UV.2025.1
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen zur Frage des Wegfalls der Unfallkausalität; Rückweisung zur erneuten Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Einholung eines neurologisches Gutachtens, bei Bedarf unter Einbezug weiterer Disziplinen.
20. August 2025Deutsch49 min
Bericht C____, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, SUVA-Akte 23; Bericht C____,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
August 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.1
Einspracheentscheid vom 21.
November 2024
Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen zur Frage des
Wegfalls der Unfallkausalität; Rückweisung zur erneuten Sachverhaltsabklärung,
insbesondere zur Einholung eines neurologisches Gutachtens, bei Bedarf unter
Einbezug weiterer Disziplinen wie der Psychiatrie; Rückweisung zur Neuverlegung der ausserordentlichen Kosten hinsichtlich des
Einspracheverfahrens (Zusprache einer Parteientschädigung für das
Einspracheverfahren, da dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren
die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden war [BGE 140 V 116 E.
3.3]); Beschwerde gutgeheissen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer war seit dem 5. Oktober
2021 in einem 100 %-Pensum als Gerüstbauer bei der B____ tätig und in dieser
Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung vom 25. März 2022,
SUVA-Akte 1).
b) Am 24. März 2022 löste sich bei der Montage von
Gerüsten und Schutzplastik ein Teil des Gerüsts (Fusslade) und fiel dem
Beschwerdeführer auf den Kopf (Stirn) (Schadenmeldung, SUVA-Akte 1;
Polizeirapport vom 30. März 2022, SUVA-Akte 5, S. 5), worauf er sich
notfallsmässig in das C____ begab. Er erlitt eine Fraktur des Sinus frontalis
sowie eine Rissquetschwunde frontal (vgl. Austrittsbericht C____,
Interdisziplinäre Notfallstation, Dr. med. D____, SUVA-Akte 18).
c) Mit Schreiben vom 29. März 2022 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie für die Folgen des
Berufsunfalls vom 24. März 2022 die Versicherungsleistungen (Übernahme der
Heilkosten und Auszahlung von Taggeldern) übernehme (SUVA-Akte 2). Das
Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der B____ wurde mit Schreiben vom
22. August 2022 per 30. September 2022 gekündigt (SUVA-Akte 30).
d) Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach im C____
untersucht und behandelt (vgl. Berichte C____, Radiologie und Nuklearmedizin,
Diagnostische und interventionelle Neuroradiologie, SUVA-Akte 13 und 14;
Bericht C____, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, SUVA-Akte 23; Bericht C____,
Neurologische Klinik und Poliklinik, SUVA-Akte 34; Bericht C____, Augenklinik,
SUVA-Akte 54; Bericht C____, Neurologische Klinik und Poliklinik, SUVA-Akte
56). Er begab sich überdies aufgrund psychischer Beschwerden bei Dr. med. E____
in psychiatrische Behandlung (vgl. Bericht vom 22. Dezember 2022,
SUVA-Akte 71).
e) Die Beschwerdegegnerin ersuchte ihren versicherungsmedizinischen
Dienst um Stellungnahme zur Unfallkausalität der psychischen Leiden des
Beschwerdeführers, welcher dies verneinte (Bericht des Psychiaters Dr. med. F____
vom 15. Mai 2023, Versicherungsmedizin Mitte, SUVA-Akte 99). Mit
Kurzbeurteilung vom 15. Mai 2023 verneinte der Neurologe Dr. med. G____,
Versicherungsmedizin Mitte, eine Unfallkausalität der beklagten neurologischen
Beschwerden (u. a. Kopfschmerzsyndrom) und verwies u. a. auf die
vorliegende Bilddiagnostik (CT vom 14. März 2022 und 17. Juni 2022;
MRT vom 15. August 2022; SUVA-Akte 98).
f) Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 teilte die
Beschwerdegegnerin mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich die heute
noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend erklären liessen.
Aufgrund der massgebenden Kriterien sei die Adäquanz nicht mehr gegeben und die
bisherigen Versicherungsleistungen würden per 13. Juni 2023 eingestellt
(SUVA-Akte 109). Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2023 erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, am 22. Juni
2023 Einsprache (SUVA-Akte 130; vgl. Einsprachebegründung vom 22. August
2023, SUVA-Akte 150) unter Beibringung einer Stellungnahme von der
Neurologischen Klinik und Poliklinik des C____ (SUVA-Akte 151).
g) Am 23. Juni 2023 bezog der Ophthalmologe Dr. med. H____
der Versicherungsmedizin Mitte Stellung zur Frage, ob die Augenleiden des
Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 24.
März 2022 zurückzuführen seien und empfahl, es sei eine erste
Nahbrillenkorrektur unfallkausal zu übernehmen. Spätere Brillen würden zulasten
des Versicherten gehen (SUVA-Akte 133).
h) Nach Eingang weiterer Berichte des C____ (SUVA-Akte
160 ff.) hielt Dr. med. G____ mit Kurzbeurteilung vom 4. Dezember 2023 an
seiner Beurteilung vom 15. Mai 2023 fest und machte weiterhin geltend, es
liege keine Unfallkausalität der neurologischen Beschwerden vor (SUVA-Akte
173). Vor dem Hintergrund weiterer medizinischer Berichte (SUVA-Akte 179, 180,
183) bestätigte er seine Beurteilung erneut mit Bericht vom 12. November 2024
(SUVA-Akte 190).
i) Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache des
Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 21. November 2024 ab (SUVA-Akte 191).
Erwägungen
II.
a) Der Beschwerdeführer erhebt hiergegen, weiterhin vertreten
durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, am 7. Januar 2025 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Anträge:
1) Es seien der
Einsprache-Entscheid der SUVA vom 21. November 2024 und nachfolgend die
Verfügung der SUVA vom 12. Juni 2023 aufzuheben.
2) Es seien die gesetzlichen
Leistungen auch ab 13. Juni 2023 zu erbringen.
3) Es sei die SUVA zu
verpflichten, Herrn A____ für das Einspracheverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten.
4) Es sei Herr A____ für das
gerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner
als Rechtsbeistand zu gewähren.
5) Alles unter
o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei Herrn A____ auch dann eine
Parteientschädigung auszurichten, wenn er unterliegen sollte.
Er reicht mit
seiner Beschwerde den Austrittsbericht der I____ ein, wonach er sich vom
2.
Juli 2024 bis 8. Oktober 2024 in stationärer Behandlung befand (Bericht vom
10.
Oktober 2024, Beschwerdebeilage 2).
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 13. März 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2025 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Rechtsvertretung mit Guido Ehrler, Advokat, bewilligt.
d) Die Parteien halten mit Replik vom 20. Mai 2025 respektive
Duplik vom 16. Juni 2025 an ihren Anträgen fest, wobei der
Beschwerdeführer seiner Replik die Akten der Abteilung Mund-, Kiefer- und
Gesichtsorthopädie des C____ beilegte (Replikbeilage 2).
III.
Da die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichten, findet am 20. August 2025 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), da der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz in Basel hat.
1.2
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin
habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem
er die Stellungnahmen des Versicherungsmediziners Dr. med. G____ erst mit dem
Einspracheentscheid erhalten habe (Beschwerde, Rz. 25; Replik, Rz. 2). Ferner
habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht den natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und den Kopfschmerzen des Beschwerdeführers
verneint (Beschwerde, Rz. 27-39; Replik, Rz. 3). Schliesslich habe sie fälschlicherweise
die adäquate Kausalität der neurologischen und psychischen Leiden des
Beschwerdeführers verneint (Beschwerde, Rz. 40-48; Replik, Rz. 4).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es
liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Bei den
versicherungsmedizinischen Stellungnahmen, welche im Einspracheentscheid
ausführlich dargestellt werden und dem Beschwerdeführer bzw. seinem
Rechtsvertreter in der Beilage zum Einspracheentscheid zugestellt worden seien,
würden keine Neubewertung des versicherungsmedizinischen Sachverhaltes
enthalten. Zudem habe die Beschwerdegegnerin aufgrund der neu eingereichten
Unterlagen die Beurteilungen von Dr. med. G____ einholen müssen, um dazu
Stellung zu nehmen. Selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
auszugehen wäre, würde eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs vorliegend zweifelsohne zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen
Verzögerungen führen, dies zumal auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass
dem Versicherungsgericht auf dem Gebiet der Sozialversicherung vorliegend volle
Kognition zukomme und sich der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsanwalt
inhaltlich zu den Beurteilungen vor dem aufgerufenen Gericht vollumfänglich
äussern könne (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 7.2; Duplik, S. 1).
Hinsichtlich der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und den Kopfschmerzen des Beschwerdeführers macht die
Beschwerdegegnerin geltend, sie habe diesbezüglich zu Recht auf die
Beurteilungen der Versicherungsmediziner Dr. med. G____ sowie von Dr. med.
F____ abgestellt (BA, Rz. 8.1-8.4). Schliesslich sei auch die adäquate
Kausalität richtigerweise anhand der Psycho-Praxis verneint worden (BA, Rz. 9;
Duplik, S. 2).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 12. Juni 2023 respektive Einspracheentscheid vom 21. November
2024.
einen natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 24. März 2022 sowie den geklagten Beschwerden verneint und die
Übernahme der Heilkosten und Leistung von Taggeldern per 13. Mai 2023
eingestellt hat. Vorab gilt es auf die Rüge der Gehörsverletzung einzugehen.
3.
3.1
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Anspruches auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe
die Stellungnahmen des RAD vom 4. Dezember 2023 und 12. November 2024, auf
welche sich ihr Entscheid zum Leistungsanspruch im Wesentlichen stützt, dem
Beschwerdeführer erst mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21.
November 2024 vorgelegt. Damit habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit
gehabt, sich vor Erlass des Einspracheentscheids zu den Stellungnahmen des RAD
zu äussern, womit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender
Weise verletzt worden sei. Sollte das Versicherungsgericht davon ausgehen, dass
die Verletzung geheilt sei, da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ein
erstes Mal zu den Akten habe Stellung nehmen könne, sei auf das Urteil des
Bundesgerichts 8C_235/2007 vom 18. Februar 2008 zu verweisen, wonach bei
einer Gehörsverletzung jene Partei unnötige Kosten zu bezahlen habe, der sie
verursache. Die Gegenpartei sei zu entschädigen, als bei dieser nennenswerte
(zusätzliche) Kosten angefallen seien, die ohne die Gehörsverletzung nicht
angefallen wären. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung für die Gehörsverletzung im Einspracheverfahren und eine
solche für die Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren zu entrichten
(Beschwerde, Rz. 23-26; Replik, Rz. 2).
3.2
3.2.1
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV]; SR 101) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre
Entscheide zu begründen (ausdrücklich auch Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), und
zwar so, dass sie von den Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht angefochten
werden können. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 137 II 266 E. 3.2;
136.
I 229 E. 5.2;
133.
III 439 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung
ist darüber hinaus – im Sinne einer
Heilung des Mangels – selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die
Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. u. a.
Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.1). Voraussetzung ist,
dass die heilende Instanz selber in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte
die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz. Diesfalls kann sogar eine
Pflicht zur Heilung im Rechtsmittelverfahren bestehen (vgl. u. a.
Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 2.3).
3.2.2
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die beiden
Stellungnahmen der Versicherungsmedizin vom 4. Dezember 2023 und 12. November
2024.
dem Beschwerdeführer erst mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom
21.
November 2024 vorgelegt worden waren, was von der Beschwerdegegnerin
auch nicht in Abrede gestellt wird (vgl. BA, Rz. 7.2; Duplik, S. 1). Dem
Beschwerdeführer ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung selbst
eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann, wenn
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Voraussetzung ist, dass die
heilende Instanz selber in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte
die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz, wobei sogar eine Pflicht zur
Heilung im Rechtsmittelverfahren bestehen kann (vgl. die Rechtsprechung in E. 3.2.1.
hiervor). Eine entsprechende Ausgangslage, welche eine Heilung der
Gehörsverletzung durch das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren mit Blick auf prozessökonomische Gründe rechtfertigt, ist
vorliegend zu bejahen. Der Beschwerdeführer nennt keine stichhaltigen Gründe,
die gegen eine Heilung der Gehörsverletzungen im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren sprechen.
4.
4.1
4.1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die
Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
4.1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der
Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt
mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente
oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
4.1.3
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die
Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn
die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
4.2
4.2.1
Der Leistungsanspruch setzt vor allem einen
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und der
Beeinträchtigung der Gesundheit voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn
anerkannt werden muss, dass ohne dieses Unfallereignis der Schaden überhaupt
nicht eingetreten wäre oder dass er sich nicht auf die gleiche Weise ereignet
hätte. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall die einzige oder unmittelbare
Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist: Es genügt, dass er,
möglicherweise verbunden mit anderen Faktoren, die Beeinträchtigung der
Gesundheit verursacht hat, das heisst, dass er als «conditio sine qua non»
dieser Beeinträchtigung erscheint. Ob zwischen dem versicherten Ereignis und
der betreffenden gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, welche die Verwaltung oder das Gericht im
Wesentlichen auf der Grundlage von Auskünften medizinischer Art prüft und die
im Lichte der Regel des Grads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, welche
üblicherweise auf die Beweiswürdigung in der Sozialversicherung angewendet
Dispositiv
wird, entschieden werden muss (BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen).
4.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist
(BGE 146 V 51 E. 5.1). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung
von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen
Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da
es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang
gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51 E. 5.1).
4.3.
4.3.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).
4.3.2. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember
2021 E. 4.2.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.3.3. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie namentlich zur
Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel
– frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
4.3.4. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225
E. 5.2; 135 V 465 E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten
Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein,
sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung
eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.
die Urteile des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 und 8C_448/2022
vom 23. November 2022 E. 4.3.3).
4.3.5. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.
4.5 mit Hinweisen).
4.3.6. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich
schliesslich grund-sätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der
angefochtenen Verfü-gung bzw. Einspracheentscheid verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt
datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den
Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1).
5.
5.1.
Da die vorliegend zur Hauptsache strittige Frage, ob ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und den gesundheitlichen
Störungen vorliegt, naturgemäss aufgrund der medizinischen Erhebungen zu
beantworten ist, werden im Folgenden die wichtigsten ärztlichen Unterlagen kurz
dargestellt.
5.2.
5.2.1. Dr. med. D____ von der Interdisziplinären Notfallstation des C____,
hielt nach einer notfallsmässigen Erstbehandlung des Beschwerdeführers mit Austrittsbericht
vom 24. März 2022 fest, dieser habe eine Fraktur des Sinus frontalis sowie eine
Rissquetschwunde frontal nach Schädelkontusion erlitten. Der Patient habe
berichtet, dass ihm bei der Arbeit ein ca. 25kg schwere Aluminiumplatte aus 9
Metern Höhe auf den Kopf gefallen sei. Diese habe ihn frontal getroffen, was zu
einer Wunde geführt habe. Auch die Schulter links sei getroffen worden, jetzt
habe er dort Schmerzen. Es habe keine Bewusstlosigkeit, kein Sturz, keine
Übelkeit oder Erbrechen bestanden. Er habe sich dann auf den Boden gesetzt und
die Arbeitskollegen hätten einen Verband angelegt und die Sanität informiert (SUVA-Akte
18).
5.2.2. Mit Bericht vom 17. Juni 2022 hielt Dr. med. J____, FMH
Radiologie, von der Radiologie und Nuklearmedizin, Diagnostische und
interventionelle Neuroradiologie des C____ fest, dass im CT vom 17. Juni 2022
keine sekundäre Dislokation der leicht imprimierten Fraktur der Vorderwand des
Sinus frontalis beidseitig mit progredienter Kallusbildung habe festgestellt
werden können. Die Fraktur der Hinterwand sei konsolidiert. Es würden einzelne
unspezifische Schleimhautschwellungen und keine Mukozele bestehen (SUVA-Akte
13, S. 3). Dr. med. K____ von der Radiologie und Nuklearmedizin,
Diagnostische und interventionelle Neuroradiologie des C____ führte in ihrem
Bericht vom 28. März 2022 an, es habe eine akute Fraktur der vorderen und
posterioren Wand des Sinus frontalis links paramedian mit nach intrasinusaler
geringer Dislokation der vorderen Wand, bei begleitender Hämatosinus sowie
fehlender intrakranielle Blutung festgestellt werden können (SUVA-Akte 17).
5.2.3. Im Bericht vom 13. Juli 2022 über die Nachkontrolle in
der kieferchirurgischen Sprechstunde führte Dr. med. Dr. med. dent. L____, FMH
Oralchirurgie, von der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des C____ aus
diagnostischer Hinsicht an, der Beschwerdeführer leide erstens an einem
St. n. Schädelhirntrauma Grad 1 mit nicht dislozierter Fraktur des Sinus
frontalis sowie Rissquetschwunde frontal nach Schädelkontusion, zweitens an einer
unklaren chronischen Cephalgie a.e. im Rahmen der Diagnose 1, DD
postkontusionell, DD analgetikainduziert, DD Spannungskopfschmerz, DD anderes, drittens
an subjektiv persistierenden vertikalen Doppelbildern sowie viertens an einem
Verdacht auf eine Belastungsstörung. Es habe sich eine zeitgerechte Abheilung
der Rissquetschwunde sowie in den mehrfachen radiologischen Verlaufskontrollen
eine regelrechte ossäre Konsolidation der Stirnhöhlenfraktur ohne
mukoperiostale Reaktion gezeigt. Die seit dem Unfallgeschehen beklagten
Cephalgien seien unter Analgesie mit Novalgin und Dafalgan zu keinem Zeitpunkt
regredient. Es würde trotz Physiotherapie ein schmerzhafter nuchaler Hartspann
persistieren. Bei den wiederholten Wiedervorstellungen zur Verlängerung der
Arbeitsunfähigkeit habe der Patient eine unverändert persistierende
Abgeschlagenheit, Schwindel und subjektiv vertikale Doppelbilder beklagt, die
nicht hätten klinisch objektiviert werden können (regelrechte Bulbusmotilität
in alle Blickrichtungen; SUVA-Akte 23).
5.2.4. Dr. med. M____, FMH Neurologie, von der Neurologische
Klinik und Poliklinik des C____ hielt in ihrem Bericht vom 18. Juli 2022 fest,
der Beschwerdeführer leide erstens unter einem schweren posttraumatischen
Kopfschmerzsyndrom im Rahmen Dg. 2, zweitens einer Fraktur des Sinus frontalis
sowie einer Rissquetschwunde frontal nach Schädelkontusion sowie drittens einem
Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen Dg. 2. Klinisch-neurologisch
zeige der Versicherte einen Bulbusbewegungsschmerz, eine Hyposensibilität
frontal (a. e. einen Hautast des R. ophthalmicus des N. trigeminus
betreffend im Rahmen der Rissquetschwunde bestehend) und zudem verlangsamte
Gangproben. Ebenso imponiere eine ausgeprägte Schreckhaftigkeit. Es werde
aktuell von einem schweren posttraumatischen Kopfschmerzsyndrom ausgegangen und
es sei die Durchführung einer cerebralen MRT-Bildgebung zum Ausschluss von
Blutungen, Scherverletzungen oder weiteren Weichteilschädigungen angemeldet
worden. Der Patient werde anschliessend zur Befundbesprechung und klinischen
Kontrolle in vier Wochen in der neurologischen Poliklinik aufgeboten. Zudem
werde dringend ein stationärer Aufenthalt in einer
psychiatrisch/psychosomatischen Spezialklinik wie zum Beispiel N____ empfohlen (SUVA-Akte
24).
5.2.5. Mit Bericht vom 17. August 2022 führte Dr. med. O____,
FMH Neurologie, an, es zeige sich klinisch-neurologisch ein leicht gebesserter
Verlauf. Im Gegensatz zur letztmaligen Vorstellung würden keine
Bulbusbewegungsschmerzen mehr, kein dysmetrischer Finger-Naseversuch und ein
sicheres Gangbild bestehen. Weiterhin sei eine Hyposensibilität frontal (a.e.
einen Hautast des R. ophthalmicus des N. trigeminus betreffend im Rahmen der
Rissquetschwunde) bestehend. Ebenso gleichbleibend zu der letzten
Untersuchunghabe eine ausgeprägte Schreckhaftigkeit bestanden. Paravertebral
nuchal links habe sich ein druckdolenter Muskelhartspann tasten lassen. Das MRT
des Schädels habe keine Scherverletzungen, Blutungen oder sonstige
Weichteilschäden gezeigt, lediglich vereinzelte Stigmata einer intrakraniellen
Hypertension im Sinne einer abgeflachten Hypophyse und exkavierter Sella, zudem
eine Sinusstenose links bei hypoplastischer Anlage rechts. Der Versicherte habe
etwas verschwommenes Sehen in die Nähe ohne Doppelbilder oder Photopsien
angegeben. Bei keiner Zunahme der Schmerzen im Liegen, unauffälliger
ophthalmologischer Untersuchung vom 9. August 2022, insbesondere unauffälliger
Papille und zeitlich in direktem Zusammenhang stehender Kopfschmerzen zum
Trauma werde aktuell nicht von einer intrakraniellen Hypertension als Ursache
der Beschwerden ausgegangen und es werde vorerst von einer Durchführung einer
Lumbalpunktion (insbesondere auch in Anbetracht der ausgeprägten
Schreckhaftigkeit) mit Druckmessung abgesehen. Es werde weiterhin von einem
schweren posttraumatischen Kopfschmerzsyndrom ausgegangen, möglicherweise mit
einer migräneformen Komponente, welche sich chronifizierend zeige. Dr. med. O____
gab in ihrem Bericht die Ergebnisse des MRT Neurokranium vom
15. August 2022 wieder, welche trotz Nachfrage beim C____ nicht der
Beschwerdegegnerin zugänglich gemacht wurde (vgl. SUVA-Akte 41). Gemäss den
Ausführungen von Dr. med. O____ habe das MRT ergeben, dass der Beschwerdeführer
keine abgrenzbaren Verletzungen des Hirnparenchyms, insbesondere nicht frontal,
erlitten habe. Es bestehe keine stattgehabten hämorrhagischen Scherverletzungen
und keine Verbreiterung der angrenzenden Hirnhäute. Die geringe
Schleimhautschwellung des Sinus frontalis sei unspezifisch. Es würden
vereinzelt Stigmata eines erhöhten Hirndrucks mit abgeflachter Hypophyse und
exkavierter Sella, Sinusstenose links (Sinus transversus Übergang sigmoideus)
bei hypoplastischer Anlage rechts bestehen (SUVA-Akte 34).
5.2.6. Dr. med. P____, FMH Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie,
gab in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2022 aus ophthalmologischer Sicht an, der
Beschwerdeführer leide an einem Verdacht auf beginnende Presbyopie, Differentialdiagnose
Akkommodationsschwäche und supraorbitale Augenbewegungsschmerzen a.e. im Rahmen
eines postkommotionellen Syndroms. Die orthoptischen Befunde mit
doppelbildfreiem Fusionsblickfeld seien stabil. Es habe sich orthoptisch eine
gut kompensierte Exophorie mit Stereopsis für die Ferne und Nähe gezeigt. In
der Pupillometrie habe sich eine physiologische Anisokorie Differentialdiagnose
Horner ergeben (SUVA-Akte 54).
5.2.7. Mit Bericht vom 21. November 2022 berichtete Dr. med. Q____,
FMH Neurologie, es würden weiterhin Kopfschmerzen bestehen, welche sich
chronifizierend zeigen würden. Eine empfohlene Therapie mit Duloxetin sei nicht
erfolgt. Klinisch-neurologisch zeige sich ein etwa unveränderter Verlauf, in
der heutigen Untersuchung mit etwas unsicheren Gangproben ohne gerichtete
Fallneigung. Weiterhin bestehend sei eine Hyposensibilität frontal (a.e. einen
Hautast des R. ophthalmicus des N. trigeminus betreffend im Rahmen der
Rissquetschwunde; SUVA-Akte 56, S. 3 f.).
5.2.8. Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
hielt in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2022 aus diagnostischer Sicht fest, der
Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10
F43.1), einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10
F32.3) sowie einem Verdacht auf organische affektive Störung (ICD-10 F06.3;
SUVA-Akte 71).
5.2.9. Dr. med. Q____ führte in ihrem Bericht vom 26. Januar
2023 an, der Versicherte habe erfreulicherweise berichtet, dass es
zwischenzeitlich zu einer Abnahme der Kopfschmerzfrequenz mit verlängertem
schmerzfreiem Intervall gekommen sei. Sie würden ca. noch 1x/Woche auftreten,
wobei der Beschwerdeführer über tägliche hinter dem Auge lokalisierte
Kopfschmerzen berichtete, welche ca. einmal pro Woche exazerbieren würden.
Aktuell habe er jedoch Schwierigkeiten aufzustehen und sich zu bewegen,
z. B spazieren zu gehen. Zudem habe er einen juckend-schuppigen Ausschlag
am Kopf und an den Beinen beidseitig bemerkt, dies seit ca. einem Monat. In der
heutigen Konsultation sei eine Optische Kohärenztomografie durchgeführt worden,
welches keine Hinweise auf eine Papillenschwellung gezeigt habe, so dass, in
Zusammenschau der Besserung unter Amitriptylin, aktuell auf eine LP mit
Druckmessung verzichtet werde. Dr. med. Q____ empfahl weiterhin einen
stationären Aufenthalt (SUVA-Akte 76).
5.2.10. Mit Bericht vom 6. März 2023 hielt Dr. med. Q____ fest, beim
Patienten mit chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen nach Arbeitsunfall im
März 2022 würden unter schmerzmodulierender Therapie mit Amitriptylin 50mg
täglich weiterhin kontinuierliche Hintergrundschmerzen mit mindestens
wöchentlichen Schmerzexazerbationen und -ausbreitung mit Begleitsymptomen
bestehen. Erschwerend bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung sowie ein
Schmerzmittelüberkonsum, beides mit a.e. aggravierendem Einfluss auf die
Schmerzsituation. Obwohl der zeitliche Verlauf und die Klinik eindeutig für
posttraumatische Kopfschmerzen sprechen würden, sei im Rahmen der letzten
Kontrolle aufgrund der im cMRI beschriebenen Stigmata einer möglichen
intrakraniellen Hypertension mit dem Patienten die Durchführung einer LP mit
Druckmessung besprochen. Er habe die Untersuchung nicht gewünscht (Angst vor
Rückenschmerzen/vor dem Eingriff). Bei der in der optischen Kohärenztomografie (OCT)
vom Januar 2023 fehlenden Stauungspapillen werde das aktuell als vertretbar
angesehen; im Falle jedoch einer fehlenden Besserung der Kopfschmerzen im
Verlauf (trotz Saroten-Dosiserhöhung und psychosomatischer Massnahmen) und/oder
neuen Symptomen, sollte die Option einer LP erneut evaluiert werden (SUVA-Akte 86).
5.2.11. Der Versicherungsmediziner Dr. med. G____, FMH Neurologie, führte
in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 15. Mai 2023 an, es falle
neurologisch-versicherungsärztlich auf, dass zwischen dem Unfallgeschehen von
Ende März 2022 unter (recte: und) der Weiterbehandlung an der Neurologie des C____
vom 18. Juli 2022 vier Monate vergangen seien ohne jegliche medizinische
Dokumentation und somit den unfallkausalen Hergang zeitnahen Zusammenhang der
derzeitigen Schmerzsymptomatik deutlich hinterfragen würden. Die
Diagnosestellung des C____ hinsichtlich eines posttraumatischen Kopfschmerzes
werde von neurologisch-versicherungsärztliche Seite nicht bestätigt. Dagegen
würde versicherungsärztlich folgendes sprechen: 1. Ein erst im weiteren Verlauf
(4 Monate später) aufgetretene Kopfschmerzsymptomatik; 2. Semiologisch
deutliche Hinweise für ein Spannungskopfschmerz mit Sehstörung, Schwindel,
Übelkeit, absolut nicht passend für eine lokal aufgetretene Verletzung des
Sinus maxillaris; 3. Fehlen jegliche strukturelle zerebraler Verletzungsfolgen;
4. Ausgehend von einer Gesichtsschädelfraktur mit Beteiligung des Sinus
frontalis seien diese aus neurologisch-versicherungsärztliche Sicht bei konsolidierten
Frakturen abgeheilt; 5. An unfallfremden nicht unfallkausalen Veränderung
bestehe ein abklärungsbedürftiger (mittels Liquorpunktion) erhöhter
intrakranieller Hirndruck, Ausdruck eines möglichen Pseudotumor cerebri
(idiopathisch intrakranielle Hypertonie [IIH]) bzw. bei regelmässigen
Schmerzmittelgebrauch Hinweise für ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes
(MÜK) bzw. bei Poliposis nasi würden Hinweise auf eine Sinusitis maxillaris und
etmoidalis bestehen. Daher würden nach Ansicht von Dr. med. G____ keine durch
das Unfallgeschehen objektivierbaren Unfallfolgen vom 24. März 2022 bestehen.
Von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen sei keine Besserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten, da die Unfallfolgen abgeheilt seien.
Neurologisch-versicherungsärztlich bestehe im Zusammenhang mit dem
Unfallgeschehen vom 24. März 2022 eine ganztägige-vollzeitlich uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer (SUVA-Akte 98).
5.2.12. Mit versicherungsmedizinischer Kurzbeurteilung vom 15.
Mai 2023 hielt der Versicherungsmediziner Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie fest, es bestehe mit Blick auf die versicherungsmedizinische
Beurteilung von Dr. med. G____ vom 15. Mai 2023 keine hirnorganische
Schädigung in Unfallzusammenhang, die eine richtungsgebende Verschlimmerung hin
zu einer psychischen Gesundheitsschädigung in Unfallzusammenhang zu begründen
vermöge. Die im psychiatrischen Bericht von Dr. med. E____ vom 22. Dezember
2022 postulierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sei
überwiegend wahrscheinlich nicht zu bestätigen. Die ICD-10 gebe vor, was unter
einem Trauma erheblicher Schwere zu verstehen sei. Genannt würden unter dem
Kapitel F43.1 der ICD-10 Traumata wie Krieg, Folter, Konzentrationslagerhaft
und Kriegserlebnisse oder schwere Unfälle. Ein schwerer Unfall, der mit einer
unfallkausalen hirnorganischen Schädigung beim Versicherten einhergegangen sei,
sei neurologischerseits in Unfallzusammenhang nicht bestätigt worden. Es sei
nicht gänzlich auszuschliessen, dass die psychischen Mitreaktionen, die Dr.
med. E____ in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2022 unter «schwere
depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), Verdacht auf
organische affektive Störung (ICD-10 F06.3)» festgehalten habe, im Zuge der
Suva-neurologischerseits festgehaltenen «unfallfremden nicht unfallkausalen
Veränderung» im Sinne eines «abklärungsbedürftigen (mittels Liquorpunktion)
erhöhten intrakraniellen Hirndrucks», oder als «Ausdruck eines möglichen
Pseudotumor cerebri (idiopathisch intrakranielle Hypertonie [IIH]) bzw. bei regelmässigen
Schmerzmittelgebrauch» zu beurteilen seien. So seien in einer MRT des Schädels
vom 15. August 2022 zwar keine strukturelle Verletzungsfolgen, insbesondere
keine hämorrhagische Scherverletzung, evident, aber «[...] jedoch deutliche
Hinweise für die Stigmata eines erhöhten Hirndrucks mit abgeflachter Hypophyse
und exkavierte Sella bei Sinusvenenstenose links (Sinus transversus Übergang
sigmoideus) und Verdacht eines Pseudotumors cerebri [...].». Es würden also
unfallfremde neurologische Auffälligkeiten bestehen, die im Allgemeinen als unfallfremde
psychische Mitreaktionen wie Ängsten und Depressionen zu qualifizieren seien (SUVA-Akte
99).
5.2.13. Dr. med. Q____ hielt in ihrem Bericht vom 11. Juni 2023
fest, es würden exazerbierte Kopfschmerzen sowie wiederholtes Nasenbluten seit Anfang
Mai 2023 bestehen. Anamnestisch sei der Kopfschmerzcharakter weitestgehend
unverändert, besonders störend seien für den Patienten die begleitenden
Kieferschmerzen und Augenbewegungsschmerzen. Beides sei seit dem Unfall
begleitend zu den Kopfschmerzen in wechselnder Ausprägung vorbekannt.
Auffallend seien begleitende migräniforme Charakteristika mit Licht und Lärmempfindlichkeit,
Nausea, sowie die berichtete starke Intensität der Schmerzen. Es seien keine
neuen auslösenden Faktoren für diese Kopfschmerzexazerbation eruierbar.
Klinisch-neurologisch würden sich keine neuen Auffälligkeiten zeigen. Eine
ophthalmologische Verlaufsuntersuchung vom 10. Mai 2023 zeige eine normale
Papille, keine weiteren neuen Augendiagnosen. Ein aktuelles, direkt nach der
Sprechstunde durchgeführtes OCT zeige ebenfalls im Vergleich zu Januar 2023
einen stabilen Befund. Es würden sich daher klinisch und apparativ keine
Hinweise auf eine erhöhte intrakranielle Hypertension als Ursache für die
aktuelle Exazerbation ergeben (SUVA-Akte 118).
5.2.14. Der Versicherungsmediziner Dr. med. H____, FMH Ophthalmologie
und Ophthalmochirurgie, führte in seiner versicherungsmedizinischen
Kurzbeurteilung vom 23. Juni 2023 an, ein indirektes, nicht die Augen
betreffendes Trauma, wie es der Versicherte erlitten habe, könne einen
vorbestehenden Refraktionsfehler, namentlich eine Presbyopie, erstmals manifestieren
lassen. In diesem Sinne werde empfohlen, eine erste Nahbrillenkorrektur als
unfallkausal zu übernehmen. Spätere Brillen würden zulasten des Versicherten
gehen (SUVA-Akte 133).
5.2.15. In ihrem Mail vom 10. Juli 2023 stellte sich Dr. med. Q____
zur Unfallkausalität im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer
erfülle die Kriterien für einen «Anhaltenden Kopfschmerz zurückzuführen auf
eine leichte traumatische Verletzung des Kopfes» (gemäss IHS-Klassifikation
ICHD-3) bei aktenanamnestisch St. n. Schädelhirntrauma Grad 1 mit nicht
dislozierter Fraktur des Sinus frontalis sowie Rissquetschwunde frontal nach
Schädelkontusion mit Aluminiumplatte aus neun Metern Höhe vom 24. März 2022 und
chronischen Kopfschmerzen seit 24. März 2022, Dauer länger als drei Monate,
gemäss unserer Einschätzung nicht besser erklärt durch eine andere ICHD-3
Diagnose. Es bestehe eine klare zeitliche Assoziation zwischen dem
Erstauftreten der Kopfschmerzen und dem Schädel-Hirn-Trauma (SHT). Die
weitestgehend unauffällige Bildgebung schliesse diese Diagnose sowie den
ätiologischen Zusammenhang nicht aus. Gemäss der wissenschaftlichen Literatur
sei die Prognose bzw. der Verlauf der posttraumatischen Kopfschmerzen
typischerweise nicht mit dem Schweregrad des SHT/der bildgebenden Befunde
assoziiert. Typischerweise hätten Patientinnen mit posttraumatischen
Kopfschmerzen nur ein mildes SHT erlitten. Diesbezüglich sollte jedoch erwähnt
werden, dass gemäss der Literatur, worauf sie verweist, sowie der klinischen
Erfahrung bei diesem Krankheitsbild psychische/psychosomatische Faktoren im
Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung und/oder
ängstlicher/depressiver Symptomatik oft bei der Chronifizierung der Schmerzen
eine Rolle spiele, so wie wahrscheinlich auch bei unserem Patienten.
Semiologisch passe der Kopfschmerzphänotyp sehr gut zu posttraumatischen
Kopfschmerzen. Diese seien meistens migräniform. Beim Versicherten seien die
Kopfschmerzen durch Übelkeit, Schwindel und Photo- sowie Phonophobie begleitet.
Die im Bericht vom Juli 2022 diskutierte differenzialdiagnostische primär
medikamenteninduzierte Kopfschmerzen würden aufgrund der zeitlichen Korrelation
mit dem Unfall und den Beginn der Kopfschmerzen ohne regelmässiger
Medikamenteneinnahme vor dem Initialgeschehen unwahrscheinlich erscheinen.
Bezüglich einer wiederholt diskutierten intrakraniellen Hypertension würden
nur, über die Zeit stabile, mögliche MRI-Stigmata hierfür bestehen. Der
Kopfschmerz phänotyp und der zeitliche Verlauf, sowie das wiederholt fehlende
Papillenödem in unseren optischen Kohärenz-tomographien würden gegen eine
symptomatische intrakranielle Hypertension sprechen. Aus diesem Grund sei
bisher auf eine diagnostische Lumbalpunktion verzichtet worden. Hinsicht der
Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. Q____ an, es sei aktuell eine 100 %
Arbeitsunfähigkeit für bis mindestens 10. Juli 2023 ausgestellt worden. Die
weitere Arbeitsunfähigkeit werde gemäss Zustand des Patienten hausärztlich
verlängert und im Rahmen der nächsten Sprechstunde am 14. August 2023 auch
reevaluiert (SUVA-Akte 151).
5.2.16. Mit Bericht vom 14. August 2023 hielt Dr. med. R____,
FMH Neurologie, fest, die beschriebene Symptomatik sei charakteristisch für
einen posttraumatischen Kopfschmerz, könne aber mit der Begleitsymptomatik
Nausea/Emesis und Photophobie bei Migräneschmerzspitzen korrespondieren.
Anamnestisch werde zur weiteren Abklärung einer schweren obstruktiven
Schlafapnoe und zur Suche nach einer somatischen eine Polysomnographie (PSG)
durchgeführt, die eine schwere obstruktive Schlafapnoe mit einem Apnoe-Hypopnoe-Index
(AHI) von 30/h ergeben habe. Auffällig sei auch die Schlafstruktur mit
fehlendem REM-Schlaf und wenig Tiefschlaf. Entsprechend erfolge eine
Einstellung auf eine nächtliche Überdrucktherapie durch die Kollegen der
Pneumologie. Die schwere obstruktive Schlafapnoe habe einen direkten Einfluss
auf den posttraumatischen Kopfschmerz, so dass eine Optimierung beziehungsweise
gegebenenfalls Anpassung der Überdrucktherapie seitens der pneumologischen
Kollegen empfohlen werde (SUVA-Akte 162).
5.2.17. Der Versicherungsmediziner Dr. med. G____ nahm in
seiner Kurzbeurteilung vom 4. Dezember 2023 Stellung zu den Ausführungen von
Dr. med. Q____ und hielt fest, es sei in den ICHD-3 nachzulesen, dass
anhaltende posttraumatische Kopfschmerzen (PTH) im Rahmen einer traumatischen
Verletzung innerhalb von sieben Tagen zum Unfallereignis aufgetreten sein
müssen beziehungsweise bei persistierenden Kopfschmerzen (über drei Monate nach
dem Unfallgeschehen anhaltend sein müssen) und bei leichten traumatischen Verletzungen
des Kopfes ohne strukturelle Verletzungsfolgen auftreten müsse. Eine solche
traumatische Verletzung des Kopfes habe versicherungsmedizinisch bei dem
Versicherten nicht bestanden. Abgestützt auf die Echtzeitdokumentation
(Notfallstation des C____ vom 24. März 2023) habe eine Fraktur des Sinus
frontalis mit Schädelkontusion bestanden. Eine Amnesie/Bewusstlosigkeit habe
nicht bestanden, somit sei auch nicht von einer Commotio cerebri oder nach
neuerer Klassifikation der European Federation of Neurological Societies (EFNS)
einer leichten traumatischen Hirnverletzung (LTHV) auszugehen, sondern
lediglich von einem Kopfanprall mit nicht dislozierter Fraktur des Sinus
frontalis. Hieraus ergebe sich bei fehlendem Nachweis einer LTHV, dass die
Kriterien gemäss ICHD-3 für einen persistierenden PTH bei LTHV nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt seien. Ferner werde von Dr. med. Q____
hingewiesen, dass die ICHD-3 Kriterien erfüllt seien bei Kopfschmerzen, die
länger als drei Monate anhalten würden und nicht besser erklärt werden könnten
als durch die ICHD-Diagnose. Diese scheine neurologisch-versicherungsärztlich
nicht nachvollziehbar bei den diversen wahrscheinlichen Differenzialdiagnosen,
welche teilweise bzw. nicht berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich des
Schlafapnoe führte Dr. med. G____ aus, es sei eine schwere obstruktive
Schlafapnoe am 15. September 2023 mit ausgeprägter Schlafstörung und einem
hohen Apnoe-Hypopnoe-Indexsowie der Indikation zur Überdrucktherapie (CPAP)
gestellt worden. Eine Verlaufsdokumentation nach CPAP-Beatmung liege nicht vor.
Für Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen (MÜK) seien klar die Kriterien
erfüllt bei täglicher Einnahme von verschiedensten Schmerzmitteln (siehe
Bericht vom 6. März 2023) und letztlich durch Dr. med. Q____ nicht
akzeptierte Diagnose bei fehlender Dokumentation einer vorbestehenden
medikamentösen Einnahme und Nachweis eines zeitlichen Zusammenhangs mit dem
Unfallgeschehen. Unter Berücksichtigung der Leitlinien der Deutschen
Gesellschaft für Neurologie (DGN) sei für das Vorliegen eines Übergebrauchs
eines Schmerzmittels im Rahmen eines MOH ein vorheriger Schmerzmittelkonsum
nicht Voraussetzung für die Diagnosestellung. Von Dr. med. Q____ ebenfalls angeführt
worden sei der zeitlich eng verbundene Zeitpunkt mit dem Unfallgeschehen als
Bestätigung der Diagnosestellung. Versicherungsmedizinisch sei dies jedoch
nicht beweisend im Sinne Koinzidenz zwischen Unfall und Beschwerdebeginn im
Sinne von kausaler Wirkung. Zudem führte Dr. med. G____ aus, die Sinusitiden würden
entsprechend der vorliegenden Bilddiagnostik (CT vom 17. Juni 2022 und MRI
vom 5. August 2022) mit teilverlegten Ethmoidalzellen und Schleimhautschwellung
im Sinus maxillaris und Sinus sphenoidalis und von
neurologisch-spezialärztlicher Seite als Kopfschmerzursache nicht
berücksichtigt. Die Behauptung von Dr. med. Q____ hinsichtlich einer für
posttraumatische Kopfschmerzen typischen migräniformen Symptomatik werde
versicherungsmedizinisch-neurologischer Seite nicht bestätigt, sowohl unter Berücksichtigung
des selbst genannten Artikels, als auch unter Berücksichtigung Standardwerken
(Prof. Gaul) gebe es keine typische Symptomatik für posttraumatische
Kopfschmerzen und die Verteilung hinsichtlich Spannungskopfschmerz-typischen
Kopfschmerzen und migränetypischen Kopfschmerzen sei ungefähr gleich. Zu denken
hinsichtlich der korrekten Diagnosestellung eines PTH gebe auch aus versicherungsmedizinischer
Sicht das Scheitern sämtlicher medikamentös gewählter Therapieformen, inklusive
einer modernen Off-Label-Nutzung von monoklonalen Antikörpern Erenumab
(Aimovig). Wenig nachvollziehbar erscheine aus
neurologisch-versicherungsärztlicher Sicht die Kontrolle des Therapieerfolges
lediglich auf Angaben des Versicherten ohne Zugrundelegung oder Vorlage einer
Dokumentation mittels Kopfschmerztagebuch und der eingesetzten Präparate. Zusammenfassend
bestehe aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht eine gemäss ICHD-3
nicht erfüllte Diagnosestellung eines persistierenden posttraumatischen
Kopfschmerzes bei fehlendem Nachweis in der Echtzeitdokumentation für das
Vorliegen eine LTHV. Ansonsten seien weiterhin wichtige Differenzialdiagnosen
hinsichtlich Schlafapnoe, Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen und eine
Sinusitis gar nicht oder nicht ausreichend gewürdigt worden. Das Scheitern der
medikamentösen Therapie der Kopfwehambulanz bzw. die fehlende Dokumentation des
Therapieerfolges mittels objektiver Parameter und Kopfschmerztagebücher lasse
zusätzlich Zweifel an der Diagnosestellung eines persistierenden PTH aufkommen
(SUVA-Akte 173).
5.2.18. Dr. med. Q____ gab nach einer Verlaufskontrolle des
Beschwerdeführers mit Bericht vom 8. April 2024 an, es habe sich leider durch
die N. occipitalis Blockade (am 21. Februar 2024 Schmerzmedizin in domo) keine
Verbesserung gezeigt. Amitriptylin habe der Beschwerdeführer zwischenzeitig
aufgrund von Nebenwirkungen (Müdigkeit) und fehlender Wirksamkeit wieder
abgesetzt. Auch unter der Behandlung mit Lamotrigin (seit November 2023) habe
sich bisher keine Verbesserung der dauerhaften Kopfschmerzen gezeigt, sodass
empfohlen worden sei, auch dies schrittweise abzusetzen (SUVA-Akte 183).
5.2.19. Mit Bericht vom 18. April 2024 hielt Dr. med. S____ von
der Abteilung für Schmerzmedizin des C____ fest, der Versicherte präsentiere
ein chronisches mehrjähriges komplexes Beschwerdebild bei St. n.
Schädelkontusion und Fraktur des Sinus maxillaris. In der mehrere Monate nach
dem Ereignis durchgeführten MRI des Neurocraniums habe sich kein Korrelat für
die persistierenden Beschwerden gezeigt. Der Versicherte sei bereits sehr breit
abgedeckt mit einer psychiatrischen und St. n. psychosomatischen Edukation.
Gleichwohl bestehe neben chronischen Kopfschmerzen offensichtlich auch eine
posttraumatische Belastungsstörung (SUVA-Akte 180).
5.2.20. Dr. med. T____ von der Notfallmedizin des C____, wohin
sich der Beschwerdeführer wegen seit drei Tagen bestehenden stärksten
Kopfschmerzen begab, berichtete am 16. Juni 2024, dass sich anamnestisch keine
Hinweise auf neue neurologische Symptome ergeben hätten. Gemäss dem Patienten
bestünden die Gangunsicherheit und die Dysmetrie seit dem Unfall vor rund zwei
Jahren unverändert. Auch die Kopfschmerzen seien in Art und Intensität bekannt.
Auf die Analgesie zeige sich nur ein sehr geringes Ansprechen. Bereits vor
einem Monat war durch unsere Kollegen der Neurologie eine schwere depressive
Episode diagnostiziert worden, zudem eine neurokognitive Störung,
möglicherweise entsprechend einer Pseudodemenz. Der Versicherte habe berichtet,
dass er seit dem Unfall auch Schwindel und Schwierigkeiten habe, im Stand und
beim Gehen die Balance zu halten (SUVA-Akte 179).
5.2.21. In seiner versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung
vom 12. November 2024 gab Dr. med. G____ an, diagnostisch werde nunmehr nicht
mehr ein posttraumatischer Kopfschmerz, sondern anhaltende Kopfschmerzen festgestellt, zurückzuführen auf
eine «mittlere traumatische Verletzung des Kopfes», bei Exazerbation ein bis
zweimal wöchentlich und weiterhin als Stigmata einer intrakraniellen Hypertension (IIH) angegeben. Vorgesehen sei ein
langsames Ausschleichen von Lamotrigin bei Wirkungslosigkeit.
Ansonsten sei empfohlen worden, auf Duloxetin oder Venlafaxin umzustellen.
Ansonsten sei eine deutliche psychosoziale
Belastung ohne genauer Angaben auf den Hintergrund mit
entsprechender Empfehlung zur psychosomatischen Rehabilitation dokumentiert
worden. Erfolgen sollte eine Vorstellung an
der Schmerzmedizin zur Behandlung mit Ketamin/Lidocain.
Durch die Abteilung für Schmerzmedizin des C____ sei am 18. April 2024
eine posttraumatische Cephalgie im
Zusammenhang mit einer IIH und der Fraktur des Sinus frontalis von 2022
hinsichtlich semiologisch eines vorliegenden
Dauerkopfschmerzes mit Schmerzexazerbation zweimal wöchentlich bei durch den Versicherten nicht gewünschten
ergänzenden Therapie mit Lidocain/Ketamin-lnfusion und
effektiven oralen Medikation mit Metamizol dokumentiert worden. Eine konkrete
differenzierte ätiologische Auseinandersetzung hinsichtlich unfallfremder
alternativer Differenzialdiagnosen sei aus versicherungsmedizinischer Sicht
nicht erfolgt. Insgesamt hätten sich aus neurologisch-versicherungsärztlicher
Sicht keine neuen Aspekte ergeben. Die Behandler würden einer posttraumatischen
Genese festhalten. Alternative differenzialdiagnostische Überlegungen zu
unfallfremder Genese würden nicht erfolgen. Deutlich dominiere der Einfluss der
psychosozialen Situation des Versicherten mit Verschlechterung bei Exazerbation
der Beschwerden, sowohl psychiatrisch, der Schmerzen und Kopfschmerzen (SUVA-Akte
190).
5.2.22. Im Austrittsbericht der I____ vom 10. Oktober 2024 über
den Aufenthalt vom 2. Juli 2024 bis 8. Oktober 2024, welcher der
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einreichte, wurde aus diagnostischer
Hinsicht festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, an chronisch
multifokalen Schmerzen sowie an einer obstruktiven Schlafapnoe (SUVA-Akte 202).
5.3.
Wie in den obigen Erwägungen aufgezeigt, liegen gegensätzliche
Einschätzungen der involvierten Ärztinnen und Ärzte vor. Diese widersprechen
sich namentlich in der Beurteilung, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den 13. Juni 2023
hinaus geklagten Beschwerden (insbesondere Kopfschmerz, posttraumatische
Belastungsstörung, mittelgradigen depressiven Episode; siehe E. 5.2.1.-5.2.22.
hiernach) und dem Unfallereignis vom 23. März 2022 auszugehen sei.
Unterschiedliche Auffassungen bestehen insbesondere bezüglich der Frage, ob die
noch geklagten Kopfschmerzen auf einen posttraumatischen Kopfschmerz zurückzuführen
sind, welcher gemäss den ICHD-3-Kriterien (Internationale Klassifikation
Kopfschmerzerkrankungen) im Rahmen einer traumatischen Verletzung innerhalb von
sieben Tagen zum Unfallereignis aufgetreten sein muss bzw. bei persistierenden
Kopfschmerzen (über drei Monate nach dem Unfallgeschehen anhaltend) und bei
leichten traumatischen Verletzungen des Kopfes ohne strukturelle
Verletzungsfolgen auftreten muss (vgl. Bericht Dr. med. G____ vom 4. Dezember
2023, SUVA-Akte 173, S. 4 f.; siehe ICHD-3-Kriterien, Teil 2: Sekundäre
Kopfschmerzen, Ziff. 5: Kopfschmerz zurückzuführen auf eine Verletzung oder ein
Trauma des Kopfes und/oder der HWS, https://bit.ly/48eSHxY, abgerufen am 2.
Dezember 2025).
5.4.
5.4.1. Vorliegend bestehen verschiedentlich Zweifel an der
Richtigkeit der Einschätzungen der Versicherungsmediziner der
Beschwerdegegnerin, allen voran jene von Dr. med. G____, zur
Unfallkausalität der Kopfschmerzen des Beschwerdeführers.
5.4.2. Nicht gefolgt werden kann der Darstellung von Dr. med. G____, es
sei zwischen dem Unfallgeschehen von Ende März 2022 und der Weiterbehandlung in
der Neurologie des C____ vom 18. Juli 2022 vier Monate vergangen ohne jegliche
medizinische Dokumentation der Kopfschmerzsymptomatik, womit der unfallkausale
Hergang bei fehlendem zeitnahen Zusammenhang der derzeitigen Schmerzsymptomatik
zu hinterfragen sei (Bericht vom 15. Mai 2023 [E. 5.2.11 hiervor]; Bericht vom
4. Dezember 2023 [E. 5.2.17. hiervor]). Dem ist entgegenzuhalten, dass der
Beschwerdeführer gemäss den C____-Verlaufseinträgen am 1. April 2022 noch über
Kopfschmerzen berichtet habe, wobei es ihm ansonsten täglich etwas besser gehe.
Davor wurden in den Verlaufseinträgen des C____ am 28. März 2022 Schmerzen und
Übelkeit sowie Schmerzen über dem Jochbogen und Kiefergelenk links dokumentiert
(vgl. RB 3). Der Schmerz wurde zu diesem Zeitpunkt nicht als Kopfschmerz
bezeichnet, schien aber von der Lage her die linke Kopfhälfte zur Schläfe hoch
zu betreffen, zieht sich doch das Jochbein am Unterrand der Augenhöhle waagrecht
zum Ohr hin (siehe https://bit.ly/4arHbAD, abgerufen am 2. Dezember 2025). Die
Formulierung im Verlaufseintrag vom 1. April 2022, dass der Beschwerdeführer
noch über Kopfschmerzen berichtet habe, lässt entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin somit durchaus den Schluss zu, dass Kopfschmerzen bereits
vor dem 1. April 2022, d. h. innerhalb der 7-Tages-Frist, womöglich
beginnend links, vorhanden sein konnten. Zudem wird im Bericht von Dr. med. Dr.
med. dent. L____ vom 13. Juli 2022 festgehalten, dass die beklagten Cephalgien
seit dem Unfallgeschehen bestanden würden (E. 5.2.3. hiervor; vgl. auch Mail
von Dr. med. Q____ vom 10. Juli 2023, E. 5.2.15. hiervor).
5.4.3. Ebenfalls nicht nachzuvollziehen sind die Ausführungen
von Dr. med. G____, wonach für die Bejahung eines chronischen posttraumatischen
Kopfschmerzes eine Commotio cerebri oder nach neuerer Klassifikation der
European Federation of Neurological Societies (EFNS) eine leichte traumatische
Hirnverletzung (LTHV) gegeben sein muss (vgl. E. 5.2.17. hiervor). So ist den ICHD-3-Kriterien
(Teil 2: Sekundäre Kopfschmerzen, Ziff. 5: Kopfschmerz zurückzuführen auf eine
Verletzung oder ein Trauma des Kopfes und/oder der HWS), zu entnehmen, dass für
die Anerkennung eines posttraumatischen Kopfschmerzes diese auf ein Trauma oder
eine Verletzung des Kopfes und/oder der HWS zurückzuführen sein müssen (https://bit.ly/48eSHxY,
abgerufen am 2. Dezember 2025). Ebenso können sie auch als eine Konstellation
von Symptomen auftreten, welche als postkommotionelles Syndrom bezeichnet wird.
Eine traumatische Hirnverletzung (Commotio cerebri oder eine leichte
traumatische Hirnverletzung [LTHV]) wird, anders als dies von Dr. med. G____
dargestellt wird, in den ICHD-3 Kriterien nicht explizit als Voraussetzung genannt.
Von ICHD-3 nicht erfasst sind sehr geringfügige Kopftraumata, wovon bei
vorliegendem Unfallhergang jedoch nicht ausgegangen werden kann (vgl. unten E.
7.).
5.4.4. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer
eine Commotio Cerebri erlitten hat (dazu Dr. med. G____ in seinem Bericht vom
4. Dezember 2023 [E. 5.2.17. hiervor]). Es ist lediglich darauf hinzuweisen,
dass uneinheitliche Aussagen bestehen, was die Frage der Bewusstlosigkeit
anbelangt. So wird zwar in den Spitalberichten vermerkt, dass es unmittelbar
nach dem Unfall nicht zu einer Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers gekommen
war (vgl. u. a. Berichte vom 24. März 2022 [E. 5.2.1. hiervor] und 13.
Juli 2022 [E. 5.2.3. hiervor]). U____, eine Bekannte des Beschwerdeführers
(vgl. Vollmacht, SUVA-Akte 36 und Telefonnotiz vom 23. Juni 2022, SUVA-Akte 10),
gab gegenüber der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Telefonats jedoch die
Auskunft, dass der nicht deutschsprachige Versicherte hinsichtlich des
Unfallhergangs angegeben hatte, er habe plötzlich lautes Geschrei gehört, als
er das Material ganz nach oben gezogen hatte. Er habe nach oben geschaut, als
ihn etwas am Kopf getroffen habe. Danach sei er ohnmächtig geworden. Als er
wieder zu sich gekommen sei, habe er gespürt, dass er am Kopf blute. Im
Spitalbericht habe er gelesen, dass keine Bewusstlosigkeit bestanden habe, aber
das stimme nicht. Auch hier sei es vermutlich wieder ein Verständigungsproblem (vgl.
Telefonnotiz vom 19. September 2022, SUVA-Akte 42).
5.4.5. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen von
Dr. med. G____ zur Frage bestehen, ob der Status quo sine per 13. Juni 2023
erreicht gewesen war respektive von einem Wegfall der Kausalität zwischen den Leiden
des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 24. März 2022 ausgegangen
werden kann (vgl. E. 4.3.4. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu
Unrecht auf die Einschätzungen ihrer Versicherungsmediziner abgestellt.
6.
6.1.
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin den adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen den organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen und
dem Unfallereignis vom 24. März 2022 zu Recht anhand der Psychopraxis (vgl.
sogleich E. 6.3.1.) geprüft hat.
6.2.
Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden nur
insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem
adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E.
3). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2; 127 V 102 E. 5b/bb). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse,
die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben
des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen
Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde
mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei
angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5). Sind die
geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne
objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene
Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person
einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung
rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisierten
Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind
grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen
nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa), anzuwenden
(BGE 134 V 109 E. 2.1; Urteil des Bundesgericht 8C_720/2017
vom 12. März 2018 E. 3.2).
6.3.
6.3.1. Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist zu klären, ob diese nach
der sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) oder nach der
Schleudertrauma-Praxis, welche bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule und
analog bei äquivalenten Verletzungsmechanismen sowie Schädel-Hirntraumata mit
entsprechenden Verletzungen zur Anwendung gelangt (BGE 134 V 109; 117 V 259),
zu erfolgen hat. Die Anwendung der «Schleudertrauma-Praxis» setzt voraus, dass
ein Schleudertrauma der HWS (HWS-Distorsion), eine dem Schleudertrauma
äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein
Schädelhirntrauma diagnostiziert wurde. Hat die verunfallte Person eine solche
Verletzung erlitten, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild
einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen wie diffuse
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,
rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,
Wesensveränderung innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfallereignis – zumindest
die Manifestation erster Beschwerden – vorliegen (BGE 119 V 335 E. 1; 117 V
369 E. 4b; 117 V 359 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts U 65/07 vom 14.
Dezember 2007 E. 2.2 und 4.5).
6.3.2. Erreicht ein Schädelhirntrauma lediglich den
Schweregrad einer Commotio cerebri (auch als milde traumatische Hirnverletzung
bezeichnet) und nicht mindestens den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri
(mittelschweres bis schweres Schädelhirntrauma; vgl. Urteil des Kantonsgerichts
Freiburg 605 2013 87 vom 4. November 2015 E. 4a), so beurteilt sich die
Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 aufgestellten Kriterien zur Beurteilung
psychischer Fehlentwicklung nach Unfällen (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021
vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1). Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender,
schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger
Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Die verletzte Person hat
oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der
Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Contusio
cerebri ist eine fokale Gewaltanwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit
kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergeht
(Definitionen gemäss MSD-Manual der Diagnostik und Therapie, Hrsg. von MSD
Sharp & Dohme, 5. Auflage, München 1993, S. 1838; Urteil des
Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen; siehe auch
Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 4.1).
6.4.
Ergeben die Abklärungen dagegen, dass eine versicherte Person eine
der erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss geprüft werden, ob die zum
typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen
zwar (teilweise) vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz
in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung
ebenfalls die in BGE 115 V 140 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen
Unfallfolgen aufgestellten Grundsätze massgebend (BGE 123 V 99 E. 2a),
andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359
festgelegten und in BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien (sogenannte «Schleudertrauma-Praxis»).
Der Fallabschluss bzw. die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
dem Unfallereignis und den organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden
ist bei Anwendung der Psycho-Praxis in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von
der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet
werden kann (BGE 134 V 116 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2017,
8C_184/2017, E. 2.2) bzw. im Zeitpunkt des Dahinfallens der kausalen Bedeutung
von unfallbedingten Ursachen eines somatischen Gesundheitsschadens (Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2019, UV
2018/53 E. 2.2.5). Bei der Schleudertrauma-Praxis erfolgt die Adäquanzprüfung
im Zeitpunkt, in dem von der Fortsetzung der auf das
Schleudertrauma-Beschwerdebild – dessen psychische und physische Komponenten
nicht leicht zu differenzieren sind – gerichteten ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (BGE 134 V 115 ff. E. 4.3 und E. 6.2;
Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 22. August 2018 E. 4).
6.5.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer beim Unfall vom 24. März
2022 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hatte, wird von der
Beschwerdegegnerin mit dem Einwand verneint, es sei weder zu Beginn noch im
weiteren Verlauf in Betracht gezogen worden, dass der Versicherte ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine gleich zu behandelnde Verletzung oder
ein Schädelhirntrauma erlitten hätte (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 5.1). Die
Beschwerdegegnerin verkennt, dass die behandelnden Ärzte des C____ in ihrer
Verordnung zur Physiotherapie vom 20. April 2024 zumindest einen Verdacht
auf ein Schleudertrauma dokumentiert hatten (SUVA-Akte 9). Überdies werden
typische Symptome eines Schleudertraumas, zu denen diffuse Kopfschmerzen,
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche
Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,
Wesensveränderung usw. gehören (vgl. E. 6.3.1. hiervor), in den
Verlaufseinträgen des C____ vom 28. März 2022 (Übelkeit), 1. April 2022
(Kopfschmerzen), 18. Mai 2022 (gelegentlich Schwindel), 18. Juni 2022
(Visusstörungen [Verschwommen sehen und Doppelbilder in der Nähe]), 13. Juli
2022 (Cephalgien; Visusstörungen [Doppelbilder] festgehalten; vgl. RB 3). Zudem
werden entsprechende Symptome auch in den Berichten des C____ vom 13. Juli 2022
(Cephalgien, Schwindel, Abgeschlagenheit, subjektiv vertikale Doppelbilder; E.
5.2.3. hiervor) und 16. Juni 2024 (Schwindel; E. 5.2.21. hiervor) sowie
dem Bericht von Dr. med. E____ vom 22. Dezember 2022 (Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhte Überregung, Vergesslichkeit; E. 5.2.9.
hiervor) festgehalten.
6.6.
Als weiteres Zwischenfazit kann damit festgehalten werden, dass
Zweifel an den Einschätzungen des Versicherungsmediziners Dr. med. G____
bestehen, wonach kein Schleudertrauma vorliege. Da die medizinische Aktenlage
hinsichtlich der Beantwortung der Frage, welche Praxis der Adäquanzprüfung
(«Psychopraxis» oder «Schleudertrauma-Praxis») anwendbar ist, nicht hinreichend
abgeklärt wurde, erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen zur Schwere des
Unfalls und zum Vorliegen der Adäquanzkriterien.
7.
Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten, dass Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen
von Dr. med. G____ zur Frage bestehen, ob der Status quo sine per 13. Juni
2023 erreicht gewesen war respektive von einem Wegfall der Kausalität zwischen
den Leiden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 24. März 2022
ausgegangen werden kann (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat
daher zu Unrecht auf die Einschätzungen ihrer Versicherungsmediziner
abgestellt. Da der medizinisch relevante Sachverhalt unzureichend abgeklärt
worden ist (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 4.3.1. hiervor), hat die
Beschwerdegegnerin ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, indem sie
insbesondere ein neurologisches Gutachten bei Bedarf unter Einbezug weiterer
Disziplinen wie der Psychiatrie in Auftrag gibt. Dieses muss sich insbesondere
dazu äussern, welche Diagnosen auf Grundlage des Unfallhergangs und der
Befundlage aus fachmedizinischer Sicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt
zu betrachten sind, und dabei auch die Diagnose des Schleudertraumas
diskutieren. Ausserdem hat es dazu Stellung zu nehmen, inwieweit die
anhaltenden Kopfschmerzen mit dem Unfallereignis in einem natürlichen
Kausalzusammenhang stehen und neurologisch erklärt werden können. Ferner haben
auch die Frage des Fallabschlusses sowie die Folgen der unfallbedingten
gesundheitlichen Einschränkungen mit Blick auf die gesetzlichen Leistungen
Eingang zu finden. Hinsichtlich der ergänzenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin
ist anzumerken, dass der Unfallhergang (Sturz einer ca. 25 kg schweren Aluminiumfusslade
aus 10 Meter Höhe auf den Kopf des Beschwerdeführers; vgl. Polizeirapport,
SUVA-Akte 5; vgl. Bericht Dr. med. D____, SUVA-Akte 18) eine gewisse Schwere
aufweist und sich somit eine sorgfältige Abklärung in Bezug auf den
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden
aufdrängt.
8.
8.1.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der Einspracheentscheid vom 21. November 2024 wird aufgehoben und die Sache zur
Anordnung eines neurologischen Gutachtens, bei Bedarf unter Beizug weiterer
Disziplinen wie der Psychiatrie, sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen
Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
8.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
8.3.
8.3.1. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) hat der
obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe seines
Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das
Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, Guido Ehrler, Advokat, weist in seiner Honorarnote vom 20.
Mai 2025 Fr. 6'167.50 für den entstandenen anwaltlichen Aufwand im Beschwerdeverfahren
aus (RB 4). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der
Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in
durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der
vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich
kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von
Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %), zumal
in der Honorarnote vom 21. Juni 2025 diverse Aufwände ausgewiesen werden, die
nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren
stehen (u. a. Schreiben an [...], Abklärung Krankentaggeldversicherung,
Kurzbrief betreffend Arbeitsverbot, Eingabe an Migrationsamt etc.).
8.3.2. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe einen
Anspruch auf eine Entschädigung für die Aufwände im Rechtsmittel- wie auch
Einspracheverfahren aufgrund der angefallenen Gehörsverletzung, kann aufgrund
des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens stattgegeben werden. Hinsichtlich der
beantragten Entschädigung für die Aufwände im Einspracheverfahren ist zunächst zu
bemerken, dass im Einspracheverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht (vgl. Art. 52 Abs. 3 ATSG).
Jedoch hat der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche
Verbeiständung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3; 132 V 200 E. 4.1; 130 V 570 E. 2).
Da dem Beschwerdeführer mit Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember
2024 für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt
worden war (SUVA-Akte 198), ist ihm für seine Aufwände in diesem Zusammenhang
eine Parteientschädigung zuzusprechen. Daher ist die Angelegenheit auch in
diesem Punkt zur Neuverlegung der ausserordentlichen Kosten hinsichtlich des
Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuwiesen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 21. November 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Sache wird zur
Neuverlegung der ausserordentlichen Kosten hinsichtlich des
Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 für seine Aufwände im Beschwerdeverfahren.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: