UV.2025.10
Kniekontusion, Status quo erreicht. Kein Kausalzusammenhang mehr zwischen geklagten Beschwerden und Unfallereignis vorhanden.
3. September 2025Deutsch19 min
Arbeitsunfähigkeit (vgl. Vorakten 17, 18, 20, 29, 35, 149) sowie ab dem 1. September
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 3.
September 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch Dr. Martin Kaiser,
Advokat, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel
Beschwerdeführerin
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.10
Einspracheentscheid vom 13.
Januar 2025
Kniekontusion, Status quo
erreicht. Kein Kausalzusammenhang mehr zwischen geklagten Beschwerden und
Unfallereignis vorhanden.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1977 geborene Beschwerdeführerin ist seit 2021 Angestellte
eines [...] und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 24. Februar
2024 stiess sich die Beschwerdeführerin das linke Schienbein und das linke Knie
an einem Gartentor an (vgl. Unfallmeldung vom 12. März 2024, Vorakte 4).
Aufgrund der verspürten Schmerzen begab sie sich noch gleichentags in das
Orthopädische Notfallzentrum der C____, wo eine Kontusion Unterschenkel links
diagnostiziert und eine Analgesie verordnet wurde. Für die Weiterbehandlung
wurde die Beschwerdeführerin an den Hausarzt verwiesen (vgl. Austrittsbericht
vom 24. Februar 2024, Vorakte 5). Die Hausarztpraxis D____ veranlasste die
Durchführung eines MRI des linken Knies (vgl. Bericht des E____ vom 27. März
2024, Vorakte 19), attestierte der Beschwerdeführerin unfallbedingt eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 27. April 2024 (vgl. die Atteste vom
28. Februar 2024, Vorakte 2; vom 8. März 2024, Vorakte 6; vom 23. März 2024,
Vorakte 7; vom 5. April 2024, Vorakte 8; Krankengeschichte per 5. April 2024,
Vorakte 9; vom 13. April 2024, Vorakte 13) und überwies die Beschwerdeführerin
bei persistierenden Beschwerden zur Weiterbehandlung an einen Orthopäden.
Der Orthopäde Dr. med. F____ veranlasste im Juli 2024 ein
weiteres MRI des linken Knies (vgl. den Befundbericht vom 3. Juli 2024, Vorakte
49) und bestätige daraufhin bis Ende August 2024 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit (vgl. Vorakten 17, 18, 20, 29, 35, 149) sowie ab dem 1. September
2024 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Vorakte 48).
Die Beschwerdegegnerin unterbreitete in der Folge das Dossier
ihrem beratenden Arzt Dr. med. G____ (vgl. dessen Bericht vom 4. September
2024, Vorakte 56) und eröffnete der Beschwerdeführerin, gestützt auf dessen
Beurteilung mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (Vorakte 58), ihr
Leistungsanspruch gegenüber der obligatorischen Unfallversicherung ende per 23.
März 2024. Eine dagegen erhobene Einsprache (Vorakte 60) wies sie mit Einspracheentscheid
vom 13. Januar 2025 (Vorakte 62) ab.
Erwägungen
II.
Mit vom 12. Februar 2025 datierender Eingabe (Abgabe am
Schalter 13. Februar 2025) erhebt die Beschwerdeführerin beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 13. Januar 2025 und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung. Gleichzeitig
ersucht sie um Gewährung einer Frist zur Nachreichung einer ausführlichen
Begründung. Vertreten durch den Advokaten Dr. M. Kaiser reicht die
Beschwerdeführerin am 6. März 2025 innert Frist eine ergänzende
Beschwerdebegründung nach.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.
April 2025 auf Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den
angefochtenen Einspracheentscheid, den sie zum integrierenden Bestandteil ihrer
Beschwerdeantwort erklärt. Gleichzeitig reicht sie ihre Vorakten ein. Darin
befindet sich eine Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. G____ vom
14.
April 2025 (Vorakte 66). Dieser wird der Beschwerdeführerin zur
fakultativen Stellungnahme im Rahmen der Replik zugestellt.
Mit Replik vom 27. Mai 2025 hält die Beschwerdeführerin an
ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 23. Juni 2025
(Postaufgabe 25. Juni 2025) und beantragt sinngemäss weiterhin die Abweisung
der Beschwerde.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 3. September 2025 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025 bringt die
Beschwerdegegnerin zur Begründung der Leistungseinstellung per 23. März 2024
vor, durch das Ereignis vom 24. Februar 2024 habe keine richtungsweisende
Verschlechterung des vorbestehenden Befundes, namentlich der Ganglionzyste am
linken Knie, stattgefunden. Wie ihr beratender Arzt festgehalten habe, sei es
beim Unfall vom 24. Februar 2024 lediglich zu einer Kontusion an der Tibia
proximal links gekommen, sodass der Status quo ante vel sine nach spätestens
vier Wochen resp. spätestens am 23. März 2024 wieder erreicht gewesen sei.
Damit sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den darüber hinaus
geklagten Beschwerden weggefallen.
2.2
Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe vor diesem
Unfall nachweislich keine Beschwerden am linken Knie oder Bein gehabt. Der im
Juli 2024 bildgebend nachgewiesene suprapatellare Gelenkserguss sei auf den
Unfall vom 24. Februar 2024 zurückzuführen, denn im Januar 2023 sei kein
Knorpeldefekt nachweisbar gewesen, sodass nicht von einem krankhaften
Vorzustand ausgegangen werden könne. Es gelinge der Beschwerdegegnerin nicht,
den Wegfall der kausalen Bedeutung des Unfalls für die über den 23. März 2024
hinaus anhaltenden Beschwerden mit dem erforderlichen Beweisgrad nachzuweisen.
2.3
Dispositiv
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht per 23. März 2024 das Vorliegen eines
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 24. Februar 2024 und den
geklagten Beschwerden im linken Knie verneint.
3.
3.1.
3.1.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und eingetretenem Schaden
voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 142 V 435, 438 E.1).
3.1.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (zum Ganzen
vgl. BGE 148 V 356, 359 E.3; BGE 142 V 435, 438 E.1 und BGE 129 V 177, 81 E.
3.1).
3.1.3. Hierbei spielt die Adäquanz im Sozialversicherungsrecht
als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.2.
3.2.1. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht überwiegenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen vgl. BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August
2023 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 V 218, 221 E.6).
3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers
entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache
des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach
dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a.
BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4.
August 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel
ante entfällt demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden.
Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der
Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu
erbringen, worunter neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen und somit Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit
Hinweisen).
3.3.
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der
Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen
Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten
Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status
quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und
Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer.
Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022
E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar vollständig und richtig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E.1.4; vgl. auch
BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11.
August 2016 E. 5.3). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallen ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu
führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021
E.2.2).
3.4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).
3.4.3. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen
Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des
Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E.2.2 und 8C_281/2018 vom 25. Juni
2018 E.3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichte stellen rechtsprechungsgemäss keine
Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen praxisgemäss auch
nicht die selbe Beweiskraft zu wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten.
Es wird ihnen jedoch stets Beweiskraft zuerkannt, sofern sie den oben genannten
Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen. Beim Entscheid eines
Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge
Anforderungen an die Beweiswürdigung. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen,
als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen
bestehen bzw. schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1
sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2). Auf
Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und
es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7.
April 2021 E. 2.2 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Zur Beantwortung der Frage, ob vorliegend ein Kausalzusammenhang
zwischen den über den 23. März 2024 hinaus bestehenden Beschwerden und dem
Unfallereignis vom 24. Februar 2024 besteht, sind die relevanten medizinischen
Akten zu beleuchten.
4.2.
4.2.1. Gemäss Unfallmeldung vom 12. März 2024 (Vorakte 4) tat die
Beschwerdeführerin am 24. Februar 2024 einen Misstritt und stiess mit dem
linken Knie, beziehungsweise dem Schienbein, gegen ein Tor. Die medizinische
Erstversorgung fand am Unfalltag im Orthopädischen Notfallzentrum der C____
statt, wo eine Kontusion des linken Unterschenkels diagnostiziert wurde. Das
linke Bein wies keine Prellmarken oder Hämatome auf, lediglich
im Bereich der proximalen Tibia war ventral eine diskrete Schwellung vorhanden.
In diesem Bereich bestand auch eine deutliche Druckdolenz. Im Röntgen
fanden sich keine Frakturen. Es wurde Analgesie angeordnet und der
Beschwerdeführerin bis zum 28. Februar 2024 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Austrittsbericht vom 24. Februar 2024,
Vorakte 5).
4.2.2. Die medizinische Nachversorgung fand ab dem
28. Februar 2024 in der Hausarztpraxis Baselmed statt, wo
die Beschwerdeführerin von Schmerzen beim Laufen und von Ruheschmerzen
berichtete. Es konnte eine eingeschränkte Beugung erhoben werden, die Streckung
des Knies war problemlos. Hinweise auf einen Bänderriss oder eine Fraktur
ergaben sich nicht. Die Patella war intakt sowie Sensibilität, Motorik und
Durchblutung erhalten. Als Befunde wurden ein St.n. Unfall des linken Knies
ohne Fraktur und eine peripatellare Bursitis festgehalten und es wurde eine
weitere vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 10. März 2024 attestiert (vgl.
Auszug aus der KG, Vorakte 9 S. 3). Am 8. März 2024 notierte die Hausarztpraxis
eine Beschwerdepersistenz der Knieschmerzen unter Belastung und eine
Beschwerdelinderung im Liegen. Die Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 22. März
2024 verlängert und die Durchführung eines MRIs des linken Knies in die Wege
geleitet (vgl. Vorakte 9 S. 2). In der Folge attestierte die Hausarztpraxis bis
zum 27. April 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arztzeugnisse vom
23. März 2024, Vorakte 7; vom 5. April 2024 Vorakte 8; vom 13. April 2024,
Vorakte 13).
4.2.3. Die entsprechende MRI-Untersuchung vom 26. März 2024
zeigte keine Kniebinnenläsion. Im lateralen Kompartiment konnten vorbestehende
posteriorosuperiore Ganglienzysten und eine geringe Flüssigkeitsansammlung
zwischen Tractus iliotibialis und lateralem Femurkondyl dargestellt werden, die
vom Radiologen als «am ehesten posttraumatisch bedingt» beurteilt wurde (vgl.
Befundbericht vom 27. März 2024, Vorakte 10).
4.2.4. Bei weiterhin persistierenden Beschwerden wurde die
Beschwerdeführerin anfangs Mai 2024 an den Orthopäden Dr. med. F____
überwiesen. Dieser veranlasste wiederum ein MRI des linken Kniegelenks. Im
Vergleich zur Voruntersuchung vom März 2024 zeigte sich im Juli 2024 eine
leicht zunehmende präpatellare/oberflächlich infrapatellare
Weichteilimbibierung und der Verdacht auf eine Ruptur der posterolateralen
Ganglienzyste mit neu aufgetretenen intermuskulären Flüssigkeitsstrassen in den
miterfassten Abschnitten der proximalen Unterschenkelmuskulatur. Nach wie vor
konnte keine Kniebinnenläsion dargestellt werden und es fand sich kein
eindeutiges Schmerzkorrelat im Niveau der Schmerzmarkierung (vgl. Befundbericht
vom 3. Juli 2024, Vorakte 52). Der behandelnde Orthopäde attestierte weiterhin
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. August 2024 und eine solche
von 50% bis Ende August (vgl. Unfallschein, Vorakte 44). Er sprach von einem
protrahiertem Verlauf und einer langsamen Besserung seit August. Ab dem 1.
September 2024 erachtete er die Beschwerdeführerin für die bisherige Arbeit,
bei der sie auf stabile und schmerzfreie Knie angewiesen sei, wieder als 50%
arbeitsfähig sowie voll einsatzfähig für eine angepasste Arbeit (vgl.
Arztbericht vom 19. August 2024, Vorakte 48).
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin das Dossier
ihrem beratenden Arzt, Dr. med. G____, Facharzt für Chirurgie FMH, spez.
Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, zur Beurteilung. In seiner
Stellungnahme vom 4. September 2024 (Vorakte 56) führte dieser als Unfallfolge
eine Kontusion der Tibia proximal links an. Eine posteriosuperiore Ganglionzyste
lateral am Knie links und einen St. n. Schrägfraktur Diaphyse MT V (2022) links
beurteilte er nicht als Folgen des Unfallereignisses vom 24. Februar 2024.
Initial seien die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Februar
2024 gestanden. Gemäss MRI Berichten und der klinischen Befunde habe durch das
Ereignis allerdings keine richtungsweisende, strukturelle Schädigung des linken
Knies stattgefunden. Abschliessend hält er fest, die Gesundheitsstörung sei im
Sinne einer Prellung vorübergehend gewesen. Der Status quo sei diesbezüglich
nach zwei bis vier Wochen erreicht gewesen.
4.3.2. Gestützt auf diese Beurteilung terminierte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (Vorakte 58) den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin per 23. März 2024 und bestätigte dies
mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025
(Vorakte 62).
4.3.3. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
unterbreitet die Beschwerdegegnerin das Dossier ein weiteres Mal ihrem
beratenden Arzt Dr. med. G____ zur Beurteilung. In seiner Stellungnahme vom 14.
April 2025 (Vorakte 66) äussert er sich zur Unfallkausalität der
Kniebeschwerden links, insbesondere zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Er legt dar, dass im Rahmen der Erstversorgung lediglich eine Druckdolenz im
Bereich der proximalen Tibia und eine diskrete ventrale Schwellung festgestellt
worden sei. Die Untersuchung des Kniegelenks sei klinisch normal gewesen, ohne
Erguss, mit einer vollständigen, schmerzfreien Beweglichkeit und einer
kraftvollen Streckung. Vier Tage später sei die Beugung zwar eingeschränkt, die
Streckung jedoch problemlos möglich gewesen und es habe sich weder eine Rötung
noch eine Überwärmung gezeigt. Lediglich eine subpatellare Schwellung sei
festgehalten worden. Das im März 2024 angefertigte MRI habe keine
Kniebinnenläsion dargestellt. Zwar habe sich zwischen dem Tractus illotibialis
und dem lateralen Femurkondyl eine geringe Flüssigkeitsmenge gefunden. Jedoch
habe das Knie damals keine vermehrte Flüssigkeit in den vorgelagerten
Strukturen (Haut bzw. Subkutangewebe) aufgewiesen, was bei einer
Krafteinwirkung von aussen zu erwarten gewesen wäre. Aus diesen Gründen sei der
Befund nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt. Das MRI vom März 2024
habe auch keine weiteren strukturellen Befunde gezeigt, die einer traumatischen
Anprallverletzung entsprechen könnten, insbesondere sei keine peripatelläre
Schwellung abgebildet worden. Auf den Bildern des MRI vom Juli 2024 habe sich
im Vergleich zur Voruntersuchung ein suprapatellarer Gelenkserguss gezeigt.
Wäre dieser unfallbedingt, so hätte er nach Ansicht des Dr. med. G____ bereits
auf dem Bild vom März 2024 vorhanden sein müssen. Es falle ausserdem auf, dass
sich die flüssigkeitsgefüllte Zyste im Vergleich deutlich verringert habe, was
wohl auf eine Ruptur der Zyste aufgrund der vermehrten Kniegelenksergussbildung
zurückzuführen sei. Eine peripatelläre Bursitis, wie vom Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin in dessen Ausführungen vom 6. März 2025 beschrieben, habe
weder klinisch je bestanden, noch sei eine solche Veränderung in den
MRI-Untersuchungen auffindbar gewesen.
Insgesamt bestehe eine deutliche Zunahme der pathologischen
Befunde im linken Kniegelenk mit vorbestehenden und teilweise neu
aufgetretenen, unfallfremden Veränderungen. Bereits im
Januar 2023 sei wegen infrapatellaren Beschwerden das linke Kniegelenk mittels
MRI untersucht worden. Die unfallbedingte Gesundheitsstörung vom 24. Februar
2024 sei vorübergehender Natur gewesen und die strukturellen Veränderungen, die
mit dem Unfall in Einklang gebracht werden könnten, hätte im MRI vom Juli 2024
nicht mehr bestanden. Es handle sich um den Ablauf eines progredienten,
degenerativen Geschehens. Er bleibe dabei, dass angesichts der ursprünglich
diagnostizierten proximalen Unterschenkelschwellung ohne Blutergussbildung und
ohne richtungsweisende, strukturelle tiefere Verletzung nach spätestens zwei
bis vier Wochen der Status quo erreicht gewesen sei.
4.4.
4.4.1. Wie eingangs unter E. 3.4.3. dargelegt, wird Berichten von
beratenden Ärzten Beweiskraft zuerkannt, sofern sie den formellen Anforderungen
genügen. Sie sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, sofern
keinerlei Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen. Dr.
med. G____ hat sich in seinem ersten Bericht vom 4. September 2024, auf dem die
leistungseinstellende Verfügung der Beschwerdegegnerin beruht, tatsächlich nur
sehr knapp geäussert. Würdigt man jedoch die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
verfasste Beurteilung im Kontext der vorliegenden medizinischen Akten, so
spricht nichts dagegen, auf seinen schlüssig und nachvollziehbar begründeten
Standpunkt abzustellen. Die Beschwerdeführerin erlitt beim Ereignis vom 24.
Februar 2024 eine Kontusion des linken Unterschenkels. Anlässlich der
medizinischen Erstversorgung in der C____ konnten weder Prellmarken noch
Hämatome festgestellt werden und das Knie liess sich problemlos beugen und
strecken. Lediglich im Bereich der proximalen Tibia war ventral eine diskrete
Schwellung vorhanden und dementsprechend auch eine deutliche Druckdolenz. Weder
im MRI vom März 2024 noch in demjenigen vom Juli 2024 konnte eine traumatische
Kniebinnenläsion dargestellt werden. Hinweise auf das Bestehen einer
peripatellaren Bursitis - wie in der Beschwerdebegründung vom 6. März 2025
vorgebracht (wobei wahrscheinlich am ehesten eine präpatellare Bursitis gemeint
sein dürfte) - finden sich, abgesehen vom Eintrag in der KG vom 28. Februar
2024 (vgl. Vorakte 9 S. 3), im weiteren Verlauf weder klinisch noch bildgebend.
Hingegen wurden im März 2024 Ganglienzysten sichtbar, die im Vergleich mit der
– von der Beschwerdeführerin zunächst nicht erwähnten Voruntersuchung vom
Januar 2023 (vgl. Befundbericht vom 25. Januar 2023, Beschwerdebeilage) – als
vorbestehend zu qualifizieren sind. Es leuchtet angesichts der Tatsache, dass
diese Ganglienzysten nunmehr im MRI vom Juli 2024 kleiner erscheinen, ein, dass
es zu einer Ruptur dieser Zysten gekommen sein muss. Im Vergleichszeitraum vom
März 2024 bis Juli 2024 konnte ferner eine vermehrte Flüssigkeitsansammlung
festgestellt werden. Dass der Radiologe diese als «am ehesten posttraumatisch
bedingt» (vgl. im März 2024, Vorakte 10) respektive als «DD postkontusionell»
(vgl. im Juli 2024, Vorakte 52) bezeichnete, lässt nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad den Schluss auf die Unfallkausalität dieses Vorgangs zu. Allein die
Tatsache, dass eine gesundheitsbedingte Störung nach einem Unfall aufgetreten
ist, bedeutet praxisgemäss bekanntlich nicht, dass sie durch diesen verursacht
wurde (keine post-hoc-ergo-propter-hoc Beweismaxime, vgl. Urteil BGer
8C_772/2019 E. 4.2.2. mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Wie der
beratende Arzt demgegenüber überzeugend darlegt, hätte eine unfallbedingte
Schwellung / Flüssigkeitsansammlung initial und in den vorgelagerten
Strukturen sichtbar sein müssen. Überzeugend erscheint sodann seine Anmerkung,
wonach unter anderem auch unfallfremde Knorpelerweichungen, die im MRI nicht
dargestellt werden können, rezidivierende Kniegelenksschwellungen verursachen
können.
4.4.2. Mit dem beratenden Arzt und der
Beschwerdegegnerin ist daher zusammenfassend festzustellen, dass die beim
Ereignis vom 24. Februar 2024 erlittene Kontusion ohne richtungsweisende
strukturelle Verletzungen innert vier Wochen ihre kausale Bedeutung für die
geklagten Kniebeschwerden verloren hat und der Status quo erreicht ist. Beim
vorliegend dokumentierten Fortschreiten der pathologischen Befunde handelt es
sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um den Ablauf eines degenerativen
Geschehens. Eine gegenteilige Schlussfolgerung lässt sich aus den vorhandenen
Bildern nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad ziehen und wird auch vom
behandelnden Orthopäden Dr. med. F____ nicht substantiiert vorgebracht. Damit
hat die Beschwerdegegnerin mit dem erforderlichen Beweisgrad den Wegfall der
kausalen Bedeutung des Ereignisses vom 24. Februar 2024 für die über den 23. März
2024 hinaus geklagten Kniebeschwerden dargetan.
5.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid
vom 13. Januar 2025 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: