UV.2025.12
Zeitpunkt Status quo sine vel ante, geringe Zweifel an versicherungsinterner Abklärung
5. Juni 2025Deutsch29 min
1). Am 24. April 2023 (UV-Akte 9) fand eine erste ärztliche Untersuchung durch Dr.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 5.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
C____
[...]
vertreten durch MLaw D____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.12
Einspracheentscheid vom 23.
Januar 2025
Zeitpunkt Status quo sine vel
ante, geringe Zweifel an versicherungsinterner Abklärung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der Beschwerdeführer war zu 80 % als Data Engineer bei der
E____ AG angestellt und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin
unfallversichert (UV-Akte 1). Am 18. März 2023 stürzte er mit dem rechten Arm
nach vorne ausgestreckt auf den Boden und verletze sich am rechten Ellbogen und
der rechten Schulter (vgl. Bagatellunfallmeldung UVG vom 23. Mai 2025, UV-Akte
1). Am 24. April 2023 (UV-Akte 9) fand eine erste ärztliche Untersuchung durch Dr.
med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, statt. Aufgrund
des Verdachts auf eine Rotatorenmanschettenläsion veranlasste er eine MR-Arthrographie
der rechten Schulter. Die Bildgebung vom 5. Mai 2023 (UV-Akte 3) zeigte unter
anderem eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne.
Am 26. April 2024 (UV-Akte 21) unterzog sich der Beschwerdeführer
einer Schulterarthroskopie rechts mit 2-reihiger Refixierung der
Supraspinatussehne, subpektoraler Tendonese der langen Bizepssehne, Bursektomie
und sparsamer Akromioplastik.
Im Rahmen der versicherungsärztlichen Einschätzung von Dr. med.
G____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH und
beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, vom 13. Mai 2024 (UV-Akte 12) kam dieser
zum Ergebnis, dass der Status quo sine per Datum vom MRT am 5. Mai 2023
eingetreten sei und dass die Operation einen degenerativen und
altersentsprechenden Vorzustand des Versicherten behoben habe.
Im Schreiben vom 14. Mai 2024 (UV-Akte 13) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie für das Ereignis vom 18.
März 2023 keine weiteren Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung
mehr erbringen würde und verwies ihn für die Übernahme der Behandlungskosten ab
dem 6. Mai 2023 an die obligatorische Krankenversicherung. Am 17. Juni 2024
(UV-Akte 22) nahm der behandelnde Arzt Dr. med. F____ zu dieser Einschätzung
Stellung und verwies darauf, dass vor dem Unfall beim Patienten keine dokumentierten
Schulterbeschwerden vorgelegen hätten und der Beschwerdeführer eine
asymptomatische Schulter gehabt habe (UV-Akte 22 S. 2).
Am 23. September 2024 fand eine radiologische Zweitbeurteilung als
versicherungsinterne Einschätzung durch Dr. med. H____, Facharzt für Radiologie
FMH, und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, statt (UV-Akte 40). Dr. med. H____
kam zum Schluss, dass keine radiologischen Indikatoren für eine traumatische
Genese bestünden und alle Befunde somit deutlich überwiegend degenerativ seien.
Aufgrund dieser Einschätzung legte die Beschwerdegegnerin die Akten ein
weiteres Mal ihrem beratenden Arzt Dr. med. G____ zur abschliessenden
Beurteilung vor. Dieser stimmte mit Bericht vom 4. November 2024 (UV-Akte 41) der
bisherigen Beurteilung zu. Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am
7. November 2024 (UV-Akte 42) die Einstellung der Leistungen per 5. Mai 2023, da
der Status quo sine erreicht gewesen sei. Der Beschwerdeführer erhob am 20.
November 2024 dagegen Einsprache (UV-Akte 49). Die Beschwerdegegnerin wies diese
mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 ab (UV-Akte 52). Der Beschwerdeführer
reichte nach Ergehen des Einspracheentscheids ein externes Gutachten von Dr.
med. I____ vom 31. Januar 2025 ein (UV-Akte 53) und ersuchte um Wiedererwägung
des ablehnenden Entscheids. Die Beschwerdegegnerin teilte ihm mit Mail vom 12.
Februar 2024 (UV-Akte 55) formlos mit, dass sie an ihrem bisherigen Entscheid
festhalte.
Erwägungen
II.
Gegen den Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer, vertreten
durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, am 19. Februar 2025 Beschwerde und
beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Januar 2025 und die
Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf den Unfall vom 18.
März 2023. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
vorprozessuale medizinische Gutachtenskosten von Fr. 648.60 zu bezahlen. Eventualiter
sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2025
aufzuheben und es sei zur gerichtlichen Entscheidfindung ein gerichtliches
medizinisches Kausalitätsgutachten einzuholen oder subeventualiter die
Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge
zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin
die Beschwerde sei abzuweisen unter gesetzlicher Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. April 2025 an
seinen Rechtsbegehren fest und verzichtet auf die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung. Unverändert verlangt
die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 29. April 2025 die Abweisung der
Beschwerde.
III.
Am 5. Juni 2025 findet die
Sitzung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zust.digkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 7. November 2024 (UV-Akte 42) und
Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen per 5. Mai 2023 mit der Begründung ein, dass der beschriebene
degenerative Vorzustand durch das Unfallereignis vorübergehend verschlimmert
worden und der Status quo sine per Datum des MRT vom 5. Mai 2023 eingetreten sei.
2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungseinstellung allein auf interne Berichte gestützt habe, obwohl
objektive, sachliche Zweifel an deren Schlüssigkeit und inhaltlicher
Richtigkeit bestünden. Diese könnten daher keine Beweiskraft für sich in
Anspruch nehmen bzw. es seien zumindest geringe Zweifel an deren Validität
angezeigt. Die Beweislast für den Wegfall der Unfallkausalität liege nach
anfänglicher Anerkennung der Leistungspflicht bei der Beschwerdegegnerin, diese
habe aber den Beweis für das Erreichen des Status quo sine per 5. Mai 2023 nicht
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Deshalb sei
sie weiterhin leistungspflichtig. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt er, dass
die Beschwerdegegnerin nachträglich interne Stellungnahmen eingeholt habe, ohne
ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2.3
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht bzw.
Unfallkausalität der Beschwerdegegnerin für die über den 5. Mai 2023 hinaus
anhaltend geklagten Schulterbeschwerden und insbesondere für die
Kostenübernahme der Operation vom 26. April 2024. Strittig ist insbesondere, ob
die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztberichte genügen, um die
Leistungseinstellung zu rechtfertigen oder ob eine externe unabhängige
Begutachtung erforderlich ist. Während die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin (Dr. med. H____ und Dr. med. G____) die Läsion
samt allen damit einhergehenden Veränderungen als eindeutig degenerativ ansehen
und im Ergebnis auch eine unfallkausale Teilursache mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausschliessen, bezweifeln der behandelnde Arzt
Dr. med. F____ und Dr. med. I____,
Fachärztin für Chirurgie FMH, eine
ausschliesslich degenerative Ursache und gehen vom Bestehen einer richtunggebenden Verschlimmerung aus. Dabei verweisen
sie insbesondere auf die Funktionseinbusse unmittelbar nach dem Unfall als
Indiz für einen traumatischen Anteil und halten eine ergänzende medizinische
Klarstellung als angezeigt.
3.
3.1
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles,
eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1
UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur
insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem
adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Ursachen im Sinne
des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden
kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit
anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2
Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es
praxisgemäss, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet (BGE 123 V 43 E. 2b, 117 V 360 E. 4b).
3.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den
Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften
Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und
adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat ("Status quo ante"), oder aber derjenige Zustand, wie
er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch
ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ("Status quo sine"),
erreicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
3.4
Die versicherte Person hat bis zum Erreichen des Status quo sine vel
ante auch Anspruch auf zweckmässige Behandlung, welche auch operative Eingriffe
umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2017, 8C_715/2016 E. 4.3.
mit Hinweis).
3.5
Zu betonen ist, dass der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs
bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer
Fachpersonen zu führen ist. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang
überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt
die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der
Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand
oder sich ohne diesen ergeben hätte. Dabei hat der Unfallversicherer nicht den
Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit,
Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes
Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung
verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 23.
Dezember 2022, 8C_410/2022, E. 4.2. mit Hinweisen).
3.6
Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung - ebenso wie der
leistungsbegründende Kausalzusammenhang an sich – muss mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).
3.7
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu
führen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_80/2021, E. 2.2.).
3.8
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des
Dispositiv
Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf 125 V 351 E.
3b/bb).
3.9.
Hervorzuheben ist schliesslich, dass an die Beweiswürdigung
medizinischer Berichte strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden
soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 mit
Hinweisen).
4.
4.1.
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
4.2.
Anlässlich der Erstkonsultation hielt Dr. med. F____ am 24. April
2023 (UV-Akte 9) fest, seit dem Sturz auf die rechte Schulter bestünden Schmerzen
bei ausladenden Bewegungen. Aufgrund der von ihm dokumentierten klinischen
Untersuchung äusserte er den Verdacht auf das Vorliegen einer Rotatorenmanschettenläsion
rechtsseitig und veranlasste zur Abklärung ein MRT der verletzten Schulter. Am
16. Mai 2023 (UV-Akte 9) besprach er den MRT-Befund (UV-Akte 3) mit dem
Beschwerdeführer. Das Arthro-MRI der Schulter rechts vom 5. Mai 2023 zeige eine
transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (Platte 1-2), eine Ruptur der
kranialen Anteile der Subscapularissehne und eine Subluxation der langen
Bizepssehne. Bursitis subacromialis, Knorpelbeläge und Muskeltrophik seien
unauffällig. Ursächlich für die posttraumatischen Beschwerden habe sich eine Ruptur
der anterioren und posterosuperioren Rotatorenmanschette mit Subluxation der
langen Bizepssehne gezeigt. Er habe zur Schulterarthroskopie mit Refixierung
der Rotatorenmanschette, Tendonese der langen Bizepssehne, Bursektomie und
Akromioplastik geraten. Zur definitiven Planung der Operation werde aber noch
eine ausstehende Abklärung der Kniebeschwerden abgewartet. Am 9. Januar 2024
(UV-Akte 9) hielt der behandelnde Arzt Dr. med. F____ fest, dass
zwischenzeitlich eine dringliche Knieoperation erfolgt sei und sich der Beschwerdeführer
nun zur Planung des weiteren Procederes bezüglich der rechten Schulter vorgestellt
habe. Da der Beschwerdeführer zu Beginn einer rheumatologischen Behandlung
stehe, werde der Operationstermin auf den 26. April 2024 gelegt.
4.3.
Zur Analyse des Kausalzusammenhangs stellte die Beschwerdegegnerin
die medizinischen Akten ihrem beratenden Arzt Dr. med. G____, Facharzt für
Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zu. Dieser kam am 13.
Mai 2024 zum Schluss, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis
vom 18. März 2023 und den aktuellen Schulterbeschwerden sei entfallen (Stellungnahme
Dr. med. G____ vom 13. Mai 2024, UV-Akte 12 S. 3). Er begründet dies damit,
dass sich ein altersentsprechender degenerativer Befund des 60-jährigen
Versicherten gezeigt habe. Demgegenüber kämen Traumazeichen, Kontusionsödem
oder Distraktionszeichen nicht zum Ausdruck. Überdies sei in der ersten
orthopädischen Vorstellung ein klinischer Befund beschrieben worden, der nicht
einer frischen traumatischen Ruptur der Supraspinatussehne entspreche. Es habe
sich ein eingeschränktes Bewegungsausmass mit Impingement-Zeichen und SLAP bei
Subluxation mit tendinopathischer Bizepssehne präsentiert. Der Beschwerdeführer
habe bereits vor dem Ereignis vom 18. März 2023 unter Beschwerden bzw.
Vorzuständen gelitten. Die gesamte Rotatorenmanschette sei tendinopathisch
verändert. Die Degeneration des Glenohumeralgelenkes komme auch nativ
radiologisch zur Darstellung. Unfallfolgen kämen resonanztomographisch nicht
zur Darstellung. Bei fehlenden traumatischen Kollateralzeichen sei der
degenerative Vorzustand vorübergehend verschlimmert worden. Dr. med. G____
schliesst daher auf eine überwiegend degenerative Genese der Beschwerden und
verneint den Unfallzusammenhang ab dem 5. Mai 2023 wegen Erreichen des Status
quo sine.
4.4.
Bei der Operation vom 26. April 2024 (UV-Akte 21) war von
subacromial eine Bursitis subacromialis mit diskretem Acromionsporn zu sehen.
Des Weiteren war die Ruptur der Supraspinatussehne u-förmig konfiguriert und
durchmass ungefähr 2 cm. Die Textur der Sehne war leicht tendinopathisch
verändert.
4.5.
Am 17. Juni 2024 (UV-Akte 22) nahm der behandelnde Arzt Dr. med. F____,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, ausführlich zum
Fall Stellung und erläuterte, warum er weiterhin von einer traumatischen Genese
der Schulterpathologie ausgeht. Ursächlich für die klinische Beurteilung, ob
eine Rotatorenmanschettenläsion traumatischer oder degenerativer Genese sei,
seien die Vorgeschichte des Patienten, das Unfallereignis selbst, das klinische
Verletzungsbild und die radiologischen wie intraoperativen pathomorphologischen
Befunde. Es fänden sich keine bereits dokumentierten Schulterbeschwerden
rechtsseitig. Bezüglich Unfallmechanismus habe in der letzten Dekade im Rahmen
klinischer und radiologischer Studien gezeigt werden können, dass auch ein
direkter Sturz auf die Schulter zu Rupturen der Rotatorenmanschette führen
könne, und dies auch bei jungen und sportlich aktiven Patienten. Somit könne
das Trauma vom 18. März 2023 (Sturz auf den ausgestreckten rechten Arm) als
Ursache für die vorliegende Pathologie geeignet sein. Bei der klinischen
Beurteilung des Sachverhalts seien Erstbefund und Symptomverlauf für die
Begutachtung wichtig. Der Patient gebe in diesem Falle an, dass es nach dem
Schultertrauma sofort zu einschiessenden Schmerzen im Bereich der Schulter gekommen
sei. Seit dem Trauma sei die Schulter nicht mehr suffizient zu mobilisieren
gewesen. Weiter habe sich ein Hämatom über dem Ellenbogen rechts gezeigt. Das
Fehlen von Prellmarken, Hämatomen, Schwellungen über dem Schultergelenk müsse
der traumatischen Genese einer Rotatorenmanschettenläsion nicht widersprechen.
Sie würden zwar als Nachweis einer relativen Gewalteinwirkung zählen. Sie seien
jedoch nur in ca. 20 % der Fälle zu finden. Für eine degenerative Genese
würde weiter die klinisch manifeste Atrophie der anhängenden Muskulatur
sprechen. Eine solche Atrophie hätte sich bei dem Patienten präoperativ nicht
gefunden. Eine ebenfalls essenzielle Säule der Beurteilung der Genese einer
Rotatorenmanschettenpathologie seien die radiologischen pathomorphologischen
Befunde. So könne ein verminderter akromiohumeraler Abstand (AHA) als Zeichen
der Chronifizierung bei Rotatorenmanschettenläsionen gesehen werden. Beim
Beschwerdeführer habe sich postoperativ ein AHA von 8 mm gezeigt. Somit liege
in diesem Fall auch nativradiologisch kein Hinweis für das Vorliegen einer
degenerativen Rotatorenmanschettenläsion vor. Die vorliegende Ruptur der
Rotatorenmanschette vom MRI vom 5. Mai 2023 zeige unabhängig hiervon zwei
Charakteristika, die für das Vorliegen einer posttraumatischen Läsion sprechen
würden. Zum einen zeige sich eine diskrete Stumpfbildung der Supraspinatussehne
über dem Tuberculum majus, zum anderen ein leicht wellenförmiger Verlauf der
rupturierten Sehne.
4.6.
Infolgedessen ersuchte die Beschwerdegegnerin den beratenden
Radiologen Dr. med. H____ um eine Zweitbeurteilung des radiologischen
Bildmaterials. Dieser beschrieb in seiner Stellungnahme vom 23. September 2024
(UV-Akte 40) ausführlich und detailliert die bildgebenden Befunde (Röntgen vom
24. April 2023 und MR-Arthrogramm vom 5. Mai 2023, jeweils der rechten
Schulter). In der Beurteilung beschrieb er Risikofaktoren für die Entwicklung
von Läsionen der Rotatorenmanschette sowie Befunde, die gehäuft bei
transmuralen Läsionen des superioren Anteils der Rotatorenmanschette beobachtet
würden. Er beschrieb des Weiteren Befunde, die Hinweise seien auf eine bereits
zum Zeitpunkt der Untersuchung seit Langem bestehende Problematik des Musculus
supraspinatus und seiner Sehne und auf ein längeres Bestehen der Läsion des
Tendo musculi supraspinati. Weiter zeige sich eine Tendinopathie des Musculus
infraspinatus. Der Tendo capitis longi musculi bicipitis brachii sei verdickt
und zentralbetont deutlich signalalteriert als Ausdruck einer schweren
Tendinopathie. Er kommt zum Schluss, dass das vorliegende radiologische
Bildmaterial keinen einzigen Befund zeige, der als mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit traumatisch bedingt zu werten sei, und dies unabhängig
davon, ob man von einem Sturz auf die rechte Schulter, einem Sturz auf den
ausgestreckten Arm oder einem anderen beliebigen Unfallmechanismus ausgehe. Die
nachgewiesenen Läsionen und/oder Veränderungen der Rotatorenmanschette, des
Tendo capitis longi musculi bicipitis brachii, des glenohumeralen
Gelenkknorpels und des Labrum glenoidale seien aus radiologischer Sicht
allesamt mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt.
Sodann nimmt er noch im Einzelnen Bezug auf die Stellungnahme von Dr. med. F____
vom 14. Juni 2024 und widerlegt Punkt für Punkt dessen Ausführungen. Für die
detaillierten fachmedizinischen Ausführungen wird auf die Stellungnahme vom 23.
September 2024 (UV-Akte 40) verwiesen.
4.7.
Unter Bezugnahme auf die radiologische Stellungnahme von Dr. med. H____
hielt der beratende Arzt Dr. med. G____ in seiner Stellungnahme vom 4. November
2024 (UV-Akte 41) an seiner ersten Einschätzung vom 13. Mai 2024 fest. Die von
Dr. med. H____ durchgeführte Befundung entspreche weitestgehend auch dem ihm vorliegenden
radiologischen Befund von Frau Dr. med. J____ vom 5. Mai 2023 (UV-Akte 3). Es
fänden sich weder traumatische Läsionen noch traumatisch bedingte
Kollateralläsionen. Die vorliegende radiologische Stellungnahme bestätige seine
Einschätzung.
4.8.
Die vom Beschwerdeführer beauftragte Dr. med. I____ führte im
Bericht vom 31. Januar 2025 (UV-Akte 54) aus, dass jede
Rotatorenmanschettenläsion individuell beurteilt werden müsse. Ein direktes
Anpralltrauma oder ein Sturz auf den nach vorne ausgestreckten oder seitlich
abgelegten Arm schliesse eine traumatische Unfallgenese nicht a priori aus. Sie
bejaht vorbestehende degenerative Veränderungen zum Unfallzeitpunkt, es gehe
vorliegend jedoch um die Beurteilung einer richtunggebenden Verschlimmerung,
worauf Dr. med. H____ nicht eingegangen sei. Es zeige sich ein diskreter
peripherer Sehnenstumpf im Bereich der Supraspinatussehnenläsion, was auf eine
traumatische Beteiligung hinweise. Es müssten dabei auch Faktoren mit hoher
Aussagekraft beurteilt werden, nämlich ein Kinking und/oder Kobrazeichen im
Bereich des proximalen Sehnenstumpfes. Hohe Aussagekraft hätten auch das
Vorliegen eines Hämarthros oder eines Bone Bruise, wobei die MRI-Untersuchungen
häufig mit einer gewissen Latenz durchgeführt werden, sodass diese primären
Traumazeichen bereits wieder vollständig regredient seien. Dr. med. H____
argumentiere des Weiteren mit einem deutlich volumengeminderten Musculus supraspinatus.
Diese Volumenverminderung halte sich in Grenzen und entspreche aus
chirurgischer Sicht einem Normalbefund im Alter des Beschwerdeführers. Der
Musculus supraspinatus weise keine massgebende Verfettung auf, maximal ein
Goutallier Grad 1, was nicht für einen degenerativen Vorschaden spreche. Sie
kritisiert, Dr. med. H____ habe keine eigentliche Beurteilung der Morphologie
der diskutierten Supraspinatussehnenläsion vorgenommen, die Stumpfenden nicht
beurteilt, und ein Kinking oder Kobrazeichen nicht erwähnt. Eine
richtunggebende Verschlimmerung könne daher nicht mit dem Beweisgrad einer
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
4.9.
Die Beschwerdegegnerin überliess sodann auch den Bericht von Dr.
med. I____ Dr. med. H____ zur Stellungnahme. Jener merkte in der Stellungnahme
vom 24. März 2025 (UV-Akte 58) zunächst bezüglich des Ereignisherganges an,
dass der Sturz auf den ausgestreckten Arm in den Akten erstmalig in der
Schadenmeldung vom 23. Mai 2023 erwähnt werde, am 24. April 2023 als
Ereignishergang aber ein Sturz auf die rechte Schulter festgehalten worden sei.
Er bemängelt, der von Dr. med. I____ angegebene Grenzwert für den
akromiohumeralen Abstand von 6 mm sei nicht korrekt. Bereits bei einem in bei
stehendem Patienten angefertigten Röntgenaufnahmen gemessenen akromiohumeralen
Abstand von 8-10 mm fänden sich in der Mehrheit der Fälle transmurale Läsionen
des Tendo musculi supraspinati. Er unterstreiche nochmals, dass ein zu hoher
kritischer Schulterwinkel ein zuverlässiger Prädiktor für das Vorliegen einer
degenerativ bedingten Läsion der Rotatorenmanschette sei. Bei einem
akromiohumeralen Abstand von 7 mm seien transmurale Läsionen des Tendo musculi
supraspinati in 90 %, des Tendo musculi infraspinati in 67 % und des
Tendo musculi subscapularis in 43 % der Fälle vorhanden. In Bezug auf die
Kritik, er habe sich nicht mit einer richtunggebenden Verschlimmerung
auseinandergesetzt, erwiderte er, dies sei darauf zurückzuführen, dass sich im
radiologischen Bildmaterial kein einziger Befund zeige, bei dem auch nur im
Entferntesten auch nur eine partielle traumatische Genese anzunehmen wäre, und
somit nicht davon ausgegangen werden könne, dass das gemeldete Ereignis zu einer
richtunggebenden Verschlimmerung geführt habe. Auch habe er keineswegs das
Vorliegen eines peripheren Sehnenstumpfs bestätigt, sondern er habe lediglich
festgehalten, dass der Sehnenstumpf diskret retrahiert sei. Er verweist darauf,
dass gemäss eines 2015 erschienen Artikels eine Atrophie des Musculus
supraspinatus ein relativ zuverlässiger Hinweis auf eine nicht traumatische
Genese der Läsion der Sehne sei. Die Sehne sei im MR-Arthrogramm vom 5. Mai
2023 über die gesamte Länge verdickt und deutlich signalalteriert. Derartig
ausgedehnte Veränderungen, die Ausdruck einer Tendinopathie seien, können sich
nur durch einen chronischen Prozess und nicht infolge einer einzigen, wenige
Wochen zuvor erlittenen Traumatisierung entwickelt haben. Da die Sehne im MR-Arthrogramm
vom 5. Mai 2023 zudem luxiert sei, was nur durch eine Instabilität der Sehne
zustande kommen könne, sei eine seit langer Zeit bestehende Instabilität der
Sehne die wahrscheinlichste Ursache für die Tendinopathie. Da das
MR-Arthrogramm auch kein «Kinking», also einen auf eine Elongation der Sehne
zurückzuführenden welligen Verlauf derselben zeige, müsse darauf ebenfalls
nicht weiter eingegangen werden. Das «Kobrazeichen» habe überhaupt keinen Bezug
zum vorliegenden Fall. Auch hält er die Behauptung von Dr. med. I____ falsch,
die beim Beschwerdeführer nachgewiesene Volumenminderung des Musculus
supraspinatus liege in der Altersnorm. Auch dass der verbleibende Anteil des
deutlich volumengeminderten Musculus supraspinatus nur leicht verfettet sei, sei
irrelevant, da die Volumenminderung derart stark ausgeprägt sei, dass der
Muskel trotzdem als deutlich atroph zu betrachten sei. Nach weiteren
spezifischen Detailausführungen (siehe dazu Seite 5 ff. des Berichtes)
bekräftigt er nochmals, dass die Bildgebung keinen einzigen Befund zeige, der
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als traumatisch bedingt oder verschlimmert
zu werten wäre.
5.
5.1.
Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht aufgrund des Unfalls vom 18. März 2023 bis zum 5. Mai 2023
anerkannt hat.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die fachärztlichen
Stellungnahmen von Dr. med. G____ und Dr. med. H____, die beide zum Schluss
kommen, es lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerative Veränderungen
vor und eine Unfallkausalität über den 5. Mai 2023 hinaus könne ausgeschlossen
werden. Demgegenüber halten der behandelnde Arzt, Dr. med. F____, sowie die vom
Beschwerdeführer konsultierte Dr. med. I____ eine über den 5. Mai 2023
hinausgehende Unfallkausalität für überwiegend wahrscheinlich. Sie formulieren
in ihren Berichten einige Einwände gegen die ärztlichen Einschätzungen der
Beschwerdegegnerin. So verweisen sie auf das Fehlen vorbestehender, klinischer
Schulterbeschwerden vor dem Unfallereignis sowie auf unmittelbar nach dem
Unfall dokumentierte erhebliche Funktionseinschränkungen. Das zeitnahe
Auftreten dieser Symptome und die präoperative Bildgebung ohne Zeichen einer
Muskelatrophie werden als Indizien für eine zumindest teilweise traumatische
Genese gewertet. Auch hat Dr. med. F____ zwei Punkte herausgestrichen, welche
das MRI vom 5. Mai 2023 zeige, die für das Vorliegen einer posttraumatischen
Läsion sprechen, nämlich eine diskrete Stumpfbildung der Supraspinatussehne
über dem Tuberculum majus und ein leicht wellenförmiger Verlauf der rupturierten
Sehne. Die Ausführungen von Dr. med. F____ legen nahe, dass der Unfall vom 18.
März 2023 einen relevanten Einfluss auf die aufgetretenen Beschwerden gehabt
haben könnte.
5.3.
Auch kommt Dr. med. I____, Fachärztin für Chirurgie FMH, zu dem
Ergebnis, dass der akromiohumerale Abstand von 9 mm sich nicht als
massgebliches Kriterium zur Beurteilung einer kausalen Verknüpfung mit einem
degenerativen Vorschaden eigne, da dieser Wert für sich genommen keine Aussage
über die Kausalität zulasse. Auch der kritische Schulterwinkel zeige laut
aktueller Literatur evidenzbasiert nur eine sehr beschränkte Aussagekraft
bezüglich einer degenerativen Vorschädigung. Das Vorhandensein eines peripheren
Sehnenstumpfs indiziere hingegen, wie dies auch der behandelnde Arzt Dr. med. F____
dargelegt habe, eine traumatische Beteiligung. Dr. med. I____ bemängelt zudem,
dass Dr. med. H____ keine differenzialdiagnostische Würdigung der leichten
Signalalteration des posterioren Bündels des inferioren glenohumeralen
Bandkomplexes vorgenommen habe und dass die zusätzlich vorkommende
AC-Gelenksarthrose im Alter des Beschwerdeführers physiologisch sei und nichts
zur Kausalitätsbeurteilung beitrage (Bericht von Dr. med. I____ vom 31. Januar
2025, S. 3 f., UV-Akte 54). Im Ergebnis gelangt Dr. med. I____ zum Schluss,
dass beim Beschwerdeführer zwar im Unfallzeitpunkt am 18. März 2023 ein
degenerativer Vorzustand bestanden habe, eine richtunggebende Verschlimmerung
aber nicht mit dem Beweisgrad einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden könne.
5.4.
Auch wenn der Radiologe Dr. med. H____ und basierend darauf wiederum
Dr. med. G____ sehr detailliert zu einzelnen Punkten medizinisch Stellung
genommen haben, so scheinen die Einwände von Dr. med. F____ und insbesondere
von Dr. med. I____ aus Sicht des Gerichts berechtigt in dem Sinne, dass sie
zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung auslösen. Vor
diesem Hintergrund bestehen daher gewisse Zweifel an der Schlüssigkeit der
versicherungsinternen Stellungnahmen. Zunächst ist kritisch zu würdigen, dass
Dr. med. H____ als auch Dr. med. G____ Aktenbeurteilungen verfassten und
folglich eine Anamnese fehlt. Unsicherheiten in Bezug auf den Unfallhergang
(Dr. med. H____ stellte indirekt in Frage, ob tatsächlich ein Sturz auf den
ausgestreckten Arm stattgefunden hat) hätten auf diese Weise übrigens
ausgeräumt werden können. Auch ist es Sache des Versicherers, allfällige
Unklarheiten bezüglich des Unfallhergangs mit Hilfe von Abklärungen beim
Versicherten zu beseitigen. Die genannten Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer
ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen
(Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2017, 8C_715/2016, E. 5.2. mit
Hinweisen). An die Beweiswürdigung sind daher strenge Anforderungen zu stellen
(Erw. 3.9. hiervor).
5.5.
Letztlich fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür,
weshalb ein unbestritten stummer Vorzustand infolge des Unfalls vom 18. März
2025 mit Feststellung einer Ruptur der Supraspinatussehne, einer Ruptur der
kranialen Anteile der Subscapularissehne und einer Subluxation der langen
Bizepssehne nur zu vorübergehenden Beschwerden bis 5. Mai 2023 geführt haben
soll. Dr. med. H____ geht detailreich auf verschiedene Gründe ein, die für ein
degeneratives Geschehen sprechen. Schafft der Vorzustand jedoch erst eine
latente Schadensneigung, entspricht er einer Teilursache, welche für eine
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers Raum lässt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 6. März 2017, 8C_715/2016, E. 5.2.3. in fine mit Hinweis).
Dies hätte von den die Unfallkausalität beurteilenden Ärzten diskutiert werden
müssen. Dr. med. H____ verneint jedoch generell eine traumatische Ursache der
Beschwerden und verneint eine Unfallkausalität. Diese wurde jedoch von der
Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht von Dr. med. G____ anerkannt. Damit
bleibt unberücksichtigt, dass selbst bei Vorliegen eines degenerativen
Vorschadens eine richtunggebende Verschlimmerung nicht ausgeschlossen werden
kann - ein Punkt, den Dr. med. H____ in seiner Stellungnahme offensichtlich
nicht beleuchtet hat, obwohl er medizinrechtlich von entscheidender Relevanz
ist. Hinzu kommt, dass sich die versicherungsinternen Experten nicht
ausreichend mit dem plausiblen Verlauf des Unfalls sowie der präoperativen
Symptomatik auseinandergesetzt haben.
5.6.
Zu bemerken ist, dass die Diskussion der radiologischen Parameter aufgrund
des fachlichen Detailreichtums im Bericht von Dr. med. H____ vom Gericht nicht
mehr bewertet werden kann. Sowohl der behandelnde Arzt Dr. med. F____ als auch
Dr. med. I____ haben jedoch Einwände formuliert, die nicht gänzlich von der
Hand zu weisen sind. Auch ging Dr. med. G____ in seiner Einschätzung vom 13.
Mai 2024 davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 18.
März 2023 an Beschwerden gelitten habe, ohne dass dies aber aus den Akten
hervorgeht. Insbesondere ist der Bericht von Dr. med. I____ so zu verstehen,
dass eine traumatische Komponente nicht ausgeschlossen werden kann. Zu erinnern
ist daran, es ist nicht ihre Aufgabe bzw. jene des Beschwerdeführers, den
Wegfall der Kausalität zu beweisen, sondern Aufgabe der Beschwerdegegnerin
(siehe Erw. 3.5. hiervor). Aber auch Dr. med. F____ hatte bereits zuvor darauf
hingewiesen, dass für die Beurteilung der streitgegenständlichen Frage die
Vorgeschichte des Patienten, das Unfallereignis selbst, das klinische
Verletzungsbild und die radiologischen sowie intraoperativen
pathomorphologischen Befunde relevant seien. Zu berücksichtigen ist auch, dass
die Prävalenz transmuraler Rotatorenmanschettenläsionen, besonders der
Supraspinatussehne, bei unter 70-jährigen Patienten, welche immer
asymptomatisch gewesen sind, bei bloss maximal 15% liegt, wobei die Meinung der
Schweizer Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie mit dieser
Datenlage übereinstimme (im Internet
zugängliche Publikation Lädermann et
al., Revidierte Untersuchungskriterien «Degenerative oder traumatische Läsionen
der Rotatorenmanschette» in: Swiss Medical Forum 2019, S. 260, 262, siehe auch
die weiteren dort angeführten Beispiele). Zu beachten sind auch die im
genannten Artikel aufgeführten klinischen Kriterien und Traumahergänge (a.a.O.,
S. 263). Der Bericht von Dr. med. H____ beleuchtet in erster Linie die
radiologischen Aspekte, berücksichtigt aber nicht die anderen relevanten
Parameter für die Beurteilung, weswegen man hier - auch wenn der Bericht
ausgesprochen detailliert ist - trotzdem nicht von einer umfassenden Abklärung
sprechen kann, der Bericht zudem weder auf allseitigen Untersuchungen beruht
noch die geklagten Beschwerden berücksichtigt (siehe Erw. 3.8. hiervor). Dem
Bericht lässt sich auch nicht entnehmen, inwiefern eine allfällige Degeneration
beim Beschwerdeführer über das «normale», also altersübliche, Mass hinausgeht. Die
vom Radiologen Dr. med. H____ intensiv geführte fachliche Diskussion zeigt
hingegen, dass tatsächlich Klärungsbedarf von unabhängiger Seite besteht. Eine
versicherungsexterne Abklärung ist daher angezeigt. Dabei wird unter anderem zu
beachten sein, dass diese so abgefasst ist, dass sie auch von juristischer
Seite, demnach von medizinischen Laien, grundsätzlich nachvollzogen werden
kann.
5.7.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die erst am 26. April 2024
durchgeführte Operation bereits anlässlich der Konsultation vom 16. Mai 2023
auf der Grundlage des MRT vom 5. Mai 2023 vereinbart und das MRT aufgrund der
Beschwerden im Nachgang des Sturzes veranlasst wurde. Das Erreichen des Status
quo sine per 5. Mai 2023 erscheint auch aufgrund dieser zeitlichen Abfolge als
fragwürdig.
5.8.
Mit Blick auf die gesamte Aktenlage fehlt es an einer praxisgemäss
den Anforderungen genügenden, zuverlässigen und schlüssigen
orthopädisch-chirurgischen Begutachtung der rechten Schulter. Ist der Status
quo sine vel ante noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht und eine Teilursächlichkeit noch
nicht entfallen, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in
aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu
übernehmen (Urteile 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E. 4.2.2 und 8C_957/2012
vom 3. April 2013 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Aus versicherungsexterner Sicht wird
daher die Frage zu beantworten sein, ob die über den 5. Mai 2023 hinaus
bestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem zumindest
teilursächlichen Zusammenhang zum Unfall vom 18. März 2023 stehen, sodass die
Kosten der zur Sanierung dieser Befunde durchgeführten Operation vom 26. April
2024 sowie die Heilbehandlung im Anschluss daran von der Beschwerdegegnerin zu
übernehmen sind.
5.9.
Unter diesen Umständen bleiben Zweifel an der Einschätzung der
beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin bestehen. Diese Zweifel werden durch
den nachfolgend zum Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 eingereichten
Bericht von Dr. med. I____ vom 6. Februar 2022 gestützt. Dieser wurde zwar erst
nach dem streitgegenständlichen Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025
erstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind grundsätzlich
Rechtslage und Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids
massgeblich (BGE 129 V 169 E. 1 mit Hinweis). Tatsachen, die sich erst später
verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem
Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die
Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (BGE 99 V 102 E. 4 mit Hinweisen). Der Bericht äussert sich zu mehreren bereits vor dem
Zeitpunkt des Einspracheentscheids aufgetretenen Leiden. Er bezieht sich somit
auch auf einen Gesundheitszustand vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens
und ist daher zu berücksichtigen.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
es ist der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 aufzuheben. Die Sache ist
zur Vornahme weiterer Abklärungen und Einholung eines versicherungsexternen
Gutachtens im Sinne der obigen Erwägungen und zum anschliessenden erneuten
Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.
6.4.
Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der Kosten des Berichts
von Dr. med. I____. Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die
notwendigen Kosten privat eingeholter Berichte bzw. Gutachten zu vergüten,
soweit diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren (Art. 45 Abs. 1 ATSG;
BGE 115 V 62 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2022, 8C_208/2022,
E. 8 mit weiteren Hinweisen). Unerlässlich sind Abklärungen, wenn die
entsprechende Massnahme im Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen
gewesen wäre, jedoch nicht erfolgte (Urteil des Bundesgerichts vom 3. September
2015, 9C_858/2014, E. 6). Der detaillierte Bericht von Dr. med. H____ ist
vorliegend ein ausreichender Anlass, diesen überprüfen zu lassen und der
Bericht von Dr. med. I____ war in dieser Hinsicht für die Beurteilung des
Rentenanspruchs wichtig und hilfreich. Darum sind die Kosten ihres
Arztberichtes in der Höhe von Fr. 648.60 zu ersetzen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid
über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer sowie Fr. 648.60 für den Arztbericht von
Dr. med. I____.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: