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Entscheid

UV.2025.11

UVG Leistungseinstellung zu Unrecht erfolgt; versicherungsexterne Abklärungen notwendig; Beschwerdegutheissung.

5. August 2025Deutsch30 min

versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 3. Juni 2024 stellte Dr. med. E____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5.

August 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. François

Schmid, Advokat, Lange Gasse 90, 4052 Basel

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.11

Einspracheentscheid vom 10. Januar

2025

Leistungseinstellung zu Unrecht

erfolgt; versicherungsexterne Abklärungen notwendig; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1987 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. Mai 2019

bei der B____ AG in einem 100% Pensum als Sanitärinstallateur angestellt und in

dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert

nach UVG (Bundesgesetz vom 20. Mai 1981 über die Unfallversicherung, SR.

832.20). Am 5. Dezember 2023 knickte der Beschwerdeführer mit dem linken

Fuss ein (vgl. Schadenmeldung UVG vom 18. Dezember 2023, SUVA-Akte 1;

Arztzeugnis UVG vom 5. Dezember 2023, SUVA-Akte 21 i.V.m Schreiben vom 10. Juli

2024, SUVA-Akte 57 [Korrektur Beschreibung Unfallereignis]). In der Folge war

er ab dem 6. Dezember 2023 bis zum 11. Dezember 2023 nicht arbeitsfähig (vgl.

Arztzeugnis UVG vom 5. Dezember 2023, SUVA-Akte 21). Auf Veranlassung der

behandelnden Hausärztin, Dr. med. C____ wurde am 7. Dezember 2023 ein CT des

linken Fusses durchgeführt (vgl. Schreiben vom 7. Dezember 2023, SUVA-Akte 17).

Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte zunächst

die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. Schreiben vom 22. Dezember 2023,

SUVA-Akte 2).

b) Ab dem 12. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer seine

Arbeit wieder auf. Da sich die Beschwerden jedoch nicht besserten, wurde am 29.

Januar 2024 auf Anweisung von Prof. Dr. med. D____ ein MRT der linken

Achillessehne durchgeführt (vgl. Röntgenbericht vom 29. Januar 2024, SUVA-Akte

4 und Befundbericht MRI vom 29. Januar 2024, SUVA-Akte 10). Gestützt darauf

wurde bei der Sprechstunde am 31. Januar 2024 bei Prof. Dr. med. D____ zunächst

eine konservative Therapie empfohlen, danach am 3. April 2024 im [...] Spital

eine Operation durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 8. April 2024,

SUVA-Akte 36).

c) Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 12. März 2024 (SUVA-Akte 11) mit, dass sie aufgrund der geplanten

Operation ihre Leistungspflicht wie auch den Anspruch auf weitere Leistungen

überprüfen und die Versicherungsleistungen vorsorglich per 13. März 2024

einstellen werde. Nach dem die Beschwerdegegnerin, nach mehrmaliger Nachfrage

verschiedene ärztliche Berichte erhalten hatte, legte die Beschwerdegegnerin

die Akten ihrem Vertrauensarzt Dr. med. E____ zur Beurteilung vor. In der

versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung vom 3. Juni 2024 stellte Dr. med. E____

fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. Dezember 2023

zurückzuführen seien (vgl. SUVA-Akte 40).

d) Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit, sie stelle zufolge Erreichen des Status quo ante die

Versicherungsleistungen rückwirkend per 13. März 2024 (SUVA-Akte 44) ein.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2024 Einsprache

(vgl. SUVA-Akte 51). Daraufhin legte die Beschwerdegegnerin die Akten für eine

abschliessende Beurteilung erneut ihrem Vertrauensarzt Dr. med. E____ vor (vgl.

Schreiben vom 9. Juli 2024, SUVA-Akte 52; vgl. Kurzbeurteilung vom 10. Juli

2024, SUVA-Akte 54). Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 hielt die Beschwerdegegnerin

an der Leistungseinstellung vom 5. Juni 2024 fest (vgl. SUVA-Akte 62).

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2024

wiederum Einsprache (vgl. SUVA-Akte 66), welche von der Beschwerdegegnerin am

10. Januar 2025 abgewiesen wurde (vgl. SUVA-Akte 82).

Erwägungen

II.

a) Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 erhebt der inzwischen

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2025. Er

beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Einspracheentscheids und die

Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über das Datum des 23. März 2024

hinaus. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten betreffend die Frage der

Unfallkausalität einzuholen, um anschliessend neu über den Leistungsanspruch

des Beschwerdeführers zu befinden. Subeventualiter sei die Beschwerde in dem

Sinne gutzuheissen, als die Streitsache an die Suva zur Einholung eines

Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG betreffend die Frage der Unfallkausalität

zurückzuweisen sei, damit diese anschliessend neu über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers verfüge, unter o/e-Kostenfolge inkl. MwSt. und Auslagen zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. die Beschwerde vom 13. Februar 2025). In

der Beilage reicht er das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. F____,

Fusszentrum [...] (Beschwerdebeilage/BB 4), den Sprechstundenbericht von Dr.

med. F____ vom 28. August 2024, Fusszentrum [...] (BB 5) und den Sprechstundenbericht

von Dr. med. F____ vom 27. November 2024, Fusszentrum [...] (BB 6) ein.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2025 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Beilage reicht sie die

Beurteilung von Dr. med. E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. März 2025

(Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) sowie die radiologische Zweitmeinung von Dr.

med. G____, Röntgeninstitut [...], vom 6. März 2025 (AB 2) ein.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. Mai 2025 an den

gestellten Rechtsbegehren fest. Dabei reicht er das Schreiben von Dr. med. F____

betreffend Unfallkausalität an den Beschwerdeführer vom 11. März 2025 inklusive

Anfrage vom 13. Februar 2025 (Replikbeilage/RB 1), das Schreiben von Prof. Dr.

med. D____ betreffend Unfallkausalität an den Beschwerdeführer vom 16. Mai 2025

inkl. Anfrage vom 19. Februar 2025 (RB 2) sowie Schreiben von Prof. Dr. med. D____

an den Beschwerdeführer vom 16. Mai 2025 (RB 3) ein.

d) Mit Duplik vom 10. Juni 2025 (Postaufgabe 11. Juni 2025)

äussert sich die Beschwerdegegnerin und beantragt sinngemäss weiterhin die

Abweisung der Beschwerde. In der Beilage gibt sie die versicherungsmedizinische

Kurzbeurteilung von Dr. med. E____ vom 4. Juni 2025 (Duplikbeilage/DB 1) zu den

Akten.

e) Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer mit Triplik vom 1.

Juli 2025 nochmals Stellung und hält weiterhin an seinen Anträgen fest.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 5. August 2025 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte

Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Der

Beschwerdeführer hatte am 12. Dezember 2024 seinen Wohnsitz in Basel-Stadt.

1.2

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

§ 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG;

154.100). Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist somit gegeben.

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der mit Einspracheentscheid vom 10.

Januar 2025 geschützten Verfügung vom 11. Juli 2024 ihre Leistungspflicht per

31.

März 2024 eingestellt (SUVA-Akten 62, 82). Sie stützte sich dabei auf die

Stellungnahmen ihres Versicherungsmediziners Dr. med. E____ vom 3. Juni 2024

(SUVA-Akte 40) und vom 10. Juli 2024 (SUVA-Akte 54).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die

Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin zu Unrecht erfolgt sei.

Insbesondere würden die Stellungnahmen des Versicherungsmediziners die Berichte

seiner behandelnden Ärzte nicht berücksichtigen. Seine behandelnden Ärzte

würden alle den Kausalzusammenhang zwischen seinen aktuellen Beschwerden und

dem Unfallgeschehen vom 5. Dezember 2023 klar bestätigen. Ohne das

Unfallereignis hätte es keine Indikation für die erwähnte Operation gegeben. In

medizinischer Hinsicht verweist er dazu auf die Berichte seiner behandelnden

Ärzte Dr. med. C____ und Prof. Dr. med. D____. Dazu macht er geltend, es

bestünde Zweifel an der versicherungsärztlichen Beurteilung, weshalb das

Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen habe, damit diese ein Gutachten veranlasse.

Ferner macht er geltend, dass ihm die Beschwerdegegnerin über den 13. März 2024

hinaus die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom

5.

Dezember 2023 zu erbringen habe (zum Ganzen vgl. Beschwerde vom 13. Februar

2025, S. 9-13).

2.3

Umstritten und vorliegend zu prüfen ist, ob die Suva (Region Mitte)

einen Kausalzusammenhang zwischen den über den 13. März 2024 hinaus bestehenden

Beschwerden und dem Unfallereignis vom 5. Dezember 2023 zu Recht verneint und

demzufolge mit Verfügung vom 11. Juli 2024 die Versicherungsleistungen im

Zusammenhang mit den Beschwerden am linken Fuss ebenfalls zu Recht per 13. März

2024.

eingestellt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Versicherung, soweit das

Gesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

3.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und

eingetretenem Schaden voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 142 V 435, 438

E.1).

3.2.2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (zum Ganzen

vgl. BGE 148 V 356, 359 E.3; BGE 142 V 435, 438 E.1 und BGE 129 V 177, 81 E.

3.1).

3.3

3.3.1

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht überwiegenden Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen vgl. BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August

2023.

E. 3.3; vgl. auch BGE 138 V 218, 221 E. 6).

3.3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der

Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens

darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden

Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)

Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo

ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen

Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später

eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. BGE 146 V 51, 55

f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E.

3.2.2

mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt

Dispositiv

demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange jedoch

dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt

auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu erbringen, worunter neben

den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen und somit

Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts

8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die versicherte

Person hat daher bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante Anspruch auf

zweckmässige Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil

des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2).

3.4.

Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang

muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen

einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der

Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen

Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten

Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status

quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und

Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer.

Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022

E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.5.

3.5.1. Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch

auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles

voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch

auf Taggeld. Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung,

hat der Unfallversicherer nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr

zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit

gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung

abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E 4.1; BGE 134 V 109,

113 f. E. 4.1).

3.5.2. Ob noch eine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden

kann, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit Unfall bedingt beeinträchtigt,

wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht

fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Die Frage ist

prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2023 vom 21.

Februar 2024 E. 5.1).

3.6.

3.6.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar vollständig und richtig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E.1.4; vgl. auch

BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11.

August 2016 E. 5.3). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu

führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E.

2.2).

3.6.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

3.6.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte,

was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen

Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2020 vom 7. April 2021

E. 2.2 und 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichten

stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und

es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselben Beweiskraft zu wie einem

extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiskraft

zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht

entsprechen. Sie sind soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel

an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen bzw. schon geringe Zweifel

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts

8C_740/2020 vom 7. April 2021 E. 2.2).

3.6.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt

zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese in Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2 und BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.

4.1.

4.1.1. Zur Beantwortung der Frage, ob vorliegend ein

Kausalzusammenhang zwischen den über den 13. März 2024 hinaus bestehenden

Beschwerden und dem Unfallereignis vom 5. Dezember 2023 besteht, sind die

relevanten medizinischen Akten zu beleuchten.

4.1.2. Gemäss der Schadensmeldung UVG vom 18. Dezember 2023 (SUVA-Akte 1)

habe der Beschwerdeführer beim Laufen den linken Fuss falsch belastet und sei

als Folge davon eingeknickt. Unmittelbar danach habe er Schmerzen im Bereich

der Achillessehne verspürt und habe aufgrund dessen den linken Fuss nicht mehr

belasten können. Anschliessend war er vom 6. Dezember 2023 bis zum 11. Dezember

2023 krankgeschrieben (Arztzeugnis UVG, SUVA-Akte 21, S. 3f.), arbeitete danach

jedoch weiter. Auf Veranlassung der behandelnden Hausärztin, Frau Dr. med. C____,

wurde am 7. Dezember 2023 ein CT des linken Fusses durchgeführt. Das CT habe

keinen Frakturnachweis zutage gefördert, jedoch aufgezeigt, dass der

Beschwerdeführer im Bereich des oberen Sprunggelenkes eine deutliche Arthrose

und im Bereich des unteren Sprunggelenks eine geringe Arthrose aufweise

(SUVA-Akte 17). Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst den Unfallcharakter

des Ereignisses und erbrachte auch Versicherungsleistungen nach UVG (vgl.

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2023, SUVA-Akte 2, S. 1).

4.1.3. Wegen der sich nicht bessernden Beschwerden wurde aufgrund der

Anmeldung durch Prof. Dr. med. D____ am 29. Januar 2024 ein MRI der

Achillessehne links angefertigt (SUVA-Akte 10, S. 2 f.). Der Radiologe Dr. med.

H____ stellte eine Insertionstendinopathie der Achillessehne mit dorsalem

Fersensporn und grobscholligen Verknöcherungen im Ansatzbereich mit Stressödem

der Ossikel sowie geringer auch des Tuber calcanei, leichtgradige

Peritendinitis, aber keine relevante Bursitis und keinen Nachweis einer Ruptur

der Achillessehne (eine chronische Reizung am Ansatz der Achillessehne mit

Knochenanbauten [Fersensporn, Verkalkungen], leichten Entzündungszeichen und einer

Überlastungsreaktion im Knochen – aber keine Sehnenruptur und keine nennenswerte

Schleimbeutelentzündung) fest. Aufgrund der Befundsituation wurde von Prof. Dr.

med. D____ zunächst eine konservative Therapie vorgeschlagen und im Falle von

deren Wirkungslosigkeit eine Operation besprochen (SUVA-Akte 5, S. 2 f.). Dazu

erklärte er, es sei die Entfernung des Ossikels aus der Achillessehne, die

Entfernung des im Jahr 2022 abgesprungenen Knochenstücks, das Liberieren des

Achillessehnenansatzes und des Schleimbeutels sowie die Behandlung der

Tendinitis geplant. Der Beschwerdeführer äusserte mangels Beschwerdebesserung

den Wunsch der operativen Therapie (SUVA-Akten 5, S. 3; 28, S. 2).

Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer am 3. April 2024 an der Achillessehne

links operiert (vgl. Operationsbericht vom 8. April 2024, SUVA-Akte 36, S. 2

f.). Anschliessend war er vom 2. April 2024 bis zum 21. Mai 2024

(Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. April 2024, SUVA-Akte 24, S. 3), wie auch

vom 22. Mai 2024 bis zum 28. Juni 2024 (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 23. Mai

2024, SUVA-Akte 30) krankgeschrieben und in physiotherapeutischer Behandlung

(SUVA-Akte 37).

4.1.4. In diesem Zusammenhang überprüfte die Beschwerdegegnerin, als

Reaktion auf die geplante und später auch durchgeführte Operation, ihre

Leistungspflicht und den Anspruch auf weitere Leistungen. Dafür legte sie das

Dossier des Beschwerdeführers ihrem beratenden Arzt Dr. med. E____ zur

Beurteilung vor. Dr. med. E____ führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2024

(SUVA-Akte 40) aus, dass die bestehenden Beschwerden am Fussgelenk Links des

Beschwerdeführers, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall

zurückzuführen seien. Gemäss den Echtzeitdokumentationen konnten chronisch

degenerative Veränderungen ausgewiesen werden. Anhand des Röntgen-Berichts vom

5. Dezember 2023, des CT-Berichts vom 7. Dezember 2023 und des MRI vom 29.

Januar 2024 (vgl. SUVA-Akten 15, 17, 4 und 10) seien keine frischen

strukturellen Läsionen ausgewiesen, sondern diverse teils fortgeschrittene

degenerative Veränderungen. Kongruent sei im Operationsbericht vom 3. April

2024 (SUVA-Akte 36) berichtet worden über degenerative Achillessehnenveränderungen

im Sinne eines Längssplit, eine interstitielle Auflockerung bei

Haglund-Konfiguration und ein Ossikel im Bereich des Tubers medialseitig Links.

Entsprechend seien bei der Operation auch keine frisch erlittene strukturelle

Läsion, sondern wurden chronisch degenerative Veränderungen behandelt worden.

Spätestens zum Zeitpunkt des MRI vom 29. Januar sei der Status quo sine vel

ante wieder erreicht worden bzw. lagen laut Dr. med. E____ keine objektivierbar

ausgewiesenen Unfallfolgen mehr vor. Dr. med. E____ stütze sich bei dieser

Beurteilung auf die angefertigten Bildgebungen (zum Ganzen SUVA-Akte 40).

4.1.5. Nach Erhalt dieser Beurteilung erliess die Beschwerdegegnerin die

leistungseinstellende Verfügung vom 5. Juni 2024 (SUVA-Akte 44, S. 1 f.).

4.2.

4.2.1. Im Rahmen des Einspracheverfahrens stellt der

Beschwerdeführer richtig, dass das Arztzeugnis seiner Hausärztin Dr. med. C____

falsch gewesen sei und sich der Beschwerdeführer beim Fussballspielen den

rechten Fuss und nicht den linken Fuss verletzt habe. Dies widerspreche einer

chronischen degenerativen Veränderung. Er führt aus, dass nach Rücksprache mit

Prof. Dr. med. D____, sich die Achillessehne nach dem Unfallereignis vom 5.

Dezember 2023 kurz vor einem Riss befand und die Operation daher vertretbar sei

(SUVA-Akte 51).

4.2.2. Der beratende Arzt Dr. med. E____ entgegnete in seiner Stellungnahme

vom 10. Juli 2024 zusammenfassend, dass der Bericht vom 23. Mai 2024 wie auch

die schriftliche Einsprache vom 2. Juli 2024 nicht zu neuen medizinischen

Erkenntnissen führen würden. In den subsequent durchgeführten Bildgebungen,

insbesondere in der MRI Untersuchung vom 29. Januar 2024, welche die

Operationsgrundlage darstellte, würden sich keine überwiegend wahrscheinlichen

frischen strukturellen Läsionen zeigen. Stattdessen würden die klassischen

Befunde einer Haglund-Exostose mit typischer Reizung/Degeneration der

Achillessehne beschrieben. Spätestens zum Zeitpunkt des MRI vom 29. Januar 2024

seien keine objektivierbar ausgewiesenen Unfallfolgen mehr vorgelegen. Auch die

Ausführungen von Prof. Dr. med. D____ würden nicht zu einer anderen Beurteilung

führen (zum Ganzen SUVA-Akte 54). Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 hielt die

Beschwerdegegnerin an der Leistungseinstellung vom 5. Juni 2024 fest (SUVA-Akte

62).

4.2.3. Ebenfalls am 10. Juli 2024 ging ein Schreiben von Dr.

med. C____, inklusive dem Operationsbericht vom 8. April 2024, die

Sprechstundenberichte vom 28. März 2024, 30. Mai 2024 und 25. Juni 2024 von

Prof. Dr. med. D____ sowie dem CT Befund vom 1. Dezember 2023 (SUVA-Akten 55, 56,

58, 59 und 60) mit der Bitte ein, den Schadenfall neu zu beurteilen. Darin

machte sie einerseits auf ihren Fehler betreffend den Unfallhergang aufmerksam

und andererseits wies sie auf die Notwendigkeit einer Neubeurteilung hin, ob

die Pathologie des linken Fusses auf das Trauma vom 5. Dezember 2023

zurückzuführen sei. Erst intraoperativ habe sich gemäss Dr. med. C____ ein

Längsriss der Achillessehne gezeigt, was als Traumafolge zu werten sei (zum

Ganzen SUVA-Akte 57).

4.3.

4.3.1. Im Rahmen der Einsprache vom 28. September 2024 gegen die

Verfügung vom 11. Juli 2024 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,

dass sich aufgrund des Unfallereignisses vom 5. Dezember 2024 ein Ossikel von

seiner Ferse gelöst habe und in der Achillessehne steckengeblieben sei, was

einen operativen Eingriff notwendig gemacht habe. Ein Ossikel könne sich nur

durch ein Trauma lösen, was ihm sein Operateur auch bestätigt habe. Eine

spontane Ablösung ohne äusseren Einfluss sei äussert unwahrscheinlich und er

habe vor dem Unfall keine Beschwerden gehabt. Daher sei das Unfallereignis vom

5. Dezember 2023 kausal für seine nach wie vor vorhanden Beschwerden am linken

Fuss (zum Ganzen SUVA-Akte 66).

4.3.2. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (SUVA-Akte 82).

4.4.

Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reicht der

Beschwerdeführer (erneut) Stellungnahmen des Facharztes Dr. med. F____ vom 28.

August 2024 und 27. November 2024 ein. Im Sprechstundenbericht vom 28. August

2024 führte dieser u.a. aus, dass eine frakturierte Traktionsosteophyt der

Achillessehne vorliege, was auf eine traumatische Genese zurückzuführen sei.

Dies belegte er mit eigen erstellten CT-Schnittbildern. Die empfohlene und

durchgeführte konservative Therapie zeige gemäss dem Sprechstundenbericht vom

27. November 2023 jedoch einen klinisch unveränderten Befund. Der

Beschwerdeführer solle sich die Möglichkeit der operativen Sanierung überlegen

(BB 5 und 6). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Umstand, dass bei

ihm ein abgebrochener Traktionsosteophyt vorliege, in der versicherungsinternen

medizinischen Kurzbeurteilung der Beschwerdegegnerin nicht thematisiert worden

sei, obwohl dieser im Lichte der Beurteilung über die Unfallkausalität sowie im

Rahmen des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes zwingend hätte thematisiert

und berücksichtigt werden müssen. Zusätzlich machte der Beschwerdeführer geltend,

dass der Beschwerdegegnerin nicht die vollständigen fallrelevanten Akten bei

Erlass des Einspracheentscheids vom 10. Januar 2025 vorgelegen hätten, da die

fallrelevanten Akten auf unterschiedliche Dossiers verteilt gewesen seien.

Wesentlich für die Validität von versicherungsmedizinischen Aktengutachten sei

aber die vollständige Dokumentation mit den relevanten medizinischen Akten,

welche hier nicht gegeben sei. Nach dem Gesagten seien daher sicherlich nicht

nur geringe Zweifel an der Ansicht der Beschwerdegegnerin betreffend die

Unfallkausalität und an ihrer versicherungsinternen aktenmässigen medizinischen

Kurzbeurteilung erstellt. Sowohl die behandelnden Fachärzte in Person von Dr.

med. F____ und Prof. Dr. med. D____ als auch die Hausärztin Dr. med. C____

würden von einer Unfallkausalität betreffend der Beschwerden am linken Fuss des

Beschwerdeführers über das Datum des 29. Januar 2024 ausgehen. Im Übrigen sei

zu kritisieren, dass wesentliche Arztberichte dem die medizinische

Kurzbeurteilung verfassenden Dr. med. E____ nicht vorgelegen hätten und

dementsprechend nicht in seine Beurteilung miteingeflossen seien. Demnach könne

die medizinische Kurzbeurteilung wie auch der Einspracheentscheid vom 10.

Januar 2025 von der Beschwerdegegnerin nicht als korrekt und vollständig

bezeichnet werden. Die Beschwerdegegnerin habe daher den Beweis des Wegfalls

der Unfallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbacht.

4.5.

Mit der Beschwerdeantwort verweist die Beschwerdegegnerin auf die

zur Ergänzung eingeholte medizinische Stellungnahme von Dr. med. E____ vom 26.

März 2025 (AB 1). Darin führt dieser im Wesentlichen aus, das ein Längssplit

der Achillessehne ein klassisch chronisch degenerativer Befund sei, der zum

ausgewiesenen Krankheitsbild einer Haglund-Exostose zugehörig sei. Ein

Längssplit der Achillessehne sei in Folge eines Unfalls eine medizinische

Rarität. Zusätzlich wäre eine frisch traumatische Ruptur deutlich bei einem MRT

ersichtlich, was vorliegend bei dem MRT vom 29. Januar 2024 aber nicht der Fall

gewesen sei (SUVA-Akte 10). Im Gegenteil zeigte sich ein klassischer Befund bei

einer Haglund-Exostose mit chronischer Überlastung der Achillessehene.

Zusammenfassend hält Dr. med. E____ fest, die vorliegenden medizinischen

Dokumente und deren Analyse würden zeigen, dass mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass das Ereignis vom 5. Dezember 2023

zu einer vorübergehenden Verschlimmerung bei vorbestehenden degenerativen

Befunden geführt habe und spätestens zum Zeitpunkt der MRI-Untersuchung vom 29.

Januar 2024 der Zustand erreicht gewesen sei, der sich auch ohne das vorliegend

in Frage stehende Ereignis eingestellt hätte. Dabei stützt er seine Auffassung

durch Bezugnahme auf die radiologische Zweitmeinung von Dr. med. G____ vom 6.

März 2025 (AB 2). Darin gibt er an, die von Dr. med. F____ eingereichten

CT-Schnittbilder würden das klassische Krankheitsbild einer Haglund-Ferse zeigen.

Gegen eine postulierte Fraktur eines Fersensporns – Verletzung traumatischer

Natur – spreche die mehrfragmentäre Fraktur an sich sowie das Fehlen eines

signifikanten Ödems im Calcaneus an der vermuteten/vermeidlichen Frakturstelle.

Hingegen würden die Knochenelemente innerhalb der Achillessehne relativ ein

uniformes Ödem aufweisen, passend zu entzündlichen Reaktionen der Achillessehne

selbst, was für eine Verletzung degenerativer Natur spreche.

4.6.

Im Rahmen der Replik reicht der Beschwerdeführer das Schreiben des

Facharztes Dr. med. F____ vom 11. März 2025 (Replikbeilage/RB 1), sowie von Dr.

med. D____ vom 16. Mai 2025 (RB 2 und 3) ein. In der Stellungnahme vom 11. März

2025 führt Dr. med. F____ aus, dass er aufgrund der Bildgebung von einer

Frakturierung bzw. einer traumatischen Veränderung einer Verkalkung ausgehe und

daher eine Traumafolge bestehe (RB 1, S.1). Dr. med. D____ berichtigt in seiner

Stellungnahme, die Haglund-Exostose sei eine mögliche, aber nicht überwiegend

wahrscheinliche Ursache, der in den Untersuchungen gesehenen Beschwerden. Es

sei mehr als unwahrscheinlich, dass sich eine seit Jahren vorbestehende

Haglund-Exostose in der Phase der posttraumatischen Schonung und Ruhe entzündet

habe. Zusätzlich wendet der Beschwerdeführer ein, dass es sich bei den

Beschwerdebeilagen 5 und 6 nicht um neue durch den Beschwerdeführer

eingereichte medizinische Akten handle, sondern solche die der

Beschwerdegegnerin bereits bekannt gewesen seien, aber in einem anderen Dossier

abgelegt wurden. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Unrecht eine weitere

medizinische Beurteilung eingeholt und auf die erneuten Ausführungen von Dr.

med. E____ sei nicht abzustellen. Zudem liege bei der Stellungnahme von Dr.

med. E____ keine neutrale versicherungsinterne Beurteilung vor, da er die von

Dr. med. F____ angefertigte CT-Bilder nicht thematisiert habe. Dies gelte

ebenso für die Beurteilung von Dr. med. G____, weshalb seine Beurteilung

mangelhaft und nicht verwertbar sei.

4.7.

Mit ihrer Duplik reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme

von Dr. med. E____ vom 4. Juni 2025 (Dublikbeilage/DB) ein. Darin führt er im

Wesentlichen aus, dass er an seinen versicherungsmedizinischen Beurteilungen

vom 3. Juni 2024, vom 10. Juli 2024 und vom 26. März 2025 festhalte. Zudem

würden die Aussagen von Prof. Dr. med. D____ der zitierten Fachliteratur in der

Beurteilung vom 26. März 2025 widersprechen und selbst nicht belegt sein.

4.8.

Im Rahmen der Triplik führt der Beschwerdeführer aus, dass die

Ausführungen in der erneuten versicherungsinternen Beurteilung durch Dr. med. E____

vom 4. Juni 2025 nicht zu überzeugen und die Ansichten von Dr. med. F____ wie

auch Prof. Dr. med. D____ nicht zu entkräften vermögen würden. Die

offensichtlich erstellten Zweifel an der Beurteilung der Unfallkausalität durch

die Beschwerdegegnerin bestünden nach wie vor.

5.

5.1.

5.1.1. Die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. F____ (E. 4.4. und

4.6), Prof. Dr. med. D____ (E. 4.2.1, 4.4. und 4.6) und Dr. med. C____ (E.

4.2.3 und 4.4) einerseits und Dr. med. E____ (E. 4.1.4, 4.2.2, 4.5 und 4.7) und

Dr. med. G____ (E. 4.5) andererseits stehen sich in Bezug auf die Frage, ob die

Beschwerden im linken Fuss auf Abnützung zurückzuführen und damit degenerativer

Natur oder im Gegensatz dazu traumatischer Natur sind, diametral entgegen.

5.1.2. Während Dr. med. F____ und Prof. Dr. med. D____ von einem

Distorsions-trauma ausgingen, welches zu den vom Beschwerdeführer beklagten

Beschwerden am vor dem Ereignis vom 5. Dezember 2023 symptomlosen linken Fuss

und schliesslich zur Operationsindikation geführt habe, stellte Dr. med. E____

ein solches in Frage. Er erachtete ein Distorsionstrauma anamnestisch nicht

gegeben und diagnostiziert keine überwiegend wahrscheinlichen frischen

strukturellen Läsionen, was gegen eine traumatische Natur der Beschwerden

spricht, und erachtet die Befunde kaum geeignet für eine richtungsgebende

Verschlechterung (vgl. Kurzbeurteilung vom 10. Juli 2024, SUVA-Akte 62, sowie

E. 4.2.2). Wie erwähnt (vgl. E. 4.1.2) anerkannte die Beschwerdegegnerin

zunächst eine Unfallkausalität, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Jedoch werfen diese Unklarheiten erste Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. E____

auf. Uneinigkeit besteht insbesondere in der Frage, wann der Status quo sine

erreicht ist – die Frage, welche vorliegend für die Beurteilung der Dauer der

Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entscheidend ist. Dr. med. F____ und Prof.

Dr. med. D____ gehen davon aus, dass die Operation vom 3. April 2024 und die

andauernden Beschwerden des Beschwerdeführers unfallkausal waren. Demgegenüber

nimmt Dr. med. E____ an, dass der Status quo sine vel ante am 29. Januar 2024

eingetreten sei. Dabei geht er allerdings nicht auf den Umstand ein, dass Prof.

Dr. med. D____ in seinem Sprechstundenbericht vom 31. Januar 2024 (SUVA-Akte 5,

S. 3) eine Operationsindikation feststellte. Die Konsultation fand nur knapp 8

Wochen nach dem Unfallereignis statt. Auch wenn Dr. med. E____ wiederholt

angab, der Status sine vel ante sei per 29. Januar 2024 eingetreten (vgl.

Kurzbeurteilungen vom 3. Juni 2024, SUVA-Akte 40; und vom 10. Juli 2024,

SUVA-Akte 54; vgl. auch E. 4.1.4 und 4.2.2), so fand die Operationsindikation

doch sehr zeitnah mit nur zwei Tagen Abstand statt. Dies weckt Zweifel, ob die Beschwerden

des Beschwerdeführers tatsächlich degenerativer Natur sind.

5.1.3. Auch erwähnt Dr. med. E____ in seiner Kurzbeurteilung,

dass im MRI vom 29. Januar 2024 (SUVA-Akte 4) ein Längssplit der Achillessehne

dokumentiert sei. Ein solcher Längssplit wird in der Beurteilung des Radiologen

Dr. med. H____ jedoch nicht aufgeführt. Insofern ist der Verweis falsch, was

ebenfalls Zweifel an der Beurteilung durch Dr. med. E____ aufwirft.

5.1.4. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. F____ im

Sprechstundenbericht vom 28. August 2024 einen St.n. Kontusion Ferse mit

Frakturierung Traktionsosteophyt (BB 5, S. 1) schilderte und festhielt, der

abgebrochener Traktionsosteophyt der Achillessehne sei traumatischer Genese (BB

6, S. 2). Die versicherungsinternen medizinischen Kurzbeurteilungen von Dr.

med. E____ vom 4. Juni 2025 und vom 10. Juli 2024 sind jüngeren Datums und

äussern sich dazu nicht. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, das Dossier

des Beschwerdeführers nach Eingang des Sprechstundenberichts vom 28. August

2024 nochmals Dr. med. E____ vorzulegen. Der Umstand, dass beim

Beschwerdeführer ein abgebrochener Traktionsosteophyt vorliegt, müsste im

Lichte der Beurteilung über die Unfallkausalität und im Rahmen des der

Beschwerdegegnerin obliegenden Untersuchungsgrundsatzes allerdings zwingend

durch diese thematisiert und berücksichtigt werden. Zumindest bestehen für die

Auffassung von Dr. med. E____, wonach die nach wie vor andauernden Beschwerden

des Beschwerdeführers allein degenerativer Natur sein sollen, vor dem

Hintergrund der geschilderten Berichte von Dr. med. F____ und Dr. med. D____

nicht bloss geringe Zweifel.

5.1.5. Nach der ursprünglichen Schadenmeldung vom 18. Dezember

2023 (SUVA-Akte 1) anerkannte auch die Beschwerdegegnerin zunächst eine

Unfallkausalität der Beschwerden des Beschwerdeführers infolge des

Unfallereignisses vom 5. Dezember 2023 (vgl. Schreiben vom 22. Dezember 2023,

SUVA-Akte 2). Es liegt nun an der Beschwerdegegnerin, einen Wegfall der

Teilkausalität aufgrund des Eintritts des Status quo sine vel ante mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen (vgl. E. 3.4).

Dieser Beweis gelingt der Beschwerdegegnerin nicht, da die Berichte ihres

beratenden Arztes nicht genügend begründet sind und – auch mit Blick auf die

seiner Beurteilung widersprechenden Ausführungen von Dr. med. F____ und Prof.

Dr. med. D____ – zumindest geringe Zweifel daran bestehen. Demzufolge kann

nicht auf die Beurteilung von Dr. med. E____ abgestellt werden.

5.2.

Wie bereits ausgeführt kommt Beurteilungen von beratenden oder

versicherungsinternen Ärzten nicht die gleiche Beweiskraft zu, wie Gutachten,

welche gemäss Art. 44 ATSG erfolgt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E.2.3). Gemäss ständiger Rechtsprechung kann

zwar auf eine versicherungsinterne ärztliche Einschätzung abgestellt werden.

Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss

ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Solche Zweifel sind vorliegend mit Blick auf

die gegensätzlichen medizinischen Beurteilungen gegeben. Wichtige medizinische

Berichte wurden in einem anderen Dossier abgelegt, womit davon auszugehen ist,

dass diese im vorliegenden Fall bei der Kurzbeurteilung der Beschwerdegegnerin

nicht berücksichtigt wurden. Geringe Zweifel an den versicherungsinternen

Beurteilungen sind gegeben. Die bei den Akten befindlichen medizinischen

Unterlagen lassen folglich keine zuverlässige Beantwortung der

rechtserheblichen Frage der Unfallkausalität zu. Bei dieser Ausgangslage wäre

die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Angelegenheit weiter abzuklären,

was sie in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht

getan hat.

5.3.

Es rechtfertigt sich nach dem oben Dargelegten die Rückweisung der

Sache an die Beschwerdegegnerin. Im Verfahren nach Art. 44 ATSG wird sie

zunächst ein externes Gutachten bei einer unabhängigen, zur Beurteilung der

sich stellenden Fragen qualifizierten Fachperson einzuholen haben. Die

medizinische Fachperson muss die einzelnen für oder gegen eine traumatische

Genese sprechenden Aspekte diskutieren und würdigen und zur Frage Stellung

nehmen, ob das Unfallereignis vom 5. Dezember 2023 mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zumindest eine Teilursache für die über das Datum der

Leistungseinstellung per 13. März 2024 hinaus geklagten Beschwerden im linken

Fuss darstellt und insbesondere, ob mit der Operation vom 3. April 2024

traumatische Befunde angegangen wurden.

6.

6.1.

Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde

gutzuheissen ist. Der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2025 ist aufzuheben

und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein

versicherungsexternes Gutachten über die hier streitige Frage einhole und

hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

6.2.

Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei

Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht

vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

6.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im

Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem

Schriftenwechsel im Falle eines Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr.

3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zu. Bei einfacheren

oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder

reduziert werden. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem über den Durschnitt gehenden Fall

auszugehen. Der Rechtsvertreter hat im Wesentlichen drei Eingaben eingereicht

(Beschwerde, Replik und Triplik), sodass eine Parteientschädigung von Fr.

4'250.00 zuzüglich Fr. 344.25 Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 10. Ja-nuar 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren

Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die

Beschwerde-gegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 4'250.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 344.25 (8.1%) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: