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Entscheid

UV.2024.45

Leistungsablehnung zu Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung

10. Juni 2025Deutsch17 min

Auge getroffen» (Akten 7.01). Als Schadensdatum gab er den 10. Februar 2023 um 17:00

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____ AG

[...]

vertreten durch lic. iur. Matthias

Steiner, Furer & Partner Rechtsanwälte, Advokat, Steinentorstrasse 13,

Postfach 223, 4010 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.45

Einspracheentscheid vom 15.

November 2024

Leistungsablehnung zu Recht

erfolgt; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1989 geborene Beschwerdeführer ist bei der

Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Er informierte die

Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung vom 20. Februar 2023 wie folgt: «Ich habe

meinen Kopf auf die Seite gedreht und der Finger meines Sohnes hat mein rechtes

Auge getroffen» (Akten 7.01). Als Schadensdatum gab er den 10. Februar 2023 um 17:00

Uhr an (a.a.O.). Beim Grund der Absenz vermerkte er: «Bis am 15.2. habe ich

gearbeitet, da ich dachte, dass es wieder besser wird. Als ich dann zum

Augenarzt ging, wurde festgestellt, dass sich aufgrund dieses Unfalls meine

Netzhaut ablöst.» (a.a.O.). Als Verletzung vermerkte er «Ruptur (Riss)» am

rechten Auge (Akten 7.02).

In der Folge begab sich der Beschwerdeführer am 15. Februar

2023 in Behandlung bei Dr. med. C____, Augenarzt FMH (TP-Rechnung vom

14.03.2023, Akten 9.15). Bereits am Tag danach, dem 16. Februar 2023, fand in

der Augenklinik des [...]spitals Basel ([...]) eine Operation statt. Der

Operateur Dr. med. D____ stellte folgende OP-Diagnose: «Netzhautablösung

temporal mit Makula off und pigmentierter Hochwasserlinie bei hohe Myopie

[Kurzsichtigkeit] und Trauma durch Kinderfinger am 10.2.23» (vgl. Operationsbericht,

IV-Akte 3.26). Am 27. Februar 2023 erfolgte eine zweite Operation

(Operationsbericht, Akten 3.17).

Die Beschwerdegegnerin legte die medizinischen Akten der Second

Medical Opinion (SMO) zur vertrauensärztlichen Stellungnahme vor. Diese verneinte

im Bericht vom 22. März 2023 die initiale Unfallkausalität der Netzhautablösung

(Akten 4.06).

Am 7. August 2023 beauftrage die Beschwerdegegnerin die E____ mit

der Erstellung eines ophthalmologischen Aktengutachtens. Im Gutachten vom 20.

November 2023 verneinte der Gutachter Dr. med. F____, Spezialarzt für

Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie FMH, die initiale Unfallkausalität

betreffend die Netzhautablösung (Akten 4.01).

Die Beschwerdegegnerin stellte das Aktengutachten dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2023 zur Stellungnahme zu

(Akten 2.14). Dieser äusserte sich hierzu am 9. Januar 2024 (Akten 2.13). Mit

Verfügung vom 17. Januar 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin die initiale

Unfallkausalität betreffend die Netzhautablösung und lehnte die Übernahme

weiterer Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) ab (Akten

2.10 ff.). Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2024 erhob der Versicherte mit

Schreiben vom 19. Februar 2024 rechtzeitig Einsprache (Akten 2.07 f.). Der Krankenversicherer

G____ erwog eine Einsprache, entschied sich jedoch keine zu erheben (Protokoll

HV, S. 7). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid

vom 15. November 2024 ab (Akten 2.02 ff.).

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 wandte sich Dr. med. C____ an

die Beschwerdegegnerin (Akten 3.01 f.).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2024 wird beim

Sozialversicherungsgericht Ba-sel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei der

angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und das Ereignis vom 10. Februar 2023

als Unfall anzuerkennen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die

gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere die finanziellen Folgen

dieses Ereignisses sowie die Folgekosten dieser Beschädigung des rechten Auges

zu übernehmen.

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 3. März

2025.

folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Beschwerde

sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Den Parteien

seien ihre Vertretungskosten aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 9. April 2025

eine Parteiverhand-lung und reicht die Stellungnahme Prof. Dr. med. H____ und I____

vom 9. Januar 2025 ein (Gerichtsakte 8).

III.

Am 10. Juni 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der

Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der

versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder

in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner

dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons

zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).

Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Basel. Die Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts ist damit gegeben.

1.2

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG

154.100).

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 17. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid

vom 15. November 2024, verneinte die Beschwerdegegnerin den natürlichen

Kausalzusammenhang zwischen dem angegebenen Ereignis vom 10. Februar 2023 und

der diagnostizierten Netzhautablösung. Entsprechend lehnte die

Beschwerdegegnerin die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der

eingetretenen Netzhautablösung ab (Akten 2.10 f.).

2.2

Der Beschwerdeführer ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden.

Er ist der Auffassung, dass dadurch, dass die Schädigung genau dort aufgetreten

ist, wo sich der Unfall ereignet hat, auch der Unfall hierfür ursächlich sein

müsse (E-Mail vom 10.01.2024, Akten 1.02). Ein neuer Befund seines ersten

Arztes weise darauf hin, dass die Art des grauen Stars, den er auf dem rechten

Auge entwickelt habe, mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den erlittenen Schlag

verursacht worden sei (Beschwerde, S. 1).

2.3

Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Leistungsablehnung zu Recht

erfolgt ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die

den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs.

2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die

den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

3.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte

schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den

menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

3.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt

voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne

deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht

als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall

mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335

E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im

Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

3.4

3.4.1

Gemäss dem im

Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der

rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und

vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E.

4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.4.2

Zur Beurteilung der Frage, ob zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist die

rechtsanwendende Behörde auf die Beurteilungen von ärztlichen Fachpersonen

angewiesen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2010 vom 24. November

2010.

E. 4.1).

3.5

3.5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind

(BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.5.2

Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten

externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 2010, 232 E. 2.2.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

3.5.3

In Bezug auf die Aussagen von behandelnden Ärzten gilt es

schliesslich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

Ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 135 V 351, 353 E.

3a/cc).

3.5

Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei

aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.

Diese Beweisregel kommt jedoch erst dann zum Zug, wenn es sich als unmöglich

erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung

einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich

hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

4.

4.1

Zwischen den Parteien umstritten ist, ob aufgrund des geschilderten

Ereignisherganges eine initiale Unfallkausalität betreffend die Netzhautablösung

am rechten Auge besteht.

4.2

4.2.1

Zunächst ist auf das Unfallereignis als solches einzugehen. Nach

Aussagen des Beschwerdeführers habe er seinen Sohn in den Armen gehalten und

plötzlich den Kopf zum Sohn gedreht, sodass dessen Finger in sein Auge geriet,

entweder weil der Sohn den Finger zum Gesicht des Beschwerdeführers gestreckt

habe oder weil der Finger schon dort war, als der Beschwerdeführer den Kopf

drehte (Protokoll HV, S. 1 und 4). In jedem Fall habe er einen unglaublichen

Schmerz gespürt (Protokoll HV, S. 1), aber er gehöre zu den Personen, welche

zunächst zuwarten bevor sie einen Arzt aufsuchen (a.a.O.). Einen Tag später

habe sich seine Sicht verändert und er habe Wellen gesehen (a.a.O.). Es sei

unangenehm gewesen und das like Auge habe zwei Tage benötigt, den Schaden am

rechten Auge auszukorrigieren, aber danach habe er problemlos arbeiten können

(Protokoll HV, S. 2).

4.2.2

Während der Beschwerdeführer in der Schadensmeldung und gegenüber

dem erstbehandelnden Augenarzt als Schadensdatum den 10. Februar 2023 angegeben

hatte und bei der Schadensmeldung sogar die präzise Angabe der Uhrzeit «17:00

Uhr» vermerkte, machte der Beschwerdeführer erstmals mit der Einsprache vom 19.

Februar 2024 ein abweichendes Schadensdatum «Mitte Dezember 2022» geltend.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2025 führte er aus, dass sich der

Unfall bereits in der ersten oder zweiten Dezemberwoche 2022 ereignet habe und

er lediglich aus dem Grund, dass er sich eine neue Brille haben machen lassen

und zuvor noch einen Termin beim Augenarzt habe wahrnehmen wollen, als

Unfalldatum den 10. Februar 2023 angegeben habe (Protokoll HV, S. 1).

4.2.3

Damit schilderte der Beschwerdeführer zwei ca. 7-8 Wochen

auseinanderliegende Unfallzeitpunkte. Zu den Gründen hierzu befragt, gab er an,

der Dezember sei stressig gewesen, da er den Jahresabschluss habe erstellen

müssen und noch mit der erweiterten (Schwieger-)Familie in die Ferien nach [...]

gefahren sei (Protokoll HV, S. 2). Erst als der Termin beim Optiker für eine

neue Brille angestanden sei, habe er sich um einen Augenarzttermin bemüht. Da

es schwierig gewesen sei, einen Termin beim Augenarzt zu bekommen und er

gedacht habe, wenn es «akuter» sei, erhalte er schneller einen Termin, was auch

geklappt habe (Protokoll HV, S. 2), habe er als Unfalldatum den 10. Februar

2023.

genannt.

4.3

Bei einer Gesamtwürdigung des Geschehensablaufs ist nur schwer

nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer trotz der geschilderten Beschwerden

(starke Schmerzen, Sehen von Wellenlinien) mit dem Aufsuchen eines Augenarztes

zugewartet haben will, und wieso er nicht – nachdem er den Termin bereits hatte

– den Augenarzt anlässlich der Konsultation über das Unfalldatum näher aufklärt

hat. Zudem erscheint es als wenig überzeugend, dass es dem Beschwerdeführer mit

dem Termin beim Augenarzt eilte, nachdem er zuvor mehrere Wochen zugewartet

hat. Allerdings kann vorliegend offen gelassen werden, wie es sich mit dem Unfalldatum

genau verhält, da es für ein derartiges Trauma eine höhere Krafteinwirkung gebraucht

hätte, die in dieser Form weder im Februar 2023 noch im Dezember 2022 auf sein

Auge eingewirkt hat. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

4.4

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer

Leistungsablehnung auf die SMO vom 22. März 2023. Darin wurde festgehalten, es

handle sich beim Versicherten überwiegend wahrscheinlich um eine

krankheitsbedingte Netzhautablösung (Akten 4.06). Entsprechend verneinte sie

das Vorliegen einer Unfallfolge. Insbesondere wurde das vom Beschwerdeführer

geschilderte Ereignis als nicht geeignet beurteilt, um eine Netzhautablösung zu

bewirken, da es an einer genügenden Krafteinwirkung bzw. genügend heftigen

Augenbulbuskontusion gefehlt habe (Akten 4.06).

4.3.2

In der Beurteilung der SMO wurde ausgeführt, in der Regel hinterlasse

eine Fingerverletzung am Auge (wenn überhaupt) eine oberflächliche Verletzung

an Hornhaut/Bindehaut im Sinne einer Erosion (meist durch den Fingernagel des

Kindes). Das sei vorliegend sowohl aufgrund der Symptomatik als auch der

augenärztlichen Berichterstattung nicht der Fall. Zwar seien Netzhautablösungen

bei (schwereren) Augenprellungen möglich. Über eine schwere Prellung des Auges

werde aber nicht berichtet (lediglich Angaben eines Fingers ins Auge und nicht

z.B. Angabe eines Faustschlags, Akten 4.07). Die Beschwerden seien erst am

Folgetag aufgetreten, und dies im Sinne von Wellenliniensehen. Diese seien auf

eine Netzhautablösung zurückgeführt worden. Der Versicherte sei kurzsichtig (am

rechten Auge mehr als am linken) und die Netzhaut zeige beidseits in der

Peripherie degenerative Veränderungen (a.a.O.).

4.3.3

Im Ergebnis wurde festgehalten, die vorliegende rhegmatogene Amotio

retinae (durch einen Riss bedingte Nezthautablösung) sei aufgrund des

geschilderten Traumas und der vorbestehenden Myopie und der degenerativen

Veränderungen (beides prädisponierend für Netzhautablösungen) überwiegend

wahrscheinlich als krankheitsbedingt zu beurteilen. Dafür spreche auch das

erste, auf Krankheit ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsattest der Augenklinik des

[...] (a.a.O.).

4.5

4.4.1

Darüber hinaus stellte die Beschwerdegegnerin auf das

ophthalmologische Aktengutachten vom 20. November 2023 ab. Darin beurteilte Dr.

med. F____, Spezialarzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie FMH, die bis

zu jenem Datum vorliegenden medizinischen Berichte (Akten 4.01 und 4.02). Er

bestätigte die Anfangsdiagnose der rissbedingten Netzhautablösung rechts und

die beidseitige bereits vorbestehende mittlere Kurzsichtigkeit mit peripheren

Netzhautdegenerationen (Akten 4.02).

4.4.2

Zur Frage nach einem natürlichen Kausalzusammenhang

hielt Dr. med. F____ fest, dass aus den ihm vorliegenden Akten keine Angaben

entnommen werden könnten, wonach diese in einem überwiegend wahrscheinlichen

Kausalzusammenhang zum geschilderten Ereignis vom 10. Februar 2023 stehen

würden (Akten 4.03). Das vom Versicherten angegebene Trauma ([Augen]verletzung

durch Finger seines Sohnes) hätte eine Eresio corneae (Hornhautschürfung), eine

Eresio conjunctivae (Bindehautschürfung) oder eine Contusio bulbi (Augenprellung)

hervorrufen können (a.a.O.). Erosionen insbesondere der Hornhaut seien sehr

schmerzhaft und hätten zu einer notfallmässigen Konsultation geführt. Eine

Augenprellung würde zu einer zum Teil deutlichen raschen Sehverschlechterung

und damit zu einer notfallmässigen Konsultation führen (Akten 4.03). Eine

Augenprellung könne tatsächlich zu einer Netzhautablösung führen.

Typischerweise sei in diesen Fällen intraoperativ ein grosser peripherer

Netzhautriss erkennbar. Insgesamt seien durch ein stumpfes Bulbustrauma

ausgelöste Netzhautablösungen recht selten. Andere Komplikationen wie

intraokulare Blutungen, Linsentrübungen und Drucksteigerungen würden im

Vergleich dazu wesentlich häufiger auftreten. Netzhautablösungen könnten

allerdings auch spontan auftreten. Einer der Hauptrisikofaktoren hierfür sei

eine mittlere bis höhere Kurzsichtigkeit. Wenn diese noch mit peripheren

Netzhautdegenerationen einhergehe, wie dies in vorliegender Sache der Fall zu

sein scheine, werde das Risiko nochmals erhöht (a.a.O.).

4.6

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage kann auf die

Beurteilungen von Dr. med. F____ vollumfänglich abgestellt werden. Die

Darlegungen sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen

des Experten sind begründet. Das Aktengutachten vom 20. November 2023 stützt

sich zudem auf die erhobenen Befunde und hat sich korrekt mit den relevanten

Vorakten auseinandergesetzt.

4.7

4.6.1

Es ist davon auszugehen, dass, wenn es sich um eine

unfallbedingte Schädigung gehandelt hätte, typischerweise ein grosser

peripherer Netzhautriss erkennbar gewesen wäre, was nicht der Fall war. Darüber

hinaus ergeben sich weder aus dem Bericht der Erstuntersuchung noch aus dem

ersten Operationsbericht spezifische Hinweise, welche auf eine traumatische

Schädigung hinweisen würden. Sodann ist davon auszugehen, dass bei einer

unfallbedingten Schädigung entweder ein sehr starker Schmerz oder eine

deutliche rasche Sehverschlechterung unweigerlich zu einer notfallmässigen

Konsultation hätten führen müssen. Diese ist ebenfalls nicht erfolgt, da der

Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben rund acht Wochen zuwartete, bevor

er einen Arzt aufsuchte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass Netzhautablösungen

bei mittlerer bis höherer Kurzsichtigkeit auch spontan auftreten können. Liegen

vorbestehende periphere Netzhautdegenerationen vor, wie dies beim

Beschwerdeführer der Fall sei, sei das Risiko hierfür erhöht (Akten 4.03).

4.6.2

Vor dem Hintergrund, dass durch ein stumpfes Bulbustrauma ausgelöste

Netzhautablösungen recht selten sind, und im vorliegenden Fall das Trauma nicht

genügend stark gewesen zu sein scheint, als dass es eine nennenswerte akute

Schädigung des Augenbulbus hätte bewirken können, ist nicht von einer

überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Ursache auszugehen. Vielmehr ist diese

als krankheitsbedingt anzusehen, wie dies die Beschwerdegegnerin festgestellt

hat.

4.8

An dieser Einschätzung ändert auch der vom Beschwerdeführer

eingereichte Bericht vom 2. Dezember 2024 von Dr. med. C____ nichts, da darin

keine Unfallkausalität statuiert wird (Akten 3.01).

4.9

4.8.1

Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer auch aus der Stellungnahme

von Prof. Dr. med. H____ und I____ vom 9. Januar 2025 (Gerichtsakte 8) nichts

zu seinen Gunsten ableiten.

4.8.2

Dort wird festgehalten, dass aufgrund des Alters des Patienten sowie

des Traumas am rechten Auge vom 10. Februar 2025, als der Sohn auf das Auge des

Versicherten «geschlagen» habe, was zu einer Netzhautablösung geführt habe,

welche von Prof. J____ am 16. Februar 2023 operiert worden sei,

«höchstwahrscheinlich» von einem traumatischen Ursprung des Katarakts

auszugehen sei (Gerichtsakte 8).

4.8.3

Hierzu ist auszuführen, dass diese Stellungnahme

widersprüchlich ist. Von einem Schlag des Sohnes auf das Auge wurde nach Lage

der Akten bis zu dieser Stellungnahme nicht berichtet. Auch ein Prof. J____

erscheint im Dossier des Beschwerdeführers nicht.

4.10

Im Ergebnis handelt es sich bei unfallbedingten Netzhautablösungen

um seltene Ausnahmen in der medizinischen Literatur, welche durch ein stärkeres

als das vorliegende Trauma ausgelöst werden. Aufgrund des Ausbleibens einer

sofortigen Notfallbehandlung sowie des Vorliegens vorbestehender degenerativer

Schädigungen und Myopien erscheint eine Unfallkausalität vorliegend nicht als

überwiegend wahrscheinlich.

5.

5.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom

15.

November 2024 zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 15. November 2024 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: