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Entscheid

UV.2024.44

UVG Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (Bundesgerichtsurteil 8C_285/2025 vom 04.06.2025)

25. Februar 2025Deutsch10 min

2024 Einsprache (AB 65). Mit Schreiben vom 25. Mai 2024 (AB 62), 28. Mai 2024 (AB

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Februar 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

B____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.44

Rechtsverweigerungs- und

Rechtsverzögerungsbeschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1961 geborene Beschwerdeführerin war in ihrer (damaligen)

Funktion als Angestellte der C____ AG bei der Beschwerdegegnerin gegen die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert

(Arbeitsvertrag, Beschwerdeantwortbeilage/AB 31; Nachtrag, AB 36), als sie nach

eigenen Angaben am 8. November 2014 von einem Gesuchsteller im [...] in [...]

gewürgt worden ist. Dieses Ereignis wurde der Beschwerdegegnerin mit

Bagatellunfall-Meldung UVG vom 23. Januar 2024 und mit detailliertem Fragebogen

vom 25. Januar 2024 gemeldet (Meldung, AB 1; Fragebogen, AB 14 f.).

Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit, dass sich anhand der Akten sowie der Unfallmeldung,

welche erst 10 Jahre später vorgenommen wurde, der Tatbestand nicht mehr

überprüfen lasse. Somit liegt Beweislosigkeit vor, welche sich nach der

Rechtsprechung zu Ungunsten der versicherten Person auswirke (AB 38). Falls die

Beschwerdeführerin den Hergang mittels Personal-, Polizeiakten oder ähnlichem

belegen könne, sei die Beschwerdegegnerin gerne bereit, die Leistungspflicht

erneut zu prüfen (AB 38).

Daraufhin mandatierte die Beschwerdeführerin die D____, welche zwar

Akteneinsicht verlangte (AB 40) aber kurz danach das Mandat niederlegte (AB

43). Mit Schreiben vom 26. März 2024, 29. März 2024 und 2. April wandte sich

die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin (AB 45, 53 und 54). Mit

Schreiben vom 14. Mai 2024 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die

Beschwerdegegnerin und beanstandete eine «Rechtsverweigerung», weil sie in

Bezug auf das Ablehnungsschreiben vom 27. Februar 2024 noch keine Antwort

erhalten habe (AB 59).

Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin

ihre Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 8. November 2014 ab (AB 60).

Zur Begründung brachte sie vor, im Sozialversicherungsrecht gelte der

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines

bestimmten Sachverhalts genüge nicht. Anhand der eingereichten und durch sie

eingeforderten Akten und der fast 10 Jahre verspäteten Meldung lasse sich der

Tatbestand nicht mehr überprüfen (a.a.O.). Keinen Unterlagen könne entnommen

werden, dass ein solches Ereignis stattgefunden habe. Auch die Behörden hätten

keine Kenntnis von einem solchen Vorfall (vgl. hierzu Schreiben der

Staatswanwaltschaft Basel-Stadt vom 14.11.2023, AB 66; E-Mail des E____ vom

31.10.2023, AB 66). Aufgrund der vorgenannten Ausführungen liege eine

Beweislosigkeit vor, welche sich nach der Rechtsprechung zu Ungunsten der

versicherten Person auswirke (AB 60).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Mai

2024 Einsprache (AB 65). Mit Schreiben vom 25. Mai 2024 (AB 62), 28. Mai 2024 (AB

67) und 24. Juni 2024 (AB 68) erfolgten von Seiten der Beschwerdeführerin

mehrere Nachträge.

Nachdem die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt F____ mandatiert hatte,

verlangte dieser am 5. September 2024 Akteneinsicht (AB 69).

Erwägungen

II.

Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 6. Dezember 2024

(Postaufgabe 9. Dezember 2024) sinngemäss Rechtsverzögerungsbeschwerde. Als Beilage

reicht sie ihre Einsprache vom 21. Mai 2024, die Nachträge vom 25. Mai 2024 und

28.

Mai 2024, den Zusatz vom 24. Juni 2024 sowie einem Auszug aus dem Urteil

des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. November 2018 (UV.2017.35) ein.

F____ teilte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 19. Dezember

2024.

mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete.

Die Beschwerdegegnerin erlässt am 17. Januar 2025 den

Einspracheentscheid und schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025 auf

Nichteintreten. In der Beilage reicht sie den Einspracheentscheid vom 17.

Januar 2025 und das UVG-Dossier ein.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24. Januar 2025 (Postaufgabe

vom 27. Januar 2024) an der Rechtsverzögerungsbeschwerde fest. Mit der Replik

reicht die Beschwerdeführerin zahlreiche Beilagen ein (Schreiben Beschwerdegegnerin

vom 25.01.2024 betreffend Meldung des Unfallereignisses vom 08.11.2014, Kuvert

Postaufgabe vom 17.01.2025, Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom

16.12.2024, die erste Seite des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom

16.06.2017, Seiten 1 und 7 aus dem Urteil vom 28.11.2018 des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 03.07.2020, Seite 1

Sl-Besuchsbericht vom 07.07.2015, Mail Beschwerdegegnerin vom 09.06.2015 inklusive

Antwort, Bericht USB 26.09.2018, Seite 2 IV-Anmeldung undatiert, Zeugnis Dr. G____

vom 28.11.2011, Arztzeugnis Dr. H____ vom 10.04.2015, diverse Einträge in der

Krankenakte zwischen dem 10.04.2015 und dem 08.05.2015 sowie Auszug aus dem

Verlustscheinregister).

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 25. Februar 2025 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der

Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der

versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder

in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner

dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons

zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).

Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich in Basel, womit das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.

1.2

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG an

keine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Sie ist

jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte

Handeln noch nicht vollzogen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom

28.

März 2017 E. 3.1.1. und 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1.). Das

verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten, der

an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1).

Daraus und aus der offenen Formulierung von Art. 56 Abs. 2 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) folgt, dass

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung der gerügten

Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sein kann. Materielle Rechte und

Pflichten, welche durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regeln sind,

können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom

11.

August 2016 E. 3., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

[EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 328/03 vom 23.

Oktober 2003 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3

Die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin erhebt eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Diese

ist nachfolgend zu prüfen.

2.2

Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden

Verfahren unvertreten ist und in früheren Verfahren jeweils eine Rechtsverweigerungs-

und eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gemeinsam erhoben hat, ist zusätzlich zu

Gunsten der Beschwerdeführerin zu klären, ob eine Rechtsverweigerung vorliegt.

3.

3.1

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine

Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1

ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen

Einspracheentscheid erlässt (Rechtsverweigerungs-/

Rechtsverzögerungsbeschwerde; Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig zur Beurteilung

einer solchen Beschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).

3.2

Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde

bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die

Versicherungsleistungen, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder

Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2012, 8C_336/2012, E. 3 mit

Hinweis). Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde

verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine

gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten.

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der

beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung.

3.3

Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das

Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt

vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm

obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (Ueli Kieser,

in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Mirjam Lendfers (Hrsg.), ATSG-Kommentar, 5.

Auflage, Zürich/Genf 2024, Art. 56 N 26).

3.4

In jedem Fall hat die versicherte Person vorgängig unter

Fristansetzung und Androhung der Rechtsverzögerungsbeschwerde die säumige

Behörde zu mahnen und darf sich selber nicht treuwidrig verhalten (Riemer-Kafka

Gabriela, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 8. Aufl., Bern 2022, S.

358, vgl. auch Kieser, a.a.O., Rz.

30). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 56 Abs. 2 ATSG) setzt zudem ein

aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse nicht nur im Zeitpunkt der

Eingabe, sondern auch der Urteilsfällung voraus (Riemer-Kafka Gabriela,

Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 8. Aufl., Bern 2022, S. 358 f.).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde sinngemäss vor, sie

habe einen Anspruch auf Beantwortung ihrer Einsprache gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2024 (Beschwerde, S. 1).

4.2

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, sie habe, nachdem der damalige

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, F____, um Akteneinsicht ersucht habe,

angenommen, dass eine weitere Eingabe durch ihn erfolgen oder dieser den

Verzicht auf eine Eingabe mitteilen werde (Beschwerdeantwort, S. 1). Aus diesem

Grund habe sie mit dem Erlass des Einspracheentscheides zugewartet (a.a.O.).

4.3

Die Beschwerdegegnerin reicht mit der Beschwerdeantwort den

Einspracheentscheid vom 17. Januar 2025 ein (Gerichtsakte 5).

4.4

Das mit einer Rechtsverzögerungs- beziehungsweise

Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht

darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid

zu erhalten (vgl. Erwägung 3.2 vorstehend). Das Rechtsbegehren der

Beschwerdeführerin zielte auf den Erlass eines Einspracheentscheids betreffend

die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2024 ab. Da die Beschwerdegegnerin

zwischenzeitlich mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2025 darüber

entschieden hat, ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten,

da das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestehende Rechtsschutzinteresse

nachträglich im Laufe des Verfahrens dahingefallen ist.

4.5

Weiter ist festzustellen, dass aufgrund des zeitlichen

Geschehensablaufs, namentlich dem Umstand, dass Rechtsanwalt F____ am 5.

September 2024 Akteneinsicht verlangte (AB 69), die Beschwerdegegnerin mit

einer Stellungnahme seinerseits rechnen durfte und nicht davon ausgehen musste,

ihr Zuwarten würde zu einer Rechtsverzögerungsbeschwerde seitens der

Beschwerdeführerin führen, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Nachdem

F____ der Beschwerdegegnerin (auf deren Nachfrage, vgl. E-Mail der

Beschwerdegegnerin an F____ vom 18.12.2024, AB 77) mit E-Mail vom 19. Dezember

2024.

mitteilte, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete, erliess die

Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2025 den Einspracheentscheid. Angesichts der

kurzen Frist zwischen der Mitteilung von F____ am 19. Dezember 2024 und dem

Erlass des Einspracheentscheids vom 17. Januar 225 sowie unter Berücksichtigung

der Weihnachtsfeiertage liegt kein Fall von Rechtsverzögerung vor. Die von der

Beschwerdeführerin erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde ist folglich

abzuweisen. An diesem Ergebnis ändern auch die von der Beschwerdeführerin mit

der Replik eingereichten zahlreichen Beilagen nichts, da vorliegend über den

Fall nicht inhaltlich zu entscheiden, sondern nur die Frage der

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung zu prüfen ist. Entsprechend kann die

Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass am 29. April 2015 ein Ereignis

stattfand, welches das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom

28.

November 2018 (Verfahren UV.2017.35) nicht als Unfall qualifizierte, nichts

zu ihren Gunsten ableiten. Entsprechende Vorbringen können nur mit

(fristgerechter) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2025

geltend gemacht werden.

5.

5.1

Gemäss den obigen Erwägungen ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde

nicht einzutreten und die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird

nicht eingetreten.

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird

abgewiesen.

Das

Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: