UV.2024.44
UVG Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (Bundesgerichtsurteil 8C_285/2025 vom 04.06.2025)
25. Februar 2025Deutsch10 min
2024 Einsprache (AB 65). Mit Schreiben vom 25. Mai 2024 (AB 62), 28. Mai 2024 (AB
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Februar 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.44
Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerde
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin war in ihrer (damaligen)
Funktion als Angestellte der C____ AG bei der Beschwerdegegnerin gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert
(Arbeitsvertrag, Beschwerdeantwortbeilage/AB 31; Nachtrag, AB 36), als sie nach
eigenen Angaben am 8. November 2014 von einem Gesuchsteller im [...] in [...]
gewürgt worden ist. Dieses Ereignis wurde der Beschwerdegegnerin mit
Bagatellunfall-Meldung UVG vom 23. Januar 2024 und mit detailliertem Fragebogen
vom 25. Januar 2024 gemeldet (Meldung, AB 1; Fragebogen, AB 14 f.).
Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit, dass sich anhand der Akten sowie der Unfallmeldung,
welche erst 10 Jahre später vorgenommen wurde, der Tatbestand nicht mehr
überprüfen lasse. Somit liegt Beweislosigkeit vor, welche sich nach der
Rechtsprechung zu Ungunsten der versicherten Person auswirke (AB 38). Falls die
Beschwerdeführerin den Hergang mittels Personal-, Polizeiakten oder ähnlichem
belegen könne, sei die Beschwerdegegnerin gerne bereit, die Leistungspflicht
erneut zu prüfen (AB 38).
Daraufhin mandatierte die Beschwerdeführerin die D____, welche zwar
Akteneinsicht verlangte (AB 40) aber kurz danach das Mandat niederlegte (AB
43). Mit Schreiben vom 26. März 2024, 29. März 2024 und 2. April wandte sich
die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin (AB 45, 53 und 54). Mit
Schreiben vom 14. Mai 2024 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die
Beschwerdegegnerin und beanstandete eine «Rechtsverweigerung», weil sie in
Bezug auf das Ablehnungsschreiben vom 27. Februar 2024 noch keine Antwort
erhalten habe (AB 59).
Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 8. November 2014 ab (AB 60).
Zur Begründung brachte sie vor, im Sozialversicherungsrecht gelte der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genüge nicht. Anhand der eingereichten und durch sie
eingeforderten Akten und der fast 10 Jahre verspäteten Meldung lasse sich der
Tatbestand nicht mehr überprüfen (a.a.O.). Keinen Unterlagen könne entnommen
werden, dass ein solches Ereignis stattgefunden habe. Auch die Behörden hätten
keine Kenntnis von einem solchen Vorfall (vgl. hierzu Schreiben der
Staatswanwaltschaft Basel-Stadt vom 14.11.2023, AB 66; E-Mail des E____ vom
31.10.2023, AB 66). Aufgrund der vorgenannten Ausführungen liege eine
Beweislosigkeit vor, welche sich nach der Rechtsprechung zu Ungunsten der
versicherten Person auswirke (AB 60).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Mai
2024 Einsprache (AB 65). Mit Schreiben vom 25. Mai 2024 (AB 62), 28. Mai 2024 (AB
67) und 24. Juni 2024 (AB 68) erfolgten von Seiten der Beschwerdeführerin
mehrere Nachträge.
Nachdem die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt F____ mandatiert hatte,
verlangte dieser am 5. September 2024 Akteneinsicht (AB 69).
Erwägungen
II.
Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 6. Dezember 2024
(Postaufgabe 9. Dezember 2024) sinngemäss Rechtsverzögerungsbeschwerde. Als Beilage
reicht sie ihre Einsprache vom 21. Mai 2024, die Nachträge vom 25. Mai 2024 und
28.
Mai 2024, den Zusatz vom 24. Juni 2024 sowie einem Auszug aus dem Urteil
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. November 2018 (UV.2017.35) ein.
F____ teilte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 19. Dezember
2024.
mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete.
Die Beschwerdegegnerin erlässt am 17. Januar 2025 den
Einspracheentscheid und schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025 auf
Nichteintreten. In der Beilage reicht sie den Einspracheentscheid vom 17.
Januar 2025 und das UVG-Dossier ein.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24. Januar 2025 (Postaufgabe
vom 27. Januar 2024) an der Rechtsverzögerungsbeschwerde fest. Mit der Replik
reicht die Beschwerdeführerin zahlreiche Beilagen ein (Schreiben Beschwerdegegnerin
vom 25.01.2024 betreffend Meldung des Unfallereignisses vom 08.11.2014, Kuvert
Postaufgabe vom 17.01.2025, Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom
16.12.2024, die erste Seite des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom
16.06.2017, Seiten 1 und 7 aus dem Urteil vom 28.11.2018 des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 03.07.2020, Seite 1
Sl-Besuchsbericht vom 07.07.2015, Mail Beschwerdegegnerin vom 09.06.2015 inklusive
Antwort, Bericht USB 26.09.2018, Seite 2 IV-Anmeldung undatiert, Zeugnis Dr. G____
vom 28.11.2011, Arztzeugnis Dr. H____ vom 10.04.2015, diverse Einträge in der
Krankenakte zwischen dem 10.04.2015 und dem 08.05.2015 sowie Auszug aus dem
Verlustscheinregister).
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 25. Februar 2025 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der
Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der
versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder
in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner
dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons
zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich in Basel, womit das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.
1.2
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG an
keine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Sie ist
jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte
Handeln noch nicht vollzogen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom
28.
März 2017 E. 3.1.1. und 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1.). Das
verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten, der
an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1).
Daraus und aus der offenen Formulierung von Art. 56 Abs. 2 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) folgt, dass
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung der gerügten
Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sein kann. Materielle Rechte und
Pflichten, welche durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regeln sind,
können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom
11.
August 2016 E. 3., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 328/03 vom 23.
Oktober 2003 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3
Die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin erhebt eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Diese
ist nachfolgend zu prüfen.
2.2
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren unvertreten ist und in früheren Verfahren jeweils eine Rechtsverweigerungs-
und eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gemeinsam erhoben hat, ist zusätzlich zu
Gunsten der Beschwerdeführerin zu klären, ob eine Rechtsverweigerung vorliegt.
3.
3.1
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine
Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1
ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen
Einspracheentscheid erlässt (Rechtsverweigerungs-/
Rechtsverzögerungsbeschwerde; Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig zur Beurteilung
einer solchen Beschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).
3.2
Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde
bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die
Versicherungsleistungen, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2012, 8C_336/2012, E. 3 mit
Hinweis). Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde
verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine
gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der
beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung.
3.3
Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das
Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt
vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm
obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (Ueli Kieser,
in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Mirjam Lendfers (Hrsg.), ATSG-Kommentar, 5.
Auflage, Zürich/Genf 2024, Art. 56 N 26).
3.4
In jedem Fall hat die versicherte Person vorgängig unter
Fristansetzung und Androhung der Rechtsverzögerungsbeschwerde die säumige
Behörde zu mahnen und darf sich selber nicht treuwidrig verhalten (Riemer-Kafka
Gabriela, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 8. Aufl., Bern 2022, S.
358, vgl. auch Kieser, a.a.O., Rz.
30). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 56 Abs. 2 ATSG) setzt zudem ein
aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse nicht nur im Zeitpunkt der
Eingabe, sondern auch der Urteilsfällung voraus (Riemer-Kafka Gabriela,
Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 8. Aufl., Bern 2022, S. 358 f.).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde sinngemäss vor, sie
habe einen Anspruch auf Beantwortung ihrer Einsprache gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2024 (Beschwerde, S. 1).
4.2
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, sie habe, nachdem der damalige
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, F____, um Akteneinsicht ersucht habe,
angenommen, dass eine weitere Eingabe durch ihn erfolgen oder dieser den
Verzicht auf eine Eingabe mitteilen werde (Beschwerdeantwort, S. 1). Aus diesem
Grund habe sie mit dem Erlass des Einspracheentscheides zugewartet (a.a.O.).
4.3
Die Beschwerdegegnerin reicht mit der Beschwerdeantwort den
Einspracheentscheid vom 17. Januar 2025 ein (Gerichtsakte 5).
4.4
Das mit einer Rechtsverzögerungs- beziehungsweise
Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht
darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid
zu erhalten (vgl. Erwägung 3.2 vorstehend). Das Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin zielte auf den Erlass eines Einspracheentscheids betreffend
die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2024 ab. Da die Beschwerdegegnerin
zwischenzeitlich mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2025 darüber
entschieden hat, ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten,
da das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestehende Rechtsschutzinteresse
nachträglich im Laufe des Verfahrens dahingefallen ist.
4.5
Weiter ist festzustellen, dass aufgrund des zeitlichen
Geschehensablaufs, namentlich dem Umstand, dass Rechtsanwalt F____ am 5.
September 2024 Akteneinsicht verlangte (AB 69), die Beschwerdegegnerin mit
einer Stellungnahme seinerseits rechnen durfte und nicht davon ausgehen musste,
ihr Zuwarten würde zu einer Rechtsverzögerungsbeschwerde seitens der
Beschwerdeführerin führen, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Nachdem
F____ der Beschwerdegegnerin (auf deren Nachfrage, vgl. E-Mail der
Beschwerdegegnerin an F____ vom 18.12.2024, AB 77) mit E-Mail vom 19. Dezember
2024.
mitteilte, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete, erliess die
Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2025 den Einspracheentscheid. Angesichts der
kurzen Frist zwischen der Mitteilung von F____ am 19. Dezember 2024 und dem
Erlass des Einspracheentscheids vom 17. Januar 225 sowie unter Berücksichtigung
der Weihnachtsfeiertage liegt kein Fall von Rechtsverzögerung vor. Die von der
Beschwerdeführerin erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde ist folglich
abzuweisen. An diesem Ergebnis ändern auch die von der Beschwerdeführerin mit
der Replik eingereichten zahlreichen Beilagen nichts, da vorliegend über den
Fall nicht inhaltlich zu entscheiden, sondern nur die Frage der
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung zu prüfen ist. Entsprechend kann die
Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass am 29. April 2015 ein Ereignis
stattfand, welches das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom
28.
November 2018 (Verfahren UV.2017.35) nicht als Unfall qualifizierte, nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Entsprechende Vorbringen können nur mit
(fristgerechter) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2025
geltend gemacht werden.
5.
5.1
Gemäss den obigen Erwägungen ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde
nicht einzutreten und die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist abzuweisen.
5.2
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird
nicht eingetreten.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird
abgewiesen.
Das
Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: