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Entscheid

UV.2024.43

UVG Keine Zweifel an den Stellungnahmen der Versicherungsmediziner; Beschwerdeabweisung.

15. April 2025Deutsch23 min

S. 1 f.). Insbesondere würden die Stellungnahmen der Versicherungsmediziner die Berichte seiner behandelnden Ärzte nicht

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

April 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.43

Einspracheentscheid vom 13.

November 2024

Keine Zweifel an den Stellungnahmen

der Versicherungsmediziner; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Der 1984 geborene A____ (Beschwerdeführer) erlitt gemäss eigenen

Angaben am 17. Juli 2023 einen Unfall, als er mit seinem Velo in eine

Tramschiene geriet, auf die linke Körperseite stürzte und sich im Bereich der

Rippen, der linken Schulter sowie an Kopf und Nacken verletzte (Bagatellunfallmeldung

vom 18. Juli 2023, SUVA-Akten 1-81, Nr. 1). Zu diesem Zeitpunkt arbeitete der

Beschwerdeführer als Lead Operational Technology für die B____ und war in

dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten bei der

SUVA (Beschwerdegegnerin) versichert (a.a.O.). Als Erstbehandlung dokumentiert

ist, dass sich der Beschwerdeführer am 21. Juli 2023 auf die Notfallstation des

[...]spitals [...] begab (Bericht vom 21.07.2023, SUVA-Akten 1-81, Nr. 11).

Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete

die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungen und Taggeld) aus. Im weiteren Verlauf

wurde der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten untersucht und behandelt ([...]klinik,

vgl. SUVA-Akten 1-81, Nr. 10; C____-Spital, SUVA-Akten 1-81, Nr. 19, S. 1 f.;D____,

SUVA-Akten 1-81, Nr. 19, S. 4). Unter Anderem erfolgte am 26. Oktober 2023 ein

MRI der HWS (SUVA-Akten 1-81, Nr. 19, S. 5). Ab 1. Januar 2024 arbeitete der

Beschwerdeführer bei der E____ AG (vgl. SUVA-Akten 1-81, Nr. 23).

Am 17. Mai 2024 holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. F____,

Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, eine

versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung ein (SUVA-Akten 1-81, Nr. 45).

Gestützt hierauf informierte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer mit formlosem Schreiben vom 21. Mai 2024, dass die aktuell

bestehenden Schmerzen nicht mehr unfallbedingt seien (SUVA-Akten 1-81, Nr. 47).

Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 17. Juli 2023 eingestellt

hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens sechs Monate nach dem

Unfall erreicht, weshalb sie den Fall per 21. Mai 2024 abschliesse und den

Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ablehne (a.a.O.).

Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 wandte sich der behandelnde Arzt

Dr. med. G____, FA Gebirgs-/Höhenmedizin, Labormedizin, FA Manuelle Medizin,

Interventionelle Schmerztherapie, an die Beschwerdegegnerin und bat diese, eine

Kostenübernahme erneut zu prüfen (SUVA-Akten 1-81, Nr. 53). Mit Schreiben vom

3. Juni 2024 zeigte sich der Beschwerdeführer mit der Leistungseinstellung

nicht einverstanden (SUVA-Akten 1-81, Nr. 54). In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin bei den Versicherungsmedizinern Dr. med. F____, Fachärztin für

Allgemeinchirurgie und Traumatologie, und Dr. med. H____, Facharzt für

Neurologie, die Stellungnahme vom 19. Juni 2024 ein (SUVA-Akten 1-81, Nr. 56)

und bestätigte mit Verfügung vom 21. Juni 2024 die Leistungseinstellung per 21.

Mai 2024 (SUVA-Akten 1-81, Nr. 57). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 18. Juli 2024 Einsprache (SUVA-Akten 1-81, Nr. 62). Diese wies

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. November 2024 ab

(SUVA-Akten 1-81, Nr. 76).

II.

Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Der Einspracheentscheid

der SUVA vom 13. November 2024 sei aufzuheben.

2.

Es sei die SUVA

anzuweisen, die Taggeldleistungen sowie die Übernahme der Heilbehandlungskosten

wieder aufzunehmen.

3.

Es sei eine

unabhängige medizinische Begutachtung durchzuführen.

4.

Es sei dem

Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Nachreichung ergänzender ärztlicher

Berichte zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15.

Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des

Einspracheentscheids vom 13. November 2024.

Innert Frist geht keine Replik ein.

III.

Am 15. April 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Örtlich zuständig zur

Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG;

SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene

versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Der

Beschwerdeführer hatte am 12. Dezember 2024 seinen Wohnsitz in Basel-Stadt. Die

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist somit gegeben.

1.2. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz;

GOG; 154.100).

1.3. Da

auch die übrigen formellen

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der mit Einspracheentscheid

vom 13. November 2024 geschützten Verfügung vom 21. Juni 2024 ihre

Leistungspflicht per 21. Mai 2024 eingestellt (SUVA-Akten 1-81, Nr. 57). Sie

stützte sich dabei auf die Stellungnahmen ihrer Versicherungsmediziner vom 17.

Mai 2024 (SUVA-Akten 1-81, Nr. 45) und vom 19. Juni 2024 (SUVA-Akten 1-81, Nr. 56).

2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die

Leistungseinstellung bezüglich Taggeldern und Heilbehandlungskosten zu Unrecht

erfolgt sei (vgl. Beschwerde,

Sachverhalt

S. 1 f.). Insbesondere würden die Stellungnahmen der Versicherungsmediziner die Berichte seiner behandelnden Ärzte nicht

berücksichtigen. Sinngemäss macht er geltend, dass seine behandelnden Ärzte den

Kausalzusammenhang zwischen

seinen aktuellen Beschwerden und dem Unfallgeschehen vom 17. Juli 2023 klar

bestätigen würden, während die Versicherungsmediziner andere mögliche Ursachen erwähnen

würden, ohne diese zu belegen. Die Leistungsablehnung beruhe auf Spekulationen

und nicht auf medizinischen Fakten (a.a.O.). Im Präzedenzfall BGE 135 V 279

habe das Bundesgericht entschieden, dass ein Versicherter Anspruch auf eine

umfassende Abklärung habe, wenn Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung

bestünden (Beschwerde, S. 2).

2.3. Umstritten und daher zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

ihre Leistungen per 21. Mai 2024 zu Recht eingestellt hat.

3.

3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) erbringt die

Versicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2. Die versicherte Person hat gemäss

Art. 10 Abs. 1 UVG

Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines

Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG

Anspruch auf Taggeld. Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung,

hat der Unfallversicherer nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr

zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit

gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf Invalidenrente und/oder eine

Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357

f., E 4.1; BGE 134 V 109, 113 f., E. 4.1).

3.3. Die

Leistungspflicht

des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang

zwischen Unfall und eingetretenem Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438, E.1).

Hierbei spielt die Adäquanz im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung

der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des

Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358, E. 3.2).

3.4. 3.4.1. Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und

adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur

noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann

zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor

dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er

sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch

ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht

ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E.

3.2.2. mit Hinweisen).

3.4.2. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten

Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit

dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der

Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen

Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten

Wegfall aufgrund des Erreichens des status quo sine oder allenfalls des status

quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und

Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies,

weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl. u.a.

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.

3.5. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232, E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.6. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen. (BGE 145 V 97, 105, E. 8.5; BGE 142 V 58, 65, E. 5.1; BGE 135 V 465, 467 ff., E. 4.2-4.7).

3.7. Aussagen von behandelnden Ärzten sind

grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass diese in Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 139 V 225, 229, E. 5.2; BGE 135 V 465, 470, E. 4.5 mit Hinweisen).

4.

4.1. Zunächst gilt es, auf die wesentlichen

Eckpunkte der medizinischen Sachlage einzugehen.

4.2. 4.2.1. Am 1. Mai 2019 wurde ein CT von Schädel

und HWS nach Mountainbikesturz durchgeführt ([...]spital [...], SUVA-Akten 1-74,

Nr. 26). Hier zeigten sich mit Spondylosen und Osteochondrosen geringe

degenerative Veränderungen (a.a.O.).

4.2.2.

Nach einer HWS- und Schulterkontusion nach Snowboardsturz

am 27. Januar 2021 wurden bildgebende Untersuchungen durchgeführt. Im

HWS-Röntgen vom 27. Januar 2021 zeigten sich eine Osteochondrose HWK 5/6 und

Facettengelenksarthrosen der kaudalen HWS (SUVA-Akten 1-74, Nr. 15). Eine am 8.

Februar 2021 erfolgte Arthrografie Schulter rechts und ein MRI Arthrografie

Schulter rechts ergaben insgesamt unauffällige Verhältnisse, insbesondere ohne Nachweis

einer Läsion des Musculus supraspinatus (SUVA-Akten 1-74, Nr. 24).

4.2.3. Am

20. März 2021 meldete der Beschwerdeführer

einen Unfall (Fehltritt beim Treppensteigen, vgl. SUVA-Akten 1-11, Nr. 1).

4.2.4. Die bestehenden Restbeschwerden interpretierte Dr. med. I____,

[...]spital [...], Orthopädie und Traumatologie, im Mai 2021 im Rahmen der

funktionellen Komponente i.S. einer Scapuladyskinesie. Er empfahl

Physiotherapie und hielt fest, eine Arbeitsunfähigkeit werde nicht attestiert

(SUVA-Akten 1-74, Nr. 6). Dipl. Arzt J____, [...]spital [...], Orthopädie und

Traumatologie, hielt anlässlich der Konsultation am 2. Dezember 2021 fest, in

der nochmaligen Durchsicht der MRI-Bilder und der bisher durchgeführten

konventionellen Diagnostik finde sich nach wie vor kein Anhalt für ein

Schulterinstabilitätsereignis. Es werde mit dem Patienten daher zunächst die

Fortsetzung der Physiotherapie besprochen. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe

aktuell nicht (SUVA-Akten 1-74, Nr. 10).

4.2.5. Prof. Dr. med. Dr. phil. Dr. K____, Leitender Arzt,

Neurologische Klinik und Poliklinik, [...]spital [...], attestierte am 23. März

2022 einen günstigen Verlauf (SUVA-Akten 1-74, Nr. 32).

4.3. 4.3.1. Das 7. April 2022 durchgeführte MRI der

HWS ergab eine degenerative mittelgradige Neuroforamenstenose HWK 6/7 rechts (vgl.

SUVA-Akten 1-74, Nr. 32).

4.3.2. Am 13. November 2022 meldete der Beschwerdeführer einen

weiteren Unfall (beim Velofahren vom Pedal gerutscht und mit dem Kinn am Lenker

angeschlagen) mit Zahnschaden (SUVA-Akten 1-19, Nr. 1).

4.3.3. Am 17. Juli 2023 meldete der Beschwerdeführer nochmals einen

Unfall (mit Velo in Tramschienen gekommen und sich im Rahmen des Sturzes auf

die linke Seite an linker Schulter, Rippen, Kopf und Nacken verletzt, vgl. Schaden-Nr.

25.81032.23.7, SUVA-Akten 1-81, Nr. 1).

4.4. 4.4.1. Am 21. Juli 2023 stellte sich der

Versicherte auf der Notfallstation des [...]spitals [...] vor (SUVA-Akten 1-81,

Nr. 11). Im entsprechenden Bericht wurde festgehalten, der Versicherte habe

sich gemäss seinen Angaben am Tag nach dem Unfall beim Betriebsarzt

vorgestellt, wo Röntgenbilder der HWS und der Rippen durchgeführt worden seien.

Entsprechend wurde auf eine erneute Bildgebung verzichtet und der Versicherte mit

analgetischer Medikation entlassen (a.a.O.).

4.4.2. Am 27. Juli 2023 erfolgte eine Vorstellung bei Dr. med.

L____, Facharzt für Chirurgie, in der [...]klinik (SUVA-Akten 1-81, Nr. 2).

Gemäss Bericht hatte der Beschwerdeführer hier angegeben, dass eine

Erstversorgung nach dem Unfall durch einen niedergelassenen Orthopäden

durchgeführt worden sei und Röntgenbilder von HWS, Schulter und Brustkorb

durchgeführt worden seien (a.a.O.). Diese lagen Dr. med. L____ nicht vor und

finden sich in den vorliegenden Akten nicht. Dem Beschwerdeführer wurde

Physiotherapie verordnet. Weiter ergibt sich aus dem Bericht, dass der

Beschwerdeführer bereits ein Jahr zuvor aufgrund eines Zervikalsyndroms in der [...]klinik

behandelt worden war (a.a.O.).

4.4.3. Am 17. Oktober 2023 stellte sich der Beschwerdeführer

erneut bei Dr. med. L____ in der [...]klinik vor. Aufgrund anhaltender

HWS-Beschwerden und der bereits vorbekannten Diskopathien wurde ein erneutes

MRI der HWS angeordnet (SUVA-Akten 1-81, Nr. 6).

4.4.4. Am 26. Oktober 2023 wurde im Zentrum für M____ ein MR

der HWS durchgeführt. Hier zeigte sich, neu zur Voruntersuchung vom 7. April

2022, eine Bandscheibenhernie auf Höhe HWK 4/5 mit dorsaler Verlagerung und

Impression des Myelons paramedian/lateral links mit resultierender, zumindest

moderater Spinalkanalstenose. Weiter fanden sich eine moderate spinale Stenose

auf Höhe HWK 5/6 und eine leichte spinale Stenose auf Höhe HWK 3/4.

Höhergradige neuroforaminale Stenosen fanden sich auf Höhe HWK 3/4 links und

HWK 5/6 rechts, moderate neuroforaminale Stenosen HWK 5/6 links. Weiter zeigten

sich zum Teil deutliche Facettengelenksarthrosen insbesondere auf Höhe HWK 3/4

links mit ausgedehntem Ödem als Zeichen der deutlichen Aktivierung sowie eine

Osteochondrose HWK 5/6 mit deutlichem Endplattenödem als Zeichen der Aktivierung

(SUVA-Akten 1-81, Nr. 14).

4.4.5. Gleichentags erfolgte eine Befundbesprechung bei Dr.

med. L____, der aufgrund der zunehmend degenerativen Veränderungen der HWS eine

Vorstellung an der wirbelsäulenchirurgischen Abteilung im C____-Spital empfahl (SUVA-Akten

1-81, Nr. 6).

4.6. 4.6.1. Am 27. November 2023 erfolgte die

Vorstellung bei Dr. med. N____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates, C____-Spital. Aufgrund des zervikospondylogenen

Schmerzsyndroms, ohne radikulären Befund, wies sie den Beschwerdeführer an das D____

zur epiduralen Injektionstherapie zu (SUVA-Akten 1-81, Nr. 19).

4.6.2. Am 6. Dezember 2023 wurden dem Versicherten im D____ Lidocain

und Fortecortin injiziert (SUVA-Akten 1-81, Nr. 19).

4.6.3. Mit Datum vom 30. November 2023 erfolgte von Dr. med. N____

eine 50%-ige Krankschreibung vom 27. November bis 31. Dezember 2023, wobei «der

Fall als Unfall gemeldet» angekreuzt wurde (SUVA-Akten 1-81, Nr. 20).

4.6.4. Am 17. Januar 2024 erfolgte die Wiedervorstellung bei

Dr. med. N____, die eine traumatische Diskushernie C 4/5 diagnostizierte und

den Beschwerdeführer zur elektrophysiologischen Untersuchung an das C____-Spital

[...] zuwies (SUVA-Akten 1-81, Nr. 19). Mit Datum vom 17. Januar 2024 erfolgte

von Dr. med. N____ eine 50%ige Krankschreibung vom 17. Januar bis zum 29.

Februar 2024 (SUVA-Akten 1-81, Nr. 12) sowie eine retrospektive 50%ige Krankschreibung

vom 31. Dezember 2023 bis 17. Januar 2024 (SUVA-Akten 1-81, Nr. 13).

4.7. 4.7.1.

Mit Bericht vom 3. Februar 2024

konstatierte der Chiropraktor Dr. med. O____, dass der Beschwerdeführer in den

Behandlungen vom 18. Juli 2023 bis 26. Juli 2023 einen guten Verlauf gezeigt

habe. Seit dem 26. Juli 2023 sei er nicht mehr erschienen (SUVA-Akten 1-81, Nr.

18).

4.7.2.

Am 13. Februar 2024 erfolgte erneut eine

Epiduralinjektion im D____ mit Lidocain (SUVA-Akten 1-81, Nr. 43).

4.8. 4.8.1. Am 21. Februar 2024 wurde im C____-Spital

die elektrophysiologische Untersuchung von Dr. med. P____, Facharzt für

Neurologie, durchgeführt. Bei fehlenden Hinweisen für eine zervikoradikuläre

Symptomatik, wurden am ehesten zervikospondylogene bzw. myofasziale Schmerzen

diagnostiziert (SUVA-Akten 1-81, Nr. 29).

4.8.2. Vom 2. März 2024 datiert eine erneute Krankschreibung

Erwägungen

von Dr. med. N____ über 50% vom 29. Februar bis 31. März 2024 aufgrund

«Krankheit» (SUVA-Akten S. 81).

4.8.3

Am 19. April 2024 statuierte Dr. med. N____, dass die

geschilderten Beschwerden eher auf eine muskuläre Symptomatik mit im

Vordergrund stehender myofaszialer Komponente beruhen. Gleichentags kam es zum Behandlungsabschluss

(SUVA-Akten 1-81, Nr. 32).

4.9

Am 28. Mai 2024 sandte Dr. med. G____ eine

Anfrage an die SUVA mit der Bitte, eine weitere Übernahme der Kosten zu prüfen.

Er habe die Behandlung des Beschwerdeführers ab 16. April 2024 übernommen. Für

ihn würden sich Hinweise für eine repetitiv auftretende neuropathische Störung

mit einem entsprechenden Schutzreflex der Muskulatur zeigen. Seines Erachtens

sei eine Bandscheibenschädigung eine mögliche Folge eines Unfallgeschehens (SUVA-Akten

1-81, Nr. 53).

5.

5.1

Die Versicherungsmedizinerin

Dr. med. F____,

Fachärztin für Chirurgie, nahm am 17. Mai 2024 zum Dossier des

Beschwerdeführers Stellung. Sie führte aus, die Gesundheit des

Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion

sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder

manifester Weise beeinträchtigt gewesen (SUVA-Akten 1-81, Nr. 45). Sie verwies

auf die Beurteilung im Schadenfall 23.45813.21.0 und hielt fest, schon im MRI

vom 7. April 2022 hätten sich mehrsegmentale degenerative Veränderungen

gezeigt, die nun im Verlauf (MRI vom 26.10.23) zugenommen hätten (a.a.O.). Die

Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen

strukturellen Läsionen geführt habe, welche objektivierbar seien, verneinte sie

(a.a.O.). Dazu führte sie aus, die im MRI vom 26. Oktober 2023 dargestellten

Befunden würden einer Zunahme der bekannten mehrsegmentalen degenerativen

Veränderungen entsprechen und seien nicht unfallkausal (a.a.O.). Durch das

Ereignis könne es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer

Schmerzauslösung über einen maximalen Zeitraum von sechs Monaten gekommen sein.

Darüber hinaus gehende Beschwerden seien dem Vorzustand zuzuordnen (a.a.O.). Sie wies darauf

hin, dass unfallbedingte Bandscheibenverletzungen ein adäquates Trauma mit

Knochen- oder Bänderschädigung voraussetzten und es keine unfallbedingten

Bandscheibenschäden ohne Begleitverletzungen gebe (a.a.O.). Ein

Bandscheibenvorfall trete vorwiegend zwischen dem 30. und 50. Lebensjahr auf,

mitunter bereits früher. Männer seien fast doppelt so häufig betroffen wie Frauen.

Hauptursache von Bandscheibenvorfällen seien degenerativ bedingte Veränderungen

in den Bandscheiben, wobei es durch den normalen Alterungsprozess der

Bandscheiben zu Einrissen des Bindegewebsringes kommen könne (a.a.O.). Wenn

hierbei der gallertartige Kern der Bandscheibe durch einen solchen Einriss in

den Wirbelkanal austrete, bestehe die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls

(Diskushernie). Sei der Ring nicht vollständig eingerissen, könne es zu einer

Vorwölbung (Diskusprotrusion) kommen, ohne dass Gewebe in den Wirbelkanal

austrete (a.a.O.). Das Gewebe aus der

Bandscheibe könne einerseits mechanisch auf die im Wirbelkanal austretende

Nervenwurzel drücken und/oder chemisch durch Abbaustoffe, die Nervenfasern

reizen und so Schmerzen erzeugen (a.a.O.).

5.2

5.2.1. Am 19. Juni 2024 äusserten sich die

Versicherungsmediziner Dr. med. F____, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und

Traumatologie, und Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie, ausführlich. In der

Beurteilung führen sie aus, gemäss Schadenmeldung sei der Versicherte 17. Juli 2023

um 19:20 Uhr mit einem Velo über eine Tramschiene gestürzt und mit der linken

Körperhälfte kollidiert, wobei er sich Verletzungen im Bereich der Rippen, der

linken Schulter, des Nackens und des Kopfes zugezogen habe (SUVA-Akten 1-81,

Nr. 56). Der Konsultation bei der [...]klinik

vom 27. Juli 2023 sei zu entnehmen, dass bereits ein Jahr zuvor eine Behandlung

aufgrund eines Zervikalsyndroms bestanden habe und umfangreiche Vorabklärungen

(niedergelassener Orthopäde und Notfall des [...]) erfolgt seien (a.a.O.).

Insbesondere seien die Rückenschmerzen mit einer Latenz von einer Woche zum Unfallgeschehen

aufgetreten. Hingegen sei in der Konsultation vom 26. Oktober 2023 eine neu aufgetretene

Bandscheibenherniation festgestellt worden (a.a.O.). Dokumentiert sei durch den

Chiropraktor am 3. Februar 2024 ein guter Verlauf im Rahmen der Behandlung vom

18.

Juli bis 26. Juli 2023 (a.a.O.).

5.2.2

Zum Unfallgeschehen habe

der Versicherte in der wirbelsäulenchirurgischen Konsultation 29. November 2023

einen Sturz auf den Hemithorax links, die Schulter links mit linksseitigem

Kopfanprall bei zunehmenden Schmerzen in der HWS ohne Ausstrahlung in die Arme

geschildert. Die klinische Symptomatik habe nicht einem radikulären

Versorgungsgebiet bei bisweilen bestandenen Kribbelparästhesien in die Finger

IV und V entsprochen (a.a.O.). Eine

Radikulopathie oder Myelopathie bzw. ein Unfallzusammenhang bei festgestellten degenerativen

Veränderungen sei wirbelsäulenchirurgisch am 30. Januar 2024 nicht bestätigt

worden (a.a.O.).

5.2.3

Neurologisch-versicherungsärztlich stimme der

Unterzeichner mit der neurologisch-spezialärztlichen Untersuchung vom 19.

Februar 2024 überein, dass weder anamnestisch/klinisch-neurologisch Befunde für

eine radikuläre Symptomatik bzw. eine zervikale Myelopathie bestanden hätten,

passend zum bildmorphologischen Befund und sich die Beschwerden als degenerativ

zervikospondylogener Natur mit myofaszialen Schmerzen dargestellt hätten.

Ferner hätten Inkonsistenzen hinsichtlich Lokalisation der

Sensibilitätsstörung, nicht entsprechend dem Verteilungsmuster mit

Kribbelparästhesien Nervenwurzel CB oder im Bereich der unteren Extremität

bestanden.

5.2.4

Weiter führten die Versicherungsmediziner aus,

versicherungsärztlich sei anhand des üblichen Verlaufes bei den zahlreichen

Unfällen des Versicherten und entsprechender zervikaler Bilddiagnostik eine

unfallfremde krankheitsbedingte dynamische Progression der degenerativen

HWS-Veränderungen aus der unfallversicherungsärztlichen Dokumentation zu

erschliessen (a.a.O.). Bereits in einer zervikalen Computertomografie vom 2.

Mai 2019 hätten nach einem Mountainbike-Unfall geringe degenerative Veränderung

mit Spondylosen und Osteochondrosen bei höhengeminderten Wirbeln bestanden. In

weiterer Folge (25.81032.23.7) habe in einer HWS MRI vom 7. April 2022 nach

Snowboardunfall keine Fraktur bei intaktem Bandapparat und ansonsten

degenerative Veränderungen insbesondere mittelgradiger Neuroforamenstenose HWK

6/7 rechts sowie Diskusprotrusion HWK 3/4, 4/5 und 6/7 bestanden (a.a.O.). Bei

zwei weiteren Stürzen seien Zahnverletzungen (27.56960.22.1 und 24.08046.21.4)

ohne cervikale Mitbeteiligung aufgetreten, sowie zuletzt der Sturz aufgrund von

Tramschienen (25.81032.23.7) mit fortschreitenden degenerativen Veränderung in

der MRI vom 26. Oktober 2023 mit Bandscheibenhernie HWK 4/5 paramedian, sowie

Spinalkanalstenose und fortschreitenden Neuroforaminalenengen HWK 3/4 links und

HWK 5/6 rechts und zusätzlichen Osteochondrosen und Facettengelenksarthrosen

(a.a.O.).

5.2.5

Zusammenfassend gaben die Versicherungsmediziner an, die

Gesundheit des Versicherten sei schon vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen und

verwiesen auf die seit einem Jahr vorbestehenden Beschwerden, insbesondere den

Verlauf Dr. med. L____ und die Bilddiagnostik vom 7. April 2022 (a.a.O.). Der

Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen

strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. In der zur

Verfügung stehenden Bilddiagnostik bestünden keinerlei Hinweise für Frakturen

oder ligamentäre Schädigungen im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen (a.a.O.).

Sechs Monate nach dem Unfallereignis würden die Unfallfolgen im Beschwerdebild

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielen (a.a.O.).

5.3

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden

Aktenlage kann auf die Beurteilungen der Versicherungsmediziner Dr. med. F____,

Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, und Dr. med. H____,

Facharzt für Neurologie, vollumfänglich abgestellt werden. Die Darlegungen sind

in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen des Experten

sind begründet. Die beiden Stellungnahmen vom 17. Mai 2024 und vom 19. Juni

2024.

sind für die streitigen Belange umfassend. Sie stützen sich zudem auf die

erhobenen Befunde, insbesondere auch auf die bildgebenden Abklärungen. Die

Versicherungsmediziner haben sich korrekt mit den relevanten Vorakten

auseinandergesetzt und sich bei ihrer Beurteilung ausdrücklich auf das MRI der

HWS vom 7. April 2022 und die MRI der HWS vom 26. Oktober 2023 abgestützt

(SUVA-Akten 1-81, Nr. 58). Ferner haben sie ausdrücklich ausgeführt, dass auf

die Beurteilung von Dr. med. G____ nicht abgestellt werden könne (a.a.O.). Im

Ergebnis haben sie nachvollziehbar begründet, dass keine Kausalität zwischen

dem berichteten Velounfall des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2023 und der,

Monate später, im MRI vom 26. Oktober 2023 erstdiagnostizierten Diskushernie

auf Höhe HWK 4/5 bzw. den anhaltenden Schmerzen vorliegt. Bereits im Jahr 2019

wurden beim damals 35-jährigen Versicherten erstmalig degenerative

Veränderungen an der HWS beschrieben, die im zeitlichen Verlauf zugenommen

haben (vgl. Erwägung 4.2.1. vorstehend). Bereits 2022 wurde der

Beschwerdeführer gemäss Berichtes der [...]klinik aufgrund eines

Zervikalsyndroms behandelt (vgl. Erwägung 4.4.2. vorstehend). Vor diesem

Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung der Versicherungsmediziner, dass der

Unfall vom 17. Juli 2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu

zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt hat, als schlüssig.

5.4

5.4.1.

An dieser Einschätzung ändern die

Vorbringen des Beschwerdeführers nichts.

5.4.2

Nach Ansicht des Beschwerdeführers würden seine Ärzte

den Kausalzusammenhang klar bestätigen. Allerdings hält Dr. med. G____ im

Bericht vom 28. Mai 2024 eine Bandscheibenschädigung als Folge des Unfalles

lediglich für möglich

(Erwägung 4.9 vorstehend). Auch Dr. med. L____, [...]klinik,

verweist in seinem Bericht vom 26. Oktober 2023 explizit auf den degenerativen

Charakter der im gleichentags durchgeführten MRI beschriebenen

HWS-Veränderungen (Erwägung 4.4.4. vorstehend). Schliesslich vermerkte Dr. med.

N____, Wirbelsäulenchirurgie C____-Spital, die in ihrem Bericht vom 17. Januar 2024

als Diagnose eine «Traumatische Diskushernie C4/5» angab (vgl. Erwägung 4.6.4.

vorstehend), in ihrem Bericht vom 19. April 2024 (gleichzeitig

Behandlungsabschluss) nunmehr nur noch «chronische zerviko-spondylogene

Schmerzen» ohne Erwähnung des Unfalls vom 17. Juli 2023 (Erwägung 4.8.3.

vorstehend). Nachdem sie in ihrer Krankschreibung vom 30. November 2023 als

Grund der Arbeitsunfähigkeit «Fall gemeldet als Unfall» angegeben hatte, erfolgte

ihre Krankschreibung vom 2. März 2024 aufgrund von «Krankheit» (vgl. Erwägung

4.8.2

vorstehend). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, seine

behandelnden Ärzte würden den Kausalzusammenhang zwischen dem Velounfall und

dem Bandscheibenvorfall bzw. den Schmerzen klar bestätigen, verweisen auch Dr. med.

L____, Dr. med. P____ und Dr. med. N____ auf degenerative HWS-Veränderungen und

zerviko-spondylogene Schmerzen, womit letztlich konsistente Aussagen zu

denjenigen der Versicherungsmediziner vorliegen. Bei dieser Ausgangslage

erübrigen sich weitere Abklärungen und insbesondere die vom Beschwerdeführer

beantragte «unabhängigen Zweitbegutachtung».

5.5

Der Beschwerdeführer verweist auf den

«Präzedenzfall» BGE 135 V 279, wonach ein Versicherter Anspruch auf eine

umfassende Abklärung hat, wenn Zweifel an der Beurteilung bestehen. Allerdings

war im zitierten Fall die Höhe einer Hinterlassenenrente nach Tod eines

Versicherten mit mutmasslich arbeitsbedingtem asbestinduzierten

Pleuramesotheliom streitig. Dieser Fall kann nicht mit dem vorliegenden

verglichen werden und der Beschwerdeführer vermag hieraus nichts zu seinen

Gunsten abzuleiten. Im vorliegenden Fall wurde die HWS-Problematik des

Beschwerdeführers von keinem der involvierten Behandler mit entsprechender

Begründung als unfallkausal angesehen. Somit bestehen keine Zweifel an der

vorliegenden Beurteilung der Versicherungsmediziner.

5.6

Im Ergebnis ist festzustellen, dass Dr. med. F____

und Dr. med. H____ nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt haben, dass aus dem im MRI vom 26. Oktober 2023

diagnostizierten Bandscheibenvorfall nicht auf eine traumatische Ursache mit

Kausalzusammenhang zum Velounfall vom 17. Juli 2023 geschlossen werden kann,

sondern vielmehr degenerative Veränderungen der HWS vorliegen, die im Verlauf zugenommen

haben. Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer nur ein «post hoc ergo propter

hoc»-Argument vorzubringen. Aus der Tatsache, dass ein Sachverhalt zeitlich auf

einen anderen folgt, kann aber eben nicht per se auch auf Kausalität

geschlossen werden (Urteil des BGer 8C_74/2024 vom 12. Juli 2024, E. 4.2.2).

5.7

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 21. Juni 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13.

November 2024, zu Recht ihre Leistungen per 21. Mai 2024 eingestellt.

7.

7.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der

Einspracheentscheid vom 13. November 2024 zu bestätigen.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 13. November 2024 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: