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Entscheid

UV.2025.1

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen zur Frage des Wegfalls der Unfallkausalität; Rückweisung zur erneuten Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Einholung eines neurologisches Gutachtens, bei Bedarf unter Einbezug weiterer Disziplinen.

20. August 2025Deutsch49 min

Bericht C____, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, SUVA-Akte 23; Bericht C____,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

August 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,

Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.1

Einspracheentscheid vom 21.

November 2024

Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen zur Frage des

Wegfalls der Unfallkausalität; Rückweisung zur erneuten Sachverhaltsabklärung,

insbesondere zur Einholung eines neurologisches Gutachtens, bei Bedarf unter

Einbezug weiterer Disziplinen wie der Psychiatrie; Rückweisung zur Neuverlegung der ausserordentlichen Kosten hinsichtlich des

Einspracheverfahrens (Zusprache einer Parteientschädigung für das

Einspracheverfahren, da dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren

die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden war [BGE 140 V 116 E.

3.3]); Beschwerde gutgeheissen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer war seit dem 5. Oktober

2021 in einem 100 %-Pensum als Gerüstbauer bei der B____ tätig und in dieser

Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung vom 25. März 2022,

SUVA-Akte 1).

b) Am 24. März 2022 löste sich bei der Montage von

Gerüsten und Schutzplastik ein Teil des Gerüsts (Fusslade) und fiel dem

Beschwerdeführer auf den Kopf (Stirn) (Schadenmeldung, SUVA-Akte 1;

Polizeirapport vom 30. März 2022, SUVA-Akte 5, S. 5), worauf er sich

notfallsmässig in das C____ begab. Er erlitt eine Fraktur des Sinus frontalis

sowie eine Rissquetschwunde frontal (vgl. Austrittsbericht C____,

Interdisziplinäre Notfallstation, Dr. med. D____, SUVA-Akte 18).

c) Mit Schreiben vom 29. März 2022 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie für die Folgen des

Berufsunfalls vom 24. März 2022 die Versicherungsleistungen (Übernahme der

Heilkosten und Auszahlung von Taggeldern) übernehme (SUVA-Akte 2). Das

Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der B____ wurde mit Schreiben vom

22. August 2022 per 30. September 2022 gekündigt (SUVA-Akte 30).

d) Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach im C____

untersucht und behandelt (vgl. Berichte C____, Radiologie und Nuklearmedizin,

Diagnostische und interventionelle Neuroradiologie, SUVA-Akte 13 und 14;

Bericht C____, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, SUVA-Akte 23; Bericht C____,

Neurologische Klinik und Poliklinik, SUVA-Akte 34; Bericht C____, Augenklinik,

SUVA-Akte 54; Bericht C____, Neurologische Klinik und Poliklinik, SUVA-Akte

56). Er begab sich überdies aufgrund psychischer Beschwerden bei Dr. med. E____

in psychiatrische Behandlung (vgl. Bericht vom 22. Dezember 2022,

SUVA-Akte 71).

e) Die Beschwerdegegnerin ersuchte ihren versicherungsmedizinischen

Dienst um Stellungnahme zur Unfallkausalität der psychischen Leiden des

Beschwerdeführers, welcher dies verneinte (Bericht des Psychiaters Dr. med. F____

vom 15. Mai 2023, Versicherungsmedizin Mitte, SUVA-Akte 99). Mit

Kurzbeurteilung vom 15. Mai 2023 verneinte der Neurologe Dr. med. G____,

Versicherungsmedizin Mitte, eine Unfallkausalität der beklagten neurologischen

Beschwerden (u. a. Kopfschmerzsyndrom) und verwies u. a. auf die

vorliegende Bilddiagnostik (CT vom 14. März 2022 und 17. Juni 2022;

MRT vom 15. August 2022; SUVA-Akte 98).

f) Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 teilte die

Beschwerdegegnerin mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich die heute

noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend erklären liessen.

Aufgrund der massgebenden Kriterien sei die Adäquanz nicht mehr gegeben und die

bisherigen Versicherungsleistungen würden per 13. Juni 2023 eingestellt

(SUVA-Akte 109). Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2023 erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, am 22. Juni

2023 Einsprache (SUVA-Akte 130; vgl. Einsprachebegründung vom 22. August

2023, SUVA-Akte 150) unter Beibringung einer Stellungnahme von der

Neurologischen Klinik und Poliklinik des C____ (SUVA-Akte 151).

g) Am 23. Juni 2023 bezog der Ophthalmologe Dr. med. H____

der Versicherungsmedizin Mitte Stellung zur Frage, ob die Augenleiden des

Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 24.

März 2022 zurückzuführen seien und empfahl, es sei eine erste

Nahbrillenkorrektur unfallkausal zu übernehmen. Spätere Brillen würden zulasten

des Versicherten gehen (SUVA-Akte 133).

h) Nach Eingang weiterer Berichte des C____ (SUVA-Akte

160 ff.) hielt Dr. med. G____ mit Kurzbeurteilung vom 4. Dezember 2023 an

seiner Beurteilung vom 15. Mai 2023 fest und machte weiterhin geltend, es

liege keine Unfallkausalität der neurologischen Beschwerden vor (SUVA-Akte

173). Vor dem Hintergrund weiterer medizinischer Berichte (SUVA-Akte 179, 180,

183) bestätigte er seine Beurteilung erneut mit Bericht vom 12. November 2024

(SUVA-Akte 190).

i) Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache des

Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 21. November 2024 ab (SUVA-Akte 191).

Erwägungen

II.

a) Der Beschwerdeführer erhebt hiergegen, weiterhin vertreten

durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, am 7. Januar 2025 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Anträge:

1) Es seien der

Einsprache-Entscheid der SUVA vom 21. November 2024 und nachfolgend die

Verfügung der SUVA vom 12. Juni 2023 aufzuheben.

2) Es seien die gesetzlichen

Leistungen auch ab 13. Juni 2023 zu erbringen.

3) Es sei die SUVA zu

verpflichten, Herrn A____ für das Einspracheverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu entrichten.

4) Es sei Herr A____ für das

gerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner

als Rechtsbeistand zu gewähren.

5) Alles unter

o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei Herrn A____ auch dann eine

Parteientschädigung auszurichten, wenn er unterliegen sollte.

Er reicht mit

seiner Beschwerde den Austrittsbericht der I____ ein, wonach er sich vom

2.

Juli 2024 bis 8. Oktober 2024 in stationärer Behandlung befand (Bericht vom

10.

Oktober 2024, Beschwerdebeilage 2).

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort

vom 13. März 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2025 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche

Rechtsvertretung mit Guido Ehrler, Advokat, bewilligt.

d) Die Parteien halten mit Replik vom 20. Mai 2025 respektive

Duplik vom 16. Juni 2025 an ihren Anträgen fest, wobei der

Beschwerdeführer seiner Replik die Akten der Abteilung Mund-, Kiefer- und

Gesichtsorthopädie des C____ beilegte (Replikbeilage 2).

III.

Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung

verzichten, findet am 20. August 2025 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz in Basel hat.

1.2

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin

habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem

er die Stellungnahmen des Versicherungsmediziners Dr. med. G____ erst mit dem

Einspracheentscheid erhalten habe (Beschwerde, Rz. 25; Replik, Rz. 2). Ferner

habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht den natürlichen Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfallereignis und den Kopfschmerzen des Beschwerdeführers

verneint (Beschwerde, Rz. 27-39; Replik, Rz. 3). Schliesslich habe sie fälschlicherweise

die adäquate Kausalität der neurologischen und psychischen Leiden des

Beschwerdeführers verneint (Beschwerde, Rz. 40-48; Replik, Rz. 4).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es

liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Bei den

versicherungsmedizinischen Stellungnahmen, welche im Einspracheentscheid

ausführlich dargestellt werden und dem Beschwerdeführer bzw. seinem

Rechtsvertreter in der Beilage zum Einspracheentscheid zugestellt worden seien,

würden keine Neubewertung des versicherungsmedizinischen Sachverhaltes

enthalten. Zudem habe die Beschwerdegegnerin aufgrund der neu eingereichten

Unterlagen die Beurteilungen von Dr. med. G____ einholen müssen, um dazu

Stellung zu nehmen. Selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

auszugehen wäre, würde eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs vorliegend zweifelsohne zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen

Verzögerungen führen, dies zumal auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass

dem Versicherungsgericht auf dem Gebiet der Sozialversicherung vorliegend volle

Kognition zukomme und sich der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsanwalt

inhaltlich zu den Beurteilungen vor dem aufgerufenen Gericht vollumfänglich

äussern könne (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 7.2; Duplik, S. 1).

Hinsichtlich der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem

Unfallereignis und den Kopfschmerzen des Beschwerdeführers macht die

Beschwerdegegnerin geltend, sie habe diesbezüglich zu Recht auf die

Beurteilungen der Versicherungsmediziner Dr. med. G____ sowie von Dr. med.

F____ abgestellt (BA, Rz. 8.1-8.4). Schliesslich sei auch die adäquate

Kausalität richtigerweise anhand der Psycho-Praxis verneint worden (BA, Rz. 9;

Duplik, S. 2).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Verfügung vom 12. Juni 2023 respektive Einspracheentscheid vom 21. November

2024.

einen natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfallereignis vom 24. März 2022 sowie den geklagten Beschwerden verneint und die

Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 13. Mai 2023

eingestellt hat. Vorab gilt es auf die Rüge der Gehörsverletzung einzugehen.

3.

3.1

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des

Anspruches auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe

die Stellungnahmen des RAD vom 4. Dezember 2023 und 12. November 2024, auf

welche sich ihr Entscheid zum Leistungsanspruch im Wesentlichen stützt, dem

Beschwerdeführer erst mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21.

November 2024 vorgelegt. Damit habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit

gehabt, sich vor Erlass des Einspracheentscheids zu den Stellungnahmen des RAD

zu äussern, womit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender

Weise verletzt worden sei. Sollte das Versicherungsgericht davon ausgehen, dass

die Verletzung geheilt sei, da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ein

erstes Mal zu den Akten habe Stellung nehmen könne, sei auf das Urteil des

Bundesgerichts 8C_235/2007 vom 18. Februar 2008 zu verweisen, wonach bei

einer Gehörsverletzung jene Partei unnötige Kosten zu bezahlen habe, der sie

verursache. Die Gegenpartei sei zu entschädigen, als bei dieser nennenswerte

(zusätzliche) Kosten angefallen seien, die ohne die Gehörsverletzung nicht

angefallen wären. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung für die Gehörsverletzung im Einspracheverfahren und eine

solche für die Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren zu entrichten

(Beschwerde, Rz. 23-26; Replik, Rz. 2).

3.2

3.2.1

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.

2.

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV]; SR 101) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre

Entscheide zu begründen (ausdrücklich auch Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), und

zwar so, dass sie von den Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht angefochten

werden können. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 137 II 266 E. 3.2;

136.

I 229 E. 5.2;

133.

III 439 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung

ist darüber hinaus – im Sinne einer

Heilung des Mangels – selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die

Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. u. a.

Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.1). Voraussetzung ist,

dass die heilende Instanz selber in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte

die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz. Diesfalls kann sogar eine

Pflicht zur Heilung im Rechtsmittelverfahren bestehen (vgl. u. a.

Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 2.3).

3.2.2

Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die beiden

Stellungnahmen der Versicherungsmedizin vom 4. Dezember 2023 und 12. November

2024.

dem Beschwerdeführer erst mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom

21.

November 2024 vorgelegt worden waren, was von der Beschwerdegegnerin

auch nicht in Abrede gestellt wird (vgl. BA, Rz. 7.2; Duplik, S. 1). Dem

Beschwerdeführer ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung selbst

eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann, wenn

und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Voraussetzung ist, dass die

heilende Instanz selber in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte

die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz, wobei sogar eine Pflicht zur

Heilung im Rechtsmittelverfahren bestehen kann (vgl. die Rechtsprechung in E. 3.2.1.

hiervor). Eine entsprechende Ausgangslage, welche eine Heilung der

Gehörsverletzung durch das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden

Rechtsmittelverfahren mit Blick auf prozessökonomische Gründe rechtfertigt, ist

vorliegend zu bejahen. Der Beschwerdeführer nennt keine stichhaltigen Gründe,

die gegen eine Heilung der Gehörsverletzungen im vorliegenden

Rechtsmittelverfahren sprechen.

4.

4.1

4.1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die

Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

4.1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte

Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der

Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt

mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente

oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

4.1.3

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die

Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn

die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

4.2

4.2.1

Der Leistungsanspruch setzt vor allem einen

natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und der

Beeinträchtigung der Gesundheit voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn

anerkannt werden muss, dass ohne dieses Unfallereignis der Schaden überhaupt

nicht eingetreten wäre oder dass er sich nicht auf die gleiche Weise ereignet

hätte. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall die einzige oder unmittelbare

Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist: Es genügt, dass er,

möglicherweise verbunden mit anderen Faktoren, die Beeinträchtigung der

Gesundheit verursacht hat, das heisst, dass er als «conditio sine qua non»

dieser Beeinträchtigung erscheint. Ob zwischen dem versicherten Ereignis und

der betreffenden gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, welche die Verwaltung oder das Gericht im

Wesentlichen auf der Grundlage von Auskünften medizinischer Art prüft und die

im Lichte der Regel des Grads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welche

üblicherweise auf die Beweiswürdigung in der Sozialversicherung angewendet

Dispositiv

wird, entschieden werden muss (BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen).

4.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,

wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist

(BGE 146 V 51 E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung

von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen

Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da

es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang

gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).

4.3.

4.3.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).

4.3.2. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember

2021 E. 4.2.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.3.3. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur

Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen

Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel

– frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht

alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

4.3.4. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225

E. 5.2; 135 V 465 E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten

Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein,

sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung

eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte

fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.

die Urteile des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 und 8C_448/2022

vom 23. November 2022 E. 4.3.3).

4.3.5. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.

4.5 mit Hinweisen).

4.3.6. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich

schliesslich grund-sätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der

angefochtenen Verfü-gung bzw. Einspracheentscheid verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt

datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den

Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1).

5.

5.1.

Da die vorliegend zur Hauptsache strittige Frage, ob ein natürlicher

Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und den gesundheitlichen

Störungen vorliegt, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu

beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz

dargestellt.

5.2.

5.2.1. Dr. med. D____ von der Interdisziplinären Notfallstation des C____,

hielt nach einer notfallsmässigen Erstbehandlung des Beschwerdeführers mit Austrittsbericht

vom 24. März 2022 fest, dieser habe eine Fraktur des Sinus frontalis sowie eine

Rissquetschwunde frontal nach Schädelkontusion erlitten. Der Patient habe

berichtet, dass ihm bei der Arbeit ein ca. 25kg schwere Aluminiumplatte aus 9

Metern Höhe auf den Kopf gefallen sei. Diese habe ihn frontal getroffen, was zu

einer Wunde geführt habe. Auch die Schulter links sei getroffen worden, jetzt

habe er dort Schmerzen. Es habe keine Bewusstlosigkeit, kein Sturz, keine

Übelkeit oder Erbrechen bestanden. Er habe sich dann auf den Boden gesetzt und

die Arbeitskollegen hätten einen Verband angelegt und die Sanität informiert (SUVA-Akte

18).

5.2.2. Mit Bericht vom 17. Juni 2022 hielt Dr. med. J____, FMH

Radiologie, von der Radiologie und Nuklearmedizin, Diagnostische und

interventionelle Neuroradiologie des C____ fest, dass im CT vom 17. Juni 2022

keine sekundäre Dislokation der leicht imprimierten Fraktur der Vorderwand des

Sinus frontalis beidseitig mit progredienter Kallusbildung habe festgestellt

werden können. Die Fraktur der Hinterwand sei konsolidiert. Es würden einzelne

unspezifische Schleimhautschwellungen und keine Mukozele bestehen (SUVA-Akte

13, S. 3). Dr. med. K____ von der Radiologie und Nuklearmedizin,

Diagnostische und interventionelle Neuroradiologie des C____ führte in ihrem

Bericht vom 28. März 2022 an, es habe eine akute Fraktur der vorderen und

posterioren Wand des Sinus frontalis links paramedian mit nach intrasinusaler

geringer Dislokation der vorderen Wand, bei begleitender Hämatosinus sowie

fehlender intrakranielle Blutung festgestellt werden können (SUVA-Akte 17).

5.2.3. Im Bericht vom 13. Juli 2022 über die Nachkontrolle in

der kieferchirurgischen Sprechstunde führte Dr. med. Dr. med. dent. L____, FMH

Oralchirurgie, von der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des C____ aus

diagnostischer Hinsicht an, der Beschwerdeführer leide erstens an einem

St. n. Schädelhirntrauma Grad 1 mit nicht dislozierter Fraktur des Sinus

frontalis sowie Rissquetschwunde frontal nach Schädelkontusion, zweitens an einer

unklaren chronischen Cephalgie a.e. im Rahmen der Diagnose 1, DD

postkontusionell, DD analgetikainduziert, DD Spannungskopfschmerz, DD anderes, drittens

an subjektiv persistierenden vertikalen Doppelbildern sowie viertens an einem

Verdacht auf eine Belastungsstörung. Es habe sich eine zeitgerechte Abheilung

der Rissquetschwunde sowie in den mehrfachen radiologischen Verlaufskontrollen

eine regelrechte ossäre Konsolidation der Stirnhöhlenfraktur ohne

mukoperiostale Reaktion gezeigt. Die seit dem Unfallgeschehen beklagten

Cephalgien seien unter Analgesie mit Novalgin und Dafalgan zu keinem Zeitpunkt

regredient. Es würde trotz Physiotherapie ein schmerzhafter nuchaler Hartspann

persistieren. Bei den wiederholten Wiedervorstellungen zur Verlängerung der

Arbeitsunfähigkeit habe der Patient eine unverändert persistierende

Abgeschlagenheit, Schwindel und subjektiv vertikale Doppelbilder beklagt, die

nicht hätten klinisch objektiviert werden können (regelrechte Bulbusmotilität

in alle Blickrichtungen; SUVA-Akte 23).

5.2.4. Dr. med. M____, FMH Neurologie, von der Neurologische

Klinik und Poliklinik des C____ hielt in ihrem Bericht vom 18. Juli 2022 fest,

der Beschwerdeführer leide erstens unter einem schweren posttraumatischen

Kopfschmerzsyndrom im Rahmen Dg. 2, zweitens einer Fraktur des Sinus frontalis

sowie einer Rissquetschwunde frontal nach Schädelkontusion sowie drittens einem

Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen Dg. 2. Klinisch-neurologisch

zeige der Versicherte einen Bulbusbewegungsschmerz, eine Hyposensibilität

frontal (a. e. einen Hautast des R. ophthalmicus des N. trigeminus

betreffend im Rahmen der Rissquetschwunde bestehend) und zudem verlangsamte

Gangproben. Ebenso imponiere eine ausgeprägte Schreckhaftigkeit. Es werde

aktuell von einem schweren posttraumatischen Kopfschmerzsyndrom ausgegangen und

es sei die Durchführung einer cerebralen MRT-Bildgebung zum Ausschluss von

Blutungen, Scherverletzungen oder weiteren Weichteilschädigungen angemeldet

worden. Der Patient werde anschliessend zur Befundbesprechung und klinischen

Kontrolle in vier Wochen in der neurologischen Poliklinik aufgeboten. Zudem

werde dringend ein stationärer Aufenthalt in einer

psychiatrisch/psychosomatischen Spezialklinik wie zum Beispiel N____ empfohlen (SUVA-Akte

24).

5.2.5. Mit Bericht vom 17. August 2022 führte Dr. med. O____,

FMH Neurologie, an, es zeige sich klinisch-neurologisch ein leicht gebesserter

Verlauf. Im Gegensatz zur letztmaligen Vorstellung würden keine

Bulbusbewegungsschmerzen mehr, kein dysmetrischer Finger-Naseversuch und ein

sicheres Gangbild bestehen. Weiterhin sei eine Hyposensibilität frontal (a.e.

einen Hautast des R. ophthalmicus des N. trigeminus betreffend im Rahmen der

Rissquetschwunde) bestehend. Ebenso gleichbleibend zu der letzten

Untersuchunghabe eine ausgeprägte Schreckhaftigkeit bestanden. Paravertebral

nuchal links habe sich ein druckdolenter Muskelhartspann tasten lassen. Das MRT

des Schädels habe keine Scherverletzungen, Blutungen oder sonstige

Weichteilschäden gezeigt, lediglich vereinzelte Stigmata einer intrakraniellen

Hypertension im Sinne einer abgeflachten Hypophyse und exkavierter Sella, zudem

eine Sinusstenose links bei hypoplastischer Anlage rechts. Der Versicherte habe

etwas verschwommenes Sehen in die Nähe ohne Doppelbilder oder Photopsien

angegeben. Bei keiner Zunahme der Schmerzen im Liegen, unauffälliger

ophthalmologischer Untersuchung vom 9. August 2022, insbesondere unauffälliger

Papille und zeitlich in direktem Zusammenhang stehender Kopfschmerzen zum

Trauma werde aktuell nicht von einer intrakraniellen Hypertension als Ursache

der Beschwerden ausgegangen und es werde vorerst von einer Durchführung einer

Lumbalpunktion (insbesondere auch in Anbetracht der ausgeprägten

Schreckhaftigkeit) mit Druckmessung abgesehen. Es werde weiterhin von einem

schweren posttraumatischen Kopfschmerzsyndrom ausgegangen, möglicherweise mit

einer migräneformen Komponente, welche sich chronifizierend zeige. Dr. med. O____

gab in ihrem Bericht die Ergebnisse des MRT Neurokranium vom

15. August 2022 wieder, welche trotz Nachfrage beim C____ nicht der

Beschwerdegegnerin zugänglich gemacht wurde (vgl. SUVA-Akte 41). Gemäss den

Ausführungen von Dr. med. O____ habe das MRT ergeben, dass der Beschwerdeführer

keine abgrenzbaren Verletzungen des Hirnparenchyms, insbesondere nicht frontal,

erlitten habe. Es bestehe keine stattgehabten hämorrhagischen Scherverletzungen

und keine Verbreiterung der angrenzenden Hirnhäute. Die geringe

Schleimhautschwellung des Sinus frontalis sei unspezifisch. Es würden

vereinzelt Stigmata eines erhöhten Hirndrucks mit abgeflachter Hypophyse und

exkavierter Sella, Sinusstenose links (Sinus transversus Übergang sigmoideus)

bei hypoplastischer Anlage rechts bestehen (SUVA-Akte 34).

5.2.6. Dr. med. P____, FMH Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie,

gab in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2022 aus ophthalmologischer Sicht an, der

Beschwerdeführer leide an einem Verdacht auf beginnende Presbyopie, Differentialdiagnose

Akkommodationsschwäche und supraorbitale Augenbewegungsschmerzen a.e. im Rahmen

eines postkommotionellen Syndroms. Die orthoptischen Befunde mit

doppelbildfreiem Fusionsblickfeld seien stabil. Es habe sich orthoptisch eine

gut kompensierte Exophorie mit Stereopsis für die Ferne und Nähe gezeigt. In

der Pupillometrie habe sich eine physiologische Anisokorie Differentialdiagnose

Horner ergeben (SUVA-Akte 54).

5.2.7. Mit Bericht vom 21. November 2022 berichtete Dr. med. Q____,

FMH Neurologie, es würden weiterhin Kopfschmerzen bestehen, welche sich

chronifizierend zeigen würden. Eine empfohlene Therapie mit Duloxetin sei nicht

erfolgt. Klinisch-neurologisch zeige sich ein etwa unveränderter Verlauf, in

der heutigen Untersuchung mit etwas unsicheren Gangproben ohne gerichtete

Fallneigung. Weiterhin bestehend sei eine Hyposensibilität frontal (a.e. einen

Hautast des R. ophthalmicus des N. trigeminus betreffend im Rahmen der

Rissquetschwunde; SUVA-Akte 56, S. 3 f.).

5.2.8. Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

hielt in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2022 aus diagnostischer Sicht fest, der

Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10

F43.1), einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10

F32.3) sowie einem Verdacht auf organische affektive Störung (ICD-10 F06.3;

SUVA-Akte 71).

5.2.9. Dr. med. Q____ führte in ihrem Bericht vom 26. Januar

2023 an, der Versicherte habe erfreulicherweise berichtet, dass es

zwischenzeitlich zu einer Abnahme der Kopfschmerzfrequenz mit verlängertem

schmerzfreiem Intervall gekommen sei. Sie würden ca. noch 1x/Woche auftreten,

wobei der Beschwerdeführer über tägliche hinter dem Auge lokalisierte

Kopfschmerzen berichtete, welche ca. einmal pro Woche exazerbieren würden.

Aktuell habe er jedoch Schwierigkeiten aufzustehen und sich zu bewegen,

z. B spazieren zu gehen. Zudem habe er einen juckend-schuppigen Ausschlag

am Kopf und an den Beinen beidseitig bemerkt, dies seit ca. einem Monat. In der

heutigen Konsultation sei eine Optische Kohärenztomografie durchgeführt worden,

welches keine Hinweise auf eine Papillenschwellung gezeigt habe, so dass, in

Zusammenschau der Besserung unter Amitriptylin, aktuell auf eine LP mit

Druckmessung verzichtet werde. Dr. med. Q____ empfahl weiterhin einen

stationären Aufenthalt (SUVA-Akte 76).

5.2.10. Mit Bericht vom 6. März 2023 hielt Dr. med. Q____ fest, beim

Patienten mit chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen nach Arbeitsunfall im

März 2022 würden unter schmerzmodulierender Therapie mit Amitriptylin 50mg

täglich weiterhin kontinuierliche Hintergrundschmerzen mit mindestens

wöchentlichen Schmerzexazerbationen und -ausbreitung mit Begleitsymptomen

bestehen. Erschwerend bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein

Schmerzmittelüberkonsum, beides mit a.e. aggravierendem Einfluss auf die

Schmerzsituation. Obwohl der zeitliche Verlauf und die Klinik eindeutig für

posttraumatische Kopfschmerzen sprechen würden, sei im Rahmen der letzten

Kontrolle aufgrund der im cMRI beschriebenen Stigmata einer möglichen

intrakraniellen Hypertension mit dem Patienten die Durchführung einer LP mit

Druckmessung besprochen. Er habe die Untersuchung nicht gewünscht (Angst vor

Rückenschmerzen/vor dem Eingriff). Bei der in der optischen Kohärenztomografie (OCT)

vom Januar 2023 fehlenden Stauungspapillen werde das aktuell als vertretbar

angesehen; im Falle jedoch einer fehlenden Besserung der Kopfschmerzen im

Verlauf (trotz Saroten-Dosiserhöhung und psychosomatischer Massnahmen) und/oder

neuen Symptomen, sollte die Option einer LP erneut evaluiert werden (SUVA-Akte 86).

5.2.11. Der Versicherungsmediziner Dr. med. G____, FMH Neurologie, führte

in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 15. Mai 2023 an, es falle

neurologisch-versicherungsärztlich auf, dass zwischen dem Unfallgeschehen von

Ende März 2022 unter (recte: und) der Weiterbehandlung an der Neurologie des C____

vom 18. Juli 2022 vier Monate vergangen seien ohne jegliche medizinische

Dokumentation und somit den unfallkausalen Hergang zeitnahen Zusammenhang der

derzeitigen Schmerzsymptomatik deutlich hinterfragen würden. Die

Diagnosestellung des C____ hinsichtlich eines posttraumatischen Kopfschmerzes

werde von neurologisch-versicherungsärztliche Seite nicht bestätigt. Dagegen

würde versicherungsärztlich folgendes sprechen: 1. Ein erst im weiteren Verlauf

(4 Monate später) aufgetretene Kopfschmerzsymptomatik; 2. Semiologisch

deutliche Hinweise für ein Spannungskopfschmerz mit Sehstörung, Schwindel,

Übelkeit, absolut nicht passend für eine lokal aufgetretene Verletzung des

Sinus maxillaris; 3. Fehlen jegliche strukturelle zerebraler Verletzungsfolgen;

4. Ausgehend von einer Gesichtsschädelfraktur mit Beteiligung des Sinus

frontalis seien diese aus neurologisch-versicherungsärztliche Sicht bei konsolidierten

Frakturen abgeheilt; 5. An unfallfremden nicht unfallkausalen Veränderung

bestehe ein abklärungsbedürftiger (mittels Liquorpunktion) erhöhter

intrakranieller Hirndruck, Ausdruck eines möglichen Pseudotumor cerebri

(idiopathisch intrakranielle Hypertonie [IIH]) bzw. bei regelmässigen

Schmerzmittelgebrauch Hinweise für ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes

(MÜK) bzw. bei Poliposis nasi würden Hinweise auf eine Sinusitis maxillaris und

etmoidalis bestehen. Daher würden nach Ansicht von Dr. med. G____ keine durch

das Unfallgeschehen objektivierbaren Unfallfolgen vom 24. März 2022 bestehen.

Von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen sei keine Besserung des

Gesundheitszustandes zu erwarten, da die Unfallfolgen abgeheilt seien.

Neurologisch-versicherungsärztlich bestehe im Zusammenhang mit dem

Unfallgeschehen vom 24. März 2022 eine ganztägige-vollzeitlich uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer (SUVA-Akte 98).

5.2.12. Mit versicherungsmedizinischer Kurzbeurteilung vom 15.

Mai 2023 hielt der Versicherungsmediziner Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie fest, es bestehe mit Blick auf die versicherungsmedizinische

Beurteilung von Dr. med. G____ vom 15. Mai 2023 keine hirnorganische

Schädigung in Unfallzusammenhang, die eine richtungsgebende Verschlimmerung hin

zu einer psychischen Gesundheitsschädigung in Unfallzusammenhang zu begründen

vermöge. Die im psychiatrischen Bericht von Dr. med. E____ vom 22. Dezember

2022 postulierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sei

überwiegend wahrscheinlich nicht zu bestätigen. Die ICD-10 gebe vor, was unter

einem Trauma erheblicher Schwere zu verstehen sei. Genannt würden unter dem

Kapitel F43.1 der ICD-10 Traumata wie Krieg, Folter, Konzentrationslagerhaft

und Kriegserlebnisse oder schwere Unfälle. Ein schwerer Unfall, der mit einer

unfallkausalen hirnorganischen Schädigung beim Versicherten einhergegangen sei,

sei neurologischerseits in Unfallzusammenhang nicht bestätigt worden. Es sei

nicht gänzlich auszuschliessen, dass die psychischen Mitreaktionen, die Dr.

med. E____ in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2022 unter «schwere

depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), Verdacht auf

organische affektive Störung (ICD-10 F06.3)» festgehalten habe, im Zuge der

Suva-neurologischerseits festgehaltenen «unfallfremden nicht unfallkausalen

Veränderung» im Sinne eines «abklärungsbedürftigen (mittels Liquorpunktion)

erhöhten intrakraniellen Hirndrucks», oder als «Ausdruck eines möglichen

Pseudotumor cerebri (idiopathisch intrakranielle Hypertonie [IIH]) bzw. bei regelmässigen

Schmerzmittelgebrauch» zu beurteilen seien. So seien in einer MRT des Schädels

vom 15. August 2022 zwar keine strukturelle Verletzungsfolgen, insbesondere

keine hämorrhagische Scherverletzung, evident, aber «[...] jedoch deutliche

Hinweise für die Stigmata eines erhöhten Hirndrucks mit abgeflachter Hypophyse

und exkavierte Sella bei Sinusvenenstenose links (Sinus transversus Übergang

sigmoideus) und Verdacht eines Pseudotumors cerebri [...].». Es würden also

unfallfremde neurologische Auffälligkeiten bestehen, die im Allgemeinen als unfallfremde

psychische Mitreaktionen wie Ängsten und Depressionen zu qualifizieren seien (SUVA-Akte

99).

5.2.13. Dr. med. Q____ hielt in ihrem Bericht vom 11. Juni 2023

fest, es würden exazerbierte Kopfschmerzen sowie wiederholtes Nasenbluten seit Anfang

Mai 2023 bestehen. Anamnestisch sei der Kopfschmerzcharakter weitestgehend

unverändert, besonders störend seien für den Patienten die begleitenden

Kieferschmerzen und Augenbewegungsschmerzen. Beides sei seit dem Unfall

begleitend zu den Kopfschmerzen in wechselnder Ausprägung vorbekannt.

Auffallend seien begleitende migräniforme Charakteristika mit Licht und Lärmempfindlichkeit,

Nausea, sowie die berichtete starke Intensität der Schmerzen. Es seien keine

neuen auslösenden Faktoren für diese Kopfschmerzexazerbation eruierbar.

Klinisch-neurologisch würden sich keine neuen Auffälligkeiten zeigen. Eine

ophthalmologische Verlaufsuntersuchung vom 10. Mai 2023 zeige eine normale

Papille, keine weiteren neuen Augendiagnosen. Ein aktuelles, direkt nach der

Sprechstunde durchgeführtes OCT zeige ebenfalls im Vergleich zu Januar 2023

einen stabilen Befund. Es würden sich daher klinisch und apparativ keine

Hinweise auf eine erhöhte intrakranielle Hypertension als Ursache für die

aktuelle Exazerbation ergeben (SUVA-Akte 118).

5.2.14. Der Versicherungsmediziner Dr. med. H____, FMH Ophthalmologie

und Ophthalmochirurgie, führte in seiner versicherungsmedizinischen

Kurzbeurteilung vom 23. Juni 2023 an, ein indirektes, nicht die Augen

betreffendes Trauma, wie es der Versicherte erlitten habe, könne einen

vorbestehenden Refraktionsfehler, namentlich eine Presbyopie, erstmals manifestieren

lassen. In diesem Sinne werde empfohlen, eine erste Nahbrillenkorrektur als

unfallkausal zu übernehmen. Spätere Brillen würden zulasten des Versicherten

gehen (SUVA-Akte 133).

5.2.15. In ihrem Mail vom 10. Juli 2023 stellte sich Dr. med. Q____

zur Unfallkausalität im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer

erfülle die Kriterien für einen «Anhaltenden Kopfschmerz zurückzuführen auf

eine leichte traumatische Verletzung des Kopfes» (gemäss IHS-Klassifikation

ICHD-3) bei aktenanamnestisch St. n. Schädelhirntrauma Grad 1 mit nicht

dislozierter Fraktur des Sinus frontalis sowie Rissquetschwunde frontal nach

Schädelkontusion mit Aluminiumplatte aus neun Metern Höhe vom 24. März 2022 und

chronischen Kopfschmerzen seit 24. März 2022, Dauer länger als drei Monate,

gemäss unserer Einschätzung nicht besser erklärt durch eine andere ICHD-3

Diagnose. Es bestehe eine klare zeitliche Assoziation zwischen dem

Erstauftreten der Kopfschmerzen und dem Schädel-Hirn-Trauma (SHT). Die

weitestgehend unauffällige Bildgebung schliesse diese Diagnose sowie den

ätiologischen Zusammenhang nicht aus. Gemäss der wissenschaftlichen Literatur

sei die Prognose bzw. der Verlauf der posttraumatischen Kopfschmerzen

typischerweise nicht mit dem Schweregrad des SHT/der bildgebenden Befunde

assoziiert. Typischerweise hätten Patientinnen mit posttraumatischen

Kopfschmerzen nur ein mildes SHT erlitten. Diesbezüglich sollte jedoch erwähnt

werden, dass gemäss der Literatur, worauf sie verweist, sowie der klinischen

Erfahrung bei diesem Krankheitsbild psychische/psychosomatische Faktoren im

Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung und/oder

ängstlicher/depressiver Symptomatik oft bei der Chronifizierung der Schmerzen

eine Rolle spiele, so wie wahrscheinlich auch bei unserem Patienten.

Semiologisch passe der Kopfschmerzphänotyp sehr gut zu posttraumatischen

Kopfschmerzen. Diese seien meistens migräniform. Beim Versicherten seien die

Kopfschmerzen durch Übelkeit, Schwindel und Photo- sowie Phonophobie begleitet.

Die im Bericht vom Juli 2022 diskutierte differenzialdiagnostische primär

medikamenteninduzierte Kopfschmerzen würden aufgrund der zeitlichen Korrelation

mit dem Unfall und den Beginn der Kopfschmerzen ohne regelmässiger

Medikamenteneinnahme vor dem Initialgeschehen unwahrscheinlich erscheinen.

Bezüglich einer wiederholt diskutierten intrakraniellen Hypertension würden

nur, über die Zeit stabile, mögliche MRI-Stigmata hierfür bestehen. Der

Kopfschmerz phänotyp und der zeitliche Verlauf, sowie das wiederholt fehlende

Papillenödem in unseren optischen Kohärenz-tomographien würden gegen eine

symptomatische intrakranielle Hypertension sprechen. Aus diesem Grund sei

bisher auf eine diagnostische Lumbalpunktion verzichtet worden. Hinsicht der

Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. Q____ an, es sei aktuell eine 100 %

Arbeitsunfähigkeit für bis mindestens 10. Juli 2023 ausgestellt worden. Die

weitere Arbeitsunfähigkeit werde gemäss Zustand des Patienten hausärztlich

verlängert und im Rahmen der nächsten Sprechstunde am 14. August 2023 auch

reevaluiert (SUVA-Akte 151).

5.2.16. Mit Bericht vom 14. August 2023 hielt Dr. med. R____,

FMH Neurologie, fest, die beschriebene Symptomatik sei charakteristisch für

einen posttraumatischen Kopfschmerz, könne aber mit der Begleitsymptomatik

Nausea/Emesis und Photophobie bei Migräneschmerzspitzen korrespondieren.

Anamnestisch werde zur weiteren Abklärung einer schweren obstruktiven

Schlafapnoe und zur Suche nach einer somatischen eine Polysomnographie (PSG)

durchgeführt, die eine schwere obstruktive Schlafapnoe mit einem Apnoe-Hypopnoe-Index

(AHI) von 30/h ergeben habe. Auffällig sei auch die Schlafstruktur mit

fehlendem REM-Schlaf und wenig Tiefschlaf. Entsprechend erfolge eine

Einstellung auf eine nächtliche Überdrucktherapie durch die Kollegen der

Pneumologie. Die schwere obstruktive Schlafapnoe habe einen direkten Einfluss

auf den posttraumatischen Kopfschmerz, so dass eine Optimierung beziehungsweise

gegebenenfalls Anpassung der Überdrucktherapie seitens der pneumologischen

Kollegen empfohlen werde (SUVA-Akte 162).

5.2.17. Der Versicherungsmediziner Dr. med. G____ nahm in

seiner Kurzbeurteilung vom 4. Dezember 2023 Stellung zu den Ausführungen von

Dr. med. Q____ und hielt fest, es sei in den ICHD-3 nachzulesen, dass

anhaltende posttraumatische Kopfschmerzen (PTH) im Rahmen einer traumatischen

Verletzung innerhalb von sieben Tagen zum Unfallereignis aufgetreten sein

müssen beziehungsweise bei persistierenden Kopfschmerzen (über drei Monate nach

dem Unfallgeschehen anhaltend sein müssen) und bei leichten traumatischen Verletzungen

des Kopfes ohne strukturelle Verletzungsfolgen auftreten müsse. Eine solche

traumatische Verletzung des Kopfes habe versicherungsmedizinisch bei dem

Versicherten nicht bestanden. Abgestützt auf die Echtzeitdokumentation

(Notfallstation des C____ vom 24. März 2023) habe eine Fraktur des Sinus

frontalis mit Schädelkontusion bestanden. Eine Amnesie/Bewusstlosigkeit habe

nicht bestanden, somit sei auch nicht von einer Commotio cerebri oder nach

neuerer Klassifikation der European Federation of Neurological Societies (EFNS)

einer leichten traumatischen Hirnverletzung (LTHV) auszugehen, sondern

lediglich von einem Kopfanprall mit nicht dislozierter Fraktur des Sinus

frontalis. Hieraus ergebe sich bei fehlendem Nachweis einer LTHV, dass die

Kriterien gemäss ICHD-3 für einen persistierenden PTH bei LTHV nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt seien. Ferner werde von Dr. med. Q____

hingewiesen, dass die ICHD-3 Kriterien erfüllt seien bei Kopfschmerzen, die

länger als drei Monate anhalten würden und nicht besser erklärt werden könnten

als durch die ICHD-Diagnose. Diese scheine neurologisch-versicherungsärztlich

nicht nachvollziehbar bei den diversen wahrscheinlichen Differenzialdiagnosen,

welche teilweise bzw. nicht berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich des

Schlafapnoe führte Dr. med. G____ aus, es sei eine schwere obstruktive

Schlafapnoe am 15. September 2023 mit ausgeprägter Schlafstörung und einem

hohen Apnoe-Hypopnoe-Indexsowie der Indikation zur Überdrucktherapie (CPAP)

gestellt worden. Eine Verlaufsdokumentation nach CPAP-Beatmung liege nicht vor.

Für Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen (MÜK) seien klar die Kriterien

erfüllt bei täglicher Einnahme von verschiedensten Schmerzmitteln (siehe

Bericht vom 6. März 2023) und letztlich durch Dr. med. Q____ nicht

akzeptierte Diagnose bei fehlender Dokumentation einer vorbestehenden

medikamentösen Einnahme und Nachweis eines zeitlichen Zusammenhangs mit dem

Unfallgeschehen. Unter Berücksichtigung der Leitlinien der Deutschen

Gesellschaft für Neurologie (DGN) sei für das Vorliegen eines Übergebrauchs

eines Schmerzmittels im Rahmen eines MOH ein vorheriger Schmerzmittelkonsum

nicht Voraussetzung für die Diagnosestellung. Von Dr. med. Q____ ebenfalls angeführt

worden sei der zeitlich eng verbundene Zeitpunkt mit dem Unfallgeschehen als

Bestätigung der Diagnosestellung. Versicherungsmedizinisch sei dies jedoch

nicht beweisend im Sinne Koinzidenz zwischen Unfall und Beschwerdebeginn im

Sinne von kausaler Wirkung. Zudem führte Dr. med. G____ aus, die Sinusitiden würden

entsprechend der vorliegenden Bilddiagnostik (CT vom 17. Juni 2022 und MRI

vom 5. August 2022) mit teilverlegten Ethmoidalzellen und Schleimhautschwellung

im Sinus maxillaris und Sinus sphenoidalis und von

neurologisch-spezialärztlicher Seite als Kopfschmerzursache nicht

berücksichtigt. Die Behauptung von Dr. med. Q____ hinsichtlich einer für

posttraumatische Kopfschmerzen typischen migräniformen Symptomatik werde

versicherungsmedizinisch-neurologischer Seite nicht bestätigt, sowohl unter Berücksichtigung

des selbst genannten Artikels, als auch unter Berücksichtigung Standardwerken

(Prof. Gaul) gebe es keine typische Symptomatik für posttraumatische

Kopfschmerzen und die Verteilung hinsichtlich Spannungskopfschmerz-typischen

Kopfschmerzen und migränetypischen Kopfschmerzen sei ungefähr gleich. Zu denken

hinsichtlich der korrekten Diagnosestellung eines PTH gebe auch aus versicherungsmedizinischer

Sicht das Scheitern sämtlicher medikamentös gewählter Therapieformen, inklusive

einer modernen Off-Label-Nutzung von monoklonalen Antikörpern Erenumab

(Aimovig). Wenig nachvollziehbar erscheine aus

neurologisch-versicherungsärztlicher Sicht die Kontrolle des Therapieerfolges

lediglich auf Angaben des Versicherten ohne Zugrundelegung oder Vorlage einer

Dokumentation mittels Kopfschmerztagebuch und der eingesetzten Präparate. Zusammenfassend

bestehe aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht eine gemäss ICHD-3

nicht erfüllte Diagnosestellung eines persistierenden posttraumatischen

Kopfschmerzes bei fehlendem Nachweis in der Echtzeitdokumentation für das

Vorliegen eine LTHV. Ansonsten seien weiterhin wichtige Differenzialdiagnosen

hinsichtlich Schlafapnoe, Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen und eine

Sinusitis gar nicht oder nicht ausreichend gewürdigt worden. Das Scheitern der

medikamentösen Therapie der Kopfwehambulanz bzw. die fehlende Dokumentation des

Therapieerfolges mittels objektiver Parameter und Kopfschmerztagebücher lasse

zusätzlich Zweifel an der Diagnosestellung eines persistierenden PTH aufkommen

(SUVA-Akte 173).

5.2.18. Dr. med. Q____ gab nach einer Verlaufskontrolle des

Beschwerdeführers mit Bericht vom 8. April 2024 an, es habe sich leider durch

die N. occipitalis Blockade (am 21. Februar 2024 Schmerzmedizin in domo) keine

Verbesserung gezeigt. Amitriptylin habe der Beschwerdeführer zwischenzeitig

aufgrund von Nebenwirkungen (Müdigkeit) und fehlender Wirksamkeit wieder

abgesetzt. Auch unter der Behandlung mit Lamotrigin (seit November 2023) habe

sich bisher keine Verbesserung der dauerhaften Kopfschmerzen gezeigt, sodass

empfohlen worden sei, auch dies schrittweise abzusetzen (SUVA-Akte 183).

5.2.19. Mit Bericht vom 18. April 2024 hielt Dr. med. S____ von

der Abteilung für Schmerzmedizin des C____ fest, der Versicherte präsentiere

ein chronisches mehrjähriges komplexes Beschwerdebild bei St. n.

Schädelkontusion und Fraktur des Sinus maxillaris. In der mehrere Monate nach

dem Ereignis durchgeführten MRI des Neurocraniums habe sich kein Korrelat für

die persistierenden Beschwerden gezeigt. Der Versicherte sei bereits sehr breit

abgedeckt mit einer psychiatrischen und St. n. psychosomatischen Edukation.

Gleichwohl bestehe neben chronischen Kopfschmerzen offensichtlich auch eine

posttraumatische Belastungsstörung (SUVA-Akte 180).

5.2.20. Dr. med. T____ von der Notfallmedizin des C____, wohin

sich der Beschwerdeführer wegen seit drei Tagen bestehenden stärksten

Kopfschmerzen begab, berichtete am 16. Juni 2024, dass sich anamnestisch keine

Hinweise auf neue neurologische Symptome ergeben hätten. Gemäss dem Patienten

bestünden die Gangunsicherheit und die Dysmetrie seit dem Unfall vor rund zwei

Jahren unverändert. Auch die Kopfschmerzen seien in Art und Intensität bekannt.

Auf die Analgesie zeige sich nur ein sehr geringes Ansprechen. Bereits vor

einem Monat war durch unsere Kollegen der Neurologie eine schwere depressive

Episode diagnostiziert worden, zudem eine neurokognitive Störung,

möglicherweise entsprechend einer Pseudodemenz. Der Versicherte habe berichtet,

dass er seit dem Unfall auch Schwindel und Schwierigkeiten habe, im Stand und

beim Gehen die Balance zu halten (SUVA-Akte 179).

5.2.21. In seiner versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung

vom 12. November 2024 gab Dr. med. G____ an, diagnostisch werde nunmehr nicht

mehr ein posttraumatischer Kopfschmerz, sondern anhaltende Kopfschmerzen festgestellt, zurückzuführen auf

eine «mittlere traumatische Verletzung des Kopfes», bei Exazerbation ein bis

zweimal wöchentlich und weiterhin als Stigmata einer intrakraniellen Hypertension (IIH) angegeben. Vorgesehen sei ein

langsames Ausschleichen von Lamotrigin bei Wirkungslosigkeit.

Ansonsten sei empfohlen worden, auf Duloxetin oder Venlafaxin umzustellen.

Ansonsten sei eine deutliche psychosoziale

Belastung ohne genauer Angaben auf den Hintergrund mit

entsprechender Empfehlung zur psychosomatischen Rehabilitation dokumentiert

worden. Erfolgen sollte eine Vorstellung an

der Schmerzmedizin zur Behandlung mit Ketamin/Lidocain.

Durch die Abteilung für Schmerzmedizin des C____ sei am 18. April 2024

eine posttraumatische Cephalgie im

Zusammenhang mit einer IIH und der Fraktur des Sinus frontalis von 2022

hinsichtlich semiologisch eines vorliegenden

Dauerkopfschmerzes mit Schmerzexazerbation zweimal wöchentlich bei durch den Versicherten nicht gewünschten

ergänzenden Therapie mit Lidocain/Ketamin-lnfusion und

effektiven oralen Medikation mit Metamizol dokumentiert worden. Eine konkrete

differenzierte ätiologische Auseinandersetzung hinsichtlich unfallfremder

alternativer Differenzialdiagnosen sei aus versicherungsmedizinischer Sicht

nicht erfolgt. Insgesamt hätten sich aus neurologisch-versicherungsärztlicher

Sicht keine neuen Aspekte ergeben. Die Behandler würden einer posttraumatischen

Genese festhalten. Alternative differenzialdiagnostische Überlegungen zu

unfallfremder Genese würden nicht erfolgen. Deutlich dominiere der Einfluss der

psychosozialen Situation des Versicherten mit Verschlechterung bei Exazerbation

der Beschwerden, sowohl psychiatrisch, der Schmerzen und Kopfschmerzen (SUVA-Akte

190).

5.2.22. Im Austrittsbericht der I____ vom 10. Oktober 2024 über

den Aufenthalt vom 2. Juli 2024 bis 8. Oktober 2024, welcher der

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einreichte, wurde aus diagnostischer

Hinsicht festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, an chronisch

multifokalen Schmerzen sowie an einer obstruktiven Schlafapnoe (SUVA-Akte 202).

5.3.

Wie in den obigen Erwägungen aufgezeigt, liegen gegensätzliche

Einschätzungen der involvierten Ärztinnen und Ärzte vor. Diese widersprechen

sich namentlich in der Beurteilung, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von

einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den 13. Juni 2023

hinaus geklagten Beschwerden (insbesondere Kopfschmerz, posttraumatische

Belastungsstörung, mittelgradigen depressiven Episode; siehe E. 5.2.1.-5.2.22.

hiernach) und dem Unfallereignis vom 23. März 2022 auszugehen sei.

Unterschiedliche Auffassungen bestehen insbesondere bezüglich der Frage, ob die

noch geklagten Kopfschmerzen auf einen posttraumatischen Kopfschmerz zurückzuführen

sind, welcher gemäss den ICHD-3-Kriterien (Internationale Klassifikation

Kopfschmerzerkrankungen) im Rahmen einer traumatischen Verletzung innerhalb von

sieben Tagen zum Unfallereignis aufgetreten sein muss bzw. bei persistierenden

Kopfschmerzen (über drei Monate nach dem Unfallgeschehen anhaltend) und bei

leichten traumatischen Verletzungen des Kopfes ohne strukturelle

Verletzungsfolgen auftreten muss (vgl. Bericht Dr. med. G____ vom 4. Dezember

2023, SUVA-Akte 173, S. 4 f.; siehe ICHD-3-Kriterien, Teil 2: Sekundäre

Kopfschmerzen, Ziff. 5: Kopfschmerz zurückzuführen auf eine Verletzung oder ein

Trauma des Kopfes und/oder der HWS, https://bit.ly/48eSHxY, abgerufen am 2.

Dezember 2025).

5.4.

5.4.1. Vorliegend bestehen verschiedentlich Zweifel an der

Richtigkeit der Einschätzungen der Versicherungsmediziner der

Beschwerdegegnerin, allen voran jene von Dr. med. G____, zur

Unfallkausalität der Kopfschmerzen des Beschwerdeführers.

5.4.2. Nicht gefolgt werden kann der Darstellung von Dr. med. G____, es

sei zwischen dem Unfallgeschehen von Ende März 2022 und der Weiterbehandlung in

der Neurologie des C____ vom 18. Juli 2022 vier Monate vergangen ohne jegliche

medizinische Dokumentation der Kopfschmerzsymptomatik, womit der unfallkausale

Hergang bei fehlendem zeitnahen Zusammenhang der derzeitigen Schmerzsymptomatik

zu hinterfragen sei (Bericht vom 15. Mai 2023 [E. 5.2.11 hiervor]; Bericht vom

4. Dezember 2023 [E. 5.2.17. hiervor]). Dem ist entgegenzuhalten, dass der

Beschwerdeführer gemäss den C____-Verlaufseinträgen am 1. April 2022 noch über

Kopfschmerzen berichtet habe, wobei es ihm ansonsten täglich etwas besser gehe.

Davor wurden in den Verlaufseinträgen des C____ am 28. März 2022 Schmerzen und

Übelkeit sowie Schmerzen über dem Jochbogen und Kiefergelenk links dokumentiert

(vgl. RB 3). Der Schmerz wurde zu diesem Zeitpunkt nicht als Kopfschmerz

bezeichnet, schien aber von der Lage her die linke Kopfhälfte zur Schläfe hoch

zu betreffen, zieht sich doch das Jochbein am Unterrand der Augenhöhle waagrecht

zum Ohr hin (siehe https://bit.ly/4arHbAD, abgerufen am 2. Dezember 2025). Die

Formulierung im Verlaufseintrag vom 1. April 2022, dass der Beschwerdeführer

noch über Kopfschmerzen berichtet habe, lässt entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin somit durchaus den Schluss zu, dass Kopfschmerzen bereits

vor dem 1. April 2022, d. h. innerhalb der 7-Tages-Frist, womöglich

beginnend links, vorhanden sein konnten. Zudem wird im Bericht von Dr. med. Dr.

med. dent. L____ vom 13. Juli 2022 festgehalten, dass die beklagten Cephalgien

seit dem Unfallgeschehen bestanden würden (E. 5.2.3. hiervor; vgl. auch Mail

von Dr. med. Q____ vom 10. Juli 2023, E. 5.2.15. hiervor).

5.4.3. Ebenfalls nicht nachzuvollziehen sind die Ausführungen

von Dr. med. G____, wonach für die Bejahung eines chronischen posttraumatischen

Kopfschmerzes eine Commotio cerebri oder nach neuerer Klassifikation der

European Federation of Neurological Societies (EFNS) eine leichte traumatische

Hirnverletzung (LTHV) gegeben sein muss (vgl. E. 5.2.17. hiervor). So ist den ICHD-3-Kriterien

(Teil 2: Sekundäre Kopfschmerzen, Ziff. 5: Kopfschmerz zurückzuführen auf eine

Verletzung oder ein Trauma des Kopfes und/oder der HWS), zu entnehmen, dass für

die Anerkennung eines posttraumatischen Kopfschmerzes diese auf ein Trauma oder

eine Verletzung des Kopfes und/oder der HWS zurückzuführen sein müssen (https://bit.ly/48eSHxY,

abgerufen am 2. Dezember 2025). Ebenso können sie auch als eine Konstellation

von Symptomen auftreten, welche als postkommotionelles Syndrom bezeichnet wird.

Eine traumatische Hirnverletzung (Commotio cerebri oder eine leichte

traumatische Hirnverletzung [LTHV]) wird, anders als dies von Dr. med. G____

dargestellt wird, in den ICHD-3 Kriterien nicht explizit als Voraussetzung genannt.

Von ICHD-3 nicht erfasst sind sehr geringfügige Kopftraumata, wovon bei

vorliegendem Unfallhergang jedoch nicht ausgegangen werden kann (vgl. unten E.

7.).

5.4.4. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer

eine Commotio Cerebri erlitten hat (dazu Dr. med. G____ in seinem Bericht vom

4. Dezember 2023 [E. 5.2.17. hiervor]). Es ist lediglich darauf hinzuweisen,

dass uneinheitliche Aussagen bestehen, was die Frage der Bewusstlosigkeit

anbelangt. So wird zwar in den Spitalberichten vermerkt, dass es unmittelbar

nach dem Unfall nicht zu einer Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers gekommen

war (vgl. u. a. Berichte vom 24. März 2022 [E. 5.2.1. hiervor] und 13.

Juli 2022 [E. 5.2.3. hiervor]). U____, eine Bekannte des Beschwerdeführers

(vgl. Vollmacht, SUVA-Akte 36 und Telefonnotiz vom 23. Juni 2022, SUVA-Akte 10),

gab gegenüber der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Telefonats jedoch die

Auskunft, dass der nicht deutschsprachige Versicherte hinsichtlich des

Unfallhergangs angegeben hatte, er habe plötzlich lautes Geschrei gehört, als

er das Material ganz nach oben gezogen hatte. Er habe nach oben geschaut, als

ihn etwas am Kopf getroffen habe. Danach sei er ohnmächtig geworden. Als er

wieder zu sich gekommen sei, habe er gespürt, dass er am Kopf blute. Im

Spitalbericht habe er gelesen, dass keine Bewusstlosigkeit bestanden habe, aber

das stimme nicht. Auch hier sei es vermutlich wieder ein Verständigungsproblem (vgl.

Telefonnotiz vom 19. September 2022, SUVA-Akte 42).

5.4.5. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass Zweifel

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen von

Dr. med. G____ zur Frage bestehen, ob der Status quo sine per 13. Juni 2023

erreicht gewesen war respektive von einem Wegfall der Kausalität zwischen den Leiden

des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 24. März 2022 ausgegangen

werden kann (vgl. E. 4.3.4. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu

Unrecht auf die Einschätzungen ihrer Versicherungsmediziner abgestellt.

6.

6.1.

Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin den adäquaten

Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen und

dem Unfallereignis vom 24. März 2022 zu Recht anhand der Psychopraxis (vgl.

sogleich E. 6.3.1.) geprüft hat.

6.2.

Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur

insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem

adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E.

3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2; 127 V 102 E. 5b/bb). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse,

die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben

des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen

Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde

mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei

angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5). Sind die

geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne

objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene

Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person

einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung

rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten

Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind

grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen

nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa), anzuwenden

(BGE 134 V 109 E. 2.1; Urteil des Bundesgericht 8C_720/2017

vom 12. März 2018 E. 3.2).

6.3.

6.3.1. Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist zu klären, ob diese nach

der sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) oder nach der

Schleudertrauma-Praxis, welche bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule und

analog bei äquivalenten Verletzungsmechanismen sowie Schädel-Hirntraumata mit

entsprechenden Verletzungen zur Anwendung gelangt (BGE 134 V 109; 117 V 259),

zu erfolgen hat. Die Anwendung der «Schleudertrauma-Praxis» setzt voraus, dass

ein Schleudertrauma der HWS (HWS-Distorsion), eine dem Schleudertrauma

äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein

Schädelhirntrauma diagnostiziert wurde. Hat die verunfallte Person eine solche

Verletzung erlitten, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild

einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen wie diffuse

Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,

rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,

Wesensveränderung innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfallereignis – zumindest

die Manifestation erster Beschwerden – vorliegen (BGE 119 V 335 E. 1; 117 V

369 E. 4b; 117 V 359 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts U 65/07 vom 14.

Dezember 2007 E. 2.2 und 4.5).

6.3.2. Erreicht ein Schädelhirntrauma lediglich den

Schweregrad einer Commotio cerebri (auch als milde traumatische Hirnverletzung

bezeichnet) und nicht mindestens den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri

(mittelschweres bis schweres Schädelhirntrauma; vgl. Urteil des Kantonsgerichts

Freiburg 605 2013 87 vom 4. November 2015 E. 4a), so beurteilt sich die

Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 aufgestellten Kriterien zur Beurteilung

psychischer Fehlentwicklung nach Unfällen (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021

vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1). Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender,

schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger

Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Die verletzte Person hat

oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der

Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Contusio

cerebri ist eine fokale Gewaltanwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit

kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergeht

(Definitionen gemäss MSD-Manual der Diagnostik und Therapie, Hrsg. von MSD

Sharp & Dohme, 5. Auflage, München 1993, S. 1838; Urteil des

Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen; siehe auch

Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 4.1).

6.4.

Ergeben die Abklärungen dagegen, dass eine versicherte Person eine

der erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss geprüft werden, ob die zum

typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen

zwar (teilweise) vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz

in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung

ebenfalls die in BGE 115 V 140 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen

Unfallfolgen aufgestellten Grundsätze massgebend (BGE 123 V 99 E. 2a),

andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359

festgelegten und in BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien (sogenannte «Schleudertrauma-Praxis»).

Der Fallabschluss bzw. die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen

dem Unfallereignis und den organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden

ist bei Anwendung der Psycho-Praxis in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von

der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen

Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet

werden kann (BGE 134 V 116 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2017,

8C_184/2017, E. 2.2) bzw. im Zeitpunkt des Dahinfallens der kausalen Bedeutung

von unfallbedingten Ursachen eines somatischen Gesundheitsschadens (Entscheid

des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2019, UV

2018/53 E. 2.2.5). Bei der Schleudertrauma-Praxis erfolgt die Adäquanzprüfung

im Zeitpunkt, in dem von der Fortsetzung der auf das

Schleudertrauma-Beschwerdebild – dessen psychische und physische Komponenten

nicht leicht zu differenzieren sind – gerichteten ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (BGE 134 V 115 ff. E. 4.3 und E. 6.2;

Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 22. August 2018 E. 4).

6.5.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer beim Unfall vom 24. März

2022 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hatte, wird von der

Beschwerdegegnerin mit dem Einwand verneint, es sei weder zu Beginn noch im

weiteren Verlauf in Betracht gezogen worden, dass der Versicherte ein

Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine gleich zu behandelnde Verletzung oder

ein Schädelhirntrauma erlitten hätte (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 5.1). Die

Beschwerdegegnerin verkennt, dass die behandelnden Ärzte des C____ in ihrer

Verordnung zur Physiotherapie vom 20. April 2024 zumindest einen Verdacht

auf ein Schleudertrauma dokumentiert hatten (SUVA-Akte 9). Überdies werden

typische Symptome eines Schleudertraumas, zu denen diffuse Kopfschmerzen,

Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche

Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,

Wesensveränderung usw. gehören (vgl. E. 6.3.1. hiervor), in den

Verlaufseinträgen des C____ vom 28. März 2022 (Übelkeit), 1. April 2022

(Kopfschmerzen), 18. Mai 2022 (gelegentlich Schwindel), 18. Juni 2022

(Visusstörungen [Verschwommen sehen und Doppelbilder in der Nähe]), 13. Juli

2022 (Cephalgien; Visusstörungen [Doppelbilder] festgehalten; vgl. RB 3). Zudem

werden entsprechende Symptome auch in den Berichten des C____ vom 13. Juli 2022

(Cephalgien, Schwindel, Abgeschlagenheit, subjektiv vertikale Doppelbilder; E.

5.2.3. hiervor) und 16. Juni 2024 (Schwindel; E. 5.2.21. hiervor) sowie

dem Bericht von Dr. med. E____ vom 22. Dezember 2022 (Kopfschmerzen,

Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte Überregung, Vergesslichkeit; E. 5.2.9.

hiervor) festgehalten.

6.6.

Als weiteres Zwischenfazit kann damit festgehalten werden, dass

Zweifel an den Einschätzungen des Versicherungsmediziners Dr. med. G____

bestehen, wonach kein Schleudertrauma vorliege. Da die medizinische Aktenlage

hinsichtlich der Beantwortung der Frage, welche Praxis der Adäquanzprüfung

(«Psychopraxis» oder «Schleudertrauma-Praxis») anwendbar ist, nicht hinreichend

abgeklärt wurde, erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen zur Schwere des

Unfalls und zum Vorliegen der Adäquanzkriterien.

7.

Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten, dass Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen

von Dr. med. G____ zur Frage bestehen, ob der Status quo sine per 13. Juni

2023 erreicht gewesen war respektive von einem Wegfall der Kausalität zwischen

den Leiden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 24. März 2022

ausgegangen werden kann (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat

daher zu Unrecht auf die Einschätzungen ihrer Versicherungsmediziner

abgestellt. Da der medizinisch relevante Sachverhalt unzureichend abgeklärt

worden ist (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 4.3.1. hiervor), hat die

Beschwerdegegnerin ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, indem sie

insbesondere ein neurologisches Gutachten bei Bedarf unter Einbezug weiterer

Disziplinen wie der Psychiatrie in Auftrag gibt. Dieses muss sich insbesondere

dazu äussern, welche Diagnosen auf Grundlage des Unfallhergangs und der

Befundlage aus fachmedizinischer Sicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt

zu betrachten sind, und dabei auch die Diagnose des Schleudertraumas

diskutieren. Ausserdem hat es dazu Stellung zu nehmen, inwieweit die

anhaltenden Kopfschmerzen mit dem Unfallereignis in einem natürlichen

Kausalzusammenhang stehen und neurologisch erklärt werden können. Ferner haben

auch die Frage des Fallabschlusses sowie die Folgen der unfallbedingten

gesundheitlichen Einschränkungen mit Blick auf die gesetzlichen Leistungen

Eingang zu finden. Hinsichtlich der ergänzenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin

ist anzumerken, dass der Unfallhergang (Sturz einer ca. 25 kg schweren Aluminiumfusslade

aus 10 Meter Höhe auf den Kopf des Beschwerdeführers; vgl. Polizeirapport,

SUVA-Akte 5; vgl. Bericht Dr. med. D____, SUVA-Akte 18) eine gewisse Schwere

aufweist und sich somit eine sorgfältige Abklärung in Bezug auf den

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden

aufdrängt.

8.

8.1.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der Einspracheentscheid vom 21. November 2024 wird aufgehoben und die Sache zur

Anordnung eines neurologischen Gutachtens, bei Bedarf unter Beizug weiterer

Disziplinen wie der Psychiatrie, sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen

Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

8.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

8.3.

8.3.1. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat der

obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines

Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das

Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers, Guido Ehrler, Advokat, weist in seiner Honorarnote vom 20.

Mai 2025 Fr. 6'167.50 für den entstandenen anwaltlichen Aufwand im Beschwerdeverfahren

aus (RB 4). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der

Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in

durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der

vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich

kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von

Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %), zumal

in der Honorarnote vom 21. Juni 2025 diverse Aufwände ausgewiesen werden, die

nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren

stehen (u. a. Schreiben an [...], Abklärung Krankentaggeldversicherung,

Kurzbrief betreffend Arbeitsverbot, Eingabe an Migrationsamt etc.).

8.3.2. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe einen

Anspruch auf eine Entschädigung für die Aufwände im Rechtsmittel- wie auch

Einspracheverfahren aufgrund der angefallenen Gehörsverletzung, kann aufgrund

des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens stattgegeben werden. Hinsichtlich der

beantragten Entschädigung für die Aufwände im Einspracheverfahren ist zunächst zu

bemerken, dass im Einspracheverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht (vgl. Art. 52 Abs. 3 ATSG).

Jedoch hat der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche

Verbeiständung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3; 132 V 200 E. 4.1; 130 V 570 E. 2).

Da dem Beschwerdeführer mit Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember

2024 für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt

worden war (SUVA-Akte 198), ist ihm für seine Aufwände in diesem Zusammenhang

eine Parteientschädigung zuzusprechen. Daher ist die Angelegenheit auch in

diesem Punkt zur Neuverlegung der ausserordentlichen Kosten hinsichtlich des

Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuwiesen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 21. November 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren

Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Sache wird zur

Neuverlegung der ausserordentlichen Kosten hinsichtlich des

Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 für seine Aufwände im Beschwerdeverfahren.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: