UV.2024.45
Leistungsablehnung zu Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung
10. Juni 2025Deutsch17 min
Auge getroffen» (Akten 7.01). Als Schadensdatum gab er den 10. Februar 2023 um 17:00
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____ AG
[...]
vertreten durch lic. iur. Matthias
Steiner, Furer & Partner Rechtsanwälte, Advokat, Steinentorstrasse 13,
Postfach 223, 4010 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.45
Einspracheentscheid vom 15.
November 2024
Leistungsablehnung zu Recht
erfolgt; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1989 geborene Beschwerdeführer ist bei der
Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Er informierte die
Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung vom 20. Februar 2023 wie folgt: «Ich habe
meinen Kopf auf die Seite gedreht und der Finger meines Sohnes hat mein rechtes
Auge getroffen» (Akten 7.01). Als Schadensdatum gab er den 10. Februar 2023 um 17:00
Uhr an (a.a.O.). Beim Grund der Absenz vermerkte er: «Bis am 15.2. habe ich
gearbeitet, da ich dachte, dass es wieder besser wird. Als ich dann zum
Augenarzt ging, wurde festgestellt, dass sich aufgrund dieses Unfalls meine
Netzhaut ablöst.» (a.a.O.). Als Verletzung vermerkte er «Ruptur (Riss)» am
rechten Auge (Akten 7.02).
In der Folge begab sich der Beschwerdeführer am 15. Februar
2023 in Behandlung bei Dr. med. C____, Augenarzt FMH (TP-Rechnung vom
14.03.2023, Akten 9.15). Bereits am Tag danach, dem 16. Februar 2023, fand in
der Augenklinik des [...]spitals Basel ([...]) eine Operation statt. Der
Operateur Dr. med. D____ stellte folgende OP-Diagnose: «Netzhautablösung
temporal mit Makula off und pigmentierter Hochwasserlinie bei hohe Myopie
[Kurzsichtigkeit] und Trauma durch Kinderfinger am 10.2.23» (vgl. Operationsbericht,
IV-Akte 3.26). Am 27. Februar 2023 erfolgte eine zweite Operation
(Operationsbericht, Akten 3.17).
Die Beschwerdegegnerin legte die medizinischen Akten der Second
Medical Opinion (SMO) zur vertrauensärztlichen Stellungnahme vor. Diese verneinte
im Bericht vom 22. März 2023 die initiale Unfallkausalität der Netzhautablösung
(Akten 4.06).
Am 7. August 2023 beauftrage die Beschwerdegegnerin die E____ mit
der Erstellung eines ophthalmologischen Aktengutachtens. Im Gutachten vom 20.
November 2023 verneinte der Gutachter Dr. med. F____, Spezialarzt für
Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie FMH, die initiale Unfallkausalität
betreffend die Netzhautablösung (Akten 4.01).
Die Beschwerdegegnerin stellte das Aktengutachten dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2023 zur Stellungnahme zu
(Akten 2.14). Dieser äusserte sich hierzu am 9. Januar 2024 (Akten 2.13). Mit
Verfügung vom 17. Januar 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin die initiale
Unfallkausalität betreffend die Netzhautablösung und lehnte die Übernahme
weiterer Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) ab (Akten
2.10 ff.). Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2024 erhob der Versicherte mit
Schreiben vom 19. Februar 2024 rechtzeitig Einsprache (Akten 2.07 f.). Der Krankenversicherer
G____ erwog eine Einsprache, entschied sich jedoch keine zu erheben (Protokoll
HV, S. 7). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid
vom 15. November 2024 ab (Akten 2.02 ff.).
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 wandte sich Dr. med. C____ an
die Beschwerdegegnerin (Akten 3.01 f.).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2024 wird beim
Sozialversicherungsgericht Ba-sel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei der
angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und das Ereignis vom 10. Februar 2023
als Unfall anzuerkennen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere die finanziellen Folgen
dieses Ereignisses sowie die Folgekosten dieser Beschädigung des rechten Auges
zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 3. März
2025.
folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Beschwerde
sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Den Parteien
seien ihre Vertretungskosten aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 9. April 2025
eine Parteiverhand-lung und reicht die Stellungnahme Prof. Dr. med. H____ und I____
vom 9. Januar 2025 ein (Gerichtsakte 8).
III.
Am 10. Juni 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der
Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der
versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder
in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner
dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons
zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Basel. Die Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts ist damit gegeben.
1.2
Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG
154.100).
1.3
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 17. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid
vom 15. November 2024, verneinte die Beschwerdegegnerin den natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem angegebenen Ereignis vom 10. Februar 2023 und
der diagnostizierten Netzhautablösung. Entsprechend lehnte die
Beschwerdegegnerin die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der
eingetretenen Netzhautablösung ab (Akten 2.10 f.).
2.2
Der Beschwerdeführer ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden.
Er ist der Auffassung, dass dadurch, dass die Schädigung genau dort aufgetreten
ist, wo sich der Unfall ereignet hat, auch der Unfall hierfür ursächlich sein
müsse (E-Mail vom 10.01.2024, Akten 1.02). Ein neuer Befund seines ersten
Arztes weise darauf hin, dass die Art des grauen Stars, den er auf dem rechten
Auge entwickelt habe, mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den erlittenen Schlag
verursacht worden sei (Beschwerde, S. 1).
2.3
Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Leistungsablehnung zu Recht
erfolgt ist.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die
den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs.
2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die
den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
3.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte
schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den
menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
3.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht
als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335
E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im
Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
3.4
3.4.1
Gemäss dem im
Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der
rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und
vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E.
4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.4.2
Zur Beurteilung der Frage, ob zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist die
rechtsanwendende Behörde auf die Beurteilungen von ärztlichen Fachpersonen
angewiesen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2010 vom 24. November
2010.
E. 4.1).
3.5
3.5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.5.2
Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 2010, 232 E. 2.2.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).
3.5.3
In Bezug auf die Aussagen von behandelnden Ärzten gilt es
schliesslich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
Ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 135 V 351, 353 E.
3a/cc).
3.5
Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei
aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.
Diese Beweisregel kommt jedoch erst dann zum Zug, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung
einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich
hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
4.
4.1
Zwischen den Parteien umstritten ist, ob aufgrund des geschilderten
Ereignisherganges eine initiale Unfallkausalität betreffend die Netzhautablösung
am rechten Auge besteht.
4.2
4.2.1
Zunächst ist auf das Unfallereignis als solches einzugehen. Nach
Aussagen des Beschwerdeführers habe er seinen Sohn in den Armen gehalten und
plötzlich den Kopf zum Sohn gedreht, sodass dessen Finger in sein Auge geriet,
entweder weil der Sohn den Finger zum Gesicht des Beschwerdeführers gestreckt
habe oder weil der Finger schon dort war, als der Beschwerdeführer den Kopf
drehte (Protokoll HV, S. 1 und 4). In jedem Fall habe er einen unglaublichen
Schmerz gespürt (Protokoll HV, S. 1), aber er gehöre zu den Personen, welche
zunächst zuwarten bevor sie einen Arzt aufsuchen (a.a.O.). Einen Tag später
habe sich seine Sicht verändert und er habe Wellen gesehen (a.a.O.). Es sei
unangenehm gewesen und das like Auge habe zwei Tage benötigt, den Schaden am
rechten Auge auszukorrigieren, aber danach habe er problemlos arbeiten können
(Protokoll HV, S. 2).
4.2.2
Während der Beschwerdeführer in der Schadensmeldung und gegenüber
dem erstbehandelnden Augenarzt als Schadensdatum den 10. Februar 2023 angegeben
hatte und bei der Schadensmeldung sogar die präzise Angabe der Uhrzeit «17:00
Uhr» vermerkte, machte der Beschwerdeführer erstmals mit der Einsprache vom 19.
Februar 2024 ein abweichendes Schadensdatum «Mitte Dezember 2022» geltend.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2025 führte er aus, dass sich der
Unfall bereits in der ersten oder zweiten Dezemberwoche 2022 ereignet habe und
er lediglich aus dem Grund, dass er sich eine neue Brille haben machen lassen
und zuvor noch einen Termin beim Augenarzt habe wahrnehmen wollen, als
Unfalldatum den 10. Februar 2023 angegeben habe (Protokoll HV, S. 1).
4.2.3
Damit schilderte der Beschwerdeführer zwei ca. 7-8 Wochen
auseinanderliegende Unfallzeitpunkte. Zu den Gründen hierzu befragt, gab er an,
der Dezember sei stressig gewesen, da er den Jahresabschluss habe erstellen
müssen und noch mit der erweiterten (Schwieger-)Familie in die Ferien nach [...]
gefahren sei (Protokoll HV, S. 2). Erst als der Termin beim Optiker für eine
neue Brille angestanden sei, habe er sich um einen Augenarzttermin bemüht. Da
es schwierig gewesen sei, einen Termin beim Augenarzt zu bekommen und er
gedacht habe, wenn es «akuter» sei, erhalte er schneller einen Termin, was auch
geklappt habe (Protokoll HV, S. 2), habe er als Unfalldatum den 10. Februar
2023.
genannt.
4.3
Bei einer Gesamtwürdigung des Geschehensablaufs ist nur schwer
nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer trotz der geschilderten Beschwerden
(starke Schmerzen, Sehen von Wellenlinien) mit dem Aufsuchen eines Augenarztes
zugewartet haben will, und wieso er nicht – nachdem er den Termin bereits hatte
– den Augenarzt anlässlich der Konsultation über das Unfalldatum näher aufklärt
hat. Zudem erscheint es als wenig überzeugend, dass es dem Beschwerdeführer mit
dem Termin beim Augenarzt eilte, nachdem er zuvor mehrere Wochen zugewartet
hat. Allerdings kann vorliegend offen gelassen werden, wie es sich mit dem Unfalldatum
genau verhält, da es für ein derartiges Trauma eine höhere Krafteinwirkung gebraucht
hätte, die in dieser Form weder im Februar 2023 noch im Dezember 2022 auf sein
Auge eingewirkt hat. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
4.4
4.3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer
Leistungsablehnung auf die SMO vom 22. März 2023. Darin wurde festgehalten, es
handle sich beim Versicherten überwiegend wahrscheinlich um eine
krankheitsbedingte Netzhautablösung (Akten 4.06). Entsprechend verneinte sie
das Vorliegen einer Unfallfolge. Insbesondere wurde das vom Beschwerdeführer
geschilderte Ereignis als nicht geeignet beurteilt, um eine Netzhautablösung zu
bewirken, da es an einer genügenden Krafteinwirkung bzw. genügend heftigen
Augenbulbuskontusion gefehlt habe (Akten 4.06).
4.3.2
In der Beurteilung der SMO wurde ausgeführt, in der Regel hinterlasse
eine Fingerverletzung am Auge (wenn überhaupt) eine oberflächliche Verletzung
an Hornhaut/Bindehaut im Sinne einer Erosion (meist durch den Fingernagel des
Kindes). Das sei vorliegend sowohl aufgrund der Symptomatik als auch der
augenärztlichen Berichterstattung nicht der Fall. Zwar seien Netzhautablösungen
bei (schwereren) Augenprellungen möglich. Über eine schwere Prellung des Auges
werde aber nicht berichtet (lediglich Angaben eines Fingers ins Auge und nicht
z.B. Angabe eines Faustschlags, Akten 4.07). Die Beschwerden seien erst am
Folgetag aufgetreten, und dies im Sinne von Wellenliniensehen. Diese seien auf
eine Netzhautablösung zurückgeführt worden. Der Versicherte sei kurzsichtig (am
rechten Auge mehr als am linken) und die Netzhaut zeige beidseits in der
Peripherie degenerative Veränderungen (a.a.O.).
4.3.3
Im Ergebnis wurde festgehalten, die vorliegende rhegmatogene Amotio
retinae (durch einen Riss bedingte Nezthautablösung) sei aufgrund des
geschilderten Traumas und der vorbestehenden Myopie und der degenerativen
Veränderungen (beides prädisponierend für Netzhautablösungen) überwiegend
wahrscheinlich als krankheitsbedingt zu beurteilen. Dafür spreche auch das
erste, auf Krankheit ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsattest der Augenklinik des
[...] (a.a.O.).
4.5
4.4.1
Darüber hinaus stellte die Beschwerdegegnerin auf das
ophthalmologische Aktengutachten vom 20. November 2023 ab. Darin beurteilte Dr.
med. F____, Spezialarzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie FMH, die bis
zu jenem Datum vorliegenden medizinischen Berichte (Akten 4.01 und 4.02). Er
bestätigte die Anfangsdiagnose der rissbedingten Netzhautablösung rechts und
die beidseitige bereits vorbestehende mittlere Kurzsichtigkeit mit peripheren
Netzhautdegenerationen (Akten 4.02).
4.4.2
Zur Frage nach einem natürlichen Kausalzusammenhang
hielt Dr. med. F____ fest, dass aus den ihm vorliegenden Akten keine Angaben
entnommen werden könnten, wonach diese in einem überwiegend wahrscheinlichen
Kausalzusammenhang zum geschilderten Ereignis vom 10. Februar 2023 stehen
würden (Akten 4.03). Das vom Versicherten angegebene Trauma ([Augen]verletzung
durch Finger seines Sohnes) hätte eine Eresio corneae (Hornhautschürfung), eine
Eresio conjunctivae (Bindehautschürfung) oder eine Contusio bulbi (Augenprellung)
hervorrufen können (a.a.O.). Erosionen insbesondere der Hornhaut seien sehr
schmerzhaft und hätten zu einer notfallmässigen Konsultation geführt. Eine
Augenprellung würde zu einer zum Teil deutlichen raschen Sehverschlechterung
und damit zu einer notfallmässigen Konsultation führen (Akten 4.03). Eine
Augenprellung könne tatsächlich zu einer Netzhautablösung führen.
Typischerweise sei in diesen Fällen intraoperativ ein grosser peripherer
Netzhautriss erkennbar. Insgesamt seien durch ein stumpfes Bulbustrauma
ausgelöste Netzhautablösungen recht selten. Andere Komplikationen wie
intraokulare Blutungen, Linsentrübungen und Drucksteigerungen würden im
Vergleich dazu wesentlich häufiger auftreten. Netzhautablösungen könnten
allerdings auch spontan auftreten. Einer der Hauptrisikofaktoren hierfür sei
eine mittlere bis höhere Kurzsichtigkeit. Wenn diese noch mit peripheren
Netzhautdegenerationen einhergehe, wie dies in vorliegender Sache der Fall zu
sein scheine, werde das Risiko nochmals erhöht (a.a.O.).
4.6
Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage kann auf die
Beurteilungen von Dr. med. F____ vollumfänglich abgestellt werden. Die
Darlegungen sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen
des Experten sind begründet. Das Aktengutachten vom 20. November 2023 stützt
sich zudem auf die erhobenen Befunde und hat sich korrekt mit den relevanten
Vorakten auseinandergesetzt.
4.7
4.6.1
Es ist davon auszugehen, dass, wenn es sich um eine
unfallbedingte Schädigung gehandelt hätte, typischerweise ein grosser
peripherer Netzhautriss erkennbar gewesen wäre, was nicht der Fall war. Darüber
hinaus ergeben sich weder aus dem Bericht der Erstuntersuchung noch aus dem
ersten Operationsbericht spezifische Hinweise, welche auf eine traumatische
Schädigung hinweisen würden. Sodann ist davon auszugehen, dass bei einer
unfallbedingten Schädigung entweder ein sehr starker Schmerz oder eine
deutliche rasche Sehverschlechterung unweigerlich zu einer notfallmässigen
Konsultation hätten führen müssen. Diese ist ebenfalls nicht erfolgt, da der
Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben rund acht Wochen zuwartete, bevor
er einen Arzt aufsuchte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass Netzhautablösungen
bei mittlerer bis höherer Kurzsichtigkeit auch spontan auftreten können. Liegen
vorbestehende periphere Netzhautdegenerationen vor, wie dies beim
Beschwerdeführer der Fall sei, sei das Risiko hierfür erhöht (Akten 4.03).
4.6.2
Vor dem Hintergrund, dass durch ein stumpfes Bulbustrauma ausgelöste
Netzhautablösungen recht selten sind, und im vorliegenden Fall das Trauma nicht
genügend stark gewesen zu sein scheint, als dass es eine nennenswerte akute
Schädigung des Augenbulbus hätte bewirken können, ist nicht von einer
überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Ursache auszugehen. Vielmehr ist diese
als krankheitsbedingt anzusehen, wie dies die Beschwerdegegnerin festgestellt
hat.
4.8
An dieser Einschätzung ändert auch der vom Beschwerdeführer
eingereichte Bericht vom 2. Dezember 2024 von Dr. med. C____ nichts, da darin
keine Unfallkausalität statuiert wird (Akten 3.01).
4.9
4.8.1
Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer auch aus der Stellungnahme
von Prof. Dr. med. H____ und I____ vom 9. Januar 2025 (Gerichtsakte 8) nichts
zu seinen Gunsten ableiten.
4.8.2
Dort wird festgehalten, dass aufgrund des Alters des Patienten sowie
des Traumas am rechten Auge vom 10. Februar 2025, als der Sohn auf das Auge des
Versicherten «geschlagen» habe, was zu einer Netzhautablösung geführt habe,
welche von Prof. J____ am 16. Februar 2023 operiert worden sei,
«höchstwahrscheinlich» von einem traumatischen Ursprung des Katarakts
auszugehen sei (Gerichtsakte 8).
4.8.3
Hierzu ist auszuführen, dass diese Stellungnahme
widersprüchlich ist. Von einem Schlag des Sohnes auf das Auge wurde nach Lage
der Akten bis zu dieser Stellungnahme nicht berichtet. Auch ein Prof. J____
erscheint im Dossier des Beschwerdeführers nicht.
4.10
Im Ergebnis handelt es sich bei unfallbedingten Netzhautablösungen
um seltene Ausnahmen in der medizinischen Literatur, welche durch ein stärkeres
als das vorliegende Trauma ausgelöst werden. Aufgrund des Ausbleibens einer
sofortigen Notfallbehandlung sowie des Vorliegens vorbestehender degenerativer
Schädigungen und Myopien erscheint eine Unfallkausalität vorliegend nicht als
überwiegend wahrscheinlich.
5.
5.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom
15.
November 2024 zu bestätigen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 15. November 2024 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: