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Entscheid

UV.2024.9

Versicherungsinterne Beurteilungen der Kausalität beweiskräftig; Beschwerdeabweisung

10. September 2024Deutsch24 min

Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Mai 2022 verunfallte der Beschwerdeführer.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

September 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), C. Müller , Dr. med. R. von

Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2024.9

Einspracheentscheid vom 8.

Februar 2024

Versicherungsinterne

Beurteilungen der Kausalität beweiskräftig; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1987 geborene Beschwerdeführer war als Eisenleger bei der B____

GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die

Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Mai 2022 verunfallte der Beschwerdeführer.

Aus der Schadenmeldung ist zum Unfallhergang zu entnehmen: «War auf Wand,

hinunter und vertrampelte den Fuss» (Schadenmeldung vom 16. Mai 2022, Suva-Akte

1). Im Rahmen der Erstdiagnose wurde eine undislozierte Metatarsaleköpfchen IV

Fraktur links diagnostiziert. Zum Unfallhergang wurde festgehalten, dass er von

einem Anhänger gesprungen sei und sich dabei den linken Fuss verdreht und

direkt Schmerzen verspürt habe. Es erfolgte eine konservative Behandlung

(Austrittsbericht C____ vom 16. Mai 2022, Suva-Akte 102). Die

Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht und richtete

unter anderem Taggelder aus (Schreiben Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2022,

Suva-Akte 6).

b)

Mit Röntgen vom 4. Juli 2022 zeigte sich eine in regelrechter Stellung

konsolidierte Metatarsale IV-Fraktur (Suva-Akte 22) und ein zufriedenstellender

Verlauf sechs Wochen posttraumatisch (Bericht KSBL vom 7. Juli 2022, Suva-Akte

8). Im weiteren Verlauf kam es zu einer Schmerzexazerbation am linken Fuss nach

einem Arbeitsversuch, wobei ein am 19. Juli 2022 durchgeführtes Röntgen keine

sekundäre Dislokation nachweisen konnte (vgl. Bericht C____ vom 19. Juli 2022,

Suva-Akten 21 und 25).

c)

Nach weiteren bildgebenden Untersuchungen (Suva-Akten 20, 31, 77)

erfolgte am 23. Februar 2022 eine TMT I Arthrodose links in der D____ Klinik,

wobei die Beschwerdegegnerin für die Kosten aufkam (Operationsbericht vom 23.

Februar 2023, Suva-Akte 82). Postoperativ zeigte sich eine regelrechte Stellung

der Schrauben und Zeichen der Konsolidierung. Der Beschwerdeführer litt bei

Belastung unter persistierenden Schmerzen. Das CT vom 16. Juni 2023 ergab

schliesslich eine vollständige Konsolidierung im TMT I Gelenk (Suva-Akte 77).

Von einer Metallentfernung wurde in der Folge abgesehen (vgl. Telefonnotiz vom

14. Juli 2023, Suva-Akte 111, Sprechstundenbericht D____ Klinik vom 18. Juli

2023, Suva-Akte 112).

d)

Anlässlich einer Kurzbeurteilung vom 18. Juli 2023 (Suva-Akte 114) hielt

Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH, fest, die Arbeitsfähigkeit bestehe ab 10. Juli 2023. Weitere Behandlungen

seien nicht nötig. Da der Beschwerdeführer mit dieser Einschätzung nicht

einverstanden war, veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. F____,

Facharzt für Radiologie FMH, eine konsiliarische Beurteilung und auswärtige

Untersuchung (vgl. Bericht vom 21. Juli 2023, Suva-Akte 124). Schliesslich

legte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten zur versicherungsmedizinischen

Beurteilung Dr. med. E____ vor. Dr. med. E____ hielt mit Beurteilung vom 17.

August 2023 fest, dass die klinischen und radiologischen Befunde mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen die am 16. Mai 2023 [recte: 2022]

erlittene Vorfussdistorsion im Sicherheitsschuh als Ursache für die heutigen

Beschwerden des Beschwerdeführers anzusehen seien. Beim Unfall habe der

Beschwerdeführer eine Prellung erlitten, welche innert einigen Tagen,

spätestens aber nach drei Monaten abgeheilt gewesen sei, wobei der Status quo

sine zu diesem Zeitpunkt erreicht worden sei. Der Schaden, der operiert worden

sei, sei somit überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal (Suva-Akte 126).

e)

Die Beschwerdegegnerin lehnte daraufhin mit Verfügung vom 9. August 2023

(Suva-Akte 136) Leistungen über dieses Datum hinaus ab. Die dagegen erhobene

Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Februar

2024 (Suva-Akte 163) ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 25. März 2024 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss

die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Februar 2024 und die Weiterausrichtung

von Leistungen über den 9. August 2023 hinaus.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit undatierter Replik (Posteingang am 26. Juni 2024) und Duplik vom 2.

Juli 2024 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet die

Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 10.

September 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der

Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der

versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder

in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner

dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons

zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).

Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Frankreich. Ausweislich der

Akten lebte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Schweiz. Die örtliche

Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo

sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2). Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die B____.

Diese hat ihren Sitz in [...], womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

örtlich zuständig ist.

1.2

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG

154.100).

1.3

Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, sein linker Fuss sei vor dem

Unfall beschwerdefrei gewesen. Nach dem Unfall sei der Fuss deformiert gewesen.

Es sei daher erstellt, dass die Einschränkungen und Schmerzen unfallbedingt

seien, weshalb ihm weiterhin Leistungen auszurichten seien.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, gestützt auf die

beweiskräftigen versicherungsinternen Beurteilungen habe sie die Leistungen zu

Recht eingestellt. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand «post hoc ergo

propter hoc» sei unzulässig. Der Einspracheentscheid sei daher zu schützen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, daher ob die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungen zu Recht per 9. August 2023 eingestellt hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der

Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz

nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch

auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die

versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf

ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem

Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit

dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2

UVG).

3.3

3.3.1

Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen

Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg

nicht oder nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten

wäre. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs, dass das schädigende Ereignis zusammen mit

anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten

Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene Gesundheitsstörung entfiele (BGE 147 V 161, E. 3.2 mit Hinweisen; siehe auch BGE 119 V 335, E. 1). Für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn der Unfall

für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

3.3.2

Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt

erst, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich

nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne

Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; Urteil des

Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.2).

3.3.3

Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer Gesundheitsstörung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die

Verwaltung und das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse

Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung der Leistungspflicht

nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.). Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als

rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier

die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt

(BGE 134 V 109 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2016 vom 26. Oktober

2016.

E. 3.3).

3.4

Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und

Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht

gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

Allerdings setzt die Anwendbarkeit von Art. 36 UVG voraus, dass sowohl die

natürliche als auch die adäquate Kausalität gegeben sind (vgl. BGE 123 V 98;

bestätigt in 8C_896/2011 vom 23. April 2012 E. 3.2; 8C_637/2013 vom 11. März

2014.

E. 2.3.2).

4.

4.1

Zu prüfen ist, ob die beklagten Beschwerden über den 9. August 2023

hinaus in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis

vom 16. Mai 2022 stehen.

4.2

4.2.1

Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die

rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen

angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,

ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, E. 5.1; BGE 125 V 352, E. 3a).

4.2.2

Hervorzuheben ist, dass beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer

ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen sind

(vgl. Urteil 8C_434/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3 mit Hinweis). Deren

Berichten und Gutachten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen

(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen

Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen

oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten

Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E.

2.4).

4.2.3

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund

vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an

sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte

ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR

2010.

UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1

in fine; Urteil U 10/87 vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; Urteil 8C_780/2016 vom 24. März 2017

E. 6.1).

4.3

4.3.1

Am 16. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer nach seinem

Arbeitsunfall im C____ vorstellig. Bei der Erstuntersuchung wurde eine frische,

kaum dislozierte Fraktur des Köpfchens OS metatarsale IV festgestellt (Bericht C____

vom 16. Mai 2022, Suva-Akte 24, 102).

4.3.2

Am 24. Mai 2024 erfolgte eine Kontrolle im C____ (vgl. Bericht

vom 24. Mai 2022, Suva-Akte 5). Berichtet wird über einen ordentlichen Verlauf

mit leichten Schmerzen im Bereich des MT IV-Köpfchens bei Belastung. Im Röntgen

zeigte sich keine sekundäre Dislokation. Konsolidation war noch keine sichtbar.

Aufgrund der bildgebenden Ergebnisse wurde die konservative Therapie

fortgesetzt. Im Röntgen vom 7. Juli 2022 konnte die Konsolidierung der MT IV-Fraktur

festgestellt werden (vgl. Bericht vom 7. Juli 2022, Suva-Akte 8).

4.3.3

Ein am 4. Juli 2022

veranlasstes CT des linken Fusses zeigte einen Status nach konservativ

therapierter Fraktur des Os metatarsale IV und fortgeschrittene ossäre

Durchbauung ohne Nachweis einer sekundären Dislokation bei regelrechten Artikulationsverhältnissen

(Bericht vom 4. Juli 2022, Suva-Akte 22). Der Verlauf sei zufriedenstellend. Eine

beschwerdeadaptierte Vollbelastung in normalem Schuhwerk wieder möglich. Der

Beschwerdeführer solle sich bei Bedarf wieder vorstellen.

4.3.4

Nach einem

Arbeitsversuch wurde der Beschwerdeführer am 19. Juli 2022 wegen Fussschmerzen

auf der Notfallstation des C____ vorstellig. Im Befund hielten die behandelnden

Ärzte fest, es sei am linken Fuss keine Schwellung oder Rötung zu erkennen. Es

bestehe eine Druckdolenz über dem Metatarsale Kopf I, IV und V. Die aktive

Mobilisation sei eingeschränkt, die passive Mobilisation aller Zehen problemlos

möglich (Bericht vom 19. Juli 2022, Suva-Akte 25). Das angeordnete Verlaufs-CT

vom 19. Juli 2022 ergab im Vergleich zum CT vom 4. Juli 2022 einen

unveränderten Befund (vgl. Suva-Akte 21).

4.3.5

Bei der Verlaufskontrolle

vom 22. Juli 2022 (vgl. Bericht C____ vom 28. Juli 2022, Suva-Akte 11) klagte

der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen. Im Rahmen der

Befunderhebung konnte keine Schwellung oder Rötung festgestellt werden. Es

bestehe allerdings eine exquisite Druckdolenz über dem Metatarsaleköpfchen IV

dorsal wie auch volar. Im Röntgen konnte im Vergleich zur Voruntersuchung kein

eindeutiger Hinweis auf eine sekundäre Dislokation der Fraktur erkannt werden.

Es war keine Kallusbildung und keine röntgendichtliche Vermehrung im Bereich

des Metatarsaleköpfchens ersichtlich. Die Beschwerden des Beschwerdeführers

seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht erklärbar. Empfohlen wurde die Versorgung

mit Schuheinlagen (vgl. Kostengutsprache Beschwerdegegnerin vom 23. August

2022, Suva-Akte 15). Das bei einer weiteren Kontrolle am 16. September 2022

(Suva-Akte 28) angefertigte CT (Suva-Akte 20) zeigte weiterhin eine

medialseitige Kortikalisunterbrechung im Köpfchen des Metatarsale IV und

insbesondere auch dorsalseitig weiterhin gut abgrenzbare, zum Teil

randsklerosierte Frakturspalte als Zeichen einer Pseudoarthrosebildung. Keine

Zeichen einer sekundären Fragmentdislokation sowie intakte Artikulations- und

Stellungsverhältnisse der übrigen miterfassten Gelenke. Übrige Nebenbefunde wie

vorbeschrieben.

4.3.6

Mit Sprechstundenbericht des C____ vom 20. September

2022.

(Suva-Akte 28) erfolgte eine planmässige klinisch-radiologische

Verlaufskontrolle. Es zeigte sich mehrere Monate nach der Verletzung ein

schleppender Verlauf mit Schmerzhaftigkeit und Rehabilitationsdefizit, am

ehesten schonungsbedingt. Dem Beschwerdeführer wird erneut die Wichtigkeit der

Durchführung von Physiotherapie und das Tragen der verschriebenen Schuheinlagen

nahegelegt.

4.3.7

Am 7. November 2022

erfolgte ein MRI des linken Fusses nach Sturz von Mauer vor fünf Monaten mit

Fraktur MT IV-Köpfchen und persistierenden Schmerzen MT III und MT I.

Festgestellt wurde eine Stressfraktur Grad III im Schaft von MT III und IV –

jeweils ohne eindeutig abgrenzbare Frakturlinie. Zudem ein Reizzustand im TMT

I-Gelenk mit Verdacht auf Infraktion der Gelenkfläche des Os cuneifome mediale

– leichte Mitreaktion der angrenzenden MT I-Basis und MT II-Basis (vgl. Radiologie

G____ vom 7. November 2022, Suva-Akte 31).

4.3.8

In der Folge wurde aufgrund einer posttraumatischen

Instabilität des TMT I und Versagens der konservativen Massnahmen entschieden,

das Gelenk in der D____ Klinik operativ zu versorgen und eine TMT I Arthodese

links durchzuführen (Operationsbericht vom 23. Februar 2023, Suva-Akte 82).

Hierfür erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache (vgl. Kostengutsprache

25.

Januar 2023, Suva-Akte 40). Zwei Wochen nach der Operation waren die Wunden

reizfrei verheilt, vier Wochen danach zeigte sich im Röntgen eine regelrechte

Stellung der Schrauben und Zeichen der Konsolidierung, im Mai 2023 dann

vollständig konsolidiert. Aufgrund dennoch persistierender Schmerzen erfolgte

im Nachgang zur Operation am 15. Juni 2023 ein CT, welches eine weitgehende

Konsolidation TMT I nach Schrauben Artho-dese zeigte (Suva-Akten 77 und 83). Es

wurde ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis über 100% bis zum 20. August 2023

ausgestellt (Suva-Akte 84). Weitere Termine bei der D____ Klinik ergeben sich

aus der Patientenakte nicht. Auf eine Entfernung der Schrauben wurde in der

Folge verzichtet, da sich die Beschwerden bereits gebessert hätten (vgl. Bericht

D____ Klinik vom 18. Juli 2023, Suva-Akte 112). Der Fall wurde mit Blick auf

die Aktenlage seitens der D____ Klinik abgeschlossen.

4.4

4.4.1

Die

Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung im Wesentlichen auf

nachfolgende (versicherungsinterne) Beurteilungen.

4.4.2

Mit Kurzbeurteilung

vom 18. Juli 2023 (Suva-Akte 114) hielt der Versicherungsmediziner, Dr. med. E____

fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ab dem 10. Juli 2023

wieder voll gegeben. Er begründete dies damit, dass wenn keine Beschwerden

vorhanden seien, die Metallentfernung nicht nötig sei und die Arthrodese gemäss

CT vom 16. Juni 2023 bereits verheilt war, eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20.

August 2023 gemäss letztem, seitens der D____ Klinik ausgestellten, Arbeitsunfähigkeitszeugnis

nicht nachvollziehbar erscheine. Mit dieser Beurteilung zeigte sich der

Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonates mit der Beschwerdegegnerin vom

18.

Juli 2023 nicht einverstanden. Er habe zwar keine Schmerzen mehr. Aber er

könne den Fuss nach wie vor nicht bewegen und habe beim Gehen und

Treppensteigen Mühe. Er wünsche eine Untersuchung beim Suva-Arzt (vgl.

Telefonnotiz vom 18. Juli 2023, Suva-Akte 115).

4.4.3

Die Beschwerdegegnerin

veranlasste daraufhin eine Zweitbeurteilung der Röntgendokumentation bei Dr.

med. F____. Mit konsiliarischer Beurteilung vom 21. Juli 2023 (Suva-Akte 124)

stellte Dr. med. F____, einen Status nach Distorsion des linken Fusses am 16.

Mai 2022 mit initialer Diagnose einer undislozierten subcapitalen Fraktur MT IV

am linken Fuss fest. Im CT vom 23. Mai 2022 werde eine bekannte Fraktur am

Köpfchen MT IV ohne Dislokation befundet. Im MRI vom 7. November 2022 war eine

Stressfraktur Grad III im Schaft von MT III und IV – jeweils ohne eindeutig

abgrenzbare Frakturlinie sowie Reizzustand im TMT I-Gelenk mit Verdacht auf

Infraktion der Gelenkfläche des Os cuneiforme mediale – leichte Mitreaktion der

angrenzenden MT I-Basis und MT II-Basis zu erkennen. Dr. F____ führte weiter

aus, es würden mehrere konventionelle Aufnahmen im Verlauf vorliegen. Daneben

seien eine MRT sowie zwei CT-Untersuchungen (mit eingeschränkter Auflösung) in

den Akten. Bei der Erstuntersuchung am 16. Mai 2022 sei im Röntgen lediglich in

der Schrägoption eine feine Fissurlinie quer durch das Köpfchen Metatarsale IV

zu vermuten gewesen, wobei dies ebenso gut lediglich einem Artefakt durch Überlagerungsphänomen

entsprechen dürfte, eine sichere frische Frakturlinie sei dabei nicht klar zu

erkennen gewesen. Die mitabgebildeten Fusswurzelknochen würden an der Basis des

etwas kurzen Metatarsale I eine kleine osteophytäre Apposition zeigen. Die

übrigen ossären Strukturen würden sich regelrecht darstellen. In der Aufnahme

vom 23. Mai 2022 sei auf dem vorliegenden Bild lediglich das OSG und der

Mittelfuss abgedeckt. Dabei erkenne man degenerative Veränderungen im Bereich

des Tarsometatarsale I Gelenk sowie degenerative Veränderungen um die Basen des

1.

und 2. Strahles. Anderweitige fokale Läsionen seien nicht zu finden. Am 19. Juli

2022.

sei wiederum eine feine Strukturalteration am Köpfchen des Metatarsale IV

zu erkennen mit leichter Knochenapposition lateral und fraglicher Schuppe

medial wobei im Normallfall zwei Monate nach dem Trauma eine solche feine

Frakturlinie nicht mehr zu erwarten sei. In der CT-Untersuchung vom 16. September

2022.

würden sich diskrete Strukturalterationen im Bereich des Metatarsale IV

Köpfchen finden, wobei eine Frakturlinie nicht mehr abgegrenzt werden könne.

Allenfalls sei eine leichte Fehlstellung zu erkennen wie es bei einer alten

Fraktur zu erwarten sei. Die degenerativen Veränderungen im Bereich des

Tarsometarsale I Gelenk seien im Vergleich zur Voruntersuchung identisch. In

der MRT- Untersuchung vom 7. November 2022 ist in vorliegender Sequenz ein

Spongiosödem der Diaphyse des dritten und vierten Strahles nachzuweisen. Der

vierte Strahl sei tendenziell verstärkt in Richtung Metaphyse, wobei das

Köpfchen des vierten Strahles ein homogenes Knochenmarkssignal dokumentieren

lassen. Eine leichte Deformität vereinbar mit einer alten, abgeheilten Fraktur sei

allenfalls zu erkennen. Die Veränderungen würden in erster Linie zu einer

Stressreaktion passen. Eine Frakturlinie sei mit vorliegender Sequenz nicht

nachzuweisen. Es würden sich keine Kortikalisunterbrechungen oder eine

Periostreaktion finden. Im Rahmen der Beurteilung hielt Dr. med. F____ fest,

bereits bei der ersten Untersuchung sei die beanstandete Fraktur des

Metatarsaleköpfchens des vierten Strahls in lediglich einer Projektion fraglich

zu dokumentieren. Viel besser würde die Bildgebung zu Residuen zu einer alten

bereits abgeheilten Fraktur passen. Dafür spreche auch der Umstand, dass sich

die Strukturveränderung im Verlauf (konventionelles Bild vom 10. Juli 2022

respektive auch MRT vom 7. November 2022) nicht verändert hätten. Im Verlauf

unveränderter Dokumentation der degenerativen Veränderungen im Tarsometatarsale

I Gelenk um das Lisfranc’sche Ligament, würden die Strukturveränderung respektive

das Spongiosödem des Metatarsale IV und III in der MRT vom 7. November 2022 in

der Regel als Stressreaktion bei Überlastung oder Fehlbelastung gesehen und stünden

nicht in direktem Zusammenhang mit Alterationen des Metatarsaleköpfchens des

vierten Strahls.

4.4.4

Mit

versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 25. Juli 2023 (Suva-Akte 126)

stellte Dr. med. E____ die Diagnosen eines Status nach TMT I Arthrodese links

am 23. Februar 2023 bei TMT I-Arthrose und Zustand nach möglicher MT

V-Köpfchenfraktur und Zustand nach bone bruise MT III und IV, ED 7. November

2022.

Als Anmerkung schickte der Versicherungsmediziner voraus, dass – nachdem

alle bisherigen Behandlungen von der Beschwerdegegnerin übernommen worden seien

– im Juli 2023 eine reine Aktenbeurteilung erfolgt sei (vgl. E. 4.4.2.

hiervor), anlässlich welcher eine Unfallkausalität und die Diagnosen bejaht

worden seien. Nach persönlicher Sichtung der Bildgebung sei umgehend eine

radiologisch-fachärztliche Zweitmeinung eingeholt worden (vgl. E. 4.4.3.

hiervor). Weiter führte Dr. med. E____ aus, dass eine isolierte

Vorderfussdistorsion mit getragenen Sicherheitsschuhen selten sei. Noch

seltener sei, dass es im Sicherheitsschuh ohne massive Gewalteinwirkung zu

einer Fraktur komme. Weiter sei es eine absolute Rarität, dass gleichzeitig

eine isolierte TMT I Gelenkverletzung ohne frische Beteiligung des

Lisfranc-Ligaments und dazu eine Metatarsale IV Fraktur (Köpfchen oder

subkapital) bei getragenen Sicherheitsschuhen auftrete. Zu den

Metatarsale-Verletzungen hielt der Versicherungsmediziner fest, eine komplett

undislozierte Fraktur liege im Bereich des Möglichen, sei aber anhand des

Unfallmechanismus (Traumaload) mit getragenen Sicherheitsschuhen und wegen der

nicht erfüllten radiologischen Kriterien (vgl. E. 4.4.2. hiervor) für das

eindeutige Vorliegen einer Fraktur unwahrscheinlich. Der Befund passe zu einer

alten, verheilten Fraktur. Vier Monate posttraumatisch werde die Diagnose eine

Pseudoarthrose (nicht verheilte Fraktur) des angeblich angebrochenen vierten

Mittelfussknochens im H____ [recte: C____] gestellt. Dieser Diagnose werde

nicht gefolgt. Erstens dürfe bei nicht geheilten Knochenbrüchen frühestens neun

Monate posttraumatisch von einer Pseudoarthrose gesprochen werden. Zweitens

zeige sich im Vergleich zu den konventionellen Voraufnahmen eine unveränderte

Stellung des Knochens im durchgeführten offenen CT. Die im Kantonsspital

beschriebene Kortikalisunterbrechung auf den Bildserien könne nicht

nachvollzogen werden. Hier sei auf die radiologische fachärztliche Nachbefundung

durch Dr. med. F____ zu verweisen. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich um

eine alte Fraktur, die in der Stellung bereits zum Zeitpunkt der isolierten

Vorderfussdistorsion im getragenen Sicherheitsschuh am 16. Mai 2022 verheilt

gewesen war und beim Bagatellunfall kontusioniert wurde. Im Rahmen der

MRI-Untersuchung vom 7. November 2022 wurde die Diagnose der Stressfraktur

gestellt. Mit Blick auf das Unfallereignis sei medizinische nicht

nachvollziehbar wie es zu Stressfrakturen/bone bruise im Metatarsale III und IV

kommen konnte. Betreffend dem TMT I Gelenk merkte Dr. med. E____ an, bereits in

den Röntgenaufnahmen am Unfalldatum hätten degenerative, also vorbestehende

Veränderungen vorgelegen. Im Operationsbericht vom 23. Februar 2023 sei die

Indikation zur Operation dahingehend beschrieben, dass aufgrund Versagen der

konservativen Massnahmen die Indikation zur operativen Versorgung der

posttraumatischen Instabilität des TMT I Gelenks gegeben sei. Dies stehe im

Kontrast zum initialen Untersuchungsbefund, wonach kaum eine Schwellung bestand

hatte und Druckdolenz über dem MT IV und V dorsalseitig, plantar keine

Schmerzen bestanden hätten. Hätte das Trauma zu einer Instabilität und

Infraktion der Gelenksfläche geführt, hätten im initialen klinischen Untersuch

auch dort Schmerzen und gegebenenfalls eine Schwellung oder ein Hämatom plantar

dokumentiert sein müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Auch im weiteren

Verlauf seien keine Schwellung festgehalten worden. Somit würden die klinischen

und radiologischen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen die am

16.

Mai 2023 erlittene Vorderfussdistorsion im Sicherheitsschuh als Ursache für

die heutigen Beschwerden des Beschwerdeführers sprechen. Überwiegend

wahrscheinlich sei bereits vor dem Bagatellunfall eine alte, verheilte Fraktur

des Os metatarsale IV und eine beginnende Arthrose im TMT I Gelenk vorgelegen.

Die zwischenzeitlich aufgetretenen Knochenmarködeme ohne Mitbeteiligung der

Kortikalis (Stressreaktionen) würden bei radiologisch normaler Knochenstruktur

für eine inandäquate Entlastung sprechen. Beim Unfall habe der Beschwerdeführer

eine Prellung erlitten. Diese sei innert Tagen, spätestens aber nach drei

Monaten abgeheilt. Der Schaden der operiert worden war, sei somit nicht

überwiegend wahrscheinlich unfallkausal.

4.5

Auf die Beurteilungen der versicherungsinternen Fachkräfte, wonach

die in Frage stehende Verletzung des linken Fusses innert Tagen, spätestens

aber nach drei Monaten abgeheilt gewesen sei und die übrigen Beschwerden wohl

auf eine bereits vorbestehende Verletzung zurückzuführen seien, kann abgestellt

werden. Die Beurteilungen der Dres. med. F____ und E____ erfüllen die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beurteilungen wurden in Kenntnis der

gesamten Vorakten erstellt. Sie sind ferner mit Blick auf die Aktenlage für die

hier streitigen Fragen umfassend und in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig.

So wurde insbesondere die bildgebende Diagnostik sorgfältig analysiert, die

Befunde dargelegt und die medizinischen Schlüsse plausibel begründet. Dr. med. E____

legt eingehend dar, weshalb er gestützt auf die Diagnostik zum Schluss gelangt,

dass die heutigen Beschwerden nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfallereignis

vom 16. Mai 2022 einzuordnen sind. Hinzu kommt, dass sich aus den gesamten

vorliegenden Akten als auch den Rechtschriften des Beschwerdeführers kein

anderes Bild ergibt. So halten auch die Behandler fest, dass die (fragliche

Fraktur) des MT I bereits mit Röntgen vom 7. Juli 2022 konsolidiert gewesen sei

(vgl. E. 4.3.2. hiervor). Im CT vom 4. Juli 2022 zeigte sich ferner kein Nachweis

einer sekundären Dislokation (vgl. E. 4.3.4. hiervor). Der Beweiskraft der

versicherungsinternen Begutachtung steht schliesslich nicht entgegen, dass es sich

um ein reines Aktengutachten handelt (vgl. E. 4.2.3. hiervor), da die

höchstrichterlichen Anforderungen an Aktenbegutachtungen vorliegend erfüllt

sind.

4.6

Die übrigen Akten lassen keine (geringen) Zweifel an der Beweiskraft

der versicherungsinternen Beurteilungen entstehen (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Ins

Gewicht fällt dabei, dass eine über den August 2023 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit

des Beschwerdeführers seitens der behandelnden Ärzte nie attestiert wurde. Der

Beschwerdeführer reichte zuletzt ein Arztzeugnis für die Zeit vom 10. Juli 2023

bis 24. Juli 2023 ein (Beschwerdebeilage). Dazu findet sich in den Akten ein

KG-Auszug vom 10. Juli 2023 (Suva-Akte 140) von Dr. I____ der D____ Klinik,

wonach sich die Beschwerden wieder bereits gebessert hätten. Daher würde von

der Entfernung der Schrauben abgesehen werden. Allerdings empfahl er die

Wiederaufnahme der Physiotherapie zur Verbesserung der Ansteuerung der Zehen. Auffallend

ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die durchgeführte Operation gar nicht

aufgrund der initial diagnostizierten MT IV Fraktur erfolgte, sondern vielmehr

eine Instabilität des MT I behandelte und somit ein Gelenk, welches gar nie im

Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Mai 2022 betroffen war. Es erscheint

somit effektiv fraglich, ob die Operation vom 23. Februar 2023 im Zusammenhang

mit dem Ereignis vom 16. Mai 2022 zu sehen ist. Da die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungen allerdings ex nunc et pro futuro einstellte, kann die Frage, ob die

Operation vom 23. Februar 2023 hätte übernommen werden müssen, offengelassen

werden. An dieser Betrachtungsweise kann auch der Einwand des

Beschwerdeführers, er sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen, nichts ändern.

Eine gesundheitliche Schädigung gilt beweisrechtlich praxisgemäss nicht schon

dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach ihm aufgetreten ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2). Wird die

Unfallkausalität der geklagten Beschwerden einzig mit dem Hinweis auf den vor

dem Unfall beschwerdefreien Zustand begründet, liegt ein beweisrechtlich

unzulässiger «Post-hoc-ergo-propter-hoc»-Schluss vor (vgl. BGE 142 V 325 E.

2.3.2.2). Solches reicht für den rechtsgenüglichen Nachweis eines

Kausalzusammenhanges nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2023 vom 8.

August 2023 E. 5.6). Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin die Leistungen per 9. August 2023 einstellte.

5.

5.1

Gemäss vorstehenden Bestimmungen ist die Beschwerde abzuweisen und

der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Es sind keine ausserordentlichen angefallen.

6.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich

die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in

Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: