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Entscheid

UV.2024.8

Unfallkausalität einer Schulterverletzung, Rückweisung zur Begutachtung

25. September 2024Deutsch17 min

vom 20. Mai 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20). Am 18. Februar 2022 stürzte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

September 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P.

Waegeli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.8

Einspracheentscheid vom 14.

Februar 2024

Unfallkausalität einer

Schulterverletzung, Rückweisung zur Begutachtung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1999 geborene Beschwerdeführerin ist seit dem 1.

September 2019 bei der C____ als [...] angestellt und in dieser Eigenschaft bei

der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert nach UVG (Bundesgesetz

vom 20. Mai 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20). Am 18. Februar 2022 stürzte

die Beschwerdeführerin beim Skifahren. In der Bagatell-Unfallmeldung vom 21.

Februar 2022 (Vorakte 001) wird als Unfallfolge eine Schwellung am rechten

Oberarm angegeben. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und

erbrachte zunächst die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. Schreiben vom

22. Februar 2022, Vorakte 003). Am 3. März 2022 wurden bei zunehmenden

Schmerzen mit Bewegungseinschränkung eine MR-Arthrographie und eine

RÖ-Arthrographie der rechten Schulter durchgeführt (Bericht D____, Vorakte

012). Trotz Physiotherapie blieben weiterhin Beschwerden bestehen, sodass am 3.

Februar 2023 eine arthroskopische Operation der rechten Schulter durchgeführt

wurde (vgl. Operationsbericht, Vorakte 015). Im Anschluss daran war die

Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2023 bis zum 15. März 2023 zu 100% und vom

16. März bis zum 25. April 2023 zu 50% arbeitsunfähig (vgl.

Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 15. März 2023, Vorakte 018).

b) Nachdem sie das Dossier ihrem Vertrauensarzt unterbreitet

hatte (vgl. Beurteilung Dr. med. E____ vom 1. Mai 2023, Vorakte 023), teilte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Mai 2023

(Vorakte 025) mit, sie stelle zufolge Erreichens des Status quo ante ihre

Leistungen rückwirkend per 15. April 2022 ein. Am 12. Juli 2023 erging eine

diesem Schreiben entsprechende Verfügung, womit die Versicherungsleistungen per

15. April 2022 eingestellt wurden und auf die Rückforderung von bis 2023

erbrachten Heilungskosten unpräjudiziell verzichtet wurde (Vorakte 034). Mit

Schreiben vom 8. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen

diese Verfügung (vgl. Vorakte 038). Am 12. Dezember 2023 liess der behandelnde

Orthopäde, Dr. med. F____, der Beschwerdegegnerin seine Beurteilung zur Genese

der Schulterverletzung zukommen (Vorakte 039). Die Beschwerdegegnerin

unterbreitete diesen Bericht ihrem Vertrauensarzt zur Stellungnahme (vgl.

dessen Stellungnahme vom 3. Februar 2024, Vorakte 041) und erliess daraufhin am

14. Februar 2024 einen ablehnenden Einspracheentscheid (Vorakte 042).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 9. März 2024 erhebt die Beschwerdeführerin

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 und ersucht um

dessen Aufhebung sowie um Zusprache der gesetzlichen Leistungen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie die Einreichung einer orthopädischen

Zweitmeinung in Aussicht.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin reicht am 14. Mai 2024 (Postaufgabe am

17.

Mai 2024) replicando den Bericht des Dr. med. G____ vom 10. Mai 2024 ein.

Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur Duplik zugestellt. Mit Duplik vom 19.

August 2024 hält die Beschwerdegegnerin an ihrer Beschwerdeantwort und den

darin gestellten Anträgen fest und reicht ein Aktengutachten des Dr. med. H____

vom 23. Juni 2024 ein. Duplik samt Beilage werden der Beschwerdeführerin

zugestellt.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 25. September 2024 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin anerkennt den Unfallcharakter des Ereignisses

vom 18. Februar 2022 (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 4). Sie ist jedoch

gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. E____ vom 1. Mai 2023 der Ansicht,

die Verletzungen der Beschwerdeführerin seien trotz ihres jungen Alters mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung zurückzuführen. Nach sechs bis

zehn Wochen sei der Status quo erreicht und ihre Leistungspflicht entfalle

infolge fehlender Kausalität per 15. April 2022. Im Rahmen der Operation seien

nur nicht-traumatische Befunde behandelt worden (vgl. Einspracheentscheid Ziff.

28, Beschwerdeantwort Ziff. 2).

2.2

Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin gestützt auf ihren

behandelnden Orthopäden und die von ihr eingeholte Zweitmeinung der Ansicht, die

über den 15. April 2022 hinaus bestehenden Beschwerden an ihrer rechten

Schulter seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 18.

Februar 2022 zurückzuführen (vgl. Beschwerde).

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht einen Kausalzusammenhang zwischen den über den 15. April 2022 hinaus

persistierenden Beschwerden an der rechten Schulter und dem Unfallereignis vom

18.

Februar 2022 verneint.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das

Gesetz nichts Anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen

Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).

3.3

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1).

3.4

Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche

Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung

des Unfall-versicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener

Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit

der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

4.

4.1

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber

das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1).

4.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der

Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens

darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)

Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo

ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen

Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später

eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts

8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des

Dispositiv

Status quo sine vel ante entfällt demnach die Teilursächlichkeit für noch

bestehende Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder

erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in

aller Regel Leistungen zu erbringen, worunter neben den Taggeldern auch

Pflegeleistungen und Kostenvergütungen und somit Heilbehandlungskosten nach

Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018

E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat daher bis zum Erreichen des

Status quo sine vel ante Anspruch auf zweckmässige Behandlung, welche auch

operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom

20. Juni 2012 E. 4.2).

4.3.

Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang

muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen

eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die

blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des

Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache

handelt, liegt die entsprechende Beweislast beim Unfallversicherer (Urteile des

Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März

2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

5.

5.1.

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungs-grundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4). Der

Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster

Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).

5.2.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

5.3.

Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen, die

im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger

stammen, kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts

8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

6.

6.1.

6.1.1. Der Bagatell-Unfallmeldung vom 21. Februar 2022 (Vorakte 001)

lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2022 beim

Skifahren über eine Schanze sprang und stürzte. Als erlittene Verletzung wird

«Schwellung Oberarm rechts» angegeben. Wegen zunehmenden Beschwerden mit

Bewegungseinschränkung wurden am 3. März 2022 eine MR-Arthrographie und eine

Rö-Arthrographie des rechten Schultergelenks durchgeführt. Gemäss Beurteilung

der Radiologin konnten ein sehr kleiner, filiformer articulaseitiger partieller

Riss der Supraspinatussehne von 2 x 4 mm mit interstitieller Delamination in

den muskulotendinösen Übergang und eine verdächtige Tendinitis calcarea der

Supraspinatussehne am footprint von 3 mm sowie regelreche übrige

Binnenstrukturen dargestellt werden (vgl. Bericht der D____ vom 3. März 2022,

Vorakte 012). In den folgenden Monaten wurde die Verletzung mittels

Physiotherapie und Infiltration behandelt, wobei sich die Schmerzen und

Bewegungseinschränkungen zwar rückläufig zeigten, jedoch vor allem beim Sport

weiterhin persistierten, sodass im Oktober 2022 eine Arthroskopie der Schulter

beschlossen wurde (vgl. Krankengeschichte, Vorakte 016). Am 3. Februar 2023

wurde die Schulterarthroskopie rechts mit zweireihiger Refixierung der

Supraspinatussehne, Bankart-Repair, subpektoraler Tenodese de langen

Bizepssehne, Bursektomie und sparsamer Akromioplastik durchgeführt (vgl. F____,

Vorakte 015). In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2023 bis

zum 15. März 2023 zu 100% und vom 16. März 2023 bis zum 25. April 2023 zu 50%

arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnis, Vorakte 018).

6.1.2. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das Dossier daraufhin

ihrem beratenden Arzt PD Dr. med. E____ zur Beurteilung. In seiner Stellungnahme

vom 1. Mai 2023 führt dieser aus, die anlässlich der Operation erhobenen

Befunde würden nur mässig mit dem ArthroMRI-Befund korrelieren. Im einzelnen bezeichnete

er die artikularseitige Partialruptur der Sehne aus Durchblutungsgründen als degenerativ,

die Bankartläsion als nicht ossär, denn das ArthroMRI habe diese nicht gesehen,

weshalb die Ätiologie fraglich sei. Sie könnte durch eine Luxation der Schulter

entstanden sein, eine solche sei in der Schadenmeldung jedoch nicht beschrieben

und müsste sich spontan reponiert haben. Weiter führt er aus, die Tendinopathie

der langen Bicepssehne sei ganz klar degenerativ, allenfalls im Rahmen eines

Impingements, ein solches beschreibe jedoch das ArthroMRI nicht. Die

SLAP-Läsion II gelte überwiegend als degenerativ und die Bursitis subacromialis

sei im ArthroMRI als normal beschrieben. Zusammenfassend seien die Befunde

literaturbasiert allesamt nicht traumatisch, mit Ausnahme der Bankartläsion,

die jedoch im ArthroMRI nicht beschrieben worden sei. Man habe aufgrund des

Alters der Beschwerdeführerin Mühe, die arthroskopischen Befunde einer

Abnützung zuzuschreiben, jedoch seien mit der Operation nicht-traumatische

Befunde angegangen worden. Abschliessend hält er fest, es lägen keine

Unfallläsionen vor und der status quo ante vel sine sei nach sechs bis zehn

Wochen erreicht gewesen (vgl. Vorakte 023).

6.1.3. Gestützt auf diese Beurteilung stellte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juli 2023 (Vorakte 034) ihre

Leistungen mit der Begründung ein, der status quo sei nach zehn Wochen,

mitunter per 15. April 2022, erreicht gewesen.

6.2.

6.2.1. Im Rahmen des Einspracheverfahrens äusserte sich der

behandelnde Facharzt Dr. med. F____ zur Kausalitätsfrage der

Schulterbeschwerden. In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 führte er

aus, die Beurteilung der Genese der Schulterbeschwerden habe unter Einbezug der

Vorgeschichte, des Unfallereignisses, des klinischen Verletzungsbildes sowie

anhand der radiologischen und intraoperativen pathomorphologischen Befunde zu

erfolgen. Die Vorgeschichte sei bezüglich einer vorbestehenden

Schulterpathologie leer. Im Rahmen klinischer und radiologischer Studien habe

sodann aufgezeigt werden können, dass - auch bei jungen und sportlich aktiven

Personen - ein direkter Sturz auf die Schulter zu Rupturen der

Rotatorenmanschette führen könne. Bereits eine über das normale Mass

hinausgehende erhöhte Kraftanstrengung könne zu einer solchen Läsion führen.

Der Sturz komme daher durchaus als Ursache für eine Rotatorenmanschettenruptur

in Frage. Typischerweise habe die Beschwerdeführerin über einen sofort

einschiessenden Schmerz berichtet. Gegen eine degenerative Genese spreche

ferner, dass klinisch präoperativ keine Atrophie der anhängenden Muskulatur

vorhanden gewesen sei. Radiologisch habe sich sodann kein derart verminderter

akromiohumeraler Abstand gezeigt, der für eine degenerative

Rotatorenmanschettenläsion sprechen würde. Dass im MRI kein Knochenödem

vorhanden gewesen sei, schliesse eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion

nicht aus. Intraoperativ habe sich nebst der Ruptur der Supraspinatussehne über

dem Footprint auch eine Bankart- sowie SLAP-Läsion Typ II gezeigt. Gerade der

Riss des anteroinferioren Labrums spreche für das Vorliegen einer traumatischen

Genese der Verletzung, denn typischerweise entstehe eine solche Läsion nach

anteroinferiorer Luxation / Subluxation des Schultergelenks. In der Gesamtschau

sei aus seiner Sicht weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer

traumatischen Genese der vorliegenden Rotatorenmanschetten- und Labrumläsion

auszugehen (vgl. Vorakte 039).

6.2.2. Der beratende Arzt PD Dr. med. E____ entgegnete in

seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2024 zusammenfassend, der Ausschluss

epidemologischer Ergebnisse, die in der Literatur als prädisponierende Faktoren

beschrieben würden reiche nicht aus, um im Umkehrschluss eine traumatische

Läsion zu begründen. Tatsächlich würden gewisse Punkte in der Literatur kontrovers

diskutiert. Es handle sich bei den zitierten Publikationen jedoch vorwiegend um

solche älteren Datums. Der Behandler setze sich hingegen mit der Arbeit von

Laedermann et al 2019 nicht auseinander. Seine Ausführungen würden nicht zu

einer anderen Beurteilung führen (vgl. Vorakte 041).

6.2.3. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reicht

die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Facharztes Dr. med. G____ vom 10.

Mai 2024 ein. Darin führt dieser im Wesentlichen aus, der schriftliche Befund zum

MRI vom 3. März 2022 sei ungenügend und beinhalte nicht alle sichtbaren

Veränderungen. Die im MRI festgestellten Veränderungen würden sehr wohl zu

einer wenige Tage zuvor erlittenen Schulterverletzung passen. Die

Argumentation, wonach es sich um degenerative Schäden infolge des

Volleyballspielens handle, sei völlig aus der Luft gegriffen. In Anbetracht des

Alters der Beschwerdeführerin sei die Wahrscheinlichkeit für degenerative

Veränderungen extrem klein (vgl. Replikbeilage).

6.2.4. Mit ihrer Duplik reicht die Beschwerdegegnerin ein

Aktengutachten des Dr. med. H____ vom 23. Juni 2024 (Duplikbeilage) ein, in dem

sich dieser seinerseits zur Genese der Schulterläsion äussert. Darin gibt er

an, die ArthroMRI-Bildgebung stütze die Argumentation des Dr. med. E____. Die

eingehende Analyse der Bilder belege klar den Vorzustand am glenoidalen Labrum,

den möglichen Bezug zu einer zu vermutenden, aber klinisch nicht evaluierten

Gelenklaxizität, und den degenerativen Charakter der Supraspinatus-Läsion,

welche zwar nicht zum Alter der Beschwerdeführerin, wohl aber zu ihrer seit

Jahren praktizierten Überkopf-Schlagsportart (Volleyball) und auch zu einer

muskulär nicht hinreichend kontrollierten (oder kontrollierbaren?)

Gelenkmechanik passe. Zusammenfassend hält Dr. med. H____ fest, die

vorliegenden medizinischen Dokumente und deren Analyse würden mit hoher

Sicherheit einen Vorschaden zum Skisturz vom 18. Februar 2022 identifizieren. Er

empfiehlt den Beizug peroperativer Videoprints als ergänzende Dokumente zur Kausalitätsbeurteilung

mittels arthroskopischer Schadensbilanz im Verbund mit Anamnese, klinischen

Befunden und ArthroMRI-Bildgebung.

6.3.

6.3.1. Die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. F____ und Dr. med. G____

einerseits und PD Dr. med. E____ und Dr. med. H____ anderseits stehen sich in

Bezug auf die Frage, ob die Schulterverletzung auf Abnützung respektive

Erkrankung zurückzuführen und damit degenerativer Natur oder im Gegensatz dazu

traumatischer Natur sind, diametral entgegen.

6.3.2. Dieser Expertenstreit lässt sich mit Blick auf die vorliegenden

Akten durch das Gericht nicht entscheiden. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann

zwar auf eine versicherungsinterne ärztliche Einschätzung abgestellt werden. Bestehen

jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende

Abklärungen vorzunehmen. Solche Zweifel sind vorliegend mit Blick auf die gegensätzlichen

medizinischen Beurteilungen gegeben. Die bei den Akten befindlichen

medizinischen Unterlagen lassen folglich keine zuverlässige Beantwortung der rechtserheblichen

Frage der Unfallkausalität zu. Bei dieser Ausgangslage wäre die

Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Angelegenheit weiter abzuklären, was

sie in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht

getan hat.

6.3.3. Es rechtfertigt sich nach dem oben Dargelegten die

Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

wird sie zunächst ein externes Gutachten bei einer unabhängigen, zur

Beurteilung der sich stellenden Fragen qualifizierten Fachperson einzuholen

haben. Die medizinische Fachperson muss die einzelnen für oder gegen eine

traumatische Genese sprechenden Aspekte diskutieren und würdigen und zur Frage

Stellung nehmen, ob das Unfallereignis vom 18. Februar 2022 mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zumindest eine Teilursache für die über das Datum der

Leistungseinstellung per 15. April 2022 hinaus geklagten rechtsseitigen

Schulterbeschwerden darstellt und insbesondere, ob mit der Schulteroperation

vom 3. Februar 2023 traumatische Befunde angegangen wurden.

6.3.4. Hat der Unfallversicherer – wie vorliegend (vgl.

Einspracheentscheid Rz 4.) - ein Ereignis anerkannt, kann jedoch anhand der

medizinischen Abklärungen nachweisen, dass die Listenverletzung gem. Art. 6

Abs. 2 lit. a–h UVG nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang dazu steht,

so ist damit gleichzeitig erstellt, dass die Listenverletzung vorwiegend, d.h.

zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die

Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist in einem solchen

Fall umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit. In

diesem Sinne erübrigt sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang

zwischen einem Unfallereignis nach Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine

Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein

anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9 und 10).

7.

7.1.

Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie ein Gutachten über die hier streitige Frage einhole

und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

7.2.

Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei

Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht

vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 14. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren

Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.

Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: