UV.2024.46
UVG falsche Angabe in der Unfallmeldung
14. August 2025Deutsch23 min
Januar 2024 als Chauffeur Kategorie B für die Einzelunternehmung Supermarkt C____,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14. August 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw Diane Günthart,
ADVOMED,
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
Beschwerdeführer
B____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.46
Einspracheentscheid vom 28.
November 2024
falsche Angabe in der
Unfallmeldung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1982, arbeitete seit
Januar 2024 als Chauffeur Kategorie B für die Einzelunternehmung Supermarkt C____,
[...], und war in dieser Eigenschaft bei der B____ AG (Beschwerdegegnerin)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Inhaber des (Ende
Oktober 2023 gegründeten und im März 2025 wegen Geschäftsaufgabe gelöschten)
Supermarkts C____ war der Bruder des Beschwerdeführers, D____. Dieser ist jetzt
einziger Geschäftsführer und Gesellschafter der im Februar 2025 gegründeten E____
GmbH, deren Gesellschaftszweck ebenfalls im Betrieb eines
Lebensmittelgeschäftes sowie dem Handel mit Waren aller Art besteht und die
ihren Sitz an derselben Adresse hat wie die frühere Einzelunternehmung
Supermarkt C____ (vgl. den jeweiligen Handelsregisterauszug).
b) Am 22. Februar 2024 wurde der Beschwerdegegnerin
ein Unfall gemeldet, den der Beschwerdeführer am 10. Februar 2024 erlitten
habe. Darin wurde Folgendes angeführt: "VN ist als Fahrer mit zwei
Mitfahrer auf der Schnellstrasse mit dem Auto gefahren und hatte Kollision mit
Ruddel-Reh/Hirsch und dann durch Aufprall rechts einen Baum gestreift und in
Böschung gefahren". Als weitere Beteiligte angegeben wurden die Brüder des
Beschwerdeführers D____ und F____ (vgl. Antwortbeilage [AB] 1).
c) Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge
entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie vom Versicherungsnehmer
und vom Beschwerdeführer nähere Angaben zum Unfallhergang an (vgl. den
ausgefüllten Fragebogen vom 21. Februar/5. März 2024 [AB 21] sowie den
Fragebogen vom 25. März 2024 [AB 33]; siehe auch das
"Unfallprotokoll" vom 2. April 2024 [AB 41]). Des Weiteren nahm sie
ärztliche Unterlagen zu den Akten (u.a. Bericht G____ vom 1. März 2024
[AB 50]; Berichte Dr. H____ vom 13. März 2024 [AB 23] und vom
8. März 2024 [AB 24]; Röntgenbericht I____ vom 15. März 2024 [AB 32];
Notiz über das mit Dr. H____ am 9. April 2024 geführte Telefonat [AB 42]).
Ausserdem nahm sie Unterlagen das Arbeitsverhältnis betreffend zu den Akten
(vgl. AB 43). Nach Einholung der Polizeiakte (AB 46) gab die Beschwerdegegnerin
bei der J____ das unfallanalytische Gutachten vom 30. April 2024 (AB 53) in
Auftrag.
d) Am 7. Mai 2024 erliess die Beschwerdegegnerin
gegenüber dem Beschwerdeführer folgende Verfügung (AB 54): (1.) "Da absichtlich
eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist, verweigern wir gemäss Art. 46
Abs. 2 eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 14. Februar 2024."
(2.) "Sämtliche erbrachten Leistungen sowie die Auslagen der
durchgeführten Abklärungen werden wir zurückfordern." Am 6. Juni 2024
erhob der Beschwerdeführer vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2024 (vgl. AB 59). Am 4. Juli 2024 begründete er
die Einsprache näher (vgl. AB 63). Mit Einspracheentscheid vom 28. November 2024
wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Eine Kopie
des Entscheides wurde auch der Krankenversicherung des Beschwerdeführers
zugestellt (vgl. AB 90). Die IV-Stelle Basel-Stadt stellte dem
Beschwerdeführer, der sich auch dort zum Leistungsbezug angemeldet hatte, mit
Vorbescheid vom 9. Dezember 2024 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in
Aussicht (vgl. AB 82 und AB 83).
Erwägungen
II.
a) Am 20. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt
Folgendes: Der Einspracheentscheid vom 28. November 2024 sei aufzuheben und es
seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Unter Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 31. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik
eingereicht (vgl. den Eintrag im Verfahrensprotokoll).
III.
Am 14. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer habe den Unfallhergang immer wieder anders und vor allem
dramatischer geschildert als er sich effektiv zugetragen habe. Der Unfall könne
sich gemäss Polizeirapport und unfallanalytischem Gutachten nicht so zugetragen
haben wie er geschildert worden sei. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
würden denn auch nicht mit dem stattgehabten Ereignis korrelieren. Da die
Angaben gemacht worden seien, um von der Unfallversicherung höhere als die
effektiv geschuldeten Leistungen zu erhalten, seien die Leistungsverweigerung
und die in Aussicht gestellte "Rückforderung der erbrachten Leistungen und
Auslagen der durchgeführten Abklärungen" als rechtens anzusehen (vgl. S. 9
ff. des Einspracheentscheides; siehe auch S. 3 ff. der Beschwerdeantwort).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es habe
eine Kollision des von ihm gelenkten Personenwagens mit einem Baum
stattgefunden, nachdem er Rehen ausgewichen sei. Er habe auch keine unrichtigen
Angaben gemacht. Das unfallanalytische Gutachten sei in diversen Punkten
unrichtig. Darauf könne nicht abgestellt werden. Daher sei die
Leistungsverweigerung nicht zu Recht erfolgt (vgl. insb. S. 4 ff. der
Beschwerde). Der Einspracheentscheid vom 28. November 2024 sei aufzuheben und
es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2 der Beschwerde).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 7. Mai 2024, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 28. November 2024, einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen verneint und die "Rückforderung der
erbrachten Leistungen und Auslagen der durchgeführten Abklärungen" in
Aussicht gestellt hat.
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der
Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.
3.2
Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG
namentlich Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie
infolge eines Unfalles ganz oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss
Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
3.3
Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt das Vorliegen
eines Unfalls voraus. Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte
schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den
menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG; BGE 150 V 229,
230.
E. 3; BGE 142 V 219, 221 E. 4.3.1; BGE 134 V 72, 74 E. 2.2). Die
Unfreiwilligkeit der schädigenden Einwirkung ist ein wesentliches Kriterium für
die Beurteilung der Frage, ob ein körperschädigendes Ereignis als Unfall zu
gelten hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2020 vom 16. Dezember 2020 E.
2.2.2). Wenn eine bestimmte Einwirkung am eigenen Körper absichtlich
vorgenommen beziehungsweise herbeigeführt wurde, ist das Merkmal der
Unfreiwilligkeit nicht erfüllt. Als absichtliches Handeln wird dabei sowohl das
vorsätzliche als auch das eventualvorsätzliche Vorgehen betrachtet (vgl. Kurt Pärli / Laura Kunz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Auflage 2024, Rz 24 f. zu Art. 4 ATSG).
Die fehlende Absicht muss sich auf die Herbeiführung des Gesundheitsschadens
selbst und nicht auf die zur gesundheitlichen Schädigung führende Handlung
beziehen (BGE 143 V 285, 290 E. 4.2.1).
3.4
Gemäss Art. 45 UVG hat der versicherte Arbeitnehmer seinem
Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung
erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden
(Abs. 1 Satz 1). Der Arbeitgeber hat dem Versicherer unverzüglich Meldung zu
machen, sobald er erfährt, dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall
erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit
oder den Tod zur Folge hat (Abs. 2). Art. 53 Abs. 1 der Verordnung vom 20.
Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) sieht präzisierend
Folgendes vor: Der Verunfallte oder seine Angehörigen müssen dem Arbeitgeber,
der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung, der IV-Stelle oder dem
Versicherer den Unfall unverzüglich melden und Auskunft geben über: Zeit, Ort,
Hergang und Folgen des Unfalles (lit. a); den behandelnden Arzt oder das Spital
(lit. b); betroffene Haftpflichtige und Versicherungen (lit. c).
3.5
3.5.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind in Anwendung von Art.
25.
Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Der Versicherer kann gestützt auf Art. 46
Abs. 2 UVG zudem die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche
Unfallmeldung erstattet worden ist. Massgebend für eine Sanktion ist der
Umstand, dass die Falschinformation in der Unfallmeldung absichtlich gemacht
wurde mit dem Ziel, die Auszahlung von nicht geschuldeten Leistungen oder die
Gewährung von höheren Beträgen als gesetzlich vorgesehen zu erhalten. Es reicht
jede falsche Angabe in der Unfallmeldung aus, soweit diese Angabe aufgrund der
konkreten Umstände dazu führt, dass höhere Leistungen als geschuldet
ausgerichtet werden. Art. 46 Abs. 2 UVG zielt im Wesentlichen darauf ab,
betrügerisches Verhalten zu sanktionieren, mit dem von der Versicherung mehr
erlangt werden soll, als worauf Anspruch besteht, und zwar nicht einfach nur
durch Rückforderung des zu viel bezogenen Betrags, sondern auch durch Kürzung
oder Streichung der Leistung (BGE 143 V 393, 395 f. E. 6.2, publiziert in
Praxis 107 [2018] Nr. 80; vgl. auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 250 vom 30. April 1996 E. 2b/aa). So können etwa zu hohe Lohnangaben (Urteil
des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3) oder die
Meldung eines falschen Unfallgeschehens, um einer Wagniskürzung zu entgehen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4), zu einer
Sanktionierung führen. Die Unfallmeldung kann auch einen gar nicht passierten
Unfall umfassen oder aber Folgen nennen, die so nicht einem Unfallereignis
zugeordnet werden können (vgl. Raffaella Biaggi,
in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018,
Rz 6 zu Art. 46 UVG).
3.5.2
Die falsche Angabe in
der Unfallmeldung muss absichtlich erfolgt sein und die Absicht sich gerade
darauf beziehen, die Unfallversicherung zur Auszahlung nicht geschuldeter oder
zu hoher Leistungen zu veranlassen (BGE 143 V 393, 396 E. 6.2, publiziert
in Praxis 107 [2018] Nr. 80; Urteil des
Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3). Die Absicht hat
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen zu sein.
Der Beweis für die Absicht obliegt dem Unfallversicherer (Kurt Pärli/Laura Kunz, Basler Kommentar UVG, 2019, Rz 16 zu Art. 46).
3.5.3
Die Anwendung von Art.
46.
Abs. 2 UVG setzt keine strafrechtliche Verurteilung, insbesondere nicht eine
solche wegen Versicherungsbetruges, voraus (BGE 143 V 393, 397 f. E. 7.3, publiziert
in Praxis 107 [2018] Nr. 80; Urteil des
Bundesgerichts 8C_388/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2).
3.5.4
Die Leistungskürzung oder -verweigerung ist für jede
Leistung gesondert zu prüfen (BGE 143 V 393, 396 E. 6.2, publiziert in Praxis
107.
[2018] Nr. 80). Bei der Festlegung der
Sanktion ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (BGE 143 V 393, 396 E. 6.2; Urteil 8C_388/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.; Urteil 8C_68/2017
vom 4. September 2017 E. 4.3). In der Regel können Heilbehandlungsleistungen
nicht gestützt auf diese Norm verweigert werden, würde doch damit in erster
Linie eine andere Versicherung (die obligatorische Krankenversicherung) und
nicht die versicherte Person bestraft (BGE 143 V 393, 399 E. 8.3).
3.6
3.6.1
Vorliegend ergeben sich aus den Akten folgende Schilderungen
des Ereignisses vom 10. Februar 2024: In der Unfallmeldung der Supermarkt C____
(D____) vom 22. Februar 2024 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als
Fahrer eines Personenkraftwagens mit zwei Mitfahrern auf der Schnellstrasse
gefahren und sei mit einem Rudel Rehe/Hirsche kollidiert und habe dann durch
den Aufprall rechts einen Baum gestreift und sei in die Böschung gefahren.
Dabei habe er sich verletzt (vgl. AB 1). Im Fragebogen vom 21. Februar 2024
wurde vom Versicherungsnehmer (Supermarkt C____, D____) in Bezug auf den
Schadenhergang angeführt: Man sei mit dem Fahrzeug auf der Landstrasse
unterwegs gewesen. Dann seien zehn bis zwölf Hirsche gekommen. Diese seien
vorne in das Auto gerannt. Dann sei das Auto gegen einen Baum geprallt (vgl. AB
21, S. 8).
3.6.2
Im Fragebogen vom 25. März 2024 gab auch der
Beschwerdeführer an, er sei die Strasse entlanggefahren. Ein Rudel Rehe sei
über die Strasse gesprungen. Das Auto sei in einige Rehe gefahren und es sei
rechts zum Stehen gekommen (vgl. AB 33, S. 1). Anlässlich der am 2. April
2024.
in [...] (Supermarkt C____) erfolgten Besprechung wurde der
Beschwerdeführer nochmals zum Ereignis vom 10. Februar 2024 befragt. Anwesend
waren auch D____ und die Tochter des Beschwerdeführers, welche übersetzte. Der
Case Manager hielt fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, von [...] nach [...]
gefahren zu sein. Sein Bruder D____ habe auf dem Beifahrersitz geschlafen.
Bruder F____ auf der Rückbank habe nicht geschlafen (vgl. AB 37, S. 2 unten).
Es sei eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ausgeschildert gewesen. Mit
diesem Tempo sei er auch gefahren, bis er von einer Gruppe – von links
kommenden – Tieren überrascht worden sei. Es habe sich offenbar um Hirsche
gehandelt; denn auf Nachfrage hin habe der Versicherte bejaht, die Tiere hätten
Geweihe gehabt. Die Tiere seien seitlich links ins Auto gerannt. Auf seine
Nachfrage hin habe er angegeben, die Tiere seien definitiv mit dem Auto in
Kontakt gekommen. Die Kraft der Tiere und der Schock hätten dazu geführt, dass
er die Herrschaft über das Auto verloren habe und mit der rechten Seite des
Autos einen Baum getroffen habe. Auf Nachfrage hin habe er ausgeführt,
vermutlich sei auch die Front rechts beschädigt/getroffen worden. Er könne sich
nicht erinnern, eine Vollbremsung gemacht zu haben. Er wisse nur noch, dass er
sich auf das Lenkrad konzentriert habe. Nach dem Stillstand hätten alle drei,
vor allem aber er, Schmerzen verspürt. D____ habe die Ambulanz gerufen. Man
habe ihnen gesagt, sie sollten sitzen bleiben und sich nicht bewegen, was man
auch getan habe (vgl. AB 37, S. 3). Der Case Manager setzte
handschriftlich eine Zusammenfassung der Unterredung vom 2. April 2024 auf und
liess diese vom Beschwerdeführer unterzeichnen (vgl. S. 3 der
Besprechungsnotiz; AB 37, S. 3). In diesem "Unfallprotokoll" vom 2.
April 2024 (AB 41) wurde erneut festgehalten, man sei in [...]
losgefahren, Richtung [...]. Er sei mit 70 km/h gefahren, was auch die
ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit gewesen sei. Hirsche seien von links
kommend in das Auto, seitlich der Fahrerseite gerannt. Trotz Bremsen habe die
Kraft der Tiere das Auto gegen rechts gedrückt. Er glaube, er sei nicht voll
auf die Bremse; er sei voll auf das Lenkrad fokussiert gewesen. Er habe die
Kontrolle über das Fahrzeug verloren und habe seitlich einen Baum gerammt. Dies
habe Schmerzen im Rücken verursacht. Er sei sitzengeblieben, bis ihn die
Rettungskräfte aus dem Auto geholt hätten.
3.7
3.7.1
Im Bericht der Polizeiinspektion K____ (Einsatz- und
Streifendienst) vom 13. Februar 2024 wurde festgehalten, A____ (Fahrer) habe
angegeben, er verspüre Schmerzen im Brustkorb und an der HWS. D____, der Beifahrer,
habe über Schmerzen an der HWS und im Beckenbereich geklagt. F____, der hinten
links gesessen sei, habe Schmerzen an Rücken und Herz erwähnt (vgl. die
Verkehrsunfallanzeige Blatt 2; AB 46, S. 13). Des Weiteren wurde dargetan,
der Zeuge (Ersthelfer) habe ausgesagt, den Unfallhergang nicht mitbekommen zu
haben. Er habe sehen können, wie der Fahrer sein Warndreieck hinter seinem
Personenkraftfahrzeug aufgestellt habe und wieder zurück ins Auto gegangen sei.
Deshalb habe er sich zum Unfallfahrzeug begeben und nach dem Wohlbefinden der
Beteiligten schauen wollen. Der Fahrer habe telefoniert, um den Unfall zu
melden. Dabei sei er noch abgeschnallt gewesen. Die später hinzugekommenen
beiden Zeugen vom Rettungsdienst hätten dann angegeben, alle drei Beteiligten
seien nach dem Herantreten an das Fahrzeug sitzend und angeschnallt gewesen und
dann durch den Rettungsdienst abgeschnallt worden (vgl. die
Verkehrsunfallanzeige Blatt 3; AB 46, S. 18 f.).
3.7.2
Die Polizei bewertete den Schaden am Fahrzeug als leichten
Aufprallschaden (vgl. die Verkehrsunfallanzeige Blatt 3; AB 46, S. 16). In
Bezug auf allfällige Spuren wurde klargestellt, es seien Beschädigungen an der
rechten Frontseite in Form von Kratzern, einer Eindellung und eines kaputten
Scheinwerfers feststellbar gewesen. Wildhaarspuren oder Ähnliches seien nicht
erkennbar gewesen (vgl. die Verkehrsunfallanzeige Blatt 3; AB 46, S. 18). Bei
den Unfallschäden handle es sich augenscheinlich um eine Verformung der
Karosserie durch minimale Krafteinwirkung vom Personenkraftfahrzeug gegen den
Baum. Es liege ein leichter Streif- resp. Aufprallschaden vor. Zusammengefasst
würden die Fahrzeuginsassen einen Unfallhergang schildern mit folgenden nicht
korrespondierenden Unfallverletzungen: Schmerzen HWS, Becken, Rücken, Kopf,
Herz, Brust (vgl. die Verkehrsunfallanzeige Blatt 3; AB 46, S. 19). Es
wurde schliesslich von folgendem Unfallhergang ausgegangen: A____ habe mit
seinen Brüdern die L____ Strasse in Richtung [...] befahren. Er habe angegeben,
dass mehrere Rehe die Strasse überquert hätten, weswegen er nach rechts habe
ausweichen müssen. Dadurch sei er leicht gegen einen Baum geprallt. Des
Weiteren wurde im Polizeibericht klargestellt, angesichts des leichten Schadens
und den angegebenen Verletzungen bestünden erhebliche Zweifel an der
Sachverhaltsdarstellung (vgl. die Verkehrsunfallanzeige Blatt 2; AB 46,
S. 12 und S. 15).
3.8
Im unfallanalytischen Gutachten vom 30. April 2024 (AB 53) wurde
schliesslich ausgeführt, die Spuren an der Unfallstelle (AB 53, S. 13) würden
beweisen, dass das Fahrzeug, ein Jaguar, in einem Winkel von etwa 40° zum
Strassenverlauf von der Fahrbahn abgekommen sei. Weiter zeigten die Spuren,
dass der Personenwagen kurz vor der Kollision mit den Bäumen eine enge
Linkskurve durchgeführt habe (vgl. AB 53, S. 14). Die Winkel des Jaguars
beim Verlassen der Fahrbahn stimmten nicht mit dem vom Fahrer angegebenen
Manöver überein; denn bei einem instinktiven Rechtslenken infolge von Tieren
auf der Fahrbahn wäre der Jaguar bei einer Geschwindigkeit zwischen 70 km/h
und 80 km/h in einem Winkel von wenigen Grad zur Fahrbahn von der Strasse
abgekommen. Des Weiteren wurde klargestellt, um die beschriebene Kurve und die
von der Polizei vorgefundenen Fahrspuren auf rutschigem Untergrund (mit
Blättern bedecktes kaltes Gelände) erzeugen zu können, müsse die
Geschwindigkeit des Jaguars sehr tief gewesen sein (im Schritttempo-Bereich).
Diese Geschwindigkeit entspreche nicht den gemachten Aussagen. Auch sei nicht
zu erklären, weshalb der Fahrer beim Befahren der Kurve mit der geringen
Geschwindigkeit nicht gebremst habe, sodass er das Fahrzeug vor der
Kollisionsstelle mit dem Baum ohne Weiteres bis zum Stillstand hätte anhalten
können (vgl. AB 53, S. 15). Abschliessend wurde klargestellt, der Unfall
könne sich nicht so zugetragen haben, wie es der Versicherte geschildert habe.
Der Jaguar sei sehr langsam und mit einem Winkel von etwa 40° von der Strasse
gefahren. Bevor er mit dem Baum/den Bäumen kollidiert sei, sei mit dem Fahrzeug
eine enge Linkskurve gefahren worden. Mit anderen Worten sei der Jaguar langsam
bis gegen den Baum/die Bäume manövriert worden. Der Jaguar sei mit einer
Geschwindigkeit von maximal 5 km/h gegen den Baum/die Bäume gefahren. Auch
vor der Kollision sei der Jaguar sehr langsam unterwegs gewesen, da neben der
Fahrbahn eine enge Kurve gefahren worden sei. Es könne auch keine Kollision mit
Tieren angenommen werden. Denn es seien keine Spuren einer Tierkollision
gefunden worden. Die Schäden am linken vorderen Kotflügel (Kratzer) seien von
der Art und Charakteristik her manuelle und mit einem Gegenstand erzeugte
Beschädigungen (vgl. AB 53, S. 19). Angesichts der sehr geringen
kollisionsbedingten Belastungen und unter Berücksichtigung der Richtung des Aufpralls
(frontal) sei nicht davon auszugehen, dass dieses Ereignis zu irgendeiner
Verletzung der Insassen geführt habe. Die Frage, ob weitere sachdienliche
Feststellungen gemacht werden könnten, wurde folgendermassen beantwortet: Nach
der Kollision mit dem Baum/den Bäumen sei der Jaguar einige Meter weiter bis zur
Endstellung nach vorne bewegt worden. Zudem sei auch das Pannendreieck vor dem
Eintreffen der Sicherheitskräfte hinter dem Fahrzeug platziert worden. Die
Fahrtrichtung des Jaguars beim Verlassen der Fahrbahn, das langsame Manövrieren
des Jaguars vor dem leichten Anprall mit dem Baum/den Bäumen, sowie das nachfolgende
Verstellen des Jaguars liessen auf ein absichtlich herbeigeführtes Ereignis
schliessen. Hinweise oder Spuren, die auf ein normales Unfallereignis hindeuten
würden, seien aus technischer Sicht im konkreten Fall keine vorhanden (vgl. AB
53, S. 20).
3.9
3.9.1
Auf das unfallanalytische Gutachten vom 30. April 2024 (AB
53) kann abgestellt werden. Dieses erscheint stimmig. Es erging in
Auseinandersetzung mit sämtlichen vorliegend relevant erscheinenden
Gegebenheiten. Insbesondere wurden die aussagekräftigen Polizeiakten (inklusive
Unfallfotos und Zeugenaussagen) in nachvollziehbarer Art und Weise in die
Beurteilung einbezogen. Darüber hinaus erscheint auch die gutachterliche
Fragenbeantwortung schlüssig (vgl. im Einzelnen nachstehende Überlegungen).
3.9.2
So ergibt sich bereits aus den im unfallanalytischen Gutachten
korrekt zitierten Polizeiakten, dass sich das Ereignis – so wie es in der
Unfallmeldung dargetan und später mehrfach bestätigt wurde – nicht abgespielt
haben kann. Die gleich zu Beginn involvierte Polizei äusserte nämlich mit
stimmiger Begründung (insb. zu erkennender leichter Streif- resp.
Aufprallschaden, nicht damit korrespondierende Verletzungen) erhebliche Zweifel
am geschilderten Ereignishergang (vgl. Erwägungen 3.7.1. und 3.7.2. hiervor).
3.9.3
Auch die anderen gutachterlich berücksichtigten Gegebenheiten resp.
erkannten zahlreichen Inkonsistenzen sprechen dafür, dass das Ereignis nicht so
abgelaufen ist, wie es namentlich auch vom Beschwerdeführer (mehrfach)
geschildert wurde. Speziell zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass im
unfallanalytischen Gutachten ein stumpfer Winkel und nicht ein spitzer Winkel,
welcher nach den vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehen zu erwarten
gewesen wäre, beschrieben wurde; das Fahrzeug hätte bei einer Geschwindigkeit
von ca. 70 km/h und bei einem (üblichen) instinktiven Rechtslenken infolge
von Tieren auf der Fahrbahn in einem Winkel von wenigen Grad zur Fahrbahn von
der Strasse abkommen müssen. Gemäss den schlüssigen gutachterlichen
Ausführungen wurde vor der Kollision jedoch eine enge Linkskurve gefahren.
Auffällig erscheint schliesslich auch das Fehlen von Bremsspuren. Dass die
Gutachter – auch angesichts des geringen Schadens am Fahrzeug – von einem
langsamen und bewussten Manövrieren des Fahrzeuges gegen den Baum/die Bäume
(mit ca. 5 km/h) ausgehen, erscheint damit schlüssig. Die von den
Fahrzeuginsassen geschilderten gesundheitlichen Beschwerden können gerade
angesichts der als gering zu erachtenden kollisionsbedingten Belastungen nicht
nachvollzogen werden.
3.10
3.10.1
Der Unfallbegriff wird zwar von der Beschwerdegegnerin nicht
direkt bestritten; allerdings verpflichtet
das Prinzip der
Rechtsanwendung von Amtes wegen Verwaltung und Gericht auf den festgestellten
Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten,
und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind (BGE 119 V 347, 349
Dispositiv
E. 1a). Das Gericht hat demnach das Recht von Amtes wegen richtig anzuwenden,
unbesehen davon, ob eine Frage überhaupt umstritten ist (vgl. u.a. das Urteil
des EVG U 144/02 vom 20. November 2002 E. 4.1).
3.10.2. Gestützt auf das schlüssige unfallanalytische Gutachten
ist nunmehr zu folgern, dass sich überwiegend wahrscheinlich am 10. Februar
2024 kein Unfall im Rechtssinne ereignet hat; vielmehr ist von einem bewussten
Manöver und auch einer vom Beschwerdeführer gewollten Gesundheitsschädigung
auszugehen (vgl. Erwägung 3.9.3. hiervor; zum Unfallbegriff siehe Erwägung E.
3.3. hiervor).
3.11.
Einhergehend mit den obigen Feststellungen ist damit auch von einer
bewusst falschen Unfallmeldung gemäss Art. 46 Abs. 2 UVG, welche die
Beschwerdegegnerin zu einer entsprechenden Sanktionierung berechtigt (vgl.
Erwägung 3.5. hiervor) auszugehen. Wie bereits klargestellt wurde (vgl.
Erwägungen 3.9.2. und 3.9.3. hiervor), hat sich das Ereignis vom 10. Februar
2024 nicht so wie es in der Unfallmeldung angegeben und später vom
Beschwerdeführer selber mehrfach wiederholt wurde (insb. im Fragebogen vom 25.
März 2024 [AB 33, S. 1]; vom Beschwerdeführer unterzeichnete Besprechungsnotiz
[AB 37, S. 3]), abgespielt. Dass diese falsche Schilderung bewusst erfolgte, um
Versicherungsleistungen zu erhalten, darf ebenfalls als erstellt erachtet
werden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er spreche kaum Deutsch, womit
es sich bei den infrage stehenden Aussagen letztlich um Drittaussagen handle
(vgl. S. 5 oben der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Namentlich war
anlässlich der Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 2. April 2024
auch dessen Tochter anwesend, welche übersetzte, um so die Richtigkeit der
Aussagen zu gewährleisten (vgl. AB 37, S. 2 und S. 3). Auch in Anbetracht der
mehrfach falschen Sachverhaltsschilderung kann nicht von sprachlichen Missverständnis
ausgegangen werden. Vielmehr handelt es sich um eine bewusste
Falschdeklaration.
3.12.
3.12.1. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 (AB 54), die mit vorliegend
angefochtenem Einspracheentscheid vom 28. November 2024 (AB 90) bestätigt wurde,
verweigert die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für das Ereignis vom
14. (recte 10.) Februar 2024. Darüber hinaus wird die Rückforderung
sämtlicher erbrachter Leistungen sowie der Auslagen der durchgeführten
Abklärungen in Aussicht gestellt. Die Verweigerung und Rückforderung der
Taggelder kann nunmehr als richtig und verhältnismässig erachtet werden (vgl.
dazu E. 4.3.4.). Gleiches hat vorliegend auch in Bezug auf die
Heilbehandlungskosten zu gelten; denn im Unterschied zu der in BGE 143 V 393
beurteilten Sache, wo – bei tatsächlich stattgehabtem Unfall – ein zu hoher
Lohn deklariert wurde, hat sich vorliegend gar kein Unfall ereignet (vgl.
Erwägung 3.10.2. hiervor) und es ermangelt auch an nachvollziehbaren
gesundheitlichen Beschwerden. In dieser Konstellation erscheint die
Rückforderung der übernommenen Heilbehandlungskosten gerechtfertigt.
3.12.2. Soweit die Beschwerdegegnerin auch die Rückforderung
der Auslagen für durchgeführte Abklärungen in Aussicht stellt, ist präzisierend
zu bemerken, dass Art. 25 Abs. 1 ATSG die Rückforderung zu Unrecht
bezogener "Leistungen" vorsieht. Das sozialversicherungsrechtliche
Abklärungsverfahren ist denn auch grundsätzlich kostenlos (vgl. u.a. René Wiederkehr, ATSG-Kommentar, 5. Auflage
2024, Rz 24 zu Art. 45 ATSG). Zurückgefordert werden können allerdings mit der
Heilbehandlung in Zusammenhang stehende Abklärungskosten (vgl. zur Abgrenzung
der Verwaltungskosten von den Heilbehandlungskosten die einschlägigen
Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 4/83). Klarzustellen ist
schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für das von ihr in Auftrag
gegebene verkehrstechnische Gutachten nicht auf den Beschwerdeführer abzuwälzen
vermag. Denn von Art. 45 Abs. 4 ATSG erfasst werden nur Kosten, die dem
Versicherungsträger durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die
zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezuges mit der Durchführung der
Observationen beauftragt wurden, entstanden sind (vgl. zum Ganzen auch Wiederkehr, a.a.O., Rz 58 in Verbindung
mit Rz 2-10 zu Art. 45 ATSG). Vorliegend wurde jedoch mit dem
verkehrstechnischen Gutachten keine Observation in Auftrag gegeben, so dass
auch diese Abklärungskosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind.
3.13.
Zusammenfassend ist der Beschwerdegegnerin zu folgen und eine
Leistungspflicht für das Ereignis vom 10. Februar 2024 zu verneinen. Auch ist
die Beschwerdegegnerin zur Rückforderung der erbrachten Leistungen (im unter
Erwägung 3.12. definierten Umfang) berechtigt.
4.
4.1.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 28. November 2024 zu bestätigen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 28. November 2024 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: