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Entscheid

UV.2025.12

Zeitpunkt Status quo sine vel ante, geringe Zweifel an versicherungsinterner Abklärung

5. Juni 2025Deutsch29 min

1). Am 24. April 2023 (UV-Akte 9) fand eine erste ärztliche Untersuchung durch Dr.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

C____

[...]

vertreten durch MLaw D____, Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.12

Einspracheentscheid vom 23.

Januar 2025

Zeitpunkt Status quo sine vel

ante, geringe Zweifel an versicherungsinterner Abklärung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer war zu 80 % als Data Engineer bei der

E____ AG angestellt und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin

unfallversichert (UV-Akte 1). Am 18. März 2023 stürzte er mit dem rechten Arm

nach vorne ausgestreckt auf den Boden und verletze sich am rechten Ellbogen und

der rechten Schulter (vgl. Bagatellunfallmeldung UVG vom 23. Mai 2025, UV-Akte

1). Am 24. April 2023 (UV-Akte 9) fand eine erste ärztliche Untersuchung durch Dr.

med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, statt. Aufgrund

des Verdachts auf eine Rotatorenmanschettenläsion veranlasste er eine MR-Arthrographie

der rechten Schulter. Die Bildgebung vom 5. Mai 2023 (UV-Akte 3) zeigte unter

anderem eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne.

Am 26. April 2024 (UV-Akte 21) unterzog sich der Beschwerdeführer

einer Schulterarthroskopie rechts mit 2-reihiger Refixierung der

Supraspinatussehne, subpektoraler Tendonese der langen Bizepssehne, Bursektomie

und sparsamer Akromioplastik.

Im Rahmen der versicherungsärztlichen Einschätzung von Dr. med.

G____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH und

beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, vom 13. Mai 2024 (UV-Akte 12) kam dieser

zum Ergebnis, dass der Status quo sine per Datum vom MRT am 5. Mai 2023

eingetreten sei und dass die Operation einen degenerativen und

altersentsprechenden Vorzustand des Versicherten behoben habe.

Im Schreiben vom 14. Mai 2024 (UV-Akte 13) teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie für das Ereignis vom 18.

März 2023 keine weiteren Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung

mehr erbringen würde und verwies ihn für die Übernahme der Behandlungskosten ab

dem 6. Mai 2023 an die obligatorische Krankenversicherung. Am 17. Juni 2024

(UV-Akte 22) nahm der behandelnde Arzt Dr. med. F____ zu dieser Einschätzung

Stellung und verwies darauf, dass vor dem Unfall beim Patienten keine dokumentierten

Schulterbeschwerden vorgelegen hätten und der Beschwerdeführer eine

asymptomatische Schulter gehabt habe (UV-Akte 22 S. 2).

Am 23. September 2024 fand eine radiologische Zweitbeurteilung als

versicherungsinterne Einschätzung durch Dr. med. H____, Facharzt für Radiologie

FMH, und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, statt (UV-Akte 40). Dr. med. H____

kam zum Schluss, dass keine radiologischen Indikatoren für eine traumatische

Genese bestünden und alle Befunde somit deutlich überwiegend degenerativ seien.

Aufgrund dieser Einschätzung legte die Beschwerdegegnerin die Akten ein

weiteres Mal ihrem beratenden Arzt Dr. med. G____ zur abschliessenden

Beurteilung vor. Dieser stimmte mit Bericht vom 4. November 2024 (UV-Akte 41) der

bisherigen Beurteilung zu. Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am

7. November 2024 (UV-Akte 42) die Einstellung der Leistungen per 5. Mai 2023, da

der Status quo sine erreicht gewesen sei. Der Beschwerdeführer erhob am 20.

November 2024 dagegen Einsprache (UV-Akte 49). Die Beschwerdegegnerin wies diese

mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 ab (UV-Akte 52). Der Beschwerdeführer

reichte nach Ergehen des Einspracheentscheids ein externes Gutachten von Dr.

med. I____ vom 31. Januar 2025 ein (UV-Akte 53) und ersuchte um Wiedererwägung

des ablehnenden Entscheids. Die Beschwerdegegnerin teilte ihm mit Mail vom 12.

Februar 2024 (UV-Akte 55) formlos mit, dass sie an ihrem bisherigen Entscheid

festhalte.

Erwägungen

II.

Gegen den Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer, vertreten

durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, am 19. Februar 2025 Beschwerde und

beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Januar 2025 und die

Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf den Unfall vom 18.

März 2023. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

vorprozessuale medizinische Gutachtenskosten von Fr. 648.60 zu bezahlen. Eventualiter

sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2025

aufzuheben und es sei zur gerichtlichen Entscheidfindung ein gerichtliches

medizinisches Kausalitätsgutachten einzuholen oder subeventualiter die

Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge

zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin

die Beschwerde sei abzuweisen unter gesetzlicher Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. April 2025 an

seinen Rechtsbegehren fest und verzichtet auf die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung. Unverändert verlangt

die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 29. April 2025 die Abweisung der

Beschwerde.

III.

Am 5. Juni 2025 findet die

Sitzung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zust.digkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 7. November 2024 (UV-Akte 42) und

Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungen per 5. Mai 2023 mit der Begründung ein, dass der beschriebene

degenerative Vorzustand durch das Unfallereignis vorübergehend verschlimmert

worden und der Status quo sine per Datum des MRT vom 5. Mai 2023 eingetreten sei.

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungseinstellung allein auf interne Berichte gestützt habe, obwohl

objektive, sachliche Zweifel an deren Schlüssigkeit und inhaltlicher

Richtigkeit bestünden. Diese könnten daher keine Beweiskraft für sich in

Anspruch nehmen bzw. es seien zumindest geringe Zweifel an deren Validität

angezeigt. Die Beweislast für den Wegfall der Unfallkausalität liege nach

anfänglicher Anerkennung der Leistungspflicht bei der Beschwerdegegnerin, diese

habe aber den Beweis für das Erreichen des Status quo sine per 5. Mai 2023 nicht

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Deshalb sei

sie weiterhin leistungspflichtig. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt er, dass

die Beschwerdegegnerin nachträglich interne Stellungnahmen eingeholt habe, ohne

ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2.3

Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht bzw.

Unfallkausalität der Beschwerdegegnerin für die über den 5. Mai 2023 hinaus

anhaltend geklagten Schulterbeschwerden und insbesondere für die

Kostenübernahme der Operation vom 26. April 2024. Strittig ist insbesondere, ob

die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztberichte genügen, um die

Leistungseinstellung zu rechtfertigen oder ob eine externe unabhängige

Begutachtung erforderlich ist. Während die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin (Dr. med. H____ und Dr. med. G____) die Läsion

samt allen damit einhergehenden Veränderungen als eindeutig degenerativ ansehen

und im Ergebnis auch eine unfallkausale Teilursache mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ausschliessen, bezweifeln der behandelnde Arzt

Dr. med. F____ und Dr. med. I____,

Fachärztin für Chirurgie FMH, eine

ausschliesslich degenerative Ursache und gehen vom Bestehen einer richtunggebenden Verschlimmerung aus. Dabei verweisen

sie insbesondere auf die Funktionseinbusse unmittelbar nach dem Unfall als

Indiz für einen traumatischen Anteil und halten eine ergänzende medizinische

Klarstellung als angezeigt.

3.

3.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen

Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles,

eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1

UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur

insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem

adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht. Ursachen im Sinne

des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren

Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in

der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden

kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit

anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2

Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es

praxisgemäss, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet (BGE 123 V 43 E. 2b, 117 V 360 E. 4b).

3.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den

Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften

Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und

adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und

ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn

entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall

bestanden hat ("Status quo ante"), oder aber derjenige Zustand, wie

er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch

ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ("Status quo sine"),

erreicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

3.4

Die versicherte Person hat bis zum Erreichen des Status quo sine vel

ante auch Anspruch auf zweckmässige Behandlung, welche auch operative Eingriffe

umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2017, 8C_715/2016 E. 4.3.

mit Hinweis).

3.5

Zu betonen ist, dass der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs

bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer

Fachpersonen zu führen ist. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang

überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt

die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der

Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand

oder sich ohne diesen ergeben hätte. Dabei hat der Unfallversicherer nicht den

Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit,

Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes

Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung

verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 23.

Dezember 2022, 8C_410/2022, E. 4.2. mit Hinweisen).

3.6

Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten

Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung - ebenso wie der

leistungsbegründende Kausalzusammenhang an sich – muss mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).

3.7

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu

führen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2021, 8C_80/2021, E. 2.2.).

3.8

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des

Dispositiv

Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf 125 V 351 E.

3b/bb).

3.9.

Hervorzuheben ist schliesslich, dass an die Beweiswürdigung

medizinischer Berichte strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden

soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 mit

Hinweisen).

4.

4.1.

Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

4.2.

Anlässlich der Erstkonsultation hielt Dr. med. F____ am 24. April

2023 (UV-Akte 9) fest, seit dem Sturz auf die rechte Schulter bestünden Schmerzen

bei ausladenden Bewegungen. Aufgrund der von ihm dokumentierten klinischen

Untersuchung äusserte er den Verdacht auf das Vorliegen einer Rotatorenmanschettenläsion

rechtsseitig und veranlasste zur Abklärung ein MRT der verletzten Schulter. Am

16. Mai 2023 (UV-Akte 9) besprach er den MRT-Befund (UV-Akte 3) mit dem

Beschwerdeführer. Das Arthro-MRI der Schulter rechts vom 5. Mai 2023 zeige eine

transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (Platte 1-2), eine Ruptur der

kranialen Anteile der Subscapularissehne und eine Subluxation der langen

Bizepssehne. Bursitis subacromialis, Knorpelbeläge und Muskeltrophik seien

unauffällig. Ursächlich für die posttraumatischen Beschwerden habe sich eine Ruptur

der anterioren und posterosuperioren Rotatorenmanschette mit Subluxation der

langen Bizepssehne gezeigt. Er habe zur Schulterarthroskopie mit Refixierung

der Rotatorenmanschette, Tendonese der langen Bizepssehne, Bursektomie und

Akromioplastik geraten. Zur definitiven Planung der Operation werde aber noch

eine ausstehende Abklärung der Kniebeschwerden abgewartet. Am 9. Januar 2024

(UV-Akte 9) hielt der behandelnde Arzt Dr. med. F____ fest, dass

zwischenzeitlich eine dringliche Knieoperation erfolgt sei und sich der Beschwerdeführer

nun zur Planung des weiteren Procederes bezüglich der rechten Schulter vorgestellt

habe. Da der Beschwerdeführer zu Beginn einer rheumatologischen Behandlung

stehe, werde der Operationstermin auf den 26. April 2024 gelegt.

4.3.

Zur Analyse des Kausalzusammenhangs stellte die Beschwerdegegnerin

die medizinischen Akten ihrem beratenden Arzt Dr. med. G____, Facharzt für

Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zu. Dieser kam am 13.

Mai 2024 zum Schluss, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis

vom 18. März 2023 und den aktuellen Schulterbeschwerden sei entfallen (Stellungnahme

Dr. med. G____ vom 13. Mai 2024, UV-Akte 12 S. 3). Er begründet dies damit,

dass sich ein altersentsprechender degenerativer Befund des 60-jährigen

Versicherten gezeigt habe. Demgegenüber kämen Traumazeichen, Kontusionsödem

oder Distraktionszeichen nicht zum Ausdruck. Überdies sei in der ersten

orthopädischen Vorstellung ein klinischer Befund beschrieben worden, der nicht

einer frischen traumatischen Ruptur der Supraspinatussehne entspreche. Es habe

sich ein eingeschränktes Bewegungsausmass mit Impingement-Zeichen und SLAP bei

Subluxation mit tendinopathischer Bizepssehne präsentiert. Der Beschwerdeführer

habe bereits vor dem Ereignis vom 18. März 2023 unter Beschwerden bzw.

Vorzuständen gelitten. Die gesamte Rotatorenmanschette sei tendinopathisch

verändert. Die Degeneration des Glenohumeralgelenkes komme auch nativ

radiologisch zur Darstellung. Unfallfolgen kämen resonanztomographisch nicht

zur Darstellung. Bei fehlenden traumatischen Kollateralzeichen sei der

degenerative Vorzustand vorübergehend verschlimmert worden. Dr. med. G____

schliesst daher auf eine überwiegend degenerative Genese der Beschwerden und

verneint den Unfallzusammenhang ab dem 5. Mai 2023 wegen Erreichen des Status

quo sine.

4.4.

Bei der Operation vom 26. April 2024 (UV-Akte 21) war von

subacromial eine Bursitis subacromialis mit diskretem Acromionsporn zu sehen.

Des Weiteren war die Ruptur der Supraspinatussehne u-förmig konfiguriert und

durchmass ungefähr 2 cm. Die Textur der Sehne war leicht tendinopathisch

verändert.

4.5.

Am 17. Juni 2024 (UV-Akte 22) nahm der behandelnde Arzt Dr. med. F____,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, ausführlich zum

Fall Stellung und erläuterte, warum er weiterhin von einer traumatischen Genese

der Schulterpathologie ausgeht. Ursächlich für die klinische Beurteilung, ob

eine Rotatorenmanschettenläsion traumatischer oder degenerativer Genese sei,

seien die Vorgeschichte des Patienten, das Unfallereignis selbst, das klinische

Verletzungsbild und die radiologischen wie intraoperativen pathomorphologischen

Befunde. Es fänden sich keine bereits dokumentierten Schulterbeschwerden

rechtsseitig. Bezüglich Unfallmechanismus habe in der letzten Dekade im Rahmen

klinischer und radiologischer Studien gezeigt werden können, dass auch ein

direkter Sturz auf die Schulter zu Rupturen der Rotatorenmanschette führen

könne, und dies auch bei jungen und sportlich aktiven Patienten. Somit könne

das Trauma vom 18. März 2023 (Sturz auf den ausgestreckten rechten Arm) als

Ursache für die vorliegende Pathologie geeignet sein. Bei der klinischen

Beurteilung des Sachverhalts seien Erstbefund und Symptomverlauf für die

Begutachtung wichtig. Der Patient gebe in diesem Falle an, dass es nach dem

Schultertrauma sofort zu einschiessenden Schmerzen im Bereich der Schulter gekommen

sei. Seit dem Trauma sei die Schulter nicht mehr suffizient zu mobilisieren

gewesen. Weiter habe sich ein Hämatom über dem Ellenbogen rechts gezeigt. Das

Fehlen von Prellmarken, Hämatomen, Schwellungen über dem Schultergelenk müsse

der traumatischen Genese einer Rotatorenmanschettenläsion nicht widersprechen.

Sie würden zwar als Nachweis einer relativen Gewalteinwirkung zählen. Sie seien

jedoch nur in ca. 20 % der Fälle zu finden. Für eine degenerative Genese

würde weiter die klinisch manifeste Atrophie der anhängenden Muskulatur

sprechen. Eine solche Atrophie hätte sich bei dem Patienten präoperativ nicht

gefunden. Eine ebenfalls essenzielle Säule der Beurteilung der Genese einer

Rotatorenmanschettenpathologie seien die radiologischen pathomorphologischen

Befunde. So könne ein verminderter akromiohumeraler Abstand (AHA) als Zeichen

der Chronifizierung bei Rotatorenmanschettenläsionen gesehen werden. Beim

Beschwerdeführer habe sich postoperativ ein AHA von 8 mm gezeigt. Somit liege

in diesem Fall auch nativradiologisch kein Hinweis für das Vorliegen einer

degenerativen Rotatorenmanschettenläsion vor. Die vorliegende Ruptur der

Rotatorenmanschette vom MRI vom 5. Mai 2023 zeige unabhängig hiervon zwei

Charakteristika, die für das Vorliegen einer posttraumatischen Läsion sprechen

würden. Zum einen zeige sich eine diskrete Stumpfbildung der Supraspinatussehne

über dem Tuberculum majus, zum anderen ein leicht wellenförmiger Verlauf der

rupturierten Sehne.

4.6.

Infolgedessen ersuchte die Beschwerdegegnerin den beratenden

Radiologen Dr. med. H____ um eine Zweitbeurteilung des radiologischen

Bildmaterials. Dieser beschrieb in seiner Stellungnahme vom 23. September 2024

(UV-Akte 40) ausführlich und detailliert die bildgebenden Befunde (Röntgen vom

24. April 2023 und MR-Arthrogramm vom 5. Mai 2023, jeweils der rechten

Schulter). In der Beurteilung beschrieb er Risikofaktoren für die Entwicklung

von Läsionen der Rotatorenmanschette sowie Befunde, die gehäuft bei

transmuralen Läsionen des superioren Anteils der Rotatorenmanschette beobachtet

würden. Er beschrieb des Weiteren Befunde, die Hinweise seien auf eine bereits

zum Zeitpunkt der Untersuchung seit Langem bestehende Problematik des Musculus

supraspinatus und seiner Sehne und auf ein längeres Bestehen der Läsion des

Tendo musculi supraspinati. Weiter zeige sich eine Tendinopathie des Musculus

infraspinatus. Der Tendo capitis longi musculi bicipitis brachii sei verdickt

und zentralbetont deutlich signalalteriert als Ausdruck einer schweren

Tendinopathie. Er kommt zum Schluss, dass das vorliegende radiologische

Bildmaterial keinen einzigen Befund zeige, der als mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit traumatisch bedingt zu werten sei, und dies unabhängig

davon, ob man von einem Sturz auf die rechte Schulter, einem Sturz auf den

ausgestreckten Arm oder einem anderen beliebigen Unfallmechanismus ausgehe. Die

nachgewiesenen Läsionen und/oder Veränderungen der Rotatorenmanschette, des

Tendo capitis longi musculi bicipitis brachii, des glenohumeralen

Gelenkknorpels und des Labrum glenoidale seien aus radiologischer Sicht

allesamt mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt.

Sodann nimmt er noch im Einzelnen Bezug auf die Stellungnahme von Dr. med. F____

vom 14. Juni 2024 und widerlegt Punkt für Punkt dessen Ausführungen. Für die

detaillierten fachmedizinischen Ausführungen wird auf die Stellungnahme vom 23.

September 2024 (UV-Akte 40) verwiesen.

4.7.

Unter Bezugnahme auf die radiologische Stellungnahme von Dr. med. H____

hielt der beratende Arzt Dr. med. G____ in seiner Stellungnahme vom 4. November

2024 (UV-Akte 41) an seiner ersten Einschätzung vom 13. Mai 2024 fest. Die von

Dr. med. H____ durchgeführte Befundung entspreche weitestgehend auch dem ihm vorliegenden

radiologischen Befund von Frau Dr. med. J____ vom 5. Mai 2023 (UV-Akte 3). Es

fänden sich weder traumatische Läsionen noch traumatisch bedingte

Kollateralläsionen. Die vorliegende radiologische Stellungnahme bestätige seine

Einschätzung.

4.8.

Die vom Beschwerdeführer beauftragte Dr. med. I____ führte im

Bericht vom 31. Januar 2025 (UV-Akte 54) aus, dass jede

Rotatorenmanschettenläsion individuell beurteilt werden müsse. Ein direktes

Anpralltrauma oder ein Sturz auf den nach vorne ausgestreckten oder seitlich

abgelegten Arm schliesse eine traumatische Unfallgenese nicht a priori aus. Sie

bejaht vorbestehende degenerative Veränderungen zum Unfallzeitpunkt, es gehe

vorliegend jedoch um die Beurteilung einer richtunggebenden Verschlimmerung,

worauf Dr. med. H____ nicht eingegangen sei. Es zeige sich ein diskreter

peripherer Sehnenstumpf im Bereich der Supraspinatussehnenläsion, was auf eine

traumatische Beteiligung hinweise. Es müssten dabei auch Faktoren mit hoher

Aussagekraft beurteilt werden, nämlich ein Kinking und/oder Kobrazeichen im

Bereich des proximalen Sehnenstumpfes. Hohe Aussagekraft hätten auch das

Vorliegen eines Hämarthros oder eines Bone Bruise, wobei die MRI-Untersuchungen

häufig mit einer gewissen Latenz durchgeführt werden, sodass diese primären

Traumazeichen bereits wieder vollständig regredient seien. Dr. med. H____

argumentiere des Weiteren mit einem deutlich volumengeminderten Musculus supraspinatus.

Diese Volumenverminderung halte sich in Grenzen und entspreche aus

chirurgischer Sicht einem Normalbefund im Alter des Beschwerdeführers. Der

Musculus supraspinatus weise keine massgebende Verfettung auf, maximal ein

Goutallier Grad 1, was nicht für einen degenerativen Vorschaden spreche. Sie

kritisiert, Dr. med. H____ habe keine eigentliche Beurteilung der Morphologie

der diskutierten Supraspinatussehnenläsion vorgenommen, die Stumpfenden nicht

beurteilt, und ein Kinking oder Kobrazeichen nicht erwähnt. Eine

richtunggebende Verschlimmerung könne daher nicht mit dem Beweisgrad einer

überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

4.9.

Die Beschwerdegegnerin überliess sodann auch den Bericht von Dr.

med. I____ Dr. med. H____ zur Stellungnahme. Jener merkte in der Stellungnahme

vom 24. März 2025 (UV-Akte 58) zunächst bezüglich des Ereignisherganges an,

dass der Sturz auf den ausgestreckten Arm in den Akten erstmalig in der

Schadenmeldung vom 23. Mai 2023 erwähnt werde, am 24. April 2023 als

Ereignishergang aber ein Sturz auf die rechte Schulter festgehalten worden sei.

Er bemängelt, der von Dr. med. I____ angegebene Grenzwert für den

akromiohumeralen Abstand von 6 mm sei nicht korrekt. Bereits bei einem in bei

stehendem Patienten angefertigten Röntgenaufnahmen gemessenen akromiohumeralen

Abstand von 8-10 mm fänden sich in der Mehrheit der Fälle transmurale Läsionen

des Tendo musculi supraspinati. Er unterstreiche nochmals, dass ein zu hoher

kritischer Schulterwinkel ein zuverlässiger Prädiktor für das Vorliegen einer

degenerativ bedingten Läsion der Rotatorenmanschette sei. Bei einem

akromiohumeralen Abstand von 7 mm seien transmurale Läsionen des Tendo musculi

supraspinati in 90 %, des Tendo musculi infraspinati in 67 % und des

Tendo musculi subscapularis in 43 % der Fälle vorhanden. In Bezug auf die

Kritik, er habe sich nicht mit einer richtunggebenden Verschlimmerung

auseinandergesetzt, erwiderte er, dies sei darauf zurückzuführen, dass sich im

radiologischen Bildmaterial kein einziger Befund zeige, bei dem auch nur im

Entferntesten auch nur eine partielle traumatische Genese anzunehmen wäre, und

somit nicht davon ausgegangen werden könne, dass das gemeldete Ereignis zu einer

richtunggebenden Verschlimmerung geführt habe. Auch habe er keineswegs das

Vorliegen eines peripheren Sehnenstumpfs bestätigt, sondern er habe lediglich

festgehalten, dass der Sehnenstumpf diskret retrahiert sei. Er verweist darauf,

dass gemäss eines 2015 erschienen Artikels eine Atrophie des Musculus

supraspinatus ein relativ zuverlässiger Hinweis auf eine nicht traumatische

Genese der Läsion der Sehne sei. Die Sehne sei im MR-Arthrogramm vom 5. Mai

2023 über die gesamte Länge verdickt und deutlich signalalteriert. Derartig

ausgedehnte Veränderungen, die Ausdruck einer Tendinopathie seien, können sich

nur durch einen chronischen Prozess und nicht infolge einer einzigen, wenige

Wochen zuvor erlittenen Traumatisierung entwickelt haben. Da die Sehne im MR-Arthrogramm

vom 5. Mai 2023 zudem luxiert sei, was nur durch eine Instabilität der Sehne

zustande kommen könne, sei eine seit langer Zeit bestehende Instabilität der

Sehne die wahrscheinlichste Ursache für die Tendinopathie. Da das

MR-Arthrogramm auch kein «Kinking», also einen auf eine Elongation der Sehne

zurückzuführenden welligen Verlauf derselben zeige, müsse darauf ebenfalls

nicht weiter eingegangen werden. Das «Kobrazeichen» habe überhaupt keinen Bezug

zum vorliegenden Fall. Auch hält er die Behauptung von Dr. med. I____ falsch,

die beim Beschwerdeführer nachgewiesene Volumenminderung des Musculus

supraspinatus liege in der Altersnorm. Auch dass der verbleibende Anteil des

deutlich volumengeminderten Musculus supraspinatus nur leicht verfettet sei, sei

irrelevant, da die Volumenminderung derart stark ausgeprägt sei, dass der

Muskel trotzdem als deutlich atroph zu betrachten sei. Nach weiteren

spezifischen Detailausführungen (siehe dazu Seite 5 ff. des Berichtes)

bekräftigt er nochmals, dass die Bildgebung keinen einzigen Befund zeige, der

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als traumatisch bedingt oder verschlimmert

zu werten wäre.

5.

5.1.

Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht aufgrund des Unfalls vom 18. März 2023 bis zum 5. Mai 2023

anerkannt hat.

5.2.

Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die fachärztlichen

Stellungnahmen von Dr. med. G____ und Dr. med. H____, die beide zum Schluss

kommen, es lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerative Veränderungen

vor und eine Unfallkausalität über den 5. Mai 2023 hinaus könne ausgeschlossen

werden. Demgegenüber halten der behandelnde Arzt, Dr. med. F____, sowie die vom

Beschwerdeführer konsultierte Dr. med. I____ eine über den 5. Mai 2023

hinausgehende Unfallkausalität für überwiegend wahrscheinlich. Sie formulieren

in ihren Berichten einige Einwände gegen die ärztlichen Einschätzungen der

Beschwerdegegnerin. So verweisen sie auf das Fehlen vorbestehender, klinischer

Schulterbeschwerden vor dem Unfallereignis sowie auf unmittelbar nach dem

Unfall dokumentierte erhebliche Funktionseinschränkungen. Das zeitnahe

Auftreten dieser Symptome und die präoperative Bildgebung ohne Zeichen einer

Muskelatrophie werden als Indizien für eine zumindest teilweise traumatische

Genese gewertet. Auch hat Dr. med. F____ zwei Punkte herausgestrichen, welche

das MRI vom 5. Mai 2023 zeige, die für das Vorliegen einer posttraumatischen

Läsion sprechen, nämlich eine diskrete Stumpfbildung der Supraspinatussehne

über dem Tuberculum majus und ein leicht wellenförmiger Verlauf der rupturierten

Sehne. Die Ausführungen von Dr. med. F____ legen nahe, dass der Unfall vom 18.

März 2023 einen relevanten Einfluss auf die aufgetretenen Beschwerden gehabt

haben könnte.

5.3.

Auch kommt Dr. med. I____, Fachärztin für Chirurgie FMH, zu dem

Ergebnis, dass der akromiohumerale Abstand von 9 mm sich nicht als

massgebliches Kriterium zur Beurteilung einer kausalen Verknüpfung mit einem

degenerativen Vorschaden eigne, da dieser Wert für sich genommen keine Aussage

über die Kausalität zulasse. Auch der kritische Schulterwinkel zeige laut

aktueller Literatur evidenzbasiert nur eine sehr beschränkte Aussagekraft

bezüglich einer degenerativen Vorschädigung. Das Vorhandensein eines peripheren

Sehnenstumpfs indiziere hingegen, wie dies auch der behandelnde Arzt Dr. med. F____

dargelegt habe, eine traumatische Beteiligung. Dr. med. I____ bemängelt zudem,

dass Dr. med. H____ keine differenzialdiagnostische Würdigung der leichten

Signalalteration des posterioren Bündels des inferioren glenohumeralen

Bandkomplexes vorgenommen habe und dass die zusätzlich vorkommende

AC-Gelenksarthrose im Alter des Beschwerdeführers physiologisch sei und nichts

zur Kausalitätsbeurteilung beitrage (Bericht von Dr. med. I____ vom 31. Januar

2025, S. 3 f., UV-Akte 54). Im Ergebnis gelangt Dr. med. I____ zum Schluss,

dass beim Beschwerdeführer zwar im Unfallzeitpunkt am 18. März 2023 ein

degenerativer Vorzustand bestanden habe, eine richtunggebende Verschlimmerung

aber nicht mit dem Beweisgrad einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ausgeschlossen werden könne.

5.4.

Auch wenn der Radiologe Dr. med. H____ und basierend darauf wiederum

Dr. med. G____ sehr detailliert zu einzelnen Punkten medizinisch Stellung

genommen haben, so scheinen die Einwände von Dr. med. F____ und insbesondere

von Dr. med. I____ aus Sicht des Gerichts berechtigt in dem Sinne, dass sie

zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung auslösen. Vor

diesem Hintergrund bestehen daher gewisse Zweifel an der Schlüssigkeit der

versicherungsinternen Stellungnahmen. Zunächst ist kritisch zu würdigen, dass

Dr. med. H____ als auch Dr. med. G____ Aktenbeurteilungen verfassten und

folglich eine Anamnese fehlt. Unsicherheiten in Bezug auf den Unfallhergang

(Dr. med. H____ stellte indirekt in Frage, ob tatsächlich ein Sturz auf den

ausgestreckten Arm stattgefunden hat) hätten auf diese Weise übrigens

ausgeräumt werden können. Auch ist es Sache des Versicherers, allfällige

Unklarheiten bezüglich des Unfallhergangs mit Hilfe von Abklärungen beim

Versicherten zu beseitigen. Die genannten Ärzte sind, was den Beweiswert ihrer

ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen

(Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2017, 8C_715/2016, E. 5.2. mit

Hinweisen). An die Beweiswürdigung sind daher strenge Anforderungen zu stellen

(Erw. 3.9. hiervor).

5.5.

Letztlich fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür,

weshalb ein unbestritten stummer Vorzustand infolge des Unfalls vom 18. März

2025 mit Feststellung einer Ruptur der Supraspinatussehne, einer Ruptur der

kranialen Anteile der Subscapularissehne und einer Subluxation der langen

Bizepssehne nur zu vorübergehenden Beschwerden bis 5. Mai 2023 geführt haben

soll. Dr. med. H____ geht detailreich auf verschiedene Gründe ein, die für ein

degeneratives Geschehen sprechen. Schafft der Vorzustand jedoch erst eine

latente Schadensneigung, entspricht er einer Teilursache, welche für eine

Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers Raum lässt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts vom 6. März 2017, 8C_715/2016, E. 5.2.3. in fine mit Hinweis).

Dies hätte von den die Unfallkausalität beurteilenden Ärzten diskutiert werden

müssen. Dr. med. H____ verneint jedoch generell eine traumatische Ursache der

Beschwerden und verneint eine Unfallkausalität. Diese wurde jedoch von der

Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht von Dr. med. G____ anerkannt. Damit

bleibt unberücksichtigt, dass selbst bei Vorliegen eines degenerativen

Vorschadens eine richtunggebende Verschlimmerung nicht ausgeschlossen werden

kann - ein Punkt, den Dr. med. H____ in seiner Stellungnahme offensichtlich

nicht beleuchtet hat, obwohl er medizinrechtlich von entscheidender Relevanz

ist. Hinzu kommt, dass sich die versicherungsinternen Experten nicht

ausreichend mit dem plausiblen Verlauf des Unfalls sowie der präoperativen

Symptomatik auseinandergesetzt haben.

5.6.

Zu bemerken ist, dass die Diskussion der radiologischen Parameter aufgrund

des fachlichen Detailreichtums im Bericht von Dr. med. H____ vom Gericht nicht

mehr bewertet werden kann. Sowohl der behandelnde Arzt Dr. med. F____ als auch

Dr. med. I____ haben jedoch Einwände formuliert, die nicht gänzlich von der

Hand zu weisen sind. Auch ging Dr. med. G____ in seiner Einschätzung vom 13.

Mai 2024 davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 18.

März 2023 an Beschwerden gelitten habe, ohne dass dies aber aus den Akten

hervorgeht. Insbesondere ist der Bericht von Dr. med. I____ so zu verstehen,

dass eine traumatische Komponente nicht ausgeschlossen werden kann. Zu erinnern

ist daran, es ist nicht ihre Aufgabe bzw. jene des Beschwerdeführers, den

Wegfall der Kausalität zu beweisen, sondern Aufgabe der Beschwerdegegnerin

(siehe Erw. 3.5. hiervor). Aber auch Dr. med. F____ hatte bereits zuvor darauf

hingewiesen, dass für die Beurteilung der streitgegenständlichen Frage die

Vorgeschichte des Patienten, das Unfallereignis selbst, das klinische

Verletzungsbild und die radiologischen sowie intraoperativen

pathomorphologischen Befunde relevant seien. Zu berücksichtigen ist auch, dass

die Prävalenz transmuraler Rotatorenmanschettenläsionen, besonders der

Supraspinatussehne, bei unter 70-jährigen Patienten, welche immer

asymptomatisch gewesen sind, bei bloss maximal 15% liegt, wobei die Meinung der

Schweizer Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie mit dieser

Datenlage übereinstimme (im Internet

zugängliche Publikation Lädermann et

al., Revidierte Untersuchungskriterien «Degenerative oder traumatische Läsionen

der Rotatorenmanschette» in: Swiss Medical Forum 2019, S. 260, 262, siehe auch

die weiteren dort angeführten Beispiele). Zu beachten sind auch die im

genannten Artikel aufgeführten klinischen Kriterien und Traumahergänge (a.a.O.,

S. 263). Der Bericht von Dr. med. H____ beleuchtet in erster Linie die

radiologischen Aspekte, berücksichtigt aber nicht die anderen relevanten

Parameter für die Beurteilung, weswegen man hier - auch wenn der Bericht

ausgesprochen detailliert ist - trotzdem nicht von einer umfassenden Abklärung

sprechen kann, der Bericht zudem weder auf allseitigen Untersuchungen beruht

noch die geklagten Beschwerden berücksichtigt (siehe Erw. 3.8. hiervor). Dem

Bericht lässt sich auch nicht entnehmen, inwiefern eine allfällige Degeneration

beim Beschwerdeführer über das «normale», also altersübliche, Mass hinausgeht. Die

vom Radiologen Dr. med. H____ intensiv geführte fachliche Diskussion zeigt

hingegen, dass tatsächlich Klärungsbedarf von unabhängiger Seite besteht. Eine

versicherungsexterne Abklärung ist daher angezeigt. Dabei wird unter anderem zu

beachten sein, dass diese so abgefasst ist, dass sie auch von juristischer

Seite, demnach von medizinischen Laien, grundsätzlich nachvollzogen werden

kann.

5.7.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die erst am 26. April 2024

durchgeführte Operation bereits anlässlich der Konsultation vom 16. Mai 2023

auf der Grundlage des MRT vom 5. Mai 2023 vereinbart und das MRT aufgrund der

Beschwerden im Nachgang des Sturzes veranlasst wurde. Das Erreichen des Status

quo sine per 5. Mai 2023 erscheint auch aufgrund dieser zeitlichen Abfolge als

fragwürdig.

5.8.

Mit Blick auf die gesamte Aktenlage fehlt es an einer praxisgemäss

den Anforderungen genügenden, zuverlässigen und schlüssigen

orthopädisch-chirurgischen Begutachtung der rechten Schulter. Ist der Status

quo sine vel ante noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht und eine Teilursächlichkeit noch

nicht entfallen, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in

aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu

übernehmen (Urteile 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E. 4.2.2 und 8C_957/2012

vom 3. April 2013 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Aus versicherungsexterner Sicht wird

daher die Frage zu beantworten sein, ob die über den 5. Mai 2023 hinaus

bestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem zumindest

teilursächlichen Zusammenhang zum Unfall vom 18. März 2023 stehen, sodass die

Kosten der zur Sanierung dieser Befunde durchgeführten Operation vom 26. April

2024 sowie die Heilbehandlung im Anschluss daran von der Beschwerdegegnerin zu

übernehmen sind.

5.9.

Unter diesen Umständen bleiben Zweifel an der Einschätzung der

beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin bestehen. Diese Zweifel werden durch

den nachfolgend zum Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 eingereichten

Bericht von Dr. med. I____ vom 6. Februar 2022 gestützt. Dieser wurde zwar erst

nach dem streitgegenständlichen Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025

erstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind grundsätzlich

Rechtslage und Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids

massgeblich (BGE 129 V 169 E. 1 mit Hinweis). Tatsachen, die sich erst später

verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem

Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die

Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (BGE 99 V 102 E. 4 mit Hinweisen). Der Bericht äussert sich zu mehreren bereits vor dem

Zeitpunkt des Einspracheentscheids aufgetretenen Leiden. Er bezieht sich somit

auch auf einen Gesundheitszustand vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens

und ist daher zu berücksichtigen.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und

es ist der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 aufzuheben. Die Sache ist

zur Vornahme weiterer Abklärungen und Einholung eines versicherungsexternen

Gutachtens im Sinne der obigen Erwägungen und zum anschliessenden erneuten

Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

6.4.

Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der Kosten des Berichts

von Dr. med. I____. Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die

notwendigen Kosten privat eingeholter Berichte bzw. Gutachten zu vergüten,

soweit diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren (Art. 45 Abs. 1 ATSG;

BGE 115 V 62 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2022, 8C_208/2022,

E. 8 mit weiteren Hinweisen). Unerlässlich sind Abklärungen, wenn die

entsprechende Massnahme im Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen

gewesen wäre, jedoch nicht erfolgte (Urteil des Bundesgerichts vom 3. September

2015, 9C_858/2014, E. 6). Der detaillierte Bericht von Dr. med. H____ ist

vorliegend ein ausreichender Anlass, diesen überprüfen zu lassen und der

Bericht von Dr. med. I____ war in dieser Hinsicht für die Beurteilung des

Rentenanspruchs wichtig und hilfreich. Darum sind die Kosten ihres

Arztberichtes in der Höhe von Fr. 648.60 zu ersetzen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren

Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid

über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer sowie Fr. 648.60 für den Arztbericht von

Dr. med. I____.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: