-Akten 1-81, Nr. 2).
Gemäss Bericht hatte der Beschwerdeführer hier angegeben, dass eine
Erstversorgung nach dem Unfall durch einen niedergelassenen Orthopäden
durchgeführt worden sei und Röntgenbilder von HWS, Schulter und Brustkorb
durchgeführt worden seien (a.a.O.). Diese lagen Dr. med. L____ nicht vor und
finden sich in den vorliegenden Akten nicht. Dem Beschwerdeführer wurde
Physiotherapie verordnet. Weiter ergibt sich aus dem Bericht, dass der
Beschwerdeführer bereits ein Jahr zuvor aufgrund eines Zervikalsyndroms in der [...]klinik
behandelt worden war (a.a.O.).
4.4.3. Am 17. Oktober 2023 stellte sich der Beschwerdeführer
erneut bei Dr. med. L____ in der [...]klinik vor. Aufgrund anhaltender
HWS-Beschwerden und der bereits vorbekannten Diskopathien wurde ein erneutes
MRI der HWS angeordnet (SUVA-Akten 1-81, Nr. 6).
4.4.4. Am 26. Oktober 2023 wurde im Zentrum für M____ ein MR
der HWS durchgeführt. Hier zeigte sich, neu zur Voruntersuchung vom 7. April
2022, eine Bandscheibenhernie auf Höhe HWK 4/5 mit dorsaler Verlagerung und
Impression des Myelons paramedian/lateral links mit resultierender, zumindest
moderater Spinalkanalstenose. Weiter fanden sich eine moderate spinale Stenose
auf Höhe HWK 5/6 und eine leichte spinale Stenose auf Höhe HWK 3/4.
Höhergradige neuroforaminale Stenosen fanden sich auf Höhe HWK 3/4 links und
HWK 5/6 rechts, moderate neuroforaminale Stenosen HWK 5/6 links. Weiter zeigten
sich zum Teil deutliche Facettengelenksarthrosen insbesondere auf Höhe HWK 3/4
links mit ausgedehntem Ödem als Zeichen der deutlichen Aktivierung sowie eine
Osteochondrose HWK 5/6 mit deutlichem Endplattenödem als Zeichen der Aktivierung
(SUVA-Akten 1-81, Nr. 14).
4.4.5. Gleichentags erfolgte eine Befundbesprechung bei Dr.
med. L____, der aufgrund der zunehmend degenerativen Veränderungen der HWS eine
Vorstellung an der wirbelsäulenchirurgischen Abteilung im C____-Spital empfahl (SUVA-Akten
1-81, Nr. 6).
4.6. 4.6.1. Am 27. November 2023 erfolgte die
Vorstellung bei Dr. med. N____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, C____-Spital. Aufgrund des zervikospondylogenen
Schmerzsyndroms, ohne radikulären Befund, wies sie den Beschwerdeführer an das D____
zur epiduralen Injektionstherapie zu (SUVA-Akten 1-81, Nr. 19).
4.6.2. Am 6. Dezember 2023 wurden dem Versicherten im D____ Lidocain
und Fortecortin injiziert (SUVA-Akten 1-81, Nr. 19).
4.6.3. Mit Datum vom 30. November 2023 erfolgte von Dr. med. N____
eine 50%-ige Krankschreibung vom 27. November bis 31. Dezember 2023, wobei «der
Fall als Unfall gemeldet» angekreuzt wurde (SUVA-Akten 1-81, Nr. 20).
4.6.4. Am 17. Januar 2024 erfolgte die Wiedervorstellung bei
Dr. med. N____, die eine traumatische Diskushernie C 4/5 diagnostizierte und
den Beschwerdeführer zur elektrophysiologischen Untersuchung an das C____-Spital
[...] zuwies (SUVA-Akten 1-81, Nr. 19). Mit Datum vom 17. Januar 2024 erfolgte
von Dr. med. N____ eine 50%ige Krankschreibung vom 17. Januar bis zum 29.
Februar 2024 (SUVA-Akten 1-81, Nr. 12) sowie eine retrospektive 50%ige Krankschreibung
vom 31. Dezember 2023 bis 17. Januar 2024 (SUVA-Akten 1-81, Nr. 13).
4.7. 4.7.1.
Mit Bericht vom 3. Februar 2024
konstatierte der Chiropraktor Dr. med. O____, dass der Beschwerdeführer in den
Behandlungen vom 18. Juli 2023 bis 26. Juli 2023 einen guten Verlauf gezeigt
habe. Seit dem 26. Juli 2023 sei er nicht mehr erschienen (SUVA-Akten 1-81, Nr.
18).
4.7.2.
Am 13. Februar 2024 erfolgte erneut eine
Epiduralinjektion im D____ mit Lidocain (SUVA-Akten 1-81, Nr. 43).
4.8. 4.8.1. Am 21. Februar 2024 wurde im C____-Spital
die elektrophysiologische Untersuchung von Dr. med. P____, Facharzt für
Neurologie, durchgeführt. Bei fehlenden Hinweisen für eine zervikoradikuläre
Symptomatik, wurden am ehesten zervikospondylogene bzw. myofasziale Schmerzen
diagnostiziert (SUVA-Akten 1-81, Nr. 29).
4.8.2. Vom 2. März 2024 datiert eine erneute Krankschreibung
Erwägungen
von Dr. med. N____ über 50% vom 29. Februar bis 31. März 2024 aufgrund
«Krankheit» (SUVA-Akten S. 81).
4.8.3
Am 19. April 2024 statuierte Dr. med. N____, dass die
geschilderten Beschwerden eher auf eine muskuläre Symptomatik mit im
Vordergrund stehender myofaszialer Komponente beruhen. Gleichentags kam es zum Behandlungsabschluss
(SUVA-Akten 1-81, Nr. 32).
4.9
Am 28. Mai 2024 sandte Dr. med. G____ eine
Anfrage an die SUVA mit der Bitte, eine weitere Übernahme der Kosten zu prüfen.
Er habe die Behandlung des Beschwerdeführers ab 16. April 2024 übernommen. Für
ihn würden sich Hinweise für eine repetitiv auftretende neuropathische Störung
mit einem entsprechenden Schutzreflex der Muskulatur zeigen. Seines Erachtens
sei eine Bandscheibenschädigung eine mögliche Folge eines Unfallgeschehens (SUVA-Akten
1-81, Nr. 53).
5.
5.1
Die Versicherungsmedizinerin
Dr. med. F____,
Fachärztin für Chirurgie, nahm am 17. Mai 2024 zum Dossier des
Beschwerdeführers Stellung. Sie führte aus, die Gesundheit des
Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder
manifester Weise beeinträchtigt gewesen (SUVA-Akten 1-81, Nr. 45). Sie verwies
auf die Beurteilung im Schadenfall 23.45813.21.0 und hielt fest, schon im MRI
vom 7. April 2022 hätten sich mehrsegmentale degenerative Veränderungen
gezeigt, die nun im Verlauf (MRI vom 26.10.23) zugenommen hätten (a.a.O.). Die
Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen
strukturellen Läsionen geführt habe, welche objektivierbar seien, verneinte sie
(a.a.O.). Dazu führte sie aus, die im MRI vom 26. Oktober 2023 dargestellten
Befunden würden einer Zunahme der bekannten mehrsegmentalen degenerativen
Veränderungen entsprechen und seien nicht unfallkausal (a.a.O.). Durch das
Ereignis könne es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer
Schmerzauslösung über einen maximalen Zeitraum von sechs Monaten gekommen sein.
Darüber hinaus gehende Beschwerden seien dem Vorzustand zuzuordnen (a.a.O.). Sie wies darauf
hin, dass unfallbedingte Bandscheibenverletzungen ein adäquates Trauma mit
Knochen- oder Bänderschädigung voraussetzten und es keine unfallbedingten
Bandscheibenschäden ohne Begleitverletzungen gebe (a.a.O.). Ein
Bandscheibenvorfall trete vorwiegend zwischen dem 30. und 50. Lebensjahr auf,
mitunter bereits früher. Männer seien fast doppelt so häufig betroffen wie Frauen.
Hauptursache von Bandscheibenvorfällen seien degenerativ bedingte Veränderungen
in den Bandscheiben, wobei es durch den normalen Alterungsprozess der
Bandscheiben zu Einrissen des Bindegewebsringes kommen könne (a.a.O.). Wenn
hierbei der gallertartige Kern der Bandscheibe durch einen solchen Einriss in
den Wirbelkanal austrete, bestehe die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls
(Diskushernie). Sei der Ring nicht vollständig eingerissen, könne es zu einer
Vorwölbung (Diskusprotrusion) kommen, ohne dass Gewebe in den Wirbelkanal
austrete (a.a.O.). Das Gewebe aus der
Bandscheibe könne einerseits mechanisch auf die im Wirbelkanal austretende
Nervenwurzel drücken und/oder chemisch durch Abbaustoffe, die Nervenfasern
reizen und so Schmerzen erzeugen (a.a.O.).
5.2
5.2.1. Am 19. Juni 2024 äusserten sich die
Versicherungsmediziner Dr. med. F____, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und
Traumatologie, und Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie, ausführlich. In der
Beurteilung führen sie aus, gemäss Schadenmeldung sei der Versicherte 17. Juli 2023
um 19:20 Uhr mit einem Velo über eine Tramschiene gestürzt und mit der linken
Körperhälfte kollidiert, wobei er sich Verletzungen im Bereich der Rippen, der
linken Schulter, des Nackens und des Kopfes zugezogen habe (SUVA-Akten 1-81,
Nr. 56). Der Konsultation bei der [...]klinik
vom 27. Juli 2023 sei zu entnehmen, dass bereits ein Jahr zuvor eine Behandlung
aufgrund eines Zervikalsyndroms bestanden habe und umfangreiche Vorabklärungen
(niedergelassener Orthopäde und Notfall des [...]) erfolgt seien (a.a.O.).
Insbesondere seien die Rückenschmerzen mit einer Latenz von einer Woche zum Unfallgeschehen
aufgetreten. Hingegen sei in der Konsultation vom 26. Oktober 2023 eine neu aufgetretene
Bandscheibenherniation festgestellt worden (a.a.O.). Dokumentiert sei durch den
Chiropraktor am 3. Februar 2024 ein guter Verlauf im Rahmen der Behandlung vom
18.
Juli bis 26. Juli 2023 (a.a.O.).
5.2.2
Zum Unfallgeschehen habe
der Versicherte in der wirbelsäulenchirurgischen Konsultation 29. November 2023
einen Sturz auf den Hemithorax links, die Schulter links mit linksseitigem
Kopfanprall bei zunehmenden Schmerzen in der HWS ohne Ausstrahlung in die Arme
geschildert. Die klinische Symptomatik habe nicht einem radikulären
Versorgungsgebiet bei bisweilen bestandenen Kribbelparästhesien in die Finger
IV und V entsprochen (a.a.O.). Eine
Radikulopathie oder Myelopathie bzw. ein Unfallzusammenhang bei festgestellten degenerativen
Veränderungen sei wirbelsäulenchirurgisch am 30. Januar 2024 nicht bestätigt
worden (a.a.O.).
5.2.3
Neurologisch-versicherungsärztlich stimme der
Unterzeichner mit der neurologisch-spezialärztlichen Untersuchung vom 19.
Februar 2024 überein, dass weder anamnestisch/klinisch-neurologisch Befunde für
eine radikuläre Symptomatik bzw. eine zervikale Myelopathie bestanden hätten,
passend zum bildmorphologischen Befund und sich die Beschwerden als degenerativ
zervikospondylogener Natur mit myofaszialen Schmerzen dargestellt hätten.
Ferner hätten Inkonsistenzen hinsichtlich Lokalisation der
Sensibilitätsstörung, nicht entsprechend dem Verteilungsmuster mit
Kribbelparästhesien Nervenwurzel CB oder im Bereich der unteren Extremität
bestanden.
5.2.4
Weiter führten die Versicherungsmediziner aus,
versicherungsärztlich sei anhand des üblichen Verlaufes bei den zahlreichen
Unfällen des Versicherten und entsprechender zervikaler Bilddiagnostik eine
unfallfremde krankheitsbedingte dynamische Progression der degenerativen
HWS-Veränderungen aus der unfallversicherungsärztlichen Dokumentation zu
erschliessen (a.a.O.). Bereits in einer zervikalen Computertomografie vom 2.
Mai 2019 hätten nach einem Mountainbike-Unfall geringe degenerative Veränderung
mit Spondylosen und Osteochondrosen bei höhengeminderten Wirbeln bestanden. In
weiterer Folge (25.81032.23.7) habe in einer HWS MRI vom 7. April 2022 nach
Snowboardunfall keine Fraktur bei intaktem Bandapparat und ansonsten
degenerative Veränderungen insbesondere mittelgradiger Neuroforamenstenose HWK
6/7 rechts sowie Diskusprotrusion HWK 3/4, 4/5 und 6/7 bestanden (a.a.O.). Bei
zwei weiteren Stürzen seien Zahnverletzungen (27.56960.22.1 und 24.08046.21.4)
ohne cervikale Mitbeteiligung aufgetreten, sowie zuletzt der Sturz aufgrund von
Tramschienen (25.81032.23.7) mit fortschreitenden degenerativen Veränderung in
der MRI vom 26. Oktober 2023 mit Bandscheibenhernie HWK 4/5 paramedian, sowie
Spinalkanalstenose und fortschreitenden Neuroforaminalenengen HWK 3/4 links und
HWK 5/6 rechts und zusätzlichen Osteochondrosen und Facettengelenksarthrosen
(a.a.O.).
5.2.5
Zusammenfassend gaben die Versicherungsmediziner an, die
Gesundheit des Versicherten sei schon vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen und
verwiesen auf die seit einem Jahr vorbestehenden Beschwerden, insbesondere den
Verlauf Dr. med. L____ und die Bilddiagnostik vom 7. April 2022 (a.a.O.). Der
Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen
strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. In der zur
Verfügung stehenden Bilddiagnostik bestünden keinerlei Hinweise für Frakturen
oder ligamentäre Schädigungen im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen (a.a.O.).
Sechs Monate nach dem Unfallereignis würden die Unfallfolgen im Beschwerdebild
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen (a.a.O.).
5.3
Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden
Aktenlage kann auf die Beurteilungen der Versicherungsmediziner Dr. med. F____,
Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, und Dr. med. H____,
Facharzt für Neurologie, vollumfänglich abgestellt werden. Die Darlegungen sind
in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen des Experten
sind begründet. Die beiden Stellungnahmen vom 17. Mai 2024 und vom 19. Juni
2024.
sind für die streitigen Belange umfassend. Sie stützen sich zudem auf die
erhobenen Befunde, insbesondere auch auf die bildgebenden Abklärungen. Die
Versicherungsmediziner haben sich korrekt mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt und sich bei ihrer Beurteilung ausdrücklich auf das MRI der
HWS vom 7. April 2022 und die MRI der HWS vom 26. Oktober 2023 abgestützt
(SUVA-Akten 1-81, Nr. 58). Ferner haben sie ausdrücklich ausgeführt, dass auf
die Beurteilung von Dr. med. G____ nicht abgestellt werden könne (a.a.O.). Im
Ergebnis haben sie nachvollziehbar begründet, dass keine Kausalität zwischen
dem berichteten Velounfall des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2023 und der,
Monate später, im MRI vom 26. Oktober 2023 erstdiagnostizierten Diskushernie
auf Höhe HWK 4/5 bzw. den anhaltenden Schmerzen vorliegt. Bereits im Jahr 2019
wurden beim damals 35-jährigen Versicherten erstmalig degenerative
Veränderungen an der HWS beschrieben, die im zeitlichen Verlauf zugenommen
haben (vgl. Erwägung 4.2.1. vorstehend). Bereits 2022 wurde der
Beschwerdeführer gemäss Berichtes der [...]klinik aufgrund eines
Zervikalsyndroms behandelt (vgl. Erwägung 4.4.2. vorstehend). Vor diesem
Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung der Versicherungsmediziner, dass der
Unfall vom 17. Juli 2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt hat, als schlüssig.
5.4
5.4.1.
An dieser Einschätzung ändern die
Vorbringen des Beschwerdeführers nichts.
5.4.2
Nach Ansicht des Beschwerdeführers würden seine Ärzte
den Kausalzusammenhang klar bestätigen. Allerdings hält Dr. med. G____ im
Bericht vom 28. Mai 2024 eine Bandscheibenschädigung als Folge des Unfalles
lediglich für möglich
(Erwägung 4.9 vorstehend). Auch Dr. med. L____, [...]klinik,
verweist in seinem Bericht vom 26. Oktober 2023 explizit auf den degenerativen
Charakter der im gleichentags durchgeführten MRI beschriebenen
HWS-Veränderungen (Erwägung 4.4.4. vorstehend). Schliesslich vermerkte Dr. med.
N____, Wirbelsäulenchirurgie C____-Spital, die in ihrem Bericht vom 17. Januar 2024
als Diagnose eine «Traumatische Diskushernie C4/5» angab (vgl. Erwägung 4.6.4.
vorstehend), in ihrem Bericht vom 19. April 2024 (gleichzeitig
Behandlungsabschluss) nunmehr nur noch «chronische zerviko-spondylogene
Schmerzen» ohne Erwähnung des Unfalls vom 17. Juli 2023 (Erwägung 4.8.3.
vorstehend). Nachdem sie in ihrer Krankschreibung vom 30. November 2023 als
Grund der Arbeitsunfähigkeit «Fall gemeldet als Unfall» angegeben hatte, erfolgte
ihre Krankschreibung vom 2. März 2024 aufgrund von «Krankheit» (vgl. Erwägung
4.8.2
vorstehend). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, seine
behandelnden Ärzte würden den Kausalzusammenhang zwischen dem Velounfall und
dem Bandscheibenvorfall bzw. den Schmerzen klar bestätigen, verweisen auch Dr. med.
L____, Dr. med. P____ und Dr. med. N____ auf degenerative HWS-Veränderungen und
zerviko-spondylogene Schmerzen, womit letztlich konsistente Aussagen zu
denjenigen der Versicherungsmediziner vorliegen. Bei dieser Ausgangslage
erübrigen sich weitere Abklärungen und insbesondere die vom Beschwerdeführer
beantragte «unabhängigen Zweitbegutachtung».
5.5
Der Beschwerdeführer verweist auf den
«Präzedenzfall» BGE 135 V 279, wonach ein Versicherter Anspruch auf eine
umfassende Abklärung hat, wenn Zweifel an der Beurteilung bestehen. Allerdings
war im zitierten Fall die Höhe einer Hinterlassenenrente nach Tod eines
Versicherten mit mutmasslich arbeitsbedingtem asbestinduzierten
Pleuramesotheliom streitig. Dieser Fall kann nicht mit dem vorliegenden
verglichen werden und der Beschwerdeführer vermag hieraus nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Im vorliegenden Fall wurde die HWS-Problematik des
Beschwerdeführers von keinem der involvierten Behandler mit entsprechender
Begründung als unfallkausal angesehen. Somit bestehen keine Zweifel an der
vorliegenden Beurteilung der Versicherungsmediziner.
5.6
Im Ergebnis ist festzustellen, dass Dr. med. F____
und Dr. med. H____ nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt haben, dass aus dem im MRI vom 26. Oktober 2023
diagnostizierten Bandscheibenvorfall nicht auf eine traumatische Ursache mit
Kausalzusammenhang zum Velounfall vom 17. Juli 2023 geschlossen werden kann,
sondern vielmehr degenerative Veränderungen der HWS vorliegen, die im Verlauf zugenommen
haben. Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer nur ein «post hoc ergo propter
hoc»-Argument vorzubringen. Aus der Tatsache, dass ein Sachverhalt zeitlich auf
einen anderen folgt, kann aber eben nicht per se auch auf Kausalität
geschlossen werden (Urteil des BGer 8C_74/2024 vom 12. Juli 2024, E. 4.2.2).
5.7
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 21. Juni 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13.
November 2024, zu Recht ihre Leistungen per 21. Mai 2024 eingestellt.
7.
7.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der
Einspracheentscheid vom 13. November 2024 zu bestätigen.
7.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 13. November 2024 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: