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Entscheid

UV.2024.7

Pflegeleistungen nach Rentenzusprechung

27. Juni 2024Deutsch26 min

dem Beschwerdeführer schliesslich – medizinisch gestützt auf das Gutachten des F____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____,

Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdeführer

C____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.7

Einspracheentscheid vom 8.

Februar 2024

Pflegeleistungen nach

Rentenzusprechung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1979 geborene Beschwerdeführer arbeitet seit

August 2006 in der D____ AG, Basel, als technischer Operationsassistent (vgl.

implizit Antwortbeilage [AB] 33) und ist in dieser Eigenschaft bei der C____ AG

unfallversichert. Am 20. Februar 2013 rutschte er auf nassem Boden aus und

verdrehte sich das rechte Knie. Dabei zog er sich eine Ruptur des vorderen

Kreuzbandes zu und musste sich in der Folge mehreren Operationen unterziehen

(vgl. u.a. den Bericht des E____spitals vom 5. August 2020; bei AB 42). Mit

Änderungskündigung vom 29. Mai 2020 wurde sein Arbeitspensum per 30. August

2020 von 100 % auf 60 % reduziert (vgl. AB 33; siehe auch AB 117 und AB 130).

b) Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 sprach die C____ AG

dem Beschwerdeführer schliesslich – medizinisch gestützt auf das Gutachten des F____

(F____) vom 3. November 2020; AB 49) und die Stellungnahme des beratenden

Arztes vom 11. November 2020 (AB 50) – eine Rente auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 20 % sowie eine 20%ige Integritätsentschädigung zu. Weitere

Heilbehandlungen wurden befristet auf zwei Jahre zugesprochen. Dabei wurden die

ärztlichen Konsultationen auf maximal vier pro Jahr für die Verschreibung der

erforderlichen Medikamente begrenzt. Des Weiteren wurden die Sitzungen für

Physiotherapie und Lymphdrainage auf fünf Serien à neun Sitzungen pro Jahr

limitiert. Gleichzeitig wurde festgehalten, im Januar 2023 werde der Bedarf von

weiteren Therapien und Medikamenten neu geprüft (vgl. AB 63). Die hiergegen vom

Beschwerdeführer erhobene Einsprache (AB 67) hiess die C____ AG mit Einspracheentscheid

vom 27. Januar 2022 teilweise gut. Sie sprach nunmehr eine Rente auf der

Basis eines Invaliditätsgrades von 22 % zu und setzte den versicherten

Verdienst neu fest. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (vgl. AB 78).

c) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er rügte die Festlegung des

IV-Grades und die Begrenzung der Übernahme der Heilbehandlungskosten (vgl. AB

86). Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 28.

Juni 2022 (Verfahren UV 2022 9) teilweise gut. Der Einspracheentscheid vom 27.

Januar 2022 wurde in Bezug auf den Rentenanspruch aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wurde dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Rente auf

der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 42 % auszurichten. Abgewiesen wurde die

Beschwerde hingegen in Bezug auf die Befristung der Heilbehandlung. Diesbezüglich

wurde jedoch klargestellt, die Beschwerdegegnerin werde die von ihr in der

Verfügung vom 17. Februar 2021 angekündigte Überprüfung im Januar 2023 bzw.

zeitnah vorzunehmen haben. Dabei werde sie für die Zukunft zu beachten haben,

dass die nach Art. 21 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über

die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zugesprochenen Pflegeleistungen und

Kostenvergütungen als Dauerleistungen behandelt würden und es für ihre

Aufhebung oder Anpassung eines Rückkommenstitels oder eines Revisionsgrundes

nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bedürfe (vgl. AB 121).

d) Die C____ AG nahm nach Eingang des Urteils im März 2023

entsprechende Abklärungen vor (vgl. AB 124 ff.). Namentlich wurden die

behandelnden Ärzte zur Verlaufsberichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den

Bericht von Dr. G____, E____spital [...], Anästhesiologie, vom 16. Februar 2023;

AB 125). Ausserdem wurde beim beratenden Arzt die Stellungnahme vom 12. April 2023

eingeholt (vgl. AB 133). Mit E-Mail vom 31. Mai 2023 (resp. beigelegtem

Schreiben vom 10. Mai 2023) teilte die H____ AG dem Beschwerdeführer

mit, durch weitere Behandlungen könne keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erreicht werden. Der medizinische Endzustand sei aktuell

erreicht. Deshalb würden die weiteren Heilbehandlungen bis 31. Dezember 2025

wie folgt übernommen: Maximal fünf Serien Lymphdrainage (fünfmal neun Sitzungen,

mithin 45 Sitzungen pro Jahr) und maximal ein Paar Arbeitsschuhe pro Jahr. Ende

2025 werde die Übernahme der festgelegten Heilbehandlungen nochmals geprüft und

neu festgelegt (vgl. AB 143). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 1. Juni

2023. Er beantragte, es sei auf eine Begrenzung der Lymphdrainagesitzungen

(maximal fünf Serien) zu verzichten. Er nehme die Lymphdrainagesitzungen

weiterhin zweimal pro Woche wahr. Diese Kadenz sei medizinisch indiziert. Auch

die weitere Übernahme der Medikamente sei aus denselben Gründen notwendig. Der

Eingabe hatte er einen Bericht des D____ Spitals vom 25. April 2023, einen

Bericht von Dr. G____ vom 16. Februar 2023, einen Bericht von Dr. I____ vom 11. August 2022

und eine ärztliche Bescheinigung der Allgemeines Krankenhaus J____ GmbH vom 7.

Februar 2022 beigelegt (vgl. AB 145).

e) Die H____ AG konsultierte in der Folge nochmals ihren

beratenden Arzt (Stellungnahme Dr. K____ vom 7. Juni 2023; AB 146). In der

Folge wurde am 21. Juni 2023 eine Verfügung betreffend die weiteren

Heilbehandlungskosten erlassen. Darin wurde festgehalten, es würden die

weiteren Heilbehandlungen bis 31. Dezember 2025 wie folgt übernommen: maximal

fünf Serien Lymphdrainage oder Physiotherapie (fünfmal neun Sitzungen) pro Jahr;

maximal ein Paar Arbeitsschuhe pro Jahr; zwei Arztkonsultationen pro Jahr für

Therapieverordnung. Das Medikament Lyrica werde weiterhin übernommen. Ende 2025

werde die Übernahme der festgelegten Heilbehandlungen nochmals geprüft und neu

festgelegt (vgl. AB 148). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juni 2023

Einsprache. Er beantragte die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Insbesondere

sei die Befristung der Lymphdrainage auf fünf Serien aufzuheben. Sodann seien

auch sämtliche Medikamente weiterhin zu übernehmen, nicht nur Lyrica (vgl. AB

149). Die C____ AG holte daraufhin bei Dr. L____, Spital [...], die

Aktenbeurteilung vom 13. November 2023 ein (vgl. AB 161). Mit Einspracheentscheid

vom 8. Februar 2024 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Zur

Erhaltung der verbleibenden Erwerbstätigkeit wurden die Vergütung folgender

Heilbehandlungen zugestanden: im Maximum fünf Serien à neun Sitzungen

Lymphdrainage (oder Physiotherapie) pro Jahr; maximal ein Paar Arbeitsschuhe

pro Jahr; zwei Arztkonsultationen pro Jahr für Therapieverordnung; die

Medikamente Lyrica und Arcoxia, sofern unfallbedingt verordnet. Die genannten

Behandlungen würden unbefristet übernommen (vgl. AB 168).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. März 2024

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt

Folgendes: (1.) Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen

auszurichten; (2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer

zu Lasten der C____ AG. Der Eingabe hat er unter anderem einen Bericht des E____spitals

Basel, Anästhesiologie, vom 8. Februar 2024 beigelegt (Beschwerdebeilage 3).

b) Die C____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Eingabe vom 27. April 2024 verzichtet der

Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme.

III.

Am 27. Juni 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 ATSG das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte

Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der

Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz

befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt

sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs.

2.

ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...]. Er hatte

aber in der Vergangenheit unbestrittenermassen Wohnsitz in Basel. Auch befindet

sich der Sitz der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in Basel. Die

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben.

1.2

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG;

SG 154.100).

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine

Gehörsverletzung geltend; die Aktenbeurteilung von Dr. L____ sei vom 13. November

2023.

sei ihm vor Erlass des Einspracheentscheids nicht zur Stellungnahme

vorgelegt worden (vgl. die Beschwerde).

2.2

2.2.1

Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.

29.

Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 [BV SR 101]) dient einerseits der Sachaufklärung,

anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass

eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört

insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen

Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht

in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als

Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,

damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann.

Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den

Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die

entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11, 17 E. 5.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur,

womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels

grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11, 17 E. 5.3; BGE 137 I 195, 197 E.

2.2).

2.2.2

Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten,

wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus –

im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache abzusehen,

wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 142 II 218, 226 E. 2.8.1; BGE 136 V 117, 126 f. E. 4.2.2.2).

2.3

Weil das angerufene Sozialversicherungsgericht volle Kognition hat

und die Rückweisung der Sache darüber hinaus auch zu einem formalistischen

Leerlaufführen führen würde, ist – ungeachtet einer allfälligen

Gehörsverletzung – von einer Rückweisung der Angelegenheit an die

Beschwerdegegnerin abzusehen.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin macht

im Wesentlichen geltend, gemäss den schlüssigen Einschätzungen von Dr. K____ (Stellungnahme

vom 7. Juni 2023; AB 146) und von Dr. L____

(Aktenbeurteilung vom 13. November 2023; AB 161) habe man dem Beschwerdeführer

zwecks Erhaltung der verbleibenden Erwerbfähigkeit die Übernahme der Kosten folgender Heilbehandlungen (unbefristet) gewährt: maximal

fünf Serien à neun Sitzungen Lymphdrainage (oder Physiotherapie) pro Jahr;

maximal ein Paar Arbeitsschuhe pro Jahr; zwei Arztkonsultationen pro Jahr für

Therapieverordnung; die Medikamente Lyrica und Arcoxia, sofern unfallbedingt

verordnet (vgl. die Beschwerdeantwort; siehe

auch den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024).

3.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es seien –

den Beurteilungen der ihn behandelnden Ärzte zufolge – sämtliche verordneten

Medikamente erforderlich. Auch sei zweimal pro Woche Lymphdrainage unabdingbar

(vgl. insb. die Beschwerde).

4.

4.1

4.1.1

Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden nach der Festsetzung der

Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) namentlich

dann gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit

dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c).

4.1.2

Die nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zugesprochenen

Pflegeleistungen und Kostenvergütungen werden als Dauerleistungen behandelt.

Für deren Aufhebung oder Anpassung bedarf es eines Rückkommenstitels oder eines

Revisionsgrunds nach Art. 17 Abs. 2 ATSG (BGE 149 V 224, 226 f. E. 3.3.2). Zu

fragen ist daher gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG nach Änderungen des Sachverhalts,

die aus Sicht des Eingliederungsziels (Erhalt der Erwerbsfähigkeit) geeignet

sind, Bestand und Umfang der zugesprochenen Heilbehandlung anhaltend zu

beeinflussen. Dabei geht es zum einen um den Gesundheitszustand selbst, der

sich auch nach Abschluss des Falles im Lauf der Zeit – mit Auswirkungen auf den

Behandlungsbedarf – verändern kann. Zum andern fallen die Arbeitsfähigkeit

sowie erwerbliche Gründe in Betracht, zumal mit Blick auf die von Art. 21 Abs. 1

lit. c UVG angestrebte Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Endlich

kann sich zufolge Anpassung oder Angewöhnung an die Behinderung eine nach Art.

17.

Abs. 2 ATSG und Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG bedeutsame Veränderung des

Behandlungsbedarfs ergeben. In allen Fällen gilt es dies durch entsprechenden

revisionsrechtlichen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Leistungszusprache

mit jenem anlässlich der Neubeurteilung zu ermitteln (BGE 144 V 418, 423

f. E. 3.4).

4.2

4.2.1

Art. 43 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen

(Abs. 1), wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers liegt,

darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat (Abs. 1bis).

Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage.

Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu

ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

4.2.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen

(BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.2.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen

Untersuchungen der versicherten Person beruhende versicherungsinterne

Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund

vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich

feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche

Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. u.a. die

Urteile des Bundesgerichts 8C_629/2021 vom 24. März 2022 E. 4.2. und

8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2.).

4.2.4

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf maximal

ein Paar Arbeitsschuhe pro Jahr zu Lasten der Unfallversicherung hat (vgl. den

Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024;

AB 168). Diese werden von Dr. I____ und

von Dr. G____ verordnet (vgl. u.a. die Rezepte von Dr. I____ vom 18. November

2022.

[AB 112] und vom 14. November 2023 [AB 167]). Im Bericht vom 3. Februar

2022.

(AB 154) führte Dr. G____ aus, es erfolge eine Rezeptierung von

Arbeitsschuhen, da der Patient in Standardoperationsschuhen häufiger stolpere

und in seinem Bewegungsumfang eingeschränkt sei (vgl. S. 2 des Berichtes). Dr. K____

erachtete in seiner Stellungnahme vom 12. April 2023 ebenfalls einen

Arbeitsschuh pro Jahr als indiziert (vgl. AB 133).

4.3.2

Nicht mehr bestritten wird von der Beschwerdegegnerin

auch, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich unbefristet Anspruch auf die

Medikamente Lyrica (Pregabalin) und Arcoxia hat, sofern diese unfallbedingt

verordnet werden (vgl. dazu den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024; AB

168). Diese Einschätzung lässt sich denn auch mit den Beurteilungen von Dr. K____

und Dr. L____ vereinbaren. So stellte Dr. K____ in seiner Stellungnahme vom 7.

Juni 2023 (AB 146) aus, sofern Lyrica (Pregabalin) weiter eingesetzt werde,

solle dies fortgeführt werden. Dr. L____ machte seinerseits in der

Aktenbeurteilung vom 13. November 2023 (AB 161) geltend, mehrfach bestätigt

worden sei ein neuropathisches Schmerzsyndrom und die subjektive Wirksamkeit

der Medikation mit Lyrica 150-0-100 mg. Ein Schmerzprotokoll liege aber nicht

vor. Diese Medikation sollte bei Vorliegen eines neuropathischen

Schmerzsyndroms fortgesetzt werden. Dabei seien sinnvollerweise Reduktionsversuche

der Medikation unter Führung eines Schmerzprotokolls zu empfehlen. Des Weiteren

machte Dr. L____ geltend, die Medikation mit Arcoxia 60 mg 2x1 sei als

Dauermedikation nicht günstig. Diesbezüglich wies er darauf hin, es lägen noch weitere

Diagnosen vor, welche wohl die Indikation für keine Arcoxia-Behandlung bedingen

könnten, u.a. wiederkehrende Lumbalgien und Schulterbeschwerden bzw.

Ellbogenbeschwerden. Arcoxia sei unfallbedingt nicht dauerhaft einzusetzen. Es

stelle bei sich wahrscheinlich entwickelnder posttraumatischer Arthrose im

Kniegelenk rechts bei Bedarf eine Behandlungsoption dar. Von Arcoxia 60mg

sollten maximal 100 Tabletten pro Jahr kumulativ eingenommen werden. Die

Maximaldosierung gemäss Compendium betrage 60mg pro Tag, gemäss letztem

vorliegendem Bericht, welcher die Arcoxia Medikation dokumentiere (16. Februar 2023,

E____spital [...], Anästhesiologie) würden 120mg pro Tag eingenommen respektive

verordnet. Bei Überdosierung könne es zu Nieren- und Leberfunktionsstörungen

kommen. Eine Überdosierung gelte es daher zu vermeiden.

4.4

4.4.1

Umstritten unter den Parteien ist die Abgabe von weiteren

Medikamenten zu Lasten der Unfallversicherung. Dies gilt namentlich für

Trazodon. Was die Medikation mit Trazodon angeht, so lässt sich der

Vorgeschichte entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im

Jahr 2020 angegeben hatte, er nehme Trazodon gegen die schmerzbedingte Schlafstörung

(vgl. S. 71 des Gutachtens; AB 49). Im Gutachten des F____ vom 3. November

2020.

war dann – nebst Pregabalin (Lyrica) – auch Trazodon als indiziert

erachtet worden war. Es war dargetan worden, psychiatrisch bestehe keine

Behandlungsbedürftigkeit über die Einnahme von Pregabalin und Trazodon hinaus

(vgl. S. 14 des Gutachtens). Die Einnahme von Pregabalin/Trazodon müsse

jeweils der Schmerzsituation angepasst werden (vgl. S. 20 des Gutachtens).

Der beratende Arzt Dr. K____ hatte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 11.

November 2020 (AB 50) die im Gutachten des F____ vorgeschlagene Medikation als

korrekt bewertet. In der Verfügung vom 17. Februar 2021 (AB 63) war

dann aber global von den "erforderlichen Medikamenten" gesprochen

worden. Quasi als Korrekturfaktor hatte die Beschwerdegegnerin eine Befristung

vorgenommen resp. eine umfassende Überprüfung in Bezug auf die Frage der

dauerhaft erforderlichen Heilbehandlung in Aussicht gestellt. Diese

Vorgehensweise war vom Sozialversicherungsgericht – aufgrund der in Aussicht

gestellten Überprüfung – mit Urteil vom 28. Juni 2022 (Verfahren UV 2022 9; AB

121) geschützt und worden. Das Gericht hatte jedoch – Bezug nehmend auf die

höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor) explizit

klargestellt, dass die Beschwerdegegnerin dann aber in Zukunft zu beachten haben

werde, dass es für die Aufhebung oder Anpassung von gestützt auf Art. 21 Abs. 1

lit. c UVG zugesprochene Pflegeleistungen und Kostenvergütungen eines

Rückkommenstitels oder eines Revisionsgrunds nach Art. 17 Abs. 2 ATSG bedürfe

(Erwägung 5.5. des Urteils).

4.4.2

Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurde dem

Beschwerdeführer weiterhin – mit Unterbrüchen – Trazodon von der D____ AG

verordnet. So wurde ein Rezept (auch) für Trazodon ausgestellt am 14. November

2022.

(AB 112), am 15. Juni 2023 (AB 147) und am 4. September 2023 (AB 157).

Nicht rezeptiert wurde Trazodon hingegen am 16. August 2022 und am 27. März

2023.

(vgl. AB 110 und 123).

4.4.3

Dr. L____ führte in der Aktenbeurteilung vom 13.

November 2023 (AB 161) aus, die Behandlung mit Trazodon 75 mg 1x1 sei gemäss

den Berichten nicht sicher aufgrund der neuropathischen Beschwerden eingesetzt

worden. Die Wirksamkeit und Zweckmässigkeit dieser Medikation sollte überprüft

werden. Eine unfallbedingte Medikation mit Trazodon könne aktuell nicht

bestätigt werden. Es gehe auch nicht aus den Berichten hervor, dass Trazodon

signifikant schmerzlindernd wirksam sei. Bezüglich der aktuellen

neuropathischen Schmerzen werde stets von der Wirksamkeit von Lyrica

gesprochen.

4.4.4

Im Bericht der D____ AG vom 25. April 2023 (AB 145)

wurde zwar dargetan, mit der Einnahme von Lyrica 100-0-150 mg bestehe eine

weitgehend stabile Situation mit intermittierenden Exazerbationen […] Aus

neurologischer Sicht sei die Fortführung der Therapie mit Lyrica […] zwingend

notwendig (vgl. auch den Bericht vom 23. März 2022; bei AB 145). Im

Bericht von Dr. G____ vom 8. Februar 2024 (Beschwerdebeilage 3) wird Trazodon –

im Unterschied zu den früheren Berichten (vgl. u.a. den Bericht vom

3.

Februar 2022 [AB 154] und den Bericht vom 16. Februar 2023 [AB 125])

– auch nicht mehr erwähnt. All dies legt nahe, dass Trazodon nicht im

Vordergrund steht für die Schmerzbehandlung. Dass die Einnahme von Trazodon nunmehr

entbehrlich geworden, lässt sich daraus aber gleichwohl nicht ohne Weiteres

ableiten. Denn bereits früher wurde Trazodon nicht zur neurologischen

Schmerzbehandlung eingesetzt; vielmehr erfolgte die Abgabe, um der

schmerzbedingten Schlafstörung entgegenzuwirken (vgl. S. 71 des Gutachtens des F____;

AB 49).

4.4.5

Generell lässt sich die Frage, ob es weiterer

Medikamente bedarf, um die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten, gestützt

auf die vorliegenden Akten nicht zuverlässig beantworten. Dies gilt namentlich auch

für die in den Berichten von Dr. G____, E____spital [...], Anästhesiologie, vom

3.

Februar 2022 (AB 154) und vom 16. Februar 2023 (AB 125) erwähnten

Medikamente Candesartan, Moxonidin, Xarelto, Ivabradin, Pantozol, Vitamin D und

Magnesium (vgl. im Übrigen auch den Bericht des E____spitals, Anästhesiologie vom

8.

Februar 2024; Beschwerdebeilage 3). Dr. L____ machte in Bezug auf die im

Bericht vom 16. Februar 2023 erwähnten Arzneimittel in der

Aktenbeurteilung vom 13. November 2023 (AB 161) ohne nähere Begründung

geltend, diese Medikamente seien krankhaften anderen medizinischen Zuständen

zuzuordnen.

4.5

4.5.1

Des Weiteren ist unter den Parteien umstritten, in welcher

Häufigkeit der Beschwerdeführer Lymphdrainage benötigt. Aus der Vorgeschichte ergibt

sich, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit Behandlungen mit

Lymphdrainage hat. Bereits in den Berichten des E____spitals [...], Anästhesiologie

vom 10. Juni 2020 und vom 5. August 2020 (bei AB 49) war festgehalten

worden, der Beschwerdeführer absolviere zweimal pro Woche Lymphdrainage. Prof.

Dr. M____ hatte seinerseits in der Patientenakte (beinhaltend Verlaufseinträge

ab Februar 2019 bis 27. Juli 2020; ebenfalls AB 49) festgehalten, es fänden

Physiotherapie und Lymphdrainage zweimal pro Woche statt, um so die

Arbeitsfähigkeit zu erhalten (Eintrag vom 30. März 2020). Im

orthopädischen Teilgutachten des F____ vom 3. November 2020 (AB 49) war

klargestellt worden, aus orthopädischer Sicht seien zur Erhaltung der

Arbeitsfähigkeit Physiotherapie und Lymphdrainage für weitere ein bis zwei

Jahre nötig (vgl. S. 64 des Gutachtens). In der medizinischen Gesamtwürdigung war

diese Aussage aufgegriffen worden (vgl. S. 14 des Gutachtens). Der beratende

Arzt Dr. K____ hatte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 11. November 2020 die

Erforderlichkeit von total fünf Serien Physiotherapie pro Jahr und maximal drei

Serien Lymphdrainage pro Jahr bejaht (vgl. AB 50). Mit Verfügung vom 17. Februar

2021) waren die Sitzungen für Physiotherapie und Lymphdrainage dann auf fünf

Serien à neun Sitzungen pro Jahr limitiert worden, dies befristet auf zwei

Jahre. Es wurde auch diesbezüglich eine erneute Überprüfung im Januar 2023 in

Aussicht gestellt (vgl. AB 63). Das Sozialversicherungsgericht hatte diese

Vorgehensweise in Anbetracht der in Aussicht gestellten Überprüfung mit Urteil

vom 28. Juni 2022 (Verfahren UV 2022 9; AB 121) geschützt (siehe im Übrigen auch

die unter Erwägung 4.4.1. hiervor gemachten Ausführungen). Die

Beschwerdegegnerin gesteht nunmehr weiterhin maximal fünf Serien à neun

Sitzungen Lymphdrainage (oder Physiotherapie) pro Jahr zu (vgl. den

Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024; AB 168).

4.5.2

Aus den Akten ergibt sich, dass Dr. G____, E____spital [...],

Anästhesiologie, weiterhin Rezepte für zweimal Lymphdrainage pro Woche ausstellt

(Rezepte vom 3. Februar 2022 [AB 101], vom 14. Dezember 2022 [AB 118],

Rezept vom 11. Dezember 2023 [AB 167]). Im Bericht vom 3. Februar 2022 (AB 154)

führte er aus, als Therapie werde unter anderem Lymphdrainage gemacht zweimal

pro Woche, mit sehr guten, arbeitserhaltendem Effekt. Des Weiteren stellte er

klar, man bespreche die Fortführung der Lymphdrainage, für die er eine

Dauerverordnung ausstelle (vgl. S. 2 des Berichtes). Im Bericht vom 16. Februar

2023.

legte Dr. G____ dar, die Lymphdrainage werde fortgesetzt und erfolge wie

empfohlen zweimal wöchentlich. Dennoch bestehe wiederholt eine Schwellneigung,

Giving-way-Symptomatik und über Tag deutlich steigende Schmerzhaftigkeit des

rechten Knies, insbesondere nach längeren Assistenzen bei Operationen ohne

Pause. Täglich absolviere der Übungen zur Stabilisation und Mobilisierung der

Beinmuskulatur, um weiterhin seine berufliche Tätigkeit ausüben zu können und

im Alltag mobil zu bleiben. Zusätzlich trainiere er mit dem Ergometer und Velo

sowie zur Stabilisation der Wirbelsäule und der Schultergelenke mittels

angeleiteten Eigenübungen. Man bespreche die Fortführung der Lymphdrainage, die

eine Effektivität unzweifelhaft sei. Bei auswahlbedingten Pausen resultierten

unmittelbar Schmerzexazerbationen, Mobilitätseinschränkungen und

Schwellneigung, die dann im Anschluss nur mühsam wieder zu beheben seien (vgl.

AB 125).

4.5.3

Dr. K____ führte in seiner Stellungnahme vom 7. Juni

2023.

(AB 146) aus, gemäss dem Manual der Schweizer Gesellschaft für

Vertrauensärzte SGV seien selbst bei ausgeprägten Lymphödemen maximal sechs

Serien Lymphdrainage in der Erhaltungstherapie notwendig. Diese werde meist

unterbrochen von Therapeuten und den Versicherten in den Ferien, da dort

Therapie in der Regel nicht weitergeführt werde. Zudem werde der Effekt einer

Lymphdrainage massivst minimiert, wenn keine konsequente Kompressionstherapie

durchgeführt werde. Die Forderung von fast zwölf Serien in diesem Schadenfall

sei grotesk; denn dies sei die doppelte Therapie im Vergleich zu einer

Erhaltungstherapie bei Elephantiasis. Der Versicherte weise eine Schwellneigung

auf. Rechtfertigen liessen sich total fünf Serien Physiotherapie oder Lymphdrainage.

Dr. L____ hielt seinerseits in der Aktenbeurteilung vom 13. November 2023

(AB 161) fest, grundsätzlich sei eine Lymphdrainage indiziert bei einem

sekundären Lymphödem nach operativer Tumorentfernung oder bei einem primären

Lymphödem bei Hypo- oder Aplasie der Lymphgefässe. Das Grundprinzip einer

Lymphdrainage sei die schonende manuelle Gefässverformung überwiegend an der

Körperoberfläche, welche den Abtransport von Gewebeflüssigkeiten fördert. Ziel

der Lymphdrainage sei eine verbesserte Lymphtransportkapazität, das Entstauen

der jeweiligen Körperregion, eine Schmerzlinderung und die verbesserte

Eigenmotorik der glatten Muskulatur der Lymphgefässe. Im vorliegenden Fall sei

ein Lymphödem nicht klar dokumentiert, sodass die Indikation zur Lymphdrainage letztlich

nur auf dem subjektiven Eindruck des Versicherten beruhe, aber nicht

medizinisch-wissenschaftlich begründet erscheine. Die Lymphdrainage bei

wiederkehrender Schwellung sollte mit kompressiven Massnahmen verbunden werden.

Diese sollten grundsätzlich die Grundlage der Therapie bei wiederholter

Schwellneigung bedeuten. Sollten somit tatsächlich ein Lymphödem oder

wiederholte Schwellungen vorliegen, wäre eine Kompressionsstrumpfbehandlung

oder andere kompressive Massnahmen konsequent durchzuführen. Die Durchführung

und das Ergebnis sollten dokumentiert werden (bildlich, Umfangmessungen etc.).

4.5.4

Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen lässt sich

nicht zuverlässig feststellen, ob die zugestandenen maximal fünf Serien à neun

Sitzungen Lymphdrainage (oder Physiotherapie) pro Jahr zur Erhaltung der

verbliebenen Erwerbsfähigkeit ausreichend sind oder nicht. Dr. K____ und Dr. L____

kann in Anbetracht der Aussagen der behandelnden Ärzte, namentlich von Dr. G____,

nicht ohne Weiteres gefolgt werden. So führte Dr. G____ – als Aussage des

Beschwerdeführers – im Bericht vom 8. Februar 2024 (Beschwerdebeilage 3) an, es

finde weiterhin zweimal pro Woche Lymphdrainage statt, dies mit sehr gutem

Effekt. Drainagestabilisierende Wickel oder Bandagen würden aufgrund der

Neuropathie nicht vertragen und würden den Schmerz verstärken (vgl. S. 2 oben

des Berichtes). Auch gilt es zu beachten, dass in den Rechnungen von N____ als

Diagnosen aufgeführt werden: "Lymphödem Unterschenkel und Knie rechts";

"neuropathisches Schmerzsyndrom" (vgl. AB 123, AB 167, AB 134, AB 103,

AB 96). Schliesslich fällt speziell auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer

von den von der Versicherung beigezogenen Ärzten nicht befragt/untersucht

wurde. Wie dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.2.3. hiervor), können nicht auf

eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende versicherungsinterne

Stellungnahmen jedoch nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund

vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit

der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Davon kann jedoch vorliegend

nicht ausgegangen werden. Soweit sich Dr. K____ in seiner Stellungnahme vom 7.

Juni 2023 (AB 146) auf das Manual der Schweizer Gesellschaft für

Vertrauensärzte SGV beruft, ist zu bemerken, dass es sich dabei nur um Richtlinien

handelt, von denen im Einzelfall auch abgewichen werden kann. Im Übrigen ist

unter der im Internet einsehbaren Rubrik "Fachliches" der

Schweizerischen Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte SGV zu

lesen, dass es neben dem klassischen primären oder sekundären Lymphödem noch

eine ganze Reihe von mit Schwellungen verbundene pathologische Zustände gebe,

die auf Manuelle Lymphdrainage bisweilen erfreulich gut ansprechen würden. Zu

nennen seien diesbezüglich die Reflexdystrophie (Algodystrophie, Morbus Sudeck)

und auch posttraumatische Ödeme, wobei die Übergänge zum Teil fliessend seien.

Auch vasoplegische Ödeme seien eine geeignete Indikation (vgl. unter https://www.medici-fiduciari.ch/expertcom/recommendations/3.html;

eingesehen am 27. Juni 2024). Damit bestehen insgesamt jedenfalls geringe

Zweifel an der Richtigkeit der versicherungsinternen Einschätzungen, namentlich

auch derjenigen von Dr. L____, die im Ergebnis einer versicherungsinternen

Beurteilung entspricht. Allerdings kann auch nicht ohne Weiteres auf die

Einschätzung der behandelnden Ärzte abgestellt werden; denn diesbezüglich gilt

es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erwägung 4.2.4. hiervor).

4.6

Unklarheit besteht letztlich auch darüber, ob nunmehr – anstelle von

bisher vier (vgl. die Verfügung vom 17. Februar 2021; AB 63) – zwei ärztliche

Konsultationen genügen, um die erforderlichen ärztlichen Rezepte auszustellen.

Diesbezüglich mangelt es ebenfalls an einer entsprechenden Begründung in der

Stellungnahme von Dr. K____ vom 7. Juni 2023 (AB 146).

4.7

Aus all dem folgt, dass gestützt auf die vorliegenden Akten nicht

zuverlässig beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer – abgesehen von

Pregabalin und Arcoxia, weitere Medikamente zur Erhaltung seiner

Erwerbsfähigkeit benötigt. Ebenfalls unklar erscheint, ob mehr als die

zugestandenen maximal fünf Serien à neun Sitzungen Lymphdrainage (oder

Physiotherapie) pro Jahr benötigt werden. Auch lässt sich die Anzahl der für

die Ausstellung der Rezepte erforderlichen ärztlichen Konsultationen nicht

zuverlässig feststellen. Es erscheint daher angezeigt, dass die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in Bezug auf die noch umstrittenen Behandlungen

resp. deren Notwendigkeit zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit extern begutachten

lässt und hernach über die noch infrage stehenden Leistungsansprüche gemäss

Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG entscheidet.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und

der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 aufzuheben. Die Sache ist an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der

obigen Erwägungen vornimmt und hernach erneut über die noch infrage stehenden

Leistungsansprüche des Beschwerdeführers gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG entscheidet.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von

Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zu.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der

Erwägungen vornimmt und hernach erneut über die noch infrage stehenden Leistungsansprüche

des Beschwerdeführers gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG entscheidet.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: