UV.2024.7
Pflegeleistungen nach Rentenzusprechung
27. Juni 2024Deutsch26 min
dem Beschwerdeführer schliesslich – medizinisch gestützt auf das Gutachten des F____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführer
C____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2024.7
Einspracheentscheid vom 8.
Februar 2024
Pflegeleistungen nach
Rentenzusprechung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1979 geborene Beschwerdeführer arbeitet seit
August 2006 in der D____ AG, Basel, als technischer Operationsassistent (vgl.
implizit Antwortbeilage [AB] 33) und ist in dieser Eigenschaft bei der C____ AG
unfallversichert. Am 20. Februar 2013 rutschte er auf nassem Boden aus und
verdrehte sich das rechte Knie. Dabei zog er sich eine Ruptur des vorderen
Kreuzbandes zu und musste sich in der Folge mehreren Operationen unterziehen
(vgl. u.a. den Bericht des E____spitals vom 5. August 2020; bei AB 42). Mit
Änderungskündigung vom 29. Mai 2020 wurde sein Arbeitspensum per 30. August
2020 von 100 % auf 60 % reduziert (vgl. AB 33; siehe auch AB 117 und AB 130).
b) Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 sprach die C____ AG
dem Beschwerdeführer schliesslich – medizinisch gestützt auf das Gutachten des F____
(F____) vom 3. November 2020; AB 49) und die Stellungnahme des beratenden
Arztes vom 11. November 2020 (AB 50) – eine Rente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 20 % sowie eine 20%ige Integritätsentschädigung zu. Weitere
Heilbehandlungen wurden befristet auf zwei Jahre zugesprochen. Dabei wurden die
ärztlichen Konsultationen auf maximal vier pro Jahr für die Verschreibung der
erforderlichen Medikamente begrenzt. Des Weiteren wurden die Sitzungen für
Physiotherapie und Lymphdrainage auf fünf Serien à neun Sitzungen pro Jahr
limitiert. Gleichzeitig wurde festgehalten, im Januar 2023 werde der Bedarf von
weiteren Therapien und Medikamenten neu geprüft (vgl. AB 63). Die hiergegen vom
Beschwerdeführer erhobene Einsprache (AB 67) hiess die C____ AG mit Einspracheentscheid
vom 27. Januar 2022 teilweise gut. Sie sprach nunmehr eine Rente auf der
Basis eines Invaliditätsgrades von 22 % zu und setzte den versicherten
Verdienst neu fest. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (vgl. AB 78).
c) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er rügte die Festlegung des
IV-Grades und die Begrenzung der Übernahme der Heilbehandlungskosten (vgl. AB
86). Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 28.
Juni 2022 (Verfahren UV 2022 9) teilweise gut. Der Einspracheentscheid vom 27.
Januar 2022 wurde in Bezug auf den Rentenanspruch aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wurde dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Rente auf
der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 42 % auszurichten. Abgewiesen wurde die
Beschwerde hingegen in Bezug auf die Befristung der Heilbehandlung. Diesbezüglich
wurde jedoch klargestellt, die Beschwerdegegnerin werde die von ihr in der
Verfügung vom 17. Februar 2021 angekündigte Überprüfung im Januar 2023 bzw.
zeitnah vorzunehmen haben. Dabei werde sie für die Zukunft zu beachten haben,
dass die nach Art. 21 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über
die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zugesprochenen Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen als Dauerleistungen behandelt würden und es für ihre
Aufhebung oder Anpassung eines Rückkommenstitels oder eines Revisionsgrundes
nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bedürfe (vgl. AB 121).
d) Die C____ AG nahm nach Eingang des Urteils im März 2023
entsprechende Abklärungen vor (vgl. AB 124 ff.). Namentlich wurden die
behandelnden Ärzte zur Verlaufsberichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den
Bericht von Dr. G____, E____spital [...], Anästhesiologie, vom 16. Februar 2023;
AB 125). Ausserdem wurde beim beratenden Arzt die Stellungnahme vom 12. April 2023
eingeholt (vgl. AB 133). Mit E-Mail vom 31. Mai 2023 (resp. beigelegtem
Schreiben vom 10. Mai 2023) teilte die H____ AG dem Beschwerdeführer
mit, durch weitere Behandlungen könne keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erreicht werden. Der medizinische Endzustand sei aktuell
erreicht. Deshalb würden die weiteren Heilbehandlungen bis 31. Dezember 2025
wie folgt übernommen: Maximal fünf Serien Lymphdrainage (fünfmal neun Sitzungen,
mithin 45 Sitzungen pro Jahr) und maximal ein Paar Arbeitsschuhe pro Jahr. Ende
2025 werde die Übernahme der festgelegten Heilbehandlungen nochmals geprüft und
neu festgelegt (vgl. AB 143). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 1. Juni
2023. Er beantragte, es sei auf eine Begrenzung der Lymphdrainagesitzungen
(maximal fünf Serien) zu verzichten. Er nehme die Lymphdrainagesitzungen
weiterhin zweimal pro Woche wahr. Diese Kadenz sei medizinisch indiziert. Auch
die weitere Übernahme der Medikamente sei aus denselben Gründen notwendig. Der
Eingabe hatte er einen Bericht des D____ Spitals vom 25. April 2023, einen
Bericht von Dr. G____ vom 16. Februar 2023, einen Bericht von Dr. I____ vom 11. August 2022
und eine ärztliche Bescheinigung der Allgemeines Krankenhaus J____ GmbH vom 7.
Februar 2022 beigelegt (vgl. AB 145).
e) Die H____ AG konsultierte in der Folge nochmals ihren
beratenden Arzt (Stellungnahme Dr. K____ vom 7. Juni 2023; AB 146). In der
Folge wurde am 21. Juni 2023 eine Verfügung betreffend die weiteren
Heilbehandlungskosten erlassen. Darin wurde festgehalten, es würden die
weiteren Heilbehandlungen bis 31. Dezember 2025 wie folgt übernommen: maximal
fünf Serien Lymphdrainage oder Physiotherapie (fünfmal neun Sitzungen) pro Jahr;
maximal ein Paar Arbeitsschuhe pro Jahr; zwei Arztkonsultationen pro Jahr für
Therapieverordnung. Das Medikament Lyrica werde weiterhin übernommen. Ende 2025
werde die Übernahme der festgelegten Heilbehandlungen nochmals geprüft und neu
festgelegt (vgl. AB 148). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juni 2023
Einsprache. Er beantragte die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Insbesondere
sei die Befristung der Lymphdrainage auf fünf Serien aufzuheben. Sodann seien
auch sämtliche Medikamente weiterhin zu übernehmen, nicht nur Lyrica (vgl. AB
149). Die C____ AG holte daraufhin bei Dr. L____, Spital [...], die
Aktenbeurteilung vom 13. November 2023 ein (vgl. AB 161). Mit Einspracheentscheid
vom 8. Februar 2024 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Zur
Erhaltung der verbleibenden Erwerbstätigkeit wurden die Vergütung folgender
Heilbehandlungen zugestanden: im Maximum fünf Serien à neun Sitzungen
Lymphdrainage (oder Physiotherapie) pro Jahr; maximal ein Paar Arbeitsschuhe
pro Jahr; zwei Arztkonsultationen pro Jahr für Therapieverordnung; die
Medikamente Lyrica und Arcoxia, sofern unfallbedingt verordnet. Die genannten
Behandlungen würden unbefristet übernommen (vgl. AB 168).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. März 2024
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt
Folgendes: (1.) Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen
auszurichten; (2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer
zu Lasten der C____ AG. Der Eingabe hat er unter anderem einen Bericht des E____spitals
Basel, Anästhesiologie, vom 8. Februar 2024 beigelegt (Beschwerdebeilage 3).
b) Die C____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Eingabe vom 27. April 2024 verzichtet der
Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme.
III.
Am 27. Juni 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ATSG das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte
Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der
Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz
befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt
sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs.
2.
ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...]. Er hatte
aber in der Vergangenheit unbestrittenermassen Wohnsitz in Basel. Auch befindet
sich der Sitz der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in Basel. Die
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben.
1.2
Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG;
SG 154.100).
1.3
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine
Gehörsverletzung geltend; die Aktenbeurteilung von Dr. L____ sei vom 13. November
2023.
sei ihm vor Erlass des Einspracheentscheids nicht zur Stellungnahme
vorgelegt worden (vgl. die Beschwerde).
2.2
2.2.1
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
29.
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 [BV SR 101]) dient einerseits der Sachaufklärung,
anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört
insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht
in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als
Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,
damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann.
Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den
Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die
entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11, 17 E. 5.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur,
womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels
grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11, 17 E. 5.3; BGE 137 I 195, 197 E.
2.2).
2.2.2
Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus –
im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 142 II 218, 226 E. 2.8.1; BGE 136 V 117, 126 f. E. 4.2.2.2).
2.3
Weil das angerufene Sozialversicherungsgericht volle Kognition hat
und die Rückweisung der Sache darüber hinaus auch zu einem formalistischen
Leerlaufführen führen würde, ist – ungeachtet einer allfälligen
Gehörsverletzung – von einer Rückweisung der Angelegenheit an die
Beschwerdegegnerin abzusehen.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin macht
im Wesentlichen geltend, gemäss den schlüssigen Einschätzungen von Dr. K____ (Stellungnahme
vom 7. Juni 2023; AB 146) und von Dr. L____
(Aktenbeurteilung vom 13. November 2023; AB 161) habe man dem Beschwerdeführer
zwecks Erhaltung der verbleibenden Erwerbfähigkeit die Übernahme der Kosten folgender Heilbehandlungen (unbefristet) gewährt: maximal
fünf Serien à neun Sitzungen Lymphdrainage (oder Physiotherapie) pro Jahr;
maximal ein Paar Arbeitsschuhe pro Jahr; zwei Arztkonsultationen pro Jahr für
Therapieverordnung; die Medikamente Lyrica und Arcoxia, sofern unfallbedingt
verordnet (vgl. die Beschwerdeantwort; siehe
auch den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024).
3.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es seien –
den Beurteilungen der ihn behandelnden Ärzte zufolge – sämtliche verordneten
Medikamente erforderlich. Auch sei zweimal pro Woche Lymphdrainage unabdingbar
(vgl. insb. die Beschwerde).
4.
4.1
4.1.1
Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden nach der Festsetzung der
Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) namentlich
dann gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit
dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c).
4.1.2
Die nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zugesprochenen
Pflegeleistungen und Kostenvergütungen werden als Dauerleistungen behandelt.
Für deren Aufhebung oder Anpassung bedarf es eines Rückkommenstitels oder eines
Revisionsgrunds nach Art. 17 Abs. 2 ATSG (BGE 149 V 224, 226 f. E. 3.3.2). Zu
fragen ist daher gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG nach Änderungen des Sachverhalts,
die aus Sicht des Eingliederungsziels (Erhalt der Erwerbsfähigkeit) geeignet
sind, Bestand und Umfang der zugesprochenen Heilbehandlung anhaltend zu
beeinflussen. Dabei geht es zum einen um den Gesundheitszustand selbst, der
sich auch nach Abschluss des Falles im Lauf der Zeit – mit Auswirkungen auf den
Behandlungsbedarf – verändern kann. Zum andern fallen die Arbeitsfähigkeit
sowie erwerbliche Gründe in Betracht, zumal mit Blick auf die von Art. 21 Abs. 1
lit. c UVG angestrebte Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Endlich
kann sich zufolge Anpassung oder Angewöhnung an die Behinderung eine nach Art.
17.
Abs. 2 ATSG und Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG bedeutsame Veränderung des
Behandlungsbedarfs ergeben. In allen Fällen gilt es dies durch entsprechenden
revisionsrechtlichen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Leistungszusprache
mit jenem anlässlich der Neubeurteilung zu ermitteln (BGE 144 V 418, 423
f. E. 3.4).
4.2
4.2.1
Art. 43 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen
(Abs. 1), wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers liegt,
darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat (Abs. 1bis).
Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage.
Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu
ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
4.2.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen
(BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.3
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen
Untersuchungen der versicherten Person beruhende versicherungsinterne
Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. die
Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2021 vom 24. März 2022 E. 4.2. und
8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2.).
4.2.4
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf maximal
ein Paar Arbeitsschuhe pro Jahr zu Lasten der Unfallversicherung hat (vgl. den
Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024;
AB 168). Diese werden von Dr. I____ und
von Dr. G____ verordnet (vgl. u.a. die Rezepte von Dr. I____ vom 18. November
2022.
[AB 112] und vom 14. November 2023 [AB 167]). Im Bericht vom 3. Februar
2022.
(AB 154) führte Dr. G____ aus, es erfolge eine Rezeptierung von
Arbeitsschuhen, da der Patient in Standardoperationsschuhen häufiger stolpere
und in seinem Bewegungsumfang eingeschränkt sei (vgl. S. 2 des Berichtes). Dr. K____
erachtete in seiner Stellungnahme vom 12. April 2023 ebenfalls einen
Arbeitsschuh pro Jahr als indiziert (vgl. AB 133).
4.3.2
Nicht mehr bestritten wird von der Beschwerdegegnerin
auch, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich unbefristet Anspruch auf die
Medikamente Lyrica (Pregabalin) und Arcoxia hat, sofern diese unfallbedingt
verordnet werden (vgl. dazu den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024; AB
168). Diese Einschätzung lässt sich denn auch mit den Beurteilungen von Dr. K____
und Dr. L____ vereinbaren. So stellte Dr. K____ in seiner Stellungnahme vom 7.
Juni 2023 (AB 146) aus, sofern Lyrica (Pregabalin) weiter eingesetzt werde,
solle dies fortgeführt werden. Dr. L____ machte seinerseits in der
Aktenbeurteilung vom 13. November 2023 (AB 161) geltend, mehrfach bestätigt
worden sei ein neuropathisches Schmerzsyndrom und die subjektive Wirksamkeit
der Medikation mit Lyrica 150-0-100 mg. Ein Schmerzprotokoll liege aber nicht
vor. Diese Medikation sollte bei Vorliegen eines neuropathischen
Schmerzsyndroms fortgesetzt werden. Dabei seien sinnvollerweise Reduktionsversuche
der Medikation unter Führung eines Schmerzprotokolls zu empfehlen. Des Weiteren
machte Dr. L____ geltend, die Medikation mit Arcoxia 60 mg 2x1 sei als
Dauermedikation nicht günstig. Diesbezüglich wies er darauf hin, es lägen noch weitere
Diagnosen vor, welche wohl die Indikation für keine Arcoxia-Behandlung bedingen
könnten, u.a. wiederkehrende Lumbalgien und Schulterbeschwerden bzw.
Ellbogenbeschwerden. Arcoxia sei unfallbedingt nicht dauerhaft einzusetzen. Es
stelle bei sich wahrscheinlich entwickelnder posttraumatischer Arthrose im
Kniegelenk rechts bei Bedarf eine Behandlungsoption dar. Von Arcoxia 60mg
sollten maximal 100 Tabletten pro Jahr kumulativ eingenommen werden. Die
Maximaldosierung gemäss Compendium betrage 60mg pro Tag, gemäss letztem
vorliegendem Bericht, welcher die Arcoxia Medikation dokumentiere (16. Februar 2023,
E____spital [...], Anästhesiologie) würden 120mg pro Tag eingenommen respektive
verordnet. Bei Überdosierung könne es zu Nieren- und Leberfunktionsstörungen
kommen. Eine Überdosierung gelte es daher zu vermeiden.
4.4
4.4.1
Umstritten unter den Parteien ist die Abgabe von weiteren
Medikamenten zu Lasten der Unfallversicherung. Dies gilt namentlich für
Trazodon. Was die Medikation mit Trazodon angeht, so lässt sich der
Vorgeschichte entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im
Jahr 2020 angegeben hatte, er nehme Trazodon gegen die schmerzbedingte Schlafstörung
(vgl. S. 71 des Gutachtens; AB 49). Im Gutachten des F____ vom 3. November
2020.
war dann – nebst Pregabalin (Lyrica) – auch Trazodon als indiziert
erachtet worden war. Es war dargetan worden, psychiatrisch bestehe keine
Behandlungsbedürftigkeit über die Einnahme von Pregabalin und Trazodon hinaus
(vgl. S. 14 des Gutachtens). Die Einnahme von Pregabalin/Trazodon müsse
jeweils der Schmerzsituation angepasst werden (vgl. S. 20 des Gutachtens).
Der beratende Arzt Dr. K____ hatte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 11.
November 2020 (AB 50) die im Gutachten des F____ vorgeschlagene Medikation als
korrekt bewertet. In der Verfügung vom 17. Februar 2021 (AB 63) war
dann aber global von den "erforderlichen Medikamenten" gesprochen
worden. Quasi als Korrekturfaktor hatte die Beschwerdegegnerin eine Befristung
vorgenommen resp. eine umfassende Überprüfung in Bezug auf die Frage der
dauerhaft erforderlichen Heilbehandlung in Aussicht gestellt. Diese
Vorgehensweise war vom Sozialversicherungsgericht – aufgrund der in Aussicht
gestellten Überprüfung – mit Urteil vom 28. Juni 2022 (Verfahren UV 2022 9; AB
121) geschützt und worden. Das Gericht hatte jedoch – Bezug nehmend auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor) explizit
klargestellt, dass die Beschwerdegegnerin dann aber in Zukunft zu beachten haben
werde, dass es für die Aufhebung oder Anpassung von gestützt auf Art. 21 Abs. 1
lit. c UVG zugesprochene Pflegeleistungen und Kostenvergütungen eines
Rückkommenstitels oder eines Revisionsgrunds nach Art. 17 Abs. 2 ATSG bedürfe
(Erwägung 5.5. des Urteils).
4.4.2
Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurde dem
Beschwerdeführer weiterhin – mit Unterbrüchen – Trazodon von der D____ AG
verordnet. So wurde ein Rezept (auch) für Trazodon ausgestellt am 14. November
2022.
(AB 112), am 15. Juni 2023 (AB 147) und am 4. September 2023 (AB 157).
Nicht rezeptiert wurde Trazodon hingegen am 16. August 2022 und am 27. März
2023.
(vgl. AB 110 und 123).
4.4.3
Dr. L____ führte in der Aktenbeurteilung vom 13.
November 2023 (AB 161) aus, die Behandlung mit Trazodon 75 mg 1x1 sei gemäss
den Berichten nicht sicher aufgrund der neuropathischen Beschwerden eingesetzt
worden. Die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit dieser Medikation sollte überprüft
werden. Eine unfallbedingte Medikation mit Trazodon könne aktuell nicht
bestätigt werden. Es gehe auch nicht aus den Berichten hervor, dass Trazodon
signifikant schmerzlindernd wirksam sei. Bezüglich der aktuellen
neuropathischen Schmerzen werde stets von der Wirksamkeit von Lyrica
gesprochen.
4.4.4
Im Bericht der D____ AG vom 25. April 2023 (AB 145)
wurde zwar dargetan, mit der Einnahme von Lyrica 100-0-150 mg bestehe eine
weitgehend stabile Situation mit intermittierenden Exazerbationen […] Aus
neurologischer Sicht sei die Fortführung der Therapie mit Lyrica […] zwingend
notwendig (vgl. auch den Bericht vom 23. März 2022; bei AB 145). Im
Bericht von Dr. G____ vom 8. Februar 2024 (Beschwerdebeilage 3) wird Trazodon –
im Unterschied zu den früheren Berichten (vgl. u.a. den Bericht vom
3.
Februar 2022 [AB 154] und den Bericht vom 16. Februar 2023 [AB 125])
– auch nicht mehr erwähnt. All dies legt nahe, dass Trazodon nicht im
Vordergrund steht für die Schmerzbehandlung. Dass die Einnahme von Trazodon nunmehr
entbehrlich geworden, lässt sich daraus aber gleichwohl nicht ohne Weiteres
ableiten. Denn bereits früher wurde Trazodon nicht zur neurologischen
Schmerzbehandlung eingesetzt; vielmehr erfolgte die Abgabe, um der
schmerzbedingten Schlafstörung entgegenzuwirken (vgl. S. 71 des Gutachtens des F____;
AB 49).
4.4.5
Generell lässt sich die Frage, ob es weiterer
Medikamente bedarf, um die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten, gestützt
auf die vorliegenden Akten nicht zuverlässig beantworten. Dies gilt namentlich auch
für die in den Berichten von Dr. G____, E____spital [...], Anästhesiologie, vom
3.
Februar 2022 (AB 154) und vom 16. Februar 2023 (AB 125) erwähnten
Medikamente Candesartan, Moxonidin, Xarelto, Ivabradin, Pantozol, Vitamin D und
Magnesium (vgl. im Übrigen auch den Bericht des E____spitals, Anästhesiologie vom
8.
Februar 2024; Beschwerdebeilage 3). Dr. L____ machte in Bezug auf die im
Bericht vom 16. Februar 2023 erwähnten Arzneimittel in der
Aktenbeurteilung vom 13. November 2023 (AB 161) ohne nähere Begründung
geltend, diese Medikamente seien krankhaften anderen medizinischen Zuständen
zuzuordnen.
4.5
4.5.1
Des Weiteren ist unter den Parteien umstritten, in welcher
Häufigkeit der Beschwerdeführer Lymphdrainage benötigt. Aus der Vorgeschichte ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit Behandlungen mit
Lymphdrainage hat. Bereits in den Berichten des E____spitals [...], Anästhesiologie
vom 10. Juni 2020 und vom 5. August 2020 (bei AB 49) war festgehalten
worden, der Beschwerdeführer absolviere zweimal pro Woche Lymphdrainage. Prof.
Dr. M____ hatte seinerseits in der Patientenakte (beinhaltend Verlaufseinträge
ab Februar 2019 bis 27. Juli 2020; ebenfalls AB 49) festgehalten, es fänden
Physiotherapie und Lymphdrainage zweimal pro Woche statt, um so die
Arbeitsfähigkeit zu erhalten (Eintrag vom 30. März 2020). Im
orthopädischen Teilgutachten des F____ vom 3. November 2020 (AB 49) war
klargestellt worden, aus orthopädischer Sicht seien zur Erhaltung der
Arbeitsfähigkeit Physiotherapie und Lymphdrainage für weitere ein bis zwei
Jahre nötig (vgl. S. 64 des Gutachtens). In der medizinischen Gesamtwürdigung war
diese Aussage aufgegriffen worden (vgl. S. 14 des Gutachtens). Der beratende
Arzt Dr. K____ hatte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 11. November 2020 die
Erforderlichkeit von total fünf Serien Physiotherapie pro Jahr und maximal drei
Serien Lymphdrainage pro Jahr bejaht (vgl. AB 50). Mit Verfügung vom 17. Februar
2021) waren die Sitzungen für Physiotherapie und Lymphdrainage dann auf fünf
Serien à neun Sitzungen pro Jahr limitiert worden, dies befristet auf zwei
Jahre. Es wurde auch diesbezüglich eine erneute Überprüfung im Januar 2023 in
Aussicht gestellt (vgl. AB 63). Das Sozialversicherungsgericht hatte diese
Vorgehensweise in Anbetracht der in Aussicht gestellten Überprüfung mit Urteil
vom 28. Juni 2022 (Verfahren UV 2022 9; AB 121) geschützt (siehe im Übrigen auch
die unter Erwägung 4.4.1. hiervor gemachten Ausführungen). Die
Beschwerdegegnerin gesteht nunmehr weiterhin maximal fünf Serien à neun
Sitzungen Lymphdrainage (oder Physiotherapie) pro Jahr zu (vgl. den
Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024; AB 168).
4.5.2
Aus den Akten ergibt sich, dass Dr. G____, E____spital [...],
Anästhesiologie, weiterhin Rezepte für zweimal Lymphdrainage pro Woche ausstellt
(Rezepte vom 3. Februar 2022 [AB 101], vom 14. Dezember 2022 [AB 118],
Rezept vom 11. Dezember 2023 [AB 167]). Im Bericht vom 3. Februar 2022 (AB 154)
führte er aus, als Therapie werde unter anderem Lymphdrainage gemacht zweimal
pro Woche, mit sehr guten, arbeitserhaltendem Effekt. Des Weiteren stellte er
klar, man bespreche die Fortführung der Lymphdrainage, für die er eine
Dauerverordnung ausstelle (vgl. S. 2 des Berichtes). Im Bericht vom 16. Februar
2023.
legte Dr. G____ dar, die Lymphdrainage werde fortgesetzt und erfolge wie
empfohlen zweimal wöchentlich. Dennoch bestehe wiederholt eine Schwellneigung,
Giving-way-Symptomatik und über Tag deutlich steigende Schmerzhaftigkeit des
rechten Knies, insbesondere nach längeren Assistenzen bei Operationen ohne
Pause. Täglich absolviere der Übungen zur Stabilisation und Mobilisierung der
Beinmuskulatur, um weiterhin seine berufliche Tätigkeit ausüben zu können und
im Alltag mobil zu bleiben. Zusätzlich trainiere er mit dem Ergometer und Velo
sowie zur Stabilisation der Wirbelsäule und der Schultergelenke mittels
angeleiteten Eigenübungen. Man bespreche die Fortführung der Lymphdrainage, die
eine Effektivität unzweifelhaft sei. Bei auswahlbedingten Pausen resultierten
unmittelbar Schmerzexazerbationen, Mobilitätseinschränkungen und
Schwellneigung, die dann im Anschluss nur mühsam wieder zu beheben seien (vgl.
AB 125).
4.5.3
Dr. K____ führte in seiner Stellungnahme vom 7. Juni
2023.
(AB 146) aus, gemäss dem Manual der Schweizer Gesellschaft für
Vertrauensärzte SGV seien selbst bei ausgeprägten Lymphödemen maximal sechs
Serien Lymphdrainage in der Erhaltungstherapie notwendig. Diese werde meist
unterbrochen von Therapeuten und den Versicherten in den Ferien, da dort
Therapie in der Regel nicht weitergeführt werde. Zudem werde der Effekt einer
Lymphdrainage massivst minimiert, wenn keine konsequente Kompressionstherapie
durchgeführt werde. Die Forderung von fast zwölf Serien in diesem Schadenfall
sei grotesk; denn dies sei die doppelte Therapie im Vergleich zu einer
Erhaltungstherapie bei Elephantiasis. Der Versicherte weise eine Schwellneigung
auf. Rechtfertigen liessen sich total fünf Serien Physiotherapie oder Lymphdrainage.
Dr. L____ hielt seinerseits in der Aktenbeurteilung vom 13. November 2023
(AB 161) fest, grundsätzlich sei eine Lymphdrainage indiziert bei einem
sekundären Lymphödem nach operativer Tumorentfernung oder bei einem primären
Lymphödem bei Hypo- oder Aplasie der Lymphgefässe. Das Grundprinzip einer
Lymphdrainage sei die schonende manuelle Gefässverformung überwiegend an der
Körperoberfläche, welche den Abtransport von Gewebeflüssigkeiten fördert. Ziel
der Lymphdrainage sei eine verbesserte Lymphtransportkapazität, das Entstauen
der jeweiligen Körperregion, eine Schmerzlinderung und die verbesserte
Eigenmotorik der glatten Muskulatur der Lymphgefässe. Im vorliegenden Fall sei
ein Lymphödem nicht klar dokumentiert, sodass die Indikation zur Lymphdrainage letztlich
nur auf dem subjektiven Eindruck des Versicherten beruhe, aber nicht
medizinisch-wissenschaftlich begründet erscheine. Die Lymphdrainage bei
wiederkehrender Schwellung sollte mit kompressiven Massnahmen verbunden werden.
Diese sollten grundsätzlich die Grundlage der Therapie bei wiederholter
Schwellneigung bedeuten. Sollten somit tatsächlich ein Lymphödem oder
wiederholte Schwellungen vorliegen, wäre eine Kompressionsstrumpfbehandlung
oder andere kompressive Massnahmen konsequent durchzuführen. Die Durchführung
und das Ergebnis sollten dokumentiert werden (bildlich, Umfangmessungen etc.).
4.5.4
Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen lässt sich
nicht zuverlässig feststellen, ob die zugestandenen maximal fünf Serien à neun
Sitzungen Lymphdrainage (oder Physiotherapie) pro Jahr zur Erhaltung der
verbliebenen Erwerbsfähigkeit ausreichend sind oder nicht. Dr. K____ und Dr. L____
kann in Anbetracht der Aussagen der behandelnden Ärzte, namentlich von Dr. G____,
nicht ohne Weiteres gefolgt werden. So führte Dr. G____ – als Aussage des
Beschwerdeführers – im Bericht vom 8. Februar 2024 (Beschwerdebeilage 3) an, es
finde weiterhin zweimal pro Woche Lymphdrainage statt, dies mit sehr gutem
Effekt. Drainagestabilisierende Wickel oder Bandagen würden aufgrund der
Neuropathie nicht vertragen und würden den Schmerz verstärken (vgl. S. 2 oben
des Berichtes). Auch gilt es zu beachten, dass in den Rechnungen von N____ als
Diagnosen aufgeführt werden: "Lymphödem Unterschenkel und Knie rechts";
"neuropathisches Schmerzsyndrom" (vgl. AB 123, AB 167, AB 134, AB 103,
AB 96). Schliesslich fällt speziell auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer
von den von der Versicherung beigezogenen Ärzten nicht befragt/untersucht
wurde. Wie dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.2.3. hiervor), können nicht auf
eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende versicherungsinterne
Stellungnahmen jedoch nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit
der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Davon kann jedoch vorliegend
nicht ausgegangen werden. Soweit sich Dr. K____ in seiner Stellungnahme vom 7.
Juni 2023 (AB 146) auf das Manual der Schweizer Gesellschaft für
Vertrauensärzte SGV beruft, ist zu bemerken, dass es sich dabei nur um Richtlinien
handelt, von denen im Einzelfall auch abgewichen werden kann. Im Übrigen ist
unter der im Internet einsehbaren Rubrik "Fachliches" der
Schweizerischen Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte SGV zu
lesen, dass es neben dem klassischen primären oder sekundären Lymphödem noch
eine ganze Reihe von mit Schwellungen verbundene pathologische Zustände gebe,
die auf Manuelle Lymphdrainage bisweilen erfreulich gut ansprechen würden. Zu
nennen seien diesbezüglich die Reflexdystrophie (Algodystrophie, Morbus Sudeck)
und auch posttraumatische Ödeme, wobei die Übergänge zum Teil fliessend seien.
Auch vasoplegische Ödeme seien eine geeignete Indikation (vgl. unter https://www.medici-fiduciari.ch/expertcom/recommendations/3.html;
eingesehen am 27. Juni 2024). Damit bestehen insgesamt jedenfalls geringe
Zweifel an der Richtigkeit der versicherungsinternen Einschätzungen, namentlich
auch derjenigen von Dr. L____, die im Ergebnis einer versicherungsinternen
Beurteilung entspricht. Allerdings kann auch nicht ohne Weiteres auf die
Einschätzung der behandelnden Ärzte abgestellt werden; denn diesbezüglich gilt
es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 4.2.4. hiervor).
4.6
Unklarheit besteht letztlich auch darüber, ob nunmehr – anstelle von
bisher vier (vgl. die Verfügung vom 17. Februar 2021; AB 63) – zwei ärztliche
Konsultationen genügen, um die erforderlichen ärztlichen Rezepte auszustellen.
Diesbezüglich mangelt es ebenfalls an einer entsprechenden Begründung in der
Stellungnahme von Dr. K____ vom 7. Juni 2023 (AB 146).
4.7
Aus all dem folgt, dass gestützt auf die vorliegenden Akten nicht
zuverlässig beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer – abgesehen von
Pregabalin und Arcoxia, weitere Medikamente zur Erhaltung seiner
Erwerbsfähigkeit benötigt. Ebenfalls unklar erscheint, ob mehr als die
zugestandenen maximal fünf Serien à neun Sitzungen Lymphdrainage (oder
Physiotherapie) pro Jahr benötigt werden. Auch lässt sich die Anzahl der für
die Ausstellung der Rezepte erforderlichen ärztlichen Konsultationen nicht
zuverlässig feststellen. Es erscheint daher angezeigt, dass die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in Bezug auf die noch umstrittenen Behandlungen
resp. deren Notwendigkeit zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit extern begutachten
lässt und hernach über die noch infrage stehenden Leistungsansprüche gemäss
Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG entscheidet.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 aufzuheben. Die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der
obigen Erwägungen vornimmt und hernach erneut über die noch infrage stehenden
Leistungsansprüche des Beschwerdeführers gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG entscheidet.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zu.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der
Erwägungen vornimmt und hernach erneut über die noch infrage stehenden Leistungsansprüche
des Beschwerdeführers gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG entscheidet.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: