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Entscheid

UV.2024.46

UVG falsche Angabe in der Unfallmeldung

14. August 2025Deutsch23 min

Januar 2024 als Chauffeur Kategorie B für die Einzelunternehmung Supermarkt C____,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. August 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw Diane Günthart,

ADVOMED,

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich

Beschwerdeführer

B____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.46

Einspracheentscheid vom 28.

November 2024

falsche Angabe in der

Unfallmeldung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1982, arbeitete seit

Januar 2024 als Chauffeur Kategorie B für die Einzelunternehmung Supermarkt C____,

[...], und war in dieser Eigenschaft bei der B____ AG (Beschwerdegegnerin)

obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Inhaber des (Ende

Oktober 2023 gegründeten und im März 2025 wegen Geschäftsaufgabe gelöschten)

Supermarkts C____ war der Bruder des Beschwerdeführers, D____. Dieser ist jetzt

einziger Geschäftsführer und Gesellschafter der im Februar 2025 gegründeten E____

GmbH, deren Gesellschaftszweck ebenfalls im Betrieb eines

Lebensmittelgeschäftes sowie dem Handel mit Waren aller Art besteht und die

ihren Sitz an derselben Adresse hat wie die frühere Einzelunternehmung

Supermarkt C____ (vgl. den jeweiligen Handelsregisterauszug).

b) Am 22. Februar 2024 wurde der Beschwerdegegnerin

ein Unfall gemeldet, den der Beschwerdeführer am 10. Februar 2024 erlitten

habe. Darin wurde Folgendes angeführt: "VN ist als Fahrer mit zwei

Mitfahrer auf der Schnellstrasse mit dem Auto gefahren und hatte Kollision mit

Ruddel-Reh/Hirsch und dann durch Aufprall rechts einen Baum gestreift und in

Böschung gefahren". Als weitere Beteiligte angegeben wurden die Brüder des

Beschwerdeführers D____ und F____ (vgl. Antwortbeilage [AB] 1).

c) Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge

entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie vom Versicherungsnehmer

und vom Beschwerdeführer nähere Angaben zum Unfallhergang an (vgl. den

ausgefüllten Fragebogen vom 21. Februar/5. März 2024 [AB 21] sowie den

Fragebogen vom 25. März 2024 [AB 33]; siehe auch das

"Unfallprotokoll" vom 2. April 2024 [AB 41]). Des Weiteren nahm sie

ärztliche Unterlagen zu den Akten (u.a. Bericht G____ vom 1. März 2024

[AB 50]; Berichte Dr. H____ vom 13. März 2024 [AB 23] und vom

8. März 2024 [AB 24]; Röntgenbericht I____ vom 15. März 2024 [AB 32];

Notiz über das mit Dr. H____ am 9. April 2024 geführte Telefonat [AB 42]).

Ausserdem nahm sie Unterlagen das Arbeitsverhältnis betreffend zu den Akten

(vgl. AB 43). Nach Einholung der Polizeiakte (AB 46) gab die Beschwerdegegnerin

bei der J____ das unfallanalytische Gutachten vom 30. April 2024 (AB 53) in

Auftrag.

d) Am 7. Mai 2024 erliess die Beschwerdegegnerin

gegenüber dem Beschwerdeführer folgende Verfügung (AB 54): (1.) "Da absichtlich

eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist, verweigern wir gemäss Art. 46

Abs. 2 eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 14. Februar 2024."

(2.) "Sämtliche erbrachten Leistungen sowie die Auslagen der

durchgeführten Abklärungen werden wir zurückfordern." Am 6. Juni 2024

erhob der Beschwerdeführer vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2024 (vgl. AB 59). Am 4. Juli 2024 begründete er

die Einsprache näher (vgl. AB 63). Mit Einspracheentscheid vom 28. November 2024

wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Eine Kopie

des Entscheides wurde auch der Krankenversicherung des Beschwerdeführers

zugestellt (vgl. AB 90). Die IV-Stelle Basel-Stadt stellte dem

Beschwerdeführer, der sich auch dort zum Leistungsbezug angemeldet hatte, mit

Vorbescheid vom 9. Dezember 2024 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in

Aussicht (vgl. AB 82 und AB 83).

Erwägungen

II.

a) Am 20. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt

Folgendes: Der Einspracheentscheid vom 28. November 2024 sei aufzuheben und es

seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Unter Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort

vom 31. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik

eingereicht (vgl. den Eintrag im Verfahrensprotokoll).

III.

Am 14. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der

Beschwerdeführer habe den Unfallhergang immer wieder anders und vor allem

dramatischer geschildert als er sich effektiv zugetragen habe. Der Unfall könne

sich gemäss Polizeirapport und unfallanalytischem Gutachten nicht so zugetragen

haben wie er geschildert worden sei. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden

würden denn auch nicht mit dem stattgehabten Ereignis korrelieren. Da die

Angaben gemacht worden seien, um von der Unfallversicherung höhere als die

effektiv geschuldeten Leistungen zu erhalten, seien die Leistungsverweigerung

und die in Aussicht gestellte "Rückforderung der erbrachten Leistungen und

Auslagen der durchgeführten Abklärungen" als rechtens anzusehen (vgl. S. 9

ff. des Einspracheentscheides; siehe auch S. 3 ff. der Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es habe

eine Kollision des von ihm gelenkten Personenwagens mit einem Baum

stattgefunden, nachdem er Rehen ausgewichen sei. Er habe auch keine unrichtigen

Angaben gemacht. Das unfallanalytische Gutachten sei in diversen Punkten

unrichtig. Darauf könne nicht abgestellt werden. Daher sei die

Leistungsverweigerung nicht zu Recht erfolgt (vgl. insb. S. 4 ff. der

Beschwerde). Der Einspracheentscheid vom 28. November 2024 sei aufzuheben und

es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2 der Beschwerde).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 7. Mai 2024, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 28. November 2024, einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Leistungen verneint und die "Rückforderung der

erbrachten Leistungen und Auslagen der durchgeführten Abklärungen" in

Aussicht gestellt hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der

Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts

anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2

Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG

namentlich Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie

infolge eines Unfalles ganz oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss

Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.

3.3

Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt das Vorliegen

eines Unfalls voraus. Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte

schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den

menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG; BGE 150 V 229,

230.

E. 3; BGE 142 V 219, 221 E. 4.3.1; BGE 134 V 72, 74 E. 2.2). Die

Unfreiwilligkeit der schädigenden Einwirkung ist ein wesentliches Kriterium für

die Beurteilung der Frage, ob ein körperschädigendes Ereignis als Unfall zu

gelten hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2020 vom 16. Dezember 2020 E.

2.2.2). Wenn eine bestimmte Einwirkung am eigenen Körper absichtlich

vorgenommen beziehungsweise herbeigeführt wurde, ist das Merkmal der

Unfreiwilligkeit nicht erfüllt. Als absichtliches Handeln wird dabei sowohl das

vorsätzliche als auch das eventualvorsätzliche Vorgehen betrachtet (vgl. Kurt Pärli / Laura Kunz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Auflage 2024, Rz 24 f. zu Art. 4 ATSG).

Die fehlende Absicht muss sich auf die Herbeiführung des Gesundheitsschadens

selbst und nicht auf die zur gesundheitlichen Schädigung führende Handlung

beziehen (BGE 143 V 285, 290 E. 4.2.1).

3.4

Gemäss Art. 45 UVG hat der versicherte Arbeitnehmer seinem

Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung

erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden

(Abs. 1 Satz 1). Der Arbeitgeber hat dem Versicherer unverzüglich Meldung zu

machen, sobald er erfährt, dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall

erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit

oder den Tod zur Folge hat (Abs. 2). Art. 53 Abs. 1 der Verordnung vom 20.

Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) sieht präzisierend

Folgendes vor: Der Verunfallte oder seine Angehörigen müssen dem Arbeitgeber,

der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung, der IV-Stelle oder dem

Versicherer den Unfall unverzüglich melden und Auskunft geben über: Zeit, Ort,

Hergang und Folgen des Unfalles (lit. a); den behandelnden Arzt oder das Spital

(lit. b); betroffene Haftpflichtige und Versicherungen (lit. c).

3.5

3.5.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind in Anwendung von Art.

25.

Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Der Versicherer kann gestützt auf Art. 46

Abs. 2 UVG zudem die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche

Unfallmeldung erstattet worden ist. Massgebend für eine Sanktion ist der

Umstand, dass die Falschinformation in der Unfallmeldung absichtlich gemacht

wurde mit dem Ziel, die Auszahlung von nicht geschuldeten Leistungen oder die

Gewährung von höheren Beträgen als gesetzlich vorgesehen zu erhalten. Es reicht

jede falsche Angabe in der Unfallmeldung aus, soweit diese Angabe aufgrund der

konkreten Umstände dazu führt, dass höhere Leistungen als geschuldet

ausgerichtet werden. Art. 46 Abs. 2 UVG zielt im Wesentlichen darauf ab,

betrügerisches Verhalten zu sanktionieren, mit dem von der Versicherung mehr

erlangt werden soll, als worauf Anspruch besteht, und zwar nicht einfach nur

durch Rückforderung des zu viel bezogenen Betrags, sondern auch durch Kürzung

oder Streichung der Leistung (BGE 143 V 393, 395 f. E. 6.2, publiziert in

Praxis 107 [2018] Nr. 80; vgl. auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

U 250 vom 30. April 1996 E. 2b/aa). So können etwa zu hohe Lohnangaben (Urteil

des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3) oder die

Meldung eines falschen Unfallgeschehens, um einer Wagniskürzung zu entgehen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4), zu einer

Sanktionierung führen. Die Unfallmeldung kann auch einen gar nicht passierten

Unfall umfassen oder aber Folgen nennen, die so nicht einem Unfallereignis

zugeordnet werden können (vgl. Raffaella Biaggi,

in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018,

Rz 6 zu Art. 46 UVG).

3.5.2

Die falsche Angabe in

der Unfallmeldung muss absichtlich erfolgt sein und die Absicht sich gerade

darauf beziehen, die Unfallversicherung zur Auszahlung nicht geschuldeter oder

zu hoher Leistungen zu veranlassen (BGE 143 V 393, 396 E. 6.2, publiziert

in Praxis 107 [2018] Nr. 80; Urteil des

Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3). Die Absicht hat

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen zu sein.

Der Beweis für die Absicht obliegt dem Unfallversicherer (Kurt Pärli/Laura Kunz, Basler Kommentar UVG, 2019, Rz 16 zu Art. 46).

3.5.3

Die Anwendung von Art.

46.

Abs. 2 UVG setzt keine strafrechtliche Verurteilung, insbesondere nicht eine

solche wegen Versicherungsbetruges, voraus (BGE 143 V 393, 397 f. E. 7.3, publiziert

in Praxis 107 [2018] Nr. 80; Urteil des

Bundesgerichts 8C_388/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2).

3.5.4

Die Leistungskürzung oder -verweigerung ist für jede

Leistung gesondert zu prüfen (BGE 143 V 393, 396 E. 6.2, publiziert in Praxis

107.

[2018] Nr. 80). Bei der Festlegung der

Sanktion ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (BGE 143 V 393, 396 E. 6.2; Urteil 8C_388/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.; Urteil 8C_68/2017

vom 4. September 2017 E. 4.3). In der Regel können Heilbehandlungsleistungen

nicht gestützt auf diese Norm verweigert werden, würde doch damit in erster

Linie eine andere Versicherung (die obligatorische Krankenversicherung) und

nicht die versicherte Person bestraft (BGE 143 V 393, 399 E. 8.3).

3.6

3.6.1

Vorliegend ergeben sich aus den Akten folgende Schilderungen

des Ereignisses vom 10. Februar 2024: In der Unfallmeldung der Supermarkt C____

(D____) vom 22. Februar 2024 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als

Fahrer eines Personenkraftwagens mit zwei Mitfahrern auf der Schnellstrasse

gefahren und sei mit einem Rudel Rehe/Hirsche kollidiert und habe dann durch

den Aufprall rechts einen Baum gestreift und sei in die Böschung gefahren.

Dabei habe er sich verletzt (vgl. AB 1). Im Fragebogen vom 21. Februar 2024

wurde vom Versicherungsnehmer (Supermarkt C____, D____) in Bezug auf den

Schadenhergang angeführt: Man sei mit dem Fahrzeug auf der Landstrasse

unterwegs gewesen. Dann seien zehn bis zwölf Hirsche gekommen. Diese seien

vorne in das Auto gerannt. Dann sei das Auto gegen einen Baum geprallt (vgl. AB

21, S. 8).

3.6.2

Im Fragebogen vom 25. März 2024 gab auch der

Beschwerdeführer an, er sei die Strasse entlanggefahren. Ein Rudel Rehe sei

über die Strasse gesprungen. Das Auto sei in einige Rehe gefahren und es sei

rechts zum Stehen gekommen (vgl. AB 33, S. 1). Anlässlich der am 2. April

2024.

in [...] (Supermarkt C____) erfolgten Besprechung wurde der

Beschwerdeführer nochmals zum Ereignis vom 10. Februar 2024 befragt. Anwesend

waren auch D____ und die Tochter des Beschwerdeführers, welche übersetzte. Der

Case Manager hielt fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, von [...] nach [...]

gefahren zu sein. Sein Bruder D____ habe auf dem Beifahrersitz geschlafen.

Bruder F____ auf der Rückbank habe nicht geschlafen (vgl. AB 37, S. 2 unten).

Es sei eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ausgeschildert gewesen. Mit

diesem Tempo sei er auch gefahren, bis er von einer Gruppe – von links

kommenden – Tieren überrascht worden sei. Es habe sich offenbar um Hirsche

gehandelt; denn auf Nachfrage hin habe der Versicherte bejaht, die Tiere hätten

Geweihe gehabt. Die Tiere seien seitlich links ins Auto gerannt. Auf seine

Nachfrage hin habe er angegeben, die Tiere seien definitiv mit dem Auto in

Kontakt gekommen. Die Kraft der Tiere und der Schock hätten dazu geführt, dass

er die Herrschaft über das Auto verloren habe und mit der rechten Seite des

Autos einen Baum getroffen habe. Auf Nachfrage hin habe er ausgeführt,

vermutlich sei auch die Front rechts beschädigt/getroffen worden. Er könne sich

nicht erinnern, eine Vollbremsung gemacht zu haben. Er wisse nur noch, dass er

sich auf das Lenkrad konzentriert habe. Nach dem Stillstand hätten alle drei,

vor allem aber er, Schmerzen verspürt. D____ habe die Ambulanz gerufen. Man

habe ihnen gesagt, sie sollten sitzen bleiben und sich nicht bewegen, was man

auch getan habe (vgl. AB 37, S. 3). Der Case Manager setzte

handschriftlich eine Zusammenfassung der Unterredung vom 2. April 2024 auf und

liess diese vom Beschwerdeführer unterzeichnen (vgl. S. 3 der

Besprechungsnotiz; AB 37, S. 3). In diesem "Unfallprotokoll" vom 2.

April 2024 (AB 41) wurde erneut festgehalten, man sei in [...]

losgefahren, Richtung [...]. Er sei mit 70 km/h gefahren, was auch die

ausgeschilderte Höchstgeschwindigkeit gewesen sei. Hirsche seien von links

kommend in das Auto, seitlich der Fahrerseite gerannt. Trotz Bremsen habe die

Kraft der Tiere das Auto gegen rechts gedrückt. Er glaube, er sei nicht voll

auf die Bremse; er sei voll auf das Lenkrad fokussiert gewesen. Er habe die

Kontrolle über das Fahrzeug verloren und habe seitlich einen Baum gerammt. Dies

habe Schmerzen im Rücken verursacht. Er sei sitzengeblieben, bis ihn die

Rettungskräfte aus dem Auto geholt hätten.

3.7

3.7.1

Im Bericht der Polizeiinspektion K____ (Einsatz- und

Streifendienst) vom 13. Februar 2024 wurde festgehalten, A____ (Fahrer) habe

angegeben, er verspüre Schmerzen im Brustkorb und an der HWS. D____, der Beifahrer,

habe über Schmerzen an der HWS und im Beckenbereich geklagt. F____, der hinten

links gesessen sei, habe Schmerzen an Rücken und Herz erwähnt (vgl. die

Verkehrsunfallanzeige Blatt 2; AB 46, S. 13). Des Weiteren wurde dargetan,

der Zeuge (Ersthelfer) habe ausgesagt, den Unfallhergang nicht mitbekommen zu

haben. Er habe sehen können, wie der Fahrer sein Warndreieck hinter seinem

Personenkraftfahrzeug aufgestellt habe und wieder zurück ins Auto gegangen sei.

Deshalb habe er sich zum Unfallfahrzeug begeben und nach dem Wohlbefinden der

Beteiligten schauen wollen. Der Fahrer habe telefoniert, um den Unfall zu

melden. Dabei sei er noch abgeschnallt gewesen. Die später hinzugekommenen

beiden Zeugen vom Rettungsdienst hätten dann angegeben, alle drei Beteiligten

seien nach dem Herantreten an das Fahrzeug sitzend und angeschnallt gewesen und

dann durch den Rettungsdienst abgeschnallt worden (vgl. die

Verkehrsunfallanzeige Blatt 3; AB 46, S. 18 f.).

3.7.2

Die Polizei bewertete den Schaden am Fahrzeug als leichten

Aufprallschaden (vgl. die Verkehrsunfallanzeige Blatt 3; AB 46, S. 16). In

Bezug auf allfällige Spuren wurde klargestellt, es seien Beschädigungen an der

rechten Frontseite in Form von Kratzern, einer Eindellung und eines kaputten

Scheinwerfers feststellbar gewesen. Wildhaarspuren oder Ähnliches seien nicht

erkennbar gewesen (vgl. die Verkehrsunfallanzeige Blatt 3; AB 46, S. 18). Bei

den Unfallschäden handle es sich augenscheinlich um eine Verformung der

Karosserie durch minimale Krafteinwirkung vom Personenkraftfahrzeug gegen den

Baum. Es liege ein leichter Streif- resp. Aufprallschaden vor. Zusammengefasst

würden die Fahrzeuginsassen einen Unfallhergang schildern mit folgenden nicht

korrespondierenden Unfallverletzungen: Schmerzen HWS, Becken, Rücken, Kopf,

Herz, Brust (vgl. die Verkehrsunfallanzeige Blatt 3; AB 46, S. 19). Es

wurde schliesslich von folgendem Unfallhergang ausgegangen: A____ habe mit

seinen Brüdern die L____ Strasse in Richtung [...] befahren. Er habe angegeben,

dass mehrere Rehe die Strasse überquert hätten, weswegen er nach rechts habe

ausweichen müssen. Dadurch sei er leicht gegen einen Baum geprallt. Des

Weiteren wurde im Polizeibericht klargestellt, angesichts des leichten Schadens

und den angegebenen Verletzungen bestünden erhebliche Zweifel an der

Sachverhaltsdarstellung (vgl. die Verkehrsunfallanzeige Blatt 2; AB 46,

S. 12 und S. 15).

3.8

Im unfallanalytischen Gutachten vom 30. April 2024 (AB 53) wurde

schliesslich ausgeführt, die Spuren an der Unfallstelle (AB 53, S. 13) würden

beweisen, dass das Fahrzeug, ein Jaguar, in einem Winkel von etwa 40° zum

Strassenverlauf von der Fahrbahn abgekommen sei. Weiter zeigten die Spuren,

dass der Personenwagen kurz vor der Kollision mit den Bäumen eine enge

Linkskurve durchgeführt habe (vgl. AB 53, S. 14). Die Winkel des Jaguars

beim Verlassen der Fahrbahn stimmten nicht mit dem vom Fahrer angegebenen

Manöver überein; denn bei einem instinktiven Rechtslenken infolge von Tieren

auf der Fahrbahn wäre der Jaguar bei einer Geschwindigkeit zwischen 70 km/h

und 80 km/h in einem Winkel von wenigen Grad zur Fahrbahn von der Strasse

abgekommen. Des Weiteren wurde klargestellt, um die beschriebene Kurve und die

von der Polizei vorgefundenen Fahrspuren auf rutschigem Untergrund (mit

Blättern bedecktes kaltes Gelände) erzeugen zu können, müsse die

Geschwindigkeit des Jaguars sehr tief gewesen sein (im Schritttempo-Bereich).

Diese Geschwindigkeit entspreche nicht den gemachten Aussagen. Auch sei nicht

zu erklären, weshalb der Fahrer beim Befahren der Kurve mit der geringen

Geschwindigkeit nicht gebremst habe, sodass er das Fahrzeug vor der

Kollisionsstelle mit dem Baum ohne Weiteres bis zum Stillstand hätte anhalten

können (vgl. AB 53, S. 15). Abschliessend wurde klargestellt, der Unfall

könne sich nicht so zugetragen haben, wie es der Versicherte geschildert habe.

Der Jaguar sei sehr langsam und mit einem Winkel von etwa 40° von der Strasse

gefahren. Bevor er mit dem Baum/den Bäumen kollidiert sei, sei mit dem Fahrzeug

eine enge Linkskurve gefahren worden. Mit anderen Worten sei der Jaguar langsam

bis gegen den Baum/die Bäume manövriert worden. Der Jaguar sei mit einer

Geschwindigkeit von maximal 5 km/h gegen den Baum/die Bäume gefahren. Auch

vor der Kollision sei der Jaguar sehr langsam unterwegs gewesen, da neben der

Fahrbahn eine enge Kurve gefahren worden sei. Es könne auch keine Kollision mit

Tieren angenommen werden. Denn es seien keine Spuren einer Tierkollision

gefunden worden. Die Schäden am linken vorderen Kotflügel (Kratzer) seien von

der Art und Charakteristik her manuelle und mit einem Gegenstand erzeugte

Beschädigungen (vgl. AB 53, S. 19). Angesichts der sehr geringen

kollisionsbedingten Belastungen und unter Berücksichtigung der Richtung des Aufpralls

(frontal) sei nicht davon auszugehen, dass dieses Ereignis zu irgendeiner

Verletzung der Insassen geführt habe. Die Frage, ob weitere sachdienliche

Feststellungen gemacht werden könnten, wurde folgendermassen beantwortet: Nach

der Kollision mit dem Baum/den Bäumen sei der Jaguar einige Meter weiter bis zur

Endstellung nach vorne bewegt worden. Zudem sei auch das Pannendreieck vor dem

Eintreffen der Sicherheitskräfte hinter dem Fahrzeug platziert worden. Die

Fahrtrichtung des Jaguars beim Verlassen der Fahrbahn, das langsame Manövrieren

des Jaguars vor dem leichten Anprall mit dem Baum/den Bäumen, sowie das nachfolgende

Verstellen des Jaguars liessen auf ein absichtlich herbeigeführtes Ereignis

schliessen. Hinweise oder Spuren, die auf ein normales Unfallereignis hindeuten

würden, seien aus technischer Sicht im konkreten Fall keine vorhanden (vgl. AB

53, S. 20).

3.9

3.9.1

Auf das unfallanalytische Gutachten vom 30. April 2024 (AB

53) kann abgestellt werden. Dieses erscheint stimmig. Es erging in

Auseinandersetzung mit sämtlichen vorliegend relevant erscheinenden

Gegebenheiten. Insbesondere wurden die aussagekräftigen Polizeiakten (inklusive

Unfallfotos und Zeugenaussagen) in nachvollziehbarer Art und Weise in die

Beurteilung einbezogen. Darüber hinaus erscheint auch die gutachterliche

Fragenbeantwortung schlüssig (vgl. im Einzelnen nachstehende Überlegungen).

3.9.2

So ergibt sich bereits aus den im unfallanalytischen Gutachten

korrekt zitierten Polizeiakten, dass sich das Ereignis – so wie es in der

Unfallmeldung dargetan und später mehrfach bestätigt wurde – nicht abgespielt

haben kann. Die gleich zu Beginn involvierte Polizei äusserte nämlich mit

stimmiger Begründung (insb. zu erkennender leichter Streif- resp.

Aufprallschaden, nicht damit korrespondierende Verletzungen) erhebliche Zweifel

am geschilderten Ereignishergang (vgl. Erwägungen 3.7.1. und 3.7.2. hiervor).

3.9.3

Auch die anderen gutachterlich berücksichtigten Gegebenheiten resp.

erkannten zahlreichen Inkonsistenzen sprechen dafür, dass das Ereignis nicht so

abgelaufen ist, wie es namentlich auch vom Beschwerdeführer (mehrfach)

geschildert wurde. Speziell zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass im

unfallanalytischen Gutachten ein stumpfer Winkel und nicht ein spitzer Winkel,

welcher nach den vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehen zu erwarten

gewesen wäre, beschrieben wurde; das Fahrzeug hätte bei einer Geschwindigkeit

von ca. 70 km/h und bei einem (üblichen) instinktiven Rechtslenken infolge

von Tieren auf der Fahrbahn in einem Winkel von wenigen Grad zur Fahrbahn von

der Strasse abkommen müssen. Gemäss den schlüssigen gutachterlichen

Ausführungen wurde vor der Kollision jedoch eine enge Linkskurve gefahren.

Auffällig erscheint schliesslich auch das Fehlen von Bremsspuren. Dass die

Gutachter – auch angesichts des geringen Schadens am Fahrzeug – von einem

langsamen und bewussten Manövrieren des Fahrzeuges gegen den Baum/die Bäume

(mit ca. 5 km/h) ausgehen, erscheint damit schlüssig. Die von den

Fahrzeuginsassen geschilderten gesundheitlichen Beschwerden können gerade

angesichts der als gering zu erachtenden kollisionsbedingten Belastungen nicht

nachvollzogen werden.

3.10

3.10.1

Der Unfallbegriff wird zwar von der Beschwerdegegnerin nicht

direkt bestritten; allerdings verpflichtet

das Prinzip der

Rechtsanwendung von Amtes wegen Verwaltung und Gericht auf den festgestellten

Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten,

und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind (BGE 119 V 347, 349

Dispositiv

E. 1a). Das Gericht hat demnach das Recht von Amtes wegen richtig anzuwenden,

unbesehen davon, ob eine Frage überhaupt umstritten ist (vgl. u.a. das Urteil

des EVG U 144/02 vom 20. November 2002 E. 4.1).

3.10.2. Gestützt auf das schlüssige unfallanalytische Gutachten

ist nunmehr zu folgern, dass sich überwiegend wahrscheinlich am 10. Februar

2024 kein Unfall im Rechtssinne ereignet hat; vielmehr ist von einem bewussten

Manöver und auch einer vom Beschwerdeführer gewollten Gesundheitsschädigung

auszugehen (vgl. Erwägung 3.9.3. hiervor; zum Unfallbegriff siehe Erwägung E.

3.3. hiervor).

3.11.

Einhergehend mit den obigen Feststellungen ist damit auch von einer

bewusst falschen Unfallmeldung gemäss Art. 46 Abs. 2 UVG, welche die

Beschwerdegegnerin zu einer entsprechenden Sanktionierung berechtigt (vgl.

Erwägung 3.5. hiervor) auszugehen. Wie bereits klargestellt wurde (vgl.

Erwägungen 3.9.2. und 3.9.3. hiervor), hat sich das Ereignis vom 10. Februar

2024 nicht so wie es in der Unfallmeldung angegeben und später vom

Beschwerdeführer selber mehrfach wiederholt wurde (insb. im Fragebogen vom 25.

März 2024 [AB 33, S. 1]; vom Beschwerdeführer unterzeichnete Besprechungsnotiz

[AB 37, S. 3]), abgespielt. Dass diese falsche Schilderung bewusst erfolgte, um

Versicherungsleistungen zu erhalten, darf ebenfalls als erstellt erachtet

werden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er spreche kaum Deutsch, womit

es sich bei den infrage stehenden Aussagen letztlich um Drittaussagen handle

(vgl. S. 5 oben der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Namentlich war

anlässlich der Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 2. April 2024

auch dessen Tochter anwesend, welche übersetzte, um so die Richtigkeit der

Aussagen zu gewährleisten (vgl. AB 37, S. 2 und S. 3). Auch in Anbetracht der

mehrfach falschen Sachverhaltsschilderung kann nicht von sprachlichen Missverständnis

ausgegangen werden. Vielmehr handelt es sich um eine bewusste

Falschdeklaration.

3.12.

3.12.1. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 (AB 54), die mit vorliegend

angefochtenem Einspracheentscheid vom 28. November 2024 (AB 90) bestätigt wurde,

verweigert die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für das Ereignis vom

14. (recte 10.) Februar 2024. Darüber hinaus wird die Rückforderung

sämtlicher erbrachter Leistungen sowie der Auslagen der durchgeführten

Abklärungen in Aussicht gestellt. Die Verweigerung und Rückforderung der

Taggelder kann nunmehr als richtig und verhältnismässig erachtet werden (vgl.

dazu E. 4.3.4.). Gleiches hat vorliegend auch in Bezug auf die

Heilbehandlungskosten zu gelten; denn im Unterschied zu der in BGE 143 V 393

beurteilten Sache, wo – bei tatsächlich stattgehabtem Unfall – ein zu hoher

Lohn deklariert wurde, hat sich vorliegend gar kein Unfall ereignet (vgl.

Erwägung 3.10.2. hiervor) und es ermangelt auch an nachvollziehbaren

gesundheitlichen Beschwerden. In dieser Konstellation erscheint die

Rückforderung der übernommenen Heilbehandlungskosten gerechtfertigt.

3.12.2. Soweit die Beschwerdegegnerin auch die Rückforderung

der Auslagen für durchgeführte Abklärungen in Aussicht stellt, ist präzisierend

zu bemerken, dass Art. 25 Abs. 1 ATSG die Rückforderung zu Unrecht

bezogener "Leistungen" vorsieht. Das sozialversicherungsrechtliche

Abklärungsverfahren ist denn auch grundsätzlich kostenlos (vgl. u.a. René Wiederkehr, ATSG-Kommentar, 5. Auflage

2024, Rz 24 zu Art. 45 ATSG). Zurückgefordert werden können allerdings mit der

Heilbehandlung in Zusammenhang stehende Abklärungskosten (vgl. zur Abgrenzung

der Verwaltungskosten von den Heilbehandlungskosten die einschlägigen

Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 4/83). Klarzustellen ist

schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für das von ihr in Auftrag

gegebene verkehrstechnische Gutachten nicht auf den Beschwerdeführer abzuwälzen

vermag. Denn von Art. 45 Abs. 4 ATSG erfasst werden nur Kosten, die dem

Versicherungsträger durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die

zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezuges mit der Durchführung der

Observationen beauftragt wurden, entstanden sind (vgl. zum Ganzen auch Wiederkehr, a.a.O., Rz 58 in Verbindung

mit Rz 2-10 zu Art. 45 ATSG). Vorliegend wurde jedoch mit dem

verkehrstechnischen Gutachten keine Observation in Auftrag gegeben, so dass

auch diese Abklärungskosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind.

3.13.

Zusammenfassend ist der Beschwerdegegnerin zu folgen und eine

Leistungspflicht für das Ereignis vom 10. Februar 2024 zu verneinen. Auch ist

die Beschwerdegegnerin zur Rückforderung der erbrachten Leistungen (im unter

Erwägung 3.12. definierten Umfang) berechtigt.

4.

4.1.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 28. November 2024 zu bestätigen.

4.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 28. November 2024 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: