Lexipedia

Entscheid

UV.2024.6

UVG Zu Unrecht auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen zur Frage der Unfallkausalität der Beschwerden abgestellt; Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens

15. Oktober 2024Deutsch35 min

UV-Akte 3-4; Bericht Dr. med. E____ vom 16. Oktober 2022, UV-Akte 10-12; Bericht

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführerin

C____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.6

Einspracheentscheid vom 24.

Januar 2024

Zu Unrecht auf die

versicherungsmedizinischen Beurteilungen zur Frage der Unfallkausalität der

Beschwerden abgestellt; Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur

Einholung eines orthopädischen Gutachtens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1963 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1.

Mai 2007 in einem 50 %-Pensum als Verkäuferin bei der D____ AG tätig und

in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs-

und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 24. August

2022, Unfallakten in den Beilagen der Beschwerdeantwort [nachfolgend: UV-Akte]

1).

b) Die Beschwerdeführerin rutschte am 9. August 2022 mit

ihren Flipflops auf einem mit Wasser bedeckten Granitboden aus und fiel mit dem

Arm nach hinten gestützt zu Boden (vgl. Bericht Dr. med. E____ vom 16. Oktober

2022, UV-Akte 10-12). Danach spürte sie Schmerzen an der linken Hüfte und

linken Schulter (Schadenmeldung UVG vom 24. August 2022, UV-Akte 1). Sie liess

sich in der Folge mehrfach ärztlich untersuchen (vgl. u. a. Bericht Dr.

med. F____ vom 20. Dezember 2022, UV-Akte 45; Befundbericht Röntgen vom

25. August 2022, UV-Akte 2; Befundbericht MRI vom 23. September 2022,

UV-Akte 3-4; Bericht Dr. med. E____ vom 16. Oktober 2022, UV-Akte 10-12; Bericht

Dr. med. E____ vom 15. Januar 2023, UV-Akte 51-53; Bericht Dr. med. E____ vom

13. Februar 2023, UV-Akte 171-173; Bericht Dr. med. G____ vom 23. Februar

2023, UV-Akte 149-151; Bericht Dr. med. H____ vom 20. März 2023, UV-Akte

152-154; Bericht Dr. med. F____ vom 17. April 2023, UV-Akte 184-185;

Bericht Dr. med. H____ vom 11. Mai 2023, UV-Akte 203-204). Die

Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 26. August 2022 ihre

Leistungspflicht (UV-Akte 5). Dr. med. E____ hielt, gestützt auf die am 25.

August 2022 (UV-Akte 2) und 23. September 2022 (UV-Akte 3-4) durchgeführte

Bilddiagnostik, in seinem Bericht vom 16. Oktober 2022 als Diagnosen u. a.

eine subtotale Bicepsruptur und transmurale Ruptur der mittleren

Supraspinatussehne an der linken Schulter, adominant, vom 9. August 2022 und

eine Prellung an der linken Hüfte im gleichen Unfall fest (UV-Akte 10-12). Die

Beschwerdegegnerin unterbreitete die medizinischen Unterlagen ihrem beratenden

Arzt Dr. med. I____ zur Stellungnahme. Dr. med. I____ hielt in

seiner Beurteilung vom 27. Januar 2023 fest, der Status quo ante vel sine sei

spätestens drei bis vier Wochen nach dem Unfallereignis wieder erreicht gewesen

(UV-Akte 59-60). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin in der

Folge mit, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. I____ die Leistungen

per 6. September 2022 eingestellt werden (UV-Akte 75). Die Beschwerdeführerin

ersuchte die Beschwerdegegnerin daraufhin mit Schreiben vom 14. Februar 2023 um

Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (UV-Akte 90).

c) Mit Verfügung vom 22. März 2023 stellte die

Beschwerdegegnerin fest, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis

vom 9. August 2022 und den gesundheitlichen Einschränkungen der

Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben sei, weshalb die Versicherungsleistungen

per 6. September 2022 eingestellt werden (UV-Akte 137-139). Hiergegen erhob die

Beschwerdeführerin am 30. März 2023 Einsprache (UV-Akte 141). Ferner gingen

weitere Berichte der Behandler bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. u. a.

Bericht Dr. med. E____ vom 13. Februar 2023 [UV-Akte 171-173]; Berichte Dr.

med. H____ vom 20. März 2023 [UV-Akte 181-183] und 11. Mai 2023 [UV-Akte 203

f.]; Bericht Dr. med. F____ vom 17. April 2023 [UV-Akte 184-187]). Die

Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin die medizinischen Unterlagen ihrem

beratenden Arzt Dr. med. J____ zur Stellungnahme. Dieser hielt in seiner

Beurteilung vom 9. Januar 2024 fest, der Status quo sine sei überwiegend

wahrscheinlich nach Ablauf von höchstens sechs Wochen erreicht und könne mit

der MRT der linken Schulter und linken Hüfte vom 23. September 2022 auch

objektiv belegt werden (UV-Akte 205-215). Die Einsprache der Beschwerdeführerin

wurde von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024

abgewiesen (UV-Akte 261-268).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 23. Februar

2024, vertreten durch B____, Advokat, beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1) Der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2024 sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen

Leistungen über das Datum des 30. November 2022 hinaus, zu erbringen.

2) Eventualiter sei ein

Gutachten gem. Art. 44 ATSG betreffend die Frage der Unfallkausalität

einzuholen um anschliessend neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin

zu befinden.

3) Unter o/e-Kostenfolge

inkl. MwSt. und Auslagen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die

Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 5. März 2024 weitere medizinische

Unterlagen ein, welche zuvor in Rz. 15 der Beschwerdeschrift Erwähnung fanden

(Bericht Dr. med. K____ und pract. med. L____ vom 30. Juni 2024 [BB 36];

Bericht Dr. med. K____ und pract. med. M____ vom 23. Oktober 2023 [BB 37];

Bericht Dr. med. N____ und Dr. med. O____ vom 16. November 2023 [BB 38];

Bericht Dr. med. K____ und Dr. med. P____ vom 5. Februar 2024 [BB 39];

Bestätigung Spitaleintritt zwecks Operation vom 4. März 2024 [BB 40]).

c) Die

Beschwerdeführerin reicht mit Bezug auf Rz. 20 ihrer Beschwerdeschrift den

Operationsbericht von Dr. med. K____ vom 19. März 2024 ein (BB 41).

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom

26.

Juni 2024 an ihren Anträgen fest und reicht eine Stellungnahme von Q____

zu dem in der Schweizersichen Ärztezeitung publizierten Schultertrauma-Check (Replikbeilage

[RB] 1) sowie den Bericht von Dr. med. K____ vom 3. Juni 2024 (RB 2) ein.

f) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 20.

August 2024 weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und reicht

die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. J____ vom 7. August 2024

ein, mit welcher Stellung zum Bericht von Dr. med. K____ vom 3. Juni 2024

(RB 2) genommen wird.

III.

Am 15. Oktober 2024 findet die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR

832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der letzte schweizerische Wohnsitz

der Beschwerdeführerin, die in [...] (Frankreich) wohnt, im Kanton Basel-Stadt

war (vgl. Abmeldebescheinigung vom 23. März 2005, Beschwerdebeilage [BB] 3).

1.2

Auf

die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, es sei in Anbetracht

der medizinischen Sachlage, insbesondere der Berichte von Dr. med. E____ und

Dr. med. F____, äusserst unwahrscheinlich, dass die erlittenen Rupturen (u. a.

eine transmurale Ruptur der anterioren Supraspinatussehnenanteile, mit

intratendinöser Ausdehnung unter Beteiligung der superioren Infraspinatussehne,

ebenso eine Mazeration des Bizepssehnenankers mit Tendinopathie der langen

Bizepssehne und Splitting, dies bei intralabrarem Riss im hinteren oberen

Quadranten sowie betreffend die Hüfte ein intratendinöser Riss der Musculus

gluteaus minimus Sehne auf der linken Seite) bereits vor dem Unfallereignis vom

9.

August 2022 vorhanden gewesen seien (Beschwerde, Rz. 22-24; Replik, Rz. 4 und

Rz. 6). Dies ergebe sich auch aus dem divergierenden Operationsbericht von Dr.

med. K____ (vgl. Eingabe vom 21. März 2023 [BB 41] und dessen Bericht vom

3.

Juni 2024 [Replik, Rz. 6 ff. sowie RB 2]). Es bestünden Zweifel an den

versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. I____ und Dr. med. J____,

weshalb nicht auf diese abgestellt werden könne (Beschwerde, Rz. 22-39; vgl.

Replik, Rz. 6 ff.). Sollte das angerufene Gericht der Ansicht sein, dass die

Unfallkausalität durch die vorhandene Aktenlage nicht zweifelsfrei bejaht

werden könne, werde die Einholung eines externen Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG

betreffend die Frage der Unfallkausalität des Ereignisses vom 9. August

2022.

für die anschliessenden Beschwerden der Beschwerdeführerin in den Bereichen

der linken Schulter und der linken Hüfte beantragt (Beschwerde, Rz. 30; Replik,

Rz. 9).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die

behandelnden Ärzte Dr. med. E____ und Dr. med. F____ hätten keine eigentliche

Kausalitätsbeurteilung vorgenommen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 9 und Rz. 10.2)

Hinsichtlich der Beurteilung von Dr. med. F____ werde darauf verwiesen, dass

aufgrund von dessen (wohl engen) Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin nicht

auf diese abgestellt werden könne (BA, Rz. 9). Zudem könne dem

Operationsbericht von Dr. med. K____ entnommen werden, dass der elektive

Eingriff vom 18. März 2024 ausschliesslich chronisch-degenerative Befunde

zeige (BA, Rz. 10.4; Duplik, Ad 9). Demgegenüber könne auf die Beurteilung von

Dr. med. J____ abgestellt werden (BA, Rz. 10.3; Duplik, Ad 5). Schliesslich

könne in antizipierte Beweiswürdigung auf das Einholen weiterer medizinischer

Stellungnahmen verzichtet werden (Duplik, Ad 7).

2.3

Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Verfügung vom 22. März 2023 respektive Einspracheentscheid vom 24. Januar

2024.

die Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 6. September

2022.

eingestellt hat aufgrund eines fehlenden natürlichen Kausalzusammenhangs

zwischen den Beschwerden an der linken Schulter und dem Unfall vom 9. August

2024.

(vgl. Schreiben vom 2. Februar 2023, UV-Akte 77).

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes

bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten.

3.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte

Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf

ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem

Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit

dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2

UVG).

3.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen

Schaden voraus (BGE 142 V 435 E. 1). Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E. 3.2).

3.4

3.4.1

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind

alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435

E. 1; 129 V 177 E. 3.1).

3.4.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1;

siehe auch BGE 138 V 218 E. 6).

3.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der

Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens

darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)

Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo

ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen

Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später

eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51

E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen

einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht

allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen

sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern

beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).

3.6

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und

Kostenvergütungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise

Folge eines Unfalles ist.

4.

4.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376

E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).

4.2

4.2.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1). Begründen

ärztliche Auskünfte die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden einzig mit

dem Hinweis auf den vor dem Unfall beschwerdefreien Zustand, so liegt darin ein

beweisrechtlich unzulässiger «Post-hoc-ergo-propter-hoc»-Schluss vor (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_355/2018 E. 3.2; BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Solches

reicht für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht aus

(Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 und

8C_125/2013 vom 8. August 2023 E. 5.6).

4.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.3

Berichten versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem

gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Nicht

auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende (kreisärztliche)

Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund

vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich

feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche

Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u. a.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2).

Beratende Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht,

versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_281/2019 E. 3.2.2 und 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3).

4.2.4

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465

E. 4.5 mit Hinweisen).

5.

5.1

Nachfolgend präsentiert sich die für die strittige Frage der

Kausalität zwischen dem Unfall vom 9. August 2022 und der linken Schulter

relevante medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

5.2

Die Beschwerdeführerin liess am 25. August 2022 Röntgenbilder

(Bericht Dr. med. R____, UV-Akte 2) und am 23. September 2022 ein MRI

(Bericht Dr. med. S____, UV-Akte 3-4) von ihrer linken Schulter und ihrem linken

Becken erstellen. Dr. med. E____, FMH Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem

Bericht vom 16. Oktober 2022, gestützt auf die am 25. August 2022 und 23.

September 2022 durchgeführte Bilddiagnostik, als Diagnosen eine subtotale

Bicepsruptur und transmurale Ruptur der mittleren Supraspinatussehne an der

adominanten linken Schulter und eine Prellung an der linken Hüfte fest. An der

linken Schulter zeige sich eine zerstörte lange Bizepssehne sowie eine nicht so

ganz transmurale Ruptur. Es zeige sich keine Retraktion-Tendenz. Da die

Patientin nun auf Kur gehe und eine Operation erst im Januar möglich sei und es

auch keine medizinische Dringlichkeit gebe, sei mit der Patientin die Vornahme einer

glenohumerale Infiltration entschieden worden. Anfang Januar erfolge dann eine

Nachkontrolle und gegebenenfalls die Operation dann im Februar. Es seien

verschiedene andere therapeutische Möglichkeiten angesprochen wie z. B.

repetitive Infiltrationen und dann eine inverse Schulter-TEP. Solange jedoch

bei diesem guten Knorpelangebot gelenkserhaltend operiert werden könne, werde

dies auch gemacht. Die Patientin sei mit dem Vorgehen einverstanden (UV-Akte

10-12). Die Beurteilung durch Dr. med. E____ veranlasste Dr. med. F____ mit

Schreiben vom 29. September 2022 (UV-Akte 93 f.) eine Stellungnahme zu geben,

worin er als Ausgangslage schildert, dass die Beschwerdeführerin am 9. August

2022.

zu Hause auf nassem Plattenboden ausgerutscht und auf die linke Seite

gefallen sei. Er habe mit ihr telefoniert, sie wolle Röntgenuntersuchungen und

die geplante Zahnsanierung in Ungarn machen lassen. Die konventionellen

Röntgenbilder des Beckens und der linken Schulter seien ohne Fraktur gewesen.

Ausserdem fasste er die Konsultation vom 28. September 2022 wie folgt zusammen:

An der linken Schulter bestehe eine Abduktion und Elevation dolent ab ca. 60°,

DD im Gelenkbereich und kein Hämatom. Zum Becken hielt er folgendes fest: Trochanter

beidseitig deutlich DD. Beim Gehen bestehe ein leichtes Hinken links. Die

Beschwerdeführerin wolle angesichts der Schulterschmerzen keinen

Therapieversuch machen. Sie nehme Okitas (Ketoprofen) und nichtsteroidale

Antirheumatika (NSAR) unter Pantoprazolschutz. Die linke Schulter sei bisher

die Bessere, auch der linke Arm sei der Bessere. Wegen der zervikalen

Spondylose, ursprünglich nach einem Autounfall, sei sie schon seit 1992

eingeschränkt und habe immer wieder Schmerzen. Physiotherapien mache die

Patientin 1-2 Mal pro Jahr in Italien, dafür hier keine. Die Adipositas sei mit

Schlauchmagen und Hautstraffung 2018 einigermassen erfolgreich behandelt worden.

5.3

Zum Nachweis der telefonischen Konsultation am 23. August 2022 und

der Sprechstunde am 26. August 2022 reichte Dr. med. F____ nachträglich am

27.

März 2023 eine schriftliche Bestätigung (UV-Akte 142), eine Chronik

der Behandlungen (UV-Akte 162) und einen Verlaufsbericht (UV-Akte 175) sowie

einen Bericht vom 17. April 2023 (UV-Akte 184 f.) ein.

5.4

Dr. med. E____ wiederholte mit Bericht vom 15. Januar 2023 die von

ihm zuvor gestellten Diagnosen und hielt fest, es würden sich persistierende

Beschwerden zeigen. Die Patientin sei jedoch aufgrund schlechter Erfahrungen im

Umfeld sehr zurückhaltend hinsichtlich einer Schulter-TP. Sie wünsche sich

trotz der starken Nebenwirkungen gegebenenfalls nochmals eine

Kortison-Infiltration nach ihren Ferien. Sie frage nach Alternativen, worauf ihr

diesbezüglich Hyaluronsäure und ACP vorgeschlagen worden sei. Sie werde sich

dies noch überlegen und dann gegebenenfalls eine Hyaluronsäure-Infiltration

durchführen lassen (UV-Akte 51-53).

5.5

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I____, FMH

Orthopädische Chirurgie, nahm mit Beurteilung vom 27. Januar 2023 Stellung zur

Frage, ob die objektivierbaren pathologischen Befunde noch zumindest teilweise

auf das Ereignis oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf

ereignisfremde Faktoren zurückzuführen seien. Dr. med. I____ hielt in seiner

Beurteilung vom 27. Januar 2023 unter Hinweis auf den in der Schweizerischen

Ärztezeitung 03/2021 publizierten «Schultertrauma-Check» (https://[...],

abgerufen am 10. Dezember 2024) fest, dass die

«starken» Indikatoren auf eine überwiegend wahrscheinlich rein degenerativ

bedingte natürlich kausale Rissbildung der Rotatorenmanschette und der langen

Bicepssehne hinweisen würden. Dies begründe sich mit der tabellarisch in oben

genanntem Artikel aufgeführten notwendigen klinischen – hier nicht vorhandenen

Situation – fehlender traumatischer Hinweise auf eine ereigniskausale Befundentstehung

(auf Boden gefallen und später Schmerzen Hüfte und Schulter links bemerkt – Unfallmeldung

vierzehn Tage nach Ereignis). Auch der zweite Indikator (traumatische Läsion)

sei nicht gegeben. Im Zusammenhang mit einer Tendinitis calcarea, einer nahezu

normalen Schulterbeweglichkeit seitengleich und unter Berücksichtigung einer

Kontusion der linken Schulter mit verzögerter Symptomatik handle es sich hier

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein reines symptomatisch werden

degenerativer Vorbefunde ohne überwiegend wahrscheinlichen natürlichen

Kausalzusammenhang und ohne erkennbare traumatische Verschlechterung eines rein

degenerativen Vor-Befundes gemäss den Kriterien des Schultertrauma-Checks nach

dem gemeldeten Ereignis. Der Status quo ante vel sine sei spätestens drei bis

vier Wochen nach dem Unfallereignis wieder erreicht gewesen. Zur Verfügung

standen Dr. med. I____ die konventionellen Rx-Bilder der linken Schulter

(UV-Akte 59-60).

5.6

In seinem Bericht 13. Februar 2023 berichtete Dr. med. E____ über

den Verlauf der Infiltration. Ausserdem nahm er den ablehnenden Entscheid der

Beschwerdegegnerin respektive von Dr. med. I____ zur Kenntnis, welcher ein

Erreichen des status quo ante nach drei bis vier Wochen festgehalten hatte.

Nach Ansicht von Dr. med. E____ sei dies arbitär, weshalb er auf sechs Monate

plädiere, was realitätsnaher sei (UV-Akte 87-89).

5.7

Dr. med. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, führte in ihrem Bericht vom 23. Februar 2023 im

Wesentlichen als Diagnosen an, die Beschwerdeführerin leide unter einem Verdacht

auf posttraumatische Insertionstendinopathie DD Bursitis Trochanterica links,

aktivierte Coxarthrose, einem bekannten lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom im

Rahmen einer Überlastung sowie unter einem chronischen belastungsabhängigen

zervikozephalen Schmerzsyndrom. Das Gangbild sei hinkend. Es bestehe ein

leichter Rumpfüberhang bei bekannter thorakolumbaler Skoliose mit Schulterschiefstand

zu Lasten der linken Seite und asymmetrischem Taillendreieck sowie Ausbildung

eines Rippenwulst links. Die Inklination gelinge problemlos bis unter Kniehöhe.

Es bestehe kein Aufrichte- oder Reklinationsschmerz. Die grobe Kraft der

unteren Extremität sei für die Kennmuskeln L1-S1 M5/5. Es bestehe allenfalls

eine leichte Missempfindung am lateralen Oberschenkel links und eine

ausgeprägte Druckdolenz über dem Trochanter. Es bestehe eine vermehrte

Schmerzannahme bei Innenrotation der linken Hüfte, diese sei im Seitenvergleich

reduziert. Die Reflexe seien beidseits symmetrisch auslösbar. Es würden keine

Zeichen der langen Bahnen vorliegen (UV-Akte 149-151).

5.8

Dr. med. F____, FMH Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 17. April

2023.

fest, dass der Sturz vom 9. August 2022 die Ursache für die

Schulterverletzung links und die deutliche Verschlechterung von lumbalen und

Hüftbereichsschmerzen links sei. Die linke Schulter habe bisher keine Probleme

gezeigt. Sie sei auch nie behandelt worden. Das Problem sei auf der rechten

Seite. Ebenso habe die Beschwerdeführerin mit dem Hüftbereich bisher keine

Probleme gehabt. Dies seien immer LWS-bedingte Schmerzen bei Fehlhaltung mit

Skoliose und Lordose gewesen. Die Hüftbereichsschmerzen würden erst seit dem

Unfall bestehen. Das seit 1992 bestehende zervikozephale Problem sei nie ganz

abgeheilt. In den letzten Jahren seien die Schmerzen stärker und die

Belastbarkeit kleiner geworden, sowohl als Verkäuferin in der Schuhbranche als

auch privat. Sie sei deswegen zu 50 % arbeitsunfähig. (UV-Akte 184-185).

5.9

Dr. med. E____ hielt mit Bericht vom 4. Mai 2023 fest, dass beide

Schultern in fast allen Bewegungsebenen schmerzhaft seien und dass reizlose

Narbenverhältnisse rechts bestehen würden. Die linke Schulter habe sich kaum

gebessert seit den Infiltrationen. Auch Physiotherapie scheine nicht zu viel zu

bringen. Grundsätzlich bestehe hier die Indikation für eine Operation (UV-Akte

218-219).

5.10

Mit Bericht vom 11. Mai 2023 wiederholte Dr. med. H____ die von ihm

am 20. März 2023 (vgl. UV-Akte 152-154) gestellten Diagnosen und Befunde. Es

sei mit der Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der PRP-Infiltration

gesprochen worden. Gegenüber Kortisoninfiltrationen sei sie sehr zurückhaltend

eingestellt, da es hier auch häufig Probleme mit dem Blutdruck gegeben habe und

sie diese wegen der Schulter aktuell zweimalig erhalten habe (UV-Akte 225-226).

5.11

Dr. med. K____, FMH Orthopädie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, und pract. med. M____, hielten in ihrem Bericht vom 30.

Juni 2023 als Diagnose an der linken Schulter eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne

nach Sturz vom 9. August 2022 fest. Es bestehe die Möglichkeit zur

Rekonstruktion. Bei einer Operation wäre damit zu rechnen, dass sich die

Schulterbeschwerden auf der linken Seite langfristig bessern würden. Eine Erhöhung

der Arbeitsfähigkeit sei eher nicht zu erwarten, da bei der Beschwerdeführerin diesbezüglich

auch andere multifaktorielle Beschwerden des Bewegungsapparates eine Rolle

spielen würden (BB 36)

5.12

Am 18. September 2023 liess die Beschwerdeführerin nochmals ein MRI

von ihrer linken Schulter machen, in welchem eine progrediente transmurale

Ruptur der Supraspinatussehne vom posterioren/mittleren Drittel bis zum

vorderen Drittel mit aktuell deutlichere Demarkation des transmuralen Defektes vorwiegend

im mittleren Sehnendrittel festgestellt worden sei. Aktuell bestehe eine komplette

Beteiligung des muskulotendinösen Übergangs mit früh beginnender Retraktion der

Sehne (Grad 1-2). Es bestehe keine relevant einsetzende fettige Infiltration

bzw. muskuläre Atrophie des Muskelbauches. Es liege eine leichtgradige Rissbildung

articularseitig der IS und keine muskuläre Atrophie vor. Die Subscapularissehne

sei intakt und tendinopathisch verändert. Bestehen würde im weiteren ein deutlich

degenerativ veränderter Bizepsanker und weiterhin der Verdacht einer longitudinal

gerichteten Partialruptur der deutlich tendinopathisch veränderten langen

Bizepssehne (LBS; Bericht Dr. med. T____, UV-Akte 246-247).

5.13

Mit Bericht vom 23. Oktober 2023 diagnostizierten Dr. med. K____ und

pract. med. L____ eine grössenprogrediente transmurale Ruptur der

Supraspinatussehne (Patte l-ll, Goutallier l) sowie des oberen Drittels der

Infraspinatussehne nach Sturz vom 9. August 2022 mit/bei SLAP-Läsion Typ II. Zum

aktuellen Zeitpunkt seien die konservativen Massnahmen bereits ausgeschöpft. Diese

hätten leider keine Besserung gebracht. Eine operative Versorgung mittels einer

arthroskopischen Rekonstruktion der Supraspinatussehne und die Adressierung der

SLAP-Verletzung sowie Bizepstendinopathie sei der Patientin angeboten worden (BB

37).

5.14

Dr. med. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und beratender Arzt der

Beschwerdegegnerin, nahm mit Beurteilung vom 9. Januar 2024 Stellung zur Frage,

ob die objektivierbaren pathologischen Befunde noch zumindest teilweise auf das

Unfallereignis oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich auf

ereignisfremde Faktoren zurückzuführen seien. Dr. med. J____ hielt im

Wesentlichen fest, dass es sich bei den Beschwerden an der linken Hüfte und

Schulter primär um eine subjektive Wahrnehmung handle, die einer Beurteilung

durch Aussenstehende deswegen kaum objektiv zugänglich sei. Die Einschätzung

von Dr. med. E____, wonach der status quo sine nicht schon nach drei bis vier

Wochen, sondern erst nach sechs Monaten eingetreten sei, sei nicht durch einen Verweis

auf objektivierbare pathologische Befunde begründet. Vielmehr basiere sie

überwiegend wahrscheinlich im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der

Versicherten, sie habe seit dem erlittenen Sturz zuvor nicht verspürte Schmerzen

zu beklagen. Dies entspreche jedoch lediglich einer zeitlichen Korrelation –

post hoc ergo propter hoc – die versicherungsmedizinisch nicht stichhaltig sei.

Hingegen lasse sich kein überwiegend wahrscheinlich kausaler Zusammenhang zwischen

dem Ereignis und den nachfolgend erhobenen pathologischen Befunden nachweisen,

die vielmehr allesamt als chronisch-degenerativer Natur anzusehen seien. Unter

Berücksichtigung aller Umstände habe die Versicherte am 9. August 2022 eine

überwiegend wahrscheinlich geringe Traumatisierung ihrer linken Hüfte und

Schulter in Form einer direkten Kontusion erlitten. Nach vorgängigen

telefonischen Konsultationen und ohne erhobenen klinischen Befund veranlassten

bildgebenden Massnahmen sei eine erste dokumentierte klinische Untersuchung nach

gut sieben Wochen erfolgt. Dabei seien keine klinischen Zeichen eines

stattgehabten Traumas dokumentiert worden und diese seien bis dahin auch

konventionell-radiologisch und MR-tomografisch nicht nachweisbar gewesen.

Vielmehr hätten sich dabei ausschliesslich chronisch-degenerative Alterationen

gezeigt, die durch das Ereignis vom 9. August 2022 vermutlich schmerzhaft aktiviert

worden seien im Sinn der vorübergehenden Verschlimmerung eines unfallfremden pathologischen

Vorzustands. Ein status quo sine sei bei dieser Ausgangslage überwiegend wahrscheinlich

nach Ablauf von höchstens sechs Wochen erreicht und könne mit der Arthro-MRT der

linken Schulter und der MRT der linken Hüfte vom 23. September 2022 auch

objektiv belegt werden. Damit könne vollumfänglich an der im Ergebnis weitestgehend

gleichlautenden Einschätzung des Sachverhalts durch Dr. med. I____ in seiner

Stellungnahme vom 27. Januar 2023 festgehalten werden (UV-Akte 205-215).

5.15

Dr. med. K____ stellte im Nachgang an die Schulteroperation der

Beschwerdeführerin vom 18. März 2024 mit Bericht vom 19. März 2024 fest, dass

eine grössenprogrediente, U-förmige, transmurale, delaminierte

Supraspinatussehnenruptur mit Retraktion Patte I bis Il, mit

Subskapularisoberrandiäsion Lafosse Grad II mit/bei schwerer

Bizepstendinopathie und begleitender Chondrokalzinose bestehe (BB 41).

5.16

Im Beschwerdeverfahren erging dazu von Dr. med. K____ eine

Stellungnahme im Rahmen seines Verlaufsberichts vom 3. Juni 2024, worin er festhielt,

dass der in der Beurteilung von Dr. med. I____ angewandte Schultertrauma-Check

(vgl. UV-Akte 59-60) in keinster Weise validiert sei und nicht als Basis einer

Beurteilung der Kausalität dienen solle. Die nach dem Unfallereignis eingetretene

schmerzhafte Bewegungseinschränkung, welche die Patientin zum Aufsuchen ihres

Hausarztes bewegt habe, sei sicherlich ein guter Hinweis auf eine traumatische

Schädigung der Rotatorenmanschette. Des Weiteren werde von der Beschwerdegegnerin

argumentiert, dass ein direktes Schultertrauma vorgelegen habe, welches in der

Regel nicht geeignet sei, eine traumatische Schädigung der Rotatorenmanschette

herbeizuführen. Dem sei entgegenzuhalten, dass Patienten den genauen

Traumamechanismus im Falle eines Sturzes oft nicht korrekt, respektive detailliert

wiedergeben könnten. Wie unter anderem Richard

Nyffeler et al. (Can a simple fall cause a rotator cuff tear? Literature

review and biomechanical considerations, in: Int. Orthop 2021, S. 1572-1583)

gezeigt hätten, könne ein einfacher Sturz, gerade bei geringer Reissfähigkeit

der Rotatorenmanschette in zunehmendem Alter zu einer Rotatorenmanschettenschädigung

führen. Das Argument, dass Verkalkungen intraoperativ gefunden worden seien,

sei ebenfalls nicht ein Zeichen für eine degenerative Vorschädigung. Die

Tendinosis calcarea trete in der Regel ohne zusätzliche Rotatorenmanschettenruptur

auf und stehe deshalb nicht in direktem Zusammenhang mit einer degenerativen

Rotatorenmanschettenruptur (RB 2).

5.17

Am 7. August 2024 nahm Dr. med. J____ Stellung zur vorstehenden

Beurteilung von Dr. med. K____, welche die Beschwerdegegnerin mit ihrer Duplik

einreichte. Darin hielt er im Wesentlichen fest, dass in seiner Beurteilung vom

9.

Januar 2024 (vgl. E. 5.14. hiervor) kein einziges Mal Bezug auf den Schultertrauma-Check

genommen worden sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin überwiegend

wahrscheinlich erstmals am 28. September 2022 von ihrem Hausarzt, Dr. med. F____,

FMH Allgemeine Innere Medizin, klinisch untersucht worden. Zu diesem Zeitpunkt

seien bereits mehr als sieben Wochen seit dem Ereignis vom 9. August 2022 vergangen,

was der Argumentation von Dr. med. K____ klar widerspreche. Wäre an der linken

Schulter der Versicherten direkt nach dem Ereignis tatsächlich eine relevante

Bewegungseinschränkung aufgetreten, hätte sie sich deswegen fast sicher

umgehend in eine ärztliche Abklärung begeben. Ferner sei zwar die Aussage von Dr. med.

K____ korrekt, dass die genaue Ätiologie der Tendinosis calcarea nach wie vor

nicht abschliessend geklärt sei. Der im Operationsbericht verwendete Terminus

«Chondrokalzinose» sei insofern ungenau, als es sich dabei um Kalkeinlagerungen

im Knorpel (Chondros) und nicht um solche in der Sehne (Tendo) handle. Es sei

aber weitgehend unbestritten, dass sie entweder auf einen pathologischen

Stoffwechselprozess zurückzuführen sei – dies gilt vor allem für die

Chondrokalzinose – oder aber das Zeichen eines Reparationsprozesses darstelle.

Dieser spiele sich typischerweise im Kontext mit einer übermässigen

Beanspruchung beziehungsweise eben einer Degeneration ab, wofür auch die

gleichartigen Veränderungen in der langen Bizepssehne sowie der

Infraspinatussehne sprechen würden. Beide genannten Alterationen würden

jedenfalls nicht einem Normalbefund bei einer Person aus der

Durchschnittsbevölkerung entsprechen und auch ein kausaler Zusammenhang mit dem

Ereignis vom 9. August 2022 sei weit überwiegend wahrscheinlich

auszuschliessen, nachdem sie bereits ganz von Anfang an nachweisbar gewesen

seien (Duplikbeilage).

6.

6.1

Wie in den obigen Erwägungen aufgezeigt, liegen gegensätzliche Einschätzungen

der involvierten Ärztinnen und Ärzte vor. Diese widersprechen sich namentlich

in der Beurteilung, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem

natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den 6. September 2022

hinaus geklagten Schulterbeschwerden links und dem Unfallereignis vom 9. August

2022.

bestehe. Uneinigkeit besteht in der Frage, wann der Status quo sine

erreicht sei. Unterschiedliche Auffassungen bestehen sodann insbesondere

bezüglich der Frage, ob die noch geklagten Beschwerden an der linken Schulter auf

degenerativ Veränderungen oder auf den Unfall vom 9. August 2023 zurückzuführen

seien. Die beteiligten Ärzte vertreten überdies unterschiedliche fachärztliche

Meinungen zur Validierbarkeit des Schultertrauma-Checks der Schweizerischen

Ärztezeitung 03/2021 (https://[...], abgerufen am 10. Dezember 2024) sowie zu

den Zusammenhängen zwischen einer Tendinosis calcarea und einer degenerativen

Rotatorenmanschettenruptur.

6.2

6.2.1

Vorliegend sind diverse Unstimmigkeiten in den Einschätzungen

der beratenden Ärzte Dr. med. I____ (vgl. E. 5.5. hiervor) sowie Dr. med. J____

(vgl. E. 5.14. und E. 5.17. hiervor) festzustellen, die Grundlage des

Entscheids der Beschwerdegegnerin darstellen, es liege ab dem 6. September 2022

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang

zwischen dem Ereignis vom 9. August 2022 und den Befunden an der linken

Schulter vor.

6.2.2

So begründet Dr. med. J____ seine Ansicht, es bestehe

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang

zwischen dem Ereignis vom 9. August 2022 und den Beschwerden an der linken

Schulter, u. a. mit dem Hinweis, der behandelnde Facharzt Dr. med. E____ habe

bei seinen Untersuchungen keine operationsbedürftigen unfallkausalen

Pathologien festgestellt (vgl. E. 5.17. hiervor). Dem ist entgegenzuhalten, dass

Dr. med. E____ in seinem Bericht vom 16. Oktober 2022 angegeben hatte,

eine Operation sei aufgrund einer Kur der Beschwerdeführerin erst im Januar 2023

respektive Februar 2023 möglich. Mit der Beschwerdeführerin seien verschiedene

therapeutische Möglichkeiten besprochen worden, wie etwa eine inverse

Schulter-Totalendoprothese (E. 5.2. hiervor). Auch anlässlich seiner

Untersuchungen vom 12. Januar 2023 und 9. Februar 2023 zog Dr. med. E____

die Implantation einer Schulter-TP in Erwägung. Von der Beschwerdeführerin habe

er jedoch die Rückmeldung erhalten, dass sie hinsichtlich eines Eingriffs sehr

zurückhaltend sei (vgl. E. 5.4. hiervor). Dr. med. E____ führte schliesslich in

seinem Bericht vom 4. Mai 2023 an, dass die Indikation für eine Operation

bestehe (vgl. E. 5.9. hiervor).

6.2.3

Im Weiteren bringt Dr. med. J____ zur Belegung seiner

Ansicht betreffend die Unfallkausalität ferner vor, die Beschwerdeführerin sei

– nach telefonischen Kontakten – überwiegend wahrscheinlich erstmals am 28.

September 2022 und somit mehr als sieben Wochen nach dem Unfall vom 9. August

2022.

von ihrem Hausarzt Dr. med. F____ klinisch untersucht worden (vgl. E.

5.14

und E. 5.17. hiervor). Damit seien objektivierbare klinische Befunde, die

sich überwiegend wahrscheinlich auf den erlittenen Sturz hätten zurückführen

lassen, zu diesem Zeitpunkt fast naturgemäss nicht mehr zu finden gewesen (vgl.

E. 5.14. hiervor). Dr. med. J____ leitet daraus ab, es sei durch den Unfall vom

9.

August 2022 keine relevante schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung

eingetreten, da sich die Beschwerdeführerin sonst fast sicher umgehend

persönlich an ihren Hausarzt gewandt und damit nicht mehr als sieben Wochen

gewartet hätte (vgl. E. 5.17. hiervor). Dr. med. J____ übersieht bei

seiner Schilderung, dass bereits am 26. August 2022, d. h. etwas mehr als

zwei Wochen nach dem Unfall, eine erste klinische bzw. subjektive Untersuchung

bei Dr. med. F____ stattfand (UV-Akte 45). Die Skepsis von Dr. med. J____

aufgrund der Abrechnung (UV-Akte 21) und des Protokolleintrages (UV-Akte 175)

steht konträr zur Bestätigung von Dr. med. F____ (vgl. E. 5.2. hiervor). In

diesem Sinne ist schliesslich auch die Ausführung von Dr. med. J____ inkorrekt,

wonach die Beschwerdeführerin erstmals am 27. Juni 2023 wegen Problemen an der

linken Schulter in der orthopädischen Klinik des [...]spitals [...] vorstellig geworden

sei (ad 1). Dr. med. J____ übersieht bei seiner Ausführung, dass die

Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 29. September 2022 von ihrem

Hausarzt Dr. med. F____ an Dr. med. E____ überwiesen (vgl. E. 5.2. hiervor)

und von diesem am 16. Oktober 2022 erstmals an der linken Schulter untersucht wurde

(vgl. E. 5.2. hiervor). Zudem wurde zuvor am 25. August 2022 Röntgenbilder und

am 23. September 2022 ein MRI von der Schulter der Beschwerdeführerin

erstellt (vgl. E. 5.2. hiervor).

6.2.4

Dr. med. J____ verneint einen natürlichen

Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 9. August 2022 und den Beschwerden

an der linken Schulter überdies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe

in der Schadenmeldung gegenüber ihrer Arbeitgeberin und damit gegenüber dem

UVG-Versicherer lediglich eine Verdrehung/Verstauchung des linken Hüftgelenks

angegeben und die linke Schulter gar nicht erwähnt (vgl. E. 5.17. hiervor).

Dr. med. J____ verkennt bei seiner Aussage, dass die Beschwerdeführerin in

der Schadenmeldung zwar in der Zeile «9. Verletzungen» ihre Beschwerden an

der Schulter nicht angegeben hatte, jedoch in der Zeile «6. Sachverhalt»

schilderte, sie verspüre Schmerzen an der linken Schulter («[…] danach bemerkte

ich später Schmerzen an der linken Hüfte und der linken Schulter.»). Dass die

Beschwerdeführerin im Nachgang an den Unfall vom 9. August 2022 unter Schmerzen

an der linken Schulter im Nachgang an den Unfall vom 9. August 2022 litt, zeigt

auch die Dokumentation von Dr. med. F____ vom 20. Dezember 2022, welcher die

Beschwerdeführerin im Rahmen einer Erstbehandlung am 26. August 2022 untersuchte

und eine Rotatorenmanschettenläsion festhielt (vgl. E. 5.2.und E. 6.2.3.

hiervor).

6.2.5

Des Weiteren nicht nachvollziehbar ist die nach Analyse

der MRI-Bildgebung vom 23. September 2022 vertretene Ansicht von Dr. med. J____,

es könne auf den Bildern entgegen der Auffassung des Radiologen Dr. med. S____

(vgl. E. 5.2. hiervor) keine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne erkannt

werden (vgl. E. 5.14. hiervor). Zweifel an der Richtigkeit dieser divergierenden

Meinung von Dr. med. J____ betreffend die Interpretation der MRI-Bilder vom 23.

September 2022 bestehen zum einen, da neben Dr. med. S____ auch Dr. med. E____

in seinem Bericht vom 16. Oktober 2022 gestützt auf dieselbe Bilddiagnostik von

einer transmuralen Ruptur der mittleren Supraspinatussehne an der linken

Schulter ausging (vgl. E. 5.2. hiervor). Zum anderen stellte auch Dr. med. K____

im Nachgang an die Operation vom 18. März 2024 eine transmurale, delaminierte

Supraspinatussehnenruptur fest (E. 5.15. hiervor). Weiter diagnostizierte auch

Dr. med. T____ nach der Durchführung eines weiteren MRI der linken Schulter am

18.

September 2023 eine progrediente transmurale Ruptur der Supraspinatussehne

(vgl. E. 5.12. hiervor).

6.2.6

Nicht ohne weiteres gefolgt kann der Ansicht von Dr.

med. J____, wonach das Akromioklavikular-Gelenk (AC-Gelenk) durchaus gewisse

Degenerationen aufweise, beispielsweise in Form von intraossären Zysten dorsal

am Akromion und mit einer moderaten Aktivierung, stellt er sich damit doch

gegen die Befundung von Dr. med. S____ (vgl. E. 5.2, 5.14. hiervor; UV-Akte

207). Dr. med. J____ hält des Weiteren zwar die Befunde im MRI vom 18.

September 2023 von Dr. med. T____ für nachvollziehbar, hebt dabei aber auch bei

der der Beurteilung dieser Bildaufnahmen degenerative Befunde hervor, welche

die traumatische Ursache in Frage stellen würden (vgl. E. 5.14. hiervor;

UV-Akte 211). Dabei äussert er sich in seinem Bericht vom 9. Januar 2024 (vgl.

E. 5.14. hiervor und UV-Akte 211, 213) zur Verkalkung als Zeichen der

Vorschädigung der Supraspinatussehne, deren direkte Massgeblichkeit er dann jedoch

aufgrund des fachärztlichen Einwands von Dr. med. K____ relativiert (Bericht

vom 7. August 2024, ad 5 und E. 5.17. hiervor; vgl. E. 5.15. hiervor).

Inwieweit degenerative Veränderungen vorhanden sind und diese als Hinweis gegen

eine traumatische Schädigung dienen, kann daher – entgegen der Meinung von Dr.

med. J____ – bei dieser medizinischen Sachlage nicht abschliessend beurteilt

werden.

6.2.7

Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag Dr. med. J____

schliesslich aus seinem Hinweis, den Angaben in der Schadenmeldung UVG vom 24.

August 2022 sei nicht zu entnehmen, wie sich der Sturz am 9. August 2022 genau

abgespielt habe. Dieser relativiert dabei seine Ansicht, indem er ausführt,

dass Dr. med. K____ Recht zu geben sei, wenn er festhalte, das Patientinnen und

Patienten den genauen Traumamechanismus im Falle eines Sturzes oft nicht

korrekt respektive detailliert wiedergeben könnten (vgl. RB 2). Dies würde

jedoch bei der Analyse des vorliegenden medizinischen Sachverhalts kaum

weiterhelfen (Beurteilung vom 7. August 2024, DB, Ad 4). Dr. med. J____ ist entgegenzuhalten,

dass dem Unfallmechanismus ohnehin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

keine übergeordnete Bedeutung zukommt, da dieser oftmals nicht mehr

rekonstruiert werden kann. Vielmehr sind gemäss Bundesgericht die einzelnen für

oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht

gegeneinander abzuwägen und es ist der Sachverhalt zu ermitteln, welcher

zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen.

Dabei gilt es etwa, die bildgebenden Befunde, die Vorgeschichte, den

Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen (Urteile des

Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 4.2, 8C_59/2020 vom 14. April

2020.

E. 5.4 und 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1.3).

6.2.8

Zusammenfassend ist nach den Ausführungen in E.

6.2.1-6.2.7. festzuhalten, dass vorliegend insgesamt Zweifel an der Schlüssigkeit

der Einschätzungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I____

und Dr. med. J____, bestehen, wonach die Leiden an der linken

Schulter auf degenerative Veränderungen zurückzuführen seien und nicht in einem

(teil-)kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. August 2022 stehen würden

(vgl. E. 5.5., 5.14. und E. 5.17. hiervor), weshalb die Beschwerdegegnerin zu

Unrecht auf diese abgestellt hat. Für die Frage der Kausalität zwischen dem

Unfall vom 9. August 2022 und den geklagten Schulterbeschwerden bzw. für

die Frage des Eintritts des Status quo sine und in der Folge der Leistungspflicht

der Beschwerdegegnerin kann jedoch vorliegend auch nicht vorbehaltlos auf die kurze

und nicht einlässlich begründete Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. med. E____

abgestellt werden, der von einem Eintreten des status quo sine sechs Monate

nach dem Unfallereignis ausgeht (UV-Akte 89). Demzufolge hat die

Beschwerdegegnerin im Fachgebiet Orthopädie ein versicherungsexternes

fachärztliches Gutachten betreffend die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen

dem Unfall vom 9. August 2022 und dem Gesundheitsschaden an der linken

Schulter der Beschwerdeführerin einzuholen. Nach Vorliegen des

versicherungsexternen fachärztlichen Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin

über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 ist aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende natürliche Kausalität

zwischen dem Unfall vom 9. August 2022 und dem Gesundheitsschaden an der

linken Schulter durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens zu klären und

anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu

entscheiden.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

7.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der

Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der

Beschwerdeführerin entscheidet.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: