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Entscheid

UV.2025.10

Kniekontusion, Status quo erreicht. Kein Kausalzusammenhang mehr zwischen geklagten Beschwerden und Unfallereignis vorhanden.

3. September 2025Deutsch19 min

Arbeitsunfähigkeit (vgl. Vorakten 17, 18, 20, 29, 35, 149) sowie ab dem 1. September

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3.

September 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch Dr. Martin Kaiser,

Advokat, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel

Beschwerdeführerin

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.10

Einspracheentscheid vom 13.

Januar 2025

Kniekontusion, Status quo

erreicht. Kein Kausalzusammenhang mehr zwischen geklagten Beschwerden und

Unfallereignis vorhanden.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1977 geborene Beschwerdeführerin ist seit 2021 Angestellte

eines [...] und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 24. Februar

2024 stiess sich die Beschwerdeführerin das linke Schienbein und das linke Knie

an einem Gartentor an (vgl. Unfallmeldung vom 12. März 2024, Vorakte 4).

Aufgrund der verspürten Schmerzen begab sie sich noch gleichentags in das

Orthopädische Notfallzentrum der C____, wo eine Kontusion Unterschenkel links

diagnostiziert und eine Analgesie verordnet wurde. Für die Weiterbehandlung

wurde die Beschwerdeführerin an den Hausarzt verwiesen (vgl. Austrittsbericht

vom 24. Februar 2024, Vorakte 5). Die Hausarztpraxis D____ veranlasste die

Durchführung eines MRI des linken Knies (vgl. Bericht des E____ vom 27. März

2024, Vorakte 19), attestierte der Beschwerdeführerin unfallbedingt eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 27. April 2024 (vgl. die Atteste vom

28. Februar 2024, Vorakte 2; vom 8. März 2024, Vorakte 6; vom 23. März 2024,

Vorakte 7; vom 5. April 2024, Vorakte 8; Krankengeschichte per 5. April 2024,

Vorakte 9; vom 13. April 2024, Vorakte 13) und überwies die Beschwerdeführerin

bei persistierenden Beschwerden zur Weiterbehandlung an einen Orthopäden.

Der Orthopäde Dr. med. F____ veranlasste im Juli 2024 ein

weiteres MRI des linken Knies (vgl. den Befundbericht vom 3. Juli 2024, Vorakte

49) und bestätige daraufhin bis Ende August 2024 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit (vgl. Vorakten 17, 18, 20, 29, 35, 149) sowie ab dem 1. September

2024 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Vorakte 48).

Die Beschwerdegegnerin unterbreitete in der Folge das Dossier

ihrem beratenden Arzt Dr. med. G____ (vgl. dessen Bericht vom 4. September

2024, Vorakte 56) und eröffnete der Beschwerdeführerin, gestützt auf dessen

Beurteilung mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (Vorakte 58), ihr

Leistungsanspruch gegenüber der obligatorischen Unfallversicherung ende per 23.

März 2024. Eine dagegen erhobene Einsprache (Vorakte 60) wies sie mit Einspracheentscheid

vom 13. Januar 2025 (Vorakte 62) ab.

Erwägungen

II.

Mit vom 12. Februar 2025 datierender Eingabe (Abgabe am

Schalter 13. Februar 2025) erhebt die Beschwerdeführerin beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 13. Januar 2025 und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung. Gleichzeitig

ersucht sie um Gewährung einer Frist zur Nachreichung einer ausführlichen

Begründung. Vertreten durch den Advokaten Dr. M. Kaiser reicht die

Beschwerdeführerin am 6. März 2025 innert Frist eine ergänzende

Beschwerdebegründung nach.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.

April 2025 auf Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den

angefochtenen Einspracheentscheid, den sie zum integrierenden Bestandteil ihrer

Beschwerdeantwort erklärt. Gleichzeitig reicht sie ihre Vorakten ein. Darin

befindet sich eine Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. G____ vom

14.

April 2025 (Vorakte 66). Dieser wird der Beschwerdeführerin zur

fakultativen Stellungnahme im Rahmen der Replik zugestellt.

Mit Replik vom 27. Mai 2025 hält die Beschwerdeführerin an

ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert mit Eingabe vom 23. Juni 2025

(Postaufgabe 25. Juni 2025) und beantragt sinngemäss weiterhin die Abweisung

der Beschwerde.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 3. September 2025 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025 bringt die

Beschwerdegegnerin zur Begründung der Leistungseinstellung per 23. März 2024

vor, durch das Ereignis vom 24. Februar 2024 habe keine richtungsweisende

Verschlechterung des vorbestehenden Befundes, namentlich der Ganglionzyste am

linken Knie, stattgefunden. Wie ihr beratender Arzt festgehalten habe, sei es

beim Unfall vom 24. Februar 2024 lediglich zu einer Kontusion an der Tibia

proximal links gekommen, sodass der Status quo ante vel sine nach spätestens

vier Wochen resp. spätestens am 23. März 2024 wieder erreicht gewesen sei.

Damit sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den darüber hinaus

geklagten Beschwerden weggefallen.

2.2

Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe vor diesem

Unfall nachweislich keine Beschwerden am linken Knie oder Bein gehabt. Der im

Juli 2024 bildgebend nachgewiesene suprapatellare Gelenkserguss sei auf den

Unfall vom 24. Februar 2024 zurückzuführen, denn im Januar 2023 sei kein

Knorpeldefekt nachweisbar gewesen, sodass nicht von einem krankhaften

Vorzustand ausgegangen werden könne. Es gelinge der Beschwerdegegnerin nicht,

den Wegfall der kausalen Bedeutung des Unfalls für die über den 23. März 2024

hinaus anhaltenden Beschwerden mit dem erforderlichen Beweisgrad nachzuweisen.

2.3

Dispositiv

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht per 23. März 2024 das Vorliegen eines

Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 24. Februar 2024 und den

geklagten Beschwerden im linken Knie verneint.

3.

3.1.

3.1.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und eingetretenem Schaden

voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 142 V 435, 438 E.1).

3.1.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (zum Ganzen

vgl. BGE 148 V 356, 359 E.3; BGE 142 V 435, 438 E.1 und BGE 129 V 177, 81 E.

3.1).

3.1.3. Hierbei spielt die Adäquanz im Sozialversicherungsrecht

als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv

ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate

weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.2.

3.2.1. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht überwiegenden Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen vgl. BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August

2023 E. 3.3; vgl. auch BGE 138 V 218, 221 E.6).

3.2.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers

entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache

des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und

ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn

entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall

bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach

dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a.

BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4.

August 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel

ante entfällt demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden.

Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der

Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu

erbringen, worunter neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und

Kostenvergütungen und somit Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit

Hinweisen).

3.3.

Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang

muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen

einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der

Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen

Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten

Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status

quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und

Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer.

Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022

E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar vollständig und richtig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E.1.4; vgl. auch

BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11.

August 2016 E. 5.3). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallen ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu

führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021

E.2.2).

3.4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

3.4.3. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen

Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des

Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E.2.2 und 8C_281/2018 vom 25. Juni

2018 E.3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichte stellen rechtsprechungsgemäss keine

Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen praxisgemäss auch

nicht die selbe Beweiskraft zu wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten.

Es wird ihnen jedoch stets Beweiskraft zuerkannt, sofern sie den oben genannten

Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen. Beim Entscheid eines

Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge

Anforderungen an die Beweiswürdigung. Sie sind aber soweit zu berücksichtigen,

als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen

bestehen bzw. schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende

Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1

sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2). Auf

Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und

es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7.

April 2021 E. 2.2 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Zur Beantwortung der Frage, ob vorliegend ein Kausalzusammenhang

zwischen den über den 23. März 2024 hinaus bestehenden Beschwerden und dem

Unfallereignis vom 24. Februar 2024 besteht, sind die relevanten medizinischen

Akten zu beleuchten.

4.2.

4.2.1. Gemäss Unfallmeldung vom 12. März 2024 (Vorakte 4) tat die

Beschwerdeführerin am 24. Februar 2024 einen Misstritt und stiess mit dem

linken Knie, beziehungsweise dem Schienbein, gegen ein Tor. Die medizinische

Erstversorgung fand am Unfalltag im Orthopädischen Notfallzentrum der C____

statt, wo eine Kontusion des linken Unterschenkels diagnostiziert wurde. Das

linke Bein wies keine Prellmarken oder Hämatome auf, lediglich

im Bereich der proximalen Tibia war ventral eine diskrete Schwellung vorhanden.

In diesem Bereich bestand auch eine deutliche Druckdolenz. Im Röntgen

fanden sich keine Frakturen. Es wurde Analgesie angeordnet und der

Beschwerdeführerin bis zum 28. Februar 2024 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Austrittsbericht vom 24. Februar 2024,

Vorakte 5).

4.2.2. Die medizinische Nachversorgung fand ab dem

28. Februar 2024 in der Hausarztpraxis Baselmed statt, wo

die Beschwerdeführerin von Schmerzen beim Laufen und von Ruheschmerzen

berichtete. Es konnte eine eingeschränkte Beugung erhoben werden, die Streckung

des Knies war problemlos. Hinweise auf einen Bänderriss oder eine Fraktur

ergaben sich nicht. Die Patella war intakt sowie Sensibilität, Motorik und

Durchblutung erhalten. Als Befunde wurden ein St.n. Unfall des linken Knies

ohne Fraktur und eine peripatellare Bursitis festgehalten und es wurde eine

weitere vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 10. März 2024 attestiert (vgl.

Auszug aus der KG, Vorakte 9 S. 3). Am 8. März 2024 notierte die Hausarztpraxis

eine Beschwerdepersistenz der Knieschmerzen unter Belastung und eine

Beschwerdelinderung im Liegen. Die Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 22. März

2024 verlängert und die Durchführung eines MRIs des linken Knies in die Wege

geleitet (vgl. Vorakte 9 S. 2). In der Folge attestierte die Hausarztpraxis bis

zum 27. April 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arztzeugnisse vom

23. März 2024, Vorakte 7; vom 5. April 2024 Vorakte 8; vom 13. April 2024,

Vorakte 13).

4.2.3. Die entsprechende MRI-Untersuchung vom 26. März 2024

zeigte keine Kniebinnenläsion. Im lateralen Kompartiment konnten vorbestehende

posteriorosuperiore Ganglienzysten und eine geringe Flüssigkeitsansammlung

zwischen Tractus iliotibialis und lateralem Femurkondyl dargestellt werden, die

vom Radiologen als «am ehesten posttraumatisch bedingt» beurteilt wurde (vgl.

Befundbericht vom 27. März 2024, Vorakte 10).

4.2.4. Bei weiterhin persistierenden Beschwerden wurde die

Beschwerdeführerin anfangs Mai 2024 an den Orthopäden Dr. med. F____

überwiesen. Dieser veranlasste wiederum ein MRI des linken Kniegelenks. Im

Vergleich zur Voruntersuchung vom März 2024 zeigte sich im Juli 2024 eine

leicht zunehmende präpatellare/oberflächlich infrapatellare

Weichteilimbibierung und der Verdacht auf eine Ruptur der posterolateralen

Ganglienzyste mit neu aufgetretenen intermuskulären Flüssigkeitsstrassen in den

miterfassten Abschnitten der proximalen Unterschenkelmuskulatur. Nach wie vor

konnte keine Kniebinnenläsion dargestellt werden und es fand sich kein

eindeutiges Schmerzkorrelat im Niveau der Schmerzmarkierung (vgl. Befundbericht

vom 3. Juli 2024, Vorakte 52). Der behandelnde Orthopäde attestierte weiterhin

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. August 2024 und eine solche

von 50% bis Ende August (vgl. Unfallschein, Vorakte 44). Er sprach von einem

protrahiertem Verlauf und einer langsamen Besserung seit August. Ab dem 1.

September 2024 erachtete er die Beschwerdeführerin für die bisherige Arbeit,

bei der sie auf stabile und schmerzfreie Knie angewiesen sei, wieder als 50%

arbeitsfähig sowie voll einsatzfähig für eine angepasste Arbeit (vgl.

Arztbericht vom 19. August 2024, Vorakte 48).

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin das Dossier

ihrem beratenden Arzt, Dr. med. G____, Facharzt für Chirurgie FMH, spez.

Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, zur Beurteilung. In seiner

Stellungnahme vom 4. September 2024 (Vorakte 56) führte dieser als Unfallfolge

eine Kontusion der Tibia proximal links an. Eine posteriosuperiore Ganglionzyste

lateral am Knie links und einen St. n. Schrägfraktur Diaphyse MT V (2022) links

beurteilte er nicht als Folgen des Unfallereignisses vom 24. Februar 2024.

Initial seien die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Februar

2024 gestanden. Gemäss MRI Berichten und der klinischen Befunde habe durch das

Ereignis allerdings keine richtungsweisende, strukturelle Schädigung des linken

Knies stattgefunden. Abschliessend hält er fest, die Gesundheitsstörung sei im

Sinne einer Prellung vorübergehend gewesen. Der Status quo sei diesbezüglich

nach zwei bis vier Wochen erreicht gewesen.

4.3.2. Gestützt auf diese Beurteilung terminierte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (Vorakte 58) den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin per 23. März 2024 und bestätigte dies

mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025

(Vorakte 62).

4.3.3. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

unterbreitet die Beschwerdegegnerin das Dossier ein weiteres Mal ihrem

beratenden Arzt Dr. med. G____ zur Beurteilung. In seiner Stellungnahme vom 14.

April 2025 (Vorakte 66) äussert er sich zur Unfallkausalität der

Kniebeschwerden links, insbesondere zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Er legt dar, dass im Rahmen der Erstversorgung lediglich eine Druckdolenz im

Bereich der proximalen Tibia und eine diskrete ventrale Schwellung festgestellt

worden sei. Die Untersuchung des Kniegelenks sei klinisch normal gewesen, ohne

Erguss, mit einer vollständigen, schmerzfreien Beweglichkeit und einer

kraftvollen Streckung. Vier Tage später sei die Beugung zwar eingeschränkt, die

Streckung jedoch problemlos möglich gewesen und es habe sich weder eine Rötung

noch eine Überwärmung gezeigt. Lediglich eine subpatellare Schwellung sei

festgehalten worden. Das im März 2024 angefertigte MRI habe keine

Kniebinnenläsion dargestellt. Zwar habe sich zwischen dem Tractus illotibialis

und dem lateralen Femurkondyl eine geringe Flüssigkeitsmenge gefunden. Jedoch

habe das Knie damals keine vermehrte Flüssigkeit in den vorgelagerten

Strukturen (Haut bzw. Subkutangewebe) aufgewiesen, was bei einer

Krafteinwirkung von aussen zu erwarten gewesen wäre. Aus diesen Gründen sei der

Befund nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt. Das MRI vom März 2024

habe auch keine weiteren strukturellen Befunde gezeigt, die einer traumatischen

Anprallverletzung entsprechen könnten, insbesondere sei keine peripatelläre

Schwellung abgebildet worden. Auf den Bildern des MRI vom Juli 2024 habe sich

im Vergleich zur Voruntersuchung ein suprapatellarer Gelenkserguss gezeigt.

Wäre dieser unfallbedingt, so hätte er nach Ansicht des Dr. med. G____ bereits

auf dem Bild vom März 2024 vorhanden sein müssen. Es falle ausserdem auf, dass

sich die flüssigkeitsgefüllte Zyste im Vergleich deutlich verringert habe, was

wohl auf eine Ruptur der Zyste aufgrund der vermehrten Kniegelenksergussbildung

zurückzuführen sei. Eine peripatelläre Bursitis, wie vom Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin in dessen Ausführungen vom 6. März 2025 beschrieben, habe

weder klinisch je bestanden, noch sei eine solche Veränderung in den

MRI-Untersuchungen auffindbar gewesen.

Insgesamt bestehe eine deutliche Zunahme der pathologischen

Befunde im linken Kniegelenk mit vorbestehenden und teilweise neu

aufgetretenen, unfallfremden Veränderungen. Bereits im

Januar 2023 sei wegen infrapatellaren Beschwerden das linke Kniegelenk mittels

MRI untersucht worden. Die unfallbedingte Gesundheitsstörung vom 24. Februar

2024 sei vorübergehender Natur gewesen und die strukturellen Veränderungen, die

mit dem Unfall in Einklang gebracht werden könnten, hätte im MRI vom Juli 2024

nicht mehr bestanden. Es handle sich um den Ablauf eines progredienten,

degenerativen Geschehens. Er bleibe dabei, dass angesichts der ursprünglich

diagnostizierten proximalen Unterschenkelschwellung ohne Blutergussbildung und

ohne richtungsweisende, strukturelle tiefere Verletzung nach spätestens zwei

bis vier Wochen der Status quo erreicht gewesen sei.

4.4.

4.4.1. Wie eingangs unter E. 3.4.3. dargelegt, wird Berichten von

beratenden Ärzten Beweiskraft zuerkannt, sofern sie den formellen Anforderungen

genügen. Sie sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, sofern

keinerlei Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen. Dr.

med. G____ hat sich in seinem ersten Bericht vom 4. September 2024, auf dem die

leistungseinstellende Verfügung der Beschwerdegegnerin beruht, tatsächlich nur

sehr knapp geäussert. Würdigt man jedoch die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens

verfasste Beurteilung im Kontext der vorliegenden medizinischen Akten, so

spricht nichts dagegen, auf seinen schlüssig und nachvollziehbar begründeten

Standpunkt abzustellen. Die Beschwerdeführerin erlitt beim Ereignis vom 24.

Februar 2024 eine Kontusion des linken Unterschenkels. Anlässlich der

medizinischen Erstversorgung in der C____ konnten weder Prellmarken noch

Hämatome festgestellt werden und das Knie liess sich problemlos beugen und

strecken. Lediglich im Bereich der proximalen Tibia war ventral eine diskrete

Schwellung vorhanden und dementsprechend auch eine deutliche Druckdolenz. Weder

im MRI vom März 2024 noch in demjenigen vom Juli 2024 konnte eine traumatische

Kniebinnenläsion dargestellt werden. Hinweise auf das Bestehen einer

peripatellaren Bursitis - wie in der Beschwerdebegründung vom 6. März 2025

vorgebracht (wobei wahrscheinlich am ehesten eine präpatellare Bursitis gemeint

sein dürfte) - finden sich, abgesehen vom Eintrag in der KG vom 28. Februar

2024 (vgl. Vorakte 9 S. 3), im weiteren Verlauf weder klinisch noch bildgebend.

Hingegen wurden im März 2024 Ganglienzysten sichtbar, die im Vergleich mit der

– von der Beschwerdeführerin zunächst nicht erwähnten Voruntersuchung vom

Januar 2023 (vgl. Befundbericht vom 25. Januar 2023, Beschwerdebeilage) – als

vorbestehend zu qualifizieren sind. Es leuchtet angesichts der Tatsache, dass

diese Ganglienzysten nunmehr im MRI vom Juli 2024 kleiner erscheinen, ein, dass

es zu einer Ruptur dieser Zysten gekommen sein muss. Im Vergleichszeitraum vom

März 2024 bis Juli 2024 konnte ferner eine vermehrte Flüssigkeitsansammlung

festgestellt werden. Dass der Radiologe diese als «am ehesten posttraumatisch

bedingt» (vgl. im März 2024, Vorakte 10) respektive als «DD postkontusionell»

(vgl. im Juli 2024, Vorakte 52) bezeichnete, lässt nicht mit dem erforderlichen

Beweisgrad den Schluss auf die Unfallkausalität dieses Vorgangs zu. Allein die

Tatsache, dass eine gesundheitsbedingte Störung nach einem Unfall aufgetreten

ist, bedeutet praxisgemäss bekanntlich nicht, dass sie durch diesen verursacht

wurde (keine post-hoc-ergo-propter-hoc Beweismaxime, vgl. Urteil BGer

8C_772/2019 E. 4.2.2. mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Wie der

beratende Arzt demgegenüber überzeugend darlegt, hätte eine unfallbedingte

Schwellung / Flüssigkeitsansammlung initial und in den vorgelagerten

Strukturen sichtbar sein müssen. Überzeugend erscheint sodann seine Anmerkung,

wonach unter anderem auch unfallfremde Knorpelerweichungen, die im MRI nicht

dargestellt werden können, rezidivierende Kniegelenksschwellungen verursachen

können.

4.4.2. Mit dem beratenden Arzt und der

Beschwerdegegnerin ist daher zusammenfassend festzustellen, dass die beim

Ereignis vom 24. Februar 2024 erlittene Kontusion ohne richtungsweisende

strukturelle Verletzungen innert vier Wochen ihre kausale Bedeutung für die

geklagten Kniebeschwerden verloren hat und der Status quo erreicht ist. Beim

vorliegend dokumentierten Fortschreiten der pathologischen Befunde handelt es

sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um den Ablauf eines degenerativen

Geschehens. Eine gegenteilige Schlussfolgerung lässt sich aus den vorhandenen

Bildern nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad ziehen und wird auch vom

behandelnden Orthopäden Dr. med. F____ nicht substantiiert vorgebracht. Damit

hat die Beschwerdegegnerin mit dem erforderlichen Beweisgrad den Wegfall der

kausalen Bedeutung des Ereignisses vom 24. Februar 2024 für die über den 23. März

2024 hinaus geklagten Kniebeschwerden dargetan.

5.

5.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid

vom 13. Januar 2025 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: